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VO Börserecht

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Kapitalmarkt

Definition: Gesamtheit der Institutionen und Transaktionen, durch die längerfristige Finanzierungsmittel von bestimmten Rechträgern und Wirtschaftseinheiten an andere zur Bildung von Sachkapital direkt zugeführt oder vermittelt werden.

Neuere Entwicklungen:– Institutionalisierung– Mediatisierung– Internationalisierung

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Funktions- und Individualschutz

Funktionsschutz: Vermeidung von Krisen ganz allgemein

Individualschutz: Schutz des Anlegers/Einlegers vor übermäßigem Risiko

Klare Trennung der beiden Prinzipien problematisch („Kehrseiten einer Medaille“)!

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Kompetenzrechtliche Einordnung

„Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“ (Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG)

Ergänzend: Zivilrechtswesen, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Strafrechtswesen (Art 10 Abs 1 Z 6 und 8 B-VG).

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Unionsrechtliche Grundlagen

Niederlassungsfreiheit (Art 50 AEUV)

Dienstleistungsfreiheit (Art 56 ff AEUV)

Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV)

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Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht

Bank en -au fsicht

V ersi cherungs-au fsicht

Pension sk assen-au fsicht

W ertpap ier-au fsicht

FM A

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Organisationsrecht der FMA

Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 FMABG)

Weisungsfrei (Verfassungsbestimmung des § 1 FMABG)

Aufsichtsführung durch den BMF (§ 16 FMABG)

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Binnenstruktur der FMA

Organe: Vorstand und Aufsichtsrat (§ 4 FMABG) Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom

Bundespräsidenten bestellt; Vorschlagsrecht vom BMF und OeNB aufgrund des Ergebnisses des verpflichteten Ausschreibungsverfahrens (§ 5 Abs 2 u. 3 FMABG)

BMF kann aus wichtigem Grund abberufen (§ 7 Abs 3 FMABG) Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs

Aufsichtsratsmitglieder; zwei zusätzliche kooptierte Mitglieder (von WKÖ namhaft gemacht) [§ 8 Abs 1 FMABG]

Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Rechnungskreise für jeden Aufsichtsbereich) [§ 19 FMABG]

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Systematisierung des Kapitalmarkts und Kapitalmarktrechts

Nationaler und internationaler Kapitalmarkt Organisierter und nicht geregelter (grauer)

Kapitalmarkt Kassa- und Terminmarkt Primärmarkt (Emissionsmarkt) und

Sekundärmarkt (Zirkulationsmarkt)

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Marktteilnehmer

„Marktorganisatoren“ (Börsen und börsenähnliche Einrichtungen)

Emittenten Kreditinstitute (Institutionelle und sonstige) Anleger Wertpapierfirmen/Wertpapierdienst-

leistungsunternehmen Prüfer, Kontrolleure, Rating-Agenturen etc

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Handel mit Finanzinstrumenten (1)

Die grundsätzliche Unterscheidung:

Handel an einem geregelten Markt (Börsenmarkt)

Außerbörslicher „Over The Counter“

(OTC)-Handel

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Handel mit Finanzinstrumenten (2)

Geregelter Markt (§ 1 Abs 2 BörseG): Wird von einem Börsenunternehmen im Inland oder

einem Marktbetreiber in einem MS betrieben oder verwaltet;

„multilaterales System“; führt die Interessen einer Vielzahl Dritter am

Kauf/Verkauf von FI innerhalb des Systems in nicht-diskretionärer Weise zusammen oder fördert das Zusammenführen;

führt zu einem Vertrag über FI.

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Handel mit Finanzinstrumenten (3)

Multilaterales Handelssystem (§ 1 Z 9 WAG): Von einer WP-Firma oder einem Marktbetreiber

betriebenes multilaterales System; führt die Interessen einer Vielzahl Dritter am

Kauf/Verkauf von FI innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln zusammen;

führt zu einem Vertrag; ist kein geregelter Markt.

