Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2013 Mi14.15-15.45 Prof. Dr. Joachim...

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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2013 Mi14.15-15.45 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG München, 17. April 2013

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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

im Sommersemester 2013Mi14.15-15.45

Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG München, 17. April 2013

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Terminplan und Hinweise

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Terminplan  

17.04.2013 Abgabe der Hausarbeit, Einführung in die Übung, 1. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten gegen das Leben)

24.04.2013 2. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

01.05.2013 Kein Unterricht (Tag der Arbeit

08.05.2013 3. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten gegen die Freiheit)

15.05.2013 4. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten gegen das Eigentum

22.05.2013 5. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Vermögensstraftaten – Betrug, Untreue)

29.05.2013 6. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten im Straßenverkehr und gegen die Rechtspflege)

05.06.2013 1. Klausur

12.06.2013 2. Klausur

19.06.2013 3. Klausur

26.06.2013 Besprechung und Rückgabe der Ferienhausarbeit

03.07.2013 Besprechung der 1. Klausur

10.07.2013 Besprechung der 2. Klausur

17.07.2013 Besprechung der 3. Klausur, nach Möglichkeit Rückgabe der Klausuren

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Hinweise:

Die Übungsmaterialien (Besprechungsfälle, Schemata, Skizzen) können im Internet auf der Lehrstuhlhomepage abgerufen werden.

Die Klausuren werden jeweils über volle zwei Zeitstunden (120 Minuten) von 14:00 bis 16:00 geschrieben. Bitte finden Sie sich gegen 13:45 am Hörsaaleingang ein. Bringen Sie zur Einlasskontrolle Ihren Ausweis mit.

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich unmittelbar per E-Mail an Professor Vogel ([email protected]).

Bei organisatorischen Fragen wenden Sie sich per E-Mail an Dr. Christoph Burchard ([email protected]).

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Literaturhinweise (Auswahl)

A. Lehrbücher •Kühl, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2012•Rengier, Strafrecht AT, 4. Aufl. 2012

B. Lehr- und Lernbücher•Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. 2009•Kindhäuser, Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 1 (Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft), 5. Aufl. 2011; Bd. 2 (Straftaten gegen Vermögensrechte), 7. Aufl. 2012•Rengier: Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 1 (Vermögensdelikte), 13. Aufl. 2011, Bd. 2 (Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit), 12. Aufl. 2011

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C. Fall- und Problemtraining, Repetitorium, Rechtsprechungsbücher•Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht, Bd. 3, 3. Aufl. 2009•Hillenkamp, 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil, 14. Aufl. 2012; 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil, 12. Aufl. im Erscheinen, 2013•Jäger, Examens-Repetitorium AT, 6. Aufl. im Erscheinen, 2013; BT, 5. Aufl. im Erscheinen, 2013•Graf, BGH-Rechtsprechung Strafrecht 2010; 2011; 2012/13

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Zehn Gebote für eine erfolgreiche Klausur

1. Vollständigkeitsgebot

2. Gebot „Beteiligte trennen“

3. Gebot des „schulmäßigen“ Aufbaus

4. Gebot „Gesetz und Handlung trennen“

5. Verbot der „Sachverhaltsnacherzählung“

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Zehn Gebote für eine erfolgreiche Klausur

10. Analogieverbot

8. Gebot der „schulmäßigen“ und ausführlichen Problemerörterung

7. Gebot der Eindeutigkeit des Ergebnisses 

9. Auslegungsgebot

6. Definitions- und Subsumtionsgebot

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Besprechungsfall 1

„Rolling Stones“

Siehe Aufgabentext in Papierform.

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Lösung:

I. Strafbarkeit des A

A. Lostreten der Steine

§ 229 StGB

- Tun (Lostreten der Steine) (+)- Körperverletzungserfolg (+)- Kausalität

In dubio pro reo:B hat denjenigen Stein losgetreten,der C am Kopf traf.

Konsequenzen umstritten:

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Lösung:

I. Strafbarkeit des A

A. Lostreten der Steine

§ 229 StGB

Es fehlt an der Kausalität; eine § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Vorschrift fehlt.

