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Transfer Pricing Perspective Deutschland Aktuelles aus der Praxis für die Praxis Ausgabe 31, August 2016 www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing

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Aktuelles aus der Praxis für die Praxis

Ausgabe 31, August 2016

www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Entwicklungen im Bereich der Verrechnungspreise gehen stetig weiter.

So berichten wir in der 31. Ausgabe unserer Transfer Pricing Perspective Deutschland über den Referentenentwurf zum deutschen BEPS-Umsetzungsgesetz. Im Vordergrund stehen hierbei die gesetzlichen Novellierungsvorschläge zu den folgenden Themen:• AuslegungdesFremdvergleichsnach§1AStG,• VerrechnungspreisdokumentationspflichteninForm dersteuerlichenMitwirkungspflichtennach§90Abs.3AO, sowie

• EinführungdesCbCRdurcheineMitteilungspflichtnach §138aAO.

Auch auf globaler Ebene steht die „Verrechnungspreisuhr“ nichtstill.SokönnenwirindieserAusgabeüberdieOECD-Konferenzam6.und7.Juni2016berichtenundeineÜbersicht über die BEPS-Aktionspunkt 13 betreffenden nationalen Änderungen geben. In einem weiteren Artikel stellen wir die EU-Anti-BEPS-Richtlinie und das multilaterale InstrumentderOECDvor.AuchdieDiskussionsentwürfe derOECDzurAnwendungdesAOAinBetriebsstättenfällensowiezumProfitSplitsindGegenstanddieserAusgabe.ImZusammenhang mit den Untersuchungen der EU über BeihilfeninFällennationalerRulingswirddieEntscheidungimFiat-Fallvorgestellt.

Wie in jeder Ausgabe berichten wir in den Länderbeiträgen über aktuelle Entwicklungen in ausgewählten Ländern (Österreich, Türkei, Irland und Belgien).

In der Rubrik „Industrie“ befassen wir uns diesmal mit den speziellen Herausforderungen für Unternehmen der Logistikbranche.DenThemenkreis„DigitalisierungundVerrechnungspreise“ beleuchten wir im Abschnitt „Aus unserer Praxis“.

EbenfallswiegewohntfindenSieInformationenzuVeröffentlichungen unseres Verrechnungspreisteams in FachzeitschriftensowieinterneundexterneVeranstaltungs-hinweise am Ende des Newsletters.

Wir hoffen, Sie können dieser Ausgabe von Transfer Pricing Perspective Deutschland wieder viele nützliche Anregungen für Ihre tägliche Arbeit entnehmen, und wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.

WennSieFragenoderAnregungenhaben,freuen wir uns über Ihre Nachricht unter [email protected].

Ihr Redaktionsteam

Editorial

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InhalteDeutschland 05Änderungdes§1AStG–AuslegungdesFremdvergleichsgrundsatzes 05ReferentenentwurfzumdeutschenBEPS-Umsetzungsgesetz–Aufzeichnungspflichtengemäߧ90Abs.3AO

06

Einfügungeinesneuen§138aAO–Country-by-Country-Reporting 08

Global 10EU-Anti-BEPS-RichtlinieundmultilateralesInstrumentderOECD 10Fiat-Verrechnungspreis-Ruling:BeihilfeimSinnedesArt.107AEUV 11AktuelleEntwicklungendesBEPS-ProjektsderOECD 12NeuerDiskussionsentwurfderOECDzurAnwendungdesAOAinBetriebsstättenfällen 13DiskussionsentwurfderOECDzurAnwendungdesProfitSplit 14„Heat Map“ zur weltweiten Umsetzung von BEPS-Aktionspunkt 13 15

Industrie 16Spezielle Herausforderungen an Unternehmen der Logistikbranche 16

Länderbeiträge 17Österreich: Umsetzung von Aktionspunkt 13 17Irland: Einführung eines APA-Programms 17Belgien:NeueDokumentationspflichten 17Türkei:NeueOECD-konformeVerrechnungspreisvorschriften 18

Aus unserer Praxis 19Fokusgruppe„Digitalisierung“ 19

Veröffentlichungen 20

Veranstaltungen 21

Service 23Besondere Hinweise 23Ansprechpartner in Ihrer Nähe 24Redaktion 24Bestellung und Abbestellung 25

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AbkürzungenAEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Uniona.F. alteFassungAO AbgabenordnungAOA AuthorisedOECDApproachAPA Advance Pricing Agreement (Vorabverständigungsverfahren)AStG AußensteuergesetzBEPS BaseErosionandProfitShifting(GewinnverkürzungundGewinn- verlagerung)BFH BundesfinanzhofBMF BundesministeriumderFinanzenBRIC-Staaten Brasilien,Russland,Indien,Chinabspw. beispielsweiseBStBl. BundessteuerblattBZSt Bundeszentralamt für SteuernCAPM CapitalAssetPricingModelCbC Country-by-CountryCbCR Country-by-Country-ReportingCbC-Report Country-by-Country-ReportCFA CommitteeonFiscalAffairsDAPE DependentAgentPEDBA DoppelbesteuerungsabkommenEU Europäische UnionEUJTPF EUJointTransferPricingForum(EUVerrechnungspreisforum)FF FreightForwardingFFT FiatFinanceandTradeLtd.FPOB FixedPlaceofBusiness

GAufzV GewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnungMAP Mutual Agreement Procedure (Verständigungsverfahren)MCAA MultilateralCompetentAuthorityAgreementMF/LF MasterFile/LocalFileM&A Mergers & Acquisitionsn.F. neueFassungOECD OrganisationforEconomicCooperationandDevelopment(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)OECD-MA OECD-MusterabkommenzurVermeidungvonDoppelbesteuerungvon Einkommen und VermögenOECD-Richtlinien OECD-VerrechnungspreisrichtlinienfürmultinationaleUnternehmen undSteuerverwaltungeninderFassungvom22.Juli2010TNMM TransactionalNetMarginMethod(GeschäftsvorfallbezogeneNetto- margenmethode)TL Türkische LiraTP Transfer Pricing (Verrechnungspreise)VCA ValueChainAnalysisVPDG VerrechnungspreisdokumentationsgesetzVPDG-DV DurchführungsverordnungzumVerrechnungspreisdokumentations-

gesetz

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Der Referentenentwurf sieht die Ergänzung eines neuen Satzes 5 im § 1 Abs. 1 AStG vor, der folgenden Wortlaut haben soll: „Der Inhalt des Fremd­vergleichsgrundsatzes, der in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten ist, bestimmt sich nur nach den Regelungen dieses Gesetzes.“

Begründung zum neuen WortlautIn der Begründung zum Referentenentwurf wird zum Wortlautausgeführt,dassdurchdenneuenSatz5sicher-gestellt werden soll, dass es nicht zu inhaltlichen Ab-weichungenzwischenderinDBAumgesetztenRegelungzumFremdvergleichsgrundsatzdesArt.9Abs.1OECD-MAunddernationalenKorrekturvorschriftdes§1AStGkommt.LautBMFistdieErgänzungdesSatzes5alsKlarstellungvordemHintergrundderergangenenUrteiledesBFHzurSchrankenwirkungdesArt.9Abs.1OECD-MA1 bezüglich Einkünftekorrekturnach§1Abs.1AStG(a.F.)beiTeil-wertabschreibunginfolgeunbesichertbegebenerDarlehen(imKonzern)notwendiggeworden.Am30.März2016hattedasBMFaufdieUrteilebereitsmiteinemNichtanwendungs-erlass reagiert.

Neuer Wortlaut als Reaktion auf Urteile des BFHIn beiden Urteilen ging es um die Schrankenwirkung des Art.9OECD-MA.KonkretführtederBFHaus,dasseineEinkünftekorrektur(hiernach§1AStG)nurdannzu

DeutschlandÄnderungdes§1AStG–AuslegungdesFremdvergleichsgrundsatzes

recht fertigen sei, wenn der zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstabnichtstandhält.TragendeErwägung dieser Entscheidungen ist es, dass im maß-geblichenVergleichsmaßstabdesArt.9Abs.1OECD-MA nur diejenigen (Sachverhalts-)Umstände einbezogen werden, die sich auf die „wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen“ auswirken, also die Angemessenheit (Höhe) desVereinbartenberühren;eineGewinnkorrektur,diesichnicht nur auf die Angemessenheit (Höhe) des Vereinbarten erstreckt, sondern in einem zweistufigen Vorgehen gleicher-maßenaufdessen„Grund“(z.B.ÜblichkeitderKonditionen,Ernsthaftigkeit), sei dem Vergleichsmaßstab des dealing at arm’s lengthalsGegenstandderAngemessenheitsprüfungfremd.

Erweiterung des deutschen Besteuerungsanspruchs DergeplanteWortlautdes§1Abs.1AStGn.F.,dasssichderInhaltdesFremdvergleichsgrundsatzesalleinnachdenRegelungendes§1AStGbestimme,istnachunseremVer ständnis eine grundlegende Abkehr von bisherigen steuerrechtlichenPrinzipien.ZwarerfordertArt.9Abs.1OECD-MAaufgrunddeskonstitutivenCharakterseineinnerstaatlicheRechtsgrundlage,dieihrerseitsdieGewinn-korrektur ermöglicht. Zugleich kommt der Vorschrift als Ausprägung der sogenannten Schrankenwirkung des Abkommens allerdings begrenzende Wirkung zu: Auch wenn Art.9Abs.1OECD-MAkeineKorrekturmöglichkeitendesAnwenderstaats schafft, so „sperrt“ er weitergehende, innerstaatlich zulässige Korrekturmöglichkeiten jenes Staates. Nur durch einen einheitlichen und verbindlichen Beurteilungsmaßstab für beide Vertragsstaaten lässt sich

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letztlich erreichen, dass die beanstandeten Preise und Preis bestandteile in den einzelnen Staaten nicht doppelt erfasst werden.2DiesegrundlegendeSystematikwirddurchdie Einfügung des neuen fünften Satzes ausgehebelt. Sollten diederzeitgeplantenÄnderungendes§1AStGtatsächlichinKrafttreten,wärealsoaucheineGewinnkorrektur,diesichnicht nur auf die Angemessenheit (Höhe) des Vereinbarten erstreckt,sonderngleichermaßenaufdessen„Grund“(ÜblichkeitderKonditionen,Ernsthaftigkeit),nach§1AStGvorzunehmen.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Christoph Sommer PwCHamburg

Fazit und AusblickDiegeplanteÄnderungdes§1Abs.1AStGdürftedieKonfliktezwischenSteuerpflichtigenundderFinanz-verwaltung in verrechnungspreisspezifischen Betriebs-prüfungenunddasRisikovonDoppelbesteuerunginZukunfterhöhen.DarandürfteauchdieSichtweisedesBMFwenigändern,dassdurchdenneuenSatz5auchindirekt geklärt sei, dass sich die Anwendung des einheitlichzuverstehendenFremdvergleichsgrundsatzeszwarnichtimRahmendes§1AStG,aberimRahmenderAnwendungderDBA3 für Steuerpflichtige auch steuer-mindernd auswirken könne.

1 Vgl. I R 23/13 vom 17.12.2014, BStBl. II 2016, 261 und I R 29/14 vom 24.06.2015, BStBl. II 2016, 258.2 Vgl. BFH-Urteil I R 23/13 vom 17.12.2014, BStBl. II 2016, 261.3 Vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 25 OECD-MA.

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Zur Umsetzung der internationalen Empfehlungen der G20/OECD sollen die in Deutschland bestehenden Verrechnungspreis dokumentations­pflichten dahingehend angepasst werden, dass künftig die Erstellung eines sogenannten Local Files und in bestimmten Fällen eines Master Files erforderlich ist. Infolgedessen wird zeitnah auch eine Anpassung der GAufzV erfolgen. Nachfolgend sollen die wesentlichen Neuerungen dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen werden.

Dreistufiger DokumentationsansatzWie erwartet sieht der Referentenentwurf eine Umsetzung des im finalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 empfohlenendreistufigenDokumentationsansatzes,bestehendausMasterFile,LocalFileundCbCR,vor.

Soistangedacht,dass§90Abs.3Satz2AOn.F.dieVer-pflichtung zur Erstellung einer landesspezifischen, unter-nehmensbezogenenDokumentation(LocalFile)regelt.§90Abs.3Satz3AOn.F.sollzudemUnternehmen,dieTeileinermultinationalen Unternehmensgruppe sind und im voran-gegangenen Wirtschaftsjahr (interne und externe) Umsätze vonmindestens100MillionenEuroerwirtschaftethaben,diezusätzliche Erstellung einer Stammdokumentation (Master File)auferlegen.

DiePflichtzurErstellungvonMasterFileundLocalFilesollerstmalsfürnachdem31.Dezember2016beginnendeWirtschaftsjahrebestehen.FüreinenähereKonkretisierungderDokumentationsbestandteileistzudemeinezeitnaheAnpassungderGAufzVangedacht.Esbleibtzuhoffen,dassdie darin geregelten Inhalte nicht über die Empfehlungen der G20/OECDhinausgehen.Zudemdürfteinfolgedessenwohlauch eine Neufassung der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren vom12.April2005unumgänglichsein.

Darstellung der GeschäftsvorfälleDieAufzeichnungspflichtumfasstunteranderemdieDarstellungderGeschäftsvorfälle(Sachverhalts-dokumentation). In ihrer Stellungnahme zum Referenten-entwurf sprechen sich die Spitzenorganisationen der deutschenWirtschaftausGründenderVerhältnismäßigkeitund Wesentlichkeit dafür aus, die Aufzeichnungspflicht auf wesentlicheGeschäftsvorfällezubeschränken.EinerAbkehrvom absoluten Vollständigkeitsgebot ist unseres Erachtens darüber hinaus auch im Hinblick auf die (verschärften) Sanktionsvorschriften zuzustimmen.

DarüberhinauswirdmitdergeplantenÄnderungdes §90Abs.3AOerstmaligeinegesetzlicheGrundlagefürdieAngemessenheits dokumentation geschaffen, die ins-besondere Informationen zur verwendeten Verrechnungs-preismethodeundzudenverwendetenFremdvergleichs-datenenthaltensoll.ObwohldieGAufzVzwarbereitseineentsprechende Verpflichtung beinhaltete, fehlte es bislang an einer expliziten gesetzlichen Regelung in der Abgaben-ordnung, da der aktuelle Wortlaut nur die Sachverhalts-dokumentation umfasst.

Referentenentwurf zum deutschen BEPS-Umsetzungsgesetz–Aufzeichnungspflichtengemäß §90Abs.3AO

Nach dem Wortlaut der Neuregelung besteht eine multi-nationale Unternehmensgruppe nicht nur aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, einander im Sinne von§1Abs.2AStGnahestehendenUnternehmen,sondernauch dann, wenn ein Unternehmen über mindestens eine Betriebsstätte im Ausland verfügt.

DieAufzeichnungsgrenzendes§6GAufzVfürkleinereUnter nehmen bleiben nach wie vor bestehen. Zudem sollen auch die aktuellen Aufzeichnungspflichten für Steuer-pflichtige mit grenzüberschreitenden Transaktionen weiter hin fortbestehen, sodass (bei Überschreitung der in § 6 GAufzVgenanntenGrenzen)nachwievoreinevoll-umfängliche Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen ist,auchwenndasGrößenkriteriumvon100MillionenEuronicht erreicht wird.

Unverändert bleiben ferner die Vorlagefristen, sodass Aufzeichnungennach§90Abs.3AOauchinZukunftnur aufAnforderungdurchdieFinanzbehördefürdieDurch-führungeinerAußenprüfunginnerhalbvon60Tagen(beigewöhnlichenGeschäftsvorfällen)bzw.30Tagen(beiaußergewöhnlichenGeschäftsvorfällen)einzureichensind.Unklarbleibtjedoch,wieinFällenvorzugehenseinwird,indenendasMasterFileseitensderausländischenFinanz-behörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt benötigt wird. Zum Schutz vor ausländischen Strafzuschlägen müssten deutscheSteuerpflichtigeinsolchenFällendasMasterFileden ausländischen Rechtsvorschriften entsprechend zeitlich schon vor der Aufforderung im Rahmen einer deutschen Betriebsprüfung erstellen.

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Zeitpunkt der VerrechnungspreisbestimmungNeu ist zudem die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Angabe von Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungs-preisbestimmung.DieseInformationenseiengemäßderBegründung des Referentenentwurfs zur Sicherstellung einersachgerechtenBeachtungdesFremdvergleichsnot-wendig.DieskanneinIndizdafürsein,dassdiedeutscheFinanzverwaltungstärkeraufeineEx-ante-Preisfestsetzung(Price Setting Approach) drängen wird und nachträglichen Preisanpassungen (Outcome Testing Approach) kritischer begegnen wird.

Insbesondere mit Blick auf die in der Praxis häufig an zu-treffendenZielmargensystememitrückwirkendenJahres-end anpassungen ist zu hoffen, dass es zu keiner aus-schließlichen Zulässigkeit des Price Setting Approach kommt. DiesstündeauchimGegensatzzuraktuelleninternationalenVerrechnungspreispraxis.DieSpitzenorganisationenderdeutschen Wirtschaft raten hier richtiger weise dringend zur Herbeiführung eines internationalen Konsenses. Es ist weiter zubeachten,dassessichbei§90Abs.3AOsystematischlediglich um eine verfahrensrechtliche Vor schrift handelt, auf deren Basis keine materiell-rechtlichen Konsequenzen gezogen werden können. Ent sprechende Einkommens-korrekturenkönntendamitnichtbegründetwerden.DemVernehmen nach sollen jedoch entsprechende Regelungen ineinerVerordnungzu§1Abs.3Sätze1bis8AStG(Fremd-vergleichs verordnung) Eingang finden.

SanktionenDieSanktionenimFallderVerletzungderin§90Abs.3AOgeregeltenMitwirkungspflichtengemäߧ162AOsollenderHöhenachunverändertbleiben.GleichwohlsiehtderReferentenentwurf eine Ausdehnung der Sanktionen auf einzelneGeschäftsvorfällevor.DiebisherigeRegelungstelltdemgegenübernachdemWortlautdesGesetzesaufdieAufzeichnungen insgesamt ab. Eine Schätzung bzw. FestsetzungvonStrafzuschlägenkönntedemnachkünftigbereits dann möglich sein, wenn volumenmäßig nur kleine Transaktionen nicht ausreichend dokumentiert würden. Zudem könnte die Neuregelung eventuell auch die mehr-facheFestsetzungvonStrafzuschlägen(pronichtordnungs-gemäßdokumentiertenGeschäftsvorfall)ermöglichen.

In der Praxis dürfte es jedoch fraglich sein, was im Einzelfall untereinemeinzelnenGeschäftsvorfallzuwertenist(vergleiche hierzu auch die Stellungnahme der Spitzen-organisationen der deutschen Wirtschaft). Vor dem Hintergrund,dassinsbesondereimMasterFileauchvielenicht geschäfts vor fall bezogene Informationen enthalten sind, sollte zudem klargestellt werden, dass deren nicht ordnungsgemäßeDokumentationkeinenSanktionenunterliegt.EineentsprechendeAnpassungdesGesetzes-wortlauts wäre somit wünschenswert, um künftigen AuseinandersetzungenmitderFinanzverwaltungvorzubeugen.

Ihre Ansprechpartner

Ronald Steinert PwCDüsseldorf

Daniel Retzer PwCDüsseldorf

Fazit und AusblickIm Ergebnis lässt sich festhalten, dass durch die im ReferentenentwurfenthalteneNeufassungvon§90Abs.3AOimWesentlichendieEmpfehlungenderG20/OECDumgesetzt werden. Teilweise besteht jedoch noch Änderungsbedarf. So sollte beispielsweise auf die Notwendigkeit zur Angabe von Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung verzichtet undderWortlautvon§162Abs.3und4AO(Sanktionenbei Verletzung der Mitwirkungspflichten) noch einmal überarbeitet werden.

