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17.09.2013 1 1 Barbara Fiala-Köck Informationsveranstaltung „Was ist des Jägers Recht“ VAZ Krieglach 31.10.2013 Wege dorthin....? Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen zu Jagdhundehaltung Jagdhundeausbildung und –einsatz Ausblick 2 Informationsveranstaltung „Was ist des Jägers Recht“ VAZ Krieglach 31.10.2013

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17.09.2013

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1

Barbara Fiala-Köck Informationsveranstaltung „Was ist des Jägers Recht“ VAZ Krieglach 31.10.2013

Wege dorthin....?

Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen zu Jagdhundehaltung

Jagdhundeausbildung und –einsatz

Ausblick

2

Informationsveranstaltung „Was ist des Jägers Recht“ VAZ Krieglach 31.10.2013

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Einst....

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William Hogarth (1697 – 1764)

Der Maler und sein Mops,

Selbstporträt, 1745

„Stages of Cruelty“ - Kupferstich

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Die gegenwärtige

Tierrechtsdebatte

Jeremy Bentham (1748 – 1832): „The question is not…!“ Maßstab ist nicht die Vernunftbegabtheit, sondern die Leidensfähigkeit (Prinzip des „größten Glücks der größten Zahl“)

Tom Regan (*1938): Tiere haben moralische Rechte…

Peter Singer (*1946): „Animal Liberation“. Speziesismus. Gleiches muss gleich behandelt werden...

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RECHTE DES HUNDES =

PFLICHTEN DES

HUNDEHALTERS

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Bundesgesetz über den Schutz der Tiere

Zweite Tierhaltungsverordnung

Strafgesetzbuch

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Bundestierschutzgesetz

Ziel (§ 1):

Schutz des Lebens und des Wohlbefindens

der Tiere aus der besonderen Verantwortung

des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf

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gilt für alle Tiere (§§ 7-11 und 2. Hauptstück,

mit Ausnahme § 32 nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse)

gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei aber

NICHT als Ausübung der Jagd und Fischerei gelten die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd und Fischerei eingesetzt werden Informationsveranstaltung

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Pflichten des Halters

(= Bedürfnisse der Tiere)

Hat dafür zu sorgen, dass Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Bodenbeschaffenheit, bauliche Ausstattung der Unterkünfte, Klima, Betreuung, Ernährung, Möglichkeit zu Sozialkontakt angemessen sind

Bewegungsfreiheit darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, L, S zugefügt oder es in schwere Angst versetzt wird

Genügend Betreuungspersonen

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

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Verbot der Tierquälerei Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt

Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen

Insbesondere verstößt wer…(Qualzüchtungen, Stachelhalsbänder, Tierkämpfe, Aussetzen von Tieren, Vernachlässigung bez. Unterbringung, Betreuung, Ernährung, Hetzen von Tieren auf andere Tiere, Abrichten auf Schärfe..)

Nicht gegen Abs. 1 verstoßen Maßnahmen

1. Auf Grund vet.med. Indikation 2. Im Einklang mit vet.rechtl. Vorschriften 3. Fachgerechte Schädlingsbekämpfung oder Bekämpfung von Seuchen 4. Der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des

Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden

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Verbot der Tötung (§ 6)

GILT FÜR ALLE TIERE ! (§ 3)

Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten

Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten

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Verbot der Tötung (§ 6)

UVS 30.6-95+96/2011-15 (Tötung des Schäferhundes des Nachbarn vom Schlafzimmerfenster/Wohnhaus – Verwechslung mit Fuchs durch Jäger)

UVS 30.19-103/2011-16 (Tötung eines Berner Sennenhundes, „Bissverletzung einer Person“ durch Jäger)

UVS 30.19-64/2011-4 (Tötung eines Hundes neben einer Fasanenvoliere durch Jäger)

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Verbot . . .

Kupieren von Schwanz, Ohren

Durchtrennen der Stimmbänder

Entfernen der Krallen

Verbot der Anbindehaltung von Hunden, auch

vorübergehend

…Von Eingriffen an Tieren (§7 TSchG)

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Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 7 TSchG Das Ausstellen, Import, Erwerb, Vermittlung

und Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

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BGBl I 114/2012

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Kennzeichnung und Registrierung

von Hunden § 24a TSchG

seit 30. Juni 2008 in Kraft.

Länderübergreifende Datenbank

Noch nicht gekennzeichnete Hunde waren bis 31.12.2009 zu kennzeichnen

Bereits gekennzeichnete Hunde waren bis spätestens 31.12.2009 zu melden

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Haltung von Tieren im Rahmen

gewerblicher Tätigkeiten § 31 TSchG

Information durch den Züchter bei der Abgabe von Hunden oder Katzen über tiergerechte Haltung und erforderliche Impfungen.

Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden (ab 31.7.2008).

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Qualzucht

„Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten“

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Verbot der Tierquälerei „…Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden oder Angst verbunden sind.“

BBC Film anlässlich d. CRAFTS „Pedigree dogs exposed“ – sehr sehenswert

„A dog should be able to see, to breathe and walk freely…“

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Vornahme

Import

Erwerb

Weitergabe

Ausstellung

→ Zuchtwahl, Anpaarung

→ Einfuhr aus MS, Drittstaat

→ Entgeltlich/unentgeltlich

→ Halterwechsel

→ Veranstaltungen, Zoofachhandel

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Mind. 1 x tägl. Auslauf

Mehrmals tägl. Kot-, Harnabsatz im Freien

Mind. 2 x tägl. Sozialkontakt mit Menschen

Gruppenhaltung, wenn mehrere Hunde (Ausnahme: unverträgl. Hunde, vet.med. Gründe)

Trennung der Welpen von Mutter ab 8. LW (Ausnahme: vet. med. Gründe)

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Maulkorb

Größe und Kopfform angepasst

Luftdurchlässig

Hecheln, Wasseraufnahme ermöglichen

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Tier aufgrund der Rasse, Alter und

Gesundheitszustand zur Haltung im Freien

geeignet

Genug Zeit zur Anpassung an

Witterungsverhältnisse

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Schutzhütte:

Aus wärmedämmendem Material

Keine Verletzungsmöglichkeit

Trockene Liegefläche

Zugang der Wetterseite abgewandt

Geeignete Unterlage, trocken und sauber

Größe:

Verhaltensgerechtes Bewegen und Hinlegen

Temperierung durch eigene Körperwärme

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Zusätzlicher Liegeplatz außerhalb der Schutzhütte:

Witterungsgeschützt

Schattig

Wärmegedämