Ausgabe 4 | 2018TAX & LAWMagazine
Brexit
Der Austritt des UK aus der EU rückt näher
und wirft zahlreiche Fragen auf. Experten von
EY berichten über umsatzsteuerliche und
zollrechtliche Herausforderungen und zeigen
Handlungsmöglichkeiten auf.
Förderungen
Im November 2018 fand im Rahmen der
EY-Business-Breakfast-Reihe ein „Special“
zum Thema „Förderungen und steuer-
liche Begünstigungen“ in Kooperation mit
M27 statt. Ein Veranstaltungsbericht.
Einlagenrückgewähr
Gesellschaftsrechtsexperte Stephan Hofmann
von EY Law berichtet über neue Entwick-
lungen im Zusammenhang mit dem Risiko
einer Einlagenrückgewähr bei der GmbH &
Co KG.
Steuer- kontrollsystemeBMF veröffentlicht Entwurf der SKS-Prüfungsverordnung
EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
3EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TAX & LAWMagazine
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Mag. Alexander Stieglitz, LL.M. LL.M. Dr. Patrick Plansky
Liebe Leserinnen und Leser!
Auch in der vierten und letzten Ausgabe des Tax & Law Magazine in diesem Jahr haben
wir wieder eine Reihe aktueller Beiträge aus den Bereichen Steuern und Recht für Sie
zusammengestellt.
Im Tax-Teil sei zunächst auf den Beitrag von Robert Herberstein-Wastl und Ramona Hudelist
hingewiesen, die einen Überblick über die Möglichkeiten von Rulings im österreichischen
Steuerrecht geben und dabei nicht zuletzt auf die Neuerungen i. Z. m. den Auskunfts-
bescheiden i. S. d. § 118 BAO eingehen.
Ebenfalls topaktuell ist der Beitrag von Maria Linzner-Strasser zum Entwurf der Prüfver-
ordnung betreffend Steuerkontrollsysteme (SKS). Dabei handelt es sich um einen Bereich,
der im Rahmen der „begleitenden Kontrolle“ (Horizontal Monitoring) zukünftig wesent-
liche Beachtung erfahren wird.
Im Bereich Umsatzsteuer und Zoll widmen sich Miriam Hofer, Mariana Palade und
Eduard Kurz dem Thema Brexit. Aus gebührenrechtlicher Sicht sei auf den Beitrag von
Gernot Ressler und Erich Schaffer hingewiesen, die über Entwicklungen i. Z. m. der
Bestandvertragsgebühr bei Geschäftsraummiete informieren.
Im Law-Teil widmet sich Stephan Hofmann dem Thema der Einlagenrückgewähr bei der
GmbH & Co. KG. Abgerundet werden die Law- wie auch die Tax-Beiträge durch unsere Kurz-
zusammenfassungen wesentlicher aktueller Entwicklungen – die Tax und Law Flashes.
In der Beilage finden Sie außerdem unsere Checkliste zur Steuerbilanz 2018, in der wir
Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Mehr-Weniger-Positionen im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr geben.
Somit bleibt uns nur noch, Ihnen eine spannende Lektüre sowie erholsame Feiertage und
einen guten Rutsch ins neue Jahr zu wünschen!
4 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Familienbonus PlusNeuerungen ab 1.1.2019
BestandvertragsgebührVorsicht bei Geschäftsraummiete
30
20Tax ControversyEin Veranstaltungsbericht 16
Advance Rulings Auskunftsbescheid neu geregelt
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EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
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3 Editorial
5 Inhalt
7 Steuerkontrollsystem (SKS)
Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle – aber nicht nur
Eine wesentliche Voraussetzung für den Wechsel von der herkömmlichen
Ex-post-Betriebsprüfung zur begleitenden Kontrolle ist das Vorhandensein
eines Steuerkontrollsystems. Ein solches hat aber darüber hinaus und unab-
hängig von der Durchführung der begleitenden Kontrolle eine eigenständige
wesentliche Bedeutung.
12 Brexit Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Spezialthemen
16 Tax Rulings in Österreich
20 Tax Controversy - ein Veranstaltungsbericht
22 Familienbonus Plus sowie Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge ab 1.1.2019
26 Tax and Law Update Förderungen und steuerliche Begünstigungen
28 Update BMF-Information Offene Verbindlichkeiten bei konkursbedingter Liquidation
30 Bestandvertragsgebühr Bestimmte oder unbestimmte Vertragsdauer?
32 Tax Flashes
34 Gefahr der Einlagenrückgewähr bei einer GmbH & Co. KG
36 Law Flashes
38 EY Inside
39 Publikationen/Events/Impressum
BeilageCheckliste Steuerbilanz 2018
TAX
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InhaltAusgabe 4 | 2018
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SKS6 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TOP | SteuerkonstrollsystemFo
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7EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Eine wesentliche Voraussetzung für den Wechsel von der herkömmlichen
Ex-post-Betriebsprüfung zur begleitenden Kontrolle durch die Finanz-
verwaltung ist das Vorhandensein eines Steuerkontrollsystems (SKS).
Ein solches hat aber darüber hinaus und unab hängig von der Durchführung
der begleitenden Kontrolle eine eigenständige wesentliche Bedeutung.
Ein Steuerkonstrollsystem wird meist nicht isoliert einge-
führt, sondern ist Teil eines umfassenden internen Kontroll-
systems. Gerade die Schnittstelle zu und Abhängigkeit von
Vorsystemen (z. B. Buchhaltung) zeigt die Notwendigkeit
der umfassenden innerbetrieblichen Verankerung eines
Steuerkontrollsystems.
Nach dem Jahressteuergesetz 2018 ist das für die be
gleitende Kontrolle erforderliche Steuerkontrollsystem mit
folgendem Grundsatz definiert:
Das Steuerkontrollsystem umfasst die Summe aller Maß-
nahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewähr-
leisten, dass
• die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige
Abgaben art in der richtigen Höheausgewiesen und
• die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in
der richtigen Höhe abgeführt werden.
Es leitet sich aus der Analyse aller steuerrelevanten
Risiken ab und wird an geänderte Rahmenbedingungen
laufend angepasst. Die Risikoanalyse, die daraus folgenden
Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen
Kontrollmaßnahmen sind überprüfbar dokumentiert. Die
Dokumentation wird laufend aktualisiert.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungs-
verordnung), die von 25.9.2018 bis 5.11.2018 begutach-
tet wurde und bei Redaktionsschluss noch nicht final ver-
öffentlicht war, konkretisiert das Finanzministerium unter
anderem die Systematik bei der Erstellung von Befund
und Gutachten bei der Erst prüfung und bei der Folgeprü-
fung sowie die Ziele des Gutachtens und dessen erfor-
derliche Mindestinhalte. Die Verordnung hat dabei ein-
schlägige veröffentlichte deutschsprachige Standards über
die Prüfung von betrieblichen Kontrollsystemen berück-
sichtigt (z. B. IDW-Prüfungs standards).
Steuer- kontrollsystem Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle – aber nicht nur
8 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TOP | Steuerkonstrollsystem
01 Kontrollumfeld
• Bekenntnis zur Steuerehrlichkeit
• keine missbräuchliche Gestaltung
02 SKS-Ziele
Gewährleistung, dass
• Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart
in der richtigen Höhe ausgewiesen sind und die darauf
entfallenden Steuern termingerecht und in der richti-
gen Höhe abgeführt werden,
• die steuerlichen Risiken für wesentliche Regelverstöße
rechtzeitig erkannt werden und
• solche Regelverstöße verhindert werden.
03 Beurteilung der steuerlichen Risiken
• Beurteilung im Zuge eines systematischen Verfahrens
zur Identifizierung, Analyse und Bewertung der Risiken
• umfassende Beurteilung mindestens im Abstand von
drei Jahren
• Risiken aus laufender Geschäftstätigkeit und aus
außer ordentlichen Sachverhalten
• Bewertung der Risiken hinsichtlich ihres Gefahren-
potenzials in Bezug auf Eintrittswahrscheinlichkeit und
betragliche Auswirkung
• relevante Umstände bzw. Anlassfälle können z. B. sein:
• wesentliche Änderungen
− im wirtschaftlichen Umfeld
− bei den Systemen der Rechnungslegung
− in der Struktur der Anteilsinhaber
• Umstrukturierungen
• Einführung neuer Technologien im Unternehmen
04 Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen
• unternehmensinterne Regelwerke wie Verhaltens-
kodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen
und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen
05 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
• u. a. regelmäßige Informations und Schulungs
maßnahmen
06 Sanktions- und Präventionsmaßnahmen
• Korrekturmaßnahmen
• Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des
Vorfalls
• individuelle Konsequenzen des Fehlverhaltens
07 Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung
• regelmäßige Überwachung der Wirksamkeit der SKS
• Analyse und Umsetzung von Verbesserungs -
vorschlägen
07 01
02
03
04
05
06Grundelemente
des SKS lt. Entwurf
SKS-Prüfungsverordnung
Kontroll umfeld
SKS-Ziele
Beurteilung der steuerlichen Risiken
Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen
Informations- und Kommuni- kationsmaßnahmen
Sanktions- und Präventions-maßnahmen
Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung
9EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Im Detail hängt die Ausgestaltung eines Steuerkontrollsys-
tems natürlich von den individuellen Gegebenheiten eines
Unternehmens/einer Unternehmensgruppe (wie Größe,
Organisationsstruktur, Mitarbeiteranzahl, Anzahl von Toch-
tergesellschaften, Anzahl von Konzerngesellschaften und
Betriebsstätten, Risikoprofil, Steuerstrategie etc.) ab.
Hinsichtlich der wesentlichen Komponenten eines Steuer-
kontrollsystems ist Folgendes zu berücksichtigen:
Kontrollumfeld
Die Finanzverwaltung erwartet vom Unternehmer und
jenen Personen, die die obersten Leitungsaufgaben aus-
üben, ein Bekenntnis zur Steuerehrlichkeit sowie die Vor-
gabe von Verhaltensgrundsätzen. Dies bedingt auch die
Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen und bei-
spielsweise die Einführung von Berechtigungen, Verantwort-
lichkeiten und Berichtsstrukturen, Aus- und Weiterbildung
der Mitarbeiter.
Beurteilung der steuerlichen Risiken
Mit einem Steuerkontrollsystem sollen die steuerlichen
Risiken angemessen begrenzt werden. Eine Risikokontroll-
matrix ist daher eine der wesentlichen Säulen eines
Steuer kontrollsystems. Es sind sowohl Risiken aus der lau-
fenden Geschäftstätigkeit als auch aus außerordentlichen
Sachverhalten (Änderung von Geschäftsmodellen, Verrech-
nungspreisvereinbarungen, Änderungen von verwendeten
Technologien) zu beurteilen. Die steuerlichen Risiken sind
hinsichtlich ihres Gefahrenpotenzials in Bezug auf ihre Ein-
trittswahrscheinlichkeit und die betraglichen Auswirkungen
zu bewerten. Eine Dokumentation der steuerrelevanten
Prozesse ist ein weiteres Kernstück eines Steuerkontroll-
systems.
Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen
Es sind jene Regelwerke zu definieren, die auf die Ziele des
Steuerkontrollsystems ausgerichtet sind und die auf der
Beurteilung der steuerlichen Risiken beruhen. Diese Maß-
nahmen haben entweder präventiven (fehlervermeidenden)
oder detektiven (fehleraufdeckenden) Charakter.
Ein Steuerkontrollsystem erfordert weiters laufende Infor-
mations und Kommunikationsmaßnahmen, Sanktions
und Präventionsmaßnahmen sowie eine institutionalisierte
regelmäßige Überwachung und Verbesserung.
