tm gesamtausgabe juli 06 -...

74
Technischer Koordinierungsausschuss NRW Technische Mitteilungen zu bautechnischen Vorschriften und Berechnungsverfahren

Transcript of tm gesamtausgabe juli 06 -...

Technischer Koordinierungsausschuss NRW

Technische

Mitteilungen

zu

bautechnischen Vorschriften

und Berechnungsverfahren

Der Technische Koordinierungsausschuss NRW der Landesvereinigung der Prüfingeni-eure für Baustatik NW gibt Technische Mitteilungen zu bautechnischen Vorschriften und Berechnungsverfahren für Nordrhein-Westfalen heraus. Der Ausschuss hat – im Interesse einer einheitlichen Anwendung der bautechnischen Vorschriften – die Aufgabe, offene oder bisher nicht einheitlich geklärte, die bautechni-sche Prüfung betreffende Fragen zu diskutieren und dazu Stellung zu nehmen. Mitglieder im Technischen Koordinierungsausschuss sind Vertreter der obersten Bauauf-sichtsbehörde ( Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen ), der unteren Bauaufsichtsbehörden ( Bauaufsichtsämter ) und der Landesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik. Die veröffentlichten Ergebnisse geben die abgestimmte Meinung der Bauaufsichtsbehör-de und der Prüfingenieure bzw. staatlich anerkannten Sachverständigen wieder. Zu Themenbereichen, die in den Technischen Mitteilungen NRW nicht behandelt werden, können vorhandene Auslegungen der vergleichbaren Arbeitsgruppen aus den anderen Bundesländern herangezogen werden. Dies gilt jedoch nur, soweit spezielle landesrecht-liche Regelungen der Anwendung nicht entgegenstehen. Die Organisation der Ausschussarbeit und die Veröffentlichung der Mitteilungen erfolgt durch die Landesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik NW, vertreten durch die bvs-NRW (Bewertungs- und Verrechnungsstelle NRW). Hinweise, Anregungen und Anfragen sind erbeten an

bvs-NRW GmbH Rüttenscheider Str. 144 45131 Essen

Tel: 0201/438720 Fax: 0201/43872-10 e-mail : [email protected] Die Technischen Mitteilungen NRW sowie die Technischen Mitteilungen anderer Bundes-länder sind in Kürze auch online über die Internetseite der Bundesvereinigung der Prüf-ingenieure ( www.bvpi.de ) abrufbar.

Sachgruppen

SG

00. ALLGEMEINES

01. EINWIRKUNGEN / LASTANNAHMEN

02. GRUNDBAU

03. MAUERWERK UND FASSADEN

04. BETON- UND STAHLBETONBAU

05. METALLBAU, VERBUNDBAU

06. HOLZBAU

07. GLAS IM BAUWESEN

08. KUNSTSTOFFE

09. LAGER IM BAUWESEN

10. BRANDSCHUTZ

11. SONDERBAUTEILE

SG Norm Thema Kurzbeschreibung Stand

00 Allgemeines

00/01 Ordnungsgemäße Verwen-dung von Bauprodukten und Anwendung von Bau-arten

April 2005

00/02 Verwendung von Baupro-dukten

Äussere Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Ü- bzw. CE-Zeichen zur Kontrolle der Verwendbarkeit nach Landesbauordnung NRW.

Nov. 2003

00/03 Übergangsfrist zur Anwen-dung der DIN 1045, Aus-gabe Juli 1988

Juli 2005

01 Einwirkungen Lastannahmen

01/01 DIN 1055 Befahrene Decken Von Feuerwehrfahrzeugen befahrene Decken, Hofkellerdecken und nicht befahrbare Hofkeller-decken.

Sept. 2001

01/02 DIN 1055 Lastfallkombination „Hauptlast-Anpralllast“

Sicherheitsbeiwerte und Lastfallkombinationen für Anpralllasten aus Fahrzeugen.

Sept. 2001

01/03 DIN 1055 Nutzlasten für Treppen in Bürogebäuden

Differenzierung der Nutzlasten in Abhängigkeit vom Publikumsverkehr

Sept. 2001

01/04 DIN 1055 Dachbodenbelastung

Definition der Nutzlasten für nicht ausgebaute Dachräume.

Sept. 2001

01/05 DIN 1055 DIN 18799-1

Lastannahmen für Feuer-leitern

Lastannahmen für Podeste und Steigleitern als Teile von Feuerleitern.

Sept. 2001

01/06 DIN 1055 Schneelast

Ansätze der Schneebelastung nach TGL 33 274/05 (Dez. 1976).

Sept. 2001

01/07 DIN 1055 Rahmenartige Stahlbeton-bauwerke unter nichtru-hender Belastung

Ansatz von Schwingbeiwerten und Ermüdungs- nachweisen für unterirdische Stahlbetonbauwerke.

Nov. 2003

01/09 DIN 1055 Berücksichtigung leichter Trennwände

Ansatz von Flächenlasten für nichttragende Trennwände.

Sept. 2001

01/10 DIN 1055 DIN 4149

Tragende und nichttragen-de innere Trennwände

Windkräfte und Erdbebenbeschleunigungen als Einwirkungen auf nichttragende innere Trennwände.

Sept. 2001

01/11 DIN 1055 Lotrechte Verkehrslasten für von Gabelstaplern befahrene Decken

Ansatz der Lasteinwirkung aus Gabelstaplern bei der Ermittlung der Schwingbreite.

Mai 1995

01/12 DIN 1055 Weiterleitung von Horizon-talstössen in die Funda-mente

Ansatz der Anpralllasten auf stützende Bauteile. Sept. 2001

01/13 DIN 1055 Anpralllasten in Parkhäu-sern, Tiefgaragen u. ä. oh-ne LKW- und Gabel- staplerverkehr

Ansatz von Horizontallasten aus Anprall von PKW's in Parkhäusern.

Sept. 2001

01/14 DIN 1055 Weiterleiten von Verkehrs-lasten in Parkhäusern

Abminderung der Verkehrslast auf stützende Bauteile.

Nov. 2003

01/15 DIN 1055 Lastannahmen für Balkon-brüstungen und Balkonge-länder

Zusammenstellung von Lastannahmen für Geländer. Nov. 2003

SG Norm Thema Kurzbeschreibung Stand

01/16 DIN 1055 Horizontallasten für Ge-länder bei Treppen von Büro- und Geschäftshäu-sern

Horizontallasten für Geländer in Abhängigkeit von den lotrechten Verkehrslasten.

Sept. 2001

01/17 DIN 1055 Begrünte Dächer

Lastansätze für begrünte Flachdächer. Sept. 2001

01/18 DIN 1055 Belastung von Brandwän-den aus Wind

Lastansätze für innere Brandwände aus Windbeanspruchung.

Nov. 2003

02 Grundbau

02/01 DIN 4125 Verwendung von Wurzel-pfählen als Daueranker

Bemessung, Ausführung und Prüfung der Daueranker. Sept. 2001

02/02 DIN 4123 Fundamentunterfangung gemäss DIN 4123

DIN 4123 regelt u. a. den Umfang der erforderlichen Standsicherheitsnachweise für die Unterfangung bestehender Gebäudeteile.

Nov. 2003

02/03 DIN 18551 Aufgelöste Bohrpfahlwän-de mit Spritzbetonaus-fachung

In zunehmenden Maße wird die Ausfachung zwischen den Bohrpfählen als Spritzbetongewölbe ausgeführt. Die DIN 18551 regelt die Herstellung und Güteüberwachung von Spritzbeton.

Nov. 1994

02/04 DIN 1054 Auftriebssicherheit von Bauten

Der Nachweis der Auftriebssicherheit ist für Bauten im Grundwasser oder weisse Wannen erforderlich.

Sept. 2001

02/05 DIN 4019 Näherungsverfahren zur Bemessung von Boden-platten unter Linienlasten bei üblichen Hochbauten ohne Auftriebswirkung

Zusammenstellung von Formeln zur Dimensionierung von Bodenplatten ohne und mit Einspannung in den be-lastenden Wänden.

Sept. 2001

02/06 Biegeweiche Baugruben aus Spritzbeton

Mindestanforderungen an die Standsicherheitsnach-weise

Juli 2006

03 Mauerwerk und Fassaden

03/01 DIN 1053 Teil 1

Bemessung von Mauer-werk nach DIN 1053 Teil 1

Hinweise für die Anwendung des vereinfachten Be- messungsverfahrens bei Verwendung von Zentrierleisten über den Wänden. Ermittlung des Deckendrehwinkels bei Spannbetonhohldielen.

Sept. 2001

03/02 DIN 18516 Teil 1 DIN 18807 Teil. 1 bis 3

Fassadenbauteile Zusammenstellung der anzuwendenden Vorschriften verschiedener hinterlüfteter Fassadenverkleidungen einschließlich Sandwich-Bauteilen.

Sept. 2001

03/03 DIN 18515 DIN 18516 Teil 3

Natursteinplatten als Fassadenbekleidung

Hinweise auf den schädigenden Einfluss einer Ober- flächenbehandlung von Natursteinplatten und deren Berücksichtigung bei den geforderten Prüfzeugnissen.

Nov. 1994

03/04 Prüfung von Fassaden Zusammenstellung über Art und Umfang von statischen Prüfungen

Juni 2004

03/05 Korrosionsschutz von un-zugänglichen Tragkon-struktionen

Nachweismöglichkeiten für den Korrosionsschutz unzu-gänglicher Bauteile

Jan. 2005

04 Beton- und Stahlbetonbau

04/01 Zur Anwendung der DIN 1045-1: 2001-07

April 2005

SG Norm Thema Kurzbeschreibung Stand

04/09 DIN 1045-3: 2001-07 Abschnitt 6.4 (5)

Abstandhalter aus Kunst-stoff

Bei der Verwendung ungewöhnlicher Abstandhalter muss die Tauglichkeit beurteilt werden (z. B. Korrosions-schutz).

April 2005

04/13 DIN 1045-: 2001-07 Abschnitt 13.2.3

Schubbewehrung in Plat-ten

Ein Beispiel einer richtigen Anordnung der Schubzulagen und deren Verankerungselemente wird aufgezeigt.

April 2005

04/15 DIN 1045-1: 2001-07 Abschnitt 13.4.4

Bautechnische Unterlagen und Nachweise für Decken aus Spannbetonhohldielen

Auf die erforderliche Typenprüfung der statischen Be-rechnung wird hingewiesen. Falls keine vorliegt, ist die Prüfung in jedem Einzelfall erforderlich. Das gilt in der Regel auch für den Nachweis der Scheibenwirkung.

April 2005

04/16 DIN 18500 Gehbeläge aus tragenden Betonwerksteinplatten auf Balkonen

Regeln für die Anwendung Sept. 2005

05 Metallbau, Verbundbau

05/01 Stirnplattenanschlüsse Anwendungsbedingungen für "Typisierte Anschlüsse im Stahlhochbau" unter dynamischer Belastung.

Nov. 2003

05/02 Überprüfung von Schweissnähten bei der Bauüberwachung

Erforderlicher Umfang der stichprobenartigen Kontrollen während der Bauausführung bei Schweissarbeiten.

Nov. 2003

05/03 Bemessung von Kopfbol-zendübeln

Abgrenzung unterschiedlicher Regelungen in Vorschriften

Juni 2004

05/04 DIN 18800 Teil 1

Durchbiegungsbegren-zung im Stahlbau

Angaben zur Durchbiegungsbegrenzung.

Nov. 2003

05/05 Rippenlose Trägerverbin-dungen bei Kranbahnträ-gern

Anwendungsbedingungen für „Typisierte Verbindungen im Stahlhochbau" bei Kranbahnen.

Nov. 2003

05/06 Korrosionsschutz durch Feuerverzinkung

Empfehlung zur Vermeidung von Spannungsrissen infol-ge von Wasserstoffversprödung.

Juli 2004

06 Holzbau

06/01 DIN 1052 Teil 1; Pkt. 8.2.2 und 8.2.3

Querspannung in Holzbau-teilen

Es wird auf die Erfassung von Querzugspannungen im Detail hingewiesen.

Nov. 2003

06/02 DIN 1052 Teil 1; Pkt. 8.5.7

Durchbiegungsbegren-zung von Sparren und Pfetten

Die Durchbiegungsbegrenzung von 1/300 der Stützweite ist i.a. bei bewohnten Räumen unter Holzkonstruktionen einzuhalten.

Nov. 1994

06/03 DIN 1052 Teil 1; Pkt. 10.4

Dachtragwerke aus Nagel-plattenbindern

Es wird auf die konstruktiven Anforderungen von Binder- aussteifungen durch Dachlatten hingewiesen, insbeson- dere unter dem Gesichtspunkt, dass die Dachlattung häufig durch ein anderes Gewerk erfolgt als die Montage der Nagelplattenbinder.

Nov. 2003

07 Glas im Bauwesen

07/01 Glas im Bauwesen Zusammenstellung der technischen Regeln, der Anwen- dungsregeln der obersten Bauaufsichtsbehörde und den wichtigsten Kriterien beim Nachweis von Verglasungen.

Nov. 2003

07/02 Ordnungsgemäße Verwen-dung von Bauprodukten und Anwendung von Bau-arten für absturzsichernde Verglasungen

April 2005

08 Kunststoffe

SG Norm Thema Kurzbeschreibung Stand

08/01 Bauteile aus Kunst-stoffen

Vorgehensweise beim Nachweis der Verwendbarkeit und der Standsicherheit.

Nov. 2003

09 Lager im Bauwesen

10 Brandschutz

10/01 DIN 4102 Prüfung der Nachweise über die Feuerwider-standsklasse der tragen-den Bauteile

Regelungen zur Prüfung und Ausfertigung von Prüfberichten und Bescheinigungen für den statisch-konstruktiven Brandschutz.

Nov. 2003

10/02 Brandschutzanforderun-gen an Balkone

Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse vor-kragender Bauteile.

Nov. 2003

10/03 DIN 4102 Brandschutzanforderun-gen an Lochfassaden

Einstufung und Klassifizierung von Lochfassaden hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer.

Nov. 1994

10/04 Möglichkeiten für die Brandschutzbemessung bei Anwendung von DIN 1045-neu

April 2005

11 Sonderbauteile

11/01 Dübelbefestigungen Dübelverwendung nach Zulassung und denkbare Vor- gehensweise bei nicht nach technischen Regeln ein- gebauten Dübeln.

Jan. 2004

Ordnungsgemäße Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten

SG 00/01

April 2005

Allgemeines

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie gebrauchstauglich sind und die Anforderungen der BauO NRW erfüllen. Welche Anforderungen dies sind, ist insbesondere §§ 20 ff BauO NRW zu entneh-men und wird in der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) anschaulich und aus-führlich erläutert. Hinsichtlich der Definitionen für geregelte und nicht geregelte Bauprodukte sowie Bauprodukte nach Liste C und sonstige Bauprodukte und deren jeweilige Kennzeichnungspflicht wird auf die zuvor genannten Rechtsvorschriften und die aktuellen Bauregellisten des DIBt verwiesen. Die §§ 20 ff richten sich hinsichtlich der Regelungen für Bauprodukte unmittelbar an die Hersteller, sind aber auch im Rahmen der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung von Bedeutung. Für die Auf-stellung und Prüfung von Standsicherheitsnachweisen sind insbesondere die Regelungen in § 24 BauO NRW für Bauarten zu beachten.

Bauart ist danach das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen davon. Bau-arten bedürfen keines besonderen Anwendbarkeitsnachweises, wenn sie

- Technischen Baubestimmungen entsprechen, - nur unwesentlich davon abweichen oder - allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) folgen.

In anderen Fällen handelt es sich um nicht geregelte Bauarten, die eines besonderen Anwendbarkeits-nachweises bedürfen, in Form

- einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt oder - eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses einer dafür anerkannten Stelle oder - einer Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde.

Bauarten bedürfen keiner Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen. Es kann jedoch eine Erklärung des Herstel-lers der Bauart gefordert und in den Anwendbarkeitsnachweisen vorgegeben werden. Die Erklärung kann aber auch formlos erfolgen und lauten: „Es wird bestätigt, dass die Ausführung den Technischen Baube-stimmungen entspricht.“

Bei der Anwendung von Bauarten ist es also zulässig ohne weiteren Anwendbarkeitsnachweis von Tech-nischen Baubestimmungen abzuweichen, wenn die Abweichung nicht wesentlich ist, oder a.a.R.d.T. he-rangezogen werden können. Hierzu ist im Rahmen der Prüfung der Standsicherheitsnachweise ein Er-messensspielraum gegeben, der vom Prüfingenieur im Rahmen seiner besonderen Fachkenntnisse ge-nutzt werden soll. (siehe dazu auch § 28 Abs. 3 Satz 3 BauPrüfVO).

Abweichungen von sonstigen Technischen Baubestimmungen, die nicht im Zusammenhang mit der An-wendung von Bauarten stehen sind ebenfalls zulässig, wenn auf andere Weise dem Zweck des § 3 BauO NRW entsprochen wird. Es ist dann jedoch Sache des Bauherrn, den Nachweis der Gleichwertigkeit zu führen. Gleichwertig im Sinne der BauO NRW kann eine Lösung noch sein, wenn sich z.B. das verwende-te Rechenmodell für den Nachweis der Standsicherheit teilweise auf Belastungsversuche abstützt. Lässt sich die Tragfähigkeit jedoch nur aus Versuchen ableiten, ist eine Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Verwendung von Bauprodukten Äußere Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Ü- bzw. CE-Zeichen zur

Kontrolle der Verwendbarkeit nach Landesbauordnung NRW.

