StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte...

60
Steuerberatung Doppelte Haushaltsführung: Rechtsprechungsänderung in Wegverlegungsfällen ~ RiFG Jens Intemann 26 Neues zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Steuerberatern ~ vBP/StB/RA Jochen Drescher 29 Wirtschaftsrecht Unternehmensfinanzierung in der Krise ~ RA Dr. Stefan Lammel 12 Abmahnfall Impressum - Sind Pflichtangaben eine Bagatelle? ~ RAin Dr. Christiane Bierekoven 31 Kanzleimanagement Büromaterial – Ohne Stifte und Toner läuft nichts, doch die Beschaffung ist oft eine Frage der Kanzleikultur 43 Online-Auftritt – Viele Steuerkanzleien haben eine Webseite, aber Google & Co. müssen diese auch finden 46 Mat.-Nr. 03053-5097 15,40 EURO 7/2009 www.steuer-consultant.de Aktiv beraten Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Zinsschranke Mit zahlreichen Praxisbeispielen >> 15 Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberatende Berufe SteuerConsultant

Transcript of StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte...

Page 1: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

SteuerberatungDoppelte Haushaltsführung: Rechtsprechungsänderung in Wegverlegungsfällen ~ RiFG Jens Intemann 26 Neues zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Steuerberatern ~ vBP/StB/RA Jochen Drescher 29

WirtschaftsrechtUnternehmensfinanzierung in der Krise ~ RA Dr. Stefan Lammel 12 Abmahnfall Impressum - Sind Pflichtangaben eine Bagatelle? ~ RAin Dr. Christiane Bierekoven 31

KanzleimanagementBüromaterial – Ohne Stifte und Toner läuft nichts, doch die Beschaffung ist oft eine Frage der Kanzleikultur 43 Online-Auftritt – Viele Steuerkanzleien haben eine Webseite, aber Google & Co. müssen diese auch finden 46

Mat

.-Nr.

0305

3-50

97

15,

40 E

URO

7/2009

www.steuer-consultant.de

Aktiv beratenGestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Zinsschranke Mit zahlreichen Praxisbeispielen >> 15

Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberatende BerufeSteuerConsultant

Page 2: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe
Page 3: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

EDITORIAL

7 _ 09 SteuerConsultant 3www.steuer-consultant.de

Welch diskussionswürdige Wortkreation: Eine Straftat wird als ganz normales Unternehmen deklariert. Die unglückliche Formulierung lenkte von einer an sich bemerkenswerten Aussage ab: „Nur ein ganz kleiner Prozentsatz der gesamten Vermögensverwaltung in der Schweiz ist das Steuerhinter-ziehungs-Business.“ - diese Worte adressierte Pierre Mira-baud, Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung, an Peer Steinbrück, Bundesminister der Finanzen. Angekommen sind sie nicht. Sowohl im Ausland als auch im Inland werden wohlhabende deutsche Steuerpflichtige gerne unter Gene-ralverdacht gestellt. Auch neuere BFH-Rechtsprechung öff-net dem Tür und Tor. Danach können Betriebsprüfer eines Kreditinstituts Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanz-ämter der Bankkunden senden, wenn dies auch nur hinreichend veranlasst ist. Details dazu erfahren Sie im Übersteuert-Kommentar von RA/FAStR Heiko Wunderlich, München, auf S. 55. Ein ebenso positiver wie überraschender Freispruch für Steu-erberater kommt indes vom Oberlandesgericht Zweibrücken. Ein Berater, der aufgrund unzutreffender, unvollständiger

oder inhaltlich mangelhaften Unterlagen falsche Steuererklärungen anfertigt, macht sich nicht strafbar. Das Urteil ist deshalb so überra-schend, weil diese Rechtsauffassung konträr zu der der Finanzgerichte steht. RA/StB/vBP Jochen Drescher, Dresden, erläutert auf S.29 was es damit auf sich hat und wie das Urteil einzuordnen ist.

Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen

Ihre

Anke Kolb-LeistnerRAin/FAStR

„ Steuerhinterziehungs-Business“

Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin

SteuerConsultant FachbeiratUm „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten Fachbeirat ins Leben gerufen, der sie unterstützt:StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; StB Dieter Gattermann, Hauptgeschäftsführer StB-Verband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Hannover; StB/vBP Dr. Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht der Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am BFH, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsident DStV, Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführender Gesellschafter bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln

Ich bin schon bei Haufe.

In Zeiten der Krise wollen alle wissen was zu tun ist.

Die Wirtschaftskrise betrifft uns alle. Im Haufe Konjunktur-Cockpit erfahren Sie mit wenigen Klicks, mit welchen Instrumenten Steuerberater und Unternehmen auf die Krise reagieren. Das Ergebnis wird von Experten kommentiert und mit Handlungsempfehlungen versehen. So können Sie auch in der Krise bestmöglich beraten und Ihre Kanzlei auf neue Aufgaben ausrichten.

www.haufe.de/konjunktur-cockpit

7442_ANZ_KonCoc_73x280_4c 1 22.06.2009 9:46:27 Uhr

Page 4: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

INHALT

4 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Alle Beiträge finden Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.de.Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, finden Sie dort zudem elektronische Arbeitshilfen.

FAKTEN & NACHRICHTEN > 07

Steuerrecht

26 Doppelte Haushaltsführung ist auch im Wegverlegungsfall anzuerkennenGute Neuigkeiten aus München: nach neuester Rechtsprechung des BFH können auch so genannte Wegzugsfälle eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung begründen.RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

29 Neues zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von SteuerberaternAnmerkung zum Beschluss des OLG Zweibrücken vom 23.10.2008 – 1 Ss 140/08 Das OLG Zweibrücken sieht keine keine leichtfertige Steuerverkürzung gegeben, wenn Steuerberater Steuererklärungen in Kenntnis unrichtiger Unterlagen vorbereiten. vBP/StB/RA Jochen Drescher, Dresden

Wirtschaftsrecht

31 Abmahnfall Impressum – sind Pflichtangaben eine Bagatelle?Bereits seit der Einführung des § 6 Teledienstegesetz sind alle Unternehmen, die im Internet Waren und Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, bestimmte Informationen auf ihren Webseiten anzugeben. Dennoch werden die Angaben immer noch häufig als Bagatellen angesehen und ihnen nicht die gebotene Sorgfalt gewidmet. Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm zeigt, dass dies fatale Folgen haben kann.RAin Dr. Christiane Bierekoven, Nürnberg

Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u. a. folgenden Beiträgen:

07 Einkommensteuer: Rechtsprechungsänderung: Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung aus privaten Gründen (BFH)

07 Rechtsprechungsänderung: Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung ohne engen Zusammenhang zwischen Wegverlegung und Neubegründung (BFH)

09 Häusliches Arbeitszimmer und andere beruflich genutzte Räume (BFH)

12 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht: Unternehmensfinanzierung in der Krise RA Dr. Stefan Lammel, Freiburg

13 Checkliste Aktuelle Beratungsanlässe: Private Verkäufe von Wirtschaftsgütern II

14 Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung: Vermögen in der StiftungDr. Jörg Richter, Hannover

>> Den Monat im Überblick finden Sie auf > Seite 6

» Schwerpunktthema

Vorsicht Zinsschranke! Für viele Unternehmen, insbesondere für fremdfinan- zierte, entsteht durch die Einführung der Zinsschranke unterschiedlicher Handlungsbedarf.

15 Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung bzw. Eindämmung der Zinsschranke

Um Mandanten zielführend zu beraten ist eine Analyse der bestehenden Unternehmens- und Finanzierungs-strukturen sowie der Gewinnprognosen unerlässlich. Dann können ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Zinsschranke oder zumindest zur Erhöhung des Volumens der abzugsfähigen Zinsen genutzt werden.StB Prof. Dr. Felice-Alfredo Avella, Calw

FACHBEITRÄGE > 15

Page 5: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

7 _ 09 SteuerConsultant 5www.steuer-consultant.de

ecivreS-ofnI-trofoSnegnurednäsezteseGieb

Die Reform hat das ErbStG grundlegend verän-dert. Doch kaum tauchen die ersten Fragen auf,haben Sie schon rechtssichere Antworten parat.Mit Haufe ErbStG-Kommentar – dem Informa-tionssystem, in dem das komplette Praxiswissen zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzmit Bewertungsrecht steckt. Die laufend aktuali-sierte Normenkommentierung und Online-Fach-datenbank informieren Sie zudem sofort über alleEntwicklungen bei der Erbfallplanung und -be-steuerung.

www.haufe.de/steuern

Die neue Erbschaftsteuer raubtso manchem die letzte Ruhe.

Ich bin schon bei Haufe.

7442_ANZ_ErbStGKom_73x280_4c 1 22.06.2009 9:45:54 Uhr

KANZLEI & PERSÖNLICHES > 32

SteuerConsultant 07.2009

» Finanzen

32 Geldanlage in Krisenzeiten. Wie vermögensberatende Steuerberater die Finanzkrise erleben und als Honorarberater von den Beratungsfehler der Banken profitieren können.

Unternehmensberatung

37 Restrukturierung. In Nürnberg kamen Fachleute zusammen, um sich über Erfahrungen im Bereich Restrukturierung von Unternehmen und die Rolle der Steuerberater auszutauschen.

38 Existenzgründungen. Selbst wenn die Finanzkrise vieles erschwert, der Sprung in die Selbstständigkeit kam schon immer einem Kraftakt gleich. Steuerberater können hier Jung-Unternehmern unter die Arme greifen.

Kanzleimanagement

43 Büromaterial. Wenn Stifte nicht schreiben und Kopierer streiken, müssen Lösungen her. Eine interne Regelung ist oft eine Frage der Firmenkultur.

46 Internetauftritt. Für viele Steuerkanzleien ist ein Onlineauftritt Standard, doch neben der Qualität ist es noch wichtiger, die Seite im Netz zu finden.

52 Interview. Die Henssler-Akademie überrascht: Sie bietet Teilnehmern ein Rundum-Sorglos-Paket an und setzt vollständig auf Präsenz-Seminare.

54 Computerviren richten alljährlich Schäden in Milliardenhöhe an. Eine Bedrohung, der sich nur mit einem Virenschutzkonzept beikommen lässt.

55 Nachrichten: Addison konnte bei seiner Fachtagung im Mai auf dem Petersberg bei Bonn mit prominenten Rednern aufwarten.

56 Netzwerke zu knüpfen ist nicht ganz einfach, doch es hilft dabei, die eigene Kanzlei bekannt zu machen und nach vorne zu bringen.

57 Übersteuert. Merkwürdigkeiten aus der Steuerberatung, aufgegriffen von RA/FAStR Heiko Wunderlich, München, und RAin Ira von Cölln, Berlin.

58 Vorschau und Impressum

Durch versteckte Provisionen wird Kunden häufig das Geld aus der Tasche gezogen, doch nur wenige sind bis jetzt bereit, für neutrale Beratung zu zahlen.

Page 6: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

6 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

FAKTEN & NACHRICHTENAktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick

Einkommensteuer

07 Rechtsprechungsänderung: Doppelte Haushaltsfüh-rung bei Wegverlegung aus privaten Gründen (BFH)

07 Rechtsprechungsänderung: Doppelte Haushaltsfüh-rung bei Wegverlegung ohne engen Zusammenhang zwischen Wegverlegung und Neubegründung (BFH)

08 Finanzierungskosten von Lebensversichtungs-beiträgen als Werbungskosten (BFH)

08 "Nachholverbot" für Pensionsrückstellung bei Berechnungsfehler (BFH)

09 Häusliches Arbeitszimmer und andere beruflich genutzte Räume (BFH)

Lohnsteuer

09 Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG und Sammelbeförderung (BFH

Körperschaftsteuer

10 Kein Abzugsauschluss gem. § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. für Teilwertabschreibung auf eigenkapitaler- setzende Darlehen (BFH)

Umsatzsteuer

10 Abrechnung über Umsatzsteuer-Sondervoraus-zahlung bei Widerruf der Fristverlängerung (BFH)

11 Keine Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen nach § 15a UStG a.F. (BFH)

* Die Kommentierungen stammen aus der in derHaufe Mediengruppe erscheinenden Zeitschrift BFH/ PR und wurden durch die Redaktion gekürzt.

Page 7: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

7 _ 09 SteuerConsultant 7www.steuer-consultant.de

FAKTEN & NACHRICHTENEinkommensteuer

» Einkommensteuer

Rechtsprechungsänderung: Doppelte Haushalts-führung bei Wegverlegung aus privaten Gründen

BFH, 05.03.2009, VI R 23/07, HI2165614

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäf-tigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steu-erpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäfti-gungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupt-hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweit-haushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

» SachverhaltK machte für 2001 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Er begründete dies damit, dass er seinen Lebensmittelpunkt wegen beabsichtigter Eheschließung nach M verlegt habe, seine gut bezahlte Arbeitsstelle in B aber aufrecht erhalte, bis er in M eine vergleichbare Position gefunden habe. Finanzamt und -gericht ver-sagten den Abzug, da K seinen Hauptwohnsitz aus privaten Gründen verlegt habe.

» Entscheidung des BFHDer BFH hob die Vorentscheidung auf, weil allein die Wegverlegung des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen zu berücksichtigen sind.Wurde die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäfti-gungsort wegverlegt, hat der BFH die doppelte Haushaltsführung bis-her nicht anerkannt. Ausnahmen galten nur für die Neubegründung des (Zweit)Haushalts am Beschäftigungsort Jahre nach der Wegver-legung und die Begründung einer gemeinsamen Familienwohnung durch Ehegatten nach der Heirat einem Ort.Die neue Rechtsprechung entwickelt der BFH aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG und der Grundstruktur der doppelten Haus-haltsführung: Der erste Haushalt ist Grundlage jeder doppelten Haushaltsführung. Auch bei einer Wegverlegung wird er nicht neu begründet, sondern nur verlegt. Deshalb entsteht eine „doppelte" Haushaltsführung erst, wenn zum Haupthaushalt ein Zweithaushalt am Beschäftigungsort hinzukommt. Diese doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst, wenn der Zweithaushalt – durch Bezug einer neuen oder Umwidmung der bisherigen Wohnung – begründet wird, um von dort aus den Arbeitsplatz aufzusuchen.Der BFH hält am Begriff und Motiv der Aufspaltung der Haushaltsfüh-rung nicht mehr fest. Es kommt nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen ein einheitlicher Haushalt in zwei Haushalte „aufgespaltet" wurde. Entscheidend ist, aus welchem Grund der Zweithaushalt am Beschäftigungsort zum Haupthaushalt hinzutritt.

Dr. Stefan Schneider, Richter am BFH, aus: BFH/PR 07/2009, durch die Redaktion gekürzt.

Hinweis der Redaktion: Details zur Rechtsprechung des BFH in Wegverlegungsfällen siehe RiFG Dipl.Finw. Jens Intemann, StC 2009, S. 26, in dieser Ausgabe.

Rechtsprechungsänderung: Doppelte Haushaltsfüh-rung bei Wegverlegung ohne engen Zusammenhang zwischen Wegverlegung und Neubegründung

BFH, 05.03.2009, VI R 58/06, HI2165617

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäf-tigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steu-erpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäfti-gungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupt-hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaus-halt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäfti-gungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäf-tigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

» SachverhaltK war in M, seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A als Arbeitnehmer tätig. Der Familienwohnsitz war zunächst in A, nach der Geburt eines Kindes ab 01.11.2000 in M und ab 21.08.2001 wieder in A. K wohnte nach dem Rückumzug nach A während der Woche in M zunächst im Hotel, ab 01.09.2002 in einer angemieteten Zweit-wohnung. Den Abzug der von K für 2003 angesetzten Kosten für die doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M versagten Finanzamt und -gericht.

» Entscheidung des BFHDer BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das FG hat noch keine Feststellungen zu den Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung getroffen.Er verwies darauf, dass Unterkunftskosten nur insoweit notwendig sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

» Praxishinweis

Die Begründung entspricht im Wesentlichen der im Besprechungsfall VI R 23/07 (siehe oben).Allerdings bestand die Besonderheit, dass die Eheleute zunächst am Haupthausstand wohnhaft waren, dann an den Arbeitsort des Ehe-manns, anschließend wieder zurück zogen. Schließlich mietete der Ehemann eine Wohnung am Beschäftigungsort.

Page 8: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

8 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer/Lohnsteuer

Das wäre möglicherweise ein Anwendungsfall für eine bisher von der Rechtsprechung schon zugelassene Ausnahme. Allerdings war nur wenig Zeit zwischen der Wegverlegung und der Neubegründung des (Zweit)Haushalts am Beschäftigungsort vergangen.Der BFH stellt im dritten Leitsatz klar, dass diese Ausnahme nach der neuen Rechtspre-chung nicht mehr bemüht werden muss. Nun ist es unerheblich, ob eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Fami-lienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen ist.

Dr. Stefan Schneider, Richter am BFH, aus: BFH/PR 07/2009, durch die Redaktion gekürzt.

Hinweis der Redaktion: Details zur Rechtsprechung des BFH in Wegverlegungsfällen siehe RiFG Dipl.Finw. Jens Intemann, StC 2009, S. 26, in dieser Ausgabe.

Finanzierungskosten von Lebensversicherungs-beiträgen als Werbungskosten

BFH, 25.02.2009, IX R 62/07, HI2153501

Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietwohngrundstücken aufgenommen worden sind, sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbei-träge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünf-ten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

» SachverhaltK nahm im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten Immo-bilie Darlehen auf, die durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitalle-bensversicherungen zurückgezahlt werden sollten. Die Ansprüche aus den Versicherungen trat er an die finanzierende Bank ab. Die Versicherungsprämien finanzierte K ebenfalls fremd und machte die dadurch verursachten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Finanzamt und -gericht lehnten das ab, weil die Schuldzinsen auch der Absicherung des Todesfallrisikos dienten.

» Entscheidung des BFHDer BFH sah dies anders und hob das FG-Urteil auf. Mangels Spruch-reife infolge fehlender Feststellungen zur Höhe der abziehbaren Zin-sen musste er die Sache an das FG zurückverweisen.

» Praxishinweis

Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung einer vermieteten Immobilie aufgenommenes Darlehen kann durch eine gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherung zurückgezahlt werden. Die Versicherung dient dann der Tilgung der Anschaffungskosten. Die Prämien führen nicht zu Werbungskosten. Wie verhält es sich aber mit den Schuldzinsen, die entstehen, wenn der Steuerpflichtige die Prämien wiederum fremdfinanziert?

Darüber musste der BFH entscheiden; er hat die Abziehbarkeit dieser Schuldzinsen als Werbungskosten bejaht. Mit den Versicherungs-beiträgen werden die Anschaffungskosten getilgt – und Anschaf-fungskosten wirken sich steuerlich nicht sofort, sondern erst über die Abschreibungen aus. Ganz anders allerdings die Schuldzinsen, die bei der Finanzierung der Prämien entstehen. Sie stehen im Zusam-menhang mit der Finanzierung der Tilgung von Anschaffungskosten und sind deshalb in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen.Die Finanzierung des Vermietungsobjekts über Kapitallebensversi-cherungen ist Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten. Wenn Darlehen ausschließ-lich zur Finanzierung der Lebensversicherungsbeiträge aufgenom-men werden, dienen sie der Tilgung von Darlehen, mit denen die Anschaffungskosten der zu vermietenden Immobilie finanziert wer-den. Entscheidet sich der Steuerpflichtige, anstelle einer Langfristfi-nanzierung durch Darlehen, für eine kürzere Laufzeit unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, würde seine Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht berücksichtigt würde.

Dr. Bernd Heuermann, Richter am BFH, aus: BFH/PR 07/2009, durch die Redaktion gekürzt.

„Nachholverbot" für Pensionsrückstellung bei Berechnungsfehler

BFH, 14.01.2009, I R 5/08, HI2146482

Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, so greift das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte sog. Nachholverbot ein.

» SachverhaltEine GmbH hatte einer Arbeitnehmerin 1989 eine Pension zugesagt. Bei der Berechnung der Rückstellung ging sie für den Fall vorzeitiger Berufsunfähigkeit von einer lebenslänglichen jährlichen Rente von 60 000 DM aus, berücksichtigte aber nicht, dass bei Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 65. Lebensjahrs die höhere dynamisierte Alters-rente gezahlt werden sollte. Das Finanzamt wies die GmbH darauf hin, dass der Ansatz der Pensionsrückstellung deshalb unter den zulässigen Soll-Teilwerten lag. Daraufhin begehrte die GmbH eine Erhöhung der Pensionsrückstellung um 380 593 DM. Diese lehnte das Finanzamt ab. Die anschließende Klage war erfolglos.

» Entscheidung des BFHDer BFH hat das FG bestätigt: Das Nachholverbot in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG gilt ausnahmslos und auch bei einem bloßen Versehen, das hier bei der Berechnung des Teilwerts als Maximalwert für die Pen-sionsrückstellung unterlaufen ist. Es bleibt der GmbH somit nur der (zivilrechtliche) Haftungsanspruch gegen den mit der Berechnung der Rückstellung beauftragten Sachverständigen.

Page 9: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

7 _ 09 SteuerConsultant 9www.steuer-consultant.de

» Praxishinweis

Die Entscheidung beruht auf den bereits im Urteil vom 13.02.2008 (I R 44/07, BFH/NV 2008, 1232) dargestellten Erwägungen. Dort hat der BFH sein striktes Normverständnis zum Nachholverbot beim Unter-schreiten des Teilwerts als maximalem Rückstellungsbetrag nach § 6a Abs. 3 EStG für einen Rechtsirrtum erneut bekräftigt. Das wird nun für den Fall eines Berechnungsversehen ebenfalls angenommen.Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teil-wert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Die Regelung ist unter dem Begriff „Nachholverbot“ geläufig. Der BFH vertritt dazu ein striktes, formalrechtliches Verständnis: Ist die Bildung einer Pensionsrückstellung ganz oder teilweise unterblieben, dann lässt sich das prinzipiell nicht mehr reparieren. Das Verbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG ist eindeutig und unmissverständlich. Es lässt kaum Spielräume und stellt nur auf die objektive Gesetzeslage ab. Das Nachholverbot greift deshalb bei Rechtsirrtum, Rechtsunkenntnis und bloßen Versehen, wenn der Versorgungsschuldner oder ein von ihm Beauftragter den Teilwert der Pensionsverpflichtung unrichtig berechnet hat.Ausnahmen vom Nachholverbot bestehen nur bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei einem vom Finanzamt in der Vergangenheit erzwungenen anderweitigen Bilanzansatz. Sonst kennt der BFH angesichts des eindeutigen § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG keine Gnade.

Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 07/2009, durch die Redaktion gekürzt.

Häusliches Arbeitszimmer und andere beruflich genutzt Räume

BFH, 26.03.2009, VI R 15/07, HI2161716

1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häus-lichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.3. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

» SachverhaltK war als Arbeitnehmer nur an seinem Wohnsitz, einem 216 qm groß-en Zweifamilienhaus tätig, dessen Obergeschoss er zu Wohnzwecken nutzte. Für 2003 machte er u.a. Aufwendungen von 3 325 EUR für ein Arbeitszimmer geltend. Als Arbeitszimmer behandelte er die im Erdgeschoss belegenen Räume mit einer Gesamtfläche von ca. 70 qm, nämlich Eingangsbereich, Treppenhaus, Büro, Kamin- und Bespre-chungszimmer, Archiv und Bad. Das Finanzamt akzeptierte nur 1.250 EUR Werbungskosten. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

» Entscheidung des BFHDas häusliche Arbeitszimmer, für das Abzugsbeschränkungen gelten, ist von anderen – ebenfalls mit dem Wohnbereich verbundenen – beruflich genutzten Räumen abzugrenzen, deren Kosten unbegrenzt abzugsfähig sind.Das Tatbestandsmerkmal häusliches Arbeitszimmer ist ein Typus: ein Arbeitsraum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erle-digung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient und typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist. Nicht zum Typus rechnen daher – auch wenn mit dem Wohnraum verbunden und in die häusliche Sphäre eingebunden – z.B. Lager, Werkstatt, Praxis- und Ausstellungsräume. Werden solche Räume nahezu ausschließlich beruflich genutzt, sind die dadurch veran-lassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungsko-sten abziehbar. Hier kam die Besonderheit hinzu, dass K eine ganze Etage zum „Arbeitszimmer“ erklärte. Dann ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit mit nahezu identischer Nutzung.

» Praxishinweis

Das FG hat nun festzustellen, inwieweit die nicht mit Büromöbeln ausgestatteten und keine funktionale Einheit bildenden Räume so gut wie ausschließlich beruflich benutzt wurden. Dabei gelten Zeiten der Nichtnutzung nicht als außerberufliche Nutzung. Die Feststellungs-last für die steuermindernde berufliche Nutzung trägt K, die für eine mehr als unerhebliche außerberufliche Nutzung das Finanzamt.

Dr. Stefan Schneider, Richter am BFH, aus: BFH/PR 07/2009, durch die Redaktion gekürzt.

» Lohnsteuer

Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG und Sammelbeförderung

BFH, 29.01.2009, VI R 56/07, HI2144371

Sammelbeförderung i. S. des § 3 Nr. 32 EStG meint die durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Arbeitnehmer. Sie darf nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen.

» SachverhaltK nutzte als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Dienst-wagen vereinbarungsgemäß auch privat. Die GmbH hatte ihren Sitz am Wohnsitz des K in A. Ihre Tätigkeit wurde u.a. im 80 km von A entfernten B ausgeübt. K war verpflichtet, mit dem Pkw weitere Arbeitnehmer der GmbH zum jeweiligen Arbeitsort mitzunehmen. Die GmbH unterwarf zwar den geldwerten Vorteil aus der Privatnut-zung des Pkw der Lohnsteuer, wegen § 3 Nr. 32 EStG aber keinen Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das FG billigte diese Praxis. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

Page 10: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

10 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

FAKTEN & NACHRICHTEN Lohnsteuer/Körperschaftsteuer/Umsatzsteuer

» Entscheidung des BFHDie Privatnutzung des Fahrzeugs durch K führt zu einem geldwerten, nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu bewertenden Vorteil. Der Vorteil wurde nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, sondern kommt vor allem dem persönlichen Interesse von K ent-gegen. Dies gilt auch insoweit, als K zivilrechtlich verpflichtet war, auf seinen Fahrten zur Arbeitsstätte Kollegen zu befördern. Selbst wenn damit einem betrieblichen Bedürfnis entsprochen wird, folgt daraus nicht, dass die Überlassung des Pkw zu Privatzwecken ganz überwiegend im betrieblichen Interesse liegt.§ 3 Nr. 32 EStG steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht entgegen. Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug ist zwar steuerfrei, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. „Sammel-beförderung“ meint aber die durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Arbeitnehmer. Eine derartige Sammelbeförderung darf nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen; sie erfordert eine besondere Rechtsgrund-lage, z.B. einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.

» Praxishinweis

Es ist schon fraglich, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer i. S. des § 3 Nr. 32 EStG zur Verfügung stellen kann. Hier stellt der Arbeitnehmer selbst das Fahrzeug regelmäßig zur Verfügung und organisiert den Transport. Jedenfalls fehlt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmern über den arbeitstäglichen Transport zur Arbeitsstätte. Die Verpflichtung des K, mit dem Dienstwagen „weitere Arbeitnehmer ... zu den jeweiligen Arbeitsorten mitzunehmen“, gibt den anderen Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf regelmäßige Durchfüh-rung der Fahrten. Daher kann es auch offenbleiben, ob der Inhaber eines Dienstwagens in einem von ihm betriebenen Fahrzeug Adressat einer Sammelbeförderung sein kann.

Dr. Stefan Schneider, Richter am BFH, aus: BFH/PR 07/2009, durch die Redaktion gekürzt.

» Körperschaftsteuer

Kein Abzugsausschluss gem. § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. für Teilwertabschreibung auf eigenkapi-talersetzende Darlehen

BFH, 14.01.2009, I R 52/08, HI2135838

Teilwertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i.S.v. § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Ände-rung durch das JStG 2008 vom 20.12.2007.

» SachverhaltDie I-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer A war, war seit 1992 alleinige Gesellschafterin der C-GmbH. A war auch Geschäftsführer der C-GmbH. Als die C-GmbH in eine Krise geriet,

bürgte die I-GmbH 1993 für deren Bankdarlehen. 1997 schrieb die I-GmbH ihre Beteiligung an der C-GmbH auf 1 EUR ab. 2001 gewährte sie der C-GmbH mehrere Darlehen und übernahm deren Bankdar-lehen. Am 31.12.2002 valutierten die Ansprüche der I-GmbH gegen die C-GmbH mit 575 000 EUR. Die I-GmbH wertberichtigte diese auf 50 %, was das Finanzamt unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht anerkannte.

» Entscheidung des BFHKlage und Revision hatten Erfolg: Wertverluste auf eigenkapitaler-setzende Gesellschafterdarlehen sind abzugsfähig und unterfallen nicht der Sperre des § 8b Abs. 3 KStG a.F.Die nunmehrigen Abzugsbeschränkungen und -ausschlüsse sind rechtsbegründend und wirken nicht bloß „klarstellend“ zurück.

» Praxishinweis

Durch das JStG 2008 wurde § 8b Abs. 3 KStG erweitert und der Abzug von Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen beschränkt, um Ausweichgestaltungen zu verhindern. Man befürchtete, § 8b Abs. 3 S. 3 KStG, wonach Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG nicht steuerwirksam sind, könne durch eigenkapitalersetzende Darlehen umgangen werden. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG n.F. versagt den Abzug solcher Gewinnminderungen. Er erfasst nicht nur eigenkapitalersetzende, sondern alle Darlehen und Sicherheiten von Gesellschaftern, diesen nahe Stehenden und rück-griffsbewehrten Dritten. Dem Gesetzgeber ist einmal mehr ein Rund-umschlag gelungen, der sich weit vom Normtelos entfernt, dadurch tief in das objektive Nettoprinzip eingreift und in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die „Statik“ des § 8b KStG verschiebt.Die Finanzverwaltung versteht die Neuregelung als auch für die Ver-gangenheit bedeutsame bloße Klarstellung. Das hat den BFH nicht überzeugt. Er erkennt in § 8b Abs. 3 KStG n.F. eine neue Missbrauchs-verhinderungsvorschrift. Der Wortlaut des § 8b Abs. 3 KStG a.F. gab für Vergleichbares nichts her und erfasste Wertminderungen an eigenkapitalersetzenden Darlehen nicht.Allerdings kann sich die eigenkapitalersetzende, nicht werthaltige Darlehenshingabe im Einzelfall als verdeckte Gewinnausschüttung auswirken.Dafür sah der BFH aber keinen Anlass: Das eigenkapitalersetzende Darlehen wurde „downstream“ von der Mutter- an die Tochtergesell-schaft gegeben. Für eine verdeckte Gewinnausschüttung bedarf es aber eines „Upstream-Darlehens“. Beides kann zwar zusammentref-fen, das war aber hier nicht der Fall.

Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 06/2009, durch die Redaktion gekürzt.

Page 11: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

7 _ 09 SteuerConsultant 11www.steuer-consultant.de

» Umsatzsteuer

Abrechnung über Umsatzsteuer-Sondervoraus-zahlung bei Widerruf der Fristverlängerung

BFH, 16.12.2008, VII R 17/08, HI2156161

Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der USt-Voranmel-dungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Voraus-zahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Frist-verlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.

» SachverhaltEine GmbH hatte die Dauerfristverlängerung erhalten und die Son-dervorauszahlung geleistet.Als sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte, widerrief das Finanzamt die Dauerfristverlängerung. Mit einer „Steuerbe-rechnung der USt-Vorauszahlung für ... März 2004" ermittelte das Finanzamt einen USt-Überschuss, den es mit einer offenen Voraus-zahlungsschuld verrechnete.Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter. Das Finanzamt erließ daher einen Abrechnungsbescheid. Das FG änderte diesen dahinge-hend, dass er ein Guthaben der GmbH auswies.

» Entscheidung des BFHDie „Steuerberechnung“ ist kein Festsetzungsbescheid.Die Festsetzung der Sondervorauszahlung wurde auch nicht aufgeho-ben. Die Entscheidung hing mithin davon ab, ob und in welcher Höhe eine USt-Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahrs zu berechnen und in welcher Höhe die berechnete Jahressteuer nach Anrechnung der Vorauszahlungen offen war. Das wurde im ersten Rechtsgang nicht festgestellt.Der BFH hat aber nicht zurückverwiesen, weil die USt-Jahresabrech-nung 2004 nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Streitig war allein, ob sich für März 2004 ein Anspruch auf Erstattung der Sondervoraus-zahlung ergibt, der mit vorinsolvenzlichen Forderungen des Finanz-amts verrechnet werden kann. Das war nicht der Fall.Die GmbH hatte keinen Anspruch auf einen Abrechnungsbescheid, der für März 2004 ein Guthaben ausweist.

» Praxishinweis

Endet die Dauerfristverlängerung während des Jahrs, ist die Sonder-vorauszahlung nicht sofort zu erstatten, sondern bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres anzurechnen.Soweit sie dadurch nicht verbraucht wird, ist sie auf die restliche, ggf. noch offene Jahressteuer anzurechnen. Das gilt auch bei Widerruf wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, denn dadurch wird der Besteuerungszeitraum nicht unterbrochen.Nach § 48 Abs. 4 UStDV i.d.F. des JStG 2007 ist die Sondervorauszah-

lung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voran-meldungszeitraum des Jahrs anzurechnen, „für den die Fristverlän-gerung gilt“.Ob es sich dabei nur um eine Klarstellung handelt, dieser Grundsatz also auch schon im Streitjahr 2004 anzuwenden war, konnte der BFH offen lassen. Denn für März 2004 war mangels steuerpflich-tiger Umsätze keine Vorauszahlungsschuld zu Lasten der GmbH entstanden.

Reinhart Rüsken, Richter am BFH, aus: BFH/PR 07/2009, durch die Redaktion gekürzt.

Keine Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen nach § 15a UStG a.F.

BFH, 12.02.2009, V R 85/07, HI2159579

Für vor dem 01.01.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden („Umlaufvermögen“), besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 20 der 6. EG-RL kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

» SachverhaltEin Landwirt wechselte von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung und machte erfolglos eine Vorsteuerberichtigung für zum Umlaufvermögen gehörendes „Feldinventar“ geltend, dass er im Jahr 2002 für die einmalige Ausführung von Umsätzen erworben hatte. Die Klage hatte vor dem FG Erfolg. Der BFH hob die Vorent-scheidung auf und wies die Klage ab.

» Entscheidung des BFH§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. erfasste – anders als § 15a Abs. 2 Satz 1 UStG 2005, der ausdrücklich nur für nach dem 31.12.2004 ausgeführte Umsätze gilt – nur die Änderung der für den Vorsteu-erabzug maßgebenden Verhältnisse bei Gegenständen des Anlage-vermögens.Für zuvor erworbene Gegenstände des Umlaufvermögens ergibt sich ein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung auch nicht aus dem Gemein-schaftsrecht. Denn die Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und b der 6. EG-RL steht unter dem Vorbehalt der „von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten“. Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten einen Ermessensspiel-raum bei ihrer Umsetzung in das nationale Recht einräumen, sind sie weder „inhaltlich unbedingt, noch hinreichend genau“. Insoweit lässt sich ein das nationale Recht ignorierender gemeinschaftsrechtlicher Anspruch nicht auf eine gemeinschaftsrechtliche Regelung stützen.Weil auch Art. 20 Abs. 6 der 6. EG-RL den Mitgliedstaaten Regelungen für den Übergang von der Regelbesteuerung zu einer Sonderbesteu-erung nur erlaubt, aber nicht inhaltlich vorschreibt, und weil § 15a UStG n.F. auch für diesen Fall erst für Umsätze ab dem 31.12.2004 gilt, war unerheblich, dass der BFH die Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG a.F. auch für den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt bejaht hat.Eine analoge Anwendung von § 15a UStG 2005 lehnte der BFH man-gels einer – für eine Analogie erforderlichen – Regelungslücke im UStG ab.

Dr. Suse Martin, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 07/2009, durch die Redaktion gekürzt.

