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UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen Fondsvertrag mit Anhang November 2013 Fondsvertrag I. Grundlagen § 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung UBS (CH) Institutional Fund besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen (der «Umbrella-Fonds») im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 70 i.V.m. Art. 92 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) der in die folgenden Teil- vermögen unterteilt ist: A. Bonds CHF Ausland B. Bonds CHF Ausland Corporate Passive C. Bonds CHF Ausland Medium Term Passive D. Bonds CHF Ausland Passive E. Bonds CHF Ausland Passive II F. Bonds CHF Inland G. Bonds CHF Inland Corporate Passive H. Bonds CHF Inland Medium Term I. Bonds CHF Inland Medium Term Passive J. Bonds CHF Inland Passive K. Bonds CHF Inland Passive II L. Bonds CHF Prime Inland M. Bonds CHF Prime Ausland N. Bonds USD Inflation-linked Passive O. Equities Canada Passive P. Equities Canada Passive II Q. Equities Emerging Markets Asia R. Equities Emerging Markets Global S. Equities Emerging Markets Global Passive T. Equities Europe (ex Switzerland) U. Equities Europe Passive V. Equities Europe Passive II W. Equities Global Passive X. Equities Global Passive II Y. Equities Global (ex Switzerland) Quantitative Z. Equities Global Small Cap Passive II AA. Equities International (ex Switzerland) BB. Equities Japan Enhanced CC. Equities Japan Passive DD. Equities Japan Passive II EE. Equities Switzerland Enhanced FF. Equities Switzerland GG. Equities Switzerland Passive All HH. Equities Switzerland Passive Large II. Equities Switzerland Passive All II JJ. Equities Switzerland Passive Large II KK. Equities USA Passive LL. Equities USA Passive II MM. Equities Pacific (ex Japan) Passive NN. Equities Pacific (ex Japan) Passive II OO. Euro Bonds Passive PP. European Convertible Bonds QQ. Global Aggregate Bonds Passive RR. Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) SS. Global Allocation (USD) TT. Global Bonds 1 UU. Global Bonds 2

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UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen Fondsvertrag mit Anhang November 2013

Fondsvertrag I. Grundlagen § 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung UBS (CH) Institutional Fund besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds der Art übrige

Fonds für traditionelle Anlagen (der «Umbrella-Fonds») im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 70 i.V.m. Art. 92 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) der in die folgenden Teil-vermögen unterteilt ist: A. Bonds CHF Ausland B. Bonds CHF Ausland Corporate Passive C. Bonds CHF Ausland Medium Term Passive D. Bonds CHF Ausland Passive E. Bonds CHF Ausland Passive II F. Bonds CHF Inland G. Bonds CHF Inland Corporate Passive H. Bonds CHF Inland Medium Term I. Bonds CHF Inland Medium Term Passive J. Bonds CHF Inland Passive K. Bonds CHF Inland Passive II L. Bonds CHF Prime Inland M. Bonds CHF Prime Ausland N. Bonds USD Inflation-linked Passive O. Equities Canada Passive P. Equities Canada Passive II Q. Equities Emerging Markets Asia R. Equities Emerging Markets Global S. Equities Emerging Markets Global Passive T. Equities Europe (ex Switzerland) U. Equities Europe Passive V. Equities Europe Passive II W. Equities Global Passive X. Equities Global Passive II Y. Equities Global (ex Switzerland) Quantitative Z. Equities Global Small Cap Passive II AA. Equities International (ex Switzerland) BB. Equities Japan Enhanced CC. Equities Japan Passive DD. Equities Japan Passive II EE. Equities Switzerland Enhanced FF. Equities Switzerland GG. Equities Switzerland Passive All HH. Equities Switzerland Passive Large II. Equities Switzerland Passive All II JJ. Equities Switzerland Passive Large II KK. Equities USA Passive LL. Equities USA Passive II MM. Equities Pacific (ex Japan) Passive NN. Equities Pacific (ex Japan) Passive II OO. Euro Bonds Passive PP. European Convertible Bonds QQ. Global Aggregate Bonds Passive RR. Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) SS. Global Allocation (USD) TT. Global Bonds 1 UU. Global Bonds 2

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VV. Global Bonds 3 WW. Global Bonds 4 XX. Global Bonds Conservative Passive YY. Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) ZZ. Global Bonds Diversified AAA. Global Bonds Passive BBB. Global Bonds Passive (hedged CHF) CCC. Global Bonds Passive II DDD. Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged) EEE. Equities Global Small Cap (ex Switzerland) FFF. Global Equities (ex Switzerland) GGG. Global Real Estate Securities Passive HHH. JPY Bonds Passive III. Small & Mid Cap Equities Switzerland JJJ. Swiss Real Estate Selection KKK. GBP Bonds Passive LLL. USD Bonds Passive

2. Der Kreis der Anleger ist auf qualifizierte Anleger im Sinne von § 5 Ziff. 1 dieses Fondsvertrages beschränkt. 3. In Anwendung von Art. 10 Abs. 5 KAG hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf Begehren der

Fondsleitung mit Zustimmung der Depotbank bewilligt, dass die Fondsleitung von den Vorschriften bezüg-lich der Pflicht zur Erstellung eines Prospekts und vereinfachten Prospekts, der Pflicht zur zweimaligen Be-kanntgabe im Publikationsorgan des Wechsels der Fondsleitung oder des Wechsels der Depotbank, der Pflicht zur Bezeichnung von mindestens zwei Publikationsorganen, der Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar sowie der Pflicht zur Preispublikation befreit ist. Im Weiteren kann anstelle der Barzahlung des Anlegers zum Erwerb von Fondsanteilen die Fondsleitung im Einzelfall auch einer Einbringung von Effek-ten zustimmen. Die Rücknahme kann ebenso anstelle der Barauszahlung durch Rückgabe von Effekten er-folgen.

Anstelle des Prospekts macht die Fondsleitung im Anhang zu diesem Fondsvertrag den Anlegern ergänzen-de Angaben, namentlich über das Anlageziel, über die Befreiung von Vermögensverwalter von einer aner-kannten Aufsicht gem. Art. 31 Abs. 3 KAG, über eine allfällige Delegation von Anlageentscheiden und wei-teren Teilaufgaben der Fondsleitung, über Zahlstellen, Vertriebsträger und Prüfgesellschaft des Fonds. Der Anleger hat jederzeit das Recht, zusätzliche Angaben und Informationen über das entsprechende Teilver-mögen von der Fondsleitung zu erhalten.

4. Fondsleitung ist UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel. 5. Depotbank ist UBS AG, Basel und Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien § 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen den Anlegern1 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung ge-ordnet. § 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen.

Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie be-rechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinn-ausschüttungen fest. Sie macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte gel-tend.

2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie han-deln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transpa-rente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermö-gen.

3. Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben dele-gieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Perso-nen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haf-tet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Auf-sichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe § 26) sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde wei-tere Teilvermögen eröffnen.

1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter.

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5. Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds ge-mäss den Bestimmungen von § 24 vereinigen oder die einzelnen Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von § 25 auflösen.

6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Auf-wendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

7. Die Fondsleitung kann einem Anleger auf dessen Gesuch hin ausnahmsweise gestatten, an Stelle einer Geldleistung Effekten in das entsprechende Teilvermögen einzubringen bzw. sich nach Kündigung des Kol-lektivanlagevertrags statt in bar in zum Teilvermögen gehörenden Effekten im Sinne von Art. 54 Abs. 1 KAG auszahlen zu lassen. Die Fondsleitung entscheidet allein und genehmigt ein solches Geschäft nur, sofern es vollständig mit dem Fondsvertrag sowie der aktuellen Anlagepolitik des Fonds bzw. der Teilvermögen ver-einbar ist und die Interessen der übrigen Anleger dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden.

8. Die Fondsleitung erstellt einen Bericht, in welchem die ein- bzw. ausgelieferten Effekten einzeln aufgeführt werden und aus dem sich deren Kurswert zum Übertragungsstichtag einerseits, die Anzahl der als Gegen-leistung übertragenen Anteile andererseits, nebst einem allfälligen Spitzenausgleich in bar, ergibt. Die De-potbank überprüft in jedem Einzelfall die Einhaltung der Treuepflicht und der sonstigen, oben genannten Bedingungen sowie die zeitgleiche Bewertung der ein- bzw. auszuliefernden Effekten und der entsprechen-den Fondsanteile gemäss § 16 Ziff. 1 dieses Fondsvertrages.

Sie meldet allfällige Vorbehalte oder Beanstandungen sogleich der Prüfgesellschaft. Im Jahresbericht sind sämtliche einschlägigen Transaktionen zu erwähnen.

§ 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der

Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln

unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Mass-nahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen.

3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermö-gens der Teilvermögen beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Drit-ten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien.

4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die An-lageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.

5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Auf-wendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

§ 5 Der qualifizierte Anleger 1. Als qualifizierte Anleger im Sinne dieses Fondsvertrages gelten ausschliesslich folgende Anleger:

a) Beaufsichtigte Finanzintermediäre, wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; b) Beaufsichtigte Versicherungsunternehmungen; c) Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie; d) Unternehmen mit professioneller Tresorerie; e) Privatpersonen gemäss Art. 6 KKV, die schriftlich bestätigen, im Zeitpunkt des Erwerbs direkt oder indi-

rekt über Finanzanlagen von mindestens CHF 2 Millionen zu verfügen; f) Anleger mit einem Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Institut gemäss lit. a. oder Art. 6 Abs. 2

KKV. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondslei-

tung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Teilvermögens des Umbrella-Fonds. Die Forderung ist in Anteilen begründet.

3. Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teil-vermögen.

4. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechende Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Umbrella-Fonds bzw. des Teilvermögens ist ausgeschlossen.

5. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten gel-tend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.

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6. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am entsprechen-den Teilvermögen in bar verlangen. Die Fondsleitung kann im Einzelfall auch der Übertragung eines Teils des Portefeuilles zum Marktwert zustimmen.

7. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Ver-langen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie ver-pflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie die-se Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

8. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum je-weiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforder-

lich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen

nicht mehr erfüllt. 9. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank

zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der üb-

rigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann;

b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Anhangs erworben haben oder halten;

c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögens-vorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögens ausnutzen (Market Timing).

§ 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes

Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens, welches seiner-seits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Teilvermögens als Ganzes.

2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan bekannt ge-macht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von § 26.

3. Die verschiedenen Anteilsklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Re-ferenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden.

Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zu-kommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, wer-den den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet.

4. Zurzeit bestehen für alle Teilvermögen sieben Anteilsklassen mit den Bezeichnungen «I-A1», «I-A2», «I-A3»,«I-B», «I-X», «I-P» und «U-X». Alle Anteilsklassen werden ausschliesslich qualifizierten Anlegern ge-

mäss Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die mit UBS bzw. einem von dieser ermächtigten Vertragspartner eine schriftliche Vereinbarung zwecks Investition in ein oder mehrere Teilvermögen dieses Anlagefonds unter-zeichnet haben.

Alle Anteilsklassen werden nur als Namensanteile emittiert. Die Anteilsklassen unterscheiden sich wie folgt: a) «I-A1»: Die Kosten für Vermögensverwaltung, Vertrieb und Fondsadministration (bestehend aus Fondslei-

tung, Administration und Depotbank) werden mittels Verwaltungskommission direkt dem Vermögen des Teilvermögens belastet. Es besteht im Gegensatz zu den Anteilsklassen «I-A2» und «I-A3»keine erfor-derliche Mindestinvestition.

b) «I-A2»: Die Kosten für Vermögensverwaltung, Vertrieb und Fondsadministration (bestehend aus Fondslei-tung, Administration und Depotbank) werden mittels Verwaltungskommission direkt dem Vermögen des Teilvermögens belastet. Es besteht im Gegensatz zur Anteilsklasse «I-A1» eine erforderliche Mindestin-vestition, welche im Anhang erwähnt wird. Diese Mindestinvestition ist tiefer als bei der Anteilsklasse «I-A3.

c) «I-A3»: Die Kosten für Vermögensverwaltung, Vertrieb und Fondsadministration (bestehend aus Fonds-leitung, Administration und Depotbank) werden mittels Verwaltungskommission direkt dem Vermögen des Teilvermögens belastet. Es besteht im Gegensatz zur Anteilsklasse «I-A1» eine erforderliche Mindest-investition, welche im Anhang erwähnt wird. Die Mindestinvestition ist höher als bei der Anteilsklasse «I-A2».

d) «I-B»: Die Kosten für Fondsadministration (bestehend aus Fondsleitung, Administration und Depotbank) werden mittels Verwaltungskommission direkt dem Vermögen des Teilvermögens belastet. Die Kosten für die Vermögensverwaltung sowie den Vertrieb werden dem Anleger im Rahmen der oben genann-

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tenschriftlichen Vereinbarung in Rechnung gestellt. Diese mit dem Anleger abgeschlossene schriftliche Vereinbarung deckt nur die Kosten der Dienstleistungsbestandteile der Vermögensverwaltung und des Vertriebs, nicht aber diejenigen der Fondsadministration, die direkt den Vermögen der Teilvermögen be-lastet werden. Es besteht keine erforderliche Mindestinvestition.

e) «I-X»: Die Kosten für Vermögensverwaltung, Vertrieb und Fondsadministration (bestehend aus Fondslei-tung, Administration und Depotbank) werden dem Anleger im Rahmen der oben genannten schriftli-chen Vereinbarung in Rechnung gestellt. Diese mit dem Anleger abgeschlossene schriftliche Vereinba-rung deckt sowohl die Kosten der Dienstleistungsbestandteile der Vermögensverwaltung und des Ver-triebs, als auch diejenigen der Fondsadministration. Es besteht keine erforderliche Mindestinvestition.

f) «I-P»: Die Kosten für Vermögensverwaltung, Vertrieb und Fondsadministration (bestehend aus Fondslei-tung, Administration und Depotbank) werden mittels Verwaltungskommission direkt dem Vermögen des Teilvermögens belastet. Es besteht keine erforderliche Mindestinvestition. Die Anteilsklasse unterscheidet sich ausserdem von allen anderen Anteilsklassen durch eine Performance Beteiligung, welche in der Ta-belle unter Ziff. 1 des Anhangs erwähnt wird.

g) «U-X»: Die Kosten für Vermögensverwaltung, Vertrieb und Fondsadministration (bestehend aus Fonds-leitung, Administration und Depotbank) werden dem Anleger im Rahmen der oben genannten schriftli-chen Vereinbarung in Rechnung gestellt. Diese mit dem Anleger abgeschlossene schriftliche Vereinba-rung deckt sowohl die Kosten der Dienstleistungsbestandteile der Vermögensverwaltung und des Ver-triebs, als auch diejenigen der Fondsadministration. Es besteht keine erforderliche Mindestinvestition. Die Anteilsklasse unterscheidet sich ausserdem von al-len anderen Anteilsklassen durch den höheren Erstausgabepreis und steht ausschliesslich anderen kollek-tiven Kapitalanlageformen (ungeachtet ihrer Rechtsform) zwecks administrativer Vereinfachung zu Ver-fügung.

Zudem bestehen für die Teilvermögen – Global Bonds Passive II, – Global Bonds Conservative Passive sowie – European Convertible Bonds und – Bonds USD Inflation-linked Passive die sieben oben auf-geführten Anteilsklassen auch in einer gegenüber dem Schweizer Franken währungsabgesicherten Ausges-taltung, was mit dem Zusatz «(CHF hedged)» angezeigt wird. Für das Teilvermögen – Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) bestehen zudem die sieben oben aufgeführten Anteilsklassen auch in einer gegenüber dem Euro (EUR) währungsabgesicherten Ausgestaltung, was mit dem Zusatz (EUR hedged) an-gezeigt wird.

Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, verlieren das Recht, weiterhin über die jeweilige Anteilsklasse am Anlagefonds beteiligt zu sein.

5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig auf den Namen des Anlegers geführt und werden ausschliesslich in einem Depot bei der Depotbank gehalten. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändi-gung eines Anteilsscheines zu verlangen.

6. Die Fondsleitung ist verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von § 17 zurückzugeben, an ei-ne Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse des entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger die-ser Aufforderung nicht Folge, kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse des entsprechenden Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme der betreffenden Anteile im Sinne von § 5 Ziff. 8 vorneh-men.

III. Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer aus-

gewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.

2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wah-rung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Ver-änderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anle-ger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.

§ 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Ziff. 3 das

Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren, wobei die in Ziff. 3 in Klammern bei den Namen der Teilvermögen angegebenen Währungen lediglich die Referenzwährungen der Teilvermögen angeben, die mit den Anlagewährungen nicht übereinstimmen müssen.

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a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen ste-henden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht ver-körpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie na-mentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder ei-nem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgese-hen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publi-kum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. j einzubeziehen.

b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollek-tiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, d und e, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. f, Finanzindizes, Zinssät-ze, Wechselkurse, Kredite, Währungen, Edelmetalle oder Commodities zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte – mit Ausnahme der Commodities - gemäss Fondsvertrag als Anlagen zu-lässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum of-fen stehenden Markt oder OTC gehandelt.

Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtig-ter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nach-vollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.

c) Anteile an anderen in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Doku-mente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geld-marktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds. und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kol-lektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizeri-schen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.

d) Anteile an anderen in- und ausländischen (bei gleichwertiger Aufsicht) kollektiven Kapitalanlagen, die der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen angehören, oder dieser Art entsprechen.

e) Anteile an anderen in- und ausländischen (bei gleichwertiger Aufsicht) kollektiven Kapitalanlagen, die der Art Immobilienfonds angehören, oder dieser Art entsprechen.

f) strukturierte Produkte, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnli-ches beziehen.

g) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem an-deren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehan-delt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten ge-mäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.

h) Edelmetalle und Edelmetallzertifikate bis höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens. i) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der

Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.

j) Andere als die vorstehend in Bst. a bis i genannte Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in, Waren und Warenpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a bis h vorstehend.

2. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittel-bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.

A. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche

Forderungswertpapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ihren Sitz im Ausland haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität im Ausland ha-ben, und die ein Mindest-Rating von BBB oder ein gleichwertiges Rating (Investment Grade) aufwei-sen;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen.

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Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Teilvermö-gen nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

B. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Corporate Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und –rechte von privaten Schuldnern, die ihren Sitz im Ausland haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität im Ausland haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein

Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens10%.

C. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ihren Sitz im Ausland haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität im Ausland ha-ben;

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ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%. Zudem muss die durchschnittliche Laufzeit des Teilvermögens zwischen ein und fünf Jahren liegen, wo-bei die Restlaufzeit der Einzelanlagen zehn Jahre nicht überschreiten darf.

D. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ih-ren Sitz im Ausland haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität im Ausland haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein

Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

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E. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ih-ren Sitz im Ausland haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität im Ausland haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

F. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ih-ren Sitz in der Schweiz haben und die ein Mindest-Rating BBB oder ein gleichwertiges Rating (In-vestment Grade) aufweisen;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

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c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

G. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Corporate Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und -rechte von privaten Schuldnern, die ihren Sitz in der Schweiz ha-ben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen;

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

H. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Medium Term 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ihren Sitz in der Schweiz haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

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c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Zudem muss die durchschnittliche Laufzeit des Teilvermögens zwischen ein und fünf Jahren liegen,

wobei die Restlaufzeit der Einzelanlagen zehn Jahre nicht überschreiten darf. I. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ihren Sitz in der Schweiz haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%. Zudem muss die durchschnittliche Laufzeit des Teilvermögens zwischen ein und fünf Jahren liegen, wo-bei die Restlaufzeit der Einzelanlagen zehn Jahre nicht überschreiten darf.

J. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ihren Sitz in der Schweiz haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit;

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- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

K. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ihren Sitz in der Schweiz haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

L. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Prime Inland 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ih-ren Sitz in der Schweiz haben, und die ein Mindest-Rating von AA2 oder ein gleichwertiges Rating aufweisen;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in:

Page 13: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

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- Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen weltweit;

- Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

M. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Prime Ausland 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsli-

che Forderungswertpapiere und –wertrechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern, die ihren Sitz im Ausland haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität im Ausland haben und die ein Mindest-Rating von AA2 oder ein gleichwertiges Rating aufweisen;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich den in Ziff.

3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

N. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds USD Inflation-linked Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens: aa) in inflationsgebundene Forderungspapiere und Forderungsrechte, welche von internationalen oder

supranationalen Organisationen, von öffentlich-rechtlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Schuldnern ausgegeben werden, auf USD lauten und ein Mindest-Rating von BBB- durch S&P, Baa3 durch Moody's oder BBB- durch Fitch aufweisen, wobei Titel mit niedrigeren Ratings erlaubt sind, wenn die Schuldner im Referenzindex enthalten sind;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen. Bei Anlagen in kollektive Anlagen stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drit-tel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind;

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ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein

Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 2 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen und entsprechend kein Mindest-Rating von BBB- durch S&P, Baa3 durch Moody's oder BBB- durch Fitch aufweisen;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-tenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 2 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%;

O. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Canada Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in Kanada haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Kanada halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Kanada haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

P. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Canada Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in Kanada haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Kanada halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Kanada haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

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b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

Q. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Asia 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in den Emerging Markets in Asien haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in den Emerging Mar-kets in Asien halten oder die den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in den Emerging Markets in Asien ausüben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-tenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab

genannten Anforderungen nicht genügen - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

R. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Global 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in den Emerging Markets haben oder die den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in den Emerging Markets ausüben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

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16

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-tenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

S. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Global Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in den Emerging Markets haben oder die den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in den Emerging Markets ausüben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-tenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

T. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe (ex Switzerland) 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen ausserhalb der Schweiz, die ihren Sitz in Europa haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Europa halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Europa haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in:

Formatted: English (U.K.)

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- Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-scheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-tenten;

- Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-nannten Anforderungen nicht genügen

- Bankguthaben. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen

des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

U. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in Europa haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Europa halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Europa haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

V. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in Europa haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Europa halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Europa haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

Formatted: English (U.K.)

Formatted: English (U.K.)

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- auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

W. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit (mit Ausnahme der Schweiz), die im Referenzin-dex enthalten sind und solche, die nicht im Referenzindex enthalten sind, von denen jedoch von ihrer Ertragsentwicklung her mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie bei der nächsten An-passung in den Referenzindex aufgenommen werden;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen und gemäss Ziff. 1 Bst. c und d , die gemäss ihren Doku-menten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) Strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten

Anlagen. . Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und – rechte (Aktien, Genusscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Ziff. 3 lit. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

- auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und –rechte von pri-vaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern;

- auf Schweizer Franken lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 100%.

X. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit (mit Ausnahme der Schweiz), die im Referenzin-dex enthalten sind und solche, die nicht im Referenzindex enthalten sind, von denen jedoch von ihrer Ertragsentwicklung her mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie bei der nächsten An-passung in den Referenzindex aufgenommen werden;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen und gemäss Ziff. 1 Bst. c und d , die gemäss ihren Doku-menten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) Strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten

Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in:

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19

- Beteiligungswertpapiere und –rechte (Aktien, Genusscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-scheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Ziff. 3 lit. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

- auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und –rechte von pri-vaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern;

- auf Schweizer Franken lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 100%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

Y. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global (ex Switzerland) Quantitative 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von weltweit (mit Ausnahme der Schweiz) tätigen Unternehmen, welche als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an weltweit (mit Ausnahme der Schweiz) agieren-den Unternehmen mit Sitz weltweit (mit Ausnahme der Schweiz) halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der ganzen Welt bestreiten;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-tenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

Z. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Small Cap Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungspapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsschei-

ne und ähnliches) von Unternehmen weltweit, die im Referenzindex (Anhang) enthalten sind; ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten

ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen; ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte

gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in:

- Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

Formatted: English (U.K.)

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- auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-tenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermö-

gen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

AA. UBS (CH) Institutional Fund – Equities International (ex Switzerland) 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit (mit Ausnahme der Schweiz); die im Referenzin-dex enthalten sind sowie jene, die nicht im Referenzindex enthalten sind, von denen jedoch von ihrer Ertragsentwicklung her mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie bei der nächsten An-passung des Index in diesen aufgenommen werden;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d , die gemäss ihren Dokumen-ten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten

weltweit auf die oben erwähnten Anlagen; Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und –rechte (Aktien, Genusscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die bezüglich Sitz den in Ziff. 3 lit. aa genannten Anforde-rungen nicht genügen;

- auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und –rechte von pri-vaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern;

- auf Schweizer Franken lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 100%.

BB. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Enhanced 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in Japan haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Japan halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Japan haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in:

Formatted: English (U.K.)

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- Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-tenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

CC. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in Japan haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Japan halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Japan haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-nannten Anforderungen nicht genügen;

- Bankguthaben. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen

des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

DD. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in Japan haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Japan halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in Japan haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

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22

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten:

- andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

EE. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Enhanced 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, als Holdinggesell-schaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz halten oder den über-wiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

FF. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, als Holdinggesell-schaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz halten oder den über-wiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

Formatted: English (U.K.)

Page 23: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

23

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

GG. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive All HH. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive Large 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, als Holdinggesell-schaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz halten oder den über-wiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieser Teilvermögen oder Teilen davon anlegen

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

II. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive All II JJ. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive Large II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, als Holdinggesell-schaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz halten oder den über-wiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieser Teilvermögen oder Teilen davon anlegen

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

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- auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

KK. UBS (CH) Institutional Fund – Equities USA Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in den USA haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in den USA halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in den USA haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

LL. UBS (CH) Institutional Fund – Equities USA Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz in den USA haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in den USA halten oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in den USA haben;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen;

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- auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

MM. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz im pazifischen Raum, d.h. Hongkong, Aust-ralien, Neuseeland und Singapur (mit Ausnahme von Japan) haben, die im Referenzindex enthalten sind sowie jene, die nicht im Referenzindex enthalten sind, von denen jedoch von ihrer Ertragsent-wicklung her mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie bei der nächsten Anpassung des Index in diesen aufgenommen werden;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d , die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) Strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten

Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte

gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Best. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen.

- auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsan-leihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und – rechte von in- und ausländischen Emittenten;

- auf Schweizer Franken (CHF) lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziffer 3 ab genann-

ten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Fondsver-mögen nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49%.

NN. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz im pazifischen Raum, d.h. Hongkong, Aust-ralien, Neuseeland und Singapur (mit Ausnahme von Japan) haben, die im Referenzindex enthalten sind sowie jene, die nicht im Referenzindex enthalten sind, von denen jedoch von ihrer Ertragsent-wicklung her mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie bei der nächsten Anpassung des Index in diesen aufgenommen werden;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d , die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) Strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten

Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte

gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

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b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Best. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Ziff 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen.

- auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsan-leihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und –rechte von in- und ausländischen Emittenten;

- auf Schweizer Franken (CHF) lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziffer 3 ab genann-

ten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Fondsver-mögen nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

OO. UBS (CH) Institutional Fund – Euro Bonds Passive

Dieses Teilvermögen dient als Zielfonds für die Teilvermögen „– Global Bonds Passive“ und „– Global Bonds Passive (hedged) CHF“ (Dachfonds). Diese beiden Dachfonds dürfen gemäss ihren Risikoverteilungsvorschrif-ten (§ 15 Bst. B Ziffer 10) jeweils bis zu 100% der Anteile dieses Zielfonds erwerben. Bezüglich der damit zusammenhängenden Risken wird auf § 15 Bst. A Ziffer 14 verwiesen.

3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: aa) auf Euro lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswert-

papiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit; ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten

ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen; ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Euro lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die

oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und – rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-

tenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

PP. UBS (CH) Institutional Fund – European Convertible Bonds 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und ähnlichen Wertpapieren mit Wandel- oder

Optionsrechten weltweit auf europäische Aktien; ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten

ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen; ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen;

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ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen.

Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen, die den Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforde-

rungen nicht genügen; - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich des Wan-

del- oder Optionsrechts den vorgenannten Anforderungen nicht genügen; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte von Unternehmen weltweit; - Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants) ins-

gesamt höchstens 10%. QQ. UBS (CH) Institutional Fund – Global Aggregate Bonds Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) oder andere Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere

fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlich-rechtlicher Schuldner weltweit;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvemögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab genannten

Anforderungen nicht genügen. - Bankguthaben

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

RR. UBS (CH) Institutional Fund – Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) oder andere Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere

fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlich-rechtlicher Schuldner weltweit sowie in vorgenannte Anlagen, die gegen den Schweizer Franken (CHF) abgesi-chert sind;

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ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvemögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen und jene, die gegen den Schweizer Franken (CHF) abgesichert sind.

Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab genannten

Anforderungen nicht genügen. - Bankguthaben

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 25%.

SS. UBS (CH) Institutional Fund – Global Allocation (USD) 3. a) Die Fondsleitung investiert unter Vorbehalt von Bst. b, nach Abzug der flüssigen Mittel, das Vermögen

des Teilvermögens in: aa) auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen und Notes sowie andere fest- oder varia-

belverzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlich-rechtlicher Schuldner weltweit;

ab) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-scheine und ähnliches) weltweit;

ac) auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen weltweit;

ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von Staaten, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Schuldern von in- und ausländischen Emittenten;

ae) börsennotierte geschlossene schweizerische oder ausländische Immobilien-Investmentfonds, wie bei-spielsweise REIT’s und UCITS REIT’s (Real Estate Investment Trusts) oder andere, vergleichbare Immo-bilienverwaltungsgesellschaften.

af) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ag) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ah) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen; ai) Derivate und strukturierte Produkte auf Edelmetalle und Commodities; aj) Bankguthaben. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. af vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ah vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa und Bst. ab vorstehend investiert sind.

b) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Forderungswertpapiere und –rechte zwischen einem Rating von BBB- und C, oder ein gleichwertiges

Rating höchstens 20%; - Forderungswertpapiere und –rechte zwischen einem Rating von CCC und C oder ein gleichwertiges

Rating höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 100%, wobei folgendes zu beachten ist: Anlagen in Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in andere kollektive

Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) sind nicht erlaubt. Die Zielfonds müssen die Rücknahme-frequenz des Dachfonds gewährleisten können. Zudem müssen die Zielfonds im Sitzstaat als kollekti-ve Kapitalanlagen zugelassen sein und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen und die internationale Amtshilfe muss gewährleistet sein. Bei

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den Zielfonds handelt es sich um offene kollektive Kapitalanlagen, d.h. vertragliche Anlagefonds so-wie Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die börsenkotiert sind oder nicht;

- Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. ae vorstehend insgesamt höchstens 20%. - Derivate und strukturierte Produkte auf Edelmetalle und Commodities insgesamt höchstens 10%.

TT. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 1 UU. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 2 VV. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 3 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) oder andere Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere

fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlichrechtlicher Schuldner weltweit;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemsäs ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieser Teilvermögen oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

WW. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 4 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) oder andere Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere

fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlich-rechtlicher Schuldner weltweit;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvemögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen;

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30

- Anteile anderer kollektiver Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab genannten Anforderungen nicht genügen;

- Bankguthaben. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen

des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 20%.

XX. UBS (CH Institutional Fund – Global Bonds Conservative Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) oder andere Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere

fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlich-rechtlicher Schuldner weltweit;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 20%.

YY. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) oder andere Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere

fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlich-rechtlicher Schuldner weltweit sowie in vorgenannte Anlagen, die gegen den Schweizer Franken (CHF) abgesi-chert sind;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvemögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen und jene, die gegen den Schweizer Franken (CHF) abgesichert sind.

Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit;

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- Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab genannten

Anforderungen nicht genügen. - Bankguthaben

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49%.

ZZ. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Diversified 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) oder andere Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere

fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlich-rechtlicher Schuldner weltweit;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermö-

gen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 100%.

AAA. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive

Dieses Teilvermögen verfolgt als Dachfonds das Anlageziel, mittels Erwerb von bis zu jeweils 100% der Anteile der vier Zielfonds „– Euro Bonds Passive“, „– JPY Bonds Passive“, „– GBP Bonds Passive“ und „– USD Bonds Passive“, den im Anhang genannten Referenzindex passiv nachzubilden. Bezüglich der damit zu-sammenhängenden Risiken wird auf § 15 Bst. A Ziffer 14 verwiesen.

3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) oder andere Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere

fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlich-rechtlicher Schuldner weltweit;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

Page 32: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

32

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermö-

gen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 100%.

BBB. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive (hedged CHF) Dieses Teilvermögen verfolgt als Dachfonds das Anlageziel, mittels Erwerb von bis zu jeweils 100% der An-

teile der vier Zielfonds „– Euro Bonds Passive“, „– JPY Bonds Passive“, „– GBP Bonds Passive“ und „– USD Bonds Passive“, den im Anhang genannten Referenzindex passiv nachzubilden. Bezüglich der damit zu-sammenhängenden Risiken wird auf § 15 Bst. A Ziffer 14 verwiesen.

3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken oder andere Währungen lautende Obligationen und Notes sowie andere fest-

oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlichrechtlicher Schuldner weltweit, die gegen den Schweizer Franken (CHF) abgesichert sind;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlgen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken oder andere Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zer-

tifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen, die gegen den Schweizer Franken (CHF) abgesichert sind.

Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und – rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich Währung

den in Ziff. 3 Bst. a genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 100%.

CCC. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive II 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken oder andere Währungen lautende Obligationen und Notes sowie andere fest-

oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlichrechtlicher Schuldner weltweit;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlgen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

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33

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf Schweizer Franken oder andere Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zer-

tifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und – rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%; - Securities Lending: das Teilvermögen darf kein Securities Lending tätigen.

DDD. UBS (CH) Institutional Fund – Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged) 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) auf Schweizer Franken (CHF) oder andere Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere

fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte privater und öffentlich-rechtlicher Schuldner weltweit sowie in vorgenannte Anlagen, die gegen den Schweizer Franken (CHF) abgesi-chert sind;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvemögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen und jene, die gegen den Schweizer Franken (CHF) abgesichert sind.

Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und -rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen

Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab genannten

Anforderungen nicht genügen. - Bankguthaben

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

EEE. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Small Cap (ex Switzerland) 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in:

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aa) Beteiligungspapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsschei-ne und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die im Referenzindex (Anhang) enthalten sind;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, bis zu ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungspapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

FFF. UBS (CH) Institutional Fund – Global Equities (ex Switzerland) 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz; ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten

ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen; ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungspapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

GGG. UBS (CH) Institutional Fund – Global Real Estate Securities Passive 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des

Teilvermögens in: aa) Wertpapiere von Gesellschaften weltweit, deren Hauptaktivität im Kauf, Verkauf, der Erschliessung,

Überbauung, Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken und Immobilien liegt, oder Unter-nehmen, die zwecks Erzielung von Einkünften und Kapitalgewinnen Eigentum an Grundstücken und Immobilien besitzen oder diese bewirtschaften. Darunter fallen auch börsennotierte geschlossene

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Immobilien-Investmentfonds wie beispielsweise REIT’s (Real Estate Investment Trusts) oder andere, vergleichbare Immobilienverwaltungsgesellschaften;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. e, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) weltweit, die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungspapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten:

- andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 30%. HHH. UBS (CH) Institutional Fund – JPY Bonds Passive

Dieses Teilvermögen dient als Zielfonds für die Teilvermögen „– Global Bonds Passive“ und „– Global Bonds Passive (hedged) CHF“ (Dachfonds). Diese beiden Dachfonds dürfen gemäss ihren Risikoverteilungsvorschrif-ten (§ 15 Bst. B Ziffer 10) jeweils bis zu 100% der Anteile dieses Zielfonds erwerben. Bezüglich der damit zusammenhängenden Risken wird auf § 15 Bst. A Ziffer 14 verwiesen.