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Handel mit Finanzinstrumenten (4)

Systematische Internalisierer (§ 1 Z 10 WAG): KI oder über Zweigstelle im Inland tätige WP-Firmen, die in organisierter und systematischer Weise häufig

und regelmäßig für eigene Rechnung zur Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb von

geregelten Märkten und MTF mit FI handeln.

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Die Börse

Börseunternehmen als „Träger“ Wertpapierbörsen – allgemeine

Warenbörsen (§ 1 BörseG)

- EXAA – Energy Exchange Austria;

- CEGH („Central European Gas Hub“) Gas Exchange

Handels- und Bewertungsfunktion

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Börsestruktur

Notierungsverhältnis zu Emittenten

Börseunternehmen

Börsemitglieder

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Börsedefinition

Keine Legaldefinition Traditionelle Begriffsbestimmung:- Regelmäßigkeit der Veranstaltung- Gleicher Ort- Vertretbarkeit der gehandelten Gegenstände- Abschluss von Großhandelsgeschäften im Gegensatz zum

Kleinhandel und - Regelmäßig auf „Kaufleute“ (Unternehmer) beschränkte

Teilnahme am Handel Automatisierung des Börsehandels bewirkt:

Ortsgebundenheit (Computer-)Systemgebundenheit; „Matching“ durch das System.

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Börseorganisation und -aufsicht

Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMA (§ 45 Abs 1 BörseG).

FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens.

Bestellung eines Börsekommissärs (§ 46 BörseG). Konzessionspflicht (§ 2 Abs 2 BörseG) in

Kombination mit Instrumenten der laufenden Aufsicht Börseunternehmen sind in der Rechtsform der

Aktiengesellschaft zu führen.

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Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA)

Etabliert durch VO 1095/2010/EU („ESMA-VO“); neben Bankaufsicht („EBA“) und

Versicherungsaufsicht („EIOPA“); die drei Behörden bilden (im Zusammenwirken mit

weiteren Behörden) das „Europäische System der Finanzmarktaufsicht“ (ESFS);

Wichtige Zuständigkeit: Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen sowie Entwurf technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards

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Börseunternehmen als beliehene Unternehmen

Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren in Bescheidform; In-Gang-Setzung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Emittenten und der Wiener Börse.

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 10-wöchige Entscheidungsfrist statt der allgemeinen

6-Monatsfrist (§ 72 Abs 4 BörseG).

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Rechtsnatur der „Börse“?

Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Deutung der Börseveranstaltungen?

Mitgliederorientierte Körperschaft? Rechtsgebilde sui generis, welches sich

durch Rechtskontinuität auszeichnet? Nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt?

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Zulassung zum Handel (1)

Warenbörse und Wertpapierbörse Zulassung zum geregelten Markt durch

Bescheid: Amtlicher Handel Geregelter Freiverkehr „Zulassung“ zum Dritten Markt (MTF) durch

Vereinbarung

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Zulassung zum Handel (2)

Marktsegmente

Geregelte Märkte:Amtlicher HandelGeregelter Freiverkehr

Daneben: PrivatrechtlicheMarktsegmentierung

(Ungeregelter)„Dritter Markt“: MTF

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Zulassungsvoraussetzungen

Rechtsgrundlage des Emittenten Emissionsvolumen Bestandsdauer des Emittenten Rechtsgrundlage der Wertpapiere Handelbarkeit

(Spezialproblem:Vinkulierung!) Stückelung Streuung

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Ausgewählte Kriterien

amtlicher Handel geregelter Freiverkehr(§ 66a BörseG) (§ 68 BörseG) Gesamtnominale bei Aktien mind. 2,9 Millionen Euro mind. 725 000 Euro bei anderen Wertpapieren mind. 725 000 Euro mind. 725 000 Euro Gesamtstückzahl mind. 20 000 Stück mind. 10 000 Stück Mindestnominale Streubesitz mind. 725 000 Euro mind. 181 250 Euro Mindeststückzahl Streubesitz mind. 10 000 Stück mind. 2 500 Stück Bestand der Gesellschaft und Veröffentlichung des Jahresabschlusses mind. 3 Jahre mind. 1 Jahr