Page 12: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht

» EigenkapitalEine schwache Eigenkapitalausstattung macht Unternehmen in der Krise besonders anfällig. Verluste können kaum abgefedert werden und schnell ist das Unternehmen in seiner Existenz bedroht. Eine Kapitalerhöhung ist oft schon aus bilanziellen Gründen oder auf Druck der Hausbank notwendig.Am besten ist die Zuführung von Barmitteln. Doch hierzu sind Gesell-schafter häufig nicht in der Lage oder nicht bereit, was angesichts des Risikos des Totalverlusts auch nachvollziehbar ist. Regelmäßig wird daher über die Einbringung von ohnehin schon der Gesellschaft überlassenen Wirtschaftsgütern, z.B. die Einbringung von Gesellschafterdarlehen, nachgedacht. Hier sind jedoch vielfältige rechtliche und steuerliche Klippen zu bedenken, die nur ein Fach-mann umschiffen kann. So werden nur mit dem werthaltigen Teil eines eingebrachten Gesellschafterdarlehens die gesellschaftsrecht-lichen Kapitalaufbringungsvorschriften in der Kapitalgesellschaft erfüllt – und auch nur insoweit ist die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital steuerneutral. Werden nicht werthaltige Darlehen eingebracht, so droht doppeltes Ungemach: Gesellschaftsrechtlich wird die Einbringungsverpflichtung aus der Kapitalerhöhung nicht erfüllt und muss im Insolvenzfall vom Gesellschafter durch Bargeld nacherfüllt werden. Steuerrechtlich gilt die Einbringung von nicht werthaltigen Darlehen (oder sonstigen Forderungen) als Erlass, der einen grundsätzlich steuerpflichtigen Sanierungsgewinn der Gesell-schaft zur Folge hat.

» Mezzanine-KapitalAls Alternative zur offenen Beteiligung (Eigenkapital) einerseits und dem klassischen Bankdarlehen (Fremdkapital) andererseits wird immer öfter Mezzanines Kapital eingesetzt. Besonders häufig geschieht dies in der Form von Nachrangdarlehen, stillen Beteili-gungen oder Genussrechten, die je nach Ausgestaltung eher Fremd- oder eher Eigenkapital sind. Wichtig ist, auf die sorgfältige Ausgestaltung bzw. die Wahl des richtigen Programms zu achten. Welches dies ist, hängt von den Zielen ab, die mit der mezzaninen Finanzierung verfolgt werden.

Häufig geht es um die Verbesserung des Ratings durch Erhöhung der (wirtschaftlichen) Eigenkapitalquote, um zeitgleich mit oder nach der Duchführung der mezzaninen Finanzierung besser an zusätzliche Bankdarlehen zu gelangen. Hierfür müssen jedoch die von der das Darlehen gewährenden Bank aufgestellten Kriterien für wirtschaft-liches Eigenkapital erfüllt sein, die nicht einheitlich sind. Es kann daher nur davor gewarnt werden, ohne Abstimmung zwischen den beteiligten Geldgebern vertragliche Verpflichtungen einzugehen.Während das Mezzanine-Kapital für Finanzierungszwecke als wirt-schaftliches Eigenkapital behandelt wird, kann es – bei richtiger Ausgestaltung – für Zwecke der Besteuerung und im Insolvenzfall als Fremdkapital gelten. Für den Geldgeber – häufig die Beteiligungs-gesellschaft einer auch Darlehen gewährenden Bank – ist daher die sorgfältige Ausgestaltung der mezzaninen Finanzierung besonders wichtig: Denn rückt das Mezzanine-Kapital zu nah an das Eigen-kapital heran, droht dessen Behandlung als Eigenkapital auch für steuerliche Zwecke oder – ggf. noch schlimmer – im Insolvenzfall. Schlimmstenfalls ist dann nicht nur das mezzanine Kapital, sondern sind auch parallel gewährte Darlehen verloren.

» FremdkapitalBei der Gewährung von Fremdkapital an Kapitalgesellschaften sind insbesondere die seit 01.11.2008 in das Insolvenzrecht überführten „Eigenkapitalersatzregeln“ zu beachten. Gesellschafterdarlehen oder diesen gleich gestellte Finanzierungsformen (die ggf. auch Nicht-Gesellschaftern umfassen) sind in der Insolvenz nachrangig. Darü-ber hinaus können die Rückzahlungen der letzten 12 Monate vor Insolvenzantragstellung vom Insolvenzverwalter angefochten, d.h. zurückverlangt werden. Und die in den letzten 10 Jahren bestellten Sicherheiten sind auch hinfällig. Ausnahmen gelten nur für Kleinst-beteiligungen von Nicht-Geschäftsführern unter 10 % und im Sanie-rungsfall erworbene Beteiligungen.

» Öffentliche FinanzierungshilfenDurch die Berichterstattung in der Tagespresse über Opel, Arcan-dor, Porsche & Co. sind KfW-Darlehen und Bundesbürgschaften in aller Munde. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl staatlicher För-derprogramme, die im Rahmen der Konjunkturpakete z.T. kräftig aufgestockt wurden: So werden zur Förderung von Innovationen und Forschung vielfach sog. verlorene (d.h. nicht zurückzuzahlende) Zuschüsse gewährt, solange die Unternehmen nur einen Teil der Aufwendungen selber tragen und sich die Mühe machen (oder das Glück haben), den richtigen „Zuschusstopf“ zu finden. Doch auch hier wird Hilfe angeboten – beispielhaft sei auf die Websites der Bundesregierung (http://www.foerderinfo.bund.de/) und des Bun-deswirtschaftsministeriums verwiesen (http://www.zim-bmwi.de/). Ein Blick hierauf könnte sich lohnen.

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht» Unternehmensfinanzierung in der Krise

In der gegenwärtigen Wirtschaftskrise ist die Unternehmensfinanzierung besonders schwierig, egal ob Eigenkapital oder Fremdkapital benötigt werden. Daher gilt es, über alternative Finanzierungsformen nachzudenken. Jedoch hat jede Finanzierungsform ihre eigenen Tücken.

RA Dr. Stefan Lammel,

ist mit den Schwerpunkten Handels- und Gesell-schaftsrecht, Steuerrecht, Internationaler Rechtsverkehr in der Sozietät Graf von West-phalen in Freiburg tätig.

12 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 13: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.de zur Verfügung. Sie ist dort um die Spalten für Termine und Zuständigkeiten ergänzt, so dass Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können.

Checkliste: Beratungsanlässe – Private Verkäufe von Wirtschaftsgütern II(Wertpapiere und Beteiligungen)

» Überblick über die wichtigsten Details der Regelungen und betroffene Mandantengruppen

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig. Die Definition der früher „Spekulationsgeschäfte“ genannten Verkäufe erfolgt in § 22 Nr. 2 EStG. Bei Beteiligungen von weniger als 1 %, die in einem Privatvermögen gehalten werden, gilt die Jahresfrist (bis 31.12.2008). Mit Einführung der Abgeltungsteuer sind seit dem 1.1.2009 private Veräußerungsgewinne auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG).

Regelung Betroffene Mandanten

Kontenabruf Ein Kontenabruf ist mit der Einführung der Abgeltungsteuer „eigentlich“ überflüssig geworden und deshalb nur noch in Ausnahmefällen (§ 93 Abs. 7 AO) zulässig. Ein Kontenabruf ist erst dann erlaubt, wenn ein Auskunftsersuchem an den Betroffenen nicht zielführend war oder keinen Erfolg verspricht.

Mandanten, deren Steuersatz unter 25 % liegt, die den Spendenhöchstbetrag benötigen die Kindergeld beziehen die außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen

die Kapitaleinkünfte und Veräußerungs-gewinne bis einschließlich 2008 ermitteln wollen

JahresbescheinigungenAb 2009 wird die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung durch eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ersetzt. Banken sind nicht mehr verpflichtet, eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne nach § 24c EStG auszustellen.

Alle Mandanten, die Einkünfte aus Kapitalvermögen haben.

Altbestände von Wertpapieren und Beteiligungen- vor 1999: Spekulationsfrist bis 6 Monate, Rücktrag: 1 Jahr, Vortrag: unbegrenzt; im „Topf“ zunächst Entnahme steuerfreier Bestand (FIFO), dann die anteilige Entnahme des steuerpflichtigen Bestands.- ab 1999: Spekulationsfrist 12 Monate, sonst wie vorher- ab 2002: Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren; sonst wie vorher- ab 2004: wie vorher, im „Topf“ nun aber auch die Entnahme des steuerpflichtgen Bestands nach FIFO

Alle Mandanten, die auch schon vor 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten.

Wertpapiere und Beteiligungen ab dem 1.1.2009Ihr Verkauf unterliegt unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer (25 % plus Solidaritätszuschlag plus mögliche Kirchensteuer), kein Verlustrück-trag, Vortrag: unbegrenzt, Altverluste verrechenbar bis 2013

Alle Mandanten, die ab dem 1.1.2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen haben.

Alle Mandanten, die mit weniger als 1% an einer GmbH, Genossenschaft oder AG beteiligt sind und die Anteile in einem Privatvermögen halten.

7 _ 09 SteuerConsultant 13www.steuer-consultant.de

Private Verkäufe FAKTEN & NACHRICHTEN

Page 14: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FAKTEN & NACHRICHTEN Vermögensgestaltung

» Fall aus der PraxisEheleute Rotmann haben vor drei Jahren ihr Unternehmen verkauft und – da sie keine Kinder haben – einen Teil ihres Geldes in eine neu gegründete Stiftung investiert. Mit diesem Geld sollen notleidende Kinder in der Region unterstützt werden sowie benachteiligten Kin-dern Möglichkeiten zur Bildung gegeben werden, wenn die Eltern dieses nicht finanzieren können. Das Stiftungsvermögen, das als Grundkapital eingezahlt wurde, beträgt 2.000.000 €. Die Rechnung der Eheleute: Wenn pro Jahr 4 % erwirtschaftet und ausgeschüttet werden, stehen 80.000 € für die Kinder zur Verfügung. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens haben Rotmanns an ihre alte Bankverbindung, eine Privatbank, übertragen. Doch vor etlichen Wochen kam die böse Überraschung. Die Beraterin musste bei der gemeinsamen Strategiebesprechung einräumen, dass „das Jahr 2008 nicht optimal verlaufen“ ist. In Zahlen: Der Verlust im Depot betrug 7,2 %!Rotmanns sind entsetzt, denn sie hatten maximal mit einer „schwar-zen Null“ – also Vermögenserhalt - gerechnet. Das Problem: Nun ist auch der Grundstock „angegriffen“ – und dies sieht die Stiftungsbe-hörde nicht gerne. Schließlich sehen die Stiftungsgesetze vor, dass das Vermögen in seinem Bestand ungeschmälert, also ohne Verluste, zu erhalten ist. Derzeit drücken die Stiftungsbehörden „ein Auge“ zu, da auch sie das Jahr 2008 als „außergewöhnlich“ ansehen. Dennoch: Für Rotmanns stellt sich das Problem, dass sie nun in ihrer Stiftung auf Verlusten sitzen, die ausgeglichen werden müssen. Zudem: Vermögenserhalt bedeutet nach herrschender Meinung nicht, dass die zwei Millionen Euro nominal erhalten bleiben müssen, son-dern dieser Wert wird „real“, also unter Berücksichtigung der Infla-tionsrate verstanden. Nun ist diese aktuell zu vernachlässigen, aber mittelfristig stellt sich diese Herausforderung sehr wohl.

» SpannungsfeldDas Spannungsfeld zwischen Ausgleich der Inflationsrate (realer Ver-mögenserhalt) und „sichere Kapitalanlage“ ist nur schwer zu lösen. Der „sichere Zins“, den z. B. Staatsanleihen bester Bonität liefern, reicht nicht aus, um den Kapitalerhalt nach Inflation zu sichern. Dies liegt auch an einem Umstand, den das Gesetz vorgibt: Es müssen mindestens 2/3 der ordentlichen Erträge, also Zinsen und Dividen-den, für den Stiftungszweck verwendet werden. Dieser Betrag fließt zwingend aus der Stiftung heraus. Für Rotmanns bedeutet dies, dass sie maximal ein Drittel verwenden können, um damit den Kapital-stock der Stiftung zu stärken. Aber: Die Eheleute wollen 80.000 Euro pro Jahr für ihre Förderprojekte verwenden. Das sind bereits 4 %. Der aktuelle sichere Zins liegt unter dieser Marke. Das Dilemma ist nur schwer zu lösen.

Die Verluste von mehr als 7 % sind ebenso bittere Realität. Die Auf-gabe ist, dass diese Verluste bald ausgeglichen werden. Zunächst besteht die Hoffnung, dass sich die Börse erholt, allerdings ist die Aktienquote im Depot mit 7 % gering. Einen höheren Betrag „trau-en“ sich die Eheleute nicht. Sie müssen daher in den „sauren Apfel beißen“, einen Teil der ordentlichen Erträge, die das Stiftungskapital erwirtschaftet, nicht auszuschütten. Der Rat: Den Maximalbetrag, nämlich 1/3 dieser Erträge für die Stärkung des Stiftungskapitals nutzen. Um dennoch die 80.000 Euro auszuschütten, können die Eheleute der Stiftung eine Spende aus ihrem Privatvermögen geben, die dem Differenzbetrag entspricht. Laut Stiftungsrecht müssen diese Spenden zeitnah ausgeschüttet werden, sind also vom Stiftungskapi-tal zu trennen. Da den Eheleuten Rotmann „ihre“ Kinder am Herzen liegen, ist die Entscheidung für die Spende schnell getroffen. Allerdings suchen sie sich jetzt einen anderen Vermögensspezia-listen, der mehr von Stiftungsanlagen versteht. Sie werden fündig. Der Name der Vermögensanlage spricht für sich: „Kapitalerhaltungs-depot“. Dabei handelt es sich um ein aus der Versicherungswirt-schaft übertragenes Modell, das für Stiftungen, Versorgungswerke und „Ruheständler“ überarbeitet wurde. Das Ziel: Innerhalb eines Jahres soll der nominale Kapitalerhalt gesichert sein, durch Rückla-genbildung soll dann der reale Kapitalerhalt erreicht werden. Dass das Modell funktioniert, zeigt das Jahr 2008: Nach Kosten blieb noch ein „mageres“ Plus von 0,4 %. Mit Blick auf die heftigen Turbulenzen an den Kapitalmärkten ist dies ein Hinweis auf die Güte des Vermö-gensmanagers. Die Prognose für die nächsten 12 Monate fällt verhal-ten aus: Die gewünschten 4 % Ausschüttungen sind erreichbar, aber nicht sicher. Ggfs. müssen Rotmanns noch etwas mehr als zunächst berechnet in die Stiftung spenden.

Fazit: Zaubern können auch die Profis nicht!

Praxis Vermögensgestaltungsberatung» Vermögen in der Stiftung

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hinterlässt in vielen Bereichen der Vermögensanlage ihre Spuren. Selbst bei „konservativen“ und „sicheren“ Wertpapierdepots sind Verluste zu verzeichnen. Das erleben besonders schmerzhaft Stiftungsvorstände, die für die Kapitalanlage ihrer Stiftung verantwortlich sind.

Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,leitet das Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Han-nover. Er ist Fachbeirat des SteuerConsultant, Partner des StB-Verbands Niedersachsen Sach-sen-Anhalt e. V. und Mitglied der Private Banking Prüfinstanz. Er gilt als führender Experte in der Beratung Vermögender.Telefon: 05 11/36 07 70

14 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 15: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Einkommensteuer FACHBEITRÄGE

» 1. EinleitungZentrale Zielsetzung des Unternehmensteuerreformgesetzes war unter anderem die Verbesserung der internationalen Wettbewerbs-fähigkeit durch Steigerung der Standortattraktivität Deutschlands sowie die langfristige Sicherung des deutschen Steuersubstrats.2 Als Gegenfinanzierungsmaßnahme wurde unter anderem die Zinsschran-ke als Ersatz für die Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG eingeführt.3 Sie soll vor allem steuerminimierende Gestaltungen, wie z.B. Ergebnisverlagerungen ins Ausland sowie eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung inländischer Unternehmen als Schutz vor möglichen Insolvenzen, verhindern.4

» 2. Änderung der FinanzstrukturDie Zinsaufwendungen eines Betriebs sind nur in Höhe der im glei-chen Wirtschaftsjahr erzielten Zinserträge uneingeschränkt abzieh-bar. Soweit die Zinsschranke nicht durch Anwenden einer der drei Ausnahmen5 umgangen werden kann, wird sich die Steuerplanung der Unternehmen dahingehend orientieren, Zinserträge und Zinsauf-wendungen innerhalb eines deutschen Betriebs zusammenzuführen oder aus Deutschland heraus zu verlagern. 6

2.1 Ersetzen von Geldkapital durch SachkapitalZinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind Aufwendungen aus der befristeten Überlassung von Geldkapital.7 Eine Substitution dieser Zinsaufwendungen durch „andere“, nicht dem Zinsbegriff nach § 4h Abs. 3 S. 2 EStG entsprechenden, Aufwendungen senkt den Zinssaldo des Betriebs. Demgegenüber kann auf der Ertragsseite eine Umwandlung anderer Erträge, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, in Zinserträge im Sinne des § 4h Abs. 3 S. 4 EStG erfolgen.8 Ergibt sich weiterhin ein negativer Zinssaldo, besteht so durchaus die Möglichkeit, die 30%-Grenze oder die Freigrenze zu unterschreiten.9Anstelle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens selbst zu kaufen und über Kredite fremd zu finanzieren, können diese gemietet oder geleast werden. Zinsaufwendungen werden vermieden und durch „unschäd-liche“ Miet- oder Leasingaufwendungen ersetzt. Bereits vorhandene fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können

verkauft und wieder zurückgemietet werden (Sale-and-lease-back), wie sich aus Beispiel 1 ergibt.10

» Prof. Dr. Felice-Alfredo Avella, StB/Rating-Advisor (DStV e.V.) und Sebastian-Alexander Mehret1, Calw

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung bzw. Eindämmung der Zinsschranke

Für viele Unternehmen, besonders fremdfinanzierte, entsteht durch die Einführung der Zinsschranke unterschiedlicher Handlungsbedarf. Zunächst ist eine Analyse der bestehenden Unternehmens- und Finanzierungsstrukturen sowie der Gewinnprognosen unerlässlich. Nachfolgend werden ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Zinsschranke oder zumindest zur Erhöhung des Volumens der abzugsfähigen Zinsen aufgezeigt.

Beispiel 1: Substitution von Geldkapital durch Sachkapital

Ein Betrieb, der von keiner Ausnahmeregelung des § 4h Abs. 2 EStG Gebrauch machen kann, möchte in eine neue Maschine investieren. Die Entscheidung zwischen dem fremdfinanzierten Kauf oder dem Leasing (Operate-Leasing) wird nachfolgend anhand einer Vergleichsrechnung dargelegt:

Ausgangsdaten:Anschaffungskosten Maschine: 20.000.000 EuroKreditkonditionen: 10 % p. a.Leasingrate: 2.100.000 Euro p. a.Maßgeblicher Gewinn (vor Investition): 2.800.000 EuroAbschreibungen (ohne Maschine): 420.000 EuroZinserträge: 0 EuroZinsaufwendungen (ohne Kredit f. Maschine): 980.000 EuroGewerbesteuerlicher Hebesatz: 400 %Erwarteter Mehrgewinn durch Investition: 1.200.000 Euro p. a

(Angaben in Euro) Kreditfinanzie-rung (fremd-finanzierter Kauf)

Leasing (Operate-Leasing)

KörperschaftsteuerMaßgeblicher Gewinn(vor Investition)

2.800.000 2.800.000

+ Erwarteter Mehrgewinn

1.200.000 1.200.000

7 _ 09 SteuerConsultant 15www.steuer-consultant.de

Page 16: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FACHBEITRÄGE Einkommensteuer

2.2 Umstrukturierung der konzerninternen FremdfinanzierungInsbesondere die Verlagerung von Zinsaufwendungen und -erträgen innerhalb eines Konzerns spielt für die Vermeidung der Zinsschranke eine zentrale Rolle. Innerdeutsche Konzerne, ohne Organschaft, sind gehalten Fremdfi-nanzierungen und die dementsprechend anfallenden Zinsaufwen-dungen unter ihren Konzerngesellschaften so zu verteilen, dass die einzelnen Betriebe die Freigrenze bzw. die 30%-Grenze unter-schreiten.Ist die Muttergesellschaft beispielsweise überwiegend fremdfinan-ziert und stellt ihren Töchtern dieses Kapital als Eigenkapital zur Verfügung, so besteht die Muttergesellschaft den Eigenkapitaltest aufgrund der Beteiligungsbuchwertkürzung nicht mehr. Die Zinsauf-wendungen der Muttergesellschaft unterliegen dann der Abzugs-beschränkung durch die Zinsschranke. Gibt die Muttergesellschaft hingegen einen Teil des Kapitals als Eigenkapital und den anderen als Gesellschafterdarlehen an die Töchter aus, so verrechnet die Mut-tergesellschaft die Zinseinnahmen mit den Zinsaufwendungen und unterschreitet möglicherweise die Freigrenze oder die 30%-Grenze.12 Die Töchter sollten ihrerseits wiederum mit ausreichendem Eigenka-pital ausgestattet sein, um den Eigenkapitaltest selbst zu bestehen, wie nachfolgendes Beispiel 2 zeigt.13

(Angaben in Euro) Kreditfinanzie-rung (fremd-finanzierter Kauf)

Leasing (Operate-Leasing)

Körperschaftsteuer./. Finanzierungs-

aufwand(10% Zinsen bzw. Leasingrate)

2.000.000 2.100.000

./. Abschreibungen der Maschine

1.000.000 –

= Maßgeblicher Gewinn(nach Investition)

1.000.000 1.900.000

+ Abschreibungen 1.420.000 420.000./. Zinserträge 0 0+ Zinsaufwendungen 2.980.000 980.000

= Steuerliches EBITDA

5.400.000 3.300.000

30%-Grenze 1.620.000 990.000Abzugsfähiger Zinsaufwand

1.620.000 980.000

Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand

1.360.000 0

Maßgeblicher Gewinn (nach Investition)

1.000.000 1.900.000

+ Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand

1.360.000 0

= Körperschaftsteuer-licher Gewinn(= zu versteuerndes Einkommen)

2.360.000 1.900.000

Körperschaftsteuer (15%)

354.000 285.000

GewerbesteuerKörperschaftsteuer-licher Gewinn (= Gewinn aus Gewerbebetrieb)

2.360.000 1.900.000

+ Entgelte f. Schulden(ohne aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähige Zins-aufwendungen)

1.620.000 980.000

+ 1/5 der Summe der Leasingraten f. be -wegliche WG des AV

– 420.000

= Zwischensumme 1.620.000 1.400.000./. Freibetrag (§ 8 Nr. 1

GewStG)100.000 100.000

= Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG

1.520.000 1.300.000

(Angaben in Euro) Kreditfinanzie-rung (fremd-finanzierter Kauf)

Leasing (Operate-Leasing)

+ davon 1/4 (Hinzu-rechnungsbetrag)

380.000 325.000

= Gewerbeertrag 2.740.000 2.225.000

x 3,5 (Steuermesszahl)

= Steuermessbetrag 95.900 77.875x 400 % (Hebesatz)

= Gewerbesteuer 383.600 311.500Vergleich der finanziellen Belastungen

Finanzierungs-aufwand

2.000.000 2.100.000

+ Körperschaftsteuer 354.000 285.000

+ Gewerbesteuer 383.600 311.500= (relevante) Gesamt-

belastung p. a. 2.737.600 2.696.500

Anmerkung: Nur die aufgeführten Zahlungen sind entschei-dungsrelevant; andere Zahlungen fallen bei beiden Alternativen in gleicher Höhe an.Im oben genannten Beispiel ist das Leasing günstiger. Die gesam-ten Finanzierungsaufwendungen sind abzugsfähig. Dagegen sind bei der Kreditfinanzierung die Finanzierungsaufwendungen nur teilweise abzugsfähig. Ferner wirken sich die Abschreibungen positiv für die Kreditfinanzierung aus. Jede Finanzierungsentschei-dung ist durch einen fallspezifischen Vorteilhaftigkeitsvergleich zu überprüfen. Eine erhöhte Leasingrate würde die Entscheidung hier zu Gunsten des fremdfinanzierten Kaufes verschieben.11

16 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 17: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Beispiel 2: Umstrukturierung von konzern-internen Fremdfinanzierungen

Das Mutterunternehmen gründet zwei 100%-ige Tochterunter-nehmen. Alle Kapitalgesellschaften haben ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland. Die Produktionsmittel werden ver-äußert bzw. auf die Töchter übertragen. Das Mutterunternehmen ist wie folgt finanziert: Eigenkapital i. H. v. 40 Mio. Euro und Fremdkapital i. H. v. 160 Mio. Euro (zu 6 % Zinsen p. a.).

Alternative 1:Die Töchter werden mit jeweils 100 Mio. Euro durch das Mutter-unternehmen rein eigenfinanziert. Im Wirtschaftsjahr erfolgt eine unterstellte Gewinnausschüttung von jeweils 20 Mio. Euro der Töchter an die Mutter. Die Finanzierungs- bzw. Beteiligungsstruk-tur stellt sich wie folgt dar (Angaben in Millionen Euro):

Das Mutterunternehmen hat Zinsaufwendungen in Höhe von 9,6 Mio. Euro (6 % von 160 Mio. Euro). Die Anwendung der Freigren-ze nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG ist nicht möglich. Durch die Gründung der beiden Töchter entfällt auch die Befreiung durch die Konzernklausel (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG i. V. m. § 4h Abs. 3 S. 5 EStG). Nach der Beteiligungsbuchwertkürzung ergibt sich ein negatives Eigenkapital des Mutterunternehmens (40 Mio. Euro ./. 100 Mio. Euro ./. 100 Mio. Euro = - 160 Mio. Euro). Die Escape-Klausel ist nicht anwendbar.

Eigenkapitalquote Mutterunternehmen: - 80 % (- 160 Mio. Euro zu 200 Mio. Euro)Eigenkapitalquote Konzern: 20 %(40 Mio. Euro zu 200 Mio. Euro)

Kreditinstitut

Darlehen 160

100%100%

A Mutterunternehmen PVermögen 200 EK 40

FK 160 200 200

A Tochter 1 PVermögen

100100

EK 100FK 0 100

A Tochter 2 PVermögen

100100

EK 100FK 0 100

Beteiligung an: Tochter 1: 100Tochter 2: 100

Berechnung der Zinsschranke des Mutterunternehmens (Angaben in Euro):

Dividenden 40.000.000

./. Steuerfreistellung(§ 8b Abs. 1 S. 1 KStG)

40.000.000

+ Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG)

2.000.000

./. Zinsaufwendungen 9.600.000

= Maßgebliches Einkommen - 7.600.000

+ Zinsaufwendungen 9.600.000

Alternative 2:Die Töchter erhalten jeweils 20 Mio. Euro Eigenkapital sowie jeweils ein Darlehen über 80 Mio. Euro (zu 6 % p. a.). Die Finan-zierungs- bzw. Beteiligungsstruktur stellt sich wie folgt dar (Anga-ben in Millionen Euro):

Mutterunternehmen: Der Zinsaufwand des Mutterunterneh-mens ist gleich Null. Den Zinsaufwendungen von 9,6 Mio. Euro (6% von 160 Mio. Euro) stehen Zinserträge in gleicher Höhe von ihren Töchtern entgegen (2 x 4,8 Mio. Euro). Das Mutterunter-nehmen fällt aufgrund der Freigrenze nicht unter die Anwendung der Zinsschranke.Töchter: Die Darlehensgewährung stellt nach § 8a Abs. 3 S. 2 KStG keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung dar. Die Zins-aufwendungen aus Verbindlichkeiten fließen durch die Schulden-konsolidierung nicht in den Konzernabschluss ein. Durch die Escape-Klausel gelingt es beiden Unternehmen sich von der Zins-schranke zu befreien.14

Eigenkapitalquote Töchter: jeweils 20 % (20 Mio. Euro zu 100 Mio. Euro)Eigenkapitalquote Konzern: 20 %(40 Mio. Euro zu 200 Mio. Euro)

Kreditinstitut

Darlehen 160

100%100%

A Mutterunternehmen PVermögen 200 EK 40

FK 160 200 200

A Tochter 1 PVermögen

100100

EK 20FK 80 100

A Tochter 2 PVermögen

100100

EK 20FK 80 100

Beteiligung an: Tochter 1: 20Tochter 2: 20

Forderung an:Tochter 1: 80Tochter 2: 80

+ Abschreibungen 0

./. Zinserträge 0

= Steuerliches EBITDA 2.000.000

30%-Grenze 600.000

Abzugsfähiger Zinsaufwand 600.000Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand 9.000.000

Internationale Konzerne können den Zinssaldo ihrer inländischen Betriebe bzw. Organkreise insoweit schmälern, indem sie Zinsauf-wendungen auf nicht von der Zinsschranke betroffene Gesellschaften verlagern. Beispielsweise nehmen ausländische Tochtergesellschaften benötigtes Fremdkapital auf und legen es in die inländischen Gesell-schaften ein.15 Andererseits könnten inländische Gesellschaften zusätzlich Zinserträge generieren, indem sie Darlehen an nicht von der Zinsschranke betroffene Gesellschaften (vornehmlich auslän-dische Gesellschaften) vergeben.16 Möglich ist auch die Verlagerung

7 _ 09 SteuerConsultant 17www.steuer-consultant.de

Page 18: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FACHBEITRÄGE Einkommensteuer

von fremdfinanzierten (Neu-)Investitionen auf solche nicht von der Zinsschranke betroffenen Gesellschaften.17

Ein weiteres einfaches Mittel, um vor allem den Anforderungen der Escape-Klausel zu entsprechen, ist die Substitution von Fremdkapi-tal durch Eigenkapital, beispielsweise durch Barkapitalerhöhungen, Umwandlung von Gesellschafterdarlehen, Gewinnthesaurierungen und Aufnahme von Mezzanine-Kapital, welches auch steuerlich als Eigenkapital zählt.18

Die Inanspruchnahme der Escape-Klausel kann aber auch durch Verringerung der Bilanzsumme oder durch gezielte Fremdkapital-aufnahme eines anderen Konzernunternehmens ermöglicht werden, wie sich aus Beispiel 3 ergibt.19

Beispiel 3: Nutzung der Escape-Klausel durch Änderung der Finanzierungs-struktur eines anderen Konzern-unternehmens

An dem Tochterunternehmen ist zu 100 Prozent ein Mutterunter-nehmen beteiligt. Beide Kapitalgesellschaften haben ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland. Nachfolgend sind die IFRS-Bilanzen vereinfacht dargestellt (Angaben in TEuro):

Das Mutterunternehmen sei durch Unterschreiten der Freigrenze nicht von der Zinsschranke betroffen. Hingegen soll das Tochterun-ternehmen sehr hohe Zinsaufwendungen (i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 2 EStG) aufweisen, so dass es weder die Freigrenze noch die 30%-Gren-ze unterschreitet. Ebenso entfällt die Escape-Klausel aufgrund der niedrigen Eigenkapitalquote im Vergleich zum Konzern.

Eigenkapitalquote Tochter: 23 % (300 TEuro zu 1.300 TEuro)Eigenkapitalquote Konzern: 25 %(1.000 TEuro zu 4.000 TEuro)

Um die Escape-Klausel für das Tochterunternehmen im Folgejahr zu eröffnen, ohne die Finanzierungsstruktur der Tochter selbst zu verändern, ist die Konzerneigenkapitalquote auf mindestens 24 Prozent abzusenken.

A Mutter PBeteiligung 300Sonst. Aktiva 2.700 3.000

EK 1.000FK 2.000 3.000

A Tochter PSonst. Aktiva 1.300

1.300

EK 300FK 1.000 1.300

A Konzern PSonst. Aktiva 4.000

4.000

EK 1.000FK 3.000 4.000

Alternative 1:Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital durch die Mutter. Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt nicht vor. Es ergibt sich folgende Ungleichung (Angaben in TEuro):

Die Auflösung ergibt x = 167 TEuro. Dieses Kapital ist dem Mutter-unternehmen mindestens als Fremdkapital zuzuführen. Es erge-ben sich folgende veränderte Bilanzen (Angaben in TEuro):

Alternative 2:Ausschüttung von der Mutter- an die Tochtergesellschaft. Es ergibt sich folgende Ungleichung (Angaben in TEuro):

Die Auflösung ergibt x = 53 TEuro. Dieses Kapital ist von dem Mut-terunternehmen mindestens auszuschütten. Es ergeben sich folgende veränderte Bilanzen (Angaben in TEuro):

Eigenkapitalquote Konzern: 24 %(1.000 TEuro zu 4.167 TEuro)

Die Konzerneigenkapitalquote hat sich verringert und das Toch-terunternehmen kann die Escape-Klausel nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG anwenden.

Eigenkapitalquote Konzern: 24 %(947 TEuro zu 3.947 TEuro)

Die Konzerneigenkapitalquote hat sich verringert und das Toch-terunternehmen kann nun die Escape-Klausel nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG anwenden.

A Mutter PBeteiligung 300Sonst. Aktiva 2.867 3.167

EK 1.000FK 2.167 3.167

A Mutter PBeteiligung 300Sonst. Aktiva 2.647 2.947

EK 947FK 2.000 2.947

A Konzern PSonst. Aktiva 4.167

4.167

EK 1.000FK 3.167 4.167

A Konzern PSonst. Aktiva 3.947

3.947

EK 947FK 3.000 3.947

EK Konzern 1.000Bilanzsumme

Konzern4.000 - x

= 0,24 <=> = 0,24

EK Konzern 1.000 - xBilanzsumme

Konzern4.000 - x

= 0,24 <=> = 0,24

18 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 19: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

2.3 Maßnahmen der Bilanzpolitik und variabel verzinsliche DarlehenMaßnahmen der Bilanzpolitik können die Finanzierungsstruktur von Unternehmen bzw. Konzernen beeinflussen, unter anderem mit dem Ziel, die Eigenkapitalquote zu beeinflussen. Kann der Betrieb den für die Bestimmung der Eigenkapitalquote nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG maßgeblichen Rechnungslegungsstandard selbst wählen, so ist vorab zu prüfen, welcher den größten Gestaltungsrahmen für die Eigenkapitalquote gestattet.21 Bei IFRS bietet es sich an, im Einzelab-schluss Wahlrechte auszuüben, die später durch die Konsolidierung im Konzernabschluss – aufgrund der Verpflichtung zur einheitlichen Bilanzierung und Bewertung – wieder zurückgedreht werden müs-sen.22 Handelsrechtlich bietet sich beispielsweise bei der Bestimmung der Herstellungskosten die Bewertung zu Vollkosten an.23

Variabel verzinsliches Fremdkapital wird unter der Zinsschranke gegenüber einer festen Verzinsung grundsätzlich nicht mehr nachtei-lig behandelt. Die Aufnahme bzw. Umwandlung bestehender Darlehen hin zu einer variablen Verzinsung, ermöglicht es, den Zinsabzug jährlich, in Abhängigkeit des steuerlichen EBITDA, anzupassen. Einmaleffekte zur Erhöhung des steuerlichen EBITDA sind durch eine steuerwirksame Aufdeckung stiller Reserven möglich, beispielsweise durch den Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern.24

» 3. ErgebnisverlagerungEntsprechend der Intention des Gesetzgebers, Gewinne ins Inland zu verlagern, wirkt eine internationale Ergebnisverlagerung ins Inland

der Beschränkung durch die Zinsschranke entgegen. In den jeweiligen Steuerbelastungsvergleich sind neben der Steuerbemessungsgrund-lage auch mögliche Steuerfolgen im Ausland (u. a. durch Aufdeckung stiller Reserven) sowie sonstige Folgekosten (beispielsweise erhöhte Lohnkosten, Verlagerungskosten etc.) mit einzubeziehen. Neben dem Aufbau bzw. der Erweiterung von neuen inländischen Standorten, spielt die Verrechungspreisgestaltung eine wichtige Rolle, wie aus Beispiel 4 ersichtlich wird.25

Alternative 3:Ausschüttung und gleichzeitige Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital durch das Mutterunternehmen. Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt nicht vor. Es ergibt sich folgende Ungleichung (Angaben in TEuro):

Die Auflösung ergibt x = 40 TEuro. Dieses Kapital hat das Mutter-unternehmen mindestens auszuschütten und gleichzeitig als Fremdkapital zuzuführen. Es ergeben sich folgende veränderte Bilanzen (Angaben in TEuro):

Eigenkapitalquote Konzern: 24 %(960 TEuro zu 4.000 TEuro)

Die Konzerneigenkapitalquote hat sich verringert und das Toch-terunternehmen kann nun die Escape-Klausel nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG anwenden.20

A Mutter PBeteiligung 300Sonst. Aktiva 2.700 3.000

EK 960FK 2.040 3.000

A Konzern PSonst. Aktiva 4.000

4.000

EK 960FK 3.040 4.000

EK Konzern 1.000 - xBilanzsumme

Konzern4.000

= 0,24 <=> = 0,24

Günstig im Sinne der Zinsschranke ist auch die Verlagerung von fremdfinanzierten (Neu-)Investitionen ins Ausland. Die Fremdkapi-talaufnahme einer ausländischen Tochtergesellschaft führt zu einer Verringerung der inländischen Zinsaufwendungen sowie der Konzer-neigenkapitalquote, was sich aus Beispiel 5 ergibt.27

Beispiel 4: Ergebnisverlagerung durch eine Verrechnungspreisgestaltung ins Inland

Die Muttergesellschaft, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, unterliegt der Abzugsbeschränkung der Zinsschranke. Sie beliefert eine Vertriebstochtergesellschaft im Ausland mit dem Produkt A, welche wiederum das Produkt an verschiedene Abnehmer weiterveräußert.

Ausgangsdaten:Liefervolumen (Produkt A): 1.000.000 St. p. a.Selbstkosten: 0,20 Euro/St.Verrechnungspreis: 0,80 Euro/St.Weiterveräußerungspreis (Tochter): 1,50 Euro/St.Zu versteuernder Gewinnanteil im Inland 600.000 Euro((0,80 Euro/St. ./. 0,20 Euro/St.) x 1.000.000 St.)Zu versteuernder Gewinnanteil im Ausland 700.000 Euro((1,50 Euro/St. ./. 0,80 Euro/St.) x 1.000.000 St.)

Dieses Geschäft liefert einen positiven Beitrag in Höhe von 180.000 Euro (30% von 600.000 Euro) zum Abzugsvolumen der Zinsaufwen-dungen im Inland (ohne Abschreibungen und sonstige Aufwen-dungen, die das steuerliche EBITDA eventuell weiter erhöhen).

Eine Erhöhung des Verrechnungspreises um 0,20 Euro/St. auf 1,00 Euro/St. ergibt folgende Werte:Zu versteuernder Gewinnanteil im Inland 800.000 Euro((1,00 Euro/St. ./. 0,20 Euro/St.) x 1.000.000 St.)Zu versteuernder Gewinnanteil im Ausland 500.000 Euro((1,50 Euro/St. ./. 1,00 Euro/St.) x 1.000.000 St.)

Im Ergebnis führt dies zu einer Steigerung des Abzugsvolumens von Zinsaufwendungen im Inland um 60.000 Euro (30% von 200.000 Euro). Einen zusätzlichen Anreiz bekommt diese Gestal-tung, soweit die effektive Ertragsteuerbelastung im Ausland höher als im Inland ist.26

Beispiel 5 finden Sie in der ausführlichen Fassung dieses Beitrags unter www.steuer-consultant.de.

7 _ 09 SteuerConsultant 19www.steuer-consultant.de

Page 20: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FACHBEITRÄGE Einkommensteuer

» 4. Änderung der Unternehmens- und Konzernstruktur

4.1 Steigerung des steuerlichen EBITDANeben der innerbetrieblichen Umfinanzierung und internationalen Ergebnisverlagerung eignet sich auch eine Unternehmens- bzw. Kon-zernumstrukturierung dazu, den Zinsabzug weiterhin sicherzustel-len. Speziell bei Umwandlungen ist darauf zu achten, zusätzliche Steuerbelastungen (beispielsweise durch erfolgsneutrale Buchwert-übertragungen) zu vermeiden. Das steuerliche EBITDA kann nachhaltig durch die Einbringung gewinnträchtiger Betrieben in den Zielbetrieb gesteigert werden. Dies gilt insbesondere, wenn diese einzubringenden Betriebe selbst keine Ausnahmen nach § 4h Abs. 2 EStG für sich in Anspruch neh-men können.29

Des Weiteren führt die Umwandlung von Tochterkapitalgesellschaften in eine oder mehrere Mitunternehmerschaften sowie die Ausgliede-rung von Teilbetrieben auf (hintereinandergeschaltete) Tochterper-sonengesellschaften zu einer Steigerung der konzernweit abziehbaren Zinsen. Die einzelnen Mitunternehmerschaften unterliegen einzeln und eigenständig der Zinsschranke. Durch die steuerliche Ergebnis-zuweisung aus den Mitunternehmerschaften an ihre Mitunternehmer werden die Einkünfte der nachgeschalteten Mitunternehmerschaften mehrfach von der Zinsschranke berücksichtigt (Gewinnkaskadenef-fekt). Die steuerliche Einkommenszurechnung erhöht den für den Zinsabzug maßgeblichen Gewinn der Mitunternehmer.30

Beispiel 6: Vorschaltung einer Personen-gesellschaft

Die inländische Gesellschaft A ist eine Tochtergesellschaft einer ausländischen Kapitalgesellschaft (internationaler Konzern). An der A ist die B als 100%-ige Tochtergesellschaft beteiligt. Alle Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften. Die inländischen Gesellschaften haben ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland.Die Tochter A erhält einen Auftrag zur Durchführung eines kun-denspezifischen Bauprojektes. Die Geschäftsleitung erwägt, aus steuerlichen Gründen eine Personengesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft einzuschalten. Die A soll 100%-ige Kom-manditisten sein und ihre Tochter B soll als 100%-ige Komplemen-tärin fungieren. Die Komplementärin B soll nicht am Vermögen und Ergebnis der Personengesellschaft beteiligt sein.

Ausgangsdaten:Ohne Berücksichtigung des Bauprojektes ergibt sich folgende Ertragslage der Gesellschaft A:Maßgebliches Einkommen: 6.000.000 EuroAbschreibungen: 800.000 EuroZinserträge: 0 EuroZinsaufwendungen: 4.500.000 Euro

Projektdaten:Das Bauprojekt würde das maßgebliche Einkommen der A um 5.000.000 Euro erhöhen. Durch Einschalten der Personengesell-schaft ist vereinfacht davon auszugehen, dass diese einen maß-geblichen Gewinn von 5.000.000 Euro erzielt. Des Weiteren fallen Abschreibungen in Höhe von 500.000 Euro sowie Zinsaufwen-

Mit Zwischenschaltung der Personengesellschaft stellt sich das zu versteuernde Einkommen wie folgt vereinfacht dar (Angaben in Euro):

Maßgebliches Einkommen (Gesellschaft A)

11.000.000

+ Abschreibungen 1.300.000./. Zinserträge 0+ Zinsaufwendungen 7.500.000

(negativer) Zinssaldo 7.500.000= Steuerliches

EBITDA19.800.000

30%-Grenze 5.940.000Abzugsfähiger Zinsaufwand

5.940.000

Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand

1.560.000

Maßgebliches Einkommen

11.000.000

+ Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand

1.560.000

= Zu versteuerndes Einkommen

12.560.000

Personen-gesellschaft

Kapitalgesell-schaft (A)

Maßgeblicher Gewinn bzw. maßgebliches Einkommen

5.000.000 11.450.000

+ Abschreibungen 500.000 800.000./. Zinserträge 0 0+ Zinsaufwendungen 3.000.000 4.500.000= Steuerliches

EBITDA8.500.000 16.750.000

30%-Grenze 2.550.000 5.025.000Abzugsfähiger Zinsaufwand

2.550.000 5.025.000

+ Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand

450.000 0

Maßgeblicher Ge -winn bzw. maßgeb-liches Einkommen

5.000.000 11.450.000

dungen von 3.000.000 Euro an. Zinserträge ergeben sich keine.Weiter wird unterstellt, dass für A sowie die Personengesellschaft keine der Ausnahmetatbestände des § 4h Abs. 2 EStG greift.

Ohne die Einschaltung der Personengesellschaft stellt sich das zu versteuernde Einkommen wie folgt vereinfacht dar (Angaben in Euro):

20 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 21: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Um einen maximalen steuerlichen Effekt zu erzielen, sind die Mit-unternehmerschaften aufsteigend nach den von der Zinsschranke bedrohten Zinserträgen anzuordnen. Die Gesellschaft an der Spitze besitzt also den höchsten potentiellen Hinzurechnungsbetrag und erhält sämtliche Ergebnisse der nachgeordneten Gesellschaften zuge-wiesen.32

4.2 Nutzung der Ausnahmetatbestände Die Zinsschranke greift grundsätzlich nicht, wenn der negative Zins-saldo des Betriebs weniger als eine Million Euro beträgt. Eine Auf-spaltung des Unternehmens in mehrere kleinere Betriebe im Sinne der Zinsschranke ermöglicht die Mehrfachnutzung der Freigrenze.33 Ebenso kann durch den Verzicht auf eine körperschaftsteuerliche Organschaft die Freigrenze mehrfach genutzt werden.34

Insbesondere bei (fremdfinanzierten) Unternehmenserwerben kann mittels Einschaltung mehrerer Akquisitionsvehikel die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG gezielt mehrfach in Anspruch genommen werden. Das erforderliche Fremdkapital ist auf die Akqui-sitionsvehikel gezielt zu verteilen, so dass deren negativer Zinssaldo die Freigrenze nicht überschreitet (vgl. hierzu Beispiel 7).35

+ Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand

450.000 0

= Steuerpflichtiger Gewinn bzw. zu versteuerndes Einkommen

5.450.000 11.450.000

Der Gewinnanteil an der Personengesellschaft wird nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG dem Einkommen der A zugerechnet und unterliegt dort der Körperschaftsteuer. Auf die Darstellung der Tochter B wurde, mangels Ergebnisbeteiligung an der Personengesellschaft, verzichtet.Durch die Einschaltung der Personengesellschaft steigert sich das Zinsabzugsvolumen von 5.940.000 Euro auf insgesamt 7.575.000 Euro (2.550.000 Euro + 5.025.000 Euro). Ausgleichsfähig sind aber lediglich 7.050.000 Euro (2.550.000 Euro + negativer Zinssaldo von 4.500.000 Euro), so dass 525.000 Euro auf Ebene der Gesell-schaft A noch für eine Verrechnung eines eventuell vorhandenen Zinsvortrages zur Verfügung stehen. Vor Auflösung der Personengesellschaft empfiehlt es sich, einen bestehenden Zinsvortrag, beispielsweise durch Einbringung ertragreicher Anteile anderer Personengesellschaften des Kon-zerns einzubringen.Auf die Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung wurde im Beispiel verzichtet. Es ergeben sich nur geringe Unterschiede zwischen den beiden Varianten, aufgrund der gewerbesteuer-lichen Kürzung der Gewinnanteile an der Personengesellschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG), der rechtsformunabhänigen Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG) sowie des Abzugsverbots der Gewerbesteu-er als Betriebsausgabe. Ferner wirkt sich der Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) und der sinkende Gewerbeertrag beider Gesellschaften durch die erhöhte Abzugsfähigkeit der Zin-saufwendungen positiv auf die zweite Variante aus.31

Beispiel 7: Unternehmenserwerb durch mehrere Akquisitionsvehikel

Eine Holdinggesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland plant den Erwerb einer 100%-igen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft. Der Finanzbedarf beläuft sich auf 30 Millionen Euro, welcher komplett durch ein Bankenkonsortium zur Verfügung gestellt wird (zu 6 % Zinsen p. a.). Wird ein einzelnes Akquisitionsvehikel (Kapitalgesellschaft wegen beschränkter Haftung) eingeschaltet, hat dieses die jährlichen Zinsaufwendungen in Höhe von 1,8 Millionen Euro (6 % von 30 Millionen Euro) zu tragen. Die Kapitalgesellschaft erzielt keine Zinserträge und durch die 95%-ige Dividendenfreiheit nach § 8b Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG verfügt sie auch über kein nennens-wertes EBITDA. Es sei angenommen, dass keine der Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG anwendbar ist. Nicht abziehbare Zinsauf-wendungen fließen in einen Zinsvortrag, der im Zuge von späteren Konzernneustrukturierungen bedroht ist. Nachfolgendes Schau-bild soll den Sachverhalt verdeutlichen (Angaben in Millionen Euro):

Holding Bankenkonsortium

Akquisitionsvehikel 1

Zielgesellschaft

100%

100% BeteiligungDarlehen 30

Zinsen 1,8

Gestaltungsmöglichkeit:Der fremdfinanzierte Beteiligungserwerb ist mit Hilfe zweier Akquisitionsvehikel durchzuführen. Wird die Erwerbsfinanzierung hälftig aufgeteilt, ergibt sich ein jährlicher Zinsaufwand von jeweils 900.000 Euro. Beide unterschreiten die Freigrenze des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG, so das der Zinsaufwand in voller Höhe abzugsfähig ist. Nachfolgend wird diese Gestaltung schau-bildlich dargestellt (Angaben in Millionen Euro):36

Holding Bankenkonsortium

Akquisitionsvehikel 1 Akquisitionsvehikel 2

Zielgesellschaft

50%50%

50%50%

BeteiligungDarlehen 15

Zinsen 0,9

Bei operativ tätigen Gesellschaften ist, stärker als bei reinen Zweck-gesellschaften, auf die zukünftige Zinsentwicklung zu achten, damit weitere Finanzierungsaufwendungen (nicht akquisitionsbedingt) zukünftig nicht durch die Zinsschranke begrenzt sind.37

Möglich ist auch, abgesehen von der Bildung einer Organschaft, eine Verschmelzung mehrerer Kapitalgesellschaften. Soweit natürliche Personen als alleinige Gesellschafter an diesen beteiligt sind, entfällt die Zinsschranke aufgrund der fehlenden Konzernzugehörigkeit.381

Ebenso kann durch die Umwandlung aller Tochtergesellschaften in

7 _ 09 SteuerConsultant 21www.steuer-consultant.de

Page 22: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FACHBEITRÄGE Einkommensteuer

Betriebsstätten die Stand-Alone-Klausel eröffnet werden.39 Speziell durch die Umwandlung ertragsstarker ausländischer Tochterunter-nehmen in Betriebsstätten wird das inländische steuerliche EBITDA des übergeordneten Unternehmens gesteigert. So besteht die Mög-lichkeit, die Freigrenze bzw. 30%-Grenze zu unterschreiten.40 Für den Fall, dass weiterhin inländische Betriebe von der Zinsschranke betrof-fen sind, können alle ausländischen Tochterunternehmen in Betriebs-stätten umgewandelt werden. Damit besteht nur noch ein nationaler Konzern, der grundsätzlich durch Begründung einer Organschaft die Stand-Alone-Klausel in Anspruch nehmen kann.41

4.3 Begründung einer OrganschaftEine körperschaftsteuerliche Organschaft gilt für Zwecke der Zins-schranke als ein Betrieb.42 Bilden alle Konzernteile eines innerdeut-schen Konzerns (nationaler Konzern) eine Organschaft, so entfällt die Zinsschranke bereits aufgrund der fehlenden Konzernzugehö-rigkeit, sofern keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung auf der Ebene des Organträgers vorliegt.43

Anzumerken ist jedoch, dass Organgesellschaften nur Kapitalgesell-schaften sein können und somit im Vorfeld gegebenenfalls Rechts-formwechsel vorzunehmen sind.45

Gewährt beispielsweise ein wesentlichen Anteilseigner (natürliche Person) dem Organträger ein Darlehen und übersteigen die dafür gezahlten Zinsen die 10-%-Schwelle, gelangt die Zinsschranke für den gesamten Organkreis zur Anwendung (Voraussetzung: negativer Zinssaldo ≥ 1 Mio. Euro). In diesem Fall ist es vorteilhaft, die Organ-schaft ganz oder teilweise aufzulösen. Angestrebt ist hier die Ver-ringerung des negativen Zinssaldos der Organschaft, z.B. durch das Entlassen von Organgesellschaften aus dem Organschaftsverhältnis. Die ehemaligen Organgesellschaften und der veränderte Organkreis können nun trotz eventuell noch vorliegender schädlicher Gesellschaf-terfremdfinanzierung, die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG anwenden (vgl. hierzu Beispiel 9).

Beispiel 9: Auflösung einer Organschaft mit schädlicher Gesellschafterfremd-finanzierung

Der Konzern besteht aus dem Organträger und drei 100%-ige Organgesellschaften. Alle Gesellschaften sind Kapitalgesell-schaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Der Organkreis erfüllt die Kriterien des § 14 KStG. Im Wirtschaftsjahr ergibt sich folgende Gewinnsituation (Angaben in Euro):

Darüber hinaus besteht ein Darlehen zwischen dem Organträger und einer zu 100 Prozent beteiligten natürlichen Person. Die Dar-lehenszinsen belaufen sich auf 170.000 Euro im Wirtschaftsjahr.

Gestaltungsmöglichkeit:Die Stand-Alone-Klausel nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG in Verbindung mit § 15 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG kommt für eine Organschaft nicht zur Anwendung. Die 10-%-Schwelle ist überschritten (10 % von 1.620.000 Euro = 162.000 Euro). Die Darlehensgewährung stellt somit eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Abs. 2 KStG dar.

Organträger Organ-gesells. 1

Organ-gesells. 2

Organ-gesells. 3

Summe

Maßgebliches Einkommen

300.000 40.000 200.000 600.000 1.140.000

Zinsaufwand 20.000 1.650.000 800.000 400.000 2.870.000Zinsertrag 0 850.000 300.000 100.000 1.250.000Zinssaldo 20.000 800.000 500.000 300.000 1.620.000

Beispiel 8: Begründung einer OrganschaftDer Konzern besteht aus einem Mutterunternehmen und drei 100%-igen Töchtern. Alle Kapitalgesellschaften haben ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland (nationaler Konzern). Im Wirtschaftsjahr ergibt sich folgende Gewinnsituation (Angaben in Euro):

Tochter 1 und Tochter 2 sollen die Escape-Klausel (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG) nicht anwenden können. Es ergibt sich folgende Situation (Angaben in Euro):

Es entsteht ein nicht abzugsfähiger Zinsaufwand von insgesamt 1.580.000 Euro. Bei Tochter 1 sind von den Zinsaufwendungen

Tochter 1 Tochter 2Kumuliertes maß-gebliches Einkom-men (des Konzerns)

500.000 300.000

./. Zinserträge 250.000 100.000+ Zinsaufwendungen 1.650.000 1.300.000

(negativer) Zinssaldo 1.400.000 1.200.000= Steuerliches

EBITDA1.900.000 1.500.000

30%-Grenze 570.000 450.000Abzugsfähiger Zinsaufwand

820.000 550.000

Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand

830.000 750.000

Mutter-gesellschaft

Tochter 1 Tochter 2 Tochter 3 Summe

Maßgebliches Einkommen

600.000 500.000 300.000 1.200.000 2.600.000

Zinsaufwand 200.000 1.650.000 1.300.000 100.000 3.250.000Zinsertrag 200.000 250.000 100.000 0 550.000Zinssaldo 0 1.400.000 1.200.000 100.000 2.700.000

neben den Zinserträgen in Höhe von 250.000 Euro noch 570.000 Euro, also insgesamt 820.000 Euro abziehbar. Bei Tochter 2 sind von den Zinsaufwendungen 100.000 Euro (Zinserträge) sowie 450.000 Euro, also insgesamt 550.000 Euro abziehbar.Begründen jedoch die Gesellschaften eine Organschaft gemäß § 14 KStG mit der Muttergesellschaft als Organträger, entfällt die Anwendung der Zinsschranke aufgrund der fehlenden Konzern-zugehörigkeit (Stand-Alone-Klausel; § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG i. V. m. § 15 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG).44

22 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 23: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Um die Beschränkung des internationalen Konzerns zu umgehen, können alle ausländischen Tochtergesellschaften in Betriebsstätten umgewandelt werden. Wie bereits oben dargestellt, ist eine schädliche Gesellschafterfremd-finanzierung nach § 8a Abs. 2 und 3 KStG in Verbindung mit § 4h Abs. 3 EStG auf Ebene der Organgesellschaft nicht anwendbar. Würde beispielsweise die Anwendung der Stand-Alone-Klausel oder Escape-Klausel einer inländischen Gesellschaft lediglich aufgrund einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung verhindert, besteht die Möglichkeit, durch Begründung einer Organschaft bzw. durch Aufnah-me der Gesellschaft, als Organgesellschaft, in einen (evt. bereits beste-henden) Organkreis die schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung zu umgehen.51 Entspricht der Organkreis dem Konzern, entfällt die Anwendung der Zinsschranke aufgrund der Stand-Alone-Klausel. Die Zinsaufwendungen der neu aufgenommenen Organgesellschaft sind unbeschränkt abziehbar (auf Ebene des Organträgers).52 Entspricht der Organkreis dagegen nicht dem Konzern, wie beispielsweise bei einem internationalen Konzern, beeinflusst die Aufnahme weiterer Organgesellschaften den negativen Zinssaldo auf Ebene des Organ-trägers. Die neu aufgenommene Organgesellschaft umgeht zwar die Regelung nach § 8a Abs. 2 und 3 KStG, jedoch gilt es die Auswirkungen auf den negativen Zinssaldo bzw. der Eigenkapitalquote des Organkreis zu beachten.53 Andererseits kann die Aufnahme neuer Gesellschaften auch zu einer sinkenden Eigenkapitalquote oder zu einem verminder-ten negativen Zinssaldo im Organkreis führen und so die Inanspruch-nahme der Escape-Klausel bzw. Freigrenze ermöglichen.54

» 5. Fazit / AusblickMit Einführung der Zinsschranke durch die Unternehmensteuerre-form 2008 wurde eine sehr vielschichtige Regelung getroffen, die vor allem Gewinnverlagerungen ins Ausland sowie rein steuerinduzierte Fremdkapitalfinanzierungen von Unternehmen eindämmen soll.Es entsteht unterschiedlicher Handlungsbedarf, besonders sind beste-hende Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen im Hinblick auf die neuen Voraussetzungen zu analysieren und gegebenenfalls anzupassen. Vor allem aber gilt es zusätzlich zukünftige Zins- und Ertragsentwicklungen auf Ebene der einzelnen Betriebe im Sinne der Zinsschranke abzuschätzen. Das Verhältnis zwischen steuerlichem EBITDA und negativem Zinssaldo, soweit es die Freigrenze über-schreitet, sollte sich langfristig zugunsten des EBITDA entwickeln, um Zinsaufwendungen nicht in einem Zinsvortrag einzusperren und zu einer Definitivbelastung werden zu lassen.Die in diesem Beitrag aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten, die Zinsschranke zu vermeiden bzw. ihre Abzugsbeschränkung abzumil-dern sind einzeln, aber auch, soweit möglich, kombiniert anzuwen-den, um einen höheren steuerlichen Effekt zu erzielen. Vor allem Gestaltungen im Zusammenhang mit der Escape-Klausel sind durch ihre hohen Anforderungen und konzernweite Betrachtung für viele Konzerne schwer durchführbar und kostenintensiv.55

Hingegen erweisen sich Gestaltungen mit der Begründung bzw. Hin-zuziehung einer Organschaft, um die Stand-Alone-Klausel auszunut-zen oder den negativen Zinssaldo zu beeinflussen, als sehr geeignet, um langfristig die Zinsschranke zu umgehen. Die zukünftige Entwicklung der Zinsschranke bleibt ungewiss. Sie gefährdet in erster Linie deutsche Unternehmen in einer schlechten wirtschaftlichen Situation. Auch wenn die durch die Zinsschranke nicht abziehbaren Zinsaufwendungen zwar nicht verloren gehen und durch den Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (§ 4h Abs. 4 EStG), sind diese jedoch erst in künftigen Jahren abziehbar. Angesichts der derzeitigen Konjunkturzulage kann dies

Kumuliertes maßgebliches Einkommen (des Organkreises)

1.140.000

./. Zinserträge 1.250.000+ Zinsaufwendungen 2.870.000

(negativer) Zinssaldo 1.620.000= Steuerliches EBITDA 2.760.000

30%-Grenze 828.000Abzugsfähiger Zinsaufwand 2.078.000Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand 792.000

Berechnung der Zinsschranke (Angaben in Euro):

Für internationale Konzerne entfällt die Möglichkeit der Anwendung der Stand-Alone-Klausel, da eine Organschaft nur im Inland beste-hen kann.48 Die Gründung einer Organschaft ist im Hinblick auf die Zinsschranke jedoch insoweit vorteilhaft, da die Zinsaufwendungen und -erträge der Organgesellschaften auf der Ebene des Organträgers saldiert werden und die Organschaft so eventuell unter die Freigrenze oder die 30%-Grenze fällt (vgl. hierzu nachfolgendes Beispiel).49

Da die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG durch den kumulierten Zinssaldo des Organkreises überschritten wird, kommt die Zinsschranke zur Anwendung. Wird die Organgesell-schaft 1 aus dem Organkreis entlassen, führt dies zu einer Verrin-gerung des kumulierten Zinssaldos unter die Freigrenze (1.620.000 Euro ./. 800.000 Euro = 820.000 Euro). Die Anwendung der Zins-schranke entfällt nun für beide Teile, den verbleibenden Organ-kreis und den abgespaltenen Betrieb.47

Beispiel 10: (Fallabwandlung zu Beispiel 8)Die Muttergesellschaft ist selbst eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens (internationaler Konzern). Die reine Begründung einer Organschaft führt nun nicht mehr zu Anwen-dung der Stand-Alone-Klausel. Die Zinsaufwendungen und Zin-serträge werden auf Ebene des Organträgers kumuliert. Es ergibt sich folgende Situation (Angaben in Euro):

Die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG ist durch den kumulierten Zinssaldo des Organkreises überschritten, die Zins-schranke kommt zur Anwendung. Die Begründung einer Organ-schaft führt jedoch zu einer Verminderung der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen von 470.000 Euro.50

Kumuliertes maßgebliches Einkommen (Organträger)

2.600.000

./. Zinserträge 550.000+ Zinsaufwendungen 3.250.000

(negativer) Zinssaldo 2.700.000= Steuerliches EBITDA 5.300.000

30%-Grenze 1.590.000Abzugsfähiger Zinsaufwand 2.140.000Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand 1.110.000

7 _ 09 SteuerConsultant 23www.steuer-consultant.de

Page 24: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FACHBEITRÄGE Einkommensteuer

StB Prof. Dr. Felice-Alfredo Avellaist Modulverantwortlicher bzw. Arbeitsbe-reichsleiter für Ertragsteuern an der SRH Hoch-schule Calw, Rating-Advisor (DStV) und Chefre-dakteur im Bereich „Steuern und Bilanzierung“ bei der Haufe Mediengruppe in Freiburg.

Sebastian-Alexander Mehretist Bachelor of Arts in Taxation, Accounting und Auditing und Student an der SRH Hochschule Calw des Fachbereichs I im Masterstudiengang „Steuern und Rechnungslegung“.

aber zu lange dauern und so die Existenz betroffener Unternehmen zusätzlich gefährden.56

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung schlug das IDW bereits Ende 2008 vor, zum Schutz der deutschen Wirtschaft krisenverschärfende Vorschriften aufzuheben, auszusetzen oder zu ändern.57 Mittlerweile hält das IDW die Aufhebung der Regelungen zur Zinsschranke, zumindest für die Geltungsdauer des Finanzmarkt-stabilisierungsgesetzes58, als steuerliche Sofortmaßnahme zur För-derung der Unternehmensliquidität, für zwingend erforderlich.59 Die gleiche Ansicht vertritt das DIW Berlin, welches in einer Studie die Wirkung der Zinsschranke untersuchte.60

Sollte der Gesetzgeber diesen Vorschlägen nicht folgen, wird eine umfassende Änderung der Regelungen zur Zinsschranke vom IDW als unerlässlich erachtet. Unter anderem wird vorgeschlagen

die Änderung der Freigrenze in einen Freibetrag und die deutliche Anhebung von derzeit 1 Mio. Euro,

die Heraufsetzung des Prozentsatzes, für die frei verrechenbaren, von 30 % auf 70 % des EBITDA,

die Einbeziehung von Forschungs- und Entwicklungsaufwen-dungen in das EBITDA,

die Streichung des § 4h Abs.1 Satz 3 EStG, die Möglichkeit, das jeweils steuerlich „ungenutzte“ EBITDA in nachfolgende Veranlagungszeiträumen vorzutragen,

keine Kürzung des Eigenkapitals um die im Einzelabschluss des Betriebs ausgewiesenen Anteile an anderen Konzernkapitalge-sellschaften und

die Entschärfung der Vorschrift des § 8a Abs. 3 KStG, insbesonde-re keine Anwendung der Zinsschranke, wenn bei einem anderen konzernzugehörigen Rechtsträger eine schädliche Gesellschafter-fremdfinanzierung vorliegt.61

Der aktuelle Beschluss des Bundesrates, die Freigrenze durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung62, von einer Million Euro auf drei Millionen Euro anzuheben, stellt nur eine Übergangs-lösung dar. Die Erhöhung soll zunächst auf den „Krisenzeitraum“ 2008 bis 2010 begrenzt werden.63

Diese Anhebung führt zu einer Entlastung von knapp der Hälfte der betroffenen und belasteten Unternehmen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmer fallen dann nicht mehr unter die Zins-schrankenregelung.64

Die endgültige Ausgestaltung der Zinsschranke bleibt abzuwarten. Der Bundestag verabschiedete am 19.06.2009 nach langen Debatten, auch im Hinblick auf die Zinsschrankenregelung, das Bürgerentla-stungsgesetz Krankenversicherung.65 Der zweite Durchgang im Bun-desrat wird am 10.07. 2009 erwartet.Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Auswirkungen des vom Gesetzgeber kürzlich beschlossenen BilMoG66 auf die Zinsschranke hinzuweisen.67 Das BilMoG ist zwar frühestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen, kann aber bereits freiwillig für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2008 beginnen.

Folgen für die Zinsschranke können sich aus der Änderung des § 290 HGB, geänderter Bilanzierungsvorschriften sowie aus der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit ergeben: Mit dem BilMoG wird sich der Konsolidierungskreis aus § 290 HGB erweitern, da nur noch auf das Vorliegen einer einheitlichen Leitung als Voraussetzung abgestellt wird. Es muss also nach dem BilMoG keine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB (derzeitige Fassung) an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen mehr vorliegen.68

Ferner können sich aus dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit sowie der geänderten Bilanzierungsvorschriften Auswirkungen auf den Eigenkapitalquotenvergleich und damit mittelbar auf die Escape-Klausel ergeben.69

Des Weiteren ist auf den, am 18.12.2008 veröffentlichten, Standard-entwurf ED 10 „Consolidated Financial Statements“ des International Accounting Standards Board (IASB) hinzuweisen. Dieser ersetzt den Standard IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ sowie den SIC 12 „Consolidation - Special Purpose Entities“, mit weit- reichenden Neuerungen für die Konsolidierung bei Konzernen. Der Begriff der so genannten „strukturierten Unternehmen“ (structured entities) wird neu eingeführt, welcher sich im Wesentlichen an die Zweckgesellschaften des SIC-12 orientiert. Ferner werden der Begriff und das Konzept der Beherrschung neu definiert. Ziel ist es, ein zusam-menhängendes Beherrschungsmodell zu entwickeln, das konstruierte Finanzierungs- und Beteiligungsvehikel umfasst sowie grundsätzlich den Informationsgehalt von Konzernabschlüssen verbessert. Hier können sich im Hinblick auf die Zinsschranke (ungewollt) veränderte Konzernstrukturen ergeben. Mit der Veröffentlichung des Standards ist in der zweiten Hälfte des Jahres zu rechnen.70

1) Prof. Dr. Felice-Alfredo Avella, Steuerberater/Rating-Advisor (DStV e.V.) ist Modulverantwortlicher bzw. Arbeitsbereichsleiter für Ertragsteuern an der SRH Hochschule Calw und Chefredakteur im Bereich "Steuern und Bilanzierung" bei der Haufe Mediengruppe, Freiburg. Sebastian-Alexander Mehret, Bachelor of Arts in Taxation, Accounting and Auditing ist Student an der SRH Hochschule Calw des Fachbereichs I im Masterstudiengang „Steuern und Rechnungslegung“.

2) vgl. BT-Drucks. 16/5377, S. 1; vgl. Rödder, DB 38/2006, S. 2028, 2029; vgl. Hörster/Merker, NWB 13/2007, S. 1021, 10243) vgl. Herzig/Bohn, DB 1/2007, S. 1; vgl. Welling, FR 15/2007, S. 7354) vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 53 f.; vgl. Herzig, WPg 1/2007, S. 7, 135) § 4h Abs. 2 EStG6) vgl. Schreiber/Overesch, DB 15/2007, S. 813, 818; vgl. Herzig/Bohn, DB 1/2007, S. 1 f.7) § 4h Abs. 3 S. 2 EStG; vgl. BT-Drucks. 16/4841, S. 498) Vgl. Endres/Spengel/Reister, WPg 11/2007, S. 478, 4869) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 506

24 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 25: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

10) Vgl. Seiler in Kirchhof, § 4h EStG, Rz. 33; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 506; vgl. Middendorf/Stegemann, INF 8/2007, S. 305, 312; vgl. Scheunemann/Socher, BB 21/2007, S. 1144, 1148

11) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 506 f.; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2765; vgl. Schreiber/Overesch, DB 15/2007, S. 813, 81912) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 507 f.; vgl. Endres/Spengel/Reister, WPg 11/2007, S. 478, 486; vgl. Scheuermann/Socher, BB 21/2007, S. 1144, 114713) Vgl. Töben, FR 15/2007, S. 739, 74514) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 507 f.; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2765; vgl. Töben, FR 15/2007, S. 739, 745; vgl. Homburg, FR 15/2007,

S. 717, 721; vgl. Schreiber/Overesch, DB 15/2007, S. 813, 81915) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 507; vgl. Endres/Spengel/Reister, WPg 11/2007, S. 478, 48616) Vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2765;vgl. Homburg, FR 17/2007, S. 717, 72117) Vgl. Schultz-Aßberg, Unternehmensteuerreform 2008, S. 134, Rz. 2;vgl. Scheunemann/Socher, BB 21/2007, S. 1144, 114718) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 509; vgl. Middendorf/Stegemann, INF 8/2007, S. 305, 312; Schultz-Aßberg, Unternehmensteuerreform 2008, S. 134, Rz. 2 ff.19) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 509 f.; vgl. Middendorf/Stegemann, INF 8/2007, S. 305, 312; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2762 f.; vgl.

Endres/Spengel/Reister, WPg 11/2007, S. 478, 486; vgl. Homburg, FR 15/2007, S. 717, 72120) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 507 f.; vgl. Schreiber/Overesch, DB 15/2007, S. 813, 819; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2762 f.; vgl. Reiche/

Kroschewski, DStR 31/2007, S. 1330, 1334 f.21) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 51022) Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, DStR 14/2007, S. 636, 641; vgl. Köster, BB 42/2007, S. 2278, 2281 ff.23) Vgl. Köster, BB 42/2007, S. 2278, 2281 ff.24) Vgl. Seiler in Kirchhof, § 4h EStG, Rz. 44; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2766; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 510; vgl. Scheunemann/

Socher, BB 21/2007, S. 1144, 114725) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 510; vgl. Middendorf/Stegemann, INF 8/2007, S. 305, 31226) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 507 f.; vgl. Scheunemann/Socher, BB 21/2007, S. 1144, 1147; vgl. Schreiber/Overesch, DB 15/2007, S. 813, 81927) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 510 f.; vgl. Homburg, SteuerConsultant 7/2007, S. 18, 23; vgl. Scheunemann/Socher, BB 21/2007, S. 1144, 1147; vgl. Schultz-

Aßberg, Unternehmensteuerreform 2008, S. 134, Rz. 228) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 513; vgl. Homburg, FR 15/2007, S. 717, 723; vgl. Zielke, DB 51/52/2007, S. 2781, 278229) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 511; vgl. Endres/Spengel/Reister, WPg 11/2007, S. 478, 486; vgl. Middendorf/Stegemann, INF 8/2007, S. 305, 31230) Vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; vgl. Hahne, DStR 44/2007, S. 1947, 1948 ff.; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 511; vgl. Endres/Spengel/Reister, WPg 11/2007, S.