3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:

aa) auf japanische Yen lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forde-rungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf japanische Yen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten welt-

weit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und – rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-

tenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

III. UBS (CH) Institutional Fund – Small & Mid Cap Equities Switzerland

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3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: aa) Beteiligungspapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsschei-

ne und ähnliches) von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die im Referenzindex (Anhang) enthal-ten sind;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von

Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, bis zu ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches), den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Opti-

onsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungspapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern von in- und ausländischen Emittenten;

- auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten;

- Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

JJJ. UBS (CH) Institutional Fund – Swiss Real Estate Selection 3. a) Die Fondsleitung investiert nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel dieses Vermögens

des Teilvermögens in: aa) Wertpapiere von schweizerischen Gesellschaften, deren Hauptaktivität im Kauf, Verkauf, der Er-

schliessung, Überbauung, Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken und Immobilien liegt, oder Unternehmen, die zwecks Erzielung von Einkünften und Kapitalgewinnen Eigentum an Grundstücken und Immobilien besitzen oder diese bewirtschaften. Darunter fallen auch börsenno-tierte geschlossene Immobilien-Investmentfonds wie beispielsweise REIT’s (Real Estate Investment Trusts) oder andere, vergleichbare Immobilienverwaltungsgesellschaften;

ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die im Referenzindex enthalten sind sowie jene, die nicht im Referenzindex enthalten sind und von denen jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie in nächsten sechs Monaten in den Index aufgenommen werden;

ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) Strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten

Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Best. c nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipations-

scheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Ziff. 3 Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen.

- auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsan-leihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und – rechte von in- und ausländischen Emittenten;

- auf Schweizer Franken (CHF) lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; - Derivate (einschliesslich Warrants auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis e, die den in Ziffer 3 ab genann-

ten Anforderungen nicht genügen - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Fondsver-mögen nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 100%.

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KKK. UBS (CH) Institutional Fund – GBP Bonds Passive Dieses Teilvermögen dient als Zielfonds für die Teilvermögen „– Global Bonds Passive“ und „– Global Bonds

Passive (hedged) CHF“ (Dachfonds). Diese beiden Dachfonds dürfen gemäss ihren Risikoverteilungsvorschrif-ten (§ 15 Bst. B Ziffer 10) jeweils bis zu 100% der Anteile dieses Zielfonds erwerben. Bezüglich der damit zusammenhängenden Risken wird auf § 15 Bst. A Ziffer 14 verwiesen.

3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: aa) auf britische Pfund lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forde-

rungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit; ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten

ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen; ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf britische Pfund lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten welt-

weit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und – rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-

tenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-

nannten Anforderungen nicht genügen; - Bankguthaben.

c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

LLL. UBS (CH) Institutional Fund – USD Bonds Passive Dieses Teilvermögen dient als Zielfonds für die Teilvermögen „– Global Bonds Passive“ und „– Global Bonds

Passive (hedged) CHF“ (Dachfonds). Diese beiden Dachfonds dürfen gemäss ihren Risikoverteilungsvorschrif-ten (§ 15 Bst. B Ziffer 10) jeweils bis zu 100% der Anteile dieses Zielfonds erwerben. Bezüglich der damit zusammenhängenden Risken wird auf § 15 Bst. A Ziffer 14 verwiesen.

3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: aa) auf US-Dollar lautende Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forde-

rungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit; ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c und d, die gemäss ihren Dokumenten

ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen; ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf US-Dollar lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf

die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind.

b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: - Forderungswertpapiere und – rechte von in- und ausländischen Emittenten, die den in Ziff. 3 Bst. aa

genannten Anforderungen nicht genügen; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

weltweit; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von Unternehmen weltweit; - auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emit-

tenten; - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen;

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- Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. c bis d, die den in Ziff. 3 Bst. ab ge-nannten Anforderungen nicht genügen;

- Bankguthaben. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Vermögen

des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants)

insgesamt höchstens 10%; - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%.

§ 9 Flüssige Mittel

Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungsein-heit des entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pen-sionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.

B. Anlagetechniken und –instrumente § 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung aller Teilvermögen (mit Ausnahme der Teilvermögen, für die in § 8 Ziff.

3 Bst. c Securities Lending ausgeschlossen ist) sämtliche Arten von Effekten ausleihen (= Securities Lending), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden.

2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal-Geschäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in in-direkter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») einem Bor-ger zur Verfügung zu stellen.

3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern, wie Banken, Brokern und Versicherungs-Gesellschaften sowie anerkannten Effektenclea-ring-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.

4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, ein-halten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie je Teilver-mögen vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% ausleihen. Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bank-werktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden.

5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rücker-stattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 8 KKV-FINMA ver-pfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Ver-kehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens "AAA", "Aaa" oder gleichwertig aufwei-sen, bestehen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögens-rechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte.

6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendma-chung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rah-menvertrag abgetreten wurden.

§ 11 Pensionsgeschäfte 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensionsgeschäfte

können entweder als «Repo» oder als «Reverse Repo» getätigt werden. Das "Repo" ist ein Rechtsgeschäft, durch welches eine Partei (Pensionsgeber) gegen Bezahlung vorüberge-hend das Eigentum an Effekten auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt, wobei diese sich ver-pflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäfts. Das «Repo» ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmer) ein «Reverse Repo». Mit einem «Reverse Repo» erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuer-statten.

2. Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpar-tei abschliessen («Principal-Geschäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in

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indirekter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») Pensions-geschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen.

3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Ge-genparteien bzw. Vermittlern, wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Ef-fektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten.

4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwende-ten Effekten (mark-to-market) und besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abge-treten wurden.

5. Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden.

6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, ein-halten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie je Teilvermögen vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% für Repos verwenden. Sichert hinge-gen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden.

7. «Repos» gelten als Kreditaufnahme gemäss § 13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Über-nahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines «Re-verse Repo» verwendet.

8. Die Fondsleitung darf im Rahmen eines «Reverse Repo» nur fest oder variabel verzinsliche Effekten erwer-ben, die von Bund, Kantonen und Gemeinden begeben oder garantiert werden oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindestrating aufweisen.

9. Forderungen aus «Reverse Repo» gelten als flüssige Mittel gemäss § 9 und nicht als Kreditgewährung ge-mäss § 13.

§ 12 Derivate A. Commitment-Ansatz II Absatz A. gelangt für die folgenden Teilvermögen zu Anwendung: - Bonds CHF Ausland - Bonds CHF Inland - Bonds CHF Inland Medium Term - Bonds CHF Prime Inland - Bonds CHF Prime Ausland - Equities Emerging Markets Asia - Equities Emerging Markets Global - Equities Emerging Markets Global Passive - Equities Europe (ex Switzerland) - Equities Global (ex Switzerland) Quantitative - Equities International (ex Switzerland) - Equities Switzerland - European Convertible Bonds - Euro Bonds Passive - Global Allocation (USD) - Global Bonds 1 - Global Bonds 2 - Global Bonds 3 - Global Bonds 4 - Global Bonds Diversified - Global Equities (ex Switzerland) - Equities Global Small Cap (ex Switzerland) - Small & Mid Cap Equities Switzerland - Swiss Real Estate Selection 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen

einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter aus-serordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag und im An-hang genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zu-dem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zu-lässig sein.

Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessverfahren vor: Den Commitment-Ansatz I und II für „einfache übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ und den Modell-Ansatz verbunden mit Stresstests für „komplexe übrige Fonds für traditionelle Anlagen“.

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Der Commitment-Ansatz I ist ein vereinfachtes Verfahren und zeichnet sich dadurch aus, dass der Einsatz von Derivaten weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen eines Teilvermögens ausübt noch einem Leer-verkauf entspricht. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Das Erzielen einer Hebelwirkung (d.h. Leverage) wie auch Leerverkäufe sind zulässig. Das Gesamtengagement eines Teil-vermögens darf dabei bis zu 200% seines Nettovermögens (unter Einbezug der Kreditaufnahme sogar bis 225%) betragen. Beim Modell-Ansatz wird das Risiko eines Teilvermögens als Value-at-Risk (VaR) mit einem Konfidenzintervall von 99% und einer Haltedauer von 20 Handelstagen täglich gemessen; er darf dabei das Doppelte des VaR eines derivatefreien Vergleichsportfolios nicht überschreiten. Zudem sind periodisch Stresstests durchzuführen.

2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als „einfache übrige Fonds für traditionelle Anlagen“. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf somit 100% seines Nettovermö-gens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Be-rücksichtigung der Möglichkeit der Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 25% des Nettovermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 225% des Nettovermögens betragen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar.

Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsver-pflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen.

3. Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Ver-fall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem ab-soluten Betrag abhängen sowie Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Derivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombi-nation von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen.

4. a) Derivate werden durch die Fondsleitung in die drei Risikokategorien Markt-, Kredit- und Währungsrisiko eingeteilt. Beinhaltet ein Derivat verschiedene Risikokategorien, so ist es in jeder der entsprechenden Ri-sikokategorien mit seinem Basiswertäquivalent anzurechnen. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert, bei Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (sofern ein sol-ches berechnet wird).

b) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts und in Anlagen in diesem Basiswert dürfen gegen einander aufgerechnet werden ("Netting").

c) Gegenläufige Positionen von verschiedenen Basiswerten dürfen nur gegeneinander aufgerechnet wer-den, wenn deren Risiken wie Markt-, Kredit- und Währungsrisiken ähnlich sind und hoch korrelieren.

d) Verkaufte Call-Optionen sowie gekaufte Put-Optionen dürfen nur in die Aufrechnung einbezogen wer-den, wenn deren Delta berechnet wird.

e) Vorbehältlich der Aufrechnung gemäss Bst. b bis d sind für jede Risikokategorie die absoluten Beträge der Basiswertäquivalente der Derivate zu addieren. In keiner der drei Risikokategorien darf die Summe der Basiswertäquivalente das Nettovermögen des entsprechenden Teilvermögens je übersteigen.

f) Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und –rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. Diese geldnahen Mittel und Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivate herangezo-gen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.

g) Physische Lieferverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit den entsprechenden Basiswerten ge-deckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn deren Risiken wie Markt-, Währungs- und Zinsrisiken denje-nigen der zu liefernden Basiswerte ähnlich sind, die Anlagen und die Basiswerte hoch korreliert sind, die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivatpositio-nen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.

5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen.

6. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewähr-leisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder der Garant das von der Kollektivanlagengesetzgebung vorgeschriebene Mindestrating gemäss Art. 33 KKV-FINMA auf-zuweisen.

b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

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c) Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrs-werts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Offer-ten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Prei-ses, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhaf-teste Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do-kumentieren.

7. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimi-ten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen.

B. Commitment Ansatz I Absatz B. gelangt für die folgenden Teilvermögen zu Anwendung: - Bonds CHF Ausland Passive - Bonds CHF Ausland Corporate Passive - Bonds CHF Ausland Passive II - Bonds CHF Ausland Medium Term Passive - Bonds CHF Inland Passive - Bonds CHF Inland Corporate Passive - Bonds CHF Inland Passive II - Bonds CHF Inland Medium Term Passive - Bonds USD Inflation-linked Passive - Equities Canada Passive - Equities Canada Passive II - Equities Europe Passive - Equities Europe Passive II - Equities Global Passive - Equities Global Passive II - Equities Global Small Cap Passive II - Equities Japan Enhanced - Equities Japan Passive - Equities Japan Passive II - Equities Switzerland Enhanced - Equities Switzerland Passive All - Equities Switzerland Passive All II - Equities Switzerland Passive Large - Equities Switzerland Passive Large II - Equities USA Passive Equities USA Passive II - Equities Pacific (ex Japan) Passive - Equities Pacific (ex Japan) Passive II - Global Aggregate Bonds Passive - Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) - Global Bonds Passive - Global Bonds Passive (hedged CHF) - Global Bonds Conservative Passive - Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) - Global Bonds Passive II - Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged) - Global Real Estate Securities Passive - JPY Bonds Passive - GBP Bonds Passive - USD Bonds Passive 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen ein-

setzen. Für das Teilvermögen „– Equities Global Passive II" gilt: Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Anteils des Vermögens des Teilvermögens, welcher nicht in Zielfonds investiert ist, nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Bezüglich des in Zielfonds investierten Teils des Vermögens des Teilvermögens dürfen Derivate neben der Absicherung von Währungsrisiken auch zur Absicherung von Markt-, Kredit- und Zinsrisiken eingesetzt werden (engagementre-duzierend), sofern die Risiken eindeutig bestimm- und messbar sind. Die Fondsleitung sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter aus-serordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag und im Anhang genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein.

Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessverfahren vor: Den Commitment-Ansatz I und II für "einfache übrige Fonds für traditionelle Anlagen" und den Modell-Ansatz verbunden mit Stresstests für "komplexe übrige Fonds für traditionelle Anlagen".

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Der Commitment-Ansatz I ist ein vereinfachtes Verfahren und zeichnet sich dadurch aus, dass der Einsatz von Derivaten weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen eines Teilvermögens ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Das Erzielen einer He-belwirkung (d.h. Leverage) wie auch Leerverkäufe sind zulässig. Das Gesamtengagement eines Teilvermögens darf dabei bis zu 200% seines Nettovermögens (unter Einbezug der Kreditaufnahme sogar bis 225%) betra-gen. Beim Modell-Ansatz wird das Risiko eines Teilvermögens als Value-at-Risk (VaR) mit einem Konfidenz-intervall von 99% und einer Haltedauer von 20 Handelstagen täglich gemessen; er darf dabei das Doppelte des VaR eines derivatefreien Vergleichsportfolios nicht überschreiten. Zudem sind periodisch Stresstests durch-zuführen.

2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als "einfache übrige Fonds für traditionelle Anlagen". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Ein-satz der Derivate übt somit weder eine Hebelwirkung auf die Vermögen der Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflich-

tungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermö-gens zu erfüllen.

3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen

dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat.

b) Credit Default Swaps (CDS). c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder einem absoluten Be-

trag abhängen. d) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt.

4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagementreduzie-rendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich.

5. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Bst. b und d dauernd durch die dem Derivat zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein.

b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Derivaten zuläs-sig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht.

c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfügen können. Ba-siswerte oder Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.

d) Ein engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Basiswerte mit dem "Delta" gewichtet werden.

6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert, bei Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (sofern ein solches berechnet wird). Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementerhöhende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.

7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen.

8. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewähr-leisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder der Garant das von der Kollektivanlagengesetzgebung vorgeschriebene Mindestrating gemäss Art. 33 KKV-FINMA aufzuwei-sen.

b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

c) Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von min-destens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Preises, der Boni-tät, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen.

§ 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten

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1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss § 10 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gemäss § 11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne die-ses Paragraphen.

2. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen höchstens 25% seines Nettovermögens Kredite aufnehmen. Das Pensionsgeschäft als Repo gemäss § 11 gilt als Kreditaufnahme im Sinne dieses Paragraphen, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegensetzten Pensionsgeschäft (Rever-se Repo) verwendet.

§ 14 Belastung des Vermögens der Teilvermögen 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 50% seines Nettovermögens verpfänden

oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhö-

hendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen. C Anlagebeschränkungen § 15 Risikoverteilung A. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Corporate Passive

UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Passive UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Passive II

UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Corporate Passive

UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Medium Term UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Passive

UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Passive UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Passive II UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Prime Inland

UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Prime Ausland UBS (CH) Institutional Fund – Bonds USD Inflation-linked Passive UBS (CH) Institutional Fund – Euro Bonds Passive UBS (CH) Institutional Fund – Global Aggregate Bonds Passive UBS (CH) Institutional Fund – Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged)

UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 1 UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 2 UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 3 UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Conservative Passive UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Diversified

UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive II UBS (CH) Institutional Fund – Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged) UBS (CH) Institutional Fund – JPY Bonds Passive UBS (CH) Institutional Fund – GBP Bonds Passive

UBS (CH) Institutional Fund – USD Bonds Passive 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht ist;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten

als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in

Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die

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derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten blei-ben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen. Für das Teilvermögen – Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) gilt eine Limite von maximal 25%. Für das Teilvermögen – Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) gilt eine Limite von maxi-mal 25%.

Für das Teilvermögen – Global Bonds Diversified gilt eine Limite von maximal 49%. Die beiden Zielfonds in welche das Teilvermögen – Global Bonds Diversified bis maximal 49% investieren darf, sind UBS (CH) Insti-tutional Fund – Global Bonds Conservative Passive sowie UBS (Lux) Bonds SICAV – Short Term EUR Corpora-tes. Dabei darf das Vermögen des Teilvermögens – Global Bonds Diversified entweder zu maximal 49% in UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Conservative Passive oder zu maximal 49% in UBS (Lux) Bonds SICAV – Short Term EUR Corporates anlegen.

Die Zielfonds dürfen keine Gebührenkumulation mit sich bringen und müssen für die Fondsleitung vollstän-dige Transparenz über die Anlagen und Gebühren ermöglichen.

Für das Teilvermögen – Global Bonds Diversified gilt zudem folgendes: das Teilvermögen investiert in ge-samtheitlich mindestens 4 Zielfonds. Die Fondsleitung darf dabei höchstens 25% des Vermögens des Teil-vermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen (Ausnahme: siehe vorgenannte Limite von maximal 49%). Ansonsten werden die übrigen Risikodiversifikations-Vorschriften gemäss § 15 vollumfänglich ein-gehalten.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere und der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktin-strumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstru-mente von einem OECD Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internatio-nal Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi-schen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktin-strumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35 % nicht kumuliert werden.

13. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktin-strumente von einem OECD-Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von in-ternationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechen-de Teilvermögen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen hal-ten; höchstens 30% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarkt-instrumente derselben Emission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 außer Betracht.

Die vorstehend zugelassenen Emittenten bzw. Garanten sind: Die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäi-sche Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Fi-nanzierung von Eisenbahnmaterial).

14. Für die vier Teilvermögen „ – Euro Bonds Passive“, „– JPY Bonds Passive“, „– GBP Bonds Passive“ sowie „– USD Bonds Passive“ gilt zudem folgendes:

Die vier Teilvermögen dienen unter anderem als Zielfonds für die Teilvermögen „– Global Bonds Passive“ und „– Global Bonds Passive (hedged CHF)“ (Dachfonds): Diese beiden Dachfonds dürfen gemäss ihren Risi-koverteilungsvorschriften (§ 15 Bst. B Ziff. 10 unten) jeweils bis zu 100% der Anteile dieser Zielfonds er-werben. Erfolgt ein Antrag auf Rückgabe eines im Verhältnis zum Vermögen des Zielfonds grossen Teils der Anteile durch einen oder beide Dachfonds ist die Fondsleitung verpflichtet zu prüfen, ob diese Rückgabe ohne jeglichen Nachteil für die verbleibenden Anleger abgewickelt werden kann. Erst dann lässt sie die Rückgabe durch den oder die Dachfonds zu. Ist die Rückgabe ohne Nachteile nicht gewährleistet, wird diese nicht zugelassen. Die Rücknahme durch den Zielfonds wird unverzüglich eingestellt und der betroffene Ziel-

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fonds wird fristlos aufgelöst (siehe § 25). Die Rückzahlung an den oder die Dachfonds wird dann im Rah-men des Auflösungsverfahrens vorgenommen.

B. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive (hedged CHF) 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht ist;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten

als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in

Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten blei-ben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 60% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen. Zudem gilt, dass die Zielfonds dürfen keine Gebührenkumulation für den Anleger mit sich bringen und müssen für die Fondsleitung vollständige Transparenz über die Anlagen und Gebühren ermöglichen (X-Tranchen-Methode).

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere und der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25%der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Von den Teilvermögen „ – Euro Bonds Passive“, „– JPY Bonds Passive“, „– GBP Bonds Passive“ sowie „– USD Bonds Passive“ darf die Fonds-leitung für das Vermögen eines Teilvermögens jedoch bis 100%der Anteile erwerben. Diese Beschränkun-gen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstru-mente von einem OECD Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internatio-nal Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi-schen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktin-strumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35 % nicht kumuliert werden.

13. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktin-strumente von einem OECD-Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von in-ternationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechen-de Teilvermögen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen hal-ten; höchstens 30% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarkt-instrumente derselben Emission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 außer Betracht.

Die vorstehend zugelassenen Emittenten bzw. Garanten sind: Die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäi-

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sche Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Fi-nanzierung von Eisenbahnmaterial).

C. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Asia UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Global 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht ist;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten

als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Ef-

fekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten der Emit-tenten und Geldmarktinstrumente, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktin-strumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

D. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe Passive

UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe Passive II UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Passive UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Passive II UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive All UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive All II

UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive Large UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive Large II

UBS (CH) Institutional Fund – Equities USA Passive UBS (CH) Institutional Fund – Equities USA Passive II UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Small Cap Passive II

UBS (CH) Institutional Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive UBS (CH) Institutional Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive II UBS (CH) Institutional Fund – Equities Canada Passive UBS (CH) Institutional Fund – Equities Canada Passive II UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Global Passive

1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend

diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht ist;

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b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. Bezüglich Emittenten gelten folgende Limiten: a) Bis höchstens 3% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Aktiven desselben Emittenten angelegt

werden, unabhängig davon, ob dieser im Referenzindex, der im Anhang aufgeführt wird, enthalten ist. b) Bei Emittenten, die im Referenzindex enthalten sind, darf die Fondsleitung die unter Bst. a genannte Li-

mite überschreiten. Dabei darf der Anteil am Vermögen eines Teilvermögens den Gesamtwert der Aktiven desselben Emit-

tenten 150% seines jeweiligen Indexgewichtes nicht überschreiten, wobei die Übergewichtung im Ma-ximum auf 3%-Punkte beschränkt ist.

c) Die Anlagen sind auf mindestens 12 Emittenten aufzuteilen. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf

Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens mit Ausnahme der vier nacherwähn-ten Teilvermögen nicht übersteigen. Für die Teilvermögen – Equities Switzerland Passive All , – Equities Switzerland Passive Large, – Equities Switzerland Passive All II sowie – Equities Switzerland Passive Large II gilt eine Limite von 35%.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens mit Ausnahme der vier nacherwähnten Teilvermögen nicht übersteigen. Für die Teilvermögen – Equities Switzerland Passive All, – Equities Switzerland Passive Large, – Equities Switzerland Passive All II sowie – Equities Switzerland Passive Large II gilt eine Limite von 35%.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen mit Ausnahme des Teilvermögens Equities Pacific (ex Japan) Passive, das höchstens 20% des Ver-mögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen darf.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

E. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Passive UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Passive II UBS (CH) Institutional Fund – Equities International (ex Switzerland) 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht ist;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Ef-fekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens ange-legt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten blei-ben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

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48

5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 15% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 40% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

Für das Teilvermögen „– Equities Global Passive II" gilt: Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens ei-nes Teilvermögens nicht übersteigen.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

8. Die Fondsleitung kann dauernd bis zu 100% des Teilvermögens in einen einzigen anderen Anlagefonds (Zielfonds) investieren. Die Zielfonds dürfen keine Gebührenkumulation für den Anleger mit sich bringen und müssen für die Fondsleitung vollständige Transparenz über die Anlagen und Gebühren ermöglichen (X-Tranchen-Methode).

Für das Teilvermögen „– Equities Global Passive II" gilt: Die Fondsleitung kann dauernd bis zu 60% des Teil-vermögens in einen einzigen anderen Anlagefonds (Zielfonds) investieren.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben, bei Investitionen der Teilver-mögen - Equities Global Passive und - Equities International (ex Switzerland) in verbundene Anlagefonds bis zu 100%, sofern der Zielfonds weder eine Ausgabe- noch eine Rücknahmekommission erhebt. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

F. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Enhanced

UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Enhanced 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht wird;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. Bezüglich Emittenten gelten folgende Limiten: a) Bis höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Aktiven desselben Emittenten angelegt

werden, unabhängig davon, ob dieser im Referenzindex, der im Anhang aufgeführt wird, enthalten ist. b) Bei Emittenten, die im Referenzindex enthalten sind, darf die Fondsleitung die unter Bst. a) genannte Li-

mite überschreiten. Beim Erwerb von Effekten eines Emittenten, der im Referenzindex enthalten ist, darf in Abweichung von

Bst. a) eine Übergewichtung von maximal 5%-Punkten oder 125% von dessen prozentualer Gewich-tung im Referenzindex vorgenommen werden.

c) Die Anlagen sind auf mindestens 12 Emittenten aufzuteilen. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf

Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des entsprechenden Teilver-mögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens des Teilvermögens mit Ausnahme des nacherwähnten Teilvermögens nicht übersteigen. Für das Teilvermögen – Equities Switzerland Enhanced gilt eine Limite von 30%.

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7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens mit Ausnahme des nacherwähnten Teilvermögens nicht übersteigen. Für das Teilvermögen – Equities Switzerland Enhanced gilt eine Limite von 30%.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

G. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht wird;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. Bezüglich Emittenten gelten folgende Limiten: a) Bis höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Aktiven desselben Emittenten angelegt

werden. b) Beim Erwerb von Effekten eines Emittenten, der im Referenzindex enthalten ist, darf in Abweichung von

Bst. a) eine Übergewichtung von maximal 5%-Punkten oder 125% von dessen prozentualen Gewich-tung im Referenzindex vorgenommen werden.

c) Die Anlagen sind auf mindestens 12 Emittenten aufzuteilen. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf

Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 30% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen, wobei Ziff. 3 vor-geht.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 30% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

H. UBS (CH) Institutional Fund – European Convertible Bonds 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

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50

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht wird;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Ef-fekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten der Emit-tenten und Geldmarktinstrumente, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten blei-ben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

7. An33lagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

9 Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstru-mente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internatio-nal Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi-schen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktin-strumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35 % nicht kumuliert werden.

13. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktin-strumente von einem OECD-Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von in-ternationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechen-de Teilvermögen Effekten aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30% des Ver-mögens des entsprechenden Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwen-dung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 außer Betracht.

Die vorstehend zugelassenen Emittenten bzw. Garanten sind: Die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäi-sche Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Fi-nanzierung von Eisenbahnmaterial).

I. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 4 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht wird;

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b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Ef-fekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens an-gelegt sind und Geldmarktinstrumente, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten blei-ben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstru-mente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internatio-nal Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi-schen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktin-strumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35 % nicht kumuliert werden.

13. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktin-strumente von einem OECD-Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von in-ternationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechen-de Teilvermögen Effekten aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30% des Ver-mögens des entsprechenden Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwen-dung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 außer Betracht.

Die vorstehend zugelassenen Emittenten bzw. Garanten sind: Die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäi-sche Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Fi-nanzierung von Eisenbahnmaterial).

J. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe (ex Switzerland) UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global (ex Switzerland) Quantitative

UBS (CH) Institutional Fund – Global Equities (ex Switzerland) 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht wird;

b) flüssige Mittel gemäss § 9;

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52

c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten

als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Ef-

fekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens ange-legt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten blei-ben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

K. UBS (CH) Institutional Fund – Swiss Real Estate Selection 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht wird;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Ef-fekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten der Emit-tenten und Geldmarktinstrumente, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 30% des Vermögens von Swiss Real Estate Selection in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben.

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Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

L. UBS (CH) Institutional Fund – Global Real Estate Securities Passive 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht wird;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. a) Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Vermögens des Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen.

b) Bei Emittenten die im Referenzindex enthalten sind, darf die Fondsleitung die unter Bst. a genannte Limi-te überschreiten. Dabei erfolgt die Gewichtung der Aktiven desselben Emittenten möglichst analog zu deren Gewichtung im Referenzindex, wobei die Übergewichtung im Maximum auf 1%-Punkte be-schränkt ist.

c) Die Anlagen sind auf mindestens 12 Emittenten aufzuteilen. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens des Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit

bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens des Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des Teilver-mögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 30% des Vermögens des Teilvermögens nicht übersteigen.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 30% des Ver-mögens des Teilvermögens nicht übersteigen.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens des Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds an-legen.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen des Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteili-gungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben.

Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

M. UBS (CH) Institutional Fund – Global Allocation (USD) 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi-ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröf-fentlicht wird;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Ef-fekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

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5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten blei-ben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 und 13 nachfolgend.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 30% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 49% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstru-mente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internatio-nalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro-päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35 % nicht kumuliert werden.

13. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktin-strumente von einem OECD-Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von in-ternationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechen-de Teilvermögen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen hal-ten; höchstens 30% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens dürfen in Effekten derselben Emis-sion angelegt werden. Die vorgenannten Effekten bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 außer Betracht.

Die vorstehend zugelassenen Emittenten bzw. Garanten sind: Die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäi-sche Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Fi-nanzierung von Eisenbahnmaterial).

N. UBS (CH) Institutional Fund – Small & Mid Cap Equities Switzerland UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Small Cap (ex Switzerland) 1. In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss § 15 sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird;

b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.

3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Ef-fekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten der Emit-tenten und Geldmarktinstrumente, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die An-lagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitglied-

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staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entspre-chenden Teilvermögens.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Ver-mögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.

8. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.

10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Betei-ligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldver-schreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht be-rechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktin-strumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von inter-nationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

P. Bestimmung für alle Teilvermögen

Der Erwerb von Dachfonds ist ausgeschlossen. IV. Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 16 Berechnung der Nettoinventarwerte und Anwendung des Swinging Single Pricing 1. Der Nettoinventarwert für die in § 17 Ziff. 2 Bst. b und c genannten Teilvermögen und der Anteil der einzel-

nen Klassen bzw. der Bewertungs-Nettoinventarwert für die in § 17 Ziff. 2 Bst. a genannten Teilvermögen und der Anteil der einzelnen Klassen wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entspre-chenden Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des ent-sprechenden Teilvermögens statt.

2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anla-gen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermitt-lung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze an.

3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.

4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen basiert auf der jeweils relevanten Zinskurve. Die auf der Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf den Komponenten-Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intrapoliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konvertiert. Dieser Spread wird bei signifikanter Änderung der Bonität des Schuldners angepasst.

5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.

6. Diese Ziffer gilt nur für Teilvermögen, die nicht unter § 17 Ziff. 2 Bst. a aufgeführt sind: Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden

Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens gerundet.

7. Diese Ziffer gilt nur für Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a: Falls an einem Auftragstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen des Anlagefonds zu einem Net-

tovermögenszufluss bzw. –abfluss führt, wird der Bewertungs-Nettoinventarwert des Anlagefonds erhöht

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bzw. reduziert (Swinging Single Pricing). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 2% des Bewertungs-Nettoinventarwertes. Berücksichtigt werden die Nebenkosten (Geld/Brief-Spanne, marktkonforme Courta-gen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Durchschnitt aus der Anlage des Nettovermögenszuflusses bzw. aus dem Verkauf des dem Nettovermögensabfluss entsprechenden Teils der Anlage erwachsen. Die Anpas-sung führt zu einer Erhöhung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen zu einem Anstieg der Anzahl Anteile des Anlagefonds führen. Die Anpassung resultiert in einer Verminderung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen einen Rückgang der Anzahl der Anteile be-wirken. Der unter Anwendung des Swinging Single Pricing ermittelte Nettoinventarwert ist somit ein gemäss dem 1. Satz dieser Ziffer modifizierter Nettoinventarwert.

8. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens ab-züglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weite-ren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen

(Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Aus-schüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommis-sions- oder Kostenbelastungen anfallen;

c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfol-gen;

d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im An-

hang genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Anhang regelt die Einzelheiten.

2. Nebenkosten a) Für die folgenden Teilvermögen gilt folgendes:

- Bonds CHF Ausland - Bonds CHF Inland - Bonds CHF Inland Medium Term - Bonds CHF Prime Inland - Bonds CHF Prime Ausland - Equities Emerging Markets Asia - Equities Emerging Markets Global - Equities Europe (ex Switzerland) - Equities Switzerland Enhanced - Equities Global (ex Switzerland) Quantitative - Equities International (ex Switzerland) - Equities Japan Enhanced - Equities Switzerland - European Convertible Bonds - Global Allocation (USD) - Global Bonds 1 - Global Bonds 2 - Global Bonds 3 - Global Bonds 4 - Global Bonds Diversified - Global Equities (ex Switzerland) - Equities Global Small Cap (ex Switzerland) - Small & Mid Cap Equities Switzerland - Swiss Real Estate Selection Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. ei-ne Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden.

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Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spanne, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt er-wachsen , werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in § 16 Ziff. 7 des Fonds-vertrages beschrieben ist, gedeckt. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in Effekten statt in bar (vgl. § 3) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch den Anleger selbst zu tragen.

b) Für die folgenden Teilvermögen gilt folgendes: - Bonds CHF Ausland Passive - Bonds CHF Ausland Corporate Passive - Bonds CHF Ausland Medium Term Passive - Bonds CHF Ausland Passive II - Bonds CHF Inland Passive - Bonds CHF Inland Corporate Passive - Bonds CHF Inland Medium Term Passive - Bonds CHF Inland Passive II - Bonds USD Inflation-linked Passive - Equities Canada Passive - Equities Canada Passive II - Equities Europe Passive - Equities Europe Passive II - Equities Emerging Markets Global Passive - Equities Global Passive - Equities Global Passive II - Equities Global Small Cap Passive II - Equities Japan Passive - Equities Japan Passive II - Equities Switzerland Passive All - Equities Switzerland Passive All II - Equities Switzerland Passive Large - Equities Switzerland Passive Large II - Equities USA Passive - Equities USA Passive II - Euro Bonds Passive - Equities Pacific (ex Japan) Passive - Equities Pacific (ex Japan) Passive II - Global Aggregate Bonds Passive - Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) - Global Bonds Passive - Global Bonds Passive (hedged CHF) - Global Bonds Conservative Passive - Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) - Global Bonds Passive II - Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged) - Global Real Estate Securities Passive - JPY Bonds Passive - GBP Bonds Passive - USD Bonds Passive Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortags gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe wer-den zum Nettoinventarwert die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen, zugeschlagen. Bei der Rücknahme werden vom Nettoinventarwert die Nebenkosten, die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil ent-sprechenden Teils der Anlagen erwachsen, abgezogen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem An-hang ersichtlich. Ausserdem kann bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinven-tarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in Effekten statt in bar (vgl. § 3) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch den Anleger selbst zu tragen.

3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Um-tausch der Anteile zurückweisen.

4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden Teilver-

mögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausge-setzt ist;

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b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Ver-

mögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beein-

trächtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbe-

hörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Grün-

den aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt. V. Vergütungen und Nebenkosten § 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der

Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 3% des Nettoin-ventarwertes belastet werden. Der effektiv angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich.

2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondslei-tung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 3% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der effektiv angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich.

§ 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens 1. Für die in § 6 Ziff. 4 umschriebenen Tätigkeiten und den Vertrieb der Teilvermögen und zur Deckung der

anfallenden Kosten stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine pauschale Verwaltungskommissi-on gemäss nachfolgender Angaben in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoin-ventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission). a) Anteilsklassen «I-A1», «I-A2» und «I-A3» Für diese Anteilsklassen gilt eine Kommission von maximal 1.300%. b) Anteilsklasse «I-B»

Es gelten folgende Staffelkommissionssätze: Für Anlagefonds mit der Rechnungseinheit Schweizer Franken (CHF)

Bis CHF 75 Millionen 0,085% p.a. von CHF 75 Millionen bis CHF 150 Millionen 0,075% p.a. von CHF 150 Millionen bis CHF 300 Millionen 0,065% p.a. ab CHF 300 Millionen 0,055% p.a.

Für Anlagefonds mit der Rechnungseinheit Euro (EUR) Bis EUR 50 Millionen 0,085% p.a. von EUR 50 Millionen bis EUR 100 Millionen 0,075% p.a. von EUR 100 Millionen bis EUR 200 Millionen 0,065% p.a. ab EUR 200 Millionen 0,055% p.a.

Für Anlagefonds mit der Rechnungseinheit US Dollar (USD) Bis USD 60 Millionen 0,085% p.a. von USD 60 Millionen bis USD 120 Millionen 0,075% p.a. von USD 120 Millionen bis USD 240 Millionen 0,065% p.a. ab USD 240 Millionen 0,055% p.a.

Für Anlagefonds mit der Rechnungseinheit Japanische Yen (JPY) Bis JPY 7.5 Milliarden 0.085% p.a. von JPY 7.5 Milliarden bis JPY 15 Milliarden 0.075% p.a. von JPY 15 Milliarden bis JPY 30 Milliarden 0.065% p.a. ab JPY 30 Milliarden 0.055% p.a.

Für Anlagefonds mit der Rechnungseinheit Britisches Pfund (GBP) Bis GBP 40 Millionen 0.085% p.a. von GBP 40 Millionen bis GBP 80 Millionen 0.075% p.a. von GBP 80 Millionen bis GBP 160 Millionen 0.065% p.a. ab GBP 160 Millionen 0.055% p.a.

