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Gemeinde X / Kanton Aargau Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement 2. Auflage Februar 2000 Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

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Gemeinde X / Kanton Aargau

Vollzugshilfe

KommunalesStrassenreglement

2. Auflage Februar 2000

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

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Inhalt 2

Vorwort 3

Anwendungsbeispiel 6

Vollzugshilfe 8

1. Allgemeine Bestimmungen 8

2. Strassenunterteilung und Benützung 92.1 Unterteilung der Gemeindestrassen nach Grob- und

Feinerschliessung 92.2 Strasseneinteilung und Benützung 10

3. Bau und Unterhalt 113.1 Begriffe 113.2 Anforderungen 12

4. Strassenwidmung und Übernahme von Privatstrassen 12

5. Finanzierung 155.1 Erschliessungsbeiträge 155.2 Strassenbenützungsgebühren 17

6. Schlussbestimmung 17

Übersicht Planungsinstrumente zur Baulanderschliessung 18

Übergeordnete Vorschriften und Normen zur Erschliessung 19

Copyright: Abdruck – ausser für kommerzielle Nutzung – unter Angabe

der Quelle gestattet.

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Vorwort 3

Das Aargauer Volk hat 1999 dem neuen Erschliessungsrechtzugestimmt und der Regierungsrat hat die Baugesetzänderungen aufden 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Mit den neuen §§ 34 und 35BauG wurde die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung derInfrastruktur geschaffen. Mit dem Gesetz werden nun die Gemeindenverpflichtet, entsprechende Reglemente zu verfassen.

Bisher waren Gemeinderegelemente für die Wasserversorgung unddie Abwasserentsorgung üblich.

Die Vollzugshilfe „Kommunale Strassen“ wurde vom Verfasserteambereits 1997 erarbeitet, in der Überzeugung, dass die Lösung derrecht komplexen Verhältnisse im Bereich der Strassenerschliessungmittlerer und grösserer Gemeinden ebenfalls eines klarenReglementes bedarf. So lassen sich die anstehenden Fragen beant-worten, was zur Grob- respektive Feinerschliessung gehöre und wiegross der kommunale Beitrag an den Strassenbauten sein soll. DasReglement sichert den Grundeigentümern eine gerechte Be-handlung.

Die vorliegende 2. Auflage berücksichtigt das übergeordnete Rechtbis zum Stand 1. Januar 2000.

Verfasserteam:

Marti Partner Architekten und Planer AGHofackerstrasse 13, Postfach, 8032 Zürich, Tel. 01 422 51 51und Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg,Tel. 062 891 68 88

Schilling + Partner, Verkehrsingenieure,Laurenzenvorstadt 61, 5001 Aarau, Tel 062 834 80 30

Dr. iur. Christian Häuptli, Fürsprecher, Raumplaner NDS HTLBurghaldenstrasse 59, 5600 Lenzburg, Tel. 062 888 25 25

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Vorwort 4

Die kantonale Verwaltung hat ein Musterreglement geschaffen,welches die Finanzierung der drei Bereiche Wasser, Abwasser undStrassen erfasst. Eine solche Lösung kann für einfache Verhältnissegenügen.

Die bisherige Diskussion in den Gemeinden zeigt, dass es einfacherund zeitlich realistisch ist, sich vorerst nur mit dem neuen Strassenre-glement zu befassen und die bestehenden, übrigen Reglementeseparat einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei erweist es sich alszweckmässig, die Diskussion über die zu regelnden Punkte nichtabstrakt zu führen. Der Verkehrsrichtplan, eine Übersichtskarte überdie Strassen-Eigentumsverhältnisse sowie das allenfalls vorliegendeErschliessungsprogramm nach Baugesetz sind unseres Erachtensunabdingbare Voraussetzungen, um den Regelungsbedarf richtig zuerfassen.

