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Ausgabe 1/2016 Informationen für Mandanten & Mitarbeiter Reduzierung der Aufwendungen für Lohn und Gehalt Umsatzsteuerliche Nachweispflichten beim Verkauf im Ausland Entlastung der Bilanz durch geringere Pensionsrückstellungen Zeit sparen durch Online-Bereitstellung Lohn- und Gehaltsabrechnung Was bedeutet eigentlich Rating?

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  • Ausgabe 1/2016

    Informationen fürMandanten & Mitarbeiter

    Reduzierung der Aufwendungen für Lohn und Gehalt

    Umsatzsteuerliche Nachweispflichten beim Verkauf im Ausland

    Entlastung der Bilanz durch geringere Pensionsrückstellungen

    Zeit sparen durch Online-Bereitstellung Lohn- und Gehaltsabrechnung

    Was bedeutet eigentlich Rating?

  • 2

    W&P NewsInformationen für Mandantenund Mitarbeiter

    Herausgeber:W&P-Beratungsgruppe

    Redaktionsteam:Franz Beckschäfer59065 HammTel. 0 23 81/911-00www.beckschaefer-kipke.de

    Andreas Reher48155 MünsterTel. 02 51/49 09 60www.reher-collegen.de

    Ausgabe: 1/2016

    Auflage: 1.600 Stück

    Konzeption: AgenturInes WulfertBergengruenstr. 5, 59063 HammTel. 0 23 81/9 73 69 [email protected]

    Titelbild: pixabay/skitterphoto

    Information:Der Inhalt dieser Informationsbroschüreist nach bestem Wissen und Kenntnis-stand erstellt worden. Die Komplexitätder Themen und der ständige Wandel derRechtsmaterie machen es notwendig,unsere Haftung und Gewähr sowie die derW&P-Beratungsgruppe auszuschließen.

    Die Redaktion

    Impressum

    2

    Inhalt

    Steuerrecht

    • Reduzierung der Aufwendungen für Lohn und Gehalt ................. Seite 4 - 8

    • Umsatzsteuerliche Nachweispflichtenbeim Verkauf im Ausland ................................................................ Seite 9 - 11

    • Zeit sparen durch Online-Bereitstellungder Lohn- und Gehaltsabrechnung ................................................ Seite 12

    • Zügiger Datenaustausch durch Lohn undGehalt Vorerfassung online ............................................................ Seite 13

    • Entlastung der Bilanz durchgeringere Pensionsrückstellungen ................................................. Seite 13

    Unternehmensberatung

    • Was bedeutet eigentlich Rating? .................................................... Seite 14 - 18

    Unternehmen stellen sich vor

    • Der deutsche Mittelstand setzt auf Leasing ................................. Seite 19

    HAMMERUNTERNEHMERTAG12.

    24. Juni 2016 · 13.00 bis 18.00 Uhr · Räkers Hof · Heideweg 2 · 59069 Hamm

    Referent: Volkmar HelfrechtVorstand der HelfRecht Unternehmerische Planungsmethoden AG

    zum Thema: „Klare Unternehmensziele und eindeutige Prioritäten“Sie erhalten sehr pragmatische Umsetzungstipps für Ihre zentralen Führungsaufgaben:• Visionen, Fernziele und Strategien fürs Unternehmen entwickeln• Kernkompetenzen definieren• Unternehmenskultur vorleben• Führungskräfte qualifizieren• Verantwortung übernehmen für firmengerechtes Erscheinungsbild, Marketing und Verkauf, Unternehmensfinanzierung, Forschung und Entwicklung, Qualitäts- und Umweltmanagement etc.

    Anmeldung bis 21.06.2016 unter: [email protected] oder [email protected]

    Aus dem Mittelstand- für den Mittelstand

  • 73

    Editorial

    Sehr geehrte Geschäftspartner, liebe Leserinnen und Leser,

    nutzen Sie das „Eisenhower-Prinzip“!

    Das Eisenhower-Prinzip ist ein Klassiker für die Bewältigung der täglichen Aufgaben im Zeitmanagement.

    Namensgeber ist der ehemalige Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte und späterer US-Präsident.

    Und so funktioniert das Prinzip:

    Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche. Eisenhower hat die zu erledigenden Aufgaben nach Dringlichkeit undWichtigkeit sortiert. So lassen sich dringliche Aufgaben auf einen Blick identifizieren und erledigen, unwichtigereAufgaben fallen ganz herunter.

    Im Zeitmanagement-Verständnis gibt es vier Kategorien; von A bis D. A-Aufgaben müssen sofort und unbedingtselbst erledigt werden, B-Aufgaben sind wichtig, aber nicht dringend. C-Aufgaben können an kompetenteMitarbeiter delegiert werden. D-Aufgaben sind gänzlich unwichtig.

    Mit dieser Methode haben Sie die Möglichkeit, Ihren Tag und Ihre Arbeitswoche systematisch durchzuplanen undwichtige von unwichtigen Aufgaben abzugrenzen. Wesentlich ist dabei, dass wichtige Aufgaben nicht dringend

    sein sollen.

    Unter diesem Motto empfehlen wir Ihnen, die Ausgabe 1/2016 der W & P News zu lesen.

    Das RedaktionsteamFranz Beckschäfer, Andreas Reher

    Seit Anfang Februar hat die W&P Beratungsgruppe ein neues Gesicht. Mit neuem Logo und Internetauftritt haben wirunseren Außenauftritt komplett verändert. So steckt der Kern unserer Arbeit „Vorsprung, Vertrauen, Vernetzung“ jetzt schonim Logo und bringt unsere Ziele klar auf den Punkt. Sie sind herzlich eingeladen, sich auf den neuen Internetseiten derW&P Beratungsgruppe umzusehen.

    Über Anmerkungen und Anregungen bezüglich unseres neuen Auftretens freuen wir uns sehr.

    Wichtig: Nur das Aussehen ändert sich:Neues Gesicht, unveränderter Service. Sebastian Nißing

    Neues Logo - neuer Internetauftritt

  • 4 Steuerrecht4

    Es existieren verschiedene Möglichkeiten für die Gewährungsteuerfreier oder pauschalbesteuerungsfähiger Arbeitgeber-leistungen sowie die exakte Bewertung von geldwerten Vor-teilen und Sachbezügen. Diese lösen in der Praxis häufig eineVielzahl von Einzelfragen aus. Im Rahmen der regelmäßigstattfindenden Lohnsteueraußen- und Sozialversicherungsprü-fungen werden diese Gestaltungen häufig äußerst intensivenPrüfungen unterzogen, so dass in der Regel kein Fehler unent-deckt bleibt. Bereits kleine Ungenauigkeiten bei der Gewäh-rung der verschiedensten Leistungen oder Verstöße gegenDokumentationspflichten können rückwirkende Folgen aufeine Nachversteuerung bzw. auf die nachträgliche Festsetzungvon Sozialversicherungsbeiträgen auslösen. Diese negativenKonsequenzen gilt es zu vermeiden.

    Die nachfolgenden Ausführungen stellen lediglich Grundzügedar. Zur Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung bedarfes einer Überprüfung und individuellen Anpassung. Weiter sinddie unterschiedlich bestehenden tariflichen Regelungen auf-grund von Tarifgebundenheit der Vertragsparteien zu berück-sichtigen.

    Steuerfreiheit aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen

    Grundsätzlich unterliegen der Lohnsteuerpflicht alle Einnah-men aus nichtselbständiger Arbeit, die einem Arbeitnehmeraus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zu-fließen. Vom Arbeitgeber gewährte Sachzuwendungen undsonstige Vorteile, die nicht in Geldeswert bestehen, unterliegenebenso wie Barlohn der Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-pflicht. Ausnahmen davon ergeben sich ausschließlich nur auf-grund besonderer gesetzlicher Regelungen im Einkommen-steuergesetz. Diese sind in § 3 EStG geregelt. Weiter knüpft dieFinanzverwaltung an die Lohnsteuerfreiheit von Arbeitgeberlei-stungen strenge formale Voraussetzungen. Für die Gewährungvon steuerfreien Bar- und Sachzuwendungen muss der Arbeit-geber umfangreiche Aufzeichnungs- und Nachweispflichtenbeachten und die geforderten Belege zum Lohnkonto desArbeitnehmers nehmen.

    Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen

    Nachfolgend eine Auflistung der gesetzlich vorgesehenenPauschalierungsmöglichkeiten, wo zwischen der Lohnsteuer-

    Reduzierung der Aufwendungenfür Lohn und Gehalt

    erhebung und der Berechnung mit festen Pauschalsätzen imSinne einer Pauschalierung mit besonders ermittelten Pausch-steuersätzen unterschieden wird.In der Praxis kommen wesentlich folgende Pauschalierungs-möglichkeiten in Betracht:

    • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (einheitlicher Pau-schalsteuersatz 2 % oder 20 % nach § 40a Abs. 2 und 2aEStG);

    • kurzfristige Beschäftigung (Pauschalsteuersatz 25 % nach§ 40a Abs. 1 EStG);

    • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (Pauschal-steuersatz 5 % nach § 40a Abs. 3 EStG);

    • Betriebsveranstaltungen (Pauschalsteuersatz 25 % nach§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG);

    • Erholungsbeihilfen (Pauschalsteuersatz 25 % nach § 40Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG);

    • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung undArbeitsstätte (Pauschalsteuersatz 15 % nach § 40 Abs. 2Satz 2 EStG);

    • Jobtickets (Pauschalsteuersatz 15 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2EStG);

    • Kantinenmahlzeiten (Pauschalsteuersatz 25 % nach § 40Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG);

    • Beiträge zu Direktversicherungen (Pauschalsteuersatz 20 %für sog. Altfälle nach § 40b EStG);

    • Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte (Pauschal-steuersatz 30 % nach § 37b EStG);

    • steuerpflichtiger Teil von Verpflegungsmehraufwendungen(Pauschalsteuersatz 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4EStG);

    • Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör undInternetzugang (Pauschalsteuersatz 25 % nach § 40 Abs. 2Satz 1 Nr. 5 EStG);

    • sonstige Bezüge (nach einem besonders ermitteltenDurschnittssteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG).

    Für Arbeitgeber kann es interessant sein, pauschalbesteuerungs-fähige Leistungen vor allem deshalb zu empfehlen, weil nebeneiner Verwaltungsvereinfachung eine Abwälzung der Pauschal-steuer auf den Arbeitnehmer möglich ist. Ein weiterer Vorteilist, dass pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen – bis aufwenige Ausnahmen – nicht der Sozialversicherungspflichtunterliegen.

  • 7Steuerrecht 5

    Aufmerksamkeiten

    Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um Zuwendungen vongeringfügigem Wert. Sofern diese vom Arbeitgeber als Sach-leistungen, wie z. B. Blumen, Tonträger oder Genussmittel,anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses desArbeitnehmers, wie z. B. an einem Geburtstag, gegebenwerden, besteht weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungs-pflicht. Bis zum 31.12.2014 zählten zu den nicht lohnsteuer-pflichtigen Aufmerksamkeiten Sachzuwendungen bis zu einemWert von 40 Euro brutto. Die bis zum 31.12.2014 maßgeblicheFreigrenze für Aufmerksamkeiten von 40 Euro wurde mitWirkung ab dem 01.01.2015 auf 60 Euro erhöht.

    Auslagenersatz

    Als Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder bezeichnet manAusgaben, wie z. B. Park- oder Telefongebühren, die der Arbeit-nehmer auf Rechnung des Arbeitgebers trägt. Soweit aus-schließlich betriebliche Auslagen ersetzt werden, handelt essich nicht um steuer- und sozialversicherungspflichtigenArbeitslohn.

    Ein pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu steuer-pflichtigen Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann dieser steuerfreibleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmerdie entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativenZeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.

    Arbeitgeber-Darlehen an Arbeitnehmer

    Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein zinsgünsti-ges oder zinsfreies Darlehen, ist auf jeden Fall die schriftliche

    Vereinbarung ratsam. Die Vereinbarung eines Arbeitgeber-Darlehens sollte für die steuerliche Anerkennung folgendeRegelungen enthalten: Höhe, Tilgung, Laufzeit, Verzinsung undRückzahlung (z. B. vorzeitige Rückzahlung bei vorzeitigemEnde des Arbeitsverhältnisses).

    Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein zinsloses oderzinsverbilligtes Darlehen, so entsteht dem Mitarbeiter nurdann kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerterVorteil, wenn es sich um ein Kleindarlehen bis zu einem Darle-hensbetrag von 2.600 Euro handelt bzw. die Summe des nochnicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungs-zeitraums 2.600 Euro nicht mehr übersteigt.

    Betriebsveranstaltungen

    Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 19.12.2014 wur-den mit Wirkung vom 01.01.2015 die steuerlichen Regelungenzu Betriebsveranstaltungen geändert. Darüber hinaus hat dasBundesfinanzministerium am 12.01.2015 die zu Betriebsveran-staltungen im Jahre 2013 ergangene und für die Arbeitgeberund Arbeitnehmer im Grunde positive BFH-Rechtsprechungfür eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt freigegeben.Der BFH hatte in zwei Urteilen vom 16.05.2013 seine Recht-sprechung zu der Frage fortentwickelt und teilweise erheblichgeändert, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme anBetriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuer-pflichtigen Lohnzufluss führt. Mit Wirkung ab dem 01.01.2015wird die bis dahin maßgebliche 100-Euro-Freigrenze für Auf-wendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in einenFreibetrag von 110 Euro umgewandelt. Damit unterliegt ab demJahr 2015 nur der 110 Euro übersteigende Betrag der Lohnsteu-erpflicht und kann der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %unterworfen werden. Nach alter Rechtslage unterlagen diegesamten Aufwendungen der Lohnsteuerpflicht, wenn dieFreigrenze von 110 Euro je Betriebsfeier und Teilnehmer über-schritten wurde. Auch hier bestand die Möglichkeit der Pau-schalierung mit 25 % der Gesamtaufwendungen.

    Diese ab 2015 geltende Regelung von 110 Euro kann wie bisherfür maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr in Anspruchgenommen werden. Führt der Arbeitgeber im Kalenderjahrmehr als zwei Betriebsveranstaltungen durch, hat er nach wievor ein Wahlrecht, bei welchen Veranstaltungen er die Zuwen-dungen steuerfrei stellen will.

    Beispiel:Ein Arbeitgeber aus Stuttgart unternimmt mit allen Arbeitneh-mern im Juni 2015 einen eintägigen Betriebsausflug mitSchiffsfahrt auf dem Bodensee und anschließender Abendver-

    pixabay/staffordgreen0

  • Steuerrecht66

    anstaltung in einem Hotel. Im Rahmen der Abendveranstal-tung erhält jeder Teilnehmer ein Sachgeschenk in Höhe von je50 Euro. Für die 50 teilnehmenden Arbeitnehmer sind insge-samt folgende Kosten (inkl. USt) angefallen:

    Gemeinsame Busfahrt zum/vom Bodensee 1.000 Euro

    Schiffsfahrt 300 Euro

    Abendveranstaltung:Speisen und Getränke 2.000 Euro

    Saalmiete 200 Euro

    Tischschmuck 100 Euro

    Livemusik 1.000 Euro

    Sachgeschenke für Arbeitnehmer 2.500 Euro

    Gesamtaufwendungen 7.100 Euro

    Für die Prüfung des 110 Euro-Freibetrags sind sämtliche Auf-wendungen der Betriebsfeier einzubeziehen. Auf den einzelnenArbeitnehmer entfallen somit 142 Euro (7.100 Euro/50 Arbeit-nehmer). Der persönliche Freibetrag von 110 Euro ist somit um32 Euro je Teilnehmer überschritten und der Lohnsteuerpflichtzu unterwerfen. Es ergibt sich ein steuerpflichtiger Gesamtbe-trag von (32 Euro x 50 Arbeitnehmer =) 1.600 Euro. Der lohn-steuerpflichtige Anteil der Betriebsfeier von 1.600 Euro kannindividuell beim Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber pauschalmit 25 % (zzgl. pauschaler Annexsteuern) besteuert werden.Die Pauschalbesteuerung mit 25 % löst insoweit die Sozialver-sicherungspflicht aus.

    Belegschaftsrabatte

    Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eigene Warenoder Dienstleistungen oder entsprechende eigene Güter, mitdenen er Handel treibt, können diese Waren oder Dienst-leistungen bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr je Mit-arbeiter ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungs-

    beiträgen abgegeben werden. Wesentlich ist dabei, dass essich auch tatsächlich um eigene Waren oder Dienstleistungenhandelt, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarfder Arbeitnehmer hergestellt werden.

    Berufskleidung

    Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern typische Berufs-kleidung unentgeltlich zur Verfügung, ist hierin kein steuer-pflichtiger Arbeitslohn zu sehen. Bei typischer Berufskleidunghandelt es sich regelmäßig um Arbeitsschutzkleidung, wiez. B. Wetterschutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzanzüge,Handschuhe etc., die auf die jeweilige Berufstätigkeit hin aus-gelegt ist.

    Betreuungs- und Vermittlungsleistungen für Kinderund pflegebedürftige Angehörige

    Der Gesetzgeber fördert ab dem 01.01.2015 die Vereinbarkeitvon Beruf und Familie. Hier besteht die Möglichkeit der steuer-freien Bereitstellung von Servicedienstleistungen im Zusam-menhang mit dem Wiedereinstieg in den Beruf nach der Eltern-zeit sowie im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindernund pflegebedürftigen Angehörigen.

    Beispiel:Eine Arbeitnehmerin beendet im Februar 2015 aus dringendenberuflichen Gründen vorzeitig ihre Elternzeit. Für die erforder-liche Betreuung ihres Kleinkindes wendet sich die Arbeitneh-merin an ein Dienstleistungsunternehmen, das ihr eine geeig-nete Betreuungsmöglichkeit vermittelt. Für die Vermittlungfallen Kosten in Höhe von 750 Euro an.