SG 00/02

Nov. 2003

Allgemeines

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

Zur bautechnischen Prüfung, insbesondere im Rahmen von Bauüberwachung und Bauzustandsbe-sichtigung (§§ 81 und 82 BauO NRW) zählt auch die Kontrolle der Verwendbarkeit von Bauproduk-ten.

Als äußeres Zeichen ihrer Verwendbarkeit tragen Bauprodukte das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 25 Abs. 4 der Landesbauordnung bzw. die CE-Kennzeichnung nach dem Baupro-duktengesetz, welche der Hersteller aufgrund des Übereinstimmungsnachweises anzubringen hat. Näheres regelt § 7 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizie-rungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) vom 06.12.1996 bzw. ist den neu-esten Ausgaben der Bauregellisten zu entnehmen.

Vorgefertigte Bauprodukte unterliegen in der Regel dem in der Bauregelliste A (BRL A) oder in den Verwendbarkeitsnachweisen nach § 20 Abs. 3 BauO NRW angegebenen Übereinstimmungsnach-weisverfahren ÜZ (mit Übereinstimmungszertifikat und Fremdüberwachung nach § 27 BauO NRW). Zu den Tätigkeiten der fremdüberwachenden Stelle im Herstellwerk zählt auch die Kontrolle des Zusammenbaus der einzelnen Bauprodukte zu dem nach geprüften statischen Unterlagen herzu-stellendem vorgefertigtem Bauprodukt, z.B. bei einem Stahlbetonfertigteil die Feststellung des ord-nungsgemäßen Einbaus der Bewehrung. Diese Überprüfung kann daher nicht Gegenstand der Bauüberwachung sein, da sie bereits bei der Herstellung erfolgen muss. Aber auch bei anderen vorgefertigten Bauteilen, z.B. aus Stahl (s. BRL A Teil 1, lfd. Nr. 4.10.2 und Hinweis 05/02) mit Ü- bzw. CE-Kennzeichnung aufgrund einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers kann von ei-ner ordnungsgemäßen Herstellung ausgegangen werden, sofern nicht offensichtliche Mängel er-kennbar sind, die nach Einschaltung der Bauaufsichtsbehörde zu beheben sind.

Die Verwendung von Bauprodukten entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen oder die unbe-rechtigte Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Ü-Zeichen gilt nach § 84 BauO NRW als Ord-nungswidrigkeit

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Übergangsfrist zur Anwendung der DIN 1045, Ausgabe Juli 1988

SG 00/03

Juli 2005

Allgemeines

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

Seite 1 von 2

Die Technischen Baubestimmungen DIN 1045 Ausgabe Juli 1988 und andere (altes Normenwerk) durften bis zum 31. Dezember 2004 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen DIN 1045-1, -2, -3, -4: 2001-07 und DIN EN 206-1: 2001-07 (neues Normenwerk) angewendet werden, wobei ein Mischungsverbot zu beachten war. Nach dem 31. Dezember 2004 dürfen Standsicherheits-nachweise grundsätzlich nur noch nach dem neuen Normenwerk aufgestellt werden. Wesentliche Unterschiede zwischen altem und neuem Normenwerk sind insbesondere die Dauerhaftigkeit von Betonbauwerken (Betondeckung) sowie höhere Anforderungen an die Betonqualität. Die Verfahrensweise in bestimmten Fallsituationen ab dem Stichtag 01.01.2005 ist nachfolgend in Abstimmung mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen darge-stellt: 1. Standsicherheitsnachweis wurde vor dem 31.12.2004 nach altem Normenwerk aufgestellt.

Die Baugenehmigung wird nach dem 31.12.2004 erteilt

Eine Umstellung auf das neue Normenwerk braucht nicht zu erfolgen. Hierbei ist aber unterstellt, dass der zeitliche Abstand zwischen der Aufstellung des Standsicherheitsnachweises und der Bau-genehmigung bzw. dem Baubeginn dem üblichen Taktmaß entspricht. Andernfalls ist eine Ent-scheidung im Einzelfall zu treffen. Entsprechendes gilt für Vorhaben im vereinfachten Genehmi-gungsverfahren und im Freistellungsverfahren. Die Bauherrschaft ist über die oben genannten Um-stände zu informieren. 2. Standsicherheitsnachweis wird nach dem 31.12.2004 nach altem Normenwerk aufgestellt

Solche Standsicherheitsnachweise sind grundsätzlich zurückzuweisen. Es kann aber eine Abwei-chung zugelassen werden, wenn die folgenden Ausführungen beachtet werden:

Vom staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit ist in jedem Ein-zelfall im Prüfbericht zu begründen, warum die Anwendung des alten Normenwerks akzeptiert wird. Bei der Prüfung sind die verschärften Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit nach dem neuen Normenwerk zu berücksichtigen. Die Regeln zur Begrenzung der Rissbreite und Dekom-pression, die Betondeckung sowie die Betonzusammensetzung in Abhängigkeit von den Expositi-onsklassen müssen den Anforderungen des neuen Normenwerks entsprechen. Es ist auch zu prü-fen, wo das neue Normenwerk schärfere Anforderungen stellt. 3. Standsicherheitsnachweis (Hauptnachweis) wurde im Jahr 2004 nach altem Normenwerk auf-

gestellt – Nachträge werden nach dem 31.12.2004 aufgestellt

Die Nachträge dürfen ebenfalls nach dem alten Normenwerk aufgestellt und geprüft werden. 4. Standsicherheitsnachweise von Umbauten, Aufstockungen und Anbauten, die nach dem

31.12.2004 aufgestellt werden

Standsicherheitsnachweise für Umbauten, die die vorhandene Bausubstanz nicht erheblich beein-flussen, dürfen nach dem alten Normenwerk aufgestellt und geprüft werden.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Übergangsfrist zur Anwendung der DIN 1045, Ausgabe Juli 1988

SG 00/03

Juli 2005

Allgemeines

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

Seite 2 von 2

Bei Aufstockungen ist die Entscheidung durch den staatlich anerkannten Sachverständigen indivi-duell unter Beachtung des Mischungsverbots zu fällen.

Der Standsicherheitsnachweis des vom vorhandenen Bauwerks abgekoppelten Anbaus ist nach neuem Normenwerk aufzustellen und zu prüfen. 5. Typenprüfungen

Typenprüfungen wurden nur bis Dezember 2004 verlängert. Sofern Typenprüfungen über das Jah-resende 2004 hinaus gültig sind, bleibt diese Gültigkeit bestehen. 6. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen

Nach Aussage des Deutschen Instituts für Bautechnik wurden sämtliche allgemeinen bauaufsichtli-chen Zulassungen bis zum 31. Dezember 2004 auf das neue Normenwerk umgestellt.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Befahrene Decken Von Feuerwehrfahrzeugen befahrene Decken, Hofkellerdecken und nichtbe-

fahrbare Hofkellerdecken

SG 01/01

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

1. Von Feuerwehrfahrzeugen befahrene Decken

Es gilt Anlage 1.1/1 Nr. 3b der Liste der Technischen Baubestimmungen:

„Hofkellerdecken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brü-ckenklasse 16/16 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist je-doch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstiger Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen. Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden.“

Ergänzend dazu wird darauf hingewiesen, dass bei Decken, die außer durch Feuerwehrfahrzeuge auch durch andere Fahrzeuge (z. B. Müllfahrzeuge) befahren werden können, selbstverständlich alle Vorschriften für diese anderen Belastungen beachtet werden müssen. Bei vorgefertigten De-cken mit nachträglich ergänztem Ortbeton, die nicht von anderen Fahrzeugen, sondern nur von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung von ge-schweißten Gitterträgern mit bauaufsichtlicher Zulassung ohne Verkehrslastbegrenzung und deren Anrechnung auf die Verbundbewehrung.

2. Hofkellerdecken und andere von Kraftfahrzeugen befahrene Decken

Es gilt Anlage 1.1/1 Nr. 3a der Liste der Technischen Baubestimmungen:

„Hofkellerdecken und andere Decken, die planmäßig von Personenkraftwagen und nur einzeln von Lastkraftwagen mit geringem Gewicht befahren werden (ausgenommen sind Decken nach Ab-schnitt 6.1 Tabelle 1), sind für die Lasten der Brückenklasse 6/6 nach DIN 1072 Ausgabe Dezem-ber 1985, Tabelle 2, zu berechnen.

Muss mit schwereren Kraftwagen gerechnet werden, gelten - je nach Fahrzeuggröße - die Lasten der Brückenklassen 12/12 oder 30/30 nach DIN 1072 Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 oder 1.“ Dies gilt auch für Bereiche, die lediglich als PKW-Abstellflächen ausgewiesen sind; es sei denn, dass durch besondere bauliche Maßnahmen das Befahren dieser Flächen durch andere Fahrzeuge als durch PKW´s verhindert wird.

Selbstverständlich können in besonderen Einzelfällen höhere Lastansätze erforderlich werden.

3. Nicht befahrbare Hofkellerdecken

Nach DIN 1055, Teil 3, Tabelle 1, Zeile 5b sind nicht befahrbare Hofkellerdecken für p = 5,0 kN/m² auszulegen.

Decken auf Geländehöhe, die nicht planmäßig befahren werden, bei denen aber durch bauliche Maßnahmen das Befahren nicht verhindert wird (z. B. mit Erde überschüttete begrünte Tiefgara-gen), sind wie nicht befahrbare Hofkellerdecken zu bemessen. Ausnahmen bedürfen der Zustim-mung der Bauaufsichtsbehörde.

Lastfallkombination „Hauptlast-Anpralllast“

Sicherheitsbeiwerte und Lastfallkombinationen für Anpralllasten aus Fahrzeugen

SG 01/02

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

1.

Nach DIN 1055 Blatt 3, Ausgabe Juni 1971, Abschnitt 7.4.3, Abs. 1, darf bei den Nachweisen nach Abschnitt 7.4 für Beton und Stahlbeton nach DIN 1045 der Sicherheitsbeiwert γ = 1 gesetzt werden. Diese Regelung wird teilweise so gehandhabt, dass ein Lastfall mit 1,0-facher Anpralllast und 1,75-fachen übrigen Lasten gerechnet wird. Der Sicherheitsbeiwert von γ = 1 bezieht sich aber auf alle Lasten und nicht auf die Anpralllast allein (siehe auch Anlage 1.1/1 Nr. 7 der Liste der Technischen Baubestimmungen). Diese Regelung vermeidet nicht nur unsichere Ergebnisse für Querschnitte, die nur geringe Normalkräfte aufzunehmen haben, sie stimmt auch mit dem der europäischen Normung in der DIN 18 800 Teil 1 geltenden Sicherheitskonzept überein. Selbstverständlich ist da-neben eine Bemessung für die Lastfallkombinationen aus Haupt- und Zusatzlasten mit dem übli-chen Sicherheitsbeiwert ohne Anpralllast durchzuführen. Das jeweils ungünstigere Ergebnis für die Bauteile ist dann maßgebend.

2.

Nach DIN 1055 Blatt 3, Ausgabe Juni 1971, Abschnitt 7.4.3, Absatz 2, durften bei Stahlbauteilen und Verbindungsmitteln die 1,7-fachen zulässigen Spannungen der für Hauptlasten angegebenen zulässigen Spannungen (z.B. nach DIN 1050) angesetzt werden.

Jetzt gilt DIN 18 800 Teil 1, Ausgabe Nov. 1990, Element 714. Anmerkung: Während die Norm DIN 1055 Blatt 3 (6/71) keine näheren Angaben bzgl. der Handhabung von An-pralllasten als Lastfall oder in Lastfallkombinationen enthielt, ist dies mit der Stahlbaunorm geregelt.

Nutzlasten für Treppen in Bürogebäuden

Differenzierung der Nutzlasten in Abhängigkeit vom Publikumsverkehr

SG 01/03

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

DIN 1055 Teil 3 unterscheidet für Treppen (einschließlich Podeste und Zugänge) zwei Rechenwer-te für Verkehrslasten:

p = 3,5 kN/m² in Wohngebäuden

p = 5,0 kN/m² in öffentlichen Gebäuden nach Zeilen 4b und 5b.

In Zeile 5b sind unter anderem Geschäftshäuser, nicht aber definitiv Büroge-bäude aufgeführt.

Gemäß Anlage 1.1/1 Nr. 2.3 und 2.5 der Liste der Technischen Baubestimmungen gilt:

p = 3,5 kN/m² in „Wohngebäuden und Bürogebäuden ohne nennenswerten Publikumsver-kehr“

p = 5,0 kN/m² in „Bürogebäuden mit hohem Publikumsverkehr“

Dachbodenbelastung

Definition der Nutzlasten für nicht ausgebaute Dachräume

SG 01/04

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Eine Verkehrslast von 1 kN/m² darf nach DIN 1055 Teil 3, Tabelle 1, Zeile 1a für Spitzböden, die sich oberhalb eines ausgebauten oder ausbaufähigen Dachraumes befinden und die aufgrund ihrer Querschnittsabmessungen (lichte Höhe ≤ 1,80 m) nur bedingt begehbar sind, angenommen wer-den. Ein Dachraum, der nach unten durch die Erd- oder eine Obergeschossdecke begrenzt wird, ist im Sinne der Norm kein Spitzboden. Für solche Dachräume (Dachbodenräume) ist unabhängig von der Art des Zugangs eine Verkehrslast von 2 kN/m² nach DIN 1055 Teil 3, Tabelle 1, Zeile 3b an-zunehmen (siehe hierzu auch Anlage 1.1/1 Nr. 2.2 der Liste der Technischen Baubestimmungen).

Es bestehen keine Bedenken, in Bereichen von Dachräumen mit einer lichten Höhe bis zu 0,8 m die in DIN 1055 Teil 3 angegebene Verkehrslast auf 1 kN/m² zu vermindern, wenn eine spätere Aufstockung der Konstruktion ausgeschlossen ist.

Dachräume oberhalb von Kehlbalken, die nur zu Wartungs- und Reparaturzwecken zugänglich sind, brauchen nur für die Montagelast (1 kN) ausgelegt zu werden.

Lastannahmen für Feuerleitern

Lastannahmen für Podeste und Steigleitern als Teile von Feuerleitern

SG 01/05

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055 DIN 18799-1

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Feuerleitern (Podeste und Steigleitern), die als zweite Rettungswege erforderlich sind, müssen für eine im Gefahrenfall mögliche konzentrierte Ansammlung von Personen bemessen werden.

Für die Podeste sind gemäß DIN 1055–3, Tabelle 1, Zeile 5a (Balkone mit ≤ 10 m² Grundfläche) 5,0 kN/m² als lotrechte Verkehrslast anzusetzen. Einzeltragglieder ohne ausreichende Quervertei-lung der Lasten (z. B. Konsolen) sind alternativ für eine an ungünstigster Stelle wirkende Einzellast von 2,0 kN nachzuweisen. Der ungünstigste Lastfall ist maßgebend.

Lastannahmen für die Steigleitern können DIN 18 799–1: 1999–08 entnommen werden.

Der statische Nachweis für die Feuerleitern muss neben der Berechnung und Bemessung der ver-wendeten Stahlprofile und ihrer Verbindungen auch den Nachweis der ausreichenden und sicheren Befestigung der Podeste und Steigleitern am Gebäude beinhalten. Bei der Wahl der Befestigungs-mittel sind die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die vorhandenen Verankerungsuntergründe, zu berücksichtigen.

Erfolgt die Befestigung durch Dübel, dürfen nur für den jeweiligen Anwendungsbereich allgemein bauaufsichtlich zugelassene Dübel verwendet werden.

Schneelast

Ansätze der Schneebelastung nach TGL 33 274/05 (Dez. 1976)

SG 01/06

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 1 von 3 Schneebelastung ist in DIN 1055 Teil 5, Ausgabe Juni 1975, geregelt. Schneelast ist eine natürli-che Verkehrslast, deren Verteilung auf dem Bauwerk ingenieurmäßig zu planen ist.

Im Normalfall ist die Schneelast gleichmäßig verteilt anzunehmen.

Sonderregelungen, z.B. Möglichkeit einer einseitigen Schneelast, Schneeverwehungen (Schnee-sackbildungen), sind in den Abschnitten 3.2 und 3.3 von DIN 1055 Teil 5 enthalten.

Bis zur Vorlage genauerer Regelungen (in DIN 1055–5 bzw. im EC 1) bestehen keine Bedenken, für Schneeverwehungen und Schneesackbildung Ansätze nach TGL 33 274/05 (Dez. 1976) vorzu-nehmen:

Schneelast

Ansätze der Schneebelastung nach TGL 33 274/05 (Dez. 1976)

SG 01/06

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 2 von 3

Schneelast

Ansätze der Schneebelastung nach TGL 33 274/05 (Dez. 1976)

SG 01/06

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Nr. Dachform Formbeiwert c zusätzliche Forderungen Belastungsschema und Bemerkungen ___________________________________________________________________________________________________________________

Seite 3 von 3

Rahmenartige Stahlbetonbauwerke unter nicht vorwiegend ruhender Belastung

Ansatz von Schwingbeiwerten und Ermüdungsnachweisen für unterirdische Stahlbetonbauwerke

SG 01/07

Nov. 2003

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Bei Bauwerken der o. g. Art, z. B. bei von SLW befahrenen unterirdischen Stahlbetonbauwerken der städtischen Kanalisation, sind die Lasten in der Regel mit Schwingbeiwerten (DIN 1055 Teil 3 Ziffer 8) zu vervielfachen; außerdem ist bei der Bemessung der Bewehrung die Schwingbreite der Stahlspannung zu berücksichtigen bzw. sind Nachweise gegen Ermüdung nach DIN 1045-1, 10.8 zu führen. Dies gilt bei rahmenartigen Bauwerken prinzipiell nicht nur für die Bauwerksdecke, son-dern auch für die Einspann- und Feldmomente der Wände und - abgesehen vom Schwingbeiwert - auch der Bodenplatte.

