Ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 1: Mindestgröße des Betriebs, normales und...

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich Mitbestimmung Folie 1: Mindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes Wahlverfahren - in Betrieben - mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten AN - von denen 3 wählbar sind ichtig: 5 ständige wahlberechtigte AN" bedeutet: vorhandene Dauerarbeitsplätze, auch wenn diese it Teilzeitbeschäftigten oder orübergehend mit Leiharbeitnehmern/Leiharbeitnehmerinnen besetzt sind - normales Wahlverfahren: über 100 AN vereinfachtes Wahlverfahren auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit dem AG: 51 bis 100 AN - zwingend das vereinfachte Wahlverfahren: 5 bis 50 AN Folie 1: BR werden nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt: Welches Wahlverfahren findet Anwendung? Vereinfachtes einstufiges Wahlverfah

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 1:

Mindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes WahlverfahrenMindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes Wahlverfahren

- in Betrieben- mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten AN - von denen 3 wählbar sind

Wichtig: "5 ständige wahlberechtigte AN" bedeutet:5 vorhandene Dauerarbeitsplätze, auch wenn diesemit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern/Leiharbeitnehmerinnen besetzt sind

- normales Wahlverfahren: über 100 AN

- vereinfachtes Wahlverfahren auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit dem AG: 51 bis 100 AN

- zwingend das vereinfachte Wahlverfahren: 5 bis 50 AN

Folie 1:

BR werden nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt:

Welches Wahlverfahren findet Anwendung?Welches Wahlverfahren findet Anwendung?

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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-Zusammenfassung von vorhandenen Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck (gezielter Einsatz der Arbeitsmittel) und

Entscheidend ist immer der Leitungsapparat, der die typischen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten (§§ 87 und 99 BetrVG) trifft: Arbeitszeitplanung, Anordnung von Überstunden, Urlaubsplanung, Versetzung, Einstellung, Kündigung etc.

-Steuerung des Einsatzes der Arbeitskräfte durch einen einheitlichen Leitungsapparat

Definition: organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln,mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit anderen einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt.

Was ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG?Was ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG?

Zwei wesentliche Voraussetzungen:

Wichtig: Der Betrieb ist von dem Unternehmen zu unterscheiden. Unternehmen ist die wirtschaftliche und rechtlich verfasste Einheit. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH, e.V., OHG, KG, GbR)

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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1. Zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und AN auf Grundlage eines gemeinsamen einheitlichen Leitungsapparates einsetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)

Indizien hierfür:- die Unternehmen nutzen jeweils die Betriebsmittel des anderen- gemeinsame räumliche Unterbringung- Verknüpfung der personellen und technischen und organisatorischen Arbeitsabläufe- gemeinsame Betriebseinrichtungen (Buchhaltung, Kantine etc.)- Austausch der AN der Unternehmen (z.B. bei Krankheit, Urlaub)- Personenidentitäten (Geschäftsführer, leitende Angestellte, Führungskräfte)- gemeinsame Ausbildung der Azubis- Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft

2. im Falle einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. im Falle eines Betriebs- oder Betriebsteil-übergangs (§ 613 a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG)

Folge beider Vermutungstatbestände:

widerlegbare Vermutung für einen Gemeinschafts-betrieb (kann vom AG widerlegt werden, wobei AG die Beweislast trägt),

Wahl nur eines BR im Gemeinschaftsbetrieb,

Arbeitsverhältnisse mit den jeweiligen Unternehmen bleiben bestehen

Gemeinschaftsbetrieb und Vermutungstatbestände für den Gemeinschaftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 BetrVG)

Gemeinschaftsbetrieb und Vermutungstatbestände für den Gemeinschaftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 BetrVG)

Mehrere Unternehmen können auch einen Betrieb gemeinsam habenDas BetrVG vermutet einen solchen Gemeinschaftsbetrieb, wenn ...

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 4:

Betriebsteil, Kleinstbetrieb (§ 4 Abs. 1 und 2 BetrVG)Betriebsteil, Kleinstbetrieb (§ 4 Abs. 1 und 2 BetrVG)

Räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, dessen Leitungsapparat im Hauptbetrieb liegt

Betriebsteil wird dem Hauptbetrieb zugeordnet

Was ist ein Betriebsteil?

