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STRAFRECHT BT BETRUGSÄHNLICHE STRAFTATEN

FS 2008

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BETRÜGERISCHER MISSBRAUCH EINER DATENVERARBEITUNGSANLAGE (ART. 147): COMPUTERBETRUG - ALLGEMEIN

> Computer können nicht getäuscht werden, da sie keiner Fehlvorstellung (Irrtum) unterliegen Spezialtatbestand Art. 147

> Tatbestandsstruktur ist der von Art. 146 nachgebildet> Die unbefugte Kartenverwendung durch den berech-

tigten Karteninhaber wird von Art. 148 erfasst.

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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB

> Daten = Alle elektronischen, elektromagnetisch o. ä. Aufzeichnungen, die Gegenstand menschlicher Kommunikation sein können und nur mittels spezieller technischer Einrichtungen (Datenverarbeitungsanlage) lesbar sind.

> Datenverarbeitungsanlage = automatisierte Speicherung bzw. Übermittlung von Daten

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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB

> Unrichtige, unvollständige, unbefugte oder vergleichbare Einwirkung— Unrichtig ist die Datenverwendung, wenn ein inhaltlich

unzutreffendes Bild von der tatsächlichen oder rechtlichen Wirklichkeit vermittelt wird

— Unvollständige Datenverwendung liegt vor, wenn die Dateneingabe lückenhaft erfolgt oder der Übermittlungsvorgang in Teilen verhindert wird

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COMPUTERBETRUG (Art. 147) – OBJ. TB

> Die Datenverwendung erfolgt unbefugt, wenn die Daten zwar an sich richtig verwendet werden, jedoch von einer Person ohne Berechtigung

> Die Generalklausel des in vergleichbarer Weise Einwirkens erfasst insb. die manipulative Einwirkung auf Konsol- bzw. Hardwarekomponenten erfassen, durch die der Datenverarbeitungs- oder –übermittlungsablauf gestört wird.

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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB

> Achtung: Restriktive Auslegung des Tatbestands— Es werden nur solche Datenverarbeitungs- oder

Übermittlungsvorgänge erfasst, die im Ergebnis unrichtig oder unvollständig sind oder deren Verwendung unbefugterweise erfolgt = notwendige berichtigende Auslegung

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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB

> Vermögensverschiebung— Der Vermögensbegriff entspricht dem des Betrugs vgl.

Art.146— Verschoben ist das Vermögen, wenn es auf der Seite

des von der Datenmanipulation Betroffenen unmittelbar vermindert und auf der Täterseite zugleich vermehrt wird

— Fälle, in denen eine Vermögensverschiebung „unmittelbar danach verdeckt“ wird – hier wird unmittelbar im Anschluss an die Benutzung der Datenverarbeitungsanlage durch eine Manipulation die ordnungsgemässe Belastung verhindert

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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB

> Vermögensschaden— Definition: Differenz zwischen der tatsächlich gegebenen

Vermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage, die ohne die manipulative Datenverwendung gegeben wäre

— Achtung: Der Vermögensschaden muss ursächlich aus der Vermögensverschiebung resultieren. Der Schaden muss nicht bei der Person liegen, über deren Computer die Verschiebung vorgenommen wird

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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – SUBJ. TB

> Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmaleund> unrechtmässige Bereicherungsabsicht vgl. Betrug

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COMPUTERBETRUG (ART. 147 ABS.2) – BESONDERE FÄLLE

> Gewerbsmässigkeit vgl. Art. 139 Ziff. 2— Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze

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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – KONKURRENZEN

> Art.148 geht Art.147 vor, da lex specialis> Das grds.Verhältnis zu den Art. 137 ff. ist ungeklärt, sofern

ein Aneignungsdelikt mittels Computerbetrug begangen wird— im Verhältnis zu Art. 138 ist Art. 147 aber lex specialis— wenn der Computerbetrug der Aneignung allerdings zeit-

lich nachfolgt und sich auch gegen das Vermögen des durch ein Aneignungsdelikt Erstgeschädigten richtet, so ist Art. 147 mitbestrafte Nachtat: Sicherungsbetrug

> Kommt es zu einer Überschneidung mit Art. 143, so ist Letzterer vorrangig anzuwenden, es sei denn, es kommt über die Datenbeschaffung hinaus zu einer Vermögensver-schiebung (dann Art. 147 vorrangig)

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – ALLGEMEIN

> Verwendung ungedeckter Check- oder Kreditkarten unterfällt nicht dem Betrugstatbestand – das Vertragsunternehmen leistet nicht aufgrund der Angaben des Täters, sondern aufgrund der Deckungszusage des kartenausstellenden Kreditinstituts Spezialtatbestand Art.148

> Art.148 ist echtes Sonderdelikt – Täter ist nur der rechtmässige (=berechtigte) Karteninhaber

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB

> Drei-Partner-System— Kartenaussteller (= Geschädigter)— Berechtigter Karteninhaber (= Täter)— Person/Unternehmen, dem gegenüber die Check- oder

Kreditkarte missbräuchlich verwendet wird

> Ob Tathandlungen auch im Zwei-Partner-System (Kartenaussteller = Person/Unternehmen, demgegenüber die Karte vom Berechtigten rechtsmissbräuchlich verwendet wird) erfasst werden, ist streitig

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB

> Täter— nur der rechtmässige / berechtigte Karteninhaber— nicht:

– wer eine Check- oder Kreditkarte gefunden, gefälscht oder gestohlen hat

– wer die Karte auf betrügerischem Wege erlangt hat– wer als Berechtigter einem Dritten die Karte überlässt,

wobei der Dritte sie rechtmissbräuchlich verwendet

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB

> Täter muss zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sein:— Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Täter (kumulativ)

überschuldet und illiquide ist— Zahlungsunwilligkeit = fehlender Zahlungswille

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB

> Tatobjekt— Checkkarten— Kreditkarten— „Gleichartige Zahlungsinstrumente“ (Bedeutung strittig –

problematisch bspw. beim Bargeldbezug mit der EC-Karte)

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB

> Verwendung der Karte, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen— Verwendung ist der kartenspezifische Einsatz der Karte — Problematisch ist die „Erlangung vermögenswerter

Leistungen“, wo die Zahlung typischerweise nicht Zug-um-Zug, sondern erst nach der Sach- oder Dienstleistung erbracht wird

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB

> Schaden— Jeder messbare finanzielle Nachteil— Schaden muss beim Kartenaussteller eintreten (Drei-

Personen-System)

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB

> Objektive Strafbarkeitsbedingung— Kartenaussteller muss die ihm zumutbaren Massnahmen

gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben— Achtung: Objektive Strafbarkeitsbedingungen müssen

nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – SUBJ. TB

> Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (mit Ausnahme der objektiven Strafbarkeitsbedingung); dolus eventualis ausreichend

> Absicht— eine vermögenswerte Leistung zu erlangen und — den Kartenaussteller dadurch am Vermögen zu schädigen

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148 ZIFF. 2) – QUALIFIKATION

> Gewerbsmässiges Handeln vgl. Art. 139 Ziff. 2

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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – KONKURRENZEN

> Im Falle einer Bejahung der Anwendbarkeit des Art.148 im Zwei-Partner-System ist dessen Verhältnis zum Diebstahl (bei Geldautomaten-Fällen) und zum Betrug (Kundenkarte-Fälle) fraglich

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ZECHPRELLEREI (ART. 149) - ALLGEMEIN

> Im Restaurant-/Hotelbereich kann die Anwendung des Art.146 auf theoretische (Beschluss nicht zu bezahlen wird erst nach Konsum gefasst, so dass keine täuschungsbedingte Vermögensverfügung des Wirts vorliegt) bzw. praktische (Beweis) Schwierigkeiten stossen Art.149 bietet zusätzlichen Strafrechtsschutz

> Antragsdelikt, wobei nur der Betriebsinhaber, nicht aber das Servicepersonal ein Antragsrecht hat

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ZECHPRELLEREI (ART. 149) – OBJ. TB

> Tatobjekt— Geschützt sind Forderungen als Gegenleistung für

Beherbergung, Speisen und Getränke sowie andere Dienstleistungen

— Diese Leistungen müssen tatsächlich bezogen worden sein

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ZECHPRELLEREI (ART. 149) – OBJ. TB

> Tathandlung— Der Betriebsinhaber muss „geprellt“ worden sein – nach

bundesgerichtlicher Rspr. ist dies dann der Fall, „wenn er sich in seiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung des Gastes bezahlt zu werden, enttäuscht sieht.“

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ZECHPRELLEREI (ART. 149) – SUBJ. TB

> Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist.

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ZECHPRELLEREI (ART. 149) – KONKURRENZEN

> Art.149 greift nur, wenn der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist - Subsidiarität

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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – ALLGEMEIN

> Auffangtatbestand zum Betrug> Erfasst werden Fälle, in denen eine nur gegen Entgelt

erhältliche Dienstleistung— ohne dass eine Person durch motivierende Einwirkung zu

einer Vermögensdisposition veranlasst wird,— ohne Schädigung (ausser dem entgangenen Entgelt)— und ggf. ohne Bereicherungsabsicht erschlichen wird

> Sachleistungen nicht erfasst: i.d.R. Art. 139 (z.B. Automatendiebstahl)

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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – OBJ. TB

> Tathandlung— Erschleichen einer Dienstleistung

– „Erschleichen“ setzt im Sinne eines Täuschungsäquiva-lents die Überwindung oder Umgehung technischer oder menschlicher Kontrollen voraus; Achtung: die blosse unent-geltliche Inanspruchnahme einer Leistung genügt nicht.

– Die vom Gesetz nicht abschliessend aufgeführten Dienst-leistungsbeispiele setzen voraus, dass diese nur gegen Entgelt erbracht und einem grösserem Publikum angeboten werden.

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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – SUBJ. TB

> Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)> Keine Bereicherungsabsicht erforderlich

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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – KONKURRENZEN

> Im Verhältnis zum Betrug ist Art.150 subsidiär> Beim „Schwarzfahren“ ist Art. 150 gegenüber Art. 146

subsidiär, geht aber im Falle heimlicher oder aktiver Überwindung einer Kontrollstelle Art. 51 Abs. 1 TG (im Fall der SBB) vor (BGE 117 IV 450).

> Beim Missbrauch von Sachleistungsautomaten ist Diebstahl gegeben.

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ARGLISTIGE VERMÖGENSSCHÄDIGUNG (ART. 151) – TATBESTAND

> Tatbestandsvoraussetzungen:— Objektiv vgl. Betrug— Subjektiv

– Vorsatz– aber keine Bereicherungsabsicht erforderlich– das Handlungsmotiv ist gleichgültig

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ARGLISTIGE VERMÖGENSSCHÄDIGUNG (ART. 151) – KONKURRENZEN

> Subsidiär zum Betrug> Antragsdelikt

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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB

> Tatobjekt— Ware

Definition: Alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind in Handel und Verkehr gebracht zu werden und der Befriedigung materieller und geistiger Bedürfnisse dienen, selbst wenn es sich um Einzelstücke handelt.

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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB

> Tathandlung (Art.155 Ziff.1 Abs.1)— Fälschung der Ware

Definition: Sie muss einen höheren Verkehrswert vorspiegeln, als ihr in Wirklichkeit zukommt

— Das Gesetz nennt mehrere Tatvarianten der Fälschung:– Nachahmen von echter Ware bedeutet, sie aus einem

anderen Material oder mit anderen Mitteln zu fertigen, als sie an sich voraussetzt

– Ein Verfälschen echter Ware liegt vor, wenn sie so gefertigt bzw. verändert worden ist, dass sie in ihrer inneren Beschaffenheit nicht dem entspricht, was der Käufer erwartet

– Falschdeklaration, ist das Anbringen von Bezeichnungen an der Ware, die mit ihrer Herkunft/Herstellung etc. nicht übereinstimmen

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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB

> Tathandlung (Art. 155 Ziff. 1 Abs. 2)— Einführung, Lagern und Inverkehrbringen gefälschter

Waren– Die Ware muss objektiv betrachtet Falschware darstellen.

Ob sie bereits zur Täuschung hergestellt worden ist oder eine legitime Imitation darstellt ist unerheblich.

– Einführen bedeutet das Importieren; Lagern das Bereithalten eines ganzen Postens von gefälschten Waren; Inverkehrbringen erfasst jede Übergabe an einen Dritten aber auch schon das Anbieten zum Erwerb.

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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – SUBJ.TB

> Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)und> Handeln zum Zwecke der Täuschung in Handel und

Verkehr

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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – KONKURRENZEN

> Art. 155 Ziff. 1 Abs. 4 – gesetzliche Subsidiaritätsklausel (Art. 155 kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht wird; z.B. Art. 146, 251)

> Im Verhältnis zwischen dem Herstellen und dem Inverkehrbringen besteht unechte Konkurrenz in Form der mitbestraften Vor- oder Nachtat

> Die Übertretung von Deklarationsvorschriften (ohne Vortäuschen eines höheren Verkehrswerts) ist gegenüber der Warenfälschung subsidiär.

> Hingegen steht Art. 155 mit dem Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher oder lebensgefährdenden Lebensmittel in echter Konkurrenz