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Stand: 22.05.2018 Teil 1 Ausschussvorlage WVA 19/42 – öffentlich – Stellungnahmen der Anzuhörenden zu dem Antrag der Landesregierung betreffend Dritte Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000; hier: Zustimmung durch den Hessischen Landtag – Drucks. 19/6158 neu – 1. Gemeinde Großenlüder S. 1 2. Arbeitskreis Wohnungsbaugenossenschaften Hessen S. 5 3. Prof. Dr. Udo Becker, TU Dresden S. 7 4. Bündnis der Bürgerinitiativen (BBI) S. 11 5. Stadt Rüsselsheim am Main S. 15 6. Deutsche Bahn AG – DB Immobillien S. 19 7. Bundesministerium der Verteidigung für Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur S. 21 8. Hessischer Landkreistag S. 23 9. BUND Hessen e. V. S. 25

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  • Stand: 22.05.2018

    Teil 1

    Ausschussvorlage WVA 19/42 – öffentlich –

    Stellungnahmen der Anzuhörenden zu dem Antrag der Landesregierung betreffend Dritte Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000; hier: Zustimmung durch den Hessischen Landtag – Drucks. 19/6158 neu – 1. Gemeinde Großenlüder S. 1

    2. Arbeitskreis Wohnungsbaugenossenschaften Hessen S. 5

    3. Prof. Dr. Udo Becker, TU Dresden S. 7

    4. Bündnis der Bürgerinitiativen (BBI) S. 11

    5. Stadt Rüsselsheim am Main S. 15

    6. Deutsche Bahn AG – DB Immobillien S. 19

    7. Bundesministerium der Verteidigung für Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur S. 21

    8. Hessischer Landkreistag S. 23

    9. BUND Hessen e. V. S. 25

    http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/06158.pdf

  • Der Gemeindevorstand - Postfach 11 54 - 36133 Großenlüder

    An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Lan-desentwicklung Herrn Clemens Reif Schlossplatz 1 -3 65183 Wiesbaden

    h.schnier@ltg .hessen.de [email protected]

    www.grossenlueder.de

    Großenlüder, den 19.04.2018 Aktenzeichen: 61 12 I 078608 wun U.-Steuernr. : 01822600159

    Bitte wenden Sie sich an: Werner Dietrich, Bürgermeister, Zimmer Nr. 23, Telefon (06648) 9500-28, e-mail: [email protected]

    Anhörung im Hess. Landtag zu dem Antrag der Landesregierung betreffend 3. Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000

    Ihr Schreiben vom 13.04.2018

    Sehr geehrter Herr Reif, sehr geehrte Damen und Herren,

    die Gemeinde Großenlüder hat mit Schreiben vom 05.07.2017 die in der Anlage bei-gefügte Stellungnahme zu dem Entwurf der 3. Änderung des Landesentwicklungs-planes Hessen 2000 an das Hess. Ministerium abgegeben.

    Für die nun anstehende mündliche Anhörung am 07.06.2018 übersende ich anbei nochmals unsere Stellungnahme vom 05.07.2017 mit der Bitte, die von der Gemein-de Großenlüder gemachten Anregungen und Bedenken in der 3. Änderung des Lan-deswicklungsplanes Hessen 2000 zu beachten.

    Mit fr~r.tal'chen Grüßen

    ~ Bürgermeister

    Anlage

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 1

  • Der Gemeindevorstand- Postfach 11 54- 361 33 Großenlüder

    Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung z. Hd. Herrn Bergmeier Postfach 31 29 65021 Wiesbaden

    [email protected]

    Großen üder ... !(.~V~vdtr- L(.V~vd faw..LL~eV~vfreu.V~vdL[ch

    www.grossenlueder.de

    Großenlüder, den 05.07.2017 Aktenzeichen : 61 12 I 067972 wun U.-Steuernr.: 01822600159

    Bitte wenden Sie sich an: Dieter Derbort, Bauamt, Zimmer Nr. 30, Telefon (06648) 9500-32, e-mail : [email protected]

    Landesentwicklungsplan Hessen 2000 Stellungnahme zu dem Entwurf der 3. Änderung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Gemeinde Großenlüder gibt zu der 3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 im Rahmen der Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften gern. § 4 Abs. 3 Satz 2 Hess. Landesplanungsgesetz folgende Stellungnahme ab:

    Stadt- und Dorfentwicklung, Wohnungsbau, Städtebau

    Der im Landesentwicklungsplan aufgeführte Ensembleschutz für die Stadt- und Dorf-entwicklung sollte so formuliert werden, dass eine Dorfentwicklung durch festgesetz-ten Denkmalbereich nicht negativ beeinflusst werden. Ein Denkmal- Ensembleschutz darf nicht soweit führen, dass eine Stadt- und Dorfentwicklung , gerade im Innerorts-bereich, derart negativ beeinflusst wird, dass eine Innenentwicklung nicht weiterbe-trieben werden kann. ln solchen Fällen sollte das Land Hessen einen Denkmal- En-sembleschutz so unterstützen, dass der Grundsatz aus dem Landesentwicklungs-plan umgesetzt aber auch eine Siedlungsentwicklung nicht ausgebremst wird.

    Infrastrukturentwicklung

    Die Gemeinde Großenlüder begrüßt ausdrücklich die Zielformulierung im Landes-entwicklungsplan Hessen 2000, dass der ländliche Raum durch öffentlichen Perso-nennahverkehr an die Oberzentren angeschlossen werden sollen. Durch den Wegfall der Infrastruktureinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist es unabdingbar der Be-

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    völkerung eine Anbindung an Oberzentren durch den öffentlichen Personennahver-kehr zu ermöglichen. Diese Zielformulierung sollte auch in die Regionalplanung ein-fließen.

    Energie, erneuerbare Energien

    Die Gemeinde Großenlüder lehnt entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertre-tung der Gemeinde Großenlüder vom 06.11 .2014 Hochspannungsleitungen bzw. Stromtrassenführungen durch das Gemeindegebiet ab.

    Die Errichtung von Kleinwindanlagen in "Vorranggebieten Siedlung" sollte ohne Bau-rechtschaffung nicht ermöglicht werden. Es wird unterstützt, dass Kleinwindanlagen in Vorranggebieten Industrie und Gewerbe angesiedelt werden . Bei den zulässigen Anlagenhöhen bis zu 10 m sollte die Hess. Bauordnung eine Genehmigung in "Vor-ranggebieten Siedlung" nur ermöglichen , sofern dies in den Bauleitplanungen darge-stellt ist.

    Die Gemeinde Großenlüder fordert in den im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 aufgeführten Kriterien für die Ermittlung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Wind-energie" nachfolgendes Kriterium aufzunehmen:

    Der Schutzradius rund um Flugsicherungsanlagen soll auf 15 km festgelegt werden. Die europäische Verordnung für Luftfahrt sieht in einem Radius vom 15 km vor, keine Anlagen zu installieren, die die Sicherheit im Luftverkehr stören und beeinflussen könnten. Somit fordert die Gemeinde Großenlüder die Aufnahme des o.g. Kriteriums für die "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie".

    Energieübertragunq I Energietransport

    Die Gemeinde Großenlüder spricht sich dafür aus, dass im Landesentwicklungsplan festgeschrieben wird, dass Hochspannungsleitungen nur als Erdkabel auszuführen sind. Der im Landesentwicklungsplan aufgenommene Ausnahmesatz "Ausnahmen sind nur zulässig, sofern die unterirdische Trassenführung unzumutbar ist" soll er-satzlos gestrichen werden.

    Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

    Aufgrund der Gefährdung des Grundwassers durch erhöhte Nitratwerte fordert die Gemeinde Großenlüder eine Aussage im Landesentwicklungsplan Hessen 2000, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser mit den Interessen der Land-wirtschaft abzustimmen ist. Eine Aussage, dass die konsequente Festsetzung von Wasserschutzgebieten fortgeführt werden soll, ist nicht ausreichend , hier sollten ex-plizit Grundsätze und Ziele benannt werden, wie der Schutz des Trinkwassers in den Wasserschutzgebieten zu erfolgen hat und dass diese Aussagen in die Wasser-schutzgebietsverordnungen aufzunehmen sind.

    Umweltbericht

    Die im Umweltbericht zum Entwurf der 3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 aufgeführten Abbildungen sind den Kommunen so vorzulegen, dass die getroffenen Aussagen (wie z. B. Waldfunktionen, regionaler Grünzug, Magerra-sen - Heidebiotope usw.) durch die Kommunen nachzuvollziehen sind. Die Planun-

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 3

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    terlagen können digital zur Verfügung gestellt werden, so dass die getroffenen Aus-sagen I Festsetzungen den kommunalen Gebieten zuzuordnen sind.

    Im Umweltbericht Seite 83 -bedeutende Ausschnitte der Kulturlandschaft in Hessen-fehlen in der Auflistung die

    "Ackerterrassen am Weinberg bei Großenlüder"

    Wir bitten die Ackerterrassen lt. Landschaftsrahmenplan Nordhessen, Karte 19, Ta-belle 18, noch in den Umweltbericht aufzunehmen.

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 4

  • Von: Flotho, UweAn: Schnier, Heike (HLT)Cc: Tausenpfund, Dr. Axel; GEWOBAG Hofgeismar eG, Christoph Beutekamp; Neckel, Martin;

    Baugenossenschaft Langendiebach; [email protected]: AW: Anhörung des Landtags zum Landesentwicklungsplan (Drucks. 19/6158 neu)Datum: Donnerstag, 26. April 2018 17:03:09Anlagen: image003.png

    image004.png

    Guten Tag Frau Schnier, vielen Dank dafür, dass Sie uns bei der Anhörung des Landtags zum Landesentwicklungsplanberücksichtigt haben.Wir haben Ihr Schreiben an den VdW Südwest, Herrn Verbandsdirektor Dr. Axel Tausenpfund,Frankfurt, weitergeleitet und ihn gebeten dieses Schreiben von dort zu beantworten. Der VdWSüdwest, der Verband der südwestdeutschen Wohnungswirtschaft, ist der Interessenverbandder Wohnungswirtschaft. In ihm sind die meisten kommunalen und freienWohnungsunternehmen wie auch die allermeisten Genossenschaften in Hessen vertreten. AlleMitglieder unseres Arbeitskreises sind auch Mitglieder des VdW Südwest. Insofern ist der VdWSüdwest bei einem so wichtigen Verfahren wie der Anhörung zum Landesentwicklungsplan eineStelle, der die Interessen der gesamten Wohnungswirtschaft in Hessen gut vertritt. Wir habenmit Herrn Dr. Tausenpfund wichtige inhaltliche Themen vorher miteinander abgestimmt. Falls eseiner formalen Bevollmächtigung von unserer Seite bedarf, wäre ich Ihnen für eine Nachrichtdankbar. Wir möchten darüber hinaus anregen, dass die Belange des genossenschaftlichen Wohnens imLandesentwicklungsplan im Bereich „Siedlung“ besondere Berücksichtigung finden, auch wennes sich möglicherweise nur um eine allgemeine Äußerung oder Absichtserklärung handelt. Dasgenossenschaftliche Wohnen – so zeigt es sich zum Beispiel in der 129-jährigen Geschichte derGenossenschaft, für die ich als Vorstand Verantwortung trage – steht für eine langfristige undnachhaltige Bewirtschaftung von Wohngebäuden für die Mitglieder der Genossenschaft. Dieniedrigen Durchschnittsmieten unserer Mitgliedsunternehmen zeigen, dass die vonEinzelinteressen oder Investoreninteressen losgelöste Form der genossenschaftlichenBewirtschaftung von Wohngebäuden zu schönen Erfolgen führt und letztlich einen dämpfendenEinfluss auf die Mieten der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft hat. Insofern würden wirhier eine explizite Erwähnung in den Zielen des Landesentwicklungsplans sehr begrüßen. Für weitere Gespräche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche GrüßeUwe Flotho

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 5

    mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]

  • Uwe FlothoVorstandTelefon 0561.31009-14Telefax 0561.31009-890Mobil 0170.6371227E-Mail: [email protected]: http://www.die1889.de Vereinigte Wohnstätten 1889 eGFriedrich-Ebert-Straße 18134119 KasselRegistergericht Kassel GnR 305Vorstand: Uwe Flotho, Britta MarquardtVorsitzender des Aufsichtsrates: Harald Loth

    Von: [email protected] [mailto:[email protected]] Gesendet: Freitag, 13. April 2018 11:11An: [email protected]: Anhörung des Landtags zum Landesentwicklungsplan (Drucks. 19/6158 neu) Sehr geehrte Damen und Herren,in Anlage erhalten Sie die Einladung zu der o.g. Anhörung im Hessischen Landtag.Bitte leiten Sie die Mail an die in der beigefügten Liste der Anzuhörenden genannte/nPerson/en weiter, sofern Sie nicht selbst der Empfänger sind. Zum Teil sind mehrere Mails anIhre Organisation verschickt worden.Mit freundlichen GrüßenHeike Schnier

    Bereich AusschussgeschäftsführungPlenardokumentation

    Schlossplatz 1-365183 WiesbadenTel.: 0611 - 350347 Fax: 0611 - 350345 eMail: [email protected] URL: www.hessischer-landtag.de

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 6

    mailto:[email protected]://www.hessischer-landtag.de/

  • Postadresse (Briefe) Postadresse (Pakete u.ä.) Besucheradresse Tram 3, 8 (Nürnberger Platz) TU Dresden TU Dresden, Helmholtzstr. 10 Potthoff-Bau Bus 61, 66 (Technische Universität) D-01062 Dresden D-01069 Dresden Hettnerstr. 1, Zi. 10 Landtag_Hessen_Anhörung_LEP_Becker_20180430

    Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr TU Dresden_Verkehrsökologie_D-01062 Dresden

    Dresden, 30.4.2018

    Anhörung im Hessischen Landtag zum Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (Dritte Verord-nung zur Änderung, Drucks. 19/6158 neu) am 7. Juni 2018, meine schriftliche Stellungnahme Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren vielen Dank für Ihre freundliche Einladung zur Anhörung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (Drucks. 19/6158). Ich habe mich über die Einladung und die damit verbundene Ehre sehr gefreut, zeigt sie doch den Stel-lenwert, den das Land Hessen einer integrierten Betrachtung von Demographie, Infrastrukturpo-litik, Energiepolitik und Klimaschutzpolitik einräumt. Mit den Sustainable Development Goals und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 hat Hessen richtige Ziele der nachhaltigen Entwicklung formuliert, und aus meiner Sicht stellt Hessen damit ein Vorbild für die anderen Bundesländer dar. Nun gilt es „nur noch, diese Ziele umzusetzen“. Leider bin ich am 7. Juni verhindert, zu dieser Zeit halte ich unverschiebbare Lehrveranstaltun-gen. Ich habe deshalb eine schriftliche Stellungnahme erarbeitet, die ich Ihnen anbei zur Kennt-nis gebe. Darin sind meine wesentlichen Punkte zusammengefasst – andere hätte ich auch mündlich nicht vortragen können. Mein Fehlen bitte ich zu entschuldigen. In der Hoffnung, Sie damit unterstützt zu haben, mit freundlichen Grüßen

    (Prof. Dr.-Ing. Udo J. Becker)

    Landtag des Landes Hessen Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung; z. H. Frau Heike Schnier Postfach 3240 65022 WIESBADEN

    Lehrstuhl für Verkehrsökologie

    Prof. Dr.–Ing.

    Udo J. Becker

    Bearbeiter: Becker, Udo Telefon: +49 (0) 351 - 463 36566 + (351) - 463 36566 Telefax: +49 (0) 351 - 463 37718 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.verkehrsoekologie.de

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 7

  • Stellungnahme zur 3. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000; Anhörung am 7. Juni 2018 Schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr.- Ing. Udo J. Becker, Lehrstuhl für Verkehrsökolo-gie der TU Dresden (am Tage der Anhörung leider verhindert) Der vorliegende Text ist, insgesamt betrachtet, als durchaus ambitioniert und in weiten Teilen als hilfreich zu betrachten. Er stellt den Stand der Diskussionen dar und kann positive Anregungen geben. Die in der derzeitigen Formulierung enthaltenen Ziele und Erfordernisse sind in weiten Teilen belegt, nachvollziehbar und sinnvoll. Im Folgenden möchte ich deshalb nur drei von mir erkannte Kritikpunkte bzw. Vorschläge für Nachbesserungsmöglichkeiten ansprechen:

    1. Quantitative Vorgaben und ein Monitoring- und- Evaluationskonzept

    Die in dem Dokument enthaltenen Ziele und Erfordernisse sind in sich konsistent und über-zeugend beschrieben. Allerdings werden sie in der Realität der verschiedenen öffentlichen Ebenen und Institutionen oftmals dadurch konterkariert, dass bei den Gesamtabwägungen wesentliche Aspekte nicht entsprechend berücksichtigt bzw. „weggewogen werden“. Im größten Teil der Handlungsempfehlungen wird das Wort „sollen“ verwendet. In der Praxis dürfte das bedeuten, dass diese Punkte nachrangig behandelt oder nicht in die Entscheidung einbezogen wird. Hier zeigen sich die Grenzen solcher Plandokumente. Vorgeschlagen wird deshalb, dass die hessische Landesregierung, wo immer möglich, konkrete quantitative Vor-gaben für die prioritären Ziele vorgibt und dafür ein verbindliches, regelmäßiges und neutra-les Konzept für „Monitoring-und-Evaluationsverfahren“ beschließt.

    2. Zu Kapitel 5. Infrastrukturentwicklung Es dürfte weitgehend bekannt und unbestritten sein, dass Verkehrsplanung und Verkehrspo-litik integriert erfolgen müssen: Alle Verkehrsträger müssen gleichzeitig betrachtet werden, isolierte Planungen führen zu Ineffizienz, Mittelvergeudung und einander widersprechenden Effekten. Trotzdem geht der vorliegende Text wiederum nach Verkehrsträgern isoliert vor, nur Kapitel 5.1.1 nennt (in der Überschrift!) das Wort integriert. In den Kapiteln 5.1.2 bis 5.1.7 werden Analysen und Maßnahmen für jeden Verkehrsträger getrennt entwickelt. Dies ent-spricht nicht dem Stand der Technik, denn wenn beispielsweise in 5.1.2 das Schienennetz ausgebaut werden soll, muss sich dies durch steigende Nachfragezahlen amortisieren; dies aber geht nur, wenn etwa in Kapitel 5.1.4 eben nicht der Bau von Ortsumfahrungen für den MIV fortgesetzt werden soll. Mit anderen Worten: Die isolierte Betrachtung aller Verkehrsträ-ger wird dazu führen, dass alle „etwas attraktiver werden“, dass insgesamt die Verkehre zu-nehmen und dann Lärm- und Abgasbelastungen ebenso steigen wie die Energieverbräuche. Stand der Technik wären „Push & Pull - Konzepte“. In der vorliegenden Form werden damit auch die enthaltenen Forderungen zur Reduktion der Umweltbelastungen konterkariert.

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 8

  • 3. Zu den Problemen im „ländlichen Raum“ Ein LEP soll Entwicklungen für alle Landesteile anstoßen, auch für die ländlichen und die sehr ländlichen Räume. Eine konsistente, integrierte und dynamische Effekte abbildende Be-trachtung der ländlichen Räume und ihrer Probleme, Gefahren, Chancen und Entwicklungs-möglichkeiten ist aus meiner Sicht für einen LEP essentiell und fehlt im vorliegenden Text. Die vorhandenen Nennungen dieser Räume, etwa in Aufzählungen, können eine solche Stra-tegie für ländliche Räume nicht ersetzen. Wo liegen denn Probleme der ländlichen Räume? Man kennt die Problemlisten: Die Schulen sind nur durch lange Busfahrten zu erreichen, die Dorfläden gibt es nicht mehr, Kino und Dorfgasthof sind geschlossen, Arzt und Apotheke sind vielleicht noch in der Kleinstadt vor-handen, Busse fahren selten bzw. nicht in den Schulferien, die Anschaffung eines PKW ist notwendig, kann aber finanziell nicht von allen geleistet werden, usw. Abstrahiert man von den genannten Detailproblemen, dann zeigt sich vor allem eine tiefe Verunsicherung, ein Verlust von Identität und Identifikation mit dem Gemeinwesen. Zuweilen begegnet man Aus-sagen wie „Die da oben haben uns doch lange aufgegeben, die denken nur an sich“. Vor allem die drastische Verringerung von Teilhabemöglichkeiten, der Verlust des Vertrauens in die Demokratie und die Beschränkungen an Ressourcen und Entscheidungsspielräumen be-drohen das Zusammenleben in den ländlichen Gemeinschaften. Dies alles ist gut dokumen-tiert, und alle fordern, dass ein integriertes Gesamtkonzept gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern zu entwickeln und umzusetzen ist. Ganz konkret:

    Es ist absolut unverzichtbar, jetzt eine Strategie für die ländlichen Räume zu entwickeln, die in diesen und mit diesen Schulkonzepte, Einzelhandelskonzepte, Gesundheitskon-zepte, Wirtschaftskonzepte, Verkehrskonzepte, Tourismuskonzepte und vor allem Teil-habe- und Demokratisierungskonzepte (etwa: Partizipationskonzepte) zusammenführt.

    Ich möchte deshalb zwei mögliche Vorgehensweisen vorschlagen:

    a) Entweder müsste ein alle Ansprüche integrierendes, strategisches und Maßnahmen benennendes Gesamtkonzept für die ländlichen Räume noch erarbeitet und dem Text angefügt werden. Die Größenordnung dieser Aufgabe möge nicht unterschätzt werden: de facto handelt es sich um eine „Gesamtentwicklungsstrategie“ für diese Landesteile, das auch Veränderungen für städtische Räume mit sich bringen wird.

    b) Oder aber die Landesregierung beschließt, im Nachgang zu diesen LEP-Verfahren eine getrennte Gesamtentwicklungsstrategie für die ländlichen Räume mit verbindlichen Vorgaben bzw. Maßnahmen zu erarbeiten. Dieses strategische Konzept hat natürlich auch die Herausforderungen der Nachhaltigen Entwicklung aufzunehmen, aber es hätte vor allem Teilhabemöglichkeiten der dortigen Bevölkerung zu erhalten oder zu schaffen, eine tragfähige Wirtschaft zu ermöglichen, den Kommunen Spielräume und Chancen zu eröffnen sowie glaubwürdig zu versuchen, das Vertrauen der dort leben-den Menschen zu gewinnen.

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 9

  • Ein LEP stellt ein wichtiges Plandokument dar. Dies muss die drängenden Fragen der Bevölkerung aufgreifen und die Verbesserungen belegen können, deshalb ist ein Monitoring- und Evaluations-konzept so wichtig. Infrastrukturen können, sollen und dürfen nur noch integriert betrachtet wer-den, zu groß sind die gegenseitigen Wirkungen und Abhängigkeiten. Und insgesamt dürften die Herausforderungen in den ländlichen Räumen für die Gesamtentwicklung in Hessen entscheidend sein. Man möge nicht erwarten, dass etwa die wirtschaftliche Entwicklung in Ballungsräumen die Probleme ländlicher Räume löst, das Gegenteil wird eintreten: Werden die Probleme der ländli-chen Räume nicht adressiert, dann werden die sich ergebenden Konflikte und Defizite auch in die wirtschaftlich stärkeren Räume ausstrahlen. Es liegt im Interesse aller, die zu beobachtenden Defizite jetzt anzusprechen und ihnen zu begeg-nen. Dies wird sicherlich schwierig, konfliktreich und langwierig sein. Ich vermute, wir haben eher in Jahrzehnten als in Jahren zu denken; jeder Monat, den wir beim Adressieren dieser Aufgabe verlieren, macht die Aufgabe nur noch schwieriger. Ich wünsche allen Beteiligten in Hessen viel Erfolg bei dieser Aufgabe.

    Dresden, 30.4.2018 (Prof. Dr.-Ing. Udo J. Becker)

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 10

  • BÜNDNIS DER BÜRGERINITIATIVEN KEIN FLUGHAFENAUSBAU – FÜR EIN NACHTFLUGVERBOT

    Ü b e r 80 I n i t i a t i v e n i m R h e i n – M a i n - G e b i e t

    Windthorststraße 3

    65439 Flörsheim am Main

    [email protected]

    Sprechergremium

    8. Mai 2018

    Stellungnahme des BBI Bündnis der Bürgerini�a�ven zur Anhörung: Dri�e Änderung des LEP Hessen 2000 gemäß Beschluss der Landesregierung vom 12. März 2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    das BBI Bündnis der Bürgerini.a.ven nimmt zu den Änderungen wie folgt Stellung:

    Dri�e Änderung LEP Hessen 2000 (LReg 12.03.2018) Stellungnahme BBI

    3.3-1 (G) … Einer Zunahme des Lärms ist so weit wie

    möglich entgegenzuwirken. Auf die Nachtruhe der

    Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu

    nehmen.

