Tax & Law Magazine Ausgabe 4 2018, Steuerkontrollsystem ... · Ein solches hat aber darüber hinaus...

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Ausgabe 4 | 2018 TAX & LAW Magazine Brexit Der Austritt des UK aus der EU rückt näher und wirft zahlreiche Fragen auf. Experten von EY berichten über umsatzsteuerliche und zollrechtliche Herausforderungen und zeigen Handlungsmöglichkeiten auf. Förderungen Im November 2018 fand im Rahmen der EY-Business-Breakfast-Reihe ein „Special“ zum Thema „Förderungen und steuer- liche Begünstigungen“ in Kooperation mit M27 statt. Ein Veranstaltungsbericht. Einlagenrückgewähr Gesellschaftsrechtsexperte Stephan Hofmann von EY Law berichtet über neue Entwick- lungen im Zusammenhang mit dem Risiko einer Einlagenrückgewähr bei der GmbH & Co KG. Steuer- kontrollsysteme BMF veröffentlicht Entwurf der SKS-Prüfungsverordnung

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Ausgabe 4 | 2018TAX & LAWMagazine

Brexit

Der Austritt des UK aus der EU rückt näher

und wirft zahlreiche Fragen auf. Experten von

EY berichten über umsatzsteuerliche und

zollrechtliche Herausforderungen und zeigen

Handlungsmöglichkeiten auf.

Förderungen

Im November 2018 fand im Rahmen der

EY-Business-Breakfast-Reihe ein „Special“

zum Thema „Förderungen und steuer-

liche Begünstigungen“ in Kooperation mit

M27 statt. Ein Veranstaltungsbericht.

Einlagenrückgewähr

Gesellschaftsrechtsexperte Stephan Hofmann

von EY Law berichtet über neue Entwick-

lungen im Zusammenhang mit dem Risiko

einer Einlagenrückgewähr bei der GmbH &

Co KG.

Steuer- kontrollsystemeBMF veröffentlicht Entwurf der SKS-Prüfungsverordnung

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TAX & LAWMagazine

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Mag. Alexander Stieglitz, LL.M. LL.M. Dr. Patrick Plansky

Liebe Leserinnen und Leser!

Auch in der vierten und letzten Ausgabe des Tax & Law Magazine in diesem Jahr haben

wir wieder eine Reihe aktueller Beiträge aus den Bereichen Steuern und Recht für Sie

zusammengestellt.

Im Tax-Teil sei zunächst auf den Beitrag von Robert Herberstein-Wastl und Ramona Hudelist

hingewiesen, die einen Überblick über die Möglichkeiten von Rulings im österreichischen

Steuerrecht geben und dabei nicht zuletzt auf die Neuerungen i. Z. m. den Auskunfts-

bescheiden i. S. d. § 118 BAO eingehen.

Ebenfalls topaktuell ist der Beitrag von Maria Linzner-Strasser zum Entwurf der Prüfver-

ordnung betreffend Steuerkontrollsysteme (SKS). Dabei handelt es sich um einen Bereich,

der im Rahmen der „begleitenden Kontrolle“ (Horizontal Monitoring) zukünftig wesent-

liche Beachtung erfahren wird.

Im Bereich Umsatzsteuer und Zoll widmen sich Miriam Hofer, Mariana Palade und

Eduard Kurz dem Thema Brexit. Aus gebührenrechtlicher Sicht sei auf den Beitrag von

Gernot Ressler und Erich Schaffer hingewiesen, die über Entwicklungen i. Z. m. der

Bestandvertragsgebühr bei Geschäftsraummiete informieren.

Im Law-Teil widmet sich Stephan Hofmann dem Thema der Einlagenrückgewähr bei der

GmbH & Co. KG. Abgerundet werden die Law- wie auch die Tax-Beiträge durch unsere Kurz-

zusammenfassungen wesentlicher aktueller Entwicklungen – die Tax und Law Flashes.

In der Beilage finden Sie außerdem unsere Checkliste zur Steuerbilanz 2018, in der wir

Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Mehr-Weniger-Positionen im abgelaufenen

Wirtschaftsjahr geben.

Somit bleibt uns nur noch, Ihnen eine spannende Lektüre sowie erholsame Feiertage und

einen guten Rutsch ins neue Jahr zu wünschen!

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4 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Familienbonus PlusNeuerungen ab 1.1.2019

BestandvertragsgebührVorsicht bei Geschäftsraummiete

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20Tax ControversyEin Veranstaltungsbericht 16

Advance Rulings Auskunftsbescheid neu geregelt

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5

3 Editorial

5 Inhalt

7 Steuerkontrollsystem (SKS)

Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle – aber nicht nur

Eine wesentliche Voraussetzung für den Wechsel von der herkömmlichen

Ex-post-Betriebsprüfung zur begleitenden Kontrolle ist das Vorhandensein

eines Steuerkontrollsystems. Ein solches hat aber darüber hinaus und unab-

hängig von der Durchführung der begleitenden Kontrolle eine eigenständige

wesentliche Bedeutung.

12 Brexit Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Spezialthemen

16 Tax Rulings in Österreich

20 Tax Controversy - ein Veranstaltungsbericht

22 Familienbonus Plus sowie Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge ab 1.1.2019

26 Tax and Law Update Förderungen und steuerliche Begünstigungen

28 Update BMF-Information Offene Verbindlichkeiten bei konkursbedingter Liquidation

30 Bestandvertragsgebühr Bestimmte oder unbestimmte Vertragsdauer?

32 Tax Flashes

34 Gefahr der Einlagenrückgewähr bei einer GmbH & Co. KG

36 Law Flashes

38 EY Inside

39 Publikationen/Events/Impressum

BeilageCheckliste Steuerbilanz 2018

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InhaltAusgabe 4 | 2018

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7EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Eine wesentliche Voraussetzung für den Wechsel von der herkömmlichen

Ex-post-Betriebsprüfung zur begleitenden Kontrolle durch die Finanz-

verwaltung ist das Vorhandensein eines Steuerkontrollsystems (SKS).

Ein solches hat aber darüber hinaus und unab hängig von der Durchführung

der begleitenden Kontrolle eine eigenständige wesentliche Bedeutung.

Ein Steuerkonstrollsystem wird meist nicht isoliert einge-

führt, sondern ist Teil eines umfassenden internen Kontroll-

systems. Gerade die Schnittstelle zu und Abhängigkeit von

Vorsystemen (z. B. Buchhaltung) zeigt die Notwendigkeit

der umfassenden innerbetrieblichen Verankerung eines

Steuerkontrollsystems.

Nach dem Jahressteuergesetz 2018 ist das für die be­

gleitende Kontrolle erforderliche Steuerkontrollsystem mit

folgendem Grundsatz definiert:

Das Steuerkontrollsystem umfasst die Summe aller Maß-

nahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewähr-

leisten, dass

• die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige

Abgaben art in der richtigen Höheausgewiesen und

• die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in

der richtigen Höhe abgeführt werden.

Es leitet sich aus der Analyse aller steuerrelevanten

Risiken ab und wird an geänderte Rahmenbedingungen

laufend angepasst. Die Risikoanalyse, die daraus folgenden

Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen

Kontrollmaßnahmen sind überprüfbar dokumentiert. Die

Dokumentation wird laufend aktualisiert.

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über

die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungs-

verordnung), die von 25.9.2018 bis 5.11.2018 begutach-

tet wurde und bei Redaktionsschluss noch nicht final ver-

öffentlicht war, konkretisiert das Finanzministerium unter

anderem die Systematik bei der Erstellung von Befund

und Gutachten bei der Erst prüfung und bei der Folgeprü-

fung sowie die Ziele des Gutachtens und dessen erfor-

derliche Mindestinhalte. Die Verordnung hat dabei ein-

schlägige veröffentlichte deutschsprachige Standards über

die Prüfung von betrieblichen Kontrollsystemen berück-

sichtigt (z. B. IDW-Prüfungs standards).

Steuer- kontrollsystem Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle – aber nicht nur

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TOP | Steuerkonstrollsystem

01 Kontrollumfeld

• Bekenntnis zur Steuerehrlichkeit

• keine missbräuchliche Gestaltung

02 SKS-Ziele

Gewährleistung, dass

• Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart

in der richtigen Höhe ausgewiesen sind und die darauf

entfallenden Steuern termingerecht und in der richti-

gen Höhe abgeführt werden,

• die steuerlichen Risiken für wesentliche Regelverstöße

rechtzeitig erkannt werden und

• solche Regelverstöße verhindert werden.

03 Beurteilung der steuerlichen Risiken

• Beurteilung im Zuge eines systematischen Verfahrens

zur Identifizierung, Analyse und Bewertung der Risiken

• umfassende Beurteilung mindestens im Abstand von

drei Jahren

• Risiken aus laufender Geschäftstätigkeit und aus

außer ordentlichen Sachverhalten

• Bewertung der Risiken hinsichtlich ihres Gefahren-

potenzials in Bezug auf Eintrittswahrscheinlichkeit und

betragliche Auswirkung

• relevante Umstände bzw. Anlassfälle können z. B. sein:

• wesentliche Änderungen

− im wirtschaftlichen Umfeld

− bei den Systemen der Rechnungslegung

− in der Struktur der Anteilsinhaber

• Umstrukturierungen

• Einführung neuer Technologien im Unternehmen

04 Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen

• unternehmensinterne Regelwerke wie Verhaltens-

kodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen

und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen

05 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

• u. a. regelmäßige Informations­ und Schulungs­

maßnahmen

06 Sanktions- und Präventionsmaßnahmen

• Korrekturmaßnahmen

• Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des

Vorfalls

• individuelle Konsequenzen des Fehlverhaltens

07 Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung

• regelmäßige Überwachung der Wirksamkeit der SKS

• Analyse und Umsetzung von Verbesserungs -

vorschlägen

07 01

02

03

04

05

06Grundelemente

des SKS lt. Entwurf

SKS-Prüfungsverordnung

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SKS-Ziele

Beurteilung der steuerlichen Risiken

Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen

Informations- und Kommuni- kationsmaßnahmen

Sanktions- und Präventions-maßnahmen

Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung

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9EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Im Detail hängt die Ausgestaltung eines Steuerkontrollsys-

tems natürlich von den individuellen Gegebenheiten eines

Unternehmens/einer Unternehmensgruppe (wie Größe,

Organisationsstruktur, Mitarbeiteranzahl, Anzahl von Toch-

tergesellschaften, Anzahl von Konzerngesellschaften und

Betriebsstätten, Risikoprofil, Steuerstrategie etc.) ab.

Hinsichtlich der wesentlichen Komponenten eines Steuer-

kontrollsystems ist Folgendes zu berücksichtigen:

Kontrollumfeld

Die Finanzverwaltung erwartet vom Unternehmer und

jenen Personen, die die obersten Leitungsaufgaben aus-

üben, ein Bekenntnis zur Steuerehrlichkeit sowie die Vor-

gabe von Verhaltensgrundsätzen. Dies bedingt auch die

Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen und bei-

spielsweise die Einführung von Berechtigungen, Verantwort-

lichkeiten und Berichtsstrukturen, Aus- und Weiterbildung

der Mitarbeiter.

Beurteilung der steuerlichen Risiken

Mit einem Steuerkontrollsystem sollen die steuerlichen

Risiken angemessen begrenzt werden. Eine Risikokontroll-

matrix ist daher eine der wesentlichen Säulen eines

Steuer kontrollsystems. Es sind sowohl Risiken aus der lau-

fenden Geschäftstätigkeit als auch aus außerordentlichen

Sachverhalten (Änderung von Geschäftsmodellen, Verrech-

nungspreisvereinbarungen, Änderungen von verwendeten

Technologien) zu beurteilen. Die steuerlichen Risiken sind

hinsichtlich ihres Gefahrenpotenzials in Bezug auf ihre Ein-

trittswahrscheinlichkeit und die betraglichen Auswirkungen

zu bewerten. Eine Dokumentation der steuerrelevanten

Prozesse ist ein weiteres Kernstück eines Steuerkontroll-

systems.

Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen

Es sind jene Regelwerke zu definieren, die auf die Ziele des

Steuerkontrollsystems ausgerichtet sind und die auf der

Beurteilung der steuerlichen Risiken beruhen. Diese Maß-

nahmen haben entweder präventiven (fehlervermeidenden)

oder detektiven (fehleraufdeckenden) Charakter.

Ein Steuerkontrollsystem erfordert weiters laufende Infor-

mations­ und Kommunikationsmaßnahmen, Sanktions­

und Präventionsmaßnahmen sowie eine institutionalisierte

regelmäßige Überwachung und Verbesserung.

Mit dem Jahressteuergesetz wurde das Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ in die

„begleitende Kontrolle“ überführt. Neben der Erfüllung steuerlicher Zuverlässig-

keitskriterien ist bereits bei der Antragstellung ein von einem Steuerberater oder

einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über ein eingerichtetes Steuerkon-

trollsystem vorzulegen. Dieses Gutachten ist alle drei Jahre zu erneuern. Das neue

Konzept einer „Cooperative Tax Compliance“ verpflichtet teilnehmende Unter­

nehmer somit zur Selbstkontrolle.

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TOP | Steuerkonstrollsystem

Prüfung des Steuerkontrollsystems

Im Rahmen der Konzeptionsprüfung ist zu beurteilen,

ob die Analyse aller steuerrelevanten Risiken, die daraus

folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erfor-

derlichen Kontrollmaßnahmen sachgerecht, vollständig

und überprüfbar durchgeführt wurden und dokumentiert

sind, ob das Steuerkontrollsystem angemessen dargestellt

wurde und ob es grundsätzlich geeignet ist, die gesetz-

lichen Ziele zu erreichen.

Gegenstand der Umsetzungsprüfung ist die Beurteilung

der tatsächlichen Implementierung der Maßnahmen, wei-

ters ob das SKS an die Rahmenbedingungen angepasst

und die Risikokontrollmatrix regelmäßig aktualisiert wird.

Im Rahmen der Folgeprüfung vor Ablauf von drei Jahren

steht dann erstmals auch die Wirksamkeit des Steuerkon-

trollsystems im Fokus. Die Verordnung legt weiters den

Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unter-

nehmer sowie einen Kontrollverbund fest.

Darüber hinausgehende Themen, wie berufsrechtliche

Fragen zur Unabhängigkeit des Gutachters, Details zur

Erstellung des Gutachtens sowie Haftungsfragen, sind

nicht Gegenstand der Verordnung, sondern werden in

einem (auszuarbeitenden) Fachgutachten einer gemein-

samen Arbeitsgruppe der Kammer der Steuerberater und

Wirtschaftsprüfer behandelt werden.

Ein Steuerkontrollsystem lohnt sich

Auch wenn hinsichtlich einer Entscheidung über einen

Wechsel in die begleitende Kontrolle in vielen Unternehmen

noch abgewartet wird und zunächst individuell das Für

und Wider evaluiert wird, lohnt es sich, jetzt über die Ein-

führung eines Steuerkontrollsystems nachzudenken, da

dieses auch unabhängig von einer begleitenden Kontrolle

wesentliche Bedeutung gewinnen wird.

Ein Steuerkontrollsystem stellt beispielsweise in finanz-

strafrechtlicher Hinsicht ein Instrument zur Prävention dar.

So kann ein Tax-Compliance-Managementsystem nach

einem Anwendungserlass der deutschen Finanzverwaltung

vom 23.5.2016 ein Indiz sein, das gegen das Vorliegen

eines finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestandes sprechen

und damit die entscheidende rettende Brücke zwischen

der einfachen Korrektur einer Steuererklärung und einem

Selbstanzeigeerfordernis bilden kann.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde seitens

unseres Berufsstandes angeregt, eine vergleichbare Rege-

lung zu überlegen und für Unternehmen, die auch außer-

halb einer begleitenden Kontrolle ein Steuerkontrollsystem

implementieren und begutachten lassen, Verwaltungsver-

einfachungen vorzusehen. Es ist weiters damit zu rechnen,

dass ein Steuerkontrollsystem bei künftigen Betriebsprü-

fungen eine wichtige Rolle in Hinblick auf Erwartungshal-

Erstprüfung

Folgeprüfung

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Wirksamkeits-

prüfung

Umsetzungs-

prüfung

Konzeptions-

prüfung

Zusätzlich:• Durchführung der wesentlichen

Schlüsselkontrollen und Über-

prüfung von deren Wirksamkeit

• Umsetzung von

Verbesserungsmaßnahmen

• Umsetzung der Maßnahmen

• Gewährleistung der Dokumentation

der Risikobeurteilung, der laufen-

den Anpassung und Verbesserung

• sachgerechte vollständige und

überprüfbar durchgeführte

Analyse aller steuerrelevanten

Risiken, Prozesse, Prozess-

schritte und Kontrollmaßnahmen

• Eignung zur Zielerreichung

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11EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Mag. Maria Linzner-Strasser

Partner

T +43 1 211 70 1247

[email protected]

• Maria Linzner-Strasser ist Tax Partner im Bereich Global

Compliance & Reporting. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunk-

ten zählen die Konzernsteuerberatung, das Bilanzsteuer-

recht, Gruppenbesteuerung und Umgründungen, die

Betreuung von internationalen Unternehmen im Bereich

Tax Compliance und Reporting, Tax Accounting sowie der

Support von Tax-Compliance-Prozessen mittels Tax Tools.

Ihre Autoren

tung, Prüfungsplanung und -abwicklung spielen wird.

Schlussendlich wird ein Steuerkontrollsystem wesentlich

zur Steigerung von Qualität und Effizienz, der Standardi-

sierung von Abläufen und der Minimierung von Risiken bei

wesentlichen Prozessen dienen.

Im Zuge der Einführung eines Steuerkontrollsystems wird

sich auch die Frage nach der Nutzung unterstützender Tech-

nologien und systemseitiger Kontrollen stellen. EY unter-

stützt dabei gerne mit einer Reihe von digitalen Lösungen

sowie einer entsprechenden Beratung bei der Einführung

und bei der Umsetzung von Kontrollen in den Unternehmen.

Neben der Erstellung der Risikokontrollmatrizen mithilfe

des EY Tax Risk Center kann die Durchführung der Kon-

trollen und die Dokumentation der steuerrelevanten

Prozesse mit dem Tax Intelligence Center strukturiert und

effizient unterstützt werden. Weitere Beispiele finden

Sie nachstehend. Ihr Betreuer steht Ihnen gerne mit wei-

terführenden Informationen zur Verfügung.

Digital Solutions zur Unterstützung eines Steuerkontrollsystems

Strategische Ebene

Konzeptionelle Ebene

Operative Ebene

EY Tax Suite SAP Add-on

Steuerliches Kontrollsystem

Steuerstrategie

Prozess- und Verfahrensdokumentation

Risikokontrollmatrix

Konzernsteuerrichtlinie

Stand-alone

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Der geplante Austritt des Vereinigten

Königreiches (VK) aus der EU rückt näher.

Auch wenn die konkrete Ausgestaltung

nach wie vor unklar ist, gilt es, auf den Brexit

vorbereitet zu sein. Der Großteil der betroffe­

nen Unternehmer hat sich bereits mit Themen

wie der Umstellungen im ERP-System, der

Überprüfung der Lieferketten und drohenden

längeren Grenzwartezeiten aus einander-

gesetzt. In diesem Beitrag soll auf Spezialfragen

eingegangen werden, die in der bisherigen

Berichterstattung weniger genau beleuchtet

wurden, aber nicht minder relevant für die

Brexit-Planung sein können.

12 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

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13EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Spezialthemen

Zuletzt wurde bekannt, dass britische Finanzdienstleister

auch nach dem Brexit Zugang zu den EU-Märkten haben

sollen – unter der Bedingung, dass sich die regulatorischen

Rahmenbedingungen der Finanzbranche in Großbritannien

an den geltenden EU-Vorgaben orientieren.

Für EU-Unternehmer kann sich i. Z. m. Finanzdienstleistun-

gen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU inso-

fern ein Vorteil ergeben, als der Anteil der abzugsfähigen

Vorsteuer erhöht werden kann. Finanzdienstleistungen

(z. B. die Einräumung eines Darlehens, die Einräumung

oder Besorgung von Versicherungsschutz) sind i. d. R.

umsatzsteuerfrei, berechtigen jedoch nicht zum Abzug von

Vorsteuern der damit zusammenhängenden Eingangsleis-

tungen. Das UStG sieht aber eine Ausnahme von diesem

Ausschluss vom Vorsteuerabzug vor. Dann nämlich,

wenn der Leistungsempfänger keinen Sitz (Wohnsitz) im

Gemeinschaftsgebiet hat, ist der leistende Unternehmer

berechtigt, mit diesen Umsätzen zusammenhängende Vor-

steuern abzuziehen. Der Statuswechsel Großbritanniens

von EU-Mitgliedstaat zu Drittland eröffnet somit zusätzli-

ches Vorsteuerpotenzial.

Die betreffenden Vorsteuern können – vorausgesetzt, sie

sind direkt den Umsätzen an den drittländischen Leistungs-

empfänger zurechenbar – zur Gänze geltend gemacht wer-

den. Bei Vorsteuern, die mit solchen Umsätzen zwar nicht

direkt verknüpft werden können, aber allgemeine Ein-

gangsleistungen betreffen, die sowohl mit zum Vorsteuer-

abzug berechtigenden als auch mit den Abzug ausschlie-

ßenden Umsätzen zusammenhängen, kann sich der Anteil

(„Pro rata“-Satz) an abziehbaren Vorsteuern entspre-

chend den (zusätzlichen) Leistungen an drittländische

Leistungsempfänger erhöhen.

Nicht nur für Banken und Versicherungen kann sich durch

den Brexit der Anteil an abziehbaren Vorsteuern erhöhen.

Auch österreichische Unternehmer, die drittländischen

(Konzern-)Gesellschaften Darlehen einräumen oder Ver-

sicherungsschutz besorgen, könnten beispielsweise von

als Drittländer qualifizierten britischen Leistungsempfängern

profitieren.

Um das Potenzial des zusätzlichen Vorsteuerabzugs zu

analysieren, sollten folgende Fragen geprüft werden:

• Welche Vorsteuern stehen mit grundsätzlich unecht

steuerfreien Finanzdienstleistungen im Zusammen -

hang?

• Sind die betreffenden Finanzdienstleistungen als

Hilfsumsätze zu qualifizieren, die bei der Berechnung

des anteiligen Vorsteuerabzugs nicht zu berücksichti-

gen sind?

• Erfolgt die Erfassung und Wartung des Kundenstamms

und die Art und Weise der Zuordnung als EU- oder Dritt-

landskunde verlässlich und detailliert genug?

• Wie kann der Anteil voll abzugsfähiger Vorsteuer

durch die direkte Zuordnung von Eingangsleistungen zu

Umsätzen an Drittlandskunden erhöht werden?

• Kann die Gelegenheit genutzt werden, die derzeit an -

ge wandte Berechnungssystematik des abzugsfähigen

Vorsteueranteils erneut zu analysieren?

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Finanzdienstleistungen an Drittländer

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14 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

3. Schaffung eines Binnenmarktes;

4. Zwischen dem VK und der EU wird ein Freihandels-

abkommen abgeschlossen.

Ziel der britischen Regierung ist, auch in der Übergangs-

phase von den Freihandels- und Präferenzabkommen

der EU zu profitieren und gegenüber den Drittstaaten, mit

denen die EU die Handelsvereinbarungen geschlossen

hat, weiterhin als EU-Mitgliedstaat zu gelten. Nach dem

aktuellen Entwurf des Übergangsabkommens würde

sich VK weiterhin an die bestehenden Handelsabkommen

der EU binden. Die EU würde in diesem Fall ihre Abkom-

menspartner darüber informieren, dass das VK weiterhin

als Teil der Europäischen Union für die Anwendung der

Handelsabkommen anzusehen ist. Damit ein solcher „Roll-

over“ der bestehenden Abkommen auch über die Über-

gangszeit hinaus funktioniert, ist jedenfalls die Zustim-

mung aller Vertragsparteien erforderlich. Die Abkommen

müssen grundsätzlich vom VK mit den Handelspartnern

neu ratifiziert werden. Dabei sind insbesondere multi­

laterale Vereinbarungen über die gegenseitige Anrechnung

des Ursprungs im Wege der Kumulierung unter den

Abkommenspartnern auszuhandeln.

Gelingt keine Einigung über das Austrittsabkommen,

gelten Vormaterialien britischer Zulieferer nicht mehr auto -

matisch als Ursprungswaren der EU. Da bei der Präferenz-

kalkulation aufgrund der anwendbaren Handelsabkommen

zwischen der EU und ihren Abkommenspartnern die Roh-

stoffe oder Vorpro dukte aus dem VK bei einem harten

Brexit als Vormaterialien ohne Ursprung gelten, besteht

das Risiko, dass bei deren Verwendung in der Produktion

die eigene Ware nicht mehr präferenzbegünstigt in die

jeweiligen Abkommensstaaten eingeführt werden kann.

Die Verwendung der VK-Ursprungserzeugnisse kann

folglich dazu führen, dass Freihandelsabkommen nicht

mehr genutzt werden können.

Um im Zuge des Brexits etwaige Vorsteuervorteile gene-

rieren zu können, empfehlen wir bei der Analyse der Leis-

tungsströme zu erheben, inwieweit derzeit nicht abzugs-

fähige Vorsteuern Umsätzen zugerechnet werden können,

die durch den Austritt Großbritanniens künftig als im Dritt-

land ausgeführt gelten.

Zoll: Warenursprung und Präferenzen

Bis zum 29.3.2019 besteht noch die Möglichkeit, eine

politische und rechtliche Einigung über die zwischenzeit-

lich vorliegende Austrittsvereinbarung zur Regelung der

u.a. für den Zollbereich bedeutenden Übergangsphase

zu erzielen. Gelingt die Einigung, wäre ein Verzicht auf die

Erhebung von Zöllen für den Warenverkehr zwischen

der EU und dem VK bis zum 31.12.2020 möglich. Sowohl

das konkrete Austrittsdatum als auch die Übergangs -

phase könnten vom Europäischen Rat und Parlament noch

weiter hinausgeschoben werden.

Sollte die Einigung nicht gelingen, würde das Vereinigte

Königreich jedenfalls mit Ende März 2019 im Verhältnis

zur EU zum Drittland werden. Die Verhand lungen über

die zukünftigen Beziehungen zur EU sowie zu anderen

Drittstaaten können jedoch unabhängig von einer mög-

lichen Übergangsphase grundsätzlich erst nach dem

tatsächlichen Austritt der Briten beginnen.

Dabei werden derzeit mehrere mögliche Szenarien

für den Warenverkehr zwischen der EU und dem VK für

die Zeit nach dem Brexit diskutiert:

1. Es wird keine Vereinbarung erzielt und das VK wird

zum Drittland unter der Anwendung von Drittlands-

zollsätzen auf den Warenverkehr zwischen der EU und

dem VK;

2. Begründung einer Zollunion zwischen dem VK und der EU;

TAX | Brexit

TAX

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15EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Falls sich bei der Überprüfung herausstellen sollte, dass

aufgrund der Verwendung von VK-Vormaterialien die Waren

den Präferenzursprung i. S. d. anwendbaren Präferenz-

handelsabkommen verlieren, wären gegebenenfalls alter-

native Bezugsquellen zu prüfen.

Auch für Zulieferer von Unternehmern im VK könnte das

Thema „Warenursprung und Präferenzen“ insoweit von

Relevanz sein, als auch die Unternehmer im VK möglicher-

weise auf andere Produzenten umsteigen könnten, wenn

die Präferenzbegünstigung für ihre Waren unter den neuen

Präferenzabkommen des VK bei der Verwendung von Vor-

materialien aus der EU wegfallen würde.

Bisher ungeklärt bleibt die Frage, welche Folgen der

EU-Austritt auf Waren hat, die bereits vor dem Brexit aus

Vormaterialien mit einem präferenziellen Ursprung im

VK produziert wurden und dadurch einen präferenziellen

Ursprung gemäß den bestehenden Handelsabkommen

begründet haben.

Planung unter Unsicherheit

Brexit-Workshops und Szenario-Analysen bei Unterneh-

men zeigen immer wieder, dass das Ausmaß der potenziel-

len Auswirkungen des Brexits stärker in das Bewusstsein

der Wirtschaftsbeteiligten gerückt ist. Auch wenn gegen-

wärtig noch Unsicherheiten über den genauen Austritts-

zeitpunkt und die zukünftigen Beziehungen gegenüber dem

VK bestehen, sind Unternehmen bei den Vorbereitungen

gut beraten, Auswirkungen des Brexits nicht nur im Verhält-

nis zwischen der EU und dem VK zu evaluieren, sondern

auch Risiken für den Handel mit anderen Drittstaaten in

unterschiedlichen Szenarien zu analysieren und entspre-

chende Gegenmaßnahmen zu entwickeln.

Mag. Miriam Hofer

Senior Manager

T +43 1 211 70 1225

[email protected]

• Miriam Hofer ist Steuerberaterin im Bereich „Indirekte

Steuern” bei EY mit Beratungsschwerpunkt auf Unter-

nehmen im Finanzdienstleistungssektor. Sie ist Autorin

externer und interner Fachpublikationen und Vortragende

bei internen Umsatzsteuerseminaren.

Dipl.-Kfm. Eduard Kurz, LL.M.

Manager

T +43 1 211 70 1549

[email protected]

• Eduard Kurz ist Manager im Bereich Indirect Tax bei EY

in Wien. Als Zollrechtsexperte betreut er nationale Unter-

nehmen mit grenzüberschreitenden Handelsaktivitäten

und internationale Unternehmensgruppen. Seine fachlichen

Schwerpunkte liegen neben dem europäischen Zoll-

und Außenwirtschaftsrecht auf dem Gebiet der Verbrauch

steuern sowie der indirekten Steuern im internationalen

Warenverkehr.

Mag. iur. Mariana Palade

Consultant

T +43 1 211 70 4097

[email protected]

• Mariana Palade ist Consultant bei EY in Wien im Bereich

Indirect Tax und Global Trade. Zu ihren Tätigkeitsschwer-

punkten zählen Compliance, die Beratung national und

international tätiger Unternehmen sowie die Beantwortung

von Anfragen zu Umsatzsteuerrecht und Zollrecht.

Ihre AutorenFo

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TAX | Tax Controversy

Seit 1.1.2011 ist es möglich, im Rahmen des Advance-Ruling-Verfahrens

(§ 118 BAO) vor Verwirklichung eines Sachverhalts vom zuständigen

Finanzamt verbindliche Rechtsauskünfte (Auskunftsbescheide) zu

bestimmten Bereichen des Steuerrechts einzuholen. Daneben existieren

in Österreich aber auch noch andere Formen der Auskunftserteilung.

Diese unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der rechtlichen Qualität

der Bindungswirkung, der Kosten und der Anwendungsgebiete. Der

nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die gängigsten

Auskunftsmöglichkeiten geben.

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17EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO

Mit Einführung des sogenannten Advance Ruling im Rah-

men des Abgabenänderungsgesetzes 2010 hat der Gesetz­

geber einen wesentlichen Schritt in Richtung Rechtssicher-

heit für Steuerpflichtige gesetzt. Ziel des Gesetzgebers

war es, die Planungssicherheit für Steuerpflichtige zu stei-

gern und dadurch gleichzeitig eine Stärkung des Wirt-

schaftsstandortes Österreich zu bewirken. Gegenstand von

Auskunftsbescheiden nach § 118 BAO waren bisher aus-

schließlich Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründun-

gen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen. Mit

dem Jahressteuergesetz 2018 wird dies auf Rechtsfragen

des internationalen Steuerrechts, der Umsatzsteuer und

des Vorliegens von Missbrauch i. S. d. (ebenfalls neu gere-

gelten) § 22 BAO ausgedehnt. Der Begriff „internationa-

les Steuerrecht“ umfasst zwischenstaatliches Recht (insb.

Doppelbesteuerungsabkommen) und die bisher unter den

Begriff „Verrechnungspreise“ subsumierten Fragestellungen,

nicht aber beispielsweise das österreichische Außensteuer-

recht (wie etwa Fragen der KESt-Entlastung gem. EU-Mutter-

Tochter-Richtlinie). Die Neuregelung tritt grundsätzlich ab

1.1.2019 in Kraft; Auskunftsbescheide zu Umsatzsteuer-

fragen werden allerdings erst ab 1.1.2020 möglich sein.

Zur Erteilung eines Auskunftsbescheids ist es erforderlich,

einen schriftlichen Antrag bei der Abgabenbehörde zu

stellen. Dieser hat den rechtlich zu beurteilenden und noch

nicht verwirklichten Sachverhalt zu beinhalten. Hierbei

ist in erster Linie darauf zu achten, dass der Antrag eine

umfassende und in sich geschlossene Darstellung des

zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklich-

ten Sachverhalts enthält. Dies ist insofern wichtig, da eine

Zusage durch einen Auskunftsbescheid nur dann gültig ist,

wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt mit dem tatsäch-

lich verwirklichten Sachverhalt im Wesentlichen überein-

stimmt.

In weiterer Folge muss der Antragsteller konkrete Rechts-

fragen formulieren und seine eigene Rechtsansicht begrün-

dend erläutern. Der Antragsteller ist somit verpflichtet, der

Abgabenbehörde einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.

Die Behörde hat dann die Zustimmung bzw. die abwei-

chende Rechtsansicht in Bescheidform mitzuteilen. Ab

1.7.2019 hat die Erledigung „tunlichst“ innerhalb von zwei

Monaten zu erfolgen (§ 118 Abs. 5a BAO i. d. F. JStG

2018). Ein Auskunftsbescheid ist rechtsmittelfähig – es

kann somit insbesondere das Rechtsmittel der Beschwerde

ergriffen werden.

Es ist ein bescheidmäßig festzusetzender Verwaltungskos-

tenbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich insbesondere

nach der Höhe des Umsatzes des antragstellenden Unter-

nehmens richtet.

Tax Rulings in Österreich Ein Überblick

Übersicht Verwaltungskostenbeitrag für Advance Rulings gem. § 118 BAO

Höhe Voraussetzung

1.500 Euro grundsätzlich

3.000 Euro Umsatzerlöse > 400.000 Euro

5.000 Euro Umsatzerlöse > 700.000 Euro

10.000 Euro Umsatzerlöse > 10 Mio. Euro (§ 221 Abs. 1 Z 2 UGB)

20.000 Euro Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro (§ 221 Abs. 2 Z 2 UGB) oder Pflicht

zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gem. § 244 UGB

500 Euro bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags

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18 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

zuständigen Abgabenbehörde (i. d. R. ein Finanz- oder

Zollamt) einzuholen. Im Unterschied zum Auskunfts-

bescheid nach § 118 BAO darf der entsprechende Sach-

verhalt erst nach erhaltener Auskunft der Finanzbe -

hörde umgesetzt werden (d. h. der Steuerpflichtige muss

im Vertrauen auf die erteilte Auskunft handeln). Stellt

sich die erteilte Rechtsauskunft nachträglich als unrichtig

dar und wird daher von der Behörde zurückgenommen

oder geändert, kann der Grundsatz von Treu und Glauben

zur Anwendung kommen. Dies gilt jedoch nur unter

der Voraussetzung, dass die Auskunft nicht offensichtlich

unrichtig war.

Treu-und-Glauben-Auskünfte können auch für Rechtsfragen

beantragt werden, die unter den Anwendungsbereich des

§ 118 BAO fallen. Sie unterliegen keinem Verwaltungskos-

tenbeitrag, ergehen allerdings auch nicht in Bescheidform.

Dementsprechend ist auch kein Rechtsmittel möglich.