    Ergebnis:Der Arbeitgeber kann die anfallenden Kosten für die Inan-spruchnahme des Dienstleistungsunternehmens in Höhe von750 Euro als zusätzliche Leistung steuerfrei übernehmen.

    Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte

    In die Begrifflichkeit Datenverarbeitungsgeräte sind Personal-computer sowie Smartphones oder Tablets mit in die in§ 3 Nr. 45 EStG geregelte Steuerfreiheit einzubeziehen.Voraussetzung ist aber weiterhin, dass die Datenverarbeitungs-geräte im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben. Begünstigt istdie Überlassung. Das gilt auch für Zubehör, wie z. B. Monitore,Drucker, Scanner, etc. Überträgt dagegen der Arbeitgeber dieDatenverarbeitungsgeräte in das Eigentum des Arbeitnehmers(z. B. durch Schenkung), liegt in Höhe des ortsüblichen Preisesein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

  • 7Steuerrecht 7

    Barzuschüsse zur Internet-Nutzung

    Nutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Internetzugang auchfür berufliche Zwecke, kann der Arbeitgeber steuerfreien Ausla-genersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG nach der sog. Telefonkosten-regelung gewähren. Hierunter fällt neben der beruflichen Nut-zung des häuslichen Telefonanschlusses auch die beruflicheVerwendung des privaten Internetanschlusses in der Wohnungdes Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann ohne weitere Prüfungbis zu 20 % des vom Arbeitnehmer vorgelegten Rechnungsbe-trags, höchstens jedoch 20 Euro monatlich, lohnsteuerfreiersetzen. Ohne Rücksicht auf die berufliche oder privateNutzung besteht die Möglichkeit, Barzuschüsse zur Internet-Nutzung pauschal mit 25 % zu besteuern, wenn die Zuschüssezusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. DiePauschalbesteuerung mit 25 % löst keine Sozialversicherungs-pflicht aus. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeberden vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Inter-net-Nutzung mit 25 % pauschal versteuern, soweit der Betrag50 Euro im Monat nicht übersteigt.

    Doppelte Haushaltsführung

    Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitneh-mer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstandunterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt(§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Mehraufwendungen der doppel-ten Haushaltsführung können im steuerlichen Rahmen entwe-der vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmerim Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskostenabgezogen werden. Hierunter fallen z. B. Fahrtkosten ausAnlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende derdoppelten Haushaltsführung sowie für eine wöchentlicheFamilienheimfahrt, Mehraufwendungen für Verpflegung für die

    ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung, notwendi-ge Aufwendungen für die Zweitwohnung sowie die tatsächlichangefallenen und einzeln nachgewiesenen Umzugskosten.

    Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnungund erster Tätigkeitsstätte

    Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischenWohnung und Arbeitsstätte einen Zuschuss in Höhe von0,30 Euro je Entfernungskilometer als Entfernungspauschalegewähren. Der Fahrtkostenersatz stellt allerdings für den Arbeit-nehmer steuerpflichtigen Lohn dar. Es besteht jedoch die Mög-lichkeit der Pauschalbesteuerung mit 15 %.

    Firmenwagen zur privaten Nutzung

    Wird vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeugüberlassen, ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung inklu-sive der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätteund für bestimmte Familienheimfahrten nach zwei grundsätz-lichen Methoden abzurechnen: Entweder Abrechnung der tat-sächlichen Kosten durch die Fahrtenbuchmethode oder diePauschalierung nach der 1 %-Regelung. Zuzahlungen desArbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.

    Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung

    Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheits-förderung sind bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr jeArbeitnehmer steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG. Hierunter fallen:Die Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungendes Bewegungsapparates, gesundheitsgerechte betrieblicheGemeinschaftsverpflegung, psychosoziale Belastung, Stress(Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigungetc.).

    pixabay/kaboompics

    pixabay/PDP

  • Steuerrecht88

    Getränke

    Erfrischungsgetränke, wie z. B. Mineralwasser, Tee und Kaffee,die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr imBetrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, sind als Aufmerk-samkeiten steuerfrei.

    Jubiläumszuwendungen

    Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmer-oder Geschäftsjubiläums unterliegen als Arbeitslohn dem Lohn-steuerabzug beim Arbeitnehmer. Wird eine Sachzuwendunganlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums hingegeben, kann aufdiese Arbeitgeberleistung die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenzenach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Anwendung finden, sofern dieVoraussetzungen dafür vorliegen.

    Kindergartenzuschüsse

    Bar- oder Sachleistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung(Unterkunft, Verpflegung und Betreuung) von nicht schulpflich-tigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungenzählen nach § 3 Nr. 33 EStG nicht zum lohnsteuer- und sozial-versicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Übernahme vonKosten oder die Bezuschussung für die alleinige Betreuung vonKindern im Haushalt der Arbeitnehmer, wie z. B. durch Kinder-pflegerin, Haushaltshilfen oder Familienangehörige, ist dagegennicht begünstigt. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialver-sicherungsfreiheit ist, dass der Kindergartenzuschuss zusätz-lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. DieUmwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn ineinen Kindergartenzuschuss ist nicht begünstigt.

    Mahlzeiten

    Mahlzeiten werden vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer oftmalskostenlos oder verbilligt im Rahmen von Kantinenessen abgege-ben. Der Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Gewährungkostenloser oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb erhält, gehörtzum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die im Betriebzur Verfügung gestellten Mahlzeiten sind mit dem amtlichenSachbezugswert zu bewerten. Ab dem 01.01.2016 gelten fürKantinenessen folgende amtliche Sachbezugswerte: für ein Früh-stück 1,67 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen je 3,10 Euro.

    Erstattungsfähige Reisekosten

    Bei Benutzung eines Arbeitnehmer-Fahrzeugs (Pkw) kann derArbeitgeber zeitlich unbeschränkt pauschal 0,30 Euro für jedenberuflich zurückgelegten Kilometer steuerfrei ersetzen. Neben

    den Fahrtkosten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Ver-pflegungsmehraufwendungen anlässlich einer beruflichen Aus-wärtstätigkeit steuerfrei gewähren. Diese können in Form vonPauschbeträgen steuerfrei erstattet werden. Dabei gelten folgen-de Regelungen:

    Abwesenheitsdauer unter 8 Stunden 0 Euromehr als 8 Stunden 12 EuroAn-/Abreisetag 12 Euro24 Stunden 24 Euro

    Warengutscheine

    Die Rechtsprechung des BFH hat Grundsätze für die Abgren-zung bei Warengutscheinen aufgestellt. Es wird differenziert, obes sich bei Warengutscheinen um steuerpflichtigen Barlohnoder steuerbegünstigten Sachlohn handelt. Ob Bar- oder Sach-lohn vorliegt, entscheidet sich nach der Ansicht des BFH alleindanach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber arbeitsrechtlichbeanspruchen kann. Das heißt, ist vereinbart, dass der Arbeit-nehmer ausschließlich eine Sache beziehen kann und hierbeikein Wahlrecht hat, sich anstelle der Ware einen Barwert aus-zahlen zu lassen, liegt im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfrei-grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer- und in der Folgesozialversicherungsfreier Arbeitslohn vor. Ein Sachbezug imSinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann grundsätzlich auch dannvorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitneh-mer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetragnur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

    Dipl.-Kaufmann Andreas ReherSteuerberater,

    MünsterTel. 0 25 1 - 49 09 60

    Dipl.-Betriebswirt Franz BeckschäferWirtschaftsprüfer/Steuerberater,

    HammTel. 0 23 81 - 9 11 00

    pixabay/stux

  • 7Steuerrecht 9

    I. Einleitung

    Grenzüberschreitende Warenlieferungen sind unter bestimm-ten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Allerdingssetzt die Steuerbefreiung regelmäßig einen entsprechendenBuch- und Belegnachweis voraus. Die Nachweispflichtenunterscheiden sich bei einer innergemeinschaftlichen Liefe-rung (Lieferung von Deutschland in das übrige Gemeinschafts-gebiet) und einer Ausfuhrlieferung (Lieferung von Deutschlandins Drittland).

    II. Innergemeinschaftliche Lieferung

    Eine innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland liegtgemäß § 6a UStG vor, wenn der Unternehmer oder seinAbnehmer den Gegenstand der Lieferung von Deutschland ineinen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet undder Abnehmer

    • ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für seinUnternehmen erwirbt,

    • eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oderdie den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmenerworben hat, oder

    • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andereErwerber.

    Ferner muss der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer ineinem anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerungunterliegen.

    Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemein-schaftlichen Lieferung ist sowohl ein ordnungsgemäßer Beleg-nachweis als auch ein ordnungsgemäßer Buchnachweis.Durch den Buch- und Belegnachweis müssen die Vorausset-zungen der Steuerfreiheit nachgewiesen werden.