Die vorliegende Vollzugshilfe soll den Gemeinden als Diskussions-basis für eine gemeindebezogene Regelung dienen. Sie umfasstfolgende Punkte:

• Bezeichnung der Groberschliessung und der Feinerschliessung(wichtig für die Beitragserhebung)

• Strasseneinteilung nach Eigentum und Benützung(u.a. wichtig für die Zuständigkeit beim Unterhalt)

• Strassenwidmung und Kriterien für die Übernahme vonPrivatstrassen durch die Gemeinde

• Anforderungen an Strassen

• Finanzierung (Kostenteilung Gemeinde / Grundeigentümerund Grundeigentümer unter sich)

• Strassenbenützungsgebühren

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Vorwort 5

Die nachfolgende Abbildung zeigt die Vollzugshilfe im Umfeld derübrigen Vorschriften.

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Anwendungsbeispiel 6

Im Gebiet Mustermatt wird ein Baugesuch eingereicht. Bei derUeberprüfung der Grundstückserschliessung stellt die Gemeinde-behörde fest, dass diese ausschliesslich über Privatstrassen erfolgtund dass kein durchgehendes Fahrwegrecht zugunsten der Bau-parzellen besteht.

Schlussfolgerung: Das Grundstück ist planungsrechtlich noch nichtbaureif.

Die Gemeinde hat die Pflicht, die Gebiete in den Bauzonen zuerschliessen. In diesem Fall sind diverse Punkte zu klären.

- die EigentumsverhältnisseHandelt es sich bei den angrenzenden Erschliessungsstrassenum reine Privatstrassen oder um Privatstrassen im Allgemein-gebrauch?Besteht ein öffentliches Interesse, dass eine Privatstrasse von derGemeinde übernommen wird?

- Genügt die Erschliessungsstrasse den Anforderungen desentstehenden Mehrverkehrs?

- Hat der Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge zu leisten?Wie gross sind diese Beiträge?

Die einzelfallweise Abklärung benötigt viel Zeit und bringtinsbesondere dem Bauherrrn oft Verdruss. Unter Umständen musszur Erlangung der Baureife zuerst ein Erschliessungsplan erstelltwerden.

Ein Strassenreglement, ein Verkehrsrichtplan und ein Strassenplanmit Angabe der Eigentumsverhältnisse (Kanton/Gemeinde/Privat)schaffen in vielen Fällen klare Voraussetzungen und sparen Zeit.

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Anwendungsbeispiel 7

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Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement 8

Die nachfolgende Vollzugshilfe soll als Diskussionsbasis dienen. DieGliederung ist auf ein zukünftiges Strassenreglement ausgerichtet.

Wenn in einer Gemeinde der Spezialfall „Beiträge an Kantons-strassen, Verteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern“wichtig ist, wären der Geltungsbereich sowie das Kapitel Strassen-beiträge entsprechend zu erweitern (z.B. bei der Erstellung einesGehweges an einer Kantonsstrasse).

1. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich Die Vollzugshilfe findet Anwendung auf alleöffentlichen Strassen im Gemeindebesitz, aufPrivatstrassen im Gemeingebrauch und aufPrivatstrassen, die von der Gemeinde über-nommen werden sollen.

Zweck Die Vollzugshilfe bezweckt, eine transparenteAusgangslage und Gemeindepraxis für folgendeInhalte der Strassenplanung zu schaffen:

- Strasseneinteilung und Benützung;

- Anforderungen an Bau und Unterhalt;

- Strassenwidmung und Übernahme vonPrivatstrassen;

- Finanzierung.

ÜbergeordnetesRecht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössi-schen und kantonalen Rechts bleiben vorbe-halten.

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2. Strassenunterteilung und Benützung

2.1 Unterteilung der Gemeindestrassennach Grob- und Feinerschliessung

Verkehrsrichtplan Der Verkehrsrichtplan gibt Aufschluss über diebestehenden und geplanten Strassen und Wege.Diese werden unterteilt nach Kantonsstrassenund Gemeindestrassen (eventuell auch nachPrivatstrassen) sowie nach Grob- und Fein-erschliessung.