„Express Antwort Service“ (EAS)

Im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) des

BMF können Steuerpflichtige Rechtsfragen des internatio-

nalen Steuerrechts stellen. Solche EAS-Auskünfte brin-

gen die Rechtsansicht des BMF zum Ausdruck. Darüber

Auskunftsbescheid für die Forschungsprämie

Für die Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO gilt

§ 118 BAO zudem sinngemäß. Hier kann kostenpflichtig

(1.000 Euro pro beantragtem Projekt und 200 Euro

bei entsprechender Zurückweisung) eine bescheidmäßige

Bestätigung über das Vorliegen eines (künftigen) For-

schungsprojekts im Rahmen der eigenbetrieblichen For-

schung beantragt werden. Mittels Feststellungsbescheid

wird hier über die qualitativen Voraussetzungen (nicht

über die Bemessungsgrundlage) bei (wesentlicher)

Sachverhaltsidentität mit Bindungswirkung abgesprochen.

Die Forschungsbestätigung bietet daher Rechtssicherheit

dem Grunde, jedoch nicht der Höhe nach.

„Treu und Glauben“-Auskünfte

Grundsätzlich haben Auskünfte von Finanzbehörden nur

dann formale Bindungswirkung, wenn sie in Bescheid-

form ergehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann

jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Ver-

trauensschutz für den Steuerpflichtigen bieten.

Dies setzt insbesondere voraus, dass ein Antrag auf eine

Auskunft der Abgabenbehörde eine vollumfängliche

Beschreibung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts

beinhaltet. Die Auskunft ist von der sachlich und örtlich

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TAX | Tax Controversy

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19EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Ramona Hudelist, BSc (WU)

Senior Consultant

T +43 1 211 70 1079

[email protected]

• Ramona Hudelist ist Berufsanwärterin und Senior

Consultant bei EY Wien und in den Bereichen Business Tax

Advisory sowie Tax Policy and Controversy tätig. Ihr Auf-

gabengebiet umfasst neben der laufenden Steuerberatung

nationaler und internationaler Klienten auch internationale

M&A-Transaktionen. Sie ist weiters im Bereich Abgabenver-

fahren und Finanzstrafrecht tätig.

Mag. Robert Herberstein-Wastl

Manager

T +43 1 211 70 4142

[email protected]

• Robert Herberstein-Wastl ist Steuerberater und Manager

bei EY Wien und in den Bereichen Business Tax Advisory

sowie Tax Policy and Controversy tätig. Sein Aufgabenge-

biet umfasst neben der laufenden steuerlichen Beratung

nationaler und internationaler Klienten auch internationale

M&A-Transaktionen sowie die Beratung im Abgabenver-

fahren und in Finanzstrafsachen.

Ihre Autoren

hinausgehende Rechtsfolgen lassen sich daraus nicht

ableiten. Insbesondere kommt eine Berufung auf den

Grundsatz von Treu und Glauben nicht in Betracht, da das

BMF (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht die

zuständige Abgabenbehörde sein wird. In der Praxis hat

das EAS-Verfahren jedoch eine nicht zu unterschätzende

Bedeutung und Auskunftsersuchen werden oftmals auch

von Mitarbeitern der Betriebsprüfung gestellt.

Zu beachten ist, dass im Rahmen des EAS-Verfahrens

lediglich auf Rechts fragen eingegangen wird. Reine

Sachverhaltsfragen werden demnach nicht beantwortet.

Weiters werden keine Auskünfte über ausländisches

Steuerrecht gegeben werden. EAS-Auskünfte werden im

Normalfall abstrahiert und in anonymisierter Form in der

Findok des BMF veröffentlicht. Auch die Beantwortung

im Rahmen einer nicht veröffentlichten Einzelerledigung ist

möglich.

Lohnsteuerauskünfte

Im Bereich der Lohnsteuer können Auskünfte nach § 90

EStG eingeholt werden. Gegenstand der Auskünfte sind

ausschließlich Fragen des Lohnsteuerabzuges (sowie Fra-

gen zum Dienstgeberbeitrag). Antragsberechtigt sind

Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nur ein konkreter Sachver-

halt, nicht aber ein abstrakter Fall berechtigt zur Anfrage.

Der Auskunftsbescheid ist tunlichst innerhalb von zwei Mona-

ten nach der Antragstellung zu erlassen. Die Lohnsteuer-

auskunft stellt keinen Bescheid dar und kann daher nicht

mit Beschwerde bekämpft werden. Sie kann von der

Behörde jederzeit wieder geändert oder zurückgenommen

werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen

kommt eine Schutzwirkung über den Grundsatz von Treu

und Glauben in Betracht.

Andere Auskunftsmöglichkeiten

Weiters sehen auch andere abgabenrelevante Rechtsge-

biete Auskunftserteilungsmöglichkeiten vor. Beispielsweise

können im Zollrecht sowohl für Zolltarife als auch für

Ursprungsauskünfte verbindliche Rechtsauskünfte einge-

holt werden. Diese Auskünfte sind gem. Art. 33 UZK

nach Wirksamwerden der Entscheidung durch das Zollamt

drei Jahre lang gültig.

Das Besteuerungsregime der internationalen Schachtel-

beteiligung sieht Auskunftserteilungen über die Wirkungs-

weise einer Besteuerung unter Anwendung des inter-

nationalen Schachtelprivilegs vor, wenn das Unternehmen

ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft

machen kann. Diese Spezialauskunft ist in § 5 der Verord-

nung zu internationalen Schachtelbeteiligungen (BGBl. II

295/2004) geregelt. Eine ähnliche Form der speziellen

Auskunft wird in § 5 der Verordnung zu § 94a Abs. 2 EStG

zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstat-

tung i. S. d. Mutter­Tochter­Richtlinie (BGBl. 56/1995)

geregelt. Auch hier ist, bei Glaubhaftmachung des berech-

tigten Interesses, eine Auskunftserteilung hinsichtlich

der Wirkungen für die Stellung des Auskunftswerbers als

Haftungspflichtigen möglich. Da diese Auskünfte nicht in

Bescheidform ergehen, ist auch für diese Auskunftsarten

der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutsam.

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20 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

TAX | Veranstaltungsbericht

Literaturtipp zur Selbstanzeige

Stieglitz/Kronig, Sachlicher Anwendungsbereich der Selbstanzeige in:

Althuber/Lang/Twardosz (Hrsg.), Handbuch Selbstanzeige (2018),

S. 41 ff. Das „Handbuch Selbstanzeige“ ist im Manz-Verlag erschienen.

Die EY-Finanzstrafrechtsexperten Ottla Kronig und Alexander Stieglitz

zählen zu den Autoren und beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der

Frage, bei welchen Steuern und Abgaben eine strafbefreiende Selbstan-

zeige in Betracht kommen kann.

1

32

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21EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Betriebsprüfung – Rechtsmittelverfahren – Finanzstrafrecht

Die steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich in den

letzten Jahren sowohl in Österreich als auch im internatio-

nalen Umfeld merkbar verändert. Dies betrifft sowohl Ver-

schärfungen im materiellen Steuerrecht (Ausdehnung

von Missbrauchsbestimmungen, erhöhte Nachweis- und

Dokumentationspflichten etc.) als auch die verfahrens-

rechtlichen Möglichkeiten der Finanzverwaltung, die vom

internationalen Informationsaustausch über „Joint Tax

Audits“ bis hin zu Kontoregisterabfrage und Kontoeinschau

reichen.

Hinzu kommt, dass das Finanzstrafrecht (und auch das

Bilanz- und Wirtschaftsstrafrecht) laufend verschärft wird.

Gleichzeitig wurden die Möglichkeiten einer strafbefreien-

den Selbstanzeige (§ 29 FinstrG) deutlich eingeschränkt.

Ausgangspunkt von Finanzstrafverfahren gegen Unterneh-

men sowie deren Geschäftsführer und Mitarbeiter ist nicht

selten eine Betriebsprüfung. Die gezielte Vorbereitung

auf Betriebsprüfungen wird nicht zuletzt vor diesem Hinter-

grund immer wichtiger, um Strafen, aber auch persönliche

Haftungsrisiken zu vermeiden.

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Tax Controversy“

informiert das Expertenteam rund um Tax-Partner Markus

Schragl über aktuelle Entwicklungen, zeigt typische Risiko-

bereiche auf und gibt Tipps, wie strafrechtliche Haftungs-

risiken minimiert werden können. Nach dem erfolgreichen

Auftakt am 16.10.2018 im Hotel Sandwirth in Klagenfurt

fand am 16. November eine weitere Veranstaltung – dies-

mal im EY Office in Linz – statt.

Nach einem gemeinsamen Frühstück und einleitenden

Worten von Gastgeber Ernst Marschner berichteten

Alexander Stieglitz und Stefan Reinisch insbesondere über

folgende Themen:

• Betriebsprüfung – die richtige und rechtzeitige

Vorbereitung

• Kontoregister, Kontoeinschau, Finanzpolizei, Haus-

durchsuchung – welche Möglichkeiten hat die Finanz-

verwaltung und wo sind die Grenzen?

• Finanzstrafrecht und Verbandverantwortlichkeit –

welche Sanktionen drohen und wie schützt man sich

vor Strafen?

• Tax Compliance und Risikomanagement – welche

Möglichkeiten bestehen für Unternehmen, sich optimal

zu organisieren und persönliche Haftungsrisiken für

Management und leitende Angestellte zu vermeiden?

Im Anschluss an den Vortrag wurde die Diskussion bei

einem „zweiten Frühstück“ fortgesetzt.

Weitere Veranstaltungen zu diesem gleichermaßen aktuel-

len wie brisanten Themenkomplex werden in den kommen-

den Wochen in Salzburg und Wien stattfinden.

Tax Controversy Linz

1

Angeregte Diskussion nach dem Vortrag

2

Gastgeber Ernst Marschner, Leiter der Steuer-

abteilung von EY in Linz mit den Referenten

Alexander Stieglitz und Stefan Reinisch

3

EY-Finanzstrafrechtsexperte Alexander Stieglitz

berichtet über Risikominimierung im Rahmen

von Betriebsprüfungen

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TAX

22 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

TAX | Familienbonus Plus

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23EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

sowie Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge ab 1.1.2019

Was ist der Familienbonus Plus und wer ist anspruchsberechtigt?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von

1.500 Euro pro Kind und Jahr. Der Anspruch auf den

Familienbonus Plus besteht für jedes Kind im Inland, für

das Familienbeihilfe bezogen wird.

Durch diesen Absetzbetrag verringert sich nicht die Steuer-

bemessungsgrundlage, sondern die tatsächliche Steuer-

last des zur Inanspruchnahme berechtigten Steuerpflichti-

gen pro Kind um bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Es kommt

jedoch nicht zur Vergütung einer Negativsteuer. Das bedeu-

tet, dass die tatsächliche steuerliche Entlastung durch den

Familienbonus Plus maximal der entrichteten Einkommen-

bzw. Lohnsteuer entspricht. Bei einer jährlichen Einkom-

mensteuerbelastung von beispielsweise 800 Euro beträgt

daher auch die steuerliche Entlastung durch den Familien-

bonus Plus 800 Euro.

Der Familienbonus Plus wirkt sich daher gar nicht aus,

wenn der Elternteil so wenig verdient, dass keine Einkom-

men- bzw. Lohnsteuer anfällt.

Der Familienbonus Plus kann grundsätzlich bis zum

18. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt werden. Sobald

ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und sofern

für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird, steht ein

reduzierter Absetzbetrag in Höhe von 500 Euro pro

Kind und Jahr zu.

Entfall des Kinderfreibetrags und der Kinderbetreuungskosten

Im Gegenzug zur Einführung des Familienbonus Plus entfällt

ab 1.1.2019 die Möglichkeit der Berücksichtigung sowohl

des Kinderfreibetrags (440 Euro pro Kind oder 300 Euro

pro Kind pro Elternteil, wenn der Freibetrag zwischen beiden

Elternteilen aufgeteilt wird) als auch der Kinderbetreuungs-

kosten (bis zu 2.300 Euro pro Kind bis zur Vollendung des

10. Lebensjahres) zur Gänze. Kinderfreibeträge sowie Kin-

derbetreuungskosten können somit in der Veranlagung für

das Steuerjahr 2018 letztmalig geltend gemacht werden.