    1. Belegnachweis (§§ 17a-17b UStDV)

    Der Belegnachweis setzt sich zusammen aus dem Doppel derRechnung nach §§ 14 und 14a UStG und einem weiteren Beleg,mittels dessen leicht und eindeutig nachprüfbar ist, dass dieWare in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet oderbefördert wurde.

    a) Doppel der Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG

    Der Belegnachweis gilt nur dann als erbracht, wenn dieRechnung sämtliche der gemäß den §§ 14 und 14a UStGerforderlichen Angaben enthält.Neben den üblichen Rechnungsangaben sind folgendebesonderen Angaben zu machen:

    • Deutsche UStIdNr. des Lieferers und gültige ausländischeUStIdNr. des Abnehmers

    • Hinweis auf die Steuerbefreiung

    • Kein Umsatzsteuerausweis (Nettorechnung)

    Die Rechnung ist bis zum 15. Tag des auf die Lieferungfolgenden Monats auszustellen.

    b) Nachweis der Beförderung oder Versendungins übrige Gemeinschaftsgebiet

    aa) Gelangensbestätigung, § 17a Abs. 1, 2 UStDV

    Eine Gelangensbestätigung ist sowohl bei einer Versendung alsauch bei einer Beförderung zulässig, unabhängig davon,ob der liefernde Unternehmer oder ob der Abnehmer be-fördert/versendet.

    Pflichtangaben der Gelangensbestätigung:

    • Name, Anschrift des Abnehmers

    • Ausstellungsdatum

    • Menge des Liefergegenstandes

    • Handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen i.S.d. § 1b Abs. 2UStG

    • Bei Beförderung/Versendung durch Lieferer oder beiVersendung durch Abnehmer: Ort und Monat des Erhaltsdes Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet

    • Bei Beförderung durch den Abnehmer: Ort und Monat desEndes der Beförderung des Gegenstandes im übrigenGemeinschaftsgebiet

    • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm Beauftrag-ten (bei elektronischer Übermittlung nicht erforderlich,wenn Übermittlungsbeginn beim Abnehmer ersichtlich).

    Umsatzsteuerliche Nachweispflichtenbeim Verkauf ins Ausland

  • Steuerrecht810

    ee) Vertrauensschutz

    Liegt der erforderliche Belegnachweis nicht vor, weil derAbnehmer die Unterlagen gefälscht hat, ist die innergemein-schaftliche Lieferung dennoch als steuerfrei zu behandeln,wenn der Lieferant die Unrichtigkeit der Angaben auch beiBeachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nichterkennen konnte.

    2. Buchnachweis (§ 17c UStDV)

    a) Einzelheiten:

    • Gültige ausländische UStIdNr. des Abnehmers im Zeitpunktder Lieferung (qualifizierte Bestätigungsabfrage unterwww.bzst.de)

    • Name und Anschrift des Abnehmers

    • Menge des Gegenstandes

    • Handelsübliche Bezeichnung

    • Tag der Lieferung

    • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

    • Weitere Buchnachweise gem. § 17c UStDV

    b) Einzelheiten zum Nachweis der Identitätdes Abnehmers

    • Kaufvertrag

    • Sofern der Geschäftsführer des Abnehmers den Vertragabgeschlossen hat: Nachweis der Vertretungsberechtigungdurch Handelsregisterauszug oder Vollmacht nebst Nach-weis der Legitimation des Ausstellers der Vollmacht

    • Sofern nicht der Geschäftsführer, sondern ein anderer Arbeit-nehmer des Abnehmers den Vertrag abgeschlossen hat: Voll-macht des Arbeitnehmers zum Abschluss des betreffendenGeschäfts (ununterbrochene Vollmachtskette) nebst Nach-weis der Legitimation des Ausstellers der Vollmacht.

    Ergänzende Hinweise :Die Finanzverwaltung hat Muster der Gelangensbestätigungin Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht, die abernicht zwingend verwendet werden müssen.

    bb)Weitere Nachweismöglichkeiten bei Versendungdurch den Lieferer oder den Abnehmer

    aaa) Versendungsbeleg

    Versendungsbeleg ist insbesondere der handelsrechtlicheFrachtbrief (z. B. CMR-Frachtbrief, CIM-Frachtbrief, Sea- oderAirwaybill), das Konnossement oder deren Doppelstücke.

    bbb) Spediteurbescheinigung

    Die Spediteurbescheinigung muss die unter § 17a Abs. 3 Nr. 1bUStDV aufgeführten Pflichtangaben enthalten. Insbesondereist eine Versicherung des Spediteurs erforderlich, dass diegemachten Angaben anhand von Geschäftsunterlagen gemachtwurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.

    ccc) Tracking-and-tracing-Protokoll und schriftlicheoder elektronische Auftragserteilung

    Das tracking-and-tracing-Protokoll muss den Transport lücken-los bis zur Ablieferung beim Abnehmer nachweisen.

    Bei einem Warenwert bis € 500,00 ist die schriftliche oderelektronische Auftragserteilung nebst Nachweis der Bezahlungder Ware ausreichend.

    ddd) Bei Postsendung: Einlieferungsbeleg und Zahlungsnachweis

    Sofern der Transporteur kein tracking-and-tracing-Protokoll zurVerfügung stellt, kann der Belegnachweis durch eine Empfangs-bestätigung des Postdienstleisters über die Entgegennahmeder Postsendung nebst Nachweis der Bezahlung der Waregeführt werden.

    cc)Weitere Nachweismöglichkeit bei Versendung durch denAbnehmer, § 17a Abs. 3 UStDV: Zahlungsnachweis "vomKonto des Abnehmers" und Spediteurversicherung

    Die Spediteurversicherung muss die unter § 17a Abs. 3 Nr. 2UStDV aufgeführten Pflichtangaben enthalten. Die Zahlungdurch den Kunden von einem inter-company-Konto ist zulässig(inter company clearing). Bei Zweifeln der Finanzverwaltungam tatsächlichen Gelangen des Gegenstandes in einen anderenEU-Mitgliedstaat muss der Unternehmer weitere Nachweisevorlegen.

    dd) Ergänzende Hinweise

    Im gemeinschaftlichen Versandverfahren, bei Lieferungverbrauchsteuerpflichtiger Ware und bei Lieferung von be-stimmten Fahrzeugen sind weitere Belegnachweise zulässig.In Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen sind gemäß § 17bUStDV Sonderbelege vorzulegen.

    pixabay/Peggy_Marco

  • 7Steuerrecht 11

    III. Ausfuhrlieferung

    Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer oderdessen Abnehmer einen Gegenstand von Deutschland insDrittlandsgebiet befördert oder versendet und der Unterneh-mer die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens ausführt.Im Falle der Beförderung durch den Abnehmer muss dieser einausländischer Abnehmer sein.

    1. Belegnachweis

    a) Belegnachweis bei Beförderung gemäß § 9 UStDV:

    aa) Bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren:

    • Elektronische Bestätigung der zuständigen AusfuhrzollsteIle,dass der Gegenstand ausgeführt wurde oder

    • elektronische alternative Bestätigung der zuständigen Aus-fuhrzollstelle, dass der Gegenstand ausgeführt wurde

    bb) Bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhr-verfahren, wenn Systeme ausfallen:

    • Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung mit Ausfuhrvermerk(Dienststempel der GrenzzollsteIle und Datum) auf der Rück-seite des Dokuments und Stempel "ECS/AES Notfallverfahren".

    cc) Bei Ausfuhranmeldung im nicht elektronischen Verfahren:

    • Sonstiger Ausfuhrbeleg, mit folgenden Pflichtangaben:

    • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers

    • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführtenGegenstandes

    • Ort und Tag der Ausfuhr

    • Ausfuhrbestätigung der zuständigen GrenzzollsteIle einesMitgliedstaates mit Dienststempel und Datum auf derRückseite des Belegs

    Beispielsweise: Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein jeweils mitentsprechenden Angaben

    dd) Im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandver-fahren oder bei Ausfuhr mit Carnets TIR sind weitereBelegnachweise zu erbringen, § 9 Abs. 3 UStDV.

    b) Belegnachweis bei Versendung gemäß § 10 UStDV:

    aa) Bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren:

    • Ausgangsvermerk (vgl. auch BMF vom 23.01.2015) oderAlternativ-Ausgangsvermerk

    bb) Bei Ausfuhranmeldung im nicht elektronischen Verfahren:

    • Versendungsbeleg oder sonstiger handelsüblicher Ausfuhr-beleg

    (1) Einzelheiten zum Versendungsbeleg

    • Aus dem Versendungsbeleg muss die grenzüberschreitendeWarenbewegung ersichtlich sein.

    • Beispielsweise: Handelsrechtlicher Frachtbrief, Konnosse-ment, Ladeschein, Einlieferungsschein für im Postverkehrbeförderte Sendungen oder deren Doppelstücke.

    • Frachtbrief muss vom Auftraggeber des Frachtführers unter-zeichnet sein (bei elektronischer Übermittlung ist die Unter-schrift nicht erforderlich, wenn Übermittlungsbeginn beimAbnehmer ersichtlich). Der Auftraggeber kann sich vertretenlassen.

