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TM RO05-2003-Inkraftsetzung Ril 880.4010-05.02.2003.doc DB Netz AG / DB Systemtechnik Technische Mitteilung - als Handlungsanweisung gemäß Konzernrichtlinie 138.0202 - zum Technischen Umweltschutz Komplette Überarbeitung der Richtlinie 880.4010 "Bautechnik; Verwertung von Altschotter" (alte Nummer 090.9012) Nr. RO 05 / 2003 von DB Netz AG, Produktmanagement Technik Theodor-Heuss-Allee 7, 60486 Frankfurt Ansprechpartner Tel.: / Fax: E – Mail: NST, Andreas Beck Arcor: 955 - 31617 / -31886; Telekom: 069 265- 31617 / -31886 [email protected] Datum / Zeichen 05.02.2003 / NST.Be-880.4010/2003 fachliche Zuständigkeit DB Systemtechnik - Konstruktiver Ingenieurbau - TZF 62 Kleyerstraße 90, 60326 Frankfurt am Main Ansprechpartner Tel.: / Fax: E – Mail: TZF 62 Sa, Martina Salditt Arcor: 962 - 22163/ -2405; Telekom: 089 1308-22163/ -2405 [email protected] Datum / Zeichen 23.01.2003 - TZF 62.Sa - Altsch03. Allgemeingültige Technische Mitteilung u. a. Bekanntgabe zu Gesetzen, Verordnungen, Bahnnormen oder Richtlinien sowie Anwendererklärungen / Freigaben, Weisungen Einzelfallbezogene Technische Mitteilung u. a. Unternehmensinterne Genehmigungen (UiG), einzelfallbezogene Weisungen Einführung Richtlinie 880.4010 "Bautechnik; Verwertung von Altschotter" Sehr geehrte Damen und Herren, auf Basis der nachfolgenden fachtechnischen Stellungnahme setzen wir die Richtlinie 880.4010 "Bautechnik; Verwertung von Altschotter" – vorbehaltlich der Behandlung im Gesamtbetriebsrat gemäß § 90 BetrVG - zum 01.02.2003 in Kraft. Mit freundlichen Grüßen ppa. gez. Huesmann i.A. gez. Lay Huesmann Lay

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TM RO05-2003-Inkraftsetzung Ril 880.4010-05.02.2003.doc

DB Netz AG /DB Systemtechnik

Technische Mitteilung- als Handlungsanweisung gemäß Konzernrichtlinie 138.0202 -

zum Technischen UmweltschutzKomplette Überarbeitung der Richtlinie 880.4010 "Bautechnik; Verwertung von Altschotter"

(alte Nummer 090.9012)

Nr. RO 05 / 2003von DB Netz AG, Produktmanagement Technik

Theodor-Heuss-Allee 7, 60486 FrankfurtAnsprechpartnerTel.: / Fax:E – Mail:

NST, Andreas Beck Arcor: 955 - 31617 / -31886; Telekom: 069 265- 31617 / -31886 [email protected]

Datum / Zeichen 05.02.2003 / NST.Be-880.4010/2003

fachlicheZuständigkeit

DB Systemtechnik - Konstruktiver Ingenieurbau - TZF 62 Kleyerstraße 90, 60326 Frankfurt am Main

AnsprechpartnerTel.: / Fax:E – Mail:

TZF 62 Sa, Martina Salditt Arcor: 962 - 22163/ -2405; Telekom: 089 1308-22163/ -2405 [email protected]

Datum / Zeichen 23.01.2003 - TZF 62.Sa - Altsch03.

Allgemeingültige Technische Mitteilungu. a. Bekanntgabe zu Gesetzen, Verordnungen, Bahnnormen oder Richtliniensowie Anwendererklärungen / Freigaben, Weisungen

Einzelfallbezogene Technische Mitteilungu. a. Unternehmensinterne Genehmigungen (UiG), einzelfallbezogene Weisungen

Einführung Richtlinie 880.4010 "Bautechnik; Verwertung von Altschotter"

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Basis der nachfolgenden fachtechnischen Stellungnahme setzen wir die Richtlinie880.4010 "Bautechnik; Verwertung von Altschotter" – vorbehaltlich der Behandlung imGesamtbetriebsrat gemäß § 90 BetrVG - zum 01.02.2003 in Kraft.

Mit freundlichen Grüßen

ppa. gez. Huesmann i.A. gez. Lay

Huesmann Lay

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Deutsche Bahn AGDB SystemtechnikKonstruktiver IngenieurbauKleyerstraße 9060326 Frankfurt am Mainwww.bahn.de

Fachtechnische Stellungnahme Nr. 2003 / 001:

1. Anlass/ Ausgangssituation

Mit Gültigkeit vom 01.02.03 wird die überarbeitete Richtlinie 880.4010 „Bautechnik;Verwertung von Altschotter“ eingeführt. Sie ersetzt die Richtlinie 090.9012 „Um-weltschutz; Verwertung von Altschotter“

Die Richtlinie wurde bereits mit Schreiben DB Netz AG – Zentrale v. 18.06.99 –NEF.NEF (I) Sa bei der DB Netz AG unter dem Titel 090.9012 „ Umweltschutz;Verwertung von Altschotter“ eingeführt. Die Richtlinie wurde komplett überarbeitet,da sich durch die Übernahme der EU-Gesetze und Normen in bundesdeutschesRecht viele gesetzliche und technische Regelungen weiterentwickelt haben . Au-ßerdem haben sich die organisatorischen Regelungen der DB Netz AG fortentwi-ckelt und die NL der DB Netz AG haben Anregungen zur Fortentwicklung derRichtlinie gemeldet, wie z.B. zur Probenahme von Altschotter, die in die Richtlinieeingearbeitet wurden. Die Nummer wurde der Änderung im Regelwerksnummern-system angepasst.

Die Richtlinie enthält Vereinfachungen wie z.B. der Wegfall der Gesamtschotter-probe zur Ermittlung der Kornverteilung und und bessere Hinweise und Erläute-rungen, wie z.B. die Beschreibung der Weichenbeprobung, für den Anwender. Sieführt durch die einheitliche Anwendung und die in ihr enthaltenen Neuregelungenzu einer kostengünstigeren Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) bzw. zumWiedereinbau von Altschotter für die DB Netz AG. Die Richtlinie soll zu einem ein-heitlichen Auftreten der DB Netz AG gegenüber den Behörden führen.

2. Beteiligung des EBA und Mitwirkung der Stellen der DB Netz AG/ DB AG

Eine Zustimmung durch das EBA ist nicht erforderlich, da die Richtlinie überwie-gend Regelungen zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthält, bei deneneine Zuständigkeit des EBA nicht besteht. Da aber das Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz auf des Bundes-Immissionsschutzgesetz verweist, enthält die Richtli-nie daher zwei Absätze zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, zu denen eine Zu-ständigkeit des EBA besteht. Diese wurden mit dem EBA mit e-mail vom 11.10.02abgestimmt. Die Anregungen des EBA wurden in die Richtlinie eingearbeitet.

Vertreter der NL DB Netz haben im Arbeitskreis zur Richtlinie mitgewirkt. Auch derExpertenkreis Fahrbahn hat mitgewirkt. N01 (NSU), NBI 2, NBS 2 (NBB) , NMRund NIP 3 (NPB 1/ NST 2) der DB Netz AG sowie TZF 61 und GRN haben mitge-wirkt. Im Arbeitskreis zur Richtlinie haben auch Vertreter der Vbl, des Bahn-Umweltzentrums (TUS 1) und des Güteprüfdienstes (TGB 21) mitgewirkt.

Mit freundlichen Grüßen

i.V. gez. Muncke i.A. gez. Salditt

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Anlagen

- Richtlinie 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“

Verteiler

Standardverteiler (wird durch NST informiert):

• DB Netz AG, NIS, NIP• DB Netz AG, NBL, NBG, NBÜ, NBW, NBA NBB, NBI• DB Netz AG, NMR, NMB• DB Netz AG, NFZ• DB Systemtechnik, TZF 61• DB Netz AG – Niederlassungen• DB Regio Netz Infrastruktur GmbH (RNI)• DB Projektbau GmbH• DB Netz AG, Geschäftsbereich DB Bahnbau – BGT 1

Erweiterter Verteiler (wird durch DB Systemtechnik informiert):

• EBA, Zentrale, Referat 21• DB Systemtechnik, TZF 6, TZF 62, TZF 64, TGB 21• Bahn-Umweltzentrum, TUS 1• Sanierungsmanagement, FRS

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Richtlinie

Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Verwertung von Altschotter 880.4010Seite I

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht andiesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe bedürfen der Zustimmung derDB Netz AG.

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Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Verwertung von Altschotter 880.4010Seite II

Gültig ab: 01.02.2003

Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:

Alle Organisationseinheiten und Projektgesellschaften, die mit der Altschotterunter-suchung, Altschotterverwertung, Altschotterbeseitigung und dem Wiedereinbau vonaufbereitetem Schotter befasst sind und Mitarbeiter mit Leitungs- und Überwa-chungsfunktionen wieOrganisationseinheiten des Korridormanagements wie- Projektleiter,- Teamleiter,- Stellen der Bauüberwachung,- Planer,- Fachkräfte für Umweltschutz,Organisationseinheiten des Streckenmanagements wie- Bezirksleiter Fahrbahn,- Teamleiter,- Planer,- Instandhaltungsstellen,- Fachkräfte für Umweltschutz,Organisationseinheiten der Regionalnetze,Organisiationseinheiten des Anlagenrückbaus und der Sanierung,Fachstellen für Umweltschutz,Qualitätssicherung,DB Projektgesellschaften, DB ProjektBau GmbH.

Deutsche Bahn AGTZF 62Martina SaldittRichelstr. 380634 MünchenTelefon (962) 22163

Impressum

Fachautor

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Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Verwertung von Altschotter 880.4010Seite III

Gültig ab: 01.02.2003

Inhaltsverzeichnis1 Vorbemerkungen S. 12 Ziele und Geltungsbereich der Richtlinie S. 13 Rechtliche Bestimmungen und Begriffe zur Verwertung und Beseiti-

gung von Altschotter S. 34 Grundlagen zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter S. 35 Grundsätze zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter S. 56 Vorerhebung zum Gleisabschnitt und Klassifikation des Gleisabschnitts S. 77 Probenahme von Altschotter S. 88 Ermitteln der Schadstoffgehalte von Altschotter S. 149 Bewerten der Untersuchungsergebnisse und Ermitteln der Einbauklas-

sen S. 1610 Planen der Verwertung und Beseitigung von Altschotter S. 2011 Durchführen und Dokumentieren der Verwertung bzw. Beseitigung S. 22

Weitere Bestandteile

Regelwerksnummer Titel Gültig ab

880.4010A01 Rechtsgrundlagen, Regelwerke und Regelungen zur Verwer-tung und Beseitigung von Altschotter 01.02.2003

880.4010A02 Begriffsbestimmungen 01.02.2003

880.4010A03 Probenahme von Altschotter und Grundsätze zur Probenahme 01.02.2003

880.4010A04 Beprobungssonderfall: Probenahme bei einer Kreuzungsweiche 01.02.2003

880.4010A05 Entnahme einer Gesamtschotterprobe aus der Gleisbettung 01.02.2003

880.4010A06 Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbauklassen 01.02.2003

880.4010A07 Landesregelungen für Altschotter 01.02.2003

880.4010A08 Ablaufschema bei der Entsorgung von Altschotter 01.02.2003

880.4010V01 Fragebogen zur Vorerhebung 01.02.2003

880.4010V02 Protokoll zur Entnahme von Schotterproben 01.02.2003

880.4010V03 Entsorgungskonzept 01.02.2003

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Richtlinie

Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 1 von 25

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

1 Vorbemerkungen(1) Die vorliegende Richtlinie zur Verwertung von Altschotter

orientiert sich an der "LAGA Richtlinie 20 – Mitteilungender Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA); Anforde-rungen an die stoffliche Verwertung von mineralischenReststoffen/ Abfällen - Technische Regeln" und an demEntwurf "Technische Regeln (TR) für die Verwertung - TRAltschotter" der LAGA (Stand vom 13.11.2000). Die Richt-linie wird entsprechend den Entwicklungen der "TR Alt-schotter“ der LAGA fortgeschrieben. In dieser Richtliniewurden die gesetzlichen Neuerungen bis zum 1.12.2002berücksichtigt. Gesetzliche Änderungen danach, sind beiden zuständigen Fachstellen/ Fachkräften für Umwelt-schutz zu erfragen. Die Auswirkungen der Deponieverord-nung und die Versatzverordnung sind noch nicht eingear-beitet, da deren Auswirkungen derzeit noch nicht abseh-bar sind.

2 Ziele und Geltungsbereich der Richtlinie(1) Ziel der Richtlinie ist es, bei der DB Netz AG eine

einheitliche, wirtschaftliche, ökologische und technischsinnvolle Verwertung oder Beseitigung des Altschottersunter Beachtung der Grundpflichten der Kreislaufwirtschaftsicherzustellen, soweit der Altschotter nicht entsprechendseinem ursprünglichen Zweck im Gleisbereich weiterver-wendet wird (siehe Abb.1).

Abb.1: Ziele der Richtlinie

LAGA 20/Entwurf TRGleisschotter

Ziele derRichtlinie

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Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 2 von 25

Gültig ab: 01.02.2003

(2) Die Richtlinie ist daher eine Hilfe für die sach- undfachgerechte Wahrnehmung aller Arbeitsschritte im Zu-sammenhang mit der Verwertung und Beseitigung vonAltschotter (siehe Abb.2.). Verwertung bedeutet Wieder-verwendung im Gleisbereich und Verwertung in anderenEinsatzbereichen z.B. Straßenbau. Die Verwertung hatVorrang vor der Beseitigung. Die Weiterverwendung vonAltschotter im Gleis ist anzustreben.

Abb.2: Arbeitsschritte bei der Verwertung und Beseitigung(Entsorgung) von Altschotter

Die Richtlinie gilt für alle Stellen der DB Netz AG, die beider- Vorerhebung,- Planung,- Durchführung und- Überwachungvon Baumaßnahmen mit Verwertung und Beseitigung vonAltschotter befasst sind.Sie richtet sich auch an die der DB Netz AG zugeordnetenKonzernunternehmen, in deren Verantwortungsbereich esfällt, Altschotter zu verwerten bzw. zu beseitigen.

(3) Soll von den Bestimmungen dieser Richtlinie (nicht beidurch Landesrecht bedingten Abweichungen) abgewichenwerden, ist dazu eine unternehmensinterne Genehmigung(UIG) erforderlich, die bei der zuständigen Stelle der DBNetz AG Zentrale zu beantragen ist. Nur wenn von Gebot-und Verbotbestimmungen abgewichen wird, ist eine UIGerforderlich. Abweichungen von Regel- oder Grundsatz-

Geltungsbereich

Verfahrens-weise beiAbweichungvom Regelwerk

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Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 3 von 25

Gültig ab: 01.02.2003

Bestimmungen, Anforderungen, die im Normalfall einzu-halten sind und Abweichungen aufgrund des Landes-rechtes sind vom Anwender aktenkundig zu begründen.Zu den Bestimmungen und Grundlagen dieser Richtlinieberaten die zuständigen Fachstellen/ Fachkräfte für Um-weltschutz.

3 Rechtliche Bestimmungen und Begriffezur Verwertung und Beseitigung von Alt-schotter

(1) Bei der Verwertung (auch Wiederverwendung vonAltschotter) und Beseitigung von Altschotter sind vor allemdie gesetzlichen Bestimmungen des Abfallrechts, Wasser-rechts, Bodenschutzrechts und Immissionsschutzrechts zubeachten.Die dieser Richtlinie zugrunde liegenden Bundesgesetze,Rechtsverordnungen und technischen Regelwerke sindAnhang 1 zu entnehmen. Die Bestimmungen der Bun-desländer müssen eingehalten werden (siehe auch An-hang 7, der zur Vorinformation dient. Aktuelle Regelungendes Landes und der Kommune sind zu erfragen).

(2) Begriffe, die in dieser Richtlinie Anwendung finden, sind inAnhang 2 erläutert.Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zuunterscheiden in- Abfall zur Verwertung und- Abfall zur Beseitigung.

(3) Die stoffliche Verschmutzung der Gleisbettung ist für dasanzuwendende Oberbauverfahren maßgeblich. Stehen diedurch die Oberbauarbeiten anfallenden Fraktionen desAltschotters fest, so hängt es von der chemischen Belas-tung des Materials ab, ob eine Verwertung oder eineBeseitigung erfolgen muss.

4 Grundlagen zur Verwertung und Beseiti-gung von Altschotter

(1) Altschotter (Korngröße 0-63mm) kann bei folgendenOberbauarbeiten anfallen:- Aus- und Umbauten,- Rückbaumaßnahmen und

RechtlicheBestimmungen

Begriffe

Verwertung undBeseitigungaufgrundchemischerBelastung

Anfall vonAltschotter beiBaumaßnahmen

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Technischer Umweltschutz

Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 4 von 25

Gültig ab: 01.02.2003

- Bettungserneuerung.Bei Bettungsreinigungen fallen- Siebrückstände (Korngröße 0-22,4 mm )an (siehe Abb. 3).

(2) Bei der Aufbereitung von Altschotter fallen- die Fraktionen aufbereiteter Schotter mit der Korn-

größe 22,4 – 63 mm (z.B. bei der Klassierung) und- Siebrückstände (Korngröße 0 – 22,4 mm) an (siehe

Abb. 3).

Abb.3: Die durch die Oberbauarbeiten entstehenden Fraktionen desAltschotters zur Verwertung oder Beseitigung (Entsorgung). Das Material istin den Fraktionen zu bewerten, wie es verfahrenstechnisch anfällt undentsorgt werden soll.

(3) Fällt Material aus den Korngemischen der Schutzschich-ten und/ oder Bodenmaterial zusammen mit Altschotteran, so ist mit diesen Materialien wie mit Altschotter zuverfahren. Sofern bautechnisch möglich, sind diese Mate-rialien getrennt auszubauen, zu bewerten und zu verwer-ten bzw. zu beseitigen.

(4) Fällt Altschotter zusammen mit > 10 Vol-% Bauschutt an,so ist mit diesem Material wie mit Bauschutt zu verfahren.

(5) Altschotter kann stoffliche Verschmutzungen undchemische Belastungen aufweisen.

Stoffliche Verschmutzungen können sein:- Feinanteile durch Abrieb und Absplitterung,

Fraktionen vonAltschotter

Korngemischeaus Schutz-schichten und/oderBodenmaterialmit AltschotterBauschutt mitAltschotter

Belastung desAltschotters

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Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 5 von 25

Gültig ab: 01.02.2003

- aufgestiegenes Unterbaumaterial, Vegetationsrück-stände.

Chemische Belastungen können sein:- Schwermetalle aus dem Abrieb von Rädern, Schie-

nen und Bremsen, von Stromabnehmern und derFahrleitung sowie chemische Belastungen aus derUmgebung (Hintergrundbelastung),

- Kohlenwasserstoffe (KW) z.B. aus Schmiermittelver-lusten von Lägern und Motoren, aus der Schmierungvon Weichen, aus der Spurkranzschmierung,

- polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)z.B. aus Tränkmitteln für Holzschwellen,

- Herbizide.Die Masse der Schadstoffbelastungen des Altschotters isti.d.R. an die Feinfraktion (Verschmutzung) gebunden, diesich im unteren Bereich der Bettung (20 cm und tiefer,unter Schwellenunterkante) auf der Oberfläche des Pla-nums (Schutzschicht) anreichert. Bei erkennbar belastetenGleisabschnitten - siehe Abschnitt 6 - können in der Grob-fraktion des Altschotters hochsiedende Kohlenwasser-stoffe, z.B. Schmierstoffe bei Weichen, Lokabstellplätzen,als Belag im oberen Bereich des Schotters auftreten. Beioffensichtlich unbelasteten Gleisabschnitten - siehe Ab-schnitte 6 - hat sich aufgrund von vorliegenden umfassen-den Untersuchungen gezeigt, dass die Grobfraktion (22,4-63 mm), wenn diese ordnungsgemäß abgesiebt wird,unbelastet, d.h. Zuordnungswert Z 0, ist.

5 Grundsätze zur Verwertung und Beseiti-gung von Altschotter

(1) Grundsätzlich sind bei der Probenahme, beim Festlegender Untersuchungsparameter, beim Festlegen der Analy-senverfahren sowie beim Bewerten der Analysenergeb-nisse anhand der Zuordnungswerte die landesspezifi-schen Regelungen zu beachten.

(2) Oberstes Ziel soll es sein, den Altschotter vor Ort zureinigen und auf der Baustelle zu belassen. Es sind nachMöglichkeit kurze Transportwege anzustreben.

Landes-spezifischeRegelungen

Ziele zurAltschotterver-wertung

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Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 6 von 25

Gültig ab: 01.02.2003

(3) Der bei einer maschinellen Bettungsreinigung (BR) vonFeinanteilen (Siebrückständen) gereinigte Schotter wirdunmittelbar wieder eingebaut. Gleiches gilt für den durchbauseitige mechanische Aufbereitung gewonnenen aufbe-reiteten Schotter (in mobilen Anlagen) der auch unmittel-bar wieder eingebaut wird. Beide sind kein Abfall im Sinnedes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, da diese un-mittelbar als Schotter mit Qualitätsnorm wieder eingebautwerden. Sie fallen somit nicht in den Geltungsbereichdieser Richtlinie. Die Siebrückstände (Korngröße 0 - 22,4mm) sind dagegen grundsätzlich Abfall im Sinne desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und nach dieserRichtlinie zu verwerten bzw. zu beseitigen.

(4) Auf den Einsatz von Herbiziden soll mindestens 2 Jahrevor der geplanten Oberbauarbeit verzichtet werden.

(5) Mit allen im Rahmen der Altschotterentsorgung(Verwertung und Beseitigung) anfallenden Arbeitsschrittensind qualifizierte Stellen zu beauftragen. Bei Fragen zurAltschotterentsorgung und zur Qualifikation der Auftrag-nehmer sind nach Möglichkeit die zuständigen Fachkräftefür Umweltschutz hinzuzuziehen. Die auftraggebendeStelle stellt den Auftragnehmern die für die Altschotterent-sorgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. BeiErstbeauftragung hat der Auftraggeber die notwendigenZertifikate und Akkreditierungsunterlagen des Auftrag-nehmers zu prüfen. Hierbei ist die jeweilige Gültigkeit,Tätigkeit und ggf. der Abfallschlüssel in den Zertifikatenund Akkreditierungsunterlagen zu beachten und bei Ände-rungen weiterzuverfolgen.

(6) Gemäß der Konzernrichtlinie 138.0101 "Konzerngrund-struktur" sollen die intern angebotenen Leistungen derServicefunktionen als Mussleistungen genutzt werden.Mussleistungen bedeuten, dass die Unternehmensberei-che, sofern die Kompetenz in den Servicefunktionenvorhanden ist, diese Leistungen nicht extern beziehenkönnen. Die Untersuchung von Altschotter wird als Servi-cefunktion über den Umweltservice im Konzern angebotenund ist daher zu nutzen.

(7) Die Vorerhebung, Probenahme, Analyse und Bewertungdes Altschotters müssen rechtzeitig erfolgen, damit bau-betriebliche Belange abgestimmt sowie wirtschaftlicheVerwertungswege geplant und vorbereitet werden können.Gleichzeitig sind dabei die Anforderungen der Behördenan die Vorerhebung, Probenahme, Analyse und Bewer-tung des Altschotters zu beachten.

AbfallrechtlicheBesonderheitenfür dieBettungs-reinigung undmobile Auf-bereitungs-anlagen

Einsatz vonHerbiziden

Qualifikationvon Auftrag-nehmern/Stellung derUnterlagendurch denAuftraggeber

NutzunginternerServiceleisterfür dieUntersuchungvon Altschotter

Zeitlicher Ablauf

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Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 7 von 25

Gültig ab: 01.02.2003

(8) Der Zeitpunkt der Probenahme und Untersuchung vonAltschotter zur Planung gemäss Richtlinie 820.0204 (Ar-beitsunterlage für die Planung und Abwicklung von Ober-bauarbeiten) ist so zu wählen, dass die Untersuchungser-gebnisse bei der Festlegung des Bauverfahrens berück-sichtigt werden können. Kann die Probenahme zur Pla-nung nicht ca. 1 Jahr vor dem Transport des Altschotterszum Entsorger erfolgen, so sind die notwendigen chemi-schen Analysen zur Planung stichprobenartig im Rahmender Baugrunduntersuchung durchzuführen (zur Probe-nahme siehe auch Anhang 3).

(9) Es wird empfohlen, die Probenahme und Untersuchungvon Altschotter für die Deklaration 6-8 Monate vor demTransport zum Entsorger (Verwerter oder Beseitiger)durchzuführen. Die Deklarationsanalyse darf nicht älter als1 Jahr sein. Die Analysen sollten spätestens ca. 6 Wochenvor dem Transport dem Entsorger (Verwerter oder Besei-tiger) zur Verfügung gestellt werden.

(10) Bei allen Arbeitsschritten bei der Altschotterverwertungbzw. -beseitigung sind die Unfallverhütungsvorschriftenund die Richtlinie 132.0118 "Arbeiten im Gleisbereich"sowie die GUV 5.7 "Arbeiten im Bereich von Gleisen" zubeachten.

6 Vorerhebung zum Gleisabschnitt undKlassifikation des Gleisabschnitts

(1) Im Rahmen der Begehung zur Planung von Gleis- undWeichenbaustellen hat der Auftraggeber zur Planung derVerwertungs- und Beseitigungswege eine Vorerhebungdurchzuführen.Aus den Ergebnissen der Vorerhebung wird der Umfangder Probenahme sowie der analytische Untersuchungs-umfang für die Deklarationsuntersuchung bestimmt.Die Vorerhebung umfasst die:

- Begehung (Planer mit / und Fachkraft für Umwelt-schutz),

- Auswertung vorhandener Unterlagen, z.B. über dieSchwellenart, vorhandene historische Erkundungen,Havarien, sonstige Ereignisse, bei denen Schad-stoffe freigesetzt wurden,

- Festlegung der Probenahmen und des Untersu-chungsumfangs.

Probenahmeund Untersu-chung für diePlanung

ProbenahmeundUntersuchungfür dieVerwertung undBeseitigung

Unfall-verhütungs-vorschriften/Richtlinie132.0118

Vorerhebungdurchführen/Begehung

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Gültig ab: 01.02.2003

Auf der Grundlage der Ergebnisse aus der Vorerhebungist zu entscheiden, ob es sich um einen offensichtlichunbelasteten Gleisabschnitt oder um einen erkennbarbelasteten Gleisabschnitt handelt. Die Vorerhebung istnachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Für jede Vorerhebung ist der Fragebogen nach demVordruck 880.4010.01 auszufüllen.

(3) Ein offensichtlich unbelasteter Gleisabschnitt liegt vor,wenn die Grobfraktion (22,4-63 mm) nach Augenscheinkeine erkennbaren Belastungen aufweist (organolepti-scher Befund: z.B. keine auffällige Farbe, kein auffälligerGeruch, frei von Verkrustungen) und sich durch die histo-rische Erkundung keine Hinweise auf außergewöhnlicheEreignisse, z.B. Havarien, ergeben. Gleisabschnitte derfreien Strecke sind i.d.R. offensichtlich unbelastet, vorbe-haltlich der Feststellungen gemäß Absatz (4).

(4) Ein erkennbar belasteter Gleisabschnitt liegt vor, wenn derGesamtschotter (0-63 mm) Belastungen (nach organolep-tischem Befund) aufweist. Hierbei ist i.d.R. auch die Grob-fraktion (22,4 - 63 mm) nach Augenschein erkennbarbelastet, z.B. auffällige Farbe, auffälliger Geruch, Ver-krustungen. Erkennbare Belastungen können insbesonde-re vorliegen:- im Zungenbereich von Weichen,- in Gleisabschnitten mit Schmiervorrichtungen oder

hydraulischen Bremsen,- in Lokabstellgleisen, Haltebereichen vor Signalen

und an Bahnsteigen, in Wartungs- und Betankungs-gleisen,

- in Verladestellen, Umschlaganlagen und- in Gleisabschnitten, in denen Treibstoffe oder andere

wassergefährdende Stoffe infolge eines Unfalls oderanderer Einwirkungen ausgelaufen oder freigesetztworden sind.

7 Probenahme von Altschotter(1) Das Untersuchungsprogramm für die Deklarationsunter-

suchung richtet sich nach den Ergebnissen aus der Vorer-hebung und dem in der Bauablaufplanung vorgesehenenBauverfahren. Beprobt werden hierbei der offensichtlichunbelastete und erkennbar belastete Gleisabschnitt.

Fragebogen zurVorerhebung

OffensichtlichunbelasteterGleisabschnitt

ErkennbarbelasteterGleisabschnitt

Probenahme fürdieDeklarations-untersuchung/Ziele

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Ziel der Probenahme ist die Bestimmung der chemischenBelastungen.Ein weiteres Ziel der Probenahme ist es, die Weiterver-wendung des Schotters am selben Ort und die Wieder-verwendbarkeit des Schotters im Gleisbau zu prüfen.

(2) Als Grundlage für die Probenahme ist ein Probenah-meplan nach DIN EN 932-1 zu erstellen.Der Probenahmeplan umfasst:- die Art der zu nehmenden Altschotterkörnungen (ggf.

mit Bodenaushub),- Ziel der Probenahme einschließlich einer Liste der zu

prüfenden Eigenschaften,- Bezeichnung der Probenahmestelle mit Angabe der

Kilometrierung,- ungefähre Masse der Einzelproben und Laborpro-

ben,- Anzahl der Einzelproben und Laborproben,- für die Probenahme verwendete Geräte,- Verfahren der Probenahme und der Probenteilung,- Kennzeichnung, Verpackung und Versand der Pro-

ben.(3) Die Probenahme ist nach Anhang 3 repräsentativ

durchzuführen.(4) Stellt sich bei der Probenahme heraus, dass die

Feinanteile in der Bettung mit einem außergewöhnlichhohen Massenanteil vorliegen (Poren-Hohlräume desSchotters weitestgehend mit Feinanteil ausgefüllt), dannist eine Gesamtschotterprobe zur Ermittlung der Kornver-teilung gemäß Anhang 5 zu entnehmen.

(5) Ist abzusehen, dass die Grobfraktion des auszubauendenSchotters aus offensichtlich unbelasteten Gleisbereichenals aufbereiteter Schotter (Recyclingschotter) weiter- oderwiederverwendet wird, so ist grundsätzlich der Schotterauf die Parameter Schlagfestigkeit und Schlag-Abriebfestigkeit (Los-Angeles-Test) gemäß der BN 918061 (TL Gleisschotter) zu prüfen und gemäß dieser BN zubewerten. Die Proben zur Ermittlung der Schlagfestigkeitund Schlagabriebfestigkeit sind gemäß prEN 13450 "Ge-steinskörnungen für Gleisschotter" aus dem Gleisabschnittzu nehmen (siehe auch Anhang 3).