Zudem ist zu hoffen, dass die in der Stellungnahme der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft genannten Vorschläge zur Präzisierung und Ergänzung einzelnerAspekteimweiterenGesetzgebungsverfahrennoch berücksichtigt werden, und der Steuerpflichtige zeitnah Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Neuerungen erhält. Schließlich wäre wünschenswert, dassdieinderzeitnahanzupassendenGAufzVgeregeltenDokumentationsinhaltenichtüberdieVorgabenimfinalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 hinausgehen.

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Neben den Änderungen des § 90 Abs. 3 AO n. F. hinsichtlich Master File und Local File sollen die Empfehlungen der G20/OECD im finalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 zum dreistufigen Ver-rechnungs preisdokumentationsansatz durch die Einfügung eines neuen § 138a AO (Mitteilungs­pflichten multinationaler Unternehmen) umgesetzt werden. Dieser ergänzt § 90 Abs. 3 AO n. F. um Regelungen zum länderbezogenen Bericht (CbCR).

Pflicht zur Aufstellung eines länderbezogenen Berichts Mitdemneuen§138aAOwirdbestimmt,dassinländischeKonzernobergesellschaften einen länderbezogenen Bericht für den entsprechenden Konzern zu erstellen haben, sofern die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens750MillionenEurobetrugen.Derländer-bezogene Bericht ist innerhalb von zwölf Monaten nach AbschlussdesGeschäftsjahres,fürdenererstelltwordenist,durch die inländische Konzernobergesellschaft an das BZSt zu übermitteln.

ZusätzlichzumauchimfinalenG20/OECD-BerichtzuBEPS-Aktionspunkt13vorgesehenenGrundfall,dassderländerbezogene Bericht jeweils im Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft eingereicht werden soll, enthalten §138aAbs.3und4AOn.F.RegelungenzursogenanntenSurrogate Parent Entity bzw. zum sogenannten Secondary Mechanism.

Zusätzlich hat der länderbezogene Bericht eine nach Steuer-hoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Konzern-gesellschaften und Betriebsstätten zu enthalten, in der die GeschäftstätigkeitendereinzelnenKonzerngesellschaftbzw.Betriebsstätte anzugeben ist. Sofern erforderlich, sind weitere Informationen zwecks Erläuterung der Inhalte des länderbezogenen Berichts beizufügen.

In der Begründung zum Referentenentwurf wird klargestellt, dassderländerbezogeneBerichtvonderFinanzverwaltunglediglich als Instrument zur Informationsgewinnung und Risikoeinschätzung verwendet werden soll, aber nicht dazu geeignet ist, die Unangemessenheit gewählter Verrechnungs-preise zu belegen. Entsprechend wird auch die Verwendung der im länderbezogenen Bericht enthaltenen Informationen alsGrundlagefüreineformelhafteGewinnaufteilunginderBegründungzumGesetzentwurfabgelehnt.

Zeitpunkt der erstmaligen AnwendungDiePflichtzurErstellungdesländerbezogenenBerichtsgiltfüralleWirtschaftsjahre,dienachdem31.Dezember2015beginnen.FürWirtschaftsjahre,dienachdem 31.Dezember2016beginnen,istfernervorgesehen,dassinländische Steuerpflichtige bereits in der Steuererklärung anzugeben haben, ob es sich bei ihnen um eine inländische Konzernobergesellschaft handelt, ob sie mit der Erstellung und Übermittlung des länderbezogenen Berichts von ihrer ausländischen Konzernobergesellschaft beauftragt worden sind oder ob sie eine einbezogene Konzerngesellschaft sind, fürdiedieAbgabebeieinerausländischenFinanzbehördeerfolgt. Auch soll der Secondary Mechanism(§138aAbs.4AOn.F.)erstfürWirtschaftsjahregelten,dienachdem 31.Dezember2016beginnen.

Einfügungeinesneuen§138aAO –Country-by-Country-Reporting

SoistimGesetzentwurfdieMöglichkeitvorgesehen,dassausländische Konzernobergesellschaften inländische Konzern gesellschaften mit der Abgabe und Übermittlung des länderbezogenen Berichts beauftragen können. Auch können einbezogene inländische Konzerntochtergesellschaften ver pflichtet werden, einen länderbezogenen Bericht ab-zugeben, sofern dieser nicht von der entsprechenden ausländischenGesellschafteingereichtwurde.WirddieTochtergesellschaft hierzu verpflichtet, hat sie zu gewähr-leisten, dass der länderbezogene Bericht fristgerecht beim BZSt eingereicht wird.

Inhalt des länderbezogenen BerichtsHinsichtlich des Inhalts des länderbezogenen Berichts übernimmt§138aAbs.2AOn.F.dieInhaltedesfinalenG20/OECD-BerichtszuBEPS-Aktionspunkt13.Sosollenausgehend vom Konzernabschluss die folgenden Positionen zurGeschäftstätigkeitdesKonzernsineinerÜbersichtnachSteuerhoheitsgebieten gegliedert ausgewiesen werden: a) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus GeschäftsvorfällenmitnahestehendenUnternehmen,

b) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus GeschäftsvorfällenmitfremdenUnternehmen,

c) die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß Buchstaben a und b,

d) die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,e) die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr

gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern,f) das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,g) das Eigenkapital,h)dereinbehalteneGewinn,i) die Zahl der Beschäftigten undj) die materiellen Vermögenswerte.

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Austausch der länderbezogenen BerichteDerGesetzentwurfsiehtweiterhinvor,dassdasBZStländerbezogeneBerichteaufGrundlagederam 27.Januar2016unterzeichneten„Mehrseitigen Vereinbarungzwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ mit den Vertragsstaaten bzw. gemäßderEU-Richtlinie2011/16/EUmitdenEU-Mitglieds-staaten,indeneneinKonzerndurchGesellschaftenoderBetriebsstätten tätig ist, austauschen kann. Uneingeschränkt positivzubewertenistdieKlarstellungimGesetzentwurf,dass der Austausch der länderbezogenen Berichte nur mit den zuständigen Behörden in anderen Vertragsstaaten zu erfolgen hat; eine Veröffentlichung von Inhalten des länderbezogenen Berichts wird dagegen strikt abgelehnt.

Verletzung der MitteilungspflichtenSollte die Vorlage des länderbezogenen Berichts nicht, unvollständigoderverspäteterfolgen,siehtderGesetz-entwurf vor, dass bei Vorsatz ein Bußgeld von bis zu 5.000Eurobzw.beiLeichtfertigkeitvonbiszu2.500Eurofestgesetztwerdenkann.ImGegensatzzudenRegelungenzumMasterFileundLocalFilesollenbeiVerletzungderin §138aAOn.F.geregeltenMitteilungspflichtenmulti-nationaler Unternehmen weder Strafzuschläge festgesetzt nochSchätzungennach§162Abs.3und4AOvorgenommenwerden können.

Ihre Ansprechpartner

Kati Fiehler PwCHamburg

Dr. Christoph Sommer PwCHamburg

Fazit und AusblickBeiderangedachtenEinfügungdes§138aAOsollenimWesentlichendieEmpfehlungenimfinalenG20/OECD-Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 umgesetzt werden. DurchdieÜbernahmederMindestumsatzgrößevon 750MillionenEurofürdiePflichtzuErstellungeinesländerbezogenen Berichts wird verhindert, dass kleine und mittlere Unternehmen in den Anwendungsbereich von§138aAOn.F.fallen,sodassdieseauchnichtdiefürsie unverhältnismäßig hohen administrativen Kosten für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zu tragen haben. Auch dürfte die durch das Zusammenspiel von Gesetzeswortlautund-begründungunveränderteVerwendungderimfinalenG20/OECD-BerichtzuBEPS-Aktionspunkt13getroffenenDefinitionen,Inhalteund Positionen des länderbezogenen Berichts zu einer international einheitlichen Anwendung beitragen.

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Sowohl auf Ebene der G20/OECD als auch auf Ebene der EU steht die Vermeidung aggressiver Steuer­planung international tätiger Unternehmen nach wie vor im Fokus. In diesem Zusammenhang gilt es unter anderem, die bereits auf Ebene der G20/OECD be schlossenen Maßnahmen in nationales Recht bzw. in die jeweiligen DBA zu überführen. In diesem Zusammen hang sind auch der Beschluss einer Anti­BEPS­Richtlinie durch den Rat der EU sowie die Veröffentlichung eines Diskussionsentwurfs zum multilateralen Instrument durch die OECD zu sehen.

Rat der EU beschließt Anti­BEPS­Richtlinie Am17.Juni2016einigtesichderRatderEuropäischenUnion auf die konkrete Umsetzung des vom Europäischen Parlamentam28.Februar2016eingereichtenVorschlags für eine Anti-BEPS-Richtlinie. Mit der Richtlinie sollen rechts verbindliche Vorschriften zur einheitlichen und koordiniertenUmsetzungderBEPS-MaßnahmenderG20/OECDinnerhalbderEUgeschaffenundeinMindestschutzgegen aggressive Steuerplanung auf dem europäischen Binnenmarktgewährleistetwerden.Darüberhinaussteht es den EU-Mitgliedsstaaten weiterhin frei, strengere Vorschriften zu verabschieden.

Inhalt der Anti­BEPS­Richtlinie DieAnti-BEPS-RichtliniebautaufdemBEPS-Aktionsplan derG20/OECDaufundumfasstsechsRegelungen,dieesinter national tätigen Unternehmen erschweren sollen, GewinnezuverlagernundSteuernzuvermeiden.Die

GlobalVorschriften gehen teilweise über die Regelungen der OECD-InitiativehinausundumfasseneineBeschränkungdesZinsabzugs, die Wegzugsbesteuerung auf nicht realisierte Kapitalgewinne, die Einführung einer Switch-over-Klausel für bestimmte Beteiligungs-, Kapital- und Betriebsstätten-erträge sowie die Aufnahme einer allgemeinen Missbrauchs klausel. Weiterhin enthält die Richtlinie Regelungen zur HinzurechnungsbesteuerungsowiezurBehandlunghybriderGestaltungen.

Umsetzung der Anti­BEPS­Richtlinie in nationales Recht DieEU-Mitgliedsstaatensindgrundsätzlichdazuverpflichtet,die Regelungen der Anti-BEPS-Richtlinie bis zum 31.Dezember2018innationalesRechtzuüberführen,sodasssiespätestensab1.Januar2019zurAnwendungkommen. Teilweise existieren hierzu Ausnahmen, für die aucheinespätereImplementierungindienationaleGesetz-gebung geduldet wird.