UnterteilungGemeindestrassen

(wichtig fürdie Finanzierung)

Gemeindestrassen dienen gemäss § 84 BauGdem Verkehr innerhalb der Gemeinden oder demAnschluss an Kantonsstrassen. Sie werden wiefolgt unterteilt:

a) Grob- erschliessung

Die Hauptsammelstrassen und Quartiersammel-strassen gemäss VSS-Norm SN 640'044 dienender Groberschliessung des Baugebietes.

b) Fein- erschliessung

Die Feinerschliessung umfasst die Erschlies-sungsanlagen zwischen der Groberschliessungund den einzelnen Grundstücksanschlüssen. Eshandelt sich um Quartiererschliessungsstrassen(bis 300 Wohneinheiten), Zufahrtsstrassen (bis150 Wohneinheiten) Zufahrtswege (bis 30 Wohn-einheiten) und – je nach Situation – umGrundstückszufahrten (bis 40 Parkfelder) gemässVSS-Normen SN 640'045 und SN 640'050.

Die Zufahrt auf einem erschlossenen Grundstückmit kleinem Verkehrsaufkommen zählt nicht zurFeinerschliessung.

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2.2 Strasseneinteilung und Benützung

Strasseneinteilung Die Strassen und Wege werden aufgelistet und inBezug auf die Benützung wie folgt eingeteilt:

1. Öffentliche Strassen

a Gemeindestrassen inkl. Fuss- und Radwege

b Privatstrassen und -wege im Gemein- gebrauch

2. Privatstrassen und -wege

3. Flur- und Waldwege

Benützung derStrassen

(inkl. Wege)

1) öffentliche

§ 102 BauG:1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmenihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, derörtlichen Verhältnisse und der geltenen Vor-schriften durch jedermann unentgeltlich und ohnebesondere Erlaubnis benutzt werden.

2 Der Gemeingebrauch kann allgemeinverbind-lichen Einschränkungen unterstellt werden, na-mentlich zur Wahrung der Sicherheit, zurGewährleistung der Ausübung der Grundrechtesowie zum Vollzug der Umweltschutz-vorschriften.

Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauchgelten als öffentliche Strassen.

2) Privatstrassen Privatstrassen sind von Privaten erstellteStrassen, die nicht dem Gemeingebrauch zu-gänglich sind.

3) Flur- undWaldwege

Flur- und Waldwege sind Wege, die vorwiegendder Erschliessung von Feld, Wald und Wiesezum Zwecke der Bewirtschaftung dienen.

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3. Bau und Unterhalt

Strassen, Wege und Plätze sind gemäss § 92BauG ihrer Zweckbestimmung entsprechend undmöglichst flächensparend zu erstellen, zu ändernund zu erneuern.

3.1 Begriffe

Erstellung Als Erstellung gilt der Neubau einer Strasse.Dazu kann auch der Neubau einer Strasse aufdem Trasse eines Flurweges zählen.

Änderung Als Strassenänderung gelten:– die wesentliche Verbesserung einer Strasse

(z.B. Verbreiterung, Bau eines Gehwegesoder erstmaliges Erstellen eines Hartbe-lages),

– die wesentliche Qualitätssteigerung (z.B. Ver-kehrsberuhigungsmassnahmen),

– die Strassenverlegung, mit der keine zu-sätzliche Verbindung geschaffen wird,

– der Strassenrückbau.

Erneuerung Strassen werden erneuert, wenn Massnahmenzum Erhalt oder zur Verbesserung der Trag-fähigkeit des Oberbaus (Fundationsschicht undBelag) notwendig werden.

Unterhalt Der Unterhalt umfasst gemäss § 97 BauG ins-besondere die Arbeiten zur Instandhaltung, dieReinigung, die Pflege der Bepflanzung und Grün-flächen, den Winterdienst sowie die Öffnung undWiederherstellung nach ausserordentlichenEreignissen.

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Anforderungen

- Erstellung,Ausbau undErneuerung

- Unterhalt

3.2 Anforderungen

Die Anforderungen an Erstellung, Ausbau undErneuerung von Gemeindestrassen richten sichnach dem Baugesetz und den dazugehörigenVerordnungen sowie der konstanten Praxis derGemeinde.