Es bestehe eine psychische Kausalität in der Weise, dass das Verhalten des A dem B in dessen Verhalten bestärkt habe (wohl h.M.). Dann komme es aber nicht auf die Kausalität des Einzelbeitrages, sondern nur darauf an, dass das gesamte von den Mittätern zu verantwortende Verhalten für den Erfolg kausal sei (letzteres h.M., str.).

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Lösung:

I. Strafbarkeit des A

A. Lostreten der Steine

§ 229 StGB

In Wahrheit liege kein Tun, sondern das garantenpflichtwidrige Unterlassen vor, Gefahren aus dem mit B arbeitsteiligen Tun zu verhüten – aber das ist ein „dem Begehen vorgelagertes Unterlassen“ und eine „Ingerenz vor der Ingerenz“!

Ggf. weiter: Sorgfaltspflichtverletzung und Pflichtwidrigkeits- bzw. Schutzzweckzusammenhang. Zurechnung derjenigen des B oder eigene Sorgfaltspflichtverletzung in Gestalt pflichtwidrigen Bestärkens – aber: Selbstverantwortungsprinzip?

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Lösung:

II. Strafbarkeit des B

A. Lostreten der Steine

§ 229 StGB

Vice versa.

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Lösung:

I. Strafbarkeit des A

B. Verzögerte Rettung

§§ 212, 211 (offen),13, 22 (wohl +) StGB

Tatentschluss bezogen auf Unterlassen; Todeserfolg; Kausalität; Umstände, die eine Garantenstellung begründen: Ingerenz zumindest in Gestalt des dolus eventualis, da A es alternativ für möglich hielt, dass ein von ihm losgetretener Stein den C getroffen hatte; tatsächliche Übernahme.Tatentschluss bezogen auf Mordmerkmal Verdeckungsabsicht (offen).

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Lösung:

I. Strafbarkeit des A

B. Verzögerte Rettung

§ 221 StGB (wohl +)

Hilflose Lage des C

Jedenfalls: Im-Stich-lassen, Abs. 1 Nr. 2 (Zeitpunkt)

Obhuts- oder sonstige Beistandspflicht: Ingerenz? (Folgeproblematik zu A. I.!)Tatsächliche Übernahme

„dadurch“ => (konkrete) Lebensgefahr bei C

Vorsatz

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Lösung:

I. Strafbarkeit des A

B. Verzögerte Rettung

§§ 212, 211 (offen), 13, 22 (wohl +) StGB

Unmittelbares Ansetzen: Verstreichenlassen der ersten – oder erst der letzten – Rettungsmöglichkeit – oder endgültiger Entschluss – oder konkrete Lebensgefahr?

Strafbefreiender Rücktritt? § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB? „Mittäterschaftlicher“ Rücktritt; aber hinreichendes Rücktrittsverhalten des A selbst und – vor allem – Freiwilligkeit?

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Lösung:

I. Strafbarkeit des A

B. Verzögerte Rettung

Gut vertretbar ist es, mit Blick auf eine mögliche und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des C infolge der durch A bewirkten Verzögerung der Rettung §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 13 StGB anzunehmen.

§ 323c StGB tritt in jedem Falle zurück.

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Lösung:

II. Strafbarkeit des B

B. Verzögerte Rettung

§§ 212, 13, 22 StGB (wohl -)

Tatentschluss bezogen auf Unterlassen; Umstände, die eine Garantenstellung begründen (wie bei A, oben B. I.); oder Todeserfolg: dolus eventualis oder doch eher bewusste Fahrlässigkeit?

Ggf. weiter: strafbefreiender Rücktritt? Problematik des zwischenzeitlich eingetretenen „Restrisikos“.

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Lösung:

II. Strafbarkeit des B

B. Verzögerte Rettung

§ 221 StGB (offen)

Im Grundsatz wie bei A (oben B. I.)

Strafbefreiender Rücktritt auch von einer vollendeten Aussetzung (M.m.)?

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Lösung:

II. Strafbarkeit des B

B. Verzögerte Rettung

§§ 224, 13 StGB

Gleiche Rücktrittsproblematik (oben B. I.)