478, 486; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2766; vgl. Prinz, DB 8/2008, S. 368, 370; vgl. Kußmaul/Pfirmann/Meyering/Schäfer, BB 4/2008, S. 135, 13631) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 511 f.; vgl. Hahne, DStR 44/2007, S. 1947, 1948 ff. Vgl. Middendorf/Stegemann, INF 8/2007, S. 305, 312; vgl. Prinz, DB

8/2008, S. 368, 370; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, DStR 19/2008, S. 904, 906 f.32) Vgl. Hahne, DStR 44/2007, S. 1947, 1950; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 51133) Vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2766; vgl. Homburg, StConsultant, 7/2007, S. 18, 23; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 512; vgl. Schultz-

Aßberg, Unternehmensteuerreform 2008, S. 134, Rz. 234) Vgl. Scheunemann/Socher, BB 21/2007, S. 1144, 114935) Vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2766; vgl. Reiche/Kroschewski, DStR 31/2007, S. 1330, 1333; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 512; vgl. Koll-

russ, IStR 24/2007, S. 870, 875 f.; vgl. Scheunemann/Socher, BB 21/2007, S. 1144, 114936) Vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2766; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 512; vgl. Reiche/Kroschewski, DStR 31/2007, S. 1330, 1333; vgl. Koll-

russ, IStR 24/2007, S. 870, 875 f.; Vgl. Scheunemann/Socher, BB 21/2007, S. 1144, 114937) Vgl. Reiche/Kroschewski, DStR 31/2007, S. 1330, 133338) Vgl. Middendorf/Stegemann, INF 8/2007, S. 305, 312; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 51239) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 512; Prinz, DB 8/2008, S. 368, 36940) Vgl. dazu Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 512; Reiche/Kroschewski, DStR 31/2007, S. 1330, 133441) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 51242) § 15 S. 1 Nr. 3 KStG43) Vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2767; vgl. Schultz-Aßberg, Unternehmensteuerreform 2008, S. 134, Rz. 3; vgl. Heuermann in Blümich, S. 27, Rz. 4844) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 513; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2768 f.45) Vgl. §§ 14 Abs. 1 S. 1 und 17 Abs. 1 KStG46) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 514; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 276747) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 514; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2768; vgl. Schaden/Käshammer, Die Unternehmensteuerreform 2008,

S. 152f., Rz 204 f.48) § 14 Abs. 1 S. 1 KStG; vgl. BT-Drucks. 16/4841, S. 7749) Vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2766 f.; vgl. Endres/Spengel/Reister, WPg 11/2007, S. 488, 486; vgl. Middendorf/Stegemann, INF 8/2007, S. 305, 312; vgl. BT-Drucks.

16/4841, S. 7750) Vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 513; vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2768 f.51) Vgl. Schaden/Käshammer, Die Unternehmensteuerreform 2008, S. 152 f., Rz. 204 f.52) Vgl. Köhler, DStR 14/2007, S. 597, 59853) Vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 32/2007, S. 2751, 2767; vgl. Kußmaul/Ruiner/Schappe, GmbHR 10/2008, S. 505, 514; vgl. Korn, KÖSDI 1/2008, S. 15866, 1588254) Vgl. Korn, KÖSDI 1/2008, S. 15866, 1588255) Vgl. Kußmaul/Pfirmann/Meyering/Schäfer, BB 4/2008, S. 135, 140; vgl. Seiler in Kirchhof, § 4h EStG, Rz. 71; Vgl. Endres/Spengel/Reister, WPg 11/2007, S. 478, 485; vgl. Brunsbach/

Syré, IStR 5/2008, S. 157, 16056) Vgl. zur verfassungsrechtlichen Kritik Frotscher, in: Frotscher, EStG, 6. Aufl., § 4h Rz. 1357) Vgl. IDW, Schreiben vom 31.10.2008 an Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel; vgl. IDW, Presseinformation 5/2008 vom 03.11.200858) Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) vom 17.10.2008, BGBl. I 2008, 198259) Vgl. IDW, Schreiben vom 12.03.2009 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags; vgl. BDI, Ausschussdrucks. 16(9)1387, S. 9 f.60) Vgl. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), Pressemitteilung vom 22.04.2009; vgl. Bach/Buslei, Wochenbericht des DIW Berlin 17/2009, S. 283, 285 f.61) Vgl. IDW, Schreiben vom 12.03.2009 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags, S. 6; BDI-Drucks. F0033; vgl. BDI A-Drucks. 19(9)1387, S. 9 f.62) Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, BT-Drucksache 16/12254 und BR-Drucksache 168/09 v. 3.4.200963) Vgl. BT-Drucks. 168/09 (Beschluss), S. 1 f.; vgl. BT-Drucks. 16/12674, S. 1 f.; vgl. Engerer/Horn, Wochenbericht des DIW Berlin 17/2009, S. 274, 285 f.64) Vgl. Engerer/Horn, Wochenbericht des DIW Berlin 17/2009, S. 274, 286; vgl. Bach, Stellungnahme des DIW Berlin zum Gesetzentwurf Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung;

vgl. BdStD, Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, S. 865) Das Bürgerentlastungsgesetz (BT-Drs. 16/12254, 16/12674) wurde in dritter Lesung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Gegenstimmen der FDP und von Bündnis 90/Die

Grünen bei Enthaltung der Linken angenommen. Abgelehnt wurden hingegen ein Gesetzentwurf der FDP zur Korrektur der Unternehmensteuerreform (BT-Drs. 16/12525, 16/13429, 16/13440). Mehr zur weiteren Gesetzesentwicklung erfahren Sie unter www.haufe.de/steuern.

66) Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG), BR-Drucksache 270/09 v. 27.03.0967) Vgl. Bertram/ Brinkmann /Kessler/Müller, HSO Premium Online, HaufeIndex 214198768) Vgl. Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 934, 93669) Vgl. hierzu ausführlich Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 934, 936 f.70) Vgl. ED 10; vgl. Beyhs/Buschhüter/Wagner, KoR 1/2009, S. 61 f.; vgl. IDW, Schreiben vom 19.03.2009 an das International Accounting Standards Board; vgl. IFRS InfoDienst, Heraus-

geber: Akademie für Internationale Rechnungslegung Prof. Dr. Leibfried GmbH, Ausgabe 4/2009, Abschnitt II.

7 _ 09 SteuerConsultant 25www.steuer-consultant.de

Page 26: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FACHBEITRÄGE Einkommensteuer

» 1. Grundlagen der doppelten HaushaltsführungDas Rechtsinstitut der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) hat sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Recht-sprechung eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Dem Versuch des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG einzuschränken, ist die Rechtsprechung bis hin zum Bundes-verfassungsgericht immer wieder entgegen getreten. Einen weiteren „Meilenstein“ stellen die Entscheidungen des BFH vom 05.03.2009 (VI R 23/07 und VI R 58/06) zu den sog. Wegverlegungsfällen dar, mit denen die Bedeutung der doppelten Haushaltsführung für die Besteuerungspraxis noch weiter gesteigert wird.

1.1. Gesetzliche Grundlagen der doppelten HaushaltsführungNach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsfüh-rung entstehen. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die einmal aus beruflichem Anlass gegründete doppelte Haushaltsfüh-rung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach der gesetzlichen Definition gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-gungsort wohnt. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Werbungskostenbegriffs dar. Daher setzt die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushalts-führung voraus, dass die Aufwendungen der doppelten Haushaltsfüh-rung beruflich veranlasst sind. Der für alle Werbungskosten geltende allgemeine Veranlassungszusammenhang ist auch im Rahmen des Rechtsinstituts der doppelten Haushaltsführung zu beachten. Aus diesem Grund muss die Begründung einer doppelten Haushaltsfüh-rung beruflich veranlasst sein.

1.2. Begründung einer doppelten HaushaltführungDer Grundfall einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsfüh-rung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er bisher einen eigenen Hausstand unterhalten hatte, beruflich tätig wurde und aus diesem Grund am Beschäftigungsort einen wei-teren Hausstand begründete. Dabei konnte der Ortswechsel auf einem Arbeitgeberwechsel beruhen oder durch eine Versetzung oder Abord-nung durch den alten Arbeitgeber verursacht sein. In diesen Fällen ist es evident, dass die Einrichtung eines weiteren Hausstandes am neuen Ort der beruflichen Tätigkeit entscheidend durch das Arbeits-verhältnis veranlasst wurde. Somit werden die durch den zweiten Haushalt verursachten Aufwendungen auch unproblematisch zum Werbungskostenabzug zugelassen.Voraussetzung ist jedoch, dass der Lebensmittelpunkt des Arbeitneh-mers trotz des beruflichen Ortswechsels in seinem ursprünglichen Haushalt verbleibt. Für die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, ist darauf abzustellen, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Dabei ist von Bedeutung, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in den jeweiligen Wohnungen aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Umso länger die Auswärtstätigkeit dauert, umso mehr spricht dies für eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes an den Beschäfti-gungsort .

1.3. Beruflicher Anlass im WegverlegungsfallDagegen fehlte es nach der bisher ständigen Rechtsprechung des BFH an der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltfüh-rung, wenn der Familienwohnsitz durch den Steuerpflichtigen vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Die Rechtsprechung sah den beruflichen Veranlassungszusammenhang dadurch gelöst, dass die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort auf

» RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

Doppelte Haushaltsführung ist auch im Wegverlegungsfall anzuerkennen BFH ändert ständige Rechtsprechung

Der BFH hat in zwei Entscheidungen vom 05.03.2009 (VI R 23/07 und VI R 58/06) seine ständige Rechtsprechung zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG im sog. Wegverlegungsfall grundlegend geändert. Ein sog. Wegverlegungsfall ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und am Beschäftigungsort weiterhin eine Wohnung unterhält, von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. In der Vergangenheit hatte der BFH in einem Wegverlegungsfall eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil die Gründung eines zweiten Hausstandes außerhalb des Beschäftigungsortes auf privaten Gründen beruhe. Diese Rechtsprechung hat der BFH nunmehr ausdrücklich aufgegeben und erkennt eine doppelte Haushaltsführung auch im Wegverlegungsfall an.

26 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 27: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

privaten Erwägungen beruhte. Die Aufteilung des ursprünglich ein-heitlichen Hausstandes auf zwei Haushalte sei daher privat veran-lasst. Dies führe dazu, dass die Aufwendungen, die durch den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort der beruflichen Sphäre zugeordnet werden könnten. Ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG schied in Wegverlegungsfällen somit bisher aus.

Diesen Grundsatz hatte die Rechtsprechung ausnahmsweise für zwei Fallkonstellationen durchbrochen:

Trotz vorheriger Wegverlegung der Familienwohnung wurde eine doppelte Haushaltsführung anerkannt, wenn zwischen der Wegverlegung und der Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort kein enger (zeitlicher) Zusammenhang bestand. Dementsprechend hatte es der BFH akzeptiert, dass zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung und der Begründung des zweiten Wohnsitzes am Beschäftigungsort sechs Jahre lagen. In einer solchen Fallkonstellation konnte die zuvor erfolgte Wegver-legung des Familienwohnsitzes die berufliche Veranlassung der Begründung des zweiten Wohnsitzes am Beschäftigungsort nicht mehr durchbrechen.

Die Wegverlegung des Familienwohnsitzes war darüber hinaus unschädlich, wenn beide Ehegatten vor der Eheschließung an verschiedenen Orten berufstätig waren, dort wohnten und nach der Heirat einen dieser Orte zu ihrem Familienwohnsitz mach-ten. Auch der Ehegatte, der seine Familienwohnung dadurch von seinem Beschäftigungsort wegverlegte, konnte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Der BFH begründete diese Ausnahme mit dem aus Art 6 Abs. 1 GG fol-genden verfassungsrechtlichen Gebot, Ehe und Familie besonders zu schützen.

» 2. Abkehr von der langjährigen RechtsprechungDiese Rechtsprechungsgrundsätze zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Wegverlegungsfall hat der BFH mit seinen Entscheidungen vom 05.03.2009 ausdrücklich aufgegeben. Die Auf-wendungen für den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort können nunmehr auch als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgezogen werden, wenn der Hauptwohnsitz und damit der Lebens-mittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Zwar beruht die Wegverlegung des Familienwohnsitzes auf privaten Gründen. Jedoch kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, aus welchen Gründen die Wegverlegung erfolgte. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Hausstand am Beschäf-tigungsort ist entscheidend, dass dieser Haushalt aus beruflichen Gründen unterhalten wird. Dies hat der BFH sowohl für einen ledigen Arbeitnehmer entschieden, der seinen Lebensmittelpunkt aufgrund einer gefestigten Lebenspartnerschaft wegverlegt hatte, als auch für einen verheirateten Arbeitnehmer, welcher seinen Familienwohnsitz mit der nur zeitweise berufstätigen Ehefrau geändert hatte.

» 3. Gründe für die RechtsprechungsänderungFür seine Rechtsprechungsänderung führt der BFH entscheidend ins Feld, dass steuerlich ausschließlich zu prüfen ist, ob die Aufwen-dungen für die Wohnung am Beschäftigungsort nach dem allgemein geltenden Veranlassungsprinzip durch den Beruf des Arbeitnehmers verursacht werden. Unterhält der Arbeitnehmer am Beschäftigungs-ort eine Wohnung, von der aus er regelmäßig seine Arbeitsstätte aufsucht, ist der Veranlassungszusammenhang gegeben. Es kön-nen schließlich nur die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten abgezogen werden, während die Kosten der

Hauptwohnung zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehören. Für den notwendigen Veranlassungszusammenhang ist es daher unerheblich, dass der Arbeitnehmer den Familienhaushalt aus privaten Gründen wegverlegt hatte. Denn die private Wahl der Hauptwohnung ist einkommensteuerrechtlich unerheblich. Weder die privat motivierte Wegverlegung der Hauptwohnung noch das privat motivierte Unterlassen, die Wohnung an den Beschäftigungsort zu verlegen, haben Einfluss auf die beruflich Veranlassung der Zweit-wohnung am Beschäftigungsort. Beruht die Begründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort auf beruflichen Gründen, ist es auch unschädlich, wenn der zweite Haushalt in einer neuen Wohnung oder in der bisherigen Wohnung geführt wird. Wird die alte Wohnung beibehalten, ist aber besonders zu beachten, dass nur die notwendigen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten anzuerkennen sind. Daraus hat der BFH abgeleitet, dass nur Mietaufwendungen abgezo-gen werden können, soweit sie für eine 60 qm-Wohnung bei einem ortsüblichen durchschnittlichen Mietzins anfallen würden .

» 4. Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung4.1. Anwendungsbereich ausgeweitetDer Anwendungsbereich der doppelten Haushaltsführung wird durch die Rechtsprechungsänderung erheblich ausgeweitet. Es bleibt abzu-warten, ob die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungs-erlass auf die Entscheidung reagiert oder bereit sein wird, dem BFH zu folgen. Unabhängig von der Haltung der Finanzverwaltung kann sich der Steuerpflichtige auf die Rechtsprechungsänderung berufen. Denn der BFH wird sicher an der einmal vollzogenen Kehrtwende auch in Zukunft festhalten und die Rechtsprechungsänderung nicht erneut auf den Prüfstand stellen.Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsfüh-rung auch in Wegverlegungsfällen bleibt die Tatsache, dass der vom Beschäftigungsort entfernte Haushalt den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers darstellt. Allein die Gründung eines weiteren Haus-standes an einem anderen Ort reicht hierfür nicht aus. Es müssen für das Gericht nachprüfbare Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer außerhalb seines Beschäfti-gungsortes seinen neuen Lebensmittelpunkt gefunden hat. Dafür kann z.B. sprechen, dass die gesamte Familie an den neuen Wohnort umgezogen ist oder sich ein langjähriger Lebenspartner in dieser Wohnung aufhält. Alleinstehenden Arbeitnehmern wird der Nachweis eines auswärtigen Lebensmittelpunktes sicherlich schwerer fallen.

4.2. Prüfung von „Altfällen“In der Praxis ist besondere Aufmerksamkeit auf die „Altfälle“ zu richten. Da nach der bislang ständigen Rechtsprechung des BFH ein Werbungskostenabzug in Wegverlegungsfällen nicht in Betracht kam, wurde in solchen Fällen eine doppelte Haushaltsführung sicher regel-mäßig nicht geltend gemacht. Nach der Änderung der Rechtsprechung sollte nunmehr geprüft werden, bei welchen Mandanten der Abzug von Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen ist. Denn die Rechtsprechungsänderung ist nicht nur anzuwenden, wenn zukünftig der Familienwohnsitz vom Beschäfti-gungsort wegverlegt wird. Auch in Fällen, in denen in der Vergan-genheit ein doppelter Haushalt durch Wegverlegung entstanden ist, können die Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen in noch allen offenen Verfahren in Betracht. Auch in den Verfahren, in denen das Einspruchsverfahren wegen anhängiger Musterfälle gem. § 363 AO ruht, können die Aufwen-

7 _ 09 SteuerConsultant 27www.steuer-consultant.de

Page 28: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FACHBEITRÄGE Einkommensteuer

dungen noch geltend gemacht werden. Hier besteht aber nach Ein-führung der Teileinspruchsentscheidungen nach § 367 Abs.2a AO unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Finanzämter gehen nämlich dazu über, über nichtstreitige Teile des Einspruchs durch Teilein-spruchsentscheidung zu entscheiden. Durch eine Teileinspruchsent-scheidung könnte der Steuerpflichtige die Möglichkeit verlieren, die Aufwendungen einer nunmehr anzuerkennenden doppelten Haus-haltsführung geltend zu machen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten die Berücksichtigung von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung nachträglich auch in ruhenden Einspruchsverfah-ren gegenüber der Finanzverwaltung beantragt werden.

Dipl.-Finw. (FH) Jens Intemannist Richter am Niedersächsischen Finanz-gericht in Hannover und Autor zahlreicher Fachpublikationen

Fahrtkosten

Verpflegungs-mehraufwand

Übernachtungskosten2

pauschal nachgewiesen pauschal

Doppelte Haushaltsführung (im Inland) mit eigenem Hausstand

1. und letzte1 Fahrt: tatsächliche Aufwendungen, mit eigenem Pkw 0,30 EUR je km

Eine Heimfahrt je Woche: tatsäch-liche Aufwendungen mit Flug-zeug, ansonsten Entfernungs-pauschale von 0,15 EUR je km3

oder Kosten eines 15-minütigen Telefonats

3 Monate 24 EURAn- und Abreisetag bei Familienheimfahrten

ab 8 Std. 6 EUR4

ab 14 Std. 12 EUR

Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe

––

Doppelte Haushaltsführung (im Ausland) mit eigenem Hausstand

Siehe inländische doppelte Haushaltsführung

3 Monate die jeweils vom Bun-desminister der Finanzen bekanntgegebenen Pauschbe-träge für Auslandsreisen (Reise/Reisekosten)

Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe

Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand und Einsatzwech-seltätigkeit im Inland5

Sämtliche Fahrten: tatsächliche Aufwendungen, mit eigenem Pkw 0,30 EUR je km

Wie bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand (vgl. oben).

Die notwendigenAufwendungen in der nachgewiesenen Höhe

Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand und Einsatzwech-seltätigkeit im Ausland5

Sämtliche Fahrten: tatsächliche Aufwendungen, mit eigenem Pkw 0,30 EUR je km

Wie bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand (vgl. oben).

Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe

» Gesamtübersicht Abziehbare Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung 2008" 1

Für die Anerkennung von Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführeng gelten seit dem VZ 2008 neue Regeln.

Erläuterungen1) Die doppelte Haushaltsführung wird ohne zeitliche Grenze für die Gesamtdauer steuerlich anerkannt. Bei einer länger dauernden auswärtigen Beschäftigung dürfen die genannten

Beträge für den gesamten Zeitraum abgezogen werden, auch wenn die doppelte Haushaltsführung länger als 2 Jahre dauert. Dies gilt ggf. auch für die letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung. Nähere Einzelheiten finden Sie unter Tz. 3.1 und 3.2.

2) Ab 2008 dürfen Übernachtungskosten nur noch auf Einzelnachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden; auch bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland.3) Statt der Km-Pauschale von 0,15 EUR je Fahrtkilometer können bei Körperbehinderten mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 70 % oder mindestens 50 % und

einer erheblichen Gehbehinderung 0,30 EUR je Fahrtkilometer berücksichtigt werden.4) Die Dauer berechnet sich allein nach der Abwesenheit von der Wohnung des Lebensmittelpunkts.5) Seit 01.01.2004 entfällt die doppelte Haushaltsführung ohne eigenen Hausstand. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich an wechselnden Einsatzstellen eingesetzt sind, gelten statt des-

sen zeitlich unbegrenzt Reisekostensätze.

Quelle: Haufe Mediengruppe

Que

lle: H

aufe

Med

ieng

rupp

e.

28 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 29: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Steuerstrafrecht FACHBEITRÄGE

» 1. Der Ausgangsfall1.1 SachverhaltDer Steuerpflichtige betrieb einen Autohandel und machte aus von ihm selbst gefertigten „verbindlichen Bestellungen“ Vorsteuer gel-tend. Hierfür wurde der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der beschuldigte Steuerberater hat mit Hilfe von Angestellten die gesamte laufende Buchführung vorgenommen und die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt (vorbereitet), diese wurden dann von dem Steuerpflichtigen unterschrieben. Der Steuerberater hat den Steuerpflichtigen darauf hingewiesen, dass die Belege nicht den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entsprechen und daher nicht zum Vorsteuerabzug berech-tigen. Gleichwohl wurden in den vorbereiteten Umsatzsteuervoran-meldungen (unberechtigte) Vorsteueransprüche i.H.v. 245.517,29 DM geltend gemacht. Das gegen den Steuerberater eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und in das Bußgeldverfahren übergeleitet. Das AG hat den Steuerberater wegen einer leichtfertig begangenen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO ver-urteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Steuerberaters hat das OLG Zweibrücken das Urteil des AG aufgehoben und den Steuerberater freigesprochen.

1.2 Begründung des OLG ZweibrückenDas OLG stellt maßgebend darauf ab, dass mit der AO 1977 die Vor-schrift des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber der Vorläufervorschrift in § 404 RAO geändert wurde. Nach dem Wortlaut der Vorgängerre-gelung des § 404 RAO („bewirkt“) genügte zur Tatbestandserfüllung die ursächliche Herbeiführung des Erfolges der Steuerverkürzung. Die Neuregelung in § 378 Abs. 1 Satz 1 AO enthält demgegenüber unter Bezugnahme auf § 370 Abs. 1 AO als zusätzliches Tatbestands-merkmal das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige oder derjenige, der in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen

handelt, gegenüber der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Dies hat einen engeren Anwendungsbereich der Norm zur Folge. Durch die Einreichung der vom Steuerpflichtigen unterzeichneten Steuererklärung hat dieser entsprechend seiner steuerrechtlichen Verpflichtung Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht, es ist seine Erklärung, für die er mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernommen hat, nicht die des Steuerberaters. Die Mitwirkung bei der Anfertigung der Steuererklärung beinhaltet nur die Vorbereitung der Steuererklärung des Steuerpflichtigen und stellt eine vom Steuerberater gegenüber seinem Mandanten geschuldete und erbrachte Leistung und gegenüber diesem gemachte Erklärung dar. Da der Steuerberater somit im Rahmen der fraglichen Umsatz-steuerjahreserklärung 2001 selbst keine Angaben gegenüber der Finanzbehörde gemacht hat, kann der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht von dem Steuerberater verwirklicht wer-den.

1.3 Kritik an der Entscheidung des OLG ZweibrückenDas OLG Zweibrücken weicht bei der Auslegung der Vorschrift des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO von der Rechtsprechung des BFH ab (hier-zu nachfolgend unter Ziff. 2). Aus verfahrensrechtlichen Gründen war jedoch eine Vorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG nicht möglich.Unter strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Gesichtspunkten ist der Entscheidung des OLG Zweibrücken zuzustimmen. Strafrechtlich – und auch bußgeldrechtlich – muss der individuelle Schuldvorwurf gegen eine bestimmte Person geahndet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Strafbarkeit des Handelns bestimmt ist, und dies für den Betroffenen auch erkennbar ist. Nach dem Wortlaut der Bestim-mung des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO kann Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nur sein, wer selbst gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Ein Steuerberater,

» StB/vBP/RA Jochen Drescher, Dresden

Neues zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Steuerberatern Anmerkung zum Beschluß des OLG Zweibrücken vom 23.10.2008 – 1 Ss 140/08

Übermittelt der Mandant dem Steuerberater unvollständige, unzutreffende oder inhaltlich mangelhafte Unterlagen und kommt es deshalb zu einer unzutreffenden Steuerfestsetzung, stellt sich die Frage, ob sich (auch) der Steuerberater oder dessen Mitarbeiter strafbar gemacht haben oder zumindest bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Dabei tritt in der Wertung der Handlungen eine Diskrepanz zwischen den Finanzgerichten und den Strafgerichten auf.

7 _ 09 SteuerConsultant 29www.steuer-consultant.de

Page 30: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

FACHBEITRÄGE Steuerstrafrecht

der lediglich die Erklärung des Steuerpflichtigen vorbereitet, kann daher aus Rechtsgründen keine leichtfertige Steuerverkürzung bege-hen. Das OLG Zweibrücken folgt insoweit der wohl einhelligen Auf-fassung der Strafgerichte. Mit der Neuregelung in § 378 Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber damit Grenzen einer strafbaren Handlung neu – und enger – bestimmt, und insoweit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Genüge getan. Der Finanzverwaltung wurde damit die Möglichkeit genommen, die steuerberatenden Berufe inso-weit durch die Androhung und den Erlass von Bußgeldbescheiden zu maßregeln.

1.4 Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AOFür den Buch führenden Steuerberater wäre in dem entschiedenen Fall allerdings eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO in Betracht gekommen. Danach handelt ordnungswidrig, wer buchungspflichtige Geschäftsvorfälle nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt und dadurch ermög-licht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Insoweit kann jeder Täter sein, der tatsächlich die Mög-lichkeit hat, eine Buchung vorzunehmen . Dieser Ordnungswidrig-keitentatbestand wurde vom OLG Zweibrücken übersehen.

1.5 Mitwirkung des Steuerberaters bei der Erstellung von Steuererklärungen

Für das OLG Zweibrücken war unerheblich, ob auf der Steuererklä-rung ein Mitwirkungsvermerk des Steuerberaters angebracht war. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des OLG nur der Umstand, dass die Erklärungen von dem Steuerberater vorbereitet wurden, und dies damit gegenüber dem Finanzamt offen gelegt wird. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass es sich um eine Erklärung des Steuer-pflichtigen und nicht um eine Erklärung des Steuerberaters handelt, d.h. der Steuerberater ist nur Gehilfe des Steuerpflichtigen, gibt aber selbst keine Erklärungen gegenüber dem Finanzamt ab.Anders kann daher der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn der Steuerberater Steuererklärungen unterschreibe, wie dies insbeson-dere bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen weit verbreitet ist. In diesem Fall kann darin eine aktive Mitwirkung liegen, so dass bei unzutreffenden Angaben eine fremdnützige Steuer-hinterziehung zugunsten des Steuerpflichtigen (Mandanten) oder die Verwirklichung einer Steuerverkürzung in Betracht kommen kann. Dann beschränkt sich das Handeln des Steuerberaters nicht mehr auf eine bloße Vorbereitungshandlung, sondern er gibt selbst die Erklärung ab und wird somit Täter. Ungeklärt ist, wie die elektro-nische Übermittlung der Daten des Mandanten mittels Elster oder über Datev zu würdigen ist. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG verlangt nur die Übermittlung der Voranmeldung auf elektronischem Wege. Hier wird der Steuerberater darauf achten müssen, dass er nur als Übermittler der Daten auftritt (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 StDÜV).

» 2. Auffassung der FinanzgerichteKonträr zur Auffassung der Strafgerichte steht die Auffassung der Finanzgerichte, nachdem der BFH mit dem Urteil vom 19.12.2002 die Richtung vorgab. Zu beurteilen waren regelmäßig Klagen von Steuerpflichtigen, die unvollständige Angaben gemacht hatten und deren unvollständige Angaben von dem Steuerberater in der Buch-führung übernommen wurden, und die sich auf eine eingetretene Festsetzungsverjährung beriefen. Die Finanzrechtsprechung versagt dabei dem Steuerpflichtigen regelmäßig den Einwand, dass er sich der Hilfe eines Steuerberaters bedient habe, und die Unrichtigkeit der vorgelegten Steuererklärungen nicht habe erkennen können. Sie

sieht den Steuerberater als Erfüllungsgehilfen des Steuerpflichtigen an, und rechnet ein grob fahrlässiges (leichtfertiges) Verhalten des Steuerberaters oder von dessen Mitarbeitern dem Steuerpflichtigen entsprechend § 278 BGB zu. Zugleich führt der BFH aus, ohne dass dies angesichts des Begründungsstranges über § 278 BGB notwen-dig wäre, dass auch ein Steuerberater Täter eines Delikts nach § 378 Abs. 1 AO sein kann. Eine Auseinandersetzung mit dem verfas-sungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot als Grundlage eines strafbaren Handelns, das die Strafgerichte besonders betonen, ist seitens des BFH leider nicht erfolgt. Dabei kann der Umstand eintreten, dass bei Beauftragung eines sachkundigen Dritten ein grobes Verschulden (und damit auch ein leichtfertiges Handeln) eher anzunehmen ist als bei einer eigenständigen Erfüllung einer Erklärungspflicht. Und auch bei Hinzuziehung eines Steuerberaters ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die vorbereitete Erklärung darauf hin zu überprüfen, ob sie alle Angaben tatsächlicher Art enthält und vor allem die im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellten und auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogenen Fragen beachtet hat. Bei einem leichtfertigen Verhalten kann sich der Steuerpflichtige nicht mehr auf die Exkulpationsvorschrift des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO berufen. Eine eigene Haftung des Steuerberaters bei eigenem leichtfertigen Handeln für Steuerschulden des Mandanten scheidet aus. Es fehlt ein entsprechender Haftungstatbestand. Nach den §§ 71, 72 AO haftet nur der Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei oder der Täter bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 3 AO.

» 3. FazitDie Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammen fassen:1. Bußgeldrechtlich kann ein Steuerberater, der eine Steuererklärung

lediglich vorbereitet, nicht Täter einer leichtfertigen Steuerver-kürzung nach § 378 AO sein. Bei einer fehlerhaften Buchhaltung kann jedoch eine Steuergefährdung nach § 379 AO in Betracht kommen.

2. Bei der Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wird dem Steuerpflichtigen ein grob fahrlässiges (leichtfertiges) Verhalten seines Steuerberaters (oder von dessen Personal) zugerechnet, so dass sich auch ein gutgläubiger Steuerpflichtiger dies entgegen halten lassen muss.

3. Eine eigene Haftung des Steuerberaters gegenüber den Steuerbe-hörden kommt nur bei einer Teilnahme an einer Steuerhinterzie-hung oder Steuerhehlerei in Betracht. Möglich bleibt jedoch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Steuerberater, wenn gegen den Mandanten wegen Mängeln in der vom Steuerberater gefertigten Buchhaltung ein Bußgeld wegen leichtfertiger Steuerverkürzung verhängt wird .

RA/StB/vBP Jochen Drescherist Abteilungsleiter der Steuerabteilung beim Mittel-deutschen Genossenschaftsverband (Raiffeisen/Schulze Delitzsch) in Chemnitz.

30 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 31: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Wirtschaftsrecht FACHBEITRÄGE

» 1. PflichtangabenZu den wesentlichen Angaben nach § 5 TMG gehören Namen und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte und Angaben über das Kapi-tal der Gesellschaft, sowie Angaben über eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, Angaben zur etwaigen Aufsichtsbehörde, das Register einschließlich Registernum-mer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirt-schaftsidentifikationsnummer.Rechtsfolgen bei Verstößen regelt zwar das TMG nicht, aber der Markt selbst durch die Wettbewerber.

» 2. Sanktionierung durch Abmahnung und gericht-liches Verfahren

Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann jeder Unternehmer seinen Wettbewerber auf Unterlas-sung bei Wettbewerbsverstößen in Anspruch nehmen. Zu solchen Wettbewerbsverstößen zählen gem. § 4 Nr. 11 UWG auch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die als Marktverhaltensregeln zu qualifizieren sind. Ansprüche nach Wettbewerbsrecht bestehen hin-gegen nicht bei Bagatellverstößen.

» 3. Die Entscheidung des OLG HammDer Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung „Anbie-terkennzeichnung im Internet“ vom 20.07.2006 entschieden, dass Vorschriften des früheren § 6 TDG/heutigen § 5 TMG, Marktverhal-tensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.04.2009 einen Bagatellverstoß für die unterlassene Angabe des Handelsregisters und der Handelsre-gisternummer sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer abge-lehnt und wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt. Zur Begrün-dung hat es sich im Wesentlichen auf die europäische Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG vom 12.12.2007 bezogen, wonach sämtliche Informationen ohne Unterschied als wesentliche

Informationspflichten eingestuft werden. Zudem handele es sich um Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers.Ebenso hatte auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08, den fehlenden Vornamen des Geschäftsführers als erheblichen Verstoß gewertet.

» 4. FazitVerstöße gegen die Pflichtangaben nach § 5 TMG werden von der Rechtsprechung tendenziell als erheblicher Verstoß gegen das Wett-bewerbsrecht gewertet und eben gerade nicht als Bagatelle. Dies gilt auch für das neue am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG. Unter-nehmer sollten daher auf die Gestaltung des Impressums die not-wendige Sorgfalt verwenden, um wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Denn es gilt: Pflichtangaben im Impressum sind alles andere als eine Bagatelle.

» RAin Dr. Christiane Bierekoven, Nürnberg

Abmahnfall Impressum – Sind Pflichtangaben eine Bagatelle?

Bereits seit der Einführung des § 6 Teledienstegesetz (TDG) am 01.01.2007, zwischenzeitlich durch § 5 Telemediengesetz (TMG) ersetzt, sind alle Unternehmen, die im Internet Waren und Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, bestimmte Informationen auf ihren Webseiten anzugeben. Dennoch werden die Angaben immer noch häufig als Bagatellen angesehen und ihnen nicht die gebotene Sorgfalt gewidmet. Dies zeigt die zahlreiche Rechtsprechung zu dieser Thematik. So jüngst das Urteil des OLG Hamm vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08, hinsichtlich nicht angegebenen Handelsregisters sowie fehlender Handels-register- und Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Dr. Christiane Bierekovenleitet das internationale Kompetenzcenter IT-Recht bei Rödl & Partner. Neben ihrer Speziali-sierung auf die rechtlichen Fragestellungen aus den Bereichen Online- und IT-Recht berät sie insbesondere in den Bereichen Marken-, Urhe-ber-, Wettbewerbs- und Patentrecht.E-Mail: [email protected]

7 _ 09 SteuerConsultant 31www.steuer-consultant.de

Page 32: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen

Das Vertrauen, das Manfred Gruse aus Lever-kusen seiner Hausbank entgegenbrachte, hat ihn 20.000 Euro gekostet. Der heute 69-Jäh-rige bekam vor fünf Jahren seine Lebensver-sicherung ausbezahlt und einen Anruf von seiner Kundenberaterin von der Citibank aus dem nordrhein-westfälischen Opladen. „Wir müssen uns unterhalten …“, sagte die Dame. Bei einer Tasse Kaffee wurde das Geld angelegt, darunter in Zertifikate von Lehman Brothers. Davon, dass diese Papiere wertlos werden könnten, erfuhr Gruse erst, als die Bank pleite war. „20.000 Euro sind futsch“, so der Rentner. Jedes Jahr verlieren Anleger in Deutschland bis zu 30 Milliarden Euro durch schlechte Beratung in Vermögensfragen. Das ist das

Geldanlage in Krisenzeiten

Gute Beratung kostet Pro Jahr verlieren deutsche Anleger 30 Milliarden Euro durch fehlerhafte Beratung. Wie vermögensberatende Steuerberater die Finanzkrise erleben, wie sie als Honorarberater von den Beratungsfehlern der Banken profitieren können – und zu welcher Strategie Steuerberater ihren Kollegen jetzt raten.

