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Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber“), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend „Arbeitnehmer“), wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages (Rahmentarifvertrages) für die Arbeiter/Angestellten des [Firma] vom [Datum] sowie die ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Etwa tarifvertraglich getroffene Regelungen gehen Vereinbarungen in diesem Vertrag vor. § 1 Beginn und Ort des Arbeitsverhältnisses (1) Die Arbeitnehmerin tritt am [Datum] in die Dienste des Arbeitgebers. (2) Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet abgeschlossen. § 2 Probezeit Die Probezeit beträgt [Anzahl] Monate. § 3 Vergütung (1) Die Arbeitnehmerin wird als [Tätigkeit] eingestellt. (2) Der Arbeitgeber hat das Recht, der Arbeitnehmerin eine vergleichbare Tätigkeit zuzuweisen, die ihren Vorkenntnissen entspricht. Ist die Versetzung mit einem dauerhaften Ortswechsel verbunden, bedarf sie der Zustimmung der Arbeitnehmerin. § 4 Pfändung und Abtretung (1) Die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung der Vergütung ist ausgeschlossen. Arbeitsvertrag – [Arbeitgeber] und [Arbeitnehmer] Paraphierung ……. Seite 1 von 6

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Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend „Arbeitgeber“),

und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend „Arbeitnehmer“),

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages (Rahmentarifvertrages) für die Arbeiter/Angestellten des [Firma] vom [Datum] sowie die ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Etwa tarifvertraglich getroffene Regelungen gehen Vereinbarungen in diesem Vertrag vor.

§ 1 Beginn und Ort des Arbeitsverhältnisses

(1) Die Arbeitnehmerin tritt am [Datum] in die Dienste des Arbeitgebers. (2) Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet abgeschlossen.

§ 2 Probezeit

Die Probezeit beträgt [Anzahl] Monate.

§ 3 Vergütung

(1) Die Arbeitnehmerin wird als [Tätigkeit] eingestellt. (2) Der Arbeitgeber hat das Recht, der Arbeitnehmerin eine vergleichbare Tätigkeit zuzuweisen, die

ihren Vorkenntnissen entspricht. Ist die Versetzung mit einem dauerhaften Ortswechsel verbunden, bedarf sie der Zustimmung der Arbeitnehmerin.

§ 4 Pfändung und Abtretung

(1) Die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung der Vergütung ist ausgeschlossen.

(2) Im Falle einer Lohnpfändung ist die Firma berechtigt, die ihr durch die Bearbeitung entstandenen Kosten einzubehalten. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Bearbeitungskosten.

§ 5 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt [Anzahl] Stunden in der Woche. Beginn und Ende der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, zumutbare Über- und Mehrarbeit zu leisten.

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(2) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ihre ganze Arbeitszeit der Firma zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Bezüge

(1) Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Vergütung von EUR [Betrag] (in Worten: _______) brutto. Die Vergütung wird jeweils am Ende des Monats fällig und bargeldlos auf ein von der Arbeitnehmerin zu benennendes Konto gezahlt.

(2) Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht nur, wenn diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder von ihm nachträglich genehmigt worden sind, es sei denn, dass die Ableistung der Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig war und ein vorheriges Einverständnis des Arbeitgebers nicht mehr eingeholt werden konnte. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich Beginn und Ende der zusätzlichen Arbeitszeit durch seinen Vorgesetzten schriftlich bestätigen zu lassen bzw. diese am folgenden Tag der Geschäftsleitung schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.

(4) Der Arbeitgeber zahlt der Arbeitnehmerin vermögenswirksame Leistungen.

( ) Die Arbeitnehmerin erhält die Kosten für eine Monatsfahrkarte 2. Klasse im Öffentlichen Personennahverkehr gegen Vorlage der Belege erstattet.

§ 7 Abtretung und Verpfändung des Arbeitseinkommens Die Abtretung und die Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder seitens des Arbeitgebers erlaubter Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ersatz für die entstandenen Kosten von der Arbeitnehmerin zu verlangen.

§ 8 Nebenbeschäftigung

Die Arbeitnehmerin wird ihre ganze Arbeitskraft dem Unternehmen widmen. Die Übernahme jedweder auf Erwerb gerichteten Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung.

§ 9 Gehaltszahlung bei Krankheit

(1) Eine Arbeitsverhinderung hat die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und deren voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Nach einer Arbeitsverhinderung von drei Tagen ist eine ärztliche Krankenbescheinigung einzureichen.

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(2) Im Falle der Erkrankung hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der gesetzlichen Bestimmungen des Entgeldfortzahlungsgesetzes, von derzeit sechs Wochen.

(3) Erlangt die Arbeitnehmerin infolge einer Verletzung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, Schadensersatzansprüche gegen Dritte, werden diese hiermit an den Arbeitgeber bis zur Höhe der Beiträge abgetreten, die der Arbeitgeber durch die vertraglichen Bestimmungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt.

(4) Die Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Angaben zu machen.

§ 10 Urlaub

(1) Die Arbeitnehmerin erhält einen kalenderjährlichen Erholungsurlaub von [Anzahl] Arbeitstagen.

(2) Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu gewähren und dient ausschließlich der Erholung. Bei der Wahl des Urlaubs hat die Arbeitnehmerin auf die betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Festsetzung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmerin. Dringende betriebliche Belange gehen vor.

§ 11 Kündigung

(1) Während der Vertragslaufzeit kann das Anstellungsverhältnis von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

(2) Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt. Eine fristlose Kündigung gilt vorsorglich auch als fristgemäße Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt.

(3) Die Kündigung bedarf für beide Vertragsparteien der Schriftform.

§ 12 Freistellung

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere einer Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.

§ 13 Verschwiegenheitspflicht

Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, während der Dauer des Anstellungsvertrages und nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren.

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§ 14 Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge

Für die Behandlung von Erfindungen der Arbeitnehmerin gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sowie die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Bereich.

§ 15 Personalfragebogen

Die Angaben im Personalfragebogen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei unwahren Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Personalfragebogen kann der Arbeitgeber den Vertrag anfechten.

§ 16 Nebenabreden und Vertragsänderungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 17 Verfallsfristen

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche der Arbeitnehmerin, die während eines Kündigungsprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallsfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

§ 18 Teilnichtigkeit

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.

§ 19 Vertragsaushändigung

Die Vertragsparteien bestätigen, eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten zu haben.

[Ort], den _____________ [Ort], den _____________

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________________________________[Firma][Vorname] [Nachname][Funktion]

________________________________[Vorname] [Nachname]

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