EU-Anti-BEPS-Richtlinie und multilateralesInstrumentderOECD

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Entwicklung eines multilateralen Instruments DamitdievonderOECDbeschlossenenMaßnahmenzurÄnderungvonDBAwirksamwerdenkönnen,müsstensämtlichebereitsbestehendenDBAentsprechendgeändertundsomitnachverhandeltwerden.Dadieserfahrungsgemäßsehrzeitaufwendigist,schlägtdieOECDvor,dieBEPS-Vor-schlägemittelseinesparallelzumDBAexistierendenmulti-lateralen Instruments umzusetzen, das die bereits be-stehendenDBAergänztodergrundsätzlichanpasstunddamitlangwierige bilaterale Verhandlungen obsolet machen würde.

Diskussionsentwurf zum multilateralen InstrumentDieOECDhatam31.Mai2016einenDiskussionsentwurfzubestimmtentechnischenFragenimZusammenhangmitderEntwicklung des multilateralen Instruments veröffentlicht und um Stellungnahmen der Öffentlichkeit gebeten. Hierbei ging es insbesondere um Möglichkeiten zur zielführenden ErfassungvonunterschiedlichenFormulierungen,diein DBA-Artikelnverwendetwerden,zuroptionalenEinführungzwingender Verständigungsverfahren sowie zur Bereit-stellung weiterer Richtlinien und Empfehlungen, die zu einem besseren Verständnis des multilateralen Instruments beitragen sollen.

Fazit zur Anti-BEPS-RichtlinieDievomRatderEuropäischenKommissionbeschlosseneVersion der Anti-BEPS-Richtlinie steht teilweise deutlich hinter dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission vom28.Februar2016zurück.Darüberhinausistderendgültige Kompromissvorschlag in einigen Punkten sogarschwächeralsdasbereitsvondenG20-Staatenbeschlossene BEPS-Paket. Allerdings ist dennoch davon auszugehen, dass zahlreiche Länder Anpassungen in ihrer nationalenGesetzgebungvornehmenmüssen,umdenAnforderungen der Anti-BEPS-Richtlinie gerecht zu werden, sodass sich die internationalen Steuerregeln für Konzerne deutlich verschärfen werden.

Fazit zum multilateralen Instrument DieArbeitenderOECDzummultilateralenInstrumentsollenbiszum31.Dezember2016abgeschlossenwerden.Wie die Umsetzung eines solchen multilateralen InstrumentsinDeutschlanderfolgenwird,bleibtabzuwarten.

Ihr Ansprechpartner

Lisa Imgrund PwCStuttgart

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Die EU­Kommission hat am 8. Juni 2016 ihre Ent­scheidung im Beihilfeverfahren gegen Fiat Finance and Trade Ltd. (FFT) vom 21. Oktober 2015 ver-öffentlicht. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Staat Luxemburg der FFT eine Beihilfe (state aid) gewährt hat, weil das gewährte Ruling in Ab­weichung vom allgemeinen Luxemburger Körper­schaftsteuersystem (Referenzsystem) eine Gewinn-ermittlung festgeschrieben hat, die FFT gegenüber anderen Wettbewerbern begünstigt.

Der Fiat­FallDieFFTmitSitzinLuxemburgerbringtTreasury-undFinanzdienstleistungenanandereUnternehmendes Fiat-Konzerns.IhrsteuerpflichtigesEinkommenwurdegemäß einem Tax Ruling (Steuervorbescheid) vom 3. September 2012aufGrundlagedergeschäftsvorfall-bezogenen Nettomargenmethode (TNMM) mit einer ermittelten Eigenkapitalgröße als Basis und einem aus FremddatenabgeleitetenVergleichszinssatzwiefolgtermittelt:•ErmittlungdeszurErbringungderFinanzdienstleistungenbenötigtenEigenkapitalsaufderGrundlageeinesmodifiziertenMindestkapitalsnachBaselII,

•SchätzungeinererwartetenKapitalverzinsungaufGrundlagedesCapital Asset Pricing Models(CAPM),

•ErmittlungdererwartetenVerzinsungdesermitteltenEigenkapitals durch dessen Multiplikation mit dem Vergleichszinssatz.

GlobalDasRulingführtdazu,dassdergesetzlicheSteuersatzaufeine niedrigere Bemessungsgrundlage angewandt wird, als dies bei Zugrundelegung des nach luxemburgischem SteuerrechtaufderGrundlagederhandelsrechtlichenRechnungslegung mit steuerlichen Anpassungen ermittelten GewinnsderFallwäre.DieKommissionhattezuklären,obdieses Aushöhlen der Bemessungsgrundlage und die darauf beruhende niedrigere Steuerfestsetzung eine Beihilfe im SinnedesArt.107desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischen Union (AEUV) ist.

BeihilferechtEineunzulässigeBeihilfeimSinnedesArt.107AEUVliegtvor, wenn ein Unternehmen durch die Übertragung staatlicher Mittel selektiv wirtschaftlich begünstigt wird und dies zu Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten führt.

DieReduzierungvonSteuerzahlungenstellteineÜber-tragungstaatlicherMitteldar,durchdiedieFFTwirtschaftlichbegünstigtwordenist.DieKommission prüft, ob diese Begünstigung selektiv ist. Entgegen der ArgumentationvonLuxemburgundFiatstelltsiehierbeinicht auf die Ruling-Praxis in Luxemburg mit Blick auf andereinternationaltätigeFinanzierungsgesellschaften ab,sondernnimmtalsReferenzsystemdasluxemburgischeKörperschaftsteuersystem,dasfüralleSteuerpflichtigen gilt. Zur Ermittlung des selektiven Vorteils zieht sie die allgemeinenGewinnermittlungs-undVerrechnungspreis-regelnheran.SiekommtzudemErgebnis,dassFiatdurchdas Ruling selektiv wirtschaftlich begünstigt wird, was zu einemungerechtfertigtenWettbewerbsvorteilführt.DamitsinddieVoraussetzungendesArt.107AEUVerfülltundLuxemburgwirdverpflichtet,denVorteilvonFFTzurück-zufordern. Rechtstechnisch wird die (potenzielle) Steuer-

Fiat-Verrechnungspreis-Ruling:BeihilfeimSinnedesArt.107AEUV

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forderungineineBeihilfe-Rückforderungumqualifiziert.SoweitüberhaupteineDoppelbelastunggleicherEin-kommens teile mit Steuer und Beihilfe eintritt, was angesichts der faktischen Aushöhlung der Bemessungsgrundlage höchst unwahrscheinlichist,darfbezweifeltwerden,dassimFalleeinersolchen„Doppelbelastung“dasVerständigungs-verfahreneinesDBAeröffnetist.

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Dr. Ulf Andresen PwCFrankfurtamMain

Annette Gerlach PwCFrankfurtamMain

Fazit und AusblickAus beihilferechtlicher Sicht, aber auch aus Verrechnungs-preissichtisteineGestaltungproblematisch,wennausderBasisgröße einer Verrechnungspreismethode Kosten- oder (wieimFallvonFFT)Eigenkapitalbestandteileheraus-gerechnet werden und keine Kompensation über die Profitabilitätskennzahlvorgenommenwird.

Entscheidend ist eine Rückbesinnung auf die tatsächlich ausgeübtenFunktionen,diedafürbenötigtenWirtschafts-güterunddieeingegangenenRisiken.ReflektiertdieMethode,sowiesievomSteuerpflichtigenundderBehörde angewandt wird, einzelne Komponenten nicht, stellt dies nicht nur das Risiko einer „normalen“ Steuer-korrektur dar, sondern nach den Entscheidungen der EU-Kommission auch das Risiko von Zahlungs-forderungenaufgrunddesEU-Beihilferechts.Esempfiehltsichdaher,solcheGestaltungenzuuntersuchenundgegebenenfalls zu korrigieren.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland August 2016 12

Um zusätzliche Transparenz und eine intensive internationale Beteiligung der Steuerpflichtigen bei der BEPS­Implementierung zu erreichen, werden aktuelle und kommende Entwicklungen im Rahmen der Webcast­Serie „OECD Tax Talks“ präsentiert. Im Rahmen der ersten Ausgabe am 16. Juni 2016 sowie der International Tax Conference am 6. bis 7. Juni 2016 in Washington, D.C. wurde der aktuelle Stand der Implementierung sowie das Arbeits­programm für die kommenden Monate vorgestellt. Hierbei wurden u. a. Themengebiete rund um die Erreichung steuerlicher Sicherheit fokussiert.

Einführung des Rahmenplans zur einheitlichen und zeitnahen Umsetzung der MaßnahmenErstmalshatdieOECDmitEinführungdesRahmenplans ihr Entscheidungsgremium gegenüber allen interessierten Staaten, die sich mindestens zur Umsetzung der vier Minimumstandardsverpflichtethaben,zurBeteiligunggeöffnet. Teilnehmende Staaten sind fortan in der Aus-arbeitung der restlichen Standards, der Überprüfung der UmsetzungderMinimumstandards(BEPS-Aktionspunkte5,6, 13 und 14) sowie der Überwachung der Umsetzung der restlichen Standards untereinander gleichgestellt. Mit der EinführungdesRahmenplanserhöhtesichdieGesamtzahlderamBEPS-ProjektteilnehmendenLänderauf85.4 Nach dererstenSitzungam30.Juni2016inKyotowerdenindenkommendenMonatenvoraussichtlich19weitereStaatenbeitreten.