Ergebnis einer Studie des Verbraucherminis-teriums. Manfred Gruse tröstet das nicht. Mit der Pleite von Lehman Brothers stehen die Themen Beratungsqualität und Anle-gerschutz im Mittelpunkt einer Diskussi-on wie selten zuvor. „Es hat ein allgemein tolerierter Verrat am Kunden stattgefunden, der mit komplexen Finanzderivaten und monatlich neu aufgelegten, marketingge-triebenen Modeprodukten geradezu absur-de Züge angenommen hat“, bringt es Karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher der Quirin Bank, auf den Punkt. Der Banker ist zum Anlegerschutzkongress auf die Anle-germesse Invest nach Stuttgart angereist. Es ist Ende April und der Finanzmarkt noch immer hoch volatil.

Schmidts Ansicht nach haben viele Anla-geprodukte allein dem Gewinnstreben der Banken gedient, nicht aber den Anlegern – für ihn der eigentliche Grund für die Finanz-marktkrise. „Die Bank hat ein Interesse, ein Produkt mit hohen Margen zu verkaufen, der Kunde will eine hohe Rendite – dieser Konflikt ist nicht aufzulösen“, ist Schmidt überzeugt, vormals Chef des Discountbrokers Consors. Seine Botschaft ist klar: Die Kunden brauchen eine neue Beratung. Das sieht Monika Lambrecht, Finanzökonom (EBS) und zertifizierter Finanzplaner (Certi-fied financial planner, CFP), ebenso. Sie ist in der Steuerkanzlei Lambrecht & Marx im hessischen Mühlheim am Main für die Ver-mögensplanung zuständig: „Empfehlungen,

Durch versteckte Provisionen wird Kunden häufig Geld aus der Tasche gezogen, doch nur wenige sind bis jetzt bereit, für qualifi-zierte und neutrale Beratung zu bezahlen.

32 www.steuer-consultant.de

Page 33: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

die am Interesse des Anlegers vorbeigehen, werden nicht vermeidbar sein, solange die Vermittler dem Interessenkonflikt zwischen Produktverkauf einerseits und anlegerge-rechter Beratung andererseits ausgesetzt werden.“ Derweilen besinnen sich die Anleger wie-der auf eine Grundregel der Kapitalanlage: Sicherheit vor Rendite. Vermögensplanerin Lambrecht sieht eine „große Verunsiche-rung über die richtige Vorgehensweise in der Kapitalanlage“ bei ihren Mandanten. „Die Bereitschaft, in festverzinslichen Produkten anzulegen oder Cash zu halten, ist trotz Infla-tionsrisiken deutlich gewachsen.“ StB Antje Mühring aus Nürnberg stellt fest: „Unsere Mandanten suchen nach Produkten die sie verstehen beziehungsweise bei denen sie sich wohl fühlen.“ Übersicht und Redu-zierung auf wenige verständliche Produkte sei gefragt. „Oftmals benötigen Anleger eine Erklärung, was für Produkte sie eigentlich haben und welche den Verlust nun wieder ausgleichen können“, so Mühring. Für Lambrecht ein Zeichen dafür, dass auch der Verbraucher gefordert werden muss. „Viele Anleger sind nur allzu bereit, die Ver-antwortung für die Entscheidung nahezu voll-ständig auf den Berater zu delegieren, ohne sich der Mühe der unabhängigen Information zu unterziehen.“ Lambrechts Einschätzung: „Nur durch ein klares Problembewusstsein der Verbraucher und deren Bereitschaft, sich den Mühen der Informationssammlung zu unterziehen, wird sich die Situation verbes-sern.“

Mandanten denken beim Geldanlegen umDer Mandantenwunsch nach Sicherheit stellt auch WP/StB Stefan Schwedler aus Dresden fest: „Viele Mandanten merken, dass Kapital-märkte Schwankungen unterliegen und Vola-tilität doch nicht zu ihrem Anlegerverhalten passt.“ Seine Kanzlei berät freie Heilberufe, insbesondere Ärzte und Apotheker. Im hessischen Dreieich hat StB Alexander Ficht seit 20 Jahren seine Kanzlei. Einer sei-ner Schwerpunkte liegt dabei in der privaten Vermögensplanung. Seine Erfahrung: „Die Geldanlage geht eindeutig in Richtung risi-kolosen Investments.“ Ein Trend, den WP/StB Peter Unkelbach von der Unkelbach Treuhand GmbH aus Freiburg im Breisgau bestätigt: „Die Mandanten sind ganz klar vorsichtiger geworden und parken ihr Geld am liebsten in Sparbriefen, Festgeld, Unternehmensan-leihen et cetera.“ Doch Unkelbach wundert sich: „Mandanten verpassen hierdurch natürlich die Einstiegschancen – und wer-

» Anlagestrategie „Krisen”-Management

Kracht es an den Finanzmärkten, gilt für manchen Anleger einerseits „Sicherheit vor Rendite“, andererseits „Nicht alle Eier in einen Korb“. Derzeit sind konservative Anlageformen beliebt, günstige Einstiegsmomente an den Wertpapiermärkten werden aber übersehen – hier interessante Investmenttipps.

1. Immobilien gelten als die Anlageform in Inflationszeiten. Eine künftige Geldentwer-tung könnte, wie von Volkswirten befürch-tet, den Preis für Immobilien nach oben treiben. Dabei stellt der kreditfinanzierte Immobilienkauf einen besonderen Reiz dar. StB Anton-Rudolf Götzenberger aus dem bayerischen Halfing: „Der Käufer pro-fitiert von den niedrigen Zinsen und kann den Kredit im Idealfall mit schlechtem Geld zurückzahlen.“ Wer mit seiner Immobilie eine Rendite erzielen will, sollte vermieten. Götzenberger: „Den Mieterträgen sind Kreditzinsen und Instandhaltungskosten gegenzurechnen. Die Rechnung geht hier meist auch nur auf, wenn die Immobilie mindestens fünf Prozent Rendite abwirft. Die Bruttomiete muss also mindestens fünf Prozent vom Gesamtaufwand abwerfen.“ Zudem muss der Käufer immer den Wie-derverkauf im Hinterkopf haben.

2. Kurzläufer und Euro-Geldmarkt gelten als risikolos, nicht aber als inflationsgeschützt. Bei zehnjährigen Anleihen kann die Infla-tion und die Steuer den Wert von Zinsen und Rückzahlung auffressen. Aufgrund von Inflationsrisiken sind Anlagen von bis zu zwei Jahren zu bevorzugen. Bei auslän-dischen Staatsanleihen sollten Anleger das Emittentenrisiko beachten. Auch können Währungskursschwankungen die Wert-entwicklung gefährden. Besser sind Euro-Staatsanleihen mit kurzer Laufzeit. Zum

vorübergehenden „parken“ eignen sich Geldmarkt ETF, Tagesanleihen des Bundes oder Tagesgeldkonten mit Erträgen von bis zu 4,5 Prozent.

3. Unternehmensanleihen von 1A-Schuld-nern werfen derzeit hohe Renditen ab, das Ausfallrisiko ist überschaubar. StB Götzenberger empfiehlt die bis zum 5. Sep-tember 2011 laufende Daimler-Anleihe mit ihrem 5,182%-Coupon (WKN: A0T06M). Sie notiert derzeit bei 103,94 Prozent, damit seien jährliche Erträge von annähernd fünf Prozent möglich.

4. Aktien: Aus Angst um einen neuerlichen Rückschlag am Aktienmarkt haben viele Anleger die jüngste Aufwärtsbewegung verpasst. Doch gerade wenn die Rezes-sion ihren Tiefpunkt erreicht hat, dürfte sich ein Einstieg in Standardaktien rech-nen. Dabei können Titel mit einer hohen Dividendenrendite und Unternehmen mit einer hohen Liquidität in die engere Aus-wahl kommen.

5. Rohstoffe: Edelmetalle gelten als Krisen-währungen. Der Preis für eine Feinunze Gold nähert sich der Marke von 1.000 US-Dollar. „Die Anleger suchen angesichts der Dollarschwäche anscheinend wieder verstärkt Zuflucht im sicheren Hafen“, so Eugen Weinberg, Rohstoffexperte bei der Commerzbank.

Quelle: Autor

den künftig von der Inflation voll erwischt, was viele Anleger nicht bedenken …“ Er gibt sich überzeugt: „Vielen Mandanten täte eine fundierte Beratung gut“ – nur zahlen wollen dafür die wenigsten, so der Freiburger. Sie würden die Vermögensberatung stattdessen gerne als selbstverständliche Nebenleistung der Steuerberatung in Anspruch nehmen. Hintergrund für diese Einstellung, so WP/StB Schwedler aus Dresden: „Das Gros der Mandanten ist nicht wirklich bereit, für Ver-

mögensberatung zu bezahlen, weil der Ver-sicherungsvertreter oder die Bank es doch umsonst machen.“ Die Tatsache, dass die Ban-ken an Provisionszahlungen verdienen, verin-nerlichen sich nur wenig Kunden. Schwedler wundert sich: „Die ‚Bankenhörigkeit’ ist bei vielen Mandanten noch immer vorhanden. So weit wie in den USA, wo Vermögensberatung gegen Honorar der Status quo ist, sind wir in Deutschland noch nicht.“Monika Lambrecht von der Kanzlei Lamb-

7 _ 09 SteuerConsultant 33www.steuer-consultant.de

Page 34: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen

recht & Marx stimmt dem zu: „Die – schein-bar – unentgeltliche Vermögensberatung ist in Deutschland nach wie vor Standard.“ Ein Widerspruch, denn „gute Beratung, wie wir sie verstehen, muss für komplexe Zusam-menhänge Verständnis wecken. Sie kann keine einfachen Antworten vermitteln“. Doch diese Art von Vermögensberatung kann es nicht kostenlos geben. Die Einschätzung von Lambrecht zur Zukunft der Honorarberatung: „Diese wird vorläufig ein Angebot für eine Gruppe problem- und risikobewusster Anle-ger bleiben, die bereit sind, für etwas, was Mühe macht, dennoch Geld zu bezahlen.“Nach Ansicht von StB Antje Mühring aus Nürnberg ist das Vertrauen zwischen Man-dant und Berater eine Voraussetzung dafür, dass der Klient für die Vermögensberatung zahlt. „Ein Vertrauen, das durch klare, ver-ständliche und übersichtliche Strukturen aufgebaut wird.“ Nach ihrer Erfahrung sind jüngere Mandanten eher bereit, Geld für eine fundierte Vermögensberatung zu bezahlen.

Umfrage: Jeder vierte Kunde würde für Beratung zahlenVielleicht nimmt die Scheu der Anleger ab, wenn sie die Lehren aus der Finanzkrise und den Fehlberatungen der Banken ziehen. Darauf schließt zumindest eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Psychonomics vom Dezember 2008. Demnach könnte sich jeder vierte Kunde vorstellen, für eine fundierte Anlageberatung ein Honorar zu entrichten, unter Vermögenden immerhin jeder Dritte.Ausschlaggebend für die Attraktivität einer Honorarberatung sind nach den Psychono-mics-Umfrageergebnissen folgende Punkte: 1. Erhöhte Qualität der Beratung,2. Objektivität,3. angemessene Konditionen mit der Möglich-keit an anderer Stelle Kosten (Provisionen, Gebühren) einzusparen.4. Aussicht auf höhere Renditen. Das Potenzial zur Erschließung großer Kun-denkreise wäre demnach vorhanden. Das denkt sich auch Schmidt, Vorstand der Quirin Bank. Er ist überzeugt: „Eine faire und hoch-wertige Beratungsarbeit honorieren Anleger gerne.“ Seinen Kunden bietet Schmitt unabhängige Beratung – gegen Honorar – an: Gegen einen monatlichen Fixbetrag erhält der Kunde ab einem Anlagevermögen von 50.000 Euro eine individuelle Finanzberatung mit konkreten Empfehlungen. Die Kosten für die Vermögens-verwaltung liegen bei der Quirin Bank bei 20 Prozent des „echten Nettoanlageerfolgs“. Hinzu kommt die sogenannte Vermögensbe-gleitung mit 75 Euro pro Monat, die Depotbe-

ratung kostet zwischen 0,6 Prozent und 1,2 Prozent des Depotvolumens. Damit verbunden ist eine kostenlose Depot- und Kontoführung sowie eine Rückvergütung aller versteckten Provisionen. Seit ihrem Start im Dezember 2006 hat sich die Kundenzahl der Quirin Bank auf 4.200 Kunden versechsfacht, allein im Jahr 2008 kamen 2.000 Anleger hinzu. Das Fazit von Quirin-Chef Schmidt: „Wir sehen die Finanzmarktkrise und den massiven Ver-trauensverlust der Anleger in das provisions-getriebene Bankensystem als große Chance für das weitere Wachstum der unabhängigen Honorarberatung in Deutschland.“Davon sollte auch der vermögensberatende Steuerberater profitieren. Schließlich kennt er die steuerliche, persönliche und wirt-schaftliche Situation seines Mandanten sehr gut und hat die entscheidende Kenntnis in den relevanten Gebieten des Gesellschafts-, Erb- und Steuerrechts, in der Vermögensan-lage und in der Bankenpraxis: Mit diesem Wissen kann kaum ein Bankberater aufwar-ten. Aber ohne Berücksichtigung der steu-erlichen Komponente ist heute kaum noch eine effektive Beratung im Sinne des Kunden machbar. „Gerade in Vermögensfragen ist der Steuerberater geradezu prädestiniert, seinen Mandanten mit Rat und Tat zur Seite zu ste-hen“, ist auch StB Ficht aus dem hessischen Dreieich überzeugt. Ein Pluspunkt für Steuerberater ist der, dass er eine unabhängigere Beratung als Banken gewährleistet. Zum einen darf der Steuerbe-rater gemäß einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen keine provisionsabhängige Beratung durchführen, zum anderen gefähr-det eine Fehlentwicklung bei der Vermögens-anlage das gesamte Mandat, das sich nicht selten über Jahrzehnte hinweg aufgebaut hat. StB Ficht: „Diese Unabhängigkeit ist einer der großen Pluspunkte von Steuerberatern gegenüber Bankberatern.“ Gleichwohl: Die Psychonomics-Umfrage zeigt, dass die meisten Verbraucher im Falle einer Honorarberatung gerade der eigenen Bank am stärksten vertrauen, mit weitem Abstand folgen erst die Verbraucherzen-tralen und andere Anbieter. Was tun? „Die besten Erfolgschancen als Finanzdienstleis-ter hat der, der sich frühzeitig überzeugend positioniert und die Kundenwünsche bei der Ausgestaltung und der Kundenansprache systematisch berücksichtigt“, erklärt Stefan Heinisch, Finanzmarktforschungs-Experte bei Psychonomics.Hier setzt für Steuerberater die Zusatzquali-fikation „Fachberater für Vermögensgestal-tung“ des Deutschen Verbands vermögensbe-ratender Steuerberater an. Doch Fachwissen

allein reicht nicht. Für den zertifizierten Finanzplaner (CFP) Dr. Jörg Richter, Leiter des Instituts für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen in Han-nover, zählt „eine gute Kanzleiorganisation, durchdachte Ablaufprozesse und ein fun-diertes Marketing“ (siehe obiges Interview).WP/StB Unkelbach aus Freiburg verschickt einen monatlichen Mandantenbrief. Darin kommentiert er die aktuelle Situation an den Finanzmärkten mit eigenen Worten und hält einen Rückblick auf die vergangenen Invest-mentanregungen. Gerade die eigene Mei-nung in Finanzfragen würde von den Kunden geschätzt.

Dr. Jörg Richter,ist zertifizierter Finanzplaner (CFP), zerti-fizierter Vermögensplaner (CEP) und zerti-fizierter Stiftungs- und Vermögensplaner (certified foundation and estate planner CFEP) und Leiter des Instituts für Qualitäts-sicherung und Prüfung von Finanzdienstleis-tungen GmbH in Hannover. Er ist Partner des Steuerberaterverbands Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Kontakt: www.iqf.de

SteuerConsultant: Herr Dr. Richter, nach den Fehlberatungen der Banken in Sachen „Lehman Brother-Zertifikate“ propagieren Verbraucherschützer und Politiker eine Anlageberatung gegen Honorar. Ist damit ein neues Zeitalter angebrochen?Dr. Jörg Richter: Ein neues Zeitalter ist sicher nicht angebrochen, schließlich diskutieren

34 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 35: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Unkelbach hat nach eigenen Angaben seine Mandanten bereits im November 2007 vor einer drohenden Abwärtsbewegung am Aktienmarkt gewarnt und sich kritisch zu Finanzwerten geäußert. Seit März 2009 liebäugelt er wieder verstärkt mit Dividen-denpapieren, allen voran mit Finanztiteln. Gleichwohl hätten viele seiner Kunden durch zu viel Vorsicht die jüngste Kurserholung am Aktienmarkt verpasst.Seine aktuelle Einschätzung: „Was die Aktien-seite anbelangt, so ist derzeit noch unklar, ob sich eine Hausse ankündigt oder es sich um eine Bärenrallye handelt.“ Den Tiefpunkt der Indizes genau zu erwischen, sei eine Illusion.

Seine Strategie: „Den Anlagebetrag stückeln und zeitversetzt einsetzen.“ Den Deutschen Aktienindex (DAX) sieht Unkelbach bis zum Jahresende 2009 zwischen 4.500 und 5.500 Punkte weiterlaufen. Seiner Einschät-zung nach hat der Preisverfall bei Aktien im Wesentlichen schon stattgefunden, die „Geldsackbesitzer“ sollten der kommenden und gewollten Inflation also ausweichen und kaufen. Unkelbach: „Da die Volatilitäten nicht zu übersehen sind, sollte man auf dicke Titel mit hoher Dividendenrendite setzen, von denen es ja einige gibt.“ WP/StB Schwedler aus Dresden hat mit sei-nen Klienten folgende Erfahrungen gemacht:

„95 Prozent meiner Mandanten sind risiko-avers. Und so rate ich gegenwärtig zur Kapi-talerhaltungsstrategie, zur Mitnahme des sicheren Zinses. Ab einer gewissen Größe im Portfolio kann ‚Spielgeld’ zum Hebeln der Rendite eingesetzt werden.“ Zudem rät er: „Nicht jeder steuersparenden Anlage hinter-herzuspringen, die sich unterm Strich doch nicht wirklich rentiert …“Vermögensplanerin Lambrecht aus dem hessischen Mühlheim richtet ihren Blick in die Zukunft: „Ich persönlich erwarte derzeit, dass es noch einmal einen Kursrückschlag geben wird. Ein Anleger, der nicht vollstän-dig risikoavers ist, könnte in solchen Phasen

ein enges Vertrauensverhältnis zu seinen Mandanten. Das sind zwei Grundvoraus-setzungen, um erfolgreich und seriös in der Vermögensgestaltungsberatung arbeiten zu können. Die dritte Voraussetzung ist Fach-wissen, die vierte ist ein gutes Management – sprich gute Kanzleiorganisation, durch-dachte Ablaufprozesse und ein fundiertes Marketing.

SteuerConsultant: Gleichwohl haben die Banken hier noch immer die Nase vorn. Welche Chancen bieten sich hier dem ver-mögensberatenden Steuerberater?Dr. Jörg Richter: Das ist relativ einfach – er kann durch gute Fachseminare für Man-danten oder kompetente Rundschreiben auf die neuen Dienstleistungen aufmerksam machen. Das Leistungsprofil sollte sich dabei auf Vermögensplanung beziehen. Produkte sind nicht im Vordergrund, sondern es müssen die konkreten Lebensziele des Kunden wie Ruhe-stand oder Vermögensaufbau mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten und steuerlichen Varianten in den Mittelpunkt gestellt werden. Dazu sollte eine Finanzplanungs-Software in der Kanzlei vorhanden sein.

Interview

„Ein fundiertes Management gehört dazu ...“Dr. Jörg Richter über die Chancen der Steuerbeater im Bereich Vermögensplanung und -gestaltung sowie über Probleme der Honorarberatung.

SteuerConsultant: Doch wer stellt bei all dem sicher, dass sich nicht auch ein Steu-erberater in seiner vermögensberatenden Tätigkeit von Provisionen lenken lässt?Dr. Jörg Richter: Das ist zuallererst ein ethisches Thema. Der Steuerberater muss hier „Versuchungen“ einfach widerstehen können. Aber das Standesrecht ist ja glücklicherweise sehr streng und lässt Provisionszahlungen nicht zu. Wir empfehlen zudem die Umset-zung mit provisionslosen Produkten wie etwa Indexfonds und abschlusskostenfreien Versi-cherungen. Dabei ist aber zu beachten, dass auch diese rechtlich wohl schon als „Vermitt-lung von Finanzprodukten“ zu bewerten ist.

SteuerConsultant: Was muss ein Steuerbe-rater beachten, der seinen Mandanten eine Vermögensgestaltungsberatung anbietet?Dr. Jörg Richter: Das kommt auf das Leis-tungsprofil an, das der Steuerberater anbie-ten möchte. Grundsätzlich empfehlen wir den Start in das Geschäftsfeld nicht „neben-bei“, sondern als Projekt. Gute Planung und Kalkulation ist dabei schon die halbe Miete. Erfolgversprechend ist die Umsetzung dann, wenn ausreichend Beratungspotenzial in der Steuerkanzlei vorhanden ist. Zudem müssen die Mandanten gewohnt sein, für gesonderte Leistungen auch Honorar zu zahlen. Wer sich bislang alle Leistungen mit der Deklarationsberatung vergüten lässt, muss einen Mandanten erst mal an zusätzliche Honorare gewöhnen. Wir empfehlen Steuer-beratern auch die Gründung einer „Kanzlei für Vermögensplanung“, eventuell auch mit mehreren Berufskollegen. Die Kanzlei sollte dann ein Finanzplaner leiten, der sämtliche Fragen der Vermögensplanung kompetent beantworten kann.

wir die Honorarberatung seit vielen Jahren. Das Neue ist aber, dass nun auch Verbrau-cherschützer und Politiker stärker die Hono-rarberatung fordern. Aus wissenschaftlicher Sicht ist die Honorarberatung bereits vor Jah-ren in den „Grundsätzen ordnungsmäßigen Finanzberatung“ als notwendig und sinnvoll bewiesen worden.

SteuerConsultant: Was kann der Steuerbe-rater tun, wenn sich Mandanten sträuben, ihm für eine Vermögensberatung Honorare zu zahlen?Dr. Jörg Richter: Der Steuerberater muss deutlich machen, dass sich viele Fehlent-wicklungen aus dem Vergütungssystem „Provision“ erklären lassen. Es hilft häufig, den Mandanten aufzuzeigen, was sie in den letzten zehn Jahren versteckt an Provisionen, und damit Beratungsgebühren, an die Ban-ken und Vermittler gezahlt haben. Da haben viele ein „Aha“-Erlebnis.

SteuerConsultant: Wie können Steuerbe-rater vom Trend hin zur Honorarberatung profitieren und was ist dafür notwendig?Dr. Jörg Richter: Der Steuerberater ist ja „Honorarberater“ par excellence. Und er hat

7 _ 09 SteuerConsultant 35www.steuer-consultant.de

Page 36: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen

Citibank Deutschland, zusammen mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, eine „Kulanzlösung“ für geschädigte Lehman-Brothers-Anleger ausgearbeitet hat. Manfred Gruse hofft.

Falsch beratene Anleger künftig besser geschützt„Es gab und gibt zahlreiche Produkte, die nie das Licht der Welt hätten erblicken dürfen, weil es für Anleger von vorne-herein unmöglich war, Gewinne zu erzielen“, empörte sich jüngst Gerhard Schick, finanzpolitischer Sprecher der Grünen, in einem Interview mit dem „Handelsblatt“. Ein neues Gesetz soll her, das Anleger besser schützen soll.

Der Arbeitstitel des Anlegerschutzgesetzes lautet: „Gesetz zur Neuregelung der Rechts-verhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung.“ Der Gesetz-entwurf liegt der Redaktion vor, dessen Ver-abschiedung soll noch vor der Sommerpause 2009 erfolgen. Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs:

1. Die Verjährungsfrist bei Falschberatung wird von bisher drei auf zehn Jahre herauf-gesetzt.

2. Auch Finanzberater sollen künftig von jeder Beratung ein Protokoll anfertigen, das dem beratenden Kunden ausgehän-digt werden muss. Gerade die Protokollie-rung des Anlagegesprächs soll im Streit-fall den Rücken des Anlegers vor Gericht stärken. In diesem Protokoll finden sich dann Aussagen zum Gesprächsanlass, die Gesprächsdauer, die persönliche Situation des Kunden und der Grund für die Bera-tung. Wichtig: Es muss aufgeführt werden,

warum der Berater seinem Kunden gerade dieses oder jenes Produkt empfohlen hat.„Trotz dieses konkreten Bezugs zur aktuellen Finanzmarktkrise ist der Gesetzentwurf medial bislang eher auf geringe Resonanz gestoßen – und dies, obwohl er rechtliche Veränderungen von enormer Tragweite vor-schlägt“, wundert sich Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Düsseldorfer Kanzlei MZS Rechtsan-wälte. Grundsätzlich begrüßt er den Ansatz und die Zielrichtung des Gesetzentwurfs. Der Entwurf setzt seiner Ansicht nach aber bei den folgenden zwei wesentlichen Punk-ten am falschen Hebel an.

3. Einführung von Dokumentationspflich-ten – Statt die Bank aus Beweiserleichte-rungsgründen künftig gesetzlich nur zur Anfertigung von Beratungsprotokollen von jedem Verkaufsgespräch zu verpflichten, bedürfe es für einen angemessenen Schutz der Kunden vor Fehlberatungen einer ech-ten Umkehr der Beweislast zugunsten der Anleger. Nach geltendem Recht obliegt bislang dem Anleger der in der Praxis meist

schwierige Nachweis, dass er falsch beraten worden ist. 4. Beschränkung auf Wertpapiere, denn der Gesetzentwurf der Bundesregierung beziehe sich nur auf Wertpapiere im Sinne des Wertpa-pierhandelsgesetzes. Andere Kapitalanlagen und vergleichbare Produkte, wie beispielswei-se geschlossene Fonds oder fondsgebundene Lebensversicherungen, seien von dem ver-besserten Anlegerschutz also von vornehe-rein ausgenommen. „Diese Beschränkung ist nicht nachvollziehbar“, kritisiert Dr. Jochen Strohmeyer, da gerade auch andere Kapi-talanlageprodukte heute vornehmlich von Banken vertrieben werden. Seine Auffassung sieht der Düsseldorfer Jurist gestützt durch die Anfang dieses Jahres gestartete Initiati-ve des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Finanzprodukten. Diese Initiative umfasst alle Kapitalanlageprodukte und sieht – anders als der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregie-rung – ausdrücklich eine Umkehr der Beweis-last zugunsten der Anleger vor.

Manfred Riesist ausgebildeter Bankkaufmann und Finanzjournalist. Als fester freier Mit arbeiter des Steuer-Consultant schreibt der Autor schwer-punktmäßig über

die Bereiche private Geldanlage und Mittel-standsfinanzierung. E-Mail: [email protected]

schrittweise in Aktien einsteigen, etwa über börsengehandelte Indexfonds, sogenann-te Exchange Traded Funds. Ein vollständig risikoaverser Anleger mit Inflationserwar-tungen könnte hingegen ein- bis zweijährige Laufzeiten wählen, um bei inflationsbedingt ansteigenden Zinsen in höherverzinsliche Anlagen umsteigen zu können. Bei unklaren Erwartungen empfiehlt sich aus meiner Sicht eine Mischung zwischen mittleren und kurzen Laufzeiten.“Seine Mandanten, so StB Ficht, sollen „Märkte beobachten, Chancen zum Einstieg wahrneh-men und die Krise nutzen, um die Chancen und Risiken der eigenen aktuellen Vermö-gensstruktur zu analysieren und gegebenen-falls neu auszurichten.“ Auch seine Kollegin, StB Mühring aus Nürnberg, gibt sich optimis-tisch in Sachen Geldanlage: „Es ist eine gute Zeit, um nach vorne zu schauen! Tendenz: Cash und kurzfristige Geldmarktinstrumente

übergewichten und am Ende des Jahres über langfristige Aktieninvestments in Blue Chips nachdenken.“ Die Anleger lernen aber offenbar auch dazu, wie das Beispiel von Lehman-Brothers-Kunde Manfred Gruse zeigt. Er hat im Oktober 2008 ein Internet-Forum für Lehman-Geschädigte gegründet (www.lehman-zertifikateschaden.biz) und in Köln einen „Lehman-Stammtisch“ aus der Taufe gehoben.

Lehman-Geschädigter würde heute für Beratung zahlenWäre er heute bereit, Geld für eine gute Beratung zu bezahlen? „Nach dem ganzen Debakel mit ‚Vertrauens-Missbrauch’ durch die Citibank, würde ich das Angebot einer unabhängigen Beratung mit Honorar sicher akzeptieren“, gesteht Gruse dem „Steuer-Consultant“. Auch auf Bankenseite tut sich etwas. Anfang Juni wurde bekannt, dass die

36 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 37: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Der Zeitpunkt hat wirklich gepasst: Mitten in der Finanzkrise fand am 17. Juni ein Restruk-turierungsgipfel in Nürnberg mit dem Thema „Die Rolle des Steuerberaters in der Krisen-diagnose und beim Restrukturierungsmana-gement“ statt. Veranstalter war der Krisen-navigator, ein Institut für Krisenforschung und Ableger der Universität Kiel, sowie das Management-Institut der Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg. Anhand des Beispiels des 2003 insolvent gegangenen Fürther Unternehmens Bart-helmess wurde den rund 100 Teilnehmern demonstriert, wie sich die Firma durch den Verkauf an eine neues Mangement und mit Unterstützung der örtlichen Sparkasse erfolg-reich entwickelt hat. Die Erfolgsaussichten waren anfangs offen, denn das neue Manage-ment hatte viele Änderungen vorzunehmen, intern oder aber bei der Rück- und Neuer-oberung von Absatzmärkten. Allein durch den gemeinsamen Vortrag des Firmenschefs und der Verantwortlichen der Sparkasse wurde klar, dass der Restrukturierungsprozess kein Alleingang des Unternehmens war. Vielmehr sei der Erfolg nur deswegen möglich gewesen, so die Referenten, weil das Unternehmen, die Gesellschafter, die Mitarbeiter und die Kre-ditinstitute „transparent und vertrauensvoll“ zusammengearbeitet hätten. Ralph Herzog, Leiter der Abteilung Restruk-turierung bei der Commerzbank in Frankfurt

Restrukturierungsgipfel Nürnberg

Sanierung als ChanceDie Folgen der Finanzkrise auf Unternehmen sind nach Ansicht von Fachleuten schlimmer als zu Beginn der Krise angenommen, mit direkten Auswirkungen auf den Steuerberater. Der kann durch entsprechendes Fachwissen seine Nähe zum Mandantenunter-nehmen nutzen, um Gegenmaßnahmen mit einzuleiten und das Unternehmen fit für die Zukunft zu machen.

am Main machte in seinem Vortrag „Restruk-turierungsfinanzierung im Mittelstand“ auf besondere Entwicklungen bei Unterneh-menskrisen aufmerksam.

„In der Krise brechen bis zu 70 Prozent des Umsatzes weg“Während sich in „normalen“ Zeiten eine Unternehmenskrise von der Fehlallokation über Marktanteilsverluste bis hin zum Zusam-menbruch stufenweise entwickle, habe die Finanzkrise die Entwicklung beschleunigt, weil „innerhalb eines Jahres bis zu 70 Pro-zent des Umsatzes wegbrechen.“ Zugleich, so Herzog, „greifen die Standardprogramme zur Bewältigung von Unternehmenskrisen derzeit schlecht.“ Frühzeitige Kommunika-tion sei seiner Ansicht nach wie vor das „A und O“, um richtig zu reagieren. Erfahrung bei der Restrukturierung von Unternehmen hat StB Andreas Bauer gesam-melt, Fachberater für Sanierung und Insol-venzerwaltung (DStV e.V.) und Wirtschafts-mediator aus dem hessischen Langen. In seinem Vortrag „Was sollte ein Steuerbera-ter an Voraussetzungen für eine erfolgreiche Restrukturierung mitbringen?“ erklärte er seinen Berufskollegen unter anderem, was Steuerberater von den Unternehmensbera-tern lernen könnten. Ebenso zeigte er den Zuhörern, welche – ganz offensichtlichen – Indizien als Krisensignale beim Mandanten

zu deuten seien. Das Erkennen möglicher Signale, so Bauer, sei aber nur das eine, den Mandanten vom Beratungsbedarf zu überzeu-gen das andere. Die seien dem Hilfsangebot gegenüber, so seine Erfahrung, nicht immer aufgeschlossen. Deswegen rät er dazu, „mit Fragen zu verkaufen“ und auch das fällige Honorar offen zu sprechen.Speziell auf die Restrukturierung sanierungs-bedürftiger Unternehmen hat das Manage-ment-Institut der Nürnberger Georg-Simon-Ohm-Hochschule eine Fortbildung zuge-schnitten, die sich auch an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte richtet. Ziel ist es unter anderem, so Prof. Dr. Josef K. Fischer, der mit Prof. Dr. Harald Krehl den Kurs wissenschaftlich leitet, mittelständische Unternehmen auf die Restrukturierung vor-zubereiten. Premiere hatte der Kurs im Win-tersemester 2008/09. Der nächste besteht aus elf Einheiten, findet jeweils freitags und samstags statt, kostet 5.450 Euro und dauert von Oktober 2009 bis Januar 2010.

Rüdiger Frischist Redakteur des „SteuerConsultant“ und betreut die Ressorts Finanzen, Kanzleima-nagement sowie Unternehmensberatung.E-Mail: [email protected]

Im Mittelpunkt des Restrukturierungs-gipfels standen Erfahrungsberichte von Unternehmens- und Bankenseite. Aber auch ein Steu-erberater, der im Bereich Sanierung und Restrukturierung aktiv ist, gab seinen anwesenden Berufs-kollegen einige Praxistipps.

Foto

: Geo

rg-S

imon

-Ohm

Man

agam

ent-

Inst

itut

7 _ 09 SteuerConsultant 37www.steuer-consultant.de

Page 38: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung

General Motors (GM), der zweitgrößte Auto-konzern der Welt, ist insolvent. Die GM-Tochter Opel konnte sich zwar zuvor noch rechtzeitig von der US-Konzern-Mutter abna-beln, trotzdem sieht die Zukunft nicht rosig aus. „Sich in der schwersten Wirtschaftskrise seit dem Zweiten Weltkrieg selbstständig zu machen, scheint sehr riskant zu sein. Doch in einer Krise werden die Karten auch neu verteilt. So ein Umfeld hat den Vorteil, dass Existenzgründer gezwungen sind, ihr Vor-haben noch mehr auf seine Erfolgschancen abzuklopfen“, sagt StB Martin Sedlmeyr, Part-ner der Münchner Kanzlei Dr. Langenmayr und Partner.

