Stand: 22.05 - Hessischer Landtag...Stand: 22.05.2018 Teil 1 Ausschussvorlage WVA 19/42 –...
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Stand: 22.05.2018
Teil 1
Ausschussvorlage WVA 19/42 – öffentlich –
Stellungnahmen der Anzuhörenden zu dem Antrag der Landesregierung betreffend Dritte Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000; hier: Zustimmung durch den Hessischen Landtag – Drucks. 19/6158 neu – 1. Gemeinde Großenlüder S. 1
2. Arbeitskreis Wohnungsbaugenossenschaften Hessen S. 5
3. Prof. Dr. Udo Becker, TU Dresden S. 7
4. Bündnis der Bürgerinitiativen (BBI) S. 11
5. Stadt Rüsselsheim am Main S. 15
6. Deutsche Bahn AG – DB Immobillien S. 19
7. Bundesministerium der Verteidigung für Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur S. 21
8. Hessischer Landkreistag S. 23
9. BUND Hessen e. V. S. 25
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/06158.pdf
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Der Gemeindevorstand - Postfach 11 54 - 36133 Großenlüder
An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Lan-desentwicklung Herrn Clemens Reif Schlossplatz 1 -3 65183 Wiesbaden
h.schnier@ltg .hessen.de [email protected]
www.grossenlueder.de
Großenlüder, den 19.04.2018 Aktenzeichen: 61 12 I 078608 wun U.-Steuernr. : 01822600159
Bitte wenden Sie sich an: Werner Dietrich, Bürgermeister, Zimmer Nr. 23, Telefon (06648) 9500-28, e-mail: [email protected]
Anhörung im Hess. Landtag zu dem Antrag der Landesregierung betreffend 3. Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000
Ihr Schreiben vom 13.04.2018
Sehr geehrter Herr Reif, sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Großenlüder hat mit Schreiben vom 05.07.2017 die in der Anlage bei-gefügte Stellungnahme zu dem Entwurf der 3. Änderung des Landesentwicklungs-planes Hessen 2000 an das Hess. Ministerium abgegeben.
Für die nun anstehende mündliche Anhörung am 07.06.2018 übersende ich anbei nochmals unsere Stellungnahme vom 05.07.2017 mit der Bitte, die von der Gemein-de Großenlüder gemachten Anregungen und Bedenken in der 3. Änderung des Lan-deswicklungsplanes Hessen 2000 zu beachten.
Mit fr~r.tal'chen Grüßen
~ Bürgermeister
Anlage
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 1
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Der Gemeindevorstand- Postfach 11 54- 361 33 Großenlüder
Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung z. Hd. Herrn Bergmeier Postfach 31 29 65021 Wiesbaden
Großen üder ... !(.~V~vdtr- L(.V~vd faw..LL~eV~vfreu.V~vdL[ch
www.grossenlueder.de
Großenlüder, den 05.07.2017 Aktenzeichen : 61 12 I 067972 wun U.-Steuernr.: 01822600159
Bitte wenden Sie sich an: Dieter Derbort, Bauamt, Zimmer Nr. 30, Telefon (06648) 9500-32, e-mail : [email protected]
Landesentwicklungsplan Hessen 2000 Stellungnahme zu dem Entwurf der 3. Änderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Großenlüder gibt zu der 3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 im Rahmen der Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften gern. § 4 Abs. 3 Satz 2 Hess. Landesplanungsgesetz folgende Stellungnahme ab:
Stadt- und Dorfentwicklung, Wohnungsbau, Städtebau
Der im Landesentwicklungsplan aufgeführte Ensembleschutz für die Stadt- und Dorf-entwicklung sollte so formuliert werden, dass eine Dorfentwicklung durch festgesetz-ten Denkmalbereich nicht negativ beeinflusst werden. Ein Denkmal- Ensembleschutz darf nicht soweit führen, dass eine Stadt- und Dorfentwicklung , gerade im Innerorts-bereich, derart negativ beeinflusst wird, dass eine Innenentwicklung nicht weiterbe-trieben werden kann. ln solchen Fällen sollte das Land Hessen einen Denkmal- En-sembleschutz so unterstützen, dass der Grundsatz aus dem Landesentwicklungs-plan umgesetzt aber auch eine Siedlungsentwicklung nicht ausgebremst wird.
Infrastrukturentwicklung
Die Gemeinde Großenlüder begrüßt ausdrücklich die Zielformulierung im Landes-entwicklungsplan Hessen 2000, dass der ländliche Raum durch öffentlichen Perso-nennahverkehr an die Oberzentren angeschlossen werden sollen. Durch den Wegfall der Infrastruktureinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist es unabdingbar der Be-
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völkerung eine Anbindung an Oberzentren durch den öffentlichen Personennahver-kehr zu ermöglichen. Diese Zielformulierung sollte auch in die Regionalplanung ein-fließen.
Energie, erneuerbare Energien
Die Gemeinde Großenlüder lehnt entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertre-tung der Gemeinde Großenlüder vom 06.11 .2014 Hochspannungsleitungen bzw. Stromtrassenführungen durch das Gemeindegebiet ab.
Die Errichtung von Kleinwindanlagen in "Vorranggebieten Siedlung" sollte ohne Bau-rechtschaffung nicht ermöglicht werden. Es wird unterstützt, dass Kleinwindanlagen in Vorranggebieten Industrie und Gewerbe angesiedelt werden . Bei den zulässigen Anlagenhöhen bis zu 10 m sollte die Hess. Bauordnung eine Genehmigung in "Vor-ranggebieten Siedlung" nur ermöglichen , sofern dies in den Bauleitplanungen darge-stellt ist.
Die Gemeinde Großenlüder fordert in den im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 aufgeführten Kriterien für die Ermittlung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Wind-energie" nachfolgendes Kriterium aufzunehmen:
Der Schutzradius rund um Flugsicherungsanlagen soll auf 15 km festgelegt werden. Die europäische Verordnung für Luftfahrt sieht in einem Radius vom 15 km vor, keine Anlagen zu installieren, die die Sicherheit im Luftverkehr stören und beeinflussen könnten. Somit fordert die Gemeinde Großenlüder die Aufnahme des o.g. Kriteriums für die "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie".
Energieübertragunq I Energietransport
Die Gemeinde Großenlüder spricht sich dafür aus, dass im Landesentwicklungsplan festgeschrieben wird, dass Hochspannungsleitungen nur als Erdkabel auszuführen sind. Der im Landesentwicklungsplan aufgenommene Ausnahmesatz "Ausnahmen sind nur zulässig, sofern die unterirdische Trassenführung unzumutbar ist" soll er-satzlos gestrichen werden.
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Aufgrund der Gefährdung des Grundwassers durch erhöhte Nitratwerte fordert die Gemeinde Großenlüder eine Aussage im Landesentwicklungsplan Hessen 2000, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser mit den Interessen der Land-wirtschaft abzustimmen ist. Eine Aussage, dass die konsequente Festsetzung von Wasserschutzgebieten fortgeführt werden soll, ist nicht ausreichend , hier sollten ex-plizit Grundsätze und Ziele benannt werden, wie der Schutz des Trinkwassers in den Wasserschutzgebieten zu erfolgen hat und dass diese Aussagen in die Wasser-schutzgebietsverordnungen aufzunehmen sind.
Umweltbericht
Die im Umweltbericht zum Entwurf der 3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 aufgeführten Abbildungen sind den Kommunen so vorzulegen, dass die getroffenen Aussagen (wie z. B. Waldfunktionen, regionaler Grünzug, Magerra-sen - Heidebiotope usw.) durch die Kommunen nachzuvollziehen sind. Die Planun-
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terlagen können digital zur Verfügung gestellt werden, so dass die getroffenen Aus-sagen I Festsetzungen den kommunalen Gebieten zuzuordnen sind.
Im Umweltbericht Seite 83 -bedeutende Ausschnitte der Kulturlandschaft in Hessen-fehlen in der Auflistung die
"Ackerterrassen am Weinberg bei Großenlüder"
Wir bitten die Ackerterrassen lt. Landschaftsrahmenplan Nordhessen, Karte 19, Ta-belle 18, noch in den Umweltbericht aufzunehmen.
