Vereinfachtes Wahlverfahren PowerPoint-Arbeitshilfe für Wahlvorstände.
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Vereinfachtes WahlverfahrenPowerPoint-Arbeitshilfe für Wahlvorstände

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Vereinfachtes einstufiges WahlverfahrenVereinfachtes einstufiges WahlverfahrenZwingend anzuwenden in Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen
Freiwillig anzuwenden in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber
Vereinfachtes zweistufiges WahlverfahrenVereinfachtes zweistufiges WahlverfahrenAnzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen
Freiwillig anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Vereinfachtes einstufiges Vereinfachtes einstufiges WahlverfahrenWahlverfahren
Zwingend anzuwenden in Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen
Freiwillig anzuwenden in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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InhaltInhaltVor der Wahl
Betriebsbegriff; Zeitpunkt der Wahl; Zusammensetzung, Amtsführung und Aufgaben des Wahlvorstands; Aufstellen der Wählerliste; Wahlberechtigung; Wahlausschreiben; Wählbarkeit; Größe des Betriebsrats; Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht; Briefwahl; technische Vorbereitung der Wahl
Die WahlNachträgliche schriftliche Stimmabgabe; Vorbereitung
der Wahlversammlung; Ablauf der Wahlversammlung; öffentliche Stimmauszählung
Nach der WahlSitzverteilung; Korrektur der Sitzverteilung,
Wahlniederschrift; konstituierende Sitzung des Betriebsrats
Schutz und Kosten der WahlKosten der Wahl; Schutz vor Wahlbehinderungen

Vor der WahlVor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Betriebsratswahlen finden statt …
in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind (§ 1 Abs.1 Satz 1 BetrVG).
Mindestgröße des BetriebsMindestgröße des Betriebs
5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer: Es müssen 5 Dauerarbeitsplätze vorhanden sein, auch wenn diese mit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt sind.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Welches Wahlverfahren (WV) findet Anwendung?
WahlverfahrenWahlverfahren
Zwingend vereinfachtes WV:in Betrieben mit 5 bis 50 Wahlberechtigten
Zwingend vereinfachtes WV:in Betrieben mit 5 bis 50 Wahlberechtigten
Vereinfachtes WV – freiwillig vereinbart: in Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten, falls eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Ansonsten gilt ab 51 Wahlberechtigten: normales WV
Vereinfachtes WV – freiwillig vereinbart: in Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten, falls eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Ansonsten gilt ab 51 Wahlberechtigten: normales WV
Zwingend normales WV:in Betrieben mit über 100 Wahlberechtigten
Zwingend normales WV:in Betrieben mit über 100 Wahlberechtigten
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Was ist ein Betrieb?Was ist ein Betrieb?Voraussetzung für „Betrieb“
Zusammenfassung von Arbeitsmitteln für einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck mit einem einheitlichen Leitungsapparat, der für die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten zuständig ist.
Personelle Angelegenheiten: Einstellung, Entlassung, Versetzung, ggf. Ein- und Umgruppierung.Soziale Angelegenheiten: Ordnung und Verhalten im Betrieb, Arbeitszeit und Überstunden, Urlaubsplanung, technische Überwachungseinrichtungen, Arbeitsschutz.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Wahl im GemeinschaftsbetriebWahl im GemeinschaftsbetriebIn einem Gemeinschaftsbetrieb muss nur 1 Betriebsrat gewählt werden.
Ein Gemeinschaftsbetrieb besteht, wenn … mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unter einheitlicher institutioneller Leitung auf Basis einer Führungsvereinbarung haben
Ein Gemeinschaftsbetrieb wird vermutet (§ 1 Abs. 2 BetrVG), wenn... 2 oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und Arbeitnehmer nutzen, ohne dass ein gemeinsamer Leitungsapparat nachgewiesen werden muss
... bei einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. einem Betriebs- oder Betriebsteilsübergang (§ 613a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt.
Umstände, die für einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen: gemeinsame Nutzung von Sachmitteln, Arbeitnehmeraustausch, gleiches Betriebsgelände und Räume, Verknüpfung der Arbeitsabläufe oder gemeinsame Einrichtungen wie Kantine, Buchhaltung usw., Identitäten beim Führungspersonal
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Wahl im Betriebsteil / KleinstbetriebWahl im Betriebsteil / KleinstbetriebBetriebsteil: räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dient ohne betriebsverfassungsrechtlichen Leitungsapparat, aber mit Vorgesetztenfunktion.
Betriebsteil wird dem Haupt- betrieb zugeordnet und wählt den dortigen BR mit
Betriebsteil ist eigenständig und wählt eigenen BR
Eigenständig sind Betriebsteile, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i. d. R. 45 – 60 km) oder wenn die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind – und wenn mindestens 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind.
AN eines Kleinstbetriebs wählen BR vom Hauptbetrieb mit
Kleinstbetrieb: organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind.
Eigenständiger Betriebsteil kann Hauptbetrieb zugeordnet werden und wählt dortigen BR mit
Voraussetzung: Belegschaft des Betriebsteils beschließt formlos (Unterschriftenliste reicht) die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb. Beschluss ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer des Betriebsteils; die im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft; BR des Hauptbetriebs.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Amtszeit des BetriebsratsAmtszeit des BetriebsratsWann endet die Amtszeit des Betriebsrats?
Amtszeit endet spätestens immer am 31.05. des Wahljahres
wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses des amtierenden BR bereits zuvor ein BR bestand: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR
wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses des amtierenden BR bereits zuvor ein BR bestand: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR
wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses des amtierenden BR zuvor noch kein BR bestand: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR
wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses des amtierenden BR zuvor noch kein BR bestand: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR
Vor der Wahl
Sonderfall: Wurde die BR-Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis nach dem 01.03. des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben, ist keine BR-Wahl im regulären Turnus notwendig. Die Amtszeit kann in diesem Fall maximal 5 Jahre betragen.

