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Strafrecht in der Forensik

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Aufgabe des Strafrechts

Rechtsgüterschutz

Verhaltensnormen

Sanktionen

StGB (Körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, öffentliche Ordnung …)

Nebenstrafrecht (SGB II, SGB V, GmbHG, AMG, BtmG, TierSchG, WaffenG,…)

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Sanktionssystem

Zweispurig aufgebaut

Strafen als Reaktion auf begangenes Unrecht

Maßregeln als Prävention zur Gefährlichkeitsabwehr

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Strafen (ErwachsenenstrafR)

Geldstrafe

Freiheitsstrafe

Fahrverbot

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Geldstrafe

Strafrahmen gem. Tatbestand

5 – 360 Tagessätze

720 Tagessätze bei Gesamtstrafe

Tagessatz = 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens

Ersatzfreiheitsstrafe

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Freiheitsstrafe

Strafrahmen gem. Tatbestand

1 Monat – 15 Jahre

Lebenslang

Reststrafenaussetzung zur Bewährung möglich

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Strafen (Jugendstrafrecht)

Erziehungsgedanke im Vordergrund

Erziehungsmaßregeln

Zuchtmittel

Jugendstrafe

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Erziehungsmaßregeln

Hilfe zur Erziehung

Weisungen (z.B. Ausbildung oder Arbeit annehmen, Arbeitsleistung erbringen, sozialer Trainingskurs, Betreuungshelfer, Ausgleich mit dem Verletzten, Verkehrsunterricht oder heilerzieherische Behandlung)

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Zuchtmittel

Verwarnung

Auflagen (z.B. Entschuldigung, Arbeitsleistung, Geldauflage; bei Nichterfüllung Arrest möglich)

Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest)

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Jugendstrafe

einzige „echte Strafe“

Ultima ratio

6 Monate – 5 Jahre

10 Jahre bei Verbrechen, die mit einer Strafdauer von mehr als 10 Jahren bedroht sind

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Jugendstrafe

Schädliche Neigungen (Persönlichkeitsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten in sich bergen)

Schwere der Schuld

(Bei anderer Sanktion würde die Tat in unerträglichem Widerspruch zum Gerechtigkeitsgefühl stehen)

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Maßregeln der Besserung und Sicherung

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Führungsaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis und Berufsverbot

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Verhältnismäßigkeit

Jede Maßregel darf nicht außer Verhältnis zu

begangenen Taten

erwarteten Taten

Grad der Gefährlichkeit

stehen. Dauer der Unterbringung muss berücksichtigt werden: „Je länger, desto strenger“

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Unterbringung nach § 63 StGB

Begangene rechtswidrige Tat,

Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit,

Symptomatischer Zusammenhang zwischen Schuldunfähigkeit/verminderter Schuldfähigkeit und Anlasstat,

Gefährlichkeitsprognose.

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Rechtswidrige Anlasstat

Jede rechtswidrige Tat genügt

z.B. auch bloße Bedrohungen

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Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit

Fehlende/verminderte Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen („Einsichtsfähigkeit“ - Fehlbewertung der Realität)

Fehlende/verminderte Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln („Steuerungsfähigkeit“ – keine vernünftige Willensbestimmung möglich)

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Eingangsmerkmale

Krankhafte seelischen Störung,

tiefgreifende Bewusstseinsstörung ,

Schwachsinn,

schwere andere seelische Abartigkeit (SASA).

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Krankhafte seelische Störung

exogene und endogene Psychosen,

Persönlichkeitsveränderungen infolge von Psychosen oder Hirnschädigungen,

symptomatische Psychosen,

Intoxikationen oder Entzugserscheinungen.

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Tiefgreifende Bewußtseinstörungen

affektive Erregungszustände,

Erschöpfung,

Schreck.

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Schwachsinn

intellektuelle Störungen unbekannter Genese

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SASA

Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien),

Neurosen,

abnorme Erlebnisreaktionen,

sexuelle Perversionen,

Alkoholismus,

Drogensucht.

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SASA

Auch bei nicht krankhaften bzw. nicht krankheitsbedingten Störungen möglich, z.B.:

Borderline-Persönlichkeitsstörungen,

dissoziale Persönlichkeitsstörungen.

Das Gewicht krankhafter seelischer Störungen muss erreicht werden.

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Zuordnung

Ursachen der Auffälligkeiten müssen einem der vier Eingangsmerkmale zugeordnet werden,

bloße Diagnose nach ICD-10 reicht nicht aus,

Beeinträchtigung von Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit muss festgestellt werden.

