Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

38
Teil 9 Gang des Verfahrens in FG-Familiensachen 260

Transcript of Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

Page 1: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

Teil 9

Gang des Verfahrens in FG-Familiensachen

260

Page 2: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

I. Verfahrenseinleitung

• Antragsverfahren, §§ 23, 25:schriftlich oder mündlich (§ 32)

• Verfahren von Amts wegenVerfahrensanregung, § 24Einleitung oder Ablehnung des VerfahrensBei Einleitung: Fortsetzung wie bei Antragsverfahren

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 261

Page 3: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

1. Antrags- oder Amtsverfahren

Einordnung nach den Regelungen des materiellen Rechts

oder Antragserfordernis im FamFG

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 262

Page 4: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

a. Einleitung auf AntragDie meisten FG-Familiensachen werden auf Antrag eines Betroffenen eingeleitet.Mindestanforderungen an einen Antrag, § 23 FamFG:• Der Antrag soll begründet werden• Angabe der Tatsachen und Beweismittel, der mögliche Beteiligten• Vorlage von Urkunden• Unterschrift (Sollvorschrift)Nicht erforderlich:• Bestimmter Sachantrag, allerdings Darlegung des Rechtschutzzieles • Bei fehlender oder mangelhafter Unterschrift Möglichkeit der

Nachbesserung Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus den speziellen Verfahrensvorschriften

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 263

Page 5: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

b. Einleitung von Amts wegen§ 24 Abs. 1 FamFG: „Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung dieses Verfahrens angeregt werden.“Anregung durch• Behörden im Rahmen ihrer Mitteilungspflichten• Angehörige• Jede beliebige Behörde oder Organisation• Außenstehende Dritte§ 24 Abs. 2 FamFG: Folgt das Gericht der Anregung nicht, so hat es den Anregenden zu unterrichten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hat.

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 264

Page 6: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

c. Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle

§ 25 FamFG: Voraussetzung: Vertretung durch RA nicht erforderlich

§ 153 Abs. 1 GVG: Einrichtung einer mit der notwendigen Zahl von Urkundsbeamten eingerichteten Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle)

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 265

Page 7: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

d. Verfahrenskostenvorschuss

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2011 – 6 WF 104/11:Leitsatz: Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 266

Page 8: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

II. Gerichtliche Zuständigkeiten• Internationale Zuständigkeit: Intern. Verträge, vor allem

Brüssel II a• Sachliche Zuständigkeit, § 23 a GVG• Funktionelle Zuständigkeit, § 23 b GVG, § 17a GVG• Örtliche Zuständigkeit – siehe einzelne

Verfahrensgegenstände, im Übrigen § 2 FamFG• Verweisung, § 3 FamFG• Abgabe, § 4 FamFG• Zuständigkeitsbestimmung, § 5 FamFG

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 267

Page 9: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

III. Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

1. Anberaumung eines Termins§ 32 Termin: Abs. 1: „Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern.“ • Pflichtgemäßes Ermessen• Pflicht zum Termin bei förmlicher Beweisaufnahme (§ 30 Abs.

1 FamFG i.V.m. §§ 367 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO)• Keine Einführung des Grundsatzes der Mündlichkeit:

Entscheidend nicht der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, sondern der gesamte Akteninhalt.

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 268

Page 10: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

Fall: Nichtdurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung

OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2012 – 10 UF 70/12Leitsatz:Allein die zwischenzeitliche Beauftragung eines Rechtsanwalts macht die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, wenn die Beteiligten zuvor persönlich angehört wurden und sie später, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, hinreichend Gelegenheit hatten, sich gemäß § 37 Abs. 2 FamFG zu allen Tatsachen und Ermittlungsergebnissen zu äußern.