Aufteilung und Inanspruchnahme

Der Familienbonus Plus kann von einem Elternteil zur Gänze

(1.500 Euro bzw. 500 Euro) oder zu gleichen Teilen auf­

geteilt (jeweils 750 Euro bzw. 250 Euro) von beiden Eltern-

teilen geltend gemacht werden.

Von dieser Aufteilung können auch voneinander getrennt

lebende oder geschiedene Eltern einvernehmlich Gebrauch

machen. Wird jedoch von einem Elternteil der Großteil der

Kinderbetreuungskosten (mindestens 1.000 Euro) über-

nommen, stehen diesem 90 % (1.350 Euro) des Familien-

bonus Plus zu. Dem anderen Elternteil stehen in diesem

Fall lediglich 10 % (150 Euro) zu. Zahlt ein getrennt leben-

der, unterhaltsverpflichteter Elternteil keinen Unterhalt,

steht diesem gar kein Familienbonus Plus zu. Der andere

Elternteil erhält 100 %.

Familienbonus Plus

Mit 1.1.2019 ergeben sich für Familien mit Kindern

einige steuerliche Neuerungen. Der

viel diskutierte Familienbonus Plus tritt

in Kraft. Weiters werden familien -

bezogene Absetzbeträge indexiert. Die

wesent lichsten daraus resultierenden

Neue rungen fassen wir im Folgenden

für Sie zusammen.

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24 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Die Inanspruchnahme erfolgt wahlweise über die Einkom-

mensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung oder –

bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – über die

monatliche Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber. Ent-

scheidet sich der Steuerpflichtige für die Berücksichti­

gung des Familienbonus Plus im Zuge der Lohnverrech-

nung, ist dies ab Dezember 2018 mit einem entsprechen-

den Antragsformular (Formular E30) beim Arbeitgeber

zu beantragen. Bei monatlicher Berücksichtigung kommt

es zu einer monatlichen Steuerentlastung von maximal

125 Euro pro Kind für den vollen bzw. 41,68 Euro für den

reduzierten Absetzbetrag.

Kinder im Ausland

Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen

Höhe steht ausschließlich für Kinder zu, die sich im Inland

aufhalten. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen

Mitgliedstaat der EU, im EWR-Raum oder in der Schweiz

aufhalten, gelten gesonderte Absetzbeträge. Diese Absetz-

beträge werden durch die Familienbonus-Plus-Absetz-

beträge­EU­Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 257/2018)

bestimmt.

TAX

TAX | Familienbonus Plus

In dieser Verordnung werden die Absetzbeträge für den

Familienbonus Plus, den Alleinverdiener-, Alleinerzieher-

und Unterhaltsabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag

für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat

der EU, im EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten,

bestimmt. Zur Bestimmung der Beträge wurde ein Anpas-

sungsfaktor festgelegt, der auf vom Statistischen Amt

der Europäischen Union veröffentlichten Indikatoren basiert.

Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den

Indikator für Österreich mit 106 festgelegt. Um den Anpas-

sungsfaktor für einen Absetzbetrag für ein Kind im Aus-

land (EU/EWR/Schweiz) zu ermitteln, wird der Indikator

des betroffenen Staats zum Indikator Österreichs ins

Verhältnis gesetzt.

Lebt ein Kind beispielsweise in Bulgarien (Indikator 47,7),

so beträgt der Anpassungsfaktor 0,450. Für ein in der

Schweiz (Indikator 161,2) aufhältiges Kind hingegen beträgt

der Anpassungsfaktor 1,520. Die gesetzlich vorgesehene

Höhe des Familienbonus Plus sowie eventueller familienbe-

zogener Absetzbeträge wird mit diesem Faktor multipli-

ziert. Für dieses Beispiel bedeutet das in absoluten Zahlen,

dass der Familienbonus Plus für ein in Bulgarien lebendes

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25EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Markus Wimmer, BSc (WU)

Manager

T +43 1 211 70 1705

[email protected]

• Markus Wimmer ist Steuerberater und Manager im

Bereich People Advisory Services bei EY. Seine Beratungs-

schwerpunkte sind insbesondere die Besteuerung von

Mitarbeitern sowie Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-

recht im Zusammenhang mit Mitarbeiterentsendungen.

Ihre Autor

Kind 675 Euro jährlich beträgt, während für ein Kind in der

Schweiz 2.280 Euro abgesetzt werden können. Des Weite-

ren wurde durch Nationalratsbeschluss vom 24.10.2018

auch die Indexierung und somit Anpassung der Familien-

beihilfebeträge an das jeweilige Preisniveau des Wohnort-

staates des Kindes beschlossen. Die Familienbeihilfe beträge

sollen demnach ebenfalls ab 1.1.2019 angepasst werden.

Die Verlautbarung der gesetzlichen Regelung im Bundes-

gesetzblatt bleibt nach derzeitigem Stand abzuwarten.

Zusammenfassung

Der Familienbonus Plus sowie die Änderungen betreffend

die übrigen familienbezogenen Absetzbeträge tritt mit

1.1.2019 in Kraft. Beim Familienbonus Plus handelt es

sich um einen Absetzbetrag, der die tatsächliche Steuer-

belastung des Steuerpflichtigen reduziert. Die Inanspruch-

nahme erfolgt wahlweise entweder über die monatliche

Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber oder im Zuge der

Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung

im Nachhinein. Für im Ausland aufhältige Kinder gelten

andere Absetzbeträge als die im österreichischen Einkom-

mensteuergesetz geregelten. Zur Berechnung der jeweils

geltenden Beträge kommen Anpassungsfaktoren, die unter

Zuhilfenahme von Indikatoren des Statistischen Amts

der Europäischen Union ermittelt werden, zur Anwendung,

wodurch die Absetzbeträge wertmäßig angepasst werden.

Auch eine Indexierung der Familienbeihilfe ist vorgesehen.

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26 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

TAX | Veranstaltungsbericht

Förderungen und steuerliche Begünstigungen

Am 20.11.2018 fand im Rahmen der EY­Business­Break-

fast-Reihe ein „Special“ zum Thema „Förderungen“ in Koope-

ration mit M27 statt. Christoph Harreither und Michael

Obernberger von EY, René Mayer und Regina Dembach von

EY Law sowie Peter Baumgartner von M27 beleuchteten

die aktuelle Förderlandschaft. Hierbei wurde der Bogen in

Bezug auf Förderungen von der rechtlichen Perspektive

(Vergabe­/Beihilfenrecht), der Auswahl der geeigneten För-

derinstrumente über die Beantragung der Fördermittel, die

Prozessbegleitung (Projektmanagement) bis hin zur Förder-

mittelkontrolle gespannt. Abgerundet wurde die Veranstal-

tung dieses multidisziplinären Teams durch den Vortrag von

Nils Berger von der Firma Viewpointsystem über Praxis-

erfahrungen aus der Unternehmensperspektive. Das Thema

„Förderungen“ lockte aufgrund seiner Aktualität bzw. seines

mitunter gewichtigen Finanzierungscharakters wieder zahl-

reiche Gäste ins Hotel Bristol in Wien.

1. Einblick in verschiedene Förderungen (national, EU)

Zu Beginn gab Peter Baumgartner von M27 einen Überblick

über die in Österreich gegenwärtig geförderten Themen-

bereiche: Grundlagenforschung, insbesondere themenori-

entierte und nichtthemenorientierte Forschung im Bereich

industrieller Forschung, experimentelle Entwicklung sowie

Demonstrationsprojekte. Ziel ist es hierbei stets, Innova-

tion, Forschung und Entwicklung in Österreich zu unterstüt-

zen. Diese öffentlichen Förderungen für Forschung und

Entwicklung werden vorwiegend in Form von direkten

Zuschüssen, Darlehen und Haftungen von EU, Bund, Län-

dern und Gemeinden für ein im Vorhinein klar definiertes

Projekt gewährt. Das bedeutet, dass die Forschungs- und

Entwicklungstätigkeiten vor dem Förderantrag noch nicht

begonnen werden dürfen.

Abschließend erhielten die Gäste neben dem Überblick

über die verschiedenen nationalen Förderungen auch einen

Einblick in die Förderungen auf EU-Ebene. Erwähnt wur-

den außerdem aktuelle Entwicklungen bzw. Fragestellungen

sowie Schwerpunktthemen.

2. Steuerliche Förderinstrumente

(bspw. Forschungsprämie, Zuzugsbegünstigungen)

Nach den direkten Förderungen, die eingangs dargestellt

wurden, wurden von Michael Obernberger (Steuerberater)

anschließend die sogenannten indirekten (steuerlichen)

Förderungen in Form der Forschungsprämie und der Zuzugs-

begünstigung für Wissenschaftler erörtert.

• Forschungsprämie

Bei der Forschungsprämie handelt es sich um eine Gutschrift

des Finanzamts, die von steuerpflichtigen Unternehmen

und Personengesellschaften in Höhe von 14 % der angefal-

lenen Forschungs- und Entwicklungskosten (eigenbetrieb-

liche bzw. in Auftrag gegebene) rückwirkend beantragt wer-

Tax and Law Update

1 2

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27EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Förderungen und steuerliche Begünstigungen

den kann. Neben einer kurzen Darstellung der rechtlichen

Bestimmungen bzw. des Verfahrensablaufs wurden insbe-

sondere aktuelle Entwicklungen – Thema: restriktivere Gut-

achten der FFG und daraus resultierende verfahrensrecht-

liche Möglichkeiten – aufgezeigt.

• Zuzugsbegünstigung

Michael Obernberger behandelte neben der Forschungs-

prämie auch die sog. Zuzugsbegünstigung. Die Zuzugsbe-

günstigung für Wissenschaftler soll den Standort Österreich

attraktiver machen, indem steuerliche Mehrbelastungen,

die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes

eintreten, beseitigt werden. Diese Begünstigung ist antrags-

gebunden. Der Bundesminister für Finanzen wird per Gesetz

ermächtigt, diese im Wege einer Verordnung zu regeln.

Diese „Zuzugsbegünstigungsverordnung vom 20.9.2016

(ZBV 2016)“ bestimmt, dass bei Personen, deren Zuzug

aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, For-

schung, Kunst und Sport dient und aus diesem Grund im

öffentlichen Interesse ist, die Besteuerungsgrundlage oder

die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschalbetrag

festgesetzt werden kann.

3. Rechtliche Betrachtung

(Vergaberecht, Beihilfenrecht)

René Mayer (Vergaberechtsexperte bei EY Law) berich-

tete über die häufigsten Fehler im Vergabeverfahren und

wie diese zu vermeiden sind. Fehler im Vergabeverfahren

können nicht nur zur Kürzung der Förderung, sondern

auch zu Schadenersatzansprüchen unterlegener Bieter bis

hin zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags

führen. Regina Dembach (Beihilfenrechtsexpertin EY Law

Deutschland) erörterte die aktuellsten Entwicklungen

im Beihilfenrecht. Schwerpunkte hierbei waren die verschie-

denen beihilfenrechtlichen Rechtfertigungsmöglichkeiten,

wie der DawI-Freistellungsbeschluss, die allgemeine Grup-

penfreistellungsverordnung sowie die beihilfenrechts-

konforme Gestaltung von Grundstücksveräußerungen und

Bürgschaften.

4. Fördermittelkontrolle

Christoph Harreither (Wirtschaftsprüfer) als Leiter des

EY-Spezialistenteams „Förderungen“ gab Einblicke in seine

Tätigkeit als langjähriger Projektleiter bei der Abwicklung

großer nationaler und internationaler EU­Strukturfonds-

prüfungen (First­/Secondprüfungen sowie Prüfungen der

Europäischen Kommission).