    Lärm ist gesundheitsschädigend und ist generell zu ver-

    meiden. Es reicht nicht aus, einer Lärmzunahme entge-

    genzuwirken. Lärm muss reduziert werden.

    Der Begriff ‚Nachtruhe‘ muss auf die gesetzliche Nacht

    von 22 bis 6 Uhr bezogen werden.

    3.3-4 (Z) In der Umgebung des Flughafens Frankfurt

    Main ist zum Schutz gegen Fluglärm im Regionalp-

    lan ein Siedlungsbeschränkungsgebiet festzulegen,

    in dem aus Vorsorge zum Schutz vor Fluglärm eine

    Bebauung im Sinne einer Besiedlung zu Wohnzwe-

    cken nicht zulässig ist. Bauflächen in geltenden Be-

    bauungsplänen und innerhalb des Siedlungsbe-

    standes bleiben von dieser Regelung unberührt.

    Die äußere Begrenzung des Siedlungsbeschrän-

    kungsgebietes für den Flughafen Frankfurt Main

    ergibt sich aus der Umhüllenden der energieäqui-

    valenten Isophonenlinie unter Annahme von LAeq

    Tag 55 dB(A) und LAeq Nacht 50 dB(A), berechnet

    auf Basis von 701.000 Bewegungen pro Jahr; be-

    rechnet nach den „Flughafen-Fluglärm-Hinweisen“

    (Bund/Länder-ArbeitsgemeinschaM für Immissions-

    schutz (LAI), 2011)

    Siedlungsbeschränkungen sind kein geeignetes MiNel

    des Lärmschutzes. Vielmehr muss die Größe des Flugha-

    fens beschränkt werden.

    Maximal 380.000 jährliche Flugbewegungen würden zur

    Verkleinerung der Siedlungsbeschränkungsgebiete füh-

    ren und für mehr Menschen weniger belastete Gebiete

    schaffen. Angesichts der alarmierenden Erkenntnisse der

    Lärmwirkungsforschung muss die Gesundheit der Bevöl-

    kerung absoluten Vorrang vor einem Wachstum des

    Flughafens haben.

    Bei Siedlungsbeschränkungen sind nicht nur Flächen zu

    betrachten. Die Zahl der dort wohnenden Menschen ist

    zu berücksich.gen.

    Es fehlen Schutzziele für die bereits jetzt oder künMig in

    den Beschränkungsgebieten Wohnenden (keine weitere

    Steigerung und künMig Reduzierung der Lärmbelastun-

    gen).

    BBI Bündnis der Bürgerini.a.ven, 65439 Flörsheim am Main, Windthorststraße 3

    Bankverbindung: VR-Bank Bad Orb-Gelnhausen IBAN DE81 5079 0000 0006 7852 98 BIC GENODE51GL

    www.flughafen-bi.de und www.fluglaerm-rhein-main.de

    BBI – Windthorststr. 3 – 65439 Flörsheim am Main

    Hessischer Landtag

    Ausschuss für WirtschaM, Energie,

    Verkehr und Landesentwicklung

    Schlossplatz 1

    65183 Wiesbaden

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 11

  • BBI Bündnis der Bürgerinitiativen – 8. Mai 2018 - Seite 2 von 4 Seiten

    Dri�e Änderung LEP Hessen 2000 (LReg 12.03.2018) Stellungnahme BBI

    5.1.6-1 (G) Der Stellenwert des Flughafens Frankfurt

    Main als Flughafen von herausgehobener interna.-

    onaler Bedeutung mit flexiblem Zugang zu den eu-

    ropäischen und weltweiten Märkten soll erhalten

    werden.

    5.1.6-2 (G) Der Flughafen Frankfurt Main ist in seiner

    WeNbewerbsfähigkeit zu sichern. Er soll weiterhin

    den zu erwartenden Entwicklungen gerecht wer-

    den und seine Funk.on als bedeutende Drehschei-

    be im interna.onalen LuMverkehr sowie als we-

    sentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-

    Main-Region erfüllen.

    Aufgabe des Frankfurter Flughafens muss es ein, den ge-

    schäMlichen und touris.schen Reisebedarf der Region

    abzudecken. Angesichts der raumunverträglichen Lage

    des Flughafens darf eine ‚herausgehobene interna�onale

    Bedeutung‘ kein Grundsatz des LEP sein.

    Die Sicherung der WeNbewerbsfähigkeit darf ebenfalls

    kein Grundsatz sein. Der LuMverkehr ist einer der Haupt-

    verursacher der Veränderungen des Weltklimas.

    Deutschland hat das Pariser Klimaschutzabkommen ra.-

    fiziert und ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Reduzie-

    rung der Treibhausgasemissionen zu ergreifen. Der LuM-

    verkehr böte einen wirksamen Hebel zur Erreichung der

    Klimaschutzziele. Jedes weitere Wachstum widerspricht

    den interna.onalen Verpflichtungen Deutschlands.

    In der Begründung führt die Landesregierung einen

    ‚liberaliserten‘ LuMverkehr an. Gemeint ist wohl eher die

    Zunahme der verantwortungs- und rücksichtslosen Billig-

    fliegerei. Die Billigfliegerei ist abzulehnen und darf nicht

    durch den LEP legi.miert werden.

    5.1.6-3 (G) Die Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der

    Bevölkerung ist entsprechend den Differenzierun-

    gen der Rechtsprechung in den Kernstunden der

    Nacht von herausragender und in den Randstun-

    den der Nacht von besonderer Bedeutung für den

    Flughafen Frankfurt Main. Der mit der 1. Änderung

    des LEP Hessen 2000 - Erweiterung Flughafen

    Frankfurt Main - im Jahr 2007 eingeführte Grund-

    satz III.1 G bleibt unberührt.

    Es fehlt die begriffliche Bes.mmung von ‚Kernstunden‘

    und ‚Randstunden‘. Der Verweis auf die Rechtsprechung

    ist nicht hilfreich, da dort unterschiedliche Defini.onen

    vorgefunden werden. Kernstunden am Frankfurter Flug-

    hafen sind die Stunden von 23 bis 05 Uhr. Randstunden

    die Stunden von 22 bis 23 und 05 bis 06 Uhr. Das Bun-

    desverwaltungsgericht hat für die Randstunden ein

    abendliches Abschwellen und morgendliches Anschwel-

    len der Zahl der Flugbewegungen (und damit der Lärm-

    belastung) gefordert. Aktuell zunehmende verspätete

    Flugbewegungen nach 23 Uhr zeigen, wie wich.g ein-

    deu.ge Regelungen sind, um Sank.onen durchzusetzen.

    Mit der vorgesehenen Formulierung fällt die Hessische

    Landesregierung hinter den im November 2015 gemein-

    sam mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Würt-

    temberg in den Bundesrat eingebrachten Änderungsent-

    wurf zu § 29b Absatz 2 LuMVG zurück. Dort heißt es „Auf

    die Nachtruhe ist in besonderem Maße Rücksicht zu neh-

    men.“ Malu Dreyer, R-P-Ministerpräsiden.n, führte dazu

    aus: „In lärmsensiblen Zeiten – wie am frühen Morgen

    und am späten Abend – muss der Lärmschutz Vorrang

    haben.“

    Es muss ein eindeu.ges Bekenntnis zu dem bestehenden

    NachYlugverbot und zur Ausweitungen dieses Verbots in

    die Nachtrandstunden - letztlich mit dem Ziel eines abso-

    luten NachYlugverbots von 22 bis 6 Uhr - im LEP hinter-

    legt werden.

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 12

  • BBI Bündnis der Bürgerinitiativen – 8. Mai 2018 - Seite 3 von 4 Seiten

    Dri�e Änderung LEP Hessen 2000 (LReg 12.03.2018) Stellungnahme BBI

    5.1.6-4 (G) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm

    soll im Umfeld des Flughafens Frankfurt Main die

    Ausdehnung der erheblich von Fluglärm betroffen-

    en Fläche begrenzt werden. Sie soll gegenüber

    dem aktuellen Niveau nicht mehr wesentlich an-

    wachsen.

    Mit dieser Formulierung soll das Lärmobergrenzenkon-

    zept der Landesregierung im LEP verankert werden. Das

    BBI Bündnis der Bürgerini.a.ven hat dazu bereits mit

    folgendem Fazit Stellung genommen:

    Sta� „Es muss leiser werden.“ heißt es jetzt nur noch

    „Es darf weniger lauter werden.“ oder anders ausge-

    drückt: „Lauter ist das neue leiser.“

    Das schon jetzt zu hohe Lärmniveau wird noch steigen,

    nur unzureichend begrenzt auf einen Wert unterhalb der

    im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Größenord-

    nung. Das Modell bedeutet bestenfalls eine Begrenzung

    des Lärmwachstums, ist jedoch kein Konzept zur Lärm-

    minderung.

    Den Menschen im Rhein-Main-Ballungsraum wird mit

    diesem Modell nicht geholfen.

    Die Forderungen des An.-Lärm-Pakets der Media.on

    werden - entgegen der Behauptung in der Begründung -

    mit dieser Vereinbarung nicht umgesetzt. Dem Konzept

    fehlt die Verbindlichkeit, es ist nicht lokal ausgerichtet

    und lässt staN einer Lärmminderung und Lärmvermei-

    dung eine weitere Steigerung der Lärmbelastung zu.

    Die Aufnahme in den LEP ist ein untauglicher Versuch,

    dem Lärmobergrenzenkonzept der Landesregierung den

    Anschein einer Rechtsgrundlage zu geben.

    5.1.6-5 (Z) In einem Lärmminimierungsplan sind jeweils

    alle fünf Jahre auf Grundlage der tatsächlichen

    Lärmentwicklung mögliche Maßnahmen für Re-

    duk.onspotenziale sowie eine Prognose zur Aus-

    dehnung der unter 5.1.6-4 benannten Fläche dar-

    zustellen.

    Eine Darstellung von Reduk.onspotenzialen ist nicht

    ausreichend. Es fehlen Aussagen zur Umsetzung erkannt-

    er Potenziale, wie z.B. Zuständigkeiten, Zeitrahmen und

    Kontroll- sowie Sank.onsmechanismen.

    Der Lärmminimierungsplan muss Ziele formulieren und

    eine jährliche Lärmreduk.on um mindestens 0,4 dB(A)

    vorgeben.

    5.1.6-6 (G) Die bestehende Anbindung des Flughafens

    Frankfurt Main an den Schienenfern- und -regio-

    nalverkehr soll perspek.visch noch weiter verbess-

    ert und ausgebaut werden, um die Verlagerung

    von Kurzstrecken- und Zubringerflügen auf die

    Schiene für Passagiere aNrak.v zu gestalten und so

    eine zunehmend intermodale VerkehrsmiNelwahl

    ermöglichen zu können.

    Der BUND hat bereits 2014 in einer Studie nachgewie-

    sen, dass jährlich 28.000 Kurzstreckenflüge mit drei Mio

    Passagieren kurzfris.g auf die Bahn verlagert werden

    können. Das gesamte Verlagerungspotenzial liegt sogar

    bei 100.000 Flugbewegungen mit 9,5 Mio Passagieren.

    Eine unverzügliche Realisierung dieser Potenziale ist als

    Ziel in den LEP aufzunehmen. Das HMWEVL hat ein Kon-

    zept zur Umsetzung mit einem definierten Zeitrahmen

    für die Umsetzung vorzulegen.

    Durch Verlagerungen auf die Bahn frei werdende Kapazi-

    täten (Slots Basis 2016) dürfen nicht für den MiNel- und

    Langstreckenverkehr oder für die Billigfliegerei genutzt

    werden.