Mit dem Jahressteuergesetz wurde das Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ in die
„begleitende Kontrolle“ überführt. Neben der Erfüllung steuerlicher Zuverlässig-
keitskriterien ist bereits bei der Antragstellung ein von einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über ein eingerichtetes Steuerkon-
trollsystem vorzulegen. Dieses Gutachten ist alle drei Jahre zu erneuern. Das neue
Konzept einer „Cooperative Tax Compliance“ verpflichtet teilnehmende Unter
nehmer somit zur Selbstkontrolle.
10 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TOP | Steuerkonstrollsystem
Prüfung des Steuerkontrollsystems
Im Rahmen der Konzeptionsprüfung ist zu beurteilen,
ob die Analyse aller steuerrelevanten Risiken, die daraus
folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erfor-
derlichen Kontrollmaßnahmen sachgerecht, vollständig
und überprüfbar durchgeführt wurden und dokumentiert
sind, ob das Steuerkontrollsystem angemessen dargestellt
wurde und ob es grundsätzlich geeignet ist, die gesetz-
lichen Ziele zu erreichen.
Gegenstand der Umsetzungsprüfung ist die Beurteilung
der tatsächlichen Implementierung der Maßnahmen, wei-
ters ob das SKS an die Rahmenbedingungen angepasst
und die Risikokontrollmatrix regelmäßig aktualisiert wird.
Im Rahmen der Folgeprüfung vor Ablauf von drei Jahren
steht dann erstmals auch die Wirksamkeit des Steuerkon-
trollsystems im Fokus. Die Verordnung legt weiters den
Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unter-
nehmer sowie einen Kontrollverbund fest.
Darüber hinausgehende Themen, wie berufsrechtliche
Fragen zur Unabhängigkeit des Gutachters, Details zur
Erstellung des Gutachtens sowie Haftungsfragen, sind
nicht Gegenstand der Verordnung, sondern werden in
einem (auszuarbeitenden) Fachgutachten einer gemein-
samen Arbeitsgruppe der Kammer der Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer behandelt werden.
Ein Steuerkontrollsystem lohnt sich
Auch wenn hinsichtlich einer Entscheidung über einen
Wechsel in die begleitende Kontrolle in vielen Unternehmen
noch abgewartet wird und zunächst individuell das Für
und Wider evaluiert wird, lohnt es sich, jetzt über die Ein-
führung eines Steuerkontrollsystems nachzudenken, da
dieses auch unabhängig von einer begleitenden Kontrolle
wesentliche Bedeutung gewinnen wird.
Ein Steuerkontrollsystem stellt beispielsweise in finanz-
strafrechtlicher Hinsicht ein Instrument zur Prävention dar.
So kann ein Tax-Compliance-Managementsystem nach
einem Anwendungserlass der deutschen Finanzverwaltung
vom 23.5.2016 ein Indiz sein, das gegen das Vorliegen
eines finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestandes sprechen
und damit die entscheidende rettende Brücke zwischen
der einfachen Korrektur einer Steuererklärung und einem
Selbstanzeigeerfordernis bilden kann.
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde seitens
unseres Berufsstandes angeregt, eine vergleichbare Rege-
lung zu überlegen und für Unternehmen, die auch außer-
halb einer begleitenden Kontrolle ein Steuerkontrollsystem
implementieren und begutachten lassen, Verwaltungsver-
einfachungen vorzusehen. Es ist weiters damit zu rechnen,
dass ein Steuerkontrollsystem bei künftigen Betriebsprü-
fungen eine wichtige Rolle in Hinblick auf Erwartungshal-
Erstprüfung
Folgeprüfung
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Wirksamkeits-
prüfung
Umsetzungs-
prüfung
Konzeptions-
prüfung
Zusätzlich:• Durchführung der wesentlichen
Schlüsselkontrollen und Über-
prüfung von deren Wirksamkeit
• Umsetzung von
Verbesserungsmaßnahmen
• Umsetzung der Maßnahmen
• Gewährleistung der Dokumentation
der Risikobeurteilung, der laufen-
den Anpassung und Verbesserung
• sachgerechte vollständige und
überprüfbar durchgeführte
Analyse aller steuerrelevanten
Risiken, Prozesse, Prozess-
schritte und Kontrollmaßnahmen
• Eignung zur Zielerreichung
11EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Mag. Maria Linzner-Strasser
Partner
T +43 1 211 70 1247
• Maria Linzner-Strasser ist Tax Partner im Bereich Global
Compliance & Reporting. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunk-
ten zählen die Konzernsteuerberatung, das Bilanzsteuer-
recht, Gruppenbesteuerung und Umgründungen, die
Betreuung von internationalen Unternehmen im Bereich
Tax Compliance und Reporting, Tax Accounting sowie der
Support von Tax-Compliance-Prozessen mittels Tax Tools.
Ihre Autoren
tung, Prüfungsplanung und -abwicklung spielen wird.
Schlussendlich wird ein Steuerkontrollsystem wesentlich
zur Steigerung von Qualität und Effizienz, der Standardi-
sierung von Abläufen und der Minimierung von Risiken bei
wesentlichen Prozessen dienen.
Im Zuge der Einführung eines Steuerkontrollsystems wird
sich auch die Frage nach der Nutzung unterstützender Tech-
nologien und systemseitiger Kontrollen stellen. EY unter-
stützt dabei gerne mit einer Reihe von digitalen Lösungen
sowie einer entsprechenden Beratung bei der Einführung
und bei der Umsetzung von Kontrollen in den Unternehmen.
Neben der Erstellung der Risikokontrollmatrizen mithilfe
des EY Tax Risk Center kann die Durchführung der Kon-
trollen und die Dokumentation der steuerrelevanten
Prozesse mit dem Tax Intelligence Center strukturiert und
effizient unterstützt werden. Weitere Beispiele finden
Sie nachstehend. Ihr Betreuer steht Ihnen gerne mit wei-
terführenden Informationen zur Verfügung.
Digital Solutions zur Unterstützung eines Steuerkontrollsystems
Strategische Ebene
Konzeptionelle Ebene
Operative Ebene
EY Tax Suite SAP Add-on
Steuerliches Kontrollsystem
Steuerstrategie
Prozess- und Verfahrensdokumentation
Risikokontrollmatrix
Konzernsteuerrichtlinie
Stand-alone
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Der geplante Austritt des Vereinigten
Königreiches (VK) aus der EU rückt näher.
Auch wenn die konkrete Ausgestaltung
nach wie vor unklar ist, gilt es, auf den Brexit
vorbereitet zu sein. Der Großteil der betroffe
nen Unternehmer hat sich bereits mit Themen
wie der Umstellungen im ERP-System, der
Überprüfung der Lieferketten und drohenden
längeren Grenzwartezeiten aus einander-
gesetzt. In diesem Beitrag soll auf Spezialfragen
eingegangen werden, die in der bisherigen
Berichterstattung weniger genau beleuchtet
wurden, aber nicht minder relevant für die
Brexit-Planung sein können.
12 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TAX | Brexit
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13EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Spezialthemen
Zuletzt wurde bekannt, dass britische Finanzdienstleister
auch nach dem Brexit Zugang zu den EU-Märkten haben
sollen – unter der Bedingung, dass sich die regulatorischen
Rahmenbedingungen der Finanzbranche in Großbritannien
an den geltenden EU-Vorgaben orientieren.
Für EU-Unternehmer kann sich i. Z. m. Finanzdienstleistun-
gen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU inso-
fern ein Vorteil ergeben, als der Anteil der abzugsfähigen
Vorsteuer erhöht werden kann. Finanzdienstleistungen
(z. B. die Einräumung eines Darlehens, die Einräumung
oder Besorgung von Versicherungsschutz) sind i. d. R.
umsatzsteuerfrei, berechtigen jedoch nicht zum Abzug von
Vorsteuern der damit zusammenhängenden Eingangsleis-
tungen. Das UStG sieht aber eine Ausnahme von diesem
Ausschluss vom Vorsteuerabzug vor. Dann nämlich,
wenn der Leistungsempfänger keinen Sitz (Wohnsitz) im
Gemeinschaftsgebiet hat, ist der leistende Unternehmer
berechtigt, mit diesen Umsätzen zusammenhängende Vor-
steuern abzuziehen. Der Statuswechsel Großbritanniens
von EU-Mitgliedstaat zu Drittland eröffnet somit zusätzli-
ches Vorsteuerpotenzial.
Die betreffenden Vorsteuern können – vorausgesetzt, sie
sind direkt den Umsätzen an den drittländischen Leistungs-
empfänger zurechenbar – zur Gänze geltend gemacht wer-
den. Bei Vorsteuern, die mit solchen Umsätzen zwar nicht
direkt verknüpft werden können, aber allgemeine Ein-
gangsleistungen betreffen, die sowohl mit zum Vorsteuer-
abzug berechtigenden als auch mit den Abzug ausschlie-
ßenden Umsätzen zusammenhängen, kann sich der Anteil
(„Pro rata“-Satz) an abziehbaren Vorsteuern entspre-
chend den (zusätzlichen) Leistungen an drittländische
Leistungsempfänger erhöhen.
Nicht nur für Banken und Versicherungen kann sich durch
den Brexit der Anteil an abziehbaren Vorsteuern erhöhen.
Auch österreichische Unternehmer, die drittländischen
(Konzern-)Gesellschaften Darlehen einräumen oder Ver-
sicherungsschutz besorgen, könnten beispielsweise von
als Drittländer qualifizierten britischen Leistungsempfängern
profitieren.
Um das Potenzial des zusätzlichen Vorsteuerabzugs zu
analysieren, sollten folgende Fragen geprüft werden:
• Welche Vorsteuern stehen mit grundsätzlich unecht
steuerfreien Finanzdienstleistungen im Zusammen -
hang?
• Sind die betreffenden Finanzdienstleistungen als
Hilfsumsätze zu qualifizieren, die bei der Berechnung
des anteiligen Vorsteuerabzugs nicht zu berücksichti-
gen sind?
• Erfolgt die Erfassung und Wartung des Kundenstamms
und die Art und Weise der Zuordnung als EU- oder Dritt-
landskunde verlässlich und detailliert genug?
• Wie kann der Anteil voll abzugsfähiger Vorsteuer
durch die direkte Zuordnung von Eingangsleistungen zu
Umsätzen an Drittlandskunden erhöht werden?
• Kann die Gelegenheit genutzt werden, die derzeit an -
ge wandte Berechnungssystematik des abzugsfähigen
Vorsteueranteils erneut zu analysieren?
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Finanzdienstleistungen an Drittländer
14 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
3. Schaffung eines Binnenmarktes;
4. Zwischen dem VK und der EU wird ein Freihandels-
abkommen abgeschlossen.
Ziel der britischen Regierung ist, auch in der Übergangs-
phase von den Freihandels- und Präferenzabkommen
der EU zu profitieren und gegenüber den Drittstaaten, mit
denen die EU die Handelsvereinbarungen geschlossen
hat, weiterhin als EU-Mitgliedstaat zu gelten. Nach dem
aktuellen Entwurf des Übergangsabkommens würde
sich VK weiterhin an die bestehenden Handelsabkommen
der EU binden. Die EU würde in diesem Fall ihre Abkom-
menspartner darüber informieren, dass das VK weiterhin
als Teil der Europäischen Union für die Anwendung der
Handelsabkommen anzusehen ist. Damit ein solcher „Roll-
over“ der bestehenden Abkommen auch über die Über-
gangszeit hinaus funktioniert, ist jedenfalls die Zustim-
mung aller Vertragsparteien erforderlich. Die Abkommen
müssen grundsätzlich vom VK mit den Handelspartnern
neu ratifiziert werden. Dabei sind insbesondere multi
laterale Vereinbarungen über die gegenseitige Anrechnung
des Ursprungs im Wege der Kumulierung unter den
Abkommenspartnern auszuhandeln.