Berücksichtigung leichter Trennwände

Ansatz von Flächenlasten für nichttragende Trennwände

SG 01/09

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Der vereinfachte Nachweis zur Berücksichtigung unbelasteter leichter Trennwände durch einen gleichmäßig verteilten Zuschlag zur Verkehrslast gemäß DIN 1055 Teil 3 Abschnitt 4 ist nur zuläs-sig bei im Hochbau üblichen Geschosshöhen (h ≤ 3,0 m).

Da der gemäß DIN 1055 anzusetzende Zuschlag lediglich vom Flächengewicht der Wand abhängig ist, ist bei unüblichen Geschoßhöhen und Wandanordnungen stets zu prüfen, ob dies zu Unterbe-messungen von Decken führt. Dies gilt insbesondere auch für Decken ohne ausreichende Querver-teilung.

Es bestehen keine Bedenken im Einzelfall Wandlasten bei Geschosshöhen von mehr als 3,0 m oder bei Wandgewichten von > 1,5 kN/m2 durch eine entsprechende Erhöhung des pauschalen Trennwandzuschlages zu berücksichtigen. In diesem Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass der Trennwandzuschlag die Wandlasten mit ausreichender Sicherheit abdeckt und im betrachteten Bereich eine ausreichende Querverteilung der Lasten durch die vorhandene Deckenkonstruktion gegeben ist.

Dazu muss in Anlehnung an DIN 1045, 20.1.6.3 (3) mindestens 60 % der durch den Trennwand-zuschlag erforderlichen zusätzlichen Feldbewehrung als untere Querbewehrung eingelegt werden.

Tragende und nichttragende innere Trennwände

Windkräfte und Erdbebenbeschleunigungen als Einwirkungen auf nichttragende innere Trennwände

SG 01/10

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055 DIN 4149

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

In DIN 4103 Teil 1 (Ausgabe 7/1984), die bauaufsichtlich nicht eingeführt ist, sind u. a. die Lastan-nahmen für nichttragende Trennwände geregelt. Dazu gehören auch Windkräfte, z.B. in Hallenbau-ten mit großen, häufig offen stehenden Toren. Für diese Windkräfte ist nach Ziffer 4.1.1 (4) ein Nachweis mit dem halben Staudruck nach DIN 1055 Teil 4 zu führen, sofern die Wand nicht schon nach einer Folgenorm zu DIN 4103 zu beurteilen ist.

In DIN 4149 Bauten in deutschen Erdbebengebieten (Ausgabe April 1981) wird für nichttragende innere Trennwände lediglich ein Nachweis der Anschlusskonstruktionen für Horizontalbeschleuni-gungen aus Erdbeben gefordert. Vergleichsberechnungen haben gezeigt, dass bis zu Wandhöhen von 3 m bei zweiseitig gehaltenen Wänden diese Nachweisform für die Standsicherheit ausreicht. Bei höheren Wänden, insbesondere in Hallenbauten ist zusätzlich die Standsicherheit des Mauer-werks für auftretende Horizontalbeschleunigungen nachzuweisen.

Lotrechte Verkehrslasten für von Gabelstaplern befahrene Decken

Ansatz der Lasteinwirkung aus Gabelstaplern bei der Ermittlung der Schwingbreite

SG 01/11

Mai 1995

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

DIN 1055 Teil 3 Abschn. 6.3.2 regelt die Annahme für Verkehrslasten auf von Gabelstaplern befah-renen Decken.

Bei der Ermittlung der Schwingbreite bzw. des durch häufige Lastwechsel verursachten Momenten- oder Querkraftanteils ∆ M oder ∆ Q nach DIN 1045 Abschnitt 17.8 sind entsprechend DIN 1055 Ab-schnitt 6.3.2 letzter Absatz lediglich die Lasten für einen Gabelstapler in ungünstigster Stellung nach Tabelle 2 Spalte 3 und Bild 1 als nicht vorwiegend ruhende Lasten einzusetzen.

Die gleichmäßig verteilten Lasten nach Tabelle 2 Spalte 7 sollen zwar einen möglichen zusätzli-chen Gabelstaplerverkehr berücksichtigen, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die-ser Anteil keinen Einfluß auf das Ermüdungsverhalten des Betonstahls hat.

Weiterleitung von Horizontalstößen in die Fundamente

Ansatz der Anpralllasten auf stützende Bauteile

SG 01/12

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Nach DIN 1055 Blatt 3 (Ausgabe Juni 1971), Abschnitt 7.4.1.1 und 7.4.1.2 brauchen die Anpralllas-ten bei tragenden Stützen und Wänden an Straßen und von Tankstellenüberdachungen bei der Be-rechnung der Fundamente nicht berücksichtigt zu werden.

Bei stützenden Bauteilen in Garagen, Werkstätten, Lagerräumen und dgl., in denen LKWs und Ga-belstapler verkehren, ist über die Weiterleitung der Horizontallasten in die Fundamente nichts aus-gesagt (Abschnitt 7.4.1.3).

Anlage 1.1/1 Nr. 5 der Liste der Technischen Baubestimmungen ergänzt Abschnitt 7.4.1.3 dahin-gehend, dass bei der Berechnung der Fundamente von Garagen, Werkstätten, Lagerräumen und dgl. Anpralllasten auf stützende Bauteile nach DIN 1055 Blatt 3 Abschnitt 7.4.1.3 nicht berücksich-tigt zu werden brauchen.

Anpralllasten in Parkhäusern, Tiefgaragen u. ä. ohne LKW- und Gabelstaplerverkehr

Ansatz von Horizontallasten aus Anprall von PKW’s in Parkhäusern

SG 01/13

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

DIN 1055 Blatt 3 enthält keine Regelung der Lastannahme für den Anprall von Personenkraftwagen auf tragende Stützen und Wände. Es heißt im letzten Absatz von Abschnitt 7.4.1.3 lediglich: „Im üb-rigen gilt sinngemäß der Abschnitt 7.4.2 ...” . Danach wäre in 0,5 m Höhe über dem Fußboden eine horizontale Streckenlast von 2 kN/m anzusetzen.

In Abschnitt 7.4.1.3 wird für den vergleichbaren Lastfall für LKW eine Horizontallast von 100 kN an-gesetzt. Geht man davon aus, dass bei einem LKW nach DIN 1072 die zulässige Gesamtlast 160 kN beträgt, so ist die anzusetzende Horizontallast gleich 100/160 = 62,5 % der Gesamtlast. Umgerechnet auf einen PKW mit 25 kN Gesamtlast ergäbe dies eine anzusetzende Horizontallast von 0,625 x 25 = 15,6 kN. Nun dürfte es aber unzweifelhaft sein, dass ein LKW wegen der wesent-lich stabileren Bauart im Verhältnis zum PKW mit dessen bewusst optimierter Knautschzone we-sentlich größere Horizontallasten erzeugt. Eine Verringerung der proportional errechneten Horizon-tallasten um ein Drittel ist daher gerechtfertigt.

Geht man davon aus, dass das Sicherheitsniveau der DIN 1055 Blatt 3 Ausgabe 1971 bis jetzt aus-reichend war - Schäden in dieser Richtung sind in den letzten 20 Jahren nicht bekannt geworden - so wird in Parkhäusern und Garagen, die von Personenkraftwagen mit einem Gesamtgewicht bis zu 2,5 t befahren werden, eine Anpralllast von 10 kN in 0,5 m Höhe als ausreichend angesehen.

Anmerkung: Diese Regelung erfolgt im Einvernehmen mit der Fachkommission ”Baunormung” der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU).

Siehe hierzu Anlage 1.1/1 Nr. 5 der Liste der Technischen Baubestimmungen.

Weiterleitung von Verkehrslasten in Parkhäusern

Abminderung der Verkehrslast auf stützende Bauteile

SG 01/14

Nov. 2003

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

DIN 1055 Blatt 3 (Ausgabe Juni 1971) sieht für die Belastung der Decken von Garagen und Park-häusern, die von Personenkraftfahrzeugen o.ä. Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtge-wicht von 2,5 t befahren werden für Stützweiten l ≥ l0 mit l0 = 3 m bei Platten und l0 = 5 m bei Bal-ken eine lotrechte Verkehrslast von 3,5 kN/m2 vor.

Für Parkhäuser und Garagen ist eine Abminderung dieser lotrechten Verkehrslast bei der Berech-nung von Bauteilen, die diese Lasten aufnehmen, wie Stützen, Wände und Konsolen nach der An-lage 1.1/1 Nr. 2.4 zu DIN 1055 Blatt 3 (veröffentlicht in der Muster-Liste der Technischen Baube-stimmungen) möglich. Ausgenommen von diesen Lastabminderungen sind unmittelbar belastete Decken und Unterzüge.

Lastannahmen für Balkonbrüstungen und Balkongeländer

Zusammenstellung von Lastannahmen für Geländer

SG 01/15

Nov. 2003

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Die folgende Zusammenstellung der Lastannahmen für Geländer enthält auch Klarstellungen, die nicht den Regelwerken zu entnehmen sind und wegen wiederholter Anfragen von der Fachkom-mission „Baunormung“ beschlossen wurden.

Einwirkungen

1. Eigengewicht der Geländerkonstruktion: g1 = ...

2. Eigengewicht von Blumenkästen, wenn deren Anbringung nicht ausgeschlossen werden kann: g2 = 0,35 kN/m

3. Horizontallast in Holmhöhe gemäß DIN 1055 Blatt 3, Abschnitt 7.1: h = ± 0,5 kN/m (bzw. = ± 1,0 kN/m)

4. Bei speziellen Ausführungen der Geländer (z.B. mit sehr flachem Holmprofil) kann es angera-ten sein, eine Auflehnlast zu berücksichtigen. Dazu wird folgender Lastansatz vorgeschlagen:

Um 30° zur Horizontalen geneigte Last analog DIN 1055 Blatt 3, Abschnitt 7.1 als Alternative zur Last nach Ziff. 3: h = 0,5 x cos 30° = 0,43 kN/m (bzw. = 0,86 kN/m) v = 0,5 x sin 30° = 0,25 kN/m (bzw. = 0,50 kN/m)

5. Windlasten auf das Geländer nach DIN 1055 Teil 4 mit dem Staudruck q in Abhängigkeit von der Höhe über dem darunterliegenden Gelände nach Tabelle 1 und den aerodynamischen Beiwerten in Anlehnung an Tabelle 14 lfd. Nr. 3 dieser Norm:

- Für die Anströmung des Windes rechtwinklig zum freistehenden Geländer sind für den Druckbeiwert danach anzusetzen: cp = 0,8 + 0,5 = 1,3 (Druck und Sog).

- Bei einem Abstand zwischen der Gebäudewand und der Brüstung von weniger als 2 m ist es ausreichend, für die Anströmung auf das Geländer einen Druckbeiwert cp = 0,8 sowohl bei Wind in Richtung des Gebäudes als auch bei entgegengesetzter Windrichtung anzu-setzen.

- Sonstige erhöhte Werte für Rand- und Eckbereiche sowie ein Erhöhungsfaktor von 25 % nach Abschnitt 5.2.2 der Norm brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

Einwirkungskombinationen (Normalfall):

I. Ständige Einwirkungen g (Ziffer 1 und 2) und veränderliche Einwirkungen h (Ziffer 3) bzw. h und v (Ziffer 4)

oder

II. Ständige Einwirkungen g (Ziffer 1 und 2) und veränderliche Einwirkungen w = cp x q (Ziffer 5)

Eine Überlagerung der Holmlasten (Ziffer 3 bzw. 4) mit den Windlasten (Ziffer 5) ist nur bei Brüstungen und Geländern von Balkonen und Laubengängen, die als Fluchtwege dienen, er-forderlich.

Horizontallasten für Geländer bei Treppen von Büro- und Geschäftshäusern

Horizontallasten für Geländer in Abhängigkeit von den lotrechten Verkehrslasten

SG 01/16

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Die anzusetzende horizontale Belastung auf Geländerholme bei Treppen ist in Abhängigkeit von der lotrechten Verkehrslast für die Treppen festzulegen.

Für Treppen einschließlich der Treppenabsätze und Zugänge, für die eine lotrechte Verkehrslast von 3,5 kN/m2 als ausreichend angesehen werden kann (Tabelle 1, Zeile 4a), sollte eine Horizontallast von 0,5 kN/m, bei einer lotrechten Verkehrslast von 5,0 kN/m² (Tabelle 1, Zeile 5b) eine Horizontallast von 1,0 kN/m der Berechnung zugrundegelegt werden.

Geschäftshäuser sind zweifelsfrei als öffentliche Gebäude einzuordnen. Gemäß Tabelle 1 Zeile 5b gilt die Vertikallastfestsetzung für Treppen einschließlich der Treppenabsätze und Zugänge von 5,0 kN/m2. Damit ist eine Horizontallast auf die Geländerholme bei Treppen von 1,0 kN/m anzusetzen.

Die Grenzen zwischen Wohn- und Bürogebäuden hinsichtlich der lotrechten Verkehrslasten der De-cken sind in der Praxis fließend und entziehen sich deshalb einer eindeutigen Normung. Die in Tabel-le 1 von DIN 1055 Blatt 3 angegebenen Werte gelten für den „Normalfall” eines Wohngebäudes mit einer typischen Beschränkung des öffentlichen Publikumsverkehrs und beschränkter Flächenlast durch Mobiliar etc. sowie eines Bürogebäudes ohne nennenswerten Publikumsverkehr, das hinsicht-lich der Flächenlast der Arbeitsräume und Flure gleichbehandelt werden kann.

Mit der Anlage 1.1/1 Nr. 2.3 und 2.5 ist eine eindeutige Vertikallastfestsetzung auch für Treppen in Bürogebäuden gegeben.

Somit ist für Bürogebäude ohne nennenswerten Publikumsverkehr eine Horizontallast von 0,5 kN/m und in Bürogebäuden mit hohem Publikumsverkehr eine Horizontallast von 1,0 kN/m auf den Gelän-derholm der Treppe anzusetzen.

Begrünte Dächer Lastansätze für begrünte Flachdächer

SG 01/17

Sept. 2001

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

In zunehmendem Maße werden Flachdächer mit Dachbegrünungen ausgeführt, die bei unzutref-fenden Lastannahmen und der Möglichkeit eines Wasseraufstaues (bei hochgezogenen Dachauf-kantungen) und bei leichten Tragkonstruktionen aus Stahltragwerken mit Trapezblecheindeckung zu Sicherheitsrisiken führen können.

Daher kann es trotz des Ansatzes eines normengerechten Teilsicherheitsbeiwertes von γ = 1,35 für ständige Lasten bei unzutreffender Einschätzung der Belastungsverhältnisse zu unzulässiger Re-duzierung der Tragsicherheit kommen.

Außer Lasterhöhungen durch die Wassersättigung der Dachbegrünungen kann eine erhebliche Laststeigerung durch den verzögerten Wasserabfluss auf der rauen Begrünungsoberfläche bei starken Regenfällen auftreten.

Es muss daher planerisch gewährleistet sein, dass die maximal auftretende Regenspende durch ein wirksames Dränagesystem hinreichend schnell abgeleitet wird und somit nicht zu Lasterhöhun-gen führen kann. Ferner sollte bei Dachaufkantungen eine ausreichende Anzahl von Wasserspei-ern als Notüberläufe in angemessener Höhe angeordnet werden.

In den bautechnischen Unterlagen ist daher das Dachbegrünungssystem vollständig und verbind-lich anzugeben, z.B. :

- Ausführung eines ausreichenden Dachgefälles und dauerhaft wirksamer Abflussrinnen in den Gefälletiefpunkten. Anordnung einer ausreichenden Anzahl von Dacheinläufen im Schwerkraftsystem bei Verzicht auf mechanisch wirkende Absaugsysteme.

- Gewährleistung des Wasserabflusses durch geeignete Dränagematten auf der wasserfüh-renden Dachabdichtung.

- Anordnung einer geotextilen Filterschicht mit ausreichender Wasserdurchlässigkeit zur Ab-deckung der Dränagematten.

- Angabe der Aufbaudicke und Eigenlasten des Dachbegrünungssystems als oberen Grenz-wert im wassergesättigten Zustand.

Vorbehaltlich der Vorlage von genaueren und nachprüfbaren Angaben wird im Rahmen der Erstel-lung von statischen Nachweisen als unterer Belastungsgrenzwert für die Anordnung von Dachbe-grünungen im wassergesättigten Zustand unter Berücksichtigung ungleichmäßiger Aufbringung der Begrünung und der Durchbiegung der Dachkonstruktion der Ansatz einer Flächenlast von mindes-tens g’ = 2,0 kN/ m² empfohlen, sofern die Dicke des Dachbegrünungssystems 10 cm nicht über-schreitet.