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Bestellung des WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands… durch den amtierenden BR Voraussetzung: ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats, zwingend dreiköpfigen Wahlvorstand zu bestellen
Sonstige Fälle der Bestellung eines Wahlvorstands zur BR-Neuwahl (§ 13 BetrVG):
• Belegschaftsstärke sinkt oder steigt innerhalb von 2 Jahren um 50 Prozent, mindestens aber um 50 Arbeitnehmer
• die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der BR-Mitglieder wird trotz Ausschöpfen der Nachrückerliste dauerhaft unterschritten
• Rücktritt / Anfechtung / Auflösung des BR• BR besteht noch nicht• Rechte aus dem Übergangsmandat werden wahrgenommen (§ 21a BetrVG)
Die Bestellung muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Wegen der umfangreichen Vorbereitung sollte der Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes besser 6 Wochen vor Ablauf der BR-Amtszeit liegen.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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… bei Untätigkeit des BetriebsratsHat es der Betriebsrat versäumt, spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen ...
Bestellung des WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands
können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen
können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen
kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR einen Wahlvorstand bestellen
kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR einen Wahlvorstand bestellen
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Wahlvorstand besteht zwingend aus 3 Mitgliedern.
ErsatzmitgliederNach Möglichkeit sollte für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Reihenfolge muss festgelegt werden.
ErsatzmitgliederNach Möglichkeit sollte für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Reihenfolge muss festgelegt werden.
Zusammensetzung WahlvorstandZusammensetzung Wahlvorstand
Vorsitzende/rEines der Mitglieder wird zur/zum Vorsitzenden bestellt. Er/sie vertritt den WV nach außen.
Vorsitzende/rEines der Mitglieder wird zur/zum Vorsitzenden bestellt. Er/sie vertritt den WV nach außen.
3 Mitglieder3 Mitglieder
Frauen und MännerWenn beide Geschlechter im Betrieb vertreten sind, sollten sie es auch im WV sein.Die im Betrieb vertretene Gewerkschaftkann ein (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden, wenn nicht bereits ein Mitglied des WV Gewerkschaftsmitglied ist.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Geschäftsführung WahlvorstandGeschäftsführung WahlvorstandGeschäftsordnung
über formale, sich regelmäßig wiederholende Fragen (z.B. Einladung, Sitzungsleitung, Beschlussfassung) kann schriftlich fixiert werden
Beschlüssewerden in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit
gefasst; Einladung durch Vorsitzende/n; Anfertigung Sitzungsprotokoll und Anwesenheitsliste
Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder; im
Verhinderungsfall (Krankheit, Urlaub) Ladung eines Ersatzmitglieds durch den/die Vorsitzende/n
Betriebsadresse des WV muss festgelegt werden
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Ausländische ArbeitnehmerAusländische ArbeitnehmerDer Wahlvorstand muss die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtigen Arbeitnehmer durch ein Merkblatt oder eine Versammlung in der Muttersprache (Dolmetscher organisieren) informieren
über das Wahlverfahrenüber das Wahlverfahren
über die Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten
über die Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten
über den Wahlvorgang und die Stimmabgabe über den Wahlvorgang und die Stimmabgabe
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Aufstellen der WählerlisteAufstellen der WählerlisteDie erste Amtshandlung des Wahlvorstands ist das Aufstellen einer Wählerliste. Sie ist durch den WV von Amts wegen kontinuierlich zu aktualisieren.
Wählerliste:
eine Auflistung aller wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge
Wählerliste:
eine Auflistung aller wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge
getrennt nach Geschlechtern
getrennt nach Geschlechtern
mit Vor- und Familiennamen und
Geburtsdatum
mit Vor- und Familiennamen und
Geburtsdatum
Leiharbeitnehmer sind gesondert zu
kennzeichnen (§14 AÜG)
Leiharbeitnehmer sind gesondert zu
kennzeichnen (§14 AÜG)
Der Wahlvorstand hat einen gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber: Dieser muss alle Informationen und Unterlagen herausgeben, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind. Bleibt er untätig, kann der Wahlvorstand ein Beschlussverfahren (einstweilige Verfügung) vor dem Arbeitsgericht einleiten.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Auslegen der WählerlisteAuslegen der Wählerliste
Wählerlistewird in jeweils aktualisiertem Ausdruck ausgelegt
Wählerlistewird in jeweils aktualisiertem Ausdruck ausgelegt
an einer oder mehreren Stellen im Betrieb / in weiteren
Betriebsteilen
an einer oder mehreren Stellen im Betrieb / in weiteren
Betriebsteilen
zeitgleich mit dem Aushang des
Wahlausschreibens
zeitgleich mit dem Aushang des
Wahlausschreibens
ohne Geburtsdaten der
Arbeitnehmer
ohne Geburtsdaten der
Arbeitnehmer
Bekanntmachung ist auch mittels der Informations- und Kommunikationstechniken möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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WahlberechtigungWahlberechtigungWahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Arbeitnehmer/innen: persönlich abhängige Beschäftigte, die für den Arbeitgeber Dienste leisten, dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind.
Dazu zählen auch• ausländische Arbeitnehmer/innen• Teilzeitarbeitnehmer/innen• Außendienstmitarbeiter/innen• Tele- und Heimarbeitnehmer/innen• Auszubildende• Umschüler/innen, Praktikanten/Praktikantinnen mit Arbeitsvertrag,
Volontäre, Anlernlinge, Arbeitnehmer in Probezeit
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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WahlberechtigungWahlberechtigungBetriebszugehörig sind Arbeitnehmer, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber besitzen.
Betriebszugehörig sind ...• Außertariflich vergütete Arbeitnehmer • Montage- und Außendienstmitarbeiter/innen, wenn sie der Weisungsmacht der Betriebsleitung unterliegen• vorübergehend im Ausland oder in einem anderen Betrieb eingesetzte Arbeitnehmer• wegen Wehr- oder Zivildienst abwesende Arbeitnehmer• Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit oder Pflegezeit befinden• gekündigte Arbeitnehmer, die weiterbeschäftigt werden• von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte, auch wenn sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber haben,
wie zum Beispiel Leiharbeitnehmer und auf Grundlage einer „Konzernleihe“ überlassene Beschäftigte. Voraussetzung: Geplante oder tatsächliche Einsatzdauer beträgt mehr als 3 Monate
Nicht betriebszugehörig sind ...• Arbeitnehmer einer Fremdfirma, die einen Werkvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat• Altersteilzeitler/innen in der Freistellungsphase des Blockmodells • Dauerhaft unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellte Arbeitnehmer
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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WahlberechtigungWahlberechtigungWahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG.
Nicht wahlberechtigt:
Leitende Angestelltebesitzen eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern; haben eine nicht unbedeutende Generalvollmacht oder Prokura; haben wichtige Aufgaben für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens/Betriebs. Mögliche Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene.
Besondere PersonengruppenOrganmitglieder von juristischen Personen (GmbH-Geschäftsführer); vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft; Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des Arbeitgebers bei häuslicher Gemeinschaft.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Größe des BetriebsratsGröße des BetriebsratsEs kommt bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats darauf an, wie viele Arbeitnehmer in der Regel im Betrieb tätig sind.
• In der Regel: die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Normalzustand (Rückblick und Prognose)
• Wahlvorstand hat Beurteilungsspielraum
• Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn sie mindestens 6 Monate im Jahr tätig sind. Wird regelmäßig eine Vielzahl kurzzeitig beschäftigter Aushilfen eingesetzt, zählt die durchschnittliche Zahl der täglich beschäftigten Aushilfen.
• Von anderen Arbeitgebern überlassene Arbeitnehmer (z. B. Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer) zählen nicht mit.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Größe des BetriebsratsGröße des BetriebsratsZahlenstaffel für die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder (nach § 9 BetrVG)
Vor der Wahl
5 bis 20 121 bis 50 351 bis 100 5
5 bis 20 121 bis 50 351 bis 100 5
Wahlberechtigte Arbeitnehmer
Betriebsrats-mitglieder