HauptbetriebLeitungs-apparat

Folge:

Aber: Betriebsteile gelten als eigenständige Betriebe,

1. sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i.d.R. 40-60 km je nach Verkehrsverhältnissen) oder 2. die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind ("relative Selbstständigkeit").3. und mind. 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind

wenn

Folge: Betriebsteil gilt als eigenständiger Betrieb (Fiktion), Wahl eines BR im Betriebsteil

Betrieb, in dem die technische Oberleitung für den Kleinstbetrieb sitzt bzw. in dem Leitungs- und Führungsaufgaben für den Kleinstbetrieb wahrgenommen werden

Was ist ein Kleinstbetrieb?Was ist ein Kleinstbetrieb?Organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind

Folge: Zuordnung zum Hauptbetrieb, Arbeitnehmer/innen des Kleinstbetriebs wählen dort BR mit

HauptbetriebHauptbetrieb

HauptbetriebtechnischeOberleitung Kleinstbetrieb

Leitungs- undFührungsaufgaben

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Wenn Belegschaft zukünftig wieder eigenen BR wählen will: Formloser Widerruf der Zuordnungsentscheidung, Mitteilung spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs

Belegschaft des Betriebsteils formlos die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb beschließt

Selbstständiger Betriebsteil kann dem Hauptbetrieb zugeordnet werden

Hauptbetrieb SelbständigerBetriebsteil

WENN

Formlos heißt: keine Versammlung erforderlich, Unterschriftenliste reicht

Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer/innen des Betriebsteils, im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft, BR des Hauptbetriebs

BR des Hauptbetriebs hat hierfür Zutrittsrecht zum Betriebsteil (schwarzes Brett, Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz ansprechen etc.)

Achtung: Beschluss der Belegschaft ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs mitzuteilen Folge: Wahl nur eines BR im Hauptbetrieb

Zuordnung eines selbstständigen Betriebsteils zum Hauptbetrieb (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG)Zuordnung eines selbstständigen Betriebsteils zum Hauptbetrieb (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG)

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Betriebsrat einen zwingend dreiköpfigen Wahlvorstand per Beschlussbestellt

Wann wird der Wahlvorstand bestellt?

spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit,

spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit wegen notwendiger Vorbereitungszeit

besser jedoch

Sonstige Fälle der Bestellung eines WV (§ 13 BetrVG):

- mit Ablauf von zwei Jahren Absinken oder Anstieg der Belegschaft um 50 % (mind. 50 AN)

- gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der BR-Mitglieder wird unterschritten

- Rücktritt/Anfechtung/Auflösung des BR

- BR besteht noch nicht

- Wahrnehmung der Rechte aus dem Übergangsmandat ( § 21 a BetrVG)

Beispiel: Amtszeit des alten BR

läuft am 09.05.2002 ab.

Der 09.05.2002 ist ein gesetzlicher Feiertag (Himmelfahrt).

Zurückgerechnet wird vom 08.05.2002;

4 Wochen zurück:

10.04.2002.

Besser jedoch 6 Wochen zurück:

27.03.2002.

Bestellung des WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands

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Ausnahme: BR-Wahl wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis wurde nach dem 01.03. des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben

Folge: keine BR-Wahl notwendig (Amtszeit dann bis maximal 5 Jahre)

Wann endet die Amtszeit eines BR?

- bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bestand bereits ein BR:

4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR

4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR

Aber: spätestens immer am 31.05. des Wahljahres

Ende der AmtszeitEnde der Amtszeit

- bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bestand noch kein BR:

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Wichtig:

Bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes kann GBR/KBR WV bestellen

und

BR kann auch bis zum Tätigwerden des GBR/KBR bzw. bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes Wahlvorstand bestellen (nicht, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist)

Was passiert, wenn der BR nicht spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen WV bestellt?