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Von: Flotho, UweAn: Schnier, Heike (HLT)Cc: Tausenpfund, Dr. Axel; GEWOBAG Hofgeismar eG, Christoph Beutekamp; Neckel, Martin;
Baugenossenschaft Langendiebach; [email protected]: AW: Anhörung des Landtags zum Landesentwicklungsplan (Drucks. 19/6158 neu)Datum: Donnerstag, 26. April 2018 17:03:09Anlagen: image003.png
image004.png
Guten Tag Frau Schnier, vielen Dank dafür, dass Sie uns bei der Anhörung des Landtags zum Landesentwicklungsplanberücksichtigt haben.Wir haben Ihr Schreiben an den VdW Südwest, Herrn Verbandsdirektor Dr. Axel Tausenpfund,Frankfurt, weitergeleitet und ihn gebeten dieses Schreiben von dort zu beantworten. Der VdWSüdwest, der Verband der südwestdeutschen Wohnungswirtschaft, ist der Interessenverbandder Wohnungswirtschaft. In ihm sind die meisten kommunalen und freienWohnungsunternehmen wie auch die allermeisten Genossenschaften in Hessen vertreten. AlleMitglieder unseres Arbeitskreises sind auch Mitglieder des VdW Südwest. Insofern ist der VdWSüdwest bei einem so wichtigen Verfahren wie der Anhörung zum Landesentwicklungsplan eineStelle, der die Interessen der gesamten Wohnungswirtschaft in Hessen gut vertritt. Wir habenmit Herrn Dr. Tausenpfund wichtige inhaltliche Themen vorher miteinander abgestimmt. Falls eseiner formalen Bevollmächtigung von unserer Seite bedarf, wäre ich Ihnen für eine Nachrichtdankbar. Wir möchten darüber hinaus anregen, dass die Belange des genossenschaftlichen Wohnens imLandesentwicklungsplan im Bereich „Siedlung“ besondere Berücksichtigung finden, auch wennes sich möglicherweise nur um eine allgemeine Äußerung oder Absichtserklärung handelt. Dasgenossenschaftliche Wohnen – so zeigt es sich zum Beispiel in der 129-jährigen Geschichte derGenossenschaft, für die ich als Vorstand Verantwortung trage – steht für eine langfristige undnachhaltige Bewirtschaftung von Wohngebäuden für die Mitglieder der Genossenschaft. Dieniedrigen Durchschnittsmieten unserer Mitgliedsunternehmen zeigen, dass die vonEinzelinteressen oder Investoreninteressen losgelöste Form der genossenschaftlichenBewirtschaftung von Wohngebäuden zu schönen Erfolgen führt und letztlich einen dämpfendenEinfluss auf die Mieten der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft hat. Insofern würden wirhier eine explizite Erwähnung in den Zielen des Landesentwicklungsplans sehr begrüßen. Für weitere Gespräche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche GrüßeUwe Flotho
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mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]
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Uwe FlothoVorstandTelefon 0561.31009-14Telefax 0561.31009-890Mobil 0170.6371227E-Mail: [email protected]: http://www.die1889.de Vereinigte Wohnstätten 1889 eGFriedrich-Ebert-Straße 18134119 KasselRegistergericht Kassel GnR 305Vorstand: Uwe Flotho, Britta MarquardtVorsitzender des Aufsichtsrates: Harald Loth
Von: [email protected] [mailto:[email protected]] Gesendet: Freitag, 13. April 2018 11:11An: [email protected]: Anhörung des Landtags zum Landesentwicklungsplan (Drucks. 19/6158 neu) Sehr geehrte Damen und Herren,in Anlage erhalten Sie die Einladung zu der o.g. Anhörung im Hessischen Landtag.Bitte leiten Sie die Mail an die in der beigefügten Liste der Anzuhörenden genannte/nPerson/en weiter, sofern Sie nicht selbst der Empfänger sind. Zum Teil sind mehrere Mails anIhre Organisation verschickt worden.Mit freundlichen GrüßenHeike Schnier
Bereich AusschussgeschäftsführungPlenardokumentation
Schlossplatz 1-365183 WiesbadenTel.: 0611 - 350347 Fax: 0611 - 350345 eMail: [email protected] URL: www.hessischer-landtag.de
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mailto:[email protected]://www.hessischer-landtag.de/
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Postadresse (Briefe) Postadresse (Pakete u.ä.) Besucheradresse Tram 3, 8 (Nürnberger Platz) TU Dresden TU Dresden, Helmholtzstr. 10 Potthoff-Bau Bus 61, 66 (Technische Universität) D-01062 Dresden D-01069 Dresden Hettnerstr. 1, Zi. 10 Landtag_Hessen_Anhörung_LEP_Becker_20180430
Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr TU Dresden_Verkehrsökologie_D-01062 Dresden
Dresden, 30.4.2018
Anhörung im Hessischen Landtag zum Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (Dritte Verord-nung zur Änderung, Drucks. 19/6158 neu) am 7. Juni 2018, meine schriftliche Stellungnahme Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren vielen Dank für Ihre freundliche Einladung zur Anhörung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (Drucks. 19/6158). Ich habe mich über die Einladung und die damit verbundene Ehre sehr gefreut, zeigt sie doch den Stel-lenwert, den das Land Hessen einer integrierten Betrachtung von Demographie, Infrastrukturpo-litik, Energiepolitik und Klimaschutzpolitik einräumt. Mit den Sustainable Development Goals und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 hat Hessen richtige Ziele der nachhaltigen Entwicklung formuliert, und aus meiner Sicht stellt Hessen damit ein Vorbild für die anderen Bundesländer dar. Nun gilt es „nur noch, diese Ziele umzusetzen“. Leider bin ich am 7. Juni verhindert, zu dieser Zeit halte ich unverschiebbare Lehrveranstaltun-gen. Ich habe deshalb eine schriftliche Stellungnahme erarbeitet, die ich Ihnen anbei zur Kennt-nis gebe. Darin sind meine wesentlichen Punkte zusammengefasst – andere hätte ich auch mündlich nicht vortragen können. Mein Fehlen bitte ich zu entschuldigen. In der Hoffnung, Sie damit unterstützt zu haben, mit freundlichen Grüßen
(Prof. Dr.-Ing. Udo J. Becker)
Landtag des Landes Hessen Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung; z. H. Frau Heike Schnier Postfach 3240 65022 WIESBADEN
Lehrstuhl für Verkehrsökologie
Prof. Dr.–Ing.
Udo J. Becker
Bearbeiter: Becker, Udo Telefon: +49 (0) 351 - 463 36566 + (351) - 463 36566 Telefax: +49 (0) 351 - 463 37718 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.verkehrsoekologie.de
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Stellungnahme zur 3. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000; Anhörung am 7. Juni 2018 Schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr.- Ing. Udo J. Becker, Lehrstuhl für Verkehrsökolo-gie der TU Dresden (am Tage der Anhörung leider verhindert) Der vorliegende Text ist, insgesamt betrachtet, als durchaus ambitioniert und in weiten Teilen als hilfreich zu betrachten. Er stellt den Stand der Diskussionen dar und kann positive Anregungen geben. Die in der derzeitigen Formulierung enthaltenen Ziele und Erfordernisse sind in weiten Teilen belegt, nachvollziehbar und sinnvoll. Im Folgenden möchte ich deshalb nur drei von mir erkannte Kritikpunkte bzw. Vorschläge für Nachbesserungsmöglichkeiten ansprechen:
1. Quantitative Vorgaben und ein Monitoring- und- Evaluationskonzept
Die in dem Dokument enthaltenen Ziele und Erfordernisse sind in sich konsistent und über-zeugend beschrieben. Allerdings werden sie in der Realität der verschiedenen öffentlichen Ebenen und Institutionen oftmals dadurch konterkariert, dass bei den Gesamtabwägungen wesentliche Aspekte nicht entsprechend berücksichtigt bzw. „weggewogen werden“. Im größten Teil der Handlungsempfehlungen wird das Wort „sollen“ verwendet. In der Praxis dürfte das bedeuten, dass diese Punkte nachrangig behandelt oder nicht in die Entscheidung einbezogen wird. Hier zeigen sich die Grenzen solcher Plandokumente. Vorgeschlagen wird deshalb, dass die hessische Landesregierung, wo immer möglich, konkrete quantitative Vor-gaben für die prioritären Ziele vorgibt und dafür ein verbindliches, regelmäßiges und neutra-les Konzept für „Monitoring-und-Evaluationsverfahren“ beschließt.
2. Zu Kapitel 5. Infrastrukturentwicklung Es dürfte weitgehend bekannt und unbestritten sein, dass Verkehrsplanung und Verkehrspo-litik integriert erfolgen müssen: Alle Verkehrsträger müssen gleichzeitig betrachtet werden, isolierte Planungen führen zu Ineffizienz, Mittelvergeudung und einander widersprechenden Effekten. Trotzdem geht der vorliegende Text wiederum nach Verkehrsträgern isoliert vor, nur Kapitel 5.1.1 nennt (in der Überschrift!) das Wort integriert. In den Kapiteln 5.1.2 bis 5.1.7 werden Analysen und Maßnahmen für jeden Verkehrsträger getrennt entwickelt. Dies ent-spricht nicht dem Stand der Technik, denn wenn beispielsweise in 5.1.2 das Schienennetz ausgebaut werden soll, muss sich dies durch steigende Nachfragezahlen amortisieren; dies aber geht nur, wenn etwa in Kapitel 5.1.4 eben nicht der Bau von Ortsumfahrungen für den MIV fortgesetzt werden soll. Mit anderen Worten: Die isolierte Betrachtung aller Verkehrsträ-ger wird dazu führen, dass alle „etwas attraktiver werden“, dass insgesamt die Verkehre zu-nehmen und dann Lärm- und Abgasbelastungen ebenso steigen wie die Energieverbräuche. Stand der Technik wären „Push & Pull - Konzepte“. In der vorliegenden Form werden damit auch die enthaltenen Forderungen zur Reduktion der Umweltbelastungen konterkariert.
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3. Zu den Problemen im „ländlichen Raum“ Ein LEP soll Entwicklungen für alle Landesteile anstoßen, auch für die ländlichen und die sehr ländlichen Räume. Eine konsistente, integrierte und dynamische Effekte abbildende Be-trachtung der ländlichen Räume und ihrer Probleme, Gefahren, Chancen und Entwicklungs-möglichkeiten ist aus meiner Sicht für einen LEP essentiell und fehlt im vorliegenden Text. Die vorhandenen Nennungen dieser Räume, etwa in Aufzählungen, können eine solche Stra-tegie für ländliche Räume nicht ersetzen. Wo liegen denn Probleme der ländlichen Räume? Man kennt die Problemlisten: Die Schulen sind nur durch lange Busfahrten zu erreichen, die Dorfläden gibt es nicht mehr, Kino und Dorfgasthof sind geschlossen, Arzt und Apotheke sind vielleicht noch in der Kleinstadt vor-handen, Busse fahren selten bzw. nicht in den Schulferien, die Anschaffung eines PKW ist notwendig, kann aber finanziell nicht von allen geleistet werden, usw. Abstrahiert man von den genannten Detailproblemen, dann zeigt sich vor allem eine tiefe Verunsicherung, ein Verlust von Identität und Identifikation mit dem Gemeinwesen. Zuweilen begegnet man Aus-sagen wie „Die da oben haben uns doch lange aufgegeben, die denken nur an sich“. Vor allem die drastische Verringerung von Teilhabemöglichkeiten, der Verlust des Vertrauens in die Demokratie und die Beschränkungen an Ressourcen und Entscheidungsspielräumen be-drohen das Zusammenleben in den ländlichen Gemeinschaften. Dies alles ist gut dokumen-tiert, und alle fordern, dass ein integriertes Gesamtkonzept gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern zu entwickeln und umzusetzen ist. Ganz konkret:
Es ist absolut unverzichtbar, jetzt eine Strategie für die ländlichen Räume zu entwickeln, die in diesen und mit diesen Schulkonzepte, Einzelhandelskonzepte, Gesundheitskon-zepte, Wirtschaftskonzepte, Verkehrskonzepte, Tourismuskonzepte und vor allem Teil-habe- und Demokratisierungskonzepte (etwa: Partizipationskonzepte) zusammenführt.
Ich möchte deshalb zwei mögliche Vorgehensweisen vorschlagen:
a) Entweder müsste ein alle Ansprüche integrierendes, strategisches und Maßnahmen benennendes Gesamtkonzept für die ländlichen Räume noch erarbeitet und dem Text angefügt werden. Die Größenordnung dieser Aufgabe möge nicht unterschätzt werden: de facto handelt es sich um eine „Gesamtentwicklungsstrategie“ für diese Landesteile, das auch Veränderungen für städtische Räume mit sich bringen wird.
b) Oder aber die Landesregierung beschließt, im Nachgang zu diesen LEP-Verfahren eine getrennte Gesamtentwicklungsstrategie für die ländlichen Räume mit verbindlichen Vorgaben bzw. Maßnahmen zu erarbeiten. Dieses strategische Konzept hat natürlich auch die Herausforderungen der Nachhaltigen Entwicklung aufzunehmen, aber es hätte vor allem Teilhabemöglichkeiten der dortigen Bevölkerung zu erhalten oder zu schaffen, eine tragfähige Wirtschaft zu ermöglichen, den Kommunen Spielräume und Chancen zu eröffnen sowie glaubwürdig zu versuchen, das Vertrauen der dort leben-den Menschen zu gewinnen.