GlobalUpdate zur Implementierung der BEPS­MaßnahmenAm23.Mai2016wurdedieÜbernahmederfinalenErgebnissederBEPS-Aktionspunkte8bis10sowie13indieOECD-Richtliniengenehmigt.DesWeiterenhatdieOECD am29.Juni2016weitereRichtlinien/EmpfehlungenfürdieImplementierungdesCbCRveröffentlicht.Darüberhinaushat das Committee on Fiscal Affairs(CFA)angekündigt,seineArbeitenanweiterenAnpassungenderOECD-Richtlinienfortzusetzen. So wurde bereits Anfang Juli das Kapitel IX „BusinessRestructurings“entsprechendderfinalenBEPS-MaßnahmenangepasstundzurDiskussionveröffentlicht.FernerveröffentlichtedieOECDzweiweitereDiskussions-entwürfezurAnwendungderProfitSplitMethodesowie zur Anwendung des Authorised OECD Approach (AOA) zurGewinnabgrenzungbeiBetriebsstättenunterBerück-sichtigungderstrengerenBetriebsstättendefinitionnachBEPS-Aktions punkt 7.5Biszum5.September2016könnenöffentliche Kommentare zu den Entwürfen eingereicht werden, die im Anschluss im Oktober in einer öffentlichen Diskussionangehörtwerden.

Update zur Umsetzung der Schiedsklauseln für MAPDiedeutscheFinanzverwaltung,diesichzurUmsetzungdesBEPS-Aktionspunkts14verpflichtethat,wirdvoraussichtlichnoch in diesem Jahr mit einer umfassenden Überprüfung ihrer Regelungen zu Verständigungs- und Schiedsverfahren (MAP)beginnen.DerReview-ProzessderOECDzurUmsetzungderSchiedsklauselnfürMAPinbilateralenDBAvoninsgesamt20OECD-Mitgliedsstaaten(u.a.auchDeutschlandundUSA)hatindesbereitsbegonnen.DieerstenBerichtewerdenin2017veröffentlicht.InZukunftwirdsichzeigen,obesderdeutschenFinanzverwaltunggelingt,Personalressourceneffizienteinzusetzen,um

Aktuelle Entwicklungen des BEPS-ProjektsderOECD

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steuerliche Sicherheit zu schaffen und die Verfahrenszeiten auf die angestrebten durch schnittlichen 24 Monate zu senken.

Entwicklung des Multilateralen InstrumentsNeuigkeitenaufEbenederOECDgibtesfernerhinsichtlichder Entwicklung des multilateralen Instruments zur Umsetzung der BEPS-Aktionspunkte 2, 6, 7 und 14 in den bilateralenDBA.AndenVerhandlungenzurEntwicklung desInstrumentszurflächendeckendenÜbernahmederBEPS-Empfehlungenhaben96Staaten(u.a.Deutschland,USAundChina)teilgenommen,diezusammenmehrals 2000bilateraleDBAumfassen.ImAnschlussandieVer-öffentlichungdesDiskussionspapiersEndeMaiundderöffentlichenKonsultationAnfangJuli2016wirddas Multi laterale Instrument voraussichtlich noch vor November2016zurUnterzeichnungvorgelegtundsoll nochimerstenHalbjahr2017ineinerUnterzeichnungs-zeremonie durch die Regierungschefs abgesegnet werden. BisdahingibtesnocheineReiheantechnischenFrage-stellungenzuklären–wiebspw.dieAbstimmungdesOECD-MAmitdenbereitsbestehendenDBA,dieGewährleistungderFlexibilitätangesichtsdifferierenderPräferenzen zu nicht im Minimumstandard enthaltenen Regelungen sowie die Sicherstellung einer konsistenten Anwendung und Interpretation.

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Dr. Isabel Ruhmer-Krell PwCStuttgart

Sandra Danz PwCStuttgart

4 http://www.oecd.org/tax/beps/inclusive-framework-on-beps-composition.pdf.5 Siehe dazu auch die weiteren Beiträge in dieser Ausgabe.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland August 2016 13

In dem am 4. Juli 2016 von der OECD ver­öffentlichten Diskussionsentwurf zur Anwendung des AOA werden in fünf Beispielsfällen zwei grund­sätzliche Themen (Vertreterbetriebsstätte [dependent agent PE] und Warenlager [fixed place of business]) diskutiert. Die Öffentlichkeit ist aufgefordert, bis zum 5. September 2016 Kommentare abzugeben. Bis Ende dieses Jahres soll eine überarbeitete Fassung vorliegen.

Vertreterbetriebsstätte (DAPE) Beispiel 1:DerersteBeispielsfallbefasstsichmitdemhäufigauftretendenFalleinerAgentenstruktur(Prinzipal:Prima,Agent:SellCo).SellCowirddabeinichtEigentümerinder Waren und erhält für ihre Tätigkeit eine Routine-vergütunginFormeinerKommission.SellCosFunktions-und Risikoprofil entspricht dem eines klassischen Agenten. Fraglichist,obdernunmehrzusätzlichzuSellCobegründetenDAPEeinzusätzlicherGewinnzugewiesenwerdenmuss.DieOECDkommtzudemSchluss,dassdiesnichtderFallistundderDAPEsomitkeinzusätzlicherGewinnzugeordnetwird.

Beispiel 2:EserfolgteineAbwandlungdeserstenFallsdergestalt,dassSellCofürWarenlager,Vorratsvermögen,Kundenkreditlinien, Kreditwürdigkeit der Kunden und Forderungsmanagementverantwortlichist.GemäßdenGrundsätzendesAOAunddendamitverbundenensignificant people functionskommtdieOECDzudemSchluss,

GlobalErbringung von Lager- und Logistikleistungen) in einem anderenStaat.Hierwirdfestgestellt,dassdasFPOBzwarwirtschaftlicher Eigentümer des Lagerbestands ist, aber keinesignifikantenFunktionenausübtundsomitnur eine Routinevergütung sowie eine Vergütung für die wirtschaftliche Eigentümerstellung anstatt eine Beteiligung andenexternenUmsätzenerhält.DarüberhinauswirdderFallbetrachtet,dassdasLagerreinkonzerninternenZweckendient.HiererhältdasFPOBzwardiegleicheVergütungwieimerstenFall.AllerdingsbestehtderUnterschied,dassbeiderErmittlungderGewinnaufteilungdieexternenUmsätzeüberhaupt nicht in die Überlegung einbezogen werden mussten.ImletztenSzenariowirdeinfremderDrittermitderLagerbestandsverwaltungbeauftragt.DemzufolgewürdenachOECDdasFPOBnurnocheineVergütungfürdiewirtschaftliche Eigentümerstellung der Ware erhalten und nicht mehr für das Verwalten, da dieses durch den externen Drittenvorgenommenwird.

NeuerDiskussionsentwurfderOECDzurAnwendungdesAOA in Betriebsstättenfällen

dassderDAPEdasLagerbestandsrisiko,dasForderungsaus-fallrisiko und das wirtschaftliche Eigentum am Vorrats-vermögen und den Kundenforderungen zuzuordnen ist, wobeidieRisikendurchSellCokontrolliertwerden.DurchAnwendungvonArt.9OECD-MA(VerbundeneUnter-nehmen)undArt.7OECD-MA(Unternehmensgewinne)führtdieszueinerGewinnaufteilungdergestalt,dassSellCoeine Vergütung für das Risiko management zugeordnet wird undderDAPEeineVergütungfürdiewirtschaftlicheEigentümerstellung.

Beispiel 3:ImBeispiel3wirddieDAPEdurchdieEntsendungeinesAngestelltenderPrimazurSellCobegründet.DerDAPEwirdaufgrunddesFunktions-undRisikoprofilsderLagerbestand,dasForderungsausfallrisikounddasKapitalzugeordnet.DementsprechendordnetdieOECDderDAPEdieUmsatzerlöseundWareneinstandskostenineinerHöhezu,dieineinerangemessenenMargederDAPEresultieren.

Beispiel 4:ImBeispiel4wirdderGedankedesBeispiels2aufgegriffen und daraufhin untersucht, wie vorzugehen ist, wennsowohlPrimaalsauchSellCodasKundenausfallrisikokontrollierenundsichsomiteinewesentlicheFunktionteilen.ImBeispielsfallerhältSellCoeinerisikoorientierteVergütungundderDAPEwerdendasRisikounddaswirtschaftlicheEigentumandenForderungenineinemangemessenenAufteilungsverhältniszugeordnet.DieseKonstellationführtdazu,dassdieDAPEsowohlGewinn-potenzial ausschöpfen kann als auch Verlustrisiken trägt.

Warenlager (FPOB)Beispiel 5:DasBeispiel5umfasstdreiunterschiedlicheSzenarien. Zunächst geht es um die Neueröffnung eines Warenlagers durch einen Prinzipal (Hauptgeschäft:

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Fazit und AusblickDieOECDversuchtmitihrenAusführungeneineAnleitungfürhäufigdiskutierteFragenzugeben.Hiersind sicherlich noch einige inhaltliche Zweifelsfragen zu klären.DiedringlichsteFragefürdendeutschenSteuer-pflichtigen ist indes, ob diese Richtlinien im Endeffekt mit denVorgabendesdeutschenGesetzgebersinderBetriebs-stättengewinnaufteilungsverordnung vereinbar sein werden.

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Kati Fiehler PwCHamburg

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Transfer Pricing Perspective Deutschland August 2016 14

Der am 4. Juli 2016 veröffentlichte Bericht (Weiter­entwicklung des Entwurfs vom 16. Dezember 2014) diskutiert die Anwendung des Profit Splits ins-besondere dem Grunde nach. Der wesentliche Fokus liegt hierbei auf stark integrierten Geschäfts­modellen (highly integrated business models) und einzigartigen und hochwertigen Wertbeiträgen (unique and valuable contributions). Des Weiteren wird eine Reihe von Implementierungsfragen angesprochen.

Anwendung des Profit SplitsDieOECDmachtdieAnwendungdesProfitSplitserwartungsgemäßvonderAufteilungvonFunktionen,Risiken und immateriellen Wirtschaftsgütern abhängig. NurinFällen,indenendiebeteiligtenVertragsparteiengemeinsam signifikante Risiken tragen oder aber jede VertragsparteiseparatGeschäftsrisikenträgt,dieengmit einander verflochten sind, soll der Profit Split An-wendung finden. Eine Anwendung soll dagegen nicht nur aufgrund von Schwierigkeiten mit anderen Verrechnungs-preismethoden erfolgen, zum Beispiel weil Vergleichsdaten schwierigzuermittelnsind.InsolchenFällensprichtsichdieOECDfürAnpassungsrechnungenaus.ImEinklangmitdemfinalenReportzuBEPS-Aktionspunkten8bis10(Aligning Transfer Pricing Outcomes with Value Creation) stellt die OECDstarkaufdastatsächlicheMonitoringvonRisikenabundaufdiewirtschaftlicheFähigkeit,dieseRisikenüberhaupt tragen zu können (Substanz). Es wird an ver-schiedenen Stellen betont, dass die beteiligten Parteien tatsächlich in der Lage sein müssen, die Risiken zu beeinflussen und zu tragen.