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 13

  • BBI Bündnis der Bürgerinitiativen – 8. Mai 2018 - Seite 4 von 4 Seiten

    Dri�e Änderung LEP Hessen 2000 (LReg 12.03.2018) Stellungnahme BBI

    5.1.6-7 (G) Die ÖPNV-Anbindung des südlichen Flugha-

    fenbereiches soll bedarfsgerecht entwickelt und

    verbessert werden. Die Anbindung des Terminals 3

    an die Riedbahn soll durch die Regionalplanung

    konkre.siert und regionalplanerisch gesichert wer-

    den.

    Fraport hat Ende 2017 den Bauantrag für einen vorgezo-

    genen Teil des Terminal 3 gestellt. Der Flugsteig G soll

    vorzei.g in Betrieb gehen, damit Ryanair & Co. zusätzlich

    bis zu 5 Mio Passagiere pro Jahr abfer.gen können. Jah-

    relang soll dieser Flugsteig ohne S-Bahn-Anschluss oder

    Anbindung an das Gepäckband- und „Skytrain“-Perso-

    nentransportsystem betrieben werden. ShuNlebusse zu

    den Terminals 1 und 2 sowie individueller Autoverkehr

    werden die Verkehrs- und Schadsto\elastungen um

    den Flughafen weiter dras.sch erhöhen.

    Angesichts derart konkreter Baupläne und den absehba-

    ren nega.ven Folgen für die Umwelt sind die Aussagen

    zur ÖPNV-Anbindung des T3 völlig unzureichend.

    Im Übrigen wird der Bau des Terminal 3 vom Bündnis ab-

    gelehnt.

    4.2.3-6 (G) In Gebieten, in denen die gesetzlichen Anfor-

    derungen an die LuMqualität eingehalten werden,

    soll dieser Zustand möglichst erhalten bleiben. In

    den Gebieten und Ballungsräumen, in denen die

    Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte der 39.

    BImSchV überschriNen sind, ist auf die Verbesse-

    rung der LuMqualität hinzuwirken. Die hierfür auf-

    gestellten LuMreinhaltepläne, die Pläne für kurz-

    fris.g zu ergreifende Maßnahmen bzw. die Ak.-

    onspläne sowie ggf. einzurichtende Umweltzonen

    sind bei allen Planungen zu berücksich.gen.

    4.2.3-7 (G) Gebiete für Industrie- und Gewerbe sollen so

    festgelegt werden, dass schädliche Umwelteinwir-

    kungen auf die ausschließlich oder überwiegend

    dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sons.-

    ge schutzbedürMige Gebiete vermieden werden.

    Sondergebiete, beispielsweise für Kuranlagen, Kli-

    niken und Schulen sollen nicht unmiNelbar angren-

    zend an Gebiete ausgewiesen werden, von denen

    Beläs.gungen durch luMverunreinigende Stoffe aus

    vorhandenen oder geplanten Industrie-, Gewerbe-

    und Verkehrsanlagen ausgehen können.

    Die Zielwerte der 39. BImSchV berücksich.gen nur Fein-

    staubbelastungen bis zur Größenordnung von PM10.

    Ultrafeinstaub in der Größenordnung < 0,1 Mikrometer

    wird nicht erfasst, obwohl gerade diese Par.kel beson-

    ders gesundheitsgefährdend sind. Sie sind in der Lage,

    die LuM/Blut-Schranke in der Lunge zu überwinden, in

    Körperzellen einzudringen und Erbinforma.onen zu ver-

    ändern.

    Die vom Bündnis geforderte Überarbeitung der 39. Bun-

    des-Immissionsschutzverordnung fällt zwar in die Zu-

    ständigkeit des Bundes, dennoch sollten bereits jetzt im

    LEP Vorkehrungen getroffen werden, die Bevölkerung

    vor diesen krebserregenden Substanzen zu schützen. Nur

    dann ist das in der Begründungen der Landesregierung

    genannte Ziel ‚Der Entstehung von Lu4verunreinigungen

    (sowohl gas- als auch par�kelförmig) ist weiterhin ver-

    stärkt zu begegnen.‘ glaubhaM.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Scheffler im Namen des BBI-Sprechergremiums

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 14

  • Hessentag 2017 9. bis l8.Jun1

    rüsselsheim am main

    130412000 I Stadt Rüsselslle1m am Ma1n I Fachbereich Umwelt und Plan ung Ma111zer Straße 7 I 65428 Rüsselsheim am Mam

    Hessisches Ministerium für Wirtschaft,

    Energie, Verkehr und Landesentwicklung

    Herrn Staatsminister

    Tarek AI-Wazir

    Kaiser-Friedrich-Ring 75

    65185 Wiesbaden

    Der Magist ... at

    Fachbereich Umwelt und Planung

    Mainzer Straße 7 65428 Rüsselsheim arn Mam

    Kontakt:

    Reinhard Ebert T 06142 83-2:.80

    F 06142 83·2190

    rei nhard. e be rt@ruesselsheim .de

    Ihr Zeichen: Et

    Unser Zeicl1en IV/F 6.4

    Datum: 07. 02 2018

    Stellungnahme der Stadt Rüsselsheim am Main zum Entwurf zur 3. Änderung des

    Landesentwicklungsplanes Hessen 2000

    Neufassung der Planziffer 5.1.6 Luftverkehr

    Schreiben vom 05.12.2017

    Sehr geehrter Herr Staatsminister AI-Wazir,

    die Stadt Rüsselsheim am Main nimmt zu den von Ihnen vorgelegten Unterlagen unter

    Bezugnahme auf das oben genannte Schreiben vom 05.12.2017 wie folgt Stellung:

    1. Überarbeitung des vorgelegten Entwurfs

    Mit dem nun vorgelegten Schreiben wird der Entwurf zur 3. Änderung des LEP Hessen

    2000 geändert.

    Gem. § 4 (5) HLPG stellt die Landesregierung den Landesentwicklungsplan einschließlich

    der Begründung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betei ligung mit Zustimmung

    des Landtags durch Rechtsverordnung fest. Soweit ersichtlich wurden bislang nur

    Stellungnahmen zum Kapitel "Luftverkehr" zum An lass genommen, Festlegungen bzw.

    Begründungen zur 3. Änderung des LEP zu ändern.

    Die Stadt Rüsselsheim am Main hält das Instrument der Landesplanung für die

    überregionale Entwicklung des Landes für außerordentlich bedeutsam.

    Im Einzelnen:

    2. Luftverkehr

    Der Flughafen Frankfurt Main soll seine Funktion als wesentliche Infrastruktureinrichtung

    für die Rhein-Main-Region erfü llen. Aus Sicht der Stadt Rüsselsheim am Main steht

    insbesondere die Öffnung des Frankfurter Flughafens für LCC-Verkehre im Widerspruch

    Bankverbindungen: Rüsselsheuner Volksbank eG I I BAN: DE515009 3000 0020 0300 03 I BIC: GENODE51RUS Kreissparkasse Groß-Gerau I I BAN: DE66 5085 2553 0001 0000 09 I BIC: HELADEF1GRG SES AG I I BAN: DE65 5122 0200 0012 6130 04 I BIC: ESSEDEFFXXX Postbank Frankfurt I I BAN: DE54 5001 0060 0064 1356 09 I BIC: PBNKDEFF

    Magist rat der Stadt Rüsselsheim 3m Main Marktplatz 4 65428 Rüsselsheim am Ma1n www.ruesselshe1m.de

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 15

  • zu der Rechtfertigung des Ausbaus und damit der Zumutbarkeit des Fluglärms in der

    Region. Durch klare Formulierungen muss landesplanerisch geregelt werden, welche

    Verkehrsfunktion der Flughafen hat, damit Verkehre, die mit dieser Funktion nicht zu

    vereinbaren sind, ausgeschlossen werden.

    3. Lärmobergrenze

    Zu dem von der Landesregierung veröffentlichen Bündnispapier "Fluglä rm gemeinsam

    begrenzen - Das Mediationsergebnis vollenden: Eine Lärmobergrenze am Flughafen

    Frankfurt Main" hat die FLK am 13.12.2017 einen Beschluss gefasst, in dem dieses

    Bündnispapier als "ein erster wichtiger Schritt zum Erreichen einer verbindlichen

    Regelung einer Lärmobergrenze" qualifiziert wurde.

    Die Stadt Rüsselsheim am Main begrüßt grundsätzlich die Bemühungen zur Etablierung

    eines Konzepts für eine Lärmobergrenze, hält jedoch die nun im oben genannten

    "Bündnispapier" dargelegten Kriterien für nicht ambitioniert genug, um den Druck zur

    Lärmminderung zu erhöhen. Zur Lärmobergrenze fordert die Stadt Rüsselsheim, dass der

    Fluglärm gegenüber dem aktuellen Niveau nicht mehr anwachsen darf und auf Dauer

    deutlich reduziert werden muss.

    Das von der jetzigen Landesregierung vorgestel lte Konzept aus dem Jahr 2016 und das

    noch weiter abgeschwächte "Bündn ispapier" vom 07.11.2017 kann nur als ein erster

    Schritt bewertet werden. Die weitere Entwicklung des Konzepts für eine Lärmobergrenze

    muss zukünftigen Landesregierungen vorbehalten bleiben. Der folgende Halbsatz ist

    daher aus der Begründung zu streichen.

    " ... ,deren Einhaltung zugleich eine abschließende und umfassende Umsetzung der

    Planziffern 5.1.6-4 und 5.1.6-5 darstellt."

    4. Nachtflugbeschränkungen

    Die Klarstellung hinsichtlich der Beibehaltung des Grundsatzes zum Nachtschutz in der

    1. LEP-Änderung ist zwar begrüßenswert, ändertjedoch an der grundsätzlich zu übenden

    Kritik an dem Nebeneinander von Iandespianerischen Festlegungen zum Luftverkehr

    nichts.

    Die jetzt aufgenommene Formulierung in Planziffer 5.1.6-3 zum Nachtschutz wird nicht

    als ausreichend betrachtet, um zukünftig die erforderliche Minimierung des Fluglärms zu

    erreichen. Insbesondere muss es zu einer Fluglärmreduzierung in den Randstunden

    kommen. Ein achtstündiges Nachtflugverbot von 22:00 bis 6:00 Uhr ist geboten.

    5. Siedlungsstrukturkonzept

    Die Stadt Rüsselsheim am Main fordert ein Siedlungsstrukturkonzept, in dem der Konflikt

    zwischen dem Siedlungsdruck auf die vom Fluglärm betroffenen Kommunen und dem

    Schutz vor Fluglärm durch Ausweisung von Gebieten, in denen kein Zuzug erfolgen sol l,

    aufgearbeitet werden muss.

    Die Hoffnung, mit einem unterschwelligen Siedlungsbeschränkungsgebiet (SBB)

    Menschen vor Fluglärm zu schützen, trügt. Das Iandespianerische Gebot, überregionale

    Konflikte auf Landesebene zu regeln, lässt sich unseres Erachtens nicht erfüllen. Die

    Stadt Rüsselsheim am Main fordert daher, eine konkret auf die Region bezogene

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 16

  • Diskussion zu dem schier unlösbaren Konflikt zwischen einem nicht zu übersehenden

    Mangel an bezahlbarem Wohnraum, dem auch in Zukunft bestehenden Siedlungsdruck -

    gerade im südhessischen Raum - und den bereits heute gesundheitsschädlichen

    Auswirkungen des Fluglärms zu führen. Siedlungsbeschränkungsbereiche sind in der

    jetzigen Form kein Instrument des Fluglärmschutzes für die Bevölkerung. Erklärtes Ziel

    ist, einen ausreichenden Abstand zwischen dem Gelände eines Flughafens und

    zukünftigen Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie schutzbedürftigen Einrichtungen

    zu wahren, um einem Flughafen ein Entwicklungspotenzial und damit mehr Fluglärm zu

    ermöglichen.

    Hier muss zur Lösung dieses Konfliktes ein Siedlungsstrukturkonzept ansetzen: Es

    genügt dazu nicht der quantitative Nachweis gering bzw. nicht fluglärmbelasteter

    Wohnsiedlungsflächen z. B. im Norden des Ballungsraums, sondern es muss fachlich

    herausgearbeitet werden, dass diese qualitativ dazu geeignet sind, Siedlungsdruck von

    den hochbelasteten Räumen zu nehmen. Gerade dort hat aber in den letzten Jahren ein

    im regionalen Kontext überproportional starker Zuwachs der Bevölkerung (mit

    entsprechender Bautätigkeit) stattgefunden, der seine Ursachen im Preisgefüge und vor

    allem in der Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen für bestimmte Zielgruppen hat.