    (2) Einzelheiten zum sonstigen handelsüblichen Ausfuhrbeleg

    Sonstiger Beleg muss die in § 10 Abs. 1 Nr. 2b UStDV genann-ten Pflichtangaben enthalten: z. B. Spediteurbescheinigung mitPflichtangaben.

    c) Zusätzliche Belegnachweise bei Versendung/Beförderung von Fahrzeugen

    Bei Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeu-gen und bei Ausfuhr von Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichenmüssen jeweils zusätzliche Belegangaben gemacht werden,§§ 9 Abs. 2 UStDV, § 10 Abs. 2 UStDV.

    d) Sonderangaben in der Rechnung

    Neben den üblichen Rechnungsangaben gemäß §§ 14, 14aUStG sind bei einer steuerfreien Ausfuhrlieferung folgendebesonderen Angaben zu machen:

    • Hinweis auf die Steuerbefreiung

    • Kein Umsatzsteuerausweis (Nettorechnung)

    e) Vertrauensschutz

    Die Steuerfreiheit ist auch dann zu gewähren, wenn zwar dieDokumente, die der Abnehmer vorlegt, gefälscht sind, derLieferer dies jedoch auch bei Beachtung der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

    2. Buchnachweis

    Bei einer Ausfuhrlieferung und bei einerLohnveredelung an Gegenständen derAusfuhr sind die in § 13 Abs. 1-3 UStDVaufgeführten Angaben buchmäßigaufzuzeichnen.

    Dirk HamachersSteuerberater, Stadtlohn

    Tel. 0 25 63 - 406-0

  • 1012 Steuerrecht

    Der zunehmende Kostendruck und die kostbare Zeit zwingen unsdazu, unsere täglichen Handlungen zu hinterfragen und Abläufezu optimieren. In den meisten Unternehmen werden die monat-lichen Gehaltsabrechnungen noch ausgedruckt an die Mitarbei-ter verteilt. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich dieseKosten bzw. Aufwendungen zu sparen. Diese Optionen möchtenwir Ihnen gerne im Folgenden darstellen und abschließend aufdie neue Möglichkeit der webbasierten Bereitstellung eingehen:

    1. Der klassische Weg

    Auf dem klassischen Weg werden die monatlichen Abrechnun-gen gesammelt an Ihren Steuerberater oder direkt an Sie versen-det. Die Abrechnungen sind fertig kuvertiert (in einigen Fällenauch lose) und werden innerhalb des Unternehmens an die Mit-arbeiter ausgegeben. Die Verantwortung der Verteilung sowie dieKosten liegen bei dem jeweiligen Unternehmen. Bei dieser Artder Übermittlung können zwischen Eingang der Gehaltszahlungund Erhalt der Abrechnung mehrere Tage vergehen.

    2. Auftragsversand an Arbeitnehmer

    Alternativ zur Verteilung der kuvertierten Umschläge kann derVersand der Abrechnungen direkt an die Privatadresse der Mit-arbeiter erfolgen. Auch weitere Auswertungen können mit die-sem Verfahren direkt an den Mitarbeiter versendet werden.Der Arbeitgeber erhält ein Duplikat der Abrechnung.

    3. Versand der Abrechnung als geschütztes PDF

    Da das Drucken und Versenden der Gehaltsabrechnungen perPost viel Zeit in Anspruch nimmt, ist in der Vergangenheit dieVerteilung der Abrechnungen per E-Mail in den Fokus gerückt.Der Versand an Sie als Unternehmer erfolgt dabei in einergeschützten Datei im PDF-Format, die nur mittels eines mitIhnen vereinbarten Passwortes zu öffnen ist. In diesem Fallwerden die Dokumente von Ihrer Seite gedruckt, kuvertiert (oderauch nicht) und an die Mitarbeiter verteilt. Der Vorteil dieserMethode liegt in der zeitnahen Verfügbarkeit der Dokumente.Bei Ausdruck können die Abrechnungen noch einmal durchge-sehen und unter Umständen am gleichen Tag korrigiert werden.

    4. Arbeitnehmer online

    Als relativ neues Produkt möchten wir Ihnen an dieser Stelle dieSoftwarelösung Arbeitnehmer online der Firma DATEV vorstellen.Online Banking, elektronische Kontoauszüge und Online Shop-ping gehören für die meisten Menschen bereits zum alltäglichenLeben. Warum nicht den nächsten Schritt gehen und demMitar-beiter die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung online zur Verfügungstellen? Durch die webbasierte Bereitstellung der Daten entfällt

    das Verteilen und Kuvertieren des Papiers. Der Arbeitnehmererhält Zugriff auf seine Brutto-/Nettoabrechnung, die Lohnsteu-erbescheinigung und den Sozialversicherungsnachweis vonjedem Ort der Welt und diese stehen ihm dort zehn Jahre langzur Verfügung. Selbstverständlich gelten für die Datensicherheitdieses Produktes die hohen DATEV Standards. Die Authentifizie-rung der Mitarbeiter erfolgt mittels neuem Personalausweis undaktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) oder persmsTAN-Verfahren, wie es bereits durch das Online Bankingbekannt ist. Im Regelfall wird man sich für das smsTAN-Verfah-ren entscheiden. In diesem Fall wird dem Arbeitnehmer per SMSeine TAN zur Verfügung gestellt, mit der er die Gehaltsabrech-nung online einsehen kann. Die Registrierung obliegt in der Ver-antwortung des Arbeitnehmers.

    Die Vorteile von Arbeitnehmer online liegen auf der Hand. DerProzess zur Verteilung der monatlichen Brutto-/Netto-Abrech-nungen entfällt, wodurch Zeit und Geld gespart werden. Für dieMitarbeiter stellt diese Variante eine zeitgemäße Lösung dar. Siehaben jederzeit Zugriff auf die Lohn- und Gehaltsdokumente.Lästiges Abheften, Sortieren und Suchen entfallen.

    Arbeitnehmer online kann sehr flexibel eingesetzt werden. So isteine Nutzung auch partiell möglich. Das heißt, dass der Teil derArbeitnehmerschaft, der sich mit dem System nicht einverstan-den erklärt und weiterhin Papierbelege erhalten möchte, dieseauch erhalten kann. Die Unterscheidung zwischen Arbeitneh-mern, die Arbeitnehmer online nutzen und solchen, die einePapierform erhalten, erfolgt automatisch. So erhalten Sie ledig-lich die Brutto-/Netto-Abrechnungen derjenigen Mitarbeiter zurVerteilung, die Arbeitnehmer online nicht verwenden möchten.

    Welche der aufgeführten Varianten oder welche Kombination derVarianten verwendet werden soll, hängt vom Einzelfall ab. Gerneerörtern wir die Möglichkeiten, die für Sie in Frage kommen.Sprechen Sie uns an.

    Nachtrag: Momentan wird an Erweiterungen fürDATEV Arbeitnehmer online gearbeitet. Unteranderem wird es ein Modul geben, mit demder Arbeitnehmer seine Reisekosten onlineeingeben kann. Über das neue Modul werdenwir in den nächsten W&P News berichten.

    Zeit sparen durch Online-Bereitstellungder Lohn- und Gehaltsabrechnung

    Dipl.-Kaufmann Sebastian NißingWirtschaftsprüfer/Steuerberater,

    StadtlohnTel. 0 25 63 - 406-0

  • 7Steuerrecht 13

    Lohn und Gehalt Vorerfassung Online ist Bestandteil von DATEVUnternehmen online und ermöglicht, die wichtigsten Personal-Stammdaten und Bewegungsdaten elektronisch aufzunehmen.Die Erfassung erfolgt dabei browserbasiert, das heißt, die Vorer-fassung ist von jedem Computer aus zu starten, eine DATEV-Umgebung ist nicht erforderlich. Daten wie persönliche Anga-ben, Steuer, Sozialversicherung, Stundenlöhne/Tagelöhne,vermögenswirksame Leistungen, Bezüge/Abzüge, individuelleÜberweisungen, Kündigung/Entlassung oder Mutterschutz/Elternzeit können so problemlos erfasst werden.

    Die Daten werden ausschließlich Ihrem Steuerberater zur Verar-beitung zur Verfügung gestellt. Grundlage für den Einsatz vonLohn und Gehalt Vorerfassung online ist DATEV mIdentiy.Mittels persönlicher SmartCard und eigener PIN wird Zugriffauf das System gewährt. Denjenigen, die Unternehmen onlinenutzen, ist das Prozedere bekannt. Mittels Nutzerkontrolle ist esmöglich, Berechtigungen auf Personalnummernebene für Lohnund Gehalt Vorerfassung online zu vergeben. Mit anderen Wor-ten: es ist z. B. möglich, für Löhne und Gehälter unterschiedlicheZuständigkeiten zu vergeben und so weiterhin eine Funktions-trennung zu wahren. Lohn und Gehalt Vorerfassung online kannalso zum zügigen Austausch von Daten verwendet werden, derTransfer per Post, E-Mail oder mündlichem Kontakt entfällt. Beifestgestellten Unstimmigkeiten, bzw. wenn uns etwas nichtplausibel erscheint, können Sie wie gewohnt auf unsere Rück-fragen vertrauen.