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 9
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Ein LEP stellt ein wichtiges Plandokument dar. Dies muss die drängenden Fragen der Bevölkerung aufgreifen und die Verbesserungen belegen können, deshalb ist ein Monitoring- und Evaluations-konzept so wichtig. Infrastrukturen können, sollen und dürfen nur noch integriert betrachtet wer-den, zu groß sind die gegenseitigen Wirkungen und Abhängigkeiten. Und insgesamt dürften die Herausforderungen in den ländlichen Räumen für die Gesamtentwicklung in Hessen entscheidend sein. Man möge nicht erwarten, dass etwa die wirtschaftliche Entwicklung in Ballungsräumen die Probleme ländlicher Räume löst, das Gegenteil wird eintreten: Werden die Probleme der ländli-chen Räume nicht adressiert, dann werden die sich ergebenden Konflikte und Defizite auch in die wirtschaftlich stärkeren Räume ausstrahlen. Es liegt im Interesse aller, die zu beobachtenden Defizite jetzt anzusprechen und ihnen zu begeg-nen. Dies wird sicherlich schwierig, konfliktreich und langwierig sein. Ich vermute, wir haben eher in Jahrzehnten als in Jahren zu denken; jeder Monat, den wir beim Adressieren dieser Aufgabe verlieren, macht die Aufgabe nur noch schwieriger. Ich wünsche allen Beteiligten in Hessen viel Erfolg bei dieser Aufgabe.
Dresden, 30.4.2018 (Prof. Dr.-Ing. Udo J. Becker)
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BÜNDNIS DER BÜRGERINITIATIVEN KEIN FLUGHAFENAUSBAU – FÜR EIN NACHTFLUGVERBOT
Ü b e r 80 I n i t i a t i v e n i m R h e i n – M a i n - G e b i e t
Windthorststraße 3
65439 Flörsheim am Main
Sprechergremium
8. Mai 2018
Stellungnahme des BBI Bündnis der Bürgerini�a�ven zur Anhörung: Dri�e Änderung des LEP Hessen 2000 gemäß Beschluss der Landesregierung vom 12. März 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
das BBI Bündnis der Bürgerini.a.ven nimmt zu den Änderungen wie folgt Stellung:
Dri�e Änderung LEP Hessen 2000 (LReg 12.03.2018) Stellungnahme BBI
3.3-1 (G) … Einer Zunahme des Lärms ist so weit wie
möglich entgegenzuwirken. Auf die Nachtruhe der
Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu
nehmen.
Lärm ist gesundheitsschädigend und ist generell zu ver-
meiden. Es reicht nicht aus, einer Lärmzunahme entge-
genzuwirken. Lärm muss reduziert werden.
Der Begriff ‚Nachtruhe‘ muss auf die gesetzliche Nacht
von 22 bis 6 Uhr bezogen werden.
3.3-4 (Z) In der Umgebung des Flughafens Frankfurt
Main ist zum Schutz gegen Fluglärm im Regionalp-
lan ein Siedlungsbeschränkungsgebiet festzulegen,
in dem aus Vorsorge zum Schutz vor Fluglärm eine
Bebauung im Sinne einer Besiedlung zu Wohnzwe-
cken nicht zulässig ist. Bauflächen in geltenden Be-
bauungsplänen und innerhalb des Siedlungsbe-
standes bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die äußere Begrenzung des Siedlungsbeschrän-
kungsgebietes für den Flughafen Frankfurt Main
ergibt sich aus der Umhüllenden der energieäqui-
valenten Isophonenlinie unter Annahme von LAeq
Tag 55 dB(A) und LAeq Nacht 50 dB(A), berechnet
auf Basis von 701.000 Bewegungen pro Jahr; be-
rechnet nach den „Flughafen-Fluglärm-Hinweisen“
(Bund/Länder-ArbeitsgemeinschaM für Immissions-
schutz (LAI), 2011)
Siedlungsbeschränkungen sind kein geeignetes MiNel
des Lärmschutzes. Vielmehr muss die Größe des Flugha-
fens beschränkt werden.
Maximal 380.000 jährliche Flugbewegungen würden zur
Verkleinerung der Siedlungsbeschränkungsgebiete füh-
ren und für mehr Menschen weniger belastete Gebiete
schaffen. Angesichts der alarmierenden Erkenntnisse der
Lärmwirkungsforschung muss die Gesundheit der Bevöl-
kerung absoluten Vorrang vor einem Wachstum des
Flughafens haben.
Bei Siedlungsbeschränkungen sind nicht nur Flächen zu
betrachten. Die Zahl der dort wohnenden Menschen ist
zu berücksich.gen.
Es fehlen Schutzziele für die bereits jetzt oder künMig in
den Beschränkungsgebieten Wohnenden (keine weitere
Steigerung und künMig Reduzierung der Lärmbelastun-
gen).
BBI Bündnis der Bürgerini.a.ven, 65439 Flörsheim am Main, Windthorststraße 3
Bankverbindung: VR-Bank Bad Orb-Gelnhausen IBAN DE81 5079 0000 0006 7852 98 BIC GENODE51GL
www.flughafen-bi.de und www.fluglaerm-rhein-main.de
BBI – Windthorststr. 3 – 65439 Flörsheim am Main
Hessischer Landtag
Ausschuss für WirtschaM, Energie,
Verkehr und Landesentwicklung
Schlossplatz 1
65183 Wiesbaden
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 11
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BBI Bündnis der Bürgerinitiativen – 8. Mai 2018 - Seite 2 von 4 Seiten
Dri�e Änderung LEP Hessen 2000 (LReg 12.03.2018) Stellungnahme BBI
5.1.6-1 (G) Der Stellenwert des Flughafens Frankfurt
Main als Flughafen von herausgehobener interna.-
onaler Bedeutung mit flexiblem Zugang zu den eu-
ropäischen und weltweiten Märkten soll erhalten
werden.
5.1.6-2 (G) Der Flughafen Frankfurt Main ist in seiner
WeNbewerbsfähigkeit zu sichern. Er soll weiterhin
den zu erwartenden Entwicklungen gerecht wer-
den und seine Funk.on als bedeutende Drehschei-
be im interna.onalen LuMverkehr sowie als we-
sentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-
Main-Region erfüllen.
Aufgabe des Frankfurter Flughafens muss es ein, den ge-
schäMlichen und touris.schen Reisebedarf der Region
abzudecken. Angesichts der raumunverträglichen Lage
des Flughafens darf eine ‚herausgehobene interna�onale
Bedeutung‘ kein Grundsatz des LEP sein.
Die Sicherung der WeNbewerbsfähigkeit darf ebenfalls
kein Grundsatz sein. Der LuMverkehr ist einer der Haupt-
verursacher der Veränderungen des Weltklimas.
Deutschland hat das Pariser Klimaschutzabkommen ra.-
fiziert und ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Reduzie-
rung der Treibhausgasemissionen zu ergreifen. Der LuM-
verkehr böte einen wirksamen Hebel zur Erreichung der
Klimaschutzziele. Jedes weitere Wachstum widerspricht
den interna.onalen Verpflichtungen Deutschlands.
In der Begründung führt die Landesregierung einen
‚liberaliserten‘ LuMverkehr an. Gemeint ist wohl eher die
Zunahme der verantwortungs- und rücksichtslosen Billig-
fliegerei. Die Billigfliegerei ist abzulehnen und darf nicht
durch den LEP legi.miert werden.
5.1.6-3 (G) Die Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der
Bevölkerung ist entsprechend den Differenzierun-
gen der Rechtsprechung in den Kernstunden der
Nacht von herausragender und in den Randstun-
den der Nacht von besonderer Bedeutung für den
Flughafen Frankfurt Main. Der mit der 1. Änderung
des LEP Hessen 2000 - Erweiterung Flughafen
Frankfurt Main - im Jahr 2007 eingeführte Grund-
satz III.1 G bleibt unberührt.
Es fehlt die begriffliche Bes.mmung von ‚Kernstunden‘
und ‚Randstunden‘. Der Verweis auf die Rechtsprechung
ist nicht hilfreich, da dort unterschiedliche Defini.onen
vorgefunden werden. Kernstunden am Frankfurter Flug-
hafen sind die Stunden von 23 bis 05 Uhr. Randstunden
die Stunden von 22 bis 23 und 05 bis 06 Uhr. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat für die Randstunden ein
abendliches Abschwellen und morgendliches Anschwel-
len der Zahl der Flugbewegungen (und damit der Lärm-
belastung) gefordert. Aktuell zunehmende verspätete
Flugbewegungen nach 23 Uhr zeigen, wie wich.g ein-
deu.ge Regelungen sind, um Sank.onen durchzusetzen.
Mit der vorgesehenen Formulierung fällt die Hessische
Landesregierung hinter den im November 2015 gemein-
sam mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Würt-
temberg in den Bundesrat eingebrachten Änderungsent-
wurf zu § 29b Absatz 2 LuMVG zurück. Dort heißt es „Auf
die Nachtruhe ist in besonderem Maße Rücksicht zu neh-
men.“ Malu Dreyer, R-P-Ministerpräsiden.n, führte dazu
aus: „In lärmsensiblen Zeiten – wie am frühen Morgen
und am späten Abend – muss der Lärmschutz Vorrang
haben.“
Es muss ein eindeu.ges Bekenntnis zu dem bestehenden
NachYlugverbot und zur Ausweitungen dieses Verbots in
die Nachtrandstunden - letztlich mit dem Ziel eines abso-
luten NachYlugverbots von 22 bis 6 Uhr - im LEP hinter-
legt werden.
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 12
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BBI Bündnis der Bürgerinitiativen – 8. Mai 2018 - Seite 3 von 4 Seiten
Dri�e Änderung LEP Hessen 2000 (LReg 12.03.2018) Stellungnahme BBI
5.1.6-4 (G) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm
soll im Umfeld des Flughafens Frankfurt Main die
Ausdehnung der erheblich von Fluglärm betroffen-
en Fläche begrenzt werden. Sie soll gegenüber
dem aktuellen Niveau nicht mehr wesentlich an-
wachsen.
Mit dieser Formulierung soll das Lärmobergrenzenkon-
zept der Landesregierung im LEP verankert werden. Das
BBI Bündnis der Bürgerini.a.ven hat dazu bereits mit
folgendem Fazit Stellung genommen:
Sta� „Es muss leiser werden.“ heißt es jetzt nur noch
„Es darf weniger lauter werden.“ oder anders ausge-
drückt: „Lauter ist das neue leiser.“
Das schon jetzt zu hohe Lärmniveau wird noch steigen,
nur unzureichend begrenzt auf einen Wert unterhalb der
im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Größenord-
nung. Das Modell bedeutet bestenfalls eine Begrenzung
des Lärmwachstums, ist jedoch kein Konzept zur Lärm-
minderung.
Den Menschen im Rhein-Main-Ballungsraum wird mit
diesem Modell nicht geholfen.
Die Forderungen des An.-Lärm-Pakets der Media.on
werden - entgegen der Behauptung in der Begründung -
mit dieser Vereinbarung nicht umgesetzt. Dem Konzept
fehlt die Verbindlichkeit, es ist nicht lokal ausgerichtet
und lässt staN einer Lärmminderung und Lärmvermei-
dung eine weitere Steigerung der Lärmbelastung zu.
Die Aufnahme in den LEP ist ein untauglicher Versuch,
dem Lärmobergrenzenkonzept der Landesregierung den
Anschein einer Rechtsgrundlage zu geben.
5.1.6-5 (Z) In einem Lärmminimierungsplan sind jeweils
alle fünf Jahre auf Grundlage der tatsächlichen
Lärmentwicklung mögliche Maßnahmen für Re-
duk.onspotenziale sowie eine Prognose zur Aus-
dehnung der unter 5.1.6-4 benannten Fläche dar-
zustellen.