Wo keine Vorschriften gelten, empfehlen wir, dieVSS-Normen als massgebende Richtlinie zubezeichnen und von folgendem Grundsatzauszugehen:

Das Geometrische Normalprofil respektive dasLichtraumprofil (Strassenraum) richten sich nachdem massgebenden Grundbegegnungsfall. Ent-sprechend der Häufigkeit der Begegnungsfällesind Verengungen möglich (VSS-Normen SN640'200 ff.).

Die Grundsätze sind in §§ 97 ff BauG geregelt.Der Unterhalt von öffentlichen Strassen hat dieVerkehrssicherheit zu gewährleisten. Er sollmöglichst umweltfreundlich und wirtschaftlichsein. Die Unterhaltspflicht obliegt dem Strassen-eigentümer.

4. Strassenwidmung und Übernahme vonPrivatstrassen

Strassenwidmung Eine Gemeindestrasse gilt mit ihrer Übergabe anden Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.Privatstrassen, die den technischen Anforder-ungen genügen, können durch den Gemeinderatdem Gemeingebrauch gewidmet werden.

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Strassen-widmung,

Voraussetzungbei Privatstrassen

Voraussetzung ist :

a die ausdrückliche Zustimmung der Grund-eigentümer, oder

b die Errichtung einer Wegdienstbarkeit zu-gunsten der Öffentlichkeit

StillschweigendeWidmung

Ausnahmsweise ist eine stillschweigende Wid-mung möglich, wenn eine Strasse oder ein Wegseit unvordenklicher Zeit von der Öffentlichkeitbenützt wird (gemäss Gerichtspraxis 80 Jahre).

Widerruf derWidmung

Ist die zu entwidmende Strasse Gegenstandeines Sondernutzungsplanes, ist dieser zurevidieren. In den übrigen Fällen entscheidet dieGemeindeversammlung, ob eine Strasse demGemeingebrauch dauernd entzogen wird.

Übernahme vonprivaten StrassenundWegen

Bestehende oder geplante, parzellierte Privat-strassen, die den technischen Anforderungenentsprechen und an denen ein öffentlichesInteresse besteht, können mit Zustimmung derprivaten Eigentümer vom Gemeinderat zu Eigen-tum und Unterhalt übernommen werden.

Die Gemeinde übernimmt auch ehemalige Güter-,Flur- und Waldwege innerhalb der Bauzonen,wenn ein öffentliches Interesse daran besteht.

Die Abtretung hat unentgeltlich und pfandfrei zuerfolgen. Aufhaftende Servitute sind nach Mög-lichkeit zu löschen. Die Kosten derHandänderung gehen zu Lasten der Gemeinde.

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Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement 14

Voraussetzungenfür die Übernahmevon Privatstrassen

Ein öffentliches Interesse besteht namentlich,wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

- Festlegung im Verkehrsrichtplan;

- Durchgangsstrasse;

- Erschliessung von öffentlichen Bauten undAnlagen;

- Fuss- und/oder Radwegverbindung mitöffentlichem Charakter;

- Trasse für öffentliche Ver- und Entsorgungs- leitungen.

Übernahme ohneZustimmungGrundeigentümer

Uebernahme imZusammenhangmit dem Erschlies-sungsprogramm

Die Uebernahme einer Privatstrasse ist auchohne Zustimmung der Grundeigentümer durchden Erlass eines Sondernutzungsplanes und aufdem Enteignungsweg möglich, z.B. wenn diezweckmässige Erschliessung sonst übermässigerschwert würde. Den betroffenen Grundeigen-tümern steht das Rechtsmittelverfahren offen.

Die Gemeinde übernimmt privat erstellte Er-schliessungsanlagen in der Regel spätestenszum Zeitpunkt, in dem sie nach demErschliessungsprogramm hätten erstellt werdenmüssen (§ 37 Abs. 2 BauG).

Abtretung vonGemeindestrassenan Private

Gemeindestrassen können nach Widerruf derWidmung an Private abgetreten werden, wennsie für den allgemeinen Verkehr keine Bedeutungmehr haben.

