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MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Woche der Erzeuger und Vermarkter
des Bayerischen Bauernverbandes in Herrsching, 20.11.2014
Dr. Edwin Ernst
Referat 35 – Lebensmittel tierischer Herkunft, Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
Visuelle Fleischuntersuchung
Ziele, rechtliche Bestimmungen und Anforderungen
an Tierhalter und Schlachtunternehmen
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Wer bin ich?
Tierarzt, geb. 1964
1994 – 1996 in der Großtierpraxis in der Eifel tätig
Seit 1997 in der Veterinärverwaltung in BW
Seit 2000 im baden-württembergischen Ministerium für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
Referat für tierische Lebensmittel
2002 – 2005 Führungsakademie Baden-Württemberg
Seit 2010 Leiter des Referates für tierischen Lebensmittel,
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
Seit 2011 Vertreter des Bundesrates in der Kommissions-
Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Hygienepakets
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Verordnung (EG) 178/2002
VO (EG) 852/2004 + VO (EG) 853/2004 VO (EG) 882/2004 VO (EG) 854/2004 +
VO (EG) 2073/2005
VO (EG) 2074/2005
VO (EG) 1079/2013
LMHV
VO (EG) 2075/2005
Tier-LMHV +
VO Lebensmittelrechtliche
Überwachung Zoonosen
Tier-LMÜV AVV LmH
AVV Rüb
AVV Zoonosen
Lebenmsittelkette
AVV SWS
EU
DE
Landesebene
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Zuständigkeitsregelungen (welche Behörde mach was)
Ausführungsbestimmungen (Verfahren der Zulassung, Auslegungshinweise)
QM-Dokumente der Behörden …
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Was plant die EU-KOM?
Überarbeitung der technischen Regelungen zur
Fleischuntersuchung im Rahmen der geltenden Regelungen
• 6 EFSA-Berichte zum Stand und mit Vorschlägen zur Verbesserung der
amtlichen Fleischuntersuchung
Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durch Art. 15 der
neuen „882“ i. V. m. delegierten Rechtsakten
• Detailregelungen und Anlagen der „854“ sollen zu neuem delegiertem
Rechtsakt/Durchführungsbestimmungen
Zusammenführung der Verordnungen (EG) Nr. 852 und 853/2004
zu einer Lebensmittelhygiene-Verordnung
• Weniger spezifische Regelungen für einzelne tierische LM?
• Weitere Optionen zur Flexibilisierung für kleine Unternehmen
• Vorlage erster Vorschläge/Rechtstexte im Frühjahr 2015
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Was plant die EU-KOM?
Anpassung der spezifischen Regelungen zu den
amtlichen Untersuchungen sowie Eigenkontrollen
auf der Grundlage der Berichte der EFSA zur
Fleischuntersuchung
• Schwein abgeschlossen (visuelle FU, Trichinenuntersuchung, Berichte zu Eigenkontrollen auf Salmonellen)
• Geflügel Vorlage konkreter Entwürfe über (Campylobacter, Verstärkung Monitoring Tiergesundheit/Tierschutz, Einstufung von
Schlachtbetrieben, Einführung „HEI“
• Wiederkäuer/Pferde/Farmwild bis Ende 2015? (EHEC, Untersuchungsgang?, TBC, Rückstände, )
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Wo stehen wir heute?
Die VO (Nr.) 178/2004, 852/2004 und 853/2004 einerseits und 882/2004
und 854/2004 andererseits haben einen Zwitter geschaffen:
• primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit und die
Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Anforderungen liegt beim
Lebensmittelunternehmer. Dies gilt auch für Landwirte!
• Einzelfreigabe von Schlachttieren nach amtl. Schlachttier- und
Fleischuntersuchung in Verantwortung der Behörde
Zudem:
• Die aktuellen Untersuchungsgänge/-methoden sind historisch
gewachsen und Fähigkeit zur Erkennung von Gefahren entsprechen
nicht der aktuellen Risikolage bzw. -bewertung
• Neben der Lebensmittelsicherheit nimmt die Verantwortung des
amtlichen Tierarztes für Tierschutz und Tiergesundheit am
Schlachthof bzw. für die Schlachttiertransporte zu
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Wo stehen wir heute?