Für die Teilvermögen „– Equities Emerging Markets Global“, „– Equities Emerging Markets Asia“ und „– Equities Emerging Markets Global Passive“ wird der Anteilsklasse „I-B“ eine Kommission von max. 0.200% p.a. in Rechnung gestellt. c) Anteilsklasse «I-P»

Für die Anteilsklasse «I-P» gilt eine Kommission von maximal 1.300%. Zusätzlich wird eine Performan-cebeteiligung von höchstens 30% auf die die Benchmark übertreffende Wertsteigerung des Teilvermögens vor Belastung der Verwaltungskommission erhoben. Dabei kommt ein „Relative High-Water-Mark“-Prinzip zur Anwendung, wonach eine Performancebeteiligung nur dann fällig wird, wenn die relative Wertsteigerung („Performance“) des Teilvermögens (berechnet vor Belastungen durch Verwaltungskommissionen und Gebühren) im Vergleich zur relativen Wertsteigerung des Referenzindex,

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die entsprechend berechneten relativen Wertsteigerungen aller vorangegangenen Vortage überschreitet. Diese Berechnungen und Belastungen finden täglich statt.

d) Anteilsklasse «I-X» 0.000%p.a. Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilsklasse «I-X» zu erbringenden Leistungen werden über diejenige Entschädigung abgegolten, welche UBS aus einer separaten schriftlichen Vereinbarung mit dem Anleger zusteht (vgl. § 6 Ziff. 4).

e) Anteilsklasse «U-X» 0.000%p.a. Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilsklasse «U-X» zu erbringenden Leistungen werden über diejenige Entschädigung abgegolten, welche UBS aus einer separaten schriftlichen Vereinbarung mit dem Anleger zusteht (vgl. § 6 Ziff. 4). Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer gegenüber dem Schweizer Franken währungsabgesi-cherten Ausgestaltung bestehen, was mit «(CHF hedged)» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maxi-male Kommission gemäss § 19 lit. a-e. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer gegenüber dem Euro (EUR) währungsabgesicherten Ausgestaltung bestehen, was mit «(EUR hedged)» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 lit. a-e. Über die bei den Anteilsklassen effektiv erhobenen Kommissionssätze informiert die Fondsleitung die Anteilsinhaber im Anhang zum Fondsvertrag.

Folgende Kosten werden direkt dem Teilvermögen belastet: - jährliche Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den Umbrella-Fonds bzw. die

Teilvermögen in der Schweiz und im Ausland; - andere Gebühren der Aufsichtsbehörden; - Druck der Jahresberichte und Halbjahresberichte; - Veröffentlichungen und andere Publikationen an die Anleger; - Auszahlung des Jahresertrages an die Anteilsinhaber; - Lizenzgebühren für Index-Gebrauch; - Honorare der Prüfgesellschaft

2. Fondsleitung und Depotbank haben jedoch Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für ausserordentliche Dispositionen, die sie im Interesse der Anleger treffen.

3. Zusätzlich trägt das entsprechende Teilvermögen mit Ausnahme der nachfolgend in dieser Ziffer aufgeführ-ten Teilvermögen sämtliche im Zusammenhang mit der Verwaltung des Teilvermögens anfallende Neben-kosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. In Ab-weichung hiervon sind diese Nebenkosten, die durch An- und Verkauf von Anlagen bei der Abwicklung von Ausgabe und Rücknahme von Anteilen anfallen durch die Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 gedeckt.

Vorbehalten bleibt § 17 Ziff. 2 Bst. b. 4. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen der Teilvermögen investiert wird, darf unter

Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen höchstens 3% betragen. Im Jahresbericht ist der maxima-le Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfäl-ligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.

5. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherr-schung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist („verbundene Ziel-fonds“), so dürfen bei solchen Anlagen allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht den Teilvermögen belastet werden.

Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen des Teilvermögens investiert, darf unter Be-rücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen höchstens 3% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen anzugeben.

6. Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zu-kommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet.

VI. Rechenschaftsablage und Prüfung § 20 Rechenschaftsablage

1. Die Rechnungseinheiten der einzelnen Teilvermögen sind: A. Bonds CHF Ausland Schweizer Franken (CHF); B. Bonds CHF Ausland Corporate Passive Schweizer Franken (CHF); C. Bonds CHF Ausland Medium Term Passive Schweizer Franken (CHF); D. Bonds CHF Ausland Passive Schweizer Franken (CHF); E. Bonds CHF Ausland Passive II Schweizer Franken (CHF); F. Bonds CHF Inland Schweizer Franken (CHF); G. Bonds CHF Inland Corporate Passive Schweizer Franekn (CHF);

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H. Bonds CHF Inland Medium Term Schweizer Franken (CHF); I. Bonds CHF Inland Medium Term Passive Schweizer Franken (CHF); J. Bonds CHF Inland Passive Schweizer Franken (CHF); K. Bonds CHF Inland Passive II Schweizer Franken (CHF); L. Bonds CHF Prime Inland Schweizer Franken (CHF); M. Bonds CHF Prime Ausland Schweizer Franken (CHF); N. Bonds UDS Inflation-linked Passive Schweizer Franken (CHF); O. Equities Canada Passive Schweizer Franken (CHF); P. Equities Canada Passive II Schweizer Franken (CHF); Q. Equities Emerging Markets Asia US Dollar (USD); R. Equities Emerging Markets Global US Dollar (USD); S. Equities Emerging Markets Global Passive US Dollar (USD); T. Equities Europe (ex Switzerland) Schweizer Franken (CHF); U. Equities Europe Passive Schweizer Franken (CHF); V. Equities Europe Passive II Schweizer Franken (CHF) ; W. Equities Global Passive Schweizer Franken (CHF); X. Equities Global Passive II Schweizer Franken (CHF); Y. Equities Global (ex Switzerland) Quantitative Schweizer Franken (CHF); Z. Equities Global Small Cap Passive II Schweizer Franken (CHF); AA. Equities International (ex Switzerland) Schweizer Franken (CHF); BB. Equities Japan Enhanced Japanischer Yen (JPY); CC. Equities Japan Passive Schweizer Franken (CHF); DD. Equities Japan Passive II Schweizer Franken (CHF); EE. Equities Switzerland Enhanced Schweizer Franken (CHF); FF. Equities Switzerland Schweizer Franken (CHF); GG. Equities Switzerland Passive All Schweizer Franken (CHF); HH. Equities Switzerland Passive All II Schweizer Franken (CHF); II. Equities Switzerland Passive Large Schweizer Franken (CHF); JJ. Equities Switzerland Passive Large II Schweizer Franken (CHF); KK. Equities USA Passive Schweizer Franken (CHF); LL. Equities USA Passive II Schweizer Franken (CHF); MM. Equities Pacific (ex Japan) Passive Schweizer Franken (CHF); NN. Equities Pacific (ex Japan) Passive II Schweizer Franken (CHF); OO. Euro Bonds Passive Euro (EUR); PP. European Convertible Bonds Euro (EUR); QQ. Global Aggregate Bonds Passive Schweizer Franken (CHF); RR. Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) Schweizer Franken (CHF); SS. Global Allocation (USD) US Dollar (USD); TT. Global Bonds 1 Schweizer Franken (CHF); UU. Global Bonds 2 Schweizer Franken (CHF); VV. Global Bonds 3 Schweizer Franken (CHF); WW.Global Bonds 4 Schweizer Franken (CHF); XX. Global Bonds Conservative Passive Schweizer Franken (CHF); YY. Global Bonds Fiscal Strength Passive Schweizer Franken (CHF); (CHF hedegd) ZZ. Global Bonds Diversified Schweizer Franken (CHF) AAA. Global Bonds Passive Schweizer Franken (CHF); BBB. Global Bonds Passive hedged CHF Schweizer Franken (CHF); CCC. Global Bonds Passive II Schweizer Franken (CHF); DDD. Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged) Schweizer Franken (CHF); EEE. Equities Global Small Cap (ex Switzerland) Schweizer Franken (CHF); FFF. Global Equities (ex Switzerland) Schweizer Franken (CHF); GGG. Global Real Estate Securities Passive Schweizer Franken (CHF); HHH. JPY Bonds Passive Japanischer Yen (YEN); III. Small & Mid Cap Equities Switzerland Schweizer Franken (CHF); JJJ. Swiss Real Estate Selection Schweizer Franken (CHF); KKK. GBP Bonds Passive GBP (Britisches Pfund); LLL. USD Bonds Passive US Dollar (USD);

2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. November bis zum 31. Oktober, für die beiden Teilvermögen – Bonds CHF Inland Medium Term Passive und – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive erstmals per 31.

Oktober 2011. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen ge-

prüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondslei-

tung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehalten.

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§ 21 Prüfung

Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die Vorschriften des Fondvertrages, des KAG und der Standesregeln der Swiss Funds Association SFA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfge-sellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht.

VII. Verwendung des Erfolges § 22 1. Der Nettoertrag der Teilvermögen wird jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungs-

jahres in der entsprechenden Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. 2. Bis zu 30 % des Nettoertrages einer Anteilsklasse der Teilvermögen sowie der Anteil aus dem Steuerwert

von Gratisaktien können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Beträgt der Nettoertrag inklusive vorge-tragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1 Rechnungseinheit des Nettovermögens eines Teilvermögens, so kann auf eine Ausschüttung verzichtet und der gesamte Nettoertrag auf neue Rechnung des entsprechenden Teilvermögens vorgetragen werden.

3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.

VIII. Publikationen des Anlagefonds § 23 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Anhang genannte Printmedium

oder elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorganes ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsver-

trages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereini-gung von Anteilsklassen sowie die Auflösung der Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Geset-zes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen wer-den.

3. Informationen über den Nettoinventarwert bzw. durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 einen modifizierten Nettoinventarwert des Vermögens der einzelnen Teilvermögen und über den Wert pro Fondsanteil erhält der Anleger von der Fondsleitung auf Grund individueller Vereinbarung per Brief, Fax, elektronischer Medien, direkten Depotzugriff, E-Mails.

4. Der Fondsvertrag mit Anhang sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondslei-tung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

IX. Umstrukturierung und Auflösung § 24 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen

oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswer-te und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das überneh-mende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertragenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilver-mögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlage-fonds.

2. Die Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen:

- die Anlagepolitik, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissio-

nen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abga-ben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen;

- die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;

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d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Um-tauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden.

e) weder den Teilvermögen bzw. dem Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen 3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehör- de einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds

bewilligen. 4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Ände-

rungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Verei-nigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der kollektivanlagegesetzlichen Prüfgesell-schaft .

5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Mo-nate vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publikationsorgan der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlage-fonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.

6. Die Revisionsstelle überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.

7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Um-tauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.

8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilver-mögen bzw. den übertragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Verei-nigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.

§ 25 Laufzeit der Teilvermögen und Auflösung 1. Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit. 2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner Teilvermögen durch Kündigung des

Fondsvertrages fristlos herbeiführen. Für die Teilvermögen „ – Euro Bonds Passive“, „– JPY Bonds Passive“, „– GBP Bonds Passive“ sowie „– USD

Bonds Passive“ gilt zudem folgendes: Die vier Teilvermögen dienen unter anderem als Zielfonds für die Teilvermögen „– Global Bonds Passive“

und „– Global Bonds Passive (hedged CHF)“ (Dachfonds): Diese beiden Dachfonds dürfen gemäss ihren Risi-koverteilungsvorschriften (§ 15 Bst. B Ziff. 10) jeweils bis zu 100% der Anteile dieser Zielfonds erwerben. Erfolgt ein Antrag auf Rückgabe eines im Verhältnis zum Vermögen des Zielfonds grossen Teils der Anteile durch einen oder beide Dachfonds ist die Fondsleitung verpflichtet zu prüfen, ob diese Rückgabe ohne jegli-chen Nachteil für die verbleibenden Anleger abgewickelt werden kann. Erst dann lässt sie die Rückgabe durch den oder die Dachfonds zu. Ist die Rückgabe ohne Nachteile nicht gewährleistet, wird diese nicht zu-gelassen. Die Rücknahme durch den Zielfonds wird unverzüglich eingestellt und der betroffene Zielfonds wird fristlos aufgelöst (siehe § 15 Bst. A Ziff 14). Die Rückzahlung an den oder die Dachfonds wird dann im Rahmen des Auflösungsverfahrens vorgenommen.

3. Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Netto-vermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegenwert) verfügt.

4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikationsorgan.

5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung die betroffenen Teilvermögen unverzüg-lich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser unver-züglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertra-gen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.

X. Änderung des Fondsvertrages § 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen

oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Auf-sichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies un-

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ter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 24 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausge-nommen sind.

XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand § 27 1. Der Umbrella-Fonds mit seinen Teilvermögen untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundes-

gesetz über die kollektive Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, der Verordnung über die kollektiven Kapitalan-lagen vom 22. November 2006 sowie der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21. Dezember 2006.

Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutsche Fassung massgebend. 3. Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt den Fondsvertrag vom 1. Oktober 2013 und tritt am 8. November

2013in Kraft. Die Fondsleitung: UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel Die Depotbank: UBS AG, Basel und Zürich

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Anhang Ergänzende Angaben zum Fondsvertrag von UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) der Art «übrige Fonds» für quali-fizierte Anleger 1. Informationen über den Anlagefonds, die Anteilsklassen und Vergütungen

a) Mindestinvestition I-A2:

Bei Erstinvestition in I-A2 muss entweder eine Transaktion von mindestens CHF 10’000'000 (oder das ent-sprechende Währungsäquivalent) ergehen oder das bei UBS verwaltete Gesamtvermögen innerhalb einer Investitionsvereinbarung beträgt zum Zeitpunkt der Erstinvestition mehr als CHF 30’000'000 (oder das entsprechende Währungsäquivalent);

b) Mindestinvestition I-A3: Bei Erstinvestition in I-A3 muss entweder eine Transaktion von mindestens CHF 30’000'000 (oder das ent-sprechende Währungsäquivalent) ergehen oder das bei UBS verwaltete Gesamtvermögen innerhalb einer Investitionsvereinbarung beträgt zum Zeitpunkt der Erstinvestition mehr als CHF 100’000'000 (oder das entsprechende Währungsäquivalent);

c) Alle Anteilsklassen sind bis auf 0.001 Anteilsfraktion handelbar; d) Alle Anteilsklassen schütten ihre Erträge einmal jährlich aus, Ausnahmen werden in der nachfolgenden Lis-

te speziell bezeichnet.

Teilvermögen Anteils- klasse

Rechnungs-währung

Erstaus-gabepreis

Kommission in b.p. p.a.

– Bonds CHF Ausland I-A1 CHF 1’000 28

I-A2 CHF 1’000 25

I-A3 CHF 1’000 20

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

- Bonds CHF Ausland Corporate Passive I-A1 CHF 1’000 26

I-A2 CHF 1’000 21

I-A3 CHF 1’000 16

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Ausland Passive I-A1 CHF 1’000 22.5

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 14

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Ausland Medium Term Passive I-A1 CHF 1’000 22.5

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 14

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Ausland Passive II I-A1 CHF 1’000 22.5

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 14

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

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I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Inland I-A1 CHF 1’000 28

I-A2 CHF 1’000 25

I-A3 CHF 1’000 20

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Inland Corporate Passive I-A1 CHF 1’000 26

I-A2 CHF 1’000 21

I-A3 CHF 1’000 16

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Inland Medium Term I-A1 CHF 1’000 28

I-A2 CHF 1’000 25

I-A3 CHF 1’000 20

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Inland Medium Term Passive I-A1 CHF 1’000 22.5

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 14

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Inland Passive I-A1 CHF 1’000 22.5

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 14

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Inland Passive II I-A1 CHF 1’000 22.5

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 14

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds CHF Prime Inland I-A1 CHF 1’000 28

I-A2 CHF 1’000 25

I-A3 CHF 1’000 20

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 130+30%Performancebet.

– Bonds CHF Prime Ausland I-A1 CHF 1’000 28

I-A2 CHF 1’000 25

I-A3 CHF 1’000 20

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

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U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Bonds USD Inflation-linked Passive

(CHF hedged) I-A1 CHF 1’000 25

(CHF hedged) I-A2 CHF 1’000 22

(CHF hedged) I-A3 CHF 1’000 16

(CHF hedged) I-B CHF 1’000 4.5

(CHF hedged) I-X CHF 1’000 0

(CHF hedged) U-X CHF 100’000 0

(CHF hedged) I-P CHF 1’000 Max.130+30%Performancebet.

I-A1 USD 1’000 25

I-A2 USD 1000 22

I-A3 USD 1’000 16

I-B USD 1’000 4.5

I-X USD 1’000 0

U-X USD 100’000 0

I-P USD 1’000 Max.130+30%Performancebet.

– Equities Canada Passive I-A1 CHF 1’000 25.25

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 18

I-B CHF 1’000 5.25

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Canada Passive II I-A1 CHF 1’000 25.25

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 18

I-B CHF 1’000 5.25

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Emerging Markets Asia I-A1 USD 1’000 98

I-A2 USD 1’000 82

I-A3 USD 1’000 74

I-B USD 1’000 18

I-X USD 1’000 0

U-X USD 100’000 0

I-P USD 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Emerging Markets Global I-A1 USD 1’000 128

I-A2 USD 1’000 98

I-A3 USD 1’000 88

I-B USD 1’000 18

I-X USD 1’000 0

U-X USD 100’000 0

I-P USD 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Emerging Markets Global Passive I-A1 USD 1’000 45

I-A2 USD 1’000 35

I-A3 USD 27

I-B USD 1’000 18

I-X USD 1’000 0

U-X USD 100’000 0

I-P USD 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Europe (ex Switzerland) I-A1 CHF 1’000 80.5

I-A2 CHF 1’000 60

I-A3 CHF 1’000 52

I-B CHF 1’000 5.5

Page 67: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

67

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Europe Passive I-A1 CHF 1’000 25.25

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 18

I-B CHF 1’000 5.25

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Europe Passive II I-A1 CHF 1’000 25.25

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 18

I-B CHF 1’000 5.25

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Global Passive I-A1 CHF 1’000 30.5

I-A2 CHF 1’000 24

I-A3 CHF 1’000 17

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Global Passive II I-A1 CHF 1’000 30.5

I-A2 CHF 1’000 24

I-A3 CHF 1’000 17

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Global (ex Switzerland) Quantita-tive

I-A1 CHF 1’000 80.5

I-A2 CHF 1’000 60

I-A3 CHF 1’000 54

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Global Small Cap Passive II I-A1 CHF 1’000 35

I-A2 CHF 1’000 25

I-A3 CHF 1’000 20

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max 30%Performancebet.

