UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) Ratifizierung auch in...

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UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO- BRK) Ratifizierung auch in der Schweiz!

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UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen (UNO-BRK)

Ratifizierung auch in der Schweiz!

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Entstehung der UNO-BRK

• Innerhalb von 4 Jahren in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft erarbeitet

• Durch die UNO Generalversammlung am 13. Dezember 2006 verabschiedet

• In Kraft getreten am 3. Mai 2008

• 154 Unterzeichnungen/126 Ratifizierungen (Stand 8. November 2012). Darunter alle Nachbarstaaten der Schweiz sowie die Europäische Union.

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Zeitplan der Ratifizierung durch die Schweiz

• Dezember 2010 bis April 2011

Vernehmlassung zur UNO-BRK durchgeführt.• Dezember 2012 (voraussichtlich)

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur UNO-BRK.• Ab Januar 2013 (voraussichtlich)

UNO-BRK wird in der zuständigen Kommission behandelt. • Sommersession 2013 (voraussichtlich)

UNO-BRK wird im Plenum behandelt.

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Wieso eine spezifische Konvention?

Präambel UNO Konvention (Auszug)

„Besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen;“

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Wie sehen diese Hindernisse und Verletzungen konkret aus? Beispiele aus der Schweiz

Bad will keine Kinder mit geistiger Behinderung

Eine Gruppe von fünf Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung werden nicht in ein Heilbad zugelassen. Gäste würden sich durch die Anwesenheit dieser Kinder gestört fühlen. Dies könne sich das Bad aufgrund seiner wirtschaftlichen Ausrichtung nicht leisten.

Discoverbot für Rollstuhlfahrer

Ein Club weigert sich, Menschen im Rollstuhl an Feiertagen und Wochenenden zuzulassen. Er begründet dies mit einem pauschalen Hinweis auf Sicherheitsgründe.

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Beispiele aus der Schweiz (Fortsetzung)

Arbeitgeber lässt Blindenführhund nicht zu

E. arbeitet in einem privaten Unternehmen. Sie ist blind und hat Epilepsie. Auf die unmittelbare Anwesenheit ihres Blindenführhundes ist E. insbesondere deshalb angewiesen, weil dieser sie vor einem bevorstehenden Epilepsieanfall warnen kann. Der Arbeitgeber weigert sich trotz ärztlichem Zeugnis, den Hund im Büro von E. zuzulassen. Hunde könnten bei denjenigen Personen, welche sich im Büro von E. aufhalten, Ängste und Allergien auslösen.

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Beispiele aus der Schweiz (Fortsetzung)

Weniger Lohn wegen Sehbehinderung

A. arbeitet in einem privaten Unternehmen. Obwohl er besser qualifiziert ist, über mehr Erfahrung verfügt sowie mehr Verantwortung trägt, erhält er weniger Lohn als ein anderer Kollege im gleichen Betrieb. Der Arbeitgeber rechtfertigt dies mit dem Hinweis auf die Sehbehinderung und die Tatsache, dass man den Blindenführhund toleriere.

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Beispiele aus der Schweiz (Fortsetzung)

Anpassung der Schulprüfungen

Wegen seiner Dyslexie braucht S. mehr Zeit bei den Prüfungen. Die Schule weigert sich, auf seine besonderen Bedürfnisse einzugehen.

Anpassung des Studiums

A. hat Asperger Autismus und ist als Folge davon in der Kommunikation eingeschränkt. Informationen, welche allen Studierenden mitgeteilt werden, gehen an ihr vorbei. Sie verpasst deshalb insbesondere auch eine Prüfung. Die Universität verweist sie lediglich auf die Website, ohne auf ihre besonderen Bedürfnisse einzugehen.

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Beispiele aus der Schweiz (Fortsetzung)

Bärenpark Bern

Der Bärenpark wurde neu gebaut. Menschen im Rollstuhl können nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen den unteren Teil des Parks besuchen.

SBB DOSTO Wagen

Die SBB bestellen neue Doppelstock Wagen. Gewisse Personen im Rollstuhl sehen sich vom Reisen im Normalabteil ausgeschlossen. Menschen im Rollstuhl haben zudem keinen Zugang zum Restaurant im ersten Stock.

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Was will die UNO-BRK?

Ziel der UNO-BRK ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Caroline Hess-Klein
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Überblick UNO-BRK

• Präambel sowie 50 Bestimmungen, welche sowohl wirtschaftliche (Bsp.: Recht auf Arbeit), soziale (Bsp.: Recht auf Bildung) und kulturelle als auch bürgerliche und politische Rechte (Bsp.: Abstimmungsrecht) beinhalten. Decken alle Bereiche ab, in denen Menschen mit Behinderung benachteiligt werden.

• Umsetzungsinstrumente

• Fakultativprotokoll

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Beispiele• Verpflichtung der Vertragsstaaten, den Zugang zu Bauten, Anlagen,

zum öffentlichen Verkehr und zu Dienstleistungen auch privater Rechtsträger sicherzustellen (Art. 9 UNO-BRK).

• Verpflichtung der Vertragsstaaten das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderung anzuerkennen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben (Art. 19 UNO-BRK).

• Recht der Menschen mit Behinderung auf diskriminierungsfreien Zugang zur Bildung (Art. 24 UNO-BRK).

• Verpflichtung der Vertragsstaaten, Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung zu verbieten (Art. 27 UNO-BRK).

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Wieso die UNO-BRK auch in der Schweiz ratifizieren?

Ein JA zur UNO-BRK ist ein JA zur autonomen Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben und ein NEIN zu ihrer Ausgrenzung und zur Verletzung ihrer Menschenwürde!

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Wieso die UNO-BRK auch in der Schweiz ratifizieren?

• Die Schweiz verfügt zwar bereits über wichtige Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderung. Diese sind aber lückenhaft, fragmentiert und unübersichtlich. Sie werden zudem in allen Bereichen nur zögerlich umgesetzt.

• Die UNO-BRK wird die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Schweiz beschleunigen.

• Die UNO-BRK verdeutlicht und verstärkt die Rechte von Menschen mit Behinderung in der Schweiz.

• Die UNO-BRK gibt einen Anreiz, die bestehende Gesetzgebung zu überprüfen und nach besseren Lösungen zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes zu suchen.

• Durch die Ratifikation der UNO-BRK zeigt die Schweiz der internationalen Gemeinschaft ihr Engagement zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung.

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Sagen SIE ja zur UNO-BRK!

« Liken » Sie die Facebook UNO-BRK Website der Fachstelle Égalité Handicap!

http://www.facebook.com/EgaliteHandicap

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Wichtige Informationsquellen

• Website UNO-BRK der Fachstelle Égalité Handicaphttp://www.egalite-handicap.ch/uno-behindertenkonvention.html

• Website UNO-BRK der Vereinten Nationen http://www.un.org/disabilities/index.asp

• Website der NGO International Disability Alliancehttp://www.internationaldisabilityalliance.org/en