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MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ Woche der Erzeuger und Vermarkter des Bayerischen Bauernverbandes in Herrsching, 20.11.2014 Dr. Edwin Ernst Referat 35 Lebensmittel tierischer Herkunft, Fleisch- und Geflügelfleischhygiene Visuelle Fleischuntersuchung Ziele, rechtliche Bestimmungen und Anforderungen an Tierhalter und Schlachtunternehmen

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MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Woche der Erzeuger und Vermarkter

des Bayerischen Bauernverbandes in Herrsching, 20.11.2014

Dr. Edwin Ernst

Referat 35 – Lebensmittel tierischer Herkunft, Fleisch- und Geflügelfleischhygiene

Visuelle Fleischuntersuchung

Ziele, rechtliche Bestimmungen und Anforderungen

an Tierhalter und Schlachtunternehmen

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ

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Verordnung (EG) 178/2002

VO (EG) 852/2004 + VO (EG) 853/2004 VO (EG) 882/2004 VO (EG) 854/2004 +

VO (EG) 2073/2005

VO (EG) 2074/2005

VO (EG) 1079/2013

LMHV

VO (EG) 2075/2005

Tier-LMHV +

VO Lebensmittelrechtliche

Überwachung Zoonosen

Tier-LMÜV AVV LmH

AVV Rüb

AVV Zoonosen

Lebenmsittelkette

AVV SWS

EU

DE

Landesebene

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Zuständigkeitsregelungen (welche Behörde mach was)

Ausführungsbestimmungen (Verfahren der Zulassung, Auslegungshinweise)

QM-Dokumente der Behörden …

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Was plant die EU-KOM?

Überarbeitung der technischen Regelungen zur

Fleischuntersuchung im Rahmen der geltenden Regelungen

• 6 EFSA-Berichte zum Stand und mit Vorschlägen zur Verbesserung der

amtlichen Fleischuntersuchung

Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durch Art. 15 der

neuen „882“ i. V. m. delegierten Rechtsakten

• Detailregelungen und Anlagen der „854“ sollen zu neuem delegiertem

Rechtsakt/Durchführungsbestimmungen

Zusammenführung der Verordnungen (EG) Nr. 852 und 853/2004

zu einer Lebensmittelhygiene-Verordnung

• Weniger spezifische Regelungen für einzelne tierische LM?

• Weitere Optionen zur Flexibilisierung für kleine Unternehmen

• Vorlage erster Vorschläge/Rechtstexte im Frühjahr 2015

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Was plant die EU-KOM?

Anpassung der spezifischen Regelungen zu den

amtlichen Untersuchungen sowie Eigenkontrollen

auf der Grundlage der Berichte der EFSA zur

Fleischuntersuchung

• Schwein abgeschlossen (visuelle FU, Trichinenuntersuchung, Berichte zu Eigenkontrollen auf Salmonellen)

• Geflügel Vorlage konkreter Entwürfe über (Campylobacter, Verstärkung Monitoring Tiergesundheit/Tierschutz, Einstufung von

Schlachtbetrieben, Einführung „HEI“

• Wiederkäuer/Pferde/Farmwild bis Ende 2015? (EHEC, Untersuchungsgang?, TBC, Rückstände, )

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Wo stehen wir heute?

Die VO (Nr.) 178/2004, 852/2004 und 853/2004 einerseits und 882/2004

und 854/2004 andererseits haben einen Zwitter geschaffen:

• primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit und die

Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Anforderungen liegt beim

Lebensmittelunternehmer. Dies gilt auch für Landwirte!

• Einzelfreigabe von Schlachttieren nach amtl. Schlachttier- und

Fleischuntersuchung in Verantwortung der Behörde

Zudem:

• Die aktuellen Untersuchungsgänge/-methoden sind historisch

gewachsen und Fähigkeit zur Erkennung von Gefahren entsprechen

nicht der aktuellen Risikolage bzw. -bewertung

• Neben der Lebensmittelsicherheit nimmt die Verantwortung des

amtlichen Tierarztes für Tierschutz und Tiergesundheit am

Schlachthof bzw. für die Schlachttiertransporte zu

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Wo stehen wir heute?