    Gemeinsam mit Ihnen erörtern wir gerne, wie der Prozess derLohn- und Gehalt-Vorerfassung optimiert werden kann, umIhnen Arbeit zu ersparen und eine nochschnellere Bearbeitung Ihrer Anliegenzu gewährleisten.

    Dipl.-Kaufmann Sebastian NißingWirtschaftsprüfer/Steuerberater,

    StadtlohnTel. 0 25 63 - 406-0

    Viele Unternehmen stehen vor dem Hintergrund der an-haltenden Niedrigzinsphase vor dem Problem, dass dieRückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen starkansteigen. Die außergewöhnlich hohen Zuführungen belastendas Ergebnis und damit das Eigenkapital der Gesellschaft.Dies kann u. a. schlechtere Ratings bei Banken und Credit-reform zur Folge haben und im schlimmsten Fall existenz-bedrohlich werden.

    Dieser Umstand hat den Gesetzgeber zum Handeln veran-lasst. So hat der Bundestag am 11. März 2016 beschlossen,den Zeitraum zur Berechnung des durchschnittlichenRechnungszinses von sieben Jahre auf zehn Jahre zu er-höhen. Dadurch ergibt sich ein höherer Zinssatz zur Berech-nung der Pensionsrückstellung, der unweigerlich dazu führt,dass die Pensionsrückstellungen weniger stark ansteigen.Da sich das Handelsgesetzbuch dem Gläubigerschutz ver-schrieben hat, gibt es diese Bilanzerleichterung nicht kosten-los. Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Berechnung derRückstellung mit einem durchschnittlichen Zins von siebenJahren zu dem durchschnittlichen Zins von zehn Jahrenergibt, muss im Anhang angegeben werden und unterliegteiner laufenden Ausschüttungssperre. Das bedeutet, dassGewinne, die durch diese Erleichterung erwirtschaftet werden,nicht an den Eigentümer ausgeschüttet werden dürfen.

    Ihr Jahresabschluss wird so um eine Information reicher. Dieneue Regelung gilt zwingend für Jahresabschlüsse, die nachdem 31.12.2015 enden. Sie darf aber auch für Abschlüsse,die nach dem 31.12.2014 begonnen und vor dem 01.01.2016geendet haben, angewendet werden.

    Sprechen Sie uns an!

    Entlastung der Bilanzdurch geringere Pensions-rückstellungen

    Zügiger Datenaustauschdurch Lohn und GehaltVorerfassung online

    Dipl.-Kaufmann Sebastian NißingWirtschaftsprüfer/Steuerberater,

    StadtlohnTel. 0 25 63 - 406-0

  • 14 Unternehmensberatung

    Was bedeutet eigentlich Rating?

    Rating wird in den unterschiedlichsten Bereichen angewandt.Am bekanntesten dürfte wohl sicherlich die „Sterne-Bewer-tung“ in der Gastronomiebranche sein. Nach einem einheit-lichen Schema werden dabei die Restaurants und Hotels denfünf Sterneklassen zugeordnet und sollen dem Gast Auskunftüber Komfort und Qualität geben. Rating ist also als eineBewertung oder Beurteilung zu verstehen.

    Für Unternehmen heißt dies im weitesten Sinne die Bewertungwirtschaftlicher Sachverhalte, wobei sich in Anlehnung an dieinternationalen Ratingagenturen das Ratingverständnis meistauf das unternehmerische Fremdkapital bezieht und Auskunftüber die Bonität des Schuldners gibt.

    Rating für die Unternehmen bedeutet:

    • die Bewertung der zukünftig zu erwartenden wirtschaftlichenEntwicklung eines Unternehmens,

    • die Einschätzung der Fähigkeit eines Kreditnehmers, auchkünftig seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zukönnen,

    • die Einstufung der Kreditnehmer hinsichtlich deren„Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit“ in unterschiedlicheRisiko(Rating)klassen.

    Ausfallwahrscheinlichkeit als ausschlaggebender Faktor

    Mit der Ratinganalyse wird dem jeweiligen individuellenKreditrisiko Rechnung getragen, mit der Folge, dass Kredite anKreditnehmer mit einer hohen Bonität mit weniger Eigenkapi-tal zu unterlegen sind, während Kredite an Schuldner mitgeringerer Bonität mehr Eigenkapitalhinterlegung von denBanken verlangen.

    Damit wird das individuelle Kreditrisiko zum ausschlaggeben-den Faktor für die Kreditpreiskalkulation der Banken, da dieAusfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers in den Vorder-grund gestellt wird.

    In der Konsequenz kommt es zu einer differenzierten, amjeweiligen Risiko orientierten Konditionsgestaltung derBanken. Bonitätsstarke Unternehmen haben geringere Kredit-kosten, während die bonitätsschwächeren Unternehmen mithöheren Finanzierungskosten für Darlehen konfrontiert sind.

    Vor allem trifft es diejenigen Unternehmen besonders, die dar-über hinaus in Branchen tätig sind, deren Zukunftsfähigkeitund Zahlungsfähigkeit ohnehin schon schlechter beurteiltwerden, da sich allein aus der Branche heraus schon eineRatingobergrenze ergibt, die für alle Unternehmen dieserBranche Geltung erlangt.

    Bei der Bonitätsprüfung wird gleichzeitig die Kreditsicher-heitenstellung eine höhere Bedeutung erfahren. Zwar werdendie gestellten Sicherheiten nicht direkt in das Ratingergebniseinfließen, bankintern allerdings die Eigenkapitalbindungbeeinflussen und somit indirekt die Kreditkosten.Das Ratingergebnis und die Sicherheiten stellen künftig dieentscheidenden Parameter der Kreditgewährung und derenKonditionen.

    War es in den früheren Jahren durchaus üblich, dass Bankendie Ratinggrundlagen und Auswertungen „im stillen Kämmer-lein“ durchführten und ihren Kunden die Ratingeinstufunglediglich als Note oder Kennzahl mitteilten, gehen inzwischendie Banken und Kreditinstitute offensiv mit der Ratingbeurtei-lung ihrer Kunden um und arbeiten auch gemeinsam an Ver-besserungen des Ratings. Ein Problem kann manchmal dabeisein, dass die Banken und Kreditinstitute mit unterschiedlichenRatingklassen und Klassifizierungen arbeiten, die einen Ver-gleich eines Ratings verschiedener Banken und Kreditinstituteerschweren. Die unterschiedlichen Ratingklassen eines Kredit-instituts können aber über mittlere 1-Jahres-Ausfallwahrschein-lichkeiten bzw. über die dahinterstehende Bandbreite derAusfallwahrscheinlichkeit miteinander verglichen werden.

    pixabay/geralt

  • 715Unternehmensberatung

    Was wird geratet?

    In der Risikobeurteilung, gestützt durch die Verbindung zu§ 18 KWG (Kreditwesengesetz) und durch den seinerzeit ent-wickelten Basel-II-Akkord, findet zunächst eine vergangenheits-orientierte Bilanzanalyse statt, die allerdings nur einen Teil-aspekt des Ratings darstellt. Banken und Kreditinstitute sinddazu übergegangen, das gesamte Unternehmen in die Boni-tätsbetrachtung und Bonitätsbeurteilung mit einzubeziehenund die Kreditwürdigkeit/Bonität mit der unternehmerischenZukunftsfähigkeit zu verbinden. Bilanzkennzahlen allein sindheute kein Maßstab mehr, die Zukunftsfähigkeit eines Unter-nehmens zu beurteilen.

    Viel wesentlicher ist die Beurteilung der Branche, des Wett-bewerbsumfelds und der Fähigkeit des Unternehmens, aufVeränderungen der Rahmenbedingungen angemessenreagieren zu können. Banken und Kreditinstitute verfügen inder Regel über einen angemessenen Umfang auch von inter-nen Informationen des Unternehmens. Diese können bei derRatingbeurteilung mit genutzt werden.Dabei beschränkt sich die Risikoauswertung nicht ausschließ-lich und allein auf die rein finanzwirtschaftlichen Kennzahlen,sondern auch umfassend auf Informationen und Risiken, dieEinfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einesUnternehmens haben und/oder bestandsgefährdendeCharakter besitzen können.

    Als wesentliche Bewertungsfelder eines Ratings gelten:

    • die wirtschaftlichen VerhältnisseKapitalstruktur, Liquiditätsentwicklung, Ertragsentwicklung,Kostenentwicklung, Vermögensverhältnisse, Finanzierungs-struktur

    • die Unternehmensbranche und das MarktumfeldAbhängigkeiten von und zu Kunden (Kunden-Bonität),Lieferanten, Produkten, Produktgruppen, Konjunktur,politisch-rechtliche Risiken, das eigene Produkt (Dienstlei-stung), Alter, Preis/Kosten, Entwicklung, Trends, Qualität,Substitutsprodukte; die Konkurrenz, Marketing und Vertrieb,Produktions- und Leistungsprozess, das Umweltverhalten/-bewusstsein

    • die unternehmerischen ZukunftschancenUnternehmensziele, Produktchancen, interne Verbesserun-gen (Prozesse und Abläufe, Informationstechnologie),Expansionsmöglichkeiten; Abhängigkeiten von Subventionen,Forschung & Entwicklung

    • die UnternehmensentwicklungUnternehmensplanung, Finanz- und Liquiditätsplanung,Investitionsplanung, Kosten/Ertragsrelation, Umsatzent-

    wicklung, Investitionsfähigkeit. Hierzu gehören auch interneOptimierungsmöglichkeiten, die Wettbewerbsposition unddie Bonitätsentwicklung.

