Vertrag Zur Regelung Aus Krieg Und Besatzung Entstandener Fragen

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Vertrag zur Regelung aus Krieg un Besatzung entstandener Fragen ("Überleitungsvertrag") (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterze Protoko"" #ber die $eendigung des $esatzungsregimes in der $undesr &euts!"and geänderten 'assung )mt"i!er *e+t, $-$". 1955 11 . (&ie urs%r#ng"i!e 'assung des Vertrags zur 0ege"ung aus rieg und $ entstandener 'ragen om 2 .5.1952 ($-$". 1954 II .15 ist ni!t i &ie $undesre%ub"ik &euts!"and, die Vereinigten taaten on )merika, das Vereinigte 6nigrei! on -roßbritannien und 7ordir"and und d 0e%ub"ik sind 8ie o"gt #bereingekommen Erster Teil ALLGEMEIE BE!TIMM GE Arti#el $ (1 &ie Organe der $undesre%ub"ik und der Länder sind gemäß i!rer im estge"egten :uständigkeit be ugt, on den $esatzungsbe!6rden er"assene 0e!ts ors!ri ten au zu!eben oder zu ändern,so ern im Vertrag #ber die $ezie!ungen z8is!en der $undesre%ub"ik &euts!"and und den &rei oder in den in dessen )rtike" < au ge #!rten :usatz erträgen ni!ts ande bestimmt ist. $is zu einer so"!en )u !ebung oder =nderung b $esatzungsbe!6rden er"assene 0e!ts ors!ri ten in ra t. Vom ontro""rat er"assene 0e!ts ors!ri ten d#r en 8eder au ge!oben no! geändert 8erden. 0e!ts ors!ri ten, dur!8e"!edie or"äu igen -renzender $undesre%ub"ik estge"egt 8orden sind, oder die na! anderen $estimmungen des Vertra $ezie!ungen der $undesre%ub"ik &euts!"and und den &rei ;ä!te :usatz erträge in ra t b"eiben, d#r en nur mit :ustimmung der &rei oder au ge!oben 8erden. (2 &ie &rei ;ä!te #bertragen !iermit au die $undesre%ub"ik das 0e >e8ei"iger onsu"tation mit den &rei ;ä!ten die 0e!ts ors!ri ten inner!a"b des $undesgebietes außer ?irksamkeit zu setzen, die ni!t n $estimmungen des Vertrags #ber die $ezie!ungen z8is!en der $undesre% &euts!"and und den &rei ;ä!ten oder der :usatz erträge oder au Ver &rei ;ä!te in )us#bung i!rer 0e!te !insi!t"i! $er"ins und -anzem, eins!"ieß"i! der ?ieder ereinigung &euts!"ands und einer 'riedensrege"ung, au die im Vertrage #ber die $ezie!ungen z8is!en der

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Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen("berleitungsvertrag")(in der gem Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll ber die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland genderten Fassung) Amtlicher Text, BGBl. 1955 11 S. 405.

(Die ursprngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.5.1952 (BGBl. 1954 II S.157) ist nicht in Kraft getreten.)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Knigreich von Grobritannien und Nordirland und die Franzsische Republik sind wie folgt bereingekommen:Erster TeilALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Lnder sind gem ihrer im Grundgesetz festgelegten Zustndigkeit befugt, von den Besatzungsbehrden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ndern, sofern im Vertrag ber dieBeziehungenzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mchten oder in den in dessen Artikel 8 aufgefhrten Zusatzvertrgen nichts anderes bestimmt ist. Bis zu einer solchen Aufhebung oder nderung bleiben von den Besatzungsbehrden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften drfen weder aufgehoben noch gendert werden. Rechtsvorschriften, durch welche die vorlufigen Grenzen der Bundesrepublik festgelegt worden sind, oder die nach anderen Bestimmungen des Vertrags ber die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mchten oder der Zusatzvertrge in Kraft bleiben, drfen nur mit Zustimmung der Drei Mchte gendert oder aufgehoben werden.(2) Die Drei Mchte bertragen hiermit auf die Bundesrepublik das Recht, nach jeweiliger Konsultation mit den Drei Mchten die Rechtsvorschriften des Kontrollrats innerhalb des Bundesgebietes auer Wirksamkeit zu setzen, die nicht nach anderen Bestimmungen des Vertrags ber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mchten oder der Zusatzvertrge oder auf Verlangen der Drei Mchte in Ausbung ihrer Rechte hinsichtlich Berlins und Deutschlands als Ganzem, einschlielich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer Friedensregelung, auf die im Vertrage ber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mchten Bezug genommen ist, in Kraft bleiben, und die in einer Mitteilung im Namen der Regierungen der Drei Mchte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgefhrt sind.(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfat Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchfhrungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften hnlicher Art, die amtlich verffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schliet alle und jeden ihrer Teile, einschlielich der Prambel, ein, sofern nicht ausdrcklich etwas anderes bestimmt ist.(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwhnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses magebend waren.5) Der Ausdruck "Besatzungsbehrden", wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mchte, die Militrgouverneure der Drei Mchte, die Streitkrfte der Drei Mchte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mchte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermchtigung handeln, schlielich die bei den Streitkrften der Drei Mchte dienenden Hilfsverbnde anderer Mchte.Artikel 2(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmanahmen der Besatzungsbehrden oder auf Grund solcher Manahmen begrndet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rcksicht darauf, ob sie in bereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begrndet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben knftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmanahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begrndete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.(2) Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Vertrgen und internationalen Abkommen herrhren, die von den Besatzungsbehrden oder von einer oder mehreren der Regierungen der Drei Mchte vor Inkrafttreten dieses Vertrags fr eine oder mehrere der drei westlichen Besatzungszonen abgeschlossen wurden und die in der Anlage zu der Mitteilung der Alliierten Hohen Kommissare im Namen der Regierungen der Drei Mchte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgefhrt sind, sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gltigen, von der Bundesrepublik abgeschlossenen Vertrgen und internationalen Abkommen herrhrten.Artikel 3(1) Niemand darf allein deswegen unter Anklage gestellt oder durch Manahmen deutscher Gerichte oder Behrden in seinen Brgerrechten oder seiner wirtschaftlichen Stellung nur deswegen beeintrchtigt werden, weil er vor Inkrafttreten dieses Vertrags mit der Sache der Drei Mchte sympathisiert, sie oder ihre Politik oder Interessen untersttzt oder den Streitkrften, Behrden oder Dienststellen einer oder mehrerer der Drei Mchte oder einem Beauftragten einer dieser Mchte Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet hat. Das gleiche gilt zugunsten von Personen, die den Verbndeten der Drei Mchte bei ihren gemeinsamen Bestrebungen vor Inkrafttreten dieses Vertrags Sympathien bezeigt, Untersttzung gewhrt, Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet haben. Die deutschen Behrden haben alle ihnen zur Verfgung stehenden Mittel anzuwenden, um sicherzustellen, da der Zweck dieses Absatzes erreicht wird.(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mchte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behrden nicht zustndig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behrden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zustndig waren, ohne Rcksicht darauf, ob sich diese Unzustndigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder anderen einschlgigen Bestimmung des Vertrags ber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mchten oder der in seinem Artikel 8 aufgefhrten Zusatzvertrge drfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausben:(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, fr die das Privatrecht magebend ist:(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehrden nach den Gesetzen Nr. 52 des SHAEF und der Militrregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von Vermgen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und Kontrolle des Vermgens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermgens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;(ii) gegen natrliche Personen, es sei denn, da solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten fr die Besatzungsbehrden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprchen entstehen, auf die in Artikel 3 desNeunten Teilsdieses Vertrags Bezug genommen wird. Fr Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zustndig, soweit Unterhalt fr die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;(b) in Strafverfahren gegen natrliche Personen, es sei denn, da die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehrden der betreffenden Macht oder Mchte endgltig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfllung von Pflichten oder Leistung von Diensten fr die Besatzungsbehrden begangen wurde.Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfllung von Pflichten oder Leistung von Diensten fr die Besatzungsbehrden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehrden der betreffenden Macht oder Mchte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgltig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschftstrgers der betreffenden Macht als schlssigen Beweis fr diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.Artikel 4(1) Die Drei Mchte werden im Bundesgebiet keine Gerichte unterhalten, die nicht in diesem Vertrag ausdrcklich vorgesehen sind oder eine Gerichtsbarkeit entsprechend den Vorschriften des Vertrags ber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mchten oder den Zusatzvertrgen ausben.(2) Fr die in Absatz (3) dieses Artikels erwhnte bergangszeit ben das amerikanische Gericht und das amerikanische Berufungsgericht der Alliierten Hohen Kommission fr Deutschland, die durch das Gesetz Nr. 20 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten eingesetzt sind, ferner die durch die Verordnung Nr. 68 der Militrregierung (zweite abgenderte Fassung) und die Verordnungen Nr. 222 und 244 des britischen Hohen Kommissars eingesetzten Gerichte der Alliierten Hohen Kommission fr Deutschland in der britischen Zone sowie die unter die Verordnung Nr. 242 des franzsischen Hohen Kommissars fallenden franzsischen Gerichte der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland weiterhin Gerichtsbarkeit auf Grund von Rechtsvorschriften der Alliierten Hohen Kommission und der Hohen Kommissare aus, soweit dies erforderlich ist(a) zur Erledigung aller Angelegenheiten, die bei ihnen bei Inkrafttreten dieses Vertrags anhngig sind;(b) zur Entscheidung von strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auer Strafverfahren gegen Deutsche (im Sinne des deutschen Rechts), denen eine Handlung oder Unterlassung vor Inkrafttreten dieses Vertrags zugrunde liegt und die unmittelbar vor diesem Zeitpunkt nicht der Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte unterlagen, falls ein solches Verfahren innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags eingeleitet wird; sie wenden weiterhin das unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags gltige einschlgige Recht an. Die Bundesrepublik verpflichtet sich, auf Verlangen einer der Drei Mchte Ermittlungen durch die zustndigen deutschen Behrden wegen angeblicher Verste von Deutschen (im Sinne des deutschen Rechts) gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehrden vorzunehmen und Strafverfahren einzuleiten, falls nach dem Ergebnis der Ermittlungen solche Verfahren gerechtfertigt erscheinen.