Bewertung der aktuellen Methoden der amtlichen

Untersuchungen:

• Bei Masttieren/Geflügel sind Anlass für Beanstandungen ganz

überwiegend Qualitätsmängel bzw. Hinweise auf Probleme beim

Tierschutz und/oder Tiergesundheit im Herkunftsbetrieb

• Einzelbeanstandungen mit unmittelbarer Relevanz für die

Lebensmittelsicherheit stellen bei Mastschweinen und Geflügel die

große Ausnahme dar

• Erkennung und Beurteilung von wichtigen Zoonosen-Erregern bei

Schlachttieren bereiten erhebliche Probleme

• Bekämpfung von aktuellen Zoonosen in den Herkunftsbetrieben zum

Teil sehr schwierig

• Überwachung der Primärproduktion zum Teil lückenhaft und

unsystematisch

• Daten aus der Primärprodukten / Informationen zur Lebensmittelkette

werden nur teilweise berücksichtigt

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Welche weiteren Optionen erwägt die EU-KOM?

Beibehaltung des amtlichen Tierarztes als Kernelement der

Überwachung bei der Schlachtung

Neuregelung der Aufgabenverteilung zwischen amtlichen Tierarzt und

amtlichen Fachassistenten und Lebensmittelunternehmer?

Verlagerung von amtlichen Kontrollen in die Primärproduktion (z. B. SU im Herkunftsbetrieb, mikrobiologische Vorschlachtuntersuchungen,

serologische Tests zum Tiergesundheitsstatus/Zoonosen?)

Ausweitung der Eigenverantwortung von Unternehmen mit guten

Eigenkontrollsystemen

„Bessere“, detailliertere Informationen zur Lebensmittelkette,

größerer Einfluss auf amtliche Untersuchungen

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II.1. Gesundheitsstatus der Tiere II.1.1. Zeigen die Tiere vom Normalbefund abweichende klinische Anzeichen : Ja/Nein

II.1.2. Wenn ja, welche Zeichen: …………………………………………………

II.1.3. Ist der Herkunftsbetrieb als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt?

(nach den Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005): Ja/Nein

II.1.4 Handelt es sich bei den Tieren um noch nicht abgesetzte Saugferkel unter 5 Wochen? Ja/Nein

II.2. Behandlungen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen/Tierarzneimittel

II.2.1. Welche Tierarzneimittel mit einer Wartezeit wurden in den letzten 60 Tagen

vor der Schlachtung verabreicht? ………….……………….

II.2.2. Wann wurde diese Tierarzneimittel verabreicht? ………….……………….

II.2.3. Welche Wartezeit war zu berücksichtigen? …………………………..

II.3. Liegen Untersuchungsergebnisse zu Krankheiten/Erregern vor, die die Sicherheit des Fleisches

beeinträchtigen können? II.3.1. Liegen für die Tiere der Schlachtcharge Befunde im Hinblick auf Salmonella vor? Ja/Nein

II.3.2. Wenn ja, wie war das Ergebnis der Untersuchung? Ja/Nein

II.3.3. Hatten die Tiere der Schlachtcharge anderen Erreger /Krankheiten die möglicherweise

die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können? Ja/Nein

II.3.4. Falls ja, wann wurden diese festgestellt und falls möglich bitte angeben um

welchen Erreger/Krankheit es sich handelt? ……………

II.4 Vorangegangene Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung II.4.1. Weisen die Ergebnisse des amtlichen Tierarztes der letzten Schlachttier- und Fleischuntersuchung

darauf hin, dass bei der nächsten Abgabe von Tieren zur Schlachtung eine Kopie dieser Ergebnisse der

Lebensmittelketteninformation beigefügt werden sollen? Ja/Nein

Falls ja, ein Kopie dieser Ergebnis dieser Lebensmittelketteninformation anfügen,

falls diese Schlachtpartie zu einen anderen Schlachthof geliefert wird als die letzte Partie.