Belastung von Brandwänden aus Wind

Lastansätze für innere Brandwände aus Windbeanspruchung

SG 01/18

Nov. 2003

Einwirkungen / Lastannahmen

DIN 1055

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Brandwände sind Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten. Sie sind dazu be-stimmt, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern. Brandwände müssen den Anforderungen und Prüfungen nach DIN 4102, Teil 3 genügen und sind in DIN 4102, Teil 4, 4.8 klassifiziert bzw. verfügen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

Im Inneren von Gebäuden mit üblichen Geschosshöhen (3,5 m bis 5 m) sind keine über die Anfor-derungen der DIN 4102, Teil 3 angeführten Belastungen anzusetzen. Hingegen sind Brandwände in Hallenbauten oder in Gebäuden mit größeren als den angeführten Geschosshöhen zusätzlich für Horizontallasten aus Wind zu bemessen. Hierbei ist es ausreichend, Winddrucklasten mit auf γQ = 1,0 reduzierten Sicherheiten wirken zu lassen, da dieser Lastfall als Katastrophenfall einzuord-nen ist.

Verwendung von Wurzelpfählen als Daueranker Bemessung, Ausführung und Prüfung der Daueranker

SG 02/01

Sept. 2001

Grundbau

DIN 4125

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

1.

Die Tragfähigkeit von Dauerankern und die erforderliche Überwachung (Nachprüfung) der Anker ist in DIN 4125: 1990–11 Verpressanker; Kurzzeitanker und Daueranker; Bemessung, Ausführung und Prüfung geregelt.

2.

DIN 4128: 1983–04 Verpresspfähle (Ortbeton- und Verbundpfähle) mit kleinem Durchmesser; Her-stellung, Bemessung und zulässige Belastung sieht vor, dass diese auch als Zugpfähle verwendet werden können. In dieser Norm ist nicht vorgeschrieben, dass eine Überwachung bzw. Nachprü-fung nach Ingebrauchnahme des Bauwerkes stattfindet.

3.

Eine Umgehung der erforderlichen Nachprüfung eines Dauerankers gemäß DIN 4125 Abschnitt 13 durch Einbau von Wurzelpfählen anstelle von Dauerankern ist nicht zulässig, wenn

- die Verformung (Nachgiebigkeit) des Ankerkopfes bzw. Pfahlkopfes die Standsicherheit des Bauwerks beeinflusst und wenn

- die Bewehrung des Ankers bzw. Pfahles aus hochwertigen Spannstählen mit geringem Quer-schnitt besteht (Korrosion).

Zusatzinformation:

Was die Verwendung von Verpressankern betrifft, sind diese als Kurzzeitanker (Einbauzeit < 2 Jahre) Gegenstand der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 8.2 (mit Übereinstimmungsnachweisverfahren ÜH, im Abweichensfall: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ggf. Zustimmung i. E.), als Daueranker we-gen der Korrosionsschutzproblematik nach wie vor zulassungsbedürftig (mit den dort angegebenen Maßnahmen zum Übereinstimmungsnachweisverfahren).

Die Bauprodukte bedürfen der Ü-Kennzeichnung; der Einbau von Verpressankern ist nach der Ver-ordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) vom 8. März 2000 ab dem 1. April 2002 durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW zu überwachen.

Fundamentunterfangungen gemäss DIN 4123

DIN 4123 regelt u. a. den Umfang der erforderlichen Standsicherheits- nachweise für die Unterfangung bestehender Gebäudeteile

SG 02/02

Nov. 2003

Grundbau

DIN 4123

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Gelegentlich wird von den Festlegungen o.g Norm in der Praxis abgewichen, ohne dass Nachweise für den Einzelfall erbracht werden. DIN 4123: 2000-09 gibt an, wie Ausschachtungen und Gründungsarbeiten neben bestehenden Ge-bäuden sowie Unterfangungen von Gebäudeteilen so durchgeführt werden können, dass die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit dieser Gebäude gewährleistet bleibt. Dabei ist der An-wendungsbereich gemäss Abschnitt 1 genau zu beachten. Bei der Planung einer Unterfangung sind neben den in der Norm erwähnten Voruntersuchungen, wie der Erkundung des Baugrunds und der bestehenden baulichen Anlagen und deren Lasteinwir-kung auf die Unterfangung, auch Nachweise der Standsicherheit (s. Abschn. 10) zu führen. Stets ist der Standsicherheitsnachweis für das vorhandene Gebäudefundament im Zustand der Abgra-bung (s. Abschnitt 10.1) und der Nachweis der Unterfangungswand für den Endzustand der Unter-fangung (Abschnitt 10.3) zu führen. Weicht die Ausführung der Unterfangung von den Angaben der Norm ab (z.B. Aushub bis zur OK eines bestehenden Fundamentes auf Längen von ≥ 1,25 m), so ist auch für alle Bauzustände der Ausschachtungs-, Gründungs- und Unterfangungsarbeiten die Standsicherheit nachzuweisen (vgl. Abschnitt 10.2). Über die geplante Maßnahme sind gemäß Zusammenstellung in Absatz 4 der Norm Bautechnische Unterlagen vorzulegen und, soweit erforderlich, zu prüfen. Der Hinweis in Prüfberichten, dass die geplante Unterfangung nach den Angaben der DIN 4123 zu erfolgen hat, ist daher in keinem Fall ausreichend. Es sind immer detaillierte statische Nachweise zu fordern und zur Prüfung vorzulegen.

Aufgelöste Bohrpfahlwände mit Spritzbetonausfachung

In zunehmenden Maße wird die Ausfachung zwischen den Bohrpfählen als Spritzbetongewölbe ausgeführt. Die DIN 18551 regelt die Herstellung und die Güteüberwachung von Spritzbeton.

SG 02/03

Nov. 1994

Grundbau

DIN 18551

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Für die Herstellung von verformungsarmen Baugrubenumschließungen finden in zunehmendem Maße aufgelöste Bohrpfahlwände mit Spritzbetonausfachung Anwendung. Wegen des im Bauzu-stand in Teilbereichen ungestützten Erdkörpers ist diese Bauweise nur bei Vorhandensein von vo-rübergehend standfesten Böden ohne bzw. mit geringem Grundwassereinfluß möglich. Die Spritz-betonausfachungen müssen, dem laufenden Erdaushub folgend, laufend hergestellt werden.

Bei nicht standfesten Böden ist unter Umständen eine Baugrubenverfestigung durch Sicher-heitsinjektionen vor Erdaushub erforderlich.

Die Spritzbetonausfachungen tragen wegen der unzureichenden Auflager- und Verankerungs-längen der Bewehrung im allgemeinen nicht durch Plattenbiegung sondern durch Gewölbewirkung.

Eine ausreichende Ausbildung und Abstützung der herzustellenden Traggewölbe aus Spritzbeton ist konstruktiv sicherzustellen. Hinweise zur Bemessung werden in „Weißenbach-Baugruben-Band III", Seite 264 gegeben.

Die Aufnahme der Kräfte auf die Endpfähle ist nachzuweisen. Die Horizontalkräfte können durch Abstützungen, bewehrte Kopfbalken, Verpressanker o.ä. aufgenommen werden.

Besondere Maßnahmen erfordern in diesem Zusammenhang die Sicherung von ausspringenden Ecken innerhalb der Baugrube. Hierzu: DIN 18 551 (Ausgabe März 1992) Spritzbeton, Herstellung und Güteüberwachung.

Auftriebssicherheit von Bauten

Der Nachweis der Auftriebssicherheit ist für Bauten im Grundwasser oder weisse Wannen erforderlich.

SG 02/04

Sept. 2001

Grundbau

DIN 1054

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Bauliche Anlagen, die im Grundwasser stehen und deren Gründung als wasserdichte Wanne aus-gebildet ist, müssen eine ausreichende Sicherheit gegen Auftrieb entsprechend den Technischen Baubestimmungen besitzen.

Sofern in besonderen Fällen und Nutzungszuständen, z.B. bei Hochwasser oder nicht üblichem Grundwasserstand, funktionssichere Flutungsöffnungen zur Sicherung des Bauwerks eingebaut werden sollen, ist hierzu die Genehmigung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzuho-len, die ihrerseits im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde entscheidet.

Erdaufschüttungen, z.B. für Begrünungen, dürfen im allgemeinen nur als dauernd wirkende Auflast angesetzt werden, wenn sichergestellt wird, dass diese Auflasten dauerhaft vorhanden und wirk-sam sind.

Bei Kanalbauwerken ist im Einzelfall zu entscheiden, in welcher Höhe die Erdüberdeckung als dau-ernd wirkende Auflast angesetzt werden kann.

Näherungsverfahren zur Bemessung von Bodenplatten unter Linienlasten bei üblichen Hochbauten ohne Auftriebswirkung

Zusammenstellung von Formeln zur Dimensionierung von Bodenplatten ohne und mit Einspannung in den belastenden Wänden.

SG 02/05

Sept. 2001

Grundbau

DIN 4019

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 1 von 5 In Bodenplatten von Wohnhäusern u.ä., die durch Wände belastet sind, ist zur Sicherung der Last-querverteilung eine ausreichende Bewehrung für die Biegebeanspruchung, die auf der Wechselwir-kung zwischen elastischer Bodenplatte und nachgiebigem Baugrund beruht, erforderlich. Dabei ist es ausreichend, die Bewehrung auf die angegebenen Bereiche zu beschränken, wenn Risse in der Bodenplatte außerhalb dieser Bereiche in Kauf genommen werden können, ohne die Standsicher-heit und die vom Bauherrn geforderte Gebrauchstauglichkeit in Frage zu stellen.

Die Größe der Biegemomente kann anhand nachfolgender Betrachtungen abgeschätzt werden. Wesentlich ist hierbei die Ermittlung der elastischen Länge L der Bodenplatte ausgehend von DIN 4019, Teil 1, Abschnitt 8, wonach Setzungen unter Zugrundelegung einer zusammendrückbaren Schichtdicke des Bodens i. a. gleich dem 1- bis 2-fachen Wert der Fundamentbreite ermittelt wer-den können. Aufgrund der Tatsache, dass bei gegebener Last die Setzung eines elastisch gebette-ten Plattenstreifens mit der elastischen Länge L (quer zur Wand) bei Berücksichtigung des Bodens bis zu einer Tiefe z = 4 L fast so groß sind wie bei einem Fundament mit der Breite b = 2 L (ca. 90 - 96 %) und die dabei auftretenden (maximalen) Bodenpressungen gleich sind, kann L wie folgt er-mittelt werden (vgl. auch DIN 4019):

Ib = a ⋅ d3/12

LE Ib

a k

b

s

=⋅ ⋅

44 ks = E/(b ⋅ f)

Em = Es/χ

a, b = Grundrißabmessungen des Ersatzfundamentes

Wird für die Fundamentbreite b der Wert b = 2 L eingesetzt, geht diese Formel über in:

d Dicke der Bodenplatte

Eb Elastizitätsmodul Beton

Es Steifeziffer des Bodens

f Setzungsbeiwert, siehe z.B. Grundbautaschenbuch Teil 2, 3. Auflage

χ: Korrekturbeiwert nach DIN 4019 Teil 1, Tabelle 1

Näherungsweise kann f = 1 und χ = 1 gewählt werden, für Sand und Schluff χ = 2/3. Bei einer Betongüte der Bodenplatte B 25 ergeben sich als Anhaltswerte für

bindigen Boden (Es ≥ 10 MN/m²): L = 11,0 ⋅ d

Sand locker (Es ≥ 20 MN/m²): L = 8,7 ⋅ d

Sand mitteldicht (Es ≥ 50 MN/m²): L = 6,4 ⋅ d

Kies (ohne Sand) (Es ≥ 100 MN/m²): L = 5,8 ⋅ d

Genauere Werte sind der Literatur zu entnehmen oder im Baugrundgutachten anzugeben.

LE f

E

b

s

=⋅ ⋅ ⋅

⋅•

2

3

d

Näherungsverfahren zur Bemessung von Bodenplatten unter Linienlasten bei üblichen Hochbauten ohne Auftriebswirkung

Zusammenstellung von Formeln zur Dimensionierung von Bodenplatten ohne und mit Einspannung in den belastenden Wänden.

SG 02/05

Sept. 2001

Grundbau

DIN 4019

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 2 von 5 Für die am häufigsten vorkommenden Fälle sind nachfolgend Momentenformeln zusammengestellt, die die Grenzwerte nach einer Untersuchung als elastisch gebettete Platte abdecken. Die Breite, auf die die Bewehrung einzulegen ist, richtet sich nach der „rechnerischen Fundamentbreite b", die sich aufgrund der zulässigen Bodenpressung nach DIN 1054 ergibt. Dabei ist wegen der geringen rechnerischen Einbindetiefe des ideellen Fundaments auch die Grundbruchsicherheit nach DIN 4017 nachzuweisen. Die maximal zulässigen Bodenpressungen nach DIN 1054, Tab. 1 - 6, Zeile 1 dürfen bei diesen vereinfachten Nachweisen jedoch nicht überschritten werden, sofern kein Boden-gutachten vorliegt, welches größere Bodenpressungen zuläßt.

Wenn die für b angegebenen Bedingungen oder die zulässigen Schubspannungen nicht eingehal-ten sind, ist die Plattendicke zu vergrößern. Für den Schubnachweis ist die Verteilungsbreite der Bodenpressungen mit b anzunehmen.

Darüber hinaus ist besonders bei Randfundamenten die Aufnahme von Horizontallasten sicherzu-stellen. Sofern kein genauerer Nachweis erbracht wird, bestehen im Hinblick auf die Sicherstellung der Standsicherheit keine Bedenken, die nachfolgenden Beziehungen zugrundezulegen.

Für eine gegebenenfalls erforderliche Mindestbewehrung ist DIN 1045, Abschnitt 17.6.2 zu beach-ten. Falls eine Lastverteilung über die rechnerische Fundamentbreite b bereits durch Ansatz der Lastausbreitung in unbewehrtem Beton nach DIN 1045, 17.9 erreicht wird, kann für den Nachweis der Standsicherheit auf eine Bewehrung ganz verzichtet werden.

Bei Anwendung der hier aufgeführten Vereinfachungen soll im Prüfbericht ein Hinweis darauf erfol-gen, dass der Berechnung der Bodenplatte vereinfachte Rechenansätze zugrundegelegt werden, die zwar die Standsicherheit des Bauwerks gewährleisten, aber mit Rißbildungen in der Bodenplat-te verbunden sein können. Zusammenstellung

1. Mittelwand

Rechnerische Fundamente: b = 2 ⋅ c = P

Zulσ ≤ 2 ⋅ L

Moment in der Platte unter der Last

e ≥ 1,1 L: M = 0,27 ⋅ P ⋅ L - ∆ M

e < 1,1 L: M = 0,25 ⋅ P ⋅ e - ∆ M

∆ M = P ⋅ dw/8

e = halber Abstand benachbarter Wände

Länge der Bewehrung ab Wandmitte: lBew ≥ c + v + ll

v = 1,0 h Versatzmaß für Platten ohne Schubbew. gem. DIN 1045, 18.7.2

ll Verankerungslänge gem. DIN 1045, 18.5.2.2

zul σ zul. Bodenpressung, z.B. gem. DIN 1054, Tab. 1 bzw. 2, Zeile 1 für die rechnerische Fundamentbreite b

Verteilungsbreite der Bodenpressungen für den Schubnachweis b = 2 L

Näherungsverfahren zur Bemessung von Bodenplatten unter Linienlasten bei üblichen Hochbauten ohne Auftriebswirkung

Zusammenstellung von Formeln zur Dimensionierung von Bodenplatten ohne und mit Einspannung in den belastenden Wänden.

SG 02/05

Sept. 2001

Grundbau

DIN 4019

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 3 von 5

2. Außenwand

2.1 ohne Überstand

2.1.1 Einspannung in die Außenwand

2.1.2 Einspannung in die Außenwand nicht möglich

Näherungsverfahren zur Bemessung von Bodenplatten unter Linienlasten bei üblichen Hochbauten ohne Auftriebswirkung

Zusammenstellung von Formeln zur Dimensionierung von Bodenplatten ohne und mit Einspannung in den belastenden Wänden.

SG 02/05

Sept. 2001

Grundbau

DIN 4019

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 4 von 5 2.2 mit Überstand

2.2.1 Einspannung in die Außenwand

Hinweis: Mü, M, Mw sind Bemessungsmomente für den jeweils ungünstigsten Fall (Mü + Mw = M)

2.2.2 Einspannung in die Außenwand nicht möglich

2.2.2.1 ü

L ≥ 1 wie Fall 1

Näherungsverfahren zur Bemessung von Bodenplatten unter Linienlasten bei üblichen Hochbauten ohne Auftriebswirkung

Zusammenstellung von Formeln zur Dimensionierung von Bodenplatten ohne und mit Einspannung in den belastenden Wänden.

SG 02/05

Sept. 2001

Grundbau

DIN 4019

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 5 von 5

Bewehrung unter der Wand für M = Mü.

Durchgehende obere Bewehrung bis zur nächsten Parallelwand infolge P:

M = 0,32 (1-1,375 ü/L) ⋅ P ⋅ L für ü/L ≤ 0,5

= 0,10 ⋅ P ⋅ L für ü/L > 0,5

Die maximale Bodenpressung ist gesondert zu ermitteln.

