Tierseuchengesetz (TSG) und Tierseuchenverordnung (TSV) Referent: Hans Sonderegger.
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Tierseuchengesetz (TSG)und
Tierseuchenverordnung (TSV)
Referent:Hans Sonderegger
Recht kann nur durch sinnvolle Anwendung und
Berücksichtigung des Einzelfalles zu Gerechtigkeit
werden!
Gesetzliche Grundlagen
Tierseuchengesetz (TSG)• Art. 1, 1a, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 24, 25, 31, 32, 34,
36, 42, 47, 52-59
Tierseuchenverordnung (TSV)• Art. 1-6, 9, 13, 24, 25, 39, 40, 59, 61-66, 69, 72-76,
269-274, 291, 294, 297, 298, 301, 308-310, 312
allenfalls kantonale Weisungen des Veterinäramtes
zu bekämpfende Seuchen
zu den zu bekämpfenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten
• Faulbrut (auch amerikanische oder bösartige Faulbrut) • Sauerbrut (auch europäische oder gutartige Faulbrut)
(Art. 4 TSV)
zu überwachende Seuchen
zu den zu überwachenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten
• Tracheenmilben (acarapis woodi)• Varroamilben (varroa jacobsoni)
(Art. 5 TSV)
Kantonale Hoheiten
Kantone sind ausführende Organe
• sie organisieren den seuchenpolizeilichen Dienst• sie bezeichnen und entschädigen die
Bieneninspektoren und deren Stellvertreter• sie ordnen für die Bieneninspektoren obligatorische
Instruktionskurse an
(Art. 3 und 5 TSG)
Kantonstierarzt
der kantonale Veterinär (resp. der Veterinärdienst)
• leitet die Bekämpfung der Tierseuchen• überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen
Anordnungen• ist daher „Vorgesetzter“ des Bieneninspektors
(Art. 301 TSV)
Bieneninspektoren
werden vom Kanton bezeichneten Bieneninspektorenkreisen zugeordnet
vollziehen die Bekämpfung der Bienenseuchen
führen ein Verzeichnis der Standorte der Bienenvölker in ihren Kreisen
(Art. 308 und 309 TSV)
Erkennung der Seuchen
Zur Bekämpfung gehört auch das Erkennen
• werden Bienenseuchen gemeldet, so ist der Bieneninspektor verpflichtet, diese zu bekämpfen
• dazu gehört auch, dass er im gefährdeten Umkreis Kontrollen durchführen darf, welche Seuchenherde erkennen lassen
(geht indirekt aus Art. 8 TSG hervor)
Meldepflicht
Tierseuchen müssen gemeldet werden
• Jeder Tierhalter (Imker) ist verpflichtet, den
Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheidungen unverzüglich dem Bieneninspektor zu melden
• Es muss also auch der blosse Verdacht gemeldet werden!
(Art. 11 TSG und Art. 61 TSV)
Erste Massnahmen der Inspektoren
Bieneninspektoren müssen
• unverzüglich nach der Meldung eine klinische Untersuchung mit Entnahme von Probematerial duchführen
• das Probematerial sofort untersuchen lassen• bei Feststellung einer Seuche sofort die nötigen
Massnahmen erlassen• sofort untersuchen, woher die Infektionsquelle kommt (ev.
Tiertransporte / Bestandesblatt)• den Kantonstierarzt über den Verdacht oder den Ausbruch
informieren, sowie über die Massnahmen und Untersuchungen
(Art. 63 TSV)
Einfache Sperre 1. Grades
nur diese ist bei Bienen angezeigt• der Tierverkehr wird verboten (also kein Transport
von Bienen weg vom Standort oder von anderen Bienenvölkern zum Standort)
• jeder direkte Kontakt der Bienen mit andern Bienen ist verboten (… wobei der Flug ja nicht verboten werden kann …)
(Art. 66 und 72 TSV)
Bekämpfung der Sauerbrut (1)
Diagnose• Erreger ist Melissococcus plutonius, sekündär tritt
Paenibacillus alvei auf, die beide nachgewiesen werden können
Untersuchung• der Bieneninspektor untersucht unverzüglich
sämtliche Völker des Standes• Seit dem 1.1.2009 Sperrgebiet 1 km
(Art. 273 TSV)
Bekämpfung der Sauerbrut (2)
Verstellverbot• der Kantonstierarzt verordnet ein Verstellverbot für
Bienen und Waben
Vernichtung• alle stark erkrankten Völker sowie deren Waben
werden vernichtet / Sanierung?
Honig• darf weder verkauft noch verfüttert werden
(Art. 273 TSV)
Bekämpfung der Sauerbrut (3)
Weitere Massnahmen• Weitere Bekämpfungsmassnahmen und Art der Verwertung
alter Waben, Wachs und Honig können gemäss Richtlinien des ZBF erlassen werden
Benachbarte Stände• sämtliche Völker benachbarter Stände werden innert 30
Tagen vom Bieneninspektor kontrolliert
Aufhebung der Massnahmen• durch Kantonstierarzt, nachdem alle
Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt und abgeschlossen sind
(Art. 273 TSV)
Bestandeskontrolle / Bienenverkehr
der Bienenverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei
für Bienenvölker muss eine Bestandes-kontrolle geführt werden, in der alle Zu- und Abgänge einzutragen sind
Die Kontrollblätter müssen jederzeit dem Bieneninspektor vorgelegt werden können
Die Kontrollblätter müssen während 3 Jahren aufbewahrt werden
(Art. 13 TSG und Art. 9 und 13 TSV)
Bienentransport
im Inland• ist grundsätzlich frei• ist verboten in Sperrgebiete hinein und aus diesen
hinaus• ist verboten bei Feuerbrand-Sperrgebieten
aus dem Ausland• ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (BVET)
falsch?• ist verboten aus Länden mit kleinem Beutenkäfer(Art. 24 TSV)
Entschädigung
vom Bund• keine bei Faulbrut (Art. 272 TSV)• keine bei Sauerbrut (Art. 274 TSV)
vom Kanton• wird oft bei Faul- und Sauerbrut aus dem Tierseuchenfonds
etwas an die Völker bezahlt
bei Selbstverschulden• hat ein Imker Selbstverschulden (z.B. Futter aus befallenen
Ständen verfüttert oder Meldepflicht verletzt), so kann Entschädigung entfallen
(Art. 32 TSG)
Kosten
für Bieneninspektor• trägt der Kanton
für Laboruntersuchungen• trägt der Kanton
für Mitwirkung• trägt der Imker selbst
Schätzung des Schadens• gemäss Richtlinien, mind. 60 %, max. 90 % des
Schätzwertes werden entschädigt(Art. 36 TSG)
Besten Dank für Ihre
Aufmerksamkeit