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Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk Informationsmaterial Stand: 21.05.2015

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Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin

Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Informationsmaterial

Stand: 21.05.2015

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.2/13

Lehrgang

Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin Kunststoff und Kautschuk

Aufgaben und Einsatzfelder:

Der Industriemeister der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk kann in Führungspo-

sitionen der Produktion, Arbeitsvorbereitung oder Qualitätssicherung tätig sein. Sie

übernehmen Fach- und Führungsaufgaben in der Kunststoff und Kautschuk verarbei-

tenden Industrie.

Seminarort:

POLYSAX Bildungszentrum Kunststoffe GmbH, Edisonstraße 4, 02625 Bautzen

Dauer/Termine:

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen:

04.09.2015 – 29.04.2016, 410 Stunden

Freitag + Samstag 08:00 Uhr - 15:00 Uhr

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen:

04.01.2016 – 21.01.2016, 90 Stunden oder 03.01.2017 – 19.01.2017

Montag – Donnerstag: 08:00 Uhr – 15:00 Uhr

Handlungsspezifische Qualifikationen:

13.05.2016 – Herbst 2017, 700 Stunden

Freitag + Samstag 08:00 Uhr - 15:00 Uhr

Gebühren:

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen:

2.365,00 € incl. Unterlagen und Prüfungsgebühren

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen:

597,60 € incl. Unterlagen und Prüfungsgebühren

Handlungsspezifische Qualifikationen:

auf Anfrage (Gebühr incl. Unterlagen und Prüfungsgebühren)

Förderung:

Meister-BAföG kann über die IHK Dresden beantragt werden, Ansprechpartnerin:

Karola Birke, [email protected] Tel. 0351 2802 – 588

Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit im Rahmen der WeGeBAU-Förderung, An-

sprechpartner ist der AGS der zuständigen Agentur für Arbeit.

Wir empfehlen, die aktuellen Fördermöglichkeiten zu nutzen und beraten Sie gern.

Beratung und Anmeldung:

Dipl.-Ing.(FH) Kerstin Ganz, Tel. 01723773808, [email protected]

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.3/13

Qualifizierungsinhalte

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen (410 Stunden)

1. Rechtsbewusstes Handeln (60 Stunden)

Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,

dass er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu

berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen

Aspekten gestalten. Außerdem soll er nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit,

den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz gewährleisten sowie die Zusammenarbeit

mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen.

1.1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung

individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere

unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und be-

trieblicher Vereinbarungen

1.2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der

Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe

1.3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der

Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung

1.4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und

Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen

1.5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Ge-

wässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbe-

kämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen

1.6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen,

insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des

Datenschutzes

2. Betriebswirtschaftliches Handeln (120 Stunden)

Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nach-

weisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlun-

gen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Er soll Un-

ternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgaben-

wahrnehmung analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, be-

triebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu

beeinflussen.

2.1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Ein-

beziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen

2.2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation

2.3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung

2.4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen

Verbesserung

2.5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie

von Kalkulationsverfahren

3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung (80 Stunden)

Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Pla-

nung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Projekte und Pro-

zesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Er soll Daten aufbereiten,

technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen kön-

nen. Er soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden.

3.1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels

EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.4/13

3.2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungs-

möglichkeiten

3.3. Anwenden von Präsentationstechniken

3.4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagram-

men

3.5. Anwenden von Projektmanagementmethoden

3.6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließ-

lich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel

4. Zusammenarbeit im Betrieb (70 Stunden)

Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-

sen, dass er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, deren

Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnah-

men auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er soll in der Lage

sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und sozi-

ale Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene

Führungstechniken anwenden.

4.1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Beachtung

des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer

Gegebenheiten

4.2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeits-

platz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen

zur Verbesserung

4.3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zu-

sammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen

4.4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von

Führungsgrundsätzen

4.5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen ent-

sprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit

der Mitarbeiter zu fördern

4.6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur

Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte

5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten (70 Stun-

den)

Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetz-

mäßigkeiten“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige

naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Prob-

leme einzubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemische und technische

Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis an-

wenden.

5.1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetz-

mäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt,

z. B. bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen

Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen

und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen

5.2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zu-

sammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt

5.3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewe-

gungen

5.4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen

Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.5/13

6. Lern- und Arbeitsmethodik (10 Stunden)

Diese einführende Lehrgangseinheit, die nicht Gegenstand der Prüfung ist, gibt praktische

Hilfen für die Organisation des Lernens.

Ausgehend von den individuellen Lernvoraussetzungen werden Strategien und Methoden

behandelt, die Möglichkeiten aufzeigen, den Lernprozess erfolgreich und ökonomisch zu

gestalten.