Bei Bodenplatten mit Auftriebskräften ist deren Wirkung gesondert zu behandeln.

2.2.2.3

2.2.2.2

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Biegeweiche Baugruben aus Spritzbeton

Mindestanforderungen an die Standsicherheitsnachweise

SG 02/06

Juli 2006

Grundbau

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

Baugruben aus Spritzbeton sind temporär nutzbare geotechnische Bauwerke, deren Tragfähigkeit im wesentlichen aus der Wirkung eines horizontal liegenden Gewölbes besteht. Sie werden ab-schnittsweise von oben nach unten errichtet. Die abschnittsweise Errichtung von Baugruben aus Spritzbeton setzt die geotechnische Bewertung des Baugrundes im Hinblick auf seine Eignung für diese Bauweise voraus. Insofern sind Baugruben aus Spritzbeton in die Geotechnische Kategorie 2 nach DIN 1054 einzuordnen.

Ansätze für die Einwirkungen (Erddruck) und für die Bodenreaktionen (Erdwiderstand) sind in den Empfehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“ EAB, 4. Auflage, Kapitel 8 (EB73 – EB75) festge-legt. Dabei wird unterschieden zwischen Baugruben mit rundem, ovalem und rechteckigem Grund-riss. Die Differenzierung erfolgt über das Verhältnis der größeren Länge der Hauptachse A zur klei-neren Länge der Hauptachse B:

1,00 ≤ A / B ≤ 1,03 Baugrube mit rundem Grundriss

1,03 < A / B ≤ 1,50 Baugrube mit ovalem Grundriss

Kann eine Ausführung als Baugrube mit rundem Grundriss im Rahmen der vorgenannten Grenz-werte baupraktisch nicht sichergestellt werden, ist von vornherein die Betrachtung als Baugrube mit ovalem Grundriss angezeigt. Baugruben mit Hauptachsenverhältnissen A / B > 1,50 - entsprechend Verhältnissen der Krümmungsradien der schwach gekrümmten zu den stark gekrümmten Berei-chen korbbogenförmiger Grundrisse von max R / min R > 2,50 gemäß Bild EB 74-1 - liegen außer-halb des Geltungsbereiches der EAB und erfordern insofern eine gesonderte geotechnische und baustatische Betrachtung.

Die Nachweise der Standsicherheit sind in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit nach DIN 1045-1 zu führen. Dabei dürfen die Teilsicherheitsbeiwerte für Lastfall 2 gemäß DIN 1054 angesetzt wer-den. Auf Grund der allseitigen Bettung der Baugrubenwand kann auf einen Stabilitätsnachweis ver-zichtet werden. Es ist beidseitig eine zweiachsige Mindestbewehrung anzuordnen, die zur Sicher-stellung des duktilen Bauteilverhaltens nach DIN 1045-1: 2001-07, 13.1.1 zu bemessen ist.

Sofern der Durchmesser von Anfahröffnungen in der Baugrubenwand größer ist als 1m oder als 20% des kleinsten Krümmungsradius – der kleinere Wert ist maßgebend - sind Versteifungsmaß-nahmen vorzusehen, ggf. als runde, ovale oder polygonartige, biegesteife Aussteifungsringe. Auf einen Stabilitätsnachweis kann verzichtet werden, sofern der Ring durch Kontakt mit der Baugru-benwand am Ausweichen gehindert wird.

Sofern benachbarte bauliche Anlagen oder Verkehrsflächen durch die Verformungen der Baugru-benwand gefährdet werden können, sind gesonderte Gebrauchstauglichkeitsnachweise nach DIN 1054: 2005-01, 10.7.2 zu führen, ggf. begleitet durch messtechnische Kontrollen im Sinne der Beobachtungsmethode nach DIN 1054: 2005-01, 4.5.

Bemessung von Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1 Hinweise für die Anwendung des vereinfachten Bemessungsverfahrens bei Verwendung von Zentrierleisten über den Wänden. Ermittlung des Deckendrehwinkels bei Spannbetonhohldielen.

SG 03/01

Sept. 2001

Mauerwerk und Fassaden

DIN 1053 Teil 1

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

In DIN 1053–1: 1996–11, Abschnitt 6.1 wird das vereinfachte Bemessungsverfahren nur zugelas-sen, wenn unter anderem die Deckenstützweite kleiner als 6 m ist, sofern nicht die Biegemomente aus Deckendrehwinkel durch konstruktive Maßnahmen, z. B. Zentrierleisten, begrenzt werden.

Um das vereinfachte Verfahren dennoch anwenden zu können, werden bisweilen auch bei Zwi-schendecken (d. h. keine Dachdecken) Zentrierleisten vorgesehen, ohne zu bedenken, dass die auf der Decke stehende Wand in der Regel keine Zentrierung erfährt. In solchen Fällen sollte bes-ser das Verfahren nach Abschnitt 7 mit Verfolgung der Knotenmomente angewandt werden.

Bei der Bemessung mit dem vereinfachten Verfahren (Abschnitt 6.9) wird die Traglastminderung durch den Deckendrehwinkel mit dem Faktor k3 berücksichtigt.

Beim Einsatz von Spannbetonhohldielen entfällt durch die Vorspannung näherungsweise der Ver-formungsanteil aus ständiger Last, d. h. die Durchbiegungen und damit auch die Endverdrehungen reduzieren sich im Verhältnis von p/q. Da die Endverdrehung mit l3 anwächst, kann der Ermittlung von k3 damit näherungsweise eine ideelle Spannweite von l i = l • (p/q) 1/3 zugrundegelegt werden.

Ansonsten gelten die Randbedingungen der DIN 1053, Teil 1, Abschnitt 6 zum Anwendungs-bereich des vereinfachten Verfahrens.

Fassadenbauteile Zusammenstellung der anzuwendenden Vorschriften verschiedener hinterlüfteter Fassadenverkleidungen einschließlich Sandwich-Bauteilen.

SG 03/02

Sept. 2001

Mauerwerk und Fassaden

DIN 18516 T. 1 DIN 18807 T. 1- T. 3

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

1. Es gilt die als Technische Baubestimmung eingeführte Norm DIN 18 516 Teil 1 Außenwandbeklei-dungen, hinterlüftet; Anforderungen, Prüfgrundsätze (Dezember 1999). Für nicht genormte Verbin-dungsmittel (Bohrschrauben; selbstfurchende Schrauben; Hohlzugniete etc.) sind allgemeine bau-aufsichtliche Zulassungen erteilt.

2. Für Stahltrapezbleche gilt DIN 18 807 Teile 1 bis 3 (Juni 1987) - Trapezprofile im Hochbau; Stahl-trapezprofile; für Aluminium-Trapezprofile gelten die Teile 6 bis 9.

3. Für einige Metallkonstruktionen bzw. Metallverbundtafeln sind Zulassungen erteilt bzw. beantragt.

4. Fassadenelemente, für die kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, sind in Liste C aufge-führt.

5. Für das Kleben von Verbundelementen ist eine Zulassung bzw. eine Zustimmung im Einzelfall er-forderlich.

Für die erforderlichen Nachweise zum Wärme-, Feuchtigkeits-, Schall- und Brandschutz gelten die hierfür erlassenen Vorschriften, Normen und Richtlinien.

Sandwich-Bauteile für Wandverkleidungen und Dacheindeckungen bestehen aus Metallblech-Deckschichten (Stahl, Alu, Kupfer) und einem schubsteifen Kern aus Hartschaum oder Mineralwol-le. Für diese Bauteile sind allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich.

Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeits-Nachweise können im Einzelfall aufgrund der Zulas-sungen (evtl. mit Hilfe von typengeprüften Stützweiten-Tabellen) erfolgen.

Der vereinfachte Nachweis der Tragfähigkeit nur einer Deckschicht (z.B. oberes Trapezblech) ist nicht ausreichend, da im Sandwich-Bauteil infolge unterschiedlicher Deckschicht-Temperaturen (im Sommer z.B. außen + 80°C, innen 25°C) erhebliche Zwängungsspannungen auftreten, die für die Bemessung maßgebend werden. Zusätzlich zum Nachweis für die Bauteile sind jeweils die Nach-weise für die Verbindungsmittel und Auflagerpressungen zu führen.

Natursteinplatten als Fassadenverkleidung Hinweise auf den schädigenden Einfluss einer Oberflächenbehandlung von Na-tursteinplatten und deren Berücksichtigung

SG 03/03

Nov. 1994

Mauerwerk und Fassaden

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

1. Für hinterlüftete Natursteinplatten gilt DIN 18 516 Teil 3 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet; Na-turwerkstein; Anforderungen, Bemessung (Januar 1990), bauaufsichtlich eingeführt durch Einfüh-rungserlass vom 19.09.1991. Über die in Ziff. 2 der Norm geforderten Prüfzeugnisse hinaus ist bei bestimmten Oberflächenbehandlungen (Beflammung, Stocken usw.) zu berücksichtigen, dass das Gefüge der Platten in der Nähe der Plattenoberfläche mehr oder weniger stark gestört wird. Falls kein ausreichend großer Zuschlag zur ermittelten Plattendicke gewählt wird, ist für die Biegebe-messung und die Ausbruchlast am Ankerdornloch die zulässige Beanspruchung an solchen Platten zu ermitteln, die die tatsächliche Oberflächenbehandlung bereits aufweisen.

2. Neuartige Verankerungen in hinterschnittenen Sacklöchern von der Plattenrückseite werden in all-gemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen geregelt.

3. Für angesetzte und angemauerte Natursteinplatten (nicht hinterlüftet) für untergeordnete Fälle bzw. ein- bis zweigeschossige Gebäude gilt DIN 18 515 (4.93) Außenwandbekleidungen (bauaufsichtlich nicht eingeführt).

Prüfung von Fassaden Zusammenstellung über Art und Umfang von statischen Prüfungen

SG 03/04

Juni 2004

Mauerwerk und Fassaden

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 1 von 3 Nach §15 (1) der Landesbauordnung NRW muss jede bauliche Anlage im ganzen und in ihren Tei-len sowie für sich allein standsicher sein. Die Notwendigkeit einer Vorlage und Prüfung von Stand-sicherheitsnachweisen ergibt sich nach §67 (4), 68(2) und 72(6). Art und Umfang der Nachweise ergeben sich aus den bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen. 1. Mögliche Fassadenkonstruktionen 1.1 Zweischaliges Außenmauerwerk

Ausführung nach DIN 1053 -1 (1996-11) Mauerwerk, Berechnung und Ausführung, für Au-ßenschalen d ≥ 9 cm. Die Abfangung der Außenschale erfolgt je nach Dicke alle 6 bis 12m Höhe. Die Mauerwerksschalen sind laut Norm in der Regel durch Drahtanker aus nichtros-tendem Edelstahl (A4) zu verbinden. Abweichende Verankerungen bedürfen eines Nachwei-ses oder bauaufsichtlicher Zulassungen.

Alle Abfange- und Unterkonstruktionen müssen den Korrosionsschutzanforderungen der DIN 18516-1, Abs. 7 entsprechen. In den sichtbaren Abfangkonstruktionen ist bis zur Korrosivi-tätskategorie C 31) eine Feuerverzinkung (Stückverzinkung) in einer üblichen Stärke von 80-100 µm ausreichend.

Zur Sanierung korrosionsgeschädigter Drahtanker siehe Rundschreiben der Senatsverwal-tung Berlin vom 8.6.1995, Schreiben des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes NRW vom 24.6.1993, und Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 4/1991 S.116.

Erforderliche rechnerische Nachweise:

- von DIN 1053 –1 abweichende Verankerungen, sofern keine bauaufsichtli-che Zulassung besteht

- örtliche Abfangungen über Öffnungen und hochbelastete Einzelbauteile, sofern die Standsicherheit nicht offensichtlich ist und die Ausführung nach bewährten Handwerksregeln erfolgt.

1) nach DIN EN ISO 12944-2, Tab. 1: Stadt- und Industrieatmosphäre, mäßige Verunreini-gungen durch Schwefeldioxid, Küstenbereiche mit geringer Salzbelastung.

1.2 Nicht hinterlüftete Außenwandbekleidungen für Außenschalen von 5,5 bis 9 cm Dicke

Ausführung nach: - DIN 18515-1 (1998-08) Außenwandbekleidungen, angemörtelte Fliesen oder Platten,

oder - DIN 18515-2 (1993-04) Außenwandbekleidungen, Anmauerung auf Aufstandsflächen.

Erforderliche rechnerische Nachweise: - Bei nicht ausreichend tragfähigen Ansetzflächen (z.B. Wärmedämmschichten) ist ein

Unterputz mit Bewehrung aus nichtrostendem Stahl und Verankerung notwendig. Ein statischer Nachweis dieser Anker ist nach DIN 18516-3 zu erbringen.

Prüfung von Fassaden Zusammenstellung über Art und Umfang von statischen Prüfungen

SG 03/04

Juni 2004

Mauerwerk und Fassaden

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 2 von 3

1.3 Wärmedämmverbundsysteme

Die Ausführung ist in bauaufsichtlichen Zulassungen geregelt. Eventuelle Anforderungen an die Brandschutzqualität sind zu beachten. So ist für den Einsatz bei Hochhäusern die Ver-wendung von nichtbrennbaren Baustoffen (A1 nach DIN 4102) vorgeschrieben. Die Beklei-dung wird geklebt oder gedübelt. (vgl. auch Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 5/1993 S. 154/155) Erforderliche rechnerische Nachweise: - keine, sofern in der Zulassung nichts gefordert ist.

1.4 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen

Ausführung nach DIN 18516, insbesondere - Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze (12/1999)

- Teil 3: Naturwerkstein (12/1999) - Teil 4: Einscheiben-Sicherheitsglas (2/1990) - Teil 5: Betonwerkstein (12/1999) In DIN 18516 Teil 1 werden Außenwandbekleidungen aus kleinformatigen Platten mit einer Fläche von weniger als 0,4 m² und einem Eigengewicht von weniger als 5 kg je Platte sowie Wärmedämmverbundsysteme von einem Nachweis freigestellt, sofern die Produkte in DIN-Normen oder bauaufsichtlichen Zulassungen geregelt sind und die Anwendung durch aner-kannte und bewährte Handwerksregeln erfasst wird.

Erforderliche rechnerische Nachweise: - Tragfähigkeit des Naturwerksteins durch Versuche (Prüfzeugnis) - Gegenüberstellung der tatsächlich auftretenden Beanspruchungen und der im Ver-

such ermittelten Bruchlasten für die ungünstigsten Einbausituationen - Nachweis der Wetterschale bei Betonfertigteilen - ggf. Nachweis einer Unterkonstruktion - Nachweis der Verankerungskonstruktion

1.5 Raumabschließende Bauteile aus Edelstahl und Aluminium (z.B. Blechpaneele)

Ausführung: - bei Aluminium nach DIN 4113-1 (1980-05) Aluminiumkonstruktionen - bei Trapezprofilen aus Stahl oder Aluminium nach DIN 18807-1 bis -9 Trapezprofil-

konstruktionen - bei Edelstahl nach Zulassung Z-30.3-6 „Bauteile und Verbindungselemente aus

nichtrostenden Stählen“ vom 3. August 1999.

Erforderliche rechnerische Nachweise: - Unterkonstruktion und Verankerung müssen unter Berücksichtigung der Anforderun-

gen an hinterlüftete Fassaden statisch nachgewiesen werden.

Prüfung von Fassaden Zusammenstellung über Art und Umfang von statischen Prüfungen

SG 03/04

Juni 2004

Mauerwerk und Fassaden

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 3 von 3

1.6 Fassaden aus Glas und Metall

Ausführung nach: - DIN 4113-1 (1980-05) Aluminiumkonstruktionen - Zulassung Z-30.3-6 „Bauteile und Verbindungselemente aus nichtrosten-

den Stählen“ vom 3. August 1999. - Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasun-

gen (TRAV) - Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Ver-

glasungen (TRLV) - ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern", 06/1985 (bei Glas gilt

stattdessen die TRAV)

Erforderliche rechnerische Nachweise: - alle tragenden und absturzsichernden Bauteile sind statisch nachzuweisen - bei Abweichungen von den oben genannten Regeln, besonders bei absturz-

sichernden Verglasungen, ist eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich

2. Umfang der statischen Prüfung

In allen Fällen, in denen rechnerische Nachweise erforderlich sind, müssen diese auch zur Prüfung vorgelegt werden, sofern für das Gesamtgebäude nach der Landesbauordnung NRW eine Prüfung der Standsicherheit gefordert wird. Liegt zu einzelnen Bauteilen eine statische Typenprüfung vor, so entbindet diese den Bau-herrn nicht von der Verpflichtung, auch in diesem Fall die Ausführungsunterlagen mit einer Gegenüberstellung der vorhandenen und nach Typenprüfung zulässigen Beanspruchungen zur Prüfung einzureichen. Die Prüfung muss rechtzeitig vor Beginn der Ausführung erfolgen. Die Prüfunterlagen umfas-sen neben dem rechnerischen Nachweis auch die notwendigen Ansichts-, Konstruktions- und Detailpläne.

Wie beim übrigen Rohbau ist auch bei Fassadenprüfungen durch den Bauherrn oder seinen Vertre-ter eine stichprobenhafte Bauüberwachung entsprechend der BauO NRW zu veranlassen.