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Sonderfall Betäubungsmittel

Konsum/Abhängigkeit alleine reicht für §§ 20, 21 StGB nicht aus, ausnahmsweise aber möglich wenn:

Schwerste Persönlichkeitsveränderungen infolge langjährigen Konsums,

Beschaffungstat infolge starker Entzugserscheinungen,

akuter Rausch.

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Zusammenhang

Zwischen Anlasstat und Zustand nach §§ 20, 21 StGB muss ein symptomatischer Zusammenhang bestehen,

der Zustand muss für die Tat zumindest mitursächlich gewesen sein.

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Gefährlichkeitsprognose

Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten

Symptomatischer Zusammenhang zwischen Schuldunfähigkeit/verminderter Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit

Gefahr für die Allgemeinheit

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Erhebliche rechtswidrige Taten

Schwere Störung des Rechtsfriedens,

keine Bagatell- oder Kleinkriminalität, jedenfalls „mittlere“ Kriminalität,

beispielsweise Körperverletzungs-, Sexualstraftaten oder schwerer Diebstahl.

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Zusammenhang

Zusammenhang muss bestehen zwischen

Zustand der Verminderung/Aufhebung der Schuldfähigkeit und

Anlasstat und

den künftig erwarteten Taten.

Es muss sich um „dieselbe Defektquelle“ handeln.

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Gefahr für die Allgemeinheit

Störung des allgemeinen Rechtsfriedens,

die Gefahr für eine Einzelperson reicht aus.

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Wahrscheinlichkeit

Wahrscheinlichkeit „höheren Grades“ für künftige erhebliche rechtswidrige Taten,

bloße Möglichkeit nicht ausreichend,

aber auch keine „hochgradige“ Wahrscheinlichkeit erforderlich,

Gesamtwürdigung von Tat und Täter erforderlich

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Vollzug

Unterbringung wird bei besonderen Umständen zur Bewährung ausgesetzt, wenn der Erfolg der Maßregel auch ohne Vollzug erreicht wird:

Medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung,

rechtliche Betreuung,

spezielle (betreute) Wohnform.

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Vollzug (Reihenfolge)

Grundsatz: Maßregel vor Strafe

Ausnahme: Maßregelzweck wird durch vorherigen Vollzug leichter erreicht, v.a.

Vollzug als Vorstufe der Behandlung,

nachgehender Vollzug würde den Maßregelerfolg wieder gefährden.

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Vollzug (Überprüfung)

Erledigterklärung oder Restaussetzung zur Bewährung, wenn Voraussetzungen weggefallen sind oder der weitere Vollzug unverhältnismäßig wäre.

Überprüfung durch das Gericht mindestens einmal jährlich.

Krisenintervention nach Aussetzung zur Bewährung möglich.

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Unterbringung nach § 64 StGB

Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum,

hangbedingte rechtswidrige Tat,

Gefahrprognose,

Erfolgsaussicht.

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Hang

Eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss.

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Hangtat

Hangtat muss auf den übermäßigen Rauschmittelkonsum symptomatisch zurück zu führen sein:

„im Rausch“ oder

„auf den Hand zurückgeht“ – Beschaffungskriminalität.

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Gefahrprognose

„gewisse Wahrscheinlichkeit“ für die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten,

für die Erheblichkeit ist schon eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens ausreichend,

Symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und zu erwartenden Taten.

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Erfolgsaussicht

Aussicht, den Betroffenen durch die Behandlung zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten.

Therapieunwilligkeit, Rückfälligkeit oder mangelnde Sprachkenntnisse stehen nicht ohne Weiteres entgegen.

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Vollzug

Unterbringung (max. 2 Jahre) wird bei besonderen Umständen zur Bewährung ausgesetzt, wenn der Erfolg der Maßregel auch ohne Vollzug erreicht wird:

Medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung,

rechtliche Betreuung,

spezielle (betreute) Wohnform.

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Vollzug (Reihenfolge)

Grundsatz: Maßregel vor Strafe

Ausnahme 1: Maßregel Zweck wird durch vorherigen Vollzug leichter erreicht, v.a.

Vollzug als Vorstufe der Behandlung,

nachgehender Vollzug würde den Maßregelerfolg wieder gefährden

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Vollzug (Reihenfolge)

Ausnahme 2:

Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (sog. Vorwegvollzug).

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Vollzug (Überprüfung)

Erledigterklärung oder Restaussetzung zur Bewährung, wenn Voraussetzungen weggefallen sind oder der weitere Vollzug unverhältnismäßig wäre.