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Privatrechtliche Marktsegmentierung 1

Equity market.at Bond market.at Structured products.at Other securities.at

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Privatrechtliche Marktsegmentierung 2

Equity.market.at

prime market mid market standard market

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Privatrechtliche Marktsegmentierung 3

Prime Market (nur geregelte Märkte) Standard Market (Auction and Continuous;

nur geregelte Märkte) Mid Market (geregelter Markt und dritter

Markt)

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Privatrechtliche Marktsegmentierung 4: Prime Market

„Regelwerk Prime Market“ Aktienwerte, die zum AH oder GFV zugelassen sind

und speziellen Zusatzanforderungen entsprechen Stammaktien Mindeststreubesitz (25%; Kapitalisierung mind.

EUR 15 Mio) Quartalsberichte und Jahresfinanzbericht Erklärung über Einhaltung des Corporate

Governance Kodex im Geschäftsbericht Specialist-Betreuung

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Notierungsbeendigung

Widerruf: Nichteinhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften (äußerstes Mittel: „kaltes Delisting“)

Delisting: Freiwillig (§§ 83 Abs 4, 84 Abs 5 BörseG beim geregelten Freiverkehr: Einmonatsfrist); keine Regelung für den amtlichen Handel.

Barabfindungsangebot in der BGH-Judikatur BGH 25.11.2002, II ZR 133/01 („Macroton“): Barabfindung; BGH 08.10.2013, II ZB 26/12 („Frosta“): Keine Barabfindung

erforderlich

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Handelsaufsicht

Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen (§ 25 Abs 1 BörseG).

Erlassung von Handelsregeln (§ 26 Abs 2 BörseG). Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte (§ 26 Abs 3

Satz 1 BörseG). Gebührenordnung (§ 13 Abs 6 BörseG). Handelsaussetzung (§ 25b Abs 1 BörseG); Verlangen der

FMA nach § 48q Abs 3 BörseG im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel; Parallelregelung in § 91 Abs 3 Z 9 WAG.

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Art des Börsehandels (1)

Bestimmung durch das Börseunternehmen (Wiener Börse AG) gemäß § 56 Abs 1 BörseG unter Bedachtnahme auf

das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel

die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums,

die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze

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Art des Börsehandels (2)

Demonstrative Aufzählung als gesetzliche Leitlinie (§ 56 Abs 1 BörseG):

Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem durch Zuruf durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen

durch ein Börsenmitglied (Market Maker)

An der Wiener Börse wird das automatisierte Handelssystem XETRA verwendet.

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Handelsbeschränkungen

Handelsaussetzungen durch das Börseunternehmen

- auftrags der FMA insb. iZm der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel (§ 25b Abs 3 und § 48q Abs 3 BörseG; § 91 Abs 3 Z 9 WAG) bzw.

- als Ausfluss der Handelsaufsicht durch das Börseunternehmen (§ 25b Abs 1 BörseG)

Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen („Handelsaufsicht“: § 25 Abs 1 BörseG)

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Börsegeschäfte

Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit oder in einem automatisierten Handelssystem abgeschlossen werden

Fixgeschäftscharakter (§ 27 Abs 3 BörseG) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das

Börseschiedsgericht zu entscheiden (§ 27 Abs 3 BörseG) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus

Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft (§ 28 Abs 1 BörseG; vgl auch den Ausschluss des Differenzeinwandes bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften gemäß § 1 Abs 5 BWG)

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Effektengiroverkehr

Abwicklung von Effektengeschäften idR ohne Änderung des Aufbewahrungsortes der Wertpapiere

Einrichtung einer zentralen Wertpapiersammelbank (OeKB) Übertragung von Miteigentumsanteilen am Sammelbestand

durch Gutschriften der Wertpapiersammelbank auf dem Konto der Bank, die Wertpapiere für sich oder für einen Kunden im eigenen Namen erworben hat; Belastung des Kontos der Bank, die aus ihren eigenen Beständen oder im Auftrag eines Kunden diese Wertpapiere verkauft hat.

