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Europäisches Parlament 2014-2019 ANGENOMMENE TEXTE P8_TA(2017)0143 Entlastung 2015: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäische Kommission und Exekutivagenturen 1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission (2016/2151(DEC)) Das Europäische Parlament, gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 1 , unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016)0475 – C8-0269/2016) 2 , unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016)0674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0338, SWD(2016)0339), unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2015 (COM(2016)0446), unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die 1 ABl. L 69 vom 13.3.2015. 2 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

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Europäisches Parlament2014-2019

ANGENOMMENE TEXTE

P8_TA(2017)0143

Entlastung 2015: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäische Kommission und Exekutivagenturen

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission (2016/2151(DEC))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20151,

– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016)0475 – C8-0269/2016)2,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016)0674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0338, SWD(2016)0339),

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2015 (COM(2016)0446),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016)0628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0322),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe3 und auf die Sonderberichte des Rechnungshofs,

– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung

1 ABl. L 69 vom 13.3.2015.2 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.3 ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

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über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge1,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05876/2017 – C8-0037/2017),

– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates2, insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

– gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015;

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20153;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

1 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.2 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.3 Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144.

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2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2151(DEC))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20151,

– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016)0475 – C8-0269/2016)2,

– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 20153,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016)0674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0338, SWD(2016)0339),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016)0628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0322),

– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, zusammen mit der Antwort der Agentur4,

– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge5,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 – C8-0038/2017),

– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)

1 ABl. L 69 vom 13.3.2015.2 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1. 3 ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 2.4 ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 51.5 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

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Nr. 1605/2002 des Rates1, insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden3, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG4,

– gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2015;

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20155;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.2 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.3 ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.4 ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46.5 Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144.

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3. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2151(DEC))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20151,

– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016)0475 – C8-0269/2016)2,

– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 20153,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016)0674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0338, SWD(2016)0339),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016)0628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0322),

– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, zusammen mit der Antwort der Agentur4,

– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge5,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 – C8-0038/2017),

– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)

1 ABl. L 69 vom 13.3.2015.2 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.3 ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 10.4 ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 61.5 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

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Nr. 1605/2002 des Rates1, insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden3, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG4,

– gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20155;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.2 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.3 ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.4 ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73.5 Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144.

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4. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2151(DEC))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20151,

– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016)0475 – C8-0269/2016)2,

– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 20153,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016)0674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0338, SWD(2016)0339),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016)0628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0322),

– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, zusammen mit der Antwort der Agentur4,

– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge5,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 – C8-0038/2017),

– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)

1 ABl. L 69 vom 13.3.2015.2 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1. 3 ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 2.4 ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 41.5 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

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Nr. 1605/2002 des Rates1, insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden3, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG4,

– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“5,

– gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20156;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.2 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.3 ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.4 ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69.5 ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 183.6 Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144.

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die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

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5. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2151(DEC))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20151,

– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016)0475 – C8-0269/2016)2,

– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 20153,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016)0674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0338, SWD(2016)0339),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016)0628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0322),

– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, zusammen mit der Antwort der Agentur4,

– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge5,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 – C8-0038/2017),

– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)

1 ABl. L 69 vom 13.3.2015.2 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1. 3 ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 9.4 ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 157.5 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

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Nr. 1605/2002 des Rates1, insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden3, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG4,

– gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2015;

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20155;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.2 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.3 ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.4 ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58.5 Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144.

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6. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2151(DEC))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20151,

– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016)0475 – C8-0269/2016)2,

– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 20153,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016)0674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0338, SWD(2016)0339),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016)0628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0322),

– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur für die Forschung, zusammen mit der Antwort der Agentur4,

– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge5,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 – C8-0038/2017),

– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)

1 ABl. L 69 vom 13.3.2015.2 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.3 ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 11.4 ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 230.5 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

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Nr. 1605/2002 des Rates1, insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden3, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG4,

– gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20155;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.2 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.3 ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.4 ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54.5 Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144.

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7. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2015 (2016/2151(DEC))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20151,

– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016)0475 – C8-0269/2016)2,

– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 20153,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016)0674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0338, SWD(2016)0339),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016)0628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0322),

– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur für Innovation und Netze, zusammen mit der Antwort der Agentur4,

– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge5,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 – C8-0038/2017),

– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)

1 ABl. L 69 vom 13.3.2015.2 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.3 ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 11.4 ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 219.5 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

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Nr. 1605/2002 des Rates1, insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden3, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung4,

– gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2015;

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20155;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.2 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.3 ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.4 ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65.5 Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144.

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8. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission (2016/2151(DEC))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20151,

– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016)0475 – C8-0269/2016)2,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016)0674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0338, SWD(2016)0339),

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2015 (COM(2016)0446),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016)0628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0322),

– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe3 und die Sonderberichte des Rechnungshofs,

– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge4,

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05876/2017 – C8-0037/2017),

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 – C8-0038/2017),

– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

1 1 ABl. L 69 vom 13.3.2015.2 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.3 ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.4 ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

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– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates1, insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden2, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

– gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

1. billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015;

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20153;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.2 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.3 Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144.

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9. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind (2016/2151(DEC))

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission,

– unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2015,

– gestützt auf die Artikel 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates1 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union2 (die „Anwendungsbestimmungen“),

– gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

A. in der Erwägung, dass die EU mit einer Krise des Vertrauens in ihre Institutionen konfrontiert ist, wofür jede der Institutionen der Union ihren Teil der Verantwortung übernehmen und weshalb das Europäische Parlament die Rechnungsführung der Kommission besonders genau überprüfen muss;

B. in der Erwägung, dass die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten ihre Kommunikationspolitik verbessern müssen, um die Bürger ordnungsgemäß über die durch den Haushalt der Union erzielten Ergebnisse und deren Mehrwert zu unterrichten;

C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament entschlossen auf die Sorgen der Unionsbürger darüber eingehen muss, wofür die Mittel des Haushalts der Union ausgegeben werden und wie die Union ihre Interessen wahrt;

D. in der Erwägung, dass die Institutionen der Union auf ein robustes und widerstandsfähiges Haushaltssystem der Union hinarbeiten sollten, das sowohl in stabilen als auch in turbulenten Zeiten nicht nur anpassungsfähig ist, sondern auch flexibel funktioniert;

E. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik einen deutlichen Mehrwert bringt, indem 1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. 2 ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

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durch sie als zentrale Politik der Solidarität und unverzichtbare Quelle öffentlicher Investitionen die Lebensqualität der Bürger in ganz Europa verbessert wird;

F. in der Erwägung, dass sich die Institutionen der Union klar darüber werden und darauf einigen müssen, welche Prioritäten der europäischen Politik und welche öffentlichen Güter zuerst finanziert werden sollten, um auf die Sorgen der Bürger einzugehen und die Lücken in den verschiedenen Politikbereichen zu schließen;

G. in der Erwägung, dass die Ausgaben der Union zwar auf 1 % des BNE der Union begrenzt sind, über sie aber dennoch ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet wird, dass die europaweiten politischen Ziele mithilfe des europäischen Mehrwerts erreicht werden, und dass diese Ausgaben durchschnittlich 1,9 % der gesamtstaatlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten der EU entsprechen;

H. in der Erwägung, dass die prozentualen Werte im Zusammenhang mit dem Haushalt der Union – nämlich a) der Anteil des Haushalts der Union an den Gesamtausgaben der Mitgliedstaaten und b) der Anteil der nicht erfassten/ordnungswidrig ausgegebenen/verschwendeten Mittel des Haushalts der Union – zwar gering sind, die damit verbundenen Summen jedoch beträchtlich sind und somit eine intensive Prüfung gerechtfertigt ist;

I. in der Erwägung, dass gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwar die Kommission die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union trägt, die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, damit sichergestellt wird, dass die Mittel im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

J. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Zuge der Entlastung der Kommission prüft, ob die Mittel ordnungsgemäß verwendet und die politischen Ziele erreicht wurden;

Haushaltsplan, Programmplanungszeiträume und politische Prioritäten

1. stellt fest, dass der Siebenjahreszeitraum des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens nicht auf die Mandatsdauer von fünf Jahren abgestimmt ist, die für das Europäische Parlament und die Kommission gilt, und dass sich daraus auch Diskrepanzen zwischen dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr und der Entlastung für diesen Haushaltsplan ergeben; weist ferner darauf hin, dass auch der zehn Jahre umfassende Strategieplanungszyklus und die Strategie Europa 2020 nicht mit dem Siebenjahreszeitraum abgestimmt sind, der für die Verwaltung des Haushalts der Union vorgesehen ist; vertritt die Auffassung, dass dies eine der Ursachen für einen schwerwiegenden Mangel der politischen Steuerung der EU ist, da das Europäische Parlament und die Kommission an frühere Vereinbarungen über politische Ziele und Finanzen gebunden sind, was den Eindruck erwecken könnte, dass die Wahl zum Europäischen Parlament in diesem Zusammenhang unbedeutend ist;

2. stellt fest, dass der Haushaltsplan der Union 2015 dazu dienen musste, die Ziele zweier langfristiger politischer Strategien zu verwirklichen, nämlich

a) der Strategie Europa 2020 und

b) der zehn politischen Prioritäten, die von Kommissionspräsident Juncker festgelegt

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wurden,

sowie dazu, auf zahlreiche Krisen zu reagieren – die Flüchtlingskrise, die Unsicherheit in Europa und seinen Nachbarländern, die instabile Finanzlage in Griechenland und die wirtschaftlichen Folgen des Verbots der Ausfuhren nach Russland, zusätzlich zu den weiter andauernden Auswirkungen der Finanzkrise mit ihren strukturellen Folgen wie Arbeitslosigkeit, Armut und Ungleichheit;

3. stellt fest, dass mit der Politik der Union verschiedene kurz-, mittel- und langfristige Ziele verfolgt werden, die sich nicht notwendigerweise innerhalb eines einzigen mehrjährigen Finanzrahmens verwirklichen lassen; ist der Auffassung, dass es sinnvoll wäre, ein neues Gleichgewicht zwischen der Festlegung der politischen Tagesordnung, der Umsetzung von Maßnahmen und den finanziellen Rahmenbedingungen in Erwägung zu ziehen;

4. bedauert, dass provisorische Haushaltsregelungen kein ideales System darstellen, um soziale und politische Bestrebungen in sinnvolle operative Ziele für Ausgabenprogramme und -regelungen umzusetzen;

5. weist darauf hin, dass sich 2020 die Gelegenheit bietet, die langfristige Strategie und Politikgestaltung in Übereinstimmung mit dem Haushaltszyklus zu bringen, und empfiehlt, diese Gelegenheit zu nutzen;

6. ist besorgt darüber, dass der Anteil der Klimaschutzausgaben am Haushalt der Union laut dem Rechnungshof 1 im Jahr 2015 nur 17,3 % und im Zeitraum 2014–2016 durchschnittlich nur 17,6 % betrug, wohingegen das Ziel darin bestand, im Laufe des Finanzierungszeitraums einen Anteil von mindestens 20 % zu erreichen; betont daher, dass dem Rechnungshof zufolge die Gefahr groß ist, dass ohne zusätzliche Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels das 20-%-Ziel nicht erreicht wird;

7. weist außerdem darauf hin, dass das Ziel von Klimaschutzausgaben in Höhe von 20 % noch vor dem Übereinkommen von Paris vereinbart wurde; ist überzeugt, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Haushalt der Union noch klimafreundlicher zu machen; unterstreicht ferner, dass die Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens eine hervorragende Gelegenheit bietet, um sicherzustellen, dass das Ziel von Ausgaben in Höhe von 20 % für Klimaschutzmaßnahmen erreicht wird, und um gemäß den im Rahmen der COP 21 eingegangenen internationalen Verpflichtungen der EU für eine mögliche Erhöhung dieser Schwelle zu sorgen;

8. begrüßt den von der Kommission eingeführten Ansatz der leistungsorientierten Haushaltsplanung; vertritt die Auffassung, dass der Haushalt der Union angesichts der knappen finanziellen Mittel wirtschaftlicher und wirksamer als je zuvor sein sollte; bedauert jedoch, dass die Kommission den Schwerpunkt nicht so sehr auf Ergebnisse denn auf Ertrag (Output) legt;

Notwendige Maßnahmen

9. pflichtet dem Rechnungshof in seiner in den Ziffern 39 und 40 seines Themenpapiers vom 28. Oktober 2016 zur Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens („A briefing paper on the mid-term review of the Multiannual Financial Framework 2014–2020“) geäußerten Empfehlung bei, es sei an der Zeit, dass die Kommission weitere

1 Sonderbericht Nr. 31/2016 des Rechnungshofs.

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Möglichkeiten auslote, z. B.

– ein rollierendes, auf fünf Jahre angelegtes Haushaltsplanungsprogramm, eine oder mehrere Revisionsklauseln für die Überprüfung anhand von Zielen und Strategien und ein Programm für eine fortlaufende Bewertung einzuführen,

– die Laufzeit von Programmen und Regelungen an die politischen Erfordernisse statt an die Dauer des Finanzplanungszeitraums zu koppeln; es den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Auflage zu machen, dass sie a) den Bedarf an EU-Finanzmitteln stichhaltig begründen und b) vor der Festlegung der Ausgabenhöhe angeben, welche Ergebnisse erzielt werden sollen;

10. fordert die Kommission auf, vor der Entscheidung über den Finanzrahmen die Empfehlungen, die der Rechnungshof in den Ziffern 39 und 40 des oben genannten Themenpapiers vom 28. Oktober 2016 zur Halbzeitüberprüfung vorlegte, sowie die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ zur Vorbereitung der nächsten Konferenz über die Initiative für einen ergebnisorientierten Haushalt der Union, bei der die Politikbereiche erörtert werden, für die die Haushaltsmittel der Union ausgegeben werden, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Sachverständigengruppe zum ergebnisorientierten Haushalt zu setzen;

11. unterstützt alle Empfehlungen, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 31/2016 ausgesprochen hat, insbesondere jene, wonach die Kommission alle Möglichkeiten für einen weiterreichenden, tatsächlichen Wandel hin zum Klimaschutz ausloten sollte, einschließlich einer Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens und der Überarbeitung einiger Rechtsgrundlagen; fordert den Rechnungshof auf, bis Ende 2018 einen Folgebericht zu den Klimaschutzausgaben im Rahmen des EU-Haushalts zu veröffentlichen;

12. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens stärker zu nutzen, um echte finanzielle Impulse zu setzen und so die Finanzverwaltung wirksam zu verbessern; fordert ferner die Stärkung der leistungsgebundenen Reserve als Instrument, indem die leistungsabhängige Komponente im darauffolgenden Rechtsrahmen erweitert wird;

13. fordert die Kommission auf, mithilfe der Instrumente des Europäischen Semesters ihre Prioritäten auf die erfolgreiche Umsetzung der Strategie Europa 2020 auszurichten;

14. fordert die Kommission auf, einen Entwurf politischer Prioritäten für den 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum zu erstellen und den Text frühzeitig dem Parlament zu übermitteln;

15. bedauert, dass die Kommission keine umfassende Überprüfung der Strategie Europa 2020 vorgenommen hat, um deren Umsetzung im Rahmen der vom Europäischen Rat im Juni 2014 angenommenen „Strategischen Agenda für die Union in Zeiten des Wandels“ sicherzustellen, wie in dieser Agenda vorgesehen;

16. fordert die Kommission auf, dem Übereinkommen von Paris Rechnung zu tragen und das Ziel der Klimaschutzausgaben im Rahmen des Unionshaushalts unverzüglich von 20 % auf 30 % zu erhöhen;

17. fordert die Kommission auf, bei den nächsten Haushaltsplänen der Union darauf zu

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achten, dass sie wirtschaftlicher und wirksamer sowie besser auf die Europa-2020-Ziele, die Klimaschutzziele der Union und die internationalen Verpflichtungen der Union ausgerichtet sind;

Schattenhaushalte

18. weist darauf hin, dass mehrere Finanzmechanismen zur Unterstützung von Strategien der EU nicht direkt aus dem Haushalt der Union finanziert und auch nicht in der Vermögensübersicht der Union ausgewiesen werden: u. a. die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, der Europäische Stabilitätsmechanismus, der einheitliche Abwicklungsmechanismus und der mit der Europäischen Investitionsbank zusammenhängende Europäische Investitionsfonds (EIF);

19. stellt fest, dass andere Mechanismen zum Teil in der Vermögensübersicht der Union ausgewiesen werden, beispielsweise die Mischfinanzierungsfazilitäten und der Europäische Fonds für strategische Investitionen;

20. weist darauf hin, dass im Zeitraum 2014–2020 immer häufiger Gebrauch von Finanzinstrumenten gemacht wird, die hauptsächlich aus Kredit-, Kapitalbeteiligungs-, Garantie- und Risikoteilungsinstrumenten unter indirekter Mittelverwaltung bestehen, und weist ferner darauf hin, dass die Europäischen Investitionsbank-Gruppe fast alle Finanzinstrumente im Wege indirekter Mittelverwaltung verwaltete; ist der Auffassung, dass die Informationen über die erzielten Ergebnisse nicht ausreichen, um diese Instrumente vor allem im Hinblick auf ihre sozialen und ökologischen Auswirkungen bewerten zu können; betont, dass Finanzinstrumente Finanzhilfen zwar ergänzen können, aber nicht ersetzen sollten;

21. betont, dass aufgrund des zunehmenden Einsatzes dieser Finanzinstrumente und der Finanzinstrumente unter gemeinsamer Mittelverwaltung (Finanzierungsinstrumente) die Risiken nicht nur für die Aufrechterhaltung des Unionshaushalts als glaubwürdiges Instrument, das sowohl im Hinblick auf aktuelle als auch auf zukünftige Ziele ausreichend ist, sondern auch für die Rechenschaftspflicht und die Koordinierung der Strategien und Maßnahmen der Union steigen; betont, dass vor einer umfangreicheren Nutzung der Finanzinstrumente eine umfassende Beurteilung ihrer Ergebnisse, Erfolge und Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden sollte; verweist auf die Sonderberichte des Rechnungshof1, nach denen die Finanzinstrumente nicht wie erwartet funktionieren und/oder zu hoch dotiert sind und/oder kein privates Kapital mobilisieren;

22. weist die Kommission warnend darauf hin, dass die Finanzinstrumente oder sonstige Finanzierungsregelungen nicht notwendigerweise an die politischen Zielvorgaben der Union gebunden sind und damit womöglich Projekte finanziert werden, die nicht den Verpflichtungen der Union entsprechen;

23. weist darauf hin, dass sich der Start der Fazilität „Connecting Europe“ durch die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen verzögert hat und dass sich der Europäische Fonds für strategische Investitionen auch auf den Einsatz einiger anderer Finanzinstrumente auswirken wird;

Notwendige Maßnahmen

24. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Finanzierungsregelungen der Union für

1 Sonderberichte Nr. 05/2015 und Nr. 19/2016 des Rechnungshofes.

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die Ausführung des Haushaltsplans der Union – zu denen gegenwärtig verschiedene Instrumente und Kombinationen daraus wie beispielsweise Programme, Struktur- und Investmentfonds, Treuhandfonds, der strategische Investmentfonds, Garantiefonds, Fazilitäten, Finanzinstrumente und Instrumente für Makrofinanzhilfe usw. zählen – klarer, einfacher und einheitlicher zu gestalten und besser auszustatten, um für hinreichende Transparenz, Rechenschaftspflicht und Leistung sowie dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit nachvollziehen kann, wie die Politik der Union finanziert wird und welche Vorteile damit verbunden sind; bedauert, dass diese Probleme in dem Vorschlag für eine neue Haushaltsordnung vom September 2016 nicht angemessen angegangen werden;

25. fordert die Kommission auf, die Ex-ante-Bewertung des Schuldinstruments der Fazilität „Connecting Europe“ angesichts der Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen zu überarbeiten und dem Parlament eine Bewertung der Auswirkungen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen auf andere Programme und Finanzinstrumente der Union vorzulegen;

26. fordert den Europäischen Rechnungshof auf, den Beitrag der (in Ziffer 24 aufgelisteten) Finanzinstrumente und Finanzierungsregelungen zur Strategie Europa 2020 zu bewerten; fordert die Kommission auf, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Finanzinstrumente und sonstigen Finanzierungsregelungen mit der Strategie, den Zielsetzungen und den Verpflichtungen der Union vereinbar sind;

27. befürwortet die Absicht von Kommissionsmitglied Günther Oettinger, die verschiedenen Schattenhaushalte langfristig wieder in den Haushalt der Union einzugliedern, ist der Ansicht, dass dadurch die demokratische Rechenschaftspflicht sehr verbessert würde; ist der festen Überzeugung, dass dieses Problem so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum Auslaufen des nächsten Finanzplanungszeitraums gelöst sein sollte; fordert die Kommission auf, bis November 2017 eine Mitteilung zu diesem Thema auszuarbeiten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

28. bedauert, dass die Rückstände bei der Inanspruchnahme der Mittel der Strukturfonds im Zeitraum 2007–2013 erheblich sind; stellt fest, dass Ende 2015 von den für alle genehmigten operationellen Programme insgesamt zur Verfügung gestellten 446,2 Mrd. EUR 10 % noch nicht ausbezahlt waren;

29. betont, dass dies in der Tat ein erhebliches Problem aufwerfen und die Wirksamkeit der Europäischen Fonds für strategische Investitionen untergraben könnte, da der nicht abgerufene EU-Beitrag in einigen Mitgliedstaaten zusammen mit der erforderlichen nationalen Kofinanzierung mehr als 15 % der Gesamtausgaben des Staates ausmacht, wenn man die beiden letzten Finanzierungszeiträume 2007–2013 und 2014–2020 betrachtet;

30. stellt besorgt fest, dass Ende 2015 mehr als die Hälfte der nicht in Anspruch genommenen Mittelbindungen der Strukturfonds, die nicht zu Zahlungen während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 geführt haben, auf fünf Mitgliedstaaten (die Tschechische Republik, Italien, Spanien, Polen und Rumänien) entfällt, wobei die Gründe für diese Verzögerungen unterschiedlicher Art sind: fehlende Verwaltungskapazitäten und verwaltungstechnische Unterstützung, Mangel an nationalen Ressourcen zur Kofinanzierung von Aktivitäten der Union, Verzögerung bei

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der Präsentation der regionalen Programme für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 usw.;

31. weist darauf hin, dass ein neues Element dieses mehrjährigen Finanzrahmens darin besteht, dass die im Rahmen der Obergrenze der Mittel für Zahlungen und die im Rahmen der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen nicht in Anspruch genommenen Beträge automatisch die Flexibilität für die Folgejahre erhöhen;

32. betont, dass der Umfang der Mittelbindungen 2015 größer denn je war und knapp unter der Gesamtobergrenze blieb (97,7 % des verfügbaren Betrags);

33. weist darauf hin, dass 2015 drei Viertel der operativen Ausgaben Regelungen betrafen, die in den Geltungsbereich des vorangegangenen mehrjährigen Finanzrahmens fallen, nämlich Beihilfen an Landwirte für das Jahr 2014, Kohäsionsprojekte und Forschungsprojekte im Rahmen des 2007 angelaufenen Siebten Forschungsrahmenprogramms;