Bewertung der aktuellen Methoden der amtlichen
Untersuchungen:
• Bei Masttieren/Geflügel sind Anlass für Beanstandungen ganz
überwiegend Qualitätsmängel bzw. Hinweise auf Probleme beim
Tierschutz und/oder Tiergesundheit im Herkunftsbetrieb
• Einzelbeanstandungen mit unmittelbarer Relevanz für die
Lebensmittelsicherheit stellen bei Mastschweinen und Geflügel die
große Ausnahme dar
• Erkennung und Beurteilung von wichtigen Zoonosen-Erregern bei
Schlachttieren bereiten erhebliche Probleme
• Bekämpfung von aktuellen Zoonosen in den Herkunftsbetrieben zum
Teil sehr schwierig
• Überwachung der Primärproduktion zum Teil lückenhaft und
unsystematisch
• Daten aus der Primärprodukten / Informationen zur Lebensmittelkette
werden nur teilweise berücksichtigt
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Welche weiteren Optionen erwägt die EU-KOM?
Beibehaltung des amtlichen Tierarztes als Kernelement der
Überwachung bei der Schlachtung
Neuregelung der Aufgabenverteilung zwischen amtlichen Tierarzt und
amtlichen Fachassistenten und Lebensmittelunternehmer?
Verlagerung von amtlichen Kontrollen in die Primärproduktion (z. B. SU im Herkunftsbetrieb, mikrobiologische Vorschlachtuntersuchungen,
serologische Tests zum Tiergesundheitsstatus/Zoonosen?)
Ausweitung der Eigenverantwortung von Unternehmen mit guten
Eigenkontrollsystemen
„Bessere“, detailliertere Informationen zur Lebensmittelkette,
größerer Einfluss auf amtliche Untersuchungen
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II.1. Gesundheitsstatus der Tiere II.1.1. Zeigen die Tiere vom Normalbefund abweichende klinische Anzeichen : Ja/Nein
II.1.2. Wenn ja, welche Zeichen: …………………………………………………
II.1.3. Ist der Herkunftsbetrieb als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt?
(nach den Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005): Ja/Nein
II.1.4 Handelt es sich bei den Tieren um noch nicht abgesetzte Saugferkel unter 5 Wochen? Ja/Nein
II.2. Behandlungen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen/Tierarzneimittel
II.2.1. Welche Tierarzneimittel mit einer Wartezeit wurden in den letzten 60 Tagen
vor der Schlachtung verabreicht? ………….……………….
II.2.2. Wann wurde diese Tierarzneimittel verabreicht? ………….……………….
II.2.3. Welche Wartezeit war zu berücksichtigen? …………………………..
II.3. Liegen Untersuchungsergebnisse zu Krankheiten/Erregern vor, die die Sicherheit des Fleisches
beeinträchtigen können? II.3.1. Liegen für die Tiere der Schlachtcharge Befunde im Hinblick auf Salmonella vor? Ja/Nein
II.3.2. Wenn ja, wie war das Ergebnis der Untersuchung? Ja/Nein
II.3.3. Hatten die Tiere der Schlachtcharge anderen Erreger /Krankheiten die möglicherweise
die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können? Ja/Nein
II.3.4. Falls ja, wann wurden diese festgestellt und falls möglich bitte angeben um
welchen Erreger/Krankheit es sich handelt? ……………
II.4 Vorangegangene Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung II.4.1. Weisen die Ergebnisse des amtlichen Tierarztes der letzten Schlachttier- und Fleischuntersuchung
darauf hin, dass bei der nächsten Abgabe von Tieren zur Schlachtung eine Kopie dieser Ergebnisse der
Lebensmittelketteninformation beigefügt werden sollen? Ja/Nein
Falls ja, ein Kopie dieser Ergebnis dieser Lebensmittelketteninformation anfügen,
falls diese Schlachtpartie zu einen anderen Schlachthof geliefert wird als die letzte Partie.
II.5. Produktionsdaten II.5.1. War die Mortalität während der Mastperiode über 5%? Ja/Nein
Mindestanforderungen für die LKI für Schweine
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II.1. Gesundheitsstatus der Tiere II.1.1. Zeigen die Tiere vom Normalbefund abweichende klinische Anzeichen : Ja/Nein
II.1.2. Wenn ja, welche Zeichen: …………………………………………………
II.1.3. Ist der Herkunftsbetrieb als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt?
(nach den Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005): Ja/Nein
II.1.4 Handelt es sich bei den Tieren um noch nicht abgesetzte Saugferkel unter 5 Wochen? Ja/Nein
II.1.5 Zahl der Zuchttiere: ……………………………………..
II.1.6 Zahl der Masttiere: ……………………………………..
II.2. Behandlungen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen/Tierarzneimittel
II.2.1. Wurden die Tiere in Zeitraum der letzten 60 Tage vor der Schlachtung mit Tierarzneimitteln behandelt? Ja/Nein
II.2.2. Die Behandlung betraf:
• Alle Tiere der Gruppe Ja/Nein
• Einzelne Tiere der Gruppe Ja/Nein
• Husten Ja/Nein
• Durchfall Ja/Nein
• Schwanzbeißen Ja/Nein
• Lahmheit Ja/Nein
• anderes Ja/Nein
II.2.3. Ist die Wartezeit für die angewandten Tierarzneimittel abgelaufen? Ja/Nein
II.2.4. Falls NEIN, geben Sie den Namen, das Behandlungsdatum und die Wartezeit an: ………………………………………
II.3. Liegen Untersuchungsergebnisse zu Krankheiten/Erregern vor, die die Sicherheit des Fleisches
beeinträchtigen können? II.3.1. Liegen für die Tiere der Schlachtcharge Befunde im Hinblick auf Salmonella vor? Ja/Nein
II.3.2. ….
Mindestanforderungen für die LKI für Schweine
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Lebensmittel-
sicherheit bei Fleisch
Landwirt
- Fütterung
- Hygiene
- Untersuchungen - u.v.m.
Hoftierarzt
Tiergesundheits- dienste,
Beratung
Schlachthofbetreiber
- Logistik bei der Schlachtung - Schlachthygiene - Eigenkontrollen
- HACCP?
Amtliche Fleischuntersuchung
- Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb
- Aufgaben amtlicher Tierarzt - Aufgaben amtlicher Fachassistent - Einsatz betriebseigenes Personal
Weiterverarbeitung von Fleisch
- Eigenkontrollen/HACCP - Infos aus der Kette?
Einzel-handel
Verwendung durch
Verbraucher
Tierschutz,
Tiergesundheit
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Welche Veränderungen im Hinblick auf die stärkere
Einbeziehung der Primärproduktion
werden bei der EU erörtert?
Verlagerung der Schlachttieruntersuchung in Herkunftsbestände
(v.a. Schwein) bereits heute möglich, wird aber – außer bei Geflügel -
kaum genutzt, Kosten??
harmonisierte epidemiologische Indikatoren: Tierbestände könnten
anhand Daten zum Tiergesundheitsstatus (Schlachtbefunde,
Serologie, Monitoring-Untersuchungen, Bewertung der Bio-Security
in der Tierhaltung …) eingestuft werden und daraus Bedingungen für
die Schlachtung abgeleitet werden.
Beispiel Dänemark: Schweine mit Salmonellen-Kategorie 3 müssen
nach der Schlachtung mit Heißwasser behandelt werden
Einsatz von Dekontaminationsmitteln???
Keine Verwendungsbeschränkungen für das Fleisch!
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Visuelle
Fleischuntersuchung
Untersuchung ohne
Anschnitte
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VO (EU) Nr. 218/2014 + VO (EU) Nr. 219/2014 Fleischuntersuchung beim Hausschwein
• Die rein visuelle Fleischuntersuchung ist ab 1.6.2014 das
Standardverfahren für alle Hausschweine
• Voraussetzungen nach Anhang IV b Nr. 3 der VO 2074/2005 sind
ersatzlos gestrichen
(kontr. Haltungsbedingungen, mikrobiol. Test, Risikoanalyse der Betriebe)
• Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie des BfR mit dem Empfehlungen
für eine visuelle Fleischuntersuchung auf der Grundlage der VO (EG)
1244/2007 sind in der vorliegen Form überholt.
• Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen/Faktoren entscheidet
der amtliche Tierarzt über die risikoorientierte Ergänzung des visuellen
Untersuchungsganges um weitere Elemente wie verstärkte Inspektion,
Palpation und Inzision, Tests oder Probenahmen zur Laborunter-
suchung um die Beurteilung gemäß VO (EG) 854/2004
durchführen zu können.