(3) Die in Absatz (2) dieses Artikels erwhnte Gerichtsbarkeit endet fr Berufungsgerichte zehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und fr andere Gerichte sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, jedoch mit der Ausnahme, da diese Gerichte Verfahren, die bei Ablauf dieser Fristen anhngig sind, beenden knnen, falls dies im Hinblick auf den Stand des Verfahrens und die Interessen der beteiligten Personen ratsam erscheint. Die in Absatz (2) dieses Artikels erwhnten Gerichte knnen, um alle unter ihre Zustndigkeit fallenden Angelegenheiten soweit wie mglich innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes zu beenden, jedes bei ihnen anhngige Verfahren an die zustndigen deutschen Gerichte verweisen, wenn der Stand des Verfahrens und die Interessen der beteiligten Personen es erlauben. Die Gerichte haben insbesondere die Mglichkeit einer solchen Verweisung in allen bei Inkrafttreten dieses Vertrags schwebenden Strafverfahren in Betracht zu ziehen, in denen ein Deutscher (im Sinne des deutschen Rechts) angeklagt ist. Das deutsche Gericht, an das diese Verweisung erfolgt, hat das in Absatz (2) dieses Artikels erwhnte einschlgige materielle Recht anzuwenden.(4) Die in Absatz (2) dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften bleiben so lange in Kraft, wie es zur Erreichung der Zwecke des Absatzes (2) erforderlich ist.Artikel 5(1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behrde der Drei Mchte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder spter erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskrftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behrden demgem zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behrden zu vollstrecken.(2) Die Rechtskraft wird, soweit sie sich nicht bereits aus der Ausfertigung des Urteils ergibt, durch eine Bescheinigung der zustndigen Behrde der betreffenden Macht schlssig nachgewiesen.(3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen knnen Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach 767 der deutschen Zivilprozeordnung vor dem zustndigen deutschen Gericht geltend gemacht werden.Artikel 6(1) Hiermit wird ein Gemischter Ausschu (in diesem Artikel als der Ausschu" bezeichnet) errichtet. Aufgabe dieses Ausschusses wird es sein, ohne die Gltigkeit der Urteile in Frage zu stellen, Empfehlungen fr die Beendigung oder Herabsetzung der Strafe oder fr die Entlassung auf Ehrenwort auszusprechen in bezug auf Personen, die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gegen das Kriegsrecht und den Kriegsbrauch oder wegen whrend des Krieges begangener Verbrechen - gemeinhin als Kriegsverbrechen bezeichnet - von einem Gericht einer alliierten Macht verurteilt worden sind und von den Drei Mchten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags in Haftanstalten der Bundesrepublik in Haft gehalten werden.(2) Der Ausschu besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei von der Bundesregierung und je eines von der Regierung jeder der Drei Mchte ernannt werden. Die Mitglieder des Ausschusses mssen unabhngige Personen sein, die keine andere amtliche Ttigkeit auer der eines Richters oder eines Universittslehrers ausben und die bei Abfassung ihrer Empfehlungen nicht an Weisungen der Regierungen, die sie ernennen, gebunden sind. Niemand, der in irgendeiner Weise an irgendeinem Verfahren wegen Kriegsverbrechen beteiligt war, darf ernannt werden.(3)(a) Das Recht, die Strafe fr die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Personen zu erlassen oder herabzusetzen sowie diese auf Ehrenwort zu entlassen, wird von der Macht ausgebt, welche die Strafe verhngt hat.(b) Dieses Recht darf nur ausgebt werden, wenn der Ausschu vorher eine Empfehlung ausgesprochen hat. Eine einstimmige Empfehlung des Ausschusses ist fr die Macht bindend, welche die Strafe verhngt hat.(c) Auer in den in Absatz (5) und (8) dieses Artikels behandelten Angelegenheiten wird der Ausschu nur auf Ersuchen einer der vier Regierungen, das sich auf einen bestimmten Fall bezieht, oder auf Grund eines Gesuchs ttig werden, das von einer oder namens einer der in Absatz (1) genannten Personen eingereicht wird.(4) Die Drei Mchte behalten sich hinsichtlich des Gewahrsams und der Vollstreckung der Strafen der in Absatz (1) dieses Artikels genannten Personen die Rechte vor, die sie bisher besessen und ausgebt haben, und werden diese Rechte weiterhin ausben, bis die Bundesrepublik in der Lage ist, den Gewahrsam dieser Personen zu bernehmen.(5) Die Bundesrepublik verpflichtet sich, da sie zu der Zeit, wenn die Drei Mchte ihr den Gewahrsam ber die in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Personen bertragen, diese Personen fr den Rest ihrer Strafen, wie sie zu dieser Zeit bestehen oder spter nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren gendert werden, unter denselben Bedingungen, wie sie fr ihre Haft im Zeitpunkt einer solchen bertragung des Gewahrsams gelten, in Haft halten wird. nderungen dieser Bedingungen nach diesem Zeitpunkt drfen nur in bereinstimmung mit Entscheidungen des Ausschusses vorgenommen werden. In diesen Angelegenheiten sind die Entscheidungen des Ausschusses endgltig.(6) Nach Errichtung des Ausschusses werden seine Mitglieder freien Zugang zu den Haftanstalten haben, in denen die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Personen in Haft gehalten werden, und zu diesen Personen selbst.(7) Der Ausschu entscheidet durch Mehrheitsbeschlu seiner sechs Mitglieder.(8) Der Ausschu hat die ausschlieliche Befugnis, im Einklang mit Grundstzen und Verfahrensvorschriften, die er selbst aufstellt, ber Fragen der Aussetzung der Strafe aus persnlichen Rcksichten oder aus anderen Grnden ohne Einholung von Weisungen der Regierungen zu entscheiden. Bis zur Aufstellung solcher Grundstze und Vorschriften wird der Ausschu weiter die in dieser Hinsicht bestehende bung jeder der Drei Mchte auf die im Gewahrsam der betreffenden Macht befindlichen Personen anwenden.(9) Bis der Ausschu seine Ttigkeit aufgenommen hat, kann, ungeachtet der Bestimmungen in Absatz (3) und (8) dieses Artikels, jede der Drei Mchte ohne eine Empfehlung des Ausschusses weiterhin nach den bestehenden Verfahren die Strafe herabsetzen, Entlassungen vornehmen und die Strafe aus persnlichen Rcksichten oder aus anderen Grnden aussetzen.(10) Die in Unterabsatz (a) des Absatzes (3) und in Absatz (4) dieses Artikels erwhnten Rechte der Drei Mchte und - unbeschadet der Bestimmungen des Unterabsatzes (b) des Absatzes (3) und der Abstze (6) und (8) - auf Grund dieser Rechte getroffenen Manahmen sind nicht der Gerichtsbarkeit des Schiedsgerichtes oder irgendeines anderen Gerichtes unterworfen.(11) Auf die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten finden die Bestimmungen des Artikels 7 keine Anwendung.Artikel 7(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behrde der Drei Mchte oder einer derselben bisher in Deutschland gefllt worden sind oder spter gefllt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskrftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behrden demgem zu behandeln.(2) Die deutschen Behrden werden Personen - mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkrfte (nach der Definition im Vertrag ber die Rechte und Pflichten auslndischer Streitkrfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland), die von einem der in Absatz (1) dieses Artikels erwhnten Gerichte verurteilt sind oder knftig verurteilt werden oder in Untersuchungshaft gehalten werden, bis zur Beendigung ihrer Strafe in deutschen Haftanstalten in Haft halten.(3) Die deutschen Behrden werden die gem Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten in Haft gehaltenen Personen nach den Grundstzen eines humanen Strafvollzuges und nach den gleichen Vorschriften behandeln wie Personen, die von deutschen Gerichten verurteilt sind oder in Untersuchungshaft gehalten werden. Die Behrden der Drei Mchte haben Zugang zu den deutschen Haftanstalten, in denen solche Personen in Haft gehalten werden, und zu diesen Personen selbst.(4) Die Kosten der nach diesem Artikel in deutschen Haftanstalten verbten Haft werden von den deutschen Behrden getragen.(5) Innerhalb von dreiig Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags ist ein Gemischter Beratender Gnadenausschu zu bilden, der parittisch aus mindestens drei von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern und mindestens je einem von der Regierung jeder der Drei Mchte ernannten Mitglied besteht. Der Ausschu wird in Unterausschssen, jeweils bestehend aus einem der von der Bundesregierung ernannten Mitglieder und einem von der Regierung der betreffenden Macht ernannten Mitglied, tagen, um der Bundesrepublik oder der betreffenden Macht gem Absatz (6) und (7) dieses Artikels in Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmanahmen fr Personen, die nach den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten in Haft gehalten werden, Empfehlungen auszusprechen.(6) Die Bundesrepublik hat hinsichtlich von Deutschen (im Sinne des deutschen Rechts), die nach Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten unter deutscher Kontrolle in Haft gehalten werden, das ausschlieliche Recht, in allen Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmanahmen endgltig zu entscheiden. Die Empfehlung des nach Absatz (5) dieses Artikels errichteten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses ist vor jeder solchen Entscheidung einzuholen. Handelt es sich um Personen, die wegen strafbarer Handlungen gegen alliiertes Personal oder Vermgen oder gegen die alliierte Verwaltung in Deutschland verurteilt worden sind, so wird die Bundesrepublik Entscheidungen zugunsten solcher Personen nur in bereinstimmung mit der Empfehlung des zustndigen Unterausschusses treffen.(7) Jede der Drei Mchte hat hinsichtlich aller Personen, die von ihren Gerichten verurteilt sind und nach Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten unter deutscher Kontrolle in Haft gehalten werden - jedoch mit Ausnahme der in Absatz (6) dieses Artikels bezeichneten Personen - das ausschlieliche Recht, in allen Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung, der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmanahmen endgltig zu entscheiden. Die Empfehlung des nach Absatz (5) dieses Artikels errichteten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses ist vor jeder solchen Entscheidung einzuholen.Artikel 8Folgende Personen genieen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausbung ihres Amtes vorgenommen haben, whrend ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf Immunitt gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 desDritten Teilesdieses Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rckerstattungsgericht tritt;(c) von einer der Drei Mchte ernannte Mitglieder des gem Absatz (1) des Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses;(d) von einer der Drei Mchte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12 dieses Teils bezeichneten Prfungsausschusses;Whrend ihrer Amtsdauer genieen diese Personen im Bundesgebiet ferner die gleichen Vorrechte und Immunitten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewhrt werden.Artikel 9(1) Die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften ber die Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaus und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie bleiben in dem Umfang, in dem sie am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, in Kraft, soweit und solange vor diesem Zeitpunkt angeordnete Entflechtungsmanahmen noch durchzufhren sind oder Berechtigte noch geschtzt werden mssen.