Depotvertrag zwischen der Bank und der Wertpapiersammelbank (=Drittverwahrer)

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Folgepflichten börsenotierter Emittenten

Regelpublizität (unverzügliche Zurverfügungstellung von Jahresabschluss und Lagebericht); Zwischenberichte („Halbjahresfinanzbericht“)

Ad hoc-Publizität (§ 48d BörseG): Bekanntgabe von Insider-Informationen, sofern diese den Emittenten unmittelbar betreffen

Beteiligungspublizität (Stimmrechtsschwellen in 5%-Schritten gemäß § 91 BörseG)

Directors‘ Dealings (§ 48d Abs 4 BörseG): Offenlegungspflicht für Personen mit Führungsaufgaben bei einem Emittenten (Bagatellgrenze von zusammen € 5.000,00 pro Kalenderjahr)

Enforcement-Bestimmungen des Rechnungslegungs-KontrollG

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Emissionen

Struktur

Selbstemission Fremdemission

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Angebotsarten

Private Placement Öffentliches Angebot

Initial PublicOffering

Secondary Offering

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Vertragsverhältnisse

Übernahmevertrag zwischen Emissionsbank und Emittent (bzw Altaktionär) mit oder ohne Platzierungsgarantie bzw firm commitment underwriting

Konsortialvertrag (zwischen den Konsortialbanken)

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Prospektpflicht nach KMG

Öffentliches Angebot im Inland Prospektausnahmen Prospektarten

Veranlagungsprospekt Wertpapierprospekt

Dividendenwerte Nichtdividendenwerte

EinmalprospektBasisprospekt

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Prospektbilligung durch FMA (§ 8a KMG)

Billigungsbescheid der FMA; Prüfungsmaßstab:

Vollständigkeit; Kohärenz (Widerspruchsfreiheit); Verständlichkeit (Maßstab des

durchschnittlich interessierten Anlegers).

Eingeschränkt materielle Prüfung?

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Prospekthaftung I

§ 11 KMG Unionsrechtlich nicht harmonisiert Spezielle Ausprägung der cic Anspruchsnormenkonkurrenz mit Haftung

nach allg. Zivilrecht Haftungsträger: Emittent, Kontrollor,

Vermittler, sonstige (zB Abschlussprüfer)

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Prospekthaftung II

Haftungsumfang: Vertrauensschaden; Betragsbeschränkung (außer bei Vorsatz) bis Höhe des Erwerbspreises zzgl. Spesen und Zinsen;

Präklusivfrist: 10 Jahre nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes

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Verhaltenspflichten für Emittenten

Insiderrecht (§ 48b BörseG): Unter Ausnützung von Insider-Informationen nicht

– kaufen, verkaufen– anbieten oder empfehlen – einem Dritten zugänglich machen (Weitergabe)

Compliance-Einrichtungen (§ 82 Abs 5 iVm § 48s BörseG)

– Unterrichtung der Dienstnehmer– Interne Richtlinien zur Informationsweitergabe – Organisatorische Maßnahmen

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InsiderrechtDie Insiderinformation

§ 48a BörseG:

Öffentlich nicht bekannte genaue Information; Betrifft direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder

Finanzinstrumente; Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung des

Finanzinstruments oder eines Derivates bei Bekanntwerden in der Öffentlichkeit;

„weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde“.

