TABELLE 2.3.A Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden ... · Kosmetische oder medizinische...

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Gefahrgutvorschriften TABELLE 2.3.A Bestimmungen für gefährliche Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden (Unterabschnitt 2.3) Gefährliche Güter dürfen nicht von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck mitgeführt werden, außer wie unten anderweitig angegeben. Im Handgepäck erlaubte gefährliche Güter sind 2 auch „zum Mitführen am Körper“ erlaubt, außer wenn anderweitig vorgegeben. 2.3 Der Luftfahrzeugführer muss über die Ladeposition informiert werden Erlaubt im oder als Handgepäck Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Alkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.%, aber nicht mehr als NEIN JA JA NEIN 70 Vol.% Alkohol, in Behältern von höchstens 5 L, mit einer gesamten Nettomenge pro Person von 5 L. Ausstellungsstücke, die nicht ansteckungsgefährlich sind und mit kleinen Mengen an entzündbarer NEIN JA JA NEIN Flüssigkeit verpackt wurden, müssen A180 entsprechen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.14). Batterien, als Ersatz bzw. lose, einschließlich Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder - NEIN NEIN JA NEIN Batterien für tragbare elektronische Geräte dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Batterien: Tragbare elektronische Geräte, die auslaufsichere Batterien enthalten. Die Batterien müssen NEIN JA JA NEIN A67 entsprechen und höchstens 12 V und höchstens 100 Wh haben. Höchstens 2 Ersatz-Batterien dürfen mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.5.13). Brennstoffzellen-Systeme und Ersatz-Brennstoff-Kartuschen zum Betreiben tragbarer elektronischer NEIN JA JA NEIN Geräte (z. B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder), siehe 2.3.5.10 für Einzelheiten. Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff enthalten haben, mit JA JA NEIN NEIN leerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter (für Einzelheiten siehe 2.3.2.5). Druckgaspackungen (Aerosole), nicht entzündbar, nicht giftig, in der Unterklasse 2.2, ohne NEIN JA NEIN NEIN Nebengefahr, für Sportzwecke oder Heimgebrauch UND Kosmetische oder medizinische Artikel, die nicht radioaktiv sind (einschließlich Druckgaspackungen NEIN JA JA NEIN (Aerosole), wie Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente. Die gesamte Nettomenge aller oben erwähnten Artikel darf höchstens 2 kg oder 2 L und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder 0,5 L betragen. Die Ventile von Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsich- tigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern. Elektronische Zigaretten (einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen oder andere persönliche Inhalationsgeräte), NEIN NEIN JA NEIN die Batterien enthalten. Sie müssen vor unbeabsichtigter Inbetriebnahme geschützt sein. Elektroschock-Waffen (z.B. Elektro-Schocker (Taser)), die gefährliche Güter enthalten, wie explosive Stoffe, VERBOTEN verdichtete Gase, Lithium-Batterien usw., sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an der Person verboten. Energiesparlampe / Leuchtmittel, energieeffizient, wenn in Einzelhandelsverpackungen für den NEIN JA JA NEIN persönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch bestimmt. Fortbewegungsmittel (faltbar): Batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit Lithium-Ionen-Batterien. Die JA NEIN JA JA Lithium-Ionen-Batterie muss entfernt und in der Kabine mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.2.4(d)). Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebenen Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel mit JA JA NEIN NEIN auslaufsicheren Nassbatterien oder mit Batterien, die der Sonderbestimmung A123 oder A199 entsprechen, (siehe 2.3.2.2). Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebenen Rollstühle oder ähnliche Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien JA JA NEIN JA oder mit Lithium-Batterien (für Einzelheiten siehe 2.3.2.3 und 2.3.2.4). Gasflaschen (Cylinders) mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas, die für die Betätigung künstlicher NEIN JA JA NEIN Gliedmaßen getragen werden. Auch Ersatzflaschen in ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen angemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen. Gasflaschen (Cylinders) mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. JA JA JA JA Die Flasche darf höchstens 5 kg Brutto wiegen. Hinweis: Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Transport verboten. Gaskartuschen, klein, mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas JA JA JA NEIN der Unterklasse 2.2 enthalten. Höchstens zwei (2) kleine Gaskartuschen eingesetzt in ein selbstaufblasendes Rettungsmittel, wie eine Schwimm- oder Rettungsweste. Höchstens ein (1) solches Rettungsmittel pro Passagier und bis zu zwei (2) kleine Ersatz-Kartuschen pro Person. Für andere Geräte nicht mehr als vier (4) Kartuschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 50 mL (siehe 2.3.4.2). Geräte zum Handlungsunfähig machen (Selbstverteidigungsgeräte) wie Muskat- und Pfefferspray usw., VERBOTEN die reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind an der Person, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten. Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, wenn von Mitarbeitern der Organisation für das Verbot JA JA JA NEIN Chemischer Waffen („Organization for the Prohibition of Chemical Weapons“) bei Dienstreisen mitgeführt (siehe 2.3.4.4). Hitze entwickelnde Geräte wie Unterwasserlampen mit großer Leuchtkraft (Taucherlampen) und Lötgeräte NEIN JA JA NEIN (siehe 2.3.4.6 für Einzelheiten.) 57. AUSGABE, 1 JANUAR 2016 24