    Es muss dadurch insbesondere überprüft werden, welche siedlungsstrukturellen Effekte

    durch die geplante Siedlungsbeschränkung ausgelöst werden. Zudem ist zu prüfen,

    inwieweit durch den Siedlungsbeschränkungsbereich ein Schutz der Bevölkerung vor

    Fluglärm erfolgt.

    Diese Überprüfung und gutachterliehe Untersuchung muss unter Einbeziehung der

    folgenden Gesichtspunkte und planungsfachlichen Aspekte erfolgen:

    1. Durch eine Überlagerung der räumlichen Abgrenzungen der unterschiedlichen

    Regelungsregimes von Fluglärmschutzzonen (Tag und Nacht) und

    Siedlungsbeschränkungsbereichen soll aufgezeigt werden, in welchen Bereichen die SBB

    tatsächlich alleine eine rechtliche Wirkung entfalten und sich nicht mit den

    Fluglärmschutzzonen überlagern. Darauf basierend erfolgt eine Ermittlung der originär

    durch den geplanten Siedlungsbeschränkungsbereich von Wohnsiedlungsentwicklung

    freizuhaltenden Flächen (räumlich und quantitativ)

    2. Analyse des Wohnbaulandpotentials in diesem siedlungsbeschränkten Bereich unter

    Ermittlung der Verlustflächen für die kommunale Siedlungsentwicklung mit Angabe der

    dort potentiell realisierbaren Bautypologien, Wohneinheiten und der ungefähren

    potentiellen Einwohnerzahl

    3. Abgleich zwischen verlorenem Flächenpotential und gesamtem Entwicklungsspiel raum

    für jede betroffene Kommune und für den Gesamtraum des geplanten

    Siedlungsbeschränkungsbereichs

    4. Erhebung der innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs seit Eröffnung der

    Landebahn Nordwest tatsächlich stattgefundenen Wohnsiedlungsentwicklung (Flächen ,

    Wohneinheiten, Einwohner) im Innenbereich und auf Umstrukturierungsflächen

    5. Darstellung der dadurch zusätzlich Betroffenen in den Pegelklassen nach

    Umgebungslärmrichtlinie

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 17

  • 6. Potentialabschätzung und Prognose für die weitere, nicht von der

    Siedlungsbeschränkung erfasste Innenentwicklung ( Nachverdichtung und

    Umstrukturierung) im geplanten Siedlungsbeschränkungsbereich

    7. Gutachterliehe Abschätzung der Wirksamkeit von Siedlungsbeschränkungen vor dem

    Hintergrund nicht beschränkter Innenbereichsentwicklung

    8. Gutachterlicher Vorschlag für eine Betroffenheitsreduzierung im Innenbereich und auf

    potentiellen Neubauflächen.

    Erst dadurch werden die wesentlichen Abwägungsgrundlagen für die Festlegung eines

    Siedlungsbeschränkungsbereichs a) mit Blick auf die Betroffenheit der Kommunen in

    ihrer Planungshoheit und b) in ihren Wirkungen auf die künftige Betroffenheit der

    Bevölkerung durch Fluglärm geschaffen.

    Die Stadt Rüsselsheim ist der Meinung, dass bei Anwendung eines so mächtigen und

    weit in die Planungshoheit der Kommunen eingreifenden Planungsinstruments, wie es

    beim Siedlungsbeschränkungsbereich der Fa ll ist, eine präzise und nachvollziehbare

    Herleitung der Abwägungsparameter unabdingbar ist. Das gleiche gilt selbstverständ lich

    auch für den darauf folgenden Prozess der Abwägung. Eine rechtssichere Festsetzung

    von Siedlungsbeschränkungsbereichen ist unseres Erachtens nur unter Einhaltung der

    beschriebenen Vorgehensweise möglich.

    Marial nf Fiörsheimer

    Stad~in

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 18

  • Deutsche Bahn AG • DB Immobilien • Camberger Str. 10 • 60327 Frank· furt

    Hessischer Landtag Postfach 32 40

    65022 Wiesbaden

    EINGEGANGEN

    14. Mai 2018 HESSISCHER LANDTAG

    Dritte Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 Hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Ihr Schreiben vom 13.04.17- I A 2.4--

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Deutsche Bahn AG DB Immobilien

    Region Mitte Camberger Str.lO

    60327 Frankfurt www.deutschebahn.com

    Martina Fischer Tel.: 069 265-29567 Fax: 069 265-41379

    [email protected] Zeichen: CS.R-M-L(A)

    TÖB-FFM-18-26786/Fi

    08.05.2018

    auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche Bahn AG, OB Immobilien, als von der OB Netz AG und der OB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. g. Verfahren:

    Gegen die dritte Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der Deutschen Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen keine grundsätzlichen Bedenken. Durch die Festlegungen dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf den angrenzenden Bahnstre-cken nicht gefährdet oder gestört werden.

    Zu 5.1 Verkehr Maßgebend für die Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur ist eine Befriedigung des Mobilitätsbe-darfs der Bevölkerung sowie des Transportbedarfs der Wirtschaft in allen Regionen des Landes und ihren Teilräumen im Einklang mit ökologischen, ökonomischen und sozialen Erfordernis-sen. Die Verkehrsinfrastruktur soll nur dort ausgebaut werden, wo ein entsprechender Bedarf bzw. die verkehrliehe Notwendigkeit dazu besteht.

    Die vorsorgliche Sicherung von stillgelegten Bahntrassen auf unbestimmte Zeit erachten wir aus Sicht der Deutschen Bahn AG für nicht zielführend. Auch stillgelegte Streckenabschnitte verur-sachen nicht unerhebliche Kosten aus Inspektion und Verkehrssicherungspflicht, die in erster Linie durch die Deutsche Bahn AG getragen werden müssen. Auf einigen vorzuhaltenden Stre-cken ist z .. B. der Personenverkehr bereits seit mindestens 30 Jahren eingestellt. Mit Hinblick auf die Entwicklung ist eine Wiederaufnahme des Betriebes der Strecken aus unserer Sicht unrealistisch. Wir schlagen vor, die betroffenen Streckenabschnitte mit den zuständigen Kom-munen und Aufgabenträgern einzeln zu bewerten, eine Vorhaltungsdauer festzulegen und die-se im LEP bzw. den Regionalplänen niederzuschreiben.

    Deutsche Bahn AG Sitz: Berlin Reglstergerlcht: Berlln·Charlottenburg HRB: 50 000 USHdNr.: DE 811569869

    Vorsitzender des Aufsichtsrates: Michael Odenwald

    Vorstand: Dr. Rlchard Lutz, Vorsitzender

    Alexander Doll Berthold Huber Prof. Dr. Sablna Jeschke Ronald Pofalla Martln Seiler

    Profitabler Qualitätsführer Top-Arbeitgeber Umwelt-Vorreiter

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 19

  • 212

    Zu Punkt 5.3.2.2 Windenergie Das genannte Abstandsmaß von mindestens 100 m zu Bahnanlagen halten wir für bedenklich. Im Folgenden führen wir die zurzeit grundsätzlich geltenden Abstände auf. Zur Ermittlung des konkreten Abstandes ist aber für jeden Fall eine gesonderte Prüfung erforderlich. Die dann ge-forderten Abstandsmaße können über die folgenden Angaben hinausgehen.

    Windenergieanlagen in der Nähe von Bahnanlagen Bei der Festlegung I Festsetzung von Vorranggebieten I Konzentrationszonen I Standorten für Windenergieanlagen (WEA) I Windkraftanlagen (WKA) sind folgende Punkte zu beachten: Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihren Be-trieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 AEG). Darüber hinaus sind die Anlagen der Eisenbahnen des Bundes besonders schutzbedürftig und müssen vor den Gefahren des Eisabwurfs und für den Ausschluss von Störpotentialen, dem sog. Stroboskopeffekt, dringend geschützt werden.

    Um dies zu gewährleisten, müssen WEA einen Abstand von größer gleich 1,5 x (Rotordurch-messer plus Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis (Gieisachse) auf-weisen.

    Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhal-ten:

    • für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ;::: 3 x Rotordurchmesser • für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen ;::: 1 x Rotordurchmesser

    An der mündlichen Anhörung am 07.05.18 wird kein Vertreter der Deutsche Bahn AG teilneh-men.

    Mit freundlichen Grüßen

    Deutsche Bahn AG

    i. -· '"\ Trobisch i.

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 20

  • ~ I Bundesministerium W derVerteidigung

    Bundesministerium der Verteidigung. Postfach 13 28. 53003 Bann

    Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat Alt-Moabit 140

    Bundesministerium des lnnern, fü r Bau und Heimat

    1 0557 Berlin

    Eing .: 0 8. Mai 2018

    Anlg.: II

    Hermann-Josef Sirnon Referat lUD I 6

    HAUSANSCHRIFT Fontainengraben 150,53123 Bonn HRIFT Postfach 13 28, 53003 Bonn SC

    TEL +49 (0)228 12-15412 FAX +49 (0)228 12-45402

    E-Mail [email protected]

    ~ ~ .....

    SO' ff )o/ Tii 4 '?&V l/

    "''m Abstimmung von Programmen und Plänen der Landesplanung mit den Beh: des Bundes ~ L gemäß ~ 10 Abs. 1 ROG . /j /j hier: 3. Anderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 ·

    BEzuG Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- Az 341.16/6-1 vom 18. April 2018 L1--1 /:4--1~ Gz lUD I 6 - Az 45-60-00/Hessen

    1 ( :

    Bonn, 7. Mai 2018

    Sie hatten Sie ein Schreiben des Hessischen Landtages vom 13. April 2018 zur 3.

    Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 mit der Bitte um Prüfung

    übersandt, ob die durch mich geltend gemachten Belange in der dem Landtag vorlie-

    genden Fassung ausreichend berücksichtigt worden sind.

    Hierzu teile ich mit:

    Seitens der Bundeswehr besteht keine Notwendigkeit zur Abgabe einer ergänzenden

    Stellungnahme oder eines Hinweises auf nicht ausreichend berücksichtigte Belange.

    Auf die Belange der Bundeswehr wird in der vorgelegten Fassung nicht konkret Be-

    zug genommen. Allerdings wurden seitens der Bundeswehr in im Rahmen des Betei-

    ligungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auch keine konkreten Bedenken

    oder Anregungen geltend gemacht, sondern lediglich auf mögliche (nicht auszu-

    schließende) Interessenkollisionen hingewiesen, die jedoch nicht zwingend eintreten

    müssen.

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 21

  • Insgesamt haben ca. 540 Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben,

    auf die in dem LEP in keinem Fall konkret (namentlich) Bezug genommen wird. Unter

    Punkt 6.3 (Seite 1 03) des LEP wurden lediglich wesentliche Forderungen oder Kritik-

    punkte aus den Stellungnahmen aufgeführt, die aber nicht weiter kommentiert wer-

    den.

    Eine konkrete vorhersehbare Beeinträchtigung von Interessen der Bundeswehr ist

    aus dem nunmehr vorgelegten LEP nicht ersichtlich. ln den aus dem LEP ggf.

    folgenden Bauleitplanungen bzw. öffentlichen Beteiligungsverfahren können die

    Interessen der Bundeswehr- soweit erforderlich - geltend gemacht werden.

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    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 22

  • Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwick-lungsplan Hessen 2000 (Drucks. 19/6158 neu) Ihre eMail vom 13.04.2018, Az. I A 2.4 Stellungnahme des Hessischen Landkreistages Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Schnier, wir bedanken uns für Ihr o.g. Schreiben, mit dem Sie uns die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (Drucks. 19/6158 neu) zur Stellungnahme zugeleitet haben. Auf der Grundlage einer Befragung seiner Mitglieder erklärt sich der Hessische Landkreistag hierzu nunmehr wie folgt:

    Gegen die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesent-wicklungsplan Hessen 2000 bestehen aus übergeordneter Verbandssicht, welche diejenigen Punkte umfasst, die die Landkreise in ihrer Gesamtheit betreffen, keine grundsätzlichen Bedenken.

