UNTERRICHTUNG - Landtag of Mecklenburg-Vorpommern · 2. Stand der Einrichtung einer...

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______________________________________________________________________________________ Zugeleitet mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 7. Juli 2000 gemäß Beschluss des Landtages vom 18. November 1999 (Drucksache 3/839); federführend ist das Umweltministerium. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 3/1416 3. Wahlperiode 11.07.2000 UNTERRICHTUNG durch die Landesregierung Bericht zum Kernkraftwerksstandort Lubmin/Greifswald für den Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.1999

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______________________________________________________________________________________ Zugeleitet mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 7. Juli 2000 gemäß Beschluss des Landtages vom 18. November 1999 (Drucksache 3/839); federführend ist das Umweltministerium.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 3/1416 3. Wahlperiode 11.07.2000 UNTERRICHTUNG durch die Landesregierung Bericht zum Kernkraftwerksstandort Lubmin/Greifswald für den Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.1999

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Drucksache 3/1416 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 3. Wahlperiode ______________________________________________________________________________________________________

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Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ..........................................................................................................................4 1.1 Landtagsbeschlüsse zur Erstellung dieses Berichtes........................................................4 1.2 Zuständigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern...............................................................4 1.3 Ausgangslage am Standort................................................................................................5 2 Im Berichtszeitraum erteilte atomrechtliche Genehmigungen.........................................7 2.1 Genehmigungen nach § 7 Atomgesetz .............................................................................7 2.2 Genehmigungen nach § 3 Strahlenschutzverordnung....................................................10 2.3 Genehmigungen nach § 6 Atomgesetz ...........................................................................12 2.4 Sonstige Verfahren..........................................................................................................12 3 Klageverfahren ................................................................................................................13 4 In der Prüfung befindliche atomrechtliche Anträge (anhängige Genehmigungsverfahren).............................................................................13 4.1 Genehmigungsverfahren nach § 7 Atomgesetz..............................................................14 4.2 Genehmigungsverfahren nach § 3 Strahlenschutzverordnung.......................................16 4.3 Genehmigungsverfahren nach § 6 Atomgesetz (Zuständigkeit beim BfS) ...................17 4.3.1 Zwischenlager Nord........................................................................................................17 4.3.2 Zwischenlager für abgebrannten Brennstoff ..................................................................18 4.4 Sonstige Verfahren..........................................................................................................18 5 Stand der Abbauarbeiten des Kernkraftwerkes ..............................................................18 6 Bearbeitung und Entsorgung von Reststoffen................................................................19 6.1 Freigabe von Reststoffen mit geringfügiger Aktivität ...................................................19 6.2 Endlagerung radioaktiver Abfälle...................................................................................19 6.3 Abfalllager im ZLN.........................................................................................................19 6.4 Transportbehälterlager im ZLN......................................................................................20 7 Fremdkonditionierung.....................................................................................................20 8 Zwischenlager Nord........................................................................................................21 9 Atomrechtliche Aufsicht .................................................................................................22 9.1 Überwachung des Anlagenzustandes .............................................................................23 9.1.1 Änderungen .....................................................................................................................23 9.1.2 Wiederkehrende Prüfungen.............................................................................................23 9.1.3 Y2K-Problematik ............................................................................................................24 9.2 Bewertung und Verfolgung von Störungen und Störfällen............................................24 9.3 Umgebungsüberwachung am Standort Lubmin/Greifswald..........................................25

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10 Überwachung von radioaktiven Transporten .................................................................26 11 Erhaltung des Wirtschaftsstandortes Lubmin.................................................................26 11.1 Bauleitplanung.................................................................................................................27 11.2 Nachnutzungskonzepte ...................................................................................................27 11.3 Ansiedlungsvorhaben......................................................................................................27 11.4 Infrastrukturentwicklung.................................................................................................28 11.5 Standortvermarktung.......................................................................................................28 12 Zusammenfassung...........................................................................................................29 13 Abkürzungen ...................................................................................................................30 14 Anlagen............................................................................................................................32

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1 Einleitung 1.1 Landtagsbeschlüsse zur Erstellung dieses Berichtes Auf Antrag der Fraktion der PDS vom 11.10.1995 (Drs. 2/871) und auf den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPDvom 26.10.1995 (Drs. 2/928) zu dem Antrag der Fraktion der PDS hat der Landtag am 26. Oktober 1995 in seiner 24. Sitzung beschlossen: „Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag beginnend mit dem 31.12.1995 jährlich Bericht über mit dem Kernkraftwerksstandort Lubmin/Greifswald im Zusammenhang stehenden Fragen zu erstatten.“ Auf Antrag der Fraktionen der SPD und der PDS vom 02.11.1999 (Drs. 3/839) in der Fassung des mündlich vorgetragenen Änderungsantrages des Abgeordneten Dr. Hennig Klostermann (Fraktion der SPD) hat der Landtag am 18. November 1999 in seiner 30. Sitzung beschlossen:

„Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag in Fortsetzung der in der zweiten Wahlperiode beschlossenen Berichterstattung (Drucksachen 2/871 und 2/928) beginnend mit dem 1. Januar 1998 über mit dem Kernkraftwerksstandort Lubmin/Greifswald im Zusammen-hang stehende Fragen Bericht zu erstatten. In den Berichten soll zu folgenden weiteren Punkten Stellung genommen werden: 1. Erhaltung des Wirtschaftsstandortes Lubmin, 2. Stand der Einrichtung einer Landessammelstelle für radioaktive Abfälle, 3. die Berichterstattungen für die Jahre 1998 und 1999 sind in einem Bericht bis zum

30.06.2000 vorzulegen.“ Dem Landtagsbeschluss vom 18.11.1999 wird mit dem vorliegenden Bericht für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1999 entsprochen. 1.2 Zuständigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern Im Land Mecklenburg-Vorpommern ist das Umweltministerium (UM M-V) die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständige Behörde, soweit es sich handelt um - Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes, - Genehmigungen für kerntechnische Anlagen nach der Strahlenschutzverordnung und - die Aufsicht über die kerntechnischen Anlagen am Standort Lubmin/Greifswald.

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Die Aufgaben der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde werden im Umweltministerium von der Abteilung Reaktorsicherheit und Strahlenschutz wahrgenommen. Nicht in den Zuständigkeitsbereich des Umweltministeriums fallen Genehmigungen nach § 6 des Atomgesetzes, d. h. atomrechtliche Genehmigungen für das Zwischenlager für abgebrannten Brennstoff - ZAB - (Nasslager) und das Transportbehälterlager in der Halle 8 des Zwischenla-gers Nord - ZLN - (Trockenlager). Hierfür ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zustän-dig. Unabhängig hiervon sind weitere Fachbehörden im Rahmen ihres Aufgabengebietes für den Standort Lubmin/Greifswald zuständig. Zu nennen sind hier insbesondere die Bauaufsichtsbe-hörde des Landkreises Ostvorpommern für mit dem Standort in Zusammenhang stehende bautechnische Belange sowie das Staatliche Amt für Umwelt und Natur in Ueckermünde als wasserrechtliche Behörde. 1.3 Ausgangslage am Standort Im Land Mecklenburg-Vorpommern befindet sich mit dem Kernkraftwerk Lubmin/Greifswald (KGR) der größte Kernenergiestandort der Bundesrepublik Deutschland. Von den insgesamt 8 geplanten Kernkraftwerksblöcken waren die Blöcke 1 bis 5 auf der Basis von nach DDR-Recht erteilten atomrechtlichen Genehmigungen im Betrieb. Die Blöcke 6 bis 8 befanden sich noch in der Errichtung. Im Zuge der Wiedervereinigung hat die Gesellschaft für Reaktor- und Anlagensicherheit (GRS) umfangreiche Sicherheitsanalysen zu diesen Kraftwerksblöcken durchgeführt. Die Sicherheitsbeurteilung im Jahre 1990 ergab, dass moderne Sicherheitsstan-dards auch mit Nachrüstungen für die Blöcke 1 bis 4 nicht und für den Block 5 nur mit erheblichem Aufwand erreicht werden können. Die Energiewerke Nord GmbH (EWN) beschloss daher in den Jahren 1990 und 1991 die Stilllegung der Gesamtanlage. Seit dieser Zeit sind alle Kernkraftwerksblöcke am Standort abgeschaltet. Der Nachbetrieb der Kraftwerks-blöcke im abgeschalteten Zustand erfolgte bis zum 30.06.1995 auf der Basis der nach DDR-Recht erteilten Betriebsgenehmigung für die Blöcke 1 bis 4 und der Inbetriebnahme-genehmigung für den Block 5. Die Gültigkeit dieser Genehmigungen war gemäß Einigungs-vertrag begrenzt bis zum 30.06.1995. Fristgerecht am 30.06.1995 erteilte der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern als atomrechtliche Genehmigungsbehörde die „Genehmigung zur Stilllegung der Gesamtanlage und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald“. Diese Genehmi-gung ist die wesentliche Grundlage für die im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten der Abteilung Reaktorsicherheit und Strahlenschutz.

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Die wesentlichen Genehmigungsgegenstände dieser Genehmigung sind: - die Stilllegung der Blöcke 1 bis 6, - der Betrieb der noch benötigten Systeme und Komponenten, - der Einsatz von Mobil- und Laborstrahlungsmessgeräten sowie der Freimessanlage und der

Fassmessanlage, - der Umgang mit dem in der Anlage noch vorhandenen Kernbrennstoff mit dem Ziel, diesen

Kernbrennstoff aus der Anlage zu entfernen, - der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die in einem funktionalen Zusammenhang

mit der Stilllegung der Gesamtanlage und mit dem Abbau von Anlagenteilen der kerntech-nischen Anlage stehen,

- die Anwendung von Dekontaminationsverfahren, - die Durchführung von anlagentechnischen Anpassungsmaßnahmen, beispielsweise zur

Ertüchtigung der Fortluftüberwachung der Kamine 1 bis 3 bzw. zur Ertüchtigung der radiometrischen Kontrolle der Abwässer sowie der Austausch der vorhandenen Filter in der Abluftfilterung durch neue Schwebstofffilter,

- die Grenzwerte für die Abgabe radioaktiver Stoffe mit der Luft und dem Abwasser, - die Anwendung des Verfahrens für die Freigabe von Reststoffen und Gebäuden, - die Freigabegrenzwerte für verschiedene Freigabepfade wie z. B. für die bedingungslose

Freigabe von Metallen zur allgemeinen, uneingeschränkten Verwendung oder Verwertung bzw. zur Freigabe von Reststoffen für die Deponierung wie gewöhnliche Abfälle,

- der Abbau von Anlagenteilen aus dem Kontrollbereich des Blockes 5 - nach vollständiger

Entfernung des bestrahlten Kernbrennstoffs - und aus dem Überwachungsbereich des Blockes 6,

- der Abbau der Generatortrafoblöcke 1 bis 8 in den Maschinenhäusern der Blöcke 1 bis 4

sowie - der Abbau der Hochdruckvorwärmer in den Maschinenhäusern der Blöcke 1 bis 5. Nach § 9 a AtG ist jedes Land zur Einrichtung einer Landessammelstelle zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen, die aus einer Genehmigung nach § 3 StrlSchV bzw. aus dem genehmigungsfreien, aber anzeigebedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen entstehen, verpflichtet. Hierbei handelt es sich nicht um Abfälle aus dem kerntechnischen Bereich.

