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Kennzeichnung und Bezettelung

neuer Unterabschnitt 5.1.5.4 für die Beförderung freigestellter Versandstücke mit radioaktiven Stoffen

Kennzeichnung mit UN-Nummer, Absender und/oder Empfänger, Bruttomasse, wenn größer als 50 kg

Kapitel 5.4 findet keine Anwendung mit Ausnahme von UN-Nummer, Absender und Empfänger

Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe Klarstellung der Ausnahmen Menge von höchstens 5 l/Nettomasse von 5 kg je

Einzelverpackung oder je Innenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen

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Dokumentation

EDV bzw. EDI anstelle der schriftlichen Dokumentation: Absender muss in der Lage sein, dem

Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben

Aufbewahrungspflicht in Abschnitt 5.4.4: mindestens drei Monate bei elektronischer Aufbewahrung

Möglichkeit des Ausdrucks

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Dokumentation

Angabe der Anzahl und Beschreibung der Versandstücke gilt nicht für Innenverpackungen

Harmonisierung der Benennung für Abfälle mit UN:„UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, D/E“ statt „ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II, D/E“

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Dokumentation

Angabe „LEER, UNGEREINIGT“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“ vor oder nach den Angaben gem. 5.4.1.1.1 j), a), b), c), d), k)

neu: Angabe „UMWELTGEFÄHRDEND“ oder im multimodalen Verkehr mit Seeverkehr „MEERESSCHADSTOFF“ im Beförderungspapier

UMWELTGEFÄHRDEND

MEERESSCHADSTOFF

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Dokumentation

bei Feuerwerkskörpern UN 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 Angabe im Beförderungspapier:„KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT“KLASSIFIZIERUNG VON

FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR

FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT

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Dokumentation

schriftliche Weisungenverschiedene Anpassungen und Aufnahme des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe und erwärmte Stoffe

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Sondervorschriften

Überarbeitung der Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten

Zusammenfassung aller anwendbaren Vorschriften Unterscheidung zwischen begasten Einheiten mit

Gefahrgut und begasten Einheiten ohne Gefahrgut Entweichen von Gas muss auf ein Minimum reduziert

werden. Unterweisung des Personals kein Gefahrzettel „9“ erforderlich, außer, Stoffe der

Klasse 9 sind enthalten

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Dokumentationab hier besondere Änderungen für die Eisenbahn

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DokumentationAufnahme von schriftlichen Weisungen in das RID

Im Gegensatz zum ADR kann der Inhalt auf der Grundlage nationaler Vorgaben angepasst werden!