Die Kosten der Handänderung gehen zu Lastender Privaten. Die Entschädigung wird vom Ge-meinderat festgelegt. Sie bemisst sich nach demInteresse des übernehmenden Privaten.

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5. Finanzierung

Allgemeine Bestimmungen wie zum BeispielZahlungsmodalitäten siehe Musterreglement„Finanzierung von Erschliessungsanlagen“ derRechtsabteilung des Baudepartementes.

5.1 Strassenbeiträge

Grundsätze Die Grundeigentümer leisten Beiträge an dieKosten der Erstellung und Änderung vonStrassen nach Massgabe der ihnenerwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile(§ 34 BauG). Es ist auch möglich, Beiträge für dieErneuerung von Strassen zu verlangen. DieAnteile von Gemeinde und Grundeigentümernverhalten sich zueinander wie das Interesse derAllgemeinheit zu jenem der Grundeigentümer ander Erschliessungsanlage. Je mehrbeispielsweise eine Strasse dem Durch-gangsverkehr dient, desto grösser wird derKostenanteil, den die Gemeinde tragen muss

Vorschlag:

KostenteilungGemeinde/Grund-eigentümer

a) Gemeinde-strassen

Die Grundeigentümerbeiträge an die Erstellungund Änderung von Gemeindestrassen betragenin Bezug auf die Gesamtkosten:

Groberschliessung: 30 – 70%

Feinerschliessung:a) Durchgehende Strasse 70 – 100%b) Stichstrasse, Ringstrasse 100% (in der Regel)

b) Privatstrassenim Gemein-

Privatstrassen im Gemeingebrauch werden Ge-meindestrassen bezüglich Strassenbeiträgengleichgestellt.

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c) Fuss- undRadwege Die Kosten für kommunale Fuss- und Radwege

übernimmt die Gemeinde. Dem Gemeingebrauchgewidmete separat geführte Privatwege vonkommunaler Bedeutung (Aufnahme im Verkehrs-richtplan) werden Gemeindewegen gleichgestellt.

Kostenverteilungunter den Grund-eigentümern

(Die Praxis derSchätzungs-kommission istbeizuziehen.)

Wir empfehlen, das Kostenverteilungsprinzipfestzulegen und damit transparent zu machen.Details werden im konkreten Einzelfall geregelt.

Variante 1– Beiträge proportional zur Grundstücksgrösse

und zur zulässigen Ausnützung(mit Berücksichtigung von unüblich tiefenGrundstücken)

Variante 2– Beiträge abgestuft nach Grundstückstiefe

(mit Berücksichtigung der Ausnützung)

Spezielle Regelung:– überbaute Grundstücke– Erschliessung durch mehrere Strassen– Trottoir etc.

Finanzierungdes Unterhalts

Die Finanzierung des Unterhalts obliegt demStrasseneigentümer (§ 99 BauG). Die Gemeindeübernimmt die Unterhaltskosten von Privat-strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmetsind.

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5.2 Strassenbenützungsgebühren

Strassen-benützungs-gebühren

(vgl. auch ent-sprechende Ver-ordnung für Kantons-strassenim Teil übergeord-nete Vorschriften)

Der Gemeinderat kann gemäss §§ 103 ff BauGeine über den Gemeingebrauch hinausgehendeBenützung einer Gemeindestrasse gegenGebühr gestatten (z.B. das Verlegen von privatenLeitungen). Bei den Privatstrassen im Gemein-gebrauch sind die Eigentümer zuständig und derGemeinderat muss einverstanden sein.

Die Gemeinde ist befugt, für das dauernde oderzeitlich begrenzte Abstellen von Fahrzeugen auföffentlichem Grund Gebühren zu erheben (§ 103BauG).

Die Gebührenfestlegung kann im Strassen-reglement oder in einem separaten Gebühren-reglement erfolgen.

Beschluss

Inkrafttreten

Uebergangs-bestimmungen

6. Schlussbestimmungen

Das Strassenreglement wird durch die Ge-meindeversammlung bzw. den Einwohnerratbeschlossen und untersteht dem Referendum (§20 lit. i Gemeindegesetz).