Abgerundet wurde der Vortrag von Nils Berger vom Unter-

nehmen Viewpointsystem, der das Thema „Förderungen

aus Sicht des Unternehmers“ beleuchtete und seine Erfah-

rungen mit unseren Gästen teilte.

1

Das Vortragsteam

von EY und M27

2

EY-Partner

Christoph Harreither

3

Ein gut gefülltes Haus

bei unserer Veranstaltung

zum Thema „Förderungen

und steuerliche Begünsti -

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28 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

TAX | BMF-Info

Offene Verbindlichkeiten bei konkursbedingter Liquidation

Die jüngste zivilrechtliche Rechtsprechung betreffend die

insolvenzrechtliche Einordnung der zusätzlich entstehen-

den Körperschaftsteuerschuld aufgrund nicht getilgter

Verbindlichkeiten im Rahmen einer konkursbedingten Liqui-

dation führte zu einer Anpassung der BMF-Information

vom 2.6.2016 (BMF­010200/0013­VI/6/2016). Dabei

ist zu erwähnen, dass sich die Anpassungen nur auf Kör-

perschaften beziehen, die im Rahmen eines Insolvenzver-

fahrens liquidiert werden und nicht Bestandteil einer

Unternehmensgruppe nach § 9 KStG sind.

Ausgangslage

Wird der Konkurs über das Vermögen einer Körperschaft

eröffnet und die Vermögensabwicklung vollzogen, so

ist die Liquidationsbesteuerung gemäß § 19 KStG anzu­

wenden.

Demnach ist das steuerliche Liquidationsergebnis gemäß

§ 19 Abs. 2 KStG aus der Gegenüberstellung des Abwick-

lungsendvermögens und des Abwicklungsanfangsvermö-

gens zu ermitteln. Das Abwicklungsanfangsvermögen ist

das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung

vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzusetzen war. Das

Abwicklungsendvermögen wird gemäß § 19 KStG als das

„zur Verteilung kommende Vermögen“ definiert.

Aufgrund der Definition des Abwicklungsendvermögens

gilt es zu hinterfragen, welches Vermögen grundsätzlich

verteilungsfähig ist. Nach Ansicht des BMF gelangen

offene Verbindlichkeiten einer in Liquidation befindlichen

Körperschaft, die bis zum Ende der Abwicklung nicht

getilgt werden, nicht zur Verteilung, sodass am Ende der

Abwicklung noch offene Verbindlichkeiten nicht Bestand-

teil des Abwicklungsendvermögens sein können. Das bedeu-

tet, dass nicht getilgte Verbindlichkeiten das steuerliche

Liquidationsergebnis um jenen Wert erhöhen, mit dem

die nicht getilgten Verbindlichkeiten in der letzten Bilanz

vor Auflösung der Körperschaft enthalten waren. Sofern

die Körperschaft über keine ausreichenden Verlustvorträge

verfügt und auch allfällige Mindeststeuerguthaben zur

Abdeckung der zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuer-

schuld nicht ausreichen, stellt sich bei der konkurs-

bedingten Liquidation die Frage nach der insolvenzrecht-

lichen Beurteilung des Steueranspruchs.

Bisherige Rechtsansicht des BMF

Bisher wurde zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei

der zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuer um eine

Masseforderung, eine Insolvenzforderung oder eine Forde-

rung gegen das konkursfreie Vermögen handelt, auf eine

Klärung durch die ordentlichen Gerichte verwiesen.

Körperschaftsteueransprüche sind gemäß § 46 Z 2 IO

Masseforderungen, wenn sie in Verbindung mit der Erhal-

tung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse stehen,

die Masse treffen und wenn der die Steuerpflicht auslö-

sende Sachverhalt im Rahmen des Insolvenzverfahrens

verwirklicht wird.

Eine Insolvenzforderung liegt gemäß § 51 IO hingegen vor,

wenn der vermögensrechtliche Anspruch an den Schuld-

ner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits

zusteht.

Kann ein Anspruch weder als Masseforderung noch als

Insolvenzforderung eingeordnet werden, ist von einer

Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen auszu -

gehen.

Für den Fall, dass die ordentlichen Gerichte für eine Masse-

forderung entscheiden, enthielt die bisherige BMF-Infor-

mation bereits bestimmte Ausführungen („20 %­Grenze“).

Anpassung der BMF-Information aufgrund einer aktuellen OLG-Entscheidung

Auf Basis der aktuellen zivilrechtlichen Judikatur

(OLG Wien, 6.8.2018, 3 R19/18p) wurde am 24.10.2018

Update BMF-Information

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eine überarbeitete BMF-Information veröffentlicht (BMF-

010203/0434­IV/6/2018). Demnach ist die zusätzlich

entstehende Körperschaftsteuer als Forderung gegen das

insolvenzfreie Vermögen einzuordnen. Da Körperschaften

über ein solches Vermögen in den meisten Fällen nicht ver-

fügen, wird dieser Anspruch in der Regel nicht durchsetz-

bar sein.

Kann man daher unter Berücksichtigung der vorhandenen

Unterlagen und durchgeführten Erhebungen mit Bestimmt-

heit annehmen, dass der Abgabenanspruch gegenüber

dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird (weil

kein insolvenzfreies Vermögen vorliegt), bestehen laut

BMF grundsätzlich keine Bedenken, von der Abgabenfest-

setzung gemäß § 206 BAO nach Maßgabe folgender

Voraussetzungen abzusehen: (i) Die Abgabenfestsetzung

erfolgt gegenüber einer Körperschaft, die nicht Teil einer

Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist und im Rahmen

eines Insolvenzverfahrens liquidiert wird, und (ii) bei

der Abgabe handelt es sich um die zusätzlich entstehende

Körperschaftsteuer – nach Verrechnung mit vorhandenen

Verlustvorträgen und etwaigen Vorauszahlungen – aufgrund

nicht getilgter Verbindlichkeiten.

Fazit

Das BMF hält an seiner bisher vertretenen (in der Litera-

tur strittig gesehenen) Rechtsansicht fest, dass nicht

getilgte Verbindlichkeiten kein Teil des Abwicklungsendver-

mögens sind. Durch die Anpassung der BMF-Information

wird zumindest der aktuellen zivilrechtlichen Judikatur

Rechnung getragen, indem die zusätzlich entstehende

Körperschaftsteuer aufgrund nicht getilgter Verbindlich-

keiten als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen

einzuordnen ist. Grundsätzlich ist diese Anpassung zu

begrüßen. Spannend bleibt die finale Klärung der Frage,

ob nicht getilgte Verbindlichkeiten doch einen Teil des

Abwicklungsendvermögens darstellen. Eine zeitnahe Recht-

sprechung wäre aufgrund der Relevanz konkursbedingter

Liquidationen wünschenswert.

Tobias Egger

Senior Consultant

T +43 1 211 70 4171

[email protected]

• Tobias Egger ist Berufsanwärter und Senior Consultant

bei EY Wien und im Bereich Business Tax Advisory tätig.

Sein Aufgabengebiet umfasst neben der laufenden Steuer-

beratung nationaler und internationaler Klienten auch

M&A-Transaktionen und Umgründungen.

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TAX | Bestandvertragsgebühr

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Bestand- vertragsgebühr Bestimmte oder unbestimmte Vertragsdauer?

TAX

Nach § 33 TP 5 GebG unterliegen Bestandverträge über eine Geschäftsraummiete der 1%igen Bestandvertragsgebühr,

wobei die Höhe im Wesentlichen davon abhängt, ob das Bestandverhältnis über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer

abgeschlossen wurde. Bei unbestimmter Vertragsdauer bildet der dreifache Jahreswert der Bruttomiete die Bemessungs-

grundlage. Bei bestimmter Vertragsdauer sind Bruttomieten mit dem entsprechend vervielfachten Jahreswert zu bemes-

sen, höchstens jedoch mit dem 18-fachen Jahreswert. Eine bestimmte Vertragsdauer führt daher im Regelfall zu einer

wesentlich höheren Gebührenbelastung als eine unbestimmte Vertragsdauer.

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31EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Die Bestimmtheit der Vertragsdauer wird nach dem

Vertragsinhalt ermittelt; maßgebend ist dabei stets der

erklär te Vertragswille. Die Vertragsdauer wird etwa stets

als „bestimmt“ qualifiziert, wenn der Bestandvertrag auf-

grund eines beiderseitigen Kündigungsverzichts nicht ein-

seitig auflösbar ist und die Vertragsparteien somit zumin-

dest für eine gewisse Zeit aneinander gebunden sind

(ungeachtet, ob dem Wortlaut nach etwa „befristet“ oder

„unbefristet“ abgeschlossen).

Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen, bestimmt

bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen,

hindert jedoch nicht an der Unterstellung einer bestimmten

Laufzeit. Vielmehr handelt es sich demnach um eine Frage

nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit des Kündigungs-

grundes.

Räumte der Bestandvertrag dem Vermieter jedoch sämt-

liche Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG ein, wurde

bislang die Möglichkeit, den Bestandvertrag jederzeit auf-

zukündigen, als derart umfassend verstanden, dass für

Zwecke der Bestandvertragsgebühr von einer unbestimm-

ten Vertragsdauer auszugehen war. Eine Beurteilung

der Wahrscheinlichkeit der einzelnen Gründe wurde nicht

durchgeführt. Diese basiert auf der (älteren) Rechtspre-

chung des VwGH (z. B. 22.5.1978, 2943/76) und fand

auch Eingang in die Gebührenrichtlinien der Finanzver-

waltung (GebR Rz. 705).

Diese langjährige Praxis wurde von der jüngeren Recht-

sprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG) in mehreren

Entscheidungen abgelehnt. Demnach reicht der bloße

formale Verweis auf die Kündigungsgründe nach § 30

Abs. 2 MRG nicht aus, um eine unbestimmte Vertragsdauer

anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche

Eintrittswahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Kündigung,

zumal für die Geschäftsraummiete nur wenige Kündi-

gungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG (darunter etwa Kün-

digung aufgrund dringenden eigenen Wohnbedürfnisses)

theoretisch infrage kommen. Hinzu kam, dass die Recht-

sprechung des BFG nunmehr ganz offensichtlich darauf

abstellt, in welcher Sphäre die wahrscheinlichen Auflö-

sungsgründe liegen. Sofern diese (ausschließlich) in der

Sphäre des Mieters liegen, spielen diese nach Rechtspre-

chung des BFG ganz offensichtlich keine Rolle in der Beur-

teilung. Diese verschärfte Judikaturlinie des BFG wurde

jüngst auch im Rahmen zweier Erkenntnisse des VwGH

(19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 26.4.2018,

Ra 2018/16/0040) zumindest nicht in Abrede gestellt.

Dieses Ergebnis ist freilich für die Praxis unbefriedigend,

zumal die Gebührenrichtlinien der Finanzverwaltung in die-

sem Bezug nach wie vor nicht geändert wurden (Hinweis:

Vor Kurzem wurde ein erster Entwurf eines Wartungserlas-

ses zu den Gebührenrichtlinien veröffentlicht. Der weitere

offizielle Zugang der Finanzverwaltung zu diesem Thema

bleibt abzuwarten).

Die Unterscheidung zwischen bestimmter und unbestimm-

ter Vertragsdauer spielt daher gerade bei Immobilien-

transaktionen (Stichwort: Tax Due Diligence) noch eine

zentralere Rolle als bisher. Sofern daher Bestandverträge

aufgrund ihres bloßen Verweises auf § 30 Abs. 2 MRG auf

unbestimmte Vertragsdauer vergebührt wurden, besteht

daher ein erhöhtes Risiko der Umqualifikation in eine be-

stimmte Vertragsdauer (regelmäßig sogar in eine bestimm­

te Vertragsdauer mit darauffolgender unbestimmter Ver-

tragsdauer), was zu einer Erhöhung der Gebührenbelastung

bis hin zum Siebenfachen der ursprünglichen Gebühren-

belastung führen kann. Eine strukturierte Risikoanalyse der

bestehenden Mietverträge inklusive zivilrechtlicher Kosten-

tragungsklauseln für Gebühren ist jedenfalls sinnvoll. Eine

solche Umqualifikation ist aber nicht zwangsläufig der Fall:

Eine Qualifikation als unbestimmte Vertragsdauer ist etwa

nach wie vor denkbar, wenn ein bestimmter Kündigungs-

grund nach § 30 Abs. 2 MRG realistisch eintreten kann,

der Vertrag zusätzliche realistische Kündigungsgründe

oder ein Präsentationsrecht vorsieht.