Korrosionsschutz von unzugänglichen Tragkonstruktionen Nachweismöglichkeiten für den Korrosionsschutz unzugänglicher Bauteile

SG 03/05

Jan. 2005

Mauerwerk und Fassaden

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 1 von 3 Nach /5/ 2.5 muss die Dauerhaftigkeit eines Tragwerks während der geplanten Nutzungsdauer ge-währleistet sein. Tragwerksteile, die in Anlehnung an /2/, Teil 1, 7.1 - nicht zugänglich sind - deren Versagen sich nicht augenfällig und rechtzeitig ankündigt - bei deren Versagen eine erhebliche Gefährdung zu erwarten ist

müssen daher so ausgeführt werden, dass während dieser Zeit ohne Instandhaltungsmaßnahmen eine ausreichende Tragfähigkeit gesichert ist.

Diese Problematik betrifft insbesondere die Unterkonstruktion von Fassaden und Verankerungen, die diese Fassaden durchdringen (z.B. Anschlüsse vorgesetzter Balkone, Vordächer, o.ä.). Dazu führt /1/, Element 771 aus:

„Sind Bauteile zur Kontrolle und Wartung nicht mehr zugänglich und kann ihre Korrosion zu unan-gekündigtem Versagen mit erheblichen Gefährdungen oder erheblichen wirtschaftlichen Auswir-kungen führen, müssen die Maßnahmen gegen Korrosion so getroffen werden, dass keine In-standhaltungsarbeiten während der Nutzungsdauer nötig sind. In diesem Fall ist das Korrosions-schutzsystem Bestandteil des Tragsicherheitsnachweises.“

Der geforderte Nachweis der Dauerhaftigkeit der o.g. Konstruktionen kann auf verschiedene Arten geführt werden: 1. Einsatz von Materialien, die keiner Reduktion der Tragfähigkeit unterliegen.

Geeignete Materialen können der DIN 18516, Teil 1, 7.2.1 – 7.2.3 entnommen werden. Bei Einsatz dieser Materialien erübrigen sich weitere Nachweise. Diese Materialwahl ist im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit und Standsicherheit den nachgenannten Verfahren vorzuziehen.

2. Schutz der Materialien durch spezielle Beschichtungen

Beschichtungen und deren Einstufung hinsichtlich der Dauerhaftigkeit sind in DIN 12944, Teil 1 – 5 geregelt.

Die dort angegebenen „langen“ Schutzdauern garantieren nach DIN 12944, Teil 1, 4.4 je-doch nur eine Schutzzeit von 15 Jahren. Für die Lebensdauer üblicher Gebäude sind diese Zeiten nicht ausreichend. Falls diese Schutzsysteme angewandt werden, ist der Bauherr darauf hinzuweisen, dass nach dieser Zeit eine Überprüfung auch ansonsten unzugängli-cher Teile erfolgen muss.

3. Schutz durch Verzinkung

Die nach /1/ geforderte Dauerhaftigkeit muss auch bei einer Verzinkung rechnerisch nach-gewiesen werden. Dabei wird folgende Vorgehensweise empfohlen:

- Einstufung der Konstruktion in die Korrosivitätskategorie nach /3/, Tab. 1. In der Regel kann für die o.g. unzugänglichen Bauteile die Kategorie C 3 angenommen werden.

- Festlegung der rechnerischen Lebensdauer des Bauwerkes nach /5/ Tab. 2.1

für Gebäude gilt dort 50 Jahre für monumentale Bauwerke 100 Jahre.

Korrosionsschutz von unzugänglichen Tragkonstruktionen Nachweismöglichkeiten für den Korrosionsschutz unzugänglicher Bauteile

SG 03/05

Jan. 2005

Mauerwerk und Fassaden

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Die Lebensdauer der Befestigungen und der Unterkonstruktion darf allerdings nicht geringer sein als die der Fassade.

Massive Fassaden sollten daher für 100 Jahre rechnerische Lebensdauer bemessen werden, leichte Fassaden ggf. für 50 Jahre.

- Nachweis einer rechnerisch ausreichenden Lebensdauer des Korrosionsschutzes aus den Abtragsraten der DIN EN ISO 12 944-2, Tab. 1.

übliche Werte:

Abtragsrate Zink = 2 µm/Jahr bei Korrosivitätskategorie C3 Abtragsrate unlegierter Baustahl = 50 µm/Jahr bei Korrosivitätskategorie C3

Bei der Herstellung der Verzinkung ist folgendes zu beachten: - Aus Gründen der Qualitätssicherung wird dringend eine dem Stand der Technik ent-

sprechende Feuerverzinkung empfohlen. - Um den einwandfreien Korrosionsschutz sicherzustellen, müssen die Bauteile stückver-

zinkt werden. - Nach dem Verzinken ist keine weitere mechanische Bearbeitung der Bauteile durch Sä-

gen, Bohren oder Schweißen zulässig. Größere Fehlstellen in der Verzinkung sind nach /6/ auszubessern.

- Minimale Transport- oder Montageschäden (Kratzer in der Verzinkung) sind unbedenk-lich, da sie durch Selbstheilung der Verzinkung (kathodischer Schutz) überbrückt wer-den können.

- Wird die Verzinkung im rechnerischen Nachweis der Lebensdauer berücksichtigt, ist von der Verzinkerei eine Werksbescheinigung über die erreichte Schichtdicke vorzule-gen (vgl. auch /6/, Abschnitt 7).

Die hier gemachten Angaben zum Erreichen der notwendigen Dauerhaftigkeit beziehen sich auf die Tragkonstruktion. Für Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente dürfen nur die in /2/, Abschnitt 7.2.3 angegebenen Werkstoffe unter Beachtung der Kontaktkorrosion (vgl. /7/) verwendet werden.

Unter die o.g. Regelungen fallen auch alle Bauteile, die hinterlüftete und nicht hinterlüftete Fassa-den durchdringen. Auch in nicht hinterlüfteten Fassaden (z.B. Wärmedämmverbundsystem) kann infolge von Kondensation oder Undichtigkeiten in der Außenhaut Feuchtigkeit anfallen, die in Verbindung mit einer möglichen Aggressivität des Dämmmaterials zu einer Korrosionsbeanspruchung führen kann.

Ob sich ein Versagen z.B. durch augenfällige Korrosion rechtzeitig ankündigt, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Beim Anschluss von Balkonen, Vordächern, Feuerleitern, Dachschwertern, Unterkonstruktionen von Fassaden o.ä. Bauteilen ist immer von einer erheblichen Gefährdung im Versagensfall auszugehen.

Falls der Nachweis der Dauerhaftigkeit für eine vorgegebene rechnerische Zeitdauer geführt wird, ist dies im Prüfbericht zu vermerken.

Seite 2 von 3

Korrosionsschutz von unzugänglichen Tragkonstruktionen Nachweismöglichkeiten für den Korrosionsschutz unzugänglicher Bauteile

SG 03/05

Jan. 2005

Mauerwerk und Fassaden

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

DIN 18 800 (11.90) Stahlbauten, Teil 1: Bemessung und Konstruktion

DIN 18 516 (12.99) Außenwandbekleidungen, hinterlüftet, Teil 1: Anforderungen und Prüfgrundsätze

DIN EN ISO 12 944-2 (7.98) Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Teil 2: Einteilung der Umgebungsbedingungen

DIN EN ISO 12 944-5 (7.98) Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Teil 5: Beschichtungssysteme

DIN V ENV 1991-1, Eurocode 1

DIN EN ISO 1461 (3.99) Durch Feuerverzinken aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) – Anforderungen und Prüfungen

Herrmann, P., Gefährdung von Metallkonstruktionen durch Kontaktkorrosion, Stahlbau 65 (1996), Heft 3, Seite 130-133.

Seite 3 von 3

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Zur Anwendung der DIN 1045-neu 2001-07

SG 04/01

April 2005

Beton- und Stahlbetonbau

DIN 1045-1: 2001-07

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

Klärungen zur DIN 1045-1: 2001-07 sollten zur Zeit noch über den Normenausschuss erfolgen. Zahlreiche Auslegungsfragen wurden dort bereits behandelt. Die Erläuterungen des Normenausschusses können aktuell unter der Internet-Adresse:

www.nabau.din.de eingesehen werden. Ebenso können dort Anfragen zur Auslegung gestellt werden.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Abstandhalter aus Kunststoff Bei der Verwendung ungewöhnlicher Abstandhalter muss die Tauglichkeit beur-teilt werden (Korrosionsschutz).

SG 04/09

April 2005

Beton- und Stahlbetonbau DIN 1045-3: 2001-07 Abschnitt 6.4 (5)

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

In letzter Zeit sind Abstandshalter auf den Markt gekommen, die sowohl die Standsicherheit min-dern als auch die Dauerhaftigkeit gefährden können.

Wenn bandartige Kunststoffteile senkrecht zur Spannrichtung in der Druckzone verlegt werden, wird praktisch die statische Nutzhöhe örtlich vermindert und gleichzeitig durch Kerbwirkung eine ungünstige Spannungskonzentration hervorgerufen.

Abstandhalter mit glatten und gerade durchgehenden Oberflächen können zu einem schnellen lo-kalen Vordringen der Karbonatisierungsfront bis zur Bewehrung führen. Dies gilt insbesondere in der Zugzone.

Solche Abstandhalter erfüllen nicht die Forderung von DIN 1045-3 2001-07 Abs. 6.4 (5) wonach der Korrosionsschutz durch Abstandhalter nicht beeinträchtigt werden darf.

Abstandhalter, die den Anforderungen des DBV-Merkblattes „Abstandhalter“ genügen, erfüllen die-se Forderungen.

Bei Verwendung ungewöhnlicher Abstandhalter muss nach ingenieurmäßigem Ermessen die Taug-lichkeit beurteilt werden.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Schubbebwehrung in Platten Ein Beispiel einer richtigen Anordnung der Schubzulagen und deren Verankerungselemente wird aufgezeigt

SG 04/13

April 2005

Beton- und Stahlbetonbau DIN 1045-1: 2001-07 Abschnitt 13.2.3

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

In Bodenplatten werden zunehmend die Abstandshalter zwischen oberer und unterer Bewehrung als Querkraftbewehrung angesehen. Aus verlegetechnischen Gründen werden häufig räumliche Bügel („Steher") auf die untere Bewehrung gestellt und die obere Bewehrung auf den oberen Schenkel aufgebaut.

Nach DIN 1045-1: 2001-07 Abschnitt 13.2.3 müssen erforderliche Bügel die Längszugkräfte über-tragen. Dazu müssen die Verankerungselemente möglichst nahe am Zugrand angeordnet werden (DIN 1045-1: 2001-07 Abschnitt 12.7 (2)). Nach Abschnitt 13.2.3 (2) in Verbindung mit 13.3.3 (3) müssen in Platten bei Anordnung von Bügeln diese die Hälfte der äußeren Bewehrungslage um-fassen. Soweit Schubzulagen angeordnet werden, d.h. Schubbewehrungselemente, die die Biege-zug-Bewehrung nicht umschließen, müssen auch deren Verankerungselemente den Zuggurt erfas-sen können. Die in der Skizze unten links dargestellte Anordnung der Steher erfüllt diese Forde-rung nicht.

Bautechnische Unterlagen und Nachweise für Decken aus Spannbetonhohldielen Auf die erforderliche Typenprüfung der statischen Berechnung wird hingewie-sen. Falls keine vorliegt, ist die Prüfung in jedem Einzelfall erforderlich. Das gilt in der Regel auch für den Nachweis der Scheibenwirkung.

SG 04/15

April 2005

Beton- und Stahlbetonbau DIN 1045-1: 2001-07 Abschn. 13.4.4

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Der Einsatz von Spannbeton-Hohlplattendecken setzt eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung voraus.

Die Zulassung regelt den Anwendungsbereich und die Rechenvorschriften für den statischen Nachweis.

Der statische Nachweis selbst ist auf der Grundlage der Zulassung in jedem Einzelfall zu erbringen und zu prüfen, sofern nicht eine gültige Typenprüfung vorliegt. (§ 72 (5) BauO NRW).

Allgemeine Prospektangaben und ggf. für einen Einzelfall geprüfte Bemessungstabellen der Her-stellerfirmen, die häufig den Eindruck einer Typenprüfung zu erwecken versuchen, ersetzen diese Einzelnachweise nicht.

Falls die Decke als eine tragfähige Scheibe wirken soll, ist die Scheibenwirkung gem. DIN 1045-1: 2001-07 Abschnitt 13.4.4 nachzuweisen. Der Nachweis muss auch die Lasteinleitung in die aussteifenden Bauteile beinhalten.

Ein Verlegeplan für die Platten sowie die Scheibenbewehrung gehören mit zu den vorzulegenden Prüfunterlagen.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Gehbeläge aus tragenden Betonwerksteinplatten auf Balkonen Regeln für die Anwendung

SG 04/16

Sept. 2005

Beton- und Stahlbetonbau DIN 18500

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

Seite 1 von 2

Der Gehbelag von Balkonkonstruktionen besteht häufig aus Betonwerksteinplatten nach DIN 18500, die auf als Trägerrost ausgebildeten Unterkonstruktionen in Metallbauweise aufliegen.

In Abhängigkeit von der gewählten konstruktiven Ausbildung sind folgende 3 Fälle zu unterschei-den: a) ohne Fangvorrichtung unter den Platten

Diese meist einachsig gespannten Platten sind tragende Bauteile, die nach den Regelungen der DIN 1045-1 nachgewiesen werden müssen (vgl. auch DIN 18500: 1991-04 Abs. 3.1 letzter Absatz).

Für den Nachweis der Standsicherheit ist daher immer eine Bewehrung erforderlich; alle Anforde-rungen der DIN 1045-1 z.B. an Plattendicke, Mindestauflagerlänge, Verankerungslänge der Beweh-rung, Betondeckung, Expositionsklasse und Betongüte sind ebenfalls zu beachten.

Sofern eine korrosionsgeschützte Bewehrung oder eine Edelstahlbewehrung vorgesehen ist, sind die Regelungen der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall zu beachten.

Als Verkehrslast sind alternativ die Lastfälle Gleichlast und Mannlast nach DIN 1055-3: Weißdruck Tab. 1 Zeile 21 zu führen (qK = 4,0 kN/m², QK = 2,0 kN auf 0,05 x 0,05 m).

b) mit Fangvorrichtung unter den Platten

Auf eine nachgewiesene Bewehrung der Platten kann nur verzichtet werden, wenn durch eine Fangvorrichtung unter den Platten verhindert wird, dass im Schadensfall Plattenteile auf unter dem Balkon liegende Flächen herabfallen und Personen herabstürzen können.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Gehbeläge aus tragenden Betonwerksteinplatten auf Balkonen Regeln für die Anwendung

SG 04/16

Sept. 2005

Beton- und Stahlbetonbau DIN 18500

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

Seite 2 von 2 Die Platten sind in diesem Fall nach DIN 18500: 1991-04 (Betonwerkstein) auszubilden und müs-sen alle dort genannten Anforderungen insbesondere an die Biegezugfestigkeit ( i.M. 5,0 N/mm²; Mindestwert 4,0 N/mm² ) erfüllen. Der statische Nachweis der Platten muss für die o.g. Mindestbie-gezugfestigkeit und einem Teilsicherheitsbeiwert von γC = 1,8 erfolgen. Die Fangvorrichtung ist für die o.g. Verkehrslasten für eine außergewöhnliche Bemessungssituation im einzelnen nachzuwei-sen. c) Plattengröße max. 40x40cm und Fangvorrichtung unter den Platten

Bis zu einer Plattengröße von 40 x 40 cm und bei einer Mindestdicke von 40 mm kann ein rechne-rischer Nachweis der Platten entfallen und die Fangvorrichtung nach konstruktiven Gesichtspunk-ten ausgebildet werden; die Befestigung an der Unterkonstruktion zur Aufnahme der V- und H-Lasten im Bruchfall muss jedoch immer mechanisch (z.B. Niete, Schrauben) erfolgen, die Platten müssen DIN 18500 entsprechen. In den Fällen b) und c) wird empfohlen, zur Erhöhung der Robustheit eine konstruktive Edelstahl-bewehrung in die Platten einzulegen.

Stirnplattenanschlüsse Anwendungsbedingungen für „Typisierte Anschlüsse im Stahlhochbau" unter dynamischer Belastung.

SG 05/01

Nov. 2003

Metallbau, Verbundbau

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

A.

Grundlage der Nachweise: DIN 18 800 Teil 1, Ausgabe 11/90

Nachweis nach „Bemessungshilfen für profilorientiertes Konstruieren", 3. Auflage, Stahlbau Ver-lagsgesellschaft Köln

Gegen die Benutzung der Bemessungshilfen bestehen keine Bedenken, da eine Typenprüfung vom Prüfamt für Baustatik im Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vorliegt (Prüfbescheid Nr. II B 3 – 543-385 vom 02.09.1997).

Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Werte „Beanspruchbarkeitsgrößen" (keine „zu-lässigen Werte") sind.

B.

Grundlage der Nachweise: DIN 18800 Teil 1, Ausgabe 11/90 und ENV 1993–1–1

„Typisierte Anschlüsse im Stahlhochbau“ von Sedlacek u. a. geprüft vom Prüfamt im MSWKS (Prüfbescheid Nr. II B 3 -543 – 574, 584, 585, 586 vom 14.07.2000)

Die angegebenen Beanspruchbarkeitsgrößen setzen Teilplastizierungen voraus. Für dynamisch beanspruchte Bauwerke sind daher Ermüdungsnachweise nach der Elastizitätstheorie zu führen. Die Spannungen unter Gebrauchslasten dürfen die 0,9-fache Fließgrenze nicht überschreiten.