    Die Landkreise selbst hatten im Vorfeld im Zuge der durch die Landesregierung durchgeführten Online-Beteiligung Gelegenheit, im Rahmen von Einzelstellungnah-men lokale, bzw. regionale Betroffenheiten zu artikulieren. Vor diesem Hintergrund liegen uns lediglich drei Detail-Rückäußerungen vor:

    Hessischer Landkreistag Frankfurter Str. 2 65189 Wiesbaden

    Frankfurter Str. 2 65189 Wiesbaden

    Telefon (0611) 17 06 - 0 Durchwahl (0611) 17 06- 15

    Telefax-Zentrale (0611) 17 06- 27 PC-Fax-Zentrale (0611) 900 297-70 PC-Fax-direkt (0611) 900 297-99

    e-mail-Zentrale: [email protected] e-mail-direkt: [email protected] www.HLT.de

    Datum: 16.05.2018 Az. : Wo/612.30

    Hessischer Landtag z.Hd. Frau Ausschussgeschäftsführerin Heike Schnier Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 23

  • Zu 3.2.1. Stadt- und Dorfentwicklung, Wohnungsbau, Städtebau (Seite 15 ff) § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) setzt der Nutzungsänderung von privilegier-ten Bauten im Außenbereich, z.B. bisherige landwirtschaftliche Nutzung, sehr enge Grenzen und stellt damit ein Hindernis für die Entwicklung des ländlichen Raums dar. Zu 3.4. Kulturlandschaft, UNESCO-Welterbestätten, Denkmalschutz (Seite 21 ff) Die Ausgestaltung und Anwendung des Denkmalschutzrechts gerade im ländlichen Raum ist kritisch zu hinterfragen. Für die Ansiedlung im ländlichen Raum stellen die Vorgaben und Einschränkungen des Denkmalschutzes hohe Hürden dar. Der Widerspruch zwischen dem Erhalt eines Gebäudes und modernen Nutzungsvorstellungen führt häufig dazu, dass Vorhaben, die aus demographischen Gründen sinnvoll sind, unterbleiben. Zu 5.1.6-4 Luftverkehr (Seiten 75/76) „An der Planziffer 5.1.6-4, dem Grundsatz zur Lärmobergrenze, hat sich gegenüber der 2. Beteiligung nichts geändert. Nur in der Begründung zum Plan wird ergänzend ausgeführt, dass die dort genannten Maßnahmen auch durch „freiwillige“ Maßnah-men umgesetzt werden könnten. Die Vereinbarung zwischen der Luftverkehrswirt-schaft und dem HMWEVL vom 07.11.2017 zur Lärmobergrenze Stelle eine solche freiwillige Maßnahme dar, „deren Umsetzung zugleich eine abschließende und um-fassende Umsetzung der Planziffern 5.1.6-4 und 5.1.6-5 darstellt“. Weshalb dieser letzte Halbsatz, welcher augenscheinlich nur der Luftverkehrswirtschaft zugute-kommt, aus landesentwicklungsplanerischen Gründen eingefügt wurde, ist nicht er-sichtlich. Daher wird angeregt, den letzten Halbsatz wieder zu streichen, um weitere Maß-nahmen im Zusammenhang mit der Lärmobergrenze nicht von vorneherein zu unter-graben.“ Da von uns im Rahmen der mündlichen Anhörung inhaltlich nichts beigetragen wer-den könnte, was über die vorstehende Positionierung hinausgeht, bitten wir um Ver-ständnis, wenn wir im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung auf eine Teilnahme an der mündlichen Anhörung verzichten. Wir bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Matthias Drexelius Geschäftsführender Direktor

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 24

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    BUND  Hessen  e.V.            Zu  erreichen              Geschäftskonten                    Spendenkonto  Landesgeschäftsstelle          ab  Frankfurt/M.  Hbf  mit  den            GLS  Gemeinschaftsbank  eG                  Frankfurter  Sparkasse  Geleitsstraße  14          S-‐Bahn-‐Linien  3,  4,  5  und  6            BAN  DE69  4306  0967  8013  6150  00                  IBAN  DE46  5005  0201  0000  3698  53  D-‐60599  Frankfurt  am  Main        über  Haupt-‐  und  Konstablerwache            BIC  GENODEMIGLS                    BIC  HELADEF11822  Telefon:  069  /  67  73  76-‐0          bis  Haltestelle  Lokalbahnhof            Telefax:  069  /  67  73  76-‐20                    Triodos  Bank  N.  V.  Deutschland  E-‐Mail:  bund.hessen@bund-‐hessen.de                  IBAN  DE92  5003  1000  1003  6810  05                        Anerkannter  Naturschutzverband  www.bund-‐hessen.de                    BIC  TRODDEF1                    nach  Bundesnaturschutzgesetz  

    BUND  Hessen  e.V.,  Geleitsstr.  14,  60599  Frankfurt  am  Main  Hessisches  Ministerium  für    Wirtschaft,  Energie,  Verkehr  und  Landesentwicklung  Herrn  Staatsminister  Tarek  Al-‐Wazir  Kaiser-‐Friedrich-‐Ring  75  

    65185  Wiesbaden  

       

     Datum:  31.07.2017  

     

    Stellungnahme  zum  Entwurf  –  3.  Änderung  des  Landesentwicklungsplanes  Hessen  2000  

    Bezug:  Ihr  Schreiben  vom  25.04.2017    

    Sehr  geehrter  Herr  Staatsminister  Al-‐Wazir,  

    wir  bedanken  uns  für  die  Gelegenheit  zur  Stellungnahme.  Der  Landesvorstand  hat  den  Unterzeichner  mit  der  Abgabe  der  Stellungnahme  beauftragt.  Die  Stellungnahme  wurde  von  unseren  Fachleuten  in  den  verschiedenen  Landesarbeitskreisen  vorbereitet  und  vom  Landesvorstand  beschlossen.  Gern  erläutern  wir  die  verschiedenen  Inhalte  der  Stellungnahme  auch  in  persönlichen  Gesprächen.  Damit  die  jeweiligen  Spezialisten  innerhalb  des  BUND  an  dem  sie  betref–fenden  Gespräch  teilnehmen  können,  bitten  wir  darum,  dass  sich  Ihr  Haus  mit  der  BUND-‐Landesgeschäftsstelle  zur  Terminkoordination  in  Verbindung  setzt.      

    Uns  ist  völlig  klar,  dass  sich  unsere  Gesellschaft  mit  den  in  dieser  Stellungnahme  gefor–derten  tiefergehenden  Änderungen  alter  Gewohnheiten  und  Vorgehensweisen  sehr  schwer  tut  und  dass  unsere  Forderungen  erhebliche  Widerstände  bei  anderen  gesell–schaftlichen  Gruppen  hervorrufen  werden.  Unserem  Selbstverständnis  folgend  haben  wir  uns  aber  primär  an  der  Sache  orientiert  und  Überlegungen  zurückgestellt,  ob  real–politische  Sachzwänge  eine  Umsetzung  erschweren  würden.    Der  Landesentwicklungsplan  ist  das  räumlich  konkretisierte  Zukunftsprogramm  für  unser  Bundesland.  Für  uns  ist  deshalb  wichtig,  dass  Zukunft  nicht  nach  Strickmustern  der  Vergangenheit  gestaltet  wird,  die  sich  bereits  als  unzureichend  und  als  nicht  zukunftsweisend  herausgestellt  haben.    

    Wir  freuen  uns,  dass  der  von  uns  erarbeitete  „Wildkatzenwegeplan“  nun  die  Grundlage  für  den  „Waldbiotopverbund  (Zielart:  Wildkatze)“  bildet.  Diese  Kooperation  zwischen  

    BUND  für  Umwelt    und  Naturschutz  Deutschland  e.V.  Friends  of  the  Earth  Germany   Bearbeiter Thomas  Norgall  stellv.  Landesgeschäftsführer    BUND  Hessen  Geleitsstr.  14  60599  Frankfurt/M      Fon  069  67737614  Mobil  0170  2277238  [email protected]  

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 25

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    dem  ehrenamtlichen  Naturschutz  mit  den  Behörden  der  Landesplanung  und  des  Naturschutzes  ist  unseres  Wissens  bisher  einmalig.  Noch  nie  konnte  ein  landesweites  Biotopverbundkonzept  erstellt  werden,  das  später  die  Grundlage  der  staatlichen  Biotopverbundplanung  wurde.    

    Im  Einzelnen:  

    Zu  Ziffer  1.2.2.  Rechtswirkung  der  Änderung:  Der  Plan  sollte  aus  Gründen  der  Planklarheit  als  Gesamtplan  und  nicht  als  Änderungs–plan  aufgestellt  werden  und  in  Kraft  treten.    Begründung:  Der  vorliegende  Entwurf  wird  als  „3.  Änderung“  des  Landesentwicklungs–

    planes  Hessen  2000  vorgestellt.  Die  vorliegenden  verbindlichen  Planun–gen  (Landesentwicklungsplan  Hessen  2000,  i.d.F.  vom  13.12.2000;  Ände–rung  des  Landesentwicklungsplanes  Hessen  2000  vom  22.06.2007;  2.  Än–derung  des  Landesentwicklungsplanes  Hessen  2000  vom  27.06.2013)  sollen  geändert  werden.  Damit  stellt  sich  der  Landesentwicklungsplan,  der  als  Gesamtplan  die  Ordnung  des  Landes  regeln  soll,  künftig  als  völlig  un–übersichtlich  dar,  z.  T.  widersprechen  sich  Regelungen.  Von  dem  ur–sprünglichen  LEP  2000,  in  der  Fassung  vom  13.12.2000,  sollen  nur  wenige  Regelungen  in  Kraft  bleiben.  Alle  anderen  sollen  außer  Kraft  treten.  

    Der  BUND  fordert,  eine  Gesamtfortschreibung  in  Form  einer  Neuauf–stellung  eines  LEP  Hessen  zu  erstellen.  

    Das  vorgelegte  Regelungswerk,  welches  vorsieht,  dass  die  Änderung  des  LEP  Hessen  2000  aus  dem  Jahr  2007,  mit  dem  der  Ausbau  des  Frankfurter  Flughafens  landesplanerisch  abgesichert  werden  sollte,  in  Kraft  bleibt,  steht  mit  den  Regelungen  der  Ziffer  5.1.6  Luftverkehr  dieses  vorgelegten  Entwurfs  im  Widerspruch.  Da  der  Ausbau  weitgehend  vollzogen  worden  ist,  muss  auch  das  Regelungswerk  aus  2007  außer  Kraft  treten.  Sollten  dort  Bestandteile  bestehen,  die  nicht  in  diesen  Entwurf  integriert  wurden,  so  ist  dies  nachzuholen.  Würden  beide  Regelungswerke  nebeneinander  Bestand  haben,  käme  es  z.B.  wegen  der  Nachtflugregelungen  zu  einer  Dop–pelung,  die  zu  vermeiden  ist.  Der  in  dem  vorliegenden  Entwurf  formulier–te  Grundsatz  spiegelt  wider,  dass  der  Flughafen  ausgebaut  ist,  weshalb  die  Regelung  im  Plan  (2007)  entfallen  kann.    

     

    Frankfurter  Flughafen  Forderung:  Fluglärmschutz  –  Flugrouten  landesplanerisch  festlegen  

    Der  BUND  schließt  sich  der  Forderung  der  Initiative  Zukunft  Rhein-‐Main  an,  wonach  Festlegungen  zu  Flugrouten  im  LEP  getroffen  werden  müssen.  Aufgrund  des  heutigen  

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 26

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    Rechtszustandes  kann  von  der  Routenfestlegung,  die  den  Planfeststellungsunterlagen  zugrunde  gelegt  waren,  abgewichen  werden,  ohne  dass  eine  Beteiligung  der  Bürger  bzw.  der  Gemeinden  erforderlich  ist.    

    Begründung:  Die  Entscheidung  über  die  Bündelung  oder  Streuung  des  Lärms  ist  eine  raumgreifende  Entscheidung,  die  nicht  ohne  Gesamtlärmbetrachtung  aus–kommt  (vgl.  hierzu:  UBA-‐Texte  29/2014,  Gutachten  zur  Prüfung  von  for–mell-‐  und  materiellrechtlichen  Vorgehensmöglichkeiten  bei  der  Festle–gung  von  Flugrouten,  S.  73-‐75;  Festlegung  übergeordneter  Grundsätze  zur  Lärmverteilung  und  zum  Lärmmanagement  für  einen  Flughafenstandort  durch  das  Land  oder  dessen  regionale  Untergliederung).  Eine  Verteilung  der  Flugrouten  ohne  Beteiligungsanspruch  der  Bürger  bzw.  der  Gemein–den  muss  künftig  ausgeschlossen  werden.  