Überprüfung durch das Gericht mindestens sechs monatlich.

Krisenintervention nach Aussetzung zur Bewährung möglich.

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§ 63 StGB vs. § 64 StGB

Ausschließliche Rauschmittelabhängigkeit: § 64 StGB,

Rauschmittelabhängigkeit und psychische Störung: § 63 StGB, wenn psychischer Zustand die Sucht bedingt; § 64 StGB, wenn psychischer Zustand neben oder wegen der Sucht besteht.

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Unterbringung nach § 66 StGB

Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24.11.1933,

Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.2002,

Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.2004,

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Unterbringung nach § 66 StGB

Bundesverfassungsgericht vom 04.05.2011: Weite Teile des Sicherungsverwahrungsrechts verfassungswidrig,

gesetzliche Neuregelung der Sicherungsverwahrung seit dem 01.06.2013.

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BVerfG NJW 11, 1931

„Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt; das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen.“

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BVerfG NJW 11, 1931

Ultima-ratio-Prinzip (Alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Gefährlichkeit müssen vorher ausgeschöpft sein)

Individualisierungskonzept (Alle individuellen Therapiemöglichkeiten müssen ausgeschöpft werden)

Motivierung (v.a. durch Betreuung und Behandlung)

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BVerfG NJW 11, 1931

Minimierung (Vollzugslockerungen und Entlassungsvorbereitung)

Rechtsschutz (Anspruch auf Maßnahmen zur Gefährlichkeitsreduzierung)

Kontrolle (mindestens einmal jährlich)

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Anfängliche SV

Zwei Vor-Verurteilungen,

keine Vorverurteilung bei drei Taten oder

eine Vor-Verurteilung wegen einer „Katalogtat“, z.B. Mord oder Vergewaltigung und

Allgemeingefährlichkeit infolge des Hangs zu erheblichen Straftaten.

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Hangtäter

Hangtäter i.S.v. § 66 StGB ist derjenige, der

dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist,

auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, oder

willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag.

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Hangtäter

Hohe Anforderungen an die zu erwartenden Straftaten, „mittlere“ Kriminalität i.d.R. nicht ausreichend,

bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass der Täter auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine „erhebliche“ Störung des Rechtsfriedens darstellen.

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Vorbehaltene SV

Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der SV vorbehalten, wenn noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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Vorbehaltene SV

Gerichtliche Entscheidung muss bis zum Ende der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ergehen,

soll aber spätestens sechs Monate vor vollständiger Vollstreckung ergehen,

ein Sachverständigengutachten ist zwingend einzuholen.

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Nachträgliche SV

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt worden, weil der Zustand nach §§ 20, 21 StGB nicht mehr bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn …

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Nachträgliche SV

die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 u.a. wegen einer in § 66 III 1 StGB genannten Taten (v.a. viele Sexualdelikte) angeordnet war oder

der Betroffene bereits zuvor zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war, und

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Nachträgliche SV

die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

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Nachträgliche SV

Im Verfahren über die Anordnung der nachträglichen SV müssen zwei Sachverständigengutachten eingeholt werden.

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Vollzug

Sicherungsverwahrung nach Freiheitsstrafe,

Erledigterklärung, wenn Voraussetzungen weggefallen sind oder der weitere Vollzug unverhältnismäßig wäre,

Überprüfung durch das Gericht mindestens einmal jährlich.

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Vollzug – Nach 10 Jahren

Überprüfung durch das Gericht mindestens neun monatlich,

erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

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Maßregeln im Jugenstrafrecht

Nicht zulässig:

Berufsverbot,

anfängliche Sicherungsverwahrung.

Zulässig:

Vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

nachträgliche Sicherungsverwahrung.

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Vorbehaltene SV im JugenstrafR

Jugendstrafe von mindestens sieben/fünf Jahren wegen bestimmter Verbrechen (z.B. Mord oder Vergewaltigung) und

die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung usw. begehen wird.

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Nachträgliche SV im JugenstrafR

Ist die wegen einer Tat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder einer Tat nach § 251 StGB angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) für erledigt erklärt worden, kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn …

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Nachträgliche SV im JugenstrafR

die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 StGB wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder

der Betroffene bereits zuvor zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war, und

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Nachträgliche SV im JugenstrafR

die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eine Tat nach § 251 StGB begehen wird.

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Vollzug

Hat der Verurteilte das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann,

im Übrigen gilt das zum Erwachsenenstrafrecht Gesagt entsprechend.

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