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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFUAbteilung Lärm & NIS
Vollzugshilfe Lärm vonVollzugshilfe Lärm von SportanlagenSpo a ageEntstehung und rechtlicher Hintergrund
29. Oktober 2013 Kornel KöstliKornel Köstli
Übersicht
Entstehung der Vollzugshilfe: BG-Fälleg g Würenlos Burkertsmatt
Vollzugshilfe Lärm von Sportanlagen Kurze Übersicht Besonderheiten Besonderheiten Beurteilungsschema
Zusammenfassungg
2Vollzugshilfe Sportlärm | Entstehung und rechtlicher HintergrundKornel Köstli
Was war los in Würenlos?
Verwaltungsgericht Kt AG bewilligt eingeschränkteVerwaltungsgericht Kt. AG bewilligt eingeschränkteNutzungszeiten für den geplanten Sportplatz:- Mo – Fr 0800 – 1200 und 1330 – 2100- Sa 0800 – 1200 und 1330 – 1800- So geschlossen- 7 jährlich wiederkehrende Sportanlässe- Zusätzliche Anlässe mit gesonderter Baubewilligung
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Sportplatz Würenlos
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Würenlos, BGE
Keine Belastungsgrenzwerte (BGW) in der g g ( )Lärmschutzverordnung (LSV).
Einzelfallbeurteilung nach Umweltschutzgesetz (USG) Erwägungen aus dem Bundesgerichtsentscheid (BGE 133 II
292) vom 17. Juli 2007: E 4 3 Die deutsche 18 Bundesimmissionsschutzver- E 4.3. Die deutsche 18. Bundesimmissionsschutzver-
ordnung (18. BImSchV) kann als Entscheidungshilfe beigezogen werden.E 4 4 St ll h BAFU l t h d b i VGE E 4.4. Stellungnahme BAFU legt nahe, dass beim VGE festgelegte Benutzungszeiten zu restriktiv sind.
E 4.2. „Bestätigt“ Schema Immissionsgrenzwert (IGW) = „Planungswert (PW) aus 18.BImSchV + 5dB“
E 4.3. Anpassung der 5 Nutzungszonen in 18.BImSchV auf 4 Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss LSV
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4 Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss LSV
Burkertsmatt
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Burkertsmatt, BGE
Erwägungen aus BGE 1C 169/2008 vom 5. Dezember 2008:g g _
E 5.2. Es ist richtig, die Lärmprognose auf das g p gBetriebsreglement des Platzes abzustellen.
E 5.2. / E 11.4.3. Nach Inbetriebnahme steht es den Betroffenen frei fordern die A flagen der Ba be illig ngBetroffenen frei, zu fordern die Auflagen der Baubewilligung seien neu zu beurteilen.
E 5.2. „Da keine Fakten über den künftigen Betrieb bestehen,E 5.2. „Da keine Fakten über den künftigen Betrieb bestehen, ist von plausiblen Werten auszugehen. Erheblich ist, ob mit einem Betrieb im Rahmen des Betriebsreglementes die lmmissionsrichtwerte der 18 BlmSchV eingehalten werdenlmmissionsrichtwerte der 18. BlmSchV eingehalten werden können. Dabei gilt stets zu beachten, dass die 18. BlmSchV eine Entscheidhilfe darstellt.“
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Vollzugshilfe «Lärm von Sportanlagen»
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Vollzugshilfe «Lärm von Sportanlagen»
Download unter www.bafu.admin.ch/laermLärmbelastungLärmermittlung & Beurteilungg gÜbrige LärmartenLärmermittlung und -beurteilung: Sportanlagen
Die Vollzugshilfe basiert auf der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung, der sogenannten 18. Verordnung zur Durchführung desVerordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetztes = 18. BImSchV
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Vollzugshilfe: Anwendungsbereich
Die Vollzugshilfe gilt für die Beurteilung des Lärms von g g gSportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden. Z d S t l ähl B i i l Zu den Sportanlagen zählen zum Beispiel Polysportanlagen, Fussballplätze, p , Volleyballfelder, Schulsportanlagen oder
T i lät Tennisplätze. Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der
Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichenSportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, namentlich auch Parkplätze.
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Vollzugshilfe: Systematik
Keine Beurteilung des jahresdurchschnittlichen Betriebes, g j ,sondern von zwei Zuständen (bei maximaler Auslastung): Normalbetrieb
S lt E i i ( i l 18 T J h ) Seltene Ereignisse (maximal 18 Tage pro Jahr)
Zusätzliches Spitzenpegelkriteriump p g
Zuschläge für Informationsgehalt oder Tonhaltigkeit
Unterscheidung von drei Zeiträumen: Tagg Nacht (die lauteste Stunde) Ruhezeiten
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Vollzugshilfe: Weiteres
Zeitschema gemäss 18. BImSchV:gemäss Vollzugshilfe Bafu:
Tag Ruhezeit Nacht
Werktage 08 – 20 06 – 0820 – 22
22 – 06
Sonn- und Feiertage
09 – 1315 – 20
07 – 0913 – 1520 – 22
22 – 0709 – 1214 – 20 12 – 14
20 22
Vollzugshilfe beinhaltet Beispiele mit Abstandsberechnungen
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Vollzugshilfe: 18.BImschV - Besonderes
Richtwerte nicht Grenzwerte Ermessensspielraum
Keine Unterscheidung von neuen und bestehendenKeine Unterscheidung von neuen und bestehenden Anlagen in der 18. BImschV Richtwerte entsprechen unseren Planungswerten (PW) Immissionsgrenzwerte (IGW) sind 5 dB höher Immissionsgrenzwerte (IGW) sind 5 dB höher
5 Nutzungszonen vs. 4 Empfindlichkeitsstufen
Nicht-Berücksichtigung des Schulsports in 18.BImschV Sonderbehandlung erst bei der Gewährung von g g
Erleichterungen, im Rahmen der Interessenabwägung
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Vollzugshilfe: BeurteilungsschemaLSV Von 18. BlmSchV abgeleitete «Belastungsrichtwerte»
Normalbetrieb Seltene Ereignisse+25/+15dB+10 / +5dB
g
PW* IGW* G-Spitzen PW*/IGW* G-Spitzen
ES I Ta: 45dBA Ta: 45dBA Ta: 75dBA Ta: 55dBA Ta: 75dBA
+5dB
Erholungszonena A
Ti: 40dBAN: 35dBA
a ATi: 45dBAN: 35dBA
a ATi: 70dBAN: 55dBA
a ATi: 50dBAN: 45dBA
a ATi: 70dBAN: 55dBA
ES II T : 55dBA T : 60dBA T : 85dBA T : 65dBA T : 85dBAES II Reine Wohnzonen
Ta: 55dBATi: 50dBAN: 40dBA
Ta: 60dBATi: 55dBAN: 45dBA
Ta: 85dBATi: 80dBAN: 60dBA
Ta: 65dBATi: 60dBAN: 50dBA
Ta: 85dBATi: 80dBAN: 60dBA
ES III T : 60dB T : 65dB T : 90dB T : 70dB T : 90dBES III Mischgebiete, Landwirtschaft
Ta: 60dBATi: 55dBAN: 45dBA
Ta: 65dBATi: 60dBAN: 50dBA
Ta: 90dBATi: 85dBAN: 65dBA
Ta: 70dBATi: 65dBAN: 55dBA
Ta: 90dBATi: 85dBAN: 65dBA
ES IV T 65dB T 70dB T 95dB T 70dB T 95dBES IV Industriezonen
Ta: 65dBATi: 60dBAN: 50dBA
Ta: 70dBATi: 65dBAN: 55dBA
Ta: 95dBATi: 90dBAN: 70dBA
Ta: 70dBATi: 65dBAN: 55dBA
Ta: 95dBATi: 90dBAN: 70dBA
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(Ta: Tags, ausserhalb der Ruhezeiten; Ti: Tags, innerhalb der Ruhezeiten)
Zusammenfassung
Vollzugshilfe Sportlärm basiert auf der 18. BImSchV und ist g pin groben Zügen vom BG bestätigt worden: IGW = PW aus 18.BImSchV + 5dB 4 ES aus den 5 Stufen der 18 BImSchV4 ES aus den 5 Stufen der 18. BImSchV 18. BImSchV ist als Ganzes zu übernehmen: Bsp. zählt
der Lärm von Parkplätzen dazu.
Nicht-sportliche Ereignisse werden gesondert beurteilt; Kontingent von 18 Tagen gilt aber i.a. für alle Ereignisse.
Diese Beurteilung bildet eine Entscheidungshilfe. Beim Beurteilungsschema handelt es sich lediglich um Richtwerte und lassen damit einen gewissenRichtwerte und lassen damit einen gewissen Ermessensspielraum offen.
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Fragen?
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Burkertsmatt, BGE
Erwägungen aus BGE 1C 169/2008 vom 5. Dezember 2008:g g _
E 5.4. Bei lärmintensiven nicht-sportlichen Ereignissen hält das p gBAFU eine einzelfallweise Prüfung für notwendig. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere das Kontingent von 18 Kalender-tagen für seltene Ereignisse nicht überschritten wird.tagen für seltene Ereignisse nicht überschritten wird.
E 12. zur Prüfung des Standortes: Grundlage für die Erteilung der Baubewilligung ist somit die
Nutzungsplanung der jeweiligen Gemeinde. Mit der Zonenfestlegung wurde grundsätzlich über die
Standortfrage entschieden.Standortfrage entschieden. E 13.1. Auch an Grossanlässen ist eine Mittagspause
einzuhalten, bei der die Beschallung mit Musik sowie mit
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Durchsagen eingestellt ist.
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