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VO (EU) Nr. 218/2014 + VO (EU) Nr. 219/2014 Fleischuntersuchung beim Hausschwein
Faktoren, die auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch
oder Tier oder für den Tierschutz hindeuten können und weitergehende
Untersuchungsschritte rechtfertigen, aufgrund von:
a) die Kontrollen und die Analyse der Informationen zur Lebensmittelkette, die gemäß
Abschnitt I Kapitel II Teil A durchgeführt wurden;
b) der Befund der Schlachttieruntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil B
und Teil A des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;
c) die Ergebnisse der Überprüfungen der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen,
die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil C durchgeführt wurden;
d) der Befund der Fleischuntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil D und
Nummer 1 des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;
e) zusätzliche epidemiologische Daten
oder sonstige Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere.
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VO (EU) Nr. 218/2014 + VO (EU) Nr. 219/2014 Fleischuntersuchung beim Hausschwein
3. Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der
Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen (weitere Schritte
der bisher üblichen Fleischuntersuchung) …
daraus folgt: keine schwarz-weiß Entscheidung „visuell“ oder
„konventionell“
„visuell“ ist das „Grundverfahren“.
Dies wird anhand vorliegender Informationen um weitere, risiko-
orientiert festgelegte Untersuchungsschritte ergänzt.
-> fachliche Begründung
Dabei ist der Nutzen (bessere Informationen zur Beurteilung) gegen die
Nachteile (Risiken für die Prozesshygiene, Aufwand)
abzuwägen.
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Auswirkung auf die Aufgaben des
Lebensmittelunternehmers „Schlachthofbetreiber“
• Beschaffung der Lebensmittelketteninformation zu den
Schlachtpartien frühzeitig vor der Schlachtung (24 h oder ggf. später)
• Bewertung der Informationen zur Lebensmittelkette
• Befunde aus vorangegangenen Schlachtungen (Betriebe mit eigener EDV zu Befunddatenerfassung)
• Organisation der Schlachtung - Reihenfolge der Schlachtung
- Personal für die Ausschlachtung,
hygienisch Unbedenkliche Entfernung von veränderten Teilen
- Einrichtung eines Ausschleusebandes für Nachbearbeitung
von Tieren mit nicht unerheblichen Veränderungen??
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Leitfaden der AFFL zur visuellen
Fleischuntersuchung
• Empfehlung zur Auswertung von Daten aus
vorangegangen Schlachtung (6 Monate) zur Bewertung
des Risikos der Partie/des Herkunftsbetriebs
(v.a. Organbefunde)
• Lehnt sich an die Vorgehensweise an, die vor dem 1.6.
für die visuelle Fleischuntersuchung in Pilotschlachthöfen
üblich war
• Verfügbarkeit von Daten
aus vorangegangen Schlachtungen im gleichen SH
aus anderen Schlachthöfen
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Auswirkung auf die Aufgaben des amtlichen
Untersuchungspersonals
Durchführung der Fleischuntersuchung:
• Festlegungen bezüglich der Schlachtpartie oder
einzelner Tiere
Reihenfolge der Schlachtung in Ordnung?
zusätzliche Inzisionen und Palpationen
zusätzliche Probennahmen
(Hemmstoffe / BU / mikrobiologische Untersuchungen)
Schlachtgeschwindigkeit und/oder Personalbedarf
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Verantwortlichkeit bei der
Gewinnung von Fleisch
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Verantwortlichkeit bei der
Gewinnung von Fleisch
• Die Gesamtverantwortung für die Sicherheit (Genusstauglichkeit, keine
Gesundheitsgefahren) des von Schlachttieren gewonnenen Fleisches hat der
Lebensmittelunternehmer (Schlachthofbetreiber)
• Die Genusstauglichkeitskennzeichnung ist keine Garantie für die Sicherheit von
Fleisch
• Das amtliche Personal trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Durchführung der amtlichen Untersuchungen und Beurteilung der dabei
erhobenen Befunde im Hinblick auf die
• Informationen zur Lebensmittelkette
• Wohlbefinden der Tiere
• Lebender Tiere
• Fleisch der Schlachttiere
Sowie die Mitteilung/Übermittelung der Untersuchungsbefunde
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Aufgaben für Lebensmittelunternehmer
Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002:
Art. 17 (Zuständigkeit): (1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder
Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und
überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.
Art. 19 (Verantwortlichkeit): (1) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes,
erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende
Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr …
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Anforderungen nach der allg.
Lebensmittelhygiene-VO
Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Art. 4 (Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften): (1) Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit
zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I
Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
(2) Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig
sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen
Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 zu erfüllen.