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Genaue Information (1)

Ereignis muss schon eingetreten sein oder muss im Fall eines zukünftigen Ereignisses mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten; BGH (NZG 2008, 342): Hinreichende

Wahrscheinlichkeit gegeben, sofern es sich um überwiegende Wahrscheinlichkeit handelt, dh wenn das Ereignis tatsächlich mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% eintreten wird – ex ante-Beurteilung im Zeitpunkt des Ereignisses

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Genaue Information (2)

EuGH 28.06.2012, C-19/118 (Geltl)Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, kann nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis eine präzise Information sein, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstandes oder Ereignisses verknüpften ZwischenschritteHinreichende Wahrscheinlichkeit: Kein Probability-Magnitude-Test höhere Kursrelevanz einer Information führt nicht zu Absinken des erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgradeshinreichende Wahrscheinlichkeit und Kursrelevanz sind selbstständige Mindestvoraussetzungen

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Genaue Information (3)

EuGH 11.03.2015, Rs C-628/13 (Lafonta/AMF)Kursspezifität - Ereignis ist bestimmt genug, um einen Schluss auf mögliche Auswirkung des Ereignisses auf den Aktienkurs zuzulassen -aufgegeben durch den EuGH

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Kursrelevante Information

Eignung der Information zur Kursbeeinflussung- ex ante Prognose – maßgeblicher Zeitpunkt: Tathandlung - objektiver Standpunkt eines verständigen Anlegers- Wahrscheinlichkeitsurteil Erheblichkeit der Kursbeeinflussungseignung- Festlegung der Erheblichkeitsschwellen unter Berücksichtigung

historischer Marktdaten- Maßgeblichkeit des betroffenen Finanzinstruments (Aktie,

Genussrechte, Schuldverschreibung) Relevanz für die Anlageentscheidung

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Verbotenes Verhalten

Tatbestandsvereinheitlichung und damit Verschärfung für Sekundärinsider, dem die Information mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist (§ 48b Abs 1 und 2 BörseG): Ausnützen durch

Kauf, Verkauf, Anbot zum Kauf/Verkauf;

Empfehlung;

einem Dritten zugänglich machen, „ohne dazu verhalten zu sein“

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Varianten

Mit Bereicherungsvorsatz Ohne Bereicherungsvorsatz: Strafbar bei

– Kenntnis oder bei – grob fahrlässiger Unkenntnis,

dass es sich um eine Insiderinformation handelt.

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Strafdrohung(§ 48 b Abs 1 bis 3 BörseG)

Primärinsider: Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei Vermögensvorteil > € 50.000,00 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Sekundärinsider: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze bei Vermögensvorteil > € 50.000,00 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Ohne Bereicherungsvorsatz: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze

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Primärinsiderbegriff (§ 48b Abs 4)

Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten

Einschlägige(r) Beruf, Beschäftigung, Aufgaben Beteiligung am Kapital des Emittenten

Informationsverschaffung durch Begehung strafbarer Handlungen (bei juristischen Personen: Wer am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen beteiligt ist)

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Insider-Verzeichnisse(§ 48d Abs 3)

Verzeichnis ist von Emittenten oder in ihrem Auftrag/für ihre Rechnung handelnden Personen zu führen:

Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit (Arbeitsvertrag oder „anderweitig“) regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insiderinformationen haben

Regelmäßig zu aktualisieren Der FMA auf Anfrage zu übermitteln Aufbewahrungspflicht mind 5 Jahre Schriftliche Anerkennungs- und Kenntnisnahmebestätigung durch den

Einzelnen erforderlich

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Sonderbestimmungen für Insiderstrafverfahren

Zentralisierung: Zuständigkeit des LG für Strafsachen Wien (§ 48h)

FMA als „grundsätzliche“ Ermittlungsbehörde (§ 48i)

FMA hat Privatbeteiligtenstellung (§ 48k)

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Ad-hoc-Publizität (1)

Bekämpfung von Insiderhandel an der „Wurzel“; § 48d Abs 1 BörseG: Emittenten von Finanzinstrumenten

haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Flankenschutz des Insiderhandelsverbots Anlegerschutz: Anleger sollten informierte und damit

subjektiv richtige Anlageentscheidungen treffen können Die Veröffentlichung hat so zeitgleich wie möglich für

alle Anlegerkategorien zu erfolgen. Die offenzulegenden Informationen sind während eines angemessenen Zeitraumes auf der Internetseite anzuzeigen.