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Gefahrgutvorschriften

TABELLE 2.3.ABestimmungen für gefährliche Güter, die von Passagieren oderBesatzungsmitgliedern mitgeführt werden (Unterabschnitt 2.3)

Gefährliche Güter dürfen nicht von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern im aufgegebenen Gepäck oder imHandgepäck mitgeführt werden, außer wie unten anderweitig angegeben. Im Handgepäck erlaubte gefährliche Güter sind2 auch „zum Mitführen am Körper“ erlaubt, außer wenn anderweitig vorgegeben.

2.3 Der Luftfahrzeugführer muss über die Ladeposition informiert werden

Erlaubt im oder als Handgepäck

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlichAlkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.%, aber nicht mehr als NEIN JA JA NEIN70 Vol.% Alkohol, in Behältern von höchstens 5 L, mit einer gesamten Nettomenge pro Person von 5 L.Ausstellungsstücke, die nicht ansteckungsgefährlich sind und mit kleinen Mengen an entzündbarer NEIN JA JA NEINFlüssigkeit verpackt wurden, müssen A180 entsprechen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.14).Batterien, als Ersatz bzw. lose, einschließlich Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder - NEIN NEIN JA NEINBatterien für tragbare elektronische Geräte dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterienmüssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.Batterien: Tragbare elektronische Geräte, die auslaufsichere Batterien enthalten. Die Batterien müssen NEIN JA JA NEINA67 entsprechen und höchstens 12 V und höchstens 100 Wh haben. Höchstens 2 Ersatz-Batterien dürfenmitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.5.13).Brennstoffzellen-Systeme und Ersatz-Brennstoff-Kartuschen zum Betreiben tragbarer elektronischer NEIN JA JA NEINGeräte (z. B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder), siehe 2.3.5.10 für Einzelheiten.Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff enthalten haben, mit JA JA NEIN NEINleerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter (für Einzelheiten siehe 2.3.2.5).Druckgaspackungen (Aerosole), nicht entzündbar, nicht giftig, in der Unterklasse 2.2, ohne NEIN JA NEIN NEINNebengefahr, für Sportzwecke oder Heimgebrauch UNDKosmetische oder medizinische Artikel, die nicht radioaktiv sind (einschließlich Druckgaspackungen NEIN JA JA NEIN(Aerosole), wie Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente.

Die gesamte Nettomenge aller oben erwähnten Artikel darf höchstens 2 kg oder 2 L und die Nettomengejedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder 0,5 L betragen. Die Ventile von Druckgaspackungen(Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsich-tigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern.Elektronische Zigaretten (einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen oder andere persönliche Inhalationsgeräte), NEIN NEIN JA NEINdie Batterien enthalten. Sie müssen vor unbeabsichtigter Inbetriebnahme geschützt sein.Elektroschock-Waffen (z.B. Elektro-Schocker (Taser)), die gefährliche Güter enthalten, wie explosive Stoffe, VERBOTENverdichtete Gase, Lithium-Batterien usw., sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an der Personverboten.Energiesparlampe / Leuchtmittel, energieeffizient, wenn in Einzelhandelsverpackungen für den NEIN JA JA NEINpersönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch bestimmt.Fortbewegungsmittel (faltbar): Batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit Lithium-Ionen-Batterien. Die JA NEIN JA JALithium-Ionen-Batterie muss entfernt und in der Kabine mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.2.4(d)).Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebenen Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel mit JA JA NEIN NEINauslaufsicheren Nassbatterien oder mit Batterien, die der Sonderbestimmung A123 oder A199entsprechen, (siehe 2.3.2.2).Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebenen Rollstühle oder ähnliche Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien JA JA NEIN JAoder mit Lithium-Batterien (für Einzelheiten siehe 2.3.2.3 und 2.3.2.4).Gasflaschen (Cylinders) mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas, die für die Betätigung künstlicher NEIN JA JA NEINGliedmaßen getragen werden. Auch Ersatzflaschen in ähnlicher Größe, wenn nötig, um einenangemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen.Gasflaschen (Cylinders) mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. JA JA JA JADie Flasche darf höchstens 5 kg Brutto wiegen.