– Equities International (ex Switzerland) I-A1 CHF 1’000 70

I-A2 CHF 1’000 60

I-A3 CHF 1’000 54

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Japan Enhanced I-A1 JPY 100’000 45.5

I-A2 JPY 100’000 41

Page 68: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

68

I-A3 JPY 100’000 36

I-B JPY 100’000 5.5

I-X JPY 100’000 0

U-X JPY 10’000’000 0

I-P JPY 100’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Japan Passive I-A1 CHF 1’000 25.25

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 18

I-B CHF 1’000 5.25

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Japan Passive II I-A1 CHF 1’000 25.25

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 18

I-B CHF 1’000 5.25

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Switzerland Enhanced I-A1 CHF 1’000 40

I-A2 CHF 1’000 36

I-A3 CHF 1’000 30

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Switzerland I-A1 CHF 1’000 50

I-A2 CHF 1’000 40

I-A3 CHF 1’000 33

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Switzerland Passive All I-A1 CHF 1’000 24.5

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 15

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Switzerland Passive All II I-A1 CHF 1’000 24.5

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 15

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Switzerland Passive Large I-A1 CHF 1’000 22

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 15

I-B CHF 1’000 4

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Switzerland Passive Large II I-A1 CHF 1’000 22

Page 69: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

69

I-A2 CHF 1’000 18

I-A3 CHF 1’000 15

I-B CHF 1’000 4

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities USA Passive I-A1 CHF 1’000 25.5

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 17

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities USA Passive II I-A1 CHF 1’000 25.5

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 17

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Pacific (ex Japan) Passive I-A1 CHF 1’000 25.5

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 18

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Pacific (ex Japan) Passive II I-A1 CHF 1’000 25.5

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 18

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Euro Bonds Passive I-A1 EUR 1’000 29.5

I-A2 EUR 1’000 22

I-A3 EUR 1’000 16

I-B EUR 1’000 4.5

I-X EUR 1’000 0

U-X EUR 100’000 0

I-P EUR 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

- European Convertible Bonds (CHF hedged) I-A1 CHF 1’000 65.5

(CHF hedged) I-A2 CHF 1’000 46

(CHF hedged) I-A3 CHF 1’000 40

(CHF hedged) I-B CHF 1’000 5.5

(CHF hedged) I-X CHF 1’000 0

(CHF hedged) U-X CHF 100’000 0

(CHF hedged) I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

I-A1 EUR 1’000 65.5

I-A2 EUR 1’000 46

I-A3 EUR 1’000 40

I-B EUR 1’000 5.5

I-X EUR 1’000 0

U-X EUR 100’000 0

I-P EUR 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

Page 70: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

70

- Global Aggregate Bonds Passive I-A1 CHF 1’000 35

I-A2 CHF 1’000 30

I-A3 CHF 1’000 20

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged)

(EUR hedged) I-A1 EUR 1’000 35

(EUR hedged) I-A2 EUR 1’000 30

(EUR hedged) I-A3 EUR 1’000 20

(EUR hedged) I-B EUR 1’000 4.5

(EUR hedged) I-X EUR 1’000 0

(EUR hedged) U-X EUR 100’000 0

(EUR hedged) I-P EUR 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

I-A1 CHF 1’000 35

I-A2 CHF 1’000 30

I-A3 CHF 1’000 20

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Allocation (USD) I-A1 USD 1’000 90.5

I-A2 USD 1’000 82

I-A3 USD 1’000 74

I-B USD 1’000 5.5

I-X USD 1’000 0

U-X USD 100’000 0

I-P USD 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Bonds 1 I-A1 CHF 1’000 45

I-A2 CHF 1’000 38

I-A3 CHF 1’000 32 I-B CHF 1’000 5.5 I-X CHF 1’000 0 U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Bonds 2 I-A1 CHF 1’000 45

I-A2 CHF 1’000 38

I-A3 CHF 1’000 32

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Bonds 3 I-A1 CHF 1’000 45

I-A2 CHF 1’000 38

I-A3 CHF 1’000 32

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Bonds 4 I-A1 CHF 1’000 50

I-A2 CHF 1’000 46

I-A3 CHF 1’000 40

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max.

Page 71: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

71

30%Performancebet.

– Global Bonds Conservative Passive (CHF hedged) I-A1 CHF 1’000 34.5

(CHF hedged) I-A2 CHF 1’000 22

(CHF hedged) I-A3 CHF 1’000 16

(CHF hedged) I-B CHF 1’000 4.5

(CHF hedged) I-X CHF 1’000 0

(CHF hedged) U-X CHF 100’000 0

(CHF hedged) I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

I-A1 CHF 1’000 32

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 16

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged)

I-A1 CHF 1’000 34.5

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 16

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

- Global Bonds Diversified I-A1 CHF 1’000 50

I-A2 CHF 1’000 45

I-A3 CHF 1’000 35

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet

– Global Bonds Passive I-A1 CHF 1’000 32

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 16

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Bonds Passive (hedged CHF) I-A1 CHF 1’000 34.5

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 16

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Bonds Passive II (CHF hedged) I-A1 CHF 1’000 34.5

(CHF hedged) I-A2 CHF 1’000 22

(CHF hedged) I-A3 CHF 1’000 16

(CHF hedged) I-B CHF 1’000 4.5

(CHF hedged) I-X CHF 1’000 0

(CHF hedged) U-X CHF 100’000 0

(CHF hedged) I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

I-A1 CHF 1’000 32

I-A2 CHF 1’000 22

I-A3 CHF 1’000 16

I-B CHF 1’000 4.5

Page 72: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

72

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet

–Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged)

I-A1 CHF 1’000 40

I-A2 CHF 1’000 33

I-A3 CHF 1’000 25

I-B CHF 1’000 4.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet

– Global Equities (ex Switzerland) I-A1 CHF 1’000 70

I-A2 CHF 1’000 60

I-A3 CHF 1’000 54

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Global Real Estate Securities Passive I-A1 CHF 1’000 30.5

I-A2 CHF 1’000 24

I-A3 CHF 1’000 17

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Equities Global Small Cap (ex Switzerland) I-A1 CHF 1’000 80

I-A2 CHF 1’000 75

I-A3 CHF 1’000 70

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet

– Small & Mid Cap Equities Switzerland I-A1 CHF 1’000 65.5

I-A2 CHF 1’000 55

I-A3 CHF 1’000 48

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– Swiss Real Estate Selection I-A1 CHF 1’000 40

I-A2 CHF 1’000 32

I-A3 CHF 1’000 26

I-B CHF 1’000 5.5

I-X CHF 1’000 0

U-X CHF 100’000 0

I-P CHF 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– GBP Bonds Passive I-A1 GBP 1’000 29.5

I-A2 GBP 1’000 22

I-A3 GBP 1’000 16

I-B GBP 1’000 4.5

I-X GBP 1’000 0

U-X GBP 100’000 0

I-P GBP 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– JPY Bonds Passive I-A1 JPY 100’000 29.5

Page 73: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

73

I-A2 JPY 100’000 22

I-A3 JPY 100’000 16

I-B JPY 100’000 4.5

I-X JPY 100’000 0

U-X JPY 100’000 0

I-P JPY 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

– USD Bonds Passive I-A1 USD 1’000 29.5

I-A2 USD 1’000 22

I-A3 USD 1’000 16

I-B USD 1’000 4.5

I-X USD 1’000 0

U-X USD 100’000 0

I-P USD 1’000 Max.130+max. 30%Performancebet.

Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Die im Umbrella-Fonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge können den jewei-ligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Gemäss Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steu-erverwaltung (ESTV) werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz für diejenigen Teilvermögen zu-rückgefordert, die dauernd mindestens 80% ausländische Erträge aufweisen.

UBS (CH) Institutional Fund min. 80% ausländische Erträge A. Bonds CHF Ausland Ja B. Bonds CHF Ausland Corporate Pas-

sive Ja

C. Bonds CHF Ausland Passive Ja D. Bonds CHF Ausland Medium Term

Passive Ja

E. Bonds CHF Ausland Passive II Ja F. Bonds CHF Inland Nein G. Bonds CHF Inland Corporate Passive Nein H. Bonds CHF Inland Medium Term Nein I. Bonds CHF Inland Medium Term Pas-

sive Nein

J. Bonds CHF Inland Passive Nein K. Bonds CHF Inland Passive II Nein L. Bonds CHF Prime Inland Nein M. Bonds CHF Prime Ausland Ja N. Bonds USD Inflation-linked Passive Ja O. Equities Canada Passive Ja P. Equities Canada Passive II Ja Q. Equities Emerging Markets Asia Ja R. Equities Emerging Markets Global Ja S. Equities Emerging Markets Global

Passive Ja

T. Equities Europe (ex Switzerland) Ja U. Equities Europe Passive Ja V. Equities Europe Passive II Ja W. Equities Global Passive Nein X. Equities Global Passive II Nein Y. Equities Global (ex Switzerland)

Quantitative Ja

Z. Equities Global Small Cap Passive II Ja AA. Equities International (ex Switzerland) Nein BB. Equities Japan Enhanced Ja CC. Equities Japan Passive Ja DD. Equities Japan Passive II Ja EE. Equities Switzerland Enhanced Nein FF. Equities Switzerland Nein

Page 74: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

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GG. Equities Switzerland Passive All Nein HH. Equities Switzerland Passive Large Nein II. Equities Switzerland Passive All II Nein JJ. Equities Switzerland Passive Large II Nein KK. Equities USA Passive Ja LL. Equities USA Passive II Ja MM. Equities Pacific (ex Japan) Passive Ja NN. Equities Pacific (ex Japan) Passive II Ja OO. Euro Bonds Passive Ja PP. European Convertible Bonds Ja QQ. Global Aggregate Bonds Passive Ja RR. Global Aggregate Bonds Passive

(CHF hedged) Nein

SS. Global Allocation (USD) Ja TT. Global Bonds 1 Ja UU. Global Bonds 2 Ja VV. Global Bonds 3 Ja WW. Global Bonds 4 Ja XX. Global Bonds Conservative Passive Ja YY. Global Bonds Fiscal Strength (CHF

hedged) Ja

ZZ. Global Bonds Diversified Ja AAA. Global Bonds Passive Nein BBB. Global Bonds Passive (hedged CHF) Nein CCC. Global Bonds Passive II Ja DDD. Global Corporate Bonds Passive (CHF

hedged) Ja

EEE. Global Equities (ex Switzerland) Ja FFF. Global Real Estate Securities Passive Ja GGG. JPY Bonds Passive Ja HHH. Equities Global Small Cap (ex Swit-

zerland) Ja

III. Small & Mid Cap Equities Switzerland Nein JJJ. Swiss Real Estate Selection Nein KKK. GBP Bonds Passive Ja LLL. USD Bonds Passive Ja

2. Anlageziele A. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen steht. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem repräsentativen Referenzin-dex (Benchmark) für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufge-führt ist. B. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Corporate Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen passiv nachzubilden und eine Per-formance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. C. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen mittlerer Laufzeit passiv nachzu-bilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. D. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Passive E. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Passive II Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen im Anhang genannten repräsentativen Re-ferenzindex für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht.

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F. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen steht. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem repräsentativen Referenzin-dex (Benchmark) für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufge-führt ist. G. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Corporate Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen passiv nachzubilden und eine Per-formance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. H. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen mittlerer Laufzeit von schweizerischen Schuldnern steht. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem repräsentativen Referenzindex (Benchmark) für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Ob-ligationen mittlerer Laufzeit von Schweizerischen Schuldnern, welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. I. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen mittlerer Laufzeit von Schweizeri-schen Schuldnern passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht.

J. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Passive K. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Passive II Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen passiv nachzubilden und eine Per-formance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. L. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Prime Inland Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen erstklassiger Schuldner steht. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem re-präsentativen Referenzindex (Benchmark) für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. M. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Prime Ausland Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen erstklassiger Schuldner steht. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem re-präsentativen Referenzindex (Benchmark) für auf Schweizer Franken (CHF) lautende Obligationen, welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. N. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds USD Inflation-linked Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf USD lautende Inflationsgebundene Obligationen passiv nachzubilden und eine Per-formance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. O. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Canada Passive P. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Canada Passive II Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für den kanadischen Aktienmarkt (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. Q. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Asia Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang steht mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für Aktien der Emerging Markets in Asien. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem für den Aktienmarkt der Emerging Markets in Asien repräsentativen Referenzindex (Benchmark), welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. Als Emerging Markets gelten alle Märkte, die im Referenzindex enthalten sind sowie andere Länder, die auf einer ver-gleichbaren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung stehen oder in denen neue Aktienmärkte konstituiert werden. Die Emerging Markets befinden sich in einem frühen Stadium ihrer Entwicklung, welches typischerweise mit einer hohen Kursvolatilität und temporären Liquiditätsengpässen verbunden sein kann. Zudem können die Staaten der Emerging Markets mit einem erhöhten politischen oder ökonomischen Risiko behaftet sein.

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R. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Global Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang steht mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für Aktien der Emerging Markets weltweit. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem für den Aktienmarkt der Emerging Markets weltweit repräsentativen Referenzindex (Benchmark), welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. Als Emerging Markets gelten alle Märkte, die im Referenzindex enthalten sind sowie andere Länder, die auf einer ver-gleichbaren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung stehen oder in denen neue Aktienmärkte konstituiert werden. Die Emerging Markets befinden sich in einem frühen Stadium ihrer Entwicklung, welches typischerweise mit einer hohen Kursvolatilität und temporären Liquiditätsengpässen verbunden sein kann. Zudem können die Staaten der Emerging Markets mit einem erhöhten politischen oder ökonomischen Risiko behaftet sein. S. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Global Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für den Aktienmarkt der Emerging Markets weltweit (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. Die Emerging Markets befinden sich in einem frühen Stadium ihrer Entwicklung, welches typischerweise mit einer hohen Kursvolatilität und temporären Liquiditätsengpässen verbunden sein kann. Zudem können die Staaten der Emerging Markets mit einem erhöhten politischen oder ökonomischen Risiko behaftet sein T. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe (ex Switzerland) Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang steht mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für europäische Aktienanlagen (ohne die Schweiz) Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem für den europäischen Aktienmarkt (ohne die Schweiz) repräsentativen Referenzindex (Benchmark), welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. U. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe Passive V. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe Passive II Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für den europäischen Aktienmarkt (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performan-ce zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. W. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Passive X. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Passive II Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für den globalen Aktienmarkt (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. Y. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global (ex Switzerland) Quantitative Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, welche die Entwicklung der gängigen Marktindices für weltweite Aktienanlagen (ohne Anlagen in der Schweiz) übertrifft. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Vermögens des Teilvermögens an einem repräsentativen Referenzindex (Benchmark) für weltweite Aktienanlagen, welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. Der An-lageprozess dieses Teilvermögens basiert auf quantitativen Modellen, mit denen Bewertungsunterschiede identifi-ziert und gleichzeitig Risiken kontrolliert werden. Die dafür benötigten Bewertungskriterien basieren auf einer Auswahl von statistischen Daten sowie bewertungstheoretischen Indikatoren. Mittels dieser quantitativen Modelle werden Prognosen für die erwartete Preisentwicklung jeder einzelnen Aktie relativ zur Entwicklung des Gesamt-marktes und der einzelnen Sektoren erstellt. Die einzelnen Prognosen werden über einen Algorithmus für die Port-foliokonstruktion verwendet, unter der Restriktion, dass keine unnötigen Risiken gegenüber einzelnen Titeln, Sekto-ren oder Faktoren entstehen. Z. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Small Cap Passive II Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex (Benchmark) globaler, kleinkapitalisierter Unternehmen passiv nachzubilden und eine Per-formance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. AA. UBS (CH) Institutional Fund – Equities International (ex Switzerland) Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang steht mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für weltweite Aktienanlagen (ohne Anlagen in der Schweiz). Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Fondsvermögens an einem für den weltweiten Aktienmarkt (ohne die Schweiz) repräsentativen Referenzindex (Benchmark), welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs auf-geführt ist. BB. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Enhanced Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, welche die Entwicklung der gängigen Marktindices für japanische Aktienanlagen übertrifft. Zur Erreichung dieses Anlage-

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ziels wird mittels der „Enhanced-Strategie“ durch gezieltes Über- bzw. Untergewichten von einzelnen Titeln ge-genüber ihrem Indexgewicht, eine Überperformance gegenüber dem Referenzindex (Benchmark) angestrebt. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Vermögens des Teilvermögens an einem für den japanischen Aktienmarkt repräsentativen Referenzindex, welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. CC. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Passive DD. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Passive II Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für den japanischen Aktienmarkt (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. EE. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Enhanced Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für Schweizerische Aktienanlagen steht oder diese über-trifft. Zur Erreichung dieses Anlageziels wird mittels der „Enhanced-Strategie“ angestrebt, durch gezieltes Über- bzw. Untergewichten von einzelnen Titeln gegenüber ihrem Indexgewicht, eine Überperformance gegenüber dem Referenzindex (Benchmark) zu erzielen. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem für den Schweizerischen Aktienmarkt repräsentativen Referenzindex, welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs auf-geführt ist. FF. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang steht mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für schweizerische Aktienanlagen. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem für den schweizerischen Aktienmarkt repräsentati-ven Referenzindex (Benchmark), welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. GG. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive All HH. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive All II Das Anlageziel dieser Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten repräsen-tativen Referenzindex für den schweizerischen Aktienmarkt (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. II. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive Large JJ. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive Large II Das Anlageziel dieser Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten repräsen-tativen Referenzindex für den schweizerischen Aktienmarkt (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. KK. UBS (CH) Institutional Fund – Equities USA Passive LL. UBS (CH) Institutional Fund – Equities USA Passive II Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für den US-amerikanischen Aktienmarkt (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Per-formance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. MM. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive NN. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Pacifc (ex Japan) Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhang genannten für den Aktienmarkt im pazifischen Raum (mit Ausnahme von Japan) repräsentativen Referenzindex (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. OO. UBS (CH) Institutional Fund – Euro Bonds Passive Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf Euro lautende Obligationen passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. PP. UBS (CH) Institutional Fund – UBS European Convertible Bonds Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich im Erreichen eines hohen und stetigen Ertrages unter Be-rücksichtigung des Aspektes der Risikoverteilung und der Sicherheit des Kapitals. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem repräsentativen Referenzindex (Benchmark), welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. QQ. UBS (CH) Institutional Fund – Global Aggregate Bonds Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten für weltweite Obligationen repräsentativen Referenzindex (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht

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RR. UBS (CH) Institutional Fund – Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged). Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten für weltweite Obligationen repräsentativen Referenzindex (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. SS. UBS (CH) Institutional Fund - Global Allocation (USD) Das Anlageziel dieses Anlagefonds ist es, auf breit diversifizierter Basis am Wachstumspotential der globalen Fi-nanzmärkte zu partizipieren. Zu diesem Zweck wird weltweit hauptsächlich in Obligationen und Aktien investiert. Die im Fondsnamen enthaltene Währungsbezeichnung weist lediglich auf die Währung hin, in der die Performance des Fonds gemessen wird, und nicht auf die Anlagewährung des Fonds. Die Anlagen erfolgen in den Währungen, welche sich für die Wertentwicklung des Fonds optimal eignen. Zur Erreichung des Anlageziels dürfen auch Anlagen minderer Bonität eingesetzt werden. TT. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 1 UU. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 2 VV. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 3 Das Anlageziel dieser Teilvermögen besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung der entsprechenden, in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführten Referenzindices für welt-weite Obligationen steht. WW. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 4 Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung der entsprechenden, in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführten Referenzindices für welt-weite Obligationen steht. XX. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Conservative Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung ent-spricht. YY. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex (Benchmark) für weltweite Unternehmensobligationen passiv nachzubilden und eine Per-formance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. ZZ. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Diversified Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung der entsprechenden, in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführten Referenzindices für welt-weite Obligationen steht. Das Portfolio des Teilvermögens wird u.a. mittels Investitionen in gesamtheitlich mindes-tens 4 verschiedene Zielfonds umgesetzt. Abhängig von der Markteinschätzung kann die Anlagestrategie es erfordern, dass bis zu maximal 49% des Vermö-gens des Teilvermögens entweder in Anteile von UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Conservative Passive oder bis zu maximal 49% des Vermögens des Teilvermögens in Anteile von UBS (Lux) Bonds SICAV – Short Term EUR Corporates angelegt wird. Der Zielfonds UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Consevative Passive kann insbesondere dann eingesetzt werden, wenn tendenziell von einer negativen Konjunkturentwicklung ausgegangen wird. Der UBS (Lux) Bond SI-CAV – Short Term EUR Corporates wird dagegen in der Regel eingesetzt, sofern von einer positiven Konjunktur-entwicklung ausgegangen wird. Für die übrigen Zielfonds gelten die Limiten gemäss Fondsvertrag. AAA. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für weltweite Obligationen passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. BBB. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive (hedged CHF) CCC. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive II DDD. UBS (CH) Institutional Fund – Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged) Das Anlageziel dieser Teilvermögen besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für weltweite Obligationen passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht sowie die Anlagen gegen CHF abzusichern. EEE. UBS (CH) Institutional Fund – Global Equities (ex Switzerland) Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang steht mit der Entwicklung der gängigen Marktindices für weltweite Aktienanlagen. Die Fondsleitung orien-tiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem repräsentativen Referenzindex (Benchmark) für weltweite Aktienanlagen, welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist.

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FFF. UBS (CH) Institutional Fund – Global Real Estate Securities Passive Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6.1. dieses Anhangs genannten re-präsentativen Referenzindex (Benchmark) passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. GGG. UBS (CH) Institutional Fund – JPY Bonds Passive Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf JPY lautende Obligationen passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. HHH. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Small Cap (ex Switzerland) Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung des Aktienmarktes für kleinkapitalisierte Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz steht. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem für diesen Aktien-markt repräsentativen Referenzindex (Benchmark), welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. III. UBS (CH) Institutional Fund – Small & Mid Cap Equities Switzerland Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der Entwicklung des Aktienmarktes für klein- und mittelkapitalisierten Unternehmen der Schweiz steht. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Teilvermögens an einem für diesen Aktienmarkt re-präsentativen Referenzindex (Benchmark), welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. JJJ. UBS (CH) Institutional Fund – Swiss Real Estate Selection Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, welche die Entwicklung der gängigen Marktindices für schweizerische Immobilienanlagefonds und Anlagen in schweizeri-schen Wertpapieren von Gesellschaften, deren Hauptaktivität im Besitz, Kauf und Verkauf und der Entwicklung von Immobilien besteht. Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Vermögens des Teilvermögens an ei-nem repräsentativen Referenzindex (Benchmark) für schweizerische Immobilienanlagefonds und Anlagen in schwei-zerischen Wertpapieren von Gesellschaften, deren Hauptaktivität im Besitz, Kauf und Verkauf und der Entwicklung von Immobilien steht, und welcher in Ziff. 6 dieses Anhangs aufgeführt ist. KKK. UBS (CH) Institutional Fund – GBP Bonds Passive Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf GBP lautende Obligationen passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. LLL. UBS (CH) Institutional Fund – USD Bonds Passive Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen in Ziff. 6 dieses Anhangs genannten reprä-sentativen Referenzindex für auf USD lautende Obligationen passiv nachzubilden und eine Performance zu erzielen, welche dessen Entwicklung entspricht. 3. Informationen über die Fondsleitung

3.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Fondsleitung ist UBS Fund Management (Switzerland) AG. Sie ist seit der Gründung im Jahre 1959 als Aktiengesell-schaft im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt 1 Million CHF. Das Aktienkapital ist in Namen-aktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. UBS Fund Management (Switzerland) AG ist eine 100%ige Konzernge-sellschaft von UBS AG. Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz per 28. März 2013 insgesamt 292 Wertschrif-tenfonds und 6 Immobilienfonds mit einem Gesamtvermögen von 148,6 Milliarden CHF. 3.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Fonds sind an UBS Global Asset Management, ein Unternehmensbereich von UBS AG, Basel und Zürich delegiert. UBS AG zeichnet sich aus durch eine langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung und umfassende Kenntnisse in den Anlagemärkten des Fonds. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen UBS Fund Management (Switzerland) AG und UBS AG am 12. März 2012 abgeschlossener Vermögens-verwaltungsvertrag. Die Anlageentscheide des Teilvermögens „– Equities Japan Enhanced“ sind an UBS Global Asset Management (Ja-pan) Ltd., Tokyo, delegiert. Die genauen Ausführungen des Auftrages regelt ein zwischen der UBS Fund Manage-ment (Switzerland) AG und UBS Global Asset Management (Japan) Ltd. vom 5. August 2009 abgeschlossener Ver-mögensverwaltungsvertrag.

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Neben UBS Global Asset Management, Zürich, sind die Anlageentscheide des Teilvermögens „– Equities Global (ex Switzerland) Quantitative“ auch an UBS Global Asset Management (Americas) Inc., Chicago, delegiert. Die genau-en Ausführungen des Auftrages regelt ein zwischen der UBS Fund Management (Switzerland) AG und UBS Global Asset Management (Americas) Inc., Chicago, vom 21. April 2010 abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 3.3 Delegation weiterer Aufgaben UBS Fund Management (Switzerland) AG betreibt und nutzt zusammen mit UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. eine gemeinsame Fondsadministrationsplattform. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird die Teilaufgabe „Stammdaten-Verarbeitung“ von UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. wahrgenommen. Die genaue Ausführung dieser Arbeiten ist in einem am 16. Oktober 2012 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag geregelt. Des Weiteren werden verschiedene IT-Dienstleistungen, die mit der Wartung und dem Unterhalt der Hard- und Softwarekomponenten der Fondsadministrationsplattform im Zusammenhang stehen (wie z.B. technische Installati-onen, Konfigurationen, Systemtests, Archivierung der Daten) von UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. in Luxem-bourg erbracht. Den genauen Umfang dieser Dienstleistungen regelt ein am 8. Mai 2009 zwischen den Parteien abgeschlossener Vertrag. Alle anderen Aufgaben der Fondsleitung wie auch die Kontrolle der delegierten weiteren Aufgaben werden in der Schweiz ausgeführt. 4. Informationen über die Depotbank

Depotbank ist UBS AG mit Sitz in Basel und Zürich.Mit einer konsolidierten Bilanzsumme von CHF 1'259'232 und ausgewiesenen Eigenmitteln von CHF 45'895 Millionen per 31. Dezember 2012 gehört UBS AG zu den finanz-stärksten Banken der Welt. Sie beschäftigt weltweit 63’500 Mitarbeiter in einem weit verzweigten Netz von Ge-schäftsstellen, Vertretungen und Tochtergesellschaften in über 50 Ländern. In der Schweiz bietet UBS AG als Universalbank eine breite Palette von Bankdienstleistungen an. International be-treibt sie divisional das Investment- und Merchantgeschäft. Ausserdem ist sie als eine der weltweit führenden Ver-mögensverwaltungsbanken an allen wichtigen Finanzplätzen der Welt präsent. 5. Informationen über Dritte

5.1 Zahlstellen Zahlstellen sind UBS AG, Aeschenvorstadt 1, 4002 Basel, und Bahnhofstrasse 45, 8098 Zürich, und ihre Geschäfts-stellen in der Schweiz. 5.2 Vertriebsträger Vertriebsträger ist UBS Global Asset Management, ein Unternehmensbereich von UBS AG, Basel und Zürich.

5.3 Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist die Ernst & Young AG, Basel. 5.4 Ermächtigte Vertragspartner: keine

6. Weitere Informationen

6.1 Allgemeine Hinweise

A. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Referenzindex SBI® Foreign AAA-BBB (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579681 CH0015796813

I-A2 18172125 CH0181721256

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I-A3

I-B 1505735 CH0015057356

I-X 1579690 CH0015796904

U-X

I-P

B. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Corporate Passive Referenzindex SBI® Corporate Foreign Total Return (S71FT)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 18961365 CH0189613653

I-A2 18961366 CH0189613661

I-A3

I-B 18961364 CH0189613646

I-X 18961369 CH0189613695

U-X 18961370 CH0189613703

I-P

C. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive Referenzindex SBI® Foreign AAA-BBB 1-5 Jahre (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 12024896 CH0120248965

I-A2

I-A3

I-B 12221197 CH0122211979

I-X 11729927 CH0117299278

U-X

I-P

D. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Passive Referenzindex SBI® Foreign AAA-BBB (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1823453 CH0018234531

I-A2 14236289 CH0142362893

I-A3

I-B 1823454 CH0018234549

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I-X 1823456 CH0018234564

U-X

I-P

E. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Ausland Passive II Referenzindex SBI® Foreign AAA-BBB (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 4615913 CH0046159130

I-A2

I-A3

I-B 4615922 CH0046159221

I-X 4615926 CH0046159262

U-X

I-P

F. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Referenzindex SBI® Domestic AAA-BBB (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579701 CH0015797019

I-A2

I-A3

I-B 1296679 CH0012966799

I-X 1579713 CH0015797134

U-X

I-P

G. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Corporate Passive Referenzindex SBI® Corporate Domestic Total Return (S71DT)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 18961372 CH0189613729

I-A2 18961373 CH0189613737

I-A3

I-B 18961371 CH0189613711

I-X 18961375 CH0189613752

U-X 18961376 CH0189613760

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I-P

H. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Referenzindex SBI® Domestic AAA-BBB 1-5 Jahre (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1725700 CH0017257004

I-A2 12592858 CH0125928587

I-A3

I-B 1725701 CH0017257012

I-X 1725703 CH0017257038

U-X

I-P

I. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Passive Referenzindex SBI® Domestic AAA-BBB 1-5 Jahre (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 12024901 CH0120249013

I-A2 12221202 CH0122212027

I-A3

I-B

I-X 11729756 CH0117297561

U-X

I-P

J. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Passive Referenzindex SBI® Domestic AAA-BBB (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1823458 CH0018234580

I-A2 14236219 CH0142362190

I-A3

I-B 1823460 CH0018234606

I-X 1823461 CH0018234614

U-X

I-P

K. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Inland Passive II Referenzindex SBI® Domestic AAA-BBB (TR)

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Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 4615930 CH0046159304

I-A2

I-A3

I-B 4615940 CH0046159403

I-X 4615943 CH0046159437

U-X

I-P

L. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Prime Inland Referenzindex SBI® Domestic AAA-AA (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579852 CH0015798520

I-A2

I-A3

I-B 1426547 CH0014265471

I-X 1579857 CH0015798579

U-X

I-P

M. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds CHF Prime Ausland Referenzindex SBI® Foreign AAA-AA (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2246607 CH0022466079

I-A2

I-A3

I-B 2246613 CH0022466137

I-X 2246617 CH0022466178

U-X

I-P

N. UBS (CH) Institutional Fund – Bonds USD Inflation-linked Passive Referenzindex Barclays U.S. TIPS Index

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code (CHF hedged) I-A1 (CHF hedged) I-A2

Page 85: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

85

(CHF hedged) I-A3 (CHF hedged) I-B (CH hedged) I-X (CHF hedged) U-X (CHF hedged) I-P I-A1 I-A2 I-A3 I-B I-X U-X I-P

O. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Canada Passive Referenzindex MSCI Canada (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1

I-A2

I-A3

I-B

I-X 4226319 CH0042263191

U-X

I-P

P. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Canada Passive II Referenzindex MSCI Canada (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1

I-A2

I-A3

I-B 12981004 CH0129810047

I-X 12512200 CH0125122009

U-X

I-P

Q. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Asia Referenzindex MSCI Emerging Markets Asia (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2376017 CH0023760173

I-A2

Page 86: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

86

I-A3

I-B 2376044 CH0023760447

I-X 2376069 CH0023760694

U-X

R. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Global Referenzindex MSCI Emerging Markets (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1884130 CH0018841301

I-A2

I-A3

I-B 1884131 CH0018841319

I-X 1884132 CH0018841327

U-X

I-P

S. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Emerging Markets Global Passive Referenzindex MSCI Emerging Markets (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 10662389 CH0106623892

I-A2 10662389 CH0106623892

I-A3 11374991 CH0113749912

I-B 10662390 CH0106623900

I-X 10662388 CH0106623884

U-X 11204975 CH0112049751

I-P

T. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe (ex Switzerland) Referenzindex MSCI Europe ex Switzerland (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2376104 CH0023761049

I-A2

I-A3

I-B 2376127 CH0023761270

I-X 2376149 CH0023761494

Page 87: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

87

U-X

I-P

U. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe Passive Referenzindex MSCI Europe ex Switzerland (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579863 CH0015798637

I-A2 10975461 CH0109754611

I-A3 11559315 CH0115593151

I-B 1579956 CH0015799569

I-X 1579964 CH0015799643

U-X

I-P

V. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Europe Passive II Referenzindex MSCI Europe ex Switzerland (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1

I-A2

I-A3

I-B

I-X 12512217 CH0125122173

U-X

I-P

W. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Passive Referenzindex MSCI World ex Switzerland (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1725685 CH0017256857

I-A2 11171057 CH0111710577

I-A3

I-B 1725686 CH0017256865

I-X 1725687 CH0017256873

U-X

I-P

Page 88: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

88

X. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Passive II Referenzindex MSCI World ex Switzerland (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 10192232 CH0101922323

I-A2

I-A3

I-B 10192233 CH0101922331

I-X 10192237 CH0101922372

U-X

I-P

Y. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global (ex Switzerland) Quantitative Referenzindex MSCI World ex Switzerland (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2525696 CH0025256964

I-A2

I-A3

I-B 2525698 CH0025256980

I-X 2525717 CH0025257178

U-X

I-P

Z. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Small Cap Passive II Referenzindex: MSCI World Small Cap ex Switzerland (div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1

I-A2

I-A3

I-B

I-X

U-X

I-P

AA. UBS (CH) Institutional Fund – Equities International (ex Switzerland)

Page 89: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

89

Referenzindex MSCI World ex Switzerland (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 3287088 CH0032870880

I-A2

I-A3

I-B 3287097 CH0032870971

I-X 3287102 CH0032871029

U-X

I-P

BB. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Enhanced Referenzindex MSCI Japan (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2525686 CH0025256865

I-A2

I-A3

I-B 2525688 CH0025256881

I-X 2525693 CH0025256931

U-X

I-P

CC. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Passive Referenzindex MSCI Japan (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1725689 CH0017256899

I-A2 10975456 CH0109754561

I-A3

I-B 1725690 CH0017256907

I-X 1725691 CH0017256915

U-X

I-P

DD. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Japan Passive II Referenzindex MSCI Japan (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

Page 90: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

90

I-A1

I-A2

I-A3

I-B 12980930 CH0129809304

I-X 12512118 CH0125121183

U-X

I-P

EE. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Enhanced Referenzindex SPI® (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2198084 CH0021980849

I-A2

I-A3

I-B 2198085 CH0021980856

I-X 2198086 CH0021980864

I-P 2198087 CH0021980872

U-X

FF. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Referenzindex SPI® (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579722 CH0015797225

I-A2

I-A3

I-B 1296667 CH0012966674

I-X 1579726 CH0015797266

U-X

I-P

GG. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive All

Referenzindex SPI® (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1571009 CH0015710095

I-A2 11171067 CH0111710676

Page 91: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

91

I-A3 11683915 CH0116839157

I-B 1571014 CH0015710145

I-X 1571019 CH0015710194

U-X

I-P

HH. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive Large Referenzindex SMI® (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1570962 CH0015709626

I-A2 11171082 CH0111710825

I-A3

I-B 1570967 CH0015709675

I-X 1570968 CH0015709683

U-X

I-P

II. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive All II

Referenzindex SPI® (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 4615947 CH0046159478

I-A2

I-A3 19356176 CH0193561765

I-B 4616051 CH0046160518

I-X 4616153 CH0046161532

U-X

I-P

JJ. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Switzerland Passive Large II Referenzindex SMI® (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 4616394 CH0046163942

I-A2

I-A3

I-B 4616406 CH0046164064

Page 92: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

92

I-X 4616414 CH0046164148

U-X

I-P

KK. UBS (CH) Institutional Fund – Equities USA Passive Referenzindex MSCI USA (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579972 CH0015799726

I-A2 10975470 CH0109754702

I-A3

I-B 1579974 CH0015799742

I-X 1579980 CH0015799809

U-X

I-P

LL. UBS (CH) Institutional Fund – Equities USA Passive II Referenzindex MSCI USA (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1