II.5. Produktionsdaten II.5.1. War die Mortalität während der Mastperiode über 5%? Ja/Nein

Mindestanforderungen für die LKI für Schweine

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II.1. Gesundheitsstatus der Tiere II.1.1. Zeigen die Tiere vom Normalbefund abweichende klinische Anzeichen : Ja/Nein

II.1.2. Wenn ja, welche Zeichen: …………………………………………………

II.1.3. Ist der Herkunftsbetrieb als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt?

(nach den Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005): Ja/Nein

II.1.4 Handelt es sich bei den Tieren um noch nicht abgesetzte Saugferkel unter 5 Wochen? Ja/Nein

II.1.5 Zahl der Zuchttiere: ……………………………………..

II.1.6 Zahl der Masttiere: ……………………………………..

II.2. Behandlungen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen/Tierarzneimittel

II.2.1. Wurden die Tiere in Zeitraum der letzten 60 Tage vor der Schlachtung mit Tierarzneimitteln behandelt? Ja/Nein

II.2.2. Die Behandlung betraf:

• Alle Tiere der Gruppe Ja/Nein

• Einzelne Tiere der Gruppe Ja/Nein

• Husten Ja/Nein

• Durchfall Ja/Nein

• Schwanzbeißen Ja/Nein

• Lahmheit Ja/Nein

• anderes Ja/Nein

II.2.3. Ist die Wartezeit für die angewandten Tierarzneimittel abgelaufen? Ja/Nein

II.2.4. Falls NEIN, geben Sie den Namen, das Behandlungsdatum und die Wartezeit an: ………………………………………

II.3. Liegen Untersuchungsergebnisse zu Krankheiten/Erregern vor, die die Sicherheit des Fleisches

beeinträchtigen können? II.3.1. Liegen für die Tiere der Schlachtcharge Befunde im Hinblick auf Salmonella vor? Ja/Nein

II.3.2. ….

Mindestanforderungen für die LKI für Schweine

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Lebensmittel-

sicherheit bei Fleisch

Landwirt

- Fütterung

- Hygiene

- Untersuchungen - u.v.m.

Hoftierarzt

Tiergesundheits- dienste,

Beratung

Schlachthofbetreiber

- Logistik bei der Schlachtung - Schlachthygiene - Eigenkontrollen

- HACCP?

Amtliche Fleischuntersuchung

- Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb

- Aufgaben amtlicher Tierarzt - Aufgaben amtlicher Fachassistent - Einsatz betriebseigenes Personal

Weiterverarbeitung von Fleisch

- Eigenkontrollen/HACCP - Infos aus der Kette?

Einzel-handel

Verwendung durch

Verbraucher

Tierschutz,

Tiergesundheit

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Welche Veränderungen im Hinblick auf die stärkere

Einbeziehung der Primärproduktion

werden bei der EU erörtert?

Verlagerung der Schlachttieruntersuchung in Herkunftsbestände

(v.a. Schwein) bereits heute möglich, wird aber – außer bei Geflügel -

kaum genutzt, Kosten??

harmonisierte epidemiologische Indikatoren: Tierbestände könnten

anhand Daten zum Tiergesundheitsstatus (Schlachtbefunde,

Serologie, Monitoring-Untersuchungen, Bewertung der Bio-Security

in der Tierhaltung …) eingestuft werden und daraus Bedingungen für

die Schlachtung abgeleitet werden.

Beispiel Dänemark: Schweine mit Salmonellen-Kategorie 3 müssen

nach der Schlachtung mit Heißwasser behandelt werden

Einsatz von Dekontaminationsmitteln???