(3) Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:
- Basishygiene
- Kühkette; Kühlung
- Mikrobiogische Anforderungen
Art. 5 (Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte, HACCP-gestützte
Verfahren)
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Anforderungen an die landwirtschaftliche
Produktion
Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang I Teil A
III. BUCHFÜHRUNG
7. Die Lebensmittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von
Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des
Lebensmittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Lebensmittelunternehmer
müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde und
den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Verfügung stellen.
8. Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen
insbesondere Buch führen über
a) Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel;
b) die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere
unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen;
c) aufgetretene Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beeinträchtigen
können;
d) die Ergebnisse von Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger für Diagnosezwecke
genommener Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, und
e) einschlägige Berichte über Untersuchungen, die an den Tieren oder Erzeugnissen tierischen
Ursprungs vorgenommen wurden.
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Informationen zur Lebensmittelkette
Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Anhang II ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen gegebenenfalls in Bezug auf alle Tiere außer frei
lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen
zur Lebensmittelkette gemäß diesem Abschnitt einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen
Informationen entsprechend handeln.
1. Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die
relevanten Informationen zur Lebensmittelkette angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen
enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 führt….
2. Die Schlachthofbetreiber dürfen die Informationen - außer unter den in Nummer 7 genannten Umständen -
nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten.
7. Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses Verfahren die Ziele dieser Verordnung nicht
gefährdet, so genügt es, wenn die Informationen zur Lebenmittelkette dem Schlachthof weniger als 24 Stunden
vor der Ankunft der Tiere jeglicher Art, die diese Informationen betreffen, übermittelt werden oder zusammen
mit diesen Tieren im Schlachthof ankommen.
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Informationen zur Lebensmittelkette
Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Anhang II ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE 3. Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere
Folgendes umfassen:
a) den Status des Herkunftsbetriebs oder den Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit;
b) den Gesundheitszustand der Tiere;
c) die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreichten und mit Wartezeiten größer als
Null verbundenen Tierarzneimittel sowie die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere während dieser Zeit
unterzogen wurden, unter Angabe der Daten der Verabreichung und der Wartezeiten;
d) das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können;
e) die Ergebnisse der Analysen von Proben, die Tieren entnommen wurden, sowie anderer zur Diagnose von
Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können, entnommener Proben, einschließlich
Proben, die im Rahmen der Zoonosen- und Rückstandsüberwachung und -bekämpfung entnommen werden,
soweit diese Ergebnisse für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind;
f) einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen von Tieren
aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbesondere der Berichte des amtlichen Tierarztes;
g) Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte, und
h) Name und Anschrift des privaten Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbetriebs normalerweise hinzuzieht.
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Informationen zur Lebensmittelkette
Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Anhang II ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE
4. a) Der Schlachthofbetreiber muss jedoch Folgendes nicht erhalten:
i) die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und h aufgeführten Informationen, wenn diese
Informationen dem Betreiber (beispielsweise im Rahmen einer Dauervereinbarung
oder eines Qualitätssicherungssystems) bereits bekannt sind, oder
ii) die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und g aufgeführten Informationen, wenn der
Erzeuger erklärt, dass keine relevanten Informationen mitzuteilen sind.
b) Die Informationen müssen nicht in Form eines wortwörtlichen Auszugs aus den
Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs mitgeteilt werden. Sie können im Wege des
elektronischen Datenaustauschs oder in Form einer vom Erzeuger unterzeichneten
Standarderklärung übermittelt werden.
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Allgemeine Grundsätze nach VO (EG) 854/2004 Mitteilung von Unterbefunden nach Anh. I Abs. II
KAPITEL I: MITTEILUNG VON UNTERSUCHUNGSBEFUNDEN
1. Der amtliche Tierarzt hat die Untersuchungsbefunde aufzuzeichnen und zu bewerten.
2. a) Werden bei den Untersuchungen Krankheiten und Zustände festgestellt, die die Gesundheit
von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten oder das Wohlbefinden der Tiere
beeinträchtigen, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Lebensmittelunternehmer
mitzuteilen.
b) Ist das festgestellte Problem während der Primärerzeugung aufgetreten, so hat der
amtliche Tierarzt dies dem Tierarzt, der den Herkunftsbetrieb der Tiere betreut, dem für
den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern
dadurch nicht spätere Gerichtsverfahren nachteilig beeinflusst würden), sowie
gegebenenfalls der Behörde, die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs der Tiere
oder des Jagdgebiets zuständig ist, mitzuteilen.
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Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
ABSCHNITT I
VERPFLICHTUNGEN VON LEBENSMITTELUNTERNEHMERN Lebensmittelunternehmer, die Tiere aufziehen, die zur Versendung zur Schlachtung bestimmt sind, tragen dafür
Sorge, dass die Informationen zur Lebensmittelkette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angemessen in
den Dokumenten der Tiere vermerkt sind und so übermittelt werden, dass sie dem betreffenden
Schlachthofbetreiber zugänglich sind.
ABSCHNITT II
VERPFLICHTUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
KAPITEL I
MITTEILUNG VON INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE
1. …
2. Die zuständige Behörde am Schlachtort überprüft, ob:
a) die Informationen zur Lebensmittelkette zwischen dem Lebensmittelunternehmer, der die
Tiere vor dem Versand zum Schlachthof aufgezogen oder gehalten hat, und dem
Schlachthofbetreiber regelmäßig und effizient ausgetauscht werden;
b) die Informationen zur Lebensmittelkette stichhaltig und verlässlich sind;
c) gegebenenfalls der Rückfluss relevanter Informationen
zum Haltungsbetrieb gewährleistet ist. …
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30 Folie 30,
wichtige
Waren- und
Informations-
flüsse im
Schweine-
fleischsektor
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Eigenkontrollen in Schlachthöfen
Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Anhang II ABSCHNITT II: ZWECK DER HACCP-VERFAHREN
1. Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen sicherstellen, dass die Verfahren, die sie
gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingeführt haben,
den Anforderungen, die nach der Gefahrenanalyse notwendig sind, sowie den in Nummer 2 aufgeführten
Anforderungen genügen.
2. Mit den Verfahren muss sichergestellt sein, dass alle Tiere bzw. gegebenenfalls alle Partien von Tieren, die
in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden,
a) ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;
b) mit den erforderlichen begleitenden Informationen aus dem in Abschnitt III genannten
Herkunftsbetrieb ausgestattet sind;
c) nicht aus Betrieben oder Gebieten stammen, über die aus Gründen der Tiergesundheit oder der
öffentlichen Gesundheit ein Verbringungsverbot oder andere Einschränkungen verhängt worden sind,
es sei denn, dass die zuständige Behörde dies gestattet;
d) sauber sind;
e) gesund sind, soweit der Lebensmittelunternehmer dies beurteilen kann, und
f) sich bei der Ankunft im Schlachthof in einem Zustand befinden, der aus Sicht des Tierschutzes
zufrieden stellend ist.
3. Werden die Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt, so muss der Lebensmittelunternehmer den
amtlichen Tierarzt benachrichtigen und geeignete Maßnahmen treffen.
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Handlungsbedarf:
Welche Informationen zu Schlachttieren sind für wen relevant?
Wie kann die Befunderhebung und Befundbewertung der
Schlachtbefunde verbessert werden?
Wie erfolgt die Übertragung der Informationen?
Wie fließen die Informationen in die Entscheidungen von
Lebensmittelunternehmer und amtlichem Personal ein?
Wie wird das Ganze sinnvoll überwacht?
Welche Rolle haben Systeme der Wirtschaft (QS) oder Datenbanken
wie die des Fleischprüfrings?
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33
Lebensmittel-
sicherheit bei Fleisch
Landwirt
- Fütterung
- Hygiene
- Untersuchungen - u.v.m.
Hoftierarzt
Tiergesundheits- dienste,
Beratung
Schlachthofbetreiber
- Logistik bei der Schlachtung - Schlachthygiene - Eigenkontrollen
- HACCP?
Amtliche Fleischuntersuchung
- Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb
- Aufgaben amtlicher Tierarzt - Aufgaben amtlicher Fachassistent - Einsatz betriebseigenes Personal
Weiter-verarbeitung von Fleisch
Einzel-handel
Verwendung durch
Verbraucher
Tierschutz,
Tiergesundheit
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34
Anforderungen an Fleisch
Spezifikation für Fleischlieferant
Wursthersteller (Zwiebelmettwurst)
Spezifikation für Schlachthof
Spezifikation für Landwirt
HACCP Rohwarenspezifikation
Eigenkontrollen
Rückverfolgbarkeit
Status Erzeuger Logistik der Schlachtung
Eigenkontrollen
Tiergesundheit
Biosicherheit
Monitoring