Hinweis: Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Transport verboten.Gaskartuschen, klein, mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas JA JA JA NEINder Unterklasse 2.2 enthalten. Höchstens zwei (2) kleine Gaskartuschen eingesetzt in ein selbstaufblasendesRettungsmittel, wie eine Schwimm- oder Rettungsweste. Höchstens ein (1) solches Rettungsmittel proPassagier und bis zu zwei (2) kleine Ersatz-Kartuschen pro Person. Für andere Geräte nicht mehr als vier (4)Kartuschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 50 mL (siehe 2.3.4.2).Geräte zum Handlungsunfähig machen (Selbstverteidigungsgeräte) wie Muskat- und Pfefferspray usw., VERBOTENdie reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind an der Person, im aufgegebenenGepäck und im Handgepäck verboten.Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, wenn von Mitarbeitern der Organisation für das Verbot JA JA JA NEINChemischer Waffen („Organization for the Prohibition of Chemical Weapons“) bei Dienstreisen mitgeführt(siehe 2.3.4.4).Hitze entwickelnde Geräte wie Unterwasserlampen mit großer Leuchtkraft (Taucherlampen) und Lötgeräte NEIN JA JA NEIN(siehe 2.3.4.6 für Einzelheiten.)

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BegrenzungenTABELLE 2.3.A

Bestimmungen für gefährliche Güter, die von Passagieren oderBesatzungsmitgliedern mitgeführt werden (Unterabschnitt 2.3) (fortgesetzt)

Der Luftfahrzeugführer muss über die Ladeposition informiert werden

Erlaubt im oder als Handgepäck 2Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck

2.3Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlichIsolationsverpackungen mit tiefgekühlten verflüssigten Stickstoff (Trockenverpackungen („dry shipper“), NEIN JA JA NEINder vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und nur ungefährliche Güter enthält.Kohlendioxid, fest (Trockeneis), Höchstmenge 2,5 kg pro Person, verwendet, um leicht verderblichen JA JA JA NEINGütern, die nicht diesen Vorschriften unterliegen, im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck zuverpacken. Vorausgesetzt, dass das Gepäckstück (Versandstück) das Entweichen von Kohlendioxidgaserlaubt. Aufgegebenes Gepäck muss mit „dry ice“ (Trockeneis) oder „carbon dioxide, solid“ (Kohlendioxid,fest) markiert sein und mit dem Nettogewicht an Trockeneis oder einer Angabe, dass es 2,5 kg oder wenigerTrockeneis sind.Lawinenrettungsrucksack, einer (1) pro Person, der eine Kartusche mit verdichtetem Gas der Unterklasse JA JA JA NEIN2.2 enthält. Dieser kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet sein, der nichtmehr als 200 mg Netto enthält. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösungunmöglich ist. Die Airbags innerhalb der Rucksäcke müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein.Lithium-Batterien, als Ersatz bzw. lose, mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh aber JA NEIN JA NEINhöchstens 160 Wh für Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik und für tragbare medizinischeelektronische Gerte (PMED). Oder solche mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 g aber höchstens 8 g, dienur für PMED erlaubt sind. Höchstens zwei Ersatz-Batterien ausschließlich im Handgepäck. Diese Batterienmüssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.Lithium-Batterien: Sicherheitsausrüstung, die Lithium-Batterien enthält (für Einzelheiten siehe 2.3.2.6). JA JA NEIN NEINLithium-Batterien: Tragbare elektronische Geräte, die Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Zellen NEIN JA JA NEINoder - Batterien enthalten, einschließlich Medizinprodukte, wie tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC)und Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltelektronik, wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Tablet PCs undLadegeräte (Powerbanks), wenn sie von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichenGebrauch mitgeführt werden (siehe 2.3.5.9). Batterien dürfen höchstens 2 g für Lithium-Metall-Batterien und100 Wh für Lithium-Ionen-Batterien haben.Lithium-Batterie betriebene elektronische Geräte. Für die Lithium-Ionen-Batterien in diesen tragbaren JA JA JA NEIN(einschließlich medizinischen) elektronischen Geräten gilt eine Nennenergie in Wattstunden von mehr als100 Wh aber höchsten 160 Wh. Nur für tragbare medizinische elektronische Geräte sind Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 g aber höchstens 8 g erlaubt.Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten, Pro Passagier oder Besatzungsmitglied höchstens NEIN JA JA NEINeinen (1) Lockenstab, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement befestigt ist. DieseLockenstäbe dürfen zu keiner Zeit an Bord verwendet werden. Gasnachfüllpatronen für solche Lockenstäbesind nicht im aufgegebenen Gepäck oder als Handgepäck zugelassen.Munition (Patronen für Handfeuerwaffen), sicher verpackt (Unterklasse 1.4S, nur UN 0012 oder JA JA NEIN NEINUN 0014) in Bruttomengen von höchstens 5 kg pro Person, zum persönlichen Gebrauch dieser Person. Diezulässigen Mengen für mehr als eine Person dürfen nicht in einem oder mehreren Versandstückenzusammengepackt werden.Permeationsröhrchen/Permeationzellen, die A41 entsprechen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.16). NEIN JA NEIN NEINRadioisotope enthaltender Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, einschließlich solcher, NEIN AM EIGENEN NEIN