34. erachtet es als nicht annehmbar, dass bis Ende 2015 weniger als 20 % der für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zuständigen nationalen Behörden von den Mitgliedstaaten benannt worden waren – mit Ausnahme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums; weist aber darauf hin, dass diese Benennungen eine Voraussetzung dafür sind, dass die einzelstaatlichen Behörden bei der Kommission Ausgabenerklärungen einreichen können; ist der Ansicht, dass die zahlreichen für den Zeitraum 2014–2020 eingeführten Neuerungen trotz aller Bemühungen um Vereinfachung einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen;

35. weist darauf hin, dass Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Verfahren zur Konformitätsbewertung bezogen auf das neue Verwaltungs- und Kontrollsystem, die allgemein zu Beginn des Programmzeitraums auftreten, ein ernsthafter Grund für Verzögerungen bei der Ausschöpfung sind;

36. stellt fest, dass die weltweite Wirtschaftsrezession, die sich unmittelbar als in den öffentlichen Haushalten getroffene Sparmaßnahmen und als Schwierigkeiten, interne Finanzmittel zu erlangen, auswirkt, ebenfalls ein entscheidender Faktor ist, der die Ausschöpfung verzögert;

37. bedauert zutiefst, dass infolgedessen das Risiko besteht, dass die Verzögerungen beim Haushaltsvollzug im Programmplanungszeitraum 2014–2020 noch größer sein werden als im Programmplanungszeitraum 2007–2013; befürchtet, dass der nächste mehrjährige Finanzrahmen zu Beginn ein beispiellos hohes Niveau an noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Reste à Liquider“ – RAL) aufweisen könnte, was die Verwaltung des Haushalts der Union in den ersten Jahren gefährden könnte; erwartet, dass die Kommission daraus Lehren zieht, damit es in Zukunft nicht mehr zu solchen Verzögerungen kommt;

38. stellt fest, dass die Kommission im März 2015 einen Zahlungsplan mit kurzfristigen Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl unbezahlter Rechnungen beschloss; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen darauf abstellen, die kurzfristige Kassenmittelverwaltung zu verbessern, dass aber die Behandlung der Frage des hohen Volumens an noch abzuwickelnden Mittelbindungen einen längerfristigen Ansatz ebenso wie eine eingehende Bewertung der zugrundeliegenden Ursachen

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(administrative und organisatorische Probleme, makroökonomische Beschränkungen usw.) erfordert, damit eine wirksame Strategie entwickelt werden kann, um dies in Zukunft zu vermeiden;

39. betont, dass die Anwendung von Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union zu Problemen bei der Art, wie der Unionshaushalt verwaltet wird, führen könnte, insbesondere bezüglich der Zahlungen; weist darauf hin, dass dieses wesentliche Element in jeder vorläufigen oder abschließenden Vereinbarung mit einem austretenden Mitgliedstaat berücksichtigt werden muss;

Notwendige Maßnahmen

40. fordert die Kommission auf, für eine strikte Einhaltung der Vorschriften und Zeitpläne bezüglich der noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu sorgen, beispielsweise durch

i) den Abschluss der Programme des Zeitraums 2007–2013 und die Aufhebung der Mittelbindungen dieser Programme,

ii) die ordnungsgemäße Nutzung von Nettofinanzkorrekturen im Kohäsionsbereich,

iii) eine Verringerung der auf Treuhandkonten gehaltenen Zahlungsmittel und

iv) die Erstellung von Zahlungsplänen und Vorausschätzungen, sofern die noch abzuwickelnden Mittelbindungen erheblich sind;

41. fordert erneut, dass die Kommission alljährlich eine aktualisierte langfristige Cashflow-Prognose erstellt, die sich über einen sieben- bis zehnjährigen Zeitraum erstreckt und auch Haushaltsobergrenzen, Zahlungsbedarf, Kapazitätsengpässe und eine mögliche Rücknahme von Verpflichtungen umfasst, damit Zahlungsbedarf und verfügbare Mittel besser aufeinander abgestimmt werden;

42. fordert die Kommission angesichts der schwierigen Situation, in der sich mehrere Mitgliedstaaten mittlerweile befinden, dringend auf, bei ihrer Haushaltsführung und ihrem Finanzmanagement die in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Kapazitätsengpässe und besonderen sozioökonomischen Bedingungen zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten alle im Rahmen der technischen Hilfe und des neuen Programms zur Unterstützung von Strukturreformen verfügbaren Instrumente zu nutzen, um eine zu niedrige Mittelausschöpfung zu verhindern und die Verwendungsraten insbesondere bei den Europäischen Fonds für strategische Investitionen zu erhöhen;

43. erklärt erneut, dass die Vorschriften und Verfahren sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene einer Vereinfachung und Klarheit bedürfen, um Begünstigten den Zugang zu Mitteln der Union zu erleichtern und für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Mittel durch die Verwaltungsdienste zu sorgen; ist überzeugt, dass eine Vereinfachung zu einer beschleunigten Mittelzuweisung, höheren Aufnahmeraten, mehr Effizienz und höherer Transparenz, weniger Umsetzungsfehlern und kürzeren Zahlungsperioden beitragen wird; ist der Auffassung, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vereinfachung und der Stabilität der Vorschriften, Verfahren und Kontrollen herrschen muss; weist darauf hin, dass eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung in jedem Falle darin besteht, potenziellen Antragstellern und Begünstigten ausreichend Informationen und Leitlinien zur Verfügung zu stellen;

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44. fordert die Kommission auf, von erneuten Kürzungen der ihr zur Verfügung stehenden technischen Hilfe abzusehen und einen Aktionsplan für eine wirksame und rechtzeitige Aufnahme vorzulegen, wobei der Schwerpunkt vor allem auf jenen Mitgliedstaaten und Regionen liegen sollte, die im Rückstand sind und niedrige Aufnahmeraten aufweisen;

Finanzierungsinstrumente

45. bedauert, dass im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bis Ende 2015 nur 75 %1 der Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 an die Endempfänger ausbezahlt waren (Ende 2014: 57 %; Ende 2012: 37 %) und dass die in den Finanzierungsinstrumenten unter indirekter Mittelverwaltung gehaltenen Barmittel weiterhin beträchtlich waren (2015: 1,3 Mrd. EUR; 2014: 1,3 Mrd. EUR; 2013: 1,4 Mrd. EUR);

46. stellt mit Besorgnis fest, dass die bei Finanzinstrumenten nicht in Anspruch genommenen Beträge nach wie vor relativ hoch sind und Ende 2014 zu 80 % in fünf Mitgliedstaaten konzentriert waren (von denen Italien einen Anteil von 45 % am Gesamtaufkommen hatte); hält es für angebracht, dass die Kommission bis Ende 2018 eine umfassende Bewertung dieser Instrumente vornimmt, um zu beurteilen, ob diese im kommenden Finanzplanungszeitraum fortgeführt werden sollen;

47. fordert die Kommission auf, nicht verwendete Geldmittel in Finanzierungsinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung und die verbleibenden nicht verwendeten Mittel in Finanzierungsinstrumenten unter indirekter Mittelverwaltung aus früheren mehrjährigen Finanzrahmen, für die der Förderzeitraum abgelaufen ist, zurückzuerlangen;

Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs

48. begrüßt, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 2015 eindeutig ausfällt, wie dies seit 2007 der Fall ist, und dass der Rechnungshof das Fazit zieht, in Bezug auf die Einnahmen seien 2015 keine wesentlichen Fehler zu verzeichnen, und stellt darüber hinaus mit Zufriedenheit fest, dass die dem Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2015 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Mittelbindungen in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

49. bedauert zutiefst, dass Zahlungen bereits das 22. Jahr in Folge in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind, weil die Überwachungs- und Kontrollsysteme nur teilweise greifen;

50. bedauert, dass trotz der Verbesserungen die Fehlerquote bei Zahlungen höchstwahrscheinlich bei 3,8 % liegt; weist darauf hin, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote für Zahlungen im Haushaltsjahr 2014 mit 4,4 %, im Haushaltsjahr 2013 mit

1 Europäische Kommission, GD REGIO, summary of data on the progress made in financing and implementing financial engineering instruments reported by the managing authorities in accordance with Article 67(2)(j) of Council Regulation (EC) No 1083/2006, programming period 2007–2013, situation as at 31 December 2015 (Zusammenfassung der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und Durchführung der Finanzierungsinstrumente, die von den Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gemeldet werden; Programmplanungszeitraum 2007–2013, Stand: 31. Dezember 2015), 20.9.2016, S. 61.

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4,7 %, im Haushaltsjahr 2012 mit 4,8 % und im Haushaltsjahr 2011 mit 3,9 % veranschlagt wurde;

51. betont, dass sich die Lage in den vergangenen Jahren zwar verbessert hat, dass aber die geschätzte Fehlerquote nach wie vor erheblich über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt; betont, dass die Kommission, die einzelstaatlichen Behörden oder die unabhängigen Prüfer, wenn sie alle verfügbaren Informationen genutzt hätten, einen erheblichen Anteil der Fehler verhindern bzw. aufdecken und berichtigen hätten können, bevor die entsprechenden Zahlungen geleistet wurden; kann nicht akzeptieren, dass verfügbare Informationen nicht genutzt werden, um die Fehlerquote zu senken; ist der festen Überzeugung, dass den Mitgliedstaaten diesbezüglich eine wesentliche Rolle zukommt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle verfügbaren Informationen zu nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen, und entsprechend zu handeln;

52. bedauert, dass der Rechnungshof aufgrund einer Änderung des Rechtsrahmens für die Gemeinsame Agrarpolitik im Jahr 2015 die Cross-Compliance-Regelung nicht länger in seine Vorgangsprüfungen einbezieht, was den Vergleich mit dem vorherigen Haushaltsjahr erschwert; merkt an, dass diese Fehler 2014 0,6 Prozentpunkte zur geschätzten Fehlerquote für Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens („Natürliche Ressourcen“) beitrugen und dass sich ihr jährlicher Beitrag zur geschätzten Gesamtfehlerquote im Zeitraum 2011–2014 auf 0,1 bis 0,2 Prozentpunkte belief;

53. stellt mit Besorgnis fest, dass die geschätzte Gesamtfehlerquote eher bei 4,3 % als bei 3,8 % gelegen hätte, wenn die von den Mitgliedstaaten und der Kommission ergriffenen Korrekturmaßnahmen bei den vom Rechnungshof geprüften Zahlungen nicht zur Anwendung gekommen wären;

54. stellt fest, dass die Art der Mittelverwaltung nur wenig Einfluss auf die Fehlerquoten hat, zumal dem Rechnungshof zufolge die geschätzte Fehlerquote bei geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten (4 %) und bei den direkt von der Kommission verwalteten Ausgaben (3,9 %) fast gleich hoch ist;

55. weist darauf hin, dass der Rechnungshof die höchsten geschätzten Fehlerquoten bei Ausgaben im Interesse des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts (5,2 %) und der Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung (4,4 %) feststellte, während die geschätzte Fehlerquote bei den Verwaltungsausgaben mit 0,6 % am niedrigsten ausfiel; hebt hervor, dass Fehler im Allgemeinen nicht mit Betrug gleichzusetzen sind; empfiehlt dem Rechnungshof, einen Sonderbericht zur Untersuchung und zum Vergleich dieser Bereiche zu verfassen, um ein prägnantes Dokument über bewährte Verfahren zu erstellen;

56. stellt fest, dass sich die unterschiedlichen Risikomuster von Erstattungsregelungen und auf Zahlungsansprüchen basierenden Regelungen stark auf die jeweilige Fehlerquote in den verschiedenen Ausgabenbereichen auswirken; merkt an, dass bei Kostenerstattungen, bei denen die EU förderfähige Kosten für förderfähige Tätigkeiten auf der Grundlage der von Begünstigten erstellten Kostenaufstellungen erstattet, die Fehlerquote 5,2 % beträgt, während sie in Fällen, in denen nicht Kosten erstattet werden, sondern die Zahlung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängt, bei 1,9 % liegt; empfiehlt dem Rechnungshof, diese Bereiche zu untersuchen und zu vergleichen, um einen Sonderbericht über bewährte Verfahren zu erstellen;

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Jährliche Management- und Leistungsbilanz: Managementbilanz und interne Verwaltungsinstrumente der Kommission

57. stellt fest, dass der Risikobetrag bei Zahlungen, den die Kommission in ihrem Bericht über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2015 (COM(2016)0446) ausweist, gegenüber 2014 um etwa 10 % zurückging, was insbesondere auf den geringeren gemeldeten Risikobetrag in der Landwirtschaft zurückzuführen ist;

58. betont, dass die Kommission einräumt, bei den Ausgaben sei eine wesentliche Fehlerquote gegeben, wie in ihrer Management- und Leistungsbilanz 2015 angegeben, wobei der Risikobetrag zwischen 3,3 und 4,5 Mrd. EUR liege, was zwischen 2,3 % und 3,1 % der Zahlungen entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission davon ausgeht, dass sie in den kommenden Jahren Fehler von insgesamt 2,1 bis 2,7 Mrd. EUR aufdecken und beheben wird;

59. teilt die Auffassung des Rechnungshofs, wonach die Methode, nach der die Kommission die Fehlerquote ihrer Risikobeträge schätzt, zwar im Laufe der Jahre verbessert worden ist, dass aber die Schätzungen der Quoten vorschriftswidriger Ausgaben seitens der einzelnen Generaldirektionen nicht auf einer einheitlichen Methode beruhen (siehe insbesondere Ziffer 1.38 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2015); empfiehlt, diese Methode so bald wie möglich zu regularisieren und zu standardisieren;

60. stellt fest, dass die Kommission trotz Verbesserungen die Gefahr nicht ausräumen konnte, dass die Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen überschätzt werden;

61. weist insbesondere darauf hin, dass die Generaldirektionen der Kommission für mehr als drei Viertel der Ausgaben 2015 ihre Schätzungen des Risikobetrags auf Daten der einzelstaatlichen Behörden gründen, den jährlichen Tätigkeitsberichten der betroffenen Generaldirektionen, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) und Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO), der Kommission jedoch zu entnehmen ist, dass die Daten, die die Mitgliedstaaten bereitstellen, zwar besser geworden sind, ihre Kontrollberichte aber nach wie vor nur eingeschränkt verlässlich sind; hält es für nicht hinnehmbar, dass die Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollberichte und deren Zuverlässigkeit nicht fair mit der Kommission zusammenarbeiten;

62. betont, dass der Kontrollaufwand für die Endnutzer geringer wäre, wenn das Modell der „einzigen Prüfung“ angewandt würde, bei dem eine europäische Prüfung nicht gesondert, sondern aufbauend auf nationalen Prüfungen durchgeführt würde; räumt jedoch ein, dass eine solche durchgängige Rechenschaftspflicht nur möglich sein wird, wenn die nationalen Prüfungen angemessen wären und die Kommission und die Mitgliedstaaten sich auf die Grundsätze und Auslegungen einigten; fordert die Kommission auf, durch die Veröffentlichung von Leitlinien ihrer aktiven Haltung in dieser Hinsicht Ausdruck zu verleihen;

63. ist der Auffassung, dass die Entlastung davon abhängen sollte, ob auf Ebene der Mitgliedstaaten die erforderliche Verbesserung des Finanzmanagements vorgenommen wird; weist in diesem Zusammenhang auf das Instrument der nationalen Erklärungen hin, das dazu beitragen könnte, für mehr Rechenschaftspflicht und Eigenverantwortung auf nationaler Ebene zu sorgen;

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64. erachtet es angesichts der Besonderheit der Mehrjahresplanung und der Komplexität und Häufung der regionalen, nationalen und Unionsvorschriften, die für das Haushaltsverfahren gelten, und aufgrund der Tatsache, dass Fehler mehr als zehn Jahre nach ihrem Auftreten korrigiert werden können, als willkürlich, die Auswirkungen künftiger Korrekturen auf der Grundlage der während der letzten sechs Jahre erfassten Berichtigungen zu schätzen;

65. betont in diesem Zusammenhang, dass die Generaldirektoren in den jährlichen Tätigkeitsberichten keine Finanzvorbehalte aussprechen müssten, wenn die Kommission überzeugt wäre, dass ihre Korrekturkapazität greift;

66. weist darauf hin, dass der Kommission zufolge1 Finanzkorrekturen und Einziehungen in Gesamthöhe von 3,9 Mrd. EUR vorgenommen wurden; stellt fest, dass der Rechnungshof diese in drei Kategorien eingeteilt hat: 1,2 Mrd. EUR an Finanzkorrekturen und Einziehungen „an der Quelle“, die stattfanden, bevor die Kommission die Ausgaben akzeptierte (Landwirtschaft, Kohäsion, direkte/indirekte Mittelverwaltung); 1,1 Mrd. EUR an Rücknahmen genehmigter Ausgaben seitens der Mitgliedstaaten und Ersatz nicht förderfähiger Beträge durch neue Kohäsionsprojekte; 1,6 Mrd. EUR an Nettofinanzkorrekturen (Landwirtschaft, direkte/indirekte Mittelverwaltung);

67. betont, dass sich bei einem hohen Risiko von Unregelmäßigkeiten das Verfahren bewährt hat, sowohl das Risiko zu erörtern als auch den Umfang und die wahrscheinlichen Auswirkungen zu quantifizieren; bedauert, dass in den einschlägigen Berichten der Kommission der „Korrekturkapazität“ große Aufmerksamkeit zuteil wird, weder aber der Quantifizierung und Analyse der Art der von ihr ermittelten Fehler noch entsprechenden Präventivmaßnahmen, um derartige Fehler zu verhindern; weist insbesondere darauf hin, dass in der Mitteilung der Kommission zum Schutz des Haushalts der Union keine Schätzung des Ausmaßes der Unregelmäßigkeiten in den ursprünglichen bzw. in den anerkannten Anträgen auf Erstattung vorgenommen wird;

68. teilt die im Sonderbericht Nr. 27/2016 des Rechnungshofs zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass infolge der seit der Reform unter Kinnock und Prodi bestehenden Unterscheidung zwischen der „politischen Verantwortung der Kommissionsmitglieder“ und der operationellen Verantwortung der Generaldirektoren nicht immer deutlich wird, ob die „politische Verantwortung“ die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans durch die Generaldirektionen umfasst oder ob beides voneinander zu trennen ist (siehe Ziffer V der Zusammenfassung des Sonderberichts Nr. 27/2016 des Rechnungshofs);

69. weist darauf hin, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder seine Verantwortung für den Jahresabschluss nicht durch ein Vorwort oder einen Bericht des Präsidenten oder des für den Haushalt zuständigen Kommissionsmitglieds bestätigt und dass die Kommission keine jährliche Erklärung zur Governance oder zur internen Kontrolle vorlegt, was einem vorbildlichen Verfahren entspräche und in den Mitgliedstaaten üblich ist;

Notwendige Maßnahmen

70. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, für die Bestätigung des Zeitpunkts, Ursprungs und Betrags von Korrekturmaßnahmen solide Verfahren

1 Siehe Ziffer 1.39 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2015.

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einzurichten und Informationen vorzulegen, mit denen das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist, das Jahr, in dem der entsprechende Fehler festgestellt wurde, und das Jahr, in dem Rückforderungen oder Finanzkorrekturen in den Anmerkungen zu der Rechnungslegung offengelegt werden, so weit wie möglich zusammengeführt werden;

71. fordert die Kommission erneut auf, jährlich eine einzige, ordentliche Zuverlässigkeitserklärung auf der Grundlage der jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren abzugeben und eine eigene, statistische Schätzung der Fehlerquote vorzunehmen; fordert die Kommission auf, gesondert abzuschätzen, welchen Betrag an Mitteln der Union sie über Rückforderungen oder Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit dem Haushaltsjahr 2015 wiedereinzuziehen gedenkt;

72. fordert die Kommission zu einer sorgfältigen Analyse sogenannter „rückwirkender Projekte“ auf, d. h. der Praxis, dass in die regionalen operationellen Programme Projekte eingegliedert werden, die die Behörden bereits mit anderen Mitteln eingeleitet haben und mit denen Maßnahmen oder Projekte ergänzt oder ersetzt werden können, die operative Schwierigkeiten bereiten oder sich als irregulär erwiesen haben; fordert die Kommission außerdem auf, die Ex-ante-Bewertungen in diese Analyse einzubeziehen, um zu überprüfen, ob die Ersatzprojekte den verfolgten Zielen entsprechen;

73. fordert die Kommission auf, dem Jahresabschluss eine jährliche Erklärung zur Governance und zur internen Kontrolle hinzuzufügen, die insbesondere Folgendes umfasst:

– eine Beschreibung der internen Verwaltungsinstrumente der Kommission,

– eine Bewertung der Tätigkeiten mit operationellen und strategischen Risiken im Jahresverlauf und

– eine Erklärung zur mittel- und langfristigen haushaltspolitischen Nachhaltigkeit

und eine Schätzung des Ausmaßes der Unregelmäßigkeiten in den ursprünglichen bzw. in den anerkannten Anträgen auf Erstattung in ihrer Mitteilung zum Schutz des Haushalts der Union anzugeben;

74. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission verlässliche Daten zu liefern, insbesondere im Zusammenhang mit den Kontrollberichten;

Politische Vorbehalte

75. bestätigt die Vorbehalte, die die Generaldirektoren der Generaldirektionen REGIO, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE), die Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME), die Generaldirektion der Europäischen Kommission für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (GD DEVCO) und GD AGRI in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten geäußert haben; vertritt die Auffassung, dass die genannten Vorbehalte verdeutlichen, dass die in der Kommission und in den Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller zugrundeliegenden Vorgänge in den entsprechenden Politikbereichen möglicherweise nicht sicherstellen;

76. stellt die Frage, warum der Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) wie bereits in den vergangenen Jahren weiterhin einen horizontalen Vorbehalt in Bezug auf alle Zahlungen und Kostenerstattungsanträge im

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Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms geltend macht; fordert die Kommission auf, endlich einen sinnvolleren und stärker risikobasierten Ansatz auszuarbeiten und bei Bedarf von speziellen Vorbehalten Gebrauch zu machen;

Ergebnisse aus dem Haushalt der Union

Jährliche Management- und Leistungsbilanz: Leistungsbewertung

77. stellt fest, dass in dem Bericht der Management- und Leistungsbilanz 2015 zwei zuvor getrennte Berichte zusammengefasst werden, nämlich der Bewertungsbericht gemäß Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Synthese-Bericht, der in Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung gefordert wird;

78. begrüßt, dass der Bericht für sämtliche Rubriken des Haushaltsplans Informationen zur Durchführung der Programme des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 sowie die neuesten Ergebnisse der Programme des mehrjährigen Finanzrahmens im Zeitraum 2007–2013 enthält und dass in ihm überdies Bezüge zur Strategie Europa 2020 erläutert werden;

79. bedauert, dass in dem sogenannten Bewertungsbericht zum einen Beschreibungen von Tätigkeiten mit Ergebnissen verwechselt werden und zum anderen versucht wird, die Auswirkungen von Strategien zu bewerten, und Zukunftsversprechen gegeben werden;

80. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten außer im Fall der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nicht verpflichtet sind, gemeinsame Indikatoren in ihre Programme aufzunehmen, und dass die erste Phase der Kontrolle auf Ebene der Mitgliedstaaten keine Evaluierung der Ergebnisse vorsieht;

81. bedauert, dass die Kommission ihre internen Verwaltungsinstrumente nicht vereinfacht, sondern vielmehr einen zusätzlichen mehrjährigen Strategieplan eingeführt hat, der von allen Kommissionsdienststellen anzunehmen ist und der von gemeinsamen allgemeinen Zielen ausgeht, die sowohl die zehn politischen Prioritäten der Juncker-Kommission als auch die Ziele der Strategie Europa 2020 und die aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen berücksichtigen;

82. wiederholt seine bereits im Entlastungsbericht für das Haushaltsjahr 2014 geäußerte Forderung nach einer thematischen Konzentration; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwieweit eine thematische Konzentration zur Vereinfachung sowie zur Verringerung der regulatorischen Belastung und des Kontrollaufwands beitragen könnte;

83. fordert die Kommission auf, ihre Management- und Leistungsbilanz zügig anzunehmen, damit der Rechnungshof sie bei seinem Jahresbericht in Betracht ziehen kann; pocht darauf, dass die Informationen in dieser Bilanz möglichst objektiv sind und dass eine umfassende Bewertung der Ergebnisse enthalten ist, die die Kommission im Rahmen ihrer politischen Arbeit im vorangegangenen Jahr erzielt hat; fordert die Kommission auf, darüber nachzudenken, ob langfristige politische Programmplanungszeiträume wie die auf zehn Jahre ausgelegte Strategie Europa 2020 beibehalten werden müssen;

84. macht darauf aufmerksam, dass der Prozess der Festlegung von Leistungsindikatoren transparent und demokratisch sowie unter Einbeziehung aller betroffenen Institutionen der Union, Partner und Interessenträger erfolgen muss, um Indikatoren zu erstellen, die

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für die Messung der Ausführung des Haushalts der Union geeignet sind, und um den Erwartungen der Uninsbürger gerecht zu werden;

Notwendige Maßnahmen

85. fordert die Kommission auf, die Outputs und Wirkungen aller politischen Strategien in ihren nächsten Leistungsberichten besser zu beurteilen; fordert die Kommission auf, klar und synthetisch den Beitrag der europäischen politischen Strategien zum Erreichen der Ziele der Union aufzuzeigen und ihren jeweiligen Beitrag zum Erreichen der Ziele im Rahmen von Europa 2020 zu beurteilen;

Horizont 2020

86. weist erneut darauf hin, dass Horizont 2020 ein ehrgeiziges, breit angelegtes Programm ist, dessen allgemeines Ziel in drei Schwerpunkte untergliedert ist: „Wissenschaftsexzellenz“, „führende Rolle der Industrie“ und „gesellschaftliche Herausforderungen“;

87. stellt fest, dass die Juncker-Kommission zehn politische Prioritäten für 2014–2019 festgelegt hat, die nicht identisch mit den Prioritäten der Strategie Europa 2020 sind, was dazu führt, dass der Rechtsrahmen und die Mittelzuweisung für Horizont 2020 von der Strategie Europa 2020 bestimmt werden, während die Kommission bei der Umsetzung von Horizont 2020 die strategische Planung und Verwaltung seit 2014 an den zehn politischen Prioritäten ausrichtet;

88. bedauert, dass die Kommission die Zusammenhänge zwischen den beiden Gruppen von Prioritäten bislang nicht herausgearbeitet hat, und fordert die Kommission auf, diese Zusammenhänge zu verdeutlichen;

89. betont, dass ein Schlüssel für den Erfolg von Horizont 2020 darin liegt, dass sich wirksame Synergien zwischen nationalen und europäischen Forschungs- und Innovationsprogrammen ergeben und dass sie einander wirkungsvoll ergänzen; stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, die Auswirkungen und Synergien zwischen Horizont 2020 und den europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Rahmen der Zwischenbewertung von Horizont 2020 zu analysieren;

90. nimmt die beiden im Jahresbericht 2015 des Rechnungshofes genannten Beispiele für Komplementaritäten zwischen nationalen und Forschungsprogrammen auf Unionsebene sowie die Tatsache zur Kenntnis, dass es den obersten Rechnungskontrollbehörden Bulgariens und Portugals zufolge in beiden Ländern zwar Bereiche gibt, in denen einzelstaatliche und unionsweite Forschungsprogramme einander ergänzen, dass es aber auf nationaler Ebene auch einige Schwachstellen gibt, was die Indikatoren im Zusammenhang mit Horizont 2020 in nationalen Aktionsplänen und Strategien betrifft, und dass auch einige Probleme bezüglich der Koordination und Zusammenarbeit zwischen allen auf nationaler Ebene an Horizont 2020 Beteiligten bestehen1; nimmt ferner zur Kenntnis, dass Bulgarien als erster Mitgliedstaat freiwillig die Fazilität für Politikunterstützung im Rahmen von Horizont 2020 in Anspruch genommen hat, und bestärkt die Kommission darin, weiterhin jene Mitgliedstaaten zu unterstützen, die ihre Forschungs- und Innovationssektoren modernisieren müssen;

91. weist erneut darauf hin, dass mit dem Rechtsrahmen des Programms Horizont 2020

1 Siehe Ziffern 3.22 und 3.23 des Jahresberichts 2105 des Rechnungshofs.

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mehrere wichtige Elemente für das Leistungsmanagement eingeführt werden, z. B. Ziele und wesentliche Leistungsindikatoren; betont, dass die vereinbarten Ziele und Indikatoren gegenüber früheren Rahmenprogrammen insgesamt gesehen eine echte Verbesserung sind;

92. weist darauf hin, dass weiterhin Schwachstellen bei den für Horizont 2020 verwendeten Leistungsindikatoren bestehen, etwa

i) in Bezug auf den Anteil der Indikatoren, die nur Inputs oder Outputs statt Ergebnissen oder Auswirkungen messen1,

ii) das Fehlen von Ausgangswerten und

iii) nicht hinreichend anspruchsvolle Zielvorgaben;

93. bedauert die Feststellung des Rechnungshofs, wonach die Kommission die Horizont-2020-Arbeitsprogramme und die damit verbundenen Aufforderungen nicht einsetzt, um den Schwerpunkt stärker auf die Leistung zu legen2;

94. nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass in den vom Rechnungshof untersuchten Vorschlägen und Finanzhilfevereinbarungen bei den Zielen dann ausreichendes Augenmerk auf die Leistung gelegt wurde, wenn die Kommission dies verlangte, und dass dies auch für die Bewertung dieser Vorschläge gilt;

95. bedauert, dass in den einzelnen Arbeitsprogrammen, über die Horizont 2020 durchgeführt wird, und den damit zusammenhängenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anstelle des Begriffs „erwartete Ergebnisse“ der weiter gefasste Begriff „erwartete Wirkungen“ verwendet wird, wodurch das Risiko steigt, dass die zu diesem Zweck bereitgestellten Daten zu allgemein sind und sich die Bewertung der Leistung von Horizont 2020 mithin als schwierig erweisen könnte3;

96. ist beunruhigt darüber, dass die Kommission zentrale Leistungskonzepte wie „Output“, „Ergebnisse“, „Wirkungen“ und „Auswirkungen“ nicht immer einheitlich verwendet;

97. bedauert die Feststellung des Rechnungshofs, wonach der derzeitige Aufbau es der Kommission nicht gestattet, im Rahmen von Horizont 2020 Ausgaben und Leistung im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung sowie im Zusammenhang mit Innovation getrennt zu überwachen und darüber zu berichten; hält es ferner für bedauerlich, dass der finanzielle Beitrag von Horizont 2020 zur Strategie Europa 2020 im Haushaltsverfahren anhand der veröffentlichten Programmübersichten zwar eindeutig festgelegt wird, dass jedoch die Kommission über die Umsetzung von Horizont 2020 und den Beitrag des Programms zur Strategie Europa 2020 noch nicht in zweckdienlicher Weise berichtet hat; fordert die Kommission auf, in zweckdienlicher Weise über die Umsetzung von Horizont 2020 und dessen Beitrag zu Europa 2020 zu berichten, sobald Ergebnisse des Programms vorliegen;

98. schlägt vor, die Rolle der Nationalen Kontaktstellen zu stärken, um hochwertige technische Unterstützung vor Ort zu leisten; ist der Ansicht, dass sich die Erfolgsquoten von Horizont-2020-Programmen durch eine jährliche Bewertung der Ergebnisse,

1 Siehe Ziffer 3.29 des Jahresberichts 2105 des Rechnungshofs.2 Siehe Ziffern 3.33 bis 3.38 des Jahresberichts 2105 des Rechnungshofs.3 Siehe Ziffer 3.56 des Jahresberichts 2015 des Rechnungshofs.

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Schulungen und die Förderung erfolgreicher Nationaler Kontaktstellen verbessern lassen;

Notwendige Maßnahmen

99. fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Leistungsberichten den Beitrag von Horizont 2020 zu Europa 2020 klar und erschöpfend darzulegen;

Managementpläne und jährliche Tätigkeitsberichte der für Ausgaben im Rahmen von „Natürliche Ressourcen“ zuständigen vier Generaldirektionen

100. bedauert die Bemerkungen des Rechnungshofs, wonach viele der in den Managementplänen und jährlichen Tätigkeitsberichten der GD AGRI, GD CLIMA, GD ENVI und GD MARE aufgeführten Ziele direkt aus Strategiepapieren oder Rechtsvorschriften übernommen wurden und nicht so detailliert waren, wie es für Management- oder Überwachungszwecke erforderlich wäre;

Notwendige Maßnahmen

101. fordert die Kommission auf,

– die Leistung von Arbeitsprogrammen zu bewerten, indem sie die in den Horizont-2020-Rechtsvorschriften festgelegten übergeordneten Ziele in den Arbeitsprogrammen in operative Ziele überträgt,

– die Zusammenhänge zwischen der Strategie Europa 2020 (2010–2020), dem mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020) und den Prioritäten der Kommission (2015–2019) weiter zu verdeutlichen,

– die Begriffe „Input“, „Output“, „Ergebnis“ und „Auswirkungen“ bei allen ihren Tätigkeiten einheitlich und in Einklang mit ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung zu verwenden,

– Maßnahmen zu ergreifen, damit Forscher, die im Rahmen desselben Projekts dieselbe Arbeit verrichten, auch dieselbe Entlohnung erhalten,

– je Nationalität eine Liste aller Unternehmen bereitzustellen, die an der Börse notiert sind und/oder in ihrer Jahresbilanz Gewinne aufweisen und Mittel aus Horizont 2020 erhalten;

Einnahmen

102. begrüßt, dass aus den Prüfungsnachweisen des Rechnungshofs insgesamt hervorgeht, dass die Einnahmen nicht in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet sind und dass insbesondere die untersuchten Systeme in Bezug auf die BNE- und die Mehrwertsteuer-Eigenmittel wirksam sind, die untersuchten Systeme in Bezug auf die traditionellen Eigenmittel insgesamt wirksam sind, und die wichtigsten internen Kontrollen in den besuchten Mitgliedstaaten zwar als bedingt wirksam bewertet werden, der Rechnungshof jedoch in den geprüften Vorgängen keine Fehler ermittelte;

103. weist erneut darauf hin, dass ein Vorbehalt ein Instrument ist, mit dem die Möglichkeit der Berichtigung eines strittigen Elements in BNE-Daten, die von einem Mitgliedstaat übermittelt werden, offengehalten werden kann, und begrüßt, dass der Rechnungshof in

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den im Jahr 2015 geprüften aufgehobenen Vorbehalten keine schwerwiegenden Probleme ermittelte;

104. ist beunruhigt darüber, dass die griechischen BNE-Daten zwar zuverlässiger geworden sind, die entsprechenden Vorbehalte jedoch nicht aufgehoben wurden; stellt fest, dass dies der einzige Ende 2015 bestehende allgemeine Vorbehalt zu den Jahren 2008 und 2009 ist;

105. weist auf die Feststellung des Rechnungshofs in Bezug auf Zölle hin, wonach die Methoden, die die Behörden der Mitgliedstaaten für Kontrollen verwenden, mit denen sie überprüfen, ob die Einführer die Zoll- und Einfuhrbestimmungen einhalten (und die nachträgliche Prüfungen umfassen), ebenso voneinander abwichen wie die Qualität und die Ergebnisse dieser Kontrollen in den Mitgliedstaaten; stellt fest, dass der Rechnungshof besonders betonte, dass in Frankreich die Dreijahresfrist für die Verjährung der Mitteilung von Schulden unterbrochen wird und dass dies eine Praxis ist, die von den in anderen Mitgliedstaaten üblichen Verfahren abweicht und die unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten in der EU zur Folge hat1;

106. stellt hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel fest, dass die Kommission Ende 2015 zudem eine Liste von 325 offenen Punkten im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Zollvorschriften führte, die sie bei Kontrollen in den Mitgliedstaaten ermittelte;

107. weist darauf hin, dass der Rechnungshof in Bezug auf Erklärungen zu Zöllen und Zuckerabgaben mangelnde Effizienz bei der Verwaltung der Forderungen (der sogenannten B-Buchführung) in den Mitgliedstaaten feststellte und dass die Kommission ähnliche Mängel in 17 der 22 von ihr besuchten Mitgliedstaaten ermittelte;

108. betont, dass der Rechnungshof Risiken hinsichtlich der Beitreibung von Zollschulden von außerhalb der registrierten Unternehmen der Union sowie von Bürgern aus Drittstaaten aufzeigte und einige Fälle ermittelte, in denen verschiedene Mitgliedstaaten die Schulden von Bürgern oder Unternehmen, die beispielsweise in Belarus, auf den Britischen Jungferninseln, in Russland, der Schweiz, der Türkei und der Ukraine ansässig waren, nicht beitreiben konnten;

109. betont, dass sich die erheblichen Änderungen der BNE-Salden nicht so stark niedergeschlagen hätten, wenn es eine gemeinsame Revisionsstrategie der Union zur Harmonisierung des Zeitplans für wesentliche Änderungen gegeben hätte;

110. bedauert, dass die strukturellen und rechtlichen Aspekte, die Ende Oktober 2014 zu den politischen Auseinandersetzungen um die Beiträge einiger Mitgliedstaaten führten, nach wie vor gegeben sind;

Notwendige Maßnahmen

111. fordert die Kommission auf,

– die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Wirtschaftsbeteiligte nach nachträglichen Prüfungen hinsichtlich der Verjährung der Mitteilung von Schulden in allen Mitgliedstaaten ähnlich behandelt werden,

– sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Zolleinnahmen in den

1 Siehe Ziffer 4.16 des Jahresberichts 2015 des Rechnungshofs.

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vierteljährlichen Übersichten korrekt angeben, und Anleitungen dazu herauszugeben, was erfasst werden sollte,

– die Beitreibung von Zollschulden durch die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Schuldner keinen Firmensitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, weitestmöglich zu erleichtern,

– die Kontrollen in Bezug auf die Berechnungen der Beiträge des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation und die Berechnung der Korrekturmechanismen zu verbessern und

– die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen der Änderungen der Methoden und Quellen, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung ihres BNE heranziehen, zu verringern;

Folgemaßnahmen zur Entlastung der Kommission 20141

112. weist darauf hin, dass die Kommission einwilligte, neue Maßnahmen zu 88 Forderungen einzuleiten, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2014 vorbrachte;

113. stellt fest, dass nach Angaben der Kommission in Bezug auf 227 Forderungen des Europäischen Parlaments die erforderlichen Aktionen bereits erfolgt sind oder derzeit laufen, und dass die Kommission 35 Forderungen des Europäischen Parlaments aus Gründen im Zusammenhang mit bestehenden rechtlichen und haushaltspolitischen Bedingungen oder aufgrund ihrer institutionellen Rolle oder Prärogative nicht akzeptieren kann;

114. bedauert, dass die Antworten der Kommission zuweilen vage und uneindeutig sind;

115. begrüßt, dass die Kommission fünf der sechs wesentlichen Verpflichtungen umgesetzt hat;

116. bekräftigt jedoch seine Forderung an die Kommission, sie möge ihre Generaldirektionen anweisen, sämtliche länderspezifischen Empfehlungen zu veröffentlichen, die sie im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten ausgesprochen haben (sechste Verpflichtung);

117. fordert die Kommission auf, insbesondere ihren Standpunkt zur Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, zur Transparenz in Bezug auf die Endempfänger von EU-Mitteln, zur Transparenz in Bezug auf die Tätigkeiten des Ethikausschusses, zur Korruptionsbekämpfung und zur Reform der Verwaltungsstrukturen der Europäischen Schulen zu überdenken;

118. verurteilt nachdrücklich, dass es die Kommission nicht mehr für notwendig erachtet, den EU-Korruptionsbekämpfungsbericht zu veröffentlichen; ist der Auffassung, dass diese Absage in letzter Minute, unabhängig von den Absichten, die die Kommission bei der Bekämpfung der Korruption verfolgt, das falsche Signal nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern auch an die Bürger aussendet; bekräftigt seine Auffassung, dass Korruption für die Union und die Mitgliedstaaten nach wie vor eine

1 COM(2016)0674, SWD(2016)0338, SWD(2016)0339.

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Herausforderung darstellt und dass ohne wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Rechtsstaatlichkeit und die Glaubwürdigkeit der demokratischen Institutionen in der Union untergraben werden; fordert die Kommission auf, den Korruptionsbekämpfungsbericht 2016 abzuschließen und zu veröffentlichen, rasch und entschlossen zu handeln, damit Korruption in den Mitgliedstaaten und Unionsinstitutionen beseitigt wird, und eine unabhängige Bewertung der Antikorruptionsstandards in den Unionsinstitutionen selbst in Auftrag zu geben;

119. fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, ein System strenger Indikatoren und problemlos anwendbarer einheitlicher Kriterien auf der Grundlage der im Stockholmer Programm festgelegten Anforderungen zu entwickeln, um das Maß an Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und die Politik der Mitgliedstaaten zur Korruptionsbekämpfung zu bewerten; ersucht die Kommission, einen Korruptionsindex zur Kategorisierung der Mitgliedstaaten auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass ein Korruptionsindex eine gute Basis bilden würde, auf die sich die Kommission bei der Festlegung ihrer länderspezifischen Kontrollmechanismen für die Überwachung der Verwendung von Unionsmitteln stützen könnte;

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

Strategie Europa 2020

120. nimmt zur Kenntnis, dass eine hochrangige Sachverständigengruppe1 trotz der erneuten Fehlerquote und der Verzögerungen bei der Durchführung und beim Abschluss das Siebte Forschungsrahmenprogramm bei der Ex-post-Bewertung als Erfolg bewertete, wobei die hochrangige Gruppe insbesondere hervorhob, dass das Siebte Forschungsrahmenprogramm

– wissenschaftliche Spitzenleistungen auf personeller und institutioneller Ebene förderte,

– mit dem neuen Programm “Ideas“ (Europäischer Forschungsrat) bahnbrechende Forschung förderte,

– Wirtschaft und KMU strategisch einbezog,

– zur Durchsetzung einer neuen Art der Zusammenarbeit und eines offenen Rahmens für Innovation beitrug,

– den Europäischen Forschungsraum stärkte, indem es eine Kultur der Zusammenarbeit und den Aufbau umfassender Netze zur Lösung fachspezifischer Probleme förderte,

– im Rahmen von Forschung, Technologie und Innovation über das„Cooperation“-Programm Ansätze für bestimmte gesellschaftliche Herausforderungen erarbeitete,

– die Harmonisierung nationaler Forschungs- und Innovationssysteme sowie politischer Maßnahmen förderte,

1 „Engagement und Kohärenz - Ex-post-Bewertung des Siebten Rahmenprogramms der EU (2007-2013)“, November 2015.