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Ad-hoc Publizität (2): Sachlicher Anwendungsbereich

Adressat = Emittent Emittenten von Finanzinstrumenten – definiert in §

48a Abs 1 Z 3 BörseG (Wertpapiere, OGAW-Anteile, Geldmarktinstrumente, Futures, Forward Rate Agreement, Swaps, Verkauf-, Kaufoptionen, Warenderivate, beantragte noch nicht zugelassene Instrumente)

Finanzinstrumente müssen gemäß § 48e Abs 2 BörseG am geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sein oder Antrag auf Zulassung muss eingebracht sein.

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Ad-hoc Publizität (3)

Kriterium der Unmittelbarkeit: Unternehmensinterne Umstände Außerhalb des Emittenten eingetretene

kursrelevante Umstände (zB Herabstufung eines externen Ratings, regulative Eingriffe, Zustellung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, uU Sachverhalte, die ihren Ursprung in Konzernunternehmen haben: zB Lieferschwierigkeiten, Insolvenzverfahren)

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Ad-hoc Publizität (4)

Mehrstufige Entscheidungsprozesse:

Publizitätspflicht uU bereits bei der

Entscheidung auf der „ersten Ebene“ (zB

Vorstand), sofern Zustimmung der anderen Organe

hinreichend wahrscheinlich und Eignung zur Kursbeeinflussung gegeben ist.

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Ad-hoc Publizität (5)

Zeitleiste eines gestreckten Sachverhalts Erste Gesprächsaufnahmen Sondierungsgespräche Beiziehung externer Berater Erstes Abstecken der Verhandlungspositionen (Preisvorstellungen von Verkäufer und

Käufer) Due Diligence-Prüfung Rahmenvereinbarung – Letter of Intent (Exklusivität) Feste Veräußerungsabsicht Paraphierung bei Feststehen maßgeblicher Eckpunkte des Vertrages Preisband steht fest Vertragsentwurf Berichte des Verhandlungsführers/Vorstands an Gremien der Gesellschaft Beratung der zuständigen Gremien Zustimmung und Beschlussfassung der zuständigen Gremien (Vorstand und Aufsichtsrat) Einigung über Vertragstext Unterfertigung

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Ad-hoc Publizität (6)

Aufschiebungsmöglichkeit (§ 48d Abs 2 BörseG): Anwendungsvoraussetzungen vom Emittenten selbst zu prüfen Erforderlich ist, dass die Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen

schaden könnte. Unterlassung darf nicht geeignet sein, die Öffentlichkeit irrezuführen. Emittent muss in der Lage sein, die Vertraulichkeit der Information zu

gewährleisten. Definition der „berechtigten Interessen“ in § 48d Abs 2 Z 1 BörseG:

- laufende Verhandlungen und damit verbundene Umstände, weil das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würde.

- mehrstufige Entscheidungsprozesse (insbesondere Gefahr der Irreführung des Publikums bei zu früher Offenlegung).

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Ad-hoc Publizität (7)

Art und Inhalt der Veröffentlichung Unverzüglichkeit (wenige Stunden) Veröffentlichungs- und Meldeverordnung der

FMA Vorabinformation der FMA und des

Börseunternehmens (§ 82 Abs 7 BörseG)

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Ad-hoc Publizität (8)

Sanktionen Verwaltungsstrafe (gemäß § 48 Abs 1 Z 2 BörseG

maximal € 60.000,00); Prangerfunktion durch FMA-Veröffentlichung

(§ 48q Abs 4 BörseG); Schadenersatz (Schutzgesetzverletzung;

kapitalmarktrechtliches Sonderverhältnis); Widerruf der Börsenzulassung und

Konventionalstrafen.

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Enforcement im RL-KG

Zuständige Kontrollbehörde: FMA (§ 1 Abs 1 RL-KG), innerhalb der Wertpapieraufsicht (§ 2 Abs 3 FMABG)

Persönlicher Anwendungsbereich: Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind (§ 1 Abs 1 RL-KG):

Amtlicher Handel; Geregelter Freiverkehr; Nicht: Dritter Markt

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Enforcement: Prüfungsgegenstand

Prüfungsgegenstand: Entsprechen Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie sonstige Informationen (§ 81a Abs 1 Z 9 BörseG: Zwischenmitteilungen, Veröffentlichungen über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien etc.) von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften?