„Existenzgründer blenden wirtschaftliche Seite oft aus“„Gerade Mandanten, die ein Unternehmen neu gründen wollen, sind von ihrer Idee so begeistert, dass sie die wirtschaftliche Seite oft ausblenden“, hat Josef Häusler, Existenz-gründungs-Berater und Geschäftsführer von Ecovis Consulting im bayerischen Dingolfing festgestellt. „Die müssen wir erst einmal auf den harten Boden der Realität zurückholen.“ Für viele sei das ein Schock, aber ein heil-samer, so der Experte. Denn Flops können Existenzgründer teurer zu stehen kommen, weil ein Scheitern meist zum Verlust des Pri-vatvermögens führt. „In der Startphase eines Unternehmens gelingt es auch nicht durch die Rechtsform-wahl, aus der persönlichen Haftung heraus-zukommen“, erklärt Häusler. Bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft mit dünner Kapitaldecke fließt von Banken nur Geld, wenn der Geschäftsinhaber bereit ist, auch privat für den Kredit zu haften – beispiels-weise über eine Bürgschaft. Wird sie in Anspruch genommen, ist die pri-vate Krise meist vorprogrammiert. „Manche Firmenpleite hat schon dazu geführt, dass

Existenzgründungen

Junge Unternehmen an der Hand nehmen Die aktuelle Wirtschaftskrise ist kein ideales Umfeld zur Gründung einer Firma. Doch sich selbstständig zu machen war und ist immer ein riskanter Kraftakt, der ohne kompetente Hilfe kaum zu schultern ist. Auch hier ist das Know-how des Steuerberaters gefragt.

Foto

: pan

ther

med

ia.n

et; P

hilip

Lan

ge

38 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 39: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

eine Ehe geschieden wurde“, gibt Häusler zu bedenken. Daher hält er es für wichtig, diesen Aspekt im Beratungsprozess zu berücksich-tigen.„Der Steuerberater sollte seine Beratung prin-zipiell zweistufig aufbauen“, empfiehlt StB Maik Czwalinna, Existenzgründer-Experte des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV). Es sei wichtig, dem Mandanten schnell zu signalisieren, ob seine Geschäfts-idee Erfolg versprechend ist.

Unternehmensgründer mit Gespür für Zahlen und OrganisationstalentVor den Feinarbeiten sollte das Konzept zunächst grob durchleuchtet werden. Wichtig sei zudem die Beurteilung der Persönlichkeit des Unternehmensgründers, so Czwalinna. Es genüge nicht, dass dieser fachlich top sei, er müsse auch über ein Gespür für Zahlen und Organisationstalent verfügen. Sonst schlittere er, selbst in guten Zeiten, schnell in eine Existenzkrise. Es sei schon öfter vor-gekommen, dass es gerade Jung-Unterneh-

mer aus Zeitgründen nicht schafften, Rech-nungen zu schreiben, so der DStV-Experte: „Die Kosten, zum Beispiel für Wareneinsatz und Personal, explodieren, aber es wird kein Umsatz gemacht.“ Für die Gestaltung des Beratungsprozesses gibt es unzählige Checklisten. Doch Czwalin-na warnt davor, sie als starres Schema anzu-sehen: „Sie können nur Hilfen sein. Die Beratungspraxis zeigt, dass fast jeder Fall anders ist.“ Der Steuerberater müsse durch Erfahrung selbst ein Gespür entwickeln, wie er die Beratung aufziehe. StB Sedlmeyr etwa lässt sich erst die Geschäftsidee vom Mandanten beschreiben. „Dann will ich wissen, wie der Firmengrün-der auf sie gekommen ist und warum er die Marktchancen seines Produkts oder seiner Dienstleistung positiv einschätzt“, erläutert der Münchner seine Vorgehensweise. Auch die Organisation der Beschaffung lasse er sich darlegen. „Oft kann man bereits nach dem ersten Gespräch einschätzen, ob eine Geschäftsidee tragfähig ist.“

Existenzgründer brauchen bei dem Sprung in die Selbstständigkeit die Unter-stützung von erfahrenen Fachleuten, wie etwa dem Steuerberater.

SteuerConsultant: Welche Hilfen können Existenzgründer von der IHK erhalten?Michael Meese: Einen guten Überblick über die ersten Fragen auf dem Weg in die Selbstständigkeit gibt unser Info-Paket für Existenzgründer. Danach rate ich, eine weiterführende Veran-staltung, beispielsweise bei der IHK, zu besuchen. Steht das Grobkonzept, stehen wir gerne für ein kostenloses Gespräch zur Verfügung. Wir gehen gemeinsam mit dem angehenden Jung-Unternehmer die Überlegungen durch, diskutieren mögliche Lücken im Konzept und besprechen weitere Schritte. Detailfragen müssen aber mit einem speziellen Coach wie einem Steuerberater geklärt werden. Dafür

gibt es in Nordrhein-Westfalen sogar staatliche Zuschüsse.SteuerConsultant: Wie sieht es mit der Unterstützung gegenüber Ban-ken aus? Michael Meese: Wir helfen Existenz-gründern und Unternehmern, gut vor-bereitet in die Bankgespräche zu gehen. Dabei ist eines unserer Spezialgebiete der öffentliche Finanzierungsbereich. Das Spektrum ist groß und reicht von zinsgünstigen Krediten über Bürg-schaften des jeweiligen Bundeslandes bis zu nicht rückzahlbaren Zuschüssen in besonderen Förderregionen. Wir arbeiten auch hier gern eng mit dem Coach zusammen. Doch welches Ange-bot konkret genutzt wird, muss der mit dem Firmengründer entscheiden.

SteuerConsultant: Und wenn der Steuerberater Fragen hat?Michael Meese: Ihm geben wir genau-so über alle Fragen hinsichtlich der Existenzgründung Auskunft wie dem Existenzgründer selbst.

Interview

„Detailfragen mit einem Coach klären“ Michael Meese, Referent für Unternehmensförderung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord-Westfalen mit Sitz im nordrhein-westfä-lischen Münster, über Hilfen der IHKs für Existenzgründer.

7 _ 09 SteuerConsultant 39www.steuer-consultant.de

Page 40: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung

Dafür sind Kenntnisse der jeweiligen Bran-che vonnöten. Die besitzt Sedlmeyr aufgrund seiner Erfahrung aus der Steuerberatung. Ansonsten beschafft er sie sich über die Industrie- und Handelskammern (IHK), die Handwerkskammern, Innungen oder die jeweiligen Branchenverbände. Ecovis-Experte Häusler hält auch die Informations-Tools der Datev für recht hilfreich, um sich über Bran-chen zu informieren. Basis für die weitere Beratung ist der Busi-nessplan. „Der ist unverzichtbar für den Exi-stenzgründer, als Kompass für die Realisie-rung seines Vorhabens, aber auch weil die

Banken oder Behörden ihn verlangen (Anm. der Red.: Zum Beispiel wenn Arbeitslose sich selbstständig machen und dafür Geld von der Agentur für Arbeit beantragen)“, weiß Häusler. In ihm wird die Geschäftsidee – einschließlich organisatorischer Fragen wie Personalauswahl und Standort – und die Stra-tegie fixiert, aber auch die betriebswirtschaft-liche Seite der Unternehmensgründung. Konkret geht es um eine Marktanalyse (Pro-gnosen zur Marktentwicklung sowie die Darstellung der Konkurrenz- und Wettbe-werbssituation), eine Planungsvorschau der Unternehmensergebnisse (Umsatz-, Kosten- und Gewinnentwicklung) sowie eine Inve-stitions- und Kapitalbedarfsplanung für die ersten drei Jahre. Zudem muss eine Liquidi-tätsplanung erstellt werden. „Sie sollte einen Puffer für Unvorhergesehenes enthalten, um Planungsabweichungen wie Verzögerungen bei der Bewilligung von Krediten auffangen zu können“, rät Häusler.

Muster für Businesspläne allein reichen nichtMuster für Business Pläne können aus dem Internet heruntergeladen werden. „Aber weit kommt man damit meist nicht. „Es ist bes-ser, wenn sich der Existenzgründer bei der IHK vorab informiert und beraten lässt“, sagt der Experte. Zumal dieser Service kostenlos ist. Um die Details, so Häusler, müsse sich aber ein Fachmann kümmern, wie ein auf diesem Gebiet versierter Steuer- oder Unter-nehmensberater. „Jedes Detail durchzuspre-

chen, können wir nicht leisten“, stellt auch Michael Meese, Referent für Unternehmens-förderung der IHK Nord Westfalen mit Sitz im nordrhein-westfälischen Münster klar. „Hierfür ist der Steuerberater einer der besten Ansprechpartner. Ab einer gewissen Größe müssen Unternehmen ohnehin auf seine Dienstleistungen zurückgreifen.“Der Aufwand zur Erstellung von Businessplä-nen ist von der Art des Unternehmens abhängig, ob es sich um einen Produktions-, Handelsbetrieb beziehungsweise ein Dienst-leistungsunternehmen handelt. Aber es spielt auch eine Rolle, ob es sich um eine Neugrün-

dung handelt oder lediglich um die Übernah-me einer bereits bestehenden Firma. Bei der zuletzt genannten Variante ist die Informa-tionsbeschaffung mit weniger Aufwand ver-bunden, da Vergangenheitsdaten vorhanden sind. „Das heißt aber nicht, dass diese Fälle Selbstläufer sind“, betont Häusler. „Wir erle-ben es immer wieder, dass Verkäufer über-höhte Preisvorstellungen haben, da sie sich nicht am Marktwert orientieren, sondern an ihrem Finanzbedarf für die Altersvorsorge. „Der Business Plan begleitet den Existenz-gründer, bis das neue Unternehmen stabil läuft“, erklärt Czwalinna. Er müsse laufend nachjustiert werden, mittels einer ständigen Soll-Ist-Kontrolle. „Die Voraussetzung hier-für ist die regelmäßige Aktualisierung der Finanzdaten“, so der DStV-Firmengründer-Experte. Denn nur so sei es möglich, schnell gegenzusteuern. Beispiel: Nach der Grün-dung eines Handelsunternehmens bleibt der Umsatz deutlich hinter den Prognosen zurück: Worauf ist das zurückzuführen? Lag es an den Aufschlagsätzen? Muss daher die Kalkulation überdacht werden? Oder wurden zu hohe Rabatte gewährt?Eine schnelle Ursachenforschung ist aber nur möglich, wenn die erforderlichen Informa-tionen vorhanden sind. Die Voraussetzung hierfür ist eine zeitnahe Buchführung. „Eine monatliche Feinjustierung ist das Mindeste, am besten sollte eine tägliche Aktualisierung erfolgen“, sagt Czwalinna. Die technische Unterstützung könne ein Rechenzentrum leisten wie zum Beispiel das der Datev. Der

Mandant scanne die Daten online in das EDV-System ein. Dadurch entfalle der Aufwand, sich ständig die Originalunterlagen seines Mandanten beschaffen zu müssen. Der wie-derum muss sie damit nicht aus der Hand geben. Ist der Businessplan ausgearbeitet, steht meist die Rechtsformwahl auf dem Programm, das heißt die Beantwortung der Frage, ob das Unternehmen als Personen- oder Kapi-talgesellschaft firmieren soll. „Dabei sollte nicht die Steueroptimierung im Vordergrund stehen, sondern die betriebswirtschaftliche Unternehmenssituation“, betont Czwalinna. Die Personengesellschaft hat den Vorteil, dass sie ein höheres Vertrauen bei Lieferanten und Geldgebern genießt. „Eine Bank wird einer Unternehmergesellschaft mit einem Haf-tungskapital von einem Euro ohne Zusatz-sicherheiten keinen Kredit einräumen“, so Czwalinna. „Aus der persönlichen Haftung kommt der Existenzgründer über die Rechts-form normalerweise nicht heraus.“

Personenunternehmen bei Gründung und laufenden Kosten günstigerEin Personenunternehmen hat ferner das Plus, dass es deutlich billiger ist – hinsicht-lich der Gründungskosten, aber auch bei den laufenden Kosten. So fallen keine Ausgaben für den Notar wegen der Beurkundung des Gesellschaftervertrages und für die Han-delsregistereintragung an. Außerdem ist oft nur eine vereinfachte Buchführung vonnö-ten, mitunter reicht sogar eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.„Die Regelung der Rechtsformwahl kann der Steuerberater im Prinzip selbst erledigen“, findet Czwalinna. Er dürfe innerhalb des Rahmens, den das Rechtsdienstleistungsge-setz vorgibt, Gesellschafterverträge ausar-beiten. Allerdings müsse der Steuerberater

Norbert Jumpertzist gelernter Bank- sowie Diplom-Kauf-mann und hat mehrere Jahre als Analyst und Redakteur für Wirt-schafts- und Finanz-magazine gearbeitet.

Derzeit ist er als Autor im Bereich Geldanla-ge (Aktien, Immobilien, Investment fonds) für zahlreiche Fachmagazine tätig.E-Mail: [email protected]

„Ein gut informierter Firmengründer mit einem versierten Berater an seiner Seite sind die beste Garantie, dass ein maß-geschneiderter Finanzierungs-Mix gefunden wird.“

Josef Häusler, Unternehmensberater, Ecovis Dingolfing

40 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 41: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

UNSER PROGRAMM FÜR DIE ZUKUNFT: KFW-SONDERPROGRAMM

Sie suchen fi nanzielle Unterstützungin wirtschaftlich schwierigen Zeiten?

Die ZukunftsfördererTel. 0180 1 242428** 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

Im Auftrag des Bundes sichern wir mit dem KfW-Sonderprogramm die Kreditversor-

gung des Mittelstands und von großen Unternehmen ohne Kapitalmarktzugang. Mehr

Informationen erhalten Sie bei Ihrer Hausbank, unter investitionspaket.kfw.de oder

direkt über das KfW Infocenter.

KfW_203_26_az_Konjunktur_210x280_TechnoReview.indd 1 26.03.2009 16:35:04 Uhr

Page 42: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung

darauf achten, dass er keine Rechtsberatung leiste, wodurch er haftungsrechtlich in die Bredouille kommen könne. Dies bestätigt auch StB Sedlmeyr: „In unserer Kanzlei haben wir Rechtsanwälte, die Experten für Gesellschaftsrecht sind.“ Diese würden im Laufe des Beratungsprozess automatisch mit hinzugezogen, um „von Anfang auch von der rechtlichen Seite alles wasserdicht zu gestal-ten.“ Rechtlicher Rat ist unverzichtbar für fast alle Verträge, die bei einer Existenzgründung abgeschlossen werden, beispielsweise Klau-seln in Mietverträgen – vor allem in Hinblick auf die Laufzeit und schadensersatzrechtliche Regelungen. Am zeitaufwändigsten ist die Beschaffung des Unternehmenskapitals. „Es dauert, auch wegen der Finanzkrise, häufig mehr als ein halbes Jahr, bis die Finanzierung steht“, sagt Ecovis-Unternehmensberater Josef Häusler. „Überschlagen werden sollte der voraus-sichtliche Geldbedarf schon bei der Erstbe-ratung“, rät Sedlmeyr. Die klassische Grün-dungsfinanzierung erfolgt mit Eigen- und Fremdkapital. „Mezzaninekapital wird selten eingesetzt, ebenso Venture Capital“, erklärt der Finanzierungsexperte. Venture Capital spiele allenfalls im Technologiesektor, unter anderem in der Biotechnologie, als Finanzie-rungsbaustein eine gewichtige Rolle.

Staatliche Fördermittel von Bund und Land als wichtiger Baustein Wichtiger sind für die meisten Jung-Unter-nehmer staatliche Fördermittel in Form von zinsgünstigen Darlehen oder Bürgschaften der Förderinstitute des jeweiligen Bundes-landes oder des Bundes. „Vor allem die KfW-Kredite haben Charme“, urteilt Häusler. Denn deren lange Tilgungsfreiheit schont die Liqui-dität in der Startphase. Beim ERP-Kapital für Gründung der KfW-Bank sind es zum Bei-spiel sieben Jahre. Wegen der Vielzahl von Angeboten ist es gar nicht so leicht, das am besten Passende herauszupicken. Häusler empfiehlt daher, dass „sich Mandanten auch vor dem Finanzierungsgespräch mit der Bank bei der IHK informieren sollten.“ „Ein gut informierter Firmengründer mit einem versierten Berater an seiner Seite sind die beste Garantie, dass ein maßge-schneiderter Finanzierungs-Mix gefunden wird“, sagt Häusler. Von Vorteil sei es, wenn das Kreditinstitut „in der Region verankert sei, findet der Experte. Mit Sparkassen und Genossenschaftsbanken habe er fast nur

gute Erfahrungen gemacht. Bei den großen Geschäftsbanken könne es aber Probleme geben. Häusler: „Dann heißt es womöglich bei einem Existenzgründer, der schon vorher Kunde bei der Geschäftsbank war: ‚Für Sie sind nicht wir, sondern unsere Zentrale in Stuttgart zuständig.‘ “ Das sieht Dr. Gösta Jamin, Leiter des Seg-ments Geschäftskunden der Hypovereins-bank (HVB) in München, nicht so: „Haben wir alle nötigen Unterlagen vorliegen, kann binnen kürzester Zeit eine Kreditzusage erfol-gen.“ Wert legt die HVB vor allem auf einen aussagekräftiger Businessplan mit Finanz-

planung und einer Szenario-Rechnung. „Wir wollen wissen, wie reagiert werden würde, falls nicht alles wie erwartet läuft“, erläutert Jamin.Wenn es sich länger hinziehe, bis eine Kredit-zusage erfolge, liege es oft daran, dass benö-tigte Unterlagen fehlten. Deshalb schätzt der Kreditexperte ein fachmännisches Coaching durch einen Berater: „Das erleichtert und beschleunigt die Abwicklung.“ Allerdings heißt das nicht, dass der Coach dem Unter-nehmensgründer die Federführung bei den Kreditverhandlungen abnimmt. „Der Firmen-

inhaber sollte Herr des finanziellen Zahlen-werkes sein und uns von seiner betriebswirt-schaftlichen Kompetenz im Kreditgespräch überzeugen“, fügt Jamin hinzu. Denn das sei die Voraussetzung, dass eine Geschäftsidee dauerhaft Erfolg habe.Der Einsatz öffentlicher Darlehen ist laut Jamin ein „fest integrierter Bestandteil des Beratungskonzepts der HVB.“ Den Vorwurf, Banken würden staatliche Fördermittel nur widerwillig vermitteln, hält er, zumindest was sein Institut betrifft, für unberechtigt: „Das würde unserem offenen Beratungsan-satz widersprechen.“ Ein guter Draht zu möglichst vielen regio-nalen Banken sei für Existenzgründungs-Berater unerlässlich, sagt Ecovis-Unterneh-mensberater Häusler: „Er sollte vor allem die Organisationsstruktur, die Eigenheiten im Beratungs- und Entscheidungsprozess der Institute gut kennen. Zumal seitens der Banken immer öfter versucht wird, Jung-Unternehmern Versicherungspakete plus Altervorsorge mit zu verkaufen.“

Beschränkung auf unbedingt notwendige VersicherungenSie sollten aus Liquiditätsgründen auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Eine Betriebshaftpflicht oder eine Police für das Warenlager zählt der Experte zu den erfor-derlichen Versicherungen. Die Altersvorsorge oder eine Rechtsschutzversicherung sollten erst einmal zurückgestellt werden.Wurden alle Schritte erfolgreich bewältigt, kann das Unternehmen im Prinzip endlich richtig starten. Für den Steuerberater bedeu-tet das, dass er die üblichen Aufgaben im Rahmen eines Steuermandats erledigt. Er kümmert sich vor allem um die Erstellung des Jahresabschlusses und die Finanzbuch-haltung. „Damit ist es jedoch nicht getan“, sagt Czwalinna vom DStV. Als Gründungs-coach sollte der Steuerberater aber auch die weitere betriebswirtschaftliche Entwicklung mitverfolgen. Die meisten Firmen stünden erst nach drei bis fünf Jahren auf einem sta-bilen wirtschaftlichen Fundament. Damit der Steuerberater in Sachen „Existenz-gründung“ immer fit bleibt, sollte er sich lau-fend fortbilden. Eine Möglichkeit sind etwa die Dialog-Seminare-Online (DSO) der DStV- und Datev-Fortbildungstochter Teletax. Dort können sich Steuerberater online einloggen und an Veranstaltungen teilnehmen, auch zum Thema „Existenzgründung“.

Ihre Meinung ist gefragt: Wie gut sind Ihre Existenzgründer auf ihre Selbstständigkeit vorbereitet? Diskutieren Sie mit Kollegen und Experten im Forum „Kanzleimanagement & Weiterbildung“ unter www.haufe.de/steuern!»

» Checkliste

Die Stufen der Existenzgründer-beratung und -unterstützung

1. Schnell-Check der Erfolgchancen einer Geschäftsidee

2. Erstellung des Businessplanes

3. Prüfung der Rechtsformwahl

4. Beschaffung der Finanzierungsmittel, einschließlich öffentlicher Fördermittel

5. Prüfung des notwendigen Versicherungs-schutzes

6. Überwachung der Einhaltung des Businessplanes

Quelle: Ecovis Consulting

42 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 43: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Kanzleimanagement KANZLEI & PERSÖNLICHES

Wohin man auch blickt, oft ist es immer das-selbe im Büroalltag, der Ärger so häufig vor-programmiert: Keiner fühlt sich so wirklich verantwortlich für herumstehende Kaffeetas-sen, vertrocknete Zimmerpflanzen oder den Papierstau im Drucker.Unternehmensberaterin Edith Stork aus dem hessischen Oberursel handelt bei solchen Nachlässigkeiten rigoros. Wenn sie gerufen wird, geht die resolute Büroorganisatorin mit einem Wäschekorb durch die Räume und sammelt nach Feierabend alles ein, was nicht auf die Schreibtische gehört. Die ehemalige Buchhändlerin und Doku-mentarin gibt zudem eindeutige Anwei-sungen: Wer seine Tasse nicht selbst in den Geschirrspüler stellt, bekommt zukünftig nur noch Pappbecher. Wenn Pflanzen nicht gepflegt werden, gibt es keine Pflanzen. Und alle geöffneten Lebensmittel, die im Kühl-schrank stehen, werden Freitagabend weg-geschmissen. Die professionelle Aufräumerin besichtigt auch alle Materialschränke. Denn oftmals lagern auch dort Dinge, die eigent-lich keiner braucht. Und das ist bares Geld. Noch schlimmer sei, so Stork, wenn es keine zentrale Deponie gibt und jeder wie ein Eich-hörnchen wahllos alles Mögliche bestellt und bei sich im Rollcontainer bunkert – von Stif-ten, Mäusen, Kabeln bis hin zu veralteten EDV-Handbüchern und Lizenzen.

„Ordnung im Büro ist regelungsbedürftig“, lautet Storks Credo. Und diese Regeln sowie Storks persönliche A(dministration)-P(rojekt)-Dok(umentation)-Methode stimmt die Unter-nehmensberaterin mit dem jeweiligen Chef ab. So gibt es nach ihrem Bürobesuch stets eine standardisierte Materialliste, bestimmte Zeiten, in denen über die Sekretärin bestellt werden darf, und alles, was außer der Reihe gewünscht wird sowie persönlicher Luxus muss genehmigt werden. Zudem müssen abends die Schreibtische aufgeräumt sein. Wer sich nicht an diese Regel hält, zahlt ein ins Stapel-(Spar)Schwein. Dabei gehe es nicht um Strafe, sondern um Erziehung zur Team-fähigkeit. Denn jeder sollte sich schnell am Platz eines Kollegen zurecht finden können, falls dieser einmal ausfällt. „Wenn alle, Mit-arbeiter wie Chefs, sich diszipliniert daran halten, verspreche ich, dass sie bis zu 300 Arbeitsstunden im Jahr einsparen“, sagt Edith Stork.

Organisation des Büromaterials als klassische Aufgabe der SekretärinSteuerberaterin Cordula Schneider aus Dortmund sieht das ähnlich: „Büromateri-al zu besorgen, gehört zu den klassischen Aufgaben der Sekretärin und ist eine verant-wortungsvolle Tätigkeit, genauso wie die Ver-sorgung des Besprechungsraums. Schließlich geht es auch um das Außenbild.“ Fehlende Notizblöcke, Eselsohren oder vergessene Mandantendaten auf dem Flipchart wirken auf Besucher wenig vertrauenserweckend, so Schneider. Die ehemalige Kanzleipartne-rin beschäftigt sich seit 27 Jahren mit dem Thema Steuern. Mittlerweile hat sie sich jedoch komplett aus dem Alltagsgeschäft zurückgezogen und berät ihr Berufskollegen in Sachen Kanzleior-ganisation und Qualitätsmanagement. Denn die erfahrene Kanzleiberaterin weiß nur zu gut, dass sich vermeintliche Kleinigkeiten zu großen Konflikten entwickeln können. „Vor

ein paar Tagen bin ich in eine Praxis geholt worden, weil das Betriebsklima so schlecht ist. Vordergründiger Streitpunkt war das Büromaterial. Drei Mitarbeiter hatten sich gezielt Kollegen ausgesucht, um sie diesbe-züglich verhungern zu lassen“, erzählt die Kanzleiberaterin und betont, das sei immer ein Ausdruck schlechter Mitarbeiterführung und mieser Bürokultur. Mancherorts sei es, so Schneider, auch immer noch üblich, dass Auszubildende Kaffee kochen, die Geschirrspülmaschine ein- und ausräumen und einkaufen gehen müssen – mitunter auch für private Wünsche des Chefs. „Und dann jammern wir alle, dass unsere Heranwachsenden nicht vernünftig ausge-bildet sind“, erzählt Schneider.Auch Diplom-Ökonom Stephan Rehfeld aus Hannover weiß, dass Mitarbeiter bis zu einer Stunde und länger unterwegs sind, wenn sie während der Dienstzeiten Büromaterial im Supermarkt oder Schreibwarenhandel ein-kaufen. „Die paar Cents Ersparnis durch Dis-countangebote macht diese verlorene Arbeits-zeit nicht wieder wett und ist eine falsche Überlegung“ meint der Geschäftsführer des Online-Marktplatzes für Kanzleibedarf www.kanzleispezialist.de und empfiehlt deshalb, sich beliefern zu lassen. Über seine virtuelle Plattform erhalten Kanzleien sogar sehr fach-spezifisches Material wie Rundsiegelstempel, vorgefertigte Bilanzmappen und bedruckte Register, die im herkömmlichen Handel nicht erhältlich sind. Büroausstatter, wie die Hamburger Firma Stap-les, bieten mitunter sogar einen 24-Stunden Sofort-Lieferservice an, ab einer bestimmten Netto-Bestellsumme mit kostenfreier Anfahrt. Hinzu kommen Vergünstigungen bis zu

Büromaterial

Alles in Ordnung Wenn Stifte nicht schreiben und Kopierer streiken, ist Nachschub oder Wartung gefragt. Doch wer ist dafür zuständig und was wird in der Kanzlei wirklich gebraucht? Der Versorgungsmarkt rund um Büros bietet viele Möglichkeiten für mehr Komfort und sorgfältiges Arbeiten. Letztendlich aber bleibt die Handhabung von Büromaterial und -technik stets eine Frage der Firmenkultur.

7 _ 09 SteuerConsultant 43www.steuer-consultant.de

Page 44: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement

fünf Prozent über eine Business Card, die Geschäftskunden gratis beziehen können. „Doch sobald die Sekretärin einen Katalog aufschlägt und darin stöbert, vergeudet sie ebenfalls viel Zeit“, meint Stephan Rehfeld. Zudem lassen sich, laut Studien, die meisten Mitarbeiter gern durch Werbegeschenke dazu verleiten, mehr oder Unnötiges zu kaufen. Bei Händlern, welche die Beschaffung von Büromaterial über das Internet anbieten, spa-ren die Kunden in der Regel Zeit und Kosten, da bei diesem elektronischen Beschaffungs-system für jeden Kunden ein firmenspezi-fisches Bestellprofil hinterlegt wird, sodass garantiert nur die passenden Produkte in der vorgegebenen Menge geliefert wer-den. Beispiel: Schäfer-Shop aus Betzdorf in

Rheinland-Pfalz. Hier können Kunden eine kostenfreie Bestell-Software mit Benutzer- und Budgetverwaltung, Analyse-Tools und Bestandskontrolle nutzen.Einer kleinen Kanzlei mit ein oder zwei Berufsträgern empfiehlt StB Schneider jedoch, lieber ortsansässige Zulieferer zu wählen. Diese seien ähnlich strukturiert wie die Kanzlei selbst, anders als global agieren-de Versorgungsgiganten. „Solche persön-lichen Beziehungen haben sich bei mir bis-her immer bewährt“, so die Kanzleiberaterin unter Bezug auf ihre eigenen Erfahrungen. Zudem gebe es zwischen einigen Steuer-beraterverbänden und regionalen Firmen Kooperationen, über die Verbandsmitglieder Vergünstigungen erhalten. Der virtuelle Marktplatz von Rehfeldt, www.kanzleispezialist.de, hat als Tochter des Steu-erberaterverbands Niedersachsen Sachsen-Anhalt beispielsweise unter anderem einen Rahmenvertrag mit dem Büroausstatter C. Osswald aus Hannover geschlossen. Dank Rabatten und modernen Beschaffungsme-thoden, so erklärt Stefan Rehfeld, lässt sich die Materialbeschaffung über den Koopera-tionspartner durch zeitnahe und korrekte Lieferung sehr effizient gestalten. Ähnlich sieht es beim Steuerberaterver-band Westfalen-Lippe aus, der einen Rah-menvertrag mit dem familiengeführten Vollsortimenter IBS Bürosysteme aus dem nordrhein-westfälischen Münster geschlos-sen hat. Hier lassen sich, dank moderner

elektronischer Beschaffungsmöglichkeiten, die Dienstleistungen individuell auf die Kun-den zuschneiden. „Das System kann sehr fle-xibel konfiguriert werden und ist somit in der Lage, die Prozesse und Anforderungen unserer Kunden individuell abzubilden, wie zum Beispiel Kostenstellenstrukturen, Genehmigungsverfahren, Budgetierungen, Ansichtsrechte, Wareneingangsbuchungen, Rechnungs-Clearing et cetera“, erzählt Chris toph Heuwerth, IBS-Innendienstleiter Vertrieb. Das ist mitunter durchaus auch notwendig. Denn der Vollsortimenter liefert alles, was ein Büro braucht – das Sortiment umfasst über 15.000 Artikel. Das reicht von der kom-pletten Büroausstattung und -versorgung mit

Verbrauchsartikeln wie Konferenzkekse, Rei-nigungsmittel und Toilettenpapier bis hin zu Büromöbeln und Bürotechnik mit Multifunk-tionsgeräten, die wahlweise gekauft, gemie-tet, finanziert oder geleast werden können, Wartung inklusive.

Wartungsverträge mit festgelegten Reaktionszeiten„In Wartungsverträgen sollten klare Reakti-onszeiten festgelegt werden, die vorgeben, wie schnell ein Techniker vor Ort ist. Da sollte man hart verhandeln“, meint Kanzleiberate-rin StB Schneider. Denn viele Sekretärinnen in steuerberatenden Berufen seien eher etwas älter und kennen sich auch mit Papierstau, Kartuschenwechsel oder kleinen EDV-Pro-bleme nicht aus. Verbrauchsmaterialien wie Toner und Papier könnten somit entweder selbst oder durch den Dienstleister besorgt werden. „Sehr moderne Geräte funken über das Internet sogar automatisch einen Techni-ker an, wenn etwas nicht richtig funktioniert oder wenn die Tonermenge einen bestimmten Schwellenwert unterschritten hat. Dann kommt einer unserer 25 Techniker vorbei und kümmert sich sofort darum“, sagt Christoph Heuwerth von IBS. Auch der Hannoveraner Stephan Rehfeld und der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt haben gute Erfahrungen mit diesem innovativen Service gemacht. Deshalb fiel ihre Entscheidung für einen passenden Kooperationspartner auf die Firma Ricoh. Ein

weiteres Kriterium waren die hohen Sicher-heitsstufen, die der Anbieter für digitale Bürolösungen bietet. Denn ein Kopierer ist im Grunde genommen ein Scanner, der jedes eingelesene Dokument auf seiner Festplatte speichert bis sie voll ist, und dann fängt er wieder von vorne an. „Aus diesem Grund dür-fen Steuerberater ihre Dokumente auch nicht in einem Copyshop vervielfältigen lassen“, erklärt Rehfeld. Auch das von der Bundessteuerberaterkam-mer (BStBK), dem Deutschen Steuerberater-verband (DStV) und dem Kanzlei-Software-anbieter Datev herausgegebene Handbuch „Qualitätssicherung und Qualitätsmanage-ment in der Steuerberatung“ verweist hierzu auf entsprechende Vorschriften. Aktuell sind diesbezügliche Sicherheitsstufen wie die DIN Norm 32757-1 zur Qualität von Schreddern und die DIN Norm 15713 zur Entsorgung von Datenträgern und Folien in der Diskussion. „Das größte Problem ist die Festplattenent-sorgung. In der Praxis bauen viele Kanzleien die Festplatten aus und lagern sie einfach irgendwo, anstatt sie fünf bis sieben Mal mit Fremddaten überschreiben zu lassen, sodass die ursprünglichen Daten vernichtet werden“, sagt Stephan Rehfeld. Manch einer greife auch auf regionale Entsorger zurück.Welcher Dienstleister letztendlich wirklich vertrauenswürdig und zuverlässig ist, lasse sich jedoch nur durch entsprechende Refe-renzen und Erfahrungen anderer Kanzleien und Auftraggeber erfahren. „Auf Seminaren gibt es jede Menge Gelegenheiten, Kollegen nach ihren Kenntnissen zu fragen. Sprechen Sie aber nicht nur mit Steuerberatern, son-dern vor allem mit den Mitarbeitern. Chefs haben damit nicht so viel zu tun“, erklärt Kanzleiberaterin StB Schneider. Auch Unternehmensberaterin Edith Stork empfiehlt, sich stets mehrere Angebote einzu-holen, zu vergleichen und auszuprobieren. „Und ich wäre vorsichtig, jemanden sofort für ein ganzes Jahr an mich zu binden. Es ist sinnvoller, zunächst eine Probezeit zu vereinbaren“, meint Stork. Das gelte auch

Petra Uhe ist freie Journalistin, Redakteurin und Inhaberin eines Medienbüros.E-Mail: [email protected],

www.petra-uhe.com

44 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 45: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

für die Betreuung der Telefonanlage und der EDV. „Es gibt immer noch Kanzleien, die Telefonanlagen über fünf Jahre mieten. Unse-re erste Telefonanlage hatten wir über zehn Jahre. Aber das war Anfang der 80er-Jahre. Da hatte man noch in anderen Dimensionen gedacht“, erzählt StB Schneider. Dennoch meint sie, dass es nach wie vor generell gut sei, so viel wie möglich an Dienstleister aus-zulagern. Dies gelte zwar in erster Linie für Kanzleien mit zehn bis 15 Mitarbeitern, aber auch kleinere Steuerkanzleien sollten darü-ber nachdenken. „Einen der wirklich alles übernimmt, kenne ich nicht“, so die Kanz-leiberaterin. Meist gebe es jemanden für die EDV, jemanden für die Telefonanlagen, das Büromaterial, die Raumpflege und Hausmeis-tertätigkeiten. Unabhängig davon sei es wichtig, sich vor der Beauftragung von externen Dienstleis-tern eine – zusätzliche – Verschwiegen-heitserklärung einzuholen. Damit lasse sich die Versuchung, dass Dritte sensible Daten versehentlich einsehen, gering halten. Beson-ders bei Raumpflegern, die völlig allein und unkontrollierbar außerhalb der üblichen Arbeitszeiten im Büro tätig sind, sei das zwin-gend erforderlich. „Die Kanzlei sollte hierzu am besten jemanden auf 400-Euro-Basis lang-jährig an sich binden, um das Vertrauen zu stärken“, empfiehlt Stephan Rehfeld.Bei den vielen Möglichkeiten, die der Versor-gungsmarkt rund um Büros bietet, stellt sich die Frage, welche Dienste Steuerkanzleien überhaupt an Externe verlagern können und was wegen des Fachwissens und des Daten-schutzes zwingend in der Kanzlei bleiben sollte. So bietet beispielsweise die Berliner Firma Ebuero einen 24-Stunden-Telefondienst an, damit Firmen und Kanzleien rund um die Uhr erreichbar sind, auch mehrsprachig. Gezahlt wird eine Grundgebühr von beispiels-weise 39 Euro pro Monat sowie 0,74 Euro pro Anruf. Dennoch bedeutet dies nicht das Ende des klassischen Sekretariats. „Die Kombina-tion aus beidem ist für viele Unternehmen interessant. So haben sie im Büro eine Halb-tagskraft, die die Post und Arbeiten vor Ort macht. Den Telefondienst wiederum über-nehmen wir. Das spart viel Geld“, verspricht Holger Johnson, Gründer und Vorstandsvor-sitzender der Ebuero AG. Der Kunde auf der anderen Seite der Leitung merkt von alledem nichts. Er wählt die gewohnte Nummer, die im Bedarfsfall auf Ebuero umgeleitet wird und spricht dann mit einem Mitarbeiter des Berliner Dienstleisters, die speziell für diese Firma geschult worden sind. Daneben bieten die Berliner auch die Dienst-leistungen Inkasso, Forderungseinzüge,

Geschäftsadressen und Seminarräume an. Aber auch Grafiker hat Ebuero in ihren Rei-hen, um beispielsweise ein Firmenlogo zu entwickeln. „Unser Kundenspektrum reicht von Anwälten, Online-Shops und Software-Firmen bis hin zu Unternehmens- und Steu-erberatern. Und für jede Branche haben wir ein aufwendiges, internes Schulungspro-gramm, unter anderem auch zum Zeugnis-verweigerungsrecht. Das ist das, was uns auszeichnet“, erklärt Ebuero-Chef Johnson.