     

    Fluglärmschutz  –  Siedlungsbeschränkungsgebiete  Zu  Ziffer  3.3-‐4  (Siedlungsbeschränkungsgebiete)  

    Wir  begrüßen  das  landesplanerische  Ziel,  dass  im  Regionalplan  Südhessen  ein  Sied–lungsbeschränkungsgebiet  festgelegt  werden  soll,  „in  dem  aus  Vorsorge  zum  Schutz  vor  Fluglärm  eine  Bebauung  im  Sinne  einer  Besiedlung  zu  Wohnzwecken  nicht  zulässig  ist.  Der  Einschränkung,  dass  das  Bauverbot  nicht  für  Bauflächen  in  geltenden  Bebauungs–plänen  und  innerhalb  des  Siedlungsbestandes  gelten  soll,  stimmen  wir  ebenfalls  zu.  Hin–gegen  fordern  wir  eine  Berechnungsmethode  zur  Abgrenzung  des  Siedlungsbeschrän–kungsgebiets,  die  das  heutige  Schutzniveau  festschreibt  und  eine  Verkleinerung  des  Siedlungsbeschränkungsgebietes  auf  Grund  einer  neuen  Berechnungsmethode  aus–schließt.    

    Begründung:   Die  bisherige  Regelung  wird  dem  Anspruch,    Menschen  vor  Fluglärm  durch  Siedlungsbeschränkungsgebiete  zu  schützen,  nicht  gerecht.  Dem  landesplanerischen  Gebot,  überregionale  Konflikte  auf  Landesebene  zu  regeln,  wird  sie  ebenfalls  nicht  gerecht.    Siedlungsbeschränkungsbereiche  sind  kein  Instrument  des  Fluglärm–schutzes  für  die  Bevölkerung.  Erklärtes  raumordnerisches  Ziel  ist,  einen  ausreichenden  Abstand  zwischen  dem  Gelände  eines  Flughafens  und  zukünftigen  Gebieten,  die  dem  Wohnen  dienen,  sowie  schutzbedürftigen  Einrichtungen  zu  wahren,  um  einem  Flughafen  ein  Entwicklungspotenzial  und  damit  mehr  Fluglärm  zu  ermöglichen.  Planerisch  richtig  ist  es  jedoch,  die  Siedlungsentwicklung  nicht  in  Gebiete  wachsen  zu  lassen,  die  starkem  Fluglärm  unterliegen.    

    Angesichts  der  prognostizierten  Bevölkerungsentwicklung  zeigt  sich  erneut,  dass  der  Ausbau  des  Frankfurter  Flughafens  auf  einer  Fehlplanung  beruhte.  Der  BUND  fordert  aufgrund  der  Realitäten  im  Rhein-‐Main-‐Gebiet,  die  sich  aufgrund  des  Ausbaus  des  Flughafens  auf  eine  dramatische  Art  

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 27

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    und  Weise  verschärft  haben,  eine  konkret  auf  die  Region  bezogene  Dis–kussion  zu  dem  Konflikt  zwischen  einem  Mangel  an  bezahlbarem  Wohn–raum,  dem  auch  in  Zukunft  bestehenden  Siedlungsdruck  –  gerade  im  süd–hessischen  Raum  –  und  den  bereits  heute  gesundheitsschädlichen  Aus–wirkungen  des  Fluglärms.    

    Mit  der  nun  vorgesehenen  Berechnungsmethode  wird  das  Siedlungsbe–schränkungsgebiet  verkleinert,  ohne  dass  sich  an  der  Fluglärmsituation  etwas  ändert.  Dies  ist  für  uns  nicht  akzeptabel.  Nur  wenn  es  gelingt,  den  Fluglärm  in  den  nächsten  Jahren  zu  reduzieren  (s.  Anmerkungen  zum  Modell  der  Lärmobergrenze),  kann  ein  ausreichender  Gesundheitsschutz  gewährleistet  werden.  

     

    Luftverkehr  Zu  den  Ziffern  5.1.6-‐1  und  5.1.6-‐2  (Flughafen  Frankfurt  am  Main)  Der  Entwurf  muss  überarbeitet  werden.    

    Der  Entwurf  muss  unbedingt  überarbeitet  werden.  Der  Grundsatz  in  Ziffer  5.1.6-‐1  ist  zu  streichen.  Das  Ziel  in  Ziffer  5.1.6-‐2  ist  auf  einen  Grundsatz  herabzustufen  und  die  For–mulierung,  wonach  der  Flughafen  „in  seiner  Wettbewerbsfähigkeit“  zu  stärken  ist,  ist  zu  streichen.  Begründung:    Der  Entwurf  des  LEP  will  dem  Flughafen  eine  Funktion  zuweisen,  die  

    diesem  in  der  durch  den  Planfeststellungsbeschluss  2007  genehmigten  Fassung,  nicht  zukommt.  Offenbar  soll  das  neue  Geschäftsmodell  der  Fraport  AG,  LCC-‐Verkehre  anzusiedeln,  legitimiert  werden.    

      Mit  der  Formulierung  des  Grundsatzes,  wonach  der  Stellenwert  als  Flug–hafen  von  herausgehobener  internationaler  Bedeutung  mit  flexiblem  Zu–gang  zu  den  europäischen  und  weltweiten  Märkten  erhalten  bleiben  soll,  wird  eine  Begrifflichkeit  gewählt,  die  eine  Abkehr  von  der  Funktion  eines  internationalen  Drehkreuzes  bedeutet.  Dies  lässt  sich  mittelbar  aus  der  Begründung  zu  diesem  Grundsatz  entnehmen,  wonach  in  sehr  abstrakter  Weise  auf  den  liberalisierten  europäischen  und  weltweiten  Luftverkehr  und  auf  das  bereichsspezifische  Wachstum  hingewiesen  wird,  ohne  jedoch  zu  erläutern,  was  damit  gemeint  ist.  Da  derzeit  in  Deutschland  ein  Wachs–tum  nur  hinsichtlich  der  Billigflieger  stattfindet,  soll  im  LEP-‐Entwurf  nun  die  Geschäftsstrategie  der  Fraport  AG  abgebildet  werden.  Mit  der  Erhöh–ung  der  LCC-‐Verkehre  wurden  die  überragenden  öffentlichen  Interessen  am  Ausbau  des  Flughafens  nicht  begründet;  die  hierdurch  bedingte  Belastung  der  Region  mit  Fluglärm  und  anderen  erheblichen  Umwelt–belastungen  ist  auch  zukünftig  nicht  hinzunehmen.    

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 28

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    Die  Zielformulierung  ist  zu  ersetzen.  Eine  weitere  Stärkung  des  Flughafens  auf  Kosten  der  Menschen  und  der  Umwelt  wird  abgelehnt.  Der  Ausbau  ist  hinsichtlich  des  Baus  der  Nordwest-‐Landebahn  vollzogen.  Die  hierdurch  bedingten  Fluglärm-‐  und  sonstigen  Umweltauswirkungen  belasten  die  Region  über  Gebühr.  Bereits  sie  sind  –  entgegen  den  Feststellungen  in  der  Verordnung  über  die  Änderung  des  LEP’s  Hessen  2000  vom  22.06.2007  (GVBl  I,  2007,  S.  406)  -‐  raumunverträglich.    Die  Formulierung,  wonach  der  Flughafen  „in  seiner  Wettbewerbsfähigkeit“  zu  stärken  ist,  ist  zu  streichen.  Durch  den  Ausbau  des  Flughafens  wurden  bereits  die  Voraussetzungen  für  die  Befriedigung  des  nachfrageorientier–ten  Bedarfs  geschaffen.  Nur  aufgrund  von  den  im  Planfeststellungsver–fahren  angeführten  „öffentlichen  Interessen“  wurde  die  überaus  hohe  Be–lastung  der  Bevölkerung  als  gerechtfertigt  bestätigt  und  führte  die  plane–rische  Abwägung  trotz  der  erheblichen  gegenläufigen  öffentlichen  Inter–essen  (Fluglärm,  Bannwald,  Natura  2000,  …)  zum  Bau  und  Betrieb  der  Landebahn  Nordwest.  Es  kann  kein  legitimiertes  Ziel  der  Landesplanung  sein,  von  diesen  grundlegenden  Prämissen  dadurch  abzuweichen,  dass  nunmehr  die  in  erster  Linie  privatwirtschaftlich  orientierten  Wettbe–werbsinteressen  der  Fraport  AG  auf  Kosten  der  Fluglärmbetroffenen  gestärkt  werden  soll.  Zu  Recht  wird  in  der  Stellungnahme  der  Stadt  Flörsheim  darauf  hingewiesen,  dass  der  Frankfurter  Flughafen  im  Wett–bewerb  mit  internationalen  Flughäfen  steht,  jedoch  aufgrund  des  Stand–ortes  im  Ballungsraum  nicht  mit  diesen  vergleichbar  ist.  

     

    Entwurf  Ziffer  5.1.6-‐3  (Nachtlärmschutz)  Der  BUND  beantragt  die  Aufnahme  einer  neuen  Zielformulierung  mit  dem  Wortlaut:  

    (Z)  Die  Rücksichtnahme  auf  die  Nachtruhe  der  Bevölkerung  ist  von  heraus–ragender  Bedeutung.  Die  bestehenden  Nachtflugbeschränkungen  sind  ins–besondere  für  die  morgendliche  Stunde  von  5  bis  6  Uhr  auszuweiten.  Ein  acht–stündiges  Nachtflugverbot  von  22:00  bis  06:00  Uhr  ist  geboten.“  

    Begründung:  Die  Ergebnisse  der  NORAH-‐Studie  belegen  die  gesundheitsschädlichen  Auswirkungen  der  nächtlichen  Flüge  bereits  mit  den  noch  nicht  ausge–schöpften  Kapazitäten  von  durchschnittlich  133  Flügen  pro  Nacht.  Mit  zunehmenden  Flugbewegungen  in  der  Nacht  steigt  die  Anzahl  der  Einzel–schallereignisse,  die  wiederum  zu  Aufwachreaktionen  führen.  Aus  diesem  Grund  müssen  die  betrieblichen  Beschränkungen  ausgeweitet  werden.    

     

       

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 29

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    Entwurf  Ziffer  5.1.6-‐4  (Lärmobergrenze)  Der  BUND  beantragt  für  Satz  2  eine  andere  Formulierung  des  Grundsatzes  und  zwar  (s.  Unterstreichung):    

    (G)  Zum  Schutz  der  Bevölkerung  vor  Fluglärm  soll  im  Umfeld  des  Flughafens  Frankfurt  Main  die  Ausdehnung  der  erheblich  von  Fluglärm  betroffenen  Fläche  begrenzt  werden.  Sie  soll  gegenüber  dem  aktuellen  Niveau  nicht  mehr  anwachsen  und  auf  Dauer  reduziert  werden.“  

    Begründung:  Die  Regelung  zur  Einführung  einer  Lärmobergrenze  ist  zu  begrüßen.  Die  Begründung  zu  der  Aufnahme  des  Grundsatzes  macht  jedoch  deutlich,  dass  die  Fluglärmbelastung  bereits  heute  zu  einer  unzumutbaren  Belas–tung  für  die  Bevölkerung  führt  und  zu  reduzieren  ist.  Aus  diesem  Grund  darf  es  nicht  nur  zu  keiner  „wesentlichen“  Ausdehnung  der  erheblich  von  Fluglärm  betroffenen  Fläche  kommen,  sondern  diese  muss  reduziert  werden.    