Auch für die Vertragsgestaltung in der Zukunft wird sich

verstärkt die Frage stellen, wie der zivilrechtlich gewünsch-

t e Vertragsinhalt entsprechend abgebildet werden kann,

ohne dabei jedoch eine übermäßige Gebührenbelastung

auszulösen. Gerade innerhalb des Voll- oder Teilanwen-

dungsbereichs des MRG ist es nämlich auch nur einge-

schränkt möglich, zusätzliche Kündigungsgründe, die nicht

bereits in § 30 Abs. 2 MRG genannt sind, in einen Bestand-

vertrag aufzunehmen. Somit ist hinkünftig noch genauer

abzuwägen, welche Möglichkeiten der vorzeitigen Vertrags -

auflösung für die Vertragsparteien überhaupt wirtschaftlich

vertretbar sind.

Dr. Erich Schaffer, MSc. (WU), LL.B. (WU)

Manager

T +43 1 211 70 1704

[email protected]

• Erich Schaffer ist Manager im Bereich Transaction Tax mit Schwerpunkt Real

Estate, Universitätslektor an der WU Wien sowie regelmäßiger Fachautor und

Fachvortragender. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Konzern-

steuerrecht, internationales Steuerrecht, Steuerfragen im Zusammenhang mit

Immobilien sowie im Bereich der Rechtsverkehrssteuern.

Dr. Gernot Ressler

Director

T +43 1 211 70 1409

[email protected]

• Gernot Ressler ist Director im Bereich Transaction Tax mit Schwerpunkt Real

Estate, Universitätslektor an der WU Wien sowie regelmäßiger Fachautor und

Fachvortragender. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Trans-

aktionen, Konzernsteuerrecht, internationales Steuerrecht und Sondersteuer-

fragen im Zusammenhang mit Immobilien.

Ihre Autoren

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32 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Tax FlashesTA

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DBA Österreich–China wir neu verhandelt

Zur Stärkung der österreichischen Exportwirtschaft sind nach der Pressemitteilung

des BMF vom 18.10.2018 – zusätzlich zu den vorgesehenen Förderungen für österrei-

chische Unternehmen, die nach China exportieren – neue Verhandlungen betreffend

das Doppelbesteuerungsabkommen mit China geplant. Mit den Änderungen des DBA

Österreich–China, das bereits vor 27 Jahren in Kraft trat, soll den veränderten wirt-

schaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden sowie zukünftigen Investitionen

österreichischer Unternehmen im Rahmen der „Belt and Road Initiative“ der Weg

bereitet werden.

Der VfGH hat in E 2751/2018 vom 10.10.2018 über eine gegen ein BFG­Urteil (24.5.2018, RV/7102977/2017) erhobene Beschwerde ent-

schieden, dass der Abgabenerhöhungszuschlag i. S. d. § 29 Abs. 6 FinStrG den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 7 sowie 6 EMRK ent-

spricht. Der VfGH vertritt in diesem Zusammenhang nämlich die Meinung, dass „das aus Art. 7 EMRK abgeleitete Rückwirkungsverbot strengerer

Strafgesetze nur auf Bestimmungen anwendbar ist, die Straftaten und die jeweils drohende Strafe festlegen“. Die diesbezügliche Übergangsbe-

stimmung des § 265 Abs. 1w FinStrG i. d. F. BGBl. I 65/2014 bewirke jedoch keine rückwirkende Abgabenerhöhung für Selbstanzeigen von Finanz-

vergehen. Weiters könnten sich nach Meinung des VfGH die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK – die in einem strafrechtlichen Verfahren zur

Anwendung kommen müssen – eben nicht auf die Erstattung einer solchen Selbstanzeige beziehen, da eine Selbstanzeige ja überhaupt nur dann

rechtzeitig erhoben werden kann, wenn noch kein finanzstrafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Außerdem erachtete der VfGH es vom

Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes als unbedenklich, dass die Abgabenerhöhung sowohl grob fahrlässiges als auch vor-

sätzliches Verhalten gleichermaßen miteinbezieht.

Selbstanzeige – Abgabenerhöhungszuschlag verfassungskonform!

Gesetzes- vorhaben zur Vereinheitlichung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben

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Die Regierungsvorlage betreffend das Gesetz über die

Zusammenführung der Prüfungsorganisation der Finanz-

verwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG) greift

die im Regierungsprogramm vorgesehene Vereinheitli-

chung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Bei-

träge (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Kom-

munalsteuer) auf. Durch die geplante Einführung eines

eigenen Prüfdienstes innerhalb der Bundesfinanzverwal-

tung soll die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und

Beiträge zukünftig effizienter organisiert und die Zusam-

menarbeit der befassten Institutionen (Finanzamt,

Krankenversicherungsträger und Gemeinden) verbessert

werden. Die Mitarbeiter des Prüfdienstes werden – wie

bisher auch die Außenprüfer des Finanzamtes – funktio-

nell für die jeweils zur Abgabenfestsetzung zuständige

Stelle tätig sein.

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33EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Die Erzielung von Einsparungspotenzialen in der Finanzverwaltung sowohl für Behörden

als auch Rechtsunterworfene ist bekanntermaßen erklärtes Ziel der Bundesregierung.

Daher sieht der Ministerialentwurf zur Digitalisierungsnovelle vor, dass künftig die Zustel-

lung von Behördenschreiben hauptsächlich auf elektronischem Weg erfolgen soll. Die

wesentlichsten Maßnahmen des Gesetzesvorhabens sind die Einführung einer einheitli-

chen Zustellarchitektur sowie eines systemübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses

als Schnittstelle sämtlicher Zustellsysteme. Der Gesetzesentwurf sieht mehr Flexibilität

bei der Wahl des Zustellsystems sowie die Harmonisierung der Zustellzeitpunkte vor.

Digitalisierungsnovelle – weitere Schritte zu einer effizienteren (Finanz­)Verwaltung

Im Rahmen des OECD-BEPS-Projekts hat sich Österreich u. a. zum Austausch länderbezogener

Berichte mit anderen Staaten verpflichtet, um Gewinnverschiebungen und Gewinnkürzungen

zu verhindern. Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) schafft die nationalen

Rahmenbedingungen, durch die Unternehmer in bestimmten Fällen zur Erstellung länderbezo-

gener Berichte verpflichtet sind. Die am 16.8.2018 getroffene Verwaltungsvereinbarung

zwischen der österreichischen und der US-amerikanischen Finanzverwaltung – die bislang nur

auf der IRS­Website unter https://www.irs.gov/pub/irs­utl/austria_competent_authority_

arrangement_cbc.pdf abrufbar ist – regelt den automatischen Austausch der länderbezogenen

Berichte multinationaler Konzerne, die sowohl in Österreich als auch in den USA unternehme-

risch tätig sind, für alle Wirtschaftsjahre, die nach 1.1.2016 begonnen haben. Der automatische

Austausch erfolgt jeweils elektronisch im zweitfolgenden Kalenderjahr.

Verwaltungsübereinkommen zum automatischen Austausch länder-bezogener Berichte mit den USA

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34 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

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LAW | Gesellschaftsrecht

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Gefahr der Einlagen-rückgewähr bei einer GmbH & Co. KG

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35EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Die GmbH & Co. KG war in den vergangenen Monaten wie-

derholt Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen.

Inhalt der Streitigkeiten waren Zahlungen an Gesellschaf-

ter einer GmbH & Co. KG, deren einziger persönlich haften-

der Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Per-

son ist (GmbH & Co. KG im engeren Sinn). Aufgrund der

Besonderheiten dieser Rechtsform kann die Zulässigkeit

von Zahlungen in manchen Fällen zweifelhaft sein, sodass

bei Leistungen an ihre Gesellschafter besondere Vorsicht

geboten ist.

In einem jüngst vom OGH entschiedenen Fall war der

einzige Komplementär eine GmbH. An der KG waren die

Beklagte und der Nebenintervenient als Kommanditisten

beteiligt. Beide Kommanditisten waren auch Angestellte

der KG. Obwohl die Beklagte ihre Arbeit einstellte und für

mehrere Jahre keine bzw. nur gelegentlich Arbeitsleistung

erbrachte, wurde das Gehalt unverändert ausbezahlt. Die

KG verlangte schließlich die gezahlten Gehälter unter Beru-

fung auf das Verbot der Einlagenrückgewähr von der Kom-

manditistin zurück (OGH 28.3.2018, 6 Ob 128/17t).

Nach der Rsp. des OGH sind die Vorschriften über das Ver-

bot der Einlagenrückgewähr gem. § 82 Abs. 1 und § 82

Abs. 1 GmbHG auf die KG im Verhältnis zu ihren Komman-

ditisten analog anzuwenden, wenn bei der KG kein unbe-

schränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person

ist (RS0123863). Der Umstand, dass eine KG so gestal­

tet werden kann, dass letztlich keine natürliche Person als

unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Verfügung

steht, ist für die Gläubiger gefährlich. Typischerweise kennt

die KG keine Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungs-

vorschriften. Im Geschäftsverkehr bildet bei der KG die poten-

zielle persönliche Haftung ihrer Gesellschafter die vertrau-

ensbildende Grundlage. Diese entfällt jedoch, wenn die KG

so ausgestaltet wird, dass keine natürliche Person persön-

lich haften kann.

Der Gesetzgeber hat auf die Besonderheiten der GmbH &

Co. KG im engeren Sinn reagiert und diese Sonderform der

KG in manchen Gesetzen den Kapitalgesellschaften bereits

gleichgestellt (z. B. § 189 Abs. 1 Z 2 lit b UGB; § 4 Z 3

EKEG; § 67 IO). Die Rsp. des OGH verlangt diese Gleichstel-

lung auch in Bezug auf die Kapitalerhaltungs vorschriften.

Nach § 82 GmbHG können die Gesellschafter einer GmbH

ihre Stammeinlage nicht zurückfordern. Sie haben,

solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den

Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschafts-

vertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von

der Verteilung ausgeschlossen ist (Verbot der Einlagen-

rückgewähr). Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von

der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder

anderer Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesell-

schaftsverhältnisses zulasten des Gesellschaftsvermögens

bevorteilt. Zulässig sind lediglich Auszahlungen der Divi-

dende, sonstige gesetzlich zugelassene Ausnahmefälle und

Leistungen auf Grundlage eines fremdüblichen Geschäfts.

Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als Haf-

tungsfonds zugunsten der Gesellschaftsgläubiger zu bewah-

ren und gegen Schmälerungen durch Leistungen an die

Gesellschafter abzusichern (RS0105532 [T2]).

Aufgrund der Rsp. des OGH ist bei Leistungen an Gesell-

schafter einer GmbH & Co. KG im engeren Sinn auf die

Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften zu achten.

Wenn sich eine KG über die Jahre zu einer GmbH & Co. KG

im engeren Sinn gewandelt hat, können sich aus einem

unverändert gebliebenen Gesellschaftsvertrag oder einer

geübten Praxis u. U. rechtliche Probleme ergeben. Sobald

eine KG diese Sonderform einnimmt, wäre es geboten, den

Gesellschaftsvertrag sowie gewohnte Zahlungsflüsse mit

den Gesellschaftern auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu über-

prüfen. Andernfalls kann es auch Jahre später zu der

unliebsamen Überraschung kommen, dass Leistungen unzu-

lässig waren und ein Gesellschafter mit einem hohen

Rückforderungsanspruch vonseiten der Gesellschaft kon-

frontiert wird.

Dr. Stephan Hofmann

Geschäftsführer

T +43 1 26095 2135

[email protected]

• Stephan Hofmann ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer

bei EY Law – Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH. Seine

Tätigkeitsschwerpunkte sind nationale und internationale

Umstrukturierungen sowie die Beratung in Fragen des

Gesellschafts- und Immobilienrechts.