(2) Die Bundesregierung wird dafr sorgen, da die in Durchfhrungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission oder der ihr nachgeordneten Dienststellen auf Grund der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften angeordneten Manahmen sowie die Manahmen, die auf Grund der durch diese Anordnungen gebilligten Plne zu treffen sind, vollstndig durchgefhrt werden.(3) Die Bestimmungen dieses Artikels stehen den auf Grund des Vertrags ber die Grndung der Europischen Gemeinschaft fr Kohle und Stahl zulssigen Erweiterungen oder Zusammenschlssen von Unternehmen des deutschen Kohlenbergbaus und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie nicht entgegen.Artikel 10(1) Nach Magabe der folgenden Vorschriften wird ein Gemischter Ausschu von sieben Sachverstndigen gebildet. Drei seiner Mitglieder hat die Bundesrepublik und je eines jede der Drei Mchte zu bestellen, sobald bei der Bundesregierung erstmalig ein Antrag gem Absatz (3) dieses Artikels eingegangen ist und die Bundesregierung dies den Drei Mchten, mitgeteilt hat. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung whlen die so bestellten Mitglieder mit Stimmenmehrheit ein siebentes Mitglied. Sollte das siebente Mitglied innerhalb dieser Frist nicht gewhlt sein oder die Wahl nicht angenommen haben, so ist der Verwaltungsrat der Bank fr Internationalen Zahlungsausgleich zu ersuchen, als siebentes Mitglied einen Sachverstndigen zu bestellen, der nicht Staatsangehriger eines Unterzeichnerstaates ist.(2) Aufgabe des Gemischten Ausschusses ist es, Antrge auf Verlngerung von Fristen zu prfen, die fr die Veruerung von Wertpapieren in Durchfhrungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission oder der ihr nachgeordneten Dienststellen oder auf Grund der Bestimmungen eines durch eine solche Anordnung gebilligten Planes als uerste Fristen festgesetzt sind.(3) Die Antrge sind bei der Bundesregierung sptestens ein Jahr vor Ablauf der fr die Veruerung der Wertpapiere gesetzten Frist zu stellen. Bis zur Entscheidung des Gemischten Ausschusses kann der Antragsteller seinen Antrag durch Einreichung weiterer Schriftstze ergnzen.(4) Der Gemischte Ausschu verlngert die fr die Veruerung der Wertpapiere gesetzte Frist, sofern der Antragsteller dartut, da die Wertpapiere trotz zumutbarer Bemhungen zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen und auf einer mit dem deutschen Allgemeininteresse zu vereinbarenden Grundlage nicht veruert werden konnten und eine solche Veruerung auch innerhalb der restlichen Frist nicht mglich ist, ohne da eine nachhaltige Strung des deutschen Kapitalmarktes verursacht wird.(5) Fristverlngerungen gem Absatz (4) dieses Artikels werden fr einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewhrt; auf weiteren Antrag ist eine erneute Verlngerung unter den in Absatz (4) bezeichneten Voraussetzungen mglich. Der Gemischte Ausschu kann jede Verlngerung oder erneute Verlngerung mit zweckdienlichen Auflagen verbinden.(6) Der Gemischte Ausschu trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. Er hat sie vor Ablauf der fr die Veruerung der Wertpapiere festgesetzten Frist zu erlassen.(7) Die Bezge der Mitglieder des Gemischten Ausschusses tragen die Unterzeichnerstaaten jeweils fr die von ihnen bestellten Mitglieder. Die Bezge des siebenten Mitglieds werden zur Hlfte von der Bundesrepublik und zu je einem Sechstel von jeder der Drei Mchte getragen. Die brigen Kosten kann der Gemischte Ausschu den Antragstellern ganz oder teilweise auferlegen.(8) Der Gemischte Ausschu bestimmt seine Verfahrens- und Geschftsordnung selbst.Artikel 11(1) Die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften ber den Abschlu der Entflechtung und Liquidation der I. G. Farbenindustrie A. G. i. L. bleiben in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, in Kraft, bis die Liquidation der I. G. Farbenindustrie A. G. i. L. gem den genannten Vorschriften vollstndig durchgefhrt ist. In Satz 1 dieses Absatzes bezeichnete Rechtsvorschriften, die Rechtsverhltnisse regeln, welche die Beendigung der Liquidation der I. G. Farbenindustrie A. G. i. L. berdauern, bleiben bis zur vollstndigen Abwicklung dieser Rechtsverhltnisse in Kraft.(2) Die Bundesregierung wird dafr sorgen, da die durch die Durchfhrungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission oder der ihr nachgeordneten Dienststellen auf Grund der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften angeordneten Manahmen vollstndig durchgefhrt werden.Artikel 12(1) Nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird der in Artikel 13 (abgenderte Fassung) des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission vorgesehene Prfungsausschu aus drei von der Bundesrepublik bestellten Mitgliedern und je einem von jeder der Drei Mchte bestellten Mitglied bestehen. In dieser Besetzung bleibt der Prfungsausschu die einzige zustndige Stelle, um auf Antrag eines Beteiligten Anordnungen nachzuprfen, die auf Grund von Artikel 5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 27 oder auf Grund von Artikel 5 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 35 der Alhierten Hohen Kommission erlassen worden sind. Die Unabhngigkeit der Mitglieder des Prfungsausschusses und ihre Entscheidungsfreiheit drfen nicht durch Anweisungen oder andere Manahmen ihrer Regierungen beeintrchtigt werden. Vor der Entscheidung hat der Prfungsausschu dem Antragsteller rechtliches Gehr zu gewhren.(2) Die Bezge der Mitglieder des Prfungsausschusses tragen die Unterzeichnerstaaten jeweils fr die von ihnen bestellten Mitglieder. Die brigen Kosten des Prfungsausschusses werden zur Hlfte von der Bundesrepublik und zu je einem Sechstel von jeder der Drei Mchte getragen.Artikel 13Um einen reibungslosen bergang von dem Besatzungsregime zu normalen diplomatischen Beziehungen zu erleichtern und die Unterbringung der Botschaften und Konsulate des Vereinigten Knigreichs, der Vereinigten Staaten und der Franzsischen Republik zu ermglichen, wird den Regierungen des Vereinigten Knigreichs, der Vereinigten Staaten und der Franzsischen Republik hiermit das Recht gewhrt, vorbehaltlich einer Entschdigungszahlung in den in Betracht kommenden Fllen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags von ihnen genutzte Eigentum whrend einer bergangszeit weiter zu benutzen, vorausgesetzt, da dieses Eigentum fr den Gebrauch der von ihnen zu errichtenden Botschaften und Konsulate bentigt wird.Zweiter TeilDEKARTELLIERUNG UND ENTFLECHTUNG(gestrichen)Dritter TeilINNERE RCKERSTATTUNGArtikel 1Dieser Teil bezieht sich auf(a) die Rckerstattung feststellbarer Vermgenswerte an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung auf Grund folgender Rechtsvorschriften:(i) fr die britische Besatzungszone Gesetz Nr. 59 der Militrregierung, abgendert oder ergnzt durch die Verordnungen Nr. 205, 212, 225, 232, 233, 237, 240, 243, 252 und 255 des britischen Hohen Kommissars durch die Bekanntmachung Nr. 1 zur Verordnung Nr. 233, sowie die Durchfhrungsverordnungen Nr. 1 bis 13 in den letzten Fassungen;(ii) fr die amerikanische Besatzungszone Gesetz Nr. 59 der Militrregierung, abgendert oder ergnzt durch die nderungen Nr. 1 und 2, durch die Gesetze Nr. 3, 4, 5, 12, 13, 14, 21 (in abgenderter Fassung), 30 und 42 des amerikanischen Hohen Kommissars, sowie durch die hierzu erlassenen Durchfhrungsverordnungen;(iii) fr die franzsische Besatzungszone Verordnung Nr. 120 des franzsischen Oberkommandierenden, abgendert oder ergnzt durch die Verordnungen Nr. 156, 186 und 213 des franzsischen Oberkommandierenden und durch die Verordnungen Nr. 268 und 274 des franzsischen Hohen Kommissars, die Verfgung Nr. 177, erlassen auf Grund der Verordnung Nr. 120 (in abgenderter Fassung) und die Verordnung Nr. 252 des franzsischen Hohen Kommissars, abgendert durch die Verordnung Nr. 255;(b) die Rckerstattung oder bertragung von Vermgenswerten, die unter dem nationalsozialistischen Regime bei Genossenschaften, Gewerkschaften, Wohlttigkeitsorganisationen und anderen demokratischen Organisationen beschlagnahmt wurden, auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats und folgender Rechtsvorschriften:(i) fr die britische Zone Verordnungen Nr. 150 und 159 der Militrregierung, abgendert durch die Verordnungen Nr. 208 und 227 des britischen Hohen Kommissars, Absatz (3) des Artikels 4 der Verordnung Nr. 202 der Militrregierung und Verordnung Nr. 254 des britischen Hohen Kommissars;(ii) fr die amerikanische Zone Gesetz Nr. 58 der Militrregierung, abgendert oder ergnzt durch den Nachtrag Nr. 1 zu den Durchfhrungsanweisungen des Gesetzes Nr. 58 der Militrregierung und der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats, sowie durch die Durchfhrungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz Nr. 58 der Militrregierung und durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-14 der Alliierten Hohen Kommission;(iii) fr die franzsische Zone Verordnung Nr. 141 des franzsischen Oberkommandierenden;(c) die Sperre, Kontrolle, Verwaltung und endgltige Verfgung, im Einklang mit den in den Unterabstzen (a) und (b) dieses Artikels erwhnten Rechtsvorschriften, bezglich der in diesen Unterabstzen ebenfalls erwhnten Vermgenswerte auf Grund der Gesetze Nr. 52 des SHAEF und der Militrregierungen (in den abgenderten Fassungen), sowie der hierzu erlassenen Durchfhrungsverordnungen Anordnungen, Genehmigungen und Anweisungen, soweit sie auf die erwhnten Vermgenswerte oder auf den Ertrag bzw. Erls aus diesen Vermgenswerten anwendbar sind.Artikel 2Die Bundesrepublik erkennt hiermit die Notwendigkeit an und bernimmt die Verpflichtung, die in Artikel 1 dieses Teils erwhnten Rechtsvorschriften und die dafr vorgesehenen Programme fr die Rckerstattung und bertragung in vollem Umfange und mit allen ihr zur Verfgung stehenden Mitteln beschleunigt durchzufhren. Die Bundesrepublik wird eine Bundesdienststelle damit betrauen, die Erfllung der in diesem Artikel bernommenen Verpflichtung unter Beachtung der Vorschriften des Grundgesetzes sicherzustellen. Die nachstehenden Artikel dieses Teils sind nicht so auszulegen, als beschrnkten sie die auf Grund dieses Artikels bernommene Verpflichtung auf die darin bezeichneten Manahmen.Artikel 3(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Teils bleiben die in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften in der durch Absatz (2) des Artikels 4 abgenderten Fassung aufrechterhalten, bis alle Verfahren ber Ansprche auf Grund dieser Vorschriften vollstndig erledigt sind. Auerdem bleibt der Teil dieser Rechtsvorschriften, der sich auf die Errichtung, die Rechte und den Fortbestand von Nachfolgeorganisationen und Treuhandkrperschaften bezieht, so lange in Kraft, bis alle diese Organisationen und Krperschaften die Aufgaben erfllt haben, fr die sie geschaffen wurden.