6.1. Subjektive und objektive Rahmenbedingungen erkennen und deren Einfluss auf das

Lernen berücksichtigen

6.2. Lerntechniken anwenden

6.3. Zeit- und Themenplanung anwenden

6.4. Lernmethoden und eingesetzte Lernmedien überblicken

6.5. Gruppenarbeit praktizieren

6.6. Grundlagen der Rede- und Präsentationstechniken anwenden

Handlungsspezifische Qualifikationen

Handlungsbereich Technik (300 Stunden)

1. Betriebstechnik (100 Stunden)

Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,

die technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einsetzen, sowie die Ener-

gieversorgung unter Berücksichtigung der Energieeffizienz im Betrieb sicherstellen zu kön-

nen. Dazu gehört, Aufträge zur Installation von Maschinen, Produktionsanlagen, Anlagen

der Ver- und Entsorgung sowie von Systemen zum Transport und zur Lagerung zu veran-

lassen

1.1. Auswählen, Festlegen und Erhalten der Funktion von Kraft- und Arbeitsmaschinen,

Aggregaten sowie Hebe-, Transport- und Fördermitteln

1.2. Mitwirken bei der Sicherstellung der Energieversorgung

1.3. Mitwirken bei der kontinuierlichen Steigerung der Energieeffizienz von Maschinen, Ge-

räten und Anlagen

1.4. Mitwirken bei Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen, insbeson-

dere unter Beachtung von sicherheitstechnischen und anlagenspezifischen Vorschrif-

ten

1.5. Erhalten der Funktionsfähigkeit und Überwachen von Steuerungs- und Regelungssys-

temen

1.6. Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von

Produkten

2. Werkstoffe (50 Stunden)

Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstoffe“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die

Mischung sowie die Vor- und Nachbehandlung von Werk- und Hilfsstoffen planen, organi-

sieren und überwachen zu können.

2.1. Erkennen und Einleiten materialspezifischer Vor- und Nachbehandlungsmaßnahmen

von Werk- und Hilfsstoffen

2.2. Beurteilen von Auswirkungen der Werk- und Hilfsstoffe auf Be- und Verarbeitungspro-

zesse

2.3. Beachten von spezifischen Eigenschaften und Anforderungen bei Werkstoffpaarun-

gen

2.4. Beachten von spezifischen Eigenschaften und Anforderungen an Festigkeitsträger

2.5. Auswählen und Nutzen von Möglichkeiten des Recyclings für Werk- und Hilfsstoffe

unter Berücksichtigung der qualitätsrelevanten Eigenschaften sowie wirtschaftlicher

Aspekte

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.6/13

3. Produktionsprozesse (50 Stunden)

Im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-

den, fertigungs- und verfahrenstechnische Prozesse zur Herstellung und Veränderung von

Produkten planen, organisieren und überwachen sowie Instandhaltungsvorgaben umset-

zen zu können.

3.1. Analysieren und Planen von Fertigungsaufträgen und Festlegen der Betriebsmittel so-

wie Werk- und Hilfsstoffe

3.2. Auswählen von werkstoffspezifischen Be- und Verarbeitungsverfahren

3.3. Einleiten, Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen unter Einhaltung

qualitativer und quantitativer Anforderungen

3.4. Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben

3.5. Planen und Überwachen des Einsatzes von Automatisierungssystemen einschließlich

der Handhabungs- und Fördersysteme

3.6. Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen zur Prozessoptimierung

3.7. Bewerten des Einsatzes von Mess- und Prüfmitteln

4. Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt (100 Stunden)

4.1. Verarbeitungstechnik

Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Verarbeitungstechnik“ soll die Fähigkeit nachge-

wiesen werden, kontinuierliche und diskontinuierliche Verarbeitungsverfahren für Thermo-

plaste und Duromere, deren Vor- und Nachbehandlung sowie verfahrensspezifische

Prüfsysteme bewerten und optimieren zu können

4.1.1. Auswählen und Beurteilen diskontinuierlicher Verarbeitungsverfahren wie

Spritzgießen und -blasen, Pressen, Schäumen und Thermoformen

4.1.2. Auswählen und Beurteilen kontinuierlicher Verarbeitungsverfahren wie Extrudie-

ren, Kalandrieren, Schäumen und Extrusionsblasformen

4.1.3. Optimieren von Produktionsprozessen unter Einhaltung qualitativer und

quantitativer Vorgaben

4.1.4. Optimieren von Maschinen- und Prozessparametern unter Berücksichtigung der

Zusammenhänge zwischen Polymer und Verarbeitungsverfahren

4.1.5. Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von neuen Maschinen, Apparaten,

technischen Hilfseinrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen unter Beachtung

von technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten

4.1.6. Zuordnen von Werkzeugen für Ein- und Mehrkomponentenverfahren sowie Son-

derverfahren unter Berücksichtigung von Funktion, Aufbau und Kopplung von

Werkzeugen

4.1.7. Beurteilen von Auswirkungen auf den Produktionsprozess beim Einsatz neuer

Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel

4.1.8. Ermitteln der Ursachen im Störungsfall und Einleiten von Maßnahmen

4.1.9. Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsarbeitsgängen für kontinuierliche und

diskontinuierliche Verfahren sowie von Sonderverfahren zur weiteren Veredlung

der Produkte

4.1.10. Planen, Optimieren und Überwachen verfahrensspezifischer, fertigungsbegleiten-

der qualitätssichernder Mess- und Prüfsysteme

Handlungsbereich Organisation (200 Stunden)

5. Betriebliches Kostenwesen (70 Stunden)

Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewie-

sen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfakto-

ren erfassen und beurteilen zu können. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflus-

sung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren,

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.7/13

einleiten und überwachen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kal-

kulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie

personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück-

sichtigen zu können.

5.1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Plan-

daten

5.2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets

5.3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Ferti-

gungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft

5.4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen

der Arbeitsorganisation

5.5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kosten-

stellen- und Kostenträgerrechnung

5.6. Anwenden der Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung

5.7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft

6. Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme (70 Stunden)

Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssys-

teme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung von Planungs-, Steu-

erungs- und Kommunikationssystemen erkennen und anforderungsgerecht auswäh-

len sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Pro-

zessen anwenden zu können.

6.1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und Aktualisieren der Stammdaten für

diese Systeme

6.2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapa-

zitätsplanungen

6.3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Pro-

duktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehören-

den Zeit- und Datenermittlung

6.4. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen

6.5. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Mate-

rialdisposition

7. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz (60 Stunden)

Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit

nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Be-

deutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Dazu gehört in der Lage

zu sein, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu

ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-

gewiesen werden sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln

können

7.1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und

Umweltschutzes im Betrieb

7.2. Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des be-

trieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes

7.3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-,

Umwelt- und Gesundheitsschutzes

7.4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und ge-

sundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.8/13

7.5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung

der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von

Umwelt- und Gesundheitsbelastungen

Handlungsbereich Führung und Personal (200 Stunden)

8. Personalführung (70 Stunden)

Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,

den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen

sicherstellen zu können. Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerich-

teten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem

Handeln hinführen zu können

8.1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter

Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen

8.2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ih-

rer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anfor-

derungen

8.3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie

von Funktionsbeschreibungen

8.4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung

8.5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft

8.6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Auf-

gaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten

8.7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungs-

prozess

8.8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen

9. Personalentwicklung (70 Stunden)

Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-

den, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine syste-

matische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwick-

lungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen

zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechende Maßnah-

men planen, realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im

Betrieb fördern zu können.

9.1. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs

9.2. Festlegen von Personalentwicklungszielen

9.3. Durchführung von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien

9.4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung

unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen

9.5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung

9.6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsicht-

lich ihrer beruflichen Entwicklung

10. Qualitätsmanagement (60 Stunden)

Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen

werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflus-

sung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können.

Dazu gehört, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu

dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können.

10.1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unter-

nehmen

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.9/13

10.2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

10.3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbeson-

dere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit

10.4. Umsetzen der Qualitätsmanagementziele

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen (90 Stunden)

1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen (18 Stunden)

1.1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen kön-

nen,

1.2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbe-

darfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmen-

bedingungen mitwirken,

1.3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen,

1.4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und dies begründen,

1.5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf

prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der

Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außer-

betriebliche Ausbildung, vermittelt werden können

1.6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maß-

nahmen einzuschätzen

1.7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung

ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen

2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken (18 Stun-

den)

2.1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu

erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen

orientiert

2.2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenver-

tretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,

2.3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den

Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,

2.4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung

ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden,

2.5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der

zuständigen Stelle zu veranlassen

2.6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt

werden können.

3. Ausbildung durchführen (40 Stunden)

3.1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmel-

dungen zu geben und zu empfangen,

3.2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, aus dem betrieblichen

Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebli-

che Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,

3.3. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situations-

spezifisch einzusetzen

3.4. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung

und Lernberatung zu unterstützen

3.5. bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Ver-

längerung der Ausbildungszeit zu prüfen,

3.6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zu-

satzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungs-

dauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.10/13

3.7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme

und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken,

3.8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prü-

fungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für

den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie

3.9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern

4. Ausbildung abschließen (14 Stunden)

4.1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der

Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss

zu führen,

4.2. Für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu

sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,

4.3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbe-

urteilungen mitzuwirken

4.4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungs-

möglichkeiten zu informieren und zu beraten.