Gemäss dem geänderten § 34 BauG ist keineGenehmigung durch den Regierungsrat mehrerforderlich.

Für Strassenbenützungsgebühren (gesteigerterGemeingebrauch) bildet § 104 BauG die Rechts-grundlage.

An dieser Stelle sind auch das Inkrafttreten unddie Übergangsbestimmungen zu regeln.

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Planungsinstrumente zur Baulanderschliessung 18

Abkürzungen: BauG BaugesetzLEV Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und

Enteignung

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Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 19

BUNDESRECHT

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)vom 22. Juni 1979, Stand 1. Januar 2000 (SR 700)

Art. 19 Erschliessung1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzunghinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-,Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass einAnschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.

2 Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der imErrschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Daskantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.

3 Erschliesst das Gemeinwesen Land nicht fristgerecht, so ist denGrundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vomGemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder dieErschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungendes kantonalen Rechts zu bevorschussen.

Art. 20 LandumlegungDie Landumlegung kann von Amtes wegen angeordnet und auchdurchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern.

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG)vom 4. Oktober 1974, Stand 1. Januar 2000 (SR 843)

Art. 4 Erschliessung / Begriff

1 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu über-bauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungs-anlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- undAbwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar demzu erschliessenden Gebiet dienen.

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Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 20

2 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnenGrundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mitEinschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffent-lichen Leitungen.

Art. 5 Erschliessungspflicht

1 Die Grob- und Feinerschliessung der für den Wohnungsbau be-stimmten Bauzonen ist entsprechend dem Bedarf in angemessenenEtappen innerhalb von 10 bis 15 Jahren durchzuführen.

2 Das kantonale Recht bezeichnet die für die Erschliessung.verantwortlichen öffentlichrechtlichen Körperschaften. Es kann dieFeinerschliessung den Grundeigentümern überbinden und hat indiesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichenKörperschaften vorzusehen.

Art. 6 Erschliessungsbeiträge

1 Die nach kantonalem Recht zuständige öffentlichrechtlichenKörperschaften erheben von den Grundeigentümern angemesseneBeiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werdenkurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig.

2 Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum über-wiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden.

3 Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere überHöhe und Fälligkeit der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällenund besonderen Verhältnissen Rechnung.

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Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 21

Verordnung zum WEG (gilt in Wohngebieten)vom 30. November 1981, Stand 1. Januar 2000 (SR 843.1)

Art. 1 Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer

1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens tragen:a. von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung: 30 Prozentb. von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung: 70 Prozent

2 Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung,so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungs-funktionen zu berechnen.

3 Die Kantone können Gebühren für den Anschluss an Anlagen derGroberschliessung Erschliessungsbeiträgen gleichstellen, wenn dieAnschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach derFertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen bezahlt werden.

4 Die Kantone können bei Anlagen der Energie- und Wasser-versorgung ganz oder teilweise auf die Erschliessungsbeiträge ver-zichten, wenn nachgewiesen ist, dass der Betrieb sowohl dieBetriebs- als auch die Erschliessungskosten deckt.

Art. 1a HärtefälleStellt die rechtzeitige Bezahlung eines Beitrages für den Beitrags-pflichtigen eine unzumutbare Härte dar, so kann der Erschliessungs-träger die Bezahlung des Beitrages auf Gesuch hin stunden.

Art. 2 Erschliessungshilfe, Art und Zweck der HilfeZur Förderung des Wohnungsbaus vermittelt und verbürgt der BundDarlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau undgewährt Zinszuschüsse.

Art. 3 Erschliessungshilfe, Empfänger der Hilfe1 Empfänger der Hilfe sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie rechtlich selbstständige Unter-nehmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Land fürden Wohnungsbau erschliessen.