Gelingt keine Einigung über das Austrittsabkommen,
gelten Vormaterialien britischer Zulieferer nicht mehr auto -
matisch als Ursprungswaren der EU. Da bei der Präferenz-
kalkulation aufgrund der anwendbaren Handelsabkommen
zwischen der EU und ihren Abkommenspartnern die Roh-
stoffe oder Vorpro dukte aus dem VK bei einem harten
Brexit als Vormaterialien ohne Ursprung gelten, besteht
das Risiko, dass bei deren Verwendung in der Produktion
die eigene Ware nicht mehr präferenzbegünstigt in die
jeweiligen Abkommensstaaten eingeführt werden kann.
Die Verwendung der VK-Ursprungserzeugnisse kann
folglich dazu führen, dass Freihandelsabkommen nicht
mehr genutzt werden können.
Um im Zuge des Brexits etwaige Vorsteuervorteile gene-
rieren zu können, empfehlen wir bei der Analyse der Leis-
tungsströme zu erheben, inwieweit derzeit nicht abzugs-
fähige Vorsteuern Umsätzen zugerechnet werden können,
die durch den Austritt Großbritanniens künftig als im Dritt-
land ausgeführt gelten.
Zoll: Warenursprung und Präferenzen
Bis zum 29.3.2019 besteht noch die Möglichkeit, eine
politische und rechtliche Einigung über die zwischenzeit-
lich vorliegende Austrittsvereinbarung zur Regelung der
u.a. für den Zollbereich bedeutenden Übergangsphase
zu erzielen. Gelingt die Einigung, wäre ein Verzicht auf die
Erhebung von Zöllen für den Warenverkehr zwischen
der EU und dem VK bis zum 31.12.2020 möglich. Sowohl
das konkrete Austrittsdatum als auch die Übergangs -
phase könnten vom Europäischen Rat und Parlament noch
weiter hinausgeschoben werden.
Sollte die Einigung nicht gelingen, würde das Vereinigte
Königreich jedenfalls mit Ende März 2019 im Verhältnis
zur EU zum Drittland werden. Die Verhand lungen über
die zukünftigen Beziehungen zur EU sowie zu anderen
Drittstaaten können jedoch unabhängig von einer mög-
lichen Übergangsphase grundsätzlich erst nach dem
tatsächlichen Austritt der Briten beginnen.
Dabei werden derzeit mehrere mögliche Szenarien
für den Warenverkehr zwischen der EU und dem VK für
die Zeit nach dem Brexit diskutiert:
1. Es wird keine Vereinbarung erzielt und das VK wird
zum Drittland unter der Anwendung von Drittlands-
zollsätzen auf den Warenverkehr zwischen der EU und
dem VK;
2. Begründung einer Zollunion zwischen dem VK und der EU;
TAX | Brexit
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15EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Falls sich bei der Überprüfung herausstellen sollte, dass
aufgrund der Verwendung von VK-Vormaterialien die Waren
den Präferenzursprung i. S. d. anwendbaren Präferenz-
handelsabkommen verlieren, wären gegebenenfalls alter-
native Bezugsquellen zu prüfen.
Auch für Zulieferer von Unternehmern im VK könnte das
Thema „Warenursprung und Präferenzen“ insoweit von
Relevanz sein, als auch die Unternehmer im VK möglicher-
weise auf andere Produzenten umsteigen könnten, wenn
die Präferenzbegünstigung für ihre Waren unter den neuen
Präferenzabkommen des VK bei der Verwendung von Vor-
materialien aus der EU wegfallen würde.
Bisher ungeklärt bleibt die Frage, welche Folgen der
EU-Austritt auf Waren hat, die bereits vor dem Brexit aus
Vormaterialien mit einem präferenziellen Ursprung im
VK produziert wurden und dadurch einen präferenziellen
Ursprung gemäß den bestehenden Handelsabkommen
begründet haben.
Planung unter Unsicherheit
Brexit-Workshops und Szenario-Analysen bei Unterneh-
men zeigen immer wieder, dass das Ausmaß der potenziel-
len Auswirkungen des Brexits stärker in das Bewusstsein
der Wirtschaftsbeteiligten gerückt ist. Auch wenn gegen-
wärtig noch Unsicherheiten über den genauen Austritts-
zeitpunkt und die zukünftigen Beziehungen gegenüber dem
VK bestehen, sind Unternehmen bei den Vorbereitungen
gut beraten, Auswirkungen des Brexits nicht nur im Verhält-
nis zwischen der EU und dem VK zu evaluieren, sondern
auch Risiken für den Handel mit anderen Drittstaaten in
unterschiedlichen Szenarien zu analysieren und entspre-
chende Gegenmaßnahmen zu entwickeln.
Mag. Miriam Hofer
Senior Manager
T +43 1 211 70 1225
• Miriam Hofer ist Steuerberaterin im Bereich „Indirekte
Steuern” bei EY mit Beratungsschwerpunkt auf Unter-
nehmen im Finanzdienstleistungssektor. Sie ist Autorin
externer und interner Fachpublikationen und Vortragende
bei internen Umsatzsteuerseminaren.
Dipl.-Kfm. Eduard Kurz, LL.M.
Manager
T +43 1 211 70 1549
• Eduard Kurz ist Manager im Bereich Indirect Tax bei EY
in Wien. Als Zollrechtsexperte betreut er nationale Unter-
nehmen mit grenzüberschreitenden Handelsaktivitäten
und internationale Unternehmensgruppen. Seine fachlichen
Schwerpunkte liegen neben dem europäischen Zoll-
und Außenwirtschaftsrecht auf dem Gebiet der Verbrauch
steuern sowie der indirekten Steuern im internationalen
Warenverkehr.
Mag. iur. Mariana Palade
Consultant
T +43 1 211 70 4097
• Mariana Palade ist Consultant bei EY in Wien im Bereich
Indirect Tax und Global Trade. Zu ihren Tätigkeitsschwer-
punkten zählen Compliance, die Beratung national und
international tätiger Unternehmen sowie die Beantwortung
von Anfragen zu Umsatzsteuerrecht und Zollrecht.
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16 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
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TAX | Tax Controversy
Seit 1.1.2011 ist es möglich, im Rahmen des Advance-Ruling-Verfahrens
(§ 118 BAO) vor Verwirklichung eines Sachverhalts vom zuständigen
Finanzamt verbindliche Rechtsauskünfte (Auskunftsbescheide) zu
bestimmten Bereichen des Steuerrechts einzuholen. Daneben existieren
in Österreich aber auch noch andere Formen der Auskunftserteilung.
Diese unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der rechtlichen Qualität
der Bindungswirkung, der Kosten und der Anwendungsgebiete. Der
nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die gängigsten
Auskunftsmöglichkeiten geben.
17EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO
Mit Einführung des sogenannten Advance Ruling im Rah-
men des Abgabenänderungsgesetzes 2010 hat der Gesetz
geber einen wesentlichen Schritt in Richtung Rechtssicher-
heit für Steuerpflichtige gesetzt. Ziel des Gesetzgebers
war es, die Planungssicherheit für Steuerpflichtige zu stei-
gern und dadurch gleichzeitig eine Stärkung des Wirt-
schaftsstandortes Österreich zu bewirken. Gegenstand von
Auskunftsbescheiden nach § 118 BAO waren bisher aus-
schließlich Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründun-
gen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen. Mit
dem Jahressteuergesetz 2018 wird dies auf Rechtsfragen
des internationalen Steuerrechts, der Umsatzsteuer und
des Vorliegens von Missbrauch i. S. d. (ebenfalls neu gere-
gelten) § 22 BAO ausgedehnt. Der Begriff „internationa-
les Steuerrecht“ umfasst zwischenstaatliches Recht (insb.
Doppelbesteuerungsabkommen) und die bisher unter den
Begriff „Verrechnungspreise“ subsumierten Fragestellungen,
nicht aber beispielsweise das österreichische Außensteuer-
recht (wie etwa Fragen der KESt-Entlastung gem. EU-Mutter-
Tochter-Richtlinie). Die Neuregelung tritt grundsätzlich ab
1.1.2019 in Kraft; Auskunftsbescheide zu Umsatzsteuer-
fragen werden allerdings erst ab 1.1.2020 möglich sein.
Zur Erteilung eines Auskunftsbescheids ist es erforderlich,
einen schriftlichen Antrag bei der Abgabenbehörde zu
stellen. Dieser hat den rechtlich zu beurteilenden und noch
nicht verwirklichten Sachverhalt zu beinhalten. Hierbei
ist in erster Linie darauf zu achten, dass der Antrag eine
umfassende und in sich geschlossene Darstellung des
zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklich-
ten Sachverhalts enthält. Dies ist insofern wichtig, da eine
Zusage durch einen Auskunftsbescheid nur dann gültig ist,
wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt mit dem tatsäch-
lich verwirklichten Sachverhalt im Wesentlichen überein-
stimmt.
In weiterer Folge muss der Antragsteller konkrete Rechts-
fragen formulieren und seine eigene Rechtsansicht begrün-
dend erläutern. Der Antragsteller ist somit verpflichtet, der
Abgabenbehörde einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
Die Behörde hat dann die Zustimmung bzw. die abwei-
chende Rechtsansicht in Bescheidform mitzuteilen. Ab
1.7.2019 hat die Erledigung „tunlichst“ innerhalb von zwei
Monaten zu erfolgen (§ 118 Abs. 5a BAO i. d. F. JStG
2018). Ein Auskunftsbescheid ist rechtsmittelfähig – es
kann somit insbesondere das Rechtsmittel der Beschwerde
ergriffen werden.
Es ist ein bescheidmäßig festzusetzender Verwaltungskos-
tenbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich insbesondere
nach der Höhe des Umsatzes des antragstellenden Unter-
nehmens richtet.
Tax Rulings in Österreich Ein Überblick
Übersicht Verwaltungskostenbeitrag für Advance Rulings gem. § 118 BAO
Höhe Voraussetzung
1.500 Euro grundsätzlich
3.000 Euro Umsatzerlöse > 400.000 Euro
5.000 Euro Umsatzerlöse > 700.000 Euro
10.000 Euro Umsatzerlöse > 10 Mio. Euro (§ 221 Abs. 1 Z 2 UGB)
20.000 Euro Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro (§ 221 Abs. 2 Z 2 UGB) oder Pflicht
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gem. § 244 UGB
500 Euro bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags
18 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
zuständigen Abgabenbehörde (i. d. R. ein Finanz- oder
Zollamt) einzuholen. Im Unterschied zum Auskunfts-
bescheid nach § 118 BAO darf der entsprechende Sach-
verhalt erst nach erhaltener Auskunft der Finanzbe -
hörde umgesetzt werden (d. h. der Steuerpflichtige muss
im Vertrauen auf die erteilte Auskunft handeln). Stellt
sich die erteilte Rechtsauskunft nachträglich als unrichtig
dar und wird daher von der Behörde zurückgenommen
oder geändert, kann der Grundsatz von Treu und Glauben
zur Anwendung kommen. Dies gilt jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass die Auskunft nicht offensichtlich
unrichtig war.
Treu-und-Glauben-Auskünfte können auch für Rechtsfragen
beantragt werden, die unter den Anwendungsbereich des
§ 118 BAO fallen. Sie unterliegen keinem Verwaltungskos-
tenbeitrag, ergehen allerdings auch nicht in Bescheidform.
Dementsprechend ist auch kein Rechtsmittel möglich.