Überprüfung von Schweissnähten bei der Bauüberwachung Erforderlicher Umfang der stichprobenartigen Kontrollen während der Bauausführung bei Schweissarbeiten.

SG 05/02

Nov. 2003

Metallbau, Verbundbau

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81 BauO NRW bzw. Bauzustandsbesichtigung nach § 82 BauO NRW sind bei der Überprüfung von geschweißten Stahlbauten vom Prüfingenieur für Bausta-tik/staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit folgende Sachver-halte stichprobenartig im erforderlichen Umfang zu prüfen:

1. Erforderliche Dicke, Länge, Ausführung und Art der Schweißnähte

2. Abmessungen der Querschnitte der geschweißten Bauteile, insbesondere von Blechen

3. Belege über Werkstoffgüten

4. Belege zur Eignung der Betriebe

5. Belege über die vom Herstellerwerk an den spannungsmäßig voll ausgenutzten Schweißnähten durchgeführten Prüfungen gemäß Tabelle 21 und DIN 18 800 Teil 1

6. Bei Konstruktionen, die nicht vorwiegend ruhend beansprucht werden, ist die Schweißnahtaus-führung hinsichtlich der Kerbfalleinstufung zu überprüfen.

Wenn geschweißte Bauprodukte als vorgefertigte Bauteile aus Stahl nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 4.10.2 mit Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 26 BauO NRW (Ü-Zeichen) ein-gebaut werden, kann eine den maßgebenden technischen Regeln entsprechende Herstellung vor-ausgesetzt werden. Neben der Prüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung dieser Bauteile mit dem Ü-Zeichen, muss nur der Eignungsnachweis zum Schweißen nach DIN 18800-7 des jeweili-gen Herstellers der Bauteile geprüft werden. Wenn augenscheinliche Mängel an den Schweißnäh-ten dieser vorgefertigten Bauteile vorliegen, ist die untere Bauaufsichtsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

Anmerkung: Die neue DIN 18800 Teil 7 enthält im Abschnitt 12 konkrete Anforderungen an Prüfungen.

Bemessung von Kopfbolzendübeln Abgrenzung unterschiedlicher Regelungen in Vorschriften

SG 05/03

Juni 2004

Metallbau, Verbundbau

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Anwendungsabgrenzung zwischen den

a) Eingeführten Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW1

und der

b) Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zul.-Nr. 7- 21.5-82

Die Verdübelung von Verbundträgern und Verbundstützen ist gem. a) zu dimensionieren.

Die Verankerung von Stahlteilen (Ankerplatten) mittels angeschweißter Nelson-Kopfdübel in Be-tonoberflächen ist gem. b) zu dimensionieren. Bei Einhaltung beider nachstehender Bedingungen können hier ebenfalls die Bemessungsregeln nach a) angewendet werden:

- Es erfolgt keine planmäßige Belastung der Dübel in ihrer Längsachse durch Zugkräfte.

- Die Weiterleitung der Lasten aus der Berührungsfuge Ankerplatten-Betonoberfläche erfolgt un-ter Ausbildung eines idealisierten Fachwerksystems im Betonbauteil bei voller Abdeckung der Zugkräfte durch schlaffe Bewehrung. Hierzu sind detaillierte statische Nachweise zu erbringen.

Hinweis1: Der aktuelle Normenstand ist gegeben durch:

- DIN 18806 Teil 1, Verbundkonstruktionen, Verbundstützen (Ausgabe März 1984)

- Richtlinie für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (Ausgabe März 1981) mit den ergänzenden Bestimmungen (März 1984, Juni 1991)

- DIN V ENV 1994 Teil 1-1, Anlage 2.4/6 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundträgerwerken aus Stahl und Beton Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau, (Ausgabe Februar 1994)

in Verbindung mit DAST-Richtlinie 104; Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1994 Teil 1-1

- DIN 18800-5, Gelbdruck Januar 1999 Stahlbauten Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton, Bemessung und Konstruktion

- Seit 2003 für den Bereich des Verbundbrückenbaus: DIN-Fachbericht 104, Verbundbrücken (Ausgabe März 2003)

Durchbiegungsbegrenzung im Stahlbau Angaben zur Durchbiegungsbegrenzung

SG 05/04

Nov. 2003

Metallbau, Verbundbau

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Es gilt DIN 18 800 Teil 1, Ausgabe 11/90. Die Regelungen zum Nachweis der Gebrauchs- tauglichkeit enthält Abschnitt 7.

Weitere Angaben finden sich in DIN 18 801 Ausgabe 9/1983 in Verbindung mit der Anwen- dungsrichtlinie 12/1998.

Empfehlung: Wenn eine deutliche Behinderung der Gebrauchstauglichkeit wegen zu großer Durchbiegung zu erwarten ist, sollte ein entsprechender Hinweis in den Prüfbericht aufgenommen werden.

Für Trapezprofile gelten die konkreten Durchbiegungsbegrenzungen in DIN 18807.

Rippenlose Trägerverbindungen bei Kranbahnträgern Anwendungsbedingungen für „Typisierte Verbindungen im Stahlhochbau" bei Kranbahnen.

SG 05/05

Nov. 2003

Metallbau, Verbundbau

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Rippenlose Stützenriegel-Verbindungen und rippenlose Trägerverbindungen (Berechnungsgrund-lage siehe z.B. DSTV-Ringbuch Typisierte Verbindungen im Stahlhochbau, 2. Auflage) sind eindeu-tig nur für vorwiegend ruhende Belastung (entsprechend der Definition der DIN 18 800 Teil 7) vor-gesehen.

Kranbahnträger sind nicht vorwiegend ruhend belastet. Dies gilt auch für die Kranbahnkonsolen und den damit verbundenen Anschlüssen und Lasteinleitungsbeanspruchungen. Rippenlose Kon-struktionen dürfen deshalb für Kranbahnträger und -konsolen nicht vorgesehen werden.

Wird im Einzelfall einer überdimensionierten Auflagerung bzw. Konsole auf den Einbau von Steifen verzichtet, sind Ermüdungsnachweise nach der Elastizitätstheorie zu führen. Die Spannungen unter Gebrauchslasten dürfen die 0,9-fache Fließgrenze nicht überschreiten.

Korrosionsschutz durch Feuerverzinkung Empfehlung zur Vermeidung von Spannungsrissen infolge von Wasserstoff- versprödung.

SG 05/06

Juli 2004

Metallbau, Verbundbau

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Bei der Verzinkung von überhöhten Parkhausträgern und kaltverformten Bögen aus Rundrohren ist es zu Sprödbruchrissen gekommen. Die Feststellung der Ursachen ist Gegenstand laufender Forschungsvorhaben. Es besteht die Gefahr, dass derartige Risse vor dem Einbau nicht erkannt werden. Bis zum Vorlie-gen genauer Regelungen sollte der Bauherr und das ausführende Unternehmen darauf aufmerk-sam gemacht werden,

- zur Kaltverformung und Feuerverzinkung geeignete, alterungsunempfindliche Werkstoffe

zu verwenden und bei der Verzinkung auf

- eine geringe Beizdauer - ein fachgerechtes, zügiges Eintauchen in die Zinkschmelze

zu achten. Außerdem sollten die Tragelemente nach dem Verzinken unbedingt auf Rissbildung in Augenschein genommen werden. Vorläufige Empfehlungen für eine schadenssichere Verzinkung gibt der Aufsatz ‚Zur sicheren An-wendung feuerverzinkter Stahlträger’ von Sedlacek et al. im Stahlbau 73 (2004), Heft 6, Seite 427-437.

Querspannung in Holzbauteilen Es wird auf die Erfassung von Querzugspannungen im Detail hingewiesen.

SG 06/01

Nov. 2003

Holzbau DIN 1052 T. 1; Pkt. 8.2.2 u. 8.2.3

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

1. Gekrümmte Brettschichtträger

Der Nachweis erfolgt nach DIN 1052 Teil 1, 8.2.3 (Ausgabe 4/88).

2. Querzug bei Queranschlüssen und Ausklinkungen

Durch angehängte Lasten, Nebenträgeranschlüsse und ähnliches werden örtlich Querzugspannun-gen hervorgerufen. Die daraus resultierende zulässige Querzugbelastung kann geringer sein als die zulässige Last der Verbindungsmittel selbst. Ungünstige Fälle sollten nach der Fachliteratur un-tersucht werden (z.B. bauen mit holz 02/1981). In den Zulassungsbescheiden für Nagelplatten und Balkenschuhe sind vereinfachte Nachweise bereits vorgeschrieben.

An den Trägerenden ist die Krafteinleitung oft mit Querzugspannungen verbunden. Bei First- und Fußgelenken sollte daher der Anschluß die Biegezugzone des Trägers erfassen.

3. Nachweis für ausgeklinkte Endauflager

Der Nachweis erfolgt nach DIN 1052 Teil 1, 8.2.2 (Ausgabe 4/88).

Durchbiegungsbegrenzung von Sparren und Pfetten Die Durchbiegungsbegrenzung von 1/300 der Stützweite ist i.a. bei bewohnten Räumen unter Holzkonstruktionen einzuhalten.

SG 06/02

Nov. 1994

Holzbau DIN 1052 T. 1 Pkt. 8.5.7.

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Nach DIN 1052 Teil 1 (Ausgabe April 1988) Abschnitt 8.5.7 darf in der Regel die rechnerische Durchbiegung unter der Gesamtlast auch für Pfetten, Sparren und Balken im Bereich des oberen Raumabschlusses von Wohn-, Büro- und ähnlichen Räumen höchstens 1/300 betragen.

In Übereinstimmung mit einer Auslegung, die seinerzeit das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit dem Obmann des NABau-Arbeitsausschusses „Holzbauwerke" bereits zu den gleichlautenden Durchbiegungsregelungen der Ausgabe Oktober 1969 von DIN 1052 Teil 1 ge-macht hat und die sich sinngemäß auch im Beuth-Kommentar zu DIN 1052 Teil 1 (Ausgabe Ap-ril 1980), Abschnitt 8.5.7, wiederfindet, ist eine Ausnahme von der vorstehend genannten Regel nur dann zulässig, wenn die größeren Durchbiegungen nicht zu Schäden in Verkleidungen, am Wand-/ Decken-Anschluss, in Trennwänden oder an Einbauten führen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein wesentlicher Anteil der Verformungen aus zeitabhängigen Vorgängen resultiert (Kriechen des Holzes). Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach Abschnitt 8.5.1 von DIN 1052 Teil 1 (Aus-gabe April 1988) auch eine Verringerung der zulässigen Durchbiegungen nach Tabelle 9 erforder-lich sein kann, wenn die Bauart oder Nutzung eines Bauwerkes dies erfordert.

Dachtragwerke aus Nagelplattenbindern Es wird auf die konstruktiven Anforderungen von Binderaussteifungen durch Dachlatten hingewiesen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Dachlattung häufig durch ein anderes Gewerk erfolgt als die Montage der Nagelplattenbinder.

SG 06/03

Nov. 2003

Holzbau DIN 1052 T. 1 Pkt. 10.4.

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Für den Fall, dass Dachbinder über Dachlatten ausgesteift und stabilisiert werden, ist folgendes zu beachten:

Binderstützweite ≤ 15,00 m:

Wird von der Regelung in DIN 1052 T. 1, Pkt. 10.4 Gebrauch gemacht, gedrückte Binderobergurte durch Dachlatten auszusteifen und an die Aussteifungsverbände anzuschließen, sind folgende konstruktive Maßnahmen zu treffen:

- Dachlatten (Mindestquerschnitt 30/50 gemäß DIN 18 334 – VOB Teil C) sind durch 2 N 31/80 pro Obergurt anzuschließen. Lattenstöße sind bei den üblichen Obergurtbreiten von 6 cm durch unterfütterte Beihölzer wegen Einhaltung der geforderten Mindestnagelab-stände oder andere Maßnahmen kraftschlüssig herzustellen. Ein Versatz der Dachlatten-stöße ohne zug-/druck- steife Verbindung im Stoßbereich ist kein Ersatz für eine tragende Obergurtaussteifung.

- Bei aufgelegten Unterspannbahnen sind als Konterlattung Schalbretter (Mindestabmes-sung 6/2,5 cm) zu verwenden, die vollflächig auf den Binderobergurten mit N 31/80 im Ab-stand von 33 cm zu befestigen sind. Die Dachlatten sind in diesem Fall mit 2 N 38/100 durchzunageln.

Binderstützweite > 15,00 m:

Ab dieser Spannweite sind die von den Aussteifungsverbänden aufzunehmenden Lasten aus den Binderobergurten über Pfetten statisch nachweisbar abzuleiten (DIN 1052 T.1 Pkt. 10.5).

Ein rechnerischer Nachweis für eine Obergurtaussteifung durch Dachlatten wird ab Binderspann-weiten über 20 m schwierig, da nach Gleichung (77) der DIN 1052 T. 1 jede Latte (Pfette) auf dem Obergurt mit 1/50 der vorhandenen Gurtdruckkraft angeschlossen werden muss. Für diese Spann-weiten ist davon auszugehen, dass unabhängig von der Dachdeckung eine gesonderte Pfettenlage unter den Binderobergurten anzuordnen ist.

Glas im Bauwesen Zusammenstellung der technischen Regeln, der Anwendungsregeln der obersten Bauaufsichtsbehörde und den wichtigsten Kriterien beim Nachweis von Verglasungen.

SG 07/01

Nov. 2003

Glas im Bauwesen

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 1 von 2 Die Regelungsdichte auf dem Gebiet des konstruktiven Glasbaus ist derzeit, verglichen mit den anderen Baustoffen, sehr gering. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen Zustimmungen im Einzelfall erforderlich sind. Für die Bemessung gelten derzeit die folgenden Regelungen:

Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV), Fassung Sept. 1998

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV), Fassung Jan. 2003

Anwendungsregeln der obersten Bauaufsichtsbehörden:

- Anwendung punktförmig gelagerter Eingangs- oder Schaufensterüberdachungen aus Glas

- Anforderungen an begehbare Verglasungen; Empfehlungen für das Zustimmungsverfahren Fassung März 2000

- Bestimmungen zur Herstellung von heißgelagertem Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) Fassung März 2002

- DIN 18 516, Teil 4 „Außenwandbekleidungen, hinterlüftet; Einscheiben-Sicherheitsglas“ Ausgabe Februar 1990 Wenn von diesen genannten Regelungen oder von bereits erteilten Zulassungen abgewichen werden soll, sind „Zustimmungen im Einzelfall“ bei der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes NRW zu beantragen. Diese „Zustimmungen im Einzelfall“ sind insbesondere erforderlich für fol-gende Punkte:

- Punkthalterungen, auch kombiniert mit Linienlagerungen

- Begehbare und betretbare Glaskonstruktionen

- Linienlagerungen, sofern nicht in der TRLV

- Absturzsicherungen, sofern nicht in der TRAV

- Aussteifungen (Glasschwerter)

- Geklebte Fassaden (SG-Verglasungen)

- Druckelemente

- Gekrümmte Überkopfverglasungen

- Aquarienverglasungen

Der Vorgang zur Beantragung einer „Zustimmung im Einzelfall“ ist liberalisiert, d.h. dass jeder einen entsprechenden Antrag stellen kann. Dieser formlose Antrag muss eine Begründung für die erfor-derliche „Zustimmung im Einzelfall“ und Angaben zu den Materialien enthalten. Ein Antrag auf „Zu-stimmung im Einzelfall“ ist rechtzeitig zu stellen; es empfiehlt sich eine Vorabklärung mit der obers-ten Bauaufsichtsbehörde, insbesondere dann, wenn ein Prüfprogramm als Grundlage für die Ertei-lung der „Zustimmung im Einzelfall“ aufgelegt werden muss. Die eventuell erforderlich werdenden Prüfungsberichte über experimentelle Nachweise sind durch eine hierfür anerkannte neutrale Prüf-stelle zu erarbeiten. Hierfür kommen z.B. die RWTH Aachen, das MPA Dortmund, die TU Darm-stadt, das Otto-Graf-Institut Stuttgart, die Universität Karlsruhe, die Technische Hochschule Mün-chen oder die Fachhochschule München in Frage.

Glas im Bauwesen Zusammenstellung der technischen Regeln, der Anwendungsregeln der obersten Bauaufsichtsbehörde und den wichtigsten Kriterien beim Nachweis von Verglasungen.

SG 07/01

Nov. 2003

Glas im Bauwesen

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Seite 2 von 2 Wenn die neutralen Prüfstellen über ausreichende experimentelle Erfahrung verfügen, genügt als Alternative die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens.

Unter Berücksichtigung der Festlegungen aus dem Antrag auf „Zustimmung im Einzelfall“ ist ein statischer Nachweis aufzustellen, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft werden muss. Der zugehörige Prüfbericht ist vorzulegen.

In besonderen Fällen wird der Nachweis einer sogenannten worst-case-Betrachtung erforderlich, insbesondere dann, wenn die Stabilität des Systems durch den Ausfall einer einzelnen Scheibe ge-fährdet ist.