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– die Freizügigkeit von Forschern in ganz Europa förderte: mit dem„People“-Programm wurden die Voraussetzungen für einen offenen Arbeitsmarkt für Wissenschaftler geschaffen,

– Investitionen in europäische Forschungsinfrastrukturen förderte,

– in der Forschungslandschaft Europas sowie weltweit die kritische Masse erreichte;

121. bedauert, dass bei der öffentlichen Konsultation der Interessenträger im Zusammenhang mit der Bewertung des Siebten Forschungsrahmenprogramms im Zeitraum Februar bis März 2015 auf folgende Schwächen hingewiesen wurde:

– hoher Verwaltungsaufwand und umständliche rechtliche und finanzielle Vorschriften,

– zu viele Angebote,

– unzureichende Berücksichtigung der gesellschaftlichen Auswirkungen,

– zu begrenzte Auswahl an Themen und Ausschreibungen,

– unzureichende Einbeziehung der Wirtschaft,

– die hohe Schwelle für Neueinsteiger, niedrige durchschnittliche Erfolgsquote für Vorschläge und Antragsteller von 19 % bzw. 22 %,

– schwache Kommunikation;

122. bedauert sehr, dass die Zielvorgabe, bis 2020 insgesamt 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Mitgliedstaaten in die Forschung zu investieren, höchstwahrscheinlich nicht erreicht wird; ist deshalb der Ansicht, dass die wiederholten Kürzungen im Unionshaushalt für Forschungsprogramme gestoppt werden müssen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich der Herausforderung zu stellen; fordert außerdem die Kommission auf, die notwendigen Schlussfolgerungen für die Halbzeitüberprüfung des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens und für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen zu ziehen;

123. begrüßt, dass bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Innovationsunion Fortschritte erzielt wurden, zumal bis Mitte 2014 alle Verpflichtungen entweder erfüllt waren oder man sich auf Kurs befand;

124. begrüßt ferner, dass der Anteil der Horizont-2020-Mittel, die kleinen und mittleren Unternehmen bereitgestellt wurden, von 19,4 % im Jahr 2014 auf 23,4 % im Jahr 2015 anstieg, und empfiehlt, diesen Trend gezielt zu fördern;

125. hält es für inakzeptabel, dass die GD RTD nicht der Forderung des Parlaments nachgekommen ist, wonach alle Generaldirektionen der Kommission sämtliche länderspezifischen Empfehlungen in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten veröffentlichen sollten; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die 20 wichtigsten Projekte von Horizont 2020 eine beschränkte territoriale Repräsentation aufweisen;

Allgemeine Aspekte

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126. weist darauf hin, dass sich das fünfte Kapitel im Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs auf Zahlungen in folgenden Bereichen bezieht: Forschung (10,4 Mrd. EUR), allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (1,8 Mrd. EUR), Weltraum (1,4 Mrd. EUR), Verkehr (1,3 Mrd. EUR), sonstige Aktionen und Programme (1,1 Mrd. EUR), Energie (0,5 Mrd. EUR) und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (0,3 Mrd. EUR); stellt fest, dass auf die Forschung 62 % der Ausgaben entfallen;

127. stellt fest, dass die Zuständigkeit für die Durchführung der Forschungsrahmenprogramme von verschiedenen Generaldirektionen der Kommission, Exekutivagenturen, gemeinsamen Unternehmen und sogenannten Einrichtungen gemäß Artikel 185 (Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten) geteilt wird, was eine enge Abstimmung aller Beteiligten erfordert;

128. stellt klar, dass die Prüfung des Rechnungshofs fast ausnahmslos Zahlungen im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms betraf;

129. ist beunruhigt darüber, dass laut dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Forschung und Innovation bis Ende 2015 insgesamt 1915 Projekte des Siebten Forschungsrahmenprogramms im Gesamtwert von 1,63 Mrd. EUR immer noch nicht abgeschlossen waren; weist darauf hin, dass sich deshalb die Durchführung von Horizont 2020 verzögern könnte;

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

130. betont, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme für Forschung und andere interne Politikbereiche nur für „teilweise effektiv“ hält;

131. ist beunruhigt darüber, dass 72 (48 %) der im Jahr 2015 vom Rechnungshof geprüften 150 Transaktionen fehlerhaft waren und dass der Rechnungshof die Fehlerquote aufgrund der 38 quantifizierten Fehler mit 4,4 % veranschlagt; weist darauf hin, dass der Kommission, nationalen Behörden oder unabhängigen Prüfern zudem bei 16 quantifizierbaren Fehlern hinreichende Informationen vorlagen, auf deren Grundlage die Fehler noch vor Genehmigung der Ausgaben hätten verhindert bzw. erkannt und berichtigt werden können, und dass die für dieses Kapitel veranschlagte Fehlerquote 0,6 % niedriger ausgefallen wäre, wenn all diese Informationen zur Berichtigung von Fehlern genutzt worden wären;

132. bedauert, dass der Rechnungshof bei zehn der 38 Vorgänge, die quantifizierte Fehler aufwiesen, in Bezug auf die untersuchten Posten eine Fehlerquote von mehr als 20 % feststellte, wobei auf diese zehn Fälle (von denen neun das Siebte Forschungsrahmenprogramm und einer das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007–2013 betrafen) 77 % der im Jahr 2015 für die Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ geschätzten Gesamtfehlerquote entfallen;

133. bedauert, dass der überwiegende Teil der vom Rechnungshof ermittelten quantifizierten Fehler (33 von 38) die Erstattung nicht förderfähiger Personal- und indirekter Kosten betraf, die von Empfängern geltend gemacht wurden, und dass fast alle vom Rechnungshof in Kostenaufstellungen ermittelten Fehler darauf zurückzuführen waren, dass Empfänger die komplizierten Förderfähigkeitsregeln falsch auslegten oder ihre förderfähigen Kosten falsch berechneten, was zu der logischen Schlussfolgerung führt,

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dass diese Regeln vereinfacht werden müssen;

134. begrüßt, dass laut Feststellung des Rechnungshofs die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge wesentlich besser eingehalten werden;

135. stellt die Frage, warum der Generaldirektor der GD Forschung und Innovation wie bereits in den vergangenen Jahren einen horizontalen Vorbehalt in Bezug auf alle Kostenerstattungsanträge im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms (1,47 Mrd. EUR) geltend gemacht hat; ist der Ansicht, dass horizontale Vorbehalte im Allgemeinen nicht als Instrumente der wirtschaftlichen Haushaltsführung angesehen werden dürfen; räumt jedoch ein, dass bestimmte Teile der Ausgaben im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms nicht durch eine Reserve abgesichert waren, wenn die Risiken (und somit die Restfehlerquoten) nachweislich erheblich niedriger waren als für alle Ausgaben insgesamt; weist darauf hin, dass dies im Rahmen von Forschung und technologischer Entwicklung für Ausgaben für gemeinsame Unternehmen gilt; weist darauf hin, dass dies außerhalb der GD RTD auch für Ausgaben der Exekutivagentur für die Forschung im Rahmen des Programms Marie Curie sowie für alle Ausgaben der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats gilt;

136. ist überrascht, dass das Europäische Innovations- und Technologieinstitut 2015 nicht an dem gemeinsamen Unterstützungszentrum für Forschung und Innovation teilnahm;

137. ist beunruhigt darüber, dass das Siebte Forschungsrahmenprogramm dem Kommissionsmitglied zufolge bis 2020 weder uneingeschränkt ausgeführt noch bewertet sein wird, was Verzögerungen bei künftigen Nachfolgeprogrammen bewirken könnte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Bewertungsbericht so bald wie möglich und in jedem Fall vor Vorstellung des Forschungsprogramms für die Zeit nach Horizont 2020 zu veröffentlichen;

Horizont 2020

138. stellt fest, dass im Rahmen von Horizont 2020 bis Ende 2015 nur Vorauszahlungen geleistet wurden; warnt die Kommission, dass ein verspäteter Start des Projekts Horizont 2020 die Durchführung des Programms verzögern könnte; warnt vor finanziellen Rückständen am Ende des Programmzeitraums;

139. ist beunruhigt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass mehrjährige Programme wie die Strategie Europa 2020 oder Horizont 2020, mit denen politische Zielvorgaben festgelegt werden, nebeneinanderher fortschreiten, ohne wirklich miteinander verknüpft zu sein1;

140. bedauert überdies, dass im ersten Überwachungsbericht zu Horizont 2020 nur wenige Angaben zu Synergien zwischen dem Programm und den Strukturfonds enthalten waren2; fordert die Kommission auf, über diese Synergieeffekte Bericht zu erstatten, sobald Ergebnisse des Programms vorliegen;

141. ist äußerst besorgt darüber, dass nach Auffassung des Rechnungshofs3 Horizont 2020 nicht hinreichend leistungsorientiert ist;

1 Jahresbericht 2105 des Rechnungshofs, Ziffer 3.19.2 Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs, Ziffer 3.22.3 Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs, Abschnitt 3.

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Notwendige Maßnahmen

142. fordert die Kommission – wie schon in seiner Entschließung zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20141 – erneut auf, alle Generaldirektionen anzuweisen, sämtliche länderspezifischen Empfehlungen zu veröffentlichen, die sie im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten ausgesprochen haben;

143. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, damit das Ziel, 3 % des BIP in Forschung zu investieren, erreicht wird, was Spitzenleistungen und Innovationen zugutekäme; fordert in diesem Sinne die Kommission auf, zu prüfen, ob auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ein Wissenschaftskonvent nach dem Vorbild der bereits vorhandenen Dynamik des Bürgermeisterkonvents vorgeschlagen werden könnte; fordert die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auf, auch über den Haushalt der Union Anstrengungen zu unternehmen;

144. fordert die Kommission auf, den Indikator für die Innovationsleistung der EU zu überarbeiten, zumal er nach eigener Einschätzung der Kommission aufgrund seiner Vielschichtigkeit nicht für die Festlegung von Zielen geeignet ist2;

145. fordert die Kommission nachdrücklich auf, insbesondere in 16 Fällen quantifizierbarer Fehler Folgemaßnahmen zu ergreifen, in denen der Kommission, einzelstaatlichen Behörden oder unabhängigen Prüfern hinreichende Informationen vorlagen, auf deren Grundlage die Fehler noch vor Genehmigung der Ausgaben hätten verhindert bzw. erkannt und berichtigt werden können; fordert die Kommission zudem auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments eingehend über die von ihr bis Ende Oktober 2017 ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu unterrichten;

146. fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments eingehend über die zehn Vorgänge, auf die 77 % der Fehler entfallen, und über die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten;

147. fordert die Kommission auf, ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme so zu modernisieren, dass horizontale Vorbehalte überflüssig werden; fordert die Kommission zudem auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments über die von ihr bis November 2017 ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

148. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem Rechnungshof die Verknüpfung zwischen der Strategie Europa 2020 (2010–2020), dem mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020) und den Prioritäten der Kommission (2015–2019) – beispielsweise über den strategischen Planungs- und Berichterstattungsprozess (2016–2020) – weiter zu verdeutlichen; weist darauf hin, dass dadurch die Modalitäten für Überwachung und Berichterstattung so verbessert würden, dass die Kommission wirksam darüber Bericht erstatten kann, wie der Haushalt der Union zu den Zielen der Strategie Europa 2020 beiträgt;

1 Entschließung des Parlaments vom 28. April 2016 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 sind, Einzelplan III - Kommission, Ziffer 8, (ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 27).

2 Jährlicher Tätigkeitsbericht 2015 der Generaldirektion Forschung und Innovation, Brüssel 2016, S. 11, Fußnote 8.

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Verschiedenes

149. stellt fest, dass Betriebskostenzuschüsse aus Haushaltslinie 04 03 01 05 „Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen“ ausschließlich zwei spezifischen Gewerkschaftsinstituten gewährt wurden, dem Europäischen Gewerkschaftsinstitut und dem Europäischen Zentrum für Arbeitnehmerfragen; weist die Kommission darauf hin, dass Betriebskostenzuschüsse und Rahmenpartnerschaften grundsätzlich als Finanzhilfen behandelt werden müssen und somit offenen Ausschreibungsverfahren mit Veröffentlichung unterliegen; äußert sich generell besorgt darüber, dass diese Vergabepraktiken mit der De-facto-Monopolstellung bzw. der fachlichen Kompetenz und dem hohen Spezialisierungsgrad oder den Verwaltungskapazitäten der Einrichtungen begründet werden (Artikel 190 Absatz 1 Buchstaben c und f der Anwendungsbestimmungen); weist darauf hin, dass eine ausschließliche Vergabe von Betriebskostenzuschüssen an bestimmte Einrichtungen aus den genannten Gründen insbesondere, wenn sie über längere Zeit andauert, tatsächlich zu eben diesen De-facto-Monopolstellungen, hohen fachlichen Kompetenzen, Spezialisierungen und Kapazitäten führen kann und somit wiederum die ausschließliche Vergabe von Betriebskostenzuschüssen auf der Grundlage von Artikel 190 der Anwendungsbestimmungen rechtfertigt;

150. weist die Kommission in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und Veröffentlichung gemäß den Artikeln 125 ff. der Haushaltsordnung restriktiv ausgelegt und angewendet werden müssen; fordert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sowohl der Zeitrahmen als auch der Anwendungsbereich für Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und der Veröffentlichung genau festgelegt werden mit dem klaren Ziel, ihre Anwendung weiter einzuschränken;

Notwendige Maßnahmen

151. fordert die Kommission auf, Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und Veröffentlichung, die in den Artikeln 125 ff. der Haushaltsordnung festgelegt sind, restriktiv anzuwenden und auszulegen; fordert die Kommission auf, sowohl den Zeitrahmen als auch den Anwendungsbereich für Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und der Veröffentlichung genau festzulegen mit dem klaren Ziel, ihre Anwendung weiter einzuschränken;

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Strategie Europa 2020

152. weist darauf hin, dass laut der Ex-post-Bewertung für den Zeitraum 2007-2013 des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds1 ein in die Kohäsionspolitik investierter Euro bis 2023 mit 2,74 EUR zusätzlich zum BIP beiträgt; begrüßt, dass die Mittel der Struktur- und Investitionsfonds hauptsächlich in folgende Bereiche flossen: KMU-Innovationen (32,3 Mrd. EUR), allgemeine Unterstützung von Unternehmen (21,4 Mrd. EUR), Infrastruktur zur Entwicklung von Forschung und Technologie (17,5 Mrd. EUR), Verkehr (82,2 Mrd. EUR), Energie (11,8 Mrd. EUR), Umweltschutz (41,9 Mrd. EUR), Kultur und Tourismus (12,2 Mrd. EUR), städtische und soziale Infrastruktur (28,8 Mrd. EUR);

1 SWD(2016)0318.

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153. begrüßt, dass mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds die Auswirkungen der Finanzkrisen von 2007/2008 bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen werden konnten, und weist darauf hin, dass sich die wirtschaftliche und soziale Kluft zwischen den europäischen Regionen sogar noch weiter vertieft hätte, wenn nicht mit den Strukturfonds eingegriffen worden wäre;

154. begrüßt die im Zuge der Ex-post-Evaluierungen für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 in Bezug auf die Ziele der Strategie Europa 2020 festgestellten Erfolge der Kohäsionspolitik:

– EFRE und Kohäsionsfonds: Kernziel 1 „Beschäftigung“ und Kernziel 2 „Forschung, Entwicklung und Innovation“ – Schaffung von 41 600 neuen Arbeitsplätzen im Bereich der Forschung und Unterstützung von 400 000 KMU; Kernziel 3 „Klimawandel und Energie“ – Schaffung von 3900 MW zusätzlicher Kapazität auf Basis von erneuerbaren Energiequellen;

– Europäischer Sozialfonds (ESF): Kernziel 1 „Beschäftigung“ – mindestens 9,4 Millionen Menschen fanden eine Beschäftigung (mehr als 300 000 der unterstützten Personen nahmen eine selbständige Erwerbstätigkeit auf); Kernziel 4 „Bildung“ – mindestens 8,7 Millionen Menschen erwarben eine Qualifikation/Bescheinigung;

155. stellt jedoch fest, dass nur bei sehr wenigen Programmen der Schwerpunkt auf Ergebnissen oder messbaren Auswirkungen lag, weshalb über die Tragfähigkeit der Investitionen kaum etwas bis gar nichts bekannt ist;

156. hebt jedoch hervor, dass 2015 nur sehr wenige Programme auf Ergebnisse oder messbare Auswirkungen ausgerichtet waren; fordert die Kommission daher auf, auf interinstitutioneller Ebene die notwendigen Indikatoren für eine ergebnisorientierte Ausführung des Haushaltsplans festzulegen und zu vereinbaren; stellt jedoch fest, dass zu diesem Zeitpunkt kaum etwas bis gar nichts über die Tragfähigkeit und den europäischen Mehrwert der Investitionen bekannt ist;

157. bedauert, dass es nicht über die Maßnahmen informiert wird, die zu ergreifen die Kommission die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester aufforderte; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament über die Maßnahmen zu unterrichten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters ergreifen;

158. ist überaus besorgt darüber, dass der Rechnungshof bereits in seinem Jahresbericht 2014 auf Verzögerungen beim Beginn des Programmplanungszeitraums 2014–2020 hingewiesen hatte und dass Ende 2015 nach wie vor weniger als 20 % der für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zuständigen einzelstaatlichen Behörden benannt waren;

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds und Europäischer Sozialfonds: allgemeine Aspekte

159. begrüßt, dass der Rechnungshof die Kapitel seines Jahresberichts nach den Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens ausrichtet; ist jedoch der Ansicht, dass die Mittel dieser Rubrik finanziell von derart großer Bedeutung sind – EFRE: 28,3 Mrd. EUR, Kohäsionsfonds: 12,1 Mrd. EUR, ESF: 10,3 Mrd. EUR –, dass in der Prüfstrategie des

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Rechnungshofs klar zwischen dem EFRE und dem Kohäsionsfonds einerseits und dem ESF andererseits unterschieden werden sollte;

160. ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten vor allem gegen Ende des Programmplanungszeitraums ihren Schwerpunkt darauf legten, die im nationalen Finanzrahmen verfügbaren Mittel auszuschöpfen, anstatt politische Ziele zu verwirklichen; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten mit den schlechtesten Ergebnissen mit fachlicher Unterstützung zur Seite zu stehen – insbesondere gegen Ende der Finanzperiode;

161. legt großen Wert darauf, dass die 16 Mitgliedstaaten, die die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe(1) noch nicht umgesetzt haben, die 19 Mitgliedstaaten, die die Richtlinie über die Konzessionsvergabe(2) noch nicht umgesetzt haben, und die 17 Mitgliedstaaten, die die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste(3) noch nicht umgesetzt haben, dies umgehend tun, da mit diesen Richtlinien weitere Vereinfachungen angestrebt werden; fordert die Kommission auf, die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte zu überprüfen;

162. hebt die Bedeutung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen hervor; weist darauf hin, dass bis Ende November 2015 knapp 320 000 junge Menschen an im Rahmen der Beschäftigungsinitiative geförderten Maßnahmen teilgenommen und 18 von 22 Mitgliedstaaten Maßnahmen im Rahmen der Initiative ergriffen hatten und dass ferner 28 % der im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verfügbaren Mittel gebunden, 20 % an Begünstigte vergeben und 5 % an Begünstigte ausgezahlt worden waren; stellt fest, dass drei Mitgliedstaaten (Spanien, Irland und das Vereinigte Königreich) bis November 2015 noch keinerlei Fördermittel gebunden hatten;

163. nimmt die vorläufigen Ergebnisse der Durchführung des ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Zeitraum 2014–2015 zur Kenntnis und weist darauf hin, dass 2,7 Millionen Menschen an Aktivitäten im Rahmen des ESF und der Beschäftigungsinitiative teilnahmen, von denen 1,6 Millionen arbeitslos und 700 000 nicht erwerbstätig waren;

164. bedauert dabei, dass eine erste Untersuchung4 auch nahelegt, dass die erbrachten Dienstleistungen kaum Wirkung zeigen und dass in einigen Mitgliedstaaten Defizite bei der Datenerhebung bestehen;

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

2 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

3 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

4 Erste Ergebnisse der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, Abschlussbericht an die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission, Juni 2016.

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165. stellt fest, dass es sich 2015 bei mehr als 80 % der Zahlungen um Zwischenzahlungen an operationelle Programme des Programmplanungszeitraums 2007–2013 handelte, deren Förderzeitraum am 31. Dezember 2015 endete; stellt ferner fest, dass sich die Vorschusszahlungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf rund 7,8 Mrd. EUR beliefen;

166. bekundet seine Besorgnis darüber, dass in Italien die Zahlungen an Auszubildende im Rahmen der Jugendgarantie mit inakzeptabler Verzögerung geleistet wurden; fordert die Kommission auf, die Situation zu überwachen und einen gezielten Aktionsplan für jene Mitgliedstaaten auszuarbeiten, in denen dieses Problem besteht;

167. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof 223 Vorgänge untersuchte, von denen 120 den EFRE, 52 den Kohäsionsfonds und 44 den ESF betrafen;

168. ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof die Fehlerquote auf 5,2 % schätzte (2014: 5,7 %); ist beunruhigt darüber, dass der Rechnungshof wie in den vorangegangenen Jahren zu dem Schluss gelangte, dass die nationalen Behörden in 18 Fällen quantifizierbarer Fehler auf der Ebene der Begünstigten über ausreichende Informationen verfügten, um die Fehler zu verhindern bzw. aufzudecken und zu berichtigen, bevor die Ausgaben der Kommission gemeldet wurden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle Informationen zu nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu beheben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten alle Informationen nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu beheben; weist darauf hin, dass die für dieses Kapitel geschätzte Fehlerquote um 2,4 Prozentpunkte niedriger ausgefallen wäre, wenn alle diese Informationen genutzt worden wären1;

169. weist auf die Feststellungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Ausgaben im Rahmen des EFRE bzw. des Kohäsionsfonds hin, wonach die wesentlichen Risiken für die Ordnungsmäßigkeit darin bestanden, dass zum einen die Begünstigten Kosten geltend machten, die gemäß den nationalen Förderfähigkeitsregeln bzw. gemäß den weniger zahlreichen Förderfähigkeitsbestimmungen in den Strukturfondsverordnungen der Union nicht förderfähig sind, und dass zum anderen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gegen die Vergabevorschriften auf Unionsebene bzw. auf einzelstaatlicher Ebene verstoßen wurde; weist ferner darauf hin, dass die Kommission das Fehlerrisiko in diesem Politikbereich auf 3–5,6 % schätzte;

170. weist auf die Feststellungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Ausgaben im Rahmen des ESF hin, wonach das Hauptrisiko für die Ordnungsmäßigkeit darin bestand, dass Investitionen in das Humankapital immaterielle Werte betreffen und dass eine Vielzahl (oft kleiner) Partner an der Durchführung der Projekte beteiligt ist; weist ferner darauf hin, dass die Kommission das Fehlerrisiko in diesem Politikbereich auf 3–3,6 % schätzte;

171. nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass eine der Hauptfehlerquellen bei den Ausgaben der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ nach wie vor darin besteht, dass die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht eingehalten werden; weist darauf hin, dass als schwere Verstöße gegen diese Vorschriften etwa ungerechtfertigte Direktvergaben und ungerechtfertigte zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen, der vorschriftswidrige Ausschluss von Bietern sowie Interessenkonflikte und diskriminierende Auswahlkriterien zu nennen sind; erachtet

1 Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs, Ziffer 6.36.