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Mitte 1995 wurde der EWN die Genehmigung nach § 3 StrlSchV für den Betrieb der Landessammelstelle/Übergangslösung (LSSÜ) des Landes M-V erteilt. Benutzungs- und Entgeltordnung wurden im Amtsblatt M-V Nr. 29/95 veröffentlicht. Mit der Einlagerung konnte begonnen werden. Als Übergangslösung von der EWN GmbH als beauftragten Dritten betrieben, wurden in dieser LSSÜ bis zum Jahr 1999 nur Rohabfälle zur Zwischenlagerung angenommen. Die eingelagerten Stoffe wurden Mitte 1998 an das ERAM abgegeben. 2 Im Berichtszeitraum erteilte atomrechtliche Genehmigungen Die im Berichtszeitraum erteilten atomrechtlichen Genehmigungen sind in Anlage 1 getrennt nach Genehmigungen nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung aufgelistet. 2.1 Genehmigungen nach § 7 Atomgesetz Im Berichtszeitraum wurden 10 Genehmigungen zur Änderung der Stilllegungsgenehmigung bzw. zum Abbau erteilt. Mit Bescheid vom 7. Januar 1998 wurde der EWN GmbH mit der 9. Änderung der Stilllegungsgenehmigung die Entsorgung der Betriebsabfälle aus dem Lager für feste radioaktive Abfälle genehmigt. Insgesamt handelt es sich um ca. 450 m3 Mischabfälle, Metalle, Harze und Schlämme. Für die Entsorgung wurde über der Freifläche des Spezialgebäudes 1 eine wetterfeste Einhausung errichtet. Unter der wetterfesten Einhausung wurde ein in seiner Lage veränderlicher Entsorgungscaisson mit einer 2-t-Krananlage, mobiler Filteranlage sowie Hantier- und Zerlegewerkzeugen aufgestellt. In diesem Entsorgungscaisson erfolgt die Konditionierung der Abfälle. Ein weiterer Punkt der Genehmigung ist die Festlegung von Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Arbeits- und Lagerflächen innerhalb der Gebäude sowie Pufferlagerflächen außerhalb der Gebäude in den betrieblichen Ordnungen. Dabei wurde auch das Verfahren für die Abnahme und Inbetriebnahme solcher Flächen festgelegt. Am 25.03.1998 wurde die 10. Änderung der Stilllegungsgenehmigung sowie die erste Änderung der 4. Abbaugenehmigung und die 5. Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Lubmin/Greifswald erteilt. Die Änderung der Stilllegungsgenehmigung betrifft hier nur die Änderung der Einstufung der Komponenten als Voraussetzung zum nachfolgenden Abbau. Mit der 4. Abbaugenehmigung war der EWN GmbH der Abbau der Hauptkomponenten aus dem Druckraumsystem der Blöcke 1 und 2 im Anlagenzustand Restbetrieb (Anlage ohne Kernbrennstoff) genehmigt worden. Die erste Änderung der 4. Abbaugenehmigung gestattet der EWN GmbH die Stillsetzung, einschließlich der Realisierung von Schnittstellen und den Abbau von Komponenten ohne Schnittstellen, das heißt Komponenten die nicht fest mit der Anlage verbunden waren. Die 5. Abbaugenehmigung beinhaltet den komplexen Abbau der Isolierung aus dem Kontrollbereich Block 5, die die Ausrüstungsmontage für die Modelldemontage der Reaktordruckbehälter behinderten.

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Die 11. Änderungsgenehmigung der Stilllegungsgenehmigung vom 08.05.1998 umfasst die Einlagerung von drei mechanisch zerstörten Brennelementen, auch als Sonderbrennelemente bezeichnet, aus den Abklingbecken 1 und 2 in TLB CASTOR vom Typ KRB MOX und die Aufbewahrung dieser TLB CASTOR im Reaktorsaal Block 1 und 2. Mit Bescheid vom 16.07.1998 wurde die 12. Änderungsgenehmigung zur Stilllegungsgenehmi-gung und 6. Abbaugenehmigung erteilt. Mit der 12. Änderungsgenehmigung wurde die Änderung der Einstufung von Systemen und Komponenten als Voraussetzung zur anschlie-ßenden Stillsetzung und Demontage dieser Systeme und Komponenten vorgenommen. Hauptinhalt der 6. Abbaugenehmigung ist der Abbau der Hauptkomponenten des Druckraum-systems der Blöcke 3 und 4 nach Entfernung des Kernbrennstoffes. Daneben wurde der Abbau weiterer Komponenten aus dem Kontrollbereich der Blöcke 1 bis 5 und dem Überwachungs-bereich der Blöcke 1 bis 6 genehmigt. Dabei handelte es sich um Komponenten, deren Funktion durch Anlagenänderungen entfallen sind. Die Änderung der Elektroenergieversorgung von der dreifach- auf eine zweifach- Betriebsein-speisung war Gegenstand der 13. Änderungsgenehmigung vom 13.08.1998. Damit wird die Elektroenergieversorgung weiter dem verringerten Bedarf angepasst. Mit diesem Bescheid wurde auch die 2. Änderung der 4. Abbaugenehmigung erteilt, die den vorgezogenen Abbau von Anlagenteilen aus dem Block 2 im reduzierten Nachbetrieb zum Inhalt hat. Ausgenommen sind hierbei nur Bereiche in unmittelbarer Nähe des Abklingbeckens. Am 2. November 1998 wurde die 14. Änderungsgenehmigung zur Stilllegungsgenehmigung erteilt. Gegenstand der Genehmigung ist die Beladung von TLB CASTOR 440/84 in der Umladeeinheit Block 3 mit Brennelementen aus dem ZAB, die im KKW Lubmin/Greifswald eingesetzt waren, und sonstigen Corebauteilen aus den Blöcken 1 bis 4, die Abfertigung der TLB CASTOR 440/84 und die zeitweilige Aufbewahrung der beladenen CASTOREN im Apparatehaussaal der Blöcke 3 und 4 im Sinne einer Transportbereitstellung. Mit Bescheid vom 17.08.1999 wurde die 1. Änderungsgenehmigung zur 14. Genehmigung zur Änderung der Stilllegungsgenehmigung vom 30.06.1995 erteilt. Diese Änderungsgenehmigung war erforderlich, da zum Zeitpunkt der Erteilung der 14. Änderungsgenehmigung noch nicht alle von der EWN für die Entsorgung mit dem TLB CASTOR 440/84 beantragten Inventare entscheidungsreif waren. Das zugelassene Inventar für den TLB CASTOR 440/84 gemäß 14. Änderungsgenehmigung wurde um Brennelemente und Regelelement-Brennstoffkasset-tenteile aus dem KKW Rheinsberg und um Havarieschutzstreuteile und Clusterstützrohre erweitert. Diese 168 Rheinsberger Brennelemente lagern derzeit im ZAB. Bei den Havarie-schutzstreuteilen und Clusterstützrohren handelt es sich um Corebauteile, die ursprünglich im KKW Rheinsberg eingesetzt waren und sich derzeit in den Schachtlägern der Blöcke 1 bis 4 des KGR befinden. Weiterhin wurde die Beladung eines TLB CASTOR 440/84 mit plutonium-haltigen Neutronenquellen und kernbrennstoffhaltigen Ionisationskammern genehmigt. Für dieses Inventar werden nur 8 von 84 Positionen des TLB CASTOR 440/84 benötigt. Die Zuladung von Brennelementen erfolgt erst nach der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung nach § 6 AtG für das ZLN. Bis dahin wird dieser teilbeladene CASTOR abgefertigt und im Reaktorsaal Nord II aufbewahrt.

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Am 7. September 1999 wurde die 15. Genehmigung zur Änderung der Stilllegungsgenehmi-gung vom 30. Juni 1995 erteilt. Gegenstand dieser Änderungsgenehmigung ist die Schaffung der technischen und technisch-organisatorischen Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb der Schleuse 3. Ein weiterer Bestandteil dieser Änderungsgenehmigung ist die Übernahme radioaktiver Reststoffe aus dem Kernkraftwerk Rheinsberg (KKR) in den Bestand des KGR. Die Reststoffe befinden sich auf Basis der Genehmigungen für das ZLN oder die ZAW zum Zeitpunkt der Übernahme bereits am Standort (z. B. zur Zerlegung, Dekontamination, Konditionierung). Die Änderung führt dazu, dass unnötige Transporte radioaktiver Stoffe vermieden werden und der Abbau des KKR zügig erfolgen kann. Mit der 15. Änderungsgenehmigung wurde darüber hinaus die Übernahme von Betriebsabfällen aus dem ZLN in die Blöcke 1 bis 5 als flüssige Betriebsabfälle in Form von Rohwässern und Verdampferkonzentrat und feste Betriebsabfälle in Form von kontaminierter Arbeitskleidung und festen Mischabfällen genehmigt. Das ZLN verfügt über technische Möglichkeiten und administrative Regelungen zur Entsorgung seiner Betriebsabfälle. Das Aufkommen an Betriebsabfällen ist zur Zeit allerdings gering. Deshalb sollen diese gemeinsam mit dem wesentlich größeren Aufkommen der Blöcke entsorgt werden. Nach Stillsetzung der Entsorgungseinrichtungen der Kraftwerksblöcke werden dann alle Betriebsabfälle des Standortes entsprechend der Genehmigung des Abfalllagers im ZLN entsorgt. Die 3. Änderungsgenehmigung zur 4. Abbaugenehmigung vom 18.07.1997 wurde am 17. 11.1999 erteilt. Damit wurde der Abbau eines Teilumfanges des mit der 4. Änderungsgeneh-migung beschiedenen Abbauumfanges bereits in der Betriebsphase reduzierter Nachbetrieb, also bei gleichzeitiger Lagerung der drei Sonderbrennelemente im AKB 1, genehmigt. Bei der Erteilung der 4. Abbaugenehmigung war man davon ausgegangen, dass der Block 1 zum Beginn des Abbaus kernbrennstofffrei ist. Zur Lagerung dieser Sonderbrennelemente ist es erforderlich, z. B. Bereiche der Dampferzeugerbox und Teile des Beckenkühlsystems und Havarieborsystems vom Abbau auszuschließen. Mit Schreiben vom 21.10.1997 beantragte die EWN GmbH gemäß § 7 AtG die Änderung der Genehmigung zur Stilllegung der Gesamtanlage und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald vom 30.06.1995 zum Zwecke des Abbaus der Reaktorbaugruppen der Blöcke 1 bis 4. Dieser Antrag wurde von der EWN GmbH mit Schreiben vom 17.02.1999 dahingehend geändert, dass der Antragsumfang nunmehr mit zwei Teilgenehmigungen beschieden werden soll. Gleichzeitig wurde ein entsprechender Antrag auf Erteilung der ersten Teilgenehmigung gestellt.

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Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 wurde der Energiewerke Nord GmbH die 1. Teilgenehmigung zur 17. Genehmigung zur Änderung der „Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald“ vom 30.06.1995 und die 7. Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen für das Kernkraftwerk Lubmin/Greifswald erteilt. Genehmigt wurden: - die Änderung baulicher Strukturen der Apparatehäuser der Blöcke 1 bis 4 für das Einbringen

der Zerlege- und Verpackungseinrichtungen und den Abbau der Reaktorbaugruppen der Blöcke 1 bis 4,

- das Einbringen der Zerlege- und Verpackungseinrichtungen in den Kontrollbereich der Blöcke 1 nis 4 und das Errichten dieser Einrichtungen in den Zerlegebereichen,

- die Anpassung von Restbetriebssystemen der Blöcke 1 bis 4 an die Erfordernisse des Abbauvorhabens,

- der Abbau von nicht mehr benötigten und den Abbau der Reaktorbaugruppen behindernden Systemen/Teilsystemen der Blöcke 1 bis 4.