    • das Management sowie die Unternehmensorganisationund StrukturErfahrung, Strategie, Nachfolgeregelung, Rechnungswesen,Controlling, Dokumentationen, Transparenz, Kompetenzen,Personal (Qualifizierung, Abhängigkeit von Schlüssel-positionen/Wissensträger, Fluktuation, Mitarbeiterstruktur,Mitarbeiterförderung)

    • das interne RisikomanagementAusgestaltung des „System“, Frühwarnsystem mit Indika-toren, Überwachungssystem (interne Revision), Risiko-controlling, Berichtswesen,

    • die BankverbindungenKontobewegungen, Bankverbindungen(Schufa, Creditreform)

    • die KreditsicherheitenRisikodeckung, Bewertung, freie Sicherheiten.

    Mit dieser Auflistung wird die Kreditwürdigkeitsprüfung anhandvon vergangenheitsorientierten Bilanzkennzahlen durch einzukunftsorientiertes Rating zur Beurteilung der Bonität, derRisiken und der Sicherheit der zukünftigen Unternehmenstätig-keit ersetzt, um die zukünftige Kapitaldienstfähigkeit einesUnternehmens einschätzen zu können.(Quelle: Detlef Keitsch, Risikomanagement, Verlag Handelsblatt, S. 251 ff.)

    Auswahl wesentlicher Kennzahlen

    Anlagenintensität

    Die Anlagenintensität zeigt, in welchem Ausmaß das Ver-mögen Ihres Unternehmens aus Anlagevermögen besteht.Ist die Anlagenintensität niedrig, so ist Ihr Unternehmenflexibler, d. h. kann rascher auf Änderungen des Marktesreagieren.Eine hohe Anlagenintensität deutet jedoch ebenso auf regeInvestitionstätigkeit hin.

    Eigenkapitalquote

    Die Eigenkapitalquote ist eine der wichtigsten Kennzahlenfür die Unternehmensanalyse. Die Kennzahl wird von Fremd-kapitalgebern zur Beurteilung des Kreditrisikos herangezogen.Die Eigenkapitalquote sagt aus, wie viel Prozent des gesamtenUnternehmenskapitals bzw. der Vermögensgegenstände ausEigenmitteln stammen. Die Funktionen des Eigenkapitals einesUnternehmens sind insbesondere• Finanzierung• Risikominimierung.

  • 16 Unternehmensberatung

    Die Finanzierungsfunktion des Eigenkapitals ergibt sich dar-aus, dass die im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegen-stände, zumindest teilweise, durch Eigenmittel finanziertwerden sollen. Das Eigenkapital kann ausschließlich durchEin- bzw. Auszahlungen in das Unternehmen sowie durch denerwirtschafteten Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag ver-ändert werden. Daraus ergibt sich, dass die Höhe des Eigen-kapitals das Risikopolster eines Unternehmens bestimmt.D. h. wie viel Verlust ein Unternehmen vertragen und nochimmer ein positives Eigenkapital in der Bilanz ausweisen kann,ohne dass es zu Zuzahlungen der Gesellschafter kommenmuss. Je höher die Eigenkapitalquote, desto besser ist dieBeurteilung dieser Kennzahl.

    Vermögensumschlag

    Die Umschlagshäufigkeit des Vermögens zeigt, in welchemVerhältnis der erzielte Umsatz zum eingesetzten Vermögensteht. Je höher die Umschlagshäufigkeit, je schneller sich dasVermögen dreht, je geringer also das gebundene Vermögen imVerhältnis zum Umsatz ist, desto besser ist es für die Spitzen-kennzahl, den Return on Investment.

    Der Return on Investment (ROI) drückt den Erfolg des Unter-nehmens im Verhältnis zum eingesetzten Vermögen ("Invest-ment") aus. Da dem eingesetzten Vermögen ein ebenso hohesKapital gegenübersteht, entspricht diese Kennzahl auch derVerzinsung des gesamten eingesetzten Kapitals, der Gesamt-kapitalrentabilität.

    Damit wird die Frage beantwortet: Wie viel bleibt für das inve-stierte Geld?

    Womit auch Vergleiche zu alternativen Formen der Kapitalver-anlagung gezogen werden können.

    Um die Entstehung der ROI bzw. der Kapitalrentabilität nach-vollziehen zu können, wird die Kennzahl in zwei weitere, ihr zuGrunde liegende Kennzahlen, zerlegt, die Umsatzrentabilitätund die Umschlaghäufigkeit des Vermögens.

    Finanzlage

    Kapitalflussrechnung

    In der Kapitalflussrechnung werden Mittelherkunft und Mittel-verwendung eines Geschäftsjahres dargestellt, wobei dreiBereiche der Kapitalflussrechnung als Einheit zu betrachtensind.Zur Entwicklung der Liquidität und der Finanzkraft wird darge-stellt, wie sich die Zahlungsmittel (Kassenbestände, Schecks

    sowie Guthaben bei Kreditinstituten) im Berichtszeitraumdurch Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse verändert haben.Dabei wird zwischen Zahlungsströmen aus Geschäfts-,Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterschieden.

    Über die Zahlungsströme in der Kapitalflussrechnung werdenInformationen getrennt nach den Cashflows aus der laufendenGeschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus derFinanzierungstätigkeit vermittelt, wobei die Summe der Cash-flows aus diesen drei Tätigkeitsbereichen der Veränderung desFinanzmittelfonds in der Berichtsperiode entspricht, soweitdiese nicht auf Wechselkurs- oder sonstigen Wertänderungenberuhen.

    Kennzahlen zur Finanz- und Liquiditätsstruktur

    Flüssige Mittel

    - Kurzfristige Verbindlichkeiten

    = Über -/Unterdeckung I. Grades

    Flüssige Mittel

    + kurzfristige Forderungen aus LuL

    + kurzfristige sonstige Forderungen

    = Liquide Mittel II. Grades

    - kurzfristige Verbindlichkeiten

    = Über -/Unterdeckung II. Grades

    Liquide Mittel II. Grades

    + Vorräte (Waren, Erzeugnisse usw.)

    + Geleistete Anzahlungen

    = Liquide Mittel III. Grades

    - kurzfristige Verbindlichkeiten

    = Über -/Unterdeckung III. Grades

    Erläuterungen

    Über-/Unterdeckung I. Grades

    Dieser Betrag gibt an, welcher Anteil des kurzfristigen Fremd-kapitals durch flüssige Mittel gedeckt ist. Bei dieser Kennzahlhandelt es sich, wie bei den beiden anderen Liquiditätskenn-zahlen (II. und III. Grades) auch, um stichtagsbezogene Werte,die bezogen auf den Stichtag stark beeinflusst werden können.

  • 7Unternehmensberatung 17

    Über-/Unterdeckung II. Grades

    Wie groß ist die Zahlungsbereitschaft des Unternehmens?

    Die Liquidität II. Grades zeigt, in welchem Umfang das kurz-fristige Fremdkapital durch flüssige Mittel und Forderungengedeckt ist.

    Über-/Unterdeckung III. Grades (Mobilität)

    Die Liquidität III. Grades gibt Auskunft darüber, ob denSchulden, die Sie kurzfristig bezahlen müssen, ausreichendVermögen, welches Sie kurzfristig veräußern können, gegen-über steht. Eine hohe Liquidität III. Grades kann darauf hin-deuten, dass

    • das Unternehmen keine kurzfristigen Finanzierungs-probleme hat.

    • viele liquide Mittel im Unternehmen gebunden sind,aber nicht betriebsnotwendig sind.

    Eine niedrige Liquidität III. Grades kann darauf hindeuten,dass

    • das Unternehmen kurzfristige Finanzierungsproblemebekommen kann.

    • zur Finanzierung der kurzfristigen Verbindlichkeiten lang-fristiges Vermögen verwertet werden muss.

    Cash-Flow

    Erläuterungen

    Cash Flow zur Betriebsleistung

    Das Verhältnis des Cash Flows aus dem Ergebnis zum erzieltenUmsatz gibt Aufschluss über die finanzielle Leistungsfähigkeiteines Unternehmens. Dieser Betrag steht im Wesentlichen fürInvestitionen, Schuldentilgung und Gewinnausschüttung zuVerfügung.

    Entschuldungsdauer in Jahren

    In wie vielen Jahren kann Ihr Unternehmen seine Schulden auseigener Kraft begleichen? Diese Kennzahl gibt darauf Antwort,indem sie das Fremdkapital den freien liquiden Mitteln pro Jahr(dem Cash Flow) gegenüber stellt. Eine geringe Schulden-tilgungsdauer ist als positiv zu werten, da sie auf geringeInanspruchnahme von Fremdkapital und/oder auf eine hoheErtragskraft zurückzuführen ist. Erfolgreiche Betriebe haben inder Regel eine Schuldentilgungsdauer von weniger als siebenJahren.

    Rentabilität

    Cash Flow zur Betriebsleistung

    Cash Flow x 100=

    Cash Flow zurBetriebsleistung in %Umsatz

    Entschuldungsdauer in Jahren

    Nettoverschuldung=

    Nettoverschuldungin Jahren

    Cash Flow

    Return on Investment

    Cash Flow x 100= ROI in %

    Bilanzsumme

    Eigenkapitalrentabilität

    Jahresüberschuss x 100=

    Eigenkapitalrentabilitätin %Eigenkapital

    Umsatzrentabilität

    Ordentliches Ergebnis x 100=

    Umsatzrentabilitätin %

    Gesamtleistung

    Aufschlagsatz

    Rohgewinn x 100= Aufschlagsatz in %

    Wareneinsatz

    Handelsspanne

    Rohgewinn x 100= Handelsspanne in %

    Umsatz

  • Unternehmensberatung818

    Erläuterungen

    Eigenkapitalrentabilität

    Anders als die Gesamtkapitalrentabilität (=ROI), die angibt,wie viel für das investierte Geld bleibt, egal ob es selbst in-vestiertes oder das eines Fremdkapitalgebers ist, drückt dieEigenkapitalrentabilität die Verzinsung des Eigenkapitals, desKapitals der Unternehmenseigentümer, aus.

    Die damit beantwortete Frage könnte formuliert werden als:Wie viel bleibt für mein investiertes Geld?

    Umsatzrentabilität

    Die Umsatzrentabilität, auch Umsatzrendite genannt, stelltden auf den Umsatz bezogenen Gewinnanteil dar. Diese Kenn-zahl lässt also erkennen, wieviel das Unternehmen in Bezugauf 1 Euro Umsatz verdient hat. Eine Umsatzrendite von 10 %bedeutet, dass mit jedem umgesetzten Euro ein Gewinn von10 Cent erwirtschaftet wurde. Eine steigende Umsatzrentabili-tät deutet bei unverändertem Verkaufspreis auf eine zuneh-mende Produktivität im Unternehmen hin, während einesinkende Umsatzrentabilität auf sinkende Produktivität unddamit auf steigende Kosten hinweist. Andere Begriffe fürUmsatzrentabilität sind u. a.: Umsatzrendite, Return on Sales,Umsatzverdienstrate.

    Schlussbemerkung und ergänzende Hinweise

    Die obige Darstellung der Kennzahlen, z. B. im Rahmen derUnternehmensdiagnose, kann nur eine kleine Auswahl vonmöglichen Kennzahlen sein.

    Damit wird versucht, nüchterne Bilanzdaten auf verständlicheWeise zu erklären.

    Bei der Betrachtung der Kennzahlen auf Basis eines Jahresab-schlusses muss dabei klar sein, dass es sich immer um Ver-gangenheitsdaten handelt.

    Für die Unterstützung im laufenden Jahr sind weitere Instru-mente zur Steuerung des Unternehmens darstellbar, wie z. B.

    • der Controlling-Report.

    Der Controlling-Report stellt eine standardisierte Auswertungdar und ermöglicht die betriebswirtschaftliche Sicht auf einUnternehmen aus vier Blickwinkeln gleichzeitig. Dabei werden

    die Ergebnisse

    • des betriebswirtschaftlichen Erfolgs,

    • der Liquidität,

    • des Privatbereichs/Kapitals und

    • der Forderungen und Verbindlichkeiten

    auf einer Seite komprimiert dargestellt.

    Soweit eine Planungsrechnung für das laufende Jahr erstelltwird, sind auch Soll-/Istvergleiche und Hochrechnungen fürdas laufende Geschäftsjahr in Verbindung mit der erstelltenPlanungsrechnung möglich.

    • Unternehmensplanung und Controlling

    Allein der Umstand, dass ein Unternehmen plant, verbessertbereits das Ergebnis. Mit einer konkreten Planung können dieAuswirkungen von Maßnahmen auf die Ertragslage und aufdie Liquidität dargestellt und analysiert werden. So könnenChancen und Risiken bewertet und die wirtschaftlichen Ent-scheidungen gezielter getroffen werden. Planung erhöht dieZielerreichung, Flexibilität und Sicherheit der Unternehmens-führung und bringt das Unternehmen seinen Zielen näher.

    So lassen sich durch gezielte Planung und deren Überwachungmit den Instrumenten des Controlling-Reports unterjährigErgebnisse darstellen und aktuelle beeinflussen. So kann z. B.eine Beeinflussung der Kennzahlen der Unternehmensdiagno-se und eine damit verbundene Verbesserung der Kennzahlenerfolgen.

    Zur Vorbereitung auf ein Bankgespräch stellen wir gern einenFlyer als Leitfaden zur Verfügung.

    Dipl.-Betriebswirt Franz BeckschäferWirtschaftsprüfer/Steuerberater,

    HammTel. 0 23 81 - 9 11 00

  • 719Unternehmen stellen sich vor

    Überblick

    Leasing ist ein modernes und innovatives Finanzierungsinstru-ment, welches gerade für den mittelständischen Unternehmerund Freiberufler eine sinnvolle Ergänzung und echte Alternati-ve zur klassischen Kreditfinanzierung darstellt. Zivilrechtlichbetrachtet stellt Leasing (von englisch to lease = mieten, pach-ten) einen Nutzungsüberlassungsvertrag bzw. einen atypi-schen Mietvertrag dar. Der Unterschied zum Mietvertragbesteht insbesondere darin, dass Wartungs- und Instand-setzungsleistungen dem Leasingnehmer zugeordnet oderhierüber Full-Service-Vereinbarungen geschlossen werden.

    Innovation

    Entgegen der herkömmlichen Kredit- oder Lieferantenfinanzie-rung bietet Leasing strukturelle und betriebswirtschaftlicheVorteile:

    So kann zum Beispiel der Werteverlauf eines Investitionsgutsweitestgehend mittels Leasing abgebildet werden, indem dieLeasingraten der Wertverminderung entsprechen und somitdirekt als Betriebsausgabe erfasst werden können (Pay-as-you-Use). Der Geldmittelabfluss steht also unmittelbar dem indivi-duellen Werteverlauf entgegen.

    Leasing ermöglicht es also zu investieren, wenn es betriebs-wirtschaftlich sinnvoll ist, ohne die Liquidität und den Kredit-spielraum allzu sehr einzuengen: Das optimale Ergebnis einerInvestition ist es doch, wenn Kosten und Erträge in einem wirt-schaftlich vorteilhaftem Zusammenhang – also substanz- undergebnisorientiert – stehen?

    Ihre Vorteile auf einem Blick:

    • Leasing schont Ihr Eigenkapital• Leasing schont Ihr Kreditlimit• Leasing schafft Liquidität• Leasing bedeutet Kostentransparenz• Leasing ist bilanzneutral• Leasingraten sind sofort abzugsfähige Betriebskosten• Leasing gibt Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten• Leasing spart Kosten und Steuern

    Der deutsche Mittelstand setzt auf Leasing

    Investition nach Maß

    In einem persönlichen Gespräch informieren wir Sie gerne überdie Vorteile und Möglichkeiten, die Ihnen Leasing bietet undwerden dann ein auf Ihr Unternehmen individuelles, maßge-schneidertes Finanzierungskonzept entwickeln.

    GML - Ihr Mittelstandsfinanzierer

    Ihr Ansprechpartner:

    Leonard Heester

    Bankkaufmann / Firmenkundenbetreuer

    Tel.: 0234 / 90 18 1 – 28

    Mobil: 0151 / 14 71 39 42

    Mail: [email protected]

    Internet: www.gml-leasing.de

    ZielübertroffenTriathlon: Lina Völker holtbei ihrem EM-Debüt denzwölften Platz

    Mit dem zwölften Rang der Juniorinnen bei der Europa-meisterschaft in Lissabon ist Lina Völker heimgekehrt.Damit hat die von uns unterstützte Vredenerin ihr ge-stecktes Ziel übertroffen. Von 60 Athletinnen ging Linamit der Startnummer 42 an ungünstiger Position insRennen und stieg dann als 15. aus dem Wasser. Beim Rad-fahren und Laufen konnte Sie sich auf den zwölften Platzvorarbeiten. Wir gratulieren Lina zu diesem hervorragen-den Ergebnis bei ihrem EM-Debüt und wünschen ihrweiterhin viel Erfolg bei den anstehenden Wettkämpfen.

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    Unternehmensberatung I RechtsberatungSchillerstr. 759065 HammTel.: 02381-91100

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    Hendrik ThiemannRechtsanwalt

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    Dr. Egbert BöingNotar und Rechtsanwalt

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    Michael WiedemeierRechtsanwalt / Steuerberaterc/o Festing, Wiese & Collegen

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