Umstellung auf den Bioweinbau, rechtliche und förderrelevante Aspekte 13.12.2007.

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Biologische Wirtschaftsweise im Weinbau

Bioweinbau international

Bioweinbau in Österreich

Gesetzliche Rahmenbedingungen

ÖPUL 2007 Vorgaben

Organic vinyard in Australia.© Helga Willer, FiBL

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Ökologischer Weinbau in Europa 2004 (IFOAM)

4

1,8

1,21,76 1,94

3,3

0,36 0,44

1,75

0,180

1

1

2

2

3

3

4

4

5

Italie

n

Frank

reich

Spanie

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Grie

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Schweiz

Tschec

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Anteil der Ökoweinbaufläche (in %)

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Anzahl der Biobetriebe in Österreich (2006 und 2007)

Bioweinbaubetriebe 2006/2007

496

251

153

84

4 3

504

263

161

68

3 70

50

100

150

200

250

300

350

400

450

500

550

Österreich NÖ Bgld Stmk Vb Wien

An

zah

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e

20062007

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ÖPUL Teilnahme 2006 und 2007 (AMA)

Bioweinfläche

1694,55

1183,98

426,07

76,443,29 4,24

2412,68

1440,51

812,79

136,951,3 21,55

0

500

1000

1500

2000

2500

Österreich NÖ Bgld Stmk Vb Wien

Flä

ch

e in

ha

2006

2007

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Daten Österreich 2007

504 Bioweinbaubetriebe in Österreich

Mit insges. 2413 ha 5% der Ö Weinbaufläche

Durchschnittliche Weinbaufläche pro Bioweinbaubetrieb von 4,79 ha

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Daten NÖ 2007

6337 Weinbaubetriebe in NÖ haben MFA abgegeben

Davon Bioweinbau beantragt: 263 Betriebe

Mit insges. 1441 ha 5% der NÖ Weinbaufläche

Durchschnittliche Weinbaufläche pro Bioweinbaubetrieb von 5,48 ha

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Ziele des Bioweinbaus

Weingarten ist ökologisches Ganzes gesehen Von Monokultur zu funktionierenden Ökosystem durch Förderung

und Mehrung der Artenvielfalt von Flora und Fauna

gezielte Begrünungs- und Bearbeitungsmaßnahmen notwendig, um die

natürliche Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu steigern

Erziehung gesunder widerstandsfähiger Kulturpflanzen

Belastung von Gewässern und des Bodens vermeiden

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Bioweinbau

Verbot von Herbiziden, chemisch-synthetischen Insektiziden und

synthetische Stickstoffdüngern

ganzjährige Begrünung (Offenhalten von max. 8 Wochen bei

Trockenheit oder Junganlagen)

Saatgut zur Begrünung muss aus biologischer Produktion stammen

Verwendung von Wachstumsregulatoren und gentechnische-

verändertem Material (Pflanzmaterial, Kellertechnik) ist verboten

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Rechtliche Grundlagen im Bio- Weinbau

Wasserrecht, CC, Pflanzenschutzmittelgesetze,…

EU 2092/91= Codex RL

ÖPUL 2007

BIO- Verbandsrichtlinien

Vermarkter

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Die Umstellung

Rechtliche Regelungen:

Den einheitlichen gesetzlichen Rahmen für den Bio- Weinbau in der EU

bildet die Verordnung 2092/91

darüber hinausgehend gibt es Richtlinien, die vom jeweiligen Bio-

Verband definiert sind, und dem Konsumenten ein über die

gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union hinaus kontrolliertes

Produkt bieten.

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beginnt mit dem Abschluss eines Kontrollvertrages bei einer der 7 in

Österreich zugelassenen Kontrollstellen

Für Weinbaubetriebe gilt eine Umstellungszeit von 36 Monaten. Bis 12 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages gilt die Ernte

und der Wein weiterhin als konventionelle Ware nach den 12 Monaten Vermarktung als Umstellungsprodukt 36 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages gelten die Ernte

und der Wein als BIO- Ware.