„Express Antwort Service“ (EAS)
Im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) des
BMF können Steuerpflichtige Rechtsfragen des internatio-
nalen Steuerrechts stellen. Solche EAS-Auskünfte brin-
gen die Rechtsansicht des BMF zum Ausdruck. Darüber
Auskunftsbescheid für die Forschungsprämie
Für die Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO gilt
§ 118 BAO zudem sinngemäß. Hier kann kostenpflichtig
(1.000 Euro pro beantragtem Projekt und 200 Euro
bei entsprechender Zurückweisung) eine bescheidmäßige
Bestätigung über das Vorliegen eines (künftigen) For-
schungsprojekts im Rahmen der eigenbetrieblichen For-
schung beantragt werden. Mittels Feststellungsbescheid
wird hier über die qualitativen Voraussetzungen (nicht
über die Bemessungsgrundlage) bei (wesentlicher)
Sachverhaltsidentität mit Bindungswirkung abgesprochen.
Die Forschungsbestätigung bietet daher Rechtssicherheit
dem Grunde, jedoch nicht der Höhe nach.
„Treu und Glauben“-Auskünfte
Grundsätzlich haben Auskünfte von Finanzbehörden nur
dann formale Bindungswirkung, wenn sie in Bescheid-
form ergehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann
jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Ver-
trauensschutz für den Steuerpflichtigen bieten.
Dies setzt insbesondere voraus, dass ein Antrag auf eine
Auskunft der Abgabenbehörde eine vollumfängliche
Beschreibung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts
beinhaltet. Die Auskunft ist von der sachlich und örtlich
TAX
TAX | Tax Controversy
Foto
: get
tyim
ages
19EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Ramona Hudelist, BSc (WU)
Senior Consultant
T +43 1 211 70 1079
• Ramona Hudelist ist Berufsanwärterin und Senior
Consultant bei EY Wien und in den Bereichen Business Tax
Advisory sowie Tax Policy and Controversy tätig. Ihr Auf-
gabengebiet umfasst neben der laufenden Steuerberatung
nationaler und internationaler Klienten auch internationale
M&A-Transaktionen. Sie ist weiters im Bereich Abgabenver-
fahren und Finanzstrafrecht tätig.
Mag. Robert Herberstein-Wastl
Manager
T +43 1 211 70 4142
• Robert Herberstein-Wastl ist Steuerberater und Manager
bei EY Wien und in den Bereichen Business Tax Advisory
sowie Tax Policy and Controversy tätig. Sein Aufgabenge-
biet umfasst neben der laufenden steuerlichen Beratung
nationaler und internationaler Klienten auch internationale
M&A-Transaktionen sowie die Beratung im Abgabenver-
fahren und in Finanzstrafsachen.
Ihre Autoren
hinausgehende Rechtsfolgen lassen sich daraus nicht
ableiten. Insbesondere kommt eine Berufung auf den
Grundsatz von Treu und Glauben nicht in Betracht, da das
BMF (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht die
zuständige Abgabenbehörde sein wird. In der Praxis hat
das EAS-Verfahren jedoch eine nicht zu unterschätzende
Bedeutung und Auskunftsersuchen werden oftmals auch
von Mitarbeitern der Betriebsprüfung gestellt.
Zu beachten ist, dass im Rahmen des EAS-Verfahrens
lediglich auf Rechts fragen eingegangen wird. Reine
Sachverhaltsfragen werden demnach nicht beantwortet.
Weiters werden keine Auskünfte über ausländisches
Steuerrecht gegeben werden. EAS-Auskünfte werden im
Normalfall abstrahiert und in anonymisierter Form in der
Findok des BMF veröffentlicht. Auch die Beantwortung
im Rahmen einer nicht veröffentlichten Einzelerledigung ist
möglich.
Lohnsteuerauskünfte
Im Bereich der Lohnsteuer können Auskünfte nach § 90
EStG eingeholt werden. Gegenstand der Auskünfte sind
ausschließlich Fragen des Lohnsteuerabzuges (sowie Fra-
gen zum Dienstgeberbeitrag). Antragsberechtigt sind
Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nur ein konkreter Sachver-
halt, nicht aber ein abstrakter Fall berechtigt zur Anfrage.
Der Auskunftsbescheid ist tunlichst innerhalb von zwei Mona-
ten nach der Antragstellung zu erlassen. Die Lohnsteuer-
auskunft stellt keinen Bescheid dar und kann daher nicht
mit Beschwerde bekämpft werden. Sie kann von der
Behörde jederzeit wieder geändert oder zurückgenommen
werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen
kommt eine Schutzwirkung über den Grundsatz von Treu
und Glauben in Betracht.
Andere Auskunftsmöglichkeiten
Weiters sehen auch andere abgabenrelevante Rechtsge-
biete Auskunftserteilungsmöglichkeiten vor. Beispielsweise
können im Zollrecht sowohl für Zolltarife als auch für
Ursprungsauskünfte verbindliche Rechtsauskünfte einge-
holt werden. Diese Auskünfte sind gem. Art. 33 UZK
nach Wirksamwerden der Entscheidung durch das Zollamt
drei Jahre lang gültig.
Das Besteuerungsregime der internationalen Schachtel-
beteiligung sieht Auskunftserteilungen über die Wirkungs-
weise einer Besteuerung unter Anwendung des inter-
nationalen Schachtelprivilegs vor, wenn das Unternehmen
ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft
machen kann. Diese Spezialauskunft ist in § 5 der Verord-
nung zu internationalen Schachtelbeteiligungen (BGBl. II
295/2004) geregelt. Eine ähnliche Form der speziellen
Auskunft wird in § 5 der Verordnung zu § 94a Abs. 2 EStG
zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstat-
tung i. S. d. MutterTochterRichtlinie (BGBl. 56/1995)
geregelt. Auch hier ist, bei Glaubhaftmachung des berech-
tigten Interesses, eine Auskunftserteilung hinsichtlich
der Wirkungen für die Stellung des Auskunftswerbers als
Haftungspflichtigen möglich. Da diese Auskünfte nicht in
Bescheidform ergehen, ist auch für diese Auskunftsarten
der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutsam.
TAX
20 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TAX | Veranstaltungsbericht
Literaturtipp zur Selbstanzeige
Stieglitz/Kronig, Sachlicher Anwendungsbereich der Selbstanzeige in:
Althuber/Lang/Twardosz (Hrsg.), Handbuch Selbstanzeige (2018),
S. 41 ff. Das „Handbuch Selbstanzeige“ ist im Manz-Verlag erschienen.
Die EY-Finanzstrafrechtsexperten Ottla Kronig und Alexander Stieglitz
zählen zu den Autoren und beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der
Frage, bei welchen Steuern und Abgaben eine strafbefreiende Selbstan-
zeige in Betracht kommen kann.
1
32
21EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Betriebsprüfung – Rechtsmittelverfahren – Finanzstrafrecht
Die steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich in den
letzten Jahren sowohl in Österreich als auch im internatio-
nalen Umfeld merkbar verändert. Dies betrifft sowohl Ver-
schärfungen im materiellen Steuerrecht (Ausdehnung
von Missbrauchsbestimmungen, erhöhte Nachweis- und
Dokumentationspflichten etc.) als auch die verfahrens-
rechtlichen Möglichkeiten der Finanzverwaltung, die vom
internationalen Informationsaustausch über „Joint Tax
Audits“ bis hin zu Kontoregisterabfrage und Kontoeinschau
reichen.
Hinzu kommt, dass das Finanzstrafrecht (und auch das
Bilanz- und Wirtschaftsstrafrecht) laufend verschärft wird.
Gleichzeitig wurden die Möglichkeiten einer strafbefreien-
den Selbstanzeige (§ 29 FinstrG) deutlich eingeschränkt.
Ausgangspunkt von Finanzstrafverfahren gegen Unterneh-
men sowie deren Geschäftsführer und Mitarbeiter ist nicht
selten eine Betriebsprüfung. Die gezielte Vorbereitung
auf Betriebsprüfungen wird nicht zuletzt vor diesem Hinter-
grund immer wichtiger, um Strafen, aber auch persönliche
Haftungsrisiken zu vermeiden.
Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Tax Controversy“
informiert das Expertenteam rund um Tax-Partner Markus
Schragl über aktuelle Entwicklungen, zeigt typische Risiko-
bereiche auf und gibt Tipps, wie strafrechtliche Haftungs-
risiken minimiert werden können. Nach dem erfolgreichen
Auftakt am 16.10.2018 im Hotel Sandwirth in Klagenfurt
fand am 16. November eine weitere Veranstaltung – dies-
mal im EY Office in Linz – statt.
Nach einem gemeinsamen Frühstück und einleitenden
Worten von Gastgeber Ernst Marschner berichteten
Alexander Stieglitz und Stefan Reinisch insbesondere über
folgende Themen:
• Betriebsprüfung – die richtige und rechtzeitige
Vorbereitung
• Kontoregister, Kontoeinschau, Finanzpolizei, Haus-
durchsuchung – welche Möglichkeiten hat die Finanz-
verwaltung und wo sind die Grenzen?
• Finanzstrafrecht und Verbandverantwortlichkeit –
welche Sanktionen drohen und wie schützt man sich
vor Strafen?
• Tax Compliance und Risikomanagement – welche
Möglichkeiten bestehen für Unternehmen, sich optimal
zu organisieren und persönliche Haftungsrisiken für
Management und leitende Angestellte zu vermeiden?
Im Anschluss an den Vortrag wurde die Diskussion bei
einem „zweiten Frühstück“ fortgesetzt.
Weitere Veranstaltungen zu diesem gleichermaßen aktuel-
len wie brisanten Themenkomplex werden in den kommen-
den Wochen in Salzburg und Wien stattfinden.
Tax Controversy Linz
1
Angeregte Diskussion nach dem Vortrag
2
Gastgeber Ernst Marschner, Leiter der Steuer-
abteilung von EY in Linz mit den Referenten
Alexander Stieglitz und Stefan Reinisch
3
EY-Finanzstrafrechtsexperte Alexander Stieglitz
berichtet über Risikominimierung im Rahmen
von Betriebsprüfungen
TAX
22 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TAX | Familienbonus Plus
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: Get
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23EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
sowie Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge ab 1.1.2019
Was ist der Familienbonus Plus und wer ist anspruchsberechtigt?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von
1.500 Euro pro Kind und Jahr. Der Anspruch auf den
Familienbonus Plus besteht für jedes Kind im Inland, für
das Familienbeihilfe bezogen wird.
Durch diesen Absetzbetrag verringert sich nicht die Steuer-
bemessungsgrundlage, sondern die tatsächliche Steuer-
last des zur Inanspruchnahme berechtigten Steuerpflichti-
gen pro Kind um bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Es kommt
jedoch nicht zur Vergütung einer Negativsteuer. Das bedeu-
tet, dass die tatsächliche steuerliche Entlastung durch den
Familienbonus Plus maximal der entrichteten Einkommen-
bzw. Lohnsteuer entspricht. Bei einer jährlichen Einkom-
mensteuerbelastung von beispielsweise 800 Euro beträgt
daher auch die steuerliche Entlastung durch den Familien-
bonus Plus 800 Euro.
Der Familienbonus Plus wirkt sich daher gar nicht aus,
wenn der Elternteil so wenig verdient, dass keine Einkom-
men- bzw. Lohnsteuer anfällt.
Der Familienbonus Plus kann grundsätzlich bis zum
18. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt werden. Sobald
ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und sofern
für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird, steht ein
reduzierter Absetzbetrag in Höhe von 500 Euro pro
Kind und Jahr zu.
Entfall des Kinderfreibetrags und der Kinderbetreuungskosten
Im Gegenzug zur Einführung des Familienbonus Plus entfällt
ab 1.1.2019 die Möglichkeit der Berücksichtigung sowohl
des Kinderfreibetrags (440 Euro pro Kind oder 300 Euro
pro Kind pro Elternteil, wenn der Freibetrag zwischen beiden
Elternteilen aufgeteilt wird) als auch der Kinderbetreuungs-
kosten (bis zu 2.300 Euro pro Kind bis zur Vollendung des
10. Lebensjahres) zur Gänze. Kinderfreibeträge sowie Kin-
derbetreuungskosten können somit in der Veranlagung für
das Steuerjahr 2018 letztmalig geltend gemacht werden.