2.2 Genehmigungen nach § 3 Strahlenschutzverordnung

Das Zwischenlager Nord (ZLN) wurde bautechnisch im Dezember 1997 fertiggestellt. Die „Genehmigung nach § 3 StrlSchV zur Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen in ZLN, Rubenow“ für das Abfalllager im ZLN (AL-ZLN) wurde am 20. Februar 1998 erteilt. Die Konditionierung erfolgt in den Caissons 1 bis 4, die Zwischenlagerung in den Hallen 1 bis 7. Die Genehmigung zur Lagerung schwachaktiver Großkomponenten vom 4. März 1996 in der Halle 7 wurde mit dieser Genehmigung aufgehoben. Im AL-ZLN sind folgende Einrichtungen zur Konditionierung vorhanden: - Schrottschere MARS

Die Schrottschere wird zum Zerschneiden von metallischen Schrottteilen (Rohre, Profile, Bleche) verwendet. Mittels des Caissonkrans werden Schnittteile in die Beschickungswanne eingebracht. Nach vertikaler und horizontaler Kompaktierung auf max. 600 x 600 mm im Füllkasten werden die Teile in der Schneideinrichtung (Abwärtsbewegung des hydraulisch bewegten Obermessers gegen feststehendes Untermesser) geschnitten.

- Zerlegekabine

In der Zerlegekabine werden manuelle Trennverfahren (Trennschleifen, Schneidbrennen) mit einer höheren Staub-/Aerosolfreisetzung durchgeführt.

- Hochdruckpresse FAKIR

Die Hochdruckpresse FAKIR wird betrieben, um das Volumen radioaktiver Abfälle, die in FAKIR-Presstrommeln, 200 l-Fässern oder lose in Säcken verpackt sind, zu minimieren. Die Gebinde werden mittels einer Rollenbahn und Hubvorrichtung der FAKIR zugeführt. Die Presse erzeugt eine Presskraft von bis zu 15.000 kN. Nach dem Pressvorgang entstandene Presslinge werden in leere 200 l-Fässer eingefüllt.

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- Trocknungsanlage PETRA

Mit Hilfe der Trocknungsanlage PETRA werden feuchte Gebinde nachgetrocknet. Durch die Trocknung wird sichergestellt, dass eine spätere Zersetzung der Abfälle oder eine Korrosion der Verpackungen ausgeschlossen ist. Die Trocknung erfolgt unter Anwendung des Vakuumtrocknungsprinzips. Dabei werden aus den zu trocknenden Gebinden freie Flüssigkeiten nach Absenkung des Absolutdruckes im Gebinde durch Verdampfung bei zusätzlicher Beheizung des Gebindes entzogen. Die entstehenden trockenen Gebinde sind zwischen- und endlagerfähig und werden in 20'Container verpackt in einer der Lagerhallen zwischengelagert.

- Bandsäge

Die Bandsäge besteht aus einer zweirolligen horizontal liegenden Bandsäge. Die Säge ist mit einem schwenkbaren Sägeband bei einer Schnittlänge von 4000 mm ausgestattet. Somit können sowohl horizontale wie auch vertikale Schnitte durchgeführt werden. Die Schnitt-tiefe beträgt 800 mm, die Schnitthöhe 4500 mm. Um diese Zerlegefolge einwandfrei gewährleisten zu können, wird die Arbeitsfolge der Bandsäge so ausgeführt, dass von unten beginnend, zuerst der vertikale Schnitt und anschließend der horizontale Schnitt durchgeführt wird. Somit ist sichergestellt, dass es zu keinem Verklemmen des Sägebandes durch kippende Bauteile kommen kann. Die zu zerlegenden Bauteile sind insbesondere Großbe-hälter, Wärmetauscher und Dampferzeuger sowie diverse Großbauteile unterschiedlicher Abmessung.

- Abwasseraufbereitungsanlage

Die Abwasseraufbereitungsanlage dekontaminiert durch Verdampfung radioaktive Ab-wässer, so dass sie wieder als Prozesswasser eingesetzt oder an die Abwasserentsorgung abgegeben werden können. Die Abwasseraufbereitungsanlage ist für größere Durchsätze konzipiert und soll neben den Abwässern aus der Konditionierung im ZLN auch die Abwässer der Kernkraftwerke Lubmin und Rheinsberg aufarbeiten, wenn die dortigen Abwasseraufbereitungsanlagen im Zuge des Abbaus stillgelegt werden. Die Anlagen in den Kraftwerken laufen noch und im ZLN fällt nur wenig Abwasser an (noch keine Vereisung bei der Bandsäge). Deshalb wird das Abwasser des ZLN zurzeit in den Blöcken des KGR mit aufbereitet.

- Zementierungsanlage FAFNIR

Eine mobile Zementierungsanlage FAFNIR der Fa. GNS wurde 1998 im ZLN aufgestellt. Mit ihr sollten radioaktive Ionentauscherharze aus der Abwasserreinigung durch Zementie-rung fixiert und somit endlagergerecht konditioniert werden. Wegen der Schließung des ERAM wurde diese Konditionierung nicht durchgeführt und die Anlage wieder abtranspor-tiert.

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Am 5. Mai 1998 wurde die zweite Nachtragsänderung zur „Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bei Messungen von Probematerialien und Kalibrierungen von Strahlungsmessgeräten in den Räumen 318, 319, 320a und 321 des Sanitär- und Laborgebäudes 1 (SL1) und zum Betrieb der Gaschromatographen im Raum 211 des Blockgebundenen Betriebsgebäudes (BGB) des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald (KGR)“ vom 22. Dezember 1995 erteilt. Gegenstand dieser Nachtragsgenehmigung ist die Erhöhung der zulässigen Umgangsaktivität auf maximal das 104-fache der Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) unter Berücksichtigung der Summenformel. Am 16.08.1999 erteilte das Umweltministerium M-V der Energiewerke Nord GmbH und der Zwischenlager Nord GmbH die Genehmigung für den „Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und kernbrennstoffhaltigen Abfällen in der Landessammelstelle des Landes Mecklen-burg-Vorpommern (LSS M-V)“. Diese LSS befindet sich im ZLN und löst die LSSÜ ab, weil deren Räume im Block 5 des KGR abgebaut werden. Am 17.09.1999 konnte der „Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Brandenburg über die ‚Mitnutzung der Landessammelstelle für schwach radioaktive Abfälle als sonstige radioaktive Stoffe im Zwischenlager Nord in Rubenow (ZLN) durch das Land Brandenburg‘“ unterzeichnet werden. Mit dem Betriebsführungsvertrag vom 23./29.11.1999 zwischen der EWN GmbH und dem UM M-V war die Betriebsbereitschaft der LSS M-V hergestellt.

2.3 Genehmigungen nach § 6 Atomgesetz

Nach § 6 AtG wurde die „Aufbewahrungsgenehmigung für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow“ (TBL-ZLN) durch das Bundesamt für Strahlenschutz Salzgitter (BfS) am 5. November 1999 erteilt. Sie umfasst die Lagerung von Kernbrennstoff, der sich am 30.06.1995 in den KKW Lubmin und Rheinsberg befand (585 Mg Schwermetall) in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR 440/84 auf maximal 80 Stellplätzen. Die Abfertigung der Behälter zur Zwischenlagerung erfolgt im Caisson 5 des ZLN.

2.4 Sonstige Verfahren

Mit der Stilllegungsgenehmigung vom 30. Juni 1995 (G01) wurde u. a. die Freigabe von Metallen zur allgemeinen uneingeschränkten Verwertung, von Schrott zum Einschmelzen, von sonstigen Reststoffen, von Gebäuden zum Abriss und von Bauschutt vor Gebäudeabriss zur Verwertung durch Freigabegrenzwerte geregelt, nicht jedoch die Freigabe von Anlagenflächen. Mit Schreiben vom 28. April 1998 beantragte die EWN GmbH aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Bewertungsgrundlagen erneut die Bescheidung ihres Antrages vom 9. Juli 1993 zwecks Feststellung von Freigabegrenzwerten für Anlagenflächen. Mit dem Bescheid über die „Feststellung von Freigabegrenzwerten für Bodenflächen zur uneingeschränkten Nutzung“ vom 23. August 1999 wurden entsprechende Freigabegrenzwerte festgesetzt. Damit wird eine Freigabe von Anlagenflächen der EWN GmbH zur weiteren uneingeschränkten Nutzung möglich, u. a. in Form von industrieller Nachnutzung (z. B. der Bau von GuD-Kraftwerken).

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3 Klageverfahren Gegen Entscheidungen (Verwaltungsakte) der obersten Landesbehörde findet kein Vorver-fahren (eingeleitet durch Widerspruch) statt. Es besteht allein die Möglichkeit der Klageerhe-bung. Von ursprünglich sechs Verwaltungsstreitverfahren wurden fünf Verfahren durch Beschluss eingestellt. Es handelt sich hierbei um das Verwaltungsstreitverfahren zur Genehmigung der Handhabung, Abfertigung und Transportbereitstellung von CASTOR 440/84 nach Paks/Ungarn, um das Verwaltungsstreitverfahren zur Frage der Hinzuziehung als Beteiligte zum Genehmigungsver-fahren zum Zwischenlager Nord (ZLN), um das Verwaltungsstreitverfahren zur Genehmigung des Umbaus des Abklingbeckens/Umladebeckens im Block 3 des KGR zu einer Umladeeinheit für das Beladen des Transport- und Lagerbehälters CASTOR 440/84, um das Verwaltungs-streitverfahren zur Lagerung radioaktiver Abfälle und Reststoffe in Halle 7 des ZLN und um das Verwaltungsstreitverfahren bezüglich der Genehmigung nach § 3 StrlSchV zur Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen im ZLN. Zurzeit ist noch ein Verwaltungsstreitverfahren gegen das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern vor Gericht anhängig: Am 28. Februar 1995 wurde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern Klage gegen die am 30. Dezember 1994 erteilte Genehmigung zur geänderten Nutzung und Durchführung einiger baulicher Änderungen des Raumes G 201/2 im Block 6 des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald (KGR) zwecks Einrichtung eines Versandlagers für radioaktive Abfälle erhoben. Auf Antrag wurde am 25. April 1995 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet. Die Kläger legten gegen diese Entscheidung keinen Rechtsbehelf ein. Die EWN GmbH wurde durch Beschluss vom 8. Mai 1995 beigeladen. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. 4 In der Prüfung befindliche atomrechtliche Anträge (anhängige Genehmigungsverfahren) Die im Berichtszeitraum in der Prüfung befindlichen atomrechtlichen Anträge der Energiewerke Nord GmbH sind in Anlage 2 chronologisch aufgeführt.

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4.1 Genehmigungsverfahren nach § 7 Atomgesetz Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgte im Berichtszeitraum im Umwelt-ministerium Mecklenburg-Vorpommern für 7 Anträge nach § 7 Atomgesetz (AtG). Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen wurden gemäß § 20 AtG Sachverständige hinzugezogen. Mit Schreiben vom 08.10.1997 reichte die EWN GmbH einen Antrag gemäß § 7 AtG zur Rekonstruktion der Notstromanlage der Blöcke 1 bis 5 und Schaffung einer diesbezüglichen Ersatzstromversorgung ein. Der Änderungsantrag beinhaltet den Aufbau einer einsträngigen Ersatzstromversorgung für die Blöcke 1/2, die Blöcke 3/4 und den Block 5. Die Realisierung dieser Anlagenänderung ist Voraussetzung für die Außerbetriebnahme und Stillsetzung der dann nicht mehr erforderlichen Teile der projektmäßigen Notstromanlage Kategorie I und II der Blöcke 1 bis 5. Mit Schreiben vom 10.10.1997 reichte die EWN GmbH einen Antrag gemäß § 7 AtG auf Verlegen der Umladeeinheit (ULE) von Block 3 in den Block 5 und auf Handhabung von C-30 und TLB CASTOR 440/84 zum Zwecke der Beladung von TLB CASTOR 440/84 mit abgebrannten Brennstoffkassetten aus dem ZAB sowie mit im KGR vorhandenen Corebauteilen aus den Reaktoren WWER 440 und WWER 70 zur nachfolgenden Lagerung im ZLN ein. Mit Schreiben vom 13.10.1997 beantragte die EWN GmbH gemäß § 7 AtG die Änderung der „Genehmigung zur Stilllegung der Gesamtanlage und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald“ vom 30.06.1995 zum Zweck der Aufnahme von mobilen Fasstrocknungsanlagen des Typs PETRA in den Umfang der kerntechnischen Anlage und ihren Betrieb in den Räumen der Kontrollbereiche der Blöcke 1 bis 6. Die Fasstrocknungsanlagen vom Typ PETRA werden von der Gesellschaft für Nuklearservice (GNS) hergestellt. Mit diesen Trocknungsanlagen werden feuchte Presslinge oder sonstige feuchte Fassinhalte in 200 l- bzw. 400 l-Fässern getrocknet. Ziel der Trocknung ist die Herstellung eines zwischen- bzw. endlagergerechten Produkts, bei dem eine Zersetzung der Abfälle, Gasbildung und eine Korrosion der Fässer ausgeschlossen werden kann. Mit der 4. Genehmigung zur Änderung der „Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald“ vom 27.01.1997 wurde bereits die Aufnahme von mobilen Fasstrocknungsanlagen des Typs „12-Fasstrockner“ der HANSA PROJEKT ANLAGENTECHNIK GmbH in den Bestand der Betriebsausrüstungen des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald genehmigt. Mit Schreiben vom 21.10.1997 beantragte die EWN GmbH gemäß § 7 AtG die Änderung der Genehmigung zur Stilllegung der Gesamtanlage und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald vom 30.06.1995 zum Zweck des Abbaus der Reaktor-baugruppen der Blöcke 1 bis 4.

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Dieser Antrag wurde von der EWN GmbH mit Schreiben vom 17.02.1999 dahingehend geändert, dass der Antragsumfang nunmehr mit zwei Teilgenehmigungen beschieden werden soll. Gleichzeitig wurde ein entsprechender Antrag auf Erteilung der ersten Teilgenehmigung gestellt. - Änderung der Stilllegungsgenehmigung der Gesamtanlage durch:

- die Änderung baulicher Strukturen der Apparatehäuser der Blöcke 1 bis 4 für das Ein-bringen der Zerlege- und Verpackungseinrichtungen und den Abbau der Reaktorbau-gruppen der Blöcke 1 bis 4,

- das Einbringen der Zerlege- und Verpackungseinrichtungen in den Kontrollbereich der Blöcke 1 bis 4 und Errichten dieser Einrichtungen in den Zerlegebereichen unter den Randbedingungen: - Baugruppen der Zerlege- und Verpackungseinrichtungen, deren Wiederverwertung

nach der Modelldemontage nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, werden neu errichtet. - Das Umsetzen der wiederverwertbaren Baugruppen erfolgt schrittweise in Abhängig-

keit vom erreichten Stand der Modelldemontage. - Die Einrichtungen werden soweit wie möglich in Betrieb gesetzt und den notwendigen

Abnahme- und Funktionsprüfungen unterzogen. - die Anpassung von Restbetriebssystemen der Blöcke 1 bis 4 an die Erfordernisse des

Abbauvorhabens.

- Abbau von Anlagenteilen mit folgendem Umfang: - der Abbau von nicht mehr benötigten und den Abbau der Reaktorbaugruppen behin-

dernden Systemen/Teilsystemen der Blöcke 1 bis 4.

Die erste Teilgenehmigung wurde am 06.12.1999 erteilt (siehe auch Kap. 2.1). Die EWN GmbH hat mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 den Antrag auf Änderung der Stilllegungsgenehmigung vom 30. Juni 1995 hinsichtlich des Entfalls der Auflage A.III.2.1.3 dieser Genehmigung beantragt. Die Auflage A.III.2.1.3 fordert, dass Freisetzungen über Emissionsorte außerhalb der Fortluftkamine I, II, und III durch geeignete Methoden zu ermitteln und zu bilanzieren sind. Nach Aussagen der EWN wurde mit den bereits realisierten technischen und organisatorischen Maßnahmen ein Zustand erreicht, der die in Umsetzung der Auflage A.III.2.1.3 festgelegten zusätzlichen Maßnahmen erübrigt, bodennahe Freisetzungen nunmehr praktisch ausgeschlossen und damit nicht mehr zu bilanzieren seien. Mit Schreiben vom 1. März 1999 hat die EWN GmbH einen Antrag gemäß § 7 AtG zum Abbau von Anlagenteilen im Kontrollbereich der Blöcke 1 bis 5 sowie in den Überwachungsbereichen der Blöcke 1 bis 6 sowie der damit verbundenen Änderung der Genehmigung zur Stilllegung der Gesamtanlage gestellt. Hiermit sollen die Tätigkeiten der EWN GmbH zum Abbau von Systemen und Anlagenteilen des KGR fortgesetzt werden. Diese zum Abbau vorgesehene Teilmenge aus dem Kontroll- und Überwachungsbereich umfasst Anlagenteile, die keine Funktion mehr für die Sicherstellung der noch relevanten Schutzziele und die weitere Stilllegung der kerntechnischen Anlage haben. Der beantragte Abbauumfang beinhaltet den Abbau von kontaminationsfreien oder nur gering kontaminierten und nicht aktivierten Anlagenteilen, die aber ohne Restbetriebsfunktion für die Blöcke 1 bis 6 der kerntechnischen Anlage sind.

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In der Prüfung befand sich der atomrechtliche Antrag zur „Änderung der Trassenführung der Barriere 3 und 2, zur Umsetzung der Messcontainer 002 bis 008 sowie der Neuregelung von Strahlenschutzbereichen“ vom 22.04.1999. Zwischenzeitlich ist die Genehmigung am 08.03.2000 erteilt worden. 4.2 Genehmigungsverfahren nach § 3 Strahlenschutzverordnung Der Raum A 215 Nord I (ehemals Frischkassettenlager) des KGR wird als Lager für umschlossene radioaktive Stoffe (Quellen) im Rahmen der Genehmigung nach § 3 StrlSchV vom 26. Juni 1995 genutzt. Mit Schreiben vom 13. August 1997 hat die EWN GmbH den Antrag auf Streichung der Genehmigungsunterlage BAW 26/94 „Brandschutzanforderungen für gesicherte Rettungswege“ und Einbeziehung zutreffender Teile, Kapitel und Anlagen des Betriebshandbuches Block 1 bis 6 gestellt. Nach Aussagen der EWN GmbH sind die mit dieser BAW getroffenen Regelungen zwischenzeitlich in das Betriebshandbuch Block 1 bis 6 des KGR aufgenommen worden. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Stilllegung des Sanitär- und Laborgebäudes 1 (SL1) ist es erforderlich, den bisherigen Umgang (Lagerung von radioaktiven Quellen, Prüfung und Kalibrierung von Strahlenmessgeräten) mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in den Räumen 20, 22, 22a und 23 des SL1 in andere geeignete Räume zu verlegen. Mit Schreiben vom 10. März 1999 hat die EWN GmbH hierzu den Antrag zum Umgang mit sonstigen umschlos-senen radioaktiven Stoffen (Quellen) im Rahmen von Prüfungen und Kalibrierungen von Strahlenmessgeräten in den Räumen 316, 317 und 317a des Blockgebundenen Betriebsgebäudes (BGB) des KGR gestellt. Am 11. September 1998 hat die EWN die Zwischenlagerung externer radioaktiver Stoffe/Abfälle aus anderen kerntechnischen Einrichtungen mit Leichtwasserreaktoren beantragt. Insoweit soll die Genehmigung zur Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Reststoffe/Abfälle im ZLN vom 20. Februar 1998 geändert werden. In der Genehmigung nach § 3 StrlSchV für das ZLN vom 20. Februar 1998 wurde die Konditionierung und Pufferlagerung externer radioaktiver Reststoffe/Abfälle aus anderen kerntechnischen Einrichtungen mit Leichtwasserreaktoren bis zu einer Gesamtmasse von 6700 Mg und einer Gesamtaktivität von 1,4 x 1016 Bq genehmigt. Ziel des Änderungsantrages ist es, externe radioaktive Reststoffe/Abfälle in den Hallen 1 bis 7 des ZLN zwischenzulagern. Mit dieser Zwischenlagerung ist eine Erhöhung der Aktivitäten externer radioaktiver Rest-stoffe/Abfälle nicht beantragt. Die Bearbeitung dieses Antrages wurde in Übereinstimmung mit der EWN bis auf weiteres ausgesetzt. Die Landesregierung wird auch weiterhin ihren politischen Einfluss dahin gehend geltend machen, dass eine Zwischenlagerung externer radioaktiver Stoffe/Abfälle aus anderen kerntechnischen Einrichtungen als Lubmin und Rheinsberg im Zwischenlager Nord nicht stattfindet.

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Am 10. November 1998 hat die EWN beantragt, leere, kontaminierte Brennelement-Transportbehälter im Abfalllager des ZLN zu warten und zu lagern. Nach diesem Antrag soll die Gesamtaktivität auf 7,4 x 1012 Bq pro Behälter beschränkt sein. Für die Lagerung in den Hallen 6 und 7 des ZLN müssen die Behälter verschlossen sein. Die Wartung am geöffneten Brennelement-Transportbehälter (allerdings im leeren Zustand) soll in den Caissons erfolgen, die über entsprechende Filteranlagen für die Abluft und über eine Wasseraufbereitung verfügen. Am 10. März 1999 hat die EWN den Einsatz neuer Zerlegetechniken im ZLN beantragt. Als neue Zerlegeverfahren sollen im ZLN das Wasserstrahlabrasivschneidverfahren und die Laserschneidtechnik eingesetzt werden. Die Verfahren sollen in den Caissons 3 oder 4 installiert werden. Bei dieser Art der Zerlegung ist die Freisetzung radioaktiver Stoffe gering. Die entstehenden Aerosole werden durch die Filteranlagen der Caissons und durch die Reinigung des Abwassers in der Wasseraufbereitung des ZLN zurückgehalten. Am 12. März 1999 hat die EWN beantragt, brennbare Abfälle im ZLN zu lagern. In der ZLN-Genehmigung vom 20. Februar 1998 wurde die Lagerung brennbarer Abfälle im Rahmen der Pufferlagerung im Container-Abstelllager genehmigt. Jedoch dürfen in den Hallen 1 bis 7 nur hochdruckverpresste brennbare Abfälle zwischengelagert werden. Für einige Abfälle (z. B. getrocknete Harze) kann keine Hochdruckverpressung erfolgen. Die EWN hat deshalb beantragt, die brennbaren Abfälle so zu verpacken, dass sie keine Brandlast im Sinne der DIN 18230-1 und der DIN 4102 darstellen. Am 12. März 1999 hat die EWN beantragt, die Annahmen für die Abgabe von C-14 aus Abfallgebinden, die im ZLN zwischengelagert werden, zu erhöhen. Bei der Auslegung des ZLN wurden Annahmen über die Abgabe von C-14 aus den Gebinden getroffen und Randbedingungen für die Freisetzung in die Umgebung definiert. Auf der Basis dieser Annahmen wurde gezeigt, dass die Ableitungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung weit unter den gesetzlichen Grenzwerten liegen. Nunmehr sollen für die Berechnungen der Abgabe von C-14 für einzelne Gebinde höhere Annahmen getroffen werden, als sie der Genehmigung für das ZLN vom 20. Februar 1998 zugrunde liegen. Aufgrund der Verwendung von realistischeren Randbedingungen für die Freisetzung in die Umgebung kommt die Antragstellerin zu dem Schluss, dass sich die Dosisbelastung für die Bevölkerung nicht ändern wird. 4.3 Genehmigungsverfahren nach § 6 Atomgesetz (Zuständigkeit beim BfS)

4.3.1 Zwischenlager Nord

Die Beladung der CASTOR-Behälter mit abgebranntem Kernbrennstoff im KKW Rheinsberg (KKR) wurde im Berichtszeitraum durchgeführt. Nach Abschluss der Prüfungen wird das BfS die beantragte Genehmigung für die Aufbewahrung des Kernbrennstoffs im TLB-ZLN erteilen. Mit einer noch vom BfS zu erteilenden Transportgenehmigung können die Brennelemente von Rheinsberg in das ZLN befördert werden.