Proben-nahmeplan

Ausführung derProbenahme

Gesamtschot-terprobe beihohemFeinanteil

Eignung desAltschotters fürden Wiederein-satz im Gleis/BN 918 061

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(6) Hat die Vorerhebung ergeben, dass es sich um einenoffensichtlich unbelasteten Gleisabschnitt handelt, sind dieProben zur Bestimmung der chemischen Belastung infolgender Weise zu gewinnen:Gem. Abb.4. sind je 1 km Streckenlänge 5 Einzelprobenaus je 2,0 kg abgesiebten Schotter-Feinanteilen der Korn-größe 0 - < 22,4 mm (Quadratlochabsiebung 22,4 mm) zuentnehmen. Hieraus ist zunächst eine Sammelprobe,danach eine Laborprobe (Mischprobe) von 2,0 kg nachDIN EN 932-1 herzustellen.

Abb.4: Probenahmeschema und Entnahmehorizonte (Prinzipskizze)

(7) Bei der Probenahme eines offensichtlich unbelastetenGleisabschnittes mit der Untergrunduntersuchungsma-schine (UUM) sind 5 Einzelproben je 1 km Streckenlängevon der Gesamtfraktion (0-63mm) zu entnehmen. Ausdiesen Einzelproben sind im Labor oder direkt vor Ort je2,0 kg abgesiebte Schotter-Feinanteile der Korngröße 0-<22,4 mm (Quadratlochabsiebung 22,4 mm) abzusiebenund hieraus zunächst eine Sammelprobe, danach eineLaborprobe (Mischprobe) von 2,0 kg nach DIN EN 932-1herzustellen.

Probenahme beioffensichtlichunbelastetenGleisabschnit-ten

ProbenahmeeinesoffensichtlichunbelastetenGleis-abschnittes mitder UUM

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(8) Ist aus logistischen bzw. verfahrenstechnischen Gründeneine Bereitstellungslagerung / ein Bereitstellen auf einerHalde vorgesehen, so kann anstatt oder zur Verifizierungder Probenahme im Gleis eine Haldenbeprobung vorge-nommen werden. Die Halde ist in gleich große Bepro-bungsabschnitte zu unterteilen, wobei die Altschottermen-ge eines Abschnitts etwa einem Kilometer Gleislängeentsprechen soll (ca. 4000 t Altschotter). Je Beprobungs-abschnitt sind gemäß DIN EN 932-1 durch 5 repräsentati-ve Einzelproben der Halde von je 2,0 kg Schotter-Feinanteile zu entnehmen und hieraus eine Sammelprobeund danach eine Laborprobe (Mischprobe) von 2,0 kgherzustellen. (Siehe auch hierzu DIN EN 932-1 Anhang C„Beispiele für Verfahren der Probenahme aus kegelförmi-gen Aufschüttungen“).

(9) Bei erkennbar belasteten Gleisabschnitten ist i.d.R. derAusbau und die Verwertung der Gesamtfraktion angezeigt.Da die belasteten Gleise je nach Schadstoffeinwirkungunterschiedlich lang sein können, ist die Art der Probe-nahme und Häufigkeit vom Einzelfall abhängig und inTab.1, Abb.5 und Anhang 4 beispielhaft dargestellt.

Gleisbereiche mit erkennbarenBelastungen

Probenahme Entnahmehorizont

Bahnhofsgleis, Gleis mit sonstigemkonkreten Verdacht

Je 50 m-200 m Gleislänge 5Einzelproben mit je 2,0 kgSchotter-Feinanteilen (0-22,4mm) entnehmen und daraus eineLaborprobe (Mischprobe) von 2,0kg Schotter-Feinanteilenherstellen, gemäß Abb.4.

Je nach Umbauverfahren

b oder b/c

Lokabstellgleis, Wartungs- undBetankungsgleis, Haltebereich vorSignalen und an Bahnsteigen,Gleisabschnitt mit Schmiervorrichtungoder hydraulischen Bremsen,Verlade- oder Umschlaganlagen

Je 20 m Gleislänge 2Einzelproben mit je 2,0 kgSchotter-Feinanteilen (0-22,4mm) entnehmen und daraus eineLaborprobe (Mischprobe) von 2,0kg Schotter-Feinanteilenherstellen, gemäß Abb.4.

Je nach Umbauverfahren

b oder b/c

Weichen Die Probenahme der Weiche istin Abs.10 geregelt und in Abb.5und Anhang 4 beispielhaftdargestellt.

Je nach Umbauverfahren

b oder b/c

Tabelle 1: Probenahme bei Gleisen und Weichen, diegemäß der Vorerhebung erkennbar belastet sind

(10) Im Bereich der Zungenvorrichtung (Gleitstühle) vonWeichen können Verunreinigungen durch aufgebrachteSchmiermittel auftreten. Im Rahmen der Vorerhebung wird

Halden-beprobung beioffensichtlichunbelastetenGleisabschnit-ten

Probenahme beierkennbarbelastetenGleis-abschnitten

Probenahme anWeichen

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untersucht, ob und ggf. in welcher Ausdehnung dieseVerunreinigungen anzutreffen sind.Die Weichen der Bauarten 190-760 werden durch eineMischprobe aus den Probenahmepunkten 1, 2 und 3 vonje 2,0 kg Schotter-Feinanteilen repräsentiert. Bei Weichenab den Bauarten 1200 und größer soll ein zusätzlicherProbenahmepunkt (Probenahmepunkt 4) genommenwerden.Visuell unauffällige Weichen sowie Kreuzungen undWeichen neuer Bauart mit teflonbeschichteten Gleitstühlen(ohne Schmierung) und Anschlussstücke sind wie offen-sichtlich unbelastete Gleisabschnitte zu bewerten.Erkennbar belastete Weichen sind wie erkennbar be-lastete Gleisabschnitte zu bewerten.Die Probenahme in einer doppelten Kreuzungsweiche istin Anhang 4 beispielhaft dargestellt.Weichengruppen/ Weichenbänder mit augenscheinlichgleicher Belastung können repräsentativ beprobt werden.In der Regel sind höchstens bis zu 3 Weichen zusammen-zufassen. Eine Weiche ist dabei für die repräsentativeProbenahme auszuwählen und wie oben in diesem Absatzbeschrieben zu beproben.

Abb.5: Probenahme am Beispiel einer einfachen Weiche (WA=Weichenanfang,WE=Weichenende; es handelt sich um eine Prinzipskizze)

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(11) Ist aus logistischen bzw. verfahrenstechnischen Gründeneine Bereitstellungslagerung / ein Bereitstellen auf einerHalde vorgesehen, so kann anstatt oder zur Verifizierungder Probenahme im Gleis eine Haldenbeprobung vorge-nommen werden. Die Halde ist entsprechend den Gleis-längen in gleich große Beprobungsabschnitte zu untertei-len (z.B. ca. 800 t Altschottermenge pro Abschnitt bei 200m Gleislänge), wobei die Probenahme und Probenanzahlder Tabelle 1 zu entnehmen ist. Je Beprobungsabschnittist gemäß DIN EN 932-1 die in Tabelle 1 beschriebeneAnzahl als repräsentative Einzelproben der Halde von je2,0 kg Schotter-Feinanteile zu entnehmen und hierauseine Sammelprobe und danach eine Laborprobe (Misch-probe) von 2,0 kg herzustellen. (Siehe auch hierzu DIN EN932-1 Anhang C „Beispiele für Verfahren der Probenahmeaus kegelförmigen Aufschüttungen“).

(12) In Ausnahmefällen, z.B. bei länderspezifischenRegelungen, kann es zur Ermittlung der chemischenBelastung erforderlich sein, im offensichtlich unbelastetenoder im erkennbar belasteten Gleisabschnitt, die Gesamt-fraktion (Korngröße 0-63 mm) des Altschotters zu untersu-chen. Derzeit gibt es für das hinsichtlich der Korngrößehetereogen zusammengesetzte Gesamtschottergemisch(0-22,4 mm und 22,4-63 mm) kein gesichertes Vorgehenfür die Probenahme, Probenvorbereitung bzw. -aufbereitung und die Analytik. Ein Brechen der Gesamt-fraktion soll vermieden werden, da ansonsten Matrixef-fekte und die geogenen Einflüsse des Gesteins beimAnalysenergebnis berücksichtigt werden müssen. Umdiese Effekte zu minimieren wird daher folgendes Vorge-hen empfohlen: Vom Gesamtschotter sind im allgemeinendie Fraktionen Korngröße 0 - <22,4 mm und Korngröße22,4 - 63 mm abzusieben und zu wiegen. Die Fraktion mitKorngröße 0 - <22,4 mm sollten wie in dieser Richtliniebeschrieben untersucht werden. Die Fraktion 22,4 - 63mm ist nach Möglichkeit mit dem Trogverfahren /- versuchnach dem Entwurf der „LAGA-Richtlinie: Bestimmung derEluierbarkeit mit Wasser im Trogversuch (EW 98T)“ odermit Modifikationen des Elutionsverfahrens nach DIN 38414Teil 4 zu untersuchen. Die Ergebnisse aus den Teilfraktio-nen sollten entsprechend den zu verwertenden Fraktionenbewertet werden. Soweit länderspezifische Regelungendies nicht zwingend vorschreiben, ist die Bewertung derUntersuchungsergebnisse und die Ermittlung der Einbau-klassen nach Abschnitt 9, Absatz 2 vorzunehmen.

Halden-beprobung beierkennbarbelastetenGleis-abschnitten

Ausnahmefall:Untersuchungder Gesamtfrak-tion imoffensichtlichunbelastetenoder erkennbarbelastetenGleisabschnitt

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(13) Für jede Probenahme von Altschotter ist ein Protokollnach Vordruck Nr. 880.4010.02 anzufertigen. Die Entnah-mestellen sind zusätzlich in einem Lageplan im Maßstab1 : 1 000 einzutragen.

(14) Der Auftraggeber soll dem Auftragnehmer Lagepläne zurVerfügung stellen.

(15) Alle Proben sind zu nummerieren. Die Probenbehältersind gut lesbar und beständig zu kennzeichnen. DasProbenahmeprotokoll ist − gesichert in einer Folientüte −dem Probenbehälter beizufügen. Die 2,0 kg - Laborprobenmüssen in Weithalsflaschen aus Braunglas mit Schraub-verschluss, transportiert werden. Die Proben sind unterBeachtung der „Grundregeln für die Entnahme von Probenaus Abfällen und abgelagerten Stoffen, Abschnitt 5 Maß-nahmen für den Transport von Proben" und denGrundsätzen des Anhangs 1 der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung innerhalb von 3 Tagen demAnalyseinstitut bzw. der Untersuchungsstelle zuzustellen.

8 Ermitteln der Schadstoffgehalte vonAltschotter

(1) Chemische Untersuchungen von Proben sind durchfachkundige Labore durchzuführen, welche durch Zertifi-kate oder Akkreditierungen ihre fachliche Kompetenznachzuweisen haben und über ein Qualitätssicherungs-system nach Anhang 1 Absatz 4 „Qualitätssicherung“ derBundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung verfügen.

(2) Von jeder zu untersuchenden Probe ist vom beauftragtenLabor eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens1 Jahr dort aufzubewahren.

(3) Die Proben sind auf die in Tab. 2 genannten Parameter imFeststoff und Eluat zu untersuchen. Zusätzliche Parametersind bei spezifischem Verdacht nachzuweisen, beispiels-weise aufgrund der Erkenntnisse der Vorerhebung. Hier-von abweichende Regelungen der Bundesländer sind zubeachten. Darüber hinaus kann es sein, dass der Analy-senumfang an die Auflagen der Genehmigungsbescheideder Verwertungs- und Beseitigungsanlagen angepasstwerden muss.

Probenahme-protokoll

Lagepläne

Versand vonProben

Analysenlaborauswählen

Rückstellprobenentnehmen

Analysen-programm und -parameter

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Parameter Feststoff Eluat

Organoleptische Prüfung X X

pH-Wert X

elektrische Leitfähigkeit X

Mineralölkohlenwasserstoffe/ Kohlenwasserstoffindex X

polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) X

Gesamter organischer Kohlenwasserstoff (TOC)1) X

Glühverlust1) X

Arsen (As) X X

Blei (Pb) X X

Cadmium (Cd) X X

Chrom (Cr) gesamt X X

Kupfer (Cu) X X

Nickel (Ni) X X

Quecksilber (Hg) X X

Zink (Zn) X X

Tabelle 2: Standarduntersuchungsparameter für Feststoffeund Eluatanalysen; landesspezifische Regelungensind hierbei zu beachten! 1)=Diese Parameter soll-ten analysiert werden, falls eine Beseitigung desAltschotters abzusehen ist.

(4) Die Untersuchungen sind nach den anerkanntenVerfahren nach LAGA 20 nach Kapitel III „Probenahmeund Analytik“ (Tabelle III. 3.2.1 und 3.2.2 AnalytischeVerfahren Feststoffe und Eluat) durchzuführen.

(5) Im Prüfbericht ist zu dokumentieren, welche Kornfraktionder chemischen Analyse zugrunde liegt.Vom Prüflabor ist ein Prüfbericht gem. DIN EN 45001 (neuDIN EN ISO/ IEC 17025) zu erstellen, der klar und eindeu-tig die Prüfergebnisse zu jeder Probe und alle wichtigenInformationen enthält. Der Prüfbericht hat mindestensfolgende Angaben zu enthalten:- Name und Anschrift des Labors,- Name und Anschrift des Auftraggebers,- eindeutige Kennzeichnung des gesamten Berichts,

jeder Seite des Berichts sowie Angabe der Gesamt-seitenzahl,

Analysen-verfahren

Prüfberichterstellen/ Formdes Berichtes

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- Beschreibung und Bezeichnung des Prüfgegenstan-des, Nennung des Prüfverfahrens und Beschreibungder Probenvorbereitung,

- Angaben über alle angewandten, nicht genormtenPrüfverfahren,

- Prüfergebnisse und- herangezogene Grenzwerte.

9 Bewerten der Untersuchungsergebnisseund Ermitteln der Einbauklassen

(1) Mit der Auswertung und Bewertung der Analysenergeb-nisse sind fachlich kompetente Stellen zu beauftragen. DieAuswertungen und Bewertungen der Analysenergebnissesollen von fachlich kompetenten Mitarbeitern der DB NetzAG nachvollzogen werden.

(2) Die Analysenergebnisse sind auf die Kornfraktion zubeziehen, die anfällt und verwertet werden soll, d.h.Offensichtlich unbelasteter Gleisabschnitt: [Definitionsiehe Abschnitt 6 Abs.(3)]- Verwertung der Gesamtfraktion:

Die aus der Feinfraktion (0 - <22,4 mm) ermittelten A-nalysenergebnisse sind auf die Gesamtfraktion (0 -63 mm) hochzurechnen. Hierbei soll von einem Fein-kornanteil von i.d.R. 25 % ausgegangen werden.Sofern die Belastung der Feinfraktion über dem 4 -fachen des Z 2 - Wertes liegt, ist das Untersu-chungsergebnis der Feinfraktion direkt als Ergebnisfür die Gesamtfraktion heranzuziehen oder die Ge-samtfraktion zu untersuchen.

- Verwertung der Schotterfraktion (22,4 - 63 mm/Recyclingschotter / aufbereiteter Schotter:Bei einem offensichtlich unbelasteten Gleisabschnittkann davon ausgegangen werden, dass die Schot-terfraktion (22,4 - 63 mm) unbelastet ist.Die Eigenüberwachung und Fremdüberwachung derSchotterfraktion (22,4 - 63 mm) bzw. des Recycling-schotters / aufbereiteten Schotters ist in der BN918061 (TL Gleisschotter) geregelt.