Aufteilung und Inanspruchnahme
Der Familienbonus Plus kann von einem Elternteil zur Gänze
(1.500 Euro bzw. 500 Euro) oder zu gleichen Teilen auf
geteilt (jeweils 750 Euro bzw. 250 Euro) von beiden Eltern-
teilen geltend gemacht werden.
Von dieser Aufteilung können auch voneinander getrennt
lebende oder geschiedene Eltern einvernehmlich Gebrauch
machen. Wird jedoch von einem Elternteil der Großteil der
Kinderbetreuungskosten (mindestens 1.000 Euro) über-
nommen, stehen diesem 90 % (1.350 Euro) des Familien-
bonus Plus zu. Dem anderen Elternteil stehen in diesem
Fall lediglich 10 % (150 Euro) zu. Zahlt ein getrennt leben-
der, unterhaltsverpflichteter Elternteil keinen Unterhalt,
steht diesem gar kein Familienbonus Plus zu. Der andere
Elternteil erhält 100 %.
Familienbonus Plus
Mit 1.1.2019 ergeben sich für Familien mit Kindern
einige steuerliche Neuerungen. Der
viel diskutierte Familienbonus Plus tritt
in Kraft. Weiters werden familien -
bezogene Absetzbeträge indexiert. Die
wesent lichsten daraus resultierenden
Neue rungen fassen wir im Folgenden
für Sie zusammen.
24 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Die Inanspruchnahme erfolgt wahlweise über die Einkom-
mensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung oder –
bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – über die
monatliche Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber. Ent-
scheidet sich der Steuerpflichtige für die Berücksichti
gung des Familienbonus Plus im Zuge der Lohnverrech-
nung, ist dies ab Dezember 2018 mit einem entsprechen-
den Antragsformular (Formular E30) beim Arbeitgeber
zu beantragen. Bei monatlicher Berücksichtigung kommt
es zu einer monatlichen Steuerentlastung von maximal
125 Euro pro Kind für den vollen bzw. 41,68 Euro für den
reduzierten Absetzbetrag.
Kinder im Ausland
Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen
Höhe steht ausschließlich für Kinder zu, die sich im Inland
aufhalten. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen
Mitgliedstaat der EU, im EWR-Raum oder in der Schweiz
aufhalten, gelten gesonderte Absetzbeträge. Diese Absetz-
beträge werden durch die Familienbonus-Plus-Absetz-
beträgeEUAnpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 257/2018)
bestimmt.
TAX
TAX | Familienbonus Plus
In dieser Verordnung werden die Absetzbeträge für den
Familienbonus Plus, den Alleinverdiener-, Alleinerzieher-
und Unterhaltsabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag
für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat
der EU, im EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten,
bestimmt. Zur Bestimmung der Beträge wurde ein Anpas-
sungsfaktor festgelegt, der auf vom Statistischen Amt
der Europäischen Union veröffentlichten Indikatoren basiert.
Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den
Indikator für Österreich mit 106 festgelegt. Um den Anpas-
sungsfaktor für einen Absetzbetrag für ein Kind im Aus-
land (EU/EWR/Schweiz) zu ermitteln, wird der Indikator
des betroffenen Staats zum Indikator Österreichs ins
Verhältnis gesetzt.
Lebt ein Kind beispielsweise in Bulgarien (Indikator 47,7),
so beträgt der Anpassungsfaktor 0,450. Für ein in der
Schweiz (Indikator 161,2) aufhältiges Kind hingegen beträgt
der Anpassungsfaktor 1,520. Die gesetzlich vorgesehene
Höhe des Familienbonus Plus sowie eventueller familienbe-
zogener Absetzbeträge wird mit diesem Faktor multipli-
ziert. Für dieses Beispiel bedeutet das in absoluten Zahlen,
dass der Familienbonus Plus für ein in Bulgarien lebendes
25EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Markus Wimmer, BSc (WU)
Manager
T +43 1 211 70 1705
• Markus Wimmer ist Steuerberater und Manager im
Bereich People Advisory Services bei EY. Seine Beratungs-
schwerpunkte sind insbesondere die Besteuerung von
Mitarbeitern sowie Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-
recht im Zusammenhang mit Mitarbeiterentsendungen.
Ihre Autor
Kind 675 Euro jährlich beträgt, während für ein Kind in der
Schweiz 2.280 Euro abgesetzt werden können. Des Weite-
ren wurde durch Nationalratsbeschluss vom 24.10.2018
auch die Indexierung und somit Anpassung der Familien-
beihilfebeträge an das jeweilige Preisniveau des Wohnort-
staates des Kindes beschlossen. Die Familienbeihilfe beträge
sollen demnach ebenfalls ab 1.1.2019 angepasst werden.
Die Verlautbarung der gesetzlichen Regelung im Bundes-
gesetzblatt bleibt nach derzeitigem Stand abzuwarten.
Zusammenfassung
Der Familienbonus Plus sowie die Änderungen betreffend
die übrigen familienbezogenen Absetzbeträge tritt mit
1.1.2019 in Kraft. Beim Familienbonus Plus handelt es
sich um einen Absetzbetrag, der die tatsächliche Steuer-
belastung des Steuerpflichtigen reduziert. Die Inanspruch-
nahme erfolgt wahlweise entweder über die monatliche
Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber oder im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung
im Nachhinein. Für im Ausland aufhältige Kinder gelten
andere Absetzbeträge als die im österreichischen Einkom-
mensteuergesetz geregelten. Zur Berechnung der jeweils
geltenden Beträge kommen Anpassungsfaktoren, die unter
Zuhilfenahme von Indikatoren des Statistischen Amts
der Europäischen Union ermittelt werden, zur Anwendung,
wodurch die Absetzbeträge wertmäßig angepasst werden.
Auch eine Indexierung der Familienbeihilfe ist vorgesehen.
Foto
: Get
tyim
ages
TAX
26 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TAX | Veranstaltungsbericht
Förderungen und steuerliche Begünstigungen
Am 20.11.2018 fand im Rahmen der EYBusinessBreak-
fast-Reihe ein „Special“ zum Thema „Förderungen“ in Koope-
ration mit M27 statt. Christoph Harreither und Michael
Obernberger von EY, René Mayer und Regina Dembach von
EY Law sowie Peter Baumgartner von M27 beleuchteten
die aktuelle Förderlandschaft. Hierbei wurde der Bogen in
Bezug auf Förderungen von der rechtlichen Perspektive
(Vergabe/Beihilfenrecht), der Auswahl der geeigneten För-
derinstrumente über die Beantragung der Fördermittel, die
Prozessbegleitung (Projektmanagement) bis hin zur Förder-
mittelkontrolle gespannt. Abgerundet wurde die Veranstal-
tung dieses multidisziplinären Teams durch den Vortrag von
Nils Berger von der Firma Viewpointsystem über Praxis-
erfahrungen aus der Unternehmensperspektive. Das Thema
„Förderungen“ lockte aufgrund seiner Aktualität bzw. seines
mitunter gewichtigen Finanzierungscharakters wieder zahl-
reiche Gäste ins Hotel Bristol in Wien.
1. Einblick in verschiedene Förderungen (national, EU)
Zu Beginn gab Peter Baumgartner von M27 einen Überblick
über die in Österreich gegenwärtig geförderten Themen-
bereiche: Grundlagenforschung, insbesondere themenori-
entierte und nichtthemenorientierte Forschung im Bereich
industrieller Forschung, experimentelle Entwicklung sowie
Demonstrationsprojekte. Ziel ist es hierbei stets, Innova-
tion, Forschung und Entwicklung in Österreich zu unterstüt-
zen. Diese öffentlichen Förderungen für Forschung und
Entwicklung werden vorwiegend in Form von direkten
Zuschüssen, Darlehen und Haftungen von EU, Bund, Län-
dern und Gemeinden für ein im Vorhinein klar definiertes
Projekt gewährt. Das bedeutet, dass die Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten vor dem Förderantrag noch nicht
begonnen werden dürfen.
Abschließend erhielten die Gäste neben dem Überblick
über die verschiedenen nationalen Förderungen auch einen
Einblick in die Förderungen auf EU-Ebene. Erwähnt wur-
den außerdem aktuelle Entwicklungen bzw. Fragestellungen
sowie Schwerpunktthemen.
2. Steuerliche Förderinstrumente
(bspw. Forschungsprämie, Zuzugsbegünstigungen)
Nach den direkten Förderungen, die eingangs dargestellt
wurden, wurden von Michael Obernberger (Steuerberater)
anschließend die sogenannten indirekten (steuerlichen)
Förderungen in Form der Forschungsprämie und der Zuzugs-
begünstigung für Wissenschaftler erörtert.
• Forschungsprämie
Bei der Forschungsprämie handelt es sich um eine Gutschrift
des Finanzamts, die von steuerpflichtigen Unternehmen
und Personengesellschaften in Höhe von 14 % der angefal-
lenen Forschungs- und Entwicklungskosten (eigenbetrieb-
liche bzw. in Auftrag gegebene) rückwirkend beantragt wer-
Tax and Law Update
1 2
27EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Förderungen und steuerliche Begünstigungen
den kann. Neben einer kurzen Darstellung der rechtlichen
Bestimmungen bzw. des Verfahrensablaufs wurden insbe-
sondere aktuelle Entwicklungen – Thema: restriktivere Gut-
achten der FFG und daraus resultierende verfahrensrecht-
liche Möglichkeiten – aufgezeigt.
• Zuzugsbegünstigung
Michael Obernberger behandelte neben der Forschungs-
prämie auch die sog. Zuzugsbegünstigung. Die Zuzugsbe-
günstigung für Wissenschaftler soll den Standort Österreich
attraktiver machen, indem steuerliche Mehrbelastungen,
die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes
eintreten, beseitigt werden. Diese Begünstigung ist antrags-
gebunden. Der Bundesminister für Finanzen wird per Gesetz
ermächtigt, diese im Wege einer Verordnung zu regeln.
Diese „Zuzugsbegünstigungsverordnung vom 20.9.2016
(ZBV 2016)“ bestimmt, dass bei Personen, deren Zuzug
aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, For-
schung, Kunst und Sport dient und aus diesem Grund im
öffentlichen Interesse ist, die Besteuerungsgrundlage oder
die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschalbetrag
festgesetzt werden kann.
3. Rechtliche Betrachtung
(Vergaberecht, Beihilfenrecht)
René Mayer (Vergaberechtsexperte bei EY Law) berich-
tete über die häufigsten Fehler im Vergabeverfahren und
wie diese zu vermeiden sind. Fehler im Vergabeverfahren
können nicht nur zur Kürzung der Förderung, sondern
auch zu Schadenersatzansprüchen unterlegener Bieter bis
hin zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags
führen. Regina Dembach (Beihilfenrechtsexpertin EY Law
Deutschland) erörterte die aktuellsten Entwicklungen
im Beihilfenrecht. Schwerpunkte hierbei waren die verschie-
denen beihilfenrechtlichen Rechtfertigungsmöglichkeiten,
wie der DawI-Freistellungsbeschluss, die allgemeine Grup-
penfreistellungsverordnung sowie die beihilfenrechts-
konforme Gestaltung von Grundstücksveräußerungen und
Bürgschaften.
4. Fördermittelkontrolle
Christoph Harreither (Wirtschaftsprüfer) als Leiter des
EY-Spezialistenteams „Förderungen“ gab Einblicke in seine
Tätigkeit als langjähriger Projektleiter bei der Abwicklung
großer nationaler und internationaler EUStrukturfonds-
prüfungen (First/Secondprüfungen sowie Prüfungen der
Europäischen Kommission).