Keine Verwendungsbeschränkungen für das Fleisch!

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VO (EU) Nr. 218/2014 + VO (EU) Nr. 219/2014 Fleischuntersuchung beim Hausschwein

• Die rein visuelle Fleischuntersuchung ist ab 1.6.2014 das

Standardverfahren für alle Hausschweine

• Voraussetzungen nach Anhang IV b Nr. 3 der VO 2074/2005 sind

ersatzlos gestrichen

(kontr. Haltungsbedingungen, mikrobiol. Test, Risikoanalyse der Betriebe)

• Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie des BfR mit dem Empfehlungen

für eine visuelle Fleischuntersuchung auf der Grundlage der VO (EG)

1244/2007 sind in der vorliegen Form überholt.

• Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen/Faktoren entscheidet

der amtliche Tierarzt über die risikoorientierte Ergänzung des visuellen

Untersuchungsganges um weitere Elemente wie verstärkte Inspektion,

Palpation und Inzision, Tests oder Probenahmen zur Laborunter-

suchung um die Beurteilung gemäß VO (EG) 854/2004

durchführen zu können.

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VO (EU) Nr. 218/2014 + VO (EU) Nr. 219/2014 Fleischuntersuchung beim Hausschwein

Faktoren, die auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch

oder Tier oder für den Tierschutz hindeuten können und weitergehende

Untersuchungsschritte rechtfertigen, aufgrund von:

a) die Kontrollen und die Analyse der Informationen zur Lebensmittelkette, die gemäß

Abschnitt I Kapitel II Teil A durchgeführt wurden;

b) der Befund der Schlachttieruntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil B

und Teil A des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;

c) die Ergebnisse der Überprüfungen der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen,

die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil C durchgeführt wurden;

d) der Befund der Fleischuntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil D und

Nummer 1 des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;

e) zusätzliche epidemiologische Daten

oder sonstige Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere.

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VO (EU) Nr. 218/2014 + VO (EU) Nr. 219/2014 Fleischuntersuchung beim Hausschwein

3. Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der

Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen (weitere Schritte

der bisher üblichen Fleischuntersuchung) …

daraus folgt: keine schwarz-weiß Entscheidung „visuell“ oder

„konventionell“

„visuell“ ist das „Grundverfahren“.

Dies wird anhand vorliegender Informationen um weitere, risiko-

orientiert festgelegte Untersuchungsschritte ergänzt.

-> fachliche Begründung

Dabei ist der Nutzen (bessere Informationen zur Beurteilung) gegen die

Nachteile (Risiken für die Prozesshygiene, Aufwand)

abzuwägen.

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Auswirkung auf die Aufgaben des

Lebensmittelunternehmers „Schlachthofbetreiber“

• Beschaffung der Lebensmittelketteninformation zu den

Schlachtpartien frühzeitig vor der Schlachtung (24 h oder ggf. später)

• Bewertung der Informationen zur Lebensmittelkette

• Befunde aus vorangegangenen Schlachtungen (Betriebe mit eigener EDV zu Befunddatenerfassung)

• Organisation der Schlachtung - Reihenfolge der Schlachtung

- Personal für die Ausschlachtung,

hygienisch Unbedenkliche Entfernung von veränderten Teilen

- Einrichtung eines Ausschleusebandes für Nachbearbeitung

von Tieren mit nicht unerheblichen Veränderungen??

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Verantwortlichkeit bei der

Gewinnung von Fleisch

• Die Gesamtverantwortung für die Sicherheit (Genusstauglichkeit, keine

Gesundheitsgefahren) des von Schlachttieren gewonnenen Fleisches hat der

Lebensmittelunternehmer (Schlachthofbetreiber)

• Die Genusstauglichkeitskennzeichnung ist keine Garantie für die Sicherheit von

Fleisch

• Das amtliche Personal trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße

Durchführung der amtlichen Untersuchungen und Beurteilung der dabei

erhobenen Befunde im Hinblick auf die

• Informationen zur Lebensmittelkette

• Wohlbefinden der Tiere

• Lebender Tiere

• Fleisch der Schlachttiere

Sowie die Mitteilung/Übermittelung der Untersuchungsbefunde

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Aufgaben für Lebensmittelunternehmer

Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002:

Art. 17 (Zuständigkeit): (1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und

Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder

Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und

überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

Art. 19 (Verantwortlichkeit): (1) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes,

erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die

Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende

Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr …

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Anforderungen nach der allg.