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eine Politik der absoluten Transparenz in Bezug auf die Angaben zu den Auftragnehmern und ihren Unterauftragnehmern als unerlässlich, um gegen Fehler und Missbrauch vorzugehen;

172. betont, dass durch Vereinfachung, unter anderem durch vereinfachte Kostenoptionen, das Fehlerrisiko reduziert wird; weist jedoch darauf hin, dass die Verwaltungsbehörden höhere Arbeitsbelastung, Rechtsunsicherheit und das Risiko, dass jede Unregelmäßigkeit als systembedingter Fehler angesehen werden könnte, befürchten;

173. begrüßt, dass die jährlichen Kontrollberichte der Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre zuverlässiger geworden sind: in nur 14 EFRE/Kohäsionsfonds-Fällen wurde die von den Mitgliedstaaten gemeldete Fehlerquote um mehr als 2 % nach oben angepasst;

174. bedauert, dass es die GD REGIO für erforderlich hielt, 67 Vorbehalte (gegenüber 77 im vorangegangenen Jahr) aufgrund von unzuverlässigen Verwaltungs- und Kontrollsystemen in 13 Mitgliedstaaten sowie einen Vorbehalt in Bezug auf das Programm für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Griechenlands mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe geltend zu machen; stellt fest, dass von diesen 67 unter Vorbehalt stehenden Programmen 22 Spanien, zehn Ungarn und sieben Griechenland betreffen; stellt ferner fest, dass die geschätzten finanziellen Auswirkungen dieser Vorbehalte, was den EFRE bzw. den Kohäsionsfonds betrifft, von 234 Mio. EUR im Jahr 2014 auf 231 Mio. EUR im Jahr 2015 zurückgingen;

175. bedauert zudem, dass die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) 23 Vorbehalte (gegenüber 36 im vorangegangenen Jahr) aufgrund von unzuverlässigen Verwaltungs- und Kontrollsystemen in elf Mitgliedstaaten geltend gemacht hat; stellt fest, dass die geschätzten finanziellen Auswirkungen dieser Vorbehalte, was den ESF betrifft, von 169,4 Mio. EUR im Jahr 2014 auf 50,3 Mio. EUR im Jahr 2015 zurückgingen;

176. bestärkt die Kommission in ihrem Vorhaben, die Verbesserung der Folgenabschätzungen zu kohäsionspolitischen Programmen zu einer Priorität zu machen1; ersucht die Kommission um Auskunft darüber, in welcher Art und Weise die Ergebnisse im nächsten Programmplanungszeitraum in die Rechtsvorschriften aufgenommen werden;

Finanzierungsinstrumente

177. stellt fest, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten insgesamt 1052 Finanzierungsinstrumente (darunter 77 Holding-Fonds und 975 spezifische Fonds) gemeldet haben, die Ende 2015 im Einsatz waren, von denen 89 % auf Unternehmen, 7 % auf Stadtentwicklungsprojekte und 4 % auf Mittel für Energieeffizienz bzw. erneuerbare Energieträger entfallen;

178. ist sich bewusst, dass diese Finanzierungsinstrumente in 25 Mitgliedstaaten (allen außer Irland, Luxemburg und Kroatien) eingerichtet wurden und finanzielle Unterstützung aus 188 operationellen Programmen, einschließlich eines operationellen Programms für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, erhielten;

1 Antwort auf Anfrage 19 der schriftlichen Anfragen an Kommissionsmitglied Corina Crețu.

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179. nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtwert der an die Finanzierungsinstrumente gezahlten Beiträge operationeller Programme 16,9 Mrd. EUR betrug, davon 11,7 Mrd. EUR aus Strukturfonds (EFRE und ESF); erkennt ferner an, dass sich die Zahlungen an Endbegünstigte bis Ende 2015 auf einen Betrag von 12,7 Mrd. EUR beliefen, von denen 8,6 Mrd. EUR Strukturfondsmittel waren, sodass bei den aus den operationellen Programmen an die Finanzierungsinstrumente gezahlten Beträgen eine Ausschöpfungsrate von fast 75 % erreicht wurde;

180. weist darauf hin, dass die Empfänger in Polen, Ungarn und Frankreich die Hauptbegünstigten der Finanzierungsinstrumente sind;

181. teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Kommission dafür Sorge tragen sollte, dass alle Ausgaben im Zusammenhang mit EFRE- und ESF-Finanzierungsinstrumenten des Programmplanungszeitraums 2007–2013 früh genug in die Abschlusserklärungen aufgenommen werden, damit die Prüfbehörden ihre Kontrollen vornehmen können; teilt ferner die Auffassung, dass die Kommission alle Mitgliedstaaten, die Finanzierungsinstrumente eingesetzt haben, dazu auffordern sollte, spezifische Prüfungen der Umsetzung dieser Instrumente mit Blick auf den Abschluss durchzuführen;

182. hegt starke Bedenken, dass die durch mehr als 1000 Finanzierungsinstrumente bedingte finanzielle Kompliziertheit erheblich zu dem „Haushaltsdschungel“ beiträgt, durch den vereitelt wird, dass der demokratischen Rechenschaftspflicht Genüge getan werden kann;

Europäische Investitionsbank

183. hält es für höchst bedenklich, dass – wie der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 19/2016 mit dem Titel „Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 zu ziehende Lehren“ festgestellt hat – die Kosten und Gebühren für die von der Europäischen Invstitionsbank und dem EIF verwalteten Fonds, die zur Durchführung von Finanzierungsinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung dienen, allgemein höher ausfallen, und fordert den Rechnungshof auf, für den laufenden Zeitraum eine ähnliche Prüfung durchzuführen;

184. fordert die Kommission auf, ab 2018 bis spätestens Juni jeden Jahres einen jährlichen Bericht über die Umsetzung ab dem Beginn des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens und über den aktuellen Stand der Dinge, einschließlich der erzielten Ergebnisse, vorzulegen, in dem auf alle Finanzierungsinstrumente eingegangen wird, die von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe verwaltet werden und die durch Haushaltsmittel der Union finanziert werden, um ihn im Rahmen des Entlastungsverfahrens verwenden zu können;

Sonderfälle

185. stellt fest, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten verwaltungsrechtliche Untersuchungen eingeleitet hat, beispielsweise in Deutschland gegen den VW-Konzern im Zusammenhang mit dem Emissionsskandal, in Frankreich gegen den Front National und seine Vorsitzende sowie in Bezug auf ein Projekt in der Tschechischen Republik mit dem Titel „Storchennest“; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind;

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186. ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof und die GD REGIO in Ungarn schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau der U-Bahnlinie 4 in Budapest festgestellt haben; weist ferner darauf hin, dass die Kommission und die Europäische Investitionsbank auf der Grundlage einer verwaltungsrechtlichen Untersuchung durch das OLAF, die 2012 begonnen und aufgrund der Komplexität des Falls erst kürzlich abgeschlossen wurde, möglicherweise 228 Mio. EUR bzw. 55 Mio. EUR einziehen müssen und dass die Misswirtschaft auf Projektebene festgestellt wurde; stellt fest, dass in dem Bericht des OLAF zudem empfohlen wird, den Fall in Ungarn und im Vereinigten Königreich juristisch weiterzuverfolgen; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig über die erzielten Fortschritte und die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

187. bedauert, dass die rumänische Regierung eine Verordnung angenommen hat, die die wirksame Bekämpfung von Korruption behindert und zudem die Möglichkeit eröffnet haben könnte, dass vermutlich in rechtswidrige Handlungen verwickelte Politiker begnadigt werden; weist darauf hin, dass solche neuen Legislativmaßnahmen den Bemühungen der Kommission, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, überaus abträglich sein könnten, da Rumänien ein wichtiges Empfängerland von Strukturfondsmitteln ist; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments darüber zu informieren, welche Abhilfemaßnahmen sie ergriffen hat;

Notwendige Maßnahmen

188. fordert die Kommission – wie schon in seiner Entschließung zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 20141 – erneut auf, alle Generaldirektionen anzuweisen, sämtliche länderspezifischen Empfehlungen zu veröffentlichen, die sie im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten ausgesprochen haben;

189. fordert den Rechnungshof auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen seiner Prüfstrategie klar zwischen dem EFRE und dem Kohäsionsfonds einerseits und dem ESF andererseits unterschieden wird, da diese Fonds finanziell von großer Bedeutung sind;

190. fordert die Kommission auf,

– sicherzustellen, dass die betroffenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den 15 Mitgliedstaaten2, in denen Mängel festgestellt wurden, gestärkt werden, und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments bis Oktober 2017 schriftlich über die Anstrengungen, die sie in diesem Zusammenhang unternommen hat, Bericht zu erstatten;

– für eine klare Unterscheidung zwischen erstattungsfähiger und nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer zu sorgen;

– über den Betrag, für den die Mittelbindungen aufgehoben wurden, nach Ablauf der Finanzierungsperiode 2007–2013 (unter Angabe von Land, Fonds und Betrag) Bericht zu erstatten;

1 Siehe Ziffer 8 der Entschließung vom 28. April 2016.2 Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs, Ziffer 6.9, Fußnote 8.

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– in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Rechnungshofs bei der Ausarbeitung ihres Legislativvorschlags für den nächsten Programmplanungszeitraum notwendige Überarbeitungen der Ausgestaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und des Durchführungsverfahrens für diese Fonds vorzuschlagen und dabei auch die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe zur Vereinfachung zu berücksichtigen, um den Beitrag der Kohäsionspolitik zum Abbau von Ungleichheiten zwischen Regionen und Mitgliedstaaten der Union zu stärken; fordert die Kommission auf, frühzeitig eine Mitteilung zu diesem Thema auszuarbeiten;

– für den nächsten Programmplanungszeitraum besser handhabbare und messbare Leistungsindikatoren vorzusehen, da das Parlament den Kontrollen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit gleiche Bedeutung beimisst wie der Leistung;

– eine vollständig transparente und uneingeschränkt zugängliche Dokumentation der von der EU finanzierten Infrastrukturmaßnahmen vorzusehen und dabei vor allem die Daten zu den Auftragnehmern und Unterauftragnehmern zu berücksichtigen;

191. unterstützt uneingeschränkt die Aussage von Kommissionsmitglied Günther Oettinger, wonach Finanzierungsinstrumente und „Schattenhaushalte“ langfristig wieder in den Haushalt der Union eingegliedert werden müssen, da die Kommission somit gegenüber dem Parlament verantwortlich wäre; fordert die Kommission auf, bis November 2017 eine Mitteilung zu diesem Thema vorzulegen;

Gemeinsame Agrarpolitik

192. weist erneut darauf hin, dass die mit der GAP-Reform 2013 eingeführten Direktbeihilferegelungen erst im Antragsjahr 2015 in Kraft traten und dass sich der vorliegende Bericht auf die Ausgaben des Haushaltsjahres 2015 bezieht, die den Direktbeihilfeanträgen, die im Jahr 2014 – und somit im letzten Jahr, in dem die alten GAP-Regelungen galten – gestellt wurden, entsprechen;

Fragen der Einhaltung von Vorschriften

193. weist darauf hin, dass der Rechnungshof die Fehlerquote für Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens „Natürliche Ressourcen“ im Haushaltsjahr 2015 auf 2,9 % schätzt; stellt fest, dass diese Quote vergleichbar ist mit jener des Jahres 2014, wenn der neue Ansatz des Rechnungshofs in Bezug auf Cross-Compliance-Fehler, die nun nicht mehr in die Fehlerquote aufgenommen werden, berücksichtigt wird;

194. fordert die Kommission in diesem Sinne und mit dem Ziel, die Rechenschaftspflicht und Berichterstattung auf Führungsebene zu verbessern, auf, eine flexiblere und leistungsfähigere Anwendung der Vorschrift über die interne Mobilität von Führungskräften in Betracht zu ziehen, wenn unter anderem folgende Umstände zusammentreffen: langjährige Tätigkeit, vom Rechnungshof ermittelte konstant hohe Fehlerquote sowie dauerhafte Vorbehalte gegenüber den Ergebnissen der Verwaltung in den betroffenen Diensten;

195. weist darauf hin, dass die geschätzte Fehlerquote des Rechnungshofs im Bereich „Marktstützung und Direktzahlungen“ mit 2,2 % knapp über der

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Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt (und gleich hoch ist wie 2014), während im Bereich „Entwicklung des ländlichen Raums und weitere Politikbereiche“ die geschätzte Fehlerquote mit 5,3 % weiterhin hoch ist, jedoch unter der im vorangegangenen Jahr geschätzten Fehlerquote von 6 % liegt;

196. betont, dass im Bereich Direktzahlungen fast alle Fehler auf die überhöhte Anzahl förderfähiger Hektarflächen zurückzuführen waren, obwohl die Daten des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen in den letzten Jahren immer zuverlässiger geworden sind, und weist darauf hin, dass im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums die Hälfte der Fehler durch die nicht gegebene Förderfähigkeit der Begünstigten bzw. Projekte entstand und 28 % der Fehler durch Probleme im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie 8 % der Fehler durch Verstöße gegen Agrarumweltverpflichtungen entstanden;

197. bedauert zutiefst, dass die nationalen Behörden sowohl im Bereich Direktzahlungen als auch im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums die Fehlerquote so weit hätten reduzieren können, dass sie knapp über oder unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt1, da sie über ausreichende Informationen verfügten, um die Fehler aufzudecken, oder die Fehler selbst verursacht haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle verfügbaren Informationen zu nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen, und entsprechend zu handeln;

198. begrüßt, dass die Kommission die Zahl der offenen Konformitätsverfahren erheblich gesenkt hat – von 192 im Jahr 2014 auf 34 im Jahr 2015 – und dass die Kommission nach Änderungen an den Rechtsvorschriften, die auf die Straffung des Verfahrens ausgerichtet waren, den Prüfungszyklus nun genauer überwacht, damit die internen und externen Fristen eingehalten werden;

Verwaltungsbehörden

199. bedauert, dass der Rechnungshof einige Schwächen an den Schlüsselkontrollfunktionen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten festgestellt hat, nämlich

a) beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft:

– System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Verwaltungskontrollen,

– die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen,

– die Uneinheitlichkeit bei der Festlegung der Parameter für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und

– die Verfahren für die Wiedereinziehung fehlerhafter Zahlungen;

b) bei den Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums:

– die Defizite der Verwaltungskontrollen im Zusammenhang mit den 1 Wären diese Fehler unterbunden worden, hätte die geschätzte Fehlerquote im Bereich

„Marktstützung und Direktzahlungen“ 0,9 Prozentpunkte weniger und im Bereich „Entwicklung des ländlichen Raums und weitere Politikbereiche“ 3,2 Prozentpunkte weniger betragen.

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Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, insbesondere was die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft;

c) im Zusammenhang mit der Cross-Compliance die Zuverlässigkeit der Kontrollstatistiken und der Stichprobenverfahren;

Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

200. stellt fest, dass die bescheinigenden Stellen 2015 zum ersten Mal verpflichtet waren, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu überprüfen; bedauert, dass die Kommission die Arbeit dieser Stellen nur begrenzt nutzen konnte, was auf erhebliche Schwachstellen im Zusammenhang mit der Methode und Umsetzung zurückzuführen war, wie etwa

– ungeeignete Prüfungsstrategien,

– zu kleine Stichproben,

– Mängel betreffend die Kompetenz und das rechtliche Fachwissen der Prüfer der bescheinigenden Stellen;

201. bedauert zutiefst, dass in Bezug auf die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten nach wie vor Probleme bestehen, nämlich

a) in Bezug auf Direktzahlungen:

– dass die GD AGRI bei zwölf von 69 Zahlstellen mit einer Fehlerquote von 2 % bis 5 % Anpassungen (Aufstockungen) vornahm, wobei ursprünglich nur eine Zahlstelle ihre Erklärung mit Vorbehalten versehen hatte,

– dass die GD AGRI gegenüber zehn Zahlstellen Vorbehalte geltend machte, von denen drei Spanien betreffen, jeweils einer Frankreich, Bulgarien, Zypern, Italien (Kalabrien) und Rumänien und jeweils einer Spanien und Frankreich im Zusammenhang mit POSEI (Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme) betrifft;

b) in Bezug auf den ländlichen Raum:

– dass die GD AGRI bei 36 von 72 Zahlstellen Anpassungen (Aufstockungen) vornahm und in 14 Fällen die angepasste Fehlerquote über 5 % lag,

– dass die GD AGRI gegenüber 24 Zahlstellen in folgenden 18 Mitgliedstaaten Vorbehalte geltend machte: Österreich, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien (vier Zahlstellen), Lettland, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien (drei Zahlstellen) und dem Vereinigten Königreich (zwei Zahlstellen),

– dass die GD AGRI zudem für zwei Mitgliedstaaten – Deutschland und Spanien – Vorbehalte gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge geltend machte;

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202. betont, dass die GD AGRI und der Rechnungshof für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft unterschiedliche Fehlerquoten ermittelt haben1, während die angepasste Fehlerquote, die die GD AGRI für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums angegeben hat, mit 4,99 % weitgehend mit der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote übereinstimmt;

Leistungsaspekte

203. stellt fest, dass der Rechnungshof – wie schon im Jahr 2014 – bei ausgewählten Vorgängen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums eine Untersuchung im Hinblick auf Leistungsaspekte durchführte, und ist besorgt darüber, dass bei 44 % der Projekte nur unzureichende Nachweise für die Angemessenheit der Kosten vorlagen und Mängel bei der Ausrichtung der Maßnahmen und der Auswahl der Projekte, einschließlich einer unzureichenden Verknüpfung mit den Zielen der Strategie Europa 2020, bestanden; fordert die Kommission auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die möglich sind, um diese besorgniserregende Situation zu verbessern;

Wesentliche Leistungsindikatoren

204. ist besorgt über die Zuverlässigkeit der Daten, die die Kommission zur Messung des von der GD AGRI festgelegten wesentlichen Leistungsindikators Nr. 1 zum Faktoreinkommen in der Landwirtschaft nutzt; vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Tendenz hin zur Nebenerwerbslandwirtschaft, die durch die niedrigen Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse bedingt ist, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wird; stellt insbesondere fest, dass

a) die Kommission nicht in der Lage ist, genaue Zahlen zu Landwirten zu nennen, die 2015 aufgrund der Milchwirtschafts- und Schweinefleischkrise ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben haben, da ihr laut eigenen Angaben weder Daten zu Neulandwirten noch zu der Anzahl von Landwirten, die die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben haben, unmittelbar zur Verfügung stehen (schriftliche Anfragen Nr. 1 und 3 – Anhörung von Kommissionsmitglied Phil Hogan vom 29. November 2016),

b) 2013 das letzte Jahr ist, für das Daten zu der Zahl landwirtschaftlicher Betriebe verfügbar sind (10 841 000 Betriebe, die jeweils von einem Landwirt betrieben werden),

c) sich die Zahl der Begünstigten der ersten Säule der GAP 2015 auf 7 246 694 Landwirte in der Union und 127 268 Begünstigte, die im Rahmen von Marktmaßnahmen gefördert werden, beläuft,

d) das Faktoreinkommen in der Landwirtschaft pro „jährliche Arbeitseinheit“ (JAE) berechnet wird, die der von einer Person, die in Vollzeit bei einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist, geleisteten Arbeit entspricht, und dass sich die Zahl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte in den 28 Mitgliedstaaten im Jahr 2013 insgesamt auf ein Äquivalent von 9,5 Millionen JAE belief, von denen 8,7 Millionen (92 %) regulär Beschäftigte waren23,

1 In dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI heißt es, dass die aggregierte angepasste Fehlerquote von 2,61 % im Jahr 2014 auf 1,47 % im Jahr 2015 zurückgegangen sei.

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e) der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 1/2016 zu dem Schluss gelangte, dass das System der Kommission zur Messung der Leistung der GAP in Bezug auf die Einkommen von Landwirten nicht gut genug konzipiert ist und dass die statistischen Daten, die für die Analyse der Einkommen von Landwirten verwendet werden, qualitativ und quantitativ erheblich eingeschränkt sind;

205. befürchtet, dass die Kommission nicht entsprechend ausgestattet ist, um umfassende jährliche Daten zu dem wesentlichen Leistungsindikator Nr. 1 bereitzustellen und folglich die Entwicklung der Einkommen der Landwirte genau und umfassend zu überwachen;

206. ist der Ansicht, dass der wesentliche Leistungsindikator Nr. 4 zur Beschäftigungsquote im ländlichen Raum nicht von Bedeutung ist, da diese nicht allein durch die GAP-Maßnahmen beeinflusst wird und außerdem die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum auch das Ziel vieler anderer Instrumente, insbesondere anderer europäischer Struktur- und Investitionsfonds, ist;

Eine gerechte GAP

207. betont die großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Durchschnittseinkommen von Landwirten1 und weist erneut darauf hin, dass das Parlament im vergangenen Jahr feststellte, dass es nicht tragbar ist, dass 44,7 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in der EU ein Einkommen von weniger als 4000 EUR im Jahr haben, dass durchschnittlich 80 % der Begünstigten von Direktzahlungen im Rahmen der GAP etwa 20 % der Zahlungen erhalten und dass 79 % der Begünstigten der Direktzahlungen im Rahmen der GAP im Jahr 5000 EUR oder weniger erhalten2;

208. weist darauf hin, dass der Generaldirektor der GD AGRI in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2015 den „Entwicklungen bei der Verteilung von Direktzahlungen“ eine Seite widmete und einmal mehr betonte, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ob sie die im Rahmen der GAP-Reform von 2013 gebotenen Möglichkeiten zur Umverteilung der GAP-Beihilfen nutzen;

209. ist der Ansicht, dass die Funktion der Direktzahlungen als Sicherheitsnetz zur Stabilisierung der Einkommen von – insbesondere kleineren –landwirtschaftlichen Betrieben möglicherweise nicht vollständig erfüllt werden kann, da die derzeitige unausgewogene Aufteilung der Direktzahlungen dazu führt, dass 20 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in der Union 80 % aller Direktzahlungen erhalten, was nicht dem Produktionsumfang entspricht und daher rührt, dass die Mitgliedstaaten den Zahlungen weiterhin historische Kriterien zugrunde legen; räumt jedoch ein, dass die

2 Mit „Vollzeit“ ist die in den einschlägigen nationalen Bestimmungen zu Arbeitsverträgen vorgesehene Mindeststundenanzahl gemeint. Ist die Stundenanzahl in den nationalen Bestimmungen nicht festgelegt, so werden 1800 Stunden als jährliche Mindeststundenanzahl angenommen, was 225 Arbeitstagen zu je acht Stunden entspricht.

3 Laut der letzten Eurostat-Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den 28 EU-Mitgliedstaaten war bei den landwirtschaftlichen Arbeitskräften im Zeitraum 2007–2013 insgesamt ein Rückgang um 2,3 Millionen JAE zu verzeichnen, was einem Rückgang um 19,8 % entspricht.

1 Vgl. die Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 3 – Anhörung von Kommissionsmitglied Phil Hogan vom 29. November 2016.

