Umgestaltung der privaten und betrieblichen pensionsvorsorge
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• Geboren 1947, verh., 2 Kinder, 3 Enkerln• 1965 bis 1980 Vertriebsleiter, Marketingleiter, Geschäftsführer in
der Privatwirtschaft (Handel, Markenartikel, Produktion)• 1980 bis 2001 Marketing- und Vertriebsleiter, Direktor, GF in der
Finanzwirtschaft (Pensionskasse, Bank und Versicherung) • Seit dem Jahr 2000 mit der FINNET KG selbständig, Coach,
Unternehmensberater, Trainer, Vortragender• Seit 12/2012 mit 46,5 Versicherungsjahren in reg. AP
Initiator von:
• Projekt: <FinanzWissenKompakt>• Projekt: <Die BAV*) Experten in Österreich> *) (Betriebliche
Altersvorsorge) • Projekt <Der Pensionsexperte>
DER REFERENT: PETER MANHART
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 3
Pensionsreformen kürzen künftige Pensionen
Demographie machte Reformen nötig Absinken der Geburtenrate Verlängerung der Lebenserwartung
Ebenso verändertes Verhalten Späterer Berufseinstieg Früherer Pensionsantritt Kürzere Arbeits- und damit Beitragszeit
Früher: 50 Jahre Beitragszeit 26 Jahre Leistungsempfänger
Heute: 36 Jahre Beitragszeit 43 Jahre Leistungsempfänger
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 4
Verbreitung der bAV in Österreich
Österreich bekennt sich – auch im Rentenstrategiebericht gegenüber der EU – zum Drei-Säulen-Modell Staatliche Pension Betriebliche Altersvorsorge (bAV) Private Altersvorsorge
bAV in Österreich im europäischen Vergleich wenig verbreitet
Im europäischen Durchschnitt haben etwa die Hälfte der Erwerbspersonen eine betriebliche Altersvorsorge
In Österreich nur etwa ein Sechstel der unselbständig Erwerbstätigen
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 5
Kurzer historischer bAV Rückblick
Wirtschaftsaufschwung im vorigen Jahrhundert Führte zu Pensionsversprechen Direkte Pensionszusagen Keine sofortigen Kosten Großbetriebe, gesamte Verstaatlichte, Versicherungen,
Banken, Energiewirtschaft, Kammern, Sozialversicherung, Politiker …
Oft unhaltbare Zusagen vgl. Zentralsparkasse
Probleme tauchen auf (Voest, Kelag) Keine gesetzlichen Regelungen
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 6
Keine eigenständigen arbeitsrechtlichen Regelungen für betriebliche Pensionszusagen
Trotz Rechtsgrundlagen Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung Einzelvertrag betriebliche Übung Gleichbehandlungsgebot
Rechtsunsicherheit Was, wie viel kann zugesagt werden Wem Vorsorge Einstellen, Einschränken, Aussetzen Verfallbarkeit usw.
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 7
1990: Betriebspensionsgesetz (BPG) und Pensionskassengesetz (PKG) werden beschlossen
BPG: Das Betriebspensionsgesetz schützt Arbeitnehmer vor besonders ungünstigen PensionsvereinbarungenEinschränkung von Verfallsklauseln/Höhe des
UnverfallbarkeitsbetragesEinschränkung von Widerrufs- und AussetzungsklauselnSpezifische Vorgaben für die Ausgestaltung von
Pensionszusagen○ Pensionskassen und im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung○ Regelungen über die Wertanpassung betrieblicher
Pensionsleistungenaus direkten Leistungszusagen
○ Insolvenzrechtliche Regelungen für direkte Leistungszusagen○ Anrechnungs- und Auszehrungsverbote
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 8
Betriebspensionsgesetz (BPG) und Pensionskassengesetz (PKG) werden beschlossen
PKG: Das Pensionskassengesetz schaffte die Möglichkeit, Betriebspensionspläne außerhalb des Unternehmens abzuwickeln.
PK ist eine Aktiengesellschaft (AG), deren Tätigkeit in der Abwicklung betrieblicher Pensionsregelungen besteht
Pensionskassengeschäfte umfassen im Wesentlichen die Einhebung von Pensionskassenbeiträgen, die Veranlagung dieser Beiträge und die spätere Auszahlung der Pensionen
Später werden BPG und VAG geändert und „Betriebliche Kollektivversicherungen (BKV)“ dazu genommen
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Entwicklung PK Geschäft seit 1990
In den ersten Jahren Übertragung/Auslagerung bestehender Zusagen (Banken, Versicherung, verbundene Unternehmen, E-Wirtschaft, Wasserwirtschaft. Kammern, (ehem.) Verstaatlichte Industrie, ORF, AUA, …)
Teilweise mit Verschlechterung der Leistungen bzw. Zwang zum AN Beitrag
Keine (Kaum) Neuabschlüsse auf breiter Basis
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Entwicklung PK Geschäft seit 1990 (Quelle Wifo, Url)
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bAV und öffentlicher Dienst (Quelle Url)
Später erhält bAV von der Pensionsreform der öffentlichen Rechtsträger Impulse
Die meisten Anwartschaftsberechtigten sind in der öffentlichen Verwaltung angesiedelt
Als Kompensation für die Verschlechterung des Pensionsrechts wurde zuerst für die Vertragsbediensteten eine betriebliche Altersvorsorge eingerichtet
Zusätzlich zu den 42.000 Bediensteten des Bundes, welche unter die seit dem Jahr 2000 geltende neue Gehaltsregelung fallen, zählen auch Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalten zu den Begünstigten
Bundesregelung wird nicht oder nur teilweise von anderen Gebietskörperschaften übernommen
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bAV und öffentlicher Dienst (Quelle Url)
Einige Bundesländer vereinbarten für die Landesbeamten bereits vorher Pensionskassenlösungen
Die Gemeinden dieser Bundesländer übernahmen meist die Landeslösung
Ein erheblicher Anteil der Ausweitung von AWB in den Pensionskassen war schon in den letzten Jahren auf die Umstellung der Gehaltssysteme in den öffentlichen Gebietskörperschaften zurückzuführen
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Entwicklung der AWLB in PK/BKV seit 1991 (Quelle FVB PK)
Vor allem im Jahr 2009 gab es einen Zuwachs von 42 Prozent
Laut FMA beruht diese Steigerung in erster Linie auf neu abgeschlossene Verträge durch die Stadt Wien mit einer betrieblichen und zwei überbetrieblichen Pensionskassen
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bAV heute: Durchführungswege und Zielgruppen
Zukunftsicherung § 3/1/15 EStG - € 25,-/Monat Viele Kleinbetriebe, Öffentlich rechtliche Einrichtungen Vgl. dazu Politiker, Bürgermeister Gehaltsumwandlung!
Direkte Leistungszusage (Finanzierung innerbetrieblich) GmbH‘s – Inhaber/Führungskräfte; AG‘s - Vorstände
Pensionskasse (Finanzierung außerbetrieblich) Großbetriebe, ehem. Verstaatlichte, Banken, Versicherungen,
Energiewirtschaft, Beamte, Ausgelagerte Landes- und Gemeindebetriebe, Kammern, Sozialversicherung, Politiker
Betriebliche Kollektivversicherung (Finanzierung außerbetrieblich) Noch wenig Durchdringung; Umstieg PK/BKV; Übertragung bei
Leistungsanfall aus DLZ
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Das Wesen der bAV
Zwingende AG Beiträge AN Beiträge möglich Aber nur, wo AG bereit ist, auf breiter Basis Zusatzpension zu
finanzieren Hohe Belastung der Unternehmen mit Personalkosten Zusagen und Versprechen auf breiter Basis an die
Belegschaft werden vermieden AG entscheiden über bAV der Mitarbeiter ohne
Einspruchsrecht der AN Außer in jenen Bereichen, wo das von der Allgemeinheit oder
durch Zwangsbeiträgen finanziert wird Sonderpensionen finden sich nun immer mehr nicht mehr in
den Bezugsregelungen, sondern in PK Verträgen
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Das Wesen der bAV
In kleineren Betrieben der Privatwirtschaft: DLZ an Inhaber oder max. Führungspositionen
Steuerlich gefördert durch Rückstellungen In größeren Betrieben der Privatwirtschaft: DLZ an
Vorstände, Belegschaft max. Zukunftsicherung mit € 300,-/Jahr
Ergebnis: Kaum Durchdringung der 2. Säule auf breiter Basis, außer im öffentlich rechtlichen Bereich, Banken, Versicherungen usw.
Kein Recht der AN auf bAV wie beispielsweise in BRD, Schweiz, Ungarn
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Conclusio bis hierher
bAV ist nur im öffentlich rechtlichen Bereich Bei Banken und Versicherern Bei Energieversorger ausgegliederten Bundes- Länder-
oder Gemeindebetrieben Bei Kammern und Politikern Weit verbreitet und für die Masse der Mitarbeiter
vorgesehen Damit schafft man eine Klasse privilegierter
Sonderpensionsempfänger zu Lasten der breiten Masse von ASVG/APG/SVA Versicherten, welche nicht diese Vorteile genießen
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Der Lösungsansatz - Umgestaltung
Jeder Einzelne (Arbeitnehmer) – und nur er – bestimmt über seine zusätzliche Altersvorsorge
Jeder Einzelne hat ein Anrecht auf bAV, kann von niemanden verhindert werden
Vorsorge kann durch Gehaltsumwandlung finanziert werden Auch KV Lohnbestandteile können verwendet werden Recht ist in KV, Betriebsvereinbarungen und
Arbeitsverträgen festzuschreiben Beiträge werden vor SV und Steuern durch AG abgeführt Einstellen, Aussetzen und Einschränken ist pro 5 Jahre
Laufzeit einmal möglich, aber max. 1x/Jahr
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Welche Beiträge sind möglich
Basismodul Jeder Sozialversicherungspflichtige kann im Basismodul bis
zu 10 Prozent pro Jahr der jeweiligen jährlichen Höchstbeitragsgrundlage für seine betriebliche Altersversorgung verwenden (€ 63.420,00 - 2014)
Höhe wird vom AN festgelegt Entweder völlige SV Befreiung oder AG Beitrag zur SV wird
abgeführt Laufzeitende: Gesetzliches Pensionsalter Renten werden gemeinsam mit anderen Pensionen
versteuert bzw. sind SV pflichtig
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 21
Welche Beiträge sind möglich
Zusatzmodul Jeder Sozialversicherungspflichtige kann im Zusatzmodul
noch einmal den gleichen Betrag wie im Basismodul allerdings nach SV und Steuer für seine betriebliche Altersversorgung verwenden
Laufzeitende: Wie Basismodul Rententeile aus Zusatzmodul sind steuerfrei Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge sind nicht möglich
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 22
Produkte
Für diese Altersvorsorge sind von der Finanzwirtschaft Produkte vorzusehen
Welche – ähnlich wie Pensionskassenbeiträge (PKG § 16a) – mit geringen Kosten belastet sind, da kaum Akquisitionsaufwand notwendig ist
Gegebenenfalls können auch vom Staat selbst derartige Produkte geschaffen werden.
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 23
Details des Lösungsvorschlages - Übergangsregelung
Keine neuen Pensionszusagen nach altem Muster ab einem Stichtag
Eine im Betrieb durch Rückstellungen finanzierte Altersvorsorge ist nicht mehr möglich
Die Pensionszusagen nach jetzigem Recht laufen entweder weiter und irgendwann aus
Oder: Bisher im alten System verwendete Finanzmittel werden in Lohn umgewandelt und müssen verpflichtend als AN Beiträge in der bAV NEU investiert werden
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 24
Details des Lösungsvorschlages - Übergangsregelung
Im alten System erworbene unverfallbare Anwartschaften können später im alten System als Leistung bezogen werden
Oder: Im alten System erworbene unverfallbare Anwartschaften können – steuer- und sozialversicherungs-frei – in das neue Systeme übertragen werden und dann kann – nach Aufstockung des Lohnes – mit eigenen Beiträgen weiter gespart werden
Jede weitere Pensionsvorsorge hat aus Einkommen nach SV und Steuer zu erfolgen individuell zu erfolgen
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 25
Vorteile
Berechtigte: Die eingesparten Sozialversicherungskosten, die
aufgeschobene und später in der Regel geringere Steuer und die kostenminimierten Finanzprodukte sorgen für ein deutlich besseres Verhältnis Aufwand zu Leistung als bei allen anderen Vorsorgesparformen.
Ein bAV Vorsorgerechner verdeutlicht den Vorteil. Entgeltumwandlung kann an Lebenssituationen angepasst
werden Einbeziehung auch bisher von bAV ausgeschlossenen
Personenkreisen möglich (EU, Personengesellschafter)
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 26
Vorteile
Betriebe: Für die umgewandelten Entgeltteile sind keine
Lohnnebenkosten fällig. Damit sinken die Personalkosten. Breite bAV ohne zusätzliche Mehrkosten Keine Belastung in der der Bilanz
15.04.2023 Peter Manhart; [email protected]; 0664 421 59 93 27
Vorteile
Staat: Wegfall der Steuerrückstellungen für Pensionen Einheitliche Zusatzpensionsregelung für alle! Schlupfloch der AG finanzierten Pensionskassenlösungen
zur Umgehung des SpBegrG fällt weg Wichtiger Schritt in Richtung Pensionsharmonisierung Geringerer Aufwand bei Sozialversicherungen, Kammern
und ausgelagerter Betriebe, höhere Dividenden bei in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen.
Breitere Pensionszusatzvorsorge verringert Druck auf staatliche Pension