In der Regel wird bei der Erteilung einer „Zustimmung im Einzelfall“ eine Überwachung der Bauaus-führung gefordert, z.B. durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet des konstruktiven Glasbaus oder durch einen Prüfingenieur für Baustatik. Dessen Aufgabe ist die stichprobenartige Überprü-fung, z.B. der zwängungsarmen Lagerung des Glases, des Aufbaus der Verglasung, der Unver-sehrtheit der Kanten, der Einhaltung von Toleranzen oder der angegebenen Kennzeichnung von ESG.

Beim Nachweis absturzsichernder Verglasungen sind stoßartige Einwirkungen als Belastung zu be-rücksichtigen. Dabei kann der experimentelle Pendelschlagversuch entfallen, wenn Verglasungen mit bereits versuchstechnisch nachgewiesener Stoßsicherheit (TRAV Abschnitt 6.3) eingesetzt o-der mittels Spannungstabellen (TRAV Abschnitt 6.4) nachgewiesen werden. Als Vorraussetzung für die Anwendbarkeit der Nachweise müssen die Glaskonstruktionen den konstruktiven Bedingungen und Vorgaben der TRAV entsprechen. Die Prüfung der Standsicherheit kann durch den Sachver-ständigen auf dieser Grundlage erfolgen.

Wird aber von den in der TRAV genannten Bedingungen und Vorgaben abgewichen, müssen wei-terhin Festlegungen im Rahmen einer „Zustimmung im Einzelfall“ erfolgen.

Im Anhang E der TRAV wird über die Möglichkeit informiert, wie auch FEM-Berechnungen zur Si-mulation von Stoßbeanspruchungen eingesetzt werden können.

Für teilvorgespanntes Glas (TVG), für PVB-Folien oder den ggf. erforderlichen Heißlagerungstest für das ESG (vgl. TRLV 3.3.2) ist ein Werkszeugnis bzw. eine Werksbescheinigung nach DIN EN 10204 erforderlich.

Verformungen aus der tragenden Unterkonstruktion, die die zulässigen Werte nach Tabelle 3 der TRLV überschreiten, sind bei der konstruktiven Ausbildung zu berücksichtigen.

In dieser Mitteilung sind nur die wichtigsten Kriterien genannt, die beim Nachweis von Verglasun-gen zu beachten sind. Weitere Detailangaben sind den o.g. Richtlinien zu entnehmen.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Glas im Bauwesen Ordnungsgemäße Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten für absturzsichernde Verglasungen

SG 07/02

April 2005

Glas im Bauwesen

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

Die „Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV), Fas-sung Januar 2003“ wurden im Land Nordrhein – Westfalen mit Runderlass vom 14.01.2005 des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport (Ministerialblatt NRW Nr. 6 vom 09.02.2005) als Technische Baubestimmung eingeführt. Durch die Einführung gelten diese Techni-schen Baubestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Wahrung der Be-lange von öffentlicher Sicherheit und Ordnung dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). In Prüfberichten von Prüfingenieurinnen/ Prüfingenieuren wird im Zusammenhang mit fehlenden oder abweichenden Nachweisen von der TRAV (insbesondere bei Nachweisen nach Abschnitt 6 der TRAV) auf die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde verwiesen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten: Die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall kann nur für nicht geregelte Bau-produkte (§ 23 Abs. 1 BauO NRW) oder für Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen we-sentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (§ 24 Abs. 1 BauO NRW) erforderlich werden. Der Zustimmung im Einzelfall bedarf es also nicht, wenn Bauprodukte aus Glas entsprechend Bauregelliste A Teil 1 laufende Nr. 11, Ausgabe 2004/1 verwendet, die Bestimmungen der TRAV eingehalten und die Nachweise der Tragfähigkeit für absturzsichernde Verglasungen unter stati-schen und stoßartigen Einwirkungen gemäß den Abschnitten 5 und 6 der TRAV geführt werden. Dabei können die Nachweise für die stoßartigen Einwirkungen alternativ nach den Abschnitten 6.2 – experimentell, 6.3 – versuchstechnisch nachgewiesene Stoßsicherheit (Tabelle 2) oder 6.4 – mit-tels Spannungstabellen geführt werden. Soll der Nachweis für die stoßartigen Einwirkungen expe-rimentell erbracht werden, so ist hierfür eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle einzuschalten. Die Prüfstellen sind im PÜZ-Verzeichnis beim Deutschen Institut für Bautechnik benannt. Für vorgefertigte absturzsichernde Verglasungen nach TRAV als Bauprodukt mit experimentellem Nachweis der Stoßsicherheit gilt Bauregelliste A Teil 2 laufende Nr. 2.43, Ausgabe 2004/1. Für ab-sturzsichernde Verglasungen nach TRAV als Bauart mit experimentellem Nachweis der Stoßsi-cherheit gilt Bauregelliste A Teil 3 laufende Nr. 12, Ausgabe 2004/1. Als Anwendbarkeitsnachweis ist hier in beiden Fällen das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis vorgeschrieben. Es bedarf weiterhin nicht der Zustimmung im Einzelfall, wenn absturzsichernde Verglasungen un-wesentlich von den bautechnischen Nachweisen der TRAV abweichen. Liegen den bautechnischen Nachweisen Abweichungen zugrunde, so ist durch den Prüfingenieur im Rahmen der Ausführung des Prüfauftrages (vgl. hierzu § 28 Abs. 3 Satz 3 der BauPrüfVO) darzulegen, aus welchen Grün-den die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. Gründe für die Rechtfertigung einer Ab-weichung können sowohl aus den besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen der Prüfingenieu-rin/ des Prüfingenieurs als auch aus gutachtlich und/ oder experimentell von bauaufsichtlich aner-kannten Prüfstellen bewertete Konstruktionen abgeleitet werden.

Bauteile aus Kunststoffen Vorgehensweise beim Nachweis der Verwendbarkeit und der Standsicherheit.

SG 08/01

Nov. 2003

Kunststoffe

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Die Bauregelliste und die Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten keine technischen Regeln für die Beurteilung der Verwendbarkeit und der Tragfähigkeit von tragenden Kunststoffbau-teilen und -bauarten für bauliche Anlagen. Die notwendigen bauaufsichtlichen Nachweise können daher nur im Rahmen einer Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall erfolgen.

Als tragende Bauteile kommen Kunststoff-Bauprodukte hauptsächlich zur Anwendung als: - glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) für Behälter, Silos, Beckenabdeckungen, Wasserrut-

schen u.ä. - Kunststoffelemente für selbsttragende, lichtdurchlässige Dachbausysteme - Wand- und Dachelemente in Sandwichbauweise mit Stützkern aus Polyurethan (PUR)-, Po-

lystyrol (EPS)- oder Polystyrol (XPS)-Hartschaum - beschichtete Gewebe und Folien für gespannte Membranbauten (Traglufthallen, Überdachun-

gen u.ä.). Das Deutsche Institut für Bautechnik hat für die Zulassung von Kunststoff-Bauprodukten je nach Material und Anwendung Richtlinien und Prüfprogramme aufgestellt, nach denen allgemeine bau-aufsichtliche Zulassungen erteilt werden können. Im Zulassungsverfahren werden an Hand von Material- und Bauteilprüfungen Materialkennwerte ermittelt und Regelungen getroffen, die der Be-messung zu Grunde zu legen sind.

Für alle Kunststoffe ist neben dem kurzzeitigen auch das langzeitige Bruch- und Verformungsver-halten durch Versuche zu ermitteln. Deshalb sind zusätzlich zu den allgemeinen Sicherheitsbeiwer-ten werkstoffabhängige Abminderungs- bzw. Vergrößerungsfaktoren zu beachten. Diese Werkstoff-faktoren berücksichtigen die Einflüsse aus: - der Lastdauer, - der Alterung- und Umgebung - und der Temperatur. Für verschiedene oberirdische GFK-Behälterbauarten liegen Berechnungsempfehlungen vor. Die Vorgehensweise beim Ansatz von Materialkennwerten, Abminderungs- und Sicherheitsfaktoren beim Nachweis der Standsicherheit ist geeignet, auch als Anhalt für den Standsicherheitsnachweis anderer Bauteile und Anwendungen aus GFK zu dienen. Siehe: - Berechnungsempfehlungen für stehende Behälter aus GFK Nr. 40-B1, Februar 2002, DIBt - Berechnungsempfehlungen für auf Sattelschalen gelagerte Behälter aus GFK Nr. 40-B2, Oktober 1998, DIBt

Die große Zahl der Kunststoffausgangsprodukte und die einfache Möglichkeit der Varianz der End-produkte durch Rezeptänderung erschweren es, technische Regeln für bauaufsichtliches Handeln heranzuziehen. Es besteht eine nicht eingeführte Produktnorm, die DIN 18820: 1991-03; Laminate aus textilglasverstärkten ungesättigten Polyester- und Phenolacrylatharzen für tragende Bauteile, die als Grundlage für Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall herangezogen wird. Des wei-teren wird vom DIN demnächst eine nationale Produkt- und Anwendungsnorm über PVC-beschich- tete Polyestergewebe herausgegeben. Auf europäischer Ebene ist eine Leitlinie für europäische technische Zulassungen von selbsttragenden, lichtdurchlässigen Dachbausystemen (ETAG 010) erarbeitet worden, die in Kürze in die Bauregelliste aufgenommen wird.

zur Zeit nicht belegt

SG 09

Lager im Bauwesen

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

en

Prüfung der Nachweise über die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile Regelungen zur Prüfung und Ausfertigung von Prüfberichten und Bescheinigungen für den statisch-konstruktiven Brandschutz

SG 10/01

Nov. 2003

Brandschutz DIN

DIN 4102

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Die Prüfung der Nachweise über die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile (statisch-konstruktiver Brandschutz) erfolgt im Rahmen der bautechnischen Prüfung im hoheitlichen Verfah-ren nur bei besonderer Beauftragung durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Bei bautechnischen Prüfungen nach SV-VO im Sachverständigenverfahren entsprechend § 12 SV-VO ist stets die Prü-fung des statisch konstruktiven Brandschutzes vorgesehen.

Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse tragender Bauteile sind - entsprechend den Re-gelungen § 4 (1) Nr. 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 06.12. 1995 geändert durch Verordnung vom 20.02.2000 - durch den Entwurfsverfasser in die Bauan-tragszeichnungen einzutragen.

Spezielle Anforderungen an den Brandschutz werden für „kleine“ Sonderbauten nach § 54 BauO NRW in Sonderbauverordnungen geregelt.

Für Sonderbauten nach § 68 (1) BauO NRW richten sich die Anforderungen an die Feuerwider-standsklasse nach dem mit den Bauantragszeichnungen anzuforderndem Brandschutzkonzept.

Das vorgelegte Brandschutzkonzept muss im Zuge der Baugenehmigung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geprüft und genehmigt werden. Ergeben sich Änderungen, hat der Entwurfs-verfasser oder der Bauherr in Anlehnung an § 7 Bauprüfverordnung i.V. mit Nr. 7.1 und 8.3 Satz 3 der VVBauprüfVO dafür zu sorgen, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Genehmi-gungsstandes mit den geprüften Unterlagen übereinstimmen.

Werden keine Angaben in den Bauantragsunterlagen zu den notwendigen Feuerwiderstandsklas-sen der tragenden Bauteile gemacht, so ist im Prüfbericht zu vermerken, auf welcher Grundlage der Nachweis der Feuerwiderstandsklasse geführt und geprüft wurde. Wird kein Nachweis über die Feuerwiderstandklasse der tragenden Bauteile geführt, so ist dies im Prüfbericht zu vermerken. Ei-ne Bescheinigung nach § 12 (1) SV-VO ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

Brandschutzanforderungen an Balkone Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse vorkragender Bauteile

SG 10/02

Nov. 2003

Brandschutz

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Die BauO NRW stellt keine Anforderungen an die Feuerwiderstandklasse vorkragender Bauteile, wie Balkone. Sie sind zwar tragende, aber keine raumabschließenden Bauteile zwischen Geschos-sen, womit sie nicht den Anforderungen an Decken unterliegen.

Auch müssen die tragenden Pfeiler und Stützen von Balkonen und Balkonanlagen, die in Stahl- oder Holzkonstruktion vor Außenwänden von Gebäuden errichtet werden, nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Zeile 1a BauO NRW entsprechen, da sie nicht zur Standsicherheit des Gebäudes beitragen, sondern nur sich selbst tragen und im Brandfall keine Anforderungen an den Feuerwi-derstand erforderlich sind. Dies hat auch die mit dieser Frage befasste Bauministerkonferenz fest-gestellt. (vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW, 10. Auflage, § 29 Rd. Nr. 6). Folgerichtig hat dies die Bauministerkonferenz - um Missverständnissen vorzubeugen - bei der Än-derung der MBO berücksichtigt und Balkone von den Anforderungen des § 27 „Tragende Wände, Stützen“ und des § 31 „Decken“ ausgenommen.

Unabhängig von dieser Festlegung wird dringend empfohlen, insbesondere bei frei auskragenden Balkonen die Anforderungen an die Decken zu übernehmen.

Brandschutzanforderungen an Lochfassaden Einstufung und Klassifizierung von Lochfassaden hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer

SG 10/03

Nov. 1994

Brandschutz

DIN 4102

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Stahlbetonaußenwände mit Fensteröffnungen (sogenannte „Lochfassaden") bereiten mit den übli-cherweise ausgeführten Wanddicken häufig Schwierigkeiten bei der Einstufung in bestimmte Feu-erwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 4.

Eine Arbeit von Hass/Wesche, Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz der TU Braun-schweig, veröffentlicht in „Betonwerk + Fertigteil-Technik", Heft 8/1988 gibt Anhaltspunkte für die Einstufung und ermöglicht damit meistens den Verzicht auf Einholung eines Gutachtens im Einzel-falle.

Es bestehen keine Bedenken gegen die dort beschriebene Verfahrensweise, wenn im Prüfbericht darauf hingewiesen wird.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Möglichkeiten für die Brandschutzbemessung bei Anwendung von DIN 1045-neu

SG 10/04

April 2005

Brandschutz

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

1.

Der Brandschutznachweis kann mit den eingeführten Regeln DIN V ENV 1992-1-2 „Eurocode 2: Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall“ und der „DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1992-1-2: 1997-05 in Verbindung mit DIN 1045-1: 2001-07“ geführt werden (siehe Liste der Technischen Baubestimmungen lfd. Nr. 3.1).

2.

Im Vorgriff auf die bauaufsichtliche Einführung der DIN 4102-22: 2004-11 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 22: Anwendungsnorm zu DIN 4102-4 auf der Bemessungsbasis von Teilsicherheits-beiwerten“ und der DIN 4102-4/A1: 2004-11 dürfen diese DIN-Normen – alternativ zu 1. – bereits jetzt für den Brandschutznachweis herangezogen werden.

Stahlbetonstützen aus Normalbeton dürfen weiterhin auf der Basis von DIN 4102-4: 1994-03, Abschnitt 3.13 nachgewiesen werden, wenn die Kaltbemessung der Stützen auf der Grundlage von DIN 1045: 1988-07 erfolgt. Diese Ausnahme vom Mischungsverbot gilt bis zum Vorliegen eines zu DIN 4102-4: 1994-03, Tabelle 31 analogen Rechenverfahrens, welches den Brandschutznachweis nur für solche Stüt-zen vorsieht, die definierte Querschnittsabmessungen und Betondeckungen unterschreiten.

vpi Landesvereinigung NW Rüttenscheider Str. 144 Telefon: 0201 - 438720 e-mail: [email protected] Kontakt über bvs-NRW 45131 Essen Telefax: 0201 - 4387210 Internet: www. bvs-nrw.de

Dübelbefestigungen Dübelverwendung nach Zulassung und denkbare Vorgehensweise bei nicht nach technischen Regeln eingebauten Dübeln

SG 11/01

Jan. 2004

Sonderbauteile

Nordrhein-Westfalen

Technische Mitteilung

Als Verankerungsmittel für Bauteile, an die Anforderungen bezüglich mechanischer Festigkeit, Standsicherheit und Nutzungssicherheit gestellt werden und bei denen ein Versagen der Veranke-rung zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen führen kann, dürfen nur Dübel mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung bzw. Europäischer technischer Zulassung (ETA) verwendet werden.

Die in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Europäisch technischen Zulassungen genannten Anwendungsbereiche, sowie die Bestimmungen für Entwurf, Bemessung und Einbau sind zu beachten.

Beim Einbau eines anderen Dübeltyps als dem statisch nachgewiesenen und geprüften ist eine Neubemessung und Prüfung für den verwendeten Dübel durchzuführen.

Empfehlung: Wenn nachträglich festgestellt wird, dass der bereits eingebaute Dübel nicht nach den technischen Regeln zu beurteilen ist oder die Anforderungen an die Zulassung nicht erfüllt sind, ist folgende Vorgehensweise denkbar:

1. Beurteilung durch einen technischen Berater und Stellungnahme eines Dübelsachverständigen des Dübelherstellers zur Tragfähigkeit anfordern.

2. Durchführung von Ausziehversuchen an allen Dübeln (Anhaltswerte von ca. 5-facher Sicherheit bei Stahldübeln bis zu ca. 7-facher Sicherheit bei chemischen Befestigungen (Reaktions- und Injektionsankern).

3. Erstellung einer nachvollziehbaren Dübelbemessung (prüffähige statische Berechnung) unter Berücksichtigung der Versuchsergebnisse.

4. Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde, ob bei positivem Ergebnis der Stellung-nahme und der Ausziehversuche die vorgesehene Lösung als ausreichend standsicher und dauerhaft anerkannt werden kann.