Tierseuchengesetz (TSG) und Tierseuchenverordnung (TSV) Referent: Hans Sonderegger.

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Tierseuchengesetz (TSG) und Tierseuchenverordnung (TSV) Referent: Hans Sonderegger

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Tierseuchengesetz (TSG)und

Tierseuchenverordnung (TSV)

Referent:Hans Sonderegger

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Recht kann nur durch sinnvolle Anwendung und

Berücksichtigung des Einzelfalles zu Gerechtigkeit

werden!

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Gesetzliche Grundlagen

Tierseuchengesetz (TSG)• Art. 1, 1a, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 24, 25, 31, 32, 34,

36, 42, 47, 52-59

Tierseuchenverordnung (TSV)• Art. 1-6, 9, 13, 24, 25, 39, 40, 59, 61-66, 69, 72-76,

269-274, 291, 294, 297, 298, 301, 308-310, 312

allenfalls kantonale Weisungen des Veterinäramtes

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zu bekämpfende Seuchen

zu den zu bekämpfenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten

• Faulbrut (auch amerikanische oder bösartige Faulbrut) • Sauerbrut (auch europäische oder gutartige Faulbrut)

(Art. 4 TSV)

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zu überwachende Seuchen

zu den zu überwachenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten

• Tracheenmilben (acarapis woodi)• Varroamilben (varroa jacobsoni)

(Art. 5 TSV)

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Kantonale Hoheiten

Kantone sind ausführende Organe

• sie organisieren den seuchenpolizeilichen Dienst• sie bezeichnen und entschädigen die

Bieneninspektoren und deren Stellvertreter• sie ordnen für die Bieneninspektoren obligatorische

Instruktionskurse an

(Art. 3 und 5 TSG)

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Kantonstierarzt

der kantonale Veterinär (resp. der Veterinärdienst)

• leitet die Bekämpfung der Tierseuchen• überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen

Anordnungen• ist daher „Vorgesetzter“ des Bieneninspektors

(Art. 301 TSV)

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Bieneninspektoren

werden vom Kanton bezeichneten Bieneninspektorenkreisen zugeordnet

vollziehen die Bekämpfung der Bienenseuchen

führen ein Verzeichnis der Standorte der Bienenvölker in ihren Kreisen

(Art. 308 und 309 TSV)

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Erkennung der Seuchen

Zur Bekämpfung gehört auch das Erkennen

• werden Bienenseuchen gemeldet, so ist der Bieneninspektor verpflichtet, diese zu bekämpfen

• dazu gehört auch, dass er im gefährdeten Umkreis Kontrollen durchführen darf, welche Seuchenherde erkennen lassen

(geht indirekt aus Art. 8 TSG hervor)

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Meldepflicht

Tierseuchen müssen gemeldet werden

• Jeder Tierhalter (Imker) ist verpflichtet, den

Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheidungen unverzüglich dem Bieneninspektor zu melden

• Es muss also auch der blosse Verdacht gemeldet werden!

(Art. 11 TSG und Art. 61 TSV)

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Erste Massnahmen der Inspektoren

Bieneninspektoren müssen

• unverzüglich nach der Meldung eine klinische Untersuchung mit Entnahme von Probematerial duchführen

• das Probematerial sofort untersuchen lassen• bei Feststellung einer Seuche sofort die nötigen

Massnahmen erlassen• sofort untersuchen, woher die Infektionsquelle kommt (ev.

Tiertransporte / Bestandesblatt)• den Kantonstierarzt über den Verdacht oder den Ausbruch

informieren, sowie über die Massnahmen und Untersuchungen

(Art. 63 TSV)

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Einfache Sperre 1. Grades

nur diese ist bei Bienen angezeigt• der Tierverkehr wird verboten (also kein Transport

von Bienen weg vom Standort oder von anderen Bienenvölkern zum Standort)

• jeder direkte Kontakt der Bienen mit andern Bienen ist verboten (… wobei der Flug ja nicht verboten werden kann …)

(Art. 66 und 72 TSV)

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Bekämpfung der Sauerbrut (1)

Diagnose• Erreger ist Melissococcus plutonius, sekündär tritt

Paenibacillus alvei auf, die beide nachgewiesen werden können

Untersuchung• der Bieneninspektor untersucht unverzüglich

sämtliche Völker des Standes• Seit dem 1.1.2009 Sperrgebiet 1 km

(Art. 273 TSV)

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Bekämpfung der Sauerbrut (2)

Verstellverbot• der Kantonstierarzt verordnet ein Verstellverbot für

Bienen und Waben

Vernichtung• alle stark erkrankten Völker sowie deren Waben

werden vernichtet / Sanierung?

Honig• darf weder verkauft noch verfüttert werden

(Art. 273 TSV)

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Bekämpfung der Sauerbrut (3)

Weitere Massnahmen• Weitere Bekämpfungsmassnahmen und Art der Verwertung

alter Waben, Wachs und Honig können gemäss Richtlinien des ZBF erlassen werden

Benachbarte Stände• sämtliche Völker benachbarter Stände werden innert 30

Tagen vom Bieneninspektor kontrolliert

Aufhebung der Massnahmen• durch Kantonstierarzt, nachdem alle

Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt und abgeschlossen sind

(Art. 273 TSV)

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Bestandeskontrolle / Bienenverkehr

der Bienenverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei

für Bienenvölker muss eine Bestandes-kontrolle geführt werden, in der alle Zu- und Abgänge einzutragen sind

Die Kontrollblätter müssen jederzeit dem Bieneninspektor vorgelegt werden können

Die Kontrollblätter müssen während 3 Jahren aufbewahrt werden

(Art. 13 TSG und Art. 9 und 13 TSV)

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Bienentransport

im Inland• ist grundsätzlich frei• ist verboten in Sperrgebiete hinein und aus diesen

hinaus• ist verboten bei Feuerbrand-Sperrgebieten

aus dem Ausland• ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (BVET)

falsch?• ist verboten aus Länden mit kleinem Beutenkäfer(Art. 24 TSV)

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Entschädigung

vom Bund• keine bei Faulbrut (Art. 272 TSV)• keine bei Sauerbrut (Art. 274 TSV)

vom Kanton• wird oft bei Faul- und Sauerbrut aus dem Tierseuchenfonds

etwas an die Völker bezahlt

bei Selbstverschulden• hat ein Imker Selbstverschulden (z.B. Futter aus befallenen

Ständen verfüttert oder Meldepflicht verletzt), so kann Entschädigung entfallen

(Art. 32 TSG)

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Kosten

für Bieneninspektor• trägt der Kanton

für Laboruntersuchungen• trägt der Kanton

für Mitwirkung• trägt der Imker selbst

Schätzung des Schadens• gemäss Richtlinien, mind. 60 %, max. 90 % des

Schätzwertes werden entschädigt(Art. 36 TSG)

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Besten Dank für Ihre

Aufmerksamkeit