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Enforcement: Prüfstelle

Prüfstelle: Bescheidmäßige Anerkennung durch den BMF nach Anhörung des BMJ, Verein mit dem (zwingenden) Namen „Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“(OePR); Weisungsfreiheit (§ 8 Abs 1 RL-KG); Anerkennung der Prüfstelle: www.oepr-afrep.at

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Enforcement: Zuständigkeiten

Zuständigkeit der Prüfstelle: Primäre Prüfungszuständigkeit (§ 3 Abs 1 RL-KG) im Verhältnis zur FMA, welche Prüfungen in folgenden Fällen selbst durchzuführen und an sich zu ziehen hat (§ 3 Abs 1 RL-KG):

Bericht der Prüfstelle über Verweigerung der Mitwirkung des Unternehmens bzw. Unternehmen ist mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden;

Wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle

Prüfungsdurchführung durch die FMA ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Rechnungslegung im Einzelfall geboten

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Enforcement: Prüfungsergebnis

Bescheidmäßige Feststellung durch FMA, wenn deren Prüfung ergibt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist (§ 5 Abs 1 RL-KG)

Möglichkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Fehlerveröffentlichung (samt wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung) („naming and shaming“); Interessenabwägung (§ 5 Abs 2 RL-KG)

Keine Beanstandungen bei FMA Prüfung: Bloße „Mitteilung“ an das Unternehmen (§5 Abs 3 RL-KG)

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Enforcement: Sanktionen

Sanktionen für Unternehmen:Verwaltungsstrafe (§ 13 RL-KG);Fehlerveröffentlichung (§ 5 Abs 2 RL-KG);Börserechtliche Folgen: Widerruf der Zulassung bei Gefährdung des fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Handels? (§ 91 Abs 3 Z 10 WAG)

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Marktmanipulation (1)(§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG)

a) Geschäfte oder Kauf- bzw.Verkaufsaufträge, die

falsche oder irreführende Signale für Angebot/Nachfrage/Kurs geben oder geben könnten

Kurs in der Weise beeinflussen, „dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird“

Auch effektive Geschäfte werden erfasst!

Ausnahme: Nachweis „legitimer Gründe“ sowie Konformität mit „zulässiger Marktpraxis“ auf dem betreffenden geregelten Markt

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Marktmanipulation (2)(§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG)

b) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge

unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder

unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen

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Marktmanipulation (3)(§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG)

c) Verbreitung von Informationen (Medien einschließlich Internet oder auf

anderem Wege), die

falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten,

unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten,

wenn die verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren

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Demonstrative Aufzählung von

Manipulationstechniken (§ 48a Abs 2 BörseG)

„Cornering“ (Marktbeherrschende Stellung);

„Marking the Close“ (Kauf/Verkauf bei „Börseschluss“);

„Scalping“ („Abgabe zu einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument“).

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Sanktionen (§ 48c BörseG)

Verwaltungsübertretung (Versuch strafbar)

Geldstrafe bis zu € 150.000,00

Erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären

Strafbehörde: FMA

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Safe harbours

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der

Kommission vom 22.12.2003:

Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von Rückkaufprogrammen

Kursstabilisierungsmaßnahmen

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Kursstabilisierung (1)

Signifikantes Zeichnungsangebot (Art 2 Nr 9) [auch öffentlich angekündigte Privatplatzierungen]

Zeitliche Befristung [spätestens 30 Kalendertage] (Art 8 Abs 2)

(Vorgängige) Bekanntgabe in angemessener Weise und (nachherige) Meldung an zuständige Behörde sowie Bekanntgabe (Art 9 Abs 1 bis 3) durch Emittent, Bieter oder durchführendes Unternehmen (Wertpapierhäuser und Kreditinstitute)

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Kursstabilisierung (2)