Erkennbar belasteter Gleisabschnitt [Definition sieheAbschnitt 6 Abs. (4)]:- Verwertung der Gesamtfraktion:

Fachkompetenz/Überprüfen derBewertung

Bewertung derAnalysen-ergebnisse

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Die aus der Feinfraktion ermittelten Analysenergeb-nisse sind i.d.R. direkt zur Einstufung der Gesamt-fraktion heranzuziehen.

BettungsreinigungZur Bewertung der bei der Bettungsreinigung anfal-lenden Feinfraktion ist das Analysenergebnis direktzur Einstufung in die Zuordnungswerte heranzuzie-hen.

(3) In Abhängigkeit der Schadstoffgehalte wird die zuverwertende Fraktion Einbauklassen zugeordnet. Dazuwerden die bewerteten Analysenergebnisse in Zuord-nungswerte für Feststoff und Eluat eingestuft.

(4) Die Zuordnungswerte für Feststoff richten sich nachTabelle 3 (Tabellenwerte für Z 0 - Z 2 nach TR Altschotter- Entwurf; Stand 13.11.2000, für Z 3 - Z 4 nach TA Siedl-Abfall ergänzt durch die Ablagerungsverordnung und für Z5 nach TA Abfall).

(5) Die Zuordnungswerte für Eluat richten sich nach Tabelle 4(Tabellenwerte für Z 0 - Z 2 nach TR Altschotter - Entwurf;Stand 13.11.2000, für Z 3 - Z 4 nach TA SiedlAbfall er-gänzt durch die Ablagerungsverordnung und für Z 5 nachTA Abfall).

Ermittlung derEinbauklassedurchZuordnungs-werte

Zuordnungs-werte fürFeststoff

Zuordnungs-werte für Eluat

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Parameter Dim. Zuordnungswerte nachTR-Altschotter

Zuordnungswertenach TASiedlAbfall/Abfall

Z0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 Z3 Z4 Z5

Mineralölkohlenwasser-stoffe/ Kohlenwasser-stoffindex

mg/kg 100 300 500 1000 - - -

Organischer Anteil desTrockenrückstandes derOrginalsubstanz-bestimmt als Glühverlust

Masse-% - - - - ≤ 3 ≤ 5 ≤ 10

Polycyclisch aromatischeKohlenwasserstoffe(PAK) nach EPA

mg/kg 1 5 15 751) - - -

Arsen (As) mg/kg 20 30 50 150 - - -

Blei (Pb) mg/kg 100 200 300 1 000 - - -

Cadmium (Cd) mg/kg 0,6 1 3 10 - - -

Chrom (Cr) gesamt mg/kg 50 100 200 600 - - -

Kupfer (Cu) mg/kg 40 100 200 600 - - -

Nickel (Ni) mg/kg 40 100 200 600 - - -

Quecksilber (Hg) mg/kg 0,3 1 3 10 - - -

Zink (Zn) mg/kg 120 300 500 1 500 - - -

Tabelle 3: Zuordnungswerte Feststoffe 1) Landesspezifische Regelungen sindhierbei zu beachten; -= keine Werte vorgegeben; Bei denZuordnungswerten ergeben sich derzeit bei einzelnen LändernÄnderungen, insbesondere bei Z 3-Z5, bitte daher nachfragen!

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Parameter Dim.

Zuordnungswerte nach TRAltschotter

Zuordnungswerte nach TA-SiedlAbfall/Abfall

Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 Z 3 Z 4 Z 5

pH-Wert1) - 6,5-9 6,5-9 6-12 5,5-12 5,5-13 5,5-13 4-13

ElektrischeLeitfähigkeit1)

µS/cm

500 500 1000 1500 ≤ 10000 ≤ 50000 ≤ 100000

TOC µg/l - - - - ≤20 000 ≤100 000 ≤200 000

Arsen (As) µg/l 10 10 40 60 ≤200 ≤500 ≤1000

Blei (Pb) µg/l 20 40 100 200 ≤200 ≤1000 ≤2000

Cadmium (Cd) µg/l 2 2 5 10 ≤50 ≤100 ≤500

Chrom (Cr)gesamt

µg/l 15 30 75 150 - - -

Kupfer (Cu) µg/l 50 50 150 300 ≤ 1000 ≤ 5000 ≤ 10 000

Nickel (Ni) µg/l 40 50 150 200 ≤200 ≤1000 ≤2000

Quecksilber(Hg)

µg/l 0,2 0,2 1 2 ≤5 ≤20 ≤100

Zink (Zn) µg/l 100 100 300 600 ≤2000 ≤5000 ≤10 000

Tabelle 4: Zuordnungswerte Eluat 1)Niedrige pH-Werte undhöhere elektrische Leitfähigkeiten stellen alleinekein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitungenist die Ursache zu prüfen. - = Keine Werte vorgege-ben; Landesspezifische Regelungen sind hierbei zubeachten. Bei den Zuordnungswerten ergeben sichderzeit bei einzelnen Ländern Änderungen, insbe-sondere bei Z 3-Z5, bitte daher nachfragen!

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10 Planen der Verwertung und Beseitigungvon Altschotter

(1) Für die Festlegung der Verwertungs- und Entsorgungswe-ge sind die Abfallerzeuger der DB Netz AG bzw. derzugeordneten Konzernunternehmen zuständig.Die Mitarbeiter der Fachstellen für Umweltschutz undFachkräfte für Umweltschutz sollen als Berater hinzuge-zogen werden.

(2) In Abhängigkeit von den ermittelten Zuordnungswertenwerden den zu verwertenden Altschotterfraktionen Ein-bauklassen zugeordnet, die unter Berücksichtigung desGefährdungspotentials eine umweltverträgliche Verwer-tung ermöglichen. Es werden mehrere Einbauklassenunterschieden, denen Anforderungen an den Einbau desAltschotters zugeordnet sind (siehe Abb. 6 und Anhang 6).Die Anforderungen an den Einbau des Altschotters sind zubeachten. Dabei stellen die Zuordnungswerte Z 0 bis Z 2die Obergrenzen (Orientierungswerte) für die jeweiligeEinbauklasse bei der Verwertung von Altschotterfraktionendar. In einzelnen Fällen kann eine Verwertung auch ober-halb Z 2 erfolgen, z.B. Verwertung als Versatz. Ab Z 2 wirdi.d.R. eine Aufbereitung oder eine Beseitigung des Alt-schotters erforderlich.

(3) Die Einteilung, ob es sich um nicht überwachungsbedürfti-gen, überwachungsbedürftigen oder besonders überwa-chungsbedürftigen Abfall handelt, ist anhand der ermittel-ten Zuordnungswerte vorzunehmen. Siehe Abb.6.

Zuständigkeitdes Abfaller-zeugers undZusammenar-beit

Anforderungenan dieVerwertung

Ermittlung derÜberwachungs-bedürftigkeit

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Abb. 6: Einbauklassen mit den zugehörigen Zuordnungswerten

(4) Über die Anforderungen dieser Handlungsanweisunghinaus sind weitergehende, länderspezifische und regio-nale Regelungen und Richtwerte zu beachten, insbeson-dere hinsichtlich der Beurteilung der Überwachungsbe-dürftigkeit und Andienungspflichten (siehe Anhang 7).

(5) Es ist ein Entsorgungskonzept anhand des Vordrucks880.4010.03 zu erstellen. Im Streckenband sind die un-belasteten und belasteten Bereiche zu dokumentieren.

(6) Bei der Verwertung von aufbereitetem Schotter imSchienenwegebau der DB Netz AG ist die DS 820 01 06,insbesondere Absatz (5) „Verwendung von aufbereitetemSchotter", die BN 918 061 für den Einbau von aufbereite-tem Schotter (Recyclingschotter) und die BN 918 062 fürden Einbau von Altschotter als Bestandteil des Korngemi-sches zu beachten und einzuhalten. Altschotter ist hierbeieiner kontinuierlichen Eigen- und Fremdüberwachung,auch hinsichtlich der Umweltverträglichkeit, zu unterzie-hen. Die Güte von Recyclingschotter bzw. aufbereitetemSchotter oder des Korngemisches mit Altschotter isthierbei zu bestimmen und zu dokumentieren.Neben einer Verwertung der Altschotterfraktionen imSchienenwegebau ist eine Verwertung im Erd-, Straßen-,Landschafts- und Deponiebau möglich.In Anhang 6 sind die Verwertungsmöglichkeiten vonAltschotter in Abhängigkeit von den Einbauklassen undden Zuordnungswerten zusammengestellt.

ZusätzlicheRegelungen

Entsorgungs-konzept/Streckenband

Verwertungs-möglichkeiten/Qualitätssiche-rung

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Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 22 von 25

Gültig ab: 01.02.2003

(7) Altschotter oder dessen Fraktionen mit einem Zuord-nungswert > Z 2 müssen, soweit diese nicht direkt wirt-schaftlich verwertet werden können, einer Aufbereitung mitdem Ziel der Schadstoffreduzierung zugeführt werden.In Frage kommen die Verfahren:- waschen,- biologisch behandeln oder- chemisch behandeln.In Abhängigkeit der zu behandelnden Mengen und ihrenDurchsatzleistungen benötigen diese Anlagen eine immis-sionsschutzrechtliche Genehmigung.Anlagen, die Altschotter für den Einbau in das Gleisbettaufbereiten, benötigen gemäß BN 918 061 undBN 918 062 eine Arbeitsgenehmigung der DB AG (Eig-nungsnachweis). Maßgebend für die Auswahl des Verfah-rens oder von kombinierten Verfahren ist im Hinblick aufVerwertung und / oder Beseitigung die Wirtschaftlichkeitunter Einbeziehung der gesamten Aufwendungen (Trans-port, Behandlung, Verwertung, Beseitigung).Bei Siebanlagen vor Ort sind die Anforderungen an dieAnlage gemäß dem Abschnitts 4.1.2 „Qualifikation desLieferanten / Aufbereiters von Altschotter (Recycling-schotter)“ der BN 918 061 zu beachten und einzuhalten.Siebanlagen vor Ort zur Behandlung am Entstehungsortbenötigen ab einem Betrieb von 12 Monaten in Abhängig-keit der zu behandelnden Mengen und ihren Durchsatz-leistungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.Geschieht die Behandlung nicht am Entstehungsort sowird gleich eine immissionschutzrechtliche Genehmigungnotwendig.

11 Durchführen und Dokumentieren derVerwertung bzw. Beseitigung

(1) Die rahmenvertraglichen Regelungen zwischen derDB AG und bestimmten Entsorgern zur Übernahme vonAltschotter sind zu nutzen. Soll von diesen Verwertungs-und Beseitigungswegen abgewichen werden, so sind dieFachstellen für Umweltschutz der DB Netz AG zur Prüfungund Bestätigung des alternativen Entsorgungswegeseinzubinden. Diese Regelungen gelten nicht für Altschot-ter, der nach Ausbau zeitnah an anderer Stelle im Ober-bau der DB Netz AG verwendet wird.

Verfahren zurAufbereitung

Anforderungenan dieSiebanlage vorOrt

rahmenvertrag-licheRegelungenzwischenDB AG undEntsorgern

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Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 23 von 25

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(2) Die vertragsschließenden und abwickelnden Stellen haltendie erforderlichen Informationen vor, die die Eignung derVertragsfirmen belegen. Sie stellen sicher, dass die Zu-verlässigkeit und Eignung der Vertragsfirmen und ggf.deren Nachunternehmer gewährleistet ist. Die vertrags-schließenden Stellen stellen auch sicher, dass die Ver-tragsfirmen als Entsorgungsfachbetriebe i.S.v. § 52 Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetz anerkannt sind. Ebensoist zu gewährleisten, dass die Vertragsfirmen, soweiterforderlich, über eine Genehmigung zur Aufarbeitung,zum Umschlagen, zur Zwischenlagerung oder Lagerungvon Abfällen nach der 4. BImSchV (Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen) verfügen.

(3) Die Verantwortung des Abfallerzeugers für die ordnungs-gemäße Verwertung / Entsorgung von Altschotter erlischtnicht bei der Übergabe an einen Entsorger.

(4) Der Entsorgungsweg der Abfälle ist anhand desgesetzlichen Nachweisverfahrens zu verfolgen. Die Nach-weise sind von dem für die Baustelle zuständigen Abfall-erzeuger der DB AG zu unterschreiben. Die im Rahmendes Nachweisverfahrens gesammelten Belege sind imNachweisbuch beim jeweiligen Abfallerzeuger abzulegen.Für nicht überwachungsbedürftigen Altschotter (i.d.R Z 0bis ≤ Z 2) ist eine Dokumentation gemäß Tabelle 5 oderper Übernahmeschein, Wiegescheins oder eines ähnli-chen Massennachweises sicherzustellen. Die Unterlagensind im Nachweisbuch abzulegen.Bei besonders überwachungsbedürftigem Altschotter wirddie Dokumentation durch das obligatorische Nachweis-verfahren sichergestellt. Hierbei wird empfohlen daspriviligierte Nachweisverfahren nach § 13 der Nachweis-verordnung anzuwenden.

Pflichten dervertragsschlie-ßenden Stellefür dierahmenvertrag-lichenRegelungen

Sorgfaltspflichtbei Beauf-tragung vonFirmen

Nachweise/Dokumentation

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Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 24 von 25

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Angaben zu Verwertung

ohneAufbe-reitung

mitAufberei-

tung

Ausbau von Altschotter:

Art und Herkunft des Altschotters X X

Menge (ausgeliefert, transportiert) X X

Analysenergebnisse X X

Einbauklasse X X

Transporteur X X

Aufbereiter X

Wiederverwendung von Altschotter:

Güteklasse X

Art der Verwertung bei derBaumaßnahme

X

Ort des Einbaus (genaue Lage,Flurbezeichnung, Bahnhof, Strecke)

X

Träger der Baumaßnahme X

Einbaufirma X

hydrogeologische Verhältnisse (z.B.Abstand zum höchsten Grundwasser-stand, Ausbildung der Deckschicht)

X

bei Einbauklasse mit Zuordnungswert Z2 (EK 2) die Art der technischenSicherungsmaßnahme

X

Tabelle 5: Umfang der Dokumentation

(5) Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zurBeseitigung, in Einzelfällen auch für besonders überwa-chungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, sind die länder-spezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten andie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beachten.

(6) Altschotter ist bei der Erstellung von Abfallbilanzen undAbfallwirtschaftskonzepten zu berücksichtigen. FolgendeAbfallschlüssel finden Anwendung:- Nicht überwachungsbedürftiger Abfall:

Andienungs-pflichten

Abfallschlüsselfür Altschotter

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Verwertung von Altschotter 880.4010Seite 25 von 25

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Abfallschlüssel 17 05 08 (Gleisschotter mit Ausnah-me desjenigen, der unter 17 05 07 fällt),

- besonders überwachungsbedürftiger Abfall:Abfallschlüssel 17 05 07*( Gleisschotter, der gefährli-che Stoffe enthält)

- überwachungsbedürftiger Abfall:Abfallschlüssel nach Landesregelungen (siehe zurVorinformation Anhang 7).

(7) Wird Altschotter auf Gelände der DB Netz AG/ DB AG imZusammenhang mit einer kurzen Unterbrechung desTransportweges zeitweilig gelagert, so sind diese Lagergrundsätzlich genehmigungsfrei (Bereitstellungslager,siehe auch Anhang 2 Begriffe).Zwischenlager bedürfen in Abhängigkeit ihrer Aufnahme-kapazitäten und Gesamtlagerkapazitäten einer immissi-onsschutzrechtlichen Genehmigung (siehe auch Anhang 2Begriffe).Generell sind bei der Lagerung von Altschotter die wasser-rechtlichen Vorschriften zu beachten (§ 1 a Abs. 2, § 34Abs. 2 , § 26 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, Anlagenver-ordnung - VAwS). Hinsichtlich der erforderlichen Schutz-maßnahmen beraten die Fachstellen für Umweltschutz derNL.