Plan­ versus IstgewinneDieOECDdiskutiertdieAnwendungvonIstgrößenintensivund zeigt auf, wann gegebenenfalls die Anwendung von Plangrößensinnvollererscheint.DieAnwendungvonIstgrößensollerfolgen,wenndieGeschäftsrisikenvondenTransaktionsparteien gemeinsam geprüft werden und jeder die Substanz zur Risikotragung hat. Bei Verwendung von Plandaten liegen hingegen einige der Risiken ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Transaktionspartei.

ImplementierungsfragenNebenderFragenachderAnwendbarkeitdemGrundenachbefasstsichdieOECDauchmitImplementierungsfragen.Sogehtsiedaraufein,wiedieaufzuteilendenGewinngrößenzuermittelnsind,beschäftigtsichmitderDiskussionzuSegmentierungsfragen und diskutiert verschiedene Auf-teilungs schlüssel.

DiskussionsentwurfderOECDzurAnwendungdesProfitSplit

Stark integrierte Geschäftsmodelle DieOECDführtaus,dassdieverschiedenenTätigkeiteninnerhalb eines Konzerns miteinander verbunden sind. AllerdingsliegtbeistarkintegriertenGeschäftsmodelleneineIntegrationdergestaltvor,dassdieFunktionen,RisikenundWirtschaftsgüter eines Transaktionspartners stark mit den Funktionen,RisikenundWirtschaftsgüterndesanderenTransaktionspartners verflochten sind und diese eigen-ständig nicht verlässlich bewertet werden können. Eine solch starkeIntegrationsiehtdieOECDdahereherbeieiner„parallelen“ Integration der Transaktionsparteien in die Wert schöpfungskette als bei einer „sequenziellen“ Integration.BeiletzterergehtdieOECDdavonaus,dasshäufigVergleichswertegefundenwerdenkönnen.DieseAuffassungderOECDstehtderhäufigablehnendenHaltungdeutscher Betriebsprüfer bezüglich der Anwendung einseitigerMethodenu.a.ineinigenFällendeutscherVertriebsunternehmenentgegen.GeradehieristesinderRegel möglich, ein geschränkte Vergleichswerte zu ermitteln und diese gegebenen falls mittels Anpassungsrechnungen nutzbar zu machen, sodass eine Anwendung des Profit Splits ausOECD-Sichtnichtsinnvollist.

Einzigartige und hochwertige WertbeiträgeNeben der Anwendbarkeit der Profit-Split-Methode auf starkintegrierteGeschäftsmodellesiehtdieOECDdieAnwendbarkeitinFällenvor,indenendieTransaktions-partner einzigartige und hochwertige Wertbeiträge leisten. Solche Wertbeiträge sieht sie dann als gegeben an, wenn 1. diesenichtmitWertbeiträgenDritterinvergleichbaren

Transaktionen verglichen werden können und 2. die Wertbeiträge eine Schlüsselgröße für die tatsächlichen

oder potenziellen wirtschaftlichen Vorteile sind.

Fazit und AusblickDieOECDversuchtmitihrenAusführungenweitereKlarheit insbesondere zur Anwendung des Profit Splits demGrundenachzuschaffen.InsbesonderevordemHintergrundderteilweisekritischenDiskussioneinseitiger Methoden durch deutsche Betriebsprüfungen isteszubegrüßen,dasssichdieOECDineinigenAspektenrechteindeutigäußert.DieÖffentlichkeitistaufgefordertKommentarebiszum5.September2016abzugeben.Am11.und12.Oktober2016wirddasThemain einer öffentlichen Sitzung weiter besprochen.

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Kati Fiehler PwCHamburg

Global

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Transfer Pricing Perspective Deutschland August 2016 15

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Final legislation – CbCR & MF/LF

Final legislation – MF/LF

Final legislation – CbCR only

Draft CbCR legislation only

Draft legislation – CbCR & MF/LF

Announcement to introduce CbCR and/or MF/LF legislation

Für Informationszwecke, kein Anspruch auf Vollständigkeit. Stand: 27. Juli 2016

Denmark

Poland

China

Spain

Mexico Japan

Australia

Netherlands

South Korea

Singapore

Luxembourg

Romania

Ireland UK

France

Portugal

USA

ItalyEU

Russia

Canada

Switzerland

South Africa

Germany

Liechtenstein

India

Austria

FinlandSweden

Turkey

Norway

Bermuda

Belgium

Malaysia

„Heat Map“ zur weltweiten Umsetzung von BEPS-Aktionspunkt 13

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Transfer Pricing Perspective Deutschland August 2016 16

Gemäß dem aktuellen CEO Survey von PwC6 befassen sich in der Logistikbranche nur sehr wenige Unter­nehmen (16 Prozent) mit Veränderungen im Bereich Steuern. Vor dem Hintergrund der speziellen Ver­rechnungspreisthemen in der Logistikbranche geben wir im Folgenden einen kurzen Abriss über aktuelle Problemfelder im Bereich Freight For warding und Kontraktlogistik und skizzieren mögliche Lösungs­ansätze.

Klassisches Freight Forwarding (FF) DasklassischeFFistdurcheinestarkeInternationalisierungund eine stark verwobene Wertschöpfungskette gekenn-zeichnet.InderPraxisfindetmanindiesemBereichinderRegelProfit-Split-ArrangementsoderTNMM-Strukturenvor.BeiProfit-Split-StrukturenstehenUnternehmenvorderFrage,welcherGewinnzuteilenist.InderPraxiswirdhäufigderHauptlaufaufBruttoerlösebenegeteilt.Esfindensichallerdings auch Strukturen, in denen der Vor- und/oder NachlaufBerücksichtigungfindenundNettoerlösegeteiltwerden.DabeiistdieWahlderAufteilungindenmeistenFällendurchdieVerfügbarkeitgeeigneterDatenbeschränkt.UnabhängigvonderkonkretenAusgestaltungderGewinn-verteilung stellt der Nachweis der Angemessenheit der GewinnverteilungdiemeistenUnternehmenvoreinegroßeHerausforderungundbedarftypischerweisefundierterökonomischer Konzepte.

Profit-Split-StrukturenführenzudeminderRegelzuheterogenenGewinnverteilungenundzumTeilzulokalen

IndustrieSpezielle Herausforderungen an Unternehmen der Logistikbranche

Verlustsituationen. Hier gilt es, geeignete Maßnahmen zu treffen,diedasFunktions-undRisikoprofiladäquatreflektieren,umdaslokaleAufgriffsrisikozuminimieren und die Konzernsteuerquote effektiv zu steuern.

TNMM-StrukturensollenlautAuffassungderFinanz-verwaltung lediglich bei sogenannten Routineaktivitäten Anwendungfinden.InderLogistikbranchewirddieseMethodikdaherhäufigbeizentralgesteuertenGeschäfts-bereichenangewendet,insbesondereimKey-Account-GeschäftoderauchimGesamtgeschäft,soferneinStrategie-träger mit bindenden Vorgaben stark in das operative GeschäfteingreiftunddielokalenEntscheidungs-kompetenzen stark eingrenzt.

durchZölle,durchgeleiteteFracht-ratenetc.erheblichverzerrt wird und auch wesentliche lokale Unterschiede in den Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Hier gilt es, mit Industrie- und ökonomischer Expertise einen geeigneten Ansatzzufinden,derzuökonomischvalidenErgebnissenführt.

Kontraktlogistik Kontraktlogistiker sind in der Regel sehr zentral gesteuert, umeffizientwirtschaftenzukönnen.FürdieAusgestaltungeinesfremdüblichenVerrechnungspreissystemsistins-besondere die Verteilung der immateriellen Wirtschafts güter (Warenwirtschaftssystem,Logistik-Know-how,Prozesse,Kundenstamm etc.) von Relevanz. Auch bei einem stark zentralistischenSystemistzubeachten,dasslokaleBesonderheiten des Marktes eine konsequente Anwendung von TNMM-Strukturen erschweren können.

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Fazit und AusblickNeben allgemeinen Herausforderungen durch BEPS wie derErstellungeinerglobalenDokumentationgemäßBEPS-Aktionspunkt 13 stehen Unternehmen der LogistikbranchevorspezifischenVerrechnungspreis-herausforderungen.DaessichbeiVerrechnungspreisenweiterhin um eines der am stärksten diskutieren Themen in steuerlichen Betriebs prüfungen handelt, sollten sich Logistiker gut aufstellen, um Anpassungen zu vermeiden.

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Dr. Sven Wehke PwCDüsseldorf

Dr. Alexander Totzek PwCHamburg

6 PwC, 19th Annual Global CEO Survey: Transportation and logistics industry key findings. Verfügbar unter: http://www.pwc.com/gx/en/ceo-agenda/ceosurvey/2016/transportation-and-logistics.html.