I-A2

I-A3

I-B 13024354 CH0130243543

I-X 18918540 CH0189185405

U-X 18933230 CH0189332304

I-P

MM. UBS (CH) Institutional Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive Referenzindex MSCI Pacific ex Japan (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 3304756 CH0033047561

I-A2 10975439 CH0109754397

I-A3 11559313 CH0115593136

I-B 3304809 CH0033048098

I-X 3304832 CH0033048320

U-X

Page 93: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

93

I-P

NN.UBS (CH) Institutional Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive II Referenzindex MSCI Pacific ex Japan (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1

I-A2

I-A3

I-B

I-X 14742290 CH0147422908

U-X

I-P

OO. UBS (CH) Institutional Fund – Euro Bonds Passive

Referenzindex: Citigroup EMU Government Bond Index (EGBI)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2892454 CH0028924543

I-A2

I-A3

I-B 2892456 CH0028924568

I-X 2892457 CH0028924576

U-X 11787459 CH0117874591

I-P

PP. UBS (CH) Institutional Fund – European Convertible Bonds

Referenzindex UBS Eurozone Convertible Bond Index (EUR)

Anteilsklasse Valorennum-mer

ISIN Code

(hedged CHF) I-A1

(hedged CHF) I-A2

(hedged CHF) I-A3

(hedged CHF) I-B

(hedged CHF) I-X

(hedged CHF) U-X

(hedged CHF) I-P

I-A1 1579990 CH0015799908

Page 94: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

94

I-A2

I-A3

I-B 1426550 CH0014265505

I-X 1579994 CH0015799940

U-X

I-P

QQ. UBS (CH) Institutional Fund – Global Aggregate Bonds Passive Referenzindex: Barclays Capital Global Aggregate Bond Index

Anteilsklasse Valoren-nummer

ISIN Code

I-A1 18418269 CH0184182696

I-A2 18418271 CH0184182712

I-A3 18418272 CH0184182720

I-B 18418273 CH0184182738

I-X 18418274 CH0184182746

U-X 18418275 CH0184182753

I-P

RR. UBS (CH) Institutional Fund – Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) Referenzindex: Barclays Capital Global Aggregate Bond Index (CHF hedged)

Anteilsklasse Valoren-nummer

ISIN Code

I-A1 12180074 CH0121800749

I-A2 12180076 CH0121800764

I-A3 19024601 CH0190246014

I-B 12180082 CH0121800822

I-X 12127559 CH0121275595

U-X 12180076 CH0121800764

I-P

SS. UBS (CH) Institutional Fund – Global Allocation (USD) Referenzindex UBS Cust. Global Securities Market Index (GSMI)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2055219 CH0020552193

I-A2

Page 95: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

95

I-A3

I-B 2055221 CH0020552219

I-X 2055227 CH0020552276

U-X

I-P

TT. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 1 Referenzindex Citigroup World Government Bond Index (WGBI) ex Switzerland

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579734 CH0015797340

I-A2

I-A3

I-B 1579747 CH0015797472

I-X 1579766 CH0015797662

U-X

I-P

UU. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 2 Referenzindex JP Morgan Government Bond Index Global Active

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579770 CH0015797704

I-A2

I-A3

I-B 1579776 CH0015797761

I-X 1579782 CH0015797829

U-X

I-P

VV. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 3 Referenzindex JP Morgan Government Bond Index Global Traded

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579787 CH0015797878

I-A2

I-A3

I-B 1579791 CH0015797910

Page 96: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

96

I-X 1579809 CH0015798090

U-X

I-P

WW.UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds 4 Referenzindex Barclays Capital Global Aggregate Bond Index (CHF hedged)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1664091 CH0016640911

I-A2

I-A3

I-B 1664092 CH0016640929

I-X 1664093 CH0016640937

U-X

I-P

XX.UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Conservative Passive

Referenzindex: Citigroup World Government Bond Index (WGBI) (customized)

Anteilsklasse Valorennum-mer

ISIN Code

(hedged CHF) I-A1 13747146 CH0137471469

(hedged CHF) I-A2 13382161 CH0133821618

(hedged CHF) I-A3

(hedged CHF) I-B

(hedged CHF) I-X 13366241 CH0133662418

(hedged CHF) U-X 14096465 CH0140964658

(hedged CHF) I-P

I-A1 13711978 CH0137119787

I-A2 13382163 CH0133821634

I-A3

I-B 13366200 CH0133662004

I-X 13366193 CH0133661931

U-X 14096467 CH0140964674

I-P

YY. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) Referenzindex Barclays Capital Global Treasury Fiscal Strength Weighted Index

ex Switzerland (CHF hedged)

Page 97: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

97

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 18961357 CH0189613570

I-A2

I-A3

I-B 18961356 CH0189613562

I-X 18961362 CH0189613620

U-X

I-P

ZZ. UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Diversified Referenzindex: UBS Global Bonds Diversified (customized)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 13957218 CH0139572181

I-A2 13957219 CH0139572199

I-A3

I-B 13957221 CH0139572215

I-X 13957222 CH0139572223

U-X

I-P

AAA.UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive Referenzindex: Citigroup World Government Bond Index (WGBI) ex Switzerland

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2265014 CH0022650144

I-A2

I-A3

I-B 2265070 CH0022650706

I-X 2265088 CH0022650888

U-X

I-P

BBB.UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive (hedged CHF) Referenzindex: Citigroup World Government Bond Index (WGBI) ex Switzerland

(hedged CHF)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

Page 98: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

98

I-A1 2892459 CH0028924592

I-A2 14236215 CH0142362158

I-A3

I-B 2892461 CH0028924618

I-X 2892462 CH0028924626

U-X

I-P

CCC.UBS (CH) Institutional Fund – Global Bonds Passive II Referenzindex: Citigroup World Government Bond Index (WGBI) ex Switzerland

Anteilsklasse Valoren-nummer

ISIN Code

(hedged CHF) ) I-A1 4451468 CH0044514682

(hedged CHF) I-A2 11381616 CH0113816166

(hedged CHF) I-A3

(hedged CHF) I-B 4451473 CH0044514732

(hedged CHF) I-X 4451526 CH0044515267

(hedged CHF) U-X

(hedged CHF) I-P

I-A1 11381611 CH0113816117

I-A2

I-A3

I-B 11381608 CH0113816083

I-X 11381609 CH0113816091

U-X

I-P

DDD.UBS (CH) Institutional Fund – Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged) Referenzindex: Barclays Capital Global Aggregate Corporates (CHF hedged)

Anteilsklasse Valoren-nummer

ISIN Code

I-A1 18418262 CH0184182621

I-A2 18418263 CH0184182639

I-A3 18418264 CH0184182647

I-B 18418266 CH0184182662

Page 99: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

99

I-X 18418267 CH0184182670

U-X 18418268 CH0184182688

I-P

EEE.UBS (CH) Institutional Fund – Global Equities (ex Switzerland) Referenzindex MSCI World ex Switzerland (net div. reinv.)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1579824 CH0015798249

I-A2

I-A3

I-B 1296668 CH0012966682

I-X 1579850 CH0015798504

U-X

I-P

FFF. UBS (CH) Institutional Fund – Global Real Estate Securities Passive Referenzindex FTSE EPRA/NAREIT Developed Index (hedged CHF)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 2198089 CH0021980898

I-A2 20231389 CH0202313893

I-A3

I-B 2198094 CH0021980948

I-X 2198096 CH0021980963

U-X

I-P

GGG.UBS (CH) Institutional Fund – JPY Bonds Passive

Referenzindex Citigroup Japan Government Bond Index

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1

I-A2

I-A3

I-B

I-X 04348671 CH0043486718

U-X 11787463 CH0117874633

Page 100: UBS (CH) Institutional Fund - FONDS professionell UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger

100

I-P

HHH.UBS (CH) Institutional Fund – Equities Global Small Cap (ex Switzerland) Referenzindex MSCI World Small Caps Index (ex Switzerland)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 18418276 CH0184182761

I-A2 18418277 CH0184182779

I-A3 18418278 CH0184182787

I-B 18418280 CH0184182803

I-X 18418281 CH0184182811

U-X 18418282 CH0184182829

I-P

III. UBS (CH) Institutional Fund – Small & Mid Cap Equities Switzerland Referenzindex SPI Extra® (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 1176430 CH0011764302

I-A2

I-A3

I-B 1176431 CH0011764310

I-X 1580000 CH0015800003

U-X

I-P

JJJ. UBS (CH) Institutional Fund – Swiss Real Estate Selection

Referenzindex SXI Real Estate® Funds (TR)

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 3542727 CH0035427274

I-A2 12278750 CH0122787507

I-A3 18051290 CH0180512904

I-B 3543348 CH0035433488

I-X 3543359 CH0035433595

U-X

I-P

KKK. UBS (CH) Institutional Fund – GBP Bonds Passive

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Referenzindex Citigroup UK Government Bond Index

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1

I-A2

I-A3

I-B

I-X 4348680 CH0043486809

U-X 11787468 CH0117874682

I-P

LLL.UBS (CH) Institutional Fund – USD Bonds Passive Referenzindex Citigroup US Government Bond Index

Anteilsklasse Valorennummer ISIN Code

I-A1 4348657 CH0043486577

I-A2

I-A3

I-B 4348659 CH0043486593

I-X 4348662 CH0043486627

U-X 11787471 CH0117874716

I-P

Folgende Angaben gelten für alle Teilvermögen: Rechnungsjahr 1. November bis 31. Oktober,. Grundsätzlich wird der Nettoertrag

innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres spe-senfrei an die Anleger ausgeschüttet.

Die Fondsleitung darf gemäss § 12 Kreditderivate einsetzen. Kreditderivate sind als sog. asymmetrische Derivate in ihrer Grundkonzeption mit anderen OTC-Derivaten vergleichbar. Neben dem Gegenpartei- und dem Marktrisiko beinhalten Kreditderivate jedoch besondere Risiken, die auf die hohe Konzentration der Marktteilnehmer, die kom-plexe Bewertbarkeit der Instrumente und eine gewisse Rechtsunsicherheit zurückzuführen sind. Die Fondsleitung ist bemüht, diese Risiken durch adäquate Massnahmen zu minimieren. Dennoch können in Einzelfällen Rechtsstreitig-keiten darüber, inwiefern zugrunde liegende Kreditrisiken tatsächlich abgedeckt sind, nicht ausgeschlossen werden. Stellt sich heraus, dass die Risiken doch nicht abgedeckt waren, kann dem einzelnen Teilvermögen des Anlagefonds ein zusätzlicher Verlust entstehen. 6.2 Ausgaben und Rücknahmen und Abrechnung 6.2.1 Ausgaben und Rücknahmen a) Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden an jedem Bankwerktag bis 16.00 mit Ausnahme

der in Bst. b - e genannten Fälle entgegengenommen (Auftragstag). Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird an dem auf den Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) mit Ausnahme der in Bst. d genannten Fälle ermittelt. (Forward Pricing). Für Aufträge, welche bei der De-potbank nach diesem Zeitpunkt erfasst werden, kommt der am übernächsten Bankwerktag ermittelte Inven-

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tarwert zur Anwendung. Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in Basel oder Zürich ge-öffnet sind.

b) Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile der nachfolgenden Teilvermögen werden bis 12:00 Uhr entgegengenommen, um auf den auf den Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) abgerech-net zu werden: - Global Allocation (USD)

c) Für nachfolgende Teilvermögen müssen die Aufträge bis spätestens 14:00 Uhr erfasst werden, um am fol-genden Bankwerktag in der Schweiz zum Inventarwert des Vortages (= Tag der Ausgabe bzw. Rücknahme) abgerechnet zu werden:

- Equities Global Small Cap Passive II d) Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile der nachfolgenden Teilvermögen werden bis 15:00 Uhr

entgegengenommen, um auf den auf den Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) abgerech-net zu werden: - Equities Global Passive - Global Bonds Diversified - Equities Switzerland Enhanced - Swiss Real Estate Selection - Global Bonds Passive - Global Bonds Passive (hedged CHF)

- Equities International (ex Switzerland) - Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) - Equities Global Passive II - Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) e) Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile der nachfolgenden Teilvermögen werden bis 16:00 Uhr

entgegengenommen, um auf den auf den Auftragstag übernächsten folgenden Bankwerktag (Bewertungs-tag) abgerechnet zu werden: - Equities Japan Passive - Equities Japan Passive II - Equities Emerging Markets Global - Equities Emerging Markets Global Passive - Equities Emerging Markets Asia - Equities Japan Enhanced - Equities Pacific (ex Japan) Passive - Equities Pacific (ex Japan) Passive II - Global Real Estate Securities Passive

6.2.2 Abrechnung Der Ausgabe- und Rücknahmepreis wird mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Teilvermögen mit einer Va-lutierung von 3 Tagen nach Abrechnung des Auftragstags beglichen werden. Der Tag der Berechnung des Inven-tarwertes wird nicht mitgerechnet. 6.3 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen

Zurzeit wird weder bei der Ausgabe von Anteilen noch bei der Rücknahme von Anteilen eine Ausgabekommission bzw. Rücknahmekommission erhoben. In Anlehnung an § 17 Ziff. 2 Bst. b des Fondsvertrages werden (als Verwässerungsschutz zu Gunsten bestehender bzw. verbleibender Anteilsinhaber) folgende Nebenkosten (Prozent des Zeichnungs- bzw. Rückgabevolumens) er-hoben: Kosten bei Kosten bei Zeichnung Rückgabe - Bonds CHF Ausland Corporate Passive 0.30% 0.20% - Bonds CHF Ausland Passive: 0.15% 0.15% - Bonds CHF Ausland Medium Term Passive: 0.15% 0.15% - Bonds CHF Ausland Passive II: 0.15% 0.15% - Bonds CHF Inland Passive: 0.15% 0.15% - Bonds CHF Inland Corporate Passive 0.30% 0.20% - Bonds CHF Inland Medium Term Passive: 0.15% 0.15% - Bonds CHF Inland Passive II: 0.15% 0.15% - Bonds USD Inflation-linked Passive 0.05% 0.05% - Equities Canada Passive: 0.07% 0.07% - Equities Canada Passive II: 0.07% 0.07% - Equities Emerging Markets Global Passive: 0.25% 0.26%

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- Equities Europe Passive: 0.30% 0.10% - Equities Europe Passive II: 0.30% 0.10% - Equities Global Passive: 0.15% 0.09% - Equities Global Passive II: 0.15% 0.09% - Equities Global Small Cap Passive II 0.18% 0.13% - Equities Japan Passive: 0.10% 0.10% - Equities Japan Passive II: 0.10% 0.10% - Equities Pacific (ex Japan) Passive: 0.11% 0.11% - Equities Pacific (ex Japan) Passive II: 0.11% 0.11% - Equities Switzerland Passive All: 0.05% 0.05% - Equities Switzerland Passive All II: 0.05% 0.05% - Equities Switzerland Passive Large: 0.05% 0.05% - Equities Switzerland Passive Large II: 0.05% 0.05% - Equities USA Passive: 0.07% 0.07% - Equities USA Passive II: 0.07% 0.07% - Euro Bonds Passive: 0.10% 0.10% - Global Aggregate Bonds Passive 0.25% 0.25% - Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) 0.25% 0.30% - Global Bonds Passive: 0.10% 0.10% - Global Bonds Conservative Passive 0.10% 0.10% - Global Bonds Fiscal Strength Passive (CHF hedged) 0.10% 0.10% - Global Bonds Passive (hedged CHF): 0.10% 0.10% - Global Bonds Passive II: 0.10% 0.10% - Global Corporate Bonds Passive (CHF hedged) 0.45% 0.45% - Global Real Estate Securities Passive 0.18% 0.14% - JPY Bonds Passive: 0.10% 0.10% - GBP Bonds Passive: 0.05% 0.05% - USD Bonds Passive: 0.05% 0.05% 6.4 Vergütungen Die Vergütungen sind in der Tabelle unter Ziffer 1 geregelt. 6.5 Verkaufsrestriktionen Anteile der Teilvermögen des Umbrella-Fonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft oder aus-geliefert werden. Anteile der Teilvermögen des Umbrella-Fonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Her-kunft, der US-Einkommenssteuer unterliegt sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. 6.6 Konversion von Anteilen Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln. Für die Einreichung der Kon-versionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rücknahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konvertieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile der Anteilsklasse des Teilvermögens, in welche konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile der Anteilsklasse des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile der Anteilsklasse des Teilvermögens, in welche der Wechsel zu erfolgen hat 6.7 Emittenten- bzw. Gegenparteirisiko

Mit Bezug auf die indirekten Anlagen über Derivate wird darauf hingewiesen, dass bei solchen Anlagen eine Risikokumulation eintreten kann. Zum Marktrisiko des Basiswertes tritt das Risiko des Emittenten des Derivates. Besondere Bedeutung kann diese Risikokumulation bei der systematischen Verwendung von Derivaten auf Marktindizes anstelle eines breit gestreuten Portfolios von Direktanlagen zukommen.

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6.8 Publikationsorgan

Publikationsorgan des Anlagefonds ist das „Schweizerische Handelsamtsblatt“ (SHAB). 6.9 Warnhinweis Es wird darauf hingewiesen, dass für alle Teilvermögen für die in § 12 Teil II der Value at Risk-Ansatz festgelegt wurde, eine erhöhte Volatilität besteht. 6.10 Angaben für Teilvermögen, die als Fund of Fund gelten Teilvermögen in Form von Dachfonds tätigen überwiegend Anlagen in andere Fonds und tätigen nur in beschränk-tem Umfang Investitionen in Direktanlagen. Diese besondere Struktur weist insbesondere folgenden Vorteil gegenüber direkt investierenden Fonds auf: - Dank der Investition in wenige schon bestehende Teilvermögen mit grossem Fondsvermögen ist es möglich, die

Anlagepolitik kostengünstiger zu verfolgen, als dies mit Direktanlagen möglich wäre. Der Nachteil einer Fund of Funds Struktur gegenüber direkt-investierenden Fonds ist insbesondere: - Auf Stufe der einzelnen Teilvermögen fallen zusätzlich indirekte Kosten an, die jedoch direkt jenen Fonds be-

lastet werden. Die Fondsleitung: UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel Die Depotbank: UBS AG, Basel und Zürich