Telefonservice funktioniert nur mit gut geschulten MitarbeiternEin solcher externer Telefonservice funktio-niere aber nur dann, so Edith Stork, wenn die externen Mitarbeiter richtiges und akzent-freies Deutsch sprechen und mit den notwen-digen Fachbegriffen vertraut sind. Auch StB Cordula Schneider kennt solche Angebote und gibt zu, dass eine persönliche Stimme, und sei es nur auf dem Anrufbeant-worter, durchaus wesentlich besser ankomme als Freizeichen oder Computeransagen. Aller-dings relativiert Schneider die Notwendigkeit eines solchen Angebots: „Eine 24-Stunden-Dienstbereitschaft sieht auf dem Briefbogen zwar gut aus. Aber sie wird wenig genutzt. Und ein Steuerberater ist kein Notarzt, der rund um die Uhr erreichbar sein muss.“ Andere Trends haben sich im Alltag vieler Steuerberatungskanzleien viel eher bewährt, wie etwa das papierlose Büro. Hier entschei-den aber nicht Papierkosten oder der Umwelt-schutz, sondern der flexible Datenzugriff und die dadurch eingesparte Arbeitszeit. So lassen sich beispielsweise mit einer Doku-mentenmanagement-Software (DMS) alle verfügbaren Unterlagen schnell finden und stehen allen berechtigten Arbeitsstationen jederzeit zur Verfügung. Zudem fällt durch die fortschreitende Digitalisierung der eine oder andere Aktenordner weg, sodass in der Kanzlei Platz für andere Dinge wird. Beispiel Datev. Jeder Bearbeitungsschritt, bei-spielsweise innerhalb der revisionssicheren Programme Datev DMS Classic, wird hier dokumentiert. So entsteht, nach Auskunft der

Datev-Pressestelle, eine große Transparenz, bei der auch die Abbildung von Genehmi-gungsprozessen und der Aufbau eines Con-trollings auf Dokumentenebene möglich sind. Die Verknüpfung mit dem digitalen Beleg-buchen verbinde Datev DMS Classic zudem mit der Welt des Rechnungswesens. Zugleich brauchen die Steuerkanzleien auch weniger Aktenordner.Aber auch klassische Büroarbeiten lassen sich mithilfe passender Software verein-fachen. So stellt etwa der Anbieter Avery Zweckform, nach eigenen Angaben Markt-führer für PC-Verbrauchsmaterial in Euro-pa, auf seiner Homepage virtuelle Vorlagen und Gestaltungsprogramme kostenfrei zum Download bereit. Damit lassen sich Etiketten, Ordnerrücken oder Einleger, versehen etwa mit der jeweiligen Corporate Identity der Kanzlei, gestalten. „Eine Standardisierung, das heißt, ein einheitliches Ordnungssystem sowie einheitliche Etikettierungen, egal mit welcher Methode, sind eine Grundvoraus-setzung für jede Teamfähigkeit“, bestätigt Edith Stork. Die Zeiten handschriftlicher Kritzeleien auf Ordnerrücken, frei interpre-tierbaren Ablagesystemen und Klebezetteln an Monitoren ist damit vorbei. Das Büro sei, so Stork, kein Wohnort – trotz möglicher Wohlfühlkomponenten wie Wasserspender, Snackbox, Wäscheservice, Brötchen-Bringdienst, fliegende Masseure, externe Pflanzen- und Aquarienpfleger oder Mitentscheidungsrecht bei der Bürobilder-auswahl. „Viele verwechseln das. Sie denken, es ist ihr eigener Platz und verhalten sich entsprechend. Dabei sollten sie mit der zur Verfügung gestellten Ausstattung pfleglich und effizient umgehen“, meint Stork. Diese Haltung wiederum müsste durch den jeweiligen Inhaber vorgelebt und konsequent durchgezogen werden. Nach einem halben Jahr kommt die Unternehmensberaterin deshalb kurz wieder, um zu sehen, ob die gelernte Disziplin letztendlich auf Dauer auch eingehalten wird.

7 _ 09 SteuerConsultant 45www.steuer-consultant.de

Page 46: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement

Ohne eigene Webseite kommt heute eigent-lich keine Steuerkanzlei mehr aus, unabhän-gig von ihrer Größe. Die Fragen die sich den Steuerberatern stellen, drehen sich eigent-lich nur um das „Wie“: Soll die Website als Instrument zur Mandantengewinnung und -bindung dienen oder sollen sich damit Geschäftvorgänge abwickeln lassen? Die Ant-wort auf diese Fragen bestimmt den Umfang aber auch den Dienstleister. Platz auf einem Internetserver, inklusive einer Internetadresse, also dem eigenen Kanzleinamen, gibt es bereits für unter fünf Euro pro Monat bei großen Anbietern wie der Deutschen Telekom, Strato oder 1&1. Doch hier sind weder Inhalte noch Gestaltung einer Internetseite inbegriffen.

Anbieter haben komplette Lösungspakete im ProgrammDas haben die Anbieter erkannt und ihr Ange-bot um so genannte Baukästen erweitert. „Statt nackter Features wollen wir unseren Kunden verstärkt komplette Lösungspakete mit hohem Nutzwert und niedrigen Einstiegs-hürden anbieten“, sagt Robert Hoffmann, Vor-standssprecher der 1&1 Internet AG aus dem rheinland-pfälzischen Montabaur. Hier kann der Nutzer unter 100 branchenspezifischen Inhaltsvorlagen wählen. Darunter sind auch Layouts für Steuerberater mit Formularen für Kontaktanfragen, Terminwünsche, Ange-botsanforderungen sowie ein Lageplan der Kanzlei. Für zehn Euro im Monat erhält man so eine gestaltete Internetseite inklusive zehn E-Mail-Postfächern. Steuerberater müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass ande-re Kanzleien sehr ähnliche oder aber sogar identische Webseiten für sich nutzen. Beim Berliner Anbieter Strato heißen die Bau-kästen „Live Pages“. Doch mit ihrem Angebot „Hosted CMS“ – das CMS steht für Content

Internetauftritt

Online von der besten Seite Die Webseite gehört inzwischen bei vielen Steuerberatern zur Kanzleiausstattung dazu, wie Visitenkarten und Briefpapier. Doch die Bandbreite des Internetauftritts reicht vom standardisierten Baukasten bis hin zur virtuellen Kanzlei. Der Webauftritt soll aber auch von Dritten gefunden werden und so geht heute primär Energie in die Suchmaschinenoptimierung.

Management System – geht der Anbieter noch einen Schritt weiter. Mit dieser Software kön-nen Kanzleimitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz über einen Browserzugang, wie dem Internet Explorer oder dem Mozilla Firefox, Inhalte auf die Webseite stellen. Mit dem CMS lassen sich auch, so erklärt Strato, Strukturen der Webseite, also Navigation, Rubriken und die Unterseiten anpassen.Außerdem können nach Angaben von Stra-to Anwender mit etwas Programmiererfah-rung Layout-Anpassungen vornehmen, um die Seite stärker dem Corporate Design der Kanzlei anzupassen. Strato übernimmt dabei die Pflege und Aktualisierung des Content Management Systems. „So benötigen Kunden keine eigene kostenintensive Infrastruktur und keine IT-Kenntnisse, um professionelle Firmen-Websites zu erstellen, und können sich voll auf ihren Geschäftserfolg konzen-trieren“, erklärt Damian Schmidt, Vorstands-vorsitzender der Strato AG. Das „Hosted CMS“ Angebot beginnt bei 39 Euro pro Monat.

Bei Baukasten-Angeboten lassen sich Seitenlayouts anpassenDie Deutsche Telekom bietet Interessenten bei ihren Baukasten-Angeboten die Auswahl zwischen vier Paketen, die zwischen fünf und 25 Euro pro Monat liegen. Ein Design-Assistent ermöglicht dem Nutzer die Anpas-sung der Seitenlayouts. Die Pakete unter-scheiden sich in der Anzahl der verfügbaren Datenbanken, der zur Verfügung stehenden Domains und dem Speichervolumen. Hinzu kommt noch das Transfervolumen, also die Datenmenge, die jeden Monat durch Besu-cher und Seitenbetreiber mittels Zugriffen auf den Server anfällt. Bevor sich der Steuerberater also für ein Paket entscheidet, gilt es, das monatlich notwendige Datenvolumen abzuschätzen.

46 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 47: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Mandanten da abholen, wo er sich aufhältUnter dem Oberbegriff soziale Netzwerke erleben Online-Gemeinschaften einen ungeahnten Boom.

Neue Mandanten in Auktionen gewinnenDie Zeiten ändern sich, aber auch die Methoden, um an neue Mandanten zu kommen. Eine Möglichkeit bieten hier Online-Auktionen.

Das deutsche Business-Netzwerk Xing verfügt über 7,5 Millionen Mitglieder, von denen 600.000 ein kostenpflichtiges Premium-Abo nutzen. Das amerikanische Pendant LinkedIn kommt auf 41 Millionen Nutzer weltweit, davon 600.000 im deutschsprachigen Raum. Unangefochtener Marktführer ist allerdings Facebook mit weltweit 200 Millionen Mitgliedern, davon rund zwei Mil-lionen in Deutschland. Noch mag man das als Darstellungsdrang einiger Studenten abtun. Doch schon in wenigen Jahren, werden diese Männer und Frauen Führungspo-sitionen in der Wirtschaft besetzen. Ihren Face-book-Eintrag werden sie nicht löschen, sondern für das eigene berufliche Netzwerk einsetzen. Zudem hat der Marktforscher Nielsen Online herausgefunden, dass bereits heute der stärkste Mitgliederzuwachs bei Facebook in der Gruppe der 35- bis 49-jährigen stattfindet. „Der Kunde wandert in nutzergenerierte Medien“, sagt PR-Berater David Nelles aus München. Die Men-schen holen sich für ihr Leben Tipps und Emp-fehlungen in Blogs, Foren und Netzwerken, so der

Fachmann. Der StB sollte seinen Mandanten da abholen, wo er sich aufhält. „So viel wie möglich, so wenig wie nötig“, rät Nelles Unternehmen in Sachen Social Media Engagement. Erst mal nur zuschauen und zuhören ist ratsam. Man sollte ein Gefühl für den Ton und die Darstellungsform in derartigen Netzwerken entwickeln, bevor man selbst aktiv wird. Facebook bietet mit den so genannten Public Pages eine kostenlose Variante für Unterneh-men. Politiker, Vereine und Bands machen davon bereits rege Gebrauch. „Ein Steuerberater könnte sich eine Seite mit Terminen zu Vorträgen, Links zu Fachbeiträgen und Urteilen zum Steuerrecht einrichten“, sagt Facebook-Sprecherin Tina Kulow. „Wer früh dran ist, erhält als ‚Leuchtturm’ seiner Branche die entsprechende Aufmerksamkeit.“ Neben Texten können hier auch Fotos und Videos hochgeladen werden. Wer sein Angebot auf Face-book bekannter machen möchte, dem bietet das Unternehmen kostenpflichtige Werbeeinblen-dungen, deren Sichtbarkeit auf bestimmte Regi-onen beschränkt werden kann.

Steuerberater Alexander Koch aus dem baye-rischen Baierbrunn hat bei der Auktionsplattform www.myhammer.de Aufträge an Handwerker vergeben. Bei den Auktionen wird um den nied-rigsten Preis geboten. Die Dienstleister unterbie-ten sich bis zum Ablauf der jeweiligen Auktion. Den Zuschlag muss der Auftraggeber jedoch nicht zwingend dem Günstigsten erteilen. Der Auftrag-geber entscheidet auch nach dem Eindruck, den der Bieter hinterlässt.Koch kam dabei auf die Idee, es selbst einmal zu probieren, schließlich bietet er als Steuerbera-ter ebenfalls eine Dienstleistung an. Seit Anfang des Jahres hat er 50 neue Aufträge über www.myhammer.de erhalten, zumeist Einkommen-steuererklärung privater Auftraggeber. „Es ist eine gute Möglichkeit der Mandantengewin-nung“, fasst Koch seine Erfahrung zusammen. Die erzielten Honorare liegen meist nur knapp über der Mindestgebühr, doch Kochs Kalkulation sieht anders aus. Kommt der Mandant im näch-sten Jahr wieder oder empfiehlt ihn sogar weiter,

entfallen bei weiteren Aufträgen die Gebühren für die Auktionsplattform und er erweitert sukzessi-ve seinen Mandantenstamm. Koch betreibt seine Kanzlei allein, doch für größere Kanzleien kann eine derartige Akquise eine gute Möglichkeit sein, um Leerlaufzeiten beim Personal sinnvoll und kostendeckend zu überbrücken. Vertrauen auf beiden Seiten ist eine wichtige Vorraussetzung für das Funktionieren von Aukti-onen. Die hat Koch, auch wenn er von Mitbietern berichtet, die mit großer Wahrscheinlichkeit keine Steuerberater sind und mit einer günstigen Soft-ware am Heim-PC die Steuererklärung für andere erstellen. Doch die anschließenden Bewertungen der Auftraggeber werden mittelfristig für eine Bereinigung „schwarzer Schafe“ sorgen. Koch hat auch den Auftrag für seine Webseite bei der Auktionsplattform vergeben. Den Zuschlag für Gestaltung und Programmierung erhielt ein vertrauenswürdiger Anbieter bei gerade mal 130 Euro. Mit dem Ergebnis ist Koch heute sehr zufrieden.

Der Onlineauftritt sollte zu den einzelnen Steuerbe-ratungskanzleien passen, zudem muss die Webadresse auch im Internet gefunden werden.

7 _ 09 SteuerConsultant 47www.steuer-consultant.de

Page 48: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement

„Neben hoher Datensicherheit und ein-facher Webseitengestaltung durch Design-Assistenten, bieten wir ein umfassendes Marketingpaket“, sagt Gaby Sarhan von der Abteilung T-Home Marketing der Deutschen Telekom. Die Homepage-Pakete des Anbieters enthalten zusätzlich ein Startguthaben von 50 oder aber 75 Euro für Google AdWords (siehe Kasten S. 49). Darunter sind gekauf-ten Suchtreffer zu verstehen, die bei einer Google-Suche oberhalb und rechts der Such-ergebnisse angezeigt werden. Zudem sind die Einträge der Webseite auf www.gelbeseiten.de, www.dasoertliche.de, www.telefonbuch.de, www.local24.de und www.suchen.de in den ersten drei Monaten kostenlos und danach im Preis reduziert. Beim Paket Pro-fessional vermittelt die Telekom auf Wunsch den Kontakt zu einer Internetagentur, die auf gesonderte Rechnung bei der Suchmaschi-nenoptimierung behilflich ist.

Umzug von Baukastenseiten gilt als schwierigGenerell gilt, dass alle Seiten von Baukasten-Anbietern von den Google Suchrobotern, den so genannten „Web Crawlern“ erfasst und indexiert werden. Wer eines Tages mit seiner Homepage umziehen möchte, sollte wissen, dass mit Baukästen erstellte Seiten nur bedingt umzugsfähig sind. Die Inhalte können natürlich gesichert und übertragen werden. Doch Layout und Programmierung

lassen sich in der Regel nicht zu einem ande-ren Anbieter mitnehmen.Der Kölner RA Joachim Höhl stellte bereits 1995 seine Kanzleiwebseite online. Zwei Jahre später sah die Seite noch immer unver-ändert aus. „Da hat es mich gegraust, denn die Entwicklung im Web verläuft schnell“, so der Gründer und Geschäftsführer von Advo-Garant. 1999 gründete er das Unternehmen als Suchdienst für Steuerberater, Rechtsan-wälte und Wirtschaftsprüfer. Später kam die telefonische und Online-Rechtsberatung hinzu.

Homepage von der Stange mit Zuschnitt auf die ZielgruppeSeit 2005 bietet er Homepages „von der Stan-ge“ an, die sich auf die Zielgruppe zuschnei-den lassen. Zudem haben die Kunden die Möglichkeit, in ihre Seiten eine so genannte Steuerthek, eine Urteilsdatenbank oder aber den Dienst „Das aktuelle Urteil“ integrieren zu lassen. Damit wird der Inhalt der Webseite regelmäßig aktualisiert und sorgt dafür, dass Besucher und die Web-Crawler der Suchma-schinen regelmäßig wiederkommen. Somit wirken sich Aktualisierungen und eine Viel-zahl redaktioneller Inhalte positiv auf die Trefferlisten der Suchmaschinen aus. Eine Kanzleihomepage, bei der sich der Steuerberater nach Angaben des Anbieters um nichts mehr kümmern muss, gibt es bei AdvoGarant ab 568 Euro pro Jahr, hinzu

kommt eine einmalige Einrichtungsgebühr von 99 Euro. Änderungen an den Designvor-lagen sind gegen eine Gebühr möglich. In Kürze, so Geschäftsführer Höhl, soll auch ein so genanntes Content Management System hinzukommen. Damit können die Steuer-beratungsgesellschaften als Betreiber Ihrer Websites Texte selbstständig online stellen und ändern. Künftig soll, so Advogarant, auch noch eine elektronische Akte hinzukommen. Der Mandant des Steuerberaters soll sich pass-wortgeschützt einwählen und hat Zugriff auf seine Unterlagen. Steuerkanzleien, die ihren Webauftritt passgenau an ihr Corporate Design anpassen wollen - also dem einheit-lichen Design von Visitenkarten, Briefpapier und Broschüren -, werden mit Standardange-boten häufig nicht glücklich. Steuerberater, die genaue Vorgaben zum Layout und den Rubriken seines Webauftritts im Internet haben wollen, sollten Angebote von Agen-turen oder freiberuflichen Grafikern einholen. Allerdings sollten diese Anbieter auch über Programmierungskenntnisse verfügen.

Auch individuelle Lösungen für Website denkbarEin Beispiel ist Arne Klett aus dem baden-württembergischen Esslingen. Der Grafik-Designer arbeitet mit Programmierern zusammen und setzt seit fünf Jahren Webauf-tritte mit Hilfe des Programms Typo 3 um, ein

Anbieter von Websites

HosterSpezialisierte Dienstleister

Internet-agenturen Freelancer

Beispielanbieter Telekom Strato 1&1 AdvoGarant Rio Nord Arne KlettHosting + + + + - -

Baukasten + + + + - -

Einrichtung einer Seite mit Vorlagen

5 bis 25 €/Monat + Ein-richtungsgebühr 10 bis 25 €

ab 6 €/Monat 10 €/Monat 568 €/Jahr + Einrichtungs-gebühr 99 €

2.500 bis 5.000 € 2.000 bis 3.500 €

selbst verwaltetes CMS - möglich möglich in Planung möglich möglich

Hosted CMS - 39 €/Monat - in Planung möglich möglich

SEO auf Wunsch (+)* (+)* - buchbar buchbar

Preis im 1. Jahr 70 bis 325 € ab 72 € 120 € 667 € 2.500 bis 5.000 € 2.000 bis 3.500 €

*automatisiertes System

48 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 49: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

kostenfreies Open Source Content Manage-ment System. „Der Kunde kann damit eigene inhaltliche Änderungen an seinem Onlineauf-tritt vornehmen und bleibt flexibel“, so Klett. Daneben gibt es auch noch andere kosten-freie Programme wie Drupal oder Joomla. Auch Erweiterungen um Funktionen wie Newsletter, Shopsysteme, Veranstaltungsma-nager oder Terminkalender sind möglich. Die Anwendungen gelten als sicher, da weltweit ständig sehr viele Entwickler an den Program-men arbeiten. Ein weiterer Vorteil offenbart sich bei einem Agenturwechsel. Die Kanzlei muss lediglich einen Dienstleister finden, der sich mit dem jeweiligen CMS auskennt. Das spart viel Zeit und Geld im Gegensatz zu selbst programmierten Lösungen. Unabhängig von der Aktualität der Inhalte spielt das Design der Kanzleiwebsites eine wichtige Rolle, so Klett: „Wer sich von seinen Mitbewerbern abheben will, sollte auf alle Fälle ein individuelles Design seiner Seite wählen.“ Für einen individuellen Webauftritt sollte man ohne die Inhalte zwischen 2.000 und 3.500 Euro kalkulieren. Optisch ansprechende Websites kommen zwar den Nutzern und damit auch der Kanz-lei selbst zu Gute, doch die potenziellen Man-danten müssen den Internetauftritt der Kanz-lei erst finden. „Ich würde sagen, es ist das wichtigste überhaupt“, so Designer Klett. Für ihn ist die so genannte Suchmaschinenopti-mierung eine der wichtigsten Maßnahmen überhaupt. Darunter verstehen Fachleute Maßnahmen, die Seite für Suchmaschinen leichter „lesbar“ zu machen. Vorsicht ist allerdings angebracht, wenn Anbieter mit kostenpflichtigen Suchma-schineneinträgen werben. Google, für viele deutsche Internetnutzer „die“ Suchmaschine überhaupt, deckt mittlerweile 92 Prozent aller Suchanfragen in Deutschland ab. Bei Google kann man sich nicht zur Suche anmelden, die Crawler indexieren Webseiten selbstständig von sich aus. Somit lohnen sich kostenpflich-tige Einträge in anderen Suchmaschinen nur bedingt.

Bessere Platzierung durch Suchmaschinenoptimierung Wenn also über Suchmaschinenoptimierung gesprochen wird, ist in der Regel eine besse-re Platzierung bei Google gemeint. Fachleute legen wert auf zwei Dinge: zum einen die so genannte in Onsite-Optimierung, die die Programmierung der Webseite bezeichnet. Zum anderen gibt es den Begriff der Offsite-Optimierung, der sich um die Positionierung des Internetauftritts dreht. Allerdings sind hier offenbar Spezilisten gefragt: „Die mei-

» Suchmaschinenoptimierung

Darauf sollten Sie bei der Optimierung für Suchmaschinen, dies gilt insbesondere für Google, achten.

Onsite (auf der Webseite)

1. Häufig wechselnde beziehungsweise neue Inhalte mit aussagekräftigen Schlag-worten (Keywords) sorgen dafür, dass der Suchroboter die Seite öfter indexiert

2. Tags korrekt vergeben. Daran erkennen Suchmaschinen, was Überschriften, Inhalte oder Bilder sind. Google nutzt den Metatag „Description“ als Ausschnitt bei den Suchergebnissen. Die maximal 200 Zeichen sollten also die Kanzlei treffend beschreiben.

3. Sprechende URLs: Der Suchmaschine ist es eigentlich egal, aber die Adresse www.kanzlei.de/leistungen sieht besser aus als www.kanzlei.de/index.php?value1=234&param=12. Außerdem kann man sie sich leichter merken, am Telefon weitergeben oder in ein Schriftstück übernehmen.

4. Einsatz von Flash: Mit dieser Technik lassen sich animierte Inhalte gut umsetzen. Doch erwartet man Flash nicht unbedingt auf der Webseite einer Kanzlei. Der Effekt ansehnlicher Intros verpufft spätestens nach dem dritten Besuch. Außerdem kann Google, außer es wird die neueste Flash-Version eingesetzt, diese Inhalte nicht lesen und damit auch nicht indexieren.

Offsite (abseits der eigenen Webseite)

1. Intensive Verlinkung mit anderen Seiten, die inhaltlich relevant sind.

2. Google vergibt einen Pagerank (0 bis 10), doch der hat keinen Einfluss auf die Platzierung in den Suchergebnissen. Er beeinflusst allerdings, wie intensiv der Crawler die Seite untersucht. Eingehende Links beeinflussen den Pagerank.

3. Google gewichtet derzeit Treffer aus so genannten Social Media-Angeboten recht hoch. Dies sind nutzergenerierte Inhalte wie Bewertungen, Lesezeichen-dienste und Netzwerke.

Weitere Möglichkeiten:

1. Google AdWords. Neben den organischen Suchtreffern, kann man bei Google auch Anzeigen buchen. Diese Anzeigen werden oberhalb und rechts der Suchergebnisse angezeigt. Die Platzierungen werden in einem automatisierten Auktionsverfahren vergeben. Die Kanzlei bestimmt die Suchwörter, bei der die Anzeige erscheinen soll, beispielsweise „Steuerberater, München, Nachfolgeregelung“. Gleichzeitig legt sie fest, was sie bereit ist, für einen Klick auf die Anzeige zu bezahlen. Ist das Gebot hoch genug, wird die Anzeige bei einer entsprechenden Suche eingeblendet. Bezahlt wird nur für tatsächlich erfolgte Klicks. Die Schaltung lässt sich per Tagesbudget und Regionenauswahl einschränken.

2. Adresseintrag. Im Google Branchencenter kann man die Adresse seiner Kanzlei kostenlos eintragen. Dann wird bei Suchanfragen in Google Maps der Standorte in der Stadtkarte angezeigt. Auf diese Daten greifen auch etliche Umkreissuchanbieter auf Smartphones wie dem iPhone, Blackberry oder dem T-Mobile G1 zu. Mehr unter www.google.de/branchencenter

Quelle: t3n Magazin, Autor

7 _ 09 SteuerConsultant 49www.steuer-consultant.de

Page 50: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement

sten kleineren Anbieter verstehen wenig von Offsite-Optimierung. Dazu muss man die DNA des Webs begreifen“, sagt Arne Flick, Gründer und Geschäftsführer der Inter-netagentur Rio Nord aus Hamburg. Rio Nord gestaltet zwar auch Webauftritte, hat sich jedoch mit ihren 30 Mitarbeitern auf den Vertrieb und Verkauf im Web spezialisiert. „Die Position fünf auf der ersten Trefferseite bei Google kann durchaus hunderttausend Euro Umsatz für das eigene Geschäft wert sein“, sagt Flick über die Bedeutung der Suchmaschinenoptimierung (Search engine optimization, SEO). Untersuchungen zeigen, dass Internetnutzer Google-Suchergebnissen spätestens ab Seite drei keinerlei Beachtung mehr schenken. Zu den Offsite-Kritieren zählen unter ande-rem die eingehenden Links zur Kanzleiseite. Je hochwertiger die Texte des Absenders, je relevanter seine Inhalte zum Thema ausfallen und je populärer diese Seite ist, desto hoch-wertiger ist der Link. Neben Links von Part-nerseiten und Kollegen gehören hier auch Einträge bei „Lesezeichendiensten“ wie Mr. Wong oder Delicious, Bewertungsplattformen wie Ciao.de oder Qype.de, aber auch soziale Netzwerke (Xing, LinkedIn, Facebook) dazu (siehe Kasten S. 47).

Soziale Netzwerke mit großem Einfluss auf Suchergebnisse„Mittlerweile gewichtet Google die Einträge von sozialen Netzwerken bei den Suchtref-fern sehr hoch“, so Experte Flick. Darum gewinnen diese Angebote an Bedeutung. Die Eingabe von „Steuerberater, München“ beim Bewertungsportal Qype.de liefert Ende Mai 2009 allein 813 Treffer. „Erlebtes von anderen Nutzern ist eine wichtige Empfehlung“, sagt David Nelles, der Münchner PR-Berater ist auf Social Media spezialisiert.Hintergrund ist, dass sämtliche Konsu-mentengruppen online gehen, so Agen-turchef Flick und auch die Websites ihrer

Dienstleister bewerten. Das sorge für mehr Transparenz des jeweiligen Angebots und erleichtere zudem den Wechsel des Anbie-ters. Flick selbst ist beispielsweise mit der Reaktionszeit seines Steuerberaters auf E-Mails unzufrieden und zieht einen Wechsel in Betracht. Er gehört einer Generation an, die das Internet tagtäglich nutzt und somit auch andere Anforderungen an seine Dienst-leister stellt. StB Ralf Müller von Baczko aus Köln hat auf diese Entwicklung reagiert. Der 55-jährige entwickelte mit zwei Kollegen unter www.steuerberaten.de eine Online-Kanzlei. Die Seite zeichnet sich durch modernes Lay-out, die Einbindung von Videos, Siegel zur Datensicherheit sowie eine gebührenfreien 0800-Telefonnummer aus.

Website sorgt für Transparenz bei den SteuerberaterkostenMandanten erfahren auf der Webseite direkt, wie teuer ihre Steuererklärung oder ihre Finanzbuchführung wird. Nach Eingabe aller Angaben für eine Einkommensteuererklä-rung, sieht der Interessent auf einem Strahl die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr. www.steuerberaten.de liegt nur knapp über der Mindestgebühr. „Wobei später nach tatsäch-lichem Aufwand und Gegenstandswert abge-rechnet wird“, sagt Müller von Baczko.Der Nutzer erhält einen passwortgeschützten Zugang zu seiner elektronischen Akte. Er kann per Mail, Telefon oder Videotelefonie mit seinem Sachbearbeiter in Kontakt tre-ten. Belege gehen per Post oder gescannt an die Kölner Kanzlei. „Uns fehlt nur die Hand zum Schütteln“, bringt es der Gründer auf den Punkt. Seine Website www.steuerbera-ten.de sei eine aufwändige Entwicklung, die zwei Jahre gedauert und rund eine Million Euro gekostet habe. Lohn der Arbeit sind seit dem Start im Februar 2009 rund 20 Anfra-gen pro Tag, aus denen sich bis Ende Mai rund 300 Aufträge ergeben haben. Rund 150 neue Mandanten zählt die virtuelle Kanzlei seitdem. Unschöner Nebeneffekt: Ein Ermittlungsver-fahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf auf Betreiben der Steuerberaterkammer Köln. Sie wirft den drei Geschäftsführern vor, mit „Lockangeboten“, „irreführender Werbung“ „sich berufswidrige Wettbewerbsvorteile zu erschaffen“. Dem widerspricht Müller von Baczko, auch wenn er zugibt, die Gebühren-ordnung etwas weiter auszulegen. Dort ist die Rede von „angemessenen Gebühren“. Er hält beispielsweise 7,49 Euro pro Buchung für unangemessen, wenn ein Unternehmer sehr hohe Umsätze bei nur wenigen buch-

baren Belegen erzielt. „Mit der Gebühr kann ich keinen Auftrag bekommen“, sagt Müller von Baczko. Große Teile der Kanzleiarbeit seien schematische Massenarbeit, die man günstiger anbieten müsse. Losgelöst davon seien Beratungsleistungen. Mit seiner innovativen Webseite hat der Grün-der weniger Mandanten etablierter Kanzleien im Blick, als Existenzgründer aus dem tech-nischen Bereich, Berufsanfänger und Leute, die bislang mit eigener Software ihre Steu-ererklärung gemacht haben. Er kommt der Generation Internet entgegen und bietet ihr etwas: Im Steuer-Wecker kann man sich per Mail oder SMS an wichtige, selbst festgelegte, Termine erinnern lassen.

Konsumentengruppen als wichtige Gruppe im InternetIn drei Steuer-Blogs informiert ein Jurist täg-lich über Neuerungen. Die Inhalte des News-letters kann sich der Interessent genau nach seinen Interessen aussuchen. „Viele Web-seiten von Steuerberater sehen gleich aus. Schema: Das bin ich, das kann ich, das sind meine Mitarbeiter. Dabei denken sie aber nicht an den Mandanten“, kritisiert Müller von Baczko. Er begreift sich als moderner Dienstleister, der auch zuhören kann. Nach drei Monaten erhält jeder Mandant einen Fra-gebogen zur Zufriedenheit. Die Ergebnisse nutzt die Kölner Kanzlei zur Verbesserung ihres Angebots.

Dirk Kunde ist Diplom-Volkswirt und Wirtschaftsjour-nalist in Hamburg. Seinen Schwerpunkt bilden die Auswir-kungen einer digitali-sierten Wirtschaft auf sämtliche Lebensbe-

reiche. E-Mail: [email protected]

» Internet-Tipps

Überprüfen Sie, ob Ihre Wunschdomain mit der gewünschten Endung, zum Beispiel „.de“ noch verfügbar ist unter www.denic.de.

Internetadressen der AnbieterDeutsche Telekom www.hosting.t-online.de Strato www.strato.de 1&1 www.1und1.infoAdvoGarant www.kunden.advogarant.de

AgenturenRio Nord, www.rionord.deArne Klett Design, www.arne-klett.de

50 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 51: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KARRIERE & KONTAKTEAnzeigen

7 _ 09 SteuerConsultant 51www.steuer-consultant.de

Page 52: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Interview

SteuerConsultant: Ihre Akademie bildet nicht nur künftige Steuerberater aus, son-dern bietet auch bereits fertigen Steuerbe-ratern Fortbildungskurse an. Wo liegt Ihr Schwerpunkt bei der Fortbildung?WP/StB Susanne Henssler-Hug: Unser Fortbildungsangebot für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist mehrgliedrig. Wir bie-ten eine fortlaufende Veranstaltung „Aktu-elle Rechtsprechung“ an, in der wir an sechs Nachmittagen im Jahr neueste Urteile, Ent-scheidungen und Erlasse auswählen und aufbereiten, die uns für unsere Mandanten wichtig erscheint. Dann bieten wir am Jahresanfang, jeweils im Februar und März, den „Seminartag Rechts-änderungen“ an. In diesen Tagesseminaren erarbeiten wir an einem Tag zwei Rechts-lagen, zum Beispiel die Rechtsänderungen 2008 und 2009 – nämlich die Rechtslage, die in den Praxen jetzt bearbeitet wird –, und geben einen Ausblick auf die künftige Rechts-lage. Ebenso bieten wir zu aktuellen Themen unsere Praktiker-Seminare an.

SteuerConsultant: Ihre Studienwoche Steuerrecht dauert eine Woche. Fällt es Steuerberatern nicht schwer, sich eine Woche aus der Kanzlei zu verabschieden?WP/StB Susanne Henssler-Hug: Das ist in der Tat richtig. Die Mehrzahl der Teilnehmer sind deshalb auch Mitarbeiter von Steuer-kanzleien, die sich konsequent und gezielt auf hohem Niveau fortbilden möchten, denn unsere Studienwochen Steuerrecht sind „Intensivkurse auf Berater-Niveau“. Eine zweite Gruppe sind Anwärter auf das Steuerberater-Examen, die schon vor der

Belegung des Vorbereitungskurses auf das Steuerberater-Examen die eine oder andere Woche belegen, um das intensive Lernen, das sie erwartet, kennenzulernen.Allerdings sind rund 25 Prozent der Teilneh-mer langjährige Praktiker, die ihre Kenntnisse auffrischen – dies spricht für die Qualität der Kurse. Denn wer sich eine Woche Zeit nimmt, muss vom Nutzen des Kurses für die tägliche Praxis überzeugt sein.

SteuerConsultant: Ihr Fortbildungssemi-nar Steuerrecht dauert drei Wochen. Was unterscheidet dies von der einwöchigen Studienwoche Steuerrecht?WP/StB Susanne Henssler-Hug: Die Praxis ist vielschichtig und macht nicht an der Gren-ze zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer halt. Es ist daher wichtig, ein Verständnis bei den Teilnehmern zu vermitteln, welche Auswirkungen eine gewählte Gestaltung in anderen Steuerarten hat. Der Berater kann nur souverän beraten, wenn er das Gesamte sieht.Wir schwören darauf, fachübergreifende Verknüpfungen zwischen den Steuerarten und Rechtsgebieten herauszuarbeiten. Dies gelingt uns in unseren dreiwöchigen Fortbil-dungsseminaren hervorragend.