DerEinsatzderTNMMerfolgt–wieinanderenBranchenauch–mithilfegeeigneterBenchmarkingstudien.BeiderVerwendung dieser Studien in der Logistikbranche muss jedoch beachtet werden, dass die Umsatzgröße zum Teil

Abb. 1 Herausforderungen in der Logistikbranche

(dauerhaft) lokale Verluste

hohe Konzern-steuerquote

Profit Split schwierig zu dokumentieren

globalesKey-Account-Management

unreflektierte Verwendung von Benchmarkingstudien

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Transfer Pricing Perspective Deutschland August 2016 17

LänderbeiträgeIrland Einführung eines APA-ProgrammsVon Gert Wöllmann und Julian Franck

DieirischeFinanzverwaltunghateinenformellenProzessfürbilateraleAPAeingeführt,derabdem1.Juli2016inKrafttritt(giltnichtfürunilateraleAPA).Grundhierfürwarunteranderem die Umsetzung von Aktionspunkt 14 des BEPS-AktionsplansderG20/OECD,umSteuerpflichtigenimVorhinein zusätzliche Sicherheit hinsichtlich ihrer angewandtenVerrechnungspreisezuermöglichen.DieirischeFinanzverwaltunghateinHandbuchveröffentlicht,das den Rahmen des Programms, insbesondere hinsichtlich Ver fahren, Rollen verteilung, Verantwortlichkeiten, etc. bildet.DerProzessorientiertsichdabeigrundsätzlichandenVorgabenundRichtlinienderOECDzuAPA-VerfahrenundentsprichtindenGrundzügenauchdenAbläufendesBZStbeiAPAmitDeutschland.IrischeAPA-Verfahrensindnurfürkomplexe Transaktionen vorgesehen oder solche mit einem hohenDoppelbesteuerungsrisiko.HierzuzählenbeispielsweiseFällemiterheblichenZweifelnanderAuswahloder Anwendung der Verrechnungspreismethodik, fehlenden Fremdvergleichsdatenbzw.komplexenAnpassungs-rechnungen oder Transaktionen, die umfangreiche Berechnungen zur Ver rechnungspreisermittlung erfordern. DieirischeFinanzverwaltungkanndenAPA-AntragzumBeispiel aufgrund mangelnder Komplexität zurückweisen. Als Laufzeiten werden drei bis fünf Jahre genannt sowie die Option auf eine rückwirkende Anwendung für die Vorjahre (Rollback). Hervorzuheben ist noch die Absicht der irischen Finanzverwaltung,APAinnerhalbvon24MonatennachErhalt des Antrags abzuschließen, was im internationalen Vergleich als durchaus ambitioniert erscheint.

Belgien NeueDokumentationspflichtenVon Gert Wöllmann und Karoline Heil

Am2.Juni2016hatdiebelgischeRegierungeinenGesetz-entwurf zur Umsetzung von Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktions plans ins Parlament eingebracht, um unverzüglich formelle Vorschriften zur Ver rechnungs preis dokumentation einzuführen,dieunter bestimmtenBedingungeneinMasterFile,einLocalFileundeinenländerbezogenenReport(CbC-Report)beinhaltenmüssen.DieRegelungwirdfürWirtschaftsjahre wirksam, die am oder nach dem 1.Januar2016beginnen.WährenddieRegelungenzumMasterFileundzumCbCRweitestgehenddenOECD-Richtlinienfolgen,wirddasLocalFileinBelgienvoraus-sichtlich um weitere Informationen ergänzt, die über zwei gesonderteFormularemitder Steuererklärungeinzureichenwären: eines davon für generelle Informationen zur lokalen GesellschaftundeinesmitFinanzdatenproTransaktion,einerAngemessenheitsanalysesowiederWahlderVerrechnungs-preismethode.DaszweiteFormularistnurvonGesellschaftenmit konzern internen Transaktionen ab einer Höhe von je über einerMillionEurozuerstellen.DieFormularesindjedochnichtalsErsatzfürdasLocalFilezuverstehen,sondernmüssenzusätzlicheingereichtwerden.MasterFile,LocalFileundCbCRsindnurvonmultinationalenKonzernenein-zureichen,diegewisseGrößenkriterienüberschreiten.DieEinführungderDokumentationspflichtinBelgienisteinBruchmitdembisherigenpragmatischenDokumentations-ansatz hin zu einer gesetzlichen Regelung inklusive möglicher Sanktionen bei Nichterfüllung der Anforderungen.

Österreich Umsetzung von Aktionspunkt 13Von Sandra Staudacher und Steve Froese

Am6.Juli2016hatderNationalratimRahmendesEU-Abgabenänderungsgesetzes2016dievomBundes-ministeriumfürFinanzenveröffentlichteRegierungsvorlagezum neuen Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)verabschiedet.DiehierinenthaltenenverschärfteninhaltlichenAnforderungen(dreistufigerDokumentations-ansatz:MasterFile,LocalFileundCbC-Report)entsprechendenEmpfehlungenderOECDgemäßBEPS-Aktionspunkt13und bedeuten eine wesentliche Ausweitung der bestehenden Dokumentationspflichten.DemnachmüsseninÖsterreichansässigeKonzerngesellschafteneinMasterFileundeinLocalFileanfertigen,wenndieUmsatzerlösedenBetrag von50MillionenEuroindenbeidenvorangegangenenWirtschaftsjahrenüberschreiten.DenkonkretenInhalt vonMasterFileundLocalFileregeltdieDurchführungs-verordnung zum Verrechnungspreisdokumentations gesetz (VPDG-DV).DesWeiterenmusseinemultinationaleUnter-nehmensgruppe, die im vorangegangenen Wirtschafts jahr einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750MillionenEuroaufweist,einenCbC-Reporterstellen. DieGesetzesnovelleenthältzugleichStrafbestimmungen biszu50.000Eurofürdienichtzeitgerechte,unvollständigeoderunterlasseneÜbermittlungdesCbC-Reports.DerneueösterreichischeDokumentationsstandardbeziehtsichbereitsaufWirtschaftsjahre,dieamodernachdem1.Januar2016beginnen.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland August 2016 18

Länderbeiträge

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Türkei NeueOECD-konformeVerrechnungspreisvorschriftenVon Cenk Yildirim

Am16.März2016hatdietürkischeSteuerverwaltungmitBlick auf das aktuelle BEPS-Projekt einen Entwurf der neuenamtlichenVerlautbarung(DraftCommuniqué)zurverdecktenGewinnausschüttungdurchVerrechnungspreiseveröffentlicht, in dem sie vorsieht, aktualisierte Vorschriften einzuführen bzw. die BEPS-Ergebnisse in nationales Recht umzusetzen.DarinfolgtdietürkischeSteuerverwaltungimWesentlichen dem BEPS-Aktionsplan 13 und beabsichtigt, neueOECD-konformeAnforderungenanVerrechnungs-preisdokumentationenundRegelungenzumCbCRzuimplementieren.MitderneuenGesetzgebungwirdderdreistufigeDokumentationsansatznachBEPS-Aktionsplan 13eingeführt,wodurchdasMasterFile,dasLocalFilesowiederCbC-ReportfürdenSteuerpflichtigeninderTürkeiver-pflichtendwird.7DieneuenDokumentationsanforderungenundRegelungenzumCbCRsollenab2016gelten,sodassdie ersteAbgabederDokumenteeinschließlichdesCbC-ReportbereitsimJahr2017erfolgenmuss.DieneuenVorgabenwerdendieDokumentationsanforderungenweitererhöhen,insbesonderedaderSteuerzahlerdazuverpflichtetwird,imRahmendesLocalFilingszusätzlicheFormularevorzulegen.TransaktionenmitverbundenenGesellschaften,dieeinVolumenvon30.000TürkischeLira(TL)überschreiten,unterliegen dabei erhöhten Informationsanforderungen und müssen detailliert dokumentiert werden.

7 Unternehmen mit Aktiva und Gesamtumsätzen in Höhe von über 250 Millionen TL p. a. sind dazu verpflichtet, ein Master File zu erstellen. Die Wesentlichkeitsgrenze zur Abgabe des CbC-Reports liegt, wie von der OECD vorgeschlagen, bei einem konsolidierten Konzernumsatz in Höhe von 2.037 Millionen TL (750 Millionen Euro) p. a. und ist zunächst von der Konzernmutter (in ihrem Herkunftsland) abzugeben.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland August 2016 19

Digitalisierung betrifft nicht nur Unternehmen wie Facebook, Google oder Amazon, sondern ist bereits in der Mitte der traditionellen Unternehmenswelt angekommen. Bestehende Geschäftsmodelle werden von neuen digitalen Geschäftsmodellen abgelöst. Die digitale Vernetzung von Wertschöpfungsketten wirft steuerliche Fragen auf, die es zu lösen gilt. Die Fokus gruppe „Digitalisierung“ vereint Experten­wissen und erarbeitet maß geschneiderte Lösungs­ansätze zu allen Aspekten rund um das Thema „Digitalisierung und Verrechnungspreise“.

Digitalisierung und Industrie 4.0DigitaleUnternehmenwieFacebookoderGooglestehen oftimFokusderDebattezumThemaDigitalisierung.Tatsächlich müssen sich aber alle Unternehmen im digitalen Zeitalterzurechtfinden.AuchehertraditionellgeprägteIndustrienbefindensichgeradeimdigitalenUmbruchundsindunterdemStichwort„Industrie4.0“dabei,sichselbstneuzuerfinden.EineaktuellePwC-Studie8 belegt, dass sich die Mehrheit der deutschen Unternehmen bereits mit den AuswirkungenderDigitalisierungbefasstundersteMaß-nahmenergriffenhat.GeradedieVernetzungvonWert-schöpfungsstufen sowie die Verfügbarkeit von immensen MengenanDaten(Stichwort:Big Data) bieten Unternehmen bislangungeahnteChancenundMöglichkeiten.Beispiels-weise können große Mengen an Kundendaten über E-Commerce-PlattformenerhobenundmittelsvernetzterDatenauswertungdirektinintelligentenSupplyChains,smarten Produktionsstätten oder digitalisierten Warenlagern

Aus unserer Praxisbzw. Logistikzentren genutzt werden. Im Ergebnis führt DigitalisierungsowohlzueinerstärkerenVernetzungvonProzessen innerhalb eines Unternehmens als auch über Unternehmens- und Landesgrenzen hinweg.

Analyse von digitalisierten Wertschöpfungsketten NeuedigitaleGeschäftsmodelleunddigitalvernetzteWertschöpfungskettenwerfendieFrageauf,inwelchemAusmaß und wo die digitale Wertschöpfung und die GenerierungvonDigital Intellectual Property eigentlich stattfindet.SindesbeispielsweiseKundendaten,dieWertkreieren, oder ist es die Kundenbeteiligung im digitalen DesignprozesseinesProdukts?LässtsichdieVernetzungvonFunktionenalsökonomischerMehrwertquantifizierenundwenn ja, welchem Akteur in der Wertschöpfungskette bzw. welchem immateriellen Wirtschaftsgut ist dieser Mehrwert schlussendlichzuzuschreiben?