Ihre Autor

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36 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Law FlashesAGBEine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach

der der Vertragspartner der Verwendung seiner personenbezogenen

Daten zu Zwecken zustimmt, die für die Vertragsabwicklung nicht erfor-

derlich sind, ist unzulässig bzw. intransparent (Koppelungsverbot).

OGH 31.08.2018, 6 Ob 140/18h

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W

MarkenrechtMarken, die keine Unterscheidungskraft haben, können nicht registriert

werden. Eine Marke hat Unterscheidungskraft, wenn sie dem Endabneh-

mer ermöglicht, eine Ware (Dienstleistung) ohne Verwechslungsgefahr

von Waren (Dienstleistungen) anderer Unternehmer zu unterscheiden.

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, ist unter Berücksichtigung aller

Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrs­

kreise zu beurteilen.

OGH 23.8.2018, 4 Ob 46/18w

MarktbeherrschungMarktbeherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist,

die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten

Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbe-

werbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber

in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.

OGH 12.07.2018, 16 Ok 1/18k

Abfertigung

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell-

schaft sind keine Arbeitnehmer. Ein allfälli-

ger „Anstellungsvertrag“ begründet nur

ein freies Dienstverhältnis. Wird ein bisheri-

ger Angestellter zum Vorstandsmitglied

bestellt, endet im Zweifel sein Arbeitsver-

hältnis und der Abfertigungsanspruch wird

fällig. Es kann aber vereinbart werden,

dass die Abfertigung nicht auszuzahlen ist

und insoweit das AngG weiter gilt.

OGH 30.08.2018, 9 ObA 67/18w

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37EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

Bei einer Pauschalreise können Nichtbeförderung (Überbuchung), Annul-

lierung und Abflugverspätung einen Reisemangel darstellen, der zu Minde-

rungs- und Schadenersatzansprüchen berechtigt. Auch die fehlende oder

unzureichende Betreuung und Unterstützung, etwa durch die örtliche Reise-

leitung oder infolge eines Organisationsfehlers, kann im Einzelfall ein

Reisemangel sein.

Bei einem Pauschalreisevertrag ist die Fluglinie Erfüllungsgehilfin des

Reiseveranstalters. Die Fluglinie, die dem Reisenden ein Hotel für die Über-

nachtung bis zum neuen Flugtermin zur Verfügung stellt, handelt im

Namen des Reiseveranstalters und erfüllt dessen Pflichten gegenüber dem

Reisenden.

§ 31e Abs. 1 KSchG normiert eine verschuldensunabhängige Hilfestel-

lungspflicht des Reiseveranstalters, die adäquate Aufklärungs­, Schutz­

und Sorgfaltspflichten umfasst. Dabei handelt es sich nicht nur um

Gewährleistungsbestimmungen, sondern um eigenständige, zusätzliche

Rechtsansprüche des Reisenden, sodass der Reiseveranstalter am

Urlaubsort alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen muss, um dem Reisen-

den die ordnungsgemäße Erfüllung der Reiseleistung zu ermöglichen.

In diesem Sinne können die „angemessenen Vorkehrungen“, die der Reise-

veranstalter nach § 31e Abs. 1 KSchG treffen muss, über die bloße Ver-

besserung hinausgehen.

Ein Reiseveranstalter, der den Rückflug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht

erbringt, weil die Fluglinie den Flug annulliert, ist nicht nur dazu verpflich-

tet, den Reisenden möglichst bald mit einem Ersatzflug an sein Ziel zu

befördern, sondern muss – als „angemessene Vorkehrung“ – dem Reisen-

den auch ein Hotel zur Übernachtung bis zum neuen Rückflug zur Ver­

fügung stellen. § 31e Abs. 1 KSchG sieht kein ausdrückliches Verlangen

des Reisenden nach Abhilfe vor. Der Reiseveranstalter muss daher grund-

sätzlich von sich aus tätig werden und für „angemessene Vorkehrungen“

und Hilfestellung im Sinn des § 31e Abs. 1 KSchG sorgen, sobald ihm

bekannt ist, dass eine Leistungsstörung vorliegt.

OGH 31.08.2018, 6 Ob 146/18s

Reisemängel

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38 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

EY Inside | EY Tax Challenge 2018

Während des ganzen Prozesses erhalten die Studieren-

den eine durchgängige Unterstützung vom Institut für

Österreichisches und Internationales Steuerrecht der

Wirtschaftsuniversität Wien, aber auch von EY-Mitarbei-

tern, die ihre praktischen Erfahrungen mit den Studieren-

den teilen.

Die ausgewählten Sieger der Tax Challenge haben sich

mit folgenden Steuerrechtsthemen befasst:

Daniel Hahn | EY-Betreuerin Bernadett Bukovsky

Offene Verfahren und Vertrauensschutz am Beispiel des

VwGH-Erkenntisses zum wirtschaftlichen Arbeitgeber

(VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031)

Die EY Tax Challenge bietet Studierenden die Mög-

lichkeit, an einem länderübergreifenden Fallstudien-

wettbewerb teilzunehmen. Wie jedes Jahr wurden

gemeinsam mit dem Institut für Österreichisches und

Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuni-

versität Wien fünf praxisrelevante Bachelorthemen

ausgeschrieben, um die sich Studierende des Insti-

tuts bewerben konnten.

EY InsideEY Tax Challenge 2018

Andrea Weber | EY-Betreuer Gernot Ressler

Die Bauherrenproblematik im GrEStG

Cornelia Eiss | EY-Betreuerin Melanie Raab

Unterliegt das Mining von Kryptowährungen der

Glücksspielabgabe?

Johann Ondrusek | EY-Betreuer Markus Bruck

Einführung einer CFC-Gesetzgebung in Österreich

Florian Silberschneider | EY-Betreuerin Ottla Kronig

Haftungsinanspruchnahme von Parteivertretern i. S. d.

§ 9 Abs. 2 BAO

Am 4.10.2018 war es dann wieder so weit: Nach Eröff-

nung und Begrüßung durch Andreas Stefaner, EY Tax

Service Line Leader, präsentierten die Studierenden ihre

Bachelorarbeiten in unserem Wiener Office vor fach­

kundigem Publikum. Im Anschluss an die Präsentation

wurden die Arbeiten von einer Fachjury, bestehend

aus Professoren des Instituts für Steuerrecht und Steuer-

spezialisten von EY Österreich, bewertet und die Sieger

in feierlichem Rahmen prämiert.

Im Jänner 2019 vertritt das Siegerteam EY Österreich

beim GSA-Finale in Stuttgart. Im Finale messen sich die

jeweiligen Siegerteams der drei teilnehmenden Länder

(Deutschland, Österreich und die Schweiz) in ihren Fähig-

keiten, komplexe internationale steuerrechtliche Fälle

unter Zeitdruck zu lösen und zu präsentieren. Gleichzeitig

besteht die einmalige Chance, sich international mit

anderen Studierenden, aber auch innerhalb von EY zu

vernetzen und nützliche Kontakte zu knüpfen. Zu gewin-

nen gibt es neben zahlreichen Sachpreisen einen Reise-

gutschein im Wert von 5.000 Euro.

Page 39: Tax & Law Magazine Ausgabe 4 2018, Steuerkontrollsystem ... · Ein solches hat aber darüber hinaus und unab hängig von der Durchführung der begleitenden Kontrolle eine eigenständige

EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018

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Sie bitte an [email protected].

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Publikationen

Optimierung der Familienstiftung

Privatdozent MMag. Dr. Ernst Marschner, LL.M.

Die Errichtung einer Familienstiftung kann sich in jedem

Fall lohnen – wenn man weiß, wie! „Optimierung der

Familienstiftung“ bietet bereits in der 4. Auflage neben

einer Abhandlung der Rechnungslegung alle wichtigen

Informationen zur Besteuerung einer typischen österrei-

chischen Familienstiftung.

Zu beziehen unter: www.lindeverlag.at

Handbuch Selbstanzeige

Die EY-Finanzstrafrechtsexperten Ottla Kronig und

Alexander Stieglitz zählen zu den Autoren des Hand-

buchs und beschäftigen sich in ihrem Beitrag

„Sachlicher Anwendungsbereich der Selbstanzeige“

mit der Frage, bei welchen Steuern und Abgaben eine

strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen

kann.

Worldwide Estate and Inheritance Tax Guide 2018

Dieser Leitfaden wird vom EY-Private-Client-Services-

Netzwerk veröffentlicht, welches Fachleute von EY-

Mitgliederfirmen umfasst. Die Ausgabe 2018 fasst die

Schenkungsteuer-, die Nachlasssteuer- und Erbschaft-

steuersysteme zusammen und beschreibt Überlegungen

zur Vermögensübertragung in 39 Ländern und Gebie-

ten. Diese Ausgabe ist für Inhaber von Familienunterneh-

men und privaten Unternehmen, Manager von privaten

Kapitalunternehmen, Führungskräfte von multinationalen

Unternehmen und andere unternehmerisch und inter-

national vermögende Privatkunden relevant.

Sollten Sie an einer unserer Publikationen interessiert sein, schreiben Sie bitte an

[email protected].

Impressum Eigentümer, Herausgeber und Medieninhaber

Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. („EY“),

Wagramer Straße 19, IZD Tower, 1220 Wien, [email protected]

Inhaltliche Gesamtverantwortung Mag. Maria Linzner-Strasser,

Mag. Andreas Stefaner, LL.M.

Redaktion Dr. Patrick Plansky, Mag. Alexander Stieglitz, LL.M. LL.M.

Idee & Konzeption Fuenfwerken Design AG, Wiesbaden/Berlin

Gestaltung CPoffice, Sabine Reissner

Druck Gerin Druck GmbH, Wolkersdorf

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Publikation auf

die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. „Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter“, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne

der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

ISSN 1819­5741

Tax & Law Magazine in Zukunft auch digital verfügbar

Nach Erscheinen der gedruckten Ausgabe senden wir Ihnen die digitale

Version unseres Magazins via E-Mail zu, sofern bei Ihren Daten eine gültige

E-Mail-Adresse hinterlegt ist.

Selbstverständlich können Sie diesen zusätzlichen Service auch abbestellen bzw.

auswählen, welche der beiden Formen der Zusendung Sie in Zukunft wünschen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, so senden Sie uns bitte Ihre Nachricht an

[email protected].

Gedruckt nach der Richtlinie „Druck - erzeugnisse“ des Österreichischen UmweltzeichensUW­Nr. 845

Events Tax & Law Update Tax Controversy

Business Breakfast

30.01.2019, Wien

Verrechnungspreisstrategien

und Zollrecht

Seminar von Lindecampus

16.01.2019, Wien

Umsatzsteuer-Fragen für

MitarbeiterInnen in Finanzabteilungen

Seminar von Lindecampus

26.02.2019, Wien

Expatriates und Lohnsteuer

Seminar von Lindecampus

14.03.2019, Wien

Gerne senden wir Ihnen nähere Infor-

mationen zu unseren Veranstaltungen zu.

Senden Sie dazu bitte eine E-Mail mit

Name und Firma an [email protected].

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EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory

Die globale EY-Organisation im ÜberblickEY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuer-beratung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und in die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“.

Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com.

In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.

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Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY­Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.

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EY Law Die Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH („EY Law”) ist eine international ausgerichtete unabhängige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien. Der Schwerpunkt der Beratung liegt in der Betreuung nationaler und inter- nationaler Unternehmenstransaktionen und Restrukturierungen, im Arbeitsrecht sowie in der laufenden Betreuung der Klienten in allen Fragen des Wirtschaftsrechts.

EY Law arbeitet in Kooperation mit der Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart, Deutschland. Dem Netzwerk von EY Law gehören mehr als 2.200 Juristen weltweit an.

Die Rechtsbeiträge sowie die Übersichten zur aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung zu Themen des Unternehmensrechts wurden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von EY Law erstellt und dem Herausgeber des Tax & Law Magazine zur Verfügung gestellt.

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