SteuerConsultant: Sie bieten auch Fort-bildungskurse im Bereich Wirtschaftsrecht oder Betriebswirtschaft an. Wie haben sich hier die Teilnehmerzahlen, im Vergleich zu Ihrem Schwerpunkt, dem klassischen Steuerrecht, entwickelt?WP/StB Susanne Henssler-Hug: Sie haben recht, wenn Sie sagen, dass unser Schwer-

punkt das klassische Steuerrecht ist. Wir bie-ten aber das gesamte Spektrum an, weil dies unserer Philosophie entspricht, die ja bereits vor vielen Jahren von meinem Vater geprägt wurde. Er schuf den Begriff der „Beratung aus einem Guss“ – eine Beratung, bei der steuerrechtliche, betriebswirtschaftliche und rechtliche Gesichtspunkte gleichermaßen berücksichtigt werden und in die Beratung einfließen müssen. Dieser Ansatz gilt auch heute noch und verlangt viel von unseren Referenten. Wir halten nichts von reinem Spezialisten-tum, bei dem sich der Referent in einer oder zwei Steuerarten auskennt und bei Fragen außerhalb dieses Gebiets an den Kollegen der anderen Steuerart verweist. Die Teilnehmerzahlen entwickeln sich auch in den Bereichen Wirtschaftsrecht und Betriebswirtschaft nach oben, denn die Kol-legen merken, wie hilfreich hier gute Kennt-nisse sind, um Mandanten zu binden und um Haftpflichtfälle zu vermeiden. Dass wir auf dem richtigen Weg mit diesen Wochen

Fortbildung

„Unsere Teilnehmer lernen durch Sprechen“ Auf den ersten Blick ist die Henssler-Akademie eine von vielen Fortbildungseinrichtungen für Steuerberater. Allerdings überraschen auf den zweiten Blick Details wie das Angebot an die Seminarteil-nehmer, sie während des Seminars von Alltagsdingen wie einkaufen oder Wäsche waschen zu entlasten, um sich vollständig auf das Lernen zu konzentrieren. Ebenso setzt die Akademie aus der Nähe von Karlsruhe noch vollständig auf Präsenzseminare.

WP/StB Susanne Henssler-Hugunterrichtet an der privaten Henssler-Akademie mit Sitz im baden-württem-bergischen Bad Herrenalb. Die Akademie hat sich auf die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern und Steuerfachangestellten konzentriert. E-Mail: [email protected]

52 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 53: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

sind, zeigen Steuerberater, die alle zwei bis drei Jahre die Wochen belegen, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben.

SteuerConsultant: Sie bieten auch betriebswirtschaftliche Seminare an. Fra-gen die Mandanten verstärkt betriebswirt-schaftliche Beratung nach?WP/StB Susanne Henssler-Hug: Der Wunsch nach einer fundierten betriebswirtschaft-lichen Beratung durch den Steuerberater war schon immer da, doch zwei Dinge haben sich geändert: Erstens ist der Mandant heute nicht mehr bereit, für eine durchschnittliche Beratung überdurchschnittlich viel Geld zu bezahlen. Zweitens nimmt die qualifizierte, sehr gut ausgebildete und hoch motivierte Konkurrenz unter den Beratern zu.

SteuerConsultant: Sie setzen derzeit aus-schließlich auf Präsenzseminare. Wird sich daran künftig etwas ändern?WP/StB Susanne Henssler-Hug: Es stimmt, Fernunterricht oder E-Learning bieten wir nicht an. Man muss dabei zwei Bereiche unterscheiden: Zum einen die Tages- und Halbtagesseminare, etwa unsere „Aktuelle Rechtsprechung“, zum anderen einwöchige oder mehrwöchige Fortbildungsveranstal-tungen sowie Prüfungsvorbereitungen. Wir sind überzeugt, dass für eine Prüfungs-vorbereitung diese Form der Wissensver-mittlung nur selten den steigenden Anforde-rungen der heutigen Examina und auch der Beratungspraxis gerecht wird. Die nervliche Inanspruchnahme der Steuerberater durch die berufliche Arbeit ist zu hoch, als dass ein Selbststudium am PC am Abend und am Wochenende zu einem vertretbaren Verhält-nis zwischen dem Aufwand an Zeit und Geld einerseits und dem praktischen Nutzen ande-rerseits führen könnte. Wir meinen, dass im Endergebnis immer die-jenige Ausbildungsform am billigsten ist, die den höchsten Nutzeffekt erzielt. Dies zeigt sich in der Kürze der Zeit, in der wir unsere Teilnehmer auf die Prüfung vorbereiten und in der überdurchschnittlich hohen Erfolgs-quote unserer Absolventen. Bei Tages- und Halbtagesseminaren könnte man über eine Online-Plattform den direkten Weg zum Kunden suchen, der dies aber auch – dauerhaft – wollen muss. Wir können von uns selbst ausgehen. Auch wir haben schon häufig Online-Seminare ausprobiert, aber bisher noch keines abonniert.Unsere Erfahrung ist auch die, dass sehr vie-len Teilnehmern Seminare als Forum wichtig sind, um sich mit Kollegen zu treffen und auszutauschen.

SteuerConsultant: Ihre Seminare folgen dem Grundsatz der „konzeptionellen Effi-zienz“, der Ihren Teilnehmern den größten Nutzen in kürzester Zeit bringen soll. Gelten diese Prinzipien auch für Ihre Fort-bildungskurse? WP/StB Susanne Henssler-Hug: Dieser Grundsatz gilt für alle Kurse und Seminare die wir anbieten. Ein wesentlicher Punkt die-ser Effizienz ist der, dass sich in unseren Seminarveranstaltungen der Vortrag nicht an den Fragen der Teilnehmer orientiert und somit die Gefahr besteht, vom eigent-lichen Thema abzuschweifen. Der Vortrag orientiert sich hingegen am Thema, die Referenten stellen Fragen zum Stoff. Wir lassen es nicht zu, dass viele am Thema interessierte Teilnehmer Spezialproblemen einiger weniger ausgeliefert sind. Für die Klärung der Spezialprobleme gibt es bei uns die Pausen.

SteuerConsultant: Bad Herrenalb liegt südlich von Karlsruhe. Bieten Sie auch in anderen Orten Ihre Seminare an? WP/StB Susanne Henssler-Hug: Wir bieten auch außerhalb von Bad Herrenalb in vielen Städten zahlreiche Seminare an, in der Regel handelt es sich dabei aber nur um Tagessemi-nare. Kurzum – alles was länger dauert als einen Tag, findet in Bad Herrenalb statt.Der Grund liegt darin, dass die hohe Intensi-tät des Unterrichts ein besonderes Anliegen unserer Akademie ist. Wir unterrichten mit großflächigen Datenprojektionen, die es den Teilnehmern leicht machen, auch schwierige Zusammenhänge und Abgrenzungen zu erfassen und zuverlässig zu behalten. Wir kennen keine bloßen Vorträge, stattdessen wird der Stoff in einem intensiven Unterricht in Frage und Antwort vermittelt. Unsere Teilnehmer lernen durch Sprechen. Der gesamte Unterrichtsstoff wird gedruckt ausgehändigt, das Mitschreiben entfällt. Ein täglicher schriftlicher Test oder praktischer Fall ermöglicht Teilnehmern zudem laufend eine Kontrolle ihrer Fortschritte. Außerdem erhalten sie Memory-Karten über Kernpro-bleme, die ihnen die Nacharbeit und das Wiederholen sehr erleichtern.Alle Kurse finden in unserem Schulungsge-bäude in Bad Herrenalb statt, gebaut unter Berücksichtigung der aktuellen Erkennt-nisse der Lernforschung, mit neuester Vor-tragstechnik und eingebettet in den ruhigen Nordschwarzwald. Lernen unter optimalen Bedingungen! Außerdem bieten wir hier eine weitere Besonderheit – die Rundumbetreu-ung: Damit übernehmen wir die alltäglichen Belastungen der Teilnehmer wie einkau-

fen, kochen, putzen oder Wäsche waschen. Dadurch können sie sich ausschließlich auf ihr Ziel, den Prüfungs- und ihren Berufser-folg, konzentrieren. Mit der Anmeldung bei der Akademie benennen die Teilnehmer nur die Zimmerkategorie, alles Weitere veranlas-sen wir. Diese idealen Bedingungen können wir nur in Bad Herrenalb bieten.

SteuerConsultant: Kommen die Steuerbe-rater mit Seminarthemen auch auf Sie zu?WP/StB Susanne Henssler-Hug: Unsere Teilnehmer informieren uns laufend über aktuelle Probleme aus der Praxis und fra-gen an, ob wir dazu ein Praktiker-Seminar halten könnten. Wir prüfen dann, ob es sich als Seminarthema eignet und ob es für eine Vielzahl von Kollegen interessant ist. Wenn dies der Fall ist, bereiten wir ein Prak-tiker-Seminar vor. Derzeit fragen Kollegen verstärkt das Thema Insolvenzrecht und -steuerrecht nach. Wir führen aber erst dann ein Seminar durch, wenn wir uns kundig gemacht haben und den Steuerberatern hilf-reiches Handwerkszeug mitgeben können.

SteuerConsultant: Der Fortbildungsmarkt für Steuerberater ist hart umkämpft. Wie sorgen Sie dafür, dass die Steuerberater Ihre Seminare besuchen?WP/StB Susanne Henssler-Hug: Hauptwer-bung ist die Mund-zu-Mund-Empfehlung. Viele Teilnehmer besuchen unsere Kurse und Seminare regelmäßig, teilweise mit all ihren Mitarbeitern, seit bis zu 30 Jahren. Unser Seminarangebot veröffentlichen wir auch als Anzeige in Fachzeitschriften und verschicken es zwei Mal jährlich an Stammkunden. Ganz wichtig für uns ist auch unsere Homepage www.akademie-henssler.de.

» Informationen

Informationen zur Akademie Henssler finden Sie unter www.akademie-henssler.de.

Das Gespräch führte Rüdiger Frisch, Redakteur, SteuerConsultant

Im nächsten SteuerConsultant lesen Sie ein Interview mit einem Repräsentanten des Steuerberaterverbands Thüringen.

7 _ 09 SteuerConsultant 53www.steuer-consultant.de

Page 54: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Datenschutz

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-tionstechnik (BSI) definiert Computer-Viren im IT-Grundschutz-Katalog (vgl. G 5.23) als „eine nicht selbstständige Programmrouti-ne, die sich selbst reproduziert und dadurch vom Anwender nicht kontrollierbare Mani-pulationen in Systembereichen, an anderen Programmen oder deren Umgebung vor-nimmt“. Die Bedrohung besteht also durch die Löschung oder Veränderung von Daten. Im Gegensatz zu Viren benötigen Würmer keinen Wirt und reproduzieren sich selbst-ständig.

Trojaner und Spyware in scheinbar nützlichen Programmen versteckt Trojanische Pferde und Spyware sind Pro-gramme, die sich in scheinbar nützlichen Tools und Programmen verstecken, sich aber nicht selbstständig reproduzieren. Diese

Programme müssen durch den Nutzer instal-liert werden. Spyware (vgl. G 5.127) sind Programme, die das Verhalten der Nutzer ausspähen. Ein Beispiel sind so genannte Keylogger. Sie zeichnen Tastatureingaben des Nutzers mit und versenden diese Auf-zeichnungen an Dritte. Im Gegensatz zu Spyware haben Trojaner (vgl. G 5.21) versteckte Funktionen. Durch einen Trojaner lassen sich etwa Fernwar-tungszugänge für Dritte oder Hintertüren für Angreifer einrichten, aber auch Benutzerna-men und Passwörter ausspähen.Die Unterscheidung von Viren, Würmern, Trojanern und Spyware ist entbehrlich, da sie in Mischformen auftreten. Hoaxes (G 5.80) gehören nicht zu der Familie der Viren und Würmer. Dabei wird die Leichtgläubigkeit von Anwendern durch lancierte Falschmel-dungen ausgenutzt. In der Regel werden die Empfänger unter einem Vorwand aufgefor-dert, eine Aktion auszuführen – etwa eine E-Mail weiterzuleiten, die den Empfänger rät, gewisse Telefonnummern nicht zu wählen, da sonst versteckte Kosten entstehen.Zur Einrichtung eines umfassenden Viren-schutzkonzeptes in einer Kanzlei müssen vorab Bedrohungen und Schwachstellen identifiziert werden. Aus der Analyse der bei-den Aspekte lässt sich auch das potenzielle Risiko für die IT-Infrastruktur der Kanzlei ermitteln. Unbedingt zu beachten ist, dass Bedrohungen und Schwachstellen vollstän-dig erfasst werden, was beispielsweise auch alle Endgeräte umfasst. Hierzu zählen auch PDAs, unter Umständen auch Mobiltelefone. Abhängig von dem ermittelten Gefährdungs-potential und dem damit verbundenen Risi-ko lassen sich dann Schutzmaßnahmen und Regelungen erarbeiten und umsetzen, um bestehende Schwachstellen zu schließen.Zum einen müssen technische Maßnahmen ergriffen werden, etwa in Form eines Daten-

Datensicherheit

Den richtigen Impfstoff finden

sicherungskonzepts, ein Rollen- und Rechte-konzept und die Kontrolle der Schnittstellen. Hinzu kommt noch der permanente Einsatz geeigneter und aktueller Virenscanner oder auch die Regelung von Updates zu den ein-gesetzten Programmen.Zum anderen müssen organisatorische Maß-nahmen getroffen werden. Diese umfassen zum Beispiel die Schulung der Mitarbeiter zur Prävention und zum Verhalten im Falle eines Virus-Befalls. Ansprechpartner für Mit-arbeiter und Verantwortliche für das Viren-schutzkonzept sollten benannt und den Mit-arbeitern bekannt sein.

Bei Virenbefall müssen Mitarbeiter Ruhe bewahren Im Falle des Auftretens von Viren oder Wür-men ist die oberste Devise für den Betrof-fenen Mitarbeiter, Ruhe zu bewahren und den entsprechenden Ansprechpartner und/oder Verantwortlichen zu informieren. Viren und Würmer sollten nur durch zuständige fach-kundige Personen entfernt werden.Um das Risiko des Einschleppens von Viren, Würmern, Spyware und Trojanern zu minimieren, ist es unbedingt ratsam, die Installation von nicht autorisierter Software zu untersagen. Auch sollten Regeln zum Datenaustausch mit Dritten festgelegt und den Mitarbeitern bekannt sein. Zum Beispiel kann geregelt werden, dass keine privaten Speichermedien im Kanzleinetzwerk genutzt werden dürfen. Das Viren-Schutzkonzept ist bei Veränderung der Bedrohungen und/oder der Schwachstellen der IT-Infrastruktur der Kanzlei anzupassen, da es sonst seine Schutz-wirkung schnell verliert.

Jedes Jahr werden durch Computerviren Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Eine ernstzunehmende Bedrohung, deren erfolgreiche Bekämpfung nur im Rahmen eines umfassenden Virenschutzkonzeptes zu erreichen ist.

» Serienplaner

Teil 6 – SteuerConsultant 6/09DatenträgervernichtungTeil 7 – SteuerConsultant 7/09VirenabwehrTeil 8 – SteuerConsultant 8/09Arbeitnehmer – im Visier der IT

Abonnenten-ServiceAbonnenten können im Internet unter www.steuer-consultant.de das Themenarchiv nutzen und unter anderem alle Teile der Serie „Datenschutz“ kostenlos nachlesen.

Stephan Rehfeld, Diplom-Ökonom, ist Geschäftsführer der scope & focus GmbH, der IT-Tochter des Steuerbera-terverbands Niedersach-sen Sachsen-Anhalt e.V.

und externer Datenschutzbeauftragter.E-Mail: [email protected]

Ralf Röhr, Diplom-Ingenieur, ist Geschäftsführer der KRK Computer Systeme GmbH.E-Mail: [email protected] www.krk-computer-systeme.de

54 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 55: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Nachrichten KANZLEI & PERSÖNLICHES

Addison mit prominenten RednernDStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke und der Präsident des Bundesfinanzhofs, Dr. h.c. Wolfgang Spindler, waren Redner auf der diesjährigen Fach-tagung des Kanzleisoftwareanbieters Addison auf dem Petersberg bei Bonn.

Ecovis feierte 100. FirmengeburtstagGeburtstag Groß gefeiert hat Ecovis die Grün-dung des Unternehmens im Jahre 1909 als „Buch-stelle der Königlichen Akademie für Landwirt-schaft und Brauerei Weihenstephan. Gemäß dem Leitmotiv der Veranstaltung „Zukunft braucht Herkunft“ warf Dr. Dieter Wenzl, Vorsitzender des Beirats der BayLa-Stiftung, in seiner Rede Ende Mai im Herkulessaal der Münchner Resi-denz, einen Blick zurück. Heute zählt Ecovis zu den zehn größten Wirtschaftsprüfungs- und Steu-erberatungsgesellschaften Deutschlands. Lob fand auch Bayerns Finanzminister Georg Fahrenschon: „Dieser Werdegang ist mit einem vorbildlichen Familienunternehmen zu verglei-chen“ und Ecovis sei „seinem Wertefundament treu geblieben.“ WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand der Ecovis AG Steuerberatungsgesell-schaft und „SteuerConsultant“-Fachbeiratsmit-glied, skizzierte in seiner Rede die künftigen Herausforderungen seines Unternehmens.

Fachtagung In das ehemalige Gästehaus der Bundesregierung auf dem Petersberg bei Bonn hatte der Kanzleisoftwareanbieter Addisson Ende Mai rund 100 Steuerbera-tern, so Addison-Pressesprecherin Ina Ban-gemann, zu seiner diesjährigen Fachtagung geladen. Die Addison-Geschäftsführer Dr. Michael Röchner und Andreas Hermanutz, setzten sich in ihren Vorträgen mit den gestiegenen Anforderungen an die Steuerberater ausei-nander und zeigten Möglichkeiten auf, die Profitabilität in den Kanzleien mit moderner-ner Software zu steigern. RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke, Hauptge-schäftsführer des Deutschen Steuerberater-verbands (DStV), referierte über die „Heraus-forderungen und Chancen der steuerbera-tendenen Berufe in Zeiten der Finanzkrise“. Dabei verwies er darauf, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit eines der Hauptpro-bleme der Mandanten sei und sich auch auf die Steuerberater auswirke, ob in Form eines schrumpfenden Mandantenmarktes und zurückgehender Umsätze. Lösungen sieht er in einer Spezialisierung auf bestimmte

Bereiche, aber auch in Kooperationen, etwa mit Lohnsteuerhilfevereinen. Hintergrundinformationen lieferte Dr. h.c. Wolfgang Spindler, Präsident des Bundes-finanzhofs mit seinem Vortrag: „Wer ist schuld am komplizierten Steuerrecht? Das Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung dargestellt an Beispielen aus der Praxis“.

Termine

Steuerrecht

14. September in Braunschweig15. September in Bad Zwischenahn16. September in OsnabrückAktuelles zur Betriebsprüfung • Teilnahmegebühr: 100 Euro* • Veranstalter: Steuerberater-

verband Niedersachsen Sachsen-Anhalt

• Telefon: 05 11 / 30 76 20

Management

21. Juli in MünchenChancen eines Insolvenzplanverfahrens• Teilnahmegebühr: 120 Euro*,

180 Euro* für Verbandsmitglieder • Veranstalter: Landesverband für

steuerberatende und wirtschafts-prüfende Berufe in Bayern e.V.

• Telefon: 089 / 27 32 140

Betriebswirtschaft

10. Juli in Neumünster/KielEntwickeln Sie Ihre Kanzlei weiter: Matrix-Zertifizierung• Teilnahmegebühr: 60 Euro*,

40 Euro* für Verbandsmitglieder • Veranstalter: Steuerberaterver-

band Schleswig-Holstein e.V.• Telefon: 04 31 / 99 79 70

Schilder wechselt zu Beiten BurkhardtImmobilien-Steuerrechtler StB/RA Dr. Axel Schilder (40), wech-selt als so genannter Salary-Partner in das Frankfurter Büro von Beiten Burkhardt. Zuvor war er bei Paul Hastings, wo er in den vergangenen beiden Jahre als International Counsel tätig war. Für seinen neuen Arbeitgeber, so Beiten Burkhardt in einer Pres-semitteilung , sei dies ein großer Schritt zum weiteren Ausbau

der Immobilienrechtspraxis. Schilder veröffentlicht unter anderem auch regel-mäßig Fachaufsätze im „SteuerConsultant“.

Seewald neuer DStV-Präsident, Pinne EhrenpräsidentAuf der Mitgliederversammlung des Deutschen Steuerberater-verbands (DStV) am 19. Juni in Düsseldorf haben die Teilnehmer WP/StB Hans-Christoph Seewald zum neuen Präsidenten gewählt. Damit wird Seewald Nachfolger von vBP/StB Jürgen Pinne, der nach 19 Jahren das Amt abgegeben hat und zum ersten DStV-Ehrenpräsidenten ernannt wurde.

Personalien

DStV-Hauptgeschäftsführer RA/ FAStR Prof. Dr. Axel Pestke, Addison Geschäftsführer Dr. Michael Röchner und der Präsident des Bundesfinanz-hofs, Dr. h.c. Wolfgang Spindler auf dem Petersberg bei Bonn.

7 _ 09 SteuerConsultant 55www.steuer-consultant.de

Page 56: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Marketing

Heute ist alles vernetzt. Für Jugendliche ist es selbstverständlich, in Internet-Plattformen Mitglied zu sein. Wer auf der Suche nach einem Job ist, muss sich auf den Karriere-plattformen ein Profil einrichten, um Head-hunter darauf aufmerksam zu machen. Auch im Berufsleben ist Netzwerken sinnvoll. Wer Beziehungen pflegt, erntet Sicherheit. Ein Netz ist auch dazu da, einen aufzufangen. Steuerberater, die ihre Kontakte pflegen, stehen auch in Krisenzeiten nicht allein da.Kommunikative Menschen tun sich oft leich-ter beim Netzwerken. Ein unverkrampftes Gespräch über das Alltagsgeschehen, Wetter oder Reisen ist ein netter Einstieg in jedes Beratungsgespräch. Der Mandant muss sich wohl fühlen, lassen Sie das Gespräch zum Erlebnis werden! Humor und positive Prä-sentation schaffen ein spannendes Kommuni-kationsklima. Erzählen Sie Geschichten und geben Sie Beispiele! Wenn Ihnen Ihr Man-dant etwas über sich erzählt, machen Sie sich im Nachhinein Notizen. So haben Sie beim nächs ten Gespräch vielleicht ein paar steu-erliche Ratschläge für ihn parat. Zum erfolgreichen Netzwerken gehört auch die Vermittlung von Kontakten: Wenn ein Mandant eine Webseite braucht und Sie eine Werbeagentur kennen, stellen Sie den Kon-takt her. Geben Sie ruhig Empfehlungen und Ratschläge. Aber aufgepasst: Reden Sie nie schlecht über andere. Das macht Sie unsym-pathisch und sorgt für Unsicherheit bei Ihrem Gegenüber.Das Internet hat das Netzwerken bereits professionalisiert. Plattformen (vgl. Kasten links) ermöglichen es, geschäftliche Kon-takte zu knüpfen, zu vertiefen und zu pfle-gen. Doch zählt Qualität, nicht Quantität. Nur möglichst viele Kontakte zu haben, bringt wenig. Vielmehr sollte selektiv vorgegangen werden. Netzwerke sind wertvoll, deswegen muss diskret damit umgegangen werden. Die

Netzwerke

Beziehungen knüpfen und pflegen

Online-Kontakte müssen Sie, ebenso wie per-sönliche, sorgsam pflegen. Eine gelungene Mischung aus virtuellen und realen Netzwer-ken lautet das Erfolgsrezept. Die Online-Plattform sollte vor einem Beitritt im Voraus gut ausgewählt werden. Wer nach fachlichem Austausch sucht, entscheidet sich für branchenspezifische Netzwerke. Online-Kontakte zu Mandanten lassen sich am besten in gemischten Business-Plattformen pflegen. Legen Sie Ihr Profil bewusst an: Neben der detaillierten Angabe Ihrer Kompetenzen ist ein sympathisches Foto besonders wichtig. Wenn Sie auf Beratungsschwerpunkte Ihrer Kanz-lei verweisen wollen, rücken Sie sie in den Vordergrund. Das Pflegen von Beziehungen bedeutet viel Arbeit. Doch gleichzeitig lässt sich großer Nutzen daraus ziehen.

Johann Aglasist Geschäftsführer der Atikon Marketing & Werbung GmbH im österreichischen Leonding. Atikon hat sich auf das Marketing und die Homepage-Gestaltung für Steuer-berater spezialisiert.

E-Mail: [email protected] www.atikon.com

» Serienplaner

Teil 32 – SteuerConsultant 06/2009Richtig für die Steuerkanzlei werben

Teil 33 – SteuerConsultant 07/2009Aufbau von Netzwerken

Teil 34 – SteuerConsultant 08/2009Marketing für neue Dienstleistungen

Abonnenten-ServiceAbonnenten können im Internet unter www.steuer-consultant.de das Themenarchiv nutzen und unter anderem alle Teile der Serie „Marketing“ kostenlos nachlesen.

Begriffe wie „Freunderlwirtschaft“ oder „Vitamin B“ waren früher negativ behaftet. Heute spricht man von Netzwerken, durch die sich die Kanzlei nach vorne bringen lässt. Gleichzeitig soll das eigene Wissen im fachlichen Austausch erweitert werden. Beziehungs-intelligenz und gegenseitige Hilfestellung sind aber dabei unbedingt notwendig.

» Business-Plattformen

www.xing.com ist ein Netzwerk, bei dem derzeit rund sieben Millionen Geschäfts-leute und Berufstätige verzeichnet sind. Daneben gibt es noch Xing Jobs, Experten-gruppen und Veranstaltungen.

www.performerscircle.com ist ein exklu-sives Netzwerk aus Fach- und Führungs-kräften. Voraussetzung für eine Mitglied-schaft sind mehrjährige Berufserfahrung, überdurchschnittlich gute Studienerfolge sowie Top-Positionen. Für Steuerberater mit wirtschaftsrelevantem Studien-abschluss eine interessante Plattform.

www.successity.de ist eine Plattform, die im beruflichen und privaten Umfeld Hilfestellung geben soll. Man kann sich per E-Mail kostenpflichtig coachen lassen.

www.linkedin.com. Eine Mitgliedschaft erfordert eine Empfehlung eines anderen Mitglieds oder man zahlt für eine Business-mitgliedschaft. Das Netzwerk umfasst derzeit 35 Millionen Mitglieder in über 200 Ländern und richtet sich an Fach- und Führungskräfte.

www.mycorners.com ist eine kostenfreie Plattform und richtet sich an jeden (alle Branchen und Positionen), der sein Netzwerk nutzenbringend pflegen, ausbauen und sich gezielt austauschen möchte.

www.theweps.com richtet sich an Existenzgründer, KMUs und Selbststän-dige. Neben den klassischen Netzwerken können die Unternehmen Dienstleistungen oder Produkte vorstellen.

56 SteuerConsultant 7 _ 09 www.steuer-consultant.de

Page 57: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

Merkwürdigkeiten der Steuerberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES

Übersteuert

UnkontrollierteKontrollmitteilungen

Für großen Wirbel hat die Lockerung der Bankgeheimnisse in sogenannten Steueroasen, die nicht zuletzt im Vorgriff auf das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz erfolgte, gesorgt. Eine weitaus fatalere Aushöhlung des inlän-dischen Bankgeheimnisses vollzog sich vergleichsweise unbemerkt von der Öffentlichkeit. Hier gilt es dringend, die Mandanten weiter zu sensibilisieren. Gemeint ist die Rechtsprechung des BFH, nach der die Betriebsprüfung eines Kreditinstituts Kontrollmitteilungen an die Wohnsitz-finanzämter von Bankkunden senden kann, wenn dies „nur hinreichend veranlasst” ist. Konkret bedeutet dies, dass der BFH der Finanzverwaltung damit eine in der Praxis kaum zu kontrollierende Möglich-keit eröffnet hat, anlässlich einer Betriebsprüfung der Bank beiläufig über Bankkunden gewonnene Informationen auszuwerten und zur steuerlichen Überprüfung der Bank-kunden zu verwerten.Bisher galt, dass Konten, bei deren Eröffnung eine Legiti-mationsprüfung stattgefunden hat, weitgehend geschützt waren. Dies gilt jetzt nicht mehr. Eine „hinreichende Veran-lassung” liegt bereits vor, wenn die konkrete Trans aktion Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Abwicklung erkennen lassen. Dies soll bereits dann gegeben sein, wenn eine Verlockung besteht, die Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen, die über die stets bei Konten und Depots zu besorgende Verlockung zur Steuerverkürzung hinausgeht. Durch die Abgeltungssteuer wird zwar weitgehend sicher-gestellt, dass eine Besteuerung erfolgt, dies dürfte Kon-trollmitteilungen aufgrund „hinreichender Veranlassung” ausschließen. Frühere Transaktionen und Transaktionen, die nicht unter die Abgeltungssteuer fallen, werden aber quasi unter Generalverdacht gestellt.

RA/FAStR Heiko Wunderlich, Sozius der Kanzlei Peters, Schönberger

& Partner GbR, München

Finanzverwaltung lässt Denkmalschutz bröckelnInvestitionen in den Denkmalschutz werden durch § 7i EStG gefördert, um den denkmalpflegerischen Mehraufwand zu entschädigen. Die Bescheinigung der Landesbehörde der Denkmalpflege ist erforderlich, um bei der Steuererklärung die Abschreibungen geltend zu machen. Wenn an den Gebäuden Erweiterungen, etwa Dachausbauten, vorgenom-men werden entscheiden die Finanzämter immer häufiger gegen die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen, da keine Förderwürdigkeit vorliege. Und dies obwohl das Denk-malamt als bescheinigende Behörde dem Investor zuvor die Denkmalwürdigkeit und damit die Abschreibung zugesagt hatte. Das Finanzamt setzt sich also über die Einschätzung der Denkmalschutzbehörde hinweg, dass die Baumaßnah-men zur Erhaltung des Denkmals erforderlich sind und verweigert die erhöhten steuerlichen Absetzungen nach§ 7 i EStG. Dies gilt insbesondere für Dachgeschosswoh-nungen, aber auch bei einer Umnutzung des Gebäudes. Die Investitionsbereitschaft von Unternehmen in denkmal-geschützte Gebäude kann aber nur durch angemessene Abschreibungsmöglichkeiten erhalten werden, die den bürokratischen und bautechnischen Mehraufwand ausglei-chen. Es wäre daher zu begrüßen, wenn die Finanzämter im Rahmen der Bescheinigungspraxis für Denkmäler dem Sach-verstand der Denkmalbehörden folgen würden.

RAin Ira von Cölln. LL.M.Bundesverband freier Immobilien- und

Wohnungsunternehmen e. V., Berlin

7 _ 09 SteuerConsultant 57www.steuer-consultant.de

Page 58: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe

58 SteuerConsultant 7_ 09 www.steuer-consultant.de

»

IMPRESSUM VORSCHAU

August 2009

» Weitere ThemenTeileinspruch & Vorläufigkeitsvermerk: Noch immer erlässt die Finanzverwaltung Bescheide mit unklaren Vorläufigkeitsvermerken. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte dagegen Einspruch eingelegt werden. Bei der Formulierung der Einsprüche ist Sorgfalt geboten.

Konzernabschluss: Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des § 290 HGB kann unangenehme Konsequenzen haben.

Vermögenswalter: Aus Sicht der Banken und unabhängiger Vermögensverwalter spie-len Steuerberater, die Mandanten gegen Honorar in Vermögensan-gelegenheiten beraten, eine wichtige Rolle für sie. Nicht zuletzt bei der Auswahl des richtigen Vermögensverwalter für ihre Mandanten haben die Steuerberater ein wichtiges Wörtchen mitzureden.

Kanzleivermittlung: Ob Nachfolgeregelung, Zu- oder Verkauf, Käufer und Verkäufer von Steuerkanzleien müssen einander finden. Die professionelle Kanz-leivermittlung und -bewertung spielt dabei eine wichtige Rolle.

TopthemaBürgerentlastungsgesetz:In welcher Höhe kann ich meine privaten Krankenversicherungsbei-träge von der Steuer absetzen? Wie wirkt sich das lohnsteuerlich aus? Kann ich auch Beiträge absetzen, die ich für meine geschiedene Frau zahle? ... Das Bürgerentlastungsgesetz wirft bei vielen Mandanten zahlreiche Einzelfragen auf. Gut, wenn sowohl der Steuerberater als auch seine Mitarbeiter dem Ansturm gewachsen sind.

> Die Ausgabe 08/2009 erscheint am 7.8.2009

ISSN 1866-8690, 2. JahrgangZitiervorschlag: StC 2008, H 9, S. 34.

Redaktionsanschrift:Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KGHindenburgstraße 64, 79102 FreiburgTel.: 07 61/36 83-0www.haufe.de, www.steuer-consultant.de

Redaktion:RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner (Chefredakteurin), Tel.: -213, Fax: -820-213,E-Mail: [email protected]üdiger Frisch (Chef vom Dienst), Tel.: -214, Fax: -820-214, E-Mail: [email protected]

Freie Mitarbeiter:Prof. Dr. Claudia Ossola-HaringE-Mail: [email protected] Ries (Chefreporter) E-Mail: [email protected]:Sabine Schmieder, Tel.: 07 61/36 83-957, Fax: -820-957, E-Mail: [email protected] dieser Ausgabe:Johann Aglas, StB Prof. Dr. Felice-Alfredo Avella, Dr. Christiane Bierekoven, RAin Ira von Cölln, vBP/StB/RA Jochen Drescher, RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Norbert Jumpertz, Dirk Kunde, RA Dr. Stefan Lammel, Sebastian-Alexander Mehret, Stephan Rehfeld, Dr. Jörg Richter, Man-fred Ries, Ralf Röhr, Petra Uhe, RA/FAStR Heiko Wunderlich. Verlag:Haufe Fachmedia GmbH & Co. KG Im Kreuz 9, 97076 Würzburgwww.haufe-fachmedia.deGeschäftsführer: Reiner Straub

Herstellung:Grafik/Layout:Kerstin Fikentscher, Maria Nefzger, Hanjo TewsDruck:Echter Druck, Würzburg

Mitglied der Informationsgemein-schaft zur Feststellung der Verbrei-tung von Werbeträgern e.V. (IVW)Verbreitete Auflage : 21.256 (2. Quartal 2008)

Anzeigen:Anzeigenverkaufsleiter:Bernd Junker, Tel.: 09 31/27 91 556, verantwortlich für Anzeigen, Fax: -477, E-Mail: [email protected]:Yvonne Göbel, Tel.: 09 31/27 91 470, Fax: -477, E-Mail: [email protected]

Erscheinungsweise:12 x im JahrAbo-Service:Haufe Service Center GmbHPostfach, 70091 FreiburgTel.: 0180/55 55 703*, Fax: -713*,E-Mail: [email protected](*0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise. Ein Service von dtms.)Bezugspreis:Inland: 168 Euro (MwSt. und Versand inklusive)Ausland: 178 Euro (Versand inklusive)Für Mitglieder des Steuerberaterverbands Nie-dersachsen Sachsen-Anhalt e.V. ist der Bezug mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags abgegolten.Bezieher der Steuerrechtsdatenbank „Haufe Steuer Office Professional Kanzlei Edition“ erhalten SteuerConsultant im Rahmen ihres Abonnements.

In den mit Namen versehenen Beiträgen wird die Meinung der Autoren wiedergegeben. Nachdruck und Speicherung in elektro nischen Medien nur mit aus drück licher Genehmigung des Verlags und unter voller Quellenangabe. Für eingesandte Manuskripte und Bild materialien, die nicht ausdrücklich angefordert wurden, über-nimmt der Verlag keine Haftung.

Page 59: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe
Page 60: StC07 Umschlag 03 - Haufe...des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe