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TB BPh 015-2006 DGfM-Merkblatt.doc an: von: Torsten Schoch Kai Naumann cc: Xella Technologie- und For- schungsgesellschaft mbH - Fachbereich Bauphysik - Datum: 09.08.2006 Zeichen: TS, KN Technischer Bericht BPh 015/2006 Informationen zum DGfM-Merkblatt „Schallschutz nach DIN 4109“ Einleitung Die nach dem Baurecht der Länder geltenden Anforderungen an den Luft- und Trittschall- schutz von trennenden Bauteilen von fremden Mietbereichen in Büro- und Wohngebäuden werden derzeit in der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise“ in der Ausgabe November 1989 geregelt. Die Anwendung einer Norm bedeutet jedoch nicht automatisch, dass nach Fertigstellung eines Bauwerkes alle am Bau Beteiligten mit dem Ergebnis zufrieden sind. So kommt es bei vielen Gebäuden im Nachhinein zum Rechtsstreit über die vertraglich geschuldete Leistung. Häufig werden durch Gutachter oder Juristen dabei noch die Begriffe „Stand der Technik“ oder „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ ins Spiel gebracht. Die Anwendung bzw. Auslegung dieser Begriffe in Bezug auf eine beinahe 20 Jahre alte Norm trägt häufig zur Verunsicherung und Verwirrung bei. Baustoffe, Konstruktionen und Bauweisen ändern sich ständig. Ferner bestehen häufig gro- ße Diskrepanzen zwischen der vertraglich vereinbarten Leistung und der Anspruchshaltung von Bauherren. Aus diesem Grunde hat sich die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- bau e.V. (im folgenden „DGfM“ genannt) für die dort organisierten Hersteller übergreifend mit dieser Thematik befasst und ein Merkblatt mit dem Titel „Schallschutz nach DIN 4109“ in einer 1. Auflage 2006 herausgegeben. Dieses bietet nun einen ergänzenden Leitfaden für das am Bau Geschuldete hinsichtlich der bauakustischen Eigenschaften. Dieser Technische Bericht soll eine kurze Inhaltsangabe geben. Problemstellung Mehrgeschossbau Für den Mehrgeschossbau kann im wesentlichen festgehalten werden, dass die bestehen- den Anforderungen nach DIN 4109 auch derzeit aus technischer Sicht plausibel sind. Mit den üblichen Konstruktionen und Materialien sind die geforderten Werte mit ausreichender Si- cherheit wirtschaftlich erreichbar.

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2006

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doc

an:

von:

Torsten SchochKai Naumann

cc:

Xella Technologie- und For-schungsgesellschaft mbH- Fachbereich Bauphysik -

Datum: 09.08.2006Zeichen: TS, KN

Technischer Bericht BPh 015/2006

Informationen zum DGfM-Merkblatt „Schallschutz nach DIN 4109“

EinleitungDie nach dem Baurecht der Länder geltenden Anforderungen an den Luft- und Trittschall-schutz von trennenden Bauteilen von fremden Mietbereichen in Büro- und Wohngebäudenwerden derzeit in der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise“in der Ausgabe November 1989 geregelt.Die Anwendung einer Norm bedeutet jedoch nicht automatisch, dass nach Fertigstellungeines Bauwerkes alle am Bau Beteiligten mit dem Ergebnis zufrieden sind. So kommt es beivielen Gebäuden im Nachhinein zum Rechtsstreit über die vertraglich geschuldete Leistung.Häufig werden durch Gutachter oder Juristen dabei noch die Begriffe „Stand der Technik“oder „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ ins Spiel gebracht. Die Anwendung bzw.Auslegung dieser Begriffe in Bezug auf eine beinahe 20 Jahre alte Norm trägt häufig zurVerunsicherung und Verwirrung bei.Baustoffe, Konstruktionen und Bauweisen ändern sich ständig. Ferner bestehen häufig gro-ße Diskrepanzen zwischen der vertraglich vereinbarten Leistung und der Anspruchshaltungvon Bauherren. Aus diesem Grunde hat sich die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks-bau e.V. (im folgenden „DGfM“ genannt) für die dort organisierten Hersteller übergreifend mitdieser Thematik befasst und ein Merkblatt mit dem Titel „Schallschutz nach DIN 4109“ ineiner 1. Auflage 2006 herausgegeben. Dieses bietet nun einen ergänzenden Leitfaden fürdas am Bau Geschuldete hinsichtlich der bauakustischen Eigenschaften. Dieser TechnischeBericht soll eine kurze Inhaltsangabe geben.

ProblemstellungMehrgeschossbau

Für den Mehrgeschossbau kann im wesentlichen festgehalten werden, dass die bestehen-den Anforderungen nach DIN 4109 auch derzeit aus technischer Sicht plausibel sind. Mit denüblichen Konstruktionen und Materialien sind die geforderten Werte mit ausreichender Si-cherheit wirtschaftlich erreichbar.

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In folgender Tabelle 1 sind einige Bauteile dargestellt:

Bauteil GeschuldeterSchallschutz 1)

Anmerkung

Wände R’w ≥ 53 dB

Decken R’w ≥ 54 dB

L’n,w ≤ 48 dB

Bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen giltR’w ≥ 54 dB bzw. L’n,w ≤ 63 dB

Treppen L’n,w ≤ 58 dB

1) R’w [dB]:L’n,w [dB]:

bewertetes Schalldämm-Maß im Gebäude (= inkl. Flankenübertragung)bewerteter Norm-Trittschallpegel im Gebäude (= inkl. Flankenübertragung)

Tabelle 1: Auszug geschuldeter Schallschutz

Auch für die Bereiche Installationsgeräusche, Schutz gegen Geräusche aus Betrieben undSchutz gegen Außenlärm werden die Werte der DIN 4109 als ausreichend durch die DGfMangesehen.Somit läßt sich zusammenfassend sagen, dass die DGfM klar Stellung dazu bezieht, dassdie Aussagen der DIN 4109 in der Fassung von November 1989 gegenwärtig als allgemeinanerkannte Regel der Technik anzusehen ist.

Doppel- und Reihenhäuser

Bei Doppel- und Reihenhäusern muss die Bewertung des geschuldeten Schallschutzes einerHaustrennwand und des jeweiligen Nachweisverfahrens in der Planungsphase differenzierterbetrachtet werden und erfolgt durch Anwendung eines Prüfungsschemas (vgl. Tabelle 2).

Wichtig ist in der Einstufung des zu erwartenden Schallschutzes die Unterscheidung unter-kellertes ↔ nicht unterkellertes Gebäude. Das DGfM-Merkblatt grenzt diese Fälle noch prä-ziser gegeneinander ab, in dem von Gebäuden mit vollständiger bzw. unvollständiger Tren-nung die Rede ist. Vollständige Trennung in diesem Sinne meint, dass ein unterkellertesGebäude bis zum Kellergeschossfundament komplett schallbrückenfrei getrennt ist. Ein nichtunterkellertes Gebäude ist demzufolge nur unvollständig getrennt. Gleiches gilt für ein unter-kellertes Gebäude, wenn das Kellergeschoss aus einer durchlaufenden Weißen Wanne be-steht.Für die Obergeschosse nicht unterkellerter Gebäude gelten die Ausführungen wie beim Erd-geschoss eines unterkellerten Gebäudes.

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Die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ bei zweischaligen Haustrennwänden

Es hat sich gezeigt, dass mit einem bewerteten Schalldämm-Maß der Haustrennwand vonR’w ≥ 62 dB „im wesentlichen keine Beanstandungen mehr auftreten“. Dieser Wert wird mitden üblichen Konstruktionen im Erdgeschoss eines unterkellerten Gebäudes bei mängelfrei-er Ausführung der Haustrennfuge ohne Probleme erreicht.

Aus umfangreichen Prüfungen des bewerteten Schalldämm-Maßes von Haustrennwändenwurde abgeleitet, dass im untersten Geschoss eines nicht unterkellerten Doppel- oder Rei-henhauses (= unvollständige Trennung) ein Wert von R’w ≥ 59 dB erwartet werden kann. Beivollständiger Trennung der Gebäudeabschnitte gilt ab dem Erdgeschoss ein Wert vonR’w ≥ 62 dB. Diese Werte sind im Sinne des Schallschutzes einer Haustrennwand einesDoppel- oder Reihenhauses als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen.

Die Kernaussagen sind in der folgenden Tabelle 2 zusammengefasst:

Prüfungsstufe Grundlage Geschuldeter Schallschutz 1) Anmerkung

Haustrennwand R’w ≥ 57 dB

Decken L’n,w ≤ 48 dB

1 Öffentlich-rechtlicheAnforderung gemäßDIN 4109 (Ausga-be 1989) Treppen L’n,w ≤ 53 dB

„Mindest-schallschutz“

Bei vollständiger Trennungfür unterkellerte Gebäude imEG R’w ≥ 62 dBBei unvollständiger Tren-nung im EG R’w ≥ 59 dB

2 Allgemein aner-kannte Regeln derTechnik

Bei vollständiger und unvoll-ständiger Trennung für Dek-ken und Treppen L’n,w ≤ 46 dB

Vgl. auchDGfM-Merkblatt 2)

3 Frei vereinbarerhöherer Schall-schutz

z. B. R’w ≥ 63 dB, L’n,w ≤ 45 dB

oder: R’w ≥ 67 dB (gemäß Vorschlag für einenerhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zuDIN 4109)

ErhöhterSchallschutzmuß nichtautomatischden Wertnach Bei-blatt 2 be-deuten.

1) R’w [dB]:L’n,w [dB]:

bewertetes Schalldämm-Maß im Gebäudebewerteter Norm-Trittschallpegel im Gebäude

2) DGfM-Merkblatt „Schallschutz nach DIN 4109“, 1. Ausgabe 2006Tabelle 2: Übersicht des geschuldeten Schallschutzes bei Doppel- und Reihenhäusern

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Hinweise1. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen müssen immer eingehalten sein.2. Ist kein Wert des erforderlichen Schalldämm-Maßes vereinbart, werden mindestens die

Werte gemäß der 2. Prüfungsstufe laut Tabelle 2 geschuldet.3. Wird ein erforderliches Schalldämm-Maß unterhalb der Werte der allgemein anerkannten

Regeln der Technik vereinbart, so ist der Bauherr, Käufer, Kunde usw. vorher ausführ-lichst zu beraten! Er muss schriftlich darüber aufgeklärt sein, dass das vereinbarteSchallschutzniveau unterhalb der Werte der allgemein anerkannten Regeln der Technikliegt und welche Konsequenzen dies haben kann. Diese Belehrung muss schrifl-tich/vertraglich festgehalten sein. Gleiches gilt, wenn die Haustrennwand einschalig aus-geführt werden soll.

4. Wird eine Konstruktion vereinbart, die bereits rechnerisch nach dem Berechnungsverfah-ren des Beiblatt 1 zu DIN 4109 ein Schalldämm-Maß erreicht, welches größer ist als dieWerte nach 1. bzw. 2. Prüfungsstufe (der o. g. Tabelle 1), so ist auch dieser rechnerischerreichbare Wert einzuhalten. (Beispiel: Es reicht nicht aus, wenn eine zweischaligeHaustrennwand aus 2 × 24,0 cm Kalksandstein ρ = 2.000 kg/m³ lediglich ein bewertetesSchalldämm-Maß von R’w,Bau = 59/62 dB erreicht).

5. Beträgt die Dicke der Haustrennfuge lediglich 30 mm, so muss nach Beiblatt 1 zuDIN 4109, Abschnitt 2.3 (Ausgabe 1989) die flächenbezogene Masse m‘ [kg/m²] einerEinzelschale m‘ ≥ 150 [kg/m²] betragen. Die flächenbezogene Masse berechnet sich:m‘ [kg/m²] = dWand [m] × ρStein,R [kg/m³](der Rechenwert ρStein,R [kg/m³] ist zu ermitteln nach Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe1989).

6. Es wird empfohlen immer konkrete Zahlenwerte für das erforderliche bewertete Schall-dämm-Maß vertraglich zu vereinbaren.

Wie kann der geschuldete Schallschutz durch eine sichere Planung mit Xella-Baustoffen gewährleistet werden?

Ein großes Problem stellt der rechnerische Nachweis des bewerteten Schalldämm-Maßeszweischaliger Massivkonstruktionen dar. Das Rechenverfahren in Beiblatt 1 zu DIN 4109,Abschnitt 2.3 ist stark pauschaliert. und liegt für viele Konstruktionen deutlich auf der siche-ren Seite. Zudem ist die Anwendung für nicht unterkellerte Gebäude nicht eindeutig.

a) Mit Mauerwerk aus PorenbetonAufgrund zahlreicher Prüfergebnisse, die im Auftrag der Mitgliedsverbände durchgeführtwurden, ist erkennbar geworden, dass auch bei Gebäuden mit unvollständiger Trennung beimängelfreier Ausführung der Haustrennfuge ein bewertetes Schalldämm-Maß vonR’w ≥ 59 dB erreichbar ist. Dies wird in der Regel beispielsweise mit der Standard-Konstruktion:

1,0 cm Putz17,5 cm Mauerwerk Porenbeton PPW4/0,605,0 cm Luftschicht verfüllt mit d = 4,0 cm mineralischem Faserdämmstoff17,5 cm Mauerwerk Porenbeton PPW4/0,601,0 cm Putz

bereits im untersten Geschoss erfüllt, sofern ein schwimmender Nassestrich vorhanden ist.

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b) Mit Mauerwerk aus KalksandsteinDa die flächenbezogene Masse beider Schalen höher ist, werden auch bei unvollständigerTrennung mit dem Aufbau:

1,0 cm Putz11,5 cm Mauerwerk Kalksandstein ρStein = 1.800 kg/m³3,0 cm Luftschicht verfüllt mit d = 3,0 cm mineralischem Faserdämmstoff 1)

11,5 cm Mauerwerk Kalksandstein ρStein = 1.800 kg/m³1,0 cm Putz1) Der Einbau von mineralischem Faserdämmstoff ist zwar nach Beiblatt 1 zu DIN 4109 nicht

gefordert, wir empfehlen jedoch diese Konstruktion zur Erhöhung der Ausführungssicherheit.

im untersten Geschoss die Anforderungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln derTechnik eingehalten.

Erstellt:Dipl.-Ing. Kai NaumannFachbereich Bauphysik – Schallschutz/Akustik

Dipl.-Ing. Torsten SchochGeschäftsführer