(8) Nach § 49 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzund § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Transportgenehmigung(TgV) ist für die gewerbsmäßige Beförderung von Alt-schotter oder Altschotter-Fraktionen als überwachungsbe-dürftiger Abfall zur Beseitigung und besonders überwa-chungsbedürftiger Abfall zur Verwertung bzw. zur Beseiti-gung eine Transportgenehmigung erforderlich, soweitnicht einer der Ausnahmetatbestände zutrifft. Ausnahme-tatbestände sind nach § 49 (Abs.1 u. 2 ) z.B. die freiwilligeRücknahme, der Betrieb ist Entsorgungsfachbetrieb,unbelastete Erde oder Bauschutt wird transportiert.

Bereitstellung/Lagerung

Transport-vorschriften

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Richtlinie

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Technischer Umweltschutz

Rechtsgrundlagen, Regelwerke und Regelungen zur Ver-wertung und Beseitigung von Altschotter

880.4010A01Seite 1 von 3

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

1 Gesetze und Verordnungen (VO)Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)- VO zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen

Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV)- VO über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise

(NachwV)- VO zur Transportgenehmigung (TgV)- VO über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfall-

verzeichnis-Verordnung- AVV)- VO über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)- Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Ent-

sorgungsgemeinschaften (Entsorgergemeinschaften-richtlinie)

- Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung(AbfKoBiV)

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

(BBodSchV)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)− 4. BImSchV − Verordnung über genehmigungs-

bedürftige Anlagen −Wasserhaushaltsgesetz (WHG)- Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebeder Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Muster-Anlagenverordnung der LAWA (Muster-VAwS))

- Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit was-sergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe(Anlagenverordnung (VAwS)) der einzelnen Bun-desländer

2 Technische Regelwerke- Mitteilung 20 der LAGA „Anforderungen an die stoffli-

che Verwertung von mineralischen Reststoffen / Ab-fällen − Technische Regeln −“

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Rechtsgrundlagen, Regelwerke und Regelungen zur Ver-wertung und Beseitigung von Altschotter

880.4010A01Seite 2 von 3

Gültig ab: 01.02.2003

- Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegel-einträgen – Entwurf einer Handlungshilfe des Abfall-technikausschusses der LAGA (wird in einigen Län-dern trotz Entwurf bereits angewandt)

- TA Abfall, TA Siedlungsabfall ergänzt durch die Ab-fallablagerungsverordnung mit Grundsätzen zur Ver-wertung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen

- DIN 4021, Baugrund; Aufschluß durch Schürfe undBohrungen sowie Entnahme von Proben

- DIN / DIN EN 38 402 bis 38 415, Deutsche Einheits-verfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammun-tersuchung

- EPA 610, Summenparameter zur Bestimmung vonpolyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen(PAK), herausgegeben von der US EnvironmentalProtection Agency

- DIN EN 932 -1 Probenahmeverfahren- DIN EN 932-2 Verfahren zum Einengen von Labora-

toriumsproben- DIN EN 933-1 Bestimmung der Korngrößenvertei-

lung, Siebverfahren- DIN EN 933-2 Bestimmung der Korngrößenvertei-

lung, Analysensiebe, Nennmaße der Sieböffnungen- DIN EN ISO/ IEC 17025 Allgemeine Anforderungen

an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien- prEN 13450 Gesteinskörnungen für Gleisschotter

(Entwurf)Unfallverhütungsvorschriften- GUV 5.7 Arbeiten im Bereich von Gleisen- GUV 15.2 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im

Gleisbereich von Eisenbahnen

3 Interne Regelwerke der DB AG / DB NetzAG- DS 820 01 06 Oberbaurichtlinien für Regelspurbah-

nen − Bettung −- Richtlinie 836 Erdbauwerke planen, bauen und in-

standhalten- Richtlinie 820.0204 Arbeitsunterlage für die Planung

und Abwicklung von Oberbauarbeiten

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Rechtsgrundlagen, Regelwerke und Regelungen zur Ver-wertung und Beseitigung von Altschotter

880.4010A01Seite 3 von 3

Gültig ab: 01.02.2003

- Richtlinie 821 Oberbau inspizieren- Richtlinie 824 Oberbauarbeiten durchführen- Richtlinie 809 Infrastrukturmaßnahmen planen,

durchführen, abnehmen, dokumentieren und ab-schließen

- Richtlinie 880.1030 Schutzanlagen in Lokabstellglei-sen planen und gestalten (in Vorbereitung)

- BN 918 061 Technische Lieferbedingungen Gleis-schotter-

- BN 918 062 Technische LieferbedingungenKorngemische für Trag- und Schutzschichten zurHerstellung von Eisenbahnfahrwegen

− Richtlinie 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich- Umweltschutzdokumentation DB Netz AG (Richtlinie

190.xxxx in Vorbereitung)- Schrb. VS.NSE Wi Ogg (KE 1/0) v. 25.08.1999 „DB

Verkehrsbau Logistik GmbH (Vbl) Aufgabenübergangaus und Zusammenarbeit mit DB Netz AG“

- Schrb. VS.N01 v. 22.11.2001 „Entsorgung von aus-gebauten Oberbaumaterialien bei Baumaßnahmen;Verbindliche Einführung UmweltinformationssystemModul Abfall“

− Leitfaden / Handbuch Bodenverwertungs- und Ent-sorgungskonzept (BoVEK)

- Abfallkatalog im Umweltinformationssystem(UIS) DB AG Fachmodul Abfall −

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Richtlinie

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Begriffsbestimmungen 880.4010A02Seite 1 von 7

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

1 BegriffeAbfälle sind bewegliche Sachen, die unter die im Anhang Izum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aufgelistetenGruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entle-digen will oder entledigen muss. Abfälle werden nach"Abfällen zur Verwertung“ oder "Abfällen zur Beseitigung“unterschieden.Abfälle zur Beseitigung sind alle Abfälle, die nicht verwer-tet sondern beseitigt werden (vgl. Anhang II A Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz, Beseitigungsverfahren).Abfälle zur Verwertung sind alle Abfälle, die verwertetwerden (vgl. Anhang II B Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetz, Verwertungsverfahren).Ein Abfallerzeuger hat Abfälle verursacht oder behandelt.Abfallerzeuger ist jede Person, durch deren Tätigkeit Ab-fälle angefallen sind, und ferner jede Person, die Abfällevorbehandelt, mischt oder behandelt und dadurch die Na-tur der Abfälle oder ihre Zusammensetzung verändert. Inder Regel ist die für die Baustelle verantwortliche Stelle alsAbfallerzeuger anzusehen.Altschotter ist ein mineralisches Gemisch aus dem eigent-lichen Gleisschotter und den eingetragenen stofflichenVerschmutzungen und chemischen Belastungen. Je nachBauverfahren sind im Altschotter Anteile von Materialiendes Unterbaus wie Anteile der Trag- und Schutzschichtenund / oder Boden ggf. auch Bauschutt enthalten. Alt-schotter fällt bei Umbau, Ausbau, Instandsetzung sowieRückbau von Gleisanlagen an.Aufbereitung ist das Behandeln von Stoffen oder Abfällenzur weiteren Verwendung oder Verwertung. Bei der Aufbe-reitung (z.B. Siebung, Wäsche) von Altschotter entstehenaufbereiteter Schotter und Siebrückstände (Bettungsrück-stände).Aufbereiteter Schotter, der auch Recyclingschotter ge-nannt wird, ist Altschotter, der nach dem Ausbau aus demGleisbereich in einer Aufbereitungsanlage behandelt wor-den ist. Die Korngröße des aufbereiteten Schotters beträgt22,4 - 63 mm.Die Beseitigung umfasst alle im Anhang II A des Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetz aufgeführten Verfahren.

Abfälle

Abfälle zurBeseitigung

Abfälle zurVerwertung

Abfallerzeuger/Erzeuger

Altschotter

Aufbereitung

AufbereiteterSchotter/Recycling-schotter

Beseitigung

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Begriffsbestimmungen 880.4010A02Seite 2 von 7

Gültig ab: 01.02.2003

Bettungsrückstände / Siebrückstände sind im Zuge einerAufbereitung von Altschotter z.B. mit Siebanlage oder beider Bettungsreinigung abgetrennte Fraktion des Altschot-ters mit der Korngröße 0 bis < 22,4 mm.Werden Altschotter bzw. Bettungsrückstände nicht unmit-telbar nach dem Ausbau der Entsorgung zugeführt, weilz.B. der Entsorger noch nicht annahmebereit ist, so müs-sen diese Stoffe in der Nähe des Anfallortes abgelegtwerden. Dieser Vorgang wird Bereitstellen i. S. des § 4Abs. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannt.Die 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürfti-ge Anlagen) spricht von einer zeitweiligen Lagerung biszum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung. Diezeitweilige Lagerung muss in unmittelbarem und engenräumlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme ste-hen. Eine Verbringung an einen anderen Ort - weg von derBaustelle - ist damit nicht mehr erfasst. Der enge räumli-che Zusammenhang ist von den Umständen vor Ort ab-hängig. Die Lagerung darf nur bis zum Einsammeln d.h.bis zur Verbringung an einen anderen Ort als dem desAusbaus- erfolgen. Die Lagerung darf nur so lange erfol-gen, wie dies aus baubetrieblichen oder logistischenGründen notwendig ist. Eine fixe Zeitspanne für die Be-reitstellung gibt es nicht, da hier die Umstände des Ein-zelfalles zu berücksichtigen sind. Die vertraglichen Ver-einbarungen und Regelungen zur Entsorgung müssenaber schon getroffen sein. Ein Bereitstellungslager ist nichtgenehmigungspflichtig. Die Vorschriften des § 19 g Was-serhaushaltsgesetzes i. V. m. § 3 Anlagenverordnung(VAwS) sind zu beachten.Die Deklarationsanalyse ist eine physikalisch-chemischeund chemische Untersuchung des Altschotters. Diese lei-tet die Verwertung und Beseitigung ein und bestimmt dieVerwertungs- und Beseitigungswege. Die Untersuchungs-ergebnisse dienen zur Bestimmung der Zuordnungswertegemäß der Mitteilungen der LänderarbeitsgemeinschaftAbfall (LAGA 20). Die Deklarationsanalyse /-untersuchungwird für das behördliche Nachweisverfahren gemäßNachweisverordnung benötigt.Wiederverwendung bzw. Verwertung von Abfällen beiBaumaßnahmen im weitesten Sinne, z.B. Erd-, Straßen-,Gleis-, Landschafts- und Deponiebau sowie bei der Ver-füllung von Baugruben und Rekultivierungsmaßnahmen.Die Obergrenzen der Einbauklassen sind die jeweiligenZuordnungswerte. Dem Zuordnungswert 0 (Z 0) ist z.B.die Einbauklasse „uneingeschränkter Einbau" zugeordnet.Die Zuordnungswerte sollen unter Berücksichtigung desGefährdungspotentials einen umweltverträglichen Einbau

Bettungsrück-stand/ Sieb-rückstände

Bereitstellen/Bereitstellungs-lagerung

Deklarations-analyse/Deklarations-untersuchung

Einbau

Einbauklasse

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Begriffsbestimmungen 880.4010A02Seite 3 von 7

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von Altschotter bzw. Bettungsrückständen ermöglichen.Dabei werden mehrere Einbauklassen unterschieden, de-ren Einteilung auf Herkunft, Beschaffenheit und Anwen-dung nach Standortvoraussetzungen basiert. Zu den Ein-bauklassen werden verschiedene Verwertungsmöglich-keiten genannt.Eine Einzelprobe ist eine Probe, die durch einmalige Ent-nahme aus dem zu prüfenden Gut erhalten wird.Die Entsorgung umfaßt nach dem Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz als Oberbegriff die Verwertung und Be-seitigung von Abfällen (Abfallentsorgung).Die Feinfraktion/ Feinanteile ist die Fraktion mit der Kör-nung 0 - <22,4 mm, die durch das Sieb mit Quadratloch22,4 mm gewonnen wird.Auf dem Erdplanum eingebrachte Schicht aus nicht frost-empfindlichem Lockergestein zur Verhinderung bzw. Ab-schwächung von Frostschäden. Die Frostschutzschichtdient zugleich zur Lastverteilung und als Filterschicht (sie-he auch Planumsschutzschicht). Die Frostschutzschichtwird auch als Korngemisch bezeichnet.Gleisschotter ist – als Alt- bzw. Neuschotter - ein minerali-sches Gemisch aus gebrochenem Naturstein der Körnung22,4 - 63 mm (Quadratlochsiebung).Gereinigter Schotter ist Altschotter, der mechanisch miteiner Bettungsreinigungsmaschine behandelt worden ist.Die Gesamtfraktion umfaßt die Grob- und Feinfraktion (0-63 mm).Die Grobfraktion ist die Fraktion mit Körnung 22,4–63 mm.Wird diese in einer Aufbereitungsanlage gewonnen, sonennt man diese auch aufbereiter Schotter oder Recyc-lingschotter.Die Gesamtschotterprobe ist eine Gesamtfraktionsprobe,die zur Ermittlung der Kornverteilung dient.Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 der 4. BImSchV benötigengenehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutz-rechtliche Genehmigung soweit den Umständen nach zuerwarten ist, dass sie länger als wärend der zwölf Mona-te, die auf die Inbetriebnahme folgen, an einem Ort betrie-ben werden sollen. Anlagen der Nummer 8 „Verwertungund Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen„ desAnhanges der 4.BImSchV sind auch genehmigungsbe-dürftig, wenn sie weniger als zwölf Monate, die auf die In-betriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werdensollen. Innerhalb der Nummer 8 sind Anlagen zur Be-handlung am Entstehungsort davon ausgenommen, die in

Einzelprobe

Entsorgung

Feinfraktion/Feinanteile

Frostschutz-schicht (FSS)

Gleisschotter

GereinigterSchotter

Gesamtfraktion

Grobfraktion

Gesamt-schotterprobe

immissions-schutzrechtlicheGenehmigung

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der Regel genehmigungsbedürftig ab einem Betrieb von12 Monaten sind. Immissionsschutzrechtlich genehmi-gungsbedürftig ist eine Anlagen wenn der Anlagentyp imAnhang der 4. BImSchV aufgeführt ist und wenn gegebe-nenfalls die dort genannten Mengen, Durchsatzleistungen,Aufnahmekapazitäten oder Gesamtlagerkapazitäten über-schritten werden. Der Anhang besteht aus zwei Spalten.Ist die Anlage in Spalte 1 aufgeführt, wird eine Genehmi-gung nach dem förmlichen Genehmigungsverfahren mitÖffentlichkeitsbeteiligung notwendig. Ist die Anlage inSpalte 2 genannt, ist eine Genehmigung nach dem ver-einfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeits-beteiligung erforderlich. Das förmliche Genehmigungs-verfahrenkann für Anlagen der Spalte 2 auch erforderlichsein, wenn für diese eine Umweltverträglichkeit durchzu-führen ist.Korngemische (KG) sind Gemische für die Trag- undSchutzschichten und bestehen aus ungebrochenen oderungebrochenen und gebrochenen Mineralstoffen. Sie kön-nen als ungebrauchte natürliche oder künstliche und alsaufbereitete gebrauchte natürliche Mineralstoffe (Recyc-ling (RC)-Stoffe) eingesetzt werden. Um die Aufgaben alsTrag- und Schutzschichten erfüllen zu können werden ho-he Anforderungen an die Auswahl und die Güte desSchutzschichtmaterials als auch an den Einbau, die Ver-dichtung und die Gütekontrolle gestellt.Die Laborprobe, auch Laboratoriumsprobe genannt, wirddurch Einengen der Sammelprobe gebildet. Die Laborato-riumsprobe ist für die Untersuchung im Labor bestimmt.Die Laboratoriumsprobe wird auch als Mischprobe be-zeichnet.Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nach § 13Abs.1 die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtetenKörperschaften, z.B. Landkreise, Städte, Gemeinde.