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Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 22

KANTONALES RECHT

Baugesetz (BauG)vom 19. Januar 1993, Stand 1. Januar 2000 (SAR 713.100)

• Baureife und Erschliessung

§ 32 Baureife§ 33 Erschliessung durch die Gemeinden§ 34 Beitragspflicht Grundeigentümer§ 35 Verfahren der Beitragserhebung (Beitragsplan)§ 36 Erschliessung bei Bevorschussung durch

Grundeigentümer§ 37 Erschliessung durch Grundeigentümer§ 38 Benutzung der durch Grundeigentümer erstellten

Erschliessungsanlagen

• Landumlegung und Grenzbereinigung §§ 72-79

Beizuziehen ist auch die Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung vom 23. 2. 1994 (LEV). (SAR

713.112)

• Strassen

§§ 80-85 Einleitung

§§ 86-91 Zuständigkeiten und Finanzierung

§§ 92-96 Projektierung und Ausführung

§§ 97-100 Unterhalt

§§ 101-108 Verwaltung und Benutzung

§§ 109-113 Öffentliche Strassen und benachbartesGrundeigentum

Wichtig für die Finanzierung:

§ 87

2 Die Gemeinden tragen die Kosten des Baues, der Erneuerungund Änderung ihrer Strassen. …

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Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 23

4 Die Kosten des Baues, der Erneuerung und der Änderung vonPrivatstrassen tragen die Eigentümer. Kanton und Gemeinde leistennach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an Bau,Erneuerung und Änderung von dem Gemeingebrauchzugänglichen Privatstrassen.

§ 88 Beiträge von Grundeigentümern

Die Grundeigentümer leisten Beiträge nach Massgabe der Vor-schriften über die Erschliessungsanlagen.

§ 35

Der Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden das zuständige Organ,legt die Höhe der Beiträge der einzelnen Grundeigentümer ineinem Beitagsplan fest. ......

Verordnung über die zur Benutzung des National- undKantonsstrassenareals zu erhebenden Gebühren

vom 18. November 1998, Stand 1. Januar 1999 (SAR 755.131)

Diese Verordnung enthält die Benützungsgebühren für ober- undunterirdische Leitungen sowie Bauten, die Parkgebühren undGebühren für Provisorien auf dem National- und Kantonsstrassen-areal.

Sie kann als Diskussionsgrundlage für die Erhebung vonBenützungsgebühren auf dem Areal von Gemeindestrassen dienen.

Bei Leitungen in Gemeindestrassen ist zu beachten: Für dieKonzessionserteilung ist der Gemeinderat zuständig.Konzessionären von Fernmeldediensten darf für dieInanspruchnahme von Grund und Boden im Allgemeingebrauchausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung für dieInanspruchnahme von Grund und Boden auferlegt werden (Art. 35Abs.4 Fernmeldegesetz).

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Februar 2000, Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich + Lenzburg

Übergeordnete Vorschriften und Normen zur Erschliessung 24

Verordnung über die anzurechnenden Mindestansätze derBeiträge, Gebühren und Entschädigungen (kantonaleMinima)vom 4. November 1991, Stand 1. Januar 2000 (SAR 615.115)

Bei der Berechnung der zusätzlichen Beiträge und der zinslosenDarlehen aus dem Finanzausgleichsfonds sind die folgendenkantonalen Minima anzurechnen:

C. Strassenbaubeiträge

1. Baubeiträge der bevorteilten Grundeigentümer bei Beschluss-fassung durch die Gemeinde11 an neue Strassen:

Zwei Drittel der Kosten für eine Strasse von 5.5 m Breite und 1.5m Trottoir, höchstens zwei Drittel der tatsächlichen Ausgaben.

12 An den Ausbau bestehender Strassen, an die Verbreiterung derFahrbahn und an den Anbau eines Gehweges:Zwei Drittel der tatsächlichen Ausgaben, höchstens zwei Drittelder beim Bau einer neuen Strasse entstehenden Kosten.

2. Neu- und Ausbauten von Strassen, die nicht durch die Gemeindebeschlossen werden:Voll zulasten der bevorteilten Grundeigentümer bzw. der Bau-gesuchssteller.

Anforderungen an Strassen

Zu beachten sind die VSS-Normen. Herausgeber:

Vereinigung Schweizerischer StrassenfachleuteSeefeldstrasse 9, 8008 ZürichTel. 01 251 69 14 Fax. 01 252 31 30