Eine Darstellung von Reduk.onspotenzialen ist nicht
ausreichend. Es fehlen Aussagen zur Umsetzung erkannt-
er Potenziale, wie z.B. Zuständigkeiten, Zeitrahmen und
Kontroll- sowie Sank.onsmechanismen.
Der Lärmminimierungsplan muss Ziele formulieren und
eine jährliche Lärmreduk.on um mindestens 0,4 dB(A)
vorgeben.
5.1.6-6 (G) Die bestehende Anbindung des Flughafens
Frankfurt Main an den Schienenfern- und -regio-
nalverkehr soll perspek.visch noch weiter verbess-
ert und ausgebaut werden, um die Verlagerung
von Kurzstrecken- und Zubringerflügen auf die
Schiene für Passagiere aNrak.v zu gestalten und so
eine zunehmend intermodale VerkehrsmiNelwahl
ermöglichen zu können.
Der BUND hat bereits 2014 in einer Studie nachgewie-
sen, dass jährlich 28.000 Kurzstreckenflüge mit drei Mio
Passagieren kurzfris.g auf die Bahn verlagert werden
können. Das gesamte Verlagerungspotenzial liegt sogar
bei 100.000 Flugbewegungen mit 9,5 Mio Passagieren.
Eine unverzügliche Realisierung dieser Potenziale ist als
Ziel in den LEP aufzunehmen. Das HMWEVL hat ein Kon-
zept zur Umsetzung mit einem definierten Zeitrahmen
für die Umsetzung vorzulegen.
Durch Verlagerungen auf die Bahn frei werdende Kapazi-
täten (Slots Basis 2016) dürfen nicht für den MiNel- und
Langstreckenverkehr oder für die Billigfliegerei genutzt
werden.
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 13
-
BBI Bündnis der Bürgerinitiativen – 8. Mai 2018 - Seite 4 von 4 Seiten
Dri�e Änderung LEP Hessen 2000 (LReg 12.03.2018) Stellungnahme BBI
5.1.6-7 (G) Die ÖPNV-Anbindung des südlichen Flugha-
fenbereiches soll bedarfsgerecht entwickelt und
verbessert werden. Die Anbindung des Terminals 3
an die Riedbahn soll durch die Regionalplanung
konkre.siert und regionalplanerisch gesichert wer-
den.
Fraport hat Ende 2017 den Bauantrag für einen vorgezo-
genen Teil des Terminal 3 gestellt. Der Flugsteig G soll
vorzei.g in Betrieb gehen, damit Ryanair & Co. zusätzlich
bis zu 5 Mio Passagiere pro Jahr abfer.gen können. Jah-
relang soll dieser Flugsteig ohne S-Bahn-Anschluss oder
Anbindung an das Gepäckband- und „Skytrain“-Perso-
nentransportsystem betrieben werden. ShuNlebusse zu
den Terminals 1 und 2 sowie individueller Autoverkehr
werden die Verkehrs- und Schadsto\elastungen um
den Flughafen weiter dras.sch erhöhen.
Angesichts derart konkreter Baupläne und den absehba-
ren nega.ven Folgen für die Umwelt sind die Aussagen
zur ÖPNV-Anbindung des T3 völlig unzureichend.
Im Übrigen wird der Bau des Terminal 3 vom Bündnis ab-
gelehnt.
4.2.3-6 (G) In Gebieten, in denen die gesetzlichen Anfor-
derungen an die LuMqualität eingehalten werden,
soll dieser Zustand möglichst erhalten bleiben. In
den Gebieten und Ballungsräumen, in denen die
Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte der 39.
BImSchV überschriNen sind, ist auf die Verbesse-
rung der LuMqualität hinzuwirken. Die hierfür auf-
gestellten LuMreinhaltepläne, die Pläne für kurz-
fris.g zu ergreifende Maßnahmen bzw. die Ak.-
onspläne sowie ggf. einzurichtende Umweltzonen
sind bei allen Planungen zu berücksich.gen.
4.2.3-7 (G) Gebiete für Industrie- und Gewerbe sollen so
festgelegt werden, dass schädliche Umwelteinwir-
kungen auf die ausschließlich oder überwiegend
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sons.-
ge schutzbedürMige Gebiete vermieden werden.
Sondergebiete, beispielsweise für Kuranlagen, Kli-
niken und Schulen sollen nicht unmiNelbar angren-
zend an Gebiete ausgewiesen werden, von denen
Beläs.gungen durch luMverunreinigende Stoffe aus
vorhandenen oder geplanten Industrie-, Gewerbe-
und Verkehrsanlagen ausgehen können.
Die Zielwerte der 39. BImSchV berücksich.gen nur Fein-
staubbelastungen bis zur Größenordnung von PM10.
Ultrafeinstaub in der Größenordnung < 0,1 Mikrometer
wird nicht erfasst, obwohl gerade diese Par.kel beson-
ders gesundheitsgefährdend sind. Sie sind in der Lage,
die LuM/Blut-Schranke in der Lunge zu überwinden, in
Körperzellen einzudringen und Erbinforma.onen zu ver-
ändern.
Die vom Bündnis geforderte Überarbeitung der 39. Bun-
des-Immissionsschutzverordnung fällt zwar in die Zu-
ständigkeit des Bundes, dennoch sollten bereits jetzt im
LEP Vorkehrungen getroffen werden, die Bevölkerung
vor diesen krebserregenden Substanzen zu schützen. Nur
dann ist das in der Begründungen der Landesregierung
genannte Ziel ‚Der Entstehung von Lu4verunreinigungen
(sowohl gas- als auch par�kelförmig) ist weiterhin ver-
stärkt zu begegnen.‘ glaubhaM.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Scheffler im Namen des BBI-Sprechergremiums
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 14
-
Hessentag 2017 9. bis l8.Jun1
rüsselsheim am main
130412000 I Stadt Rüsselslle1m am Ma1n I Fachbereich Umwelt und Plan ung Ma111zer Straße 7 I 65428 Rüsselsheim am Mam
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Herrn Staatsminister
Tarek AI-Wazir
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Der Magist ... at
Fachbereich Umwelt und Planung
Mainzer Straße 7 65428 Rüsselsheim arn Mam
Kontakt:
Reinhard Ebert T 06142 83-2:.80
F 06142 83·2190
rei nhard. e be rt@ruesselsheim .de
Ihr Zeichen: Et
Unser Zeicl1en IV/F 6.4
Datum: 07. 02 2018
Stellungnahme der Stadt Rüsselsheim am Main zum Entwurf zur 3. Änderung des
Landesentwicklungsplanes Hessen 2000
Neufassung der Planziffer 5.1.6 Luftverkehr
Schreiben vom 05.12.2017
Sehr geehrter Herr Staatsminister AI-Wazir,
die Stadt Rüsselsheim am Main nimmt zu den von Ihnen vorgelegten Unterlagen unter
Bezugnahme auf das oben genannte Schreiben vom 05.12.2017 wie folgt Stellung:
1. Überarbeitung des vorgelegten Entwurfs
Mit dem nun vorgelegten Schreiben wird der Entwurf zur 3. Änderung des LEP Hessen
2000 geändert.
Gem. § 4 (5) HLPG stellt die Landesregierung den Landesentwicklungsplan einschließlich
der Begründung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betei ligung mit Zustimmung
des Landtags durch Rechtsverordnung fest. Soweit ersichtlich wurden bislang nur
Stellungnahmen zum Kapitel "Luftverkehr" zum An lass genommen, Festlegungen bzw.
Begründungen zur 3. Änderung des LEP zu ändern.
Die Stadt Rüsselsheim am Main hält das Instrument der Landesplanung für die
überregionale Entwicklung des Landes für außerordentlich bedeutsam.
Im Einzelnen:
2. Luftverkehr
Der Flughafen Frankfurt Main soll seine Funktion als wesentliche Infrastruktureinrichtung
für die Rhein-Main-Region erfü llen. Aus Sicht der Stadt Rüsselsheim am Main steht
insbesondere die Öffnung des Frankfurter Flughafens für LCC-Verkehre im Widerspruch
Bankverbindungen: Rüsselsheuner Volksbank eG I I BAN: DE515009 3000 0020 0300 03 I BIC: GENODE51RUS Kreissparkasse Groß-Gerau I I BAN: DE66 5085 2553 0001 0000 09 I BIC: HELADEF1GRG SES AG I I BAN: DE65 5122 0200 0012 6130 04 I BIC: ESSEDEFFXXX Postbank Frankfurt I I BAN: DE54 5001 0060 0064 1356 09 I BIC: PBNKDEFF
Magist rat der Stadt Rüsselsheim 3m Main Marktplatz 4 65428 Rüsselsheim am Ma1n www.ruesselshe1m.de
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 15
-
zu der Rechtfertigung des Ausbaus und damit der Zumutbarkeit des Fluglärms in der
Region. Durch klare Formulierungen muss landesplanerisch geregelt werden, welche
Verkehrsfunktion der Flughafen hat, damit Verkehre, die mit dieser Funktion nicht zu
vereinbaren sind, ausgeschlossen werden.
3. Lärmobergrenze
Zu dem von der Landesregierung veröffentlichen Bündnispapier "Fluglä rm gemeinsam
begrenzen - Das Mediationsergebnis vollenden: Eine Lärmobergrenze am Flughafen
Frankfurt Main" hat die FLK am 13.12.2017 einen Beschluss gefasst, in dem dieses
Bündnispapier als "ein erster wichtiger Schritt zum Erreichen einer verbindlichen
Regelung einer Lärmobergrenze" qualifiziert wurde.
Die Stadt Rüsselsheim am Main begrüßt grundsätzlich die Bemühungen zur Etablierung
eines Konzepts für eine Lärmobergrenze, hält jedoch die nun im oben genannten
"Bündnispapier" dargelegten Kriterien für nicht ambitioniert genug, um den Druck zur
Lärmminderung zu erhöhen. Zur Lärmobergrenze fordert die Stadt Rüsselsheim, dass der
Fluglärm gegenüber dem aktuellen Niveau nicht mehr anwachsen darf und auf Dauer
deutlich reduziert werden muss.
Das von der jetzigen Landesregierung vorgestel lte Konzept aus dem Jahr 2016 und das
noch weiter abgeschwächte "Bündn ispapier" vom 07.11.2017 kann nur als ein erster
Schritt bewertet werden. Die weitere Entwicklung des Konzepts für eine Lärmobergrenze
muss zukünftigen Landesregierungen vorbehalten bleiben. Der folgende Halbsatz ist
daher aus der Begründung zu streichen.
" ... ,deren Einhaltung zugleich eine abschließende und umfassende Umsetzung der
Planziffern 5.1.6-4 und 5.1.6-5 darstellt."
4. Nachtflugbeschränkungen
Die Klarstellung hinsichtlich der Beibehaltung des Grundsatzes zum Nachtschutz in der
1. LEP-Änderung ist zwar begrüßenswert, ändertjedoch an der grundsätzlich zu übenden
Kritik an dem Nebeneinander von Iandespianerischen Festlegungen zum Luftverkehr
nichts.