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.11/13

Prüfung

Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin Kunststoff und Kautschuk

Rechtsgrundlagen:

"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industrie-

meister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrich-

tung Kunststoff und Kautschuk vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 515, 780)"

„Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. 2009 Teil I Nr. 5)

Zugangsvoraussetzungen:

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zu-zulassen wer folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker m/w für Kunststoff- und Kautschuktechnik oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-dungsberuf und da-nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen wer folgendes nachweist:

1. den erfolgreich abgelegten Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifika-tionen'' und dieser nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus mindes-tens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

Das Überprüfen der Zulassungsvoraussetzungen sollte vor Lehrgangsbeginn erfolgt sein. Bei

gewünschter schriftlicher Bestätigung durch die IHK ist das Antragsformular mit Nachweisen

zu Berufsabschlüssen und Berufspraxis einzureichen.

Gliederung der Prüfung:

Die Prüfungen finden jeweils am Ende der 3 Lehrgangsteile statt.

1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen

Schriftliche Prüfung (Situationsaufgaben)

a. Rechtsbewusstes Handeln 90 Minuten

b. Betriebswirtschaftliches Handeln 90 Minuten

c. Anwendung von Methoden der Information,

Kommunikation und Planung 90 Minuten

d. Zusammenarbeit im Betrieb 90 Minuten

e. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher

und technischer Gesetzmäßigkeiten 90 Minuten

Page 12: umfangreicheres Infomaterial

Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.12/13

2. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Schriftliche Prüfung (Situationsaufgaben) 180 Minuten

Praktische Prüfung

Präsentation einer Ausbildungssituation 15 Minuten

Fachgespräch 15 Minuten

3. Handlungsspezifische Qualifikation

Schriftliche Situationsaufgaben

Handlungsbereich Technik 270 Minuten

Handlungsbereich Organisation 240 Minuten

Situationsbezogenes Fachgespräch

Handlungsbereich Personal 30-45 Minuten +

30 Minuten Vorbereitungszeit

Die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch beziehen

sich jeweils auf die Handlungsbereichen Technik, Organisation und Personal.

Bewertung der Prüfungsteile / Bestehen der Prüfung:

Der Prüfungsteil Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen“ ist bestanden, wenn jeder

Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Der Prüfungsnachweis ist vor Be-

ginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifi-

sche Qualifikationen“ werden gesondert nach Punkten bewertet.

Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ wird eine Note aus

dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungs-

bereichen gebildet. Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen in den 5

genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, besteht die Möglichkeit einer

mündlichen Ergänzungsprüfung in diesen Prüfungsbereichen. Bei einer oder mehreren unge-

nügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.

Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird für jede Situationsaufgabe und

das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prü-

fungsleistung gebildet. Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine man-

gelhafte Prüfungsleistung erbracht, besteht die Möglichkeit einer mündliche Ergänzungsprü-

fung. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit

nicht.

Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-

sisqualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische

Qualifikationen“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen Fach-

gespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann innerhalb von zwei Jahren zweimal wiederholt wer-

den.

Prüfungsaufgaben zurückliegender Prüfungen für den fachübergreifenden Teil 1 sind von

der DIHK-Bildungs-GmbH zu beziehen.

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Informationsmaterial zum Lehrgang „Geprüfter Industriemeister Kunststoff und Kautschuk“ S.13/13

Prüfungsanmeldung und weitere Informationen:

IHK Dresden

Geschäftsbereich Bildung, Referat Prüfungswesen

Mügelner Straße 40

01237 Dresden

Ansprechpartnerin:

Elke Kositz

Telefon 0351 2802-518

[email protected]

Page 14: umfangreicheres Infomaterial

Beispiel: Prüfung Teil 2

DIHK 2014

Technik Organisation Führung und Personal

QualifikationsschwerpunkteWQ 1 BearbeitungstechnikWQ 2 Verarbeitungstechnik

WQ 3 KautschuktechnikWQ 4 Faserverbundtechnik

T 1 BetriebstechnikT 2 Werkstoffe

T 3 Produktionsprozesse

O 1 Betriebliches KostenwesenO 2 Planungs-, Steuerungs-, u.

KommunikationssystemeO 3 Arbeits-, Umwelt- und

Gesundheitsschutz

FP 1 PersonalführungFP 2 PersonalentwicklungFP 3 Qualitätsmanagement

Situationsaufgabe 1: Fachgespräch:Situationsaufgabe 2:

WQ 1- 4O 3 T 1

O 1

O 2FP 1

T 1

FP 3

FP 2O 2T 2T 3

O 1

T 2 T 3T 1