Verantwortung und Haftung von Vorstandsmitgliedern von Wohnbaugenossenschaften von Ludwig Schmid.

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Verantwortung und Haftung von Vorstandsmitgliedern von Wohnbaugenossenschaften von Ludwig Schmid

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Verantwortung und Haftung von Vorstandsmitgliedern von

Wohnbaugenossenschaftenvon Ludwig Schmid

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Vortrag IG Thun

• Art. 828 OR

• «1) Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt.

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• 2) Genossenschaften mit einem zum voraus festgelegten Grundkapital sind unzulässig.»

• = Prinzip der offenen Tür

• = Muss im Handelsregister eingetragen sein

• = «one man, one vote» Prinzip ist zwingend

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• Beispiele:

• - Coop und Migros

• - Landi bzw. fenaco Genossenschaft

• - WIR Bank /Raiffeisen

• - Vaudoise – Versicherungen

• - Wohnbaugenossenschaften

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• Wohnbaugenossenschaften in der Schweiz

• Über 170‘000 Wohnungen• 1‘400 Genossenschaften• Marktanteil Schweiz zirka 5 %• Marktanteil Raum Zürich 21 %• Zum Vergleich Mietwohnungen 56,6 %• Zum Vergleich: Wohneigentum 34,8

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• Organe der Genossenschaft:

• - Generalversammlung• - Verwaltung = Vorstand• - Revisionsstelle (obligatorisch wenn

Bilanzsumme > 20 MioUmsatz > 40 MioVollzeitstellen mehr als 250 imJahresdurchschnitt

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• Sonst eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a OR

• Oder Verzicht auf Revision, wenn weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

• Dann prüferische Durchsicht möglich

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• Ordentliche Revision immer wenn:

• 10 Prozent der Genossenschafter

• 10 Prozent des Anteilscheinkapitals

• nachschusspflichtige oder persönlich haftbare Genossenschafter dies verlangen

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• Vorstand:• Wahl durch GV zwingend (keine

Kooptation)• Mindestens 3 Mitglieder (natürliche

Personen)• Amtsdauer max. 4 Jahre• Übertragung von Kompetenzen an

Ausschuss oder Geschäftsführung möglich

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• Unentziehbare Aufgaben des Vorstands:

• Vorbereitung der GV

• Durchführung Beschlüsse der GV

• Protokolle der Vorstandssitzungen und der GV müssen geführt werden

• Buchführung gemäss Vorschriften

• Handelsregister à jour

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• Oberleitung der Genossenschaft

• Finanzielle Führung

• Erstellung des Geschäftsberichts

• Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung

• Einhaltung von Gesetz und Statuten

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• Cooperate Governance =

• Modernes Verständnis über eine wirkungsorientierte und nachhaltige Verwaltungsführung (ökonomisch, ökologisch, sozial).

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• Vorstand als Ganzes ist Organ

• kann Aufgaben delegieren

• Verantwortlichkeiten sollten schriftlich geregelt werden (Pflichtenhefte)

• Controlling (checks and balances)

• Offene Information

• «massvolle» Entschädigung

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• Der Präsident

• ist für die Organisation des Vorstands verantwortlich

• leitet Sitzungen des Vorstands und GV (i.d.R.)

• ist meist für die Weisung an die Geschäftsführung verantwortlich

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• Die Vorstandssitzung dient der Entscheidungsfindung (Meinungsbildung) und der Beschlussfassung, nicht der Information

Information, wenn möglich vor der Sitzung

Straffe Führung Beschlüsse klar festhalten

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• Protokoll:

• Beschlüsse klar festhalten

• Vorstandsmitglied kann verlangen, dass seine Äusserung protokolliert wird

• Wichtigste Argumente im Meinungsbildungsprozess festhalten, hilft oft später, Beschlüsse nachzuvollziehen

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• Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen, haften gegenüber der Genossenschaft:

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• Voraussetzungen:

• Pflichtverletzung (Statuten, Gesetz, Pflichtenheft, Vorstands- und GV-beschlüsse)

• Schaden (materieller)

• Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit)

• Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (adäquate und natürliche)

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• Genossenschaft ist aktivlegimiert;

• Haftung ist solidarisch (alle haften für alles), Regress nach dem Masse des Verschuldens;

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• Verjährungsfrist 5 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schadenersatzpflichten

• 10 Jahre ab Ereignis absolute Verjährung

• Unterbrechung der Frist durch Betreibung, Klageeinreichung, Konkurseingabe oder Einrede vor Gericht oder Anerkennung der Forderung

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• Beweispflicht liegt bei der Genossenschaft

• (Art. 8 ZGB)

• Schaden = ungewollte Vermögensminderung

• Verschulden = vorwerfbares Verhalten

• Pflichtverletzung = Nichteinhalten von Pflichten (siehe vorne)

• Kausalität = innerer Zusammenhang

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• Übernahmeverschulden = wer eine Aufgabe übernimmt, muss dafür auch qualifiziert sein, sonst haftet er auch für seine nicht vorhandene Qualifikation!

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Massnahmen gegen Haftung des Vorstandsmitglieds

- Sorgfältige Arbeit

- Verlangen, dass abweichende Meinung

protokolliert wird

- D & O -Versicherung

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• D & O – Versicherung• Directors & Officers Insurance• Deckt Haftung gegenüber

Genossenschaft, Genossenschaftern und Gläubigern

• Genossenschaft muss sich Wohnbaugenossenschaften Schweiz «raten» lassen und Rating 1 oder 2 bekommen

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• Prämien pro Genossenschaft

• Schadenssumme mit Sb ohne Sb

• 1 Mio 850.-- 1‘020.--

• 2 Mio 1‘190.-- 1‘430.--

• 3 Mio 1‘440.-- 1‘730.--

• 5 Mio 2‘050.-- 2‘460.--

• 10 Mio 3‘500.-- 4‘200.--

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• Selbstbehalt:

• 10 Prozent der Schadenssumme, maximal CHF 50‘000.– pro Schadenfall