Die Probenahme für die Planung dient zur Planung derVerwertungs- oder Beseitigungswege. Wird die Planungüber ein Jahr vor dem Transport des Altschotters zumEntsorger (Verwerter oder Beseitiger) aufgestellt, so wirddie Probenahme in der Regel stichprobenartig durchge-führt.Ein Probenahmeplan muss vor der Probenahme unter Be-rücksichtigung der Korngröße, der Art und der Größe deszu beprobenden Objektes, der örtlichen Gegebenheitenund des Zwecks der Probenahme festgelegt werden. Ermuss umfassen die Art der Gesteinskörnungen, Ziel derProbenahme einschließlich einer Liste der zu prüfenden

Korngemischeder Schutz-schichten

Laborprobe

öffentlich-rechtlicherEntsorgungs-träger

Probenahmeund Analyse fürdie Planung

Proben-nahmeplan

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Begriffsbestimmungen 880.4010A02Seite 5 von 7

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Eigenschaften, Bezeichnung der Probenahmestelle, un-gefähre Masse der Einzelproben, Anzahl der Einzelpro-ben, für die Probenahme verwendete Geräte, Verfahrender Probenahme und der Probenteilung, Kennzeichnung,Verpackung und Versand der Proben.Eine PSS ist eine unter dem Oberbau aufgebrachteSchutzschicht zur Lastverteilung, zur weitergehenden Ab-dichtung gegen das Eindringen von Niederschlagswasser,zur Vermeidung des Eindringens von feinkörnigen Boden-stoffen in den Schotter und zur Frostsicherung. Die PSSkann gleichzeitig teilweise oder ganz die Funktion derFrostschutzschicht erfüllen. Die PSS wird auch als Korn-gemisch bezeichnet.Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit ei-nem oder mehreren Unternehmern, in der die Bedingun-gen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe ei-nes bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, ins-besondere über den in Aussicht genommenen Preis undgegebenfalls die in Aussicht genommene Menge.Probe, deren Eigenschaften weitestgehend den Durch-schnittseigenschaften der Grundmenge des Prüfgutesentsprechen.Die Sammelprobe ist eine Probe, die durch Vereinigen vonEinzelproben des gleichen Prüfgutes entsteht und sich aufeine Grundgesamtheit bezieht.Arten der Schutzschichten sind Planumsschutzschichten(PSS), Frostschutzschichten (FSS) und Sonderausführun-gen von Schutzschichten. Sie haben die Aufgabe, dasbindige Lockergestein des Erdplanums durch Lastvertei-lung vor hoher Spannung zu schützen (Aufgabe als Trag-schicht), das frostveränderliche bindige Lockergestein desErdplanums weitestgehend vor den schädlichen Wirkun-gen des Frostes zu schützen (Aufgabe als Frostschutz-schicht), das Aufsteigen von bindigem Lockergestein indas Schotterbett und das Eindringen von Schottersteinenin das bindige Erdplanum zu verhindern (Aufgabe als Fil-terschicht) und das Oberflächenwasser weitgehend vonwitterungsempfindlichem Erdplanum fernzuhalten (Aufga-be als Dichtungsschicht).Wiederverwendung von durch Aufbereitung von Abfällenentstandenen Stoffen. Die Verwertung umfaßt alle im An-hang II B des Kreislaufwirtschafs- und Abfallgesetz auf-geführten Verfahren. Altschotter kann wiederverwendetwerden im Gleisbereich und in anderen Einsatzbereichenverwertet werden z.B. im Straßenbau.

Planumsschutz-schicht (PSS)

Rahmenvereinba-rung

repräsentativeProbe

repräsentativeSammelprobe

Trag- undSchutzschich-ten

Verwertung

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Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Begriffsbestimmungen 880.4010A02Seite 6 von 7

Gültig ab: 01.02.2003

Die für die Baustelle verantwortliche Stelle wird durch Or-ganisationsanweisungen bestimmt. Diese Stelle ist in derRegel als Abfallerzeuger anzusehen- siehe Begriff Abfall-erzeuger-.

Direkte Verwendung des Stoffes oder Produktes Gleis-schotter für den gleichen Verwendungszweck und unmit-telbare Verwendung am selben Ort. Der durch die Bet-tungsreinigung oder mobile Aufbereitungsanlage direkt ander Baustelle gewonnene gereinigte Schotter (22,4mm-63mm) wird direkt am selben Ort innerhalb der Baustellefür den gleichen Zweck als Bettungsmaterial weiterver-wendet. Der Schotter wird nicht von der Baustelle trans-portiert. Dieser wird daher als Produkt angesehen undunterliegt nicht dem Abfallrecht. Das Feinmaterial aberunterliegt weiterhin dem Abfallrecht, da es belastet ist.Wiederholte Verwendung des Schotters für den gleichenVerwendungszweck Gleisbau. Der ausgebaute Schotter,d.h. Altschotter, wird von der Baustelle abtransportiert,aufbereitet und an anderer oder ggf. gleicher Stelle für dengleichen Zweck im Gleisbau wiedereingesetzt. Der Alt-schotter wechselt hier den Ort bzw. er verlässt die Bau-stelle, wird aber später wieder für den gleichen Verwen-dungszweck im Gleisbau wieder eingesetzt. DieserSchotter ist als Abfall zur Verwertung anzusehen und un-terliegt den abfallrechtlichen Bestimmungen zur Verwer-tung.Liegen die Abfälle nur vorübergehend, auch über längereZeit an demselben Platz, werden sie (zwischen)gelagert.Zwischenlager zur Lagerung von nicht besonders überwa-chungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürfti-gen Abfällen sind gemäß § 1 Abs. 1 S.1 und 2 der 4.BImSchV genehmigungsbedürftig, wenn der Anlagentypim Anhang der 4. BImSchV aufgeführt ist und wenn gege-benenfalls dort genannte Aufnahmekapazitäten und Ge-samtlagerkapazitäten überschritten werden. Die 4.BImSchV unterscheidet in ihrem Anhang zwischen Kurz-zeitlägern (Nr. 8.12) und Langzeitlägern (Nr. 8.14) und jenach Aufnahmekapazitäten und Gesamtlagerkapazitätenwird entweder eine Genehmigung nach dem vereinfachtenGenehmigungsverfahren (in Spalte 2 genannt) oder demförmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbe-teiligung (in Spalte 1 genannt) erforderlich. Die einzigeAusnahme sind Anlagen, d.h. Zwischenlager zur zeitweili-gen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände derEntstehung (siehe auch Begriffe Bereitstellen/ Bereitstel-lungslagerung).

VerantwortlicheStelle/ die fürdie BaustelleverantwortlicheStelle

Weiter-verwendung

Wieder-verwendung

Zwischen-lagerung/Lagerung

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Technischer Umweltschutz

Begriffsbestimmungen 880.4010A02Seite 7 von 7

Gültig ab: 01.02.2003

Für den Einbau werden Zuordnungswerte festgelegt, dieunter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials eine um-weltverträgliche Verwertung ermöglichen sollen. Die Zu-ordnungswerte sind Orientierungswerte. Abweichungenkönnen zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nach-weis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nichtbeeinträchtigt wird.

Zuordnungs-werte

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Richtlinie

Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Probenahme von Altschotter und Grundsätze zur Probe-nahme

880.4010A03Seite 1 von 2

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl.Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

1 Probenahme von Altschotter und Grund-sätze zur Probenahme

(1) Die Probenahme soll entweder- als spezielle Schürfprobe oder- im Zusammenhang mit der Probenahme zur Ermitt-

lung der Notwendigkeit der Verbesserung desErdplanums nach Richtlinie 836 als Bohrprobe (i.d.R.mit einer Untergrunduntersuchungsmaschine) bzw.Schürfprobe erfolgen.

Der letztgenannte Fall kommt dann in Betracht, wenn Pro-benahmen nach Richtlinie 836 ohnehin durchgeführt wer-den. Dabei können neben den Proben, die zur Feststel-lung bodenmechanischer Merkmale entnommen werden,auch Proben zur Feststellung chemischer Belastungenentnommen werden.

(2) Hierzu sollte eine Sammelprobe aus einem Schwellenfachentnommen werden. Sind mehrere Schwellenfächer erfor-derlich so soll die Probenahme im ersten, vierten und an-schließend in jedem dritten Schwellenfach erfolgen. Beider Probenahme soll der Gleisschotter zunächst mit Hilfeeiner Schottergabel und anschließend mit einer kleinenSchaufel oder ähnlichem ausgeräumt werden. Der Gleis-schotter sollte bis zur Sohle der Bettung ausgeräumt wer-den (das Planum oder die Planumsschutzschicht darf nichtbeschädigt werden). Aus den Einzelproben soll eineSammelprobe hergestellt werden. Zur Entnahme vonGleisschotterproben aus dem Gleisabschnitt kann einStahlrahmen mit gezahnter Unterkante verwendet werden.Die Probenahme kann zusammen mit der Probenahmezur Bestimmung der chemischen Belastung erfolgen.

(3) Die Probenahmentiefe soll der Aushubtiefe entsprechen.Die Proben sind i.d.R. aus dem Horizont b) (bis an die o-bere Grenze des Horizontes c)), bei Einbau einer PSS ausden Horizonten b) u. c) zu entnehmen (siehe zu den Hori-zonten Abb. 4 im Haupttext).

(4) Beim Ausführen der Probenahme ist die Betriebssicherheitzu gewährleisten.

(5) Für die Herstellung der Sammelprobe werden die Einzel-proben gemäß EN 932-1 auf einer sauberen, glatten Un-terlage oder auf einer dicken reißfesten Kunststofffolie zueiner Sammelprobe vereinigt. Die Sammelprobe wird

Probenahmeaus der Gleis-bettung/Probenahme-verfahren

Probenahme zurErmittlung derEignung desAltschotters fürden Wiederein-satz im Gleis

Probenahme-tiefe

Betriebssicher-heit

Herstellung derSammelprobe

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Technischer Umweltschutz

Probenahme von Altschotter und Grundsätze zur Probe-nahme

880.4010A03Seite 2 von 2

Gültig ab: 01.02.2003

durch wiederholtes Umsetzen nach dem Kegelverfahrengut durchgemischt. Dabei wird jede Schaufelmenge so aufdie Spitze des neuen Kegels gegeben, daß sie von derKegelspitze nach allen Seiten ablaufen kann und gut ver-teilt wird.

(6) Das Einengen der Sammelprobe zur Durchschnittsprobe /Laborprobe erfolgt dadurch, dass der zuletzt entstandeneKegel kreisförmig gleichmäßig flach ausgebreitet undsymmetrisch viergeteilt wird und daß zwei gegenüberlie-gende Abschnitte gemäß Abbildung 7 entfernt werden.

(7) Generell ist eine Trockensiebung beim Absieben der Pro-be durchzuführen.

Abb. 7: Einengung einer Probe durch Vierteln

Herstellung derLaborprobe/Mischprobe

Trockensiebung

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Richtlinie

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Beprobungssonderfall: Probenahme bei einer Kreuzungs-weiche

880.4010A04Seite 1 von 1

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl.-Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

1 Probenahme bei einer Kreuzungsweiche

Abb. 8: Probenahme am Beispiel einer Kreuzungsweiche (es handelt sich umeine Prinzipskizze)

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Technischer Umweltschutz

Entnahme einer Gesamtschotterprobe aus der Gleisbettung 880.4010A05Seite 1 von 2

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

1 Entnahme einer Gesamtschotterprobe ausder Gleisbettung

(1) Die Gesamtschotterprobe ist zusätzlich zur Probenahmefür die Bestimmung der chemischen Belastung zu neh-men. Ziel der Gesamtschotterprobe ist die Bestimmungder Kornverteilung (Sieblinie) anhand von Gesamtschot-terproben. Hierbei soll der Massenanteil der Feinanteile 0 -22,4 mm (Quadratlochabsiebung 22,4 mm) und der Mas-senanteil der Grobfraktion 22,4 - 63 mm ermittelt werden.Hierdurch kann das Verhältnis Feinanteile zur Gesamt-fraktion (0 - 63 mm) ermittelt werden.

(2) Zur Ermittlung der Kornverteilung ist eine Gesamtschot-terprobe von 20 kg zu entnehmen. Die Gesamtschotter-probe entfällt bei der Bettungsreinigung.Gesamtschotterproben sind repräsentative Proben fürdas auszubauende Material, die bis zur voraussichtlichenUmbautiefe entnommen werden müssen. Gesamtschot-terproben werden als Schürfproben aus dem Schwellen-fach gemäß DIN EN 932-1 entnommen.Die Anzahl der Gesamtschotterproben ist so zu wählen,daß der Bauabschnitt repräsentativ erfaßt wird. Die Ge-samtschotterprobe ist nach der unteren Abb.9 zu entneh-men.

Abb. 9: Gewinnung der Gesamtschotterprobe

Ziel der Ge-samtschotter-probe

Gesamt-schotterprobeentnehmen

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Technischer Umweltschutz

Entnahme einer Gesamtschotterprobe aus der Gleisbettung 880.4010A05Seite 2 von 2

Gültig ab: 01.02.2003

(3) Das Einengen der Gesamtschotterprobe zur Laborprobeerfolgt dadurch, daß der zuletzt entstandene Kegel kreis-förmig gleichmäßig flach ausgebreitet und symmetrischviergeteilt wird und daß zwei gegenüberliegende Ab-schnitte gemäß unterer Abbildung entfernt werden.

(4) Generell ist eine Trockensiebung beim Absieben der Pro-be durchzuführen.

(5) Zur Ermittlung der Kornverteilung bei einer Halde sind amFuß der Halde Gesamtschotterproben von 20 kg zu ent-nehmen. Die Anzahl der Gesamtschotterproben ist so zuwählen, daß der Bauabschnitt repräsentativ erfaßt wird.

(6) Von jeder Gesamtschotterprobe ist im Labor die Kornver-teilungslinie in den Abstufungen 0 - < 22,4 mm und 22,4 -63 mm in Anlehnung an DIN EN 933-1 - Bestimmung derKorngrößenverteilung, Siebverfahren - zu ermitteln.

Herstellen derLaborprobe

Trockensiebung

Beprobung ei-ner Halde auseinem offen-sichtlich unbe-lasteten Gleis-abschnitt

Kornzusammen-setzung derGesamt-schotterproben

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Richtlinie

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Technischer Umweltschutz

Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbau-klassen

880.4010A06Seite 1 von 4

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

1 ZuordnungswerteZuordnungswert ≤ Z 0Einbauklasse: uneingeschränkter EinbauVerwertungsmöglichkeit: Einbau von Altschotter, aufbereitetem Schotter und Siebrückständen

uneingeschränkt möglich

Einschränkungen/ Aus-schlüsse für den Einbau

Verzicht auf den Einbau in besonders sensiblen FlächenBesonders sensible Flächen sind- Spiel- und Sportplätze,- Klein- und Hausgärten,- gärtnerisch- und landwirtschaftlich genutzte Flächen,- Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Zone I und II

Zuordnungswert >Z 0 ≤ Z 1.1Einbauklasse: eingeschränkter offener Einbau auch in hydrogeolo-

gisch ungünstigen GebietenVerwertungsmöglichkeit: Einbau von Altschotter und aufbereitetem Schotter (Recyclingschot-

ter) sowie von Siebrückständen möglich, z.B.:- Einbau als Gleisschotter gemäß Rili 820 01 06 und TL 918 061,- Einbau als Korngemisch gemäß TL 918 062,- Einbau als HGT unter der Festen Fahrbahn,- Einbau als Unterbau-, Dammbaumaterial und Wegebaumaterial in Verkehrsanlagen,- Einbau als Tragschicht in Eisenbahn- und Straßenverkehrsanlagen,- Einbau in Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen,- Einbau als Befestigungsmaterial im land- und forstwirtschaftlichen Wegebau,- Einbau als Splitt in Randwegen,- Einbau als Lärmschutzwall,- Einbau als Ausgleichsschicht zwischen Abfallkörper und Oberflächen- abdichtung von Deponien (z.B. Kapillarsperre) oder nur als Oberflächen abdichtung,- Einbau in bergbaulichen Rekultivierungsgebieten.