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Zusammensetzung des BRZusammensetzung des BRWenn ein BR aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein.
30 Männer : 1 = 30 19 Frauen : 1 = 1930 Männer : 2 = 15 19 Frauen : 2 = 9,5
30 Männer : 3 = 10 19 Frauen : 3 = 6,33
30 Männer : 1 = 30 19 Frauen : 1 = 1930 Männer : 2 = 15 19 Frauen : 2 = 9,5
30 Männer : 3 = 10 19 Frauen : 3 = 6,33
Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz. Wenn die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los.
Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz. Wenn die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los.
Die Anzahl der Mindestsitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem.Beispiel: Betrieb hat 49 Arbeitnehmer (30 Männer und 19 Frauen). Es sind 3 BR-Sitze zu vergeben. Berechnung: Anzahl der Männer und Anzahl der Frauen jeweils durch 1, 2, 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen bestimmen.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Das WahlausschreibenDas WahlausschreibenVorbereitung des Wahlausschreibens
Wahlvorstand muss Beschluss fassen über ...• Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen• Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen• Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung• Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen die schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll• Betriebsadresse des Wahlvorstands• Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
Danach: Unverzüglicher Erlass des Wahlausschreibens per Beschluss (Formular verwenden)
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Das WahlausschreibenDas WahlausschreibenVorbereitung des Wahlausschreibens
Wahlvorstand muss ausrechnen und Beschluss fassen über ...
• Größe des Betriebsrats gemäß § 9 BetrVG
• Mindestsitze im BR für das Geschlecht in der Minderheit gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG
• Dreitagesfrist für Einsprüche gegen die Wählerliste, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens gemäß § 30 Abs. 2 WO
• Einwochenfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge, gerechnet rückwärts vom Zeitpunkt des Tags der Stimmabgabe an
• Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Das WahlausschreibenDas Wahlausschreiben
Aushang: bis zum Tag der Wahlversammlung an einer oder mehreren Stellen im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten
Aushang: bis zum Tag der Wahlversammlung an einer oder mehreren Stellen im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten
IuK-Techniken:Bekanntmachung ist auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken (IuK) möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können und keine Veränderungen möglich sind
IuK-Techniken:Bekanntmachung ist auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken (IuK) möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können und keine Veränderungen möglich sind
Bekanntmachung des WahlausschreibensBekanntmachung des Wahlausschreibens
Nachträgliche Korrektur: Möglich nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Auslegen der WählerlisteAuslegen der WählerlisteWahlvorstand muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen
• vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an
• bis zum Abschluss der Wahlversammlung
• an dem Ort bzw. den Orten, die im Wahlausschreiben benannt ist
• oder mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikationstechniken, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können und inhaltlich eine Veränderung nicht möglich ist
• ohne Geburtsdaten der Arbeitnehmer
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Einsprüche gegen die WählerlisteEinsprüche gegen die WählerlisteVor der Wahl
Jeder Arbeitnehmer ist einspruchsberechtigt – unabhängig von der WahlberechtigungJeder Arbeitnehmer ist einspruchsberechtigt – unabhängig von der Wahlberechtigung
Einspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Aushang des WahlausschreibensEinspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Aushang des Wahlausschreibens
Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche durch ordentlichen BeschlussWahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche durch ordentlichen Beschluss
Arbeitnehmer erhält Entscheidung des Wahlvorstands schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung)
Arbeitnehmer erhält Entscheidung des Wahlvorstands schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung)
Achtung: Die Wählerliste muss vom Wahlvorstand laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Wahlversammlung.
Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werdenDer Einspruch muss schriftlich eingelegt werden