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 269

Page 11: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

2. Persönliches Erscheinen der Beteiligten zur Sachaufklärung§ 33 FamFG: Abs. 1: Anordnung und Anhörung zur Aufklärung des SachverhaltsAbs. 2: unmittelbare Ladung des verfahrensfähigen BeteiligtenAbs. 3: Ordnungsmittel

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 270

Page 12: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

3. Pflicht zur persönlichen Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs§ 34 FamFG:Abs. 1 Nr. 1: Rechtliches GehörAbs. 1 Nr. 2: bei gesetzlicher Notwendigkeit (z.B. §§ 159, 160, 192, 278, 319 i.V.m. 167, soweit sie der Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen)Abs. 2: Unterbleiben der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen oder Unvermögen der WillenskundgabeAbs. 3: Folgen unentschuldigten Ausbleibens

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 271

Page 13: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

IV. Gang des Verfahrens

1. Verfahrensleitung§ 28 FamFG: Verfahrensleitung durch das Gericht• Hinweispflichten: rechtliche Gesichtspunkte• Hinwirkungspflichten: Formfehler, sachdienliche Anträge,

Ergänzung des Tatsachenstoffs• Dokumentationspflichten:– über Hinweisen– über Anhörungen– über Termine

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 272

Page 14: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

2. Besonderheiten der einzelnen Verfahren Der Gang des Verfahrens richtet sich im Weiteren nach Spezialvorschriften zu den einzelnen Verfahrensgegenständen, die die Vorschriften des Allgemeinen Teils ändern oder ergänzen.Einzelne Besonderheiten werden im folgenden dargestellt:

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

273

Page 15: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

a) Kindschaftssachen, §§ 151 ff. FamFG:

(1) Örtliche Zuständigkeit, §§ 152 – 154: Grundsatz: Gericht der Ehesache, sonst gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes(2) Vorrang- und Beschleunigungsgebot, § 155 Abs. 1, bei Aufenthalt, Umgang, Herausgabe und Kindeswohlgefährdung(3) Anhörungstermin, § 155 Abs. 2,mit den Beteiligten und dem Jugendamt, Verlegung nur aus zwingenden Gründen(4) Hinwirkung auf Einvernehmen, § 156(5) Erörterung bei Kindeswohlgefährdung, § 157(6) Einbeziehung der Beteiligten und anderer Mitwirkender, §§ 158 bis 163(7) Bekanntgabe an das Kind, 164

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 274

Page 16: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsverbot

• Zentraler Punkt der Neukonzeption des Familienverfahrensrechts

• Bedeutung des kindlichen Zeitempfindens für die Wahrung der Kindesinteressen

• Verkürzung der Verfahrensdauer• Bevorzugte und zeitnahe Behandlung der genannten

Kindschaftssachen• Monatsfrist für Erörterungstermin

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 275

Page 17: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

§ 155a - Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander

verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m. W. v. 19.05.2013.

1. Antrag unter Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes2. Entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 1 3. Zustellung des Antrags und Fristsetzung zur Stellungnahme; Fristende frühestens

sechs Wochen nach der Geburt des Kindes4. Mutter trägt keine erheblichen Gründe vor:

Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern

Mitteilung der Entscheidung an Jugendamt5. Bekanntwerden von der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden

Gründen: Verweis auf § 155 Abs. 2: Termin binnen einen Monats nach Bekanntwerden

der Gründe, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist für die Mutter Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters

eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts möglich

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 276

Page 18: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen• Bedeutung bei Trennung und Scheidung• Hinweis auf Beratungsstellen und –dienste der Träger

der Kindes- und Jugendhilfe zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts

• Hinweis auf Mediationsmöglichkeit und sonstige außergerichtliche Streitbeilegung

• Anordnung einer Elternberatung (nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar)

• Erörterung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 277

Page 19: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

§ 157 Verfahren bei Kindeswohlgefährdung

• Erörterung von Abwendungsmöglichkeiten• Erörterung der Konsequenzen der

Nichtannahme notwendiger Hilfen• Anordnung des persönlichen Erscheinens der

Eltern• Erlass einstweiliger Anordnungen

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 278

Page 20: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

§§ 158 – 163: Mitwirkende in Kindschaftssachen

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 279

Page 21: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

(A) Der Verfahrensbeistand, § 158 FamFG

1. Voraussetzungen der Bestellung:• Geeignetheit (Abs. 1)• Grundsätzliche Pflicht zur Bestellung (Abs. 1)• Regelbeispiele (Abs. 2)2. Bestellung (Abs. 3)• Zeitpunkt• Beteiligter• Absehen von der Bestellung• Anfechtbarkeit

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 280

Page 22: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

3. Aufgaben (Abs. 4):• Interessenfeststellung und –wahrnehmung (S. 1)• Information des Kindes (S. 2)• Gespräche mit Eltern und Bezugspersonen sowie

Mitwirkung an einvernehmlicher Regelung als Zusatzaufgaben (S. 3, 4)

• Rechtsmitteleinlegung im Interesse des Kindes (S. 5)• Kein gesetzlicher Vertreter (S. 6)

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 281

Page 23: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

4. Unterbleiben der Bestellung bei anderweitiger Interessenwahrnehmung (Abs. 5)5. Ende der Bestellung (Abs. 6)• Mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden

Entscheidung• Mit sonstigem Abschluss des Verfahrens

6. Aufwendungsersatz und Vergütung (Abs. 7) Pauschale 350 bzw. 550 €

7. Kostenfreiheit (Abs. 8)

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 282

Page 24: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

Aufgabenwahrnehmung durch Verfahrensbeistand

KG, Beschl. V. 5.4.2012 – 17 UF 50/12:Leitsatz:Der Verfahrensbeistand untersteht nicht der Aufsicht des Gerichts, sondern nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich wahr und deshalb liegt es regelmäßig allein an ihm, zu entscheiden, ob er im Eilverfahren vor dem Anhörungstermin noch einen Hausbesuch macht und mit den Kindern, die er bereits aus mehreren anderen, früheren Verfahren kennt, noch einmal in Kontakt tritt.

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 283

Page 25: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

(B) Das Kind, §§ 159, 164

§ 159 Abs. 1: Pflicht zur Anhörung Jugendlicher§ 159 Abs. 2: Notwendigkeit der Anhörung von Kindern§ 159 Abs. 3: Absehen von Anhörung aus schwerwiegenden Gründen§ 159 Abs. 4: • Pflicht zur Information• Anwesenheit des Verfahrensbeistandes• Gestaltung der Anhörung• § 164 Bekanntgabe der Entscheidung (Einschränkung zu § 41),

Beschwerdeberechtigung § 60

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 284

Page 26: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

Rechte des Kindes

Aus der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen in Kindschaftssachen folgtdas Recht auf• Information• Mitgestaltung• Sachverhaltsaufklärung• Rechtliches Gehör

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 285

Page 27: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

(C) Die Eltern, § 160

Abs. 1 S. 2: „Muss“-Pflicht zur persönlichen Anhörung in Kindesschutzverfahren nach §§ 1666, 1666aAbs. 1 S. 1: „Soll“-Pflicht zur persönlichen Anhörung in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffenAbs. 2: „einfache“ Pflicht zur Anhörung (auch schriftlich) des sorgeberechtigten Elternteils in sonstigen Kindschaftssachen (z.B. Vermögenssorge)Abs. 3, 4: Absehen von Anhörung aus schwerwiegenden Gründen

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 286

Page 28: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

(D) Die Pflegeperson, 161

1. Abs. 1: Hinzuziehung als Beteiligte (Kann-Vorschrift)• Pflegeperson (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII)• im Interesse des Kindes• seit längerer Zeit in Familienpflege (§§ 1632 Abs. 4,