Die jetzt aufgenommene Formulierung in Planziffer 5.1.6-3 zum Nachtschutz wird nicht
als ausreichend betrachtet, um zukünftig die erforderliche Minimierung des Fluglärms zu
erreichen. Insbesondere muss es zu einer Fluglärmreduzierung in den Randstunden
kommen. Ein achtstündiges Nachtflugverbot von 22:00 bis 6:00 Uhr ist geboten.
5. Siedlungsstrukturkonzept
Die Stadt Rüsselsheim am Main fordert ein Siedlungsstrukturkonzept, in dem der Konflikt
zwischen dem Siedlungsdruck auf die vom Fluglärm betroffenen Kommunen und dem
Schutz vor Fluglärm durch Ausweisung von Gebieten, in denen kein Zuzug erfolgen sol l,
aufgearbeitet werden muss.
Die Hoffnung, mit einem unterschwelligen Siedlungsbeschränkungsgebiet (SBB)
Menschen vor Fluglärm zu schützen, trügt. Das Iandespianerische Gebot, überregionale
Konflikte auf Landesebene zu regeln, lässt sich unseres Erachtens nicht erfüllen. Die
Stadt Rüsselsheim am Main fordert daher, eine konkret auf die Region bezogene
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 16
-
Diskussion zu dem schier unlösbaren Konflikt zwischen einem nicht zu übersehenden
Mangel an bezahlbarem Wohnraum, dem auch in Zukunft bestehenden Siedlungsdruck -
gerade im südhessischen Raum - und den bereits heute gesundheitsschädlichen
Auswirkungen des Fluglärms zu führen. Siedlungsbeschränkungsbereiche sind in der
jetzigen Form kein Instrument des Fluglärmschutzes für die Bevölkerung. Erklärtes Ziel
ist, einen ausreichenden Abstand zwischen dem Gelände eines Flughafens und
zukünftigen Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie schutzbedürftigen Einrichtungen
zu wahren, um einem Flughafen ein Entwicklungspotenzial und damit mehr Fluglärm zu
ermöglichen.
Hier muss zur Lösung dieses Konfliktes ein Siedlungsstrukturkonzept ansetzen: Es
genügt dazu nicht der quantitative Nachweis gering bzw. nicht fluglärmbelasteter
Wohnsiedlungsflächen z. B. im Norden des Ballungsraums, sondern es muss fachlich
herausgearbeitet werden, dass diese qualitativ dazu geeignet sind, Siedlungsdruck von
den hochbelasteten Räumen zu nehmen. Gerade dort hat aber in den letzten Jahren ein
im regionalen Kontext überproportional starker Zuwachs der Bevölkerung (mit
entsprechender Bautätigkeit) stattgefunden, der seine Ursachen im Preisgefüge und vor
allem in der Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen für bestimmte Zielgruppen hat.
Es muss dadurch insbesondere überprüft werden, welche siedlungsstrukturellen Effekte
durch die geplante Siedlungsbeschränkung ausgelöst werden. Zudem ist zu prüfen,
inwieweit durch den Siedlungsbeschränkungsbereich ein Schutz der Bevölkerung vor
Fluglärm erfolgt.
Diese Überprüfung und gutachterliehe Untersuchung muss unter Einbeziehung der
folgenden Gesichtspunkte und planungsfachlichen Aspekte erfolgen:
1. Durch eine Überlagerung der räumlichen Abgrenzungen der unterschiedlichen
Regelungsregimes von Fluglärmschutzzonen (Tag und Nacht) und
Siedlungsbeschränkungsbereichen soll aufgezeigt werden, in welchen Bereichen die SBB
tatsächlich alleine eine rechtliche Wirkung entfalten und sich nicht mit den
Fluglärmschutzzonen überlagern. Darauf basierend erfolgt eine Ermittlung der originär
durch den geplanten Siedlungsbeschränkungsbereich von Wohnsiedlungsentwicklung
freizuhaltenden Flächen (räumlich und quantitativ)
2. Analyse des Wohnbaulandpotentials in diesem siedlungsbeschränkten Bereich unter
Ermittlung der Verlustflächen für die kommunale Siedlungsentwicklung mit Angabe der
dort potentiell realisierbaren Bautypologien, Wohneinheiten und der ungefähren
potentiellen Einwohnerzahl
3. Abgleich zwischen verlorenem Flächenpotential und gesamtem Entwicklungsspiel raum
für jede betroffene Kommune und für den Gesamtraum des geplanten
Siedlungsbeschränkungsbereichs
4. Erhebung der innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs seit Eröffnung der
Landebahn Nordwest tatsächlich stattgefundenen Wohnsiedlungsentwicklung (Flächen ,
Wohneinheiten, Einwohner) im Innenbereich und auf Umstrukturierungsflächen
5. Darstellung der dadurch zusätzlich Betroffenen in den Pegelklassen nach
Umgebungslärmrichtlinie
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 17
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6. Potentialabschätzung und Prognose für die weitere, nicht von der
Siedlungsbeschränkung erfasste Innenentwicklung ( Nachverdichtung und
Umstrukturierung) im geplanten Siedlungsbeschränkungsbereich
7. Gutachterliehe Abschätzung der Wirksamkeit von Siedlungsbeschränkungen vor dem
Hintergrund nicht beschränkter Innenbereichsentwicklung
8. Gutachterlicher Vorschlag für eine Betroffenheitsreduzierung im Innenbereich und auf
potentiellen Neubauflächen.
Erst dadurch werden die wesentlichen Abwägungsgrundlagen für die Festlegung eines
Siedlungsbeschränkungsbereichs a) mit Blick auf die Betroffenheit der Kommunen in
ihrer Planungshoheit und b) in ihren Wirkungen auf die künftige Betroffenheit der
Bevölkerung durch Fluglärm geschaffen.
Die Stadt Rüsselsheim ist der Meinung, dass bei Anwendung eines so mächtigen und
weit in die Planungshoheit der Kommunen eingreifenden Planungsinstruments, wie es
beim Siedlungsbeschränkungsbereich der Fa ll ist, eine präzise und nachvollziehbare
Herleitung der Abwägungsparameter unabdingbar ist. Das gleiche gilt selbstverständ lich
auch für den darauf folgenden Prozess der Abwägung. Eine rechtssichere Festsetzung
von Siedlungsbeschränkungsbereichen ist unseres Erachtens nur unter Einhaltung der
beschriebenen Vorgehensweise möglich.
Marial nf Fiörsheimer
Stad~in
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 18
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Deutsche Bahn AG • DB Immobilien • Camberger Str. 10 • 60327 Frank· furt
Hessischer Landtag Postfach 32 40
65022 Wiesbaden
EINGEGANGEN
14. Mai 2018 HESSISCHER LANDTAG
Dritte Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 Hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Ihr Schreiben vom 13.04.17- I A 2.4--
Sehr geehrte Damen und Herren,
Deutsche Bahn AG DB Immobilien
Region Mitte Camberger Str.lO
60327 Frankfurt www.deutschebahn.com
Martina Fischer Tel.: 069 265-29567 Fax: 069 265-41379
[email protected] Zeichen: CS.R-M-L(A)
TÖB-FFM-18-26786/Fi
08.05.2018
auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche Bahn AG, OB Immobilien, als von der OB Netz AG und der OB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. g. Verfahren:
Gegen die dritte Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der Deutschen Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen keine grundsätzlichen Bedenken. Durch die Festlegungen dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf den angrenzenden Bahnstre-cken nicht gefährdet oder gestört werden.
Zu 5.1 Verkehr Maßgebend für die Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur ist eine Befriedigung des Mobilitätsbe-darfs der Bevölkerung sowie des Transportbedarfs der Wirtschaft in allen Regionen des Landes und ihren Teilräumen im Einklang mit ökologischen, ökonomischen und sozialen Erfordernis-sen. Die Verkehrsinfrastruktur soll nur dort ausgebaut werden, wo ein entsprechender Bedarf bzw. die verkehrliehe Notwendigkeit dazu besteht.
Die vorsorgliche Sicherung von stillgelegten Bahntrassen auf unbestimmte Zeit erachten wir aus Sicht der Deutschen Bahn AG für nicht zielführend. Auch stillgelegte Streckenabschnitte verur-sachen nicht unerhebliche Kosten aus Inspektion und Verkehrssicherungspflicht, die in erster Linie durch die Deutsche Bahn AG getragen werden müssen. Auf einigen vorzuhaltenden Stre-cken ist z .. B. der Personenverkehr bereits seit mindestens 30 Jahren eingestellt. Mit Hinblick auf die Entwicklung ist eine Wiederaufnahme des Betriebes der Strecken aus unserer Sicht unrealistisch. Wir schlagen vor, die betroffenen Streckenabschnitte mit den zuständigen Kom-munen und Aufgabenträgern einzeln zu bewerten, eine Vorhaltungsdauer festzulegen und die-se im LEP bzw. den Regionalplänen niederzuschreiben.
Deutsche Bahn AG Sitz: Berlin Reglstergerlcht: Berlln·Charlottenburg HRB: 50 000 USHdNr.: DE 811569869
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Michael Odenwald
Vorstand: Dr. Rlchard Lutz, Vorsitzender
Alexander Doll Berthold Huber Prof. Dr. Sablna Jeschke Ronald Pofalla Martln Seiler
Profitabler Qualitätsführer Top-Arbeitgeber Umwelt-Vorreiter
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 19
-
212
Zu Punkt 5.3.2.2 Windenergie Das genannte Abstandsmaß von mindestens 100 m zu Bahnanlagen halten wir für bedenklich. Im Folgenden führen wir die zurzeit grundsätzlich geltenden Abstände auf. Zur Ermittlung des konkreten Abstandes ist aber für jeden Fall eine gesonderte Prüfung erforderlich. Die dann ge-forderten Abstandsmaße können über die folgenden Angaben hinausgehen.
Windenergieanlagen in der Nähe von Bahnanlagen Bei der Festlegung I Festsetzung von Vorranggebieten I Konzentrationszonen I Standorten für Windenergieanlagen (WEA) I Windkraftanlagen (WKA) sind folgende Punkte zu beachten: Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihren Be-trieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 AEG). Darüber hinaus sind die Anlagen der Eisenbahnen des Bundes besonders schutzbedürftig und müssen vor den Gefahren des Eisabwurfs und für den Ausschluss von Störpotentialen, dem sog. Stroboskopeffekt, dringend geschützt werden.
Um dies zu gewährleisten, müssen WEA einen Abstand von größer gleich 1,5 x (Rotordurch-messer plus Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis (Gieisachse) auf-weisen.
Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhal-ten:
• für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ;::: 3 x Rotordurchmesser • für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen ;::: 1 x Rotordurchmesser
An der mündlichen Anhörung am 07.05.18 wird kein Vertreter der Deutsche Bahn AG teilneh-men.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bahn AG
i. -· '"\ Trobisch i.