2 Siehe Ziffer 317 der Entschließung vom 28. April 2016.

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Größe der landwirtschaftlichen Betriebe – ob groß oder klein – vom jeweiligen Mitgliedstaat abhängt; ist der Ansicht, dass größere landwirtschaftliche Betriebe in Zeiten von durch Einkommensschwankungen verursachten Krisen nicht notwendigerweise im selben Ausmaß Unterstützung für die Stabilisierung der Einkommen benötigen wie kleinere Betriebe, da sie von Skaleneffekten profitieren können, dank deren sie wahrscheinlich widerstandsfähiger werden; ist der Ansicht, dass durch eine Deckelung der Direktzahlungen, wie sie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen und vom Parlament unterstützt wurde, genügend finanzielle Ressourcen freigesetzt würden, um die GAP gerechter zu machen;

Biokraftstoffe

210. weist darauf hin, dass laut Erkenntnissen zum System der Union zur Zertifizierung nachhaltiger Biokraftstoffe, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 18/2016 darlegt, das System der Union zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen nicht uneingeschränkt zuverlässig ist und anfällig für Betrug war, da die Kommission freiwillige Systeme anerkannte, deren Überprüfungsverfahren nicht geeignet waren, sicherzustellen, dass aus Abfällen hergestellte Biokraftstoffe tatsächlich aus Abfällen stammten;

Vereinfachung

211. weist nachdrücklich darauf hin, dass der Rechnungshof im Rahmen seines Sonderberichts Nr. 25/2016 prüfte, ob die Mitgliedstaaten mithilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen in der Lage waren, die Vermessung und Förderfähigkeit der von den Landwirten geltend gemachten Flächen zuverlässig zu kontrollieren, und ob die Systeme an die Erfordernisse der GAP 2014–2020, insbesondere in Bezug auf die Ökologisierungsverpflichtungen, angepasst wurden;

212. ist beunruhigt angesichts der Schlussfolgerungen des Rechnungshofs, dass im Mai 2015 sechs umfangreiche Änderungen, die möglicherweise das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen betreffen, eingeführt wurden und dass die Komplexität der Vorschriften und Verfahren zum Umgang mit diesen Änderungen den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten weiter erhöht hat;

Tschechische Zahlstelle

213. fordert die Kommission auf, das Konformitätsabschlussverfahren zu beschleunigen, das am 8. Januar 2016 eingeleitet wurde, um detaillierte und genaue Informationen über die Gefahr eines Interessenkonflikts beim Fonds für staatliche Interventionen in der Landwirtschaft in der Tschechischen Republik zu erhalten; weist darauf hin, dass letzten Endes die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle aufheben oder die Kommission Finanzkorrekturen auferlegen kann, wenn Interessenkonflikte nicht behoben werden; fordert die Kommission auf, das Parlament unverzüglich darüber zu informieren, falls die GD AGRI am Ende des Konformitätsabschlussverfahrens Informationen über mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union an das OLAF übermittelt;

Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses

214. ist der Ansicht, dass die Vereinfachung der GAP und die Reduzierung des

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Verwaltungsaufwands für Begünstigte und Zahlstellen in den kommenden Jahren Vorrang für die Kommission haben sollten; ist ferner der Ansicht, dass die Kommission zwar bestrebt sein sollte, die positive Entwicklung bei der Effizienz ihrer Verwaltung der GAP und bei den GAP-Fehlerquoten fortzusetzen, indem sie sich besonders auf die Aufrechterhaltung ihrer Korrekturkapazität sowie auf die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen konzentriert, dass sie jedoch auch erwägen sollte, von der Einleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses von geringerer Tragweite abzusehen;

Notwendige Maßnahmen

215. fordert die Kommission auf,

a) sich auch künftig um die Weiterverfolgung von Fällen zu bemühen, in denen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mit den EU-Rechtsvorschriften übereinstimmen, und dabei alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu nutzen, insbesondere die Aussetzung von Zahlungen,

b) die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Qualitätsbewertungen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen jährlich zu überwachen und zu kontrollieren, ob alle Mitgliedstaaten mit negativen Bewertungen die notwendigen Abhilfemaßnahmen tatsächlich ergreifen,

c) den derzeitigen Rechtsrahmen erneut zu überprüfen, um die Vorschriften zum System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für den nächsten Zeitraum der GAP zu vereinfachen und zu verschlanken, indem sie beispielsweise die Notwendigkeit der 2-%-Stabilitätsschwelle und der 100-Baum-Regel überdenkt,

d) sicherzustellen, dass die Aktionspläne aller Mitgliedstaaten, mit denen Fehler im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums beseitigt werden sollen, wirksame Maßnahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten,

e) die bescheinigenden Stellen zu überwachen und sie aktiv bei der Verbesserung ihrer Arbeit und ihrer Methoden zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu unterstützen, insbesondere auch bei der Abgabe von Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der GAP-Ausgaben in einer Qualität und in einem Umfang, die es der Kommission ermöglichen, die Zuverlässigkeit der Daten der Zahlstellen zu beurteilen bzw. gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen der Fehlerquoten der Zahlstellen auf der Grundlage dieser Stellungnahmen zu beziffern, damit das Modell der einheitlichen Prüfung im Bereich der Agrarausgaben umgesetzt wird,

f) das Prüfungshandbuch der GD AGRI zu aktualisieren, indem für die Überprüfung der Daten, die von den Mitgliedstaaten übermittelt und anschließend zur Berechnung der Finanzkorrekturen verwendet werden, ausführliche Prüfungsverfahren und Dokumentationsanforderungen vorgesehen werden,

g) die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um von den Mitgliedstaaten genaue und umfassende Daten zu der Zahl der Landwirte in der EU und zu ihren Einkommen zu erhalten, sodass sie den wesentlichen Leistungsindikator Nr. 1 betreffend das Einkommen der Landwirte, auf den in dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Generaldirektors der GD AGRI Bezug genommen wird,

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tatsächlich messen und überwachen kann,

h) den wesentlichen Leistungsindikator Nr. 4 betreffend die Beschäftigungsquote im ländlichen Raum neu zu definieren, um die spezifischen Auswirkungen der GAP-Maßnahmen auf die Beschäftigung im ländlichen Raum hervorzuheben,

i) regelmäßige Aussprachen zwischen den Mitgliedstaaten im Rat anzuregen, in denen die Umsetzung der im Rahmen der GAP-Reform von 2013 eingeführten Bestimmungen zur Umverteilung der Direktzahlungen an die Begünstigten erörtert wird, und im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI umfassend über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,1

j) im Rahmen ihrer Überlegungen über eine vereinfachte und modernisierte GAP zu bewerten, ob das Direktzahlungsverfahren im Hinblick auf die Stabilisierung der Einkommen für alle landwirtschaftlichen Betriebe sinnvoll konzipiert ist oder ob man mit einer anders konzipierten Strategie bzw. einem anderen Modell der Verteilung der Direktzahlungen die öffentlichen Mittel auf eine Weise verwenden könnte, die den Zielen besser gerecht wird,

k) das System zur Zertifizierung nachhaltiger Biokraftstoffe grundlegend zu ändern und insbesondere wirksam zu überprüfen, ob die in der EU ansässigen Produzenten von Rohstoffen für Biokraftstoffe die EU-Umweltanforderungen für die Landwirtschaft einhalten und hinreichende Nachweise für den Ursprung der für die Herstellung von Biokraftstoffen verwendeten Abfälle und Reststoffe vorlegen, und zu bewerten, ob die Führungsstruktur der freiwilligen Systeme die Gefahr von Interessenkonflikten mindert,

l) den Schwellenwert, ab dem gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses durchzuführen ist, von 50 000 auf 100 000 EUR zu erhöhen2,

1 Die Mitgliedstaaten müssen die Unterschiede, die bei den pro Hektar an die Begünstigten gezahlten Beträgen bestehen, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten reduzieren (dies wird als „interne Konvergenz“ bezeichnet). Grundsätzlich (es gelten Ausnahmeregelungen) müssen sie auch Zahlungen von über 150 000 EUR, die ein einzelner Begünstigter aus der Basisprämienregelung oder aus der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung erhält, um mindestens 5 % reduzieren. Zudem haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bis zu 30 % ihres für Direktzahlungen vorgesehenen nationalen Finanzrahmens auf die ersten 30 Hektar jedes landwirtschaftlichen Betriebes umzuverteilen („Umverteilungsprämie“) sowie eine absolute Obergrenze für Zahlungen pro Begünstigten aus der Basisprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung festzulegen („Deckelung“).

2 Siehe Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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m) die Einführung einer verbindlichen Obergrenze für Direktzahlungen zu prüfen;

Europa in der Welt

Fehlerquoten

216. betont, dass laut den Feststellungen des Rechnungshofs die Fehlerquote bei den Ausgaben für die Rubrik „Europa in der Welt“ mit geschätzten 2,8 % (2014: 2,7 %) erheblich ist;

217. bedauert, dass die Fehlerquote bei den besonderen, direkt von der Kommission verwalteten Vorgängen – Vorgänge mit mehreren Gebern und Budgethilfevorgänge ausgenommen – 3,8 % beträgt (2014: 3,7 %);

218. stellt fest, dass die geschätzte Fehlerquote für die Rubrik „Europa in der Welt“ um 1,6 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn alle Informationen, die von der Kommission – und den von ihr ernannten Prüfern – gesammelt wurden, genutzt worden wären, um Fehler zu beheben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle verfügbaren Informationen zu nutzen, um Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen, und entsprechend zu handeln;

219. weist darauf hin, dass die vom Rechnungshof untersuchten Budgethilfevorgänge keine Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler aufwiesen;

220. weist darauf hin, dass die gravierendste Fehlerart, auf die 33 % der geschätzten Fehlerquote entfallen, nicht getätigte Ausgaben sind, d. h. Ausgaben, die zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung und in einigen Fällen ihrer Abrechnung durch die Kommission noch nicht getätigt worden waren;

221. weist darauf hin, dass die häufigste Fehlerart, auf die 32 % der geschätzten Fehlerquote entfallen, nicht förderfähige Ausgaben sind, d. h.

a) Ausgaben für nicht vertragsmäßig vorgesehene Tätigkeiten sowie außerhalb des Förderzeitraums entstandene Ausgaben,

b) Nichtbeachtung der Ursprungsregeln,

c) nicht förderfähige Steuern und fälschlicherweise als direkte Kosten geltend gemachte indirekte Kosten;

Zuverlässigkeitserklärung

222. weist erneut darauf hin, dass der Generaldirektor der Generaldirektion Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen (GD NEAR) in seiner Zuverlässigkeitserklärung erklärt, dass der Risikobetrag für die beiden von der GD NEAR verwalteten Finanzinstrumente – das Europäische Nachbarschaftsinstrument und das Instrument für Heranführungshilfe – unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt und dass die festgestellte durchschnittliche Fehlerquote für die gesamte Generaldirektion 1,12 % beträgt;

223. bedauert, dass sich diese Erklärung nicht mit den Ergebnissen der Prüfungen des Rechnungshofs deckt, und stellt fest, dass die GD NEAR in ihrem Bericht bestätigt, dass der verfolgte Ansatz weiter verbessert werden muss;

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224. weist insbesondere darauf hin, dass die GD NEAR für 90 % ihrer Ausgaben Restfehlerquoten berechnet hat, wobei drei Quoten ermittelt wurden, nämlich eine Restfehlerquote für die direkte Mittelverwaltung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe, eine Restfehlerquote für die indirekte Mittelverwaltung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe und eine Restfehlerquote für sämtliche Arten der Mittelverwaltung im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, während sich die GD NEAR für die verbleibenden 10 % der Ausgaben auf andere Quellen der Zuverlässigkeitsgewähr gestützt hat;

225. hebt hervor, dass die Berechnung der Restfehlerquote in Bezug auf die indirekte Mittelverwaltung durch Empfängerländer, bei der die Ergebnisse eines nicht statistischen Stichprobenverfahrens der Prüfbehörden mit von der GD NEAR berechneten historischen Restfehlerquoten kombiniert werden, nach Ansicht des Rechnungshofs nicht repräsentativ ist und keine genauen Informationen über die Höhe der risikobehafteten Zahlungen bietet; betont, dass dem Rechnungshof zufolge die Gefahr besteht, dass die Fehlerquote bei der Berechnung zu niedrig angesetzt wird, was sich möglicherweise auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors auswirkt;

226. begrüßt, dass der Generaldirektor der GD DEVCO eine Abkehr von der bisherigen Praxis, in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorgängen in allen Tätigkeitsbereichen der GD DEVCO einen Gesamtvorbehalt geltend zu machen, vollzogen und den Empfehlungen des Parlaments folgend im jährlichen Tätigkeitsbericht für 2015 eine risikodifferenzierte Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat;

227. weist darauf hin, dass ein spezifischer Vorbehalt in Bezug auf die Friedensfazilität für Afrika geltend gemacht wurde, da der Interne Auditdienst der Kommission Schwachstellen bei den Kontrollen festgestellt hatte; ist der Ansicht, dass dieser Vorbehalt schon früher angebracht gewesen wäre, da die festgestellten Schwachstellen schon seit der Einrichtung der Fazilität im Jahr 2004 bestehen; stellt fest, dass die Praxis, in Bezug auf alle Tätigkeitsbereiche der GD DEVCO einen Gesamtvorbehalt geltend zu machen, augenscheinlich dazu beigetragen hat, dass es bei der finanziellen Verwaltung der GD DEVCO an Transparenz mangelt;

228. weist darauf hin, dass die GD DEVCO zwei Ausgabenbereiche ermittelt hat, die mit einem hohen Risiko behaftet sind, und zwar

i) direkte Mittelverwaltung über Finanzhilfen,

ii) indirekte Mittelverwaltung über internationale Organisationen;

teilt jedoch die Ansicht des Rechnungshofs, dass insbesondere ein Vorbehalt bezüglich der indirekten Mittelverwaltung über internationale Organisationen hätte berechtigt sein können, weil von den Empfängerländern indirekt umgesetzte Finanzhilfen in gleichem Maße einer Risikoanalyse unterzogen werden sollten wie direkt umgesetzte Finanzhilfen;

229. betont, dass laut den Feststellungen des Rechnungshofs (siehe Ziffer 48–50 des Jahresberichts 2015 des Rechnungshofs über den EEF) die Korrekturkapazität der GD DEVCO zu hoch angesetzt wurde, da Einziehungen von Vorfinanzierungen und erhaltenen Zinsen und Annullierungen von Einziehungsanordnungen nicht von der Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Betrags der Einziehungsanordnungen, die

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zwischen 2009 und 2015 wegen Fehlern und Unregelmäßigkeiten erteilt wurden, ausgenommen wurden;

Schwachstellen in Kontroll- und Präventionssystemen

230. betont, dass der Rechnungshof Schwachstellen im Kontrollsystem der Kommission festgestellt hat, da

– die von den Begünstigten bestellten Prüfer bei der Ausgabenüberprüfung einige Fehler nicht feststellten, was zur Anerkennung nicht förderfähiger Kosten durch die Kommission führte;

– bei der Validierung, Genehmigung und Leistung von Zahlungen durch die Kommission Verzögerungen festgestellt wurden;

– die von der Kommission für die Partnerschaftsinstrumente (im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments) festgelegten spezifischen Vorschriften in Bezug auf Pauschalsätze und Pauschalbeträge so formuliert waren, dass die Gefahr bestand, dass der durchführende Mitgliedstaat einen Gewinn erzielt;

Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe

231. bedauert erneut, dass die Berichte der Leiter der Delegationen der EU über die Verwaltung der Außenhilfe nicht – wie in Artikel 67 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen – den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD DEVCO und der GD NEAR als Anlage beigefügt sind; bedauert, dass sie systematisch als vertraulich erachtet werden, während sie gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Haushaltsordnung „dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt“ werden;

232. weist darauf hin, dass zum ersten Mal eine Prüfung der wesentlichen Leistungsindikatoren in der GD NEAR durchgeführt wurde, weshalb sich keine Tendenzen ablesen lassen, und dass fünf wesentliche Leistungsindikatoren 2015 nicht für die GD NEAR berechnet wurden;

233. weist darauf hin, dass

a) sich die Leistung der Delegationen gemessen an der Anzahl der durchschnittlich pro Delegation erreichten Zielvorgaben insgesamt verbessert hat;

b) der Gesamtumfang des von den Delegationen verwalteten Projektportfolios von 30 Mrd. EUR auf 27,1 Mrd. EUR zurückgegangen ist;

c) der Anteil an Projekten mit Umsetzungsschwierigkeiten von 53,5 % auf 39,7 % zurückgegangen ist;

234. hebt hervor, dass i) das Instrument für Stabilität, ii) das Instrument MIDEAST und iii) der Europäische Entwicklungsfonds immer noch die Programme sind, die besorgniserregende Schwierigkeiten bei der Umsetzung aufweisen, und dass bei nicht hinnehmbaren drei Viertel aller Ausgaben im Rahmen des EEF die Gefahr besteht, dass ihre Ziele nicht umgesetzt werden oder dass Verzögerungen eintreten;

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235. weist darauf hin, dass von den Leitern der Delegationen Informationen über 3782 Projekte mit Verpflichtungen in Höhe von 27,41 Mrd. EUR übermittelt wurden und dass

a) bei 800 Projekten (21,2 %) im Umfang von 9,76 Mrd. EUR (35,6 % des gesamten Projektportfolios) ein Ergebnisrisiko besteht, nämlich entweder ein apriorisches oder ein laufendes Risiko, wobei die mit Mitteln aus dem EEF finanzierten Projekte 72 % des gesamten Risikobetrags ausmachen (7 Mrd. EUR),

b) bei 648 Projekten (17,1 %) im Umfang von 6 Mrd. EUR (22 % des gesamten Projektportfolios) die Gefahr von Verzögerungen besteht, wobei die mit Mitteln aus dem EEF finanzierten Projekte zwei Drittel aller verzögerten Projekte ausmachen,

c) bei 1125 Projekten (29,75 %) im Umfang von 10,89 Mrd. EUR (39,71 %) die Gefahr besteht, dass ihre Ziele nicht erreicht werden oder Verzögerungen bei der Umsetzung eintreten, wobei der EEF 71 % der betroffenen 10,8 Mrd. EUR ausmacht;

236. begrüßt, dass die Kommission erstmals die Leiter der Delegationen der Union zu dem apriorischen Risiko von Projekten befragt hat, was ein erster Schritt auf dem Weg hin zu einem zentralisierten Risikomanagementverfahren sein könnte; empfiehlt, dass die Kommission ausgehend von den verfügbaren Informationen darüber, in welchem Problembereich die Delegationen möglicherweise tätig sind, ihren Dialog mit den Delegationen im Hinblick darauf verstärkt, wie in der Umsetzungsphase des Projekts mit diesem Risiko umzugehen ist;

237. weist darauf hin, dass die Delegationen im Jemen, in der Zentralafrikanischen Republik, in Gabun und in Mauretanien die vier Delegationen mit der schlechtesten Leistung im Zuständigkeitsbereich der GD DEVCO sind und dass die Delegationen in Syrien, Ägypten, Albanien und dem Kosovo die vier Delegationen mit der schlechtesten Leistung im Zuständigkeitsbereich der GD NEAR sind;

238. geht davon aus, dass die GD DEVCO 2016 Fortschritte bei der Umsetzung der folgenden Prioritäten macht und in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2016 darüber berichten wird:

a) Steigerung der Genauigkeit von Finanzprognosen für Beschlüsse und Verträge,

b) Steigerung des prozentualen Anteils der Zahlungen, die innerhalb von 30 Tagen getätigt werden,

c) Steigerung der Wirksamkeit von Kontrollen,

d) Verbesserung der Leistung aller Delegationen, die 2015 einen Anteil positiver („grüner“) wesentlicher Leistungsindikatoren von weniger als 60 % aufwiesen, indem vor allem Aktionspläne und Informationssysteme angenommen werden;

239. geht davon aus, dass die GD NEAR 2016 folgende Prioritäten erfolgreich umsetzen und in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2016 darüber berichten wird:

a) Einführung der fünf wesentlichen Leistungsindikatoren, die in den Berichten über die Verwaltung der Außenhilfe für 2015 fehlten,

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b) Verbesserung der Möglichkeiten für die Überwachung der wesentlichen Leistungsindikatoren;

Ausgaben der Union im Bereich Migration und Asyl in benachbarten Ländern

240. weist erneut auf einen wichtigen Aspekt der Außenbeziehungen der EU hin, nämlich dass die Armutsbekämpfung auch dem Ziel dienen sollte, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die unkontrollierte Ankunft irregulärer Migranten in Europa zu verhindern;

241. schließt sich den wichtigsten Feststellungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 9/2016 zum Thema „EU-Ausgaben im Bereich externe Migration in Ländern des südlichen Mittelmeerraums und der östlichen Nachbarschaft bis 2014“ an und betont vor allem, dass aufgrund der derzeitigen Fragmentierung der Instrumente die parlamentarische Kontrolle in Bezug auf i) die Mittelverwendung und ii) die Ermittlung von Zuständigkeiten behindert wird, weshalb sich nur mit Mühe bewerten lässt, welche Beträge für das außenpolitische Handeln im Bereich Migration tatsächlich aufgewendet werden;

Weltbank

242. weist angesichts der alarmierenden Meldung der Zeitschrift Politico vom 2. Dezember 2016 in Bezug auf die Befürchtungen eines Interessenkonflikts von Kommissionsmitglied Georgieva in Bezug auf die Weltbank („Conflict of interest fears over Georgieva’s World Bank dealings“) darauf hin, dass das Parlament die Kommission in seiner letzten Entschließung zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2014 aufgefordert hatte, den Verhaltenskodex für Mitglieder der Kommission bis Ende 2017 zu überarbeiten und dabei auch genau festzulegen, was unter einem Interessenkonflikt zu verstehen ist; betont, dass das Parlament ohne genaue Definition eines Interessenkonflikts nicht fair und einheitlich in angemessener Weise prüfen kann, ob ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt besteht;

243. ist der Ansicht, dass die neue Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der Weltbank1, mit der eine pauschale Verwaltungsgebühr durch eine komplexere Formel ersetzt wird und insbesondere festgelegt wurde, dass bei bestimmten Projekten, die direkt von der Weltbank durchgeführt werden, eine Gebühr von 17 % auf Personal- und Beraterkosten angerechnet werden kann, voraussichtlich für den Haushalt der EU von Nachteil sein und zu Zahlungen führen wird, die über die Obergrenze von 7 % für Verwaltungskosten hinausgehen, was nach Artikel 124 Absatz 4 der Haushaltsordnung nicht zulässig ist;

244. betont, dass die Verwaltungsgebühren, die an die Weltbank gezahlt werden, nicht für Projekte im Bereich Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden; stellt sich die Frage, warum die Kommission die Weltbank für Banktätigkeiten bezahlen sollte, die zu deren Kerntätigkeiten als Bank zählen;

Internationale Managementgruppe

1 Beschluss C(2016)2210 der Kommission vom 12. April 2016 zur Änderung des Beschlusses C(2014)5434 der Kommission („Commission decision of 12 April 2016 amending Commission Decision C(2014)5434 authorising the use of reimbursement on the basis of unit costs for activities implemented by a World Bank Group entity under the Framework Agreement with the Union“).

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245. beglückwünscht die Kommission zum Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache T-381/15 am 2. Februar 2017; ersucht um Auskunft darüber, welche Verträge mit der Internationalen Managementgruppe derzeit noch in der Ausführung sind;

Notwendige Maßnahmen

246. appelliert an

– die GD DEVCO und die GD NEAR, die Qualität der von den Begünstigten in Auftrag gegebenen Ausgabenüberprüfungen zu verbessern, insbesondere durch die Einführung neuer Maßnahmen wie die Verwendung eines Qualitätsrasters zur Überprüfung der Qualität der Arbeit der von den Begünstigten bestellten Prüfer sowie die Überarbeitung der Vorgaben für die Prüfer,

– die GD NEAR, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei Finanzierungen über Partnerschaftsinstrumente („Twinning“) der Grundsatz des Gewinnverbots und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beachtet werden,

– die GD NEAR, ihre Methode zur Berechnung der Restfehlerquote zu überarbeiten, um statistisch korrekte Informationen über die Höhe der risikobehafteten Zahlungen, die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe im Wege der indirekten Mittelverwaltung geleistet werden, bereitzustellen,

– die GD DEVCO, die Schätzung der künftigen Korrekturkapazität zu überarbeiten und in diesem Zuge dafür zu sorgen, dass Wiedereinziehungen von nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus Vorfinanzierungen und von Zinserträgen sowie Annullierungen zuvor erteilter Einziehungsanordnungen nicht berücksichtigt werden,

– die GD DEVCO und die GD NEAR, die Berichte der Leiter der Delegationen der Union über die Verwaltung der Außenhilfe – wie in Artikel 67 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen – den jährlichen Tätigkeitsberichten als Anlage beizufügen und in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten die Maßnahmen anzugeben, die sie getroffen haben, um der Lage in den Delegationen mit Durchführungsproblemen zu begegnen, damit die Verzögerungen bei der Budgethilfe verringert und die Programme vereinfacht werden,

– die Kommission, die Zuverlässigkeitserklärungen der Leiter der Delegationen der EU zu veröffentlichen,

– die Kommission,

i) ihre Ziele zu erläutern,

ii) den Rahmen für die Leistungsmessung in Bezug auf ihre migrations- und asylpolitischen Maßnahmen in den Nachbarländern weiterzuentwickeln, auszuweiten und zu verbessern,

iii) die verfügbaren Finanzmittel für klar definierte und quantifizierte Zielprioritäten zu verwenden,

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iv) die Verbindung zwischen Entwicklung und Migration weiter zu stärken,

– die Kommission, in den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder eine Definition des Begriffs Interessenkonflikt aufzunehmen und erneut sorgfältig zu prüfen, ob in ihren Finanzierungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen und betrauten Einrichtungen Bestimmungen über Zahlungen für Personalkosten aufgenommen werden müssen, die mit deren Kerntätigkeiten in Zusammenhang stehen, und dem Parlament bis Ende 2017 umfassend über ihre Überlegungen in dieser Hinsicht und über die Auswirkungen der Anwendung der neuen Maßnahmen zur Kostendeckung Bericht zu erstatten;

Migration und Sicherheit

247. begrüßt angesichts der politischen Brisanz dieses Themas, dass der Rechnungshof – im zweiten Teil von Kapitel 8 seines Jahresberichts – zum ersten Mal die Migrations- und Sicherheitspolitik thematisiert hat; stellt fest, dass dieser Bereich mit 0,8 Mrd. EUR einen kleinen, aber wachsenden Teil des Unionshaushalts ausmacht;

248. bedauert, dass der Rechnungshof zu diesem Bereich keine Fehlerquote ausgewiesen hat, der Generaldirektor der GD HOME in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht 2015 für nicht forschungsbezogene Finanzhilfen, die von der GD HOME direkt verwaltet werden, allerdings eine mehrjährige Restfehlerquote von 2,88 % ausgewiesen hat;

249. teilt die Bedenken des Rechnungshofs in Bezug darauf, dass die von der Kommission durchgeführten Prüfungen im Bereich „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ keine Tests der Kontrollen der meisten zentralen Prozesse umfassten und daher das Risiko besteht, dass die Kommission bei einigen Jahresprogrammen mit unwirksamen Kontrollsystemen von einer hinreichenden Gewähr ausgeht und sich bei ihren Ex-post-Prüfungen daher nicht auf diese Jahresprogramme konzentriert;

250. weist erneut darauf hin, dass die GD HOME bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Rückkehrfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen und des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 in Bezug auf die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich und Polen Mängel ermittelt hat;

251. vertritt die Auffassung, dass der Leistungsindikator Nr. 1 in dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2015 der GD HOME nicht relevant ist, da sich die Verwaltung der GD HOME nicht in wesentlichem Maße auf die Rückführungsquote irregulärer Migranten in Drittstaaten auswirkt;

252. bedauert, dass die Kommission es für schwierig oder gar unmöglich hält, zu schätzen, auf welchen Betrag sich die Kosten für Migranten/Asylsuchende pro Land belaufen, da die Verwaltung der Migrationsströme viele verschiedene Tätigkeiten umfasst1;

253. fordert den Rechnungshof auf, im Rahmen seines jährlichen Tätigkeitsberichts 2016 der Haushaltskontrollbehörde eine möglichst genaue Fehlerquote für die Migrations- und Sicherheitspolitik zu nennen und die Korrekturkapazität der Kommissionsdienststellen in diesem Politikbereich zu bewerten;

1 Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 2 – Anhörung von Kommissionsmitglied Dimitris Avramopoulos vom 29. November 2016.