Lebensmittelhygiene-VO

Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Art. 4 (Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften): (1) Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit

zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I

Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.

(2) Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig

sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen

Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.

853/2004 zu erfüllen.

(3) Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:

- Basishygiene

- Kühkette; Kühlung

- Mikrobiogische Anforderungen

Art. 5 (Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte, HACCP-gestützte

Verfahren)

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Anforderungen an die landwirtschaftliche

Produktion

Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang I Teil A

III. BUCHFÜHRUNG

7. Die Lebensmittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von

Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des

Lebensmittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Lebensmittelunternehmer

müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde und

den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Verfügung stellen.

8. Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen

insbesondere Buch führen über

a) Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel;

b) die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere

unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen;

c) aufgetretene Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beeinträchtigen

können;

d) die Ergebnisse von Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger für Diagnosezwecke

genommener Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, und

e) einschlägige Berichte über Untersuchungen, die an den Tieren oder Erzeugnissen tierischen

Ursprungs vorgenommen wurden.

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Informationen zur Lebensmittelkette

Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Anhang II ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen gegebenenfalls in Bezug auf alle Tiere außer frei

lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen

zur Lebensmittelkette gemäß diesem Abschnitt einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen

Informationen entsprechend handeln.

1. Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die

relevanten Informationen zur Lebensmittelkette angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen

enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 führt….

2. Die Schlachthofbetreiber dürfen die Informationen - außer unter den in Nummer 7 genannten Umständen -

nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten.

7. Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses Verfahren die Ziele dieser Verordnung nicht

gefährdet, so genügt es, wenn die Informationen zur Lebenmittelkette dem Schlachthof weniger als 24 Stunden

vor der Ankunft der Tiere jeglicher Art, die diese Informationen betreffen, übermittelt werden oder zusammen

mit diesen Tieren im Schlachthof ankommen.

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Informationen zur Lebensmittelkette

Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Anhang II ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE 3. Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere

Folgendes umfassen:

a) den Status des Herkunftsbetriebs oder den Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit;

b) den Gesundheitszustand der Tiere;

c) die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreichten und mit Wartezeiten größer als

Null verbundenen Tierarzneimittel sowie die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere während dieser Zeit

unterzogen wurden, unter Angabe der Daten der Verabreichung und der Wartezeiten;

d) das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können;

e) die Ergebnisse der Analysen von Proben, die Tieren entnommen wurden, sowie anderer zur Diagnose von

Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können, entnommener Proben, einschließlich

Proben, die im Rahmen der Zoonosen- und Rückstandsüberwachung und -bekämpfung entnommen werden,

soweit diese Ergebnisse für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind;

f) einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen von Tieren

aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbesondere der Berichte des amtlichen Tierarztes;

g) Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte, und

h) Name und Anschrift des privaten Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbetriebs normalerweise hinzuzieht.

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Informationen zur Lebensmittelkette

Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Anhang II ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE

4. a) Der Schlachthofbetreiber muss jedoch Folgendes nicht erhalten:

i) die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und h aufgeführten Informationen, wenn diese

Informationen dem Betreiber (beispielsweise im Rahmen einer Dauervereinbarung

oder eines Qualitätssicherungssystems) bereits bekannt sind, oder

ii) die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und g aufgeführten Informationen, wenn der

Erzeuger erklärt, dass keine relevanten Informationen mitzuteilen sind.

b) Die Informationen müssen nicht in Form eines wortwörtlichen Auszugs aus den

Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs mitgeteilt werden. Sie können im Wege des

elektronischen Datenaustauschs oder in Form einer vom Erzeuger unterzeichneten

Standarderklärung übermittelt werden.