Beschränkung des Stabilisierungspreises (Art 10 Abs 1): Bei Aktien Emissionskurs als Maximum

Ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen (Art 2 Nr 12 und Art 11):

Überzeichnung (Mehrzuteilungsoption nur innerhalb Zeichnungsfrist und zum Emissionskurs) oder Ausnützung einer Greenshoe-Option (max 15% des ursprünglichen Angebots; nicht durch Greenshoe abgedeckte Position darf 5% des ursprünglichen Angebots nicht überschreiten) durch ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut

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Compliance (§ 18 WAG)

Festlegung und laufende Einhaltung von Grundsätzen und Verfahren

zur Aufdeckung jedes Risikos einer etwaigen Missachtung der im WAG festgelegten Pflichten sowie der damit verbundenen Risiken

Beschränkung der Risiken auf ein Mindestmaß Der FMA müssen alle erforderlichen Unterlagen zur

Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann

Dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Compliance Funktion

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Compliance (§ 82 Abs 5 BörseG)

Zweck: Hintanhaltung von Insidergeschäften Informations-, Überwachungs- und

Organisationspflicht:

- Einrichtung von “Vertraulichkeitsbereichen“;

- „chinese walls“: Umgang mit compliance-relevanten Informationen („wall crossing“; „need to know-Basis“);

- Compliance-Organisation

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Abgrenzung Insider-Information - compliance-relevante Information

ECV-Novelle BGBl II 2005/30; FMA-Rundschreiben vom 06.02.2012; SCC der Kreditwirtschaft (Modul Insiderrecht und Marktmanipulation)

compliance-relevante Informationen können sein (§ 3 Abs 1a ECV):

Insider-Informationen; sonstige Informationen, die vertraulich und

kurssensibel sind

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Vertraulichkeitsbereiche

Ständige Vertraulichkeitsbereiche (§ 4 Abs 1 ECV) Unternehmensbereiche, deren Mitarbeiter regelmäßig und

typischerweise Zugang zu den selben compliance-relevanten Informationen haben (Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat oder – sofern nicht vorhanden – alle Betriebsräte des Unternehmens, Controlling, Finanzen, Rechnungswesen, Kommunikation)

„Holdingprivileg“: Emittenten mit ausschließlicher Holdingfunktion können das Unternehmen als einzigen Vertraulichkeitsbereich definieren (§ 4 Abs 2 ECV)

Vorübergehende/projektbezogene Vertraulichkeitsbereiche (§ 4 Abs 3 ECV) zB bei Akquisitionen oder Kapitalmaßnahmen

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Abgrenzung von Vertraulichkeitsbereichen

Räumliche Trennung Versperren von Behältern und Schränken Zutrittsbeschränkungen EDV-Zugriffsbeschränkungen

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Informationsweitergabe(„Wall-Crossing“)

Innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches (Personen, die mit den Informationen beruflich befasst sind)

Vertraulichkeitsbereichsübergreifend (Erforderlichkeitskriterium, Beschränkung auf unbedingt erforderlichen Umfang, Meldung an den Compliance-Verantwortlichen, sofern Weitergabe nicht aufgrund institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt)

Weitergabe an Dritte (Erforderlichkeitskriterium, Beschränkung auf unbedingt erforderlichen Umfang, Geheimhaltungsvereinbarung [Non-Disclosure-Agreement])

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Compliance-Regelwerke

Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV) der FMA (vgl dazu Rundschreiben der FMA vom 06.02.2012 zu den Compliance-regelungen gemäß BörseG 1989 und ECV 2007);

Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC)

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Weiterführende Literatur

Altendorfer/Kalss/Oppitz (Hrsg), Grundfragen des neuen Börserechts (1998);

Kalss, Kapitalmarktrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht Band 23 (2013) 3;

Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I – System (2005; 2. Auflage 2015 im Erscheinen);

Oppitz, Die Börse im System des öffentlichen Rechts (1996);

Temmel (Hrsg), Praxiskommentar zum BörseG (2011);