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254. äußert sich besorgt über die Überprüfungen der Mittel für Flüchtlinge, die den Mitgliedstaaten häufig in Notfallsituationen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden; hält es für unerlässlich, dass die Kommission strengere Kontrollen einführt, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Menschenrechte der Flüchtlinge und Asylbewerber;

Notwendige Maßnahmen

255. empfiehlt der GD HOME,

a) in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht die von ihr ermittelten Fehler zu quantifizieren und deren Art zu analysieren und weitere Informationen zur Zuverlässigkeit ihrer „Korrekturkapazität“ darzulegen,

b) in Bezug auf die Verwaltung ihrer Mittel die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zu fördern, wie etwa von Pauschalbeträgen und Standardeinheitskosten,

c) umfassend aus den Erfahrungen der Vergangenheit zu schöpfen, was die Mängel bei der Verwaltung des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Rückkehrfonds, des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen und des Außengrenzenfonds für die Jahre 2007 bis 2013 angeht,

d) der Haushalts- und der Haushaltskontrollbehörde möglichst präzise Daten zu den Kosten vorzulegen, die in Bezug auf Migranten/Asylsuchende entstehen, damit die Haushaltsanträge für Finanzierungsprogramme solide begründet werden können, wobei anzuerkennen ist, dass der Wert eines jeden Menschenlebens nicht quantifizierbar ist,

e) die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Systeme der internen Kontrolle für die SOLID-Programme der meisten zentralen Prozesse – also Auswahl- und Vergabeverfahren, Auftragsvergabe, Projektüberwachung, Zahlungen und Rechnungsführung – zu testen,

f) für mehr Synergien zwischen allen Stellen zu sorgen, die für Programme zuständig sind, die sich möglicherweise auf die Migrationsströme auswirken könnten, bzw. entsprechende Synergien zu fördern;

Verwaltung

256. weist darauf hin, dass Beamte für Stellen für leitende Sachverständige oder Hauptassistenten benannt werden können, was die Möglichkeit einer Beförderung bis zur Besoldungsgruppe AD 14 bzw. AST 11 eröffnet, wobei allerdings keinerlei Möglichkeit besteht, Beamte, die zu leitenden Sachverständigen benannt wurden, auf eine AD-Stelle zurückzustufen; bedauert die Widersprüchlichkeit zwischen dieser Maßnahme und den Maßnahmen, die darauf abzielen, die Verwaltungsausgaben zu senken oder die Verbindung zwischen der Funktions- und Besoldungsgruppe zu stärken; fordert die Kommission auf, diese Praxis einzustellen;

257. nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die durchschnittliche Anzahl der Jahre bis zur Beförderung zur Besoldungsgruppe AD 11 oder höher gesunken ist – im Zusammenhang mit dem Dienstgrad AD 12 beispielsweise dauerte die Beförderung durchschnittlich 10,3 Jahre, während diese Beförderung 2015 nur 3,8 Jahre dauerte,

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woran sich zeigt, dass die Beförderung in den höheren Besoldungsgruppen inzwischen schneller vonstattengeht; fordert die Kommission auf, die Beförderungen in Besoldungsgruppen über AD 11 bzw. AST 9 zu verlangsamen;

258. betont, dass die geografische Ausgewogenheit, namentlich das Verhältnis zwischen der Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter und der Größe der Mitgliedstaaten, immer noch ein wesentlicher Faktor des Personalmanagements sein sollte, insbesondere bezüglich der Mitgliedstaaten, die der Union nach 2004 beigetreten sind; begrüßt, dass die Kommission eine ausgewogenere Zusammensetzung der Beamten aus den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor und seit 2004 beigetreten sind, erreicht hat; weist jedoch darauf hin, dass letztere Mitgliedstaaten auf höherer Verwaltungsebene und in Führungspositionen noch immer unterrepräsentiert sind und die Fortschritte hier noch auf sich warten lassen;

259. nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Gebühren für Gesundheitsdienste in Luxemburg zu hoch bemessen werden und es Schwierigkeiten dahingehend gibt, sicherzustellen, dass Mitglieder des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Institutionen der Europäischen Union zu denselben Bedingungen behandelt werden wie luxemburgische Bürger; fordert die Institutionen und insbesondere die Kommission auf, dass sie in allen Mitgliedstaaten und insbesondere im Großherzogtum Luxemburg verlangen und sicherstellen, dass Artikel 4 der Richtlinie 2011/24/EU1 umgesetzt wird, in dem festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Gesundheitsdienstleister auf ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung von Patienten aus anderen Mitgliedstaaten die gleiche Gebührenordnung wie für inländische Patienten zugrunde legen; fordert außerdem, dass bei Nichteinhaltung der Richtlinie angemessene Sanktionen verhängt werden;

OLAF

260. stellt fest, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder einer Aufforderung der belgischen Behörden nachgekommen ist und die Immunität des OLAF-Generaldirektors im Rahmen von Untersuchungen im Zusammenhang mit dem „Fall Dalli“ aufgehoben hat; vertritt die Auffassung, dass der Generaldirektor mit einem dreifachen Interessenkonflikt konfrontiert ist:

– während das Kollegium dabei war, über die Aufhebung seiner Immunität zu entscheiden, erwog der Generaldirektor, Ermittlungen gegen Kommissionsmitglieder durch das OLAF zu eröffnen,

– nachdem das Kollegium seinen Beschluss über die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors getroffen hatte, unternahm dieser gerichtliche Schritte gegen die Kommission wegen einer behaupteten Unregelmäßigkeit bei der Annahme ihres Beschlusses, gleichzeitig vertrat der Generaldirektor die Kommission weiterhin in politischen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit seinem Ressort standen,

– nachdem die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors bestätigt worden war, nahm der belgische Staatsanwalt Ermittlungen in Bezug auf die Rolle des Generaldirektors in dem betreffenden Fall auf, fungierte aber gleichzeitig bei der Bekämpfung von Betrug gegen die finanziellen Interessen der Union in Belgien

1 Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

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weiterhin als Sprecher für den Generaldirektor des OLAF;

ist der Ansicht, dass diese Interessenkonflikte dem Ansehen sowohl des OLAF als auch der Kommission schaden könnten; fordert die Kommission daher auf, den Generaldirektor des OLAF bis zum Abschluss der Ermittlungen durch die belgischen Behörden zu beurlauben und eine vorübergehende Vertretung zu ernennen;

261. ist entsetzt angesichts der Berichte, gemäß denen der Union – im Einklang mit den Berechnungen des OLAF – aufgrund der kontinuierlichen Nachlässigkeit des Zollwesens des Vereinigten Königreichs durch Ausfälle an Zöllen auf chinesische Waren Einnahmen in Höhe von 1 987 Mrd. EUR entgangen sind und in großen Mitgliedstaaten der Union wie Frankreich, Deutschland, Spanien und Italien aufgrund eines hoch entwickelten Netzwerks der organisierten Kriminalität 3,2 Mrd. EUR an Mehrwertsteuereinnahmen verloren gingen; fordert, uneingeschränkten Zugang zur Verfahrensakte zu erhalten und regelmäßig unterrichtet zu werden;

Verhaltenskodex

262. ist der festen Überzeugung, dass der Bedarf an strengen Ethikvorschriften immer größer wird, um Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuhalten; weist nachdrücklich darauf hin, dass gut funktionierende Verhaltenskodizes ständig gepflegt werden müssen; betont, dass ein Verhaltenskodex nur dann eine wirksame Präventivmaßnahme ist, wenn er ordnungsgemäß angewandt wird und seine Einhaltung systematisch und nicht nur bei Vorfällen überprüft wird;

263. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission vorschlägt, die Verhaltenskodizes für Kommissionsmitglieder zu überarbeiten; bedauert jedoch, dass sich die Überarbeitung darauf beschränkt, nur die Wartezeit für die Präsidenten der Kommission auf drei Jahre zu verlängern; fordert die Kommission auf, den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder bis Ende 2017 zu überarbeiten, indem sie die Empfehlung des Parlaments, die Ad-hoc-Ethikkommission im Hinblick auf eine Erweiterung ihrer Befugnisse und die Hinzuziehung unabhängiger Experten zu reformieren, umsetzt und festlegt, worin ein „Interessenkonflikt“ besteht, sowie Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit der Beschäftigung nach der Amtszeit einführt und die Wartezeit für alle Mitglieder der Kommission auf drei Jahre verlängert;

264. weist darauf hin, dass ein wichtiger Schritt im Hinblick auf Interessenkonflikte darin besteht, die Transparenz des Präsidenten der Kommission, der Ethikkommission der Kommission und des Generalsekretariats bei der Überprüfung eines möglichen Interessenkonflikts zu verbessern; stellt fest, dass die Öffentlichkeit die Kommission nur zur Rechenschaft ziehen kann, wenn die Stellungnahmen der Ethikkommission veröffentlicht werden;

265. fordert das Kollegium der Kommissionsmitglieder auf, zu beschließen, dass die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission im Fall des früheren Kommissionspräsidenten inzwischen so weit abgeschlossen ist, dass der Fall dem Gerichtshof zur Einholung einer Stellungnahme vorgelegt werden kann;

Sachverständigengruppen

266. begrüßt den Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 mit horizontalen

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Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise der Sachverständigengruppen der Kommission1, bedauert aber, dass die Kommission, obwohl zahlreiche nichtstaatliche Organisationen ihr Interesse geäußert hatten, keine umfassende Anhörung der Öffentlichkeit durchführte; hebt hervor, wie wichtig es ist, Formen der Mitwirkung der Vertreter der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in entscheidenden Bereichen wie Transparenz und Funktionieren der Organe der Union wieder einzuführen;

267. weist darauf hin, dass sich mangelnde Transparenz negativ auf das Vertrauen der Unionsbürger in die Organe der Union auswirkt; ist der Ansicht, dass daher eine wirksame Reform des Systems der Sachverständigengruppen der Kommission, die auf eindeutigen Grundsätzen der Transparenz und einer ausgewogenen Zusammensetzung beruht, die Verfügbarkeit und die Glaubwürdigkeit der Daten steigert, wodurch wiederum das Vertrauen der Bürger in die Union gestärkt wird;

268. ist der Ansicht, dass die Kommission Fortschritte auf dem Weg zu einer ausgewogeneren Zusammensetzung der Sachverständigengruppen erzielen sollte; bedauert jedoch, dass derzeit nicht ausdrücklich zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Interessenträgern unterschieden wird, was zu einem Höchstmaß an Transparenz und Ausgewogenheit beitragen würde;

269. weist darauf hin, dass sowohl das Parlament als auch die Europäische Bürgerbeauftragte der Kommission empfohlen haben, die Tagesordnungen, Hintergrunddokumente, Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Sachverständigengruppen öffentlich zugänglich zu machen;

Sonderberater

270. fordert die Kommission auf, die Namen, die Funktion, die Besoldungsgruppe und den Vertrag (Arbeitszeiten, Vertragsdauer, Arbeitsplatz) aller Sonderberater zu veröffentlichen; ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit den Sonderberatern die Gefahr von Interessenkonflikten besteht; ist der festen Überzeugung, dass Interessenkonflikte vermieden werden müssen, da andernfalls die Glaubwürdigkeit der Institutionen untergraben wird; fordert die Kommission auf, die Interessenerklärungen der Sonderberater zu veröffentlichen;

Europäische Schulen

271. stellt fest, dass die einzelnen Schulen eine Jahresrechnung erstellen müssen (woraus sich dann der „Allgemeine Rahmen“ ergibt); stellt fest, dass im Haushaltsplan 2015 Mittel in Höhe von 288,8 Mio. EUR bereitgestellt wurden, wobei sich der Beitrag der Kommission auf 168,4 Mio. EUR belief (58 %);

272. ist entsetzt darüber, dass der Rechnungshof nach Jahren vorgeblicher Reformen nach wie vor sehr kritisch ist, was die Verwaltung der Haushaltsmittel der Europäischen Schulen angeht:

“II. Die Schulen haben ihre Jahresrechnungen nicht innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Frist erstellt. Zahlreiche Fehler wurden festgestellt. Die meisten davon wurden (infolge der prüferischen Durchsicht) in der endgültigen Fassung der Jahresrechnung korrigiert. Sie stellen systematische Mängel in den Rechnungsführungsverfahren dar. [...]

1 C(2016)3301.

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IV. Die Zahlungssysteme der beiden ausgewählten Schulen wiesen erhebliche Mängel auf: keine automatisierte Verbindung zwischen Rechnungsführungs- und Zahlungssystem und keine strikte Aufgabentrennung, außerhalb des Rechnungsführungssystems vorgenommene Zahlungen, die nicht automatisch vom System blockiert werden, sowie ein allgemein niedriges Kontrollniveau. Diese Mängel stellen ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen dar.

V. Der Rechnungshof stellte außerdem mehrere erhebliche Mängel in den Vergabeverfahren fest, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zu gefährden drohten.

VI. In einigen Fällen erlangte der Rechnungshof keine Nachweise für die Qualifikationen der eingestellten Mitarbeiter und stellte Lücken in ihren Personalakten fest.

VII. Infolgedessen konnte der Rechnungshof nicht bestätigen, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung eingehalten wurde.“;

273. bedauert die Tatsache, dass „der Rechnungshof nicht bestätigen konnte, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung eingehalten wurde“;

274. bedauert, dass die Kommission im Einklang mit den Ergebnissen des Rechnungshofs und aufgrund eines mutmaßlichen Falls von Betrug, zu dem es zwischen 2003 und 2012 gekommen sein könnte, erneut einen „Reputationsvorbehalt“ in Bezug auf Zahlungen aussprach;

275. stellt fest, dass für die Europäischen Schulen erheblich mehr Haushaltsmittel bereitgestellt werden, als dies bei allen anderen 32 Agenturen (mit Ausnahme von zwei Agenturen) der Fall ist; ist der Auffassung, dass die finanzielle Rechenschaftspflicht der Europäischen Schulen auf ein mit den europäischen Agenturen vergleichbares Niveau angehoben werden sollte, indem unter anderem ein spezielles Entlastungsverfahren für die bereitgestellten 168,4 Mio. EUR eingeführt wird;

276. weist erneut darauf hin, dass das Parlament in seinem Verfahren für die Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2010 bereits die „Entscheidungs- und Finanzierungsstrukturen des Übereinkommens über die Europäischen Schulen“ infrage gestellt und die Kommission deshalb aufgefordert hatte, „gemeinsam mit den Mitgliedstaaten [...] Möglichkeiten zur Änderung dieses Übereinkommens zu prüfen und bis zum 31. Dezember 2012 über die verzeichneten Fortschritte Bericht zu erstatten“1; weist darauf hin, dass das Parlament nie einen Fortschrittsbericht erhalten hat;

277. stellt fest, dass sich angesichts der Pläne, eine fünfte Schule in Brüssel zu eröffnen, und der möglichen Folgen, die der voraussichtliche Austritt eines Mitgliedstaats aus dem Übereinkommen über die Europäischen Schulen haben wird, die finanzielle und organisatorische Krise der Europäischen Schulen weiter verschärfen wird; bezweifelt,

1 Siehe Ziffer 38 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 31).

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dass das System der Europäischen Schulen, wie es derzeit organisiert und finanziert wird, über die nötigen Ressourcen verfügt, um die geplante Erweiterung auf fünf Schulen in Brüssel zu bewältigen; stellt fest, dass dies die Gefahr birgt, dass in Zukunft noch größere Probleme entstehen und einige Sprachabteilungen überlastet sein werden, deren Ressourcenkapazität nach den jetzigen Modellen auf nur vier Schulen in Brüssel (im Fall der deutschsprachigen Abteilungen) bzw. drei Schulen in Brüssel (im Fall der englischsprachigen Abteilungen) ausgelegt ist;

278. hält es für inakzeptabel, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten den Europäischen Schulen nach wie vor Entlastung erteilen, obwohl die Kommission, die jährlich für 58 % der Mittel aufkommt, und der Rechnungshof davon abraten;

279. unterstützt uneingeschränkt die elf Empfehlungen des Rechnungshofs, die er in seinem Bericht vom 11. November 2015 über den Jahresabschluss 2014 der Europäischen Schulen aussprach und die sich auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit Rechnungsführung, Personal, Auftragsvergabeverfahren, Kontrollnormen und Zahlungen erstrecken;

280. begrüßt den von der GD Humanressourcen und Sicherheit aktualisierten Aktionsplan, mit dem den Vorbehalten der Kommission entgegengewirkt und den Bemerkungen des Rechnungshofs Rechnung getragen werden soll;

281. fordert die Kommission auf, eine Mitteilung an das Parlament und den Rat auszuarbeiten, in der sie darlegt, wie die Verwaltungsstruktur der Europäischen Schulen bis November 2017 am besten reformiert werden könnte;

282. fordert die Kommission auf, sich bei allen Aspekten des Reformprozesses – von managementbezogenen, finanziellen, organisatorischen bis zu pädagogischen Fragen – voll einzubringen; ersucht die Kommission, dem Parlament einen jährlichen Bericht vorzulegen, in dem sie eine Einschätzung der erzielten Fortschritte in diesen Bereichen vornimmt, damit die betreffenden Ausschüsse die Verwaltung des Systems der Europäischen Schulen überprüfen und die Verwendung der dem System aus dem EU-Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel bewerten können; ersucht das zuständige Mitglied der Kommission darum, diese Angelegenheit aufmerksam zu verfolgen, und fordert es insbesondere auf, an den halbjährlichen Sitzungen des Obersten Rats persönlich teilzunehmen; bekräftigt seine Auffassung, dass es dringend einer „umfassenden Überprüfung“ des Systems der Europäischen Schulen bedarf; fordert dazu auf, den ersten Entwurf dieser Überprüfung bis 30. Juni 2017 vorzulegen;

Stellungnahmen der Ausschüsse

Auswärtige Angelegenheiten

283. weist trotz der begrüßenswerten Fortschritte darauf hin, dass die Kommission bei sechs der zehn zivilen Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) bislang noch nicht anerkannt hat, dass sie im Einklang mit Artikel 60 der Haushaltsordnung stehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeit zu intensivieren und gemäß den Empfehlungen des Rechnungshofs alle zivilen GSVP-Missionen zu akkreditieren, damit sie mit Aufgaben des Haushaltsvollzugs im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung betraut werden können;

284. begrüßt die Einrichtung der Unterstützungsplattform für Missionen, mit der der

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bürokratische Aufwand im Zusammenhang mit zivilen GSVP-Missionen verringert und deren Wirksamkeit erhöht werden soll; bedauert den begrenzten Umfang und den eingeschränkten Geltungsbereich der Plattform und bekräftigt seine Forderung nach weiteren Fortschritten hin zur Einrichtung eines gemeinsamen Dienstleistungszentrums, mit dem sämtliche Dienste zur Unterstützung von Missionen, die nicht direkt vor Ort sichergestellt werden müssen, an einem Ort zusammengefasst werden, wodurch man sowohl zusätzliche Mittel einsparen als auch die Effizienz steigern könnte;

285. bekräftigt, dass die Haushaltsordnung der Union besser an die besonderen Anforderungen, die die Maßnahmen im Außenbereich – unter anderem die Krisenbewältigung – mit sich bringen, angepasst werden muss, und betont, dass die derzeit laufende Überarbeitung der Haushaltsordnung zu höherer Flexibilität führen muss;

286. ist besorgt darüber, dass es keine Instrumente gibt, mit denen direkt überwacht werden kann, wofür Drittländer erhaltene Makrofinanzhilfen verwenden; fordert die Kommission auf, die Gewährung derartiger Hilfen stärker mit messbaren Parametern zu verknüpfen;

287. begrüßt außerdem die Empfehlungen, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2016 mit dem Titel „Hilfe der Union zur Stärkung der öffentlichen Verwaltung in der Republik Moldau“ sowie in seinem Sonderbericht Nr. 32/2016 mit dem Titel „Hilfe der Union für die Ukraine“ ausgesprochen hat; vertritt die Auffassung, dass die Union die Hebelwirkung der Konditionalität uneingeschränkt nutzen sowie sicherstellen sollte, dass die Umsetzung der eingeleiteten Reformen ordnungsgemäß überwacht wird, um so zur Stärkung demokratischer Verfahren in Moldau und der Ukraine beizutragen;