Abgerundet wurde der Vortrag von Nils Berger vom Unter-
nehmen Viewpointsystem, der das Thema „Förderungen
aus Sicht des Unternehmers“ beleuchtete und seine Erfah-
rungen mit unseren Gästen teilte.
1
Das Vortragsteam
von EY und M27
2
EY-Partner
Christoph Harreither
3
Ein gut gefülltes Haus
bei unserer Veranstaltung
zum Thema „Förderungen
und steuerliche Begünsti -
gungen“3
TAX
28 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TAX | BMF-Info
Offene Verbindlichkeiten bei konkursbedingter Liquidation
Die jüngste zivilrechtliche Rechtsprechung betreffend die
insolvenzrechtliche Einordnung der zusätzlich entstehen-
den Körperschaftsteuerschuld aufgrund nicht getilgter
Verbindlichkeiten im Rahmen einer konkursbedingten Liqui-
dation führte zu einer Anpassung der BMF-Information
vom 2.6.2016 (BMF010200/0013VI/6/2016). Dabei
ist zu erwähnen, dass sich die Anpassungen nur auf Kör-
perschaften beziehen, die im Rahmen eines Insolvenzver-
fahrens liquidiert werden und nicht Bestandteil einer
Unternehmensgruppe nach § 9 KStG sind.
Ausgangslage
Wird der Konkurs über das Vermögen einer Körperschaft
eröffnet und die Vermögensabwicklung vollzogen, so
ist die Liquidationsbesteuerung gemäß § 19 KStG anzu
wenden.
Demnach ist das steuerliche Liquidationsergebnis gemäß
§ 19 Abs. 2 KStG aus der Gegenüberstellung des Abwick-
lungsendvermögens und des Abwicklungsanfangsvermö-
gens zu ermitteln. Das Abwicklungsanfangsvermögen ist
das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung
vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzusetzen war. Das
Abwicklungsendvermögen wird gemäß § 19 KStG als das
„zur Verteilung kommende Vermögen“ definiert.
Aufgrund der Definition des Abwicklungsendvermögens
gilt es zu hinterfragen, welches Vermögen grundsätzlich
verteilungsfähig ist. Nach Ansicht des BMF gelangen
offene Verbindlichkeiten einer in Liquidation befindlichen
Körperschaft, die bis zum Ende der Abwicklung nicht
getilgt werden, nicht zur Verteilung, sodass am Ende der
Abwicklung noch offene Verbindlichkeiten nicht Bestand-
teil des Abwicklungsendvermögens sein können. Das bedeu-
tet, dass nicht getilgte Verbindlichkeiten das steuerliche
Liquidationsergebnis um jenen Wert erhöhen, mit dem
die nicht getilgten Verbindlichkeiten in der letzten Bilanz
vor Auflösung der Körperschaft enthalten waren. Sofern
die Körperschaft über keine ausreichenden Verlustvorträge
verfügt und auch allfällige Mindeststeuerguthaben zur
Abdeckung der zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuer-
schuld nicht ausreichen, stellt sich bei der konkurs-
bedingten Liquidation die Frage nach der insolvenzrecht-
lichen Beurteilung des Steueranspruchs.
Bisherige Rechtsansicht des BMF
Bisher wurde zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei
der zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuer um eine
Masseforderung, eine Insolvenzforderung oder eine Forde-
rung gegen das konkursfreie Vermögen handelt, auf eine
Klärung durch die ordentlichen Gerichte verwiesen.
Körperschaftsteueransprüche sind gemäß § 46 Z 2 IO
Masseforderungen, wenn sie in Verbindung mit der Erhal-
tung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse stehen,
die Masse treffen und wenn der die Steuerpflicht auslö-
sende Sachverhalt im Rahmen des Insolvenzverfahrens
verwirklicht wird.
Eine Insolvenzforderung liegt gemäß § 51 IO hingegen vor,
wenn der vermögensrechtliche Anspruch an den Schuld-
ner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits
zusteht.
Kann ein Anspruch weder als Masseforderung noch als
Insolvenzforderung eingeordnet werden, ist von einer
Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen auszu -
gehen.
Für den Fall, dass die ordentlichen Gerichte für eine Masse-
forderung entscheiden, enthielt die bisherige BMF-Infor-
mation bereits bestimmte Ausführungen („20 %Grenze“).
Anpassung der BMF-Information aufgrund einer aktuellen OLG-Entscheidung
Auf Basis der aktuellen zivilrechtlichen Judikatur
(OLG Wien, 6.8.2018, 3 R19/18p) wurde am 24.10.2018
Update BMF-Information
29EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
eine überarbeitete BMF-Information veröffentlicht (BMF-
010203/0434IV/6/2018). Demnach ist die zusätzlich
entstehende Körperschaftsteuer als Forderung gegen das
insolvenzfreie Vermögen einzuordnen. Da Körperschaften
über ein solches Vermögen in den meisten Fällen nicht ver-
fügen, wird dieser Anspruch in der Regel nicht durchsetz-
bar sein.
Kann man daher unter Berücksichtigung der vorhandenen
Unterlagen und durchgeführten Erhebungen mit Bestimmt-
heit annehmen, dass der Abgabenanspruch gegenüber
dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird (weil
kein insolvenzfreies Vermögen vorliegt), bestehen laut
BMF grundsätzlich keine Bedenken, von der Abgabenfest-
setzung gemäß § 206 BAO nach Maßgabe folgender
Voraussetzungen abzusehen: (i) Die Abgabenfestsetzung
erfolgt gegenüber einer Körperschaft, die nicht Teil einer
Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist und im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens liquidiert wird, und (ii) bei
der Abgabe handelt es sich um die zusätzlich entstehende
Körperschaftsteuer – nach Verrechnung mit vorhandenen
Verlustvorträgen und etwaigen Vorauszahlungen – aufgrund
nicht getilgter Verbindlichkeiten.
Fazit
Das BMF hält an seiner bisher vertretenen (in der Litera-
tur strittig gesehenen) Rechtsansicht fest, dass nicht
getilgte Verbindlichkeiten kein Teil des Abwicklungsendver-
mögens sind. Durch die Anpassung der BMF-Information
wird zumindest der aktuellen zivilrechtlichen Judikatur
Rechnung getragen, indem die zusätzlich entstehende
Körperschaftsteuer aufgrund nicht getilgter Verbindlich-
keiten als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen
einzuordnen ist. Grundsätzlich ist diese Anpassung zu
begrüßen. Spannend bleibt die finale Klärung der Frage,
ob nicht getilgte Verbindlichkeiten doch einen Teil des
Abwicklungsendvermögens darstellen. Eine zeitnahe Recht-
sprechung wäre aufgrund der Relevanz konkursbedingter
Liquidationen wünschenswert.
Tobias Egger
Senior Consultant
T +43 1 211 70 4171
• Tobias Egger ist Berufsanwärter und Senior Consultant
bei EY Wien und im Bereich Business Tax Advisory tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasst neben der laufenden Steuer-
beratung nationaler und internationaler Klienten auch
M&A-Transaktionen und Umgründungen.
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30 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
TAX | Bestandvertragsgebühr
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Bestand- vertragsgebühr Bestimmte oder unbestimmte Vertragsdauer?
TAX
Nach § 33 TP 5 GebG unterliegen Bestandverträge über eine Geschäftsraummiete der 1%igen Bestandvertragsgebühr,
wobei die Höhe im Wesentlichen davon abhängt, ob das Bestandverhältnis über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer
abgeschlossen wurde. Bei unbestimmter Vertragsdauer bildet der dreifache Jahreswert der Bruttomiete die Bemessungs-
grundlage. Bei bestimmter Vertragsdauer sind Bruttomieten mit dem entsprechend vervielfachten Jahreswert zu bemes-
sen, höchstens jedoch mit dem 18-fachen Jahreswert. Eine bestimmte Vertragsdauer führt daher im Regelfall zu einer
wesentlich höheren Gebührenbelastung als eine unbestimmte Vertragsdauer.
31EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Die Bestimmtheit der Vertragsdauer wird nach dem
Vertragsinhalt ermittelt; maßgebend ist dabei stets der
erklär te Vertragswille. Die Vertragsdauer wird etwa stets
als „bestimmt“ qualifiziert, wenn der Bestandvertrag auf-
grund eines beiderseitigen Kündigungsverzichts nicht ein-
seitig auflösbar ist und die Vertragsparteien somit zumin-
dest für eine gewisse Zeit aneinander gebunden sind
(ungeachtet, ob dem Wortlaut nach etwa „befristet“ oder
„unbefristet“ abgeschlossen).
Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen, bestimmt
bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen,
hindert jedoch nicht an der Unterstellung einer bestimmten
Laufzeit. Vielmehr handelt es sich demnach um eine Frage
nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit des Kündigungs-
grundes.
Räumte der Bestandvertrag dem Vermieter jedoch sämt-
liche Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG ein, wurde
bislang die Möglichkeit, den Bestandvertrag jederzeit auf-
zukündigen, als derart umfassend verstanden, dass für
Zwecke der Bestandvertragsgebühr von einer unbestimm-
ten Vertragsdauer auszugehen war. Eine Beurteilung
der Wahrscheinlichkeit der einzelnen Gründe wurde nicht
durchgeführt. Diese basiert auf der (älteren) Rechtspre-
chung des VwGH (z. B. 22.5.1978, 2943/76) und fand
auch Eingang in die Gebührenrichtlinien der Finanzver-
waltung (GebR Rz. 705).
Diese langjährige Praxis wurde von der jüngeren Recht-
sprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG) in mehreren
Entscheidungen abgelehnt. Demnach reicht der bloße
formale Verweis auf die Kündigungsgründe nach § 30
Abs. 2 MRG nicht aus, um eine unbestimmte Vertragsdauer
anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche
Eintrittswahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Kündigung,
zumal für die Geschäftsraummiete nur wenige Kündi-
gungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG (darunter etwa Kün-
digung aufgrund dringenden eigenen Wohnbedürfnisses)
theoretisch infrage kommen. Hinzu kam, dass die Recht-
sprechung des BFG nunmehr ganz offensichtlich darauf
abstellt, in welcher Sphäre die wahrscheinlichen Auflö-
sungsgründe liegen. Sofern diese (ausschließlich) in der
Sphäre des Mieters liegen, spielen diese nach Rechtspre-
chung des BFG ganz offensichtlich keine Rolle in der Beur-
teilung. Diese verschärfte Judikaturlinie des BFG wurde
jüngst auch im Rahmen zweier Erkenntnisse des VwGH
(19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 26.4.2018,
Ra 2018/16/0040) zumindest nicht in Abrede gestellt.
Dieses Ergebnis ist freilich für die Praxis unbefriedigend,
zumal die Gebührenrichtlinien der Finanzverwaltung in die-
sem Bezug nach wie vor nicht geändert wurden (Hinweis:
Vor Kurzem wurde ein erster Entwurf eines Wartungserlas-
ses zu den Gebührenrichtlinien veröffentlicht. Der weitere
offizielle Zugang der Finanzverwaltung zu diesem Thema
bleibt abzuwarten).
Die Unterscheidung zwischen bestimmter und unbestimm-
ter Vertragsdauer spielt daher gerade bei Immobilien-
transaktionen (Stichwort: Tax Due Diligence) noch eine
zentralere Rolle als bisher. Sofern daher Bestandverträge
aufgrund ihres bloßen Verweises auf § 30 Abs. 2 MRG auf
unbestimmte Vertragsdauer vergebührt wurden, besteht
daher ein erhöhtes Risiko der Umqualifikation in eine be-
stimmte Vertragsdauer (regelmäßig sogar in eine bestimm
te Vertragsdauer mit darauffolgender unbestimmter Ver-
tragsdauer), was zu einer Erhöhung der Gebührenbelastung
bis hin zum Siebenfachen der ursprünglichen Gebühren-
belastung führen kann. Eine strukturierte Risikoanalyse der
bestehenden Mietverträge inklusive zivilrechtlicher Kosten-
tragungsklauseln für Gebühren ist jedenfalls sinnvoll. Eine
solche Umqualifikation ist aber nicht zwangsläufig der Fall:
Eine Qualifikation als unbestimmte Vertragsdauer ist etwa
nach wie vor denkbar, wenn ein bestimmter Kündigungs-
grund nach § 30 Abs. 2 MRG realistisch eintreten kann,
der Vertrag zusätzliche realistische Kündigungsgründe
oder ein Präsentationsrecht vorsieht.
Auch für die Vertragsgestaltung in der Zukunft wird sich
verstärkt die Frage stellen, wie der zivilrechtlich gewünsch-
t e Vertragsinhalt entsprechend abgebildet werden kann,
ohne dabei jedoch eine übermäßige Gebührenbelastung
auszulösen. Gerade innerhalb des Voll- oder Teilanwen-
dungsbereichs des MRG ist es nämlich auch nur einge-
schränkt möglich, zusätzliche Kündigungsgründe, die nicht
bereits in § 30 Abs. 2 MRG genannt sind, in einen Bestand-
vertrag aufzunehmen. Somit ist hinkünftig noch genauer
abzuwägen, welche Möglichkeiten der vorzeitigen Vertrags -
auflösung für die Vertragsparteien überhaupt wirtschaftlich
vertretbar sind.
Dr. Erich Schaffer, MSc. (WU), LL.B. (WU)
Manager
T +43 1 211 70 1704
• Erich Schaffer ist Manager im Bereich Transaction Tax mit Schwerpunkt Real
Estate, Universitätslektor an der WU Wien sowie regelmäßiger Fachautor und
Fachvortragender. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Konzern-
steuerrecht, internationales Steuerrecht, Steuerfragen im Zusammenhang mit
Immobilien sowie im Bereich der Rechtsverkehrssteuern.
Dr. Gernot Ressler
Director
T +43 1 211 70 1409
• Gernot Ressler ist Director im Bereich Transaction Tax mit Schwerpunkt Real
Estate, Universitätslektor an der WU Wien sowie regelmäßiger Fachautor und
Fachvortragender. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Trans-
aktionen, Konzernsteuerrecht, internationales Steuerrecht und Sondersteuer-
fragen im Zusammenhang mit Immobilien.
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32 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Tax FlashesTA
X
DBA Österreich–China wir neu verhandelt
Zur Stärkung der österreichischen Exportwirtschaft sind nach der Pressemitteilung
des BMF vom 18.10.2018 – zusätzlich zu den vorgesehenen Förderungen für österrei-
chische Unternehmen, die nach China exportieren – neue Verhandlungen betreffend
das Doppelbesteuerungsabkommen mit China geplant. Mit den Änderungen des DBA
Österreich–China, das bereits vor 27 Jahren in Kraft trat, soll den veränderten wirt-
schaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden sowie zukünftigen Investitionen
österreichischer Unternehmen im Rahmen der „Belt and Road Initiative“ der Weg
bereitet werden.
Der VfGH hat in E 2751/2018 vom 10.10.2018 über eine gegen ein BFGUrteil (24.5.2018, RV/7102977/2017) erhobene Beschwerde ent-
schieden, dass der Abgabenerhöhungszuschlag i. S. d. § 29 Abs. 6 FinStrG den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 7 sowie 6 EMRK ent-
spricht. Der VfGH vertritt in diesem Zusammenhang nämlich die Meinung, dass „das aus Art. 7 EMRK abgeleitete Rückwirkungsverbot strengerer
Strafgesetze nur auf Bestimmungen anwendbar ist, die Straftaten und die jeweils drohende Strafe festlegen“. Die diesbezügliche Übergangsbe-
stimmung des § 265 Abs. 1w FinStrG i. d. F. BGBl. I 65/2014 bewirke jedoch keine rückwirkende Abgabenerhöhung für Selbstanzeigen von Finanz-
vergehen. Weiters könnten sich nach Meinung des VfGH die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK – die in einem strafrechtlichen Verfahren zur
Anwendung kommen müssen – eben nicht auf die Erstattung einer solchen Selbstanzeige beziehen, da eine Selbstanzeige ja überhaupt nur dann
rechtzeitig erhoben werden kann, wenn noch kein finanzstrafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Außerdem erachtete der VfGH es vom
Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes als unbedenklich, dass die Abgabenerhöhung sowohl grob fahrlässiges als auch vor-
sätzliches Verhalten gleichermaßen miteinbezieht.
Selbstanzeige – Abgabenerhöhungszuschlag verfassungskonform!
Gesetzes- vorhaben zur Vereinheitlichung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben
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Die Regierungsvorlage betreffend das Gesetz über die
Zusammenführung der Prüfungsorganisation der Finanz-
verwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG) greift
die im Regierungsprogramm vorgesehene Vereinheitli-
chung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Bei-
träge (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Kom-
munalsteuer) auf. Durch die geplante Einführung eines
eigenen Prüfdienstes innerhalb der Bundesfinanzverwal-
tung soll die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und
Beiträge zukünftig effizienter organisiert und die Zusam-
menarbeit der befassten Institutionen (Finanzamt,
Krankenversicherungsträger und Gemeinden) verbessert
werden. Die Mitarbeiter des Prüfdienstes werden – wie
bisher auch die Außenprüfer des Finanzamtes – funktio-
nell für die jeweils zur Abgabenfestsetzung zuständige
Stelle tätig sein.
33EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Die Erzielung von Einsparungspotenzialen in der Finanzverwaltung sowohl für Behörden
als auch Rechtsunterworfene ist bekanntermaßen erklärtes Ziel der Bundesregierung.
Daher sieht der Ministerialentwurf zur Digitalisierungsnovelle vor, dass künftig die Zustel-
lung von Behördenschreiben hauptsächlich auf elektronischem Weg erfolgen soll. Die
wesentlichsten Maßnahmen des Gesetzesvorhabens sind die Einführung einer einheitli-
chen Zustellarchitektur sowie eines systemübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses
als Schnittstelle sämtlicher Zustellsysteme. Der Gesetzesentwurf sieht mehr Flexibilität
bei der Wahl des Zustellsystems sowie die Harmonisierung der Zustellzeitpunkte vor.
Digitalisierungsnovelle – weitere Schritte zu einer effizienteren (Finanz)Verwaltung
Im Rahmen des OECD-BEPS-Projekts hat sich Österreich u. a. zum Austausch länderbezogener
Berichte mit anderen Staaten verpflichtet, um Gewinnverschiebungen und Gewinnkürzungen
zu verhindern. Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) schafft die nationalen
Rahmenbedingungen, durch die Unternehmer in bestimmten Fällen zur Erstellung länderbezo-
gener Berichte verpflichtet sind. Die am 16.8.2018 getroffene Verwaltungsvereinbarung
zwischen der österreichischen und der US-amerikanischen Finanzverwaltung – die bislang nur
auf der IRSWebsite unter https://www.irs.gov/pub/irsutl/austria_competent_authority_
arrangement_cbc.pdf abrufbar ist – regelt den automatischen Austausch der länderbezogenen
Berichte multinationaler Konzerne, die sowohl in Österreich als auch in den USA unternehme-
risch tätig sind, für alle Wirtschaftsjahre, die nach 1.1.2016 begonnen haben. Der automatische
Austausch erfolgt jeweils elektronisch im zweitfolgenden Kalenderjahr.
Verwaltungsübereinkommen zum automatischen Austausch länder-bezogener Berichte mit den USA
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34 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
LA
W
LAW | Gesellschaftsrecht
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Gefahr der Einlagen-rückgewähr bei einer GmbH & Co. KG
35EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Die GmbH & Co. KG war in den vergangenen Monaten wie-
derholt Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen.
Inhalt der Streitigkeiten waren Zahlungen an Gesellschaf-
ter einer GmbH & Co. KG, deren einziger persönlich haften-
der Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Per-
son ist (GmbH & Co. KG im engeren Sinn). Aufgrund der
Besonderheiten dieser Rechtsform kann die Zulässigkeit
von Zahlungen in manchen Fällen zweifelhaft sein, sodass
bei Leistungen an ihre Gesellschafter besondere Vorsicht
geboten ist.
In einem jüngst vom OGH entschiedenen Fall war der
einzige Komplementär eine GmbH. An der KG waren die
Beklagte und der Nebenintervenient als Kommanditisten
beteiligt. Beide Kommanditisten waren auch Angestellte
der KG. Obwohl die Beklagte ihre Arbeit einstellte und für
mehrere Jahre keine bzw. nur gelegentlich Arbeitsleistung
erbrachte, wurde das Gehalt unverändert ausbezahlt. Die
KG verlangte schließlich die gezahlten Gehälter unter Beru-
fung auf das Verbot der Einlagenrückgewähr von der Kom-
manditistin zurück (OGH 28.3.2018, 6 Ob 128/17t).
Nach der Rsp. des OGH sind die Vorschriften über das Ver-
bot der Einlagenrückgewähr gem. § 82 Abs. 1 und § 82
Abs. 1 GmbHG auf die KG im Verhältnis zu ihren Komman-
ditisten analog anzuwenden, wenn bei der KG kein unbe-
schränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person
ist (RS0123863). Der Umstand, dass eine KG so gestal
tet werden kann, dass letztlich keine natürliche Person als
unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Verfügung
steht, ist für die Gläubiger gefährlich. Typischerweise kennt
die KG keine Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungs-
vorschriften. Im Geschäftsverkehr bildet bei der KG die poten-
zielle persönliche Haftung ihrer Gesellschafter die vertrau-
ensbildende Grundlage. Diese entfällt jedoch, wenn die KG
so ausgestaltet wird, dass keine natürliche Person persön-
lich haften kann.
Der Gesetzgeber hat auf die Besonderheiten der GmbH &
Co. KG im engeren Sinn reagiert und diese Sonderform der
KG in manchen Gesetzen den Kapitalgesellschaften bereits
gleichgestellt (z. B. § 189 Abs. 1 Z 2 lit b UGB; § 4 Z 3
EKEG; § 67 IO). Die Rsp. des OGH verlangt diese Gleichstel-
lung auch in Bezug auf die Kapitalerhaltungs vorschriften.
Nach § 82 GmbHG können die Gesellschafter einer GmbH
ihre Stammeinlage nicht zurückfordern. Sie haben,
solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den
Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschafts-
vertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von
der Verteilung ausgeschlossen ist (Verbot der Einlagen-
rückgewähr). Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von
der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder
anderer Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesell-
schaftsverhältnisses zulasten des Gesellschaftsvermögens
bevorteilt. Zulässig sind lediglich Auszahlungen der Divi-
dende, sonstige gesetzlich zugelassene Ausnahmefälle und
Leistungen auf Grundlage eines fremdüblichen Geschäfts.
Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als Haf-
tungsfonds zugunsten der Gesellschaftsgläubiger zu bewah-
ren und gegen Schmälerungen durch Leistungen an die
Gesellschafter abzusichern (RS0105532 [T2]).
Aufgrund der Rsp. des OGH ist bei Leistungen an Gesell-
schafter einer GmbH & Co. KG im engeren Sinn auf die
Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften zu achten.
Wenn sich eine KG über die Jahre zu einer GmbH & Co. KG
im engeren Sinn gewandelt hat, können sich aus einem
unverändert gebliebenen Gesellschaftsvertrag oder einer
geübten Praxis u. U. rechtliche Probleme ergeben. Sobald
eine KG diese Sonderform einnimmt, wäre es geboten, den
Gesellschaftsvertrag sowie gewohnte Zahlungsflüsse mit
den Gesellschaftern auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu über-
prüfen. Andernfalls kann es auch Jahre später zu der
unliebsamen Überraschung kommen, dass Leistungen unzu-
lässig waren und ein Gesellschafter mit einem hohen
Rückforderungsanspruch vonseiten der Gesellschaft kon-
frontiert wird.
Dr. Stephan Hofmann
Geschäftsführer
T +43 1 26095 2135
• Stephan Hofmann ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer
bei EY Law – Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH. Seine
Tätigkeitsschwerpunkte sind nationale und internationale
Umstrukturierungen sowie die Beratung in Fragen des
Gesellschafts- und Immobilienrechts.
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36 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Law FlashesAGBEine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach
der der Vertragspartner der Verwendung seiner personenbezogenen
Daten zu Zwecken zustimmt, die für die Vertragsabwicklung nicht erfor-
derlich sind, ist unzulässig bzw. intransparent (Koppelungsverbot).
OGH 31.08.2018, 6 Ob 140/18h
LA
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MarkenrechtMarken, die keine Unterscheidungskraft haben, können nicht registriert
werden. Eine Marke hat Unterscheidungskraft, wenn sie dem Endabneh-
mer ermöglicht, eine Ware (Dienstleistung) ohne Verwechslungsgefahr
von Waren (Dienstleistungen) anderer Unternehmer zu unterscheiden.
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, ist unter Berücksichtigung aller
Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrs
kreise zu beurteilen.
OGH 23.8.2018, 4 Ob 46/18w
MarktbeherrschungMarktbeherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist,
die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten
Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbe-
werbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber
in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.
OGH 12.07.2018, 16 Ok 1/18k
Abfertigung
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell-
schaft sind keine Arbeitnehmer. Ein allfälli-
ger „Anstellungsvertrag“ begründet nur
ein freies Dienstverhältnis. Wird ein bisheri-
ger Angestellter zum Vorstandsmitglied
bestellt, endet im Zweifel sein Arbeitsver-
hältnis und der Abfertigungsanspruch wird
fällig. Es kann aber vereinbart werden,
dass die Abfertigung nicht auszuzahlen ist
und insoweit das AngG weiter gilt.
OGH 30.08.2018, 9 ObA 67/18w
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37EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
Bei einer Pauschalreise können Nichtbeförderung (Überbuchung), Annul-
lierung und Abflugverspätung einen Reisemangel darstellen, der zu Minde-
rungs- und Schadenersatzansprüchen berechtigt. Auch die fehlende oder
unzureichende Betreuung und Unterstützung, etwa durch die örtliche Reise-
leitung oder infolge eines Organisationsfehlers, kann im Einzelfall ein
Reisemangel sein.
Bei einem Pauschalreisevertrag ist die Fluglinie Erfüllungsgehilfin des
Reiseveranstalters. Die Fluglinie, die dem Reisenden ein Hotel für die Über-
nachtung bis zum neuen Flugtermin zur Verfügung stellt, handelt im
Namen des Reiseveranstalters und erfüllt dessen Pflichten gegenüber dem
Reisenden.
§ 31e Abs. 1 KSchG normiert eine verschuldensunabhängige Hilfestel-
lungspflicht des Reiseveranstalters, die adäquate Aufklärungs, Schutz
und Sorgfaltspflichten umfasst. Dabei handelt es sich nicht nur um
Gewährleistungsbestimmungen, sondern um eigenständige, zusätzliche
Rechtsansprüche des Reisenden, sodass der Reiseveranstalter am
Urlaubsort alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen muss, um dem Reisen-
den die ordnungsgemäße Erfüllung der Reiseleistung zu ermöglichen.
In diesem Sinne können die „angemessenen Vorkehrungen“, die der Reise-
veranstalter nach § 31e Abs. 1 KSchG treffen muss, über die bloße Ver-
besserung hinausgehen.
Ein Reiseveranstalter, der den Rückflug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht
erbringt, weil die Fluglinie den Flug annulliert, ist nicht nur dazu verpflich-
tet, den Reisenden möglichst bald mit einem Ersatzflug an sein Ziel zu
befördern, sondern muss – als „angemessene Vorkehrung“ – dem Reisen-
den auch ein Hotel zur Übernachtung bis zum neuen Rückflug zur Ver
fügung stellen. § 31e Abs. 1 KSchG sieht kein ausdrückliches Verlangen
des Reisenden nach Abhilfe vor. Der Reiseveranstalter muss daher grund-
sätzlich von sich aus tätig werden und für „angemessene Vorkehrungen“
und Hilfestellung im Sinn des § 31e Abs. 1 KSchG sorgen, sobald ihm
bekannt ist, dass eine Leistungsstörung vorliegt.
OGH 31.08.2018, 6 Ob 146/18s
Reisemängel
38 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018 EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
EY Inside | EY Tax Challenge 2018
Während des ganzen Prozesses erhalten die Studieren-
den eine durchgängige Unterstützung vom Institut für
Österreichisches und Internationales Steuerrecht der
Wirtschaftsuniversität Wien, aber auch von EY-Mitarbei-
tern, die ihre praktischen Erfahrungen mit den Studieren-
den teilen.
Die ausgewählten Sieger der Tax Challenge haben sich
mit folgenden Steuerrechtsthemen befasst:
Daniel Hahn | EY-Betreuerin Bernadett Bukovsky
Offene Verfahren und Vertrauensschutz am Beispiel des
VwGH-Erkenntisses zum wirtschaftlichen Arbeitgeber
(VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031)
Die EY Tax Challenge bietet Studierenden die Mög-
lichkeit, an einem länderübergreifenden Fallstudien-
wettbewerb teilzunehmen. Wie jedes Jahr wurden
gemeinsam mit dem Institut für Österreichisches und
Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuni-
versität Wien fünf praxisrelevante Bachelorthemen
ausgeschrieben, um die sich Studierende des Insti-
tuts bewerben konnten.
EY InsideEY Tax Challenge 2018
Andrea Weber | EY-Betreuer Gernot Ressler
Die Bauherrenproblematik im GrEStG
Cornelia Eiss | EY-Betreuerin Melanie Raab
Unterliegt das Mining von Kryptowährungen der
Glücksspielabgabe?
Johann Ondrusek | EY-Betreuer Markus Bruck
Einführung einer CFC-Gesetzgebung in Österreich
Florian Silberschneider | EY-Betreuerin Ottla Kronig
Haftungsinanspruchnahme von Parteivertretern i. S. d.
§ 9 Abs. 2 BAO
Am 4.10.2018 war es dann wieder so weit: Nach Eröff-
nung und Begrüßung durch Andreas Stefaner, EY Tax
Service Line Leader, präsentierten die Studierenden ihre
Bachelorarbeiten in unserem Wiener Office vor fach
kundigem Publikum. Im Anschluss an die Präsentation
wurden die Arbeiten von einer Fachjury, bestehend
aus Professoren des Instituts für Steuerrecht und Steuer-
spezialisten von EY Österreich, bewertet und die Sieger
in feierlichem Rahmen prämiert.
Im Jänner 2019 vertritt das Siegerteam EY Österreich
beim GSA-Finale in Stuttgart. Im Finale messen sich die
jeweiligen Siegerteams der drei teilnehmenden Länder
(Deutschland, Österreich und die Schweiz) in ihren Fähig-
keiten, komplexe internationale steuerrechtliche Fälle
unter Zeitdruck zu lösen und zu präsentieren. Gleichzeitig
besteht die einmalige Chance, sich international mit
anderen Studierenden, aber auch innerhalb von EY zu
vernetzen und nützliche Kontakte zu knüpfen. Zu gewin-
nen gibt es neben zahlreichen Sachpreisen einen Reise-
gutschein im Wert von 5.000 Euro.
EY TAX & LAW Magazine Ausgabe 4 | 2018
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Wir freuen uns über Ihr Feedback! Bei
Rückmeldungen zu einzelnen Artikeln
können Sie sich gerne direkt an die Auto-
ren wenden. Die EMailAdressen finden
Sie bei den jeweiligen Artikeln.
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Feedback zum Tax & Law Magazine
zukommen lassen wollen, schreiben
Sie bitte an [email protected].
39
Publikationen
Optimierung der Familienstiftung
Privatdozent MMag. Dr. Ernst Marschner, LL.M.
Die Errichtung einer Familienstiftung kann sich in jedem
Fall lohnen – wenn man weiß, wie! „Optimierung der
Familienstiftung“ bietet bereits in der 4. Auflage neben
einer Abhandlung der Rechnungslegung alle wichtigen
Informationen zur Besteuerung einer typischen österrei-
chischen Familienstiftung.
Zu beziehen unter: www.lindeverlag.at
Handbuch Selbstanzeige
Die EY-Finanzstrafrechtsexperten Ottla Kronig und
Alexander Stieglitz zählen zu den Autoren des Hand-
buchs und beschäftigen sich in ihrem Beitrag
„Sachlicher Anwendungsbereich der Selbstanzeige“
mit der Frage, bei welchen Steuern und Abgaben eine
strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen
kann.
Worldwide Estate and Inheritance Tax Guide 2018
Dieser Leitfaden wird vom EY-Private-Client-Services-
Netzwerk veröffentlicht, welches Fachleute von EY-
Mitgliederfirmen umfasst. Die Ausgabe 2018 fasst die
Schenkungsteuer-, die Nachlasssteuer- und Erbschaft-
steuersysteme zusammen und beschreibt Überlegungen
zur Vermögensübertragung in 39 Ländern und Gebie-
ten. Diese Ausgabe ist für Inhaber von Familienunterneh-
men und privaten Unternehmen, Manager von privaten
Kapitalunternehmen, Führungskräfte von multinationalen
Unternehmen und andere unternehmerisch und inter-
national vermögende Privatkunden relevant.
Sollten Sie an einer unserer Publikationen interessiert sein, schreiben Sie bitte an
Impressum Eigentümer, Herausgeber und Medieninhaber
Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. („EY“),
Wagramer Straße 19, IZD Tower, 1220 Wien, [email protected]
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Mag. Andreas Stefaner, LL.M.
Redaktion Dr. Patrick Plansky, Mag. Alexander Stieglitz, LL.M. LL.M.
Idee & Konzeption Fuenfwerken Design AG, Wiesbaden/Berlin
Gestaltung CPoffice, Sabine Reissner
Druck Gerin Druck GmbH, Wolkersdorf
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Publikation auf
die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. „Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter“, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne
der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
ISSN 18195741
Tax & Law Magazine in Zukunft auch digital verfügbar
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Version unseres Magazins via E-Mail zu, sofern bei Ihren Daten eine gültige
E-Mail-Adresse hinterlegt ist.
Selbstverständlich können Sie diesen zusätzlichen Service auch abbestellen bzw.
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Sollten Sie hierzu Fragen haben, so senden Sie uns bitte Ihre Nachricht an
Gedruckt nach der Richtlinie „Druck - erzeugnisse“ des Österreichischen UmweltzeichensUWNr. 845
Events Tax & Law Update Tax Controversy
Business Breakfast
30.01.2019, Wien
Verrechnungspreisstrategien
und Zollrecht
Seminar von Lindecampus
16.01.2019, Wien
Umsatzsteuer-Fragen für
MitarbeiterInnen in Finanzabteilungen
Seminar von Lindecampus
26.02.2019, Wien
Expatriates und Lohnsteuer
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14.03.2019, Wien
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mationen zu unseren Veranstaltungen zu.
Senden Sie dazu bitte eine E-Mail mit
Name und Firma an [email protected].
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im ÜberblickEY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuer-beratung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und in die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com.
In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.
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EY Law arbeitet in Kooperation mit der Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart, Deutschland. Dem Netzwerk von EY Law gehören mehr als 2.200 Juristen weltweit an.
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