Besteuerung und Verrechnungs preiseDurchdiemitderDigitalisierungfortlaufendentstehendenneuenWertschöpfungskettenundGeschäftsmodellestoßentraditionelleSteuerprinzipienvermehrtanihreGrenzen.DenndigitaleUnternehmenkönnenohnefestePräsenzunddamithäufigohnesteuerlichenAnknüpfungspunktineinemLand wirtschaftlich tätig sein. So war es auch eines der Hauptziele des internationalen BEPS-Projekts, steuerliche Maßnahmenzuergreifen,umGewinnedortzubesteuern,wo sie tatsächlich erwirtschaftet werden. Entsprechend wird aufOECD-Ebenederzeitdiskutiert,wiemandietatsächlicheökonomische Aktivität eines Unter nehmens (Significant Economic Activity) messen und wie man hierdurch neue steuerlicheAnknüpfungspunktedefinierenkann.

Fokusgruppe„Digitalisierung“

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8 PwC, Industry 4.0: Building the digital enterprise, 2016, http://www.pwc.com/gx/en/industries/industry-4.0.html.9 Siehe Wilcke/Kammerer, Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 29, 2016, S. 17,

www.pwc.de/de/newsletter/steuern-und-recht/assets/pwc-transfer-pricing-perspective-deutschland-ausgabe-29.pdf.

AussteuerlicherSichtbetrifftdasThemaDigitalisierungzusätzlich zu Themen wie der Begründung von Betriebs-stätten oder der Zuordnung von Besteuerungsrechten zwischenStaatenauchverrechnungspreisspezifischeFragestellungen.DenndigitaleWertschöpfungskettenundGeschäftsmodellestellenzunehmenddiebislangüblichenVerrechnungspreismodelle und -methoden zwecks Ab-bildungdesFremdvergleichsgrundsatzesinfrage.UmsichdenmitderDigitalisierungteilsvölligneuenverrechnungs-preisspezifischenFragestellungenzunähern,kannbeispiels-weise die digitale Value Chain Analysis(VCA)9 dienen. Sie hilft dabei, ein tiefes Verständnis der zugrunde liegenden Wertschöpfungsprozesse zu erarbeiten und Wert beiträge einzelner Wertschöpfungsstufen bzw. einzelner immaterieller Wirtschaftsgüter abzuschätzen.

Fazit und AusblickDieDigitalisierungwirdohneFrageweitervoranschreitenundneueverrechnungspreisspezifischeFragestellungenaufwerfen.EntsprechendbeschäftigtsichdieFokus-gruppe„Digitalisierung“mitallenFragenrundumdasThemaDigitalisierung,ummaßgeschneidertever-rechnungs preisspezifische Lösungsansätze zu entwickeln. Sprechen Sie uns gern auf diese Themen an!

Ihre Ansprechpartner

Dr. Yves Hervé PwCFrankfurtamMain

Dirk Wilcke PwCFrankfurtamMain

Dr. Ludger Wellens PwCDüsseldorf

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Transfer Pricing Perspective Deutschland August 2016 20

VeröffentlichungenLicensing Umbrella Brands: Recent German Transfer Pricing DevelopmentsVonClaudiaLautenundRonaldSteinertTax Notes International, 3/83, S. 227–228

Verrechnungspreise als Teil der Compliance Organisation im UnternehmenVonDr.LudgerWellensundDimitriWallDer Betrieb, 24/2016, S. 1385–1390

Zollwertbestimmung und Verrechnungspreise? Der jüngste Leitfaden der World Customs Organization (WCO) – Inhalt und Nutzen der Ausführungen der WCOVon Niklas SchweminISR, 6/2016, S. 224–228

To see or not to see – das ist keine FrageVonProf.Dr.AndreasOestreicherDer Betrieb, 20/2016, S. M5

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VeranstaltungenVeranstaltungen von PwC

Standort Termin Thema Ansprechpartner bei PwC

Berlin 4. November 2016 TP-Breakfast Lorenz Bernhardt

Frankfurt am Main 20. September 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Herausforderungen, Gestaltung und Implementierung Lorenz Bernhardt

27. Oktober 2016 Business Breakfast Dr. Roman Dawid

15./16. November 2016 Automotive Seminar Axel Eigelshoven, Katharina Mank

29. November 2016 Financial Services TP Master Series Dr. Ulf Andresen

Hamburg 15. September 2016 TP-Breakfast Kati Fiehler

München 27. Oktober 2016 Verrechnungspreise im Dialog mit Industrie, Beratung und Betriebsprüfung Jörg Hanken, Prof. Dr. Stephan Rasch

Nürnberg 25. Oktober 2016 Verrechnungspreise im Dialog mit Industrie, Beratung und Betriebsprüfung Jörg Hanken, Prof. Dr. Stephan Rasch

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Standort Termin Thema PwC-Referenten Veranstalter

Düsseldorf 9. September 2016 Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung Axel Eigelshoven, Dr. Thomas Bittner

FIB – Fachinstitut Breithaupt

3. November 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Katharina Mank Endriss

Feldafing 17.–19. Oktober 2016 Verrechnungspreise: Optimierte Steuerung und steuerliche Optimierung kombinieren Jörg Hanken Controller Akademie

Frankfurt 20. September 2016 Grundlagen der Verrechnungspreise Prof. Dr. Stephan Rasch NWB

Hamburg 28. September 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Endriss

29. September 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Endriss

28. Oktober 2016 Grundlagen der Verrechnungspreise Axel Eigelshoven NWB

16. November 2016 Besteuerung ausländischer Betriebsstätten Susann van der Ham BStBK

22. November 2016 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Kerstin Falke, Martin Dombrowski Endriss

Hannover 13. September 2016 Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung Axel Eigelshoven, Dr. Thomas Bittner

FIB – Fachinstitut Breithaupt

Köln 8./9. Oktober 2016 Kölner Tage Internationale Verrechnungspreise Prof. Dr. Stephan Rasch Otto Schmidt Verlag

13. September 2016 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Holger Lorenzen Endriss

14. September 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Susanne Tomson Endriss

15. September 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Axel Eigelshoven, Susanne Tomson Endriss

8. November 2016 IWB Verrechnungspreisforum 2016 Axel Eigelshoven IWB

München 31. Oktober 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Prof. Dr. Stephan Rasch, Dr. Julian Maier

Endriss

23. November 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Prof. Dr. Stephan Rasch,Dr. Julian Maier

Endriss

Stuttgart 6. Oktober 2016 IWB Verrechnungspreisforum 2016 Axel Eigelshoven IWB

14. Dezember 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Martin Renz, Clarisse Müller Endriss

Fernlehrgang Seit 21. Januar 2015 Internationale Verrechnungspreise: Lektion 7 – IT gestützte Dokumentation im prozessorientierten Verrechnungspreismanagement

Dr. Ludger Wellens Management Circle

VeranstaltungenPwC auf Veranstaltungen externer Anbieter10

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10 Durch Klicken auf das Veranstaltungsthema gelangen Sie zur Homepage des Veranstalters, auf der Sie weitere Informationen erhalten und sich anmelden können.

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Service

Konferenz „Steuerliche Verrechnungspreise“ am 20. September 2016 in Frankfurt am Main

Zusammen mit renommierten Referenten aus Industrie undFinanzverwaltungbeleuchtenwirfürSiedie aktuellen steuer rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Verrechnungs preise.

Bei einer Podiumsdiskussion werden Ihre und unsere Fragenkontroversdiskutiert.IndenWorkshopskönnen Sie ausgewählte Themen vertiefen.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur AnmeldungfindenSieaufderInternetseite www.pwc-event.com/steuerlicheverrechnungspreise.

InhaltlicheoderorganisatorischeFragenrichtenSiebitte per E-Mail an Event Services: [email protected].

Transfer Pricing Webinar­Reihe geht Ende September weiter

Unsere monatlichen Webinars zu aktuellen Verrechnungs-preisthemen werden Ende September fortgesetzt.

DiekonkretenTermine,ThemenunddieMöglichkeitzurAnmeldungfindenSiewieimmeraufderInternetseite www.pwc-event.com/transfer-pricing-webinars.

DieneuePwCTax-App Einladung Ankündigung

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Lesen Sie die aktuelle Transfer Pricing Perspective Deutschland jetzt ganz bequem unterwegs – mit der neuen PwC Tax­App.

DirektaufIhrTabletoderSmartphone:SohabenSieunserepraxisorientierten Publikationen rund um das Thema Steuern, inklusive der vierteljährlich erscheinenden Transfer Pricing Perspective Deutschland, immer dabei.

IhreVorteile:DurchAktivierenderPush-Notification-FunktionwerdenSiedirektüberdieneuestenNachrichtenund Entwicklungen im Steuerrecht informiert und müssen nicht auf die nächste Ausgabe unseres Newsletters warten. Einmal abgerufene Nachrichten und alle weiteren Inhalte sindübrigensauchohneInternetverbindunglesbar–idealfürFlugzeugoderBahn.

UnserePwCTax-AppkönnenSieganzeinfachüberfolgendenLinkoderQR-Codeherunterladen: www.pwc.de/tax-app

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Service

FürIhreFragen,HinweiseundAnmerkungenzumNewsletterstehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. [email protected].

BerlinLorenz BernhardtTel.:+49302636-5679

DüsseldorfAxel EigelshovenDr. Jörg HülshorstProf. Dr. Heinz-Klaus KroppenClaudia LautenSusann van der HamDr. Ludger WellensTel.:+49211981-7243

EssenClaudia LautenKatharina MankTel.:+49201438-2245

Frankfurt am MainDr. Ulf AndresenDr. Roman DawidFlorian GimmlerDr. Yves HervéDr. Manuel ImhofProf. Dr. Andreas OestreicherDirk WilckeTel.:+49699585-3626

HamburgKati FiehlerTel.:+49406378-1123

KölnSilke GolzTel.:+49211981-1003

MünchenJörg HankenProf. Dr. Stephan RaschTel.:+49895790-6326

StuttgartMartin RenzOliver KostTel.:+4971125034-1903

UnsereExpertendesTP-BRIC-TeamsstehenIhnen unter der [email protected]ügung.

Ansprechpartner in Ihrer Nähe Redaktion

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Service

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