(2) Die Bundesrepublik kann alle Rechtssetzungsbefugnisse, die auf Grund solcher Rechtsvorschriften den Drei Mchten oder einer von ihnen zustehen, im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften durch ihre Gesetzgebung und durch Verordnungen der Bundesregierung ausben.(3) (gestrichen).(4) Die Bundesrepublik verpflichtet sich hiermit, in den verschiedenen Besatzungszonen der Drei Mchte, soweit dies zur wirksamen Durchfhrung der in Artikel 2 dieses Teils bezeichneten Programme notwendig ist, die bestehenden Verwaltungs- und richterlichen Behrden und Organisationen beizubehalten und auszubauen oder zu ergnzen, die zustndig sind fr(a) die Sperre, Kontrolle, Verwaltung, Freigabe von Vermgenswerten, auf die Ansprche auf Grund der in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften erhoben werden knnen, sowie die Verfgung ber diese Vermgenswerte;(b) die Anmeldung, Prfung, wertmige Feststellung, Entscheidung und endgltige Regelung in bezug auf Ansprche gem diesen Rechtsvorschriften.(5) Die Bundesrepublik verpflichtet sich ferner, (a) (gestrichen) (b) (gestrichen) (c) (gestrichen)(d) jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die nicht im Inland ansssigen Personen, die mit Erfolg Ansprche nach den in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften geltend gemacht haben, Bestimmungen und Bedingungen bezglich folgender Geschfte:(i) Verwendung und Verfgung (einschlielich der Verbringung aus dem Gebiet der Bundesrepublik hinsichtlich ihnen rckerstatteter oder solcher Vermgenswerte, die als Ersatz aus dem Ertrag bzw. Erls rckerstatteter Werte erworben worden sind, und(ii) Verwendung und Verfgung hinsichtlich von Betrgen in Deutscher Mark, die aus der Befriedigung von Rckerstattungsansprchen und aus der Verwertung rckerstatteter Vermgenswerte herrhren, einschlielich der Umwandlung solcher Betrge in Devisen und deren Ausfuhranzuwenden, die nicht ungnstiger sein drfen als diejenigen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags anwendbar waren oder als die, welche zur Zeit der Vornahme des Geschfts auf die Eigentmer anderer Vermgenswerte anwendbar sind, die ihren gewhnlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufgeben, je nachdem, welche Bedingungen gnstiger sind.(6) Die Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund dieses Artikels und des Artikels 2 sollen keine unmittelbaren Bindungen hinsichtlich der Einrichtung und der Verwaltungsverfahren von Rckerstattungsbehrden der Lnder und von Behrden der Lnder, die mit Manahmen gem Unterabsatz (c) des Artikels 1 befat sind, einschlieen. Jedoch drfen die bestehenden Einrichtungen und Verwaltungsverfahren nicht so abgendert werden, da dadurch in irgendeiner Weise die volle und beschleunigte Durchfhrung der in Artikel 2 dieses Teils erwhnten Rckerstattungsprogramme verhindert oder gefhrdet werden knnte.Artikel 4(1) Die Bundesrepublik verpflichtet sich hiermit:(a) die Zahlung an Rckerstattungsberechtigte aus allen Urteilen und Entscheidungen nach Magabe des Absatzes (3) zu gewhrleisten, die gegen das frhere Deutsche Reich auf Grund der in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften ergangen sind oder ergehen werden;(b) alsbald durch geeignete Abmachungen mit Berlin die Haftung fr die Zahlung aus allen Urteilen und Entscheidungen gegen das frhere Deutsche Reich gem dem geltenden inneren Rckerstattungsrecht der Westsektoren Berlins zu den in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen zu bernehmen.(2) Die in Unterabsatz (a) und (b) des Artikels 1 bezeichneten Rechtsvorschriften gelten als dahin ergnzt, da Urteile und Entscheidungen, die sich auf Reichsmarkverpflichtungen des frheren Reiches grnden und Geldsummenansprche betreffen, in einem Verhltnis von zehn Reichsmark zu einer Deutschen Mark in Deutsche Mark umzustellen sind. Urteile und Entscheidungen auf Schadenersatz gegen das frhere Reich gem den in Unterabsatz (a) und (b) des Artikels 1 bezeichneten Rechtsvorschriften sollen in Deutscher Mark ergehen und in bereinstimmung mit den allgemeinen Grundstzen des deutschen Rechts, die fr die Bemessung von Schadenersatz gelten, wie sie im deutschen Brgerlichen Gesetzbuch festgelegt sind, bemessen werden.(3) Die Verpflichtung der Bundesrepublik gegenber den Drei Mchten hinsichtlich von Geldurteilen und -entscheidungen gem Absatz (1) dieses Artikels ist erfllt, wenn diese Urteile und Entscheidungen bezahlt sind, oder wird, wenn die Bundesrepublik dies wnscht, als erfllt angesehen, wenn die Bundesrepublik hierfr eine Gesamtsumme von 1,5 Milliarden DM gezahlt hat. Die Bundesrepublik kann bei der Festsetzung der Zeit und Methode der Zahlung auf Grund solcher Urteile und Entscheidungen ihre Zahlungsfhigkeit bercksichtigen.Artikel 5Nachfolgeorganisationen und Treuhandkrperschaften, die auf Grund der in Unterabsatz (a) des Artikels 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften bestellt worden sind, ohne Rcksicht darauf, ob sie nach deutschem Recht errichtet sind, genieen gegenwrtig Steuerfreiheit in der Bundesrepublik. Soweit die Steuern ausschlielich dem Bund zuflieen, genieen die Organisationen und Krperschaften diese Steuerfreiheit auch weiterhin. Sie sind ferner von allen Sondersteuern, -abgaben und -auflagen befreit, die sich tatschlich auf das Kapital auswirken und ganz oder zum Teil zu dem besonderen Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die aus dem Kriege oder aus Reparationen oder Restitutionen an eine der Vereinten Nationen herrhren. Hinsichtlich der Steuern, die ganz oder teilweise den Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) zuflieen, wird die Bundesregierung eine Sondervereinbarung treffen, die die gemeinntzigen Zwecke dieser Organisationen und Krperschaften bercksichtigt.Artikel 6(1) Es wird hiermit ein Oberstes Rckerstattungsgericht errichtet, das in Durchfhrung der in Unterabsatz (a) des Artikels 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften die Nachfolge bernimmt(a) des Obersten Rckerstattungsgerichts fr die britische Zone;(b) des Amerikanischen Rckerstattungsberufungsgerichts (Court of Restitution Appeals) fr die amerikanische Zone;(c) des Obergerichts fr Rckerstattungssachen (Cour Superieure pour les Restitutions) in der franzsischen Zone.Zusammensetzung, Zustndigkeit, Befugnisse und Obliegenheiten des Obersten Rckerstattungsgerichts richten sich nach der als Anhang beigefgten Satzung des Obersten Rckerstattungsgerichts.(2) Jedes Gericht, dessen Nachfolge das Oberste Rckerstattungsgericht bernimmt, hat binnen drei Monaten ber die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Stadium der endgltigen Erledigung befindlichen Flle zu entscheiden und alle Flle, die in diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden sind, auf das Oberste Rckerstattungsgericht berzuleiten. Fr die Zwecke dieses Vertrags gelten Flle, die ein Gericht bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht zu untersuchen und richterlich zu wrdigen begonnen hat oder lediglich in bezug auf das Verfahren untersucht und richterlich gewrdigt hat, nicht als Flle, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags sich im Stadium der endgltigen Erledigung befinden.Anhang zum Dritten TeilSATZUNG DES OBERSTEN RCKERSTATTUNGSGERICHTESArtikel 1(1) Das Gericht besteht aus(a) dem Prsidenten des Gerichtes,(b) dem Prsidium (Presidential Council),(c) drei Senaten (Divisions).(2) Jeder Senat besteht aus mindestens fnf Richtern, einem Geschftsstellenleiter und einer Geschftsstelle und ausreichendem Personal, um seine Aufgaben wirksam zu erfllen.(3) Staatsvertreter knnen bei jedem der Senate in der Weise ernannt werden, wie die Bundesregierung und die Regierungen der Drei Mchte dies gegebenenfalls beschlieen. Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2, Absatz (1), (4), (5) und (6) des Artikels 3 gelten entsprechend.(4) Ein Senat wird aufgelst, wenn keine Flle mehr zu bearbeiten sind. Damit endet die Amtszeit aller seiner Richter. Das Gericht wird mit Auflsung des letzten Senats aufgelst.(5) Das Gericht hat seinen Sitz in Herford. Der erste Senat des Gerichts hat seinen Sitz in Rastatt, der zweite in Herford und der dritte in Nrnberg.(6) Das Prsidium kann jeweils mit Zustimmung der Bundesregierung und der Regierungen der Drei Mchte bestimmen(a) einen neuen Sitz fr das Gericht oder einen seiner Senate;(b) die Zahl der Richter, die von jedem Senat zustzlich zu den gem Artikel 2 ernannten Richtern bentigt werden;(c) den Zeitpunkt der Auflsung eines jeden Senats;(d) die Aufstellung von Verwaltungs- und anderem nichtrichterlichen Personal, das das Gericht oder ein Senat bentigt. soweit dies nicht durch diese Satzung bestimmt ist.(7) Unbeschadet des Absatzes (6) dieses Artikels reicht das Prsidium bei der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mchte jhrlich Berichte ein, worin sein Bedarf an richterlichem und anderem Personal fr die auf den Zeitpunkt des Berichtes folgenden zwlf Monate angegeben wird. Der erste Bericht wird zwischen dem vierzehnten und siebzehnten Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung unterbreitet.Artikel 2(1) Die fnf in Absatz (2) des Artikels 1 dieses Teils bezeichneten Richter werden wie folgt ernannt:(a) zwei Richter von der Bundesregierung;(b) zwei Richter von der Regierung der Franzsischen Republik im Falle des ersten Senats, zwei von der Regierung des Vereinigten Knigreichs im Falle des zweiten Senats und zwei von der Regierung der Vereinigten Staaten im Falle des dritten Senats;(c) ein Richter, der weder deutscher Staatsangehriger noch Staatsangehriger einer der Drei Mchte sein darf, durch Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Regierung der in Unterabsatz (b) dieses Absatzes zur Ernennung von Richtern fr den betreffenden Senat bezeichneten Macht (nachfolgend als die beteiligte Macht bezeichnet) oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, vom Prsidenten des Internationalen Gerichtshofes.(2) Die Bundesregierung und die Regierungen der Drei Mchte geben ihre gem Absatz (1) dieses Artikels erforderlichen ersten Ernennungen sptestens bei Inkrafttreten dieser Satzung bekannt. Zum gleichen Zeitpunkt einigen sich die Bundesregierung und die beteiligte Macht auf den in Unterabsatz (c) des Absatzes (1) dieses Artikels genannten Richter. Ist innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt dieser Richter nicht ernannt worden, so knnen entweder die Bundesregierung oder die beteiligte Macht den Prsidenten des Internationalen Gerichtshofes um eine solche Ernennung ersuchen. Wenn die Bundesregierung und die beteiligte Macht innerhalb eines Monats nach der Genehmigung eines Beschlusses des Prsidiums gem Unterabsatz (b) des Absatzes (6) des Artikels 1, da ein zustzlicher Richter notwendig ist, hinsichtlich der Ernennung eines Richters, der nicht einseitig von der Bundesregierung oder der beteiligten Macht zu ernennen ist, keine Einigung erzielen knnen, finden die Bestimmungen des vorstehenden Satzes Anwendung.