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 20
-
~ I Bundesministerium W derVerteidigung
Bundesministerium der Verteidigung. Postfach 13 28. 53003 Bann
Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat Alt-Moabit 140
Bundesministerium des lnnern, fü r Bau und Heimat
1 0557 Berlin
Eing .: 0 8. Mai 2018
Anlg.: II
Hermann-Josef Sirnon Referat lUD I 6
HAUSANSCHRIFT Fontainengraben 150,53123 Bonn HRIFT Postfach 13 28, 53003 Bonn SC
TEL +49 (0)228 12-15412 FAX +49 (0)228 12-45402
E-Mail [email protected]
~ ~ .....
SO' ff )o/ Tii 4 '?&V l/
"''m Abstimmung von Programmen und Plänen der Landesplanung mit den Beh: des Bundes ~ L gemäß ~ 10 Abs. 1 ROG . /j /j hier: 3. Anderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 ·
BEzuG Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- Az 341.16/6-1 vom 18. April 2018 L1--1 /:4--1~ Gz lUD I 6 - Az 45-60-00/Hessen
1 ( :
Bonn, 7. Mai 2018
Sie hatten Sie ein Schreiben des Hessischen Landtages vom 13. April 2018 zur 3.
Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 mit der Bitte um Prüfung
übersandt, ob die durch mich geltend gemachten Belange in der dem Landtag vorlie-
genden Fassung ausreichend berücksichtigt worden sind.
Hierzu teile ich mit:
Seitens der Bundeswehr besteht keine Notwendigkeit zur Abgabe einer ergänzenden
Stellungnahme oder eines Hinweises auf nicht ausreichend berücksichtigte Belange.
Auf die Belange der Bundeswehr wird in der vorgelegten Fassung nicht konkret Be-
zug genommen. Allerdings wurden seitens der Bundeswehr in im Rahmen des Betei-
ligungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auch keine konkreten Bedenken
oder Anregungen geltend gemacht, sondern lediglich auf mögliche (nicht auszu-
schließende) Interessenkollisionen hingewiesen, die jedoch nicht zwingend eintreten
müssen.
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 21
-
Insgesamt haben ca. 540 Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben,
auf die in dem LEP in keinem Fall konkret (namentlich) Bezug genommen wird. Unter
Punkt 6.3 (Seite 1 03) des LEP wurden lediglich wesentliche Forderungen oder Kritik-
punkte aus den Stellungnahmen aufgeführt, die aber nicht weiter kommentiert wer-
den.
Eine konkrete vorhersehbare Beeinträchtigung von Interessen der Bundeswehr ist
aus dem nunmehr vorgelegten LEP nicht ersichtlich. ln den aus dem LEP ggf.
folgenden Bauleitplanungen bzw. öffentlichen Beteiligungsverfahren können die
Interessen der Bundeswehr- soweit erforderlich - geltend gemacht werden.
2
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 22
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwick-lungsplan Hessen 2000 (Drucks. 19/6158 neu) Ihre eMail vom 13.04.2018, Az. I A 2.4 Stellungnahme des Hessischen Landkreistages Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Schnier, wir bedanken uns für Ihr o.g. Schreiben, mit dem Sie uns die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (Drucks. 19/6158 neu) zur Stellungnahme zugeleitet haben. Auf der Grundlage einer Befragung seiner Mitglieder erklärt sich der Hessische Landkreistag hierzu nunmehr wie folgt:
Gegen die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesent-wicklungsplan Hessen 2000 bestehen aus übergeordneter Verbandssicht, welche diejenigen Punkte umfasst, die die Landkreise in ihrer Gesamtheit betreffen, keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Landkreise selbst hatten im Vorfeld im Zuge der durch die Landesregierung durchgeführten Online-Beteiligung Gelegenheit, im Rahmen von Einzelstellungnah-men lokale, bzw. regionale Betroffenheiten zu artikulieren. Vor diesem Hintergrund liegen uns lediglich drei Detail-Rückäußerungen vor:
Hessischer Landkreistag Frankfurter Str. 2 65189 Wiesbaden
Frankfurter Str. 2 65189 Wiesbaden
Telefon (0611) 17 06 - 0 Durchwahl (0611) 17 06- 15
Telefax-Zentrale (0611) 17 06- 27 PC-Fax-Zentrale (0611) 900 297-70 PC-Fax-direkt (0611) 900 297-99
e-mail-Zentrale: [email protected] e-mail-direkt: [email protected] www.HLT.de
Datum: 16.05.2018 Az. : Wo/612.30
Hessischer Landtag z.Hd. Frau Ausschussgeschäftsführerin Heike Schnier Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 23
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Zu 3.2.1. Stadt- und Dorfentwicklung, Wohnungsbau, Städtebau (Seite 15 ff) § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) setzt der Nutzungsänderung von privilegier-ten Bauten im Außenbereich, z.B. bisherige landwirtschaftliche Nutzung, sehr enge Grenzen und stellt damit ein Hindernis für die Entwicklung des ländlichen Raums dar. Zu 3.4. Kulturlandschaft, UNESCO-Welterbestätten, Denkmalschutz (Seite 21 ff) Die Ausgestaltung und Anwendung des Denkmalschutzrechts gerade im ländlichen Raum ist kritisch zu hinterfragen. Für die Ansiedlung im ländlichen Raum stellen die Vorgaben und Einschränkungen des Denkmalschutzes hohe Hürden dar. Der Widerspruch zwischen dem Erhalt eines Gebäudes und modernen Nutzungsvorstellungen führt häufig dazu, dass Vorhaben, die aus demographischen Gründen sinnvoll sind, unterbleiben. Zu 5.1.6-4 Luftverkehr (Seiten 75/76) „An der Planziffer 5.1.6-4, dem Grundsatz zur Lärmobergrenze, hat sich gegenüber der 2. Beteiligung nichts geändert. Nur in der Begründung zum Plan wird ergänzend ausgeführt, dass die dort genannten Maßnahmen auch durch „freiwillige“ Maßnah-men umgesetzt werden könnten. Die Vereinbarung zwischen der Luftverkehrswirt-schaft und dem HMWEVL vom 07.11.2017 zur Lärmobergrenze Stelle eine solche freiwillige Maßnahme dar, „deren Umsetzung zugleich eine abschließende und um-fassende Umsetzung der Planziffern 5.1.6-4 und 5.1.6-5 darstellt“. Weshalb dieser letzte Halbsatz, welcher augenscheinlich nur der Luftverkehrswirtschaft zugute-kommt, aus landesentwicklungsplanerischen Gründen eingefügt wurde, ist nicht er-sichtlich. Daher wird angeregt, den letzten Halbsatz wieder zu streichen, um weitere Maß-nahmen im Zusammenhang mit der Lärmobergrenze nicht von vorneherein zu unter-graben.“ Da von uns im Rahmen der mündlichen Anhörung inhaltlich nichts beigetragen wer-den könnte, was über die vorstehende Positionierung hinausgeht, bitten wir um Ver-ständnis, wenn wir im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung auf eine Teilnahme an der mündlichen Anhörung verzichten. Wir bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Matthias Drexelius Geschäftsführender Direktor
Ausschussvorlage WVA 19/42 - Teil 1 - 24
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BUND Hessen e.V. Zu erreichen Geschäftskonten Spendenkonto Landesgeschäftsstelle ab Frankfurt/M. Hbf mit den GLS Gemeinschaftsbank eG Frankfurter Sparkasse Geleitsstraße 14 S-‐Bahn-‐Linien 3, 4, 5 und 6 BAN DE69 4306 0967 8013 6150 00 IBAN DE46 5005 0201 0000 3698 53 D-‐60599 Frankfurt am Main über Haupt-‐ und Konstablerwache BIC GENODEMIGLS BIC HELADEF11822 Telefon: 069 / 67 73 76-‐0 bis Haltestelle Lokalbahnhof Telefax: 069 / 67 73 76-‐20 Triodos Bank N. V. Deutschland E-‐Mail: bund.hessen@bund-‐hessen.de IBAN DE92 5003 1000 1003 6810 05 Anerkannter Naturschutzverband www.bund-‐hessen.de BIC TRODDEF1 nach Bundesnaturschutzgesetz
BUND Hessen e.V., Geleitsstr. 14, 60599 Frankfurt am Main Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Herrn Staatsminister Tarek Al-‐Wazir Kaiser-‐Friedrich-‐Ring 75
65185 Wiesbaden
Datum: 31.07.2017
Stellungnahme zum Entwurf – 3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000
Bezug: Ihr Schreiben vom 25.04.2017
Sehr geehrter Herr Staatsminister Al-‐Wazir,
wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Landesvorstand hat den Unterzeichner mit der Abgabe der Stellungnahme beauftragt. Die Stellungnahme wurde von unseren Fachleuten in den verschiedenen Landesarbeitskreisen vorbereitet und vom Landesvorstand beschlossen. Gern erläutern wir die verschiedenen Inhalte der Stellungnahme auch in persönlichen Gesprächen. Damit die jeweiligen Spezialisten innerhalb des BUND an dem sie betref–fenden Gespräch teilnehmen können, bitten wir darum, dass sich Ihr Haus mit der BUND-‐Landesgeschäftsstelle zur Terminkoordination in Verbindung setzt.
Uns ist völlig klar, dass sich unsere Gesellschaft mit den in dieser Stellungnahme gefor–derten tiefergehenden Änderungen alter Gewohnheiten und Vorgehensweisen sehr schwer tut und dass unsere Forderungen erhebliche Widerstände bei anderen gesell–schaftlichen Gruppen hervorrufen werden. Unserem Selbstverständnis folgend haben wir uns aber primär an der Sache orientiert und Überlegungen zurückgestellt, ob real–politische Sachzwänge eine Umsetzung erschweren würden. Der Landesentwicklungsplan ist das räumlich konkretisierte Zukunftsprogramm für unser Bundesland. Für uns ist deshalb wichtig, dass Zukunft nicht nach Strickmustern der Vergangenheit gestaltet wird, die sich bereits als unzureichend und als nicht zukunftsweisend herausgestellt haben.
Wir freuen uns, dass der von uns erarbeitete „Wildkatzenwegeplan“ nun die Grundlage für den „Waldbiotopverbund (Zielart: Wildkatze)“ bildet. Diese Kooperation zwischen
BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. Friends of the Earth Germany Bearbeiter Thomas Norgall stellv. Landesgeschäftsführer BUND Hessen Geleitsstr. 14 60599 Frankfurt/M Fon 069 67737614 Mobil 0170 2277238 [email protected]
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dem ehrenamtlichen Naturschutz mit den Behörden der Landesplanung und des Naturschutzes ist unseres Wissens bisher einmalig. Noch nie konnte ein landesweites Biotopverbundkonzept erstellt werden, das später die Grundlage der staatlichen Biotopverbundplanung wurde.
Im Einzelnen:
Zu Ziffer 1.2.2. Rechtswirkung der Änderung: Der Plan sollte aus Gründen der Planklarheit als Gesamtplan und nicht als Änderungs–plan aufgestellt werden und in Kraft treten. Begründung: Der vorliegende Entwurf wird als „3. Änderung“ des Landesentwicklungs–
planes Hessen 2000 vorgestellt. Die vorliegenden verbindlichen Planun–gen (Landesentwicklungsplan Hessen 2000, i.d.F. vom 13.12.2000; Ände–rung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 vom 22.06.2007; 2. Än–derung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 vom 27.06.2013) sollen geändert werden. Damit stellt sich der Landesentwicklungsplan, der als Gesamtplan die Ordnung des Landes regeln soll, künftig als völlig un–übersichtlich dar, z. T. widersprechen sich Regelungen. Von dem ur–sprünglichen LEP 2000, in der Fassung vom 13.12.2000, sollen nur wenige Regelungen in Kraft bleiben. Alle anderen sollen außer Kraft treten.
Der BUND fordert, eine Gesamtfortschreibung in Form einer Neuauf–stellung eines LEP Hessen zu erstellen.
Das vorgelegte Regelungswerk, welches vorsieht, dass die Änderung des LEP Hessen 2000 aus dem Jahr 2007, mit dem der Ausbau des Frankfurter Flughafens landesplanerisch abgesichert werden sollte, in Kraft bleibt, steht mit den Regelungen der Ziffer 5.1.6 Luftverkehr dieses vorgelegten Entwurfs im Widerspruch. Da der Ausbau weitgehend vollzogen worden ist, muss auch das Regelungswerk aus 2007 außer Kraft treten. Sollten dort Bestandteile bestehen, die nicht in diesen Entwurf integriert wurden, so ist dies nachzuholen. Würden beide Regelungswerke nebeneinander Bestand haben, käme es z.B. wegen der Nachtflugregelungen zu einer Dop–pelung, die zu vermeiden ist. Der in dem vorliegenden Entwurf formulier–te Grundsatz spiegelt wider, dass der Flughafen ausgebaut ist, weshalb die Regelung im Plan (2007) entfallen kann.
Frankfurter Flughafen Forderung: Fluglärmschutz – Flugrouten landesplanerisch festlegen
Der BUND schließt sich der Forderung der Initiative Zukunft Rhein-‐Main an, wonach Festlegungen zu Flugrouten im LEP getroffen werden müssen. Aufgrund des heutigen
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Rechtszustandes kann von der Routenfestlegung, die den Planfeststellungsunterlagen zugrunde gelegt waren, abgewichen werden, ohne dass eine Beteiligung der Bürger bzw. der Gemeinden erforderlich ist.
Begründung: Die Entscheidung über die Bündelung oder Streuung des Lärms ist eine raumgreifende Entscheidung, die nicht ohne Gesamtlärmbetrachtung aus–kommt (vgl. hierzu: UBA-‐Texte 29/2014, Gutachten zur Prüfung von for–mell-‐ und materiellrechtlichen Vorgehensmöglichkeiten bei der Festle–gung von Flugrouten, S. 73-‐75; Festlegung übergeordneter Grundsätze zur Lärmverteilung und zum Lärmmanagement für einen Flughafenstandort durch das Land oder dessen regionale Untergliederung). Eine Verteilung der Flugrouten ohne Beteiligungsanspruch der Bürger bzw. der Gemein–den muss künftig ausgeschlossen werden.
Fluglärmschutz – Siedlungsbeschränkungsgebiete Zu Ziffer 3.3-‐4 (Siedlungsbeschränkungsgebiete)
Wir begrüßen das landesplanerische Ziel, dass im Regionalplan Südhessen ein Sied–lungsbeschränkungsgebiet festgelegt werden soll, „in dem aus Vorsorge zum Schutz vor Fluglärm eine Bebauung im Sinne einer Besiedlung zu Wohnzwecken nicht zulässig ist. Der Einschränkung, dass das Bauverbot nicht für Bauflächen in geltenden Bebauungs–plänen und innerhalb des Siedlungsbestandes gelten soll, stimmen wir ebenfalls zu. Hin–gegen fordern wir eine Berechnungsmethode zur Abgrenzung des Siedlungsbeschrän–kungsgebiets, die das heutige Schutzniveau festschreibt und eine Verkleinerung des Siedlungsbeschränkungsgebietes auf Grund einer neuen Berechnungsmethode aus–schließt.
Begründung: Die bisherige Regelung wird dem Anspruch, Menschen vor Fluglärm durch Siedlungsbeschränkungsgebiete zu schützen, nicht gerecht. Dem landesplanerischen Gebot, überregionale Konflikte auf Landesebene zu regeln, wird sie ebenfalls nicht gerecht. Siedlungsbeschränkungsbereiche sind kein Instrument des Fluglärm–schutzes für die Bevölkerung. Erklärtes raumordnerisches Ziel ist, einen ausreichenden Abstand zwischen dem Gelände eines Flughafens und zukünftigen Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie schutzbedürftigen Einrichtungen zu wahren, um einem Flughafen ein Entwicklungspotenzial und damit mehr Fluglärm zu ermöglichen. Planerisch richtig ist es jedoch, die Siedlungsentwicklung nicht in Gebiete wachsen zu lassen, die starkem Fluglärm unterliegen.
Angesichts der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung zeigt sich erneut, dass der Ausbau des Frankfurter Flughafens auf einer Fehlplanung beruhte. Der BUND fordert aufgrund der Realitäten im Rhein-‐Main-‐Gebiet, die sich aufgrund des Ausbaus des Flughafens auf eine dramatische Art
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und Weise verschärft haben, eine konkret auf die Region bezogene Dis–kussion zu dem Konflikt zwischen einem Mangel an bezahlbarem Wohn–raum, dem auch in Zukunft bestehenden Siedlungsdruck – gerade im süd–hessischen Raum – und den bereits heute gesundheitsschädlichen Aus–wirkungen des Fluglärms.
Mit der nun vorgesehenen Berechnungsmethode wird das Siedlungsbe–schränkungsgebiet verkleinert, ohne dass sich an der Fluglärmsituation etwas ändert. Dies ist für uns nicht akzeptabel. Nur wenn es gelingt, den Fluglärm in den nächsten Jahren zu reduzieren (s. Anmerkungen zum Modell der Lärmobergrenze), kann ein ausreichender Gesundheitsschutz gewährleistet werden.
Luftverkehr Zu den Ziffern 5.1.6-‐1 und 5.1.6-‐2 (Flughafen Frankfurt am Main) Der Entwurf muss überarbeitet werden.
Der Entwurf muss unbedingt überarbeitet werden. Der Grundsatz in Ziffer 5.1.6-‐1 ist zu streichen. Das Ziel in Ziffer 5.1.6-‐2 ist auf einen Grundsatz herabzustufen und die For–mulierung, wonach der Flughafen „in seiner Wettbewerbsfähigkeit“ zu stärken ist, ist zu streichen. Begründung: Der Entwurf des LEP will dem Flughafen eine Funktion zuweisen, die
diesem in der durch den Planfeststellungsbeschluss 2007 genehmigten Fassung, nicht zukommt. Offenbar soll das neue Geschäftsmodell der Fraport AG, LCC-‐Verkehre anzusiedeln, legitimiert werden.
Mit der Formulierung des Grundsatzes, wonach der Stellenwert als Flug–hafen von herausgehobener internationaler Bedeutung mit flexiblem Zu–gang zu den europäischen und weltweiten Märkten erhalten bleiben soll, wird eine Begrifflichkeit gewählt, die eine Abkehr von der Funktion eines internationalen Drehkreuzes bedeutet. Dies lässt sich mittelbar aus der Begründung zu diesem Grundsatz entnehmen, wonach in sehr abstrakter Weise auf den liberalisierten europäischen und weltweiten Luftverkehr und auf das bereichsspezifische Wachstum hingewiesen wird, ohne jedoch zu erläutern, was damit gemeint ist. Da derzeit in Deutschland ein Wachs–tum nur hinsichtlich der Billigflieger stattfindet, soll im LEP-‐Entwurf nun die Geschäftsstrategie der Fraport AG abgebildet werden. Mit der Erhöh–ung der LCC-‐Verkehre wurden die überragenden öffentlichen Interessen am Ausbau des Flughafens nicht begründet; die hierdurch bedingte Belastung der Region mit Fluglärm und anderen erheblichen Umwelt–belastungen ist auch zukünftig nicht hinzunehmen.
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Die Zielformulierung ist zu ersetzen. Eine weitere Stärkung des Flughafens auf Kosten der Menschen und der Umwelt wird abgelehnt. Der Ausbau ist hinsichtlich des Baus der Nordwest-‐Landebahn vollzogen. Die hierdurch bedingten Fluglärm-‐ und sonstigen Umweltauswirkungen belasten die Region über Gebühr. Bereits sie sind – entgegen den Feststellungen in der Verordnung über die Änderung des LEP’s Hessen 2000 vom 22.06.2007 (GVBl I, 2007, S. 406) -‐ raumunverträglich. Die Formulierung, wonach der Flughafen „in seiner Wettbewerbsfähigkeit“ zu stärken ist, ist zu streichen. Durch den Ausbau des Flughafens wurden bereits die Voraussetzungen für die Befriedigung des nachfrageorientier–ten Bedarfs geschaffen. Nur aufgrund von den im Planfeststellungsver–fahren angeführten „öffentlichen Interessen“ wurde die überaus hohe Be–lastung der Bevölkerung als gerechtfertigt bestätigt und führte die plane–rische Abwägung trotz der erheblichen gegenläufigen öffentlichen Inter–essen (Fluglärm, Bannwald, Natura 2000, …) zum Bau und Betrieb der Landebahn Nordwest. Es kann kein legitimiertes Ziel der Landesplanung sein, von diesen grundlegenden Prämissen dadurch abzuweichen, dass nunmehr die in erster Linie privatwirtschaftlich orientierten Wettbe–werbsinteressen der Fraport AG auf Kosten der Fluglärmbetroffenen gestärkt werden soll. Zu Recht wird in der Stellungnahme der Stadt Flörsheim darauf hingewiesen, dass der Frankfurter Flughafen im Wett–bewerb mit internationalen Flughäfen steht, jedoch aufgrund des Stand–ortes im Ballungsraum nicht mit diesen vergleichbar ist.
Entwurf Ziffer 5.1.6-‐3 (Nachtlärmschutz) Der BUND beantragt die Aufnahme einer neuen Zielformulierung mit dem Wortlaut:
(Z) Die Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist von heraus–ragender Bedeutung. Die bestehenden Nachtflugbeschränkungen sind ins–besondere für die morgendliche Stunde von 5 bis 6 Uhr auszuweiten. Ein acht–stündiges Nachtflugverbot von 22:00 bis 06:00 Uhr ist geboten.“
Begründung: Die Ergebnisse der NORAH-‐Studie belegen die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der nächtlichen Flüge bereits mit den noch nicht ausge–schöpften Kapazitäten von durchschnittlich 133 Flügen pro Nacht. Mit zunehmenden Flugbewegungen in der Nacht steigt die Anzahl der Einzel–schallereignisse, die wiederum zu Aufwachreaktionen führen. Aus diesem Grund müssen die betrieblichen Beschränkungen ausgeweitet werden.
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Entwurf Ziffer 5.1.6-‐4 (Lärmobergrenze) Der BUND beantragt für Satz 2 eine andere Formulierung des Grundsatzes und zwar (s. Unterstreichung):
(G) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm soll im Umfeld des Flughafens Frankfurt Main die Ausdehnung der erheblich von Fluglärm betroffenen Fläche begrenzt werden. Sie soll gegenüber dem aktuellen Niveau nicht mehr anwachsen und auf Dauer reduziert werden.“
Begründung: Die Regelung zur Einführung einer Lärmobergrenze ist zu begrüßen. Die Begründung zu der Aufnahme des Grundsatzes macht jedoch deutlich, dass die Fluglärmbelastung bereits heute zu einer unzumutbaren Belas–tung für die Bevölkerung führt und zu reduzieren ist. Aus diesem Grund darf es nicht nur zu keiner „wesentlichen“ Ausdehnung der erheblich von Fluglärm betroffenen Fläche kommen, sondern diese muss reduziert werden.
Entwurf Ziffer 5.1.6-‐5 (Lärmminimierungsplan)
Der BUND beantragt die Zielformulierung um einen zweiten Satz zu ergänzen (s. Unterstreichung):
(Z) „In einem Lärmminderungsplan sind jeweils alle fünf Jahre auf Grundlage der tatsächlichen Lärmentwicklung mögliche Maßnahmen für Reduktionspotenziale sowie eine Prognose zur Ausdehnung der unter 5.1.6-‐4 benannten Flächen dar–zustellen. Der Lärmminderungsplan enthält ein verbindliches Reduktionsziel von 0,4 dB(A) jährlich.“
Begründung: Positiv ist die Zielfestlegung der Erstellung eines Lärmminimierungs–planes. Dies ist ein großer Fortschritt. Allerdings bleibt unklar, wer diesen Plan zu erstellen hat und welche rechtliche Qualität der Plan bekommen soll. Nur wenn gleichzeitig auch ein Lärmreduktionsziel verbindlich und durchsetzbar festgelegt wird, erhält diese landesplanerische Regelung die notwendige Verbindlichkeit, um wirksam Fluglärm zu reduzieren. Ohne eine solche Verbindlichkeit werden die Reduktionspotenziale von den Verantwortlichen nicht ergriffen. Dies belegen die vergangenen Jahre: Trotz Rückgang der Flugbewegungszahlen und Anstrengungen im Hin–blick auf aktive Schallschutzmaßnahmen (sowohl am Fluggerät als auch an Flugverfahren), konnten keine bzw. nur marginale Verbesserungen erreicht werden.
Entwurf Ziffer 5.1.6-‐6 (Verlagerung von Kurzstreckenflügen auf die Schiene)
Der BUND beantragt den bisherigen Grundsatz durch folgende Zielformulierung zu ersetzen:
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„(Z) Die Verlagerung von Kurzstrecken-‐ und Zubringerflügen auf die Schiene soll konzeptionell kurzfristig erarbeitet und zur Umsetzung gebracht werden. Mittel-‐ und langfristig soll die bestehende Anbindung des Flughafens Frankfurt Main an den Schienenfern-‐ und –regionalverkehr weiter verbessert und ausgebaut werden, um die Verlagerung von Kurzstrecken-‐ und Zubringerflügen auf die Schiene für Passagiere attraktiv zu gestalten und so eine zunehmend intermodale Verkehrsmittelwahl zu ermöglichen.“
Begründung: Das HMWEVL wird aufgefordert, die bereits heute bestehenden Verlage–rungsmöglichkeiten darzustellen und eine Infrastruktur zu schaffen, um Konzepte zu erarbeiten und umzusetzen. Dieser landesplanerische Auftrag ist durch eine Zielfestlegung im LEP festzuschreiben. Denn obwohl bereits durch Studien1 nachgewiesen ist, dass eine erhebliche Anzahl an Kurz–streckenflügen auf die Schiene verlagert und hierdurch ersatzlos gestrich–en werden könnten, wird dieses Potenzial von den verantwortlichen Ak–teuren nicht genutzt. Das Land Hessen sollte hier eine verantwortliche Funktion der Koordination der zuständigen Akteure und eine Vorreiter–rolle für die Wahl zukunftsfähiger Verkehrsmittel einnehmen. Mit dem Fernverkehrsbahnhof hat der Frankfurter Flughafen bereits eine gut aus–gebaute Infrastruktur, die es ermöglichen würde, Kurzstreckenflüge auf die Schiene, bzw. die Passagiere von Kurzstreckenflügen auf die Bahn zu verweisen. Mit dem House of Logistics und Mobility (HOLM) GmbH in Gateway Gardens bietet sich die Möglichkeit, die logistischen Voraus–setzungen dafür zu entwickeln.
Entwurf Ziffer 5.1.6-‐7 (ÖPNV-‐Anbindung des Terminal 3) Der Grundsatz ist um folgendes Ziel zu ergänzen:
„Die Anbindung des Terminals 3 an den schienengebundenen ÖPNV, insbeson–dere durch eine S-‐Bahnverbindung ist als Ziel im LEP aufzunehmen.“
Begründung: Eine dem ÖPNV gerecht werdende S-‐Bahn-‐Anbindung des derzeit im Bau befindlichen Terminals 3 ist weder luftverkehrsrechtlich als Folgemaß–nahme der Fraport AG auferlegt worden, noch ist absehbar, dass ein an–derer Planungsträger die Planung forcieren wird. Aufgrund der aktuellen Geschäftspolitik der Fraport AG ist – entgegen der dem Planfeststellungs–beschluss zum Ausbau des Flughafens 2007 – mit anderen Verkehrsströ–men zu rechnen. Derzeit wird ein Flugsteig G für Low-‐Cost-‐Carrier im Süd–bereich diskutiert. Sollte dies Realität werden, ist mit einem erhöhten Auf–kommen von Originärpassagieren im Südbereich zu rechnen, was eine S-‐
1 http://www.bund-‐hessen.de/nc/presse/pressemitteilungen/detail/artikel/flughafen-‐frankfurt-‐tausende-‐innerdeutsche-‐fluege-‐koennten-‐sofort-‐auf-‐die-‐schiene-‐verlagert-‐werden/
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Bahnanbindung umso dringlicher werden lässt. Die S-‐Bahn-‐Anbindung ist insbesondere auch im Hinblick auf die Minimierung der Auswirkungen des Flughafens auf die Umwelt und die Mobilität in der Region, die von den Beschäftigten ausgehen, geboten. Die vorgelegte Formulierung stellt lediglich eine unverbindliche landes–planerische Aussage dar. Eine Begründung zu diesem – für die Region sehr wichtigen Thema – fehlt gänzlich. Im ersten Satz fehlt der Adressat: Wer soll den landesplanerischen Belang, die ÖPNV-‐Anbindung bedarfsgerecht zu entwickeln und zu verbessern, bei seinen Planungen berücksichtigen? Werden hier der RMV, die Deutsche Bahn, die Fraport AG oder sonstige Akteure angesprochen? Die Fraport AG hatte im Planfeststellungsverfahren die Auffassung vertreten, dass durch eine Busanbindung eine ausreichende ÖPNV-‐Anbindung gewährleistet sei. Deshalb ist vorab die Frage zu klären, wer den Bedarf festlegt. Die Aufforderung an die Regionalplanung, die Anbindung des T3 an die Riedbahn zu konkretisieren und regionalplanerisch zu sichern (Satz 2), wird ausdrücklich begrüßt. Jedoch sollte dies in Gestalt einer Zielfest–legung erfolgen, damit im nächsten Regionalplan eine entsprechende Aufnahme erfolgen muss.
Neuer Antrag (Kooperation mit dem Flughafen Hahn)
Aufnahme des Grundsatzes: „(G) Eine enge Kooperation mit dem Flughafen-‐Hahn ist anzustreben, um so die Entlastung des Flughafens Frankfurt Main und eine Konzentration auf die Kern–funktion des Passagier-‐ und Frachtdrehkreuzverkehrs zu gewährleisten.“
Begründung: Das HMWEVL wird aufgefordert, eine landesplanerische Aussage über die weitere Kooperation mit dem Flughafen „Frankfurt-‐Hahn“ in den LEP-‐Entwurf aufzunehmen. In der Begründung zum Planfeststellungsbeschluss 2007 ist nachzulesen, dass eine enge Kooperation zwischen den Flughäfen Frankfurt Main und Hahn wünschenswert ist und in Bezug auf bestimmte Verkehrssegmente – vor allem den Verkehr von so genannten Low-‐Cost-‐Gesellschaften sowie mit Einschränkungen auch bestimmte Segmente des touristischen Passagierverkehrs und Luftfrachtverkehrs – zu einer gewis–sen Entlastung des Flughafens Frankfurt Main und einer Konzentration auf die Kernfunktion des Passagier-‐ und Frachtdrehkreuzverkehrs beitragen kann. Die Bedürfnisse des Low-‐Cost-‐Verkehrs und des damit immer stärker verschmelzenden Touristiksegments können auf dem Flughafen Hahn realisiert werden (S. 538).
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Flughafen Kassel-‐Calden („Kassel Airport“) Neuer Antrag (Rückstufung des Flughafens Kassel-‐Calden zum Verkehrslandeplatz)
Aufnahme der Zielbestimmung „(Z) Der Kassel Airport wird zum Verkehrslandeplatz zurückgestuft.“
Begründung: Der Kassel Airport (früher: Flughafen Kassel-‐Calden) hat in der Realität die Bedeutung eines Verkehrslandeplatzes. Die Zielfestlegung trägt dieser Realität Rechnung. Die mit dem Ausbau von Kassel-‐Calden verbundenen Hoffnungen
• Kassel und Nordhessen in das europäische Luftverkehrsnetz zu integ-‐rieren, um so die Verkehrsinfrastruktur der Region zu verbessern und die Standortqualität zu erhöhen sowie
• die Schaffung von Arbeitsplätzen
haben sich nicht erfüllt. Bis heute gibt es kein gesichertes, zukunftsfähiges Luftfahrtangebot und bis heute ist der Flughafen wirtschaftlich nicht trag–fähig. Ausweislich der Angaben in Wikipedia2 wurden in den letzten vier Jahren (2013 bis 2016) im Jahresmittel nur 25.980,75 Flugbewegungen abgewickelt, wobei das Jahr 2016 sogar noch geringfügig unter dem Mittelwert lag. Die Zahl der Vollarbeitskräfte schwankte in dieser Zeit zwischen 130 und 147 und war in den beiden letzten Jahren sogar noch leicht rückläufig. Der Flughafen hat sich zum Subventionsgrab entwickelt. Statt der geplanten Subventionen in Höhe von 151 Millionen Euro, mussten bis 2016 schon über 282 Millionen aufgewendet werden3. Allein das Defizit des Jahres 2016 betrug über 6 Millionen Euro. Das „manager magazin“4 spricht von „Deutschlands peinlichstem Flughafen“.
Siedlungsentwicklung und Flächenverbrauch Zu Entwurf Ziffer 3.1-‐2 (Minimierungsgebot) Die bisherige Formulierung
„(Z) Eine weitere Ausdehnung der Siedlungsflächeninanspruchnahme ist so weit wie möglich zu minimieren.“
2 https://de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Kassel-‐Calden#cite_note-‐UmrechVz-‐54 3 http://www.faz.net/aktuell/rhein-