1688 Abs. 1 S. 1 BGB)2. Abs. 2: Anhörung (Muss-Vorschrift)

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 287

Page 29: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

3. Beteiligung der Pflegeperson unabhängig von § 161 nach § 7 Abs. 1:

Antrag auf Verbleibensanordnung, § 1632 Abs. 4 BGB Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf Pflegeperson, §

1630 Abs. 3 BGB

nach § 7 Abs. 2 wegen unmittelbarer Betroffenheit: Einschränkung oder Ausschluss der Vertretungsbefugnisse der

Pflegeperson bei Ausübung elterlicher Sorge, § 1688 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 BGB

Antrags eines Elternteils nach § 1630 Abs. 3 BGB Änderung des Familiennamens (§§ 2, 3 NamÄndG)

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 288

Page 30: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

(D) Das Jugendamt, § 162

Abs. 1: Anhörung in Verfahren, die die Person des Kindes betreffenAbs. 2: Beteiligung auf AntragAbs. 3 S. 1: Bekanntgabe der EntscheidungAbs. 3 S. 2: Beschwerderecht gegen alle Entscheidungen, die die Person des Kindes betreffen, unabhängig von Beteiligtenstellung

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 289

Page 31: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

(E) Psychologischer Sachverständiger, §§ 163, 30 FamFG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO

• Gutachten als Beweismittel (siehe Teil 10 der Vorlesung)

• Gutachter als Intervenient mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens zwischen den Parteien

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 290

Page 32: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

Unterbringung Minderjähriger, § 151 Nr. 6, 7, § 167

• Anwendbarkeit der Vorschriften für Unterbringungssachen, § 312

• Umfassende Beteiligungen nach § 315• Umfassende Anhörungspflichten, § 167 Abs. 4, §§

319, 320

BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 386/12:1. Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens

2. Voraussetzungen der Genehmigung nach § 1631b BGB

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

291

Page 33: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

b. AbstammungssachenAbstammungssachen: formalisiertes Antragsverfahren (§ 171 Abs. 1, 2), ausnahmsweise die Pflicht zur überschießenden Feststellung der Vaterschaft bei:

– Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1)

– Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen eins Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2)

§ 171: Beteiligte: Kind, Mutter, Vater, JA auf Antrag§174: Verfahrensbeistand bei Erforderlichkeit§ 175 Erörterungstermin und persönliche Anhörung§§ 176, 177: Beweisvorschriften

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 292

Page 34: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

c. Adoptionssachen

• Antragsverfahren• Beteiligte, § 188• Äußerung Adoptionsvermittlungsstelle, § 189• Anhörungen, §§ 192 ff.

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 293

Page 35: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

d. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, §§ 200 ff.:

• Antragsverfahren, § 203, ohne Bindung des Gerichts (Ausnahme: Teileinigung über Haushaltsgegenstände)

• Zuständigkeit: Gericht der Ehesache, danach Gericht der Wohnung …

• § 204: Beteiligte• § 205: Anhörungen• § 206: Besondere Auflagen in Haushaltssachen

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 294

Page 36: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

e. Gewaltschutzsachen, §§ 210 ff.

• Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts• Örtliche Zuständigkeit (wahlweise), § 211:– Tatort– Gemeinsame Wohnung– Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners

• Anhörung Jugendamt, § 213• Einstweilige Anordnung, § 214

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 295

Page 37: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

f. Versorgungsausgleichssachen, §§ 217 ff.

• isoliert: Antragsverfahren, § 223, im Verbund Amtsverfahren

• Örtliche Zuständigkeit: Ehesache, sonst gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt .., § 218

• Beteiligte, § 219: Ehegatten, Versorgungsträger, Hinterbliebene und Erben

• Auskunftspflichten, § 220• Erörterung, 221

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 296

Page 38: Teil 9 Gang des Verfahrens in FG- Familiensachen 260.

g. Sonstige FG- Familiensachen

• Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren

• Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren

• Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG• Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3

– 7, 11 und 12 FamFG

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 297