In der Regel soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und demhöchsten zu erwartenden Grundwasserabstand mindestens 1 m betragen.

Einschränkungen/ Aus-schlüsse für den Einbau:

Ausschlüsse- in sensiblen Flächen wie bei ≤Z 0,- in Wasserschutzgebieten Zone I bis III A, in Heilquellenschutzgebieten Zone I bis III,- in Gebieten mit häufigen Überschwemmungen,- in Naturschutzgebieten,- in Biosphärenreservaten.

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Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbau-klassen

880.4010A06Seite 2 von 4

Gültig ab: 01.02.2003

Zuordnungswert >Z 1.1 ≤ Z 1.2Einbauklasse: eingeschränkter offener Einbau in hydrogeologisch

günstigen GebietenHydrogeologisch günstig sind u.a. Standorte, bei denen der Grund-wasserleiter nach oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächti-ge Deckschicht mit hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstof-fen überdeckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei min-destens 2 m mächtigen Deckschichten aus Ton, Schluff oder Lehmgegeben.

Sofern diese hydrogeologisch günstigen Gebiete durch die zuständigeBehörde nicht verbindlich festgelegt sind, sind der genehmigendenBehörde die geforderten günstigen Standorteigenschaften nachzuwei-sen.

Verwertungsmöglichkeit: Einbau von Altschotter und aufbereitetem Schotter (Recycling-schotter) sowie von Siebrückständen möglich, z.B.:- Einbau als Gleisschotter gemäß Rili 820 01 06 und TL 918 061,- Einbau als Korngemisch gemäß TL 918 062,- Einbau als HGT unter der Festen Fahrbahn,- Einbau als Unterbau-, Dammbaumaterial und Wegebaumaterial in Verkehrsanlagen,- Einbau als Tragschicht in Eisenbahn- und Straßenverkehrsanlagen,- Einbau in Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen,- Einbau als Befestigungsmaterial im land- und forstwirtschaftlichen Wegebau,- Einbau als Splitt in Randwegen,- Einbau als Lärmschutzwall,- Einbau als Ausgleichsschicht zwischen Abfallkörper und Ober- flächenabdichtung von Deponien (z.B. Kapillarsperre) oder nur als Oberflächenabdichtung,- Einbau in bergbaulichen Rekultivierungsgebieten.

In der Regel soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und demhöchsten zu erwartenden Grundwasserabstand mindestens 1 m betra-gen.

Aufgrund der im Vergleich zu den Zuordnungswerten Z 1.1 höherenGehalte bei der Verwertung von Altschotter und Siebrückständen biszur Obergrenze Z 1.2 ein Erosionsschutz (z.B. geschlossene Vegetati-onsdecke) erforderlich.

Einschränkungen/ Aus-schlüsse für den Einbau:

Ausschlüsse- in sensiblen Flächen wie bei ≤Z 0,- in Wasserschutzgebieten Zone I bis III A, in Heilquellenschutz- gebieten Zone I bis III,- in Gebieten mit häufigen Überschwemmungen,- in Naturschutzgebieten,- in Biosphärenreservaten.

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Technischer Umweltschutz

Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbau-klassen

880.4010A06Seite 3 von 4

Gültig ab: 01.02.2003

Zuordnungswert >Z 1.2 ≤ Z 2Einbauklasse: eingeschränkter Einbau mit definierten technischen

SicherungsmaßnahmenDie Zuordnungswerte Z2 stellen die Obergrenze für den Einbau von Alt-schotter mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen dar. Dadurchsoll der Transport von Inhaltsstoffen in den Untergrund und das Grundwas-ser verhindert werden. Maßgebend für die Festlegung der Werte ist dasSchutzgut Grundwasser.

Verwertungs-möglichkeit:

Einbau von Altschotter, aufbereiteter Schotter (Recyclingschotter)sowie Siebrückständen möglich, z.B.:

Einbau mit folgenden definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen, z.B.:

a) im Eisenbahn-, Straßen- und Wegebau, bei der Anlage von befestigtenFlächen in Industrie- und Gewerbegebieten (z.B. Parkplätze, Lagerflächen)sowie sonstigen Verkehrsflächen (z.B. Flugplätze, Hafenbereiche, Güterver-kehrszentren) als

- Tragschicht unter der wasserundurchlässigen Deckschicht (Beton, Asphalt,Pflaster),

- gebundene Tragschicht unter wenig durchlässiger Deckschicht (Pflaster,Platten),

- Einbau als HGT unterhalb der Festen Fahrbahn.

b) bei Erdbaumaßnahmen (kontrollierte Großbaumaßnahmen) in hydrogeo-logisch günstigen Gebieten als

- Lärmschutzwall mit mineralischer Oberflächenabdichtung d> 0,5 m und kf <10-8 m/s und darrüberliegender Rekultivierungsschicht und

- Straßendamm (Unterbau) mit wasserundurchlässiger Fahrbahndecke undmineralischer Oberflächenabdichtung d> 0,5 m und kf < 10 –8 m/s im Bö-schungsbereich mit darrüberliegender Rekultivierungsschicht.

Eine bautechnische Verwertung von Altschotter, aufbereiteter Schotter (Re-cyclingschotter), sowie von Siebrückständen im Deponiekörper, z.B. alsAusgleichsschicht zwischen Abfallkörper und Oberflächenabdichtung, istebenfalls möglich.

Bei anderen als unter a) und b) genannten Bauweisen ist in Abstimmung mitden zuständigen Behörden deren Gleichwertigkeit nachzuweisen.Der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwar-tenden Grundwasserstand soll mindestens 1m betragen.

Einschränkungen/Ausschlüsse für denEinbau:

Ausschlüsse- in sensiblen Flächen wie bei ≤Z 0,- in Wasserschutzgebieten (Zone I bis III B) und Heilquellenschutzgebieten (Zone I bis IV),- in Wasservorranggebieten, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen sind,- in Gebieten mit häufigen Überschwemmungen,- in Karstgebieten.

keine Verwendung als Dränmaterial oder zur Verfüllung von Leitungsgräbenohne technische Sicherungsmaßnahmen.

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Technischer Umweltschutz

Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbau-klassen

880.4010A06Seite 4 von 4

Gültig ab: 01.02.2003

Zuordnungswert > Z2 ≤ Z 3Einbauklasse: Deponieklasse I

(TA Siedlungsabfall)

Verwertungs- oder Be-seitigungsmöglichkeiten:

Verwertung z.B.

- als Versatz,

- als Zuschlagsstoff für Beton.

Beseitigung z.B.

- durch Einbau/ Ablagerung in den entsprechenden Deponien,

- als Zuschlagsstoff in Drehöfen (Verbrennung).

Zuordnungswert > Z3 ≤ Z 4Einbauklasse: Deponieklasse II

(TA Siedlungsabfall)

Verwertungs- oder Be-seitigungsmöglichkeiten:

Verwertung z.B.

- als Versatz,

- als Zuschlagsstoff für Beton.

Beseitigung z.B.

- durch Einbau/ Ablagerung in den entsprechenden Deponien,

- als Zuschlagsstoff in Drehöfen (Verbrennung).

Zuordnungswert > Z4 ≤ Z 5Einbauklasse: Sonderabfalldeponie

(TA Abfall)

Beseitigungsmöglich-keiten:

Beseitigung z.B.

- durch Einbau/ Ablagerung in den entsprechenden Deponien

- als Zuschlagsstoff in Drehöfen (Verbrennung)

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Richtlinie

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Landesregelungen für Altschotter 880.4010A07Seite 1 von 8

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl.-Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

1 Vorinformation zu LandesregelungenLand Gesetz/ Tech-

nische Regelndie im Landfür Altschottergelten

Analytik Überwa-chungs-bedürftigkeit

Einstufung in dieAbfallschlüssel170508 und 170507

Andie-nungs-pflich-ten/Andie-nung an

Über-lassungs-pflichtenf. Abfall z.Beseiti-gung anöffentlichrechtl.Entsor-gungs-träger,

Baden-Wür-temberg

Landesabfall-gesetz,Sonderabfall-verordnung(SAbfVO),Verwaltungs-vorschrift,AbfBilanzVO,VO über denAbfallwirt-schaftsplan,LAGA M202)

Analytik inAbstim-mung mitderUnterenAbfall-rechtsbe-hörde desErzeugers(Stadt-undLandkrei-se)

b.ü. A: bei >Z4(>Deponieklas-se II TASi); >Z2bei Parameternfür die keineZ4-Wertedefiniert sind

nicht landeseinheit-lich geregelt; Ein-stufung durch UntereAbfallrechtsbehördedes Erzeugers i.V.mTechn. Fachbehör-den; TendenzEinführung derLAGA Handlungs-hilfe3)

b.ü.AzurBeseiti-gung(>Z 4, >Depo-nieklas-se II derTASi)),

Sonder-abfalla-gentur

je Abfall-satzungdes Stadt-bzw.Landkrei-ses, derAnfall-stelle,

Bayern BayerischesAbfallwirt-schaftsgesetz,LfU-LfW-MerkblattEntsorgung vonGleisschotter,MerkblattWiederverfül-lung von Sandu. Kiesgruben,MerkblattErrichtung,Betrieb u.Überwachungvon Deponien,Abfallwirt-schaftsplan,Abfallzustän-digkeits-Verordnung,LAGA M 202)

TR Boden,LAGA Hand-lungshilfe3)

gemäß"MerkblattEntsor-gung vonGleis-schotter",bei stärkerbelaste-temAltschotterist derUntersu-chungs-umfangnachLAGAM202)

auszu-dehnen

büA: >Z2 aberAndienung erstab > Z 4/Herbizidkon-zentration imEluat: <0,5µg/ldann einge-schränkteoffene Einbau-weise möglich/Herbizidkon-zentration bis2µg/l , dann isteine Verwer-tung mit techni-schen Siche-rungsmaßnah-men analog Z 2möglich, nachErmessen desGutachtersÜberschreitungbis 50% mög-lich

Einstufung durchErzeuger , LAGAHandlungshilfe3) isteingeführt:170507*grundsätzlich bei Herkunft ausWeichen-Bahnhofs-und Abstellbereich,Gleisanlagen vonStraßen-, S- und U-Bahnen sowieIndustriegleisen,zusätzlich abfallspe-zifische Grenzwer-te:Herbizide im Eluat>0,001 mg/l bzw.Summe Diuron,Bromacil, Atrazinund Simazin>0,005mg/l; bei Abwei-chungen Einstufungaufgrund vonAnalysen nachAnhang IV der LAGAHandlungshilfe3);

beibes.überwa-chungs-bed.Abfall zurBeseiti-gung

GSB-Sonder-abfall-Entsor-gungBayernGmbH

Überlas-sungs-pflicht,wennSatzungSonder-abfälle ein-schließt,

WennSatzungdiese aus-schließt,dannAndie-nung anGSB

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Landesregelungen für Altschotter 880.4010A07Seite 2 von 8

Gültig ab: 01.02.2003

Land Gesetz/ TechnischeRegeln die im Land fürAltschotter gelten

Analytik Überwa-chungs-bedürf-tigkeit

Andie-nungspflich-ten/ An-die-nungan

Einstufung indie Abfall-schlüssel/170508 und170507

Überlas-sungs-pflich-ten f.Abfall z.Besei-tigunganöffent-lichrechtl.Entsor-gungs-träger

Berlin Kreislaufwirtschafts-u.Abfallgesetz Berlin, VOüber die Entsorgung vonAbfällen außerhalb dafürzugelassener Anlagen oderEinrichtungen, Sonderab-fallentsorgungsverordnung,Abfallwirtschaftsplan, LAGAM202) Boden, Merkblatt 2der SenatsverwaltungBerlin"Hinweise zur Ent-sorgung von b.ü.A, die beiBaumaßnahmen im LandBerlin anfallen"

im Regel-fall istParameter-liste nachTab.II 1.4-1LAGAM202)

ausrei-chend

n.ü.A:

bis Z 2

b.ü.A.

>Z 2

beib.ü. AzurBesei-tigung

SBBGmbH

Einstufung durchSenatsverwal-tung, die Ein-stufung erfolgtunter AVV-Schlüssel170507*, wenndie Z 2-Werteder LAGA M 202)

Boden über-schritten sind;

sollerfragtwerden

Branden-burg

Landesabfallgesetz Bran-denburg, Entsorgungs-pflicht-Übertragungs-Verordnung, Sonderabfall-entsorgungsverordnung,Abfallzuständigkeitsverord-nung, VwV zur Zuordnungder Abfälle mit schädlichenVerunreinigungen, LAGAM202) Boden

eindeutigeAussageist nuri.V.m. derEntsor-gungsan-lagemöglich

n.ü.A:

bis Z 2

b.ü.A.

>Z 2

beib.ü. AzurBesei-tigung

SBBGmbH

Einstufung durchAmt für Immissi-onsschutz, dieEinstufungerfolgt unterAVV-Schlüssel170507*, wenndie Z 2-Werteder LAGA M 202)

Boden über-schritten sind;

sollerfragtwerden

Bremen Bremerisches Ausfüh-rungsgesetz zum Kreis-laufwirtschafts- und Abfall-gesetz, VO über die Zu-ständigkeiten des Vollzu-ges abfällrechtlicher Vor-schriften, LAGA M202)

Bauschutt

Parameter-liste nachLAGAM202) Tab.II 1.4-1Bauschutt,ausrei-chend, beibegründe-ten Ver-dachtweitereParameter

b.ü.A:

bei Über-schrei-tung desZ2-WertesLAGAM20 Bau-schutt

keine Einstufung durchErzeugerbehör-de (Senat fürBau und Um-welt).