Geltende Richtlinien sind einzuhalten

Umstellungszeit

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Kontrollfirmen

Zertifizierung

sonst ist eine Vermarktung als BIO- Produkt nicht möglich

Jeder kontrollierte Betrieb bekommt eine Code-Nummer der Bio-

Kontrollstelle, die das Produkt zertifiziert hat und sich auf jeder

Weinflasche, die als „bio“ verkauft wird, befinden muss, außer die

Kontrollstelle wird namentlich angeführt

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Allgemeine Kennzeichnung

Hinweis „aus ökologischen Anbau“ oder „aus biologischer Landwirtschaft“

Bio-Kontrollstelle: namentlich angeführt und/oder die Kontrollnummer

Dies erfolgt auf dem Etikett der Flasche zusätzlich

zu den im Weingesetz vorgeschriebenen

Bezeichnungsvorschriften.

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Biozeichen

Siegel der Bio-Kontrollstelle

staatliches Bio-Zeichen der AMA EU-Bio-Logo

Logo eines Biobauern-Verbandes

Markenzeichen von Großerzeugern oder Handelsketten

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Gesetzliche Düngungsverbote Zeitliche Einschränkungen

Verbotszeitraum N-Düngearten Betroffene Flächen/

Kulturen

15. Oktober –

15. Februar Jauche, Gülle und

stickstoffhaltigen

Mineraldünger

(chem. synthetischen)*

Klärschlamm *

Gesamte landwirtschaftliche

Nutzfläche ohne Gründecke

15. November-

15. Februar

Gesamte landwirtschaftliche

Nutzfläche mit Gründecke

30. November –

15. Februar

Stallmist, Kompost Gesamte landwirtschaftliche

Nutzfläche

* Ausbringung im Bio nicht erlaubt!

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ÖPUL 2007 Biologische Wirtschaftsweise

Teilnahme mit gesamter landwirtschaftlicher Kulturbereichsfläche

Einhaltung VO 2092/91

Kontrollvertragsabschluß bis 31. Jänner des ersten TeilnahmejahresEin Wechsel der Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zw. den 2 Verträgern zu erfolgen

Naturverträglicher Umgang mit Landschaftselementen

Schlagbezogene Aufzeichnungen Pflanzenschutz (Mittel, PSM- Registernummer, Datum, Menge), mechanische

Unkrautregulierung (Art, Datum), Düngung (Datum, Düngerart, Menge), Ernte (Datum)

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ÖPUL 2007

Verzicht Kauf und Lagerung unzulässiger Betriebsmittel

Bio Teilbetriebsregelung: Trennung Bio zu konventionell nach maximal 4 Kulturbereichen

möglich Acker- und Grünland Obst- und Hopfenbau Weinbau Geschützter Anbau (Glashaus, Folientunnel) Eigenständige

Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Flächen pro Kulturbereich erforderlich

Pflanzenschutzgeräteüberprüfung alle 3 Jahre

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Düngung allgemein

Verzicht Klärschlamm und kompostierten Klärschlamm

Stickstoffobergrenzen sind einzuhalten

Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht für alle Dünger: Ausbringungsdatum, Düngerbezeichnung,

Nährstoffgehalt, Aufwandmenge/ha

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Stickstoffdüngung Wein

Mehrertrag über 10.000 kg:

zusätzlich 3kg N/1000kg Trauben N- Gehalt und -Verfügbarkeit von

Wirtschaftsdünger berücksichtigen

(Jahreswirkung)

Keine leicht löslichen

Phosphatdünger Keine synthetischen

Stickstoffdünger

Trieb

wachs-

tum

Ertragslage mit

Begrünung

mittel

Niedrig

(unter 5000

kg/ha)

stark 80 kg N/ha

Abschlag

- 20%mittel 90 kg N/ha

schwach 100 kg N/ha