     

    Entwurf  Ziffer  5.1.6-‐5  (Lärmminimierungsplan)  

    Der  BUND  beantragt  die  Zielformulierung  um  einen  zweiten  Satz  zu  ergänzen  (s.  Unterstreichung):    

     (Z)  „In  einem  Lärmminderungsplan  sind  jeweils  alle  fünf  Jahre  auf  Grundlage  der  tatsächlichen  Lärmentwicklung  mögliche  Maßnahmen  für  Reduktionspotenziale  sowie  eine  Prognose  zur  Ausdehnung  der  unter  5.1.6-‐4  benannten  Flächen  dar–zustellen.  Der  Lärmminderungsplan  enthält  ein  verbindliches  Reduktionsziel  von  0,4  dB(A)  jährlich.“  

    Begründung:   Positiv  ist  die  Zielfestlegung  der  Erstellung  eines  Lärmminimierungs–planes.  Dies  ist  ein  großer  Fortschritt.  Allerdings  bleibt  unklar,  wer  diesen  Plan  zu  erstellen  hat  und  welche  rechtliche  Qualität  der  Plan  bekommen  soll.  Nur  wenn  gleichzeitig  auch  ein  Lärmreduktionsziel  verbindlich  und  durchsetzbar  festgelegt  wird,  erhält  diese  landesplanerische  Regelung  die  notwendige  Verbindlichkeit,  um  wirksam  Fluglärm  zu  reduzieren.  Ohne  eine  solche  Verbindlichkeit  werden  die  Reduktionspotenziale  von  den  Verantwortlichen  nicht  ergriffen.  Dies  belegen  die  vergangenen  Jahre:  Trotz  Rückgang  der  Flugbewegungszahlen  und  Anstrengungen  im  Hin–blick  auf  aktive  Schallschutzmaßnahmen  (sowohl  am  Fluggerät  als  auch  an  Flugverfahren),  konnten  keine  bzw.  nur  marginale  Verbesserungen  erreicht  werden.    

     

    Entwurf  Ziffer  5.1.6-‐6  (Verlagerung  von  Kurzstreckenflügen  auf  die  Schiene)  

    Der  BUND  beantragt  den  bisherigen  Grundsatz  durch  folgende  Zielformulierung  zu  ersetzen:    

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 30

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    „(Z)  Die  Verlagerung  von  Kurzstrecken-‐  und  Zubringerflügen  auf  die  Schiene  soll  konzeptionell  kurzfristig  erarbeitet  und  zur  Umsetzung  gebracht  werden.  Mittel-‐  und  langfristig  soll  die  bestehende  Anbindung  des  Flughafens  Frankfurt  Main  an  den  Schienenfern-‐  und  –regionalverkehr  weiter  verbessert  und  ausgebaut  werden,  um  die  Verlagerung  von  Kurzstrecken-‐  und  Zubringerflügen  auf  die  Schiene  für  Passagiere  attraktiv  zu  gestalten  und  so  eine  zunehmend  intermodale  Verkehrsmittelwahl  zu  ermöglichen.“  

    Begründung:  Das  HMWEVL  wird  aufgefordert,  die  bereits  heute  bestehenden  Verlage–rungsmöglichkeiten  darzustellen  und  eine  Infrastruktur  zu  schaffen,  um  Konzepte  zu  erarbeiten  und  umzusetzen.  Dieser  landesplanerische  Auftrag  ist  durch  eine  Zielfestlegung  im  LEP  festzuschreiben.  Denn  obwohl  bereits  durch  Studien1  nachgewiesen  ist,  dass  eine  erhebliche  Anzahl  an  Kurz–streckenflügen  auf  die  Schiene  verlagert  und  hierdurch  ersatzlos  gestrich–en  werden  könnten,  wird  dieses  Potenzial  von  den  verantwortlichen  Ak–teuren  nicht  genutzt.  Das  Land  Hessen  sollte  hier  eine  verantwortliche  Funktion  der  Koordination  der  zuständigen  Akteure  und  eine  Vorreiter–rolle  für  die  Wahl  zukunftsfähiger  Verkehrsmittel  einnehmen.  Mit  dem  Fernverkehrsbahnhof  hat  der  Frankfurter  Flughafen  bereits  eine  gut  aus–gebaute  Infrastruktur,  die  es  ermöglichen  würde,  Kurzstreckenflüge  auf  die  Schiene,  bzw.  die  Passagiere  von  Kurzstreckenflügen  auf  die  Bahn  zu  verweisen.  Mit  dem  House  of  Logistics  und  Mobility  (HOLM)  GmbH  in  Gateway  Gardens  bietet  sich  die  Möglichkeit,    die  logistischen  Voraus–setzungen  dafür  zu  entwickeln.    

     

    Entwurf  Ziffer  5.1.6-‐7  (ÖPNV-‐Anbindung  des  Terminal  3)  Der  Grundsatz  ist  um  folgendes  Ziel  zu  ergänzen:    

    „Die  Anbindung  des  Terminals  3  an  den  schienengebundenen  ÖPNV,  insbeson–dere  durch  eine  S-‐Bahnverbindung  ist  als  Ziel  im  LEP  aufzunehmen.“  

    Begründung:   Eine  dem  ÖPNV  gerecht  werdende  S-‐Bahn-‐Anbindung  des  derzeit  im  Bau  befindlichen  Terminals  3  ist  weder  luftverkehrsrechtlich  als  Folgemaß–nahme  der  Fraport  AG  auferlegt  worden,  noch  ist  absehbar,  dass  ein  an–derer  Planungsträger  die  Planung  forcieren  wird.  Aufgrund  der  aktuellen  Geschäftspolitik  der  Fraport  AG  ist  –  entgegen  der  dem  Planfeststellungs–beschluss  zum  Ausbau  des  Flughafens  2007  –  mit  anderen  Verkehrsströ–men  zu  rechnen.  Derzeit  wird  ein  Flugsteig  G  für  Low-‐Cost-‐Carrier  im  Süd–bereich  diskutiert.  Sollte  dies  Realität  werden,  ist  mit  einem  erhöhten  Auf–kommen  von  Originärpassagieren  im  Südbereich  zu  rechnen,  was  eine  S-‐

                                                                                                                   1  http://www.bund-‐hessen.de/nc/presse/pressemitteilungen/detail/artikel/flughafen-‐frankfurt-‐tausende-‐innerdeutsche-‐fluege-‐koennten-‐sofort-‐auf-‐die-‐schiene-‐verlagert-‐werden/    

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 31

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    Bahnanbindung  umso  dringlicher  werden  lässt.  Die  S-‐Bahn-‐Anbindung  ist  insbesondere  auch  im  Hinblick  auf  die  Minimierung  der  Auswirkungen  des  Flughafens  auf  die  Umwelt  und  die  Mobilität  in  der  Region,  die  von  den  Beschäftigten  ausgehen,  geboten.  Die  vorgelegte  Formulierung  stellt  lediglich  eine  unverbindliche  landes–planerische  Aussage  dar.  Eine  Begründung  zu  diesem  –  für  die  Region  sehr  wichtigen  Thema  –  fehlt  gänzlich.  Im  ersten  Satz  fehlt  der  Adressat:  Wer  soll  den  landesplanerischen  Belang,  die  ÖPNV-‐Anbindung  bedarfsgerecht  zu  entwickeln  und  zu  verbessern,  bei  seinen  Planungen  berücksichtigen?  Werden  hier  der  RMV,  die  Deutsche  Bahn,  die  Fraport  AG  oder  sonstige  Akteure  angesprochen?  Die  Fraport  AG  hatte  im  Planfeststellungsverfahren  die  Auffassung  vertreten,  dass  durch  eine  Busanbindung  eine  ausreichende  ÖPNV-‐Anbindung  gewährleistet  sei.  Deshalb  ist  vorab  die  Frage  zu  klären,  wer  den  Bedarf  festlegt.    Die  Aufforderung  an  die  Regionalplanung,  die  Anbindung  des  T3  an  die  Riedbahn  zu  konkretisieren  und  regionalplanerisch  zu  sichern  (Satz  2),  wird  ausdrücklich  begrüßt.  Jedoch  sollte  dies  in  Gestalt  einer  Zielfest–legung  erfolgen,  damit  im  nächsten  Regionalplan  eine  entsprechende  Aufnahme  erfolgen  muss.    

     Neuer  Antrag  (Kooperation  mit  dem  Flughafen  Hahn)  

    Aufnahme  des  Grundsatzes:  „(G)  Eine  enge  Kooperation  mit  dem  Flughafen-‐Hahn  ist  anzustreben,  um  so  die  Entlastung  des  Flughafens  Frankfurt  Main  und  eine  Konzentration  auf  die  Kern–funktion  des  Passagier-‐  und  Frachtdrehkreuzverkehrs  zu  gewährleisten.“  

    Begründung:  Das  HMWEVL  wird  aufgefordert,  eine  landesplanerische  Aussage  über  die  weitere  Kooperation  mit  dem  Flughafen  „Frankfurt-‐Hahn“  in  den  LEP-‐Entwurf  aufzunehmen.  In  der  Begründung  zum  Planfeststellungsbeschluss  2007  ist  nachzulesen,  dass  eine  enge  Kooperation  zwischen  den  Flughäfen  Frankfurt  Main  und  Hahn  wünschenswert  ist  und  in  Bezug  auf  bestimmte  Verkehrssegmente  –  vor  allem  den  Verkehr  von  so  genannten  Low-‐Cost-‐Gesellschaften  sowie  mit  Einschränkungen  auch  bestimmte  Segmente  des  touristischen  Passagierverkehrs  und  Luftfrachtverkehrs  –  zu  einer  gewis–sen  Entlastung  des  Flughafens  Frankfurt  Main  und  einer  Konzentration  auf  die  Kernfunktion  des  Passagier-‐  und  Frachtdrehkreuzverkehrs  beitragen  kann.  Die  Bedürfnisse  des  Low-‐Cost-‐Verkehrs  und  des  damit  immer  stärker  verschmelzenden  Touristiksegments  können  auf  dem  Flughafen  Hahn  realisiert  werden  (S.  538).    

     

    Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 32

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     Flughafen  Kassel-‐Calden  („Kassel  Airport“)  Neuer  Antrag  (Rückstufung  des  Flughafens  Kassel-‐Calden  zum  Verkehrslandeplatz)  

    Aufnahme  der  Zielbestimmung  „(Z)  Der  Kassel  Airport  wird  zum  Verkehrslandeplatz  zurückgestuft.“  

    Begründung:  Der  Kassel  Airport  (früher:  Flughafen  Kassel-‐Calden)  hat  in  der  Realität  die  Bedeutung  eines  Verkehrslandeplatzes.  Die  Zielfestlegung  trägt  dieser  Realität  Rechnung.  Die  mit  dem  Ausbau  von  Kassel-‐Calden  verbundenen  Hoffnungen    

    • Kassel  und  Nordhessen  in  das  europäische  Luftverkehrsnetz  zu  integ-‐rieren,  um  so  die  Verkehrsinfrastruktur  der  Region  zu  verbessern  und  die  Standortqualität  zu  erhöhen  sowie    

    • die  Schaffung  von  Arbeitsplätzen  

    haben  sich  nicht  erfüllt.  Bis  heute  gibt  es  kein  gesichertes,  zukunftsfähiges  Luftfahrtangebot  und  bis  heute  ist  der  Flughafen  wirtschaftlich  nicht  trag–fähig.  Ausweislich  der  Angaben  in  Wikipedia2  wurden  in  den  letzten  vier  Jahren  (2013  bis  2016)  im  Jahresmittel  nur  25.980,75  Flugbewegungen  abgewickelt,  wobei  das  Jahr  2016  sogar  noch  geringfügig  unter  dem  Mittelwert  lag.  Die  Zahl  der  Vollarbeitskräfte  schwankte  in  dieser  Zeit  zwischen  130  und  147  und  war  in  den  beiden  letzten  Jahren  sogar  noch  leicht  rückläufig.  Der  Flughafen  hat  sich  zum  Subventionsgrab  entwickelt.  Statt  der  geplanten  Subventionen  in  Höhe  von  151  Millionen  Euro,  mussten  bis  2016  schon  über  282  Millionen  aufgewendet  werden3.  Allein  das  Defizit  des  Jahres  2016  betrug  über  6  Millionen  Euro.  Das  „manager  magazin“4  spricht  von  „Deutschlands  peinlichstem  Flughafen“.  

     Siedlungsentwicklung  und  Flächenverbrauch    Zu  Entwurf  Ziffer  3.1-‐2  (Minimierungsgebot)  Die  bisherige  Formulierung    

    „(Z)  Eine  weitere  Ausdehnung  der  Siedlungsflächeninanspruchnahme  ist  so  weit  wie  möglich  zu  minimieren.“  

                                                                                                                   2  https://de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Kassel-‐Calden#cite_note-‐UmrechVz-‐54    3  http://www.faz.net/aktuell/rhein-