REPRÖKnosrePredblahreßuaredotznalfpegnienosrePenienieid,dnisnebeirtebneirettaB-muihtiLtimeidangebracht sind. Oder Radiopharmazeutika, welche sich, im Rahmen medizinischer Behandlung, im Körper MITGEFÜHRTeiner Person befinden.Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen usw., die gefährliche Güter, wie Lithium-Batterien VERBOTENund/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind komplett verboten, außer wie in 2.3.2.6 beschrieben. SieheEintragung in 4.2 — Verzeichnis der gefährlichen Güter.Sicherheitsstreichhölzer (eine kleine Schachtel oder ein Briefchen) oder ein kleines Feuerzeug für NEIN AM EIGENEN NEINZigaretten, welches verflüssigtes Gas und keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthält, KÖRPER

TRHÜFEGTIMdnuniznebguezreueF.trhüfegtimrepröKnenegiemannew,tmmitsebhcuarbeGnehcilnösrepnedrüfFeuerzeug-Nachfüllpatronen sind nicht am eigenen Körper, als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäckerlaubt.

Hinweis: „Überallzündhölzer“, Anzünder mit „Blauen Flammen“ oder „Zigarrenanzünder“ sind verboten.Thermometer oder Barometer, das Quecksilber enthält, das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros JA NEIN JA JAoder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitführt (siehe 2.3.3.1 für Einzelheiten).Thermometer, medizinisch oder klinisch, welches Quecksilber enthält. Eines (1) pro Person für den NEIN JA JA NEINpersönlichen Gebrauch, wenn in seiner Schutzhülle.Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren, die A70 entsprechen müssen (für Einzelheiten NEIN JA NEIN NEINsiehe 2.3.5.15).

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ANLAGE 4-C FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden: a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich: — Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, — Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können, — Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre, — Luftdruck- und CO 2 -Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“, — Signalpistolen und Startpistolen, — Bogen, Armbrüste und Pfeile, — Abschussgeräte für Harpunen und Speere, — Schleudern und Katapulte; b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich: — Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe, — Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung, — handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum- Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays; c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich: — Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser, — Eisäxte und Eispickel, — Rasierklingen, — Teppichmesser, — Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm, — Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen, — Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante, — Schwerter und Säbel; d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich: — Brecheisen, — Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen, — Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel, — Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen, — Lötlampen, — Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler; e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich — Baseball- und Softballschläger, — Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger, — Kampfsportgeräte; f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich: — Munition, — Sprengkapseln, — Detonatoren und Zünder, — Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern, — Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper, — Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, — Rauchkanister und Rauchpatronen, — Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

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Seite 2 von 2 Arcus-Air/Security Stand: 2016

ANLAGE 5-B AUFGEGEBENES GEPÄCK LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden: Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich: — Munition, — Sprengkapseln, — Detonatoren und Zünder, — Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper, — Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, — Rauchkanister und Rauchpatronen, — Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.