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4.3.2 Zwischenlager für abgebrannten Brennstoff Beim BfS anhängig ist die Änderungsgenehmigung zur Verbesserung der Anlagensicherung des ZAB. 4.4 Sonstige Verfahren In der Genehmigung zur Stilllegung der Gesamtanlage und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald vom 30. Juni 1995 wurde der von der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt gestellte Antrag zur Eingrenzung und Beseitigung von Kontaminationen in den radiologisch belasteten Bereichen außerhalb der Barriere II nicht entschieden, weil zum damaligen Zeitpunkt dieser Bereich noch nicht entscheidungsreif war. Mit Schreiben vom 24. März 1999 beantragte die EWN GmbH erneut die Bescheidung ihres Antrages vom 17. Juni 1994 in der Fassung vom 31. Mai 1995 zwecks Festlegung von Maßnahmen zur Eingrenzung und Beseitigung von Kontaminationen in den radiologisch belasteten Bereichen außerhalb der Barriere II. Konkret beantragte sie für die baulichen Anlagen in diesem Bereich die Anwendung der Freigabegrenzwerte und des Freigabeverfahrens gemäß der o. a. Stilllegungsgenehmigung. 5 Stand der Abbauarbeiten des Kernkraftwerkes Mit den bisher erteilten 7 Abbaugenehmigungen hat die EWN GmbH die Möglichkeit, den Abbau von zahlreichen Systemen und Komponenten im Kontrollbereich der Blöcke 1 bis 5, in den Überwachungsbereichen der Blöcke 1-6 und im Apparatehaus des Blockes 6 vorzunehmen. Im Maschinenhaus sind die Abbauvorhaben Generator-Trafo-Blöcke der Blöcke 1, 2 und 4 und Hochdruckvorwärmer der Blöcke 1 bis 5 abgeschlossen. Beim Abbau des Blockes 4 wurden ca. 90 % des Abbauvorhabens realisiert. Im gesamten Maschinenhaus erfolgte das Abisolieren der Großkomponenten. Nördlich des Maschinenhauses erfolgte die Demontage der Elektroabführungen und der elektrischen Einspeisungen. Damit wurden die Voraussetzungen für die Barrierenverlegung in diesem Bereich geschaffen. Bis auf die Blockeigenbedarfstransformatoren 9 und 10 wurde dieser Demontageumfang weitestgehend realisiert. Im Block 2 wurden die Hauptkomponenten aus der Dampferzeugerbox entfernt. Dazu gehören z. B. die 6 Dampferzeuger, die Hauptumwälzleitungen mit den Hauptabsperrschiebern und der Hauptumwälzpumpe, der Druckhalter sowie Frischdampf- und Speisewasserleitungen. Mit diesem Demontageumfang sind die Voraussetzungen für den Einbau der Einrichtungen für den fernbedienten Abbau der Reaktordruckbehälter geschaffen. Im Block 1 wurde die Demontage der asbesthaltigen Isolierung in der Dampferzeugerbox abgeschlossen. Anschließend wurde hier mit der Demontage der Hauptkomponenten begonnen. Aufgrund der noch nicht erfolgten Entsorgung der Sonderbrennelemente sind dabei derzeit noch einige Bereiche ausgeschlossen.

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In Nord II wurde die Demontage der asbesthaltigen Isolierung in der Dampferzeugerbox 4 abgeschlossen. Im Apparatehaus Nord II wurden nicht mehr benötigte Komponenten ohne Schnittstellen demontiert. Aufgrund der Kernbrennstoffentsorgung über die Umladeeinheit im Block 3 und der Belegung von CASTOR-Stellplätzen auch im Bereich des Blockes 4 soll der Reststofffluss über den Reaktorsaal minimiert werden. Deshalb werden in Block 4 andere Transportwege von der Dampferzeugerbox in den Gleiskorridor geschaffen. Schwerpunkt im Block 5 war im Berichtszeitraum die am 23.05.1997 genehmigte Modellde-montage von inaktiven Reaktorbaugruppen der Blöcke 7 und 8 im Apparatehaus Block 5. Die Montage und Inbetriebsetzung der zur Modelldemontage benötigten Komponenten, Anlagen und Einrichtungen wurde im zweiten Quartal 1999 abgeschlossen. Im dritten Quartal 1999 wurde die Inbetriebsetzung der Manipulatoren an den Zerlegeplätzen durchgeführt. Im November 1999 begann die Zerlegung des RDG 8 am Trockenzerlegeplatz im Block 5. Hierbei wurden die verschieden Zerlegetechniken erprobt. Im Oktober 1999 erfolgte die Erprobung des Transportes des RDG 8 vom Bl. 5 zum ZLN (in Vorbereitung des Transportes des unzerlegten RDG 5 zum ZLN). 6 Bearbeitung und Entsorgung von Reststoffen 6.1 Freigabe von Reststoffen mit geringfügiger Aktivität Für die Freigabe radioaktiver Reststoffe mit geringfügiger Aktivität wurden in der Stilllegungs-genehmigung vom 30. Juni 1995 entsprechende Grenzwerte genehmigt. Aus dem Abbau des KGR wurden 1998 2.613 Mg, 1999 2.922 Mg Reststoffe freigegeben und dem Stoffkreislauf zugeführt sowie 1998 223 Mg und 1999 1.074 Mg freigemessener Abfälle wie gewöhnlicher Abfall auf der Deponie Ihlenberg entsorgt. 6.2 Endlagerung radioaktiver Abfälle Im Berichtszeitraum wurden bis zu seiner Schließung im September 1998 938 m³ radioaktive Abfälle in das Endlager Morsleben (ERAM) verbracht. 6.3 Abfalllager im ZLN Der Konditionierungs- und Lagerbetrieb im AL-ZLN wurde im März 1998 aufgenommen. Da bisher vorwiegend die gering kontaminierten Anlagen des Blockes 5 und des Maschinenhauses abgebaut wurden und höher kontaminierte Teile erst nach mehrjähriger Abklinglagerung im ZLN zerlegt werden sollen, wurden die Konditionierungseinrichtungen des AL vorwiegend zur Zerlegung von Materialien eingesetzt, die anschließend einer Freimessung unterzogen werden sollen.

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Es wurden ca. 240 Mg Reststoffe aus Block 5 KGR und 250 Mg Reststoffe des KKR mit der Schrottschere Mars und in der Zerlegekabine zerlegt. Abfälle, die für die Endlagerung vorbereitet wurden, durchliefen die Hochdruckpresse FAKIR und bei Bedarf die Trocknungs-anlage PETRA. So wurden seit der Inbetriebnahme der FAKIR ca. 67 Mg Metalle und Mischabfälle aus Block 5 bzw. Block 1 / 2 verpresst und ein Teil der Mischabfälle, der als „nicht trocken“ eingestuft wurde, in der PETRA getrocknet. In Summe passierten ca. 17 Mg Abfälle die PETRA. Die Zwischenlagerung im AL-ZLN erfolgt als unverpackte Großkomponente oder in 20’-Containern. Höher aktive Materialien werden speziell verpackt, z. B. in MOSAIK-Behälter (dicke Stahlgussbehälter) oder in KONRAD-Container (dickwandige Beton- oder Schwerbeton-Behälter). Es wurden folgende Massen eingelagert:

KGR KKR � Auslastung der Stellplätze

1998 3.056 Mg 633 Mg 3.689 Mg 10 % 1999 6.272 Mg 971 Mg 7.243 Mg 23 %

6.4 Transportbehälterlager im ZLN Der Kontrollbereich im TBL-ZLN wurde im Dezember 1999 eingerichtet und ein CASTOR-Behälter, beladen mit 84 mit Brennelementen aus dem ZAB, eingelagert. 7 Fremdkonditionierung Aus der Konditionierung von 95,4 Mg flüssigen Verdampferkonzentratraten (VDK) des KKW Mühlheim-Kärlich (KMK) mit der Rotationsdünnschichtverdampferanlage (RDVA) im Jahre 1997 entstanden 58 Stück 200 l Fässer mit entwässertem VDK. 53 Fässer wurden im März 1998 ins ERAM transportiert. 5 Fässer mussten nachgetrocknet werden. Sie befinden sich in den Räumen der RDVA und sollen demnächst abtransportiert werden. Eine Rücknahmever-pflichtung des KMK liegt vor. 1997 und 1998 wurden 155,6 Mg flüssiges VDK aus dem KKR angeliefert und daraus 72 200 l Fässer mit der RDVA hergestellt. Die Fässer waren für den Transport ins ERAM vorbereitet und lagern zurzeit im Versandlager VERA. Sie sollen bis zur Verbringung in ein Endlager im AL-ZLN zwischengelagert werden.

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8 Zwischenlager Nord Das ZLN schließt sich in nordöstlicher Richtung an die Blöcke des Kernkraftwerkes an. Die Betriebsfläche umfasst ca. 10 ha. Der Lagerbereich ist in 8 Lagerhallen untergliedert, die an der Stirnseite durch eine Verladehalle mit Gleisanschluss und LKW-Zufahrt miteinander verbunden sind. Der Verladehalle ist ein Bereich vorgelagert, in dem die Konditionierung (Zerlegung von Komponenten und Systemteilen, Verpressung und Volumenreduzierung, Konzentrierung flüssiger Reststoffe, Trocknung und Verpackung) der sonstigen radioaktiven Reststoffe erfolgt. Für die einzelnen Lagerbereiche ist folgende Nutzung genehmigt:

Abfalllager 1: Lager für konditionierte Abfälle in Abfallgebinden (vorbereitet für die

spätere Endlagerung) sowie Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung (Landessammelstelle)

Abfalllager 2 - 5: Lager für konditionierte Abfälle in Abfallgebinden (vorbereitet für die

spätere Endlagerung). Abfalllager 6 - 7: Lager für Großkomponenten (zum Abklingen der Radioaktivität und zur

späteren Zerlegung und Konditionierung) Abfalllager 8: Lager für bestrahlten Kernbrennstoff in Transport- und Lagerbehältern vom

Typ CASTOR 440-84 sowie in Behältern vom Typ CASTOR KRB-MOX für die Sonderbrennelemente.

Der Lagerbereich hat folgende Hauptabmessungen: Länge ca. 200 m, Breite ca. 140 m, Gebäudehöhe ca. 18 m. Damit verfügt er insgesamt über ein nutzbares Zwischenlagervolumen von ca. 200.000 m3. Der Konditionierungsbereich für sonstige radioaktive Stoffe des ZLN besteht aus vier Caissons, in denen u. a. eine Verdampferanlage, eine Trocknungsanlage, eine Hochdruckpresse und eine Bandsäge eingebaut wurden. Die Größe des Lagers ist so bemessen, dass entsprechend dem Beschluss des Landtags vom 17.10.1991 alle aus der Stilllegung und dem Abbau der kerntechnischen Einrichtungen am Standort Lubmin/Greifswald und Rheinsberg resultierenden Reststoffe und Abfälle aufgenom-men werden können, da der Zeitpunkt der Verfügbarkeit ausreichender Endlagerkapazität nicht vorhersehbar ist. Die von der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde durchgeführte Überprüfung des erforderlichen Lagervolumens auf Plausibilität hat ergeben, dass das Lagervolumen den gestellten Anforderungen entspricht.

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Für den Betrieb des ZLN im geplanten Umfang wurden die folgenden Genehmigungen erteilt: - Baugenehmigungen für die Errichtung der Bauwerke gemäß der Landesbauordnung, - Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (bestrahlte Brennelemente) gemäß

§ 6 AtG, - Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und zur Lagerung

kernbrennstoffhaltiger Abfälle gemäß § 3 StrlSchV. Das ZLN ist fertiggestellt. Am 13. November 1997 wurde das ZLN durch den Landkreis Ostvorpommern als untere Bauaufsichtsbehörde bautechnisch abgenommen. Die Genehmigun-gen nach § 6 AtG und § 3 StrlSchV wurden in getrennten Verfahren nach jeweils gesondert eingereichten Antragsunterlagen von der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt. Alle Lagerbereiche wurden im Berichtszeitraum in Betrieb genommen. Die erste Einlagerung aus M-V in die LSS (ZLN Halle 1) erfolgte Ende 1999. Die Benut-zungsordnung vom 02. März 2000 der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS M-V) (AmtsBl. M-V S. 694) wurde im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt gemacht. Somit ist die LSSÜ im Block 5 des KGR seit Ende 1999 nicht mehr in Betrieb, die LSS M-V hat ihren Betrieb aufgenommen. Aus der Anwendung radioaktiver Stoffe in Medizin, Forschung und Technik anfallende radioaktiven Abfälle müssen den Bedingungen der Benutzungsordnung entsprechen, bevor sie bei der LSS abgeliefert werden können. Die Prüfung der Antragsunterlagen und Zuweisung zur Einlagerung erfolgt primär im Umweltministerium. Dabei sind die einzulagernden Abfälle durch einen vom Umweltministerium benannten Sachverständigen bezüglich der für das ZLN geltenden Annahmebedingungen zu prüfen. Im Jahre 2000 werden zirka 5 Einlagerungen erwartet. Zusätzlich werden auch radioaktive Abfälle aus dem Land Brandenburg einzulagern sein. 9 Atomrechtliche Aufsicht Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Maßgaben der erteilten Genehmigungen durch den Genehmigungsinhaber umfassend beachtet werden. Die wesentlichen Aufgaben der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde sind bei den kerntechnischen Anlagen in Lubmin/Greifswald - die Überwachung des Anlagenzustandes und der Betriebsvorschriften, - die Bewertung und Verfolgung von Störungen und Störfällen (meldepflichtige Ereignisse) in

den kerntechnischen Anlagen am Standort, - die Überwachung der Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umgebung und - die Überwachung des Reststoffflusses und der schadlosen Entsorgung der Reststoffe.

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Auch im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht zieht die Aufsichtsbehörde Sachverständige gemäß § 20 AtG hinzu. Hauptauftragnehmer ist der Technische Überwachungsverein Nord e. V. 9.1 Überwachung des Anlagenzustandes

9.1.1 Änderungen

Gemäß § 7 AtG bedürfen wesentliche Änderungen der Anlage oder ihres Betriebes einer atomrechtlichen Genehmigung. Damit auch die sonstigen (unwesentlichen) Änderungen der Anlage oder ihres Betriebes der aufsichtlichen Kontrolle umfassend zugänglich gemacht werden, wurde mit der Stilllegungsgenehmigung ein Änderungsverfahren festgelegt. Danach können unwesentliche Änderungen je nach Art der Änderung und betroffenem Anla-genbereich zustimmungspflichtig, anzeigepflichtig oder eigenverantwortlich durchgeführt werden. Im Berichtszeitraum wurden für die Blöcke 1 bis 6 insgesamt 47 (1998) und 61 (1999) Änderungen angezeigt. Hiervon waren 18 (1998) und 18 (1999) zustimmungspflichtig. Insgesamt konnten 16 (1998) und 13 (1999) zustimmungspflichtigen Änderungsanzeigen positiv beschieden werden, wobei hierbei auch Anträge aus den Vorjahren enthalten sind. Weiterhin wurden im Berichtszeitraum für das Zwischenlager für abgebrannten Brennstoff (ZAB) insgesamt sieben Änderungen angezeigt. Hiervon waren drei zustimmungspflichtig. Von den zustimmungspflichtigen Änderungsanzeigen konnten bisher zwei positiv beschieden werden. Weiterhin wurde eine Zustimmung zu einer Änderungsanzeige aus früherer Zeit erteilt. Des Weiteren wurden im Berichtszeitraum 134 (1998) und 128 (1999) Änderungsanträge zum Betriebshandbuch (BHB) der Blöcke 1 bis 6 und zum BHB des ZAB sieben Änderungsanträge gestellt. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 118 (1998) und 91 (1999) Anträge zum BHB für die Böcke 1 bis 6 und drei Anträge zum BHB für das ZAB positiv beschieden, wobei hierbei ebenfalls Anträge aus den Vorjahren enthalten sind. 9.1.2 Wiederkehrende Prüfungen Die Überwachung des Anlagenzustandes erfolgt regelmäßig im Rahmen von wiederkehrenden Prüfungen von Systemen, Komponenten und Einrichtungen mit sicherheitstechnischer Funktion. Wiederkehrende Prüfungen erfolgen in der Verantwortung des Betreibers und werden größtenteils von hinzugezogenen Sachverständigen der Aufsichtsbehörde begleitet. Erkannte Mängel werden kurzfristig durch Reparaturen abgestellt. Sicherheitstechnisch bedeutsame Mängel wurden im Berichtszeitraum im Rahmen von wiederkehrenden Prüfungen nicht erkannt. Der Umfang und die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen sind in einer Prüfliste festge-legt, die Bestandteil der jeweiligen Genehmigung ist.

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Im Berichtszeitraum wurden an den Blöcken 1 bis 6 insgesamt 6.491 (1998) und 6.134 (1999) und im ZAB 1492 (1998) und 1449 (1999) wiederkehrende Prüfungen durchgeführt. Weiterhin wurden im Berichtszeitraum an den sonstigen sicherungstechnischen Einrichtungen am Standort der kerntechnischen Anlagen auf der Basis von 26 Prüfanweisungen 354 wiederkehrende Prüfungen durchgeführt. 9.1.3 Y2K-Problematik In den Berichtszeitraum fiel die Vorbereitung auf den Datumswechsel 1999-2000. Damit waren für die Betreiberin der kerntechnischen Anlagen am Standort Lubmin/Greifswald, das Umweltministerium und seine Sachverständigen nach § 20 AtG umfangreiche Prüfungen an den noch betriebenen Anlagenteilen verbunden, die über das normale Maß deutlich hinausgingen. Es wurde ein Stand erreicht, der einen problemlosen Wechsel vom 31.12.1999 zum 01.01.2000 ermöglichte. 9.2 Bewertung und Verfolgung von Störungen und Störfällen Nach § 6 der atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) hat auch der Inhaber eines stillgelegten und im Abbau befindlichen Kernkraftwerks Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zu melden. Für Brennelementlager sind vergleichbare Meldepflichten in einer Richtlinie des Bundesumweltministeriums festgelegt. Im Zusammenhang mit den Blöcken 1 bis 6 traten im Berichtszeitraum folgende meldepflichtige Ereignisse auf: - 08.09.98

Von der EWN GmbH war vorgesehen, das Deckelgehänge für den CASTOR 440/84 im Apparatesaal A 301 Nord I umzulagern. Dazu wurde das 9,8 m lange Gehänge (Eigenmasse 350 kg) mit dem Apparatehauskran im Block 2 aus liegender Position aufgerichtet und in den Block 1 transportiert. Bei Einleitung des Kippvorganges zum Ablegen des Gehänges mit dem Kommando „grob senken“ stürzte dieses aus dem Kranhaken und schlug auf dem Fußboden auf. Dabei wurde das Deckelgehänge deformiert. Das Deckelgehänge dient der EWN GmbH als Lastanschlagmittel für den Transport sowie zum Aufsetzen/Abnehmen des Primärdeckels auf den/ vom CASTOR 440/84. Als Ursache wurde ein Kommandofehler zu Beginn des Ablegevorganges ermittelt. Der projektmäßige Zustand des Deckelgehänges wurde im Rahmen einer anzeigepflichtigen Instandsetzung wieder hergestellt. Als Vorkehrung gegen Wiederholung wurden von der EWN GmbH neben administrativen Regelungen zum Ablegen und Aufnehmen des Deckel-gehänges konstruktive Veränderungen getroffen, die ein unbeabsichtigtes Aushängen aus dem Lasthaken verhindern.

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- 22.07.1999

Während des Transportes eines 20´ Containers zu der Bereitstellungsfläche B2B auf dem Kraftwerksgelände kam es zum Bruch des linken Achsschenkels des Bügelhubwagens (spezielles Transportmittel zum Transport von o. g. Containern). Bei ca. 5 km/h schlug der Container aus 30 cm Höhe auf die Straße auf, wurde dabei aber nicht beschädigt. Bei der Entladung des Containers in der ZAW wurden weder am Container selbst noch an den mit ihm transportierten Gebinden Beschädigungen festgestellt. Somit kam es zu keinen radiolo-gischen Auswirkungen. Inhalt des 20´Containers waren zum Zeitpunkt des Ereigniseintrittes Reaktorprüfcontainerteile (RPC) sowie Teile eines Hauptabsperrschiebers (HAS), die auf der Freifläche B2B bis zur endgültigen Verbringung in das ZLN zwischengelagert werden sollten.

Als Ursache des Ereignisses gab die Betreiberin Fertigungsmängel bei der Schweißnaht-ausführung des Herstellers an. Vorkehrungen gegen Wiederholung des Ereignisses werden von der EWN GmbH nach Vorliegen der endgültigen Untersuchungsergebnisses getroffen. Der Bügelhubwagen wurde vorübergehend stillgelegt. Die Instandsetzung der Achsschenkel des Bügelhubwagens erfolgte projektgemäß, zusätzlich wurden zur Verstärkung der Bruch- bzw. Schwachstellen nach Herstellerempfehlung weitere Laschen angebracht. Weiterhin wird der Bügelhubwagen künftig nur noch mit einer vollkardanischen Sattelkupplung an der Zugmaschine betrieben. Der Prüfzyklus des Bügelhubwagens wurde von monatlich auf 14-tägig verkürzt. Eine abschließende Bewertung des Ereignisses wird vom TÜV Nord e. V. durchgeführt.

9.3 Umgebungsüberwachung am Standort Lubmin/Greifswald Aufgabe der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde ist es auch, die Einhaltung der in den Genehmigungen festgelegten Grenzwerte für Emissionen radioaktiver Stoffe und deren Auswirkungen auf die Umgebung zu untersuchen. Gemäß der vom BMU erlassenen „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)“ messen sowohl die EWN GmbH als auch eine unabhängige Messstelle nach einem vorgegebenen Überwa-chungsplan Proben von Luft, Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser, Fischen, Boden, Bewuchs und Nahrungsmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf den Gehalt an Radioaktivität. Die unabhängige Messstelle in der Außenstelle des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie in Stralsund misst zusätzlich die Strahlendosen in der näheren Umgebung der kerntechnischen Anlage. Die Ergebnisse der quartalsweisen Messungen zeigten, dass die vorliegenden Messwerte der Emissionsüberwachung weit unterhalb der Grenzwerte der atomrechtlichen Genehmigung lagen und ein Erreichen oder gar Überschreiten der Dosisgrenzwerte nach § 45 StrlSchV nicht zu besorgen war. Die vorliegenden Ergebnisse der Immissionsüberwachung ließen keine durch die Stilllegung des Kraftwerkes bedingte strahlenschutzrelevante Beeinflussung erkennen. Die festgestellten Cs-137-Messwerte in den kontrollierten Umweltmedien entsprachen dem allgemein vorhandenen Kontaminationsniveau und sind auf die Folgen des Reaktorunfalls von Tschernobyl zurückzuführen.