Die Einstufungerfolgt unterAVV-Schlüssel17 05 07*, wenndie Z 2-Werteder LAGA M 202)

Bauschuttüberschrittenwerden.

keine

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Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Landesregelungen für Altschotter 880.4010A07Seite 3 von 8

Gültig ab: 01.02.2003

Land Gesetz/Techni-scheRegeln dieim Landfür Alt-schottergelten

Analytik Überwachungs-bedürftigkeit

Einstufung in dieAbfallschlüssel/ 170508und 170507

Andie-nungs-pflich-ten /Andie-nung an

Über-las-sungs-pflich-ten f.Abfallz.Beseitigung

Ham-burg

HamburgerAbfallwirt-schaftsge-setz,Abfallwirt-schaftsplanBau- undAbbruchab-fälle,Abfallwirt-schaftsplanSonderab-fälle,Gesetz zurAndienungbes. Über-wachungs-bedürftigenAbfällen zurBeseitigung

Analytik aufKohlen-wasser-stoffe(H18),Arsen,PAK(EPA),PCB(LAGA), BTEX,Cyani-de(ges),zusätzlichin Abhän-gigkeit derVerwer-tungsmaß-nahmenPflanzen-schutzmittel(Diuron,Bromacil,Atrazin,Simazin) imEluat

b.ü.A. wenn einesder Eluatkriteriender Deponieklasse Ider TA Si, Anhang Bbzw. einer derfolgenden Fest-stoffwerte über-schritten ist (mg/kg):Kohlenwasserstoffe1000, Arsen 150,PAK 100,PCB 10,BTEX 5, Cyanide100

b.ü.A. zur Beseiti-gung, wenn dieWerte ( mg/kg,außer Di-oxine/Furane) As1500,Pb10000,Cd100,Cr6000,Cu6000,Ni6000,Hg100,Zn15000,CN1000,PAK200,KW10000,Dioxine/Furane10000ngTE/kg

Einstufung durch Erzeu-ger,

Einstufung in170507*wenn eines derEluatkriterien der Depo-nieklasse I der TA Si,Anhang B bzw. einer derfolgenden Feststoffwerteüberschritten ist (mg/kg):Kohlenwasserstoffe1000, Arsen 150, PAK100,PCB 10, BTEX 5,Cyanide 100

beibes.überwa-chungs-bed.AbfallzurBeseiti-gung

Anlagenin Nord-deutschland

-

Hes-sen

HessischesAusfüh-rungsge-setz z.KrW-/AbfG,Überwa-chung vonAbbruch -und Aus-hubarbeitenhinsichtlichder Ein-stufung undEntsorgungder dabeianfallendenAbfälle,,Erste VwVErdaushub/Bauschutt,

es ist aufdie zuerwartendeSchadstoff-belastungmit Pestizi-den, Kohlen-wasser-stoffen undPAK zuuntersu-chen

b.ü.A:

wenn eines derKriterien der TA Si,Anhang B Deponie-klasse II über-schritten ist oder diefolgenden Werteüberschritten sind:PCB 50mg/kg,KW(H17)8000 mg/kg

Einstufung durch Erzeu-ger oder HIM/ Kontrolledurch Erzeugerbehörde,gemäß den Grundsätzender AVV3) §3 Abs.2:(d.h.über Gefährlichkeitskrite-rien und ggf. über Merk-male gem.AVV); für desGefährlichkeitskriteriumH14“ökotoxisch“ wirdhilfsweise die TA Si,Anhang B Depon.kl.IIherangezogen; Einstu-fung in 170507*, wenneines der Kriterien derTASi, Anhang B, Depo-niekl.II, oder die folgen-den Werte überschrittenwerden:PCB50mg/kg,KW(H17)8000mg/kg

HIMHessi-scheIndu-striemüllGmbH

fürb.ü.A.zurBesei-tigung

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Technischer Umweltschutz

Landesregelungen für Altschotter 880.4010A07Seite 4 von 8

Gültig ab: 01.02.2003

Land Gesetz/TechnischeRegeln dieim Land fürAltschottergelten

Analytik Überwa-chungs-bedürf-tigkeit

Einstufung in die Abfall-schlüssel/ 170508 und170507

Andie-nungs-pflichten /Andienungan

Überlas-sungs-pflich-ten f.Abfallz.Beseitigung

Meck-lenburg-Vorpom-mern

Abfallwirt-schaftsge-setz M-V

Abfallwirt-schaftsplan-Verbindlich-keitsverord-nung

im Regel-fall, wennkeinekonkretenHinweiseauf weitervermuteteSchad-stoffevorliegen,ist dieParameter-liste nachTab II 1.4-1LAGAM202)

ausrei-chend

b.ü.A:musserfragtwerden

Einstufung durch Erzeuger,Prüfung durch Staatl. Ämterfür Umwelt- und Natur(STÄUN)

gemäß den Grundsätzender AVV1) §3 Abs.2 (d.h.über Gefährlichkeitskriterienu.ggf.Merkmale der AVV):zusätzlich wird als Orientie-rungshilfe die LAGA-Handlungshilfe 3) verwendet,wenn abfallrechtlicheZuordnungswerte nichtvorgegeben sind, ist vonchemikalienrechtlichenBewertungen auszugehen;entscheidend kann dabei dieHerkunft sein: Einstufungunter AVV-Schlüssel170508 z.B. bei Streckenmit normaler Nutzung, AVV -Schlüssel 170507+ beiBereichen mit besondererNutzung wie Halte- undRangierbereiche, Werkstät-ten, Tankstel-len(Zuordnungswert fürMKW>1000 mg/kg)

keine keine

Nieder-sachsen

Niedersäch-sischesAbfallgesetz

LAGA M202)

Erlaßv.06.12.96Verordnungüber Andie-nung vonSonderab-fällen

Untersu-chungs-umfangorientiertsich an derLAGAM202)

i.V.m. demEntwurf der"TR Gleis-schotter"

b.ü.A:mußerfragtwerden

Einstufung durch Erzeuger,Beratung staatl. Ämter fürNatur (Regierungspräsidi-en); Einstufung unter AVV-Schlüssel 17 05 07* wenneines der Eluat-Kriterien4.04-4.12 der Deponieklas-se I der TA Si, Anhang B,oder einer der folgendenFeststoffwerte überschrittenist (in mg/kg TS); KW(gesamt) 1000, SummeBTEX 5, PAK (EPA) 20,PCB(LAGA) 1, Hg 10, Cd10, As 150, Cyanide (ge-samt) 100

bei b.ü.A.zur Beseiti-gung

NGS GmbH

-

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Landesregelungen für Altschotter 880.4010A07Seite 5 von 8

Gültig ab: 01.02.2003

Land Gesetz/TechnischeRegeln dieim Land fürAltschottergelten

Analytik Überwa-chungs-bedürftigkeit

Einstufung in dieAbfallschlüssel/170508 und 170507

Andie-nungs-pflichten/Andie-nung an

Überlas-sungs-pflichtenf. AbfallzurBeseiti-gung

Nord-rhein-West-falen

Landesab-fallgesetz

TR Boden/Bauschutt

Er-lass"Verwendung vonAbfall alsBaustoff aufDeponien"

b.ü.A:

Einzelfallprü-fung: i.d.R.Z>2

hier habensich aufgrundder AVV3)

Änderungenergeben, bitteerfragen

Einstufung durchErzeuger in Abspra-che mit der Erzeu-gerbehörde

keine ggf.

Rhein-land-Pfalz

Landesab-fallwirt-schafts- undAltlastenge-setz

Sonderab-fallwirt-schaftsplanRheinland-Pfalz,

Landesver-ordnung überdie Andie-nung vonSonderab-fällen,Landesver-ordnung überdie ZentraleStelle fürSonderab-fälle,

LAGA M202)

TR Boden

im Regelfallist dieParameterli-ste nachTab.II 1.4-2LAGA M202)

ausreichend,im EinzelfallkönnenweitereParametererforderlichsein (z.B. beibegründetenVerdachts-momenten,Forderungenin Genehmi-gungen vonEntsor-gungsanla-gen)

b.ü.A:

wenn die Z-Werte derLAGA M20 2)

Boden (Tab.II1.2.2-Zuordnungs-werte Fest-stoff) über-schrittenwerden

Einstufung durchErzeuger, Überwa-chung SAM

Einstufung erfolgtunter AVV-Schlüssel17 05 07*, wenn dieZ 2-Werte der LAGAM 202) , Boden (Tab.II 1.2-2 Zuord-nungswerte Feststoff)überschritten werden.

bei b..ü.A. zurVerwer-tung undBeseiti-gung

SAMGmbH

Andienunggeht vor,dannÜberlas-sungs-pflicht

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Landesregelungen für Altschotter 880.4010A07Seite 6 von 8

Gültig ab: 01.02.2003

Land Gesetz/ TechnischeRegeln die im Landfür Altschotter gelten

Analy-tik

Überwa-chungs-bedürf-tigkeit

Einstufung in die Ab-fallschlüssel/ 170508und 170507

Andie-nungs-pflich-ten/Andie-nung an

Überlas-sungs-pflich-ten fürAbfallzurBesei-tigung

Saar-land

Abfallwirtschaftsgesetz,Abfallwirtschaftsplan,Teilplan Siedlungsab-fälle und TeilplanSonderabfälle

imRegel-fall isteineUnter-suchungder Para-meternachLAGAim Fest-stoffundEluatzuzüg-lich derHerbizi-deausrei-chend

b.ü.A:musserfragtwerden

Einstufung durch Erzeu-ger in Absprache mitErzeugerbehörde . DieAbgrenzung erfolgt nachden allgemeinen Grund-sätzen der AVV §3 Abs.2(d.h. über die Gefählich-keits-Kriterien u.ggf.-Merkmale gem. AVV):Zusätzlich wird die LAGA-Handlungshilfe3) verwen-det; die Einstufung erfolgtbei folgenden Herkunfts-bereichen unter AVV-Schlüssel 170507* :Weichen-, Bahnhofs- undAbstellbereiche, Gleisan-lagen von S-u. U-Bahnensowie Industriegleisen;zusätzlich gelten folgendeabfallspezifische Grenz-werte: Herbizide imEluat>0,001mg/lbzw.Summe Diuoron,Bromacil, Atrazin undSimazin>0,005mg/l; beiAbweichungen von derErfahrungseinstufungerfolgt die Einstufungaufgrund von Analysennach Anhang IV derLAGA-Handlungshilfe3

beib.ü.A.Beseiti-gung ,bei büAzurVerwer-tungbestehteineAnzei-gepflicht,

SSSSonder-abfall-ServiceSaarGmbH,)

-

Sach-sen

Sächsisches Abfallge-setz ; Erstes Gesetz zurAbfallwirtschaftu.Bodenschutzi.Sachsen,VO (..) überüber die Regelungender Zuständigkeit beider Durchführungabfallrechtlicher u.bodenschutzrechtlicherVorschriften, Verweisauf E- TR Gleisschotter,TR Bauschutt

bitteerfragen

b.ü.A:

hierhabensichÄnde-rungenerge-ben,bittenach-fragen

Einstufung durch Erzeu-ger

keine fürAbfällezurBesei-tigung(an dieÖET),im Ein-zelfallaber zuklären

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Gültig ab: 01.02.2003

Land Gesetz/Techni-scheRegelndie imLand fürAltschot-ter gelten

Analytik Überwa-chungs-bedürf-tigkeit

Einstufung in die Abfall-schlüssel/ 170508 und170507

Andie-nungs-pflichten/Andie-nung an

Über-las-sungs-pflich-ten fürAbfallzurBesei-tigung

Sachsen-Anhalt

Landes-abfallge-setzSachsen-Anhalt,

Abfallent-sorgungs-plan fürdas LandSachsenAnhaltTeilplanSA

Zustän-digkeits-verord-nung

Abfallan-dienungs-verord-nung(geändert)

Zuordnung istgrundsätzlichohne Analytikmöglich; beiVerwer-tungsmaß-nahmen solleine Orientie-rung amEntwurf derTR Gleis-schottererfolgen(LAGA M202)

für Bauschuttsollte nichtherangezo-gen werden,da Herbizidenicht berück-sichtigt sind)

n.ü.A ≤Z2u. beiVerwer-tung

ü.A ≤Z2u. beiBeseiti-gung

b.ü.A:>Z2 odernachentspre-chenderHerkunft(Bw oderTankan-lage)ohneAnalyse

Einstufung durch Erzeugerev. Korrektur durch Behör-de; die Abgrenzung erfolgtgemäß LAGA-Handlungshilfe3) die Einstu-fung erfolgt bei folgendenHerkunftsbereichen unterAVV-Schlüssel 170507* :Weichen-, Bahnhofs- undAbstellbereich, Gleisanlagenvon Straßen-, S-und U-Bahnen, sowie Industrieglei-sen; zusätzlich geltenfolgende abfallspezifischeGrenzwerte Herbizide imEluat >0,001 mg/l bzw.Summe Diuron, Bromacil,Atrazin und Simazin>0,005mg/l; bei Abweichungen vondieser "Erfahrungseinstu-fung" erfolgt die Einstufungaufgrund von Analysen nachAnhang IV der LAGA-Hand-lungs3)

keine keine

Schleswig-Holstein

Landes-abfallwirt-schafts-gesetzSchles-wig-Holstein

bitte erfragen hierhabensich ggfÄnderun-genergeben,bittenachfra-gen

b.ü.A:

Z4 oderFeststoff>Grenz-wertegemäßSchreibenUmwelt-ministeri-um

Einstufung durch die Behör-de des Abfallerzeugers

Anzeige-pflicht beibeibes.überwachungs-bed.AbfallzurBeseiti-gung

GOESGesell-schaft fürdieOrgani-sation derEntsorgervon

-

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Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Landesregelungen für Altschotter 880.4010A07Seite 8 von 8

Gültig ab: 01.02.2003

Land Gesetz/ Techni-sche Regeln dieim Land fürAltschottergelten

Analytik Überwa-chungs-bedürf-tigkeit

Einstufung in die Abfall-schlüssel/ 170508 und170507

Andie-nungs-pflich-ten/Andie-nungan

Überlas-sungs-pflich-ten fürAbfallzurBesei-tigung

Thürin-gen

Thüringer Abfall-wirtschafts- undAltlastengesetz

Sonderabfal-lüberwachungs-verordnung

Erlaß "Verwertungvon mineralischenAbfällen"

im Regelfallist Parame-terliste nachTab.II 1.4-1LAGA M20ausreichend;ggf. aufgrundder Geneh-migung derEntsor-gungsanlageweitergehen-der Umfang

n.ü.A

<Z4

ü.A

<Z4

b.ü.A:

≥Z 4

Einstufung erfolgt unterdem AVV-Schlüssel170507*,wenn eines derEluatkriterien der Deponie-klasse II der TA Si, AnhangB und einer der folgendenFeststoffwerte überschrittenist (in mg/kg): BTEX 25,LHKW 10, PAK (EPA) 150,PCB 10, MKW 5000

keine keine

Schweiz Schweizer Recht beachten;

Gleisaushubrichtlinie, Planung von Gleisaushubarbeiten, Beurteilung und Entsorgung vonGleisaushub (im internet eingestellt)

Bei Entsorgungsvorgängen auf Schweizer Gebiet muss der „Beauftragte für die deutschenEisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ Herr Dipl.Ing. Jürgen Lange (Telekom0041616901381) beteiligt werden.

Diese Tabelle gilt nur zur Vorinformation. Bitte das je-weilige Landesrecht neu erfragen, da es hier sehrschnelle Änderungen gibt!!

Abkürzungen:n.ü.A= nicht überwachungsbedürftiger Abfall, ü.b. A.überwachungsbedürftiger Abfall; büA= besonders über-wachungsbedürftiger Abfall; VO=Verordnung, KrW-,AbfG=Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz1)AVV:Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)2)LAGA M20:Anforderungen an die stoffliche Verwertungvon mineralischen Reststoffen/Abfällen- Technische Re-geln-3) LAGA-Handlungshilfe Zuordnung von Abfällen zu Ab-fallarten aus Spiegeleinträgen (Entwurf)

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Richtlinie

Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Ablaufschema bei der Entsorgung von Altschotter 880.4010A08Seite 1 von 3

090.9012 (alt)

Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089 1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

1 Ablaufschema

Ablaufschema: Entwurfsplanung/ Anmeldung der Baumaßnahme/ Planungder Baumaßnahme

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Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Ablaufschema bei der Entsorgung von Altschotter 880.4010A08Seite 2 von 3

Gültig ab: 01.02.2003

Ablaufschema: Vergabe der Baumaßnahme/ Ausführungsplanung

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Bautechnik, Leit-, Signal- u.Telekommunikationstechnik

Technischer Umweltschutz

Ablaufschema bei der Entsorgung von Altschotter 880.4010A08Seite 3 von 3

Gültig ab: 01.02.2003

Ablaufschema: Baumaßnahme durchführen und Dokumentation zurBaumaßnahme

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880.4010V01 Fragebogen zur Vorerhebung Seite 1Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

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Seite 2 Gültig ab: 1.2.2003

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880.4010V02 Protokoll zur Entnahme von Altschotterproben Seite 1Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089-1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

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Seite 2 Gültig ab: 01.02.2003

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880.4010V03 Entsorgungskonzept Seite 1Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: (089 1308) 22163 Gültig ab: 01.02.2003

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