Entwicklung und Zusammenarbeit

288. begrüßt in diesem Zusammenhang den Sonderbericht Nr. 9/2016 des Rechnungshofs über die Ausgaben der Union im Bereich externe Migration in Ländern des südlichen Mittelmeerraums und der östlichen Nachbarschaft; hebt hervor, dass der Rechnungshof zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass sich die Ausgaben der Union im Bereich externe Migration nicht als wirksam erwiesen haben, dass es unmöglich ist, ihre Ergebnisse konkret zu erfassen, dass die Kommission über keine klare Strategie verfügt, um sicherzustellen, dass sich die Migration positiv auf die Entwicklung auswirkt, dass die Unterstützung der Rückkehr und Rückübernahme kaum Auswirkungen zeitigt und dass die Achtung der Menschenrechte von Migranten, die allen Maßnahmen zugrunde liegen sollte, reine Theorie bleibt und nur selten in die Praxis umgesetzt wird;

289. begrüßt den Sonderbericht Nr. 15/2016 des Rechnungshofs über die humanitäre Hilfe in der Region der Großen Seen; hebt hervor, dass der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass die Kommission die humanitäre Hilfe, die den von Konflikten in der afrikanischen Region der Großen Seen betroffenen Bevölkerungsgruppen zur Verfügung gestellt wurde, im Allgemeinen wirksam verwaltet hat; betont, dass dies in krassem Gegensatz zu den Ausgaben im Bereich Migration steht, und betrachtet dies als weiteren Beweis dafür, dass eine gut geplante Entwicklungspolitik weit bessere Ergebnisse zeitigt als kurzatmiger Aktivismus im Bereich Migration;

290. ist sehr beunruhigt darüber, dass die Kommission in ihren jüngsten Vorschlägen spürbar dazu neigt, hinsichtlich der beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe und der aus dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit

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förderfähigen Länder rechtsverbindliche Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1 zu ignorieren; erinnert daran, dass die Rechtmäßigkeit der Ausgaben der Union ein wesentlicher Grundsatz wirtschaftlicher Haushaltsführung ist und dass politische Erwägungen nicht Vorrang vor klar geregelten gesetzlichen Bestimmungen haben sollten, wenn die Kommission in Fragen der Rechtsstaatlichkeit weiter glaubwürdig bleiben will; erinnert die Kommission in diesem Zusammenhang an das jüngste Urteil des Gerichtshofs2 zur Frage der Zusammenarbeit mit Marokko und der Westsahara, in dem der Gerichtshof befand, dass die Union systematisch gegen internationales Recht verstoßen hat;

291. unterstützt generell die Nutzung von Budgethilfen, fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, die mittels Budgethilfen in jedem Einzelfall angestrebten Entwicklungsergebnisse klarer zu evaluieren und zu definieren und vor allem die Kontrollmechanismen bezüglich des Verhaltens der Empfängerstaaten in puncto Korruption, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu verstärken; ist zutiefst besorgt darüber, dass Budgethilfen möglicherweise in Ländern eingesetzt werden, in denen es an demokratischer Kontrolle mangelt, entweder weil es keine funktionierende parlamentarische Demokratie, keine freie Zivilgesellschaft oder keine Medienfreiheit gibt oder weil die Kontrollorgane nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen;

292. fordert die Kommission auf, einen auf Anreizen beruhenden Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit unter Einbeziehung des Grundsatzes „mehr für mehr“ zu entwickeln, der sich am Beispiel der Europäischen Nachbarschaftspolitik orientiert; vertritt die Ansicht, dass ein Land umso mehr Hilfen von der Union erhalten sollte, je mehr und je rascher es bei seinen internen Reformen zum Aufbau und zur Konsolidierung demokratischer Institutionen, zur Beseitigung der Korruption und zur Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit vorankommt; unterstreicht, dass dieser Ansatz der „positiven Konditionalität“ zusammen mit einer starken Ausrichtung auf die Finanzierung kleinerer Projekte für ländliche Gemeinschaften einen wirklichen Wandel bewirken und die Gewähr dafür bieten kann, dass europäische Steuergelder in nachhaltigerer Weise ausgegeben werden;

293. bedauert, dass die Einrichtung des Nothilfe-Treuhandfonds der Union für Afrika ohne vorherige Konsultation des Parlaments erfolgte; fordert, dass wirksamere Anstrengungen unternommen werden, um die Transparenz der Beschlüsse über Nothilfe-Treuhandfonds-Projekte zu verbessern, hebt hervor, dass es kein geeignetes Format für die regelmäßige Konsultation des Parlaments gibt; bedauert, dass in dieser Hinsicht keine Maßnahmen ergriffen worden sind;

Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

294. nimmt die Empfehlung des Rechnungshofs an die Kommission zur Kenntnis, sich die im Programmplanungszeitraum 2007–2013 erworbenen Erfahrungen zunutze zu machen und eine gezielte Analyse der nationalen Förderkriterien für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 vorzulegen sowie den Mitgliedstaaten auf der

1 Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

2 Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016, Rat der Europäischen Union gegen Front Polisario, C-104/16 P, ECLI:EU:C:2016:973.

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Grundlage dieser Analyse Leitlinien über die Vereinfachung und Vermeidung unnötig komplexer Vorschriften, die einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen, bereitzustellen;

295. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Finanzierungsprogramme der Union – wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 20161 vereinbart – in ihre jährliche Erhebung zur Belastung aufgenommen werden könnten; unterstreicht, dass die Einführung jährlicher Ziele zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, die sich auch auf Finanzierungsprogramme der Union erstrecken, die Regeleinhaltung verbessern und somit zu einer Verringerung der Fehlerquote beitragen würden;

296. begrüßt, dass der Programmplanungszeitraum 2014–2020 stärker ergebnisorientiert ist; vertritt jedoch die Ansicht, dass durch die Weiterentwicklung der Ergebnisindikatoren und Überwachungssysteme zur soliden finanziellen Rechenschaftspflicht beigetragen und die Wirksamkeit zukünftiger operationeller Programme erhöht würde;

Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

297. ist zufrieden mit der Arbeit der fünf in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden und technische, wissenschaftliche oder administrative Aufgaben wahrnehmenden dezentralen Einrichtungen, die die Organe der EU dabei unterstützen, Strategien in den Bereichen Umwelt- und Klimapolitik, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu gestalten und umzusetzen, sowie mit der Art und Weise, wie die Haushalte dieser Einrichtungen ausgeführt werden;

298. erachtet die Gesamtausführung der operativen Mittel für LIFE+, die 2015 bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,95 % und bei den Mitteln für Zahlungen 98,93 % betrug, für zufriedenstellend; betont, dass LIFE+ dazu beigetragen hat, bei den Bürgern das Bewusstsein für und die Beteiligung an den Rechtsetzungsverfahren und der Durchführung der Umweltpolitik der Union zu stärken sowie das politische Handeln in diesem Bereich zu verbessern; stellt fest, dass 2015 für maßnahmenbezogene Zuschüsse 225,9 Mio. EUR gebunden wurden, und dass 40 Mio. EUR für von der Europäischen Investitionsbank verwaltete Finanzierungsinstrumente und 59,2 Mio. EUR für Maßnahmen verwendet wurden, mit denen die Kommission dabei unterstützt werden sollte, die Entwicklung politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften zu veranlassen und zu überwachen; stellt fest, dass 10,2 Mio. EUR für die administrative Unterstützung von LIFE und für die Unterstützung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen verwendet wurden;

299. nimmt zur Kenntnis, dass die GD CLIMA ihre Ausführungsrate auf 99,9 % der 108 747 880 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 91,77 % der 47 479 530 EUR an Mitteln für Zahlungen erhöht hat, und dass – die Verwaltungsausgaben nicht mitgerechnet – die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 96,88 % beträgt;

300. ersucht die Haushaltsbehörde, in Zukunft den Schwerpunkt auf Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen mit einem wirklichen Mehrwert für die Union zu legen; erkennt an, dass zehn Pilotprojekte und fünf vorbereitende Maßnahmen im Umfang von insgesamt 1 400 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 5 599 888 EUR an

1 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

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Mitteln für Zahlungen umgesetzt wurden;

301. erkennt an, dass die Bewertung des zweiten Gesundheitsprogramms (2008–2013) im Jahr 2015 abgeschlossen wurde; begrüßt, dass das dritte Gesundheitsprogramm im Jahr 2015 mit dem Ziel gestärkt wurde, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, die Probleme im Zusammenhang mit der Aufnahme von zahlreichen Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen bewältigen müssen, zu unterstützen und zu fördern – insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung einer persönlichen Patientenakte durch die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die bei der Untersuchung des Gesundheitszustands von Migranten in Hotspots und Aufnahmeeinrichtungen verwendet werden soll, sowie auf zusätzliche Mittel für Projekte im Zusammenhang mit der Gesundheit von Migranten;

Verkehr und Fremdenverkehr

302. stellt fest, dass 2015 für 263 Verkehrsvorhaben 12,8 Mrd. EUR mittels Finanzhilfevereinbarungen bereitgestellt wurden, die 2015 im Rahmen der 2014 ergangenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Fazilität „Connecting Europe“ unterzeichnet wurden; stellt weiter fest, dass durch die Finanzierung aus der Fazilität „Connecting Europe“ insgesamt 28,3 Mrd. EUR investiert wurden, wobei Finanzmittel der Union mit Mitteln aus regionalen und mitgliedstaatlichen Haushalten kombiniert sowie Darlehen der Europäischen Investitionsbank beigesteuert wurden;

303. stellt fest, dass der Rechnungshof im Bereich „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“, zu dem der Verkehrssektor gehört, lediglich sieben in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) fallende Vorgänge geprüft hat; stellt fest, dass nur in einem der geprüften Vorgänge Fehler entdeckt wurden und dass diese Fehler Verstöße gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge betrafen;

304. weist darauf hin, dass im Bewertungsbericht der Europäischen Investitionsbank geografische Ungleichgewichte und eine sektorale Konzentration im Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ festgestellt wurden und dass sich die Finanzierung im Rahmen des Finanzierungsfensters auf drei Mitgliedstaaten konzentriert (63 %); fordert die Kommission auf, dringend eine Bewertung der Auswirkungen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen auf die Union insgesamt vorzunehmen; bedauert, dass die Mittel aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen nicht in ausreichendem Maße für die Finanzierung innovativer Verkehrsprojekte für alle Verkehrsträger verwendet werden, beispielsweise für die Förderung nachhaltiger Verkehrsmittel oder das weitere Vorantreiben der Digitalisierung und des barrierefreien Zugangs;

305. bedauert, dass die Kommission (GD MOVE) noch kein offizielles konsolidiertes Strategiepapier für die Beaufsichtigung des Ausbaus der TEN-V-Kernnetzkorridore vorgelegt hat; fordert die Kommission auf, ein solches Strategiepapier über die Aufsichtstätigkeiten und die Transparenz anzunehmen; verweist darauf, dass Transparenz und die Konsultation aller Akteure zum Erfolg der Verkehrsprojekte beitragen;

306. weist darauf hin, dass Verkehrsprojekte im Zeitraum 2014–2020 aus verschiedenen Quellen finanziert werden, unter anderem aus der Fazilität „Connecting Europe“, dem

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Kohäsionsfonds, dem EFRE und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen; fordert die Kommission daher auf, Synergien herauszuarbeiten, mit denen die verfügbaren Mittel aus diesen verschiedenen Quellen wirksamer zugewiesen und diese Ressourcen miteinander kombiniert werden können; fordert die Kommission auf, alljährlich leicht zugängliche Listen von Verkehrsprojekten – auch unter Angabe der prozentualen Verkehrsträgeranteile – und von Fremdenverkehrsprojekten, die aus den erwähnten Fonds kofinanziert werden, zu erstellen und unter anderem auf ihren Websites zu veröffentlichen;

Regionale Entwicklung

307. fordert die Kommission auf, mittels der Hochrangigen Gruppe1 den nationalen Förderfähigkeitsregeln besondere Aufmerksamkeit bei ihrer Prüfung der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu schenken und die Mitgliedstaaten bei der Vereinfachung dieser Systeme zu unterstützen, damit Änderungen vorgenommen werden können; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz der einzigen Prüfung angewendet werden muss; fordert die Kommission auf, den Begriff „erstattungsfähige Mehrwertsteuer“ klarzustellen, indem sie vereinfachte und wirksame Leitlinien hierzu bereitstellt, damit es nicht zu unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs „nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer“ und zu einer nicht optimalen Verwendung der EU-Mittel kommt; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Begünstigten kohärente Informationen über die Förderbedingungen und insbesondere über die Förderfähigkeit der Ausgaben sowie über die jeweiligen Obergrenzen für die Erstattung erhalten;

308. bedauert, dass die Verwaltungsbehörden 2015 weniger Kosten geltend gemacht haben als 2014, was dazu führte, dass der Betrag der offenstehenden Kostenerstattungsanträge von 23,2 Mrd. EUR im Jahr 2014 auf 10,8 Mrd. EUR im Jahr 2015 zurückging, wovon 2,8 Mrd. EUR bereits seit Ende 2014 offenstanden; weist darauf hin, dass die Verzögerungen beim Haushaltsvollzug für den Zeitraum 2014–2020 weder größer als für den vorausgegangenen Zeitraum ausfallen noch dazu führen sollten, dass sich die Zahl der offenen Forderungen gegen Ende des Finanzierungszeitraums erhöht; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Lage gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eingehend zu überwachen und ihren Zahlungsplan entsprechend anzupassen;

309. bedauert, dass zum 30. Juni 2016 noch nicht alle Mitgliedstaaten die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge umgesetzt hatten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten auch in Zukunft bei der Verbesserung ihrer Kapazitäten zur Umsetzung dieser Richtlinien und zur Umsetzung ihrer gesamten Aktionspläne zu den Ex-Ante-Konditionalitäten zu unterstützen, da es sich hierbei um eine grundlegende Voraussetzung dafür handelt, dass betrügerische und nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten abgewendet werden; besteht auf der Umsetzung des Aktionsplans für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Zeitraum 2014–2020, um die Verfahren zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu harmonisieren;

310. nimmt zur Kenntnis, dass die durchschnittliche Auszahlungsquote für EFRE- und ESF-Finanzierungsinstrumente Ende 2014 bei 57 % lag, was gegenüber 2013 nur eine Zunahme um 10 % darstellt; bedauert die Bemerkung des Rechnungshofs zur

1 Hochrangige Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

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Verlängerung des Förderzeitraums für Auszahlungen an Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten durch einen Beschluss der Kommission anstelle einer Änderungsverordnung; befürchtet, dass der Rechnungshof alle nach dem 31. Dezember 2015 erfolgten Auszahlungen als vorschriftswidrig ansehen könnte; stellt mit Besorgnis fest, dass ein erheblicher Anteil der ursprünglichen Kapitalausstattungen von EFRE- und ESF-Finanzierungsinstrumenten im Programmplanungszeitraum 2007–2013 für Verwaltungskosten und -gebühren aufgewendet wurde;

311. begrüßt den Ansatz des Rechnungshofs, den Schwerpunkt auf die Leistung zu legen, und hält es für eine bewährte Vorgehensweise, dass die Verwaltungsbehörden einschlägige Ergebnisindikatoren festlegen, die den Beitrag der Projekte zur Erreichung der für die operationellen Programme festgelegten Ziele unter Beachtung des Zusätzlichkeitskriteriums messen; hält es für geboten, die Kommunikationsmaßnahmen zu intensivieren; fordert die Kommission auf, effizientere Kommunikationskanäle zu ermitteln, um die Sichtbarkeit der Investitionen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu erhöhen; fordert die Kommission auf, eine begrenzte Zahl einschlägiger Indikatoren auszuarbeiten, die zur Ermittlung der Leistung beitragen können;

312. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die territorialen Instrumente bestmöglich einzusetzen, indem sie dafür sorgen, dass die Finanzierung der integrierten Stadtentwicklungsstrategien frühzeitig genehmigt wird, damit Städte in umfassende Strategien investieren und Synergien zwischen Maßnahmen ausschöpfen können und damit auf lange Sicht eine bessere Wirkung für Wachstum und Beschäftigung erzielt wird;

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

313. ersucht den Rechnungshof, den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Rubrik 2 auch über das nächste Haushaltsjahr hinaus weiterhin gesondert zu bewerten, da durch gesonderte Bewertungen gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der stark unterschiedlichen Fehlerquoten ergriffen werden können;

314. fordert sowohl die Kommission als auch die Behörden der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Komplexität der Direktzahlungen auch in der Zukunft nach Möglichkeit anzugehen und zu verringern, was insbesondere in den Fällen vonnöten ist, in denen mehrere verschiedene Ebenen in die Verwaltung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft eingebunden sind;

315. begrüßt eine neue Generation von zusätzlichen Finanzinstrumenten und ist der Auffassung, dass sich diese durch eindeutigere Ziele und ein hinreichendes Maß an Kontrolle am Ende des Durchführungszeitraums auszeichnen müssen, damit ihre Auswirkungen deutlich gemacht werden können und sichergestellt werden kann, dass sie nicht zu einer Zunahme der Fehlerquote führen;

316. fordert, dass in den nationalen Zahlstellen in jenen Mitgliedstaaten, die in den vergangenen drei Jahren hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind, sich bereits im Dienst befindende Beamte der Union anstelle von Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats in den Zahlstellen verantwortlich sind;

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317. lenkt die Aufmerksamkeit auf die Mehrjährigkeit des Verwaltungssystems der Agrarpolitik und betont, dass die abschließende Bewertung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung1 nur gegen Ende des Programmplanungszeitraums möglich sein wird;

318. stellt fest, dass die Vereinfachung der GAP die wirtschaftliche Lebensmittelerzeugung nicht gefährden sollte, und fordert Maßnahmen, damit Agrar- und Forstwirtschaft emissionsarme Wirtschaftszweige werden;

Fischerei

319. begrüßt, dass die Anzahl der operationellen Programme und der betroffenen Mitgliedstaaten durch die Weiterverfolgung der Vorbehalte, die die GD MARE in ihrem Jahresbericht 2014 gegen das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Programme des Europäischen Fischereifonds im Zeitraum 2007–2013 vorgebracht hat, deutlich auf lediglich fünf verringert werden konnte;

320. ist zuversichtlich, dass das von der GD MARE umgesetzte interne Kontrollsystem ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge angemessen kontrolliert werden;

321. begrüßt, dass der Rechnungshof bei keinem der zwölf von ihm geprüften Vorgänge im Zusammenhang mit der Fischerei einen quantifizierbaren Fehler aufgedeckt hat;

322. verleiht jedoch seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass die große Mehrheit der Mitgliedstaaten ihre operationellen Programme im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds sehr spät übermittelt hat, was im Hinblick auf die Mobilisierung von Mitteln zu starken Verzögerungen geführt hat;

323. weist daher darauf hin, dass bei der Kommission keine Ausgabe vor dem 30. Juni 2015 geltend gemacht und folglich nicht zu diesem Zeitpunkt geprüft werden konnte; erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten für die Ausführung der Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zuständig sind;

Kultur und Bildung

324. weist erneut darauf hin, dass mit der Eingliederung aller Mobilitätsprogramme für junge Menschen in der Union in das Programm Erasmus+ in erster Linie darauf abgezielt wird, ihre Wirksamkeit zu erhöhen, und fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, die vereinbarten Ziele und Haushaltslinien des Programms zu achten, um zu verhindern, dass die Zielsetzung des Programms abhandenkommt;

325. begrüßt, dass im Jahr 2015 sowohl mit Erasmus+ als auch mit dem Programm „Kreatives Europa“ auf die neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration von Flüchtlingen bzw. Migranten und der Verhinderung von Radikalisierung reagiert wurde;

326. weist darauf hin, dass 2015 im Rahmen der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen

1 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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(Erasmus+-Masterdarlehen) erstmals Darlehen zur Verfügung gestellt wurden, wobei das Programm von zwei Banken in Spanien und Frankreich aufgegriffen wurde; weist nachdrücklich darauf hin, dass unbedingt für eine umfassende geografische Abdeckung gesorgt werden und die Kommission die Vergabebedingungen genau überwachen muss, damit das Programm zu einer wirkungsvollen Darlehensfazilität wird;

327. weist erneut darauf hin, dass das Programm „Kreatives Europa“ im Jahr 2015 erstmals von zwei Generaldirektionen der Kommission, der Generaldirektion Bildung und Kultur und der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien, verwaltet wurde; betont, dass ein koordinierter Ansatz verfolgt werden muss, damit das Funktionieren des Programms und seine öffentliche Wahrnehmung nicht durch interne organisatorische Herausforderungen beeinträchtigt werden;

Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

328. fordert die Kommission auf, eine Aufstellung aufgedeckter Interessenkonflikte auszuarbeiten und der Entlastungsbehörde zu übermitteln;

329. bedauert, dass mit den wesentlichen Leistungsindikatoren im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD HOME nicht erfasst wird, wie viele Menschen 2015 unterstützt, umgesiedelt, umverteilt oder zurückgeführt wurden; bedauert, dass es keine Indikatoren gibt, mit denen die Auswirkungen der zur Stärkung der Abstimmung und der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden ergriffenen Maßnahmen bewertet werden können;

330. regt die Festlegung eindeutigerer und auf längere Sicht ausgerichteter politischer Prioritäten mit einer konkreteren Umsetzung in operationelle Prioritäten an; hebt in diesem Zusammenhang die große Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit mit anderen Stellen – insbesondere mit den Agenturen – hervor;

331. bedauert, dass die Strukturen der Kommission für die Steuerung der Informationssicherheit dem Prüfbericht des internen Auditdienstes zufolge nicht im Einklang mit anerkannten bewährten Verfahren stehen;

Gleichstellungsfragen

332. weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine Querschnittsaufgabe für alle Politikbereiche sein sollte; merkt allerdings an, dass einige Programme keine besonderen gezielten Maßnahmen mit spezifischen Mittelzuweisungen zur Verwirklichung dieses Ziels enthalten und dass eine bessere Datenerhebung nicht nur zur Quantifizierung der Mittel für Maßnahmen, mit denen ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter geleistet werden soll, sondern auch zu einer verbesserten Evaluierung der von diesen Fonds ausgehenden Wirkung führen dürfte;

333. fordert die Kommission erneut auf, die geschlechtsspezifische Budgetierung in sämtlichen Phasen des Haushaltsverfahrens zu berücksichtigen, darunter bei der Ausführung des Haushaltsplans und der Bewertung seiner Ausführung, auch was den EFSI, den ESF, den EFRE und Horizont 2020 betrifft, um die Diskriminierung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen; betont, dass ein gemeinsamer Katalog von messbaren Ergebnissen und Wirkungsindikatoren, durch den eine bessere Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans aus der geschlechtsspezifischen Perspektive möglich wäre, in die Planung, Ausführung und Evaluierung des Haushaltsplans aufgenommen

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werden sollte, wobei dies nach den Vorgaben der Initiative für einen ergebnisorientierten Haushalt zu erfolgen hat und der Schwerpunkt auf den Ergebnissen liegen muss;

334. fordert die Kommission auf, sowohl neue als auch bestehende Haushaltslinien einer geschlechtsspezifischen Haushaltsanalyse zu unterziehen und gegebenenfalls notwendige politische Veränderungen vorzunehmen, um indirekt verursachte Geschlechtergefälle zu vermeiden.