(3) Die von den Regierungen der Drei Mchte ernannten Richter mssen die Befhigung nach Magabe der in Artikel 1 desvorstehenden Teilsdieses Vertrags bezeichneten Rechtsvorschriften besitzen. Die von der Bundesregierung ernannten Richter mssen zum Richteramt in einem Lande der Bundesrepublik befhigt sein. Die anderen Richter mssen die in dem Lande ihrer Staatsangehrigkeit oder ihres Wohnsitzes fr die Ernennung zum Richteramt erforderlichen oder gleichwertige Befhigungen besitzen.(4) Das Prsidium kann den Sitz eines Richters fr freigeworden erklren, wenn nach seiner Auffassung der Richter ohne hinreichenden Grund(a) einer Sitzung ferngeblieben ist, fr die er ordnungsgem bestimmt war, oder(b) seine Obliegenheiten in sonstiger Weise gewissenhaft zu erfllen unterlassen hat.(5) Die Ernennung zur Besetzung einer Stelle, die durch den Ablauf der Dienstzeit eines Richters, seinen Tod, seinen Rcktritt oder seine Amtsenthebung gem dem vorstehenden Absatz frei geworden ist, erfolgt in gleicher Weise wie die Ernennung des zu ersetzenden Mitgliedes innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle.Artikel 3(1) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes (4) des Artikels 1 werden alle Richter erstmalig fr eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt, und ihre Amtszeit verlngert sich danach fr jeweils ein Jahr. Ein Richter ist mindestens sechs Monate im voraus schriftlich davon zu benachrichtigen, wenn seine Amtszeit nach Ablauf nicht verlngert wird. Diese Benachrichtigung erfolgt im Falle eines von der Bundesregierung ernannten Richters durch diese, im Falle eines von der Regierung einer der Drei Mchte ernannten Richters durch die beteiligte Macht, und im Falle eines von der Bundesregierung und der Regierung einer der Drei Mchte gemeinsam oder von dem Prsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannten Richters durch die Bundesregierung und die beteiligte Macht. Unterbleibt diese Benachrichtigung, so verbleibt er fr ein weiteres Jahr im Amt.(2) Ein Richter kann jederzeit auf eigenen Wunsch aus seinem Amt ausscheiden. Er hat sein Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers fortzufhren.(3) Auer in den Fllen des Absatzes (4) des Artikels 2 darf kein Richter whrend seiner Amtszeit seines Amtes enthoben werden.(4) Den Richtern drfen keine nichtrichterlichen Aufgaben bertragen werden; sie drfen keine Ttigkeit ausben, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes unvereinbar ist, noch bei der Entscheidung in einer Sache mitwirken, mit der sie in irgendeiner Eigenschaft, es sei denn als Mitglied eines Gerichtes, dessen Nachfolge das Oberste Gericht bernommen hat, vorher befat waren, oder an der sie unmittelbar interessiert sind. In Zweifelsfllen ber die Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes entscheidet der Senat gem Artikel 8.(5) (a) Die Richter haben whrend ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genieen whrend ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf Immunitt gegenber gerichtlicher Verfolgung fr Handlungen, die sie in Ausbung ihres Amtes vorgenommen haben.(b) Die nichtdeutschen Richter genieen im Bundesgebiet whrend ihrer Amtszeit die Vorrechte und Immunitten, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.(6) Die Richter haben sich vor Aufnahme ihrer Ttigkeit in ffentlicher Sitzung zu verpflichten, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuben.Artikel 4(1) Den Vorsitz in jedem Senat fhrt der gem Unterabsatz (c) des Absatzes (1) des Artikels 2 ernannte Richter (Senatsprsident). Falls er verhindert ist, wird er von einem Richter vertreten, der vom Prsidium aus dem Kreise der anderen Richter, die nicht einseitig von der Bundesregierung oder der beteiligten Macht ernannt worden sind, auszuwhlen ist.(2) Der Senatsprsident oder sein Stellvertreter fhrt bei allen Sitzungen seines Senats den Vorsitz; er verteilt die Geschfte unter den Mitgliedern des Senats, bestimmt die Sitzungstermine und ist allgemein fr die Verwaltung seines Senats verantwortlich.Artikel 5(1) Der Prsident des ersten Senats fhrt den Rest des Kalendermonats, in dem diese Satzung in Kraft tritt, und fr die nchsten vier folgenden vollen Kalendermonate das Amt des Prsidenten des Gerichtes. Danach fhren es die Senatsprsidenten abwechselnd jeweils fr die Dauer von vier Kalendermonaten.(2) Das Prsidium besteht aus den folgenden neun Mitgliedern:(a) dem Prsidenten des Gerichtes und den beiden anderen Senatsprsidenten oder ihren Stellvertretern,(b) einem von der Bundesregierung bestimmten Richter aus jedem Senat oder seinem Stellvertreter,(c) einem von der beteiligten Macht bestimmten Richter aus jedem Senat oder seinem Stellvertreter.(3) Das Prsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit der neun Mitglieder, im Falle des Absatzes(4) des Artikels 2 mit Zweidrittelmehrheit.(4) Das Prsidium tritt am Sitze des Gerichtes jeweils zusammen, wenn der Prsident dies bestimmt.(5) Das Prsidium ist zustndig(a) auf Verlangen eines seiner Mitglieder Fragen zu prfen, die von gemeinsamem Interesse fr mehr als einen Senat sind, und die Senatsprsidenten entsprechend zu unterrichten,(b) ber die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung und ber alle sonstigen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung bertrgt, zu entscheiden,(c) die folgenden Befugnisse auszuben, die durch die in Artikel 1 desvorstehenden Teilsbezeichneten Rechtsvorschriften verliehen sind:(i) (gestrichen)(ii) die Befugnisse des britischen Hohen Kommissars gem Artikel 2 Ziffer 8 und Artikel 3 Ziffer 4 der Durchfhrungsverordnung Nr. 8 in der Fassung der Durchfhrungsverordnung Nr. 11 zum Gesetz Nr. 59 der britischen Militrregierung, Verfahrensvorschriften zu genehmigen, und gem Verordnung Nr. 233 des britischen Hohen Kommissars, Organisationen durch Bekanntmachung zuzulassen.(6) Das Prsidium ernennt die Geschftsstellenleiter des Gerichts gem den Vorschlgen nach Absatz (1) des Artikels 6; diese sind jedoch unmittelbar und ausschlielich dem Prsidenten ihres Senats verantwortlich. Das Prsidium kann auch sein eigenes Verwaltungspersonal ernennen; dieses ist der Aufsicht des Prsidenten des Gerichtes unterworfen und kann von der Bundesregierung vorgeschlagen werden, falls das Prsidium dies wnscht.(7) Das Prsidium kann seine eigenen Verfahrensvorschriften bestimmen.Artikel 6(1) Die Geschftsstellenleiter des Gerichtes werden wie folgt vorgeschlagen:(a) der Geschftsstellenleiter des ersten Senats von der Regierung der Franzsischen Republik,(b) der Geschftsstellenleiter des zweiten Senats von der Regierung des Vereinigten Knigreichs,(c) der Geschftsstellenleiter des dritten Senats von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.(2) Jeder Geschftsstellenleiter hat die gleichen Befugnisse und Obliegenheiten wie der Geschftsstellenleiter oder Sekretr des Gerichtes, dessen Nachfolge sein Senat bernimmt, sowie diejenigen zustzlichen Obliegenheiten, die ihm von seinem Senatsprsidenten zugewiesen werden.(3) Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2 und Absatz (4) und (5) des Artikels 3 dieser Satzung finden auf die Geschftsstellenleiter des Gerichtes entsprechende Anwendung.Artikel 7(1) Die Bundesrepublik unterhlt auf ihre Kosten die gegenwrtig bestehenden Einrichtungen und Rumlichkeiten, die von den Gerichten benutzt werden, deren Nachfolge das Gericht bernimmt, und erstellt diejenigen zustzlichen Einrichtungen und Rumlichkeiten, die das Gericht auf Beschlu des Prsidiums jeweils anfordert.(2) (a) Die Gehlter und Vergtungen des richterlichen, Verwaltungs- und sonstigen Personals des Gerichtes, das von der Regierung einer der Drei Mchte vorgeschlagen, ernannt oder beschftigt wird, werden von der beteiligten Macht nach Beratung mit der Bundesregierung festgesetzt und bezahlt und von der Bundesrepublik der beteiligten Macht erstattet.(b) Die Gehlter und Vergtungen des richterlichen, Verwaltungs- und sonstigen Personals des Gerichtes, das von der Bundesregierung vorgeschlagen, ernannt oder beschftigt wird, werden von der Bundesregierung nach Beratung mit der beteiligten Macht festgesetzt und von der Bundesrepublik bezahlt.(c) Die Gehlter und Vergtungen der Richter, die nicht einseitig von der Bundesregierung oder der beteiligten Macht ernannt werden, werden im Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mchte festgesetzt und von der Bundesrepublik bezahlt.(3) Alle in Unterabsatz (a) und (b) des Absatzes (2) genannten Personen unterstehen jeweils der verwaltungsmigen und dienststrafrechtlichen Aufsicht der vorschlagenden, ernennenden oder beschftigenden Regierung, soweit eine solche Aufsicht mit den Bestimmungen dieser Satzung vereinbar ist.Artikel 8(1) Alle Angelegenheiten sind von fnf Richtern des zustndigen Senats zu entscheiden, von denen einer der Prsident oder sein Stellvertreter ist, whrend zwei von der Bundesregierung ernannte Richter und zwei von der beteiligten Macht ernannte Richter sind.(2) Die Entscheidungen des Senats ergehen mit Stimmenmehrheit und sind endgltig, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (3) des Artikels 9.(3) Die ffentlichkeit ist zu allen mndlichen Verhandlungen zugelassen.(4) Die Beratungen des Prsidiums und der Senate sind geheim.Artikel 9(1) Das Gericht bt seine Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse durch seine Senate wie folgt aus:(a) Der erste Senat bt die Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse des durch Verordnung Nr. 252 des franzsischen Hohen Kommissars errichteten Obergerichtes fr Rckerstattungssachen aus;(b) der zweite Senat bt die Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse des durch Verordnung Nr. 255 des Hohen Kommissars des Vereinigten Knigreichs errichteten Obersten Rckerstattungsgerichtes aus;(c) der dritte Senat bt die Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse des durch Gesetz Nr. 21 (in abgenderter Fassung) des amerikanischen Hohen Kommissars errichteten Court of Restitution Appeals aus.(2) Die in Artikel 1 desvorstehenden Teilsbezeichneten Rechtsvorschriften sind demgem so auszulegen und anzuwenden, da bei den in der franzsischen Zone geltenden Rechtsvorschriften an die Stelle des Obergerichtes fr Rckerstattungssachen der erste Senat, bei den in der britischen Zone geltenden Rechtsvorschriften an die Stelle des Obersten Rckerstattungsgerichtes fr die britische Zone der zweite Senat und bei den in der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften an die Stelle des Court of Restitution Appeals der dritte Senat tritt.(3) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes auf Grund des Absatzes (2) des Artikels 9 der Satzung des in Artikel 9 des Vertrags ber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mchten bezeichneten Schiedsgerichtes und die Bestimmungen des Artikels 10 jener Satzung sind fr das Gericht und alle deutschen Gerichte und Behrden bindend, soweit diese Entscheidungen und Bestimmungen die Zustndigkeit des Gerichtes betreffen.Artikel 10(1) Die Amtssprachen des Prsidiums sind deutsch, franzsisch und englisch.(2) Im brigen sind die Amtssprachen des Gerichtes:(a) in dem ersten Senat deutsch und franzsisch,(b) in dem zweiten und dritten Senat deutsch und englisch.Vierter TeilENTSCHDIGUNG FR OPFER DER NATIONALSOZIALISTISCHEN VERFOLGUNG(1) Die Bundesrepublik erkennt die Verpflichtung an, Personen, die wegen ihrer politischen berzeugung, ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung verfolgt wurden und hierdurch Schaden an Leben, Krper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermgen oder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben (mit Ausschlu feststellbaren Vermgens, das der Rckerstattung unterliegt), eine angemessene Entschdigung nach Magabe der Bestimmungen der Abstze (2) und (3) dieses Teils sicherzustellen. Ferner werden Personen, die aus Grnden der Nationalitt unter Miachtung der Menschenrechte verfolgt wurden und gegenwrtig politische Flchtlinge sind, die den Schutz ihres frheren Heimatlandes nicht mehr genieen, eine angemessene Entschdigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefgt worden ist.(2) In Erfllung dieser Verpflichtung bernimmt es die Bundesrepublik:(a) In Zukunft die einschlgigen Rechtsvorschriften im Bundesgebiet fr die Anspruchsberechtigten nicht ungnstiger zu gestalten als die gegenwrtig geltenden Rechtsvorschriften;(b) ferner beschleunigt Rechtsvorschriften zu erlassen, welche die gegenwrtig in den verschiedenen Lndern geltenden Rechtsvorschriften ergnzen und abndern und welche, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes (a), im gesamten Bundesgebiet eine nicht weniger gnstige Grundlage fr die Entschdigung bilden als die gegenwrtig in den Lndern der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften;(c) dafr Sorge zu tragen, da die in Unterabsatz (b) bezeichneten Rechtsvorschriften den besonderen, auf die Verfolgung selbst zurckzufhrenden Verhltnisse in billiger Weise Rechnung tragen, einschlielich des durch die Verfolgung oder durch Handlungen der verfolgenden Stellen bedingten Verlustes und der hierdurch herbeigefhrten Vernichtung von Akten und Schriftstcken, sowie des durch die Verfolgung verursachten Todes oder Verschwindens von Zeugen und verfolgten Personen;(d) die wirksame und beschleunigte Verhandlung und Entscheidung ber einschlgige Entschdigungsansprche und ihre Befriedigung ohne Diskriminierung irgendwelcher Gruppen oder Klassen verfolgter Personen sicherzustellen;(e) in allen Fllen, in denen ein bei den zustndigen Behrden erhobener Entschdigungsanspruch nach den damals geltenden Rechtsvorschriften abgewiesen wurde, in denen aber ein solcher Anspruch auf Grund ergnzender oder an ihre Stelle getretener gem Unterabsatz (b) erlassener Rechtsvorschriften begrndet wre, dem Verfolgten die Mglichkeit zu gewhren, seinen Anspruch trotz der frher erfolgten Abweisung erneut geltend zu machen;(f) die Bereitstellung ausreichender Mittel durch die Bundesrepublik zur Befriedigung aller Ansprche auf Grund der in Unterabsatz (a) und (b) bezeichneten Rechtsvorschriften nach Magabe des Absatzes (3) dieses Artikels sicherzustellen.(3) Die Zahlungsfhigkeit der Bundesrepublik kann bei der Festsetzung der Zeit und Methode fr Entschdigungszahlungen gem Absatz (1) dieses Teils sowie bei der Bereitstellung ausreichender Mittel gem Unterabsatz (f) des Absatzes (2) dieses Teils bercksichtigt werden.Fnfter TeilUSSERE RESTITUTIONENArtikel 1(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags wird die Bundesrepublik eine Verwaltungsdienststelle errichten und ausstatten, die nach den in diesem Teil und dem Anhang dazu enthaltenen Bestimmungen nach Schmucksachen, Silberwaren und antiken Mbeln (sofern die einzelnen Gegenstnde einen erheblichen Wert haben) sowie nach Kulturgtern zu forschen, sie zu erfassen und zu restituieren hat, falls diese Gegenstnde und Kulturgter whrend der Besetzung eines Gebiets von den Truppen oder Behrden Deutschlands oder seiner Verbndeten oder von deren einzelnen Mitgliedern (auf Befehl oder ohne Befehl) durch Zwang (mit oder ohne Anwendung von Gewalt), durch Diebstahl, Requisition oder andere Formen erzwungener Besitzentziehung erlangt und aus diesem Gebiet entfernt worden waren.(2) Bei Kulturgtern, die sich vor dem in Artikel 5 dieses Teils jeweils genannten Zeitpunkt in dem betreffenden Land befanden, ist die Restitution auch durchzufhren:(a) wenn diese Gegenstnde durch Schenkung, sei es unter direktem oder indirektem Druck, sei es mit Rcksicht auf die amtliche Stellung des Beschenkten erworben waren;(b) wenn sie durch Kauf erworben waren, es sei denn, sie seien zum Zweck des Verkaufs in das betreffende Land gebracht worden.(3) Bei Schmucksachen, Silberwaren und antiken Mbeln kann die Restitution verweigert werden, wenn nachgewiesen wird, da die betreffenden Sachen entfernt wurden, nachdem sie von dem ursprnglichen Eigentmer gegen Entgelt auf Grund eines gewhnlichen Handelsgeschftes erworben waren, selbst wenn die Bezahlung in Besatzungswhrung erfolgt war.(4) Der Ausdruck "Kulturgter" umfat bewegliche Sachen von religisem, knstlerischem, urkundlichem, wissenschaftlichem oder historischem Wert oder von entsprechender Bedeutung, einschlielich von Gegenstnden, die sich blicherweise in Museen, ffentlichen oder privaten Sammlungen, Bibliotheken oder historischen Archiven befinden. Der Ausdruck "antik" bezieht sich auf Sachen, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags mindestens einhundert Jahre alt sind. Der Ausdruck "erheblicher Wert" bedeutet einen Wert von mindestens 200 000 franzsischen Franken der Kaufkraft vom 1. Januar 1951.(5) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannte Dienststelle wird den Drei Mchten oder ihren Beauftragten ber die von ihr behandelten Angelegenheiten auf Antrag Auskunft erteilen und ber ihre Ttigkeit vierteljhrlich berichten. Die Unterlagen der Dienststelle sind so lange aufzubewahren, bis etwas anderes vereinbart wird.Artikel 2(1) Restitution gem Artikel 1 dieses Teils kann bei der Bundesregierung nur von der Regierung des Staates beantragt werden, aus dessen Gebiet die Sache entfernt wurde. Die Bundesregierung kann einen Restitutionsantrag ablehnen, wenn dieser bereits von der zustndigen Dienststelle einer der Drei Mchte als unbegrndet abgewiesen worden ist, es sei denn, da Beweismaterial beigebracht wird, das frher nicht vorgelegt werden konnte.(2) Eine Restitution von Schmucksachen, Silberwaren und antiken Mbeln kann bei der Bundesregierung nur beantragt werden, wenn ein entsprechender Antrag bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrags bei einer Dienststelle einer der Drei Mchte gestellt worden war. Bei Kulturgtern kann ein neuer Restitutionsantrag nach dem 8. Mai 1956 nicht mehr gestellt werden. Sind die Nachforschungen der in Artikel 1 dieses Teils genannten deutschen Dienststelle nach herausverlangten Sachen ohne Erfolg geblieben oder haben sie bis zum 8. Mai 1957 nicht zur Auffindung der herausverlangten Sache gefhrt und bieten weitere Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg, so hat die Dienststelle das Verfahren einzustellen. Gegen diese Entscheidung kann die beteiligte Partei die Schiedskommission fr Gter, Rechte und Interessen in Deutschland gem Artikel 7 anrufen. Wird die herausverlangte Sache nach der Einstellung des Verfahrens identifiziert, so kann das Verfahren wieder erffnet werden.(3) Die bei einer Dienststelle einer der Drei Mchte gestellten, aber vor Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht erledigten Antrge, die unter die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieses Teils fallen, sind von der beteiligten Macht an die in Artikel 1 genannte deutsche Dienststelle zu verweisen. Sie sind von dieser Stelle so zu behandeln, als seien sie von der antragstellenden Regierung unmittelbar bei ihr gestellt worden.(4) Die Stellung eines Restitutionsantrags gem Artikel 1 dieses Teils zu Gunsten einer natrlichen oder juristischen Person schliet die Stellung eines Restitutionsantrags gem Artikel 3 dieses Teils aus, ebenso schliet die Erhebung einer Restitutionsklage gem Artikel 3 einen Restitutionsantrag gem Artikel 1 aus.Artikel 3(1) Abweichend von den Bestimmungen des deutschen Rechts kann eine Person, der oder deren Rechtsvorgnger whrend der Besetzung eines Gebiets eine Sache durch Diebstahl oder Zwang (mit oder ohne Anwendung von Gewalt) von den Streitkrften oder Behrden Deutschlands oder seiner Verbndeten oder von deren einzelnen Mitgliedern (auf Befehl oder ohne Befehl) entzogen worden ist, von dem gegenwrtigen Besitzer dieser Sache Restitution verlangen; der Klger hat jedoch(a) dem Beklagten die wertsteigernden Aufwendungen zu erstatten, die dieser nach dem Erwerb der Sache gemacht hat;(b) den Wert des Entgelts zu erstatten, das der Klger oder sein Rechtsvorgnger erhalten hat; der Wert ist ebenso zu behandeln wie deutsche Werte, die sich zur Zeit der Entfernung der Sache in dem Lande befanden, aus dem die Sache entfernt wurde.Der Anspruch besteht nicht, wenn der gegenwrtige Besitzer die Sache zehn Jahre oder mindestens bis zum 8. Mai 1956 gutglubig in Besitz gehabt hat.(2) Der Restitutionsanspruch gem Absatz (1) dieses Artikels kann bis zum 8. Mai 1956 oder bis zum Ablauf von zehn Jahren, whrend derer der Besitzer die Sache gutglubig in Besitz gehabt hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt spter liegt, von jedem Angehrigen oder Einwohner eines Staates, welcher der Satzung der Schiedskommission fr Gter, Rechte und Interessen in Deutschland beigetreten ist, bei einem deutschen Gericht geltend gemacht werden.(3) Ein Restitutionsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn ein dieselbe Sache betreffender Restitutionsantrag einer Regierung zu Gunsten eines Antragstellers vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einer Dienststelle der Drei Mchte als unbegrndet abgewiesen worden war, es sei denn, da Beweismaterial beigebracht wird, das frher nicht vorgelegt werden konnte.Artikel 4(1) Ist eine zu restituierende Sache nach ihrer Identifizierung in Deutschland, aber vor Rckgabe an den Restitutionsberechtigten entweder in Deutschland verwendet oder verbraucht worden, oder vor ihrem Eingang bei der den Anspruch erhebenden Regierung oder bei einer zustndigen Dienststelle einer der Drei Mchte zwecks Ablieferung an den Restitutionsberechtigten zerstrt oder gestohlen worden oder abhanden gekommen, so wird die Bundesrepublik die Personen entschdigen, die sonst gem Artikel 1 und 3 dieses Teils restitutionsberechtigt wren oder deren Restitutionsansprche bei Inkrafttreten dieses Vertrags durch eine der Drei Mchte bereits gebilligt waren.(2) Die in Artikel 1 dieses Teils genannte deutsche Dienststelle entscheidet auf Antrag des Restitutionsberechtigten, der sonst Anspruch auf Restitution htte, ber seinen Entschdigungsanspruch fr Sachen, deren Restitution gem Artikel 1 und 2 beantragt werden kann. Das in Artikel 3 dieses Teils vorgesehene Gericht entscheidet auf Klage des Restitutionsberechtigten, der sonst Anspruch auf Restitution htte, ber den Anspruch auf Entschdigung fr Sachen, deren Restitution gem Artikel 3 beantragt werden kann, sofern der Klger Angehriger oder Einwohner eines Staates ist, welcher der Satzung der Schiedskommission fr Gter, Rechte und Interessen in Deutschland beigetreten ist. Die Einreichung des Antrages und die Erhebung der Klage hat sptestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags oder nach der Mitteilung an den Restitutionsberechtigten zu erfolgen, da die Sache zur Restitution nicht zur Verfgung steht je nachdem, welcher Zeitpunkt spter liegt.(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (2) dieses Artikels sind Ansprche gem Absatz (1), die bei einer Dienststelle einer der Drei Mchte vor Inkrafttreten dieses Vertrags geltend gemacht wurden, entweder von dieser Macht der in Artikel 1 dieses Teils genannten deutschen Dienststelle zu berweisen oder von der den Anspruch erhebenden Regierung selbst bei dieser Dienststelle geltend zu machen. Alle Ansprche auf Grund dieses Absatzes sind der Dienststelle sptestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags zu berweisen oder bei ihr geltend zu machen; sie hat ber diese zu entscheiden.(4) Die in Artikel 1 dieses Teils genannte deutsche Dienststelle hat Restitutionsansprche anzuerkennen, die von einer der Drei Mchte vor Inkrafttreten dieses Vertrags gebilligt worden sind. Die Dienststelle hat auch eine Bescheinigung einer der Drei Mchte als beweiskrftig anzusehen, nach der die mit dem Antrag herausverlangten Sachen bei einer zustndigen Dienststelle dieser Macht zwecks Ablieferung an den Restitutionsberechtigten nicht eingegangen sind.(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Entschdigung ist in der Hhe des Wiederbeschaffungswertes der Sachen zur Zeit der Entscheidung darber zu leisten.Artikel 5(1) Die Bestimmungen dieses Teils finden auf folgende Lnder und von den folgenden Zeitpunkten ab Anwendung: Land...........Zeitpunktsterreich 12. Mrz 1938Tschechoslowakei 1. April 1939Polen 1. September 1939Dnemark 9. April 1940Norwegen 9. April 1940Belgien 10. Mai 1940Luxemburg 10. Mai 1940Niederlande 10. Mai 1940Frankreich 17. Mai 1940Griechenland 28. Oktober 1940Jugoslawien 6.April 1941Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken 22. Juni 1941Italien 3. September 1943Rumnien 12. September 1944Finnland 19. September 1944Bulgarien 28. Oktober 1944Ungarn 20. Januar 1945(2) Unter die Bestimmungen dieses Teils fllt sowohl privates wie ffentliches Eigentum, das aus den in Absatz (1) dieses Artikels genannten Gebieten entfernt wurde.Artikel 6Schliet die Bundesrepublik mit einer anderen Macht in Angelegenheiten, die unter diesen Teil fallen, Vereinbarungen, die fr diese andere Macht gnstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen dieses Teils, so sind die Vorteile dieser neuen Vereinbarungen ohne weiteres auf alle Mchte auszudehnen, denen die entsprechenden Bestimmungen dieses Teils zugute kommen.Artikel 7(1) Die Unterzeichnerstaaten errichten hiermit eine Schiedskommission fr Gter, Rechte und Interessen in Deutschland, die ihre Ttigkeit im Einklang mit den Bestimmungen ihrer Satzung ausbt, die diesem Vertrag als Anhang beigefgt ist.(2) Auf Antrag der beteiligten Partei unterliegen die Endentscheidungen der deutschen Dienststelle gem Artikel 1, 2 und 4 dieses Teils sowie die der deutschen Gerichte gem Artikel 3 und 4 der Nachprfung durch die Schiedskommission.(3) Der Antrag an die Kommission ist von der beteiligten Partei innerhalb von dreiig Tagen nach Zustellung der Endentscheidung zu stellen. Entscheidet die deutsche Dienststelle oder das deutsche Gericht nicht innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrages, so kann der Berechtigte den Anspruch innerhalb von dreiig Tagen nach Ablauf der Jahresfrist der Kommission unmittelbar unterbreiten.(4) Die Kommission kann ber jeden ihr unterbreiteten Fall entweder selbst eine Endentscheidung fllen oder ihn an die deutsche Dienststelle oder das deutsche Gericht mit den Weisungen, die sie fr erforderlich oder angebracht hlt, zurckverweisen.(5) Die Urteile der Kommission sind endgltig und fr die Behrden und Gerichte der Unterzeichnerstaaten und anderer Staaten, die ihrer Satzung beitreten, bindend.Anhang zum Fnften Teil1(1) Die Bundesregierung wird die in Absatz (1) des Artikels 1 desvorstehenden Teilsvorgesehene Verwaltungsdienststelle als Bundesoberbehrde errichten.(2) Alle deutschen Gerichte und Behrden haben dieser Bundesoberbehrde Rechts- und Amtshilfe gem Artikel 35 des Grundgesetzes zu leisten.2(1) Antrge auf Restitution gem Artikel 1 und 2 desvorstehenden Teils, mit Ausnahme der in Absatz (3) des Artikels 2 bezeichneten, mssen enthalten(a) eine Bezeichnung der Sache, deren Restitution begehrt wird;(b) soweit mglich, eine Bezeichnung der Person, in deren Hnden sich diese Sache zur Zeit der Antragstellung befindet;(c) eine Schilderung des Sachverhalts, der den Restitutionsanspruch begrndet.(2) Dem Antrag sind die den Restitutionsanspruch begrndenden Unterlagen in beglaubigter Abschrift beizufgen oder nachzureichen.3(1) Antrge auf Entschdigung gem Artikel 4 desvorstehenden Teils, mit Ausnahme der in Absatz (3) dieses Artikels bezeichneten, mssen enthalten(a) eine Bezeichnung der Sache, fr die Entschdigung begehrt wird;(b) Angaben ber die Identifizierung dieser Sache in Deutschland;(c) Angaben bezglich der Verwendung, des Verbrauchs, der Zerstrung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens dieser Sache;(d) Angaben des beanspruchten Betrages;(e) Angaben ber alle anderen Umstnde, die den Anspruch begrnden.(2) Dem Antrag sind die den Entschdigungsanspruch begrndenden Unterlagen in beglaubigter Abschrift beizufgen oder nachzureichen.4Das Verfahren vor der Bundesoberbehrde ist gebhrenfrei.5(1) Die Bundesoberbehrde fhrt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie kann zu diesem Zweck von Amts wegen beschleunigt Beweise erheben, insbesondere Zeugen, Sachverstndige und Personen, deren Rechte betroffen wrden, vernehmen oder durch ein Gericht vernehmen lassen. Falls eine Beeidigung erforderlich erscheint, ist der Eid vor einem Gericht zu leisten. Die Bundesoberbehrde ist zustndig fr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen.(2) Als Beteiligte gelten auer der antragstellenden Regierung alle Personen, deren Rechte durch die Restitution betroffen wrden.(3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie knnen sich durch Prozebevollmchtigte oder Rechtsanwlte vertreten lassen. Von den zum Zwecke von Vernehmungen gem Absatz (1) Satz 2 dieses Paragraphen anberaumten Terminen sind sie zu benachrichtigen; sie knnen diesen Vernehmungen beiwohnen. Schriftstze eines Beteiligten sind den brigen Beteiligten mitzuteilen.6Die Bundesoberbehrde hat, wenn die Verwirklichung des Anspruchs auf Restitution gefhrdet erscheint, die zur Sicherstellung der Sache erforderlichen vorlufigen Manahmen anzuordnen.7Die Entscheidungen der Bundesoberbehrde sind schriftlich zu begrnden und den Beteiligten zuzustellen.8(1) Die Bundesoberbehrde trifft alle Manahmen, die fr die Restitution erforderlich sind. Sie ordnet, falls notwendig, die Enteignung der zu restituierenden Sache zugunsten der Bundesrepublik an, welche die enteigneten Sachen dem Restitutionsberechtigten zuleiten wird.(2) Art und Hhe der Entschdigung der durch die Enteignung Betroffenen regelt ein Bundesgesetz.(3) Erkennt die Bundesoberbehrde einen Anspruch gem Artikel 4 desvorstehenden Teilsan, so hat sie den von der Bundesrepublik zu zahlenden Entschdigungsbetrag festzusetzen.Sechster TeilREPARATIONENArtikel 1(1) Die Frage der Reparationen wird durch den Friedensvertrag zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage betreffende Abkommen geregelt werden. Die Drei Mchte verpflichten sich, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der Bundesrepublik geltend zu machen.(2) Bis zu der in Absatz (1) dieses Artikels vorgesehenen endgltigen Regelung gelten die folgenden Bestimmungen.Artikel 2Das Kontrollratsgesetz Nr. 5 verliert, auer fr die in dem Verzeichnis zum Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission (abgendert durch Entscheidung Nr. 24 der Alliierten Hohen Kommission) genannten Lnder, im Bundesgebiet seine Wirksamkeit, darf aber ohne Zustimmung der Drei Mchte nicht weiter auer Wirksamkeit gesetzt oder gendert werden. Die Bundesrepublik wird das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission nur mit Zustimmung der Drei Mchte aufheben oder ndern. jedoch gilt Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 63 als aufgehoben und Absatz 2 als dahin gendert, da die danach der Alliierten Hohen Kommission zustehenden Befugnisse von der Bundesregierung ausgebt werden. Die Bundesrepublik verpflichtet sich, die dieser nderung des Artikels 6 des Gesetzes Nr. 63 entsprechenden geeigneten Entscheidungen zur Streichung der im Verzeichnis zum Gesetz Nr. 63 genannten Lnder nach Zustimmung der Drei Mchte zu erlassen.Artikel 3(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Manahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermgen durchgefhrt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist fr Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mchte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schlieen werden.(2) Die Bundesrepublik wird die Bestimmungen ber die Behandlung des deutschen Auslandsvermgens in sterreich hinnehmen, die in einem Abkommen enthalten sind, bei dem die gegenwrtigen Besatzungsmchte Osterreichs Parteien sind, oder die in dem zuknftigen Staatsvertrag mit Osterreich getroffen werden.(3) Ansprche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Manahmen Eigentum erworben oder bertragen haben, sowie Ansprche und Klagen gegen internationale Organisationen, auslndische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.Artikel 4(1) Soweit deutsche Auslandswerte noch nicht bertragen oder liquidiert worden sind oder ber die Liquidationserlse noch nicht verfgt ist, kann die Bundesrepublik ber diese Werte Vereinbarungen mit allen Staaten schlieen, mit denen sich Deutschland seit dem 1. September 1939 im Kriegszustand befunden hat, die aber nicht Mitglieder der Interalliierten Reparations-Agentur (IARA) sind.(2) Die Bundesrepublik kann ferner mit den Mitgliedstaaten der IAR-A Vereinbarungen schlieen, die sich jedoch nur beziehen drfen auf:(a) Vermgensarten, welche die Mitgliedstaaten der IARA gemTeil IIIder Verrechnungsregeln der IARA freiwillig von der Buchung zu ihren Lasten gemTeil IIdieser Regeln ausschlieen knnen,(b) auf Reichsmark lautende, in Deutschland ausgegebene Wertpapiere,(c) Ruhegehlter und Renten,(d) einen Endtermin fr die Beschlagnahme deutschen Eigentums in Lndern, in denen ein solcher noch nicht festgesetzt ist.(3) Bezglich des in Portugal, Spanien, Schweden und der Schweiz in Anspruch genommenen deutschen Auslandsvermgens, ber das von den Drei Mchten geschlossene Abkommen in Kraft sind oder sein werden, kann die Bundesrepublik zur Durchfhrung dieser Abkommen mit den genannten Staaten Vereinbarungen ber Art und Umfang der Entschdigung schlieen, die an die frheren deutschen Eigentmer der Werte in diesen Lndern zu zahlen ist. Die Drei Mchte sind berechtigt, an den Verhandlungen darber teilzunehmen.(4) Abgesehen von den in den vorangehenden Abst7en dieses Artikels genannten Fragen ist die Bundesrepublik befugt, nach entsprechender Mitteilung an die Drei Mchte mit jedem Lande auch ber andere die deutschen Auslandswerte betreffende Fragen Vereinbarungen zu schlieen, es sei denn, da die Drei Mchte dem ausdrcklich widersprechen.Artikel 5Die Bundesrepublik wird Vorsorge treffen, da die frheren Eigentmer der Werte, die auf Grund der in Artikel 2 und 3 dieses Teiles bezeichneten Manahmen beschlagnahmt worden sind, entschdigt werden.Siebenter TeilVERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLCHTLINGEArtikel 1Die Bundesrepublik verpflichtet sich:(a) (gestrichen) (b) (gestrichen) (c) (gestrichen)(d) die Fortfhrung der Arbeiten zu gewhrleisten, die gegenwrtig vom Internationalen Suchdienst durchgefhrt werden;(e) die ordnungsgeme Betreuung und Instandhaltung der Grber alliierter ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig vorgesehen), verschleppter Personen und nichtdeutscher Flchtlinge im Bundesgebiet zu bernehmen und Pilgerfahrten von Angehrigen zu diesen Grbern zu erleichtern;(f) den Behrden der Drei Mchte und anderer beteiligter alliierter Staaten bei der Exhumierung und berfhrung der Leichen von Kriegsopfern die gleichen Mglichkeiten wie bisher zu gewhren.Artikel 2Die Bundesrepublik wird fr die ordnungsgeme Betreuung und Instandhaltung der Grber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten Staaten oder den diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten nicht anderweitig vorgesehen) Sorge tragen und die Ttigkeit dieser Organisationen erleichtern. Jede der Drei Mchte wird in ihrem Mutterland fr die ordnungsgeme Betreuung und Instandhaltung der Grber deutscher Soldaten Sorge tragen und die Ttigkeit von Organisationen erleichtern, die diesen Zwecken dienen.Artikel 3(gestrichen)Artikel 4Die Drei Mchte erklren sich bereit, ntigenfalls Verhandlungen ber die bersiedlung von Flchtlingen in das Bundesgebiet mit den Regierungen der Staaten zu fhren, in denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Vertretungen unterhlt.Achter TeilANSPRCHE GEGEN DEUTSCHLAND(gestrichen, einschlielich Anhang)Neunter TeilGEWISSE ANSPRCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHRIGEArtikel 1Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland drfen deutsche Staatsangehrige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklrung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 desFnften Teilsdieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehrige keine Ansprche irgendwelcher Art erheben wegen Manahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermchtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.Artikel 2Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland besttigt die Bundesrepublik, da keine Regierungsansprche im Namen Deutschlands wegen, Manahmen, welche von den Regierungen der in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Staaten oder mit ihrer Ermchtigung zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind, vor den Verhandlungen ber die Friedensregelung erhoben werden knnen.Artikel 3(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum Inkrafttreten einer Friedensregelung mit Deutschland.(2) Die Bundesrepublik erkennt an, da sie oder die ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen keine Ansprche irgendwelcher Art gegen die Drei Mchte oder eine von ihnen oder gegen Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autoritt ttig waren, geltend machen werden wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die Drei Mchte oder eine von ihnen oder Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autoritt ttig waren, zwischen dem 5. Juni 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags mit Bezug auf Deutschland, deutsche Staatsangehrige, deutsches Eigentum oder in Deutschland begangen haben.(3) Die Bundesrepublik bernimmt die Verantwortlichkeit fr die Entscheidung ber Entschdigungsansprche fr Besatzungsschden, die zwischen dem 1. August 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind und fr die nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission (abgendert durch Gesetz Nr. 79 der Alliierten Hohen Kommission) Entschdigung zu leisten ist, und fr die Befriedigung dieser Ansprche. Die Bundesrepublik wird bestimmen, welche weiteren der in Absatz (2) dieses Artikels genannten und im Bundesgebiet entstandenen Ansprche zu befriedigen angemessen ist und wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprche erforderlichen Manahmen treffen.(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht fr Ansprche aus Vertrgen, die Zahlungen aus den nationalen Fonds einer der Drei Mchte vorsehen.(5) Die Bundesregierung wird alle Entscheidungen, die in bezug auf Ansprche der in Absatz (3) dieses Artikels bezeichneten Art von den Behrden der Drei Mchte oder einer von ihnen vor inkrafttreten dieses Vertrages getroffen worden sind, durchfhren, soweit sie nicht bereits durchgefhrt sind.Artikel 4(1) Gem der durch den Briefwechsel vom 19. und 21. Mai 1952 zwischen dem Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und dem Geschftsfhrenden Vorsitzenden der Alliierten Hohen Kommission getroffenen Vereinbarung sind Vermgenswerte der Joint Export-Import Agency auf die Bundesrepublik bertragen worden oder werden solche Vermgenswerte bertragen werden; gem dieser Vereinbarung hat die Bundesrepublik gewisse Verbindlichkeiten bernommen.(2) Die Bundesrepublik besttigt, ihre Verpflichtung, in bereinstimmung mit diesem Briefwechsel die Drei Mchte und jede von ihnen von allen bestehenden oder zuknftig erwachsenden Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus den Transaktionen der Joint Export-Import Agency oder einer Dienststelle, deren Funktionen von der Joint Export-Import Agency bernommen worden sind oder aus anderen Auenhandelsoder Devisen-Transaktionen ergeben, welche von den Drei Mchten oder einer von ihnen vorgenommen worden und in dem Briefwechsel bezeichnet sind.(3) Vom Austausch des in Absatz (1) dieses Artikels erwhnten Briefwechsels an unterliegen seine Bestimmungen in gleicher Weise wie dieser Vertrag im Falle von Streitigkeiten der Entscheidung durch das Schiedsgericht.Zehnter TeilAUSLNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLANDArtikel 1(1) Die Bundesrepublik wird, soweit dies nicht schon geschehen ist, alle erforderlichen Manahmen treffen, um sicherzustellen, da die in Absatz (3) dieses Artikels genannten Staaten, Personen und Gesellschaften die Rckgabe ihres Eigentums in seinem jetzigen Zustand und die Wiederherstellung ihrer Rechte und Interessen im Bundesgebiet erlangen, soweit diese Gter, Rechte oder Interessen einer diskriminierenden Behandlung unterworfen waren. Diese Gter, Rechte und Interessen der in Absatz (3) genannten Staaten, Personen und Gesellschaften sind durch die Bundesrepublik von allen Beschrnkungen und Belastungen jeder Art, denen sie infolge der diskriminierenden Behandlung unterworfen wurden, zu befreien. Bei der Rckgabe oder Wiederherstellung sowie bei der Beseitigung der Beschrnkungen oder Belastungen drfen keine Kosten erhoben werden. Um jedoch eine ungerechtfertigte Bereicherung der im Absatz (3) genannten Staaten, Personen und Gesellschaften zu verhindern, knnen der Billigkeit entsprechende Bedingungen auferlegt werden.(2) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags wird die Bundesrepublik das im Anhang zu diesem Teile geregelte Verfahren fr die Anmeldung und Bearbeitung von Ansprchen auf Grund dieses Artikels und fr die Befriedigung von auf solchen Ansprchen beruhenden Entscheidungen einrichten und die Bestimmungen dieses Verfahrens in geeigneter Weise bekanntmachen. Derartige Ansprche sind binnen zwlf Monaten nach Einrichtung dieses Verfahrens anzumelden. Die Bundesrepublik wird den Beteiligten auf deren Ersuchen, soweit mglich, alle Ausknfte ber die Treuhandverwaltung der Gter, Rechte und Interessen zur Verfgung stellen.(3) Anspruchsberechtigt auf Grund dieses Artikels sind:(a) die Vereinten Nationen und ihre Staatsangehrigen,(b) die Rechtsnachfolger dieser Staatsangehrigen und(c) die Gesellschaften deutschen Rechts, an denen Staatsangehrige der Vereinten Nationen beteiligt sind,unter der Voraussetzung, da diese Staatsangehrigen oder ihre Rechtsnachfolger, abgesehen von unmittelbaren Rechtsnachfolgern kraft gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Verfgung, zur Zeit der diskriminierenden Behandlung Staatsangehrige der Vereinten Nationen waren.(4) Im Sinne dieses Artikels umfat der Ausdruck diskriminierende Behandlung" Manahmen aller Art, die zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 auf Gter, Rechte und Interessen auf Grund auerordentlicher, nicht allgemein auf alle nichtdeutschen Gter, Rechte oder Interessen anwendbarer Bestimmungen angewandt worden sind und die eine Schdigung, Entziehung oder Benachteiligung zur Folge hatten, ohne da die Beteiligten ihre freie Zustimmung gegeben oder eine angemessene Entschdigung erhalten htten. Handlungen oder Unterlassungen auf Grund der deutschen Verordnung ber die Behandlung feindlichen Vermgens vom 15. Januar 1940 (und deren nderungen) oder auf Grund anderer Bestimmungen, die einen hnlichen Zweck verfolgten, knnen als diskriminierend angesehen werden, obwohl sie sich im Rahmen dieser Verordnung, ihrer nderungen oder dieser anderen Bestimmungen hielten, wenn es sich ergibt, da(a) die auslndischen Gter, Rechte oder Interessen dadurch einen Schaden erlitten haben und(b) dieser Schaden ohne Verletzung dieser Verordnung, ihrer nderungen oder dieser anderen Bestimmungen htte vermieden werden knnen.(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Ansprche, die imDrittenundVierten Teiledieses Vertrags geregelt sind.(6) Unter die Bestimmungen dieses Artikels sollen nicht die Entschdigungsansprche fr Verluste oder Schden an den Gtern, Rechten oder Interessen fallen, die auf diskriminierende Behandlung zurckzufhren sind oder sich auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar aus dem Kriege ergeben; das Recht einer der Vereinten Nationen, whrend der Verhandlungen ber eine Friedensregelung Entschdigungsansprche dieser Art fr ihre eigenen Gter, Rechte und Interessen sowie fr die ihrer Staatsangehrigen geltend zu machen, bleibt jedoch unberhrt.Artikel 2Die Bundesgesetze ber Ausschlufristen und Verjhrungsfristen vom 28. Dezember 1950 und 30. Mrz 1951 (Gesetz ber den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen und Gesetz zur Ergnzung des Gesetzes ber den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen, Bundesgesetzblatt 1950 Seite 821 und 1951, Teil I Seite 213) sowie das Gesetz Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission ber denselben Gegenstand bleiben, soweit sie auslndische Glubiger deutscher Schuldner berhren, in Kraft. Diese Rechtsvorschriften sollen von der Bundesrepublik im Einvernehmen mit den anderen Unterzeichnerstaaten auf der Grundlage der Bestimmungen des Londoner Abkommens ber deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 einer Nachprfung unterworfen werden, soweit diese Rechtsvorschriften Ansprche betreffen, auf die sich das Abkommen bezieht.Artikel 3Unbeschadet der Bestimmungen der endgltigen Friedensregelung mit Deutschland werden die Vereinten Nationen und ihre Staatsangehrigen in gleicher Weise wie deutsche Staatsangehrige, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, nach Magabe der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik und der Lnder Entschdigungen fr die Kriegsschden erhalten, die sie an ihrem im Bundesgebiet gelegenen Eigentum erlitten haben, soweit es sich nicht um die Eingliederungshilfe und die Wohnraumhilfe handelt.Artikel 4Die Bundesrepublik besttigt, da nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Vertrge oder andere Verpflichtungen begrndeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berhrt.Artikel 5Die Staatsangehrigen der Vereinten Nationen oder die Rechtsnachfolger dieser Staatsangehrigen, die selbst Staatsangehrige der Vereinten Nationen sind, sind berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags Klage zwecks Revision der zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 erlassenen Urteile deutscher Gerichte zu erheben, wenn sie als Parteien a