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Allgemeine Grundsätze nach VO (EG) 854/2004 Mitteilung von Unterbefunden nach Anh. I Abs. II

KAPITEL I: MITTEILUNG VON UNTERSUCHUNGSBEFUNDEN

1. Der amtliche Tierarzt hat die Untersuchungsbefunde aufzuzeichnen und zu bewerten.

2. a) Werden bei den Untersuchungen Krankheiten und Zustände festgestellt, die die Gesundheit

von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten oder das Wohlbefinden der Tiere

beeinträchtigen, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Lebensmittelunternehmer

mitzuteilen.

b) Ist das festgestellte Problem während der Primärerzeugung aufgetreten, so hat der

amtliche Tierarzt dies dem Tierarzt, der den Herkunftsbetrieb der Tiere betreut, dem für

den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern

dadurch nicht spätere Gerichtsverfahren nachteilig beeinflusst würden), sowie

gegebenenfalls der Behörde, die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs der Tiere

oder des Jagdgebiets zuständig ist, mitzuteilen.

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Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

ABSCHNITT I

VERPFLICHTUNGEN VON LEBENSMITTELUNTERNEHMERN Lebensmittelunternehmer, die Tiere aufziehen, die zur Versendung zur Schlachtung bestimmt sind, tragen dafür

Sorge, dass die Informationen zur Lebensmittelkette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angemessen in

den Dokumenten der Tiere vermerkt sind und so übermittelt werden, dass sie dem betreffenden

Schlachthofbetreiber zugänglich sind.

ABSCHNITT II

VERPFLICHTUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

KAPITEL I

MITTEILUNG VON INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE

1. …

2. Die zuständige Behörde am Schlachtort überprüft, ob:

a) die Informationen zur Lebensmittelkette zwischen dem Lebensmittelunternehmer, der die

Tiere vor dem Versand zum Schlachthof aufgezogen oder gehalten hat, und dem

Schlachthofbetreiber regelmäßig und effizient ausgetauscht werden;

b) die Informationen zur Lebensmittelkette stichhaltig und verlässlich sind;

c) gegebenenfalls der Rückfluss relevanter Informationen

zum Haltungsbetrieb gewährleistet ist. …

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Eigenkontrollen in Schlachthöfen

Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Anhang II ABSCHNITT II: ZWECK DER HACCP-VERFAHREN

1. Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen sicherstellen, dass die Verfahren, die sie

gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingeführt haben,

den Anforderungen, die nach der Gefahrenanalyse notwendig sind, sowie den in Nummer 2 aufgeführten

Anforderungen genügen.

2. Mit den Verfahren muss sichergestellt sein, dass alle Tiere bzw. gegebenenfalls alle Partien von Tieren, die

in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden,

a) ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;

b) mit den erforderlichen begleitenden Informationen aus dem in Abschnitt III genannten

Herkunftsbetrieb ausgestattet sind;

c) nicht aus Betrieben oder Gebieten stammen, über die aus Gründen der Tiergesundheit oder der

öffentlichen Gesundheit ein Verbringungsverbot oder andere Einschränkungen verhängt worden sind,

es sei denn, dass die zuständige Behörde dies gestattet;

d) sauber sind;

e) gesund sind, soweit der Lebensmittelunternehmer dies beurteilen kann, und

f) sich bei der Ankunft im Schlachthof in einem Zustand befinden, der aus Sicht des Tierschutzes

zufrieden stellend ist.

3. Werden die Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt, so muss der Lebensmittelunternehmer den

amtlichen Tierarzt benachrichtigen und geeignete Maßnahmen treffen.

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Das war‘s! Vielen Dank für die

Aufmerksamkeit!