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Ergänzend zur Umgebungsüberwachung nach REI betreibt das Umweltministerium ein Kernanlagenfernüberwachungssystem (KFÜ). Damit werden sowohl Emissions- als auch Immissionsdaten erfasst. Das KFÜ ermöglicht eine ständige und schnelle Erkennung von Abweichungen von den Normalwerten. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie mit seiner Außenstelle in Stralsund betreibt das KFÜ im Auftrag der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Das Umweltministerium hat über ein Terminal in Schwerin ebenfalls direkten Zugriff auf Emissions- und Immissionsdaten. Die registrierten Werte aus der Emissionsüberwachung zeigten, dass die radioaktiven Ableitungen durch die Fortluft im Schwankungsbereich der natürlichen Radioaktivität lagen. Mit den Messcontainern der Immissionsüberwachung wurden keine Abweichungen vom Normalpegel festgestellt, die auf die kerntechnische Anlage zurückgeführt werden könnten. Die gemessenen Ortsdosis-leistungswerte lagen im normalen Schwankungsbereich, aerosolgebundene künstliche β-Aktivität konnte nicht nachgewiesen werden. 10 Überwachung von radioaktiven Transporten Die Transporte radioaktiver Stoffe in den Jahren 1998 und 1999 können den in der Anlage beigefügten Technischen Berichten der EWN entnommen werden. Schwerpunkte der Transporte waren: - Entsorgung radioaktiver Abfälle in das Endlager Morsleben bis zu dessen Schließung im

September 1998, - Antransport von Materialien des KKR zur Zerlegung in der ZAW oder Zwischenlagerung im

AL-ZLN, - Antransport radioaktiver Ionentauscherharze aus dem KKW Biblis zur Konditionierung mit

der Zementierungsanlage FAFNIR. Die Konditionierung wurde wegen der Schließung des ERAM nicht durchgeführt. Die Harze wurden daher wieder nach Biblis transportiert.

Der TÜV Nord e. V. führt bei allen Transporten vom und zum Standort Lubmin/Rubenow seit Juli 1998 begleitende Kontrollen durch. Unregelmäßigkeiten oder Grenzwertüberschreitungen sind nicht vorgekommen. 11 Erhaltung des Wirtschaftsstandortes Lubmin Aufgrund der großen wirtschaftspolitischen Bedeutung des Energie- und Industriestandortes auf dem Gelände der Energiewerke Nord GmbH in Greifswald/Lubmin, befasste sich der Standortarbeitskreis Greifswald/Lubmin (SAK) unter Federführung des Wirtschaftsministe-riums Mecklenburg-Vorpommern seit 1996 mit den Fragen der Standortentwicklung. Der SAK tagt seit 1998 quartalsweise unter regelmäßiger Beteiligung von 15 bis 20 Institutionen.

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Seine Aufgabe bestand vorrangig in der Koordination der Aktivitäten der regionalen und überregionalen Akteure und Institutionen, der Initiierung neuer Vorhaben sowie der Gewährleistung des gegenseitigen Informationsaustausches. Die Aufgaben des SAK werden zukünftig weitestgehend im Rahmen der Arbeit des Zweckverbandes „Lubminer Heide“ fortgesetzt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aktivitäten: 11.1 Bauleitplanung Zur Erarbeitung einer einheitlichen Bauleitplanung wurde im Juni 1998 der Planungsverband „Lubminer Heide“ von den drei Belegenheitsgemeinden des EWN-Geländes Lubmin, Rubenow und Kröslin gegründet. Ein B-Planentwurf soll bis Mitte 2000 erarbeitet sein. 11.2 Nachnutzungskonzepte Auf der Grundlage eines Gutachtens des BvS-Leitungsausschusses wurde im März 1998 - ohne Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - durch den Bund entschieden, Teile des Energiegeländes (02.04.1998) durch die EWN beschränkt ausschreiben zu lassen. Auch an diesem Verfahren wurde das Land nicht beteiligt, obwohl in zahlreichen vorangegangenen Gesprächen zwischen Bundes- und Landesregierung von Vertretern der Landesseite eine angemessene Beteiligung der betreffenden Gebietskörperschaften sowie des Landes bei der Entscheidungsfindung gefordert worden war. Des Weiteren wurden Verhandlungen mit den auf dem EWN-Gelände ansässigen Unternehmen und der EWN zum Erwerb der von ihnen gepachteten Grundstücksflächen aufgenommen. 11.3 Ansiedlungsvorhaben Im Ergebnis der beschränkten internationalen Ausschreibung der EWN GmbH haben im August/September 1998 das deutsch-schwedische Unternehmen VASA Energy und das deutsch-finnische Unternehmen Fortum Power and Heat Oy (vormals IVO Energieanlagen GmbH) Grundstücksflächen zum Bau von Gaskraftwerken erworben. Zielstellung beider Unternehmen, die als Wettbewerber auftreten, ist die Errichtung von Gas-Kraftwerkskapazitäten in einer Größenordnung von insgesamt ca. 2.500 MW. Beide Unternehmen haben sich in den Rahmenverträgen mit der EWN verpflichtet, bis zum 31.12.2004 insgesamt 400 bzw. - wenn nur ein Kraftwerk gebaut wird - 300 Industriearbeitsplätze am Standort und in der Region zu schaffen. Bei den Gesamtinvestitionen von rund 2 Mrd. DM wird davon ausgegangen, dass ca. 20 % der Investitionen aus der Region kommen können. Dazu zählen insbesondere Hoch-, Tief- und Stahlbau, Rohrleitung, Verkabelung, Ausrüstung, Beleuchtung, Einrichtung sowie insbesondere Planungsleistungen. Die Genehmigung zur Verlegung der Strahlenschutz-Barrieren eng um die ehemalige Kraftwerksanlage herum wurde vom Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern im Frühjahr 2000 erteilt. Damit wird ein möglichst großer Teil des Geländes für Industrieansied-lungen freigemacht.

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11.4 Infrastrukturentwicklung Das WM hat z. T. gemeinsam mit den Gebietskörperschaften der Region 1998 und 1999 Gespräche mit der Bundesregierung als Eigentümer der EWN-Flächen bezüglich der gesellschaftsrechtlichen Zusammensetzung und Finanzierung einer zu gründenden Entwick-lungsgesellschaft für diesen Standort geführt. Einigkeit herrschte bei allen Beteiligten darüber, dass für eine koordinierte Entwicklung und Vermarktung des Industriegeländes die Infrastrukturverantwortung in einer Hand liegen muss. Im Ergebnis dieser Gespräche hat sich nach Diskussionen über die Rechtsform der zu gründenden Einrichtung der existierende Planungsverband „Lubminer Heide“ der drei Belegenheitsgemeinden (Kröslin, Lubmin und Rubenow) in einen Zweckverband nach Kommunalverfassung umformiert. Es erfolgte eine Erweiterung der ursprünglichen Aufgaben im Bereich der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung auf die Infrastrukturentwicklung und Ansiedlungskonzeptionen. Dem Zweckverband steht ein Beirat beratend zur Seite, dem neben den drei o. g. Gemeinden der Landkreis Ostvorpommern, die Hansestadt Greifswald, die Stadt Wolgast, die Sparkasse Vorpommern, die EWN und das Wirtschaftsministerium angehören. Ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Zweckverband und der EWN und die Stellung eines GA-Förderantrages sind zwei der nächsten Schritte für die Infrastrukturentwicklung. 11.5 Standortvermarktung Im September 1999 hat die EWN eine Potentialanalyse für Industrieansiedlungen in Lubmin vorgelegt, die von der Universität Rostock und der Fachhochschule Stralsund erarbeitet wurde und Industrie- und Gewerbebranchen mit hohem Bedarf an Strom und Gas identifizieren sowie die Chancen zur Ansiedlung von energieintensiver Industrie und Gewerbe vor dem Hintergrund der Standortbedingungen bewerten sollte. Weitere Aktivitäten sind hier erforderlich, wenn die endgültige Investitionsentscheidung von VASA gefallen ist (voraussichtlich im Sommer 2000). Seit Herbst 1999 erfolgt durch die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung in Zusammenarbeit mit der EWN sowie VASA Energy und Fortum die professionelle Überarbeitung der Standortbroschüre, die bis zur Präsentation des Energiestandortes Lubmin gemeinsam mit dem Institut für Plasmaphysik Greifswald (IPP) auf der EXPO 2000 in endgültiger Fassung vorliegen soll. Des Weiteren bemüht sich das WM um eine personelle Verstärkung bei der GfW für die Vermarktungsaktivitäten.

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12 Zusammenfassung Die Tätigkeiten der Landesregierung waren im Berichtszeitraum geprägt von vier Themen-schwerpunkten: 1. Die Überwachung der in der Genehmigung vom 30. Juni 1995 festgesetzten Stilllegungs-

und Abbauaktivitäten am Standort Lubmin/Greifswald wurde fortgesetzt. In den Jahren 1998 und 1999 wurden durch Genehmigungen und andere Bescheide wichtige Voraussetzungen geschaffen, um den geplanten Abbau des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald mit dem Ziel der vollständigen Beseitigung voranzubringen

2. Im Berichtszeitraum erfolgte die Inbetriebnahme der Hallen 1 bis 7 des Zwischenlagers Nord. Auch hier erfolgte die intensive Überwachung der genehmigten Tätigkeiten im Zwischenlager zur geordneten Entsorgung der bei der Stilllegung und dem Abbau der Kernkraftwerke Lubmin/Greifswald und Rheinsberg anfallenden radioaktiven Abfälle und Reststoffe.

3. Zum Ende des Berichtszeitraumes erteilte das BfS die Genehmigung zur Lagerung von Kernbrennstoffen in der Halle 8 des ZLN. Daraufhin konnte das Umweltministerium den ersten Transporten in das ZLN zustimmen.

4. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kraftwerksstandortes wurde der Zweckverband „Lubminer Heide“ gegründet. Verträge mit Unternehmen aus der Energie-branche wurden bereits geschlossen. Die Errichtung mehrerer Gaskraftwerke ist in Vorbe-reitung. Es werden Gespräche mit Unternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe über mögliche Ansiedlungen geführt.

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13 Abkürzungen AtG Atomgesetz AKB Abklingbecken AL Abfalllager (im ZLN) AtSMV Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung BAW Betriebsanweisung BfS Bundesamt für Strahlenschutz BGB Blockgebundenes Betriebsgebäude BHB Betriebshandbuch BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BvS Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Drs Drucksache ERAM Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben EWN Energiewerke Nord GmbH G Genehmigung GA Genehmigungsantrag GA-Antrag Förderprogramm Gemeinschaftsaufgabe Ost GfW Gesellschaft für Wirtschaftsförderung GNS Gesellschaft für Nuklearservice GRS Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit GuD-Kraftwerk Gas- und Dampfturbinenkraftwerk HAS Hauptabsperrschieber KB Kontrollbereich KFÜ Kernanlagen Fernüberwachung KGR Kernkraftwerk Greifswald KKR Kernkraftwerk Rheinsberg KKW Kernkraftwerk KMK Kernkraftwerk Mühlheim Kärlich LKW Lastkraftwagen LSS Landessammelstelle LSSÜ Landessammelstelle - Übergangslösung Mg Mega-Gramm MOX Mischoxid (aus Uran- und Plutoniumoxiden) MV Mecklenburg-Vorpommern OVG Oberverwaltungsgericht PETRA Pellettrocknungsanlage RDB Reaktordruckbehälter RDG Reaktordruckgefäß RDVA Rotationsdünnschichtverdampferanlage REI Richtlinie für die Überwachung von Emissionen und Immissionen bei

kerntechnischen Anlagen RPC Reaktorprüfcontainer SAAS Staatliches Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der

ehemaligen DDR

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SAK Standortarbeitskreis Lubmin/Greifswald SL Sanitär- und Laborgebäude StrlSchV Strahlenschutzverordnung TBL Transportbehälterlager TLB Transport- und Lagerbehälter TÜV Technischer Überwachungsverein ULE Umladeeinheit UM Umweltministerium Meckl.-Vorp. VDK Verdampferkonzentrat VERA Versandlager für radioaktive Abfälle WM Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern WWER Wassergekühlter, Wassermoderierter Energetischer (Leistungs-)

Reaktor ZAB Zwischenlager für abgebrannten Brennstoff ZAW Zentrale aktive Werkstatt ZLN Zwischenlager Nord

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14 Anlagen Anlage 1 Erteilte Genehmigungen Anlage 2 Anhängige atomrechtliche Verfahren nach §§ 6 und 7 Atomgesetz Anlage 3 Anhängige atomrechtliche Verfahren nach § 3 Strahlenschutzverordnung Anlage 4 Technischer Bericht der EWN GmbH über die durchgeführten Transporte im

ersten Halbjahr 1998 Anlage 5 Technischer Bericht der EWN GmbH über die durchgeführten Transporte im

zweiten Halbjahr 1998 Anlage 6 Technischer Bericht der EWN GmbH über die durchgeführten Transporte im

ersten Halbjahr 1999 Anlage 7 Technischer Bericht der EWN GmbH über die durchgeführten Transporte im

zweiten Halbjahr 1999

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Anlage 1a

Erteilte Genehmigungen nach § 7 Atomgesetz

Lfd. Nr. Kurzbezeichnung Erteilt am

1 Entsorgung der Betriebsabfälle aus dem Lager für feste radioaktive Abfälle; Änderung von Betriebsordnungen und Modifizierung einer früheren Auflage

07.01.1998

2 Vorgezogener Abbau von Anlagenteilen aus dem Kontrollbereich (KB) Nord I, Abbau der Isolierung aus dem KB Block 3 und Abbau weiterer Anlagenteile aus dem KB Block 5 sowie die dazu notwendigen Änderungen der Stilllegungsgenehmigung

25.03.1998

3 Einlagerung von Sonderbrennelementen aus den AKB 1 und 2 in TLB CASTOR KRB-MOX und Aufbewahrung im Reaktorsaal Nord I sowie eventuelle Entladung zur Herstellung der Annahmebedingungen für das ZLN

08.05.1998

4 Abbau von Anlagenteilen aus dem Kontrollbereichen der Werke I bis III und weiterer Anlagenteile aus dem Überwachungsbereich der Blöcke 1 bis 6 sowie die dazu notwendige Änderung der Stilllegungs-genehmigung

16.07.1998

5 Änderung der Elektroenergieversorgung des Kernkraftwerkes auf eine 2-fache Betriebseinspeisung und vorgezogener Abbau von Anlagenteilen aus dem Kontrollbereich Block 2

13.08.1998

6 Beladung von TLB CASTOR 440/84 mit Brennelementen aus dem ZAB und Corebauteilen aus dem Block 1 bis 4, Abfertigung, Transportbereitstellung im Reaktorsaal Nord II und Transport zum ZLN

02.11.1998

7 Beladung von TLB CASTOR 440/84 mit plutoniumhaltigen Neutronenquellen und Ionisationskammern und Erweiterung des CASTOR-Inventars um WWER-70-Brennelemente und weitere Corebauteile

17.08.1999

8 Genehmigung zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb der Schleuse 3, zur Übernahme radioaktiver Reststoffe aus dem KKR in den Bestand des KGR und zur Übernahme von festen und flüssigen Betriebsabfällen aus dem ZLN in das KGR

07.09.1999

9 Vorgezogener Abbau von Anlagenteilen aus dem Kontrollbereich Block 1

17.11.1999

10 1. Teilgenehmigung zum Abbau RDB Blöcke 1 bis 4 06.12.1999

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Anlage 1b

Erteilte Genehmigungen nach § 3 Strahlenschutzverordnung

Lfd. Nr. Kurzbezeichnung Erteilt am

1 Zweite Nachtragsänderung zur „Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bei Messungen von Probemate-rialien und Kalibrierungen von Strahlungsmessgeräten in den Räumen 318, 319, 320a und 321 des Sanitär- und Laborgebäudes 1 (SL1) und zum Betrieb der Gaschromatographen im Raum 211 des Blockgebundenen Betriebsgebäudes (BGB) des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald (KGR)“

05.05.1998

2 Genehmigung zur Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen in den Hallen 1 bis 7 des ZLN (Abfalllager)

20.02.1998

3 Genehmigung für den „Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und kernbrennstoffhaltigen Abfällen in der Landessam-melstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS M-V) in der Halle 1 des ZLN“

16.08.1999

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Anlage 1c

Durch das BfS erteilte Genehmigungen nach § 6 Atomgesetz

Lfd. Nr. Kurzbezeichnung Erteilt am

1 „Aufbewahrungsgenehmigung für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow“ (TBL-ZLN). Genehmigt ist die Lagerung von Kernbrennstoff, der sich am 30.06.1995 in den KKW Lubmin und Rheinsberg befand (585 Mg Schwermetall) in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR 440/84 auf maximal 80 Stellplätzen. Die Abfertigung der Behälter zur Zwischenlagerung erfolgt im Caisson 5.

05.11.1999

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Anlage 2a

Anhängige Genehmigungsverfahren nach § 7 Atomgesetz

Lfd. Nr. Kurzbezeichnung Antrag vom: Bemerkung

1 Rekonstruktion der Notstromanlage Blöcke 1 bis 5 und Schaffung einer Ersatzstromanlage

08.10.1997

2 Antrag gemäß § 7 AtG auf Verlegen der Umladeeinheit (ULE) von Block 3 in den Block 5 und auf Handhabung von C-30-Behältern und TLB CASTOR 440/84 zum Zwecke der Beladung von TLB CASTOR 440/84 mit abgebrannten Brennstoffkassetten aus dem ZAB sowie mit im KGR vorhandenen Corebauteilen aus den Reaktoren WWER 440 und WWER 70 zur nachfolgenden Lagerung im ZLN

10.10.1997

3 Aufstellung und Betrieb einer Fasstrocknungs-Anlage vom Typ PETRA im Raum S 306 des GSG

13.10.1997

4 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Abbau von Reaktorbaugruppen der Blöcke 1 bis 4 und auf Änderung der Genehmigung zur Stilllegung der Gesamtanlage

21.10.1997

5 Antrag auf Entfall der Auflage A.III.2.1.3 der Stilllegungsgenehmigung. Die Auflage A.III.2.1.3 fordert, dass Freisetzungen über Emissionsorte außerhalb der Fortluftkamine I, II und III durch geeignete Methoden zu ermitteln und zu bilanzieren sind.

14.12.1998

6 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen aus dem Kontrollbereich der Blöcke 1 bis 5 und aus dem Überwachungsbereich der Blöcke 1 bis 6 sowie der damit verbundenen Änderung der Stilllegungsgenehmigung

01.03.1999

7 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der Trassenführung der Barrieren 2 und 3, zur Umsetzung der Messcontainer 002 bis 008 sowie zur Neuregelung von Strahlenschutzbereichen

22.04.1999

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Anlage 2b

Anhängige Verfahren nach § 6 AtG beim Bundesamt für Strahlenschutz

Lfd. Nr. Kurzbezeichnung Bemerkungen

1 Für das ZAB ist eine Änderungsgenehmigung zur Verbesserung der Anlagensicherung vorgesehen.

2 Es ist beantragt, die CASTOR-Behälter mit abgebranntem Kernbrennstoff aus dem KKW Rheinsberg (KKR) im ZLN zu lagern. Nach Abschluss der Prüfungen erfolgt durch das BfS die Genehmigung für die Aufbewahrung des Kernbrennstoffs im TLB-ZLN. Danach kann dann der Transport ins TBL erfolgen.

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Anlage 3

Anhängige Genehmigungsverfahren nach § 3 StrlSchV

Lfd. Nr. Kurzbezeichnung Antrag vom:

1 Antrag auf Streichung der Genehmigungsunterlage BAW 26/94 „Brandschutzanforderungen für gesicherte Rettungswege“ und auf Einbeziehung zutreffender Teile, Kapitel und Anlagen des BHB Block 1 bis 6 zur Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Quellenlager A 215 Nord I des KGR vom 26.06.1995

13.08.1997

2 Antrag auf 1. Änderungsgenehmigung ZAW 04.02.1998 3 Antrag auf 2. Änderungsgenehmigung Laborkomplex ZAW 24.11.1998 4 Antrag zum Umgang mit sonstigen umschlossenen radioaktiven Stoffen

(Quellen) im Rahmen von Prüfungen und Kalibrierungen von Strahlenmessgeräten in den Räumen 316, 317 und 317a des Blockgebundenen Betriebsgebäudes (BGB) des KGR

10.03.1999

5 Die EWN hat die Zwischenlagerung externer radioaktiver Stoffe/Abfälle aus anderen kerntechnischen Einrichtungen mit Leichtwasserreaktoren beantragt. Insoweit soll die Genehmigung zur Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Reststoffe/Abfälle im ZLN vom 20. Februar 1998 geändert werden. Die Bearbeitung dieses Antrages wurde in Übereinstimmung mit der EWN bis auf Weiteres ausgesetzt.

11.09.1998

6 Die EWN hat beantragt, leere, kontaminierte Brennelement-Transportbehälter im Abfalllager des ZLN zu warten und zu lagern.

10.11.1998

7 Die EWN hat beantragt, brennbare Abfälle im ZLN zu lagern. In der ZLN-Genehmigung vom 20. Februar 1998 wurde die Lagerung brennbarer Abfälle im Rahmen der Pufferlagerung im Container-Abstelllager genehmigt. Jedoch dürfen in den Hallen 1 bis 7 nur hochdruckverpresste brennbare Abfälle zwischengelagert werden. Für einige Abfälle (z. B. getrocknete Harze) kann keine Hochdruckver-pressung erfolgen. Die EWN hat deshalb beantragt, die brennbaren Abfälle so zu verpacken, dass sie keine Brandlast im Sinne der DIN 18230-1 und der DIN 4102 darstellen.

12.03.1999

8 Die EWN hat den Einsatz neuer Zerlegetechniken im ZLN beantragt. Als neue Zerlegeverfahren sollen im ZLN das Wasserstrahlabra-sivschneidverfahren und die Laserschneidtechnik eingesetzt werden.

10.03.1999

9 Am 12. März 1999 hat die EWN beantragt, die Annahmen für die Abgabe von C-14 aus Abfallgebinden, die im ZLN zwischengelagert werden, zu erhöhen. Aufgrund der Verwendung von realistischeren Randbedingungen für die Freisetzung in die Umgebung kommt die Antragstellerin zu dem Schluss, dass sich die Dosisbelastung für die Bevölkerung nicht ändern wird.

12.03.1999

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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