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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WählbarkeitWählbarkeitWählbar sind nach § 8 BetrVG ...
• Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind• und die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören
(auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens/Konzerns zählt bei zeitlichem Zusammenhang der Beschäftigungen). Wenn Betrieb noch keine 6 Monate existiert: sofortige Wählbarkeit
• gekündigte Arbeitnehmer, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und wenn sie eine Kündigungsschutzklage erhoben haben, auch nach Ablauf der Kündigungsfrist
• vorübergehend im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer• vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte Arbeitnehmer• Arbeitnehmer in Elternzeit, Pflegezeit, Wehrdienst oder Zivildienst
Nicht wählbar sind die von einem anderen Arbeitgeber überlassenen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer), auch wenn diese gegebenenfalls wahlberechtigt sind. Ebenfalls nicht wählbar sind Altersteilzeitler/innen in der Freistellungsphase des Blockmodells und dauerhaft unwiderruflich freigestellte Arbeitnehmer.
Vor der Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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WahlvorschlägeWahlvorschlägeDie Betriebsratswahl erfolgt auf Grundlage von Wahlvorschlägen
Voraussetzungen:• Wahlvorschläge müssen 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung
eingereicht sein.
• erforderliche Stützunterschriften sind vorhanden: 5 Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch Unterzeichnung von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern (in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Arbeitnehmern reichen 2 Unterschriften); Unterschriften von 50 Arbeitnehmern sind immer ausreichend.
• bei einer von der Gewerkschaft eingereichten Vorschlagsliste sind Unterschriften von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich.
Vor der Wahl

Folie 32
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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WahlvorschlägeWahlvorschlägeWie muss der Vorschlag ausgestaltet sein?
Wahlbewerber/innen sind aufzuführen mit ...• Familiennamen und Vornamen• Geburtsdatum • Art der Beschäftigung im Betrieb
Beizufügen ist die schriftliche Zustimmung des Bewerbers/der Bewerberin
Vorschlagsvertreter muss benannt werden
Der Wahlvorschlag ist eine einheitliche Urkunde: Kandidatenliste und Stützunterschriftenliste gehören zusammen und sind körperlich fest miteinander zu verbinden.
Vor der Wahl

Folie 33
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Wahlvorstand muss Wahlvorschläge prüfen • Schriftliche Bestätigung der Einreichung des Vorschlags mit Datum/Uhrzeit
gegenüber der/dem Überbringer/in bzw. der/dem Vorschlagsvertreter/in
• Prüfung, ob Wahlvorschlag mit einer ausreichenden Zahl an Stützunterschriften versehen ist
Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge
Stützunterschrift zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Wenn mehrfache Stützunterschriften: WV fordert Arbeitnehmer auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welchen Vorschlag er/sie unterstützt. Frist darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten.Bei nicht erfolgter Erklärung: Unterschrift zählt nur auf zuerst eingereichtem Wahlvorschlag, bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet das Los.
Vor der Wahl

Folie 34
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der WahlvorschlägeWV prüft Wahlvorschläge möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf heilbare Mängel:
• Bewerber/innen sind nicht mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet
• schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers fehlt
• wegen Streichung von Doppelunterschriften ist keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften vorhanden
Folge: Wahlvorstand teilt Wahlvorschlagsvertreter/in den Mangel schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Möglichkeit der Heilung des Mangels nur binnen 3 Arbeitstagen. Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten.
Vor der Wahl

Folie 35
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der WahlvorschlägeWV prüft Wahlvorschläge möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf unheilbare Mängel:
• Wahlvorschlag wurde nicht fristgerecht eingereicht
• keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften
• Kandidatur eines nicht wählbaren Arbeitnehmers
Folge: Wahlvorschlag ist unheilbar ungültig. Eine Möglichkeit der Nachbesserung besteht nicht. Ein neuer Wahlvorschlag kann allerdings eingereicht werden, so lange die Einreichungsfrist noch läuft.
Vor der Wahl

Folie 36
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Abbruch des WahlverfahrensAbbruch des WahlverfahrensVor der Wahl
Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind
Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind
Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch Wahlvorstand
Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch Wahlvorstand

Folie 37
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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PersonenwahlPersonenwahl
Die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren findet immer als Personenwahl statt.
Der Arbeitnehmer hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, und wählt die Personen, die auf dem Stimmzettel stehen.
Vor der Wahl

Folie 38
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Bekanntmachung WahlvorschlägeBekanntmachung Wahlvorschläge
spätestens 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist. Deshalb schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden.)
spätestens 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist. Deshalb schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden.)
in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben für den Aushang der Wahlvorschläge angegeben wurde
in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben für den Aushang der Wahlvorschläge angegeben wurde
in vollständiger Form, ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen
in vollständiger Form, ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen
Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge bekannt...
Vor der Wahl

Folie 39
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
39
Der Wahlvorstand organisiert ... • einen oder mehrere gut erreichbare Wahlräume
• Wahlkabinen, Wandschirme oder Stellwände
• Wahlurne, deren Verschließbarkeit durch Siegel oder Plombe sichergestellt wird
• Stimmzettel, die drucktechnisch einheitlich gestaltet sind, sowie Wahlumschläge
• ggf. Vorbereitung und Versendung der Briefwahlunterlagen
Vorbereitung der StimmabgabeVorbereitung der StimmabgabeTechnische Vorbereitung der WahlversammlungTechnische Vorbereitung der Wahlversammlung
Stimmzettel bei Personenwahl: Alle Bewerber/innen sind mit Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung aufzuführen; Reihenfolge wie auf eingereichter Vorschlagsliste.
Vor der Wahl

Die WahlDie Wahl
Inhalt

Folie 41
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
41
Schriftliche StimmabgabeSchriftliche StimmabgabeArbeitnehmer können ihre Stimme schriftlich abgeben (Briefwahl), wenn ...
• Wahlvorstand für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe Briefwahl beschlossen hat. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt.
• Arbeitnehmer am Wahltag wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (Außendienst usw.) nicht anwesend sind. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt.
• Arbeitnehmer Briefwahl ausdrücklich verlangt – wegen Abwesenheit am Wahltag. Wahlvorstand sendet Wahlunterlagen auf Antrag zu.
Die Briefwahlunterlagen müssen enthalten: eine Kopie des Wahlausschreibens, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Wahlumschlag, Persönliche Erklärung des Arbeitnehmers über persönliche Stimmabgabe, Freiumschlag, Merkblatt.
Die Wahl

Folie 42
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Nachträgliche Briefwahl Nachträgliche Briefwahl
Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beantragt, muss dies der Wahlvorstand unter Angabe von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt geben (an denselben Orten wie das Wahlausschreiben) – wenn dies nicht bereits im Wahlausschreiben geschehen ist.
Die Wahl

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Schriftliche StimmabgabeSchriftliche StimmabgabeDas Formular „Merkblatt“ sollte den Arbeitnehmer informieren über die einzelnen Schritte der schriftlichen Stimmabgabe
„Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus.“
„Legen Sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie ihn.“
„Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, adressiert An den Wahlvorstand, und verschließen Sie ihn.“
„Schicken Sie den Freiumschlag bis spätestens zum … an den Wahlvorstand.“(Adresse angeben)
Die Wahl

Folie 44
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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WahlversammlungWahlversammlung
Teilnehmer an der Wahlversammlung• nur wahlberechtigte Arbeitnehmer• der/die Gewerkschaftssekretär/in
Nicht teilnahmeberechtigt (umstritten)• Arbeitgeber, leitende Angestellte • nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer
Die Wahl

Folie 45
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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WahlversammlungWahlversammlungEs müssen immer 2 stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands oder 1 stimmberechtigtes Mitglied und ein/e Wahlhelfer/in im Versammlungsraum anwesend sein.
Durchführung des Wahlaktes auf der Versammlung:• Vorsitzende/r des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung• Erläuterung der Grundsätze der Personenwahl und des Stimmzettels• Aushändigung eines Stimmzettels/Wahlumschlags an jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer• Wahlvorstand/Wahlhelfer vermerken Aushändigung des Stimmzettels in der Wählerliste• Arbeitnehmer gibt Stimme unbeobachtet ab und steckt Stimmzettel in Wahlumschlag• Arbeitnehmer wirft verschlossenen Wahlumschlag in Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe
in der Wählerliste vermerkt wurde
Behinderte und des Lesens unkundige Arbeitnehmer können für den Wahlakt eine Vertrauensperson bestimmen. Diese leistet Hilfe bei der Stimmabgabe. Wahlvorstandsmitglied, Wahlhelfer/in und Wahlbewerber/in können keine Vertrauensperson sein.
Die Wahl

Folie 46
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Öffentliche StimmauszählungÖffentliche StimmauszählungWahlvorstand muss Stimmen öffentlich auszählen
Wenn nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgt: Urnen müssen bis zur Stimmauszählung nach dem Termin für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe versiegelt in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden. Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge und legt die Wahlumschläge in die Urne (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen).Vorher Prüfung: Ist Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf eingegangen?
Hat Arbeitnehmer nicht bereits auf der Wahlversammlung gewählt?Ist persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt?Wurde Freiumschlag benutzt und ist er verschlossen?
Ort, Tag und Zeit wie im Wahlausschreiben angegeben
alle Mitglieder des Wahlvorstands müssen anwesend sein
Die Wahl

Folie 47
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Prüfung der StimmzettelPrüfung der StimmzettelUngültig sind Stimmzettel, wenn …
sie ohne Wahlumschlag abgegeben wurden
sie besondere Merkmale/ Zusätze/ Einschränkungen aufweisen
der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist
Stimmzettel unterschrieben wurden
mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden
Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden.
Die Wahl

Nach der WahlNach der Wahl

Folie 49
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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SitzverteilungSitzverteilungWahlvorstand stellt Sitzverteilung fest
Die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben.
Kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheitsgeschlecht zu.
Die Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen verteilt.
Die Kandidatin F1 erhält den Sitz des Geschlechts in der Minderheit,
obwohl M3 mehr Stimmen erhalten hat. M1 und M2 sind ebenfalls
gewählt, M3 wird Ersatzmitglied.
Beispiel: Betrieb hat 49 Wahlberechtigte, davon 30 Männer (M) und 19 Frauen (F). 3 Sitze sind zu vergeben. Frauen erhalten 1 Mindestsitz.
Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis:M1 40 StimmenM2 38 StimmenM3 19 StimmenF1 8 StimmenM4 2 Stimmen
Nach der Wahl

Folie 50
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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WahlniederschriftWahlniederschriftDie Wahlniederschrift enthält:
• Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen
• die jeder Person zugefallenen Stimmenzahlen
• die Zahl der ungültigen Stimmen
• die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber/innen
• besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes
Der Wahlvorstand übersendet Wahlniederschrift unverzüglich an Gewerkschaft und Arbeitgeber.
Nach der Wahl

Folie 51
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Benachrichtigung der GewähltenBenachrichtigung der GewähltenNach Feststellung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder unverzüglich schriftlich unterrichten.
Das neu gewählte Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung.
Das neu gewählte Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung.
Nach der Wahl

Folie 52
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Ablehnung der WahlAblehnung der WahlFolge: Nächstfolgende/r nicht gewählte/r Bewerber/in mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen tritt an die Stelle.
Sitz erhält der/die nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen.
Sitz erhält der/die nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen.
Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit.
Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit.Problem:Problem:
Nach der Wahl

Folie 53
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Wahlvorstand muss Wahlergebnis bekannt geben durch
zweiwöchigen Aushang
Bekanntmachung setzt Fristen in Lauf:• Anfechtung der Wahl innerhalb von 2 Wochen • Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der
alte nicht mehr im Amt ist
Bekanntmachung der GewähltenBekanntmachung der Gewählten
Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde
unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb deren die neu Gewählten die Wahl annehmen oder ablehnen können
Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein
Nach der Wahl

Folie 54
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Konstituierende SitzungKonstituierende SitzungLetzte Amtshandlung des Wahlvorstands:
• Einladung der neu Gewählten zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats binnen 1 Woche nach der Wahlversammlung, Sitzung selbst kann später stattfinden
• Benachrichtigung des Arbeitgebers über konstituierende Sitzung
Wenn nicht mindestens die Hälfte der neu Gewählten erscheint, muss der Wahlvorstand erneut einladen.
Wenn nicht mindestens die Hälfte der neu Gewählten erscheint, muss der Wahlvorstand erneut einladen.
Nach der Wahl

Folie 55
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Konstituierende SitzungKonstituierende SitzungAblauf:
• Wahlvorstandsvorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters
• Wahlleiter übernimmt Leitung• Wahlvorstandsvorsitzende/r verlässt Sitzungsraum, wenn er/sie nicht
Betriebsratsmitglied ist• Wahlleiter lässt Vorsitzenden und Stellvertreter des Betriebsrats wählen;
auf den Vorsitzenden geht die Sitzungsleitung über • neuer Betriebsrat ist voll handlungsfähig (es sei denn, Amtszeit des
bisherigen Betriebsrats ist noch nicht abgelaufen)
Vorsitzende/r des Wahlvorstands übergibt dem Betriebsrat die Wahlakten, die während der gesamten Amtszeit aufbewahrt werden müssen.
Nach der Wahl

Schutz und Schutz und Kosten der WahlKosten der Wahl

Folie 57
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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KündigungsschutzKündigungsschutzIm Zuge der Betriebsratswahl sind die Arbeitsverhältnisse bestimmter Personengruppen ordentlich nicht kündbar:
• Die ersten 3 zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladenden Arbeitnehmer ab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung.
• Die ersten 3 Antragsteller beim Arbeitsgericht zur Bestellung eines Wahlvorstandsab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsgericht.
• Mitglieder des Wahlvorstandsab dem Zeitpunkt der Bestellung. Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
• Wahlbewerber/innenab Aufstellung des Wahlvorschlags. Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Folie 58
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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KündigungsschutzKündigungsschutzKündigungsschutz bedeutet vor und nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses:
• Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig
• Außerordentliche (fristlose) Kündigung nur dann zulässig,
... wenn wichtiger Grund vorliegt und
... wenn Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat oder
... wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat
Besonderer Schutz von Auszubildenden:• Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis• Möglichkeit des Arbeitgebers, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen• Auszubildende/r muss innerhalb der letzten 3 Monate der Berufsausbildung schriftlich
Übernahme beantragen

Folie 59
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Gesetzlicher Schutz der BR-WahlGesetzlicher Schutz der BR-Wahl
Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften
Einladung zur WahlversammlungDurchführung der Wahlversammlung Werbung für bestimmte Wahlvorschläge usw.
Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften
Einladung zur WahlversammlungDurchführung der Wahlversammlung Werbung für bestimmte Wahlvorschläge usw.
Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts ist verboten.
Das Androhen und Zufügen von Nachteilen sowie die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen sind verboten.
Die Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl ist nach § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG nicht erlaubt und nach § 119 BetrVG strafbar.
Die Behinderung und Beeinflussung sind nicht nur am Wahltag verboten, sondern im gesamten Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.

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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Kosten der WahlKosten der WahlDer Arbeitgeber hat die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen:
• Kosten der Geschäftsführung des WV (Räumlichkeiten, Schreibmaterial, Aktenordner, Telefon, Briefmarken)
• für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen, Wahlurne, Wahlkabinen, Formulare und Vordrucke
• für einschlägige Gesetzestexte
• für eine einschlägige erforderliche und verhältnismäßige Wahlvorstandsschulung
• für Ausfallzeiten und ggf. Reisekosten der Mitglieder des Wahlvorstands und der Wahlhelfer

Viel Erfolg bei den Betriebsratswahlen!
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Redaktion:Nils Kummert, [email protected]