- 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR kann GBR oder - falls dieser nicht besteht – KBR WV bestellen

- 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR können 3 wahlberechtigte AN oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht Bestellung des WV beantragen (Arbeitsgericht setzt dann WV ein)

und

Bestellung des WV durch GBR/KBR/Arbeitsgericht

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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- Beschlüsse des Wahlvorstands werden in nicht öffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit

gefasst (Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder)

- WV kann sich schriftliche Geschäftsordnung geben

- Betriebsadresse muss festgelegt werden, unter der der WV zu erreichen ist

- Hinzuziehung von Wahlhelfern für den Wahlvorgang möglich

Zusammensetzung und Geschäftsführung des WVZusammensetzung und Geschäftsführung des WV

Zusammensetzung: WV besteht zwingend aus 3 Mitgliedern

Vorsitzende/r- Vertretung des WV nach außen, - Unterzeichnung von Schriftstücken, - Vertretung vor dem Arbeitsgericht

Eines der Mitglieder wird bestellt zur/zum:

3 Mit-glieder

Ersatz-mitglieder

nach Möglichkeit für jedes Mitglied eines, Reihenfolge muss festgelegt werden

Männerund Frauen

sollen dem WV angehören, wenn Geschlechter im Betrieb vertreten

im Betrieb vertretene

Gewerkschaft

kann (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden (nur möglich, wenn nicht bereits ein Mitglied des Wahlvorstands Mitglied der Gewerkschaft ist)

Wichtig:

Wichtig:

Geschäfts-führung:

Wichtig:

Aufgaben:

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Wichtig:Es sollen alle Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstandsübersetzt und die Übersetzung ebenfalls ausgehängt werden

Information der ausländischen ArbeitnehmerInformation der ausländischen Arbeitnehmer

Das aktive und passive Wahlrecht aller betriebsangehörigen AN ist ein hohes Gut

Daher der Grundsatz: WV soll die der deutschen Sprache nicht mächtigen AN informieren über

- Wahlverfahren

Wie können die ausländischen

Kolleginnen und Kollegen informiert werden?

1. Merkblatt2. Dolmetscher

(Durchführung einer Versammlung für die

ausländischen AN)

- Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten

- Wahlvorgang und Stimmabgabe

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Aber: Alle AN müssen Einblick in die Wählerliste nehmen können.

Aufstellen der WählerlisteAufstellen der Wählerliste

Erste Amtshandlung des WV:

- getrennt nach Geschlechtern - mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum- in alphabetischer Reihenfolge- Leiharbeitnehmer/innen (§ 14 AÜG) sind gesondert zu kennzeichnen (weil diese nicht wählbar sind)

Auflistung allerwahlberechtigten AN

Achtung: WV hat (gerichtlich durchsetzbaren) Auskunftsanspruch gegen den AG: Alle Informationen und Unterlagen, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind, müssen vom AG erteilt/herausgegeben werden.

WV macht vor Erstellen der Wählerliste den Auskunfts-anspruch geltend (Fristsetzung) und verwertet die Informationen

Bleibt AG untätig: Einleitung eines Beschlussverfahrens erwägen (einstweilige Verfügung)

Wählerliste wird zeitgleich mit Erlass des Wahlausschreibens ohne Geburtsdaten der AN ausgelegt oder mittels Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gegeben.

Erstellen einer Wählerliste Inhalt:

Nach Erstellen

der Wählerliste:

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Dazu zähleninsbe-

sondereauch:

- sog. „freie Mitarbeiter“- sog. „Selbstständige“- Fremdfirmenangestellte

Arbeitnehmer-Status und Wahlberechtigung Arbeitnehmer-Status und Wahlberechtigung

Grundsatz:Wahlberechtigt sind alle betriebsangehörigen AN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

persönlich abhängige Beschäftigte, die für den AG Dienste leisten und dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind

Definition Arbeitnehmer/innen:

- ausländische AN

- Teilzeit-AN

- Außendienstmitarbeiter/innen

- Tele-AN

- Heim-AN

- Auszubildende

- Umschüler/innen, Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, AN in Probezeit

Proble-matisch:

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wenn geplante Einsatzdauer länger als 3 Monate beträgt (dann bereits am 1. Einsatztag wahlberechtigt)

Betriebszugehörigkeit der ANBetriebszugehörigkeit der AN

Betriebszugehörigkeit

- Montage- und Außendienstmitarbeiter /innen, wenn sie der Weisungsmacht der Betriebsleitung unterliegen

- vorübergehend im Ausland eingesetzte AN

- vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte AN

- wegen Wehr- und Zivildienstleistende abwesende AN

- Elternzeitler/in

- gekündigte AN, die weiter beschäftigt werden

Wichtig: betriebszugehörig sind gem. § 7 S. 2 BetrVG neuerdings auch von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte wie z.B.:

Leiharbeit-nehmer/innen

auf Grundlage einer "Konzernleihe"

überlassene Beschäftigte

betriebszugehörig sindinsbesondere auch:

Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG setzt voraus:

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Leitende Angestellte und besondere PersonengruppenLeitende Angestellte und besondere Personengruppen

Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG):

- Organmitglieder von juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH)

- vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft

- Beschäftigte aufgrund primär religiöser oder karitativer Beweggründe (z.B. DRK-Schwesternschaften)

- Zur Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung Beschäftigte (z.B. Behinderte in Werkstätten, Rauschgiftsüchtige in besonderen Einrichtungen tec.)

- Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des AG bei häuslicher Gemeinschaft

Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG (und somit auch nicht wahlberechtigt) sind:

- selbstständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (für erhebliche Anzahl von AN)

- nicht unbedeutender Generalvollmacht oder Prokura

- wichtigen Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebes bei besonderen Erfahrungen und Kenntnissen

(Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene)

Besondere Personen-gruppen (§ 5 Abs. 2 BetrVG):

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Grundsatz: Es kommt darauf an, wie viele AN „in der Regel“ im Betrieb tätig sind

- die Anzahl der betriebsangehörigen AN im Normalzustand (Rückblick und Prognose)

- dem WV steht ein Beurteilungsspielraum zu

- Aushilfs-AN zählen, wenn sie mind. 6 Monate im Jahr tätig sind

- von anderen AG überlassene wahlberechtigte AN (Leih-AN, Konzernleihe) zählen mit („Wer wählt, der zählt!“)

Größe des BR (§ 9 BetrVG)

5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person

21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder

51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder

Maßgebliche Zahlenstaffel für die Anzahl der BR-Mitglieder:

Regelbeleg-schaftsstärke:

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Beispiel: Betrieb mit 49 wahlberechtigten AN, davon 30 Männer und 19 Frauen. Es sind 3 Betriebsratssitze zu vergeben. Berechnung nach dem Höchstzahlensystem (Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2 , 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren): 30 Männer : 1 = 30 19 Frauen : 1 = 1930 Männer : 2 = 15 19 Frauen : 2 = 9,530 Männer : 3 = 10 19 Frauen : 3 = 6,33 

Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz.

Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG)Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG)

Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte (Gruppenprinzip) existiert nicht mehr

Aber: Wenn BR aus mind. 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit (Männer oder Frauen) mind. entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein.

Achtung: Mindestsitze heißt, dass mehr Sitze möglich sind

Achtung: Sollte die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfallen, entscheidet das Los.

Die Anzahl der Sitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem:

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 17:

Nachträgliche Korrekturmöglichkeit:

- nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten

Das Wahlausschreiben Das Wahlausschreiben

WV muss nun Wahlausschreiben vorbereiten und Beschluss fassen über:

- Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen

- Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen

- Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung (Wahl des BR)

- Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe

- Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll

- Betriebsadresse des Wahlvorstands

- Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

Danach:

Unverzüglich Erlass des Wahlausschreibens per Beschluss (Formular für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren verwenden)

Bekanntmachung: Bekanntmachung:

- Aushang eines Abdrucks des Wahlausschreibens an geeigneter Stelle (auch mehrere möglich) bis zum Tag der Stimmabgabe

- Bekanntmachung auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wenn alle AN Kenntnis nehmen können und Veränderungen nicht möglich sind (ergänzend immer)

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 18:

Musterformular Wahlausschreiben (Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren)Musterformular Wahlausschreiben (Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren)

Hier bitte Musterformular Wahlausschreiben aus der Broschüre Wahlhilfe verwenden!!!

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 19:

Achtung:Wählerliste muss vom WV laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Wahlversammlung (ständige Aktualisierung)

Auslegen der Wählerliste (und der Wahlordnung) und Einsprüche gegen die WählerlisteAuslegen der Wählerliste (und der Wahlordnung) und Einsprüche gegen die Wählerliste

- vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an

- bis zum Abschluss der Stimmabgabe (letzter Wahltag)

- an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist

- oder Bekanntmachung mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikationstechnik, wenn alle AN Kenntnis nehmen können und inhaltlich eine Veränderung nicht möglich ist (ergänzend immer)

- Wählerliste darf Geburtsdaten der AN nicht enthalten

WV muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen:

Einsprüche gegen die Wählerliste:

- jeder AN einspruchsberechtigt unabhängig von Wahlberechtigung

- Einspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens

- WV entscheidet unverzüglich über Einsprüche

- AN erhält Entscheidung des WV schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung)

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 20:

Achtung: Wählbar sind auch die von einem anderen AG überlassenen wahl-berechtigten AN (z.B.: Konzernleihe), nicht jedoch Leiharbeit-nehmer/innen im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG (Sondervorschrift) 

Sonderfall:Wenn Betrieb noch nicht sechs Monate existiert, kommt es auf die Beschäfti-gungszeit von 6 Monaten nicht an: sofortige Wählbarkeit aller AN

Wählbarkeit der Arbeitnehmer/innenWählbarkeit der Arbeitnehmer/innen

Grundsatz: Wählbar sind alle AN,

- die wahlberechtigt

sind

- mind. 6 Monate dem Betrieb

angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen

Betrieb des Unternehmens oder Konzerns

zählt)

und

Wählbar sind insbesondere auch:

- gekündigte Arbeitnehmer unabhängig

von ihrer Weiterbe-

schäftigung

- vorüber-gehend im Ausland

beschäftigte AN

- vorüber-gehend in

einen anderen Betrieb

versetzte AN

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 21:

- Vorschlag ist einheitliche Urkunde: Kandidatenteil und Unterschriftenteil gehören zusammen

 - Wahlbewerber/innen sind im Vorschlag aufzuführen mit

Familienname,

Vorname,

Geburtsdatum und

Art der Beschäftigung im Betrieb

 - schriftliche Zustimmung der Bewerberin/ des Bewerbers ist beizufügen

 - Vorschlagsvertreter/in wird benannt (sonst: erste/r Unterzeichner/in der Liste)

WahlvorschlägeWahlvorschläge

Die BR-Wahl erfolgt auf Grundlage von Wahlvorschlägen:

- Einreichungsfrist: 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung

- erforderliche Stützunterschriften:

5 % der Belegschaft,

mind. 3 wahlberechtigte AN,

in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 AN reichen 2 Unterschriften,

Unterschriften von 50 AN immer ausreichend

 - von Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag: Unterschrift von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich

Wie muss eine Vorschlagsliste ausgestaltet sein?

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 22:

Formular Wahlvorschlag (Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren) Formular Wahlvorschlag (Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren)

Hier bitte das Musterformular Wahlvorschlag aus der Wahlhilfebroschüre einfügen!!

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 23:

Unterschrift zählt auf zuerst eingereichtem Wahlvorschlag, im Falle gleichzeitig eingereichter Wahlvorschläge entscheidet das Los

Prüfung der Wahlvorschläge durch den WVPrüfung der Wahlvorschläge durch den WV

Zunächst muss WV- die Einreichung des Vorschlags der/dem Überbringerin/in bzw. der/dem Vorschlagsvertreter/in schriftlich bestätigen

Danach: Prüfung, ob Wahlvorschlag versehen ist mit mehr-fachen Stützunterschriften:

Grundsatz: Stützunterschrift zählt nur auf einem Wahlvorschlag

Wenn mehrfache Stützunterschriften, dann fordert WV AN auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welchen Vorschlag sie/er unterstützt.

Aber: die Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten

Beispiel: WV teilt am 11.03.2002 dem AN schriftlich mit, dass er mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat. Wenn die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge am 13.03.2002 endet (Tag der Wahlversammlung: 20.03.2002), dann kann dem AN nur bis zum 13.03.2002 die Frist zur Erklärung eingeräumt werden.

Bei nicht erfolgter Erklärung:

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich Mitbestimmung

Folge:

Folie 24:

Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind: Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch WV

Aber: die Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten

Prüfung der Wahlvorschläge auf heilbare und unheilbare Mängel, NachfristPrüfung der Wahlvorschläge auf heilbare und unheilbare Mängel, Nachfrist

WV prüft Mängel der Vorschlagslisten (möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen) auf:

1. Heilbare Mängel:

- Bewerber/innen sind nicht mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet

- schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers liegt nicht vor

- wegen Streichung/Rücknahme nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften

WV teilt Wahlvorschlags-vertreter/in Mangel schrift-lich mit Angabe der Gründe mit, Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen, dem WV muss binnen der Frist die Heilung des Mangels nachgewiesen werden

- Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht

- nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften

- Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten AN

- Kandidatur eines nicht wahl- berechtigten AN

Wahlvorschlag ist unheilbar ungültig (keine Möglichkeit der Nachbesserung)

Folge:

2. Unheilbare Mängel:

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 25:

Personenwahl und Bekanntmachung der WahlvorschlägePersonenwahl und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Die Wahl findet im vereinfachten Wahlverfahren immer als Personenwahl statt:

- AN hat so viele Stimmen wie BR-Mitglieder zu wählen sind und wählt die Personen,

die auf dem Stimmzettel stehen

Nach der Prüfung der Wahlvorschläge: Bekanntmachung der Wahlvorschläge:

- Bekanntgabe aller Wahlvorschläge in

vollständiger Form (ohne Stützunterschriften und

Zustimmungserklärungen)

- in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an

dem Ort, der im Wahlausschreiben

angegeben wurde

- spätestens 1 Woche vor dem Tag der

Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist,

deshalb: schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge

eingereicht werden)

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 26:

So wählen Sie richtig :

Wichtig:- Behinderte und des Lesens unkundige AN können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen- Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe- Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in

Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) 2

3. Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, adressiert:

„An den Wahlvorstand“ (Betriebsadresse),

und verschließen Sie ihn.

Persönliche Erklärung

Stimmzettel-umschlag

An denWahlvorstand

4. Schicken Sie den Umschlag rechtzeitig an den Wahlvorstand (er muss spätestens am dort eingegangen sein) und denken Sie an die Postlaufzeiten!

An den Wahlvorstand

Wahlurne

2. Legen Sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie ihn.

Stimmzettel( ) ...............( ) ...............( ) ...............

Stimmzettelumschlag

1. Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus.

Persönliche Erklärung

Stimmzettel( ) ...............( ) ...............( ) ...............

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 27:

 Siehe auch: Formular Stimmzettel vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

Wahlversammlung: Vorbereitungshandlungen des WVWahlversammlung: Vorbereitungshandlungen des WV

Wie bereitet der WV die Wahlversammlung vor?

- alle Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge mit

Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb

aufführen

- Wahlkabinen/Wandschirme oder Stellwände oder sonstige Vorrichtungen, die gewährleisten, dass die Stimmabgabe geheim und unbeobachtet erfolgen kann

- Wahlurne: Verschließbarkeit sicherstellen (Siegel, Plombe)

- Stimmzettel: drucktechnisch einheitlich gestalteter Stimmzettel (auch für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe)

- Schreibstifte in ausreichender Anzahl (weil viele AN parallel ihre Stimme abgeben)

Ausgestaltung des

Stimmzettels:

Organisiert

werden müssen:

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 28:

Achtung:- Behinderte und des Lesens unkundige AN können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen- Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe- Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in

Durchführung der WahlversammlungDurchführung der Wahlversammlung

Teilnehmer an der Wahlversammlung:

- nur wahlberechtigt

e AN

- die/der Gewerkschafts-

sekretär/inund

- nicht: AG und leitende

Angestellte und nicht

wahlberechtigte AN

Durchführung des Wahlaktes auf der Versammlung:Durchführung des Wahlaktes auf der Versammlung:

- WV-Vorsitzende/r leitet die Wahlversammlung

- Erläuterung der Grundsätze der Personenwahl und des Stimmzettels

- jedem wahlberechtigtem AN wird ein Stimmzettel und ein Wahlumschlag ausgehändigt

- WV bzw. Wahlhelfer vermerken die Aushändigung des Stimmzettels in der Wählerliste

- AN gibt seine Stimme geheim ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag

- AN wirft Wahlumschlag in die Wahlurne

Achtung: Es müssen immer zwei

WV-Mitglieder oder 1 WV-Mitglied und

ein/e Wahlhelfer/in im Versammlungsraum

anwesend sein

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich Mitbestimmung

Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit der Stimmen durch WV:

Folie 29:

- Stimmzettel ohne Wahlumschlag abgegeben wurde- Stimmzettel besondere Merkmale/Zusätze/Ein- schränkungen aufweist

Öffentliche Stimmauszählung und Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit von StimmenÖffentliche Stimmauszählung und Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit von Stimmen

Grundsatz: WV hat Stimmen öffentlich auszuzählen:

- Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung wie im Wahlausschreiben angegeben- Anwesenheit aller WV-Mitglieder erforderlich

Stimmzettel sind ungültig wenn,

Wichtig:Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden

- der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist- Stimmzettel unterschrieben wurden- mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden

Wenn nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgt:

- Versiegelung der Urnen und Aufbewahrung in verschlossenem Raum bis zur Stimmauszählung nach dem Termin für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe- unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet WV in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge und legt die Wahlumschläge in die Urne (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen)

- ob Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf beim WV eingegangen ist- ob AN nicht bereits auf der Wahlversammlung gewählt hat- ob persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt ist

Aber zuvor Prüfung:

Danach:

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 30:

Ergebnis:Die Kandidatin F1 erhält den Sitz des Geschlechts in der Minderheit, obwohl M3 mehr Stimmen erhalten hat. Die Kandidaten M1 und M2 sind ebenfalls gewählt. M3 wird Ersatzmitglied.

Feststellung der Sitzverteilung und der GewähltenFeststellung der Sitzverteilung und der Gewählten

- Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben

Beispiel: Ein Betrieb mit 49 wahlberechtigten AN, davon 30 Männer und 19 Frauen. 3 Sitze sind zu vergeben. 1 Sitz steht den Frauen als Geschlecht in der Minderheit zu. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis: M1 40 Stimmen F = KandidatinM2 38 Stimmen M = KandidatM3 19 StimmenF1 8 StimmenM4 2 Stimmen

WV stellt die Sitzverteilung fest:

- kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheits- geschlecht zu

- Verteilung der Restsitze in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 31:

WahlniederschriftWahlniederschrift WV erstellt nach Feststellung des Wahlergebnisses Wahlniederschrift.

 Wahlniederschrift enthält:

- Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen

- die jeder Person/jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen

- die berechneten Höchstzahlen (nur bei Listenwahl)

- Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen (nur bei Listenwahl)

- die Zahl der ungültigen Stimmen

- die Namen der in den BR gewählten Bewerber/innen

- besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes

WV übersendet unverzüglich Wahlniederschrift an:

Gewerkschaft Arbeitgeber

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 32:

Benachrichtigung der neu gewählten BR-MitgliederBenachrichtigung der neu gewählten BR-Mitglieder

WV muss nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten BR-Mitglieder schriftlich unterrichten.

Neu gewähltes BR-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung

(Verzicht auf Ablehnung der Wahl vor Benachrichtigung möglich)

Bei Ablehnung der Wahl:

Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in mit der nächst-höchsten Stimmenzahl tritt an ihre/seine Stelle

Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit

Die/der nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der nächst-höchsten Stimmenzahl folgt nach

Dann:

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 32:

Benachrichtigung der neu gewählten BR-MitgliederBenachrichtigung der neu gewählten BR-Mitglieder

WV muss nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten BR-Mitglieder schriftlich unterrichten.

Neu gewähltes BR-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung

(Verzicht auf Ablehnung der Wahl vor Benachrichtigung möglich)

Bei Ablehnung der Wahl:

Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in mit der nächst-höchsten Stimmenzahl tritt an ihre/seine Stelle

Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit

Die/der nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der nächst-höchsten Stimmenzahl folgt nach

Dann:

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

Page 34: Ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 1: Mindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes Wahlverfahren - in Betrieben - mit in der Regel.

ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 33:

Bekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder und Konstituierung des BetriebsratsBekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder und Konstituierung des Betriebsrats

WV muss Ergebnis der BR-Wahl bekannt geben:

- Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde- unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb der die neu gewählten BR-Mitglieder die Wahl annehmen oder ablehnen können- Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des WV unterschrieben sein.

Bekanntmachung des Wahlergebnisses setzt Fristen in Lauf:

- Anfechtung der Betriebsratswahl innerhalb von 2 Wochen (§ 19 Abs. 2 BetrVG)- Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt ist

Letzte Amtshandlung des WV:

- Einladung der neu gewählten BR-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des BR (Einladung spätestens 1 Woche nach dem letzten Wahltag, Sitzung kann später liegen)- Benachrichtigung des AG von konstituierender Sitzung- wenn nicht die Hälfte der neu gewählten BR-Mitglieder erscheinen, muss WV erneut einladen

Ablauf der konstituierenden Sitzung des BR:

- WV-Vorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters- Wahlleiter übernimmt die Leitung der Sitzung - WV-Vorsitzender verlässt den Sitzungsraum (es sei denn, er ist BR-Mitglied)- Wahlleiter lässt BR-Vorsitzenden wählen, der dann die Sitzungsleitung übernimmt- neuer BR ist voll handlungsfähig (es sei denn, die Amtszeit des bisherigen BR ist noch nicht abgelaufen)- WV-Vorsitzender übergibt dem BR die Wahlakten (Aufbewahrung während der gesamten Amtszeit)

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich MitbestimmungFolie 34:

Schutz der BR-WahlSchutz der BR-Wahl

- die ersten 3 zur Betriebsver- sammlung zur Wahl des WV einladenden AN: ab Bekannt- machung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahl- ergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung

- Antragsteller beim Arbeits- gericht zur Bestellung eines WV: ab Bekannt- machung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstel- lung beim Arbeitsgericht

- Mitglieder des WV: ab dem Zeitpunkt der Bestellung, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

- Wahlbewerber/innen: ab Aufstellung des Wahlvorschlags, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Aufstellung des Wahlvorschlags dann, wenn erforderliche Stützunterschriften für bestimmte Kandidat/innen vorliegen, Einreichung des Vorschlags beim WV nicht relevant)

Kündigungsschutz bedeutet vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig

Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn:- wichtiger Grund vorliegt und - der BR der Kündigung zugestimmt hat oder- das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat

Kündigungsschutz bedeutet nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig

Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn:- wichtiger Grund vorliegt und - der BR gemäß § 102 BetrVG zuvor angehört wurde- das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat

 Besonderer Schutz von Auszubildenden:

- Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Möglichkeit des AG, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen- Auszubildende/r muss innerhalb der letzten drei Monate der Berufsausbildung schriftlich Übernahme beantragen

Kündigungsschutz

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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ver.di-Bundesvorstand, Bereich Mitbestimmung

 z.B.: Kosten für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen, Wahlurne, Wahlkabinen, Formulare, Ausfallzeiten für die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlhelfer

Gesetzlicher Schutz und Kosten der BR-WahlGesetzlicher Schutz und Kosten der BR-Wahl

Grundsatz: Verbot der Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts und Verbot der Androhung und Zufügung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen

Wichtig: Behinderung und Beeinflussung ist nicht nur am Wahltag verboten, sondern gilt für den gesamten Zeit-raum der Vorbereitung und Durch-führung der Wahl

Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften, Einladung zur Wahlversammlung, Durchführung der Wahlversammlung, Werbung für eine bestimmte Liste etc.

Behinderung oder Beeinflussung der BR-Wahl ist auch strafbar (§ 119 BetrVG)

Kosten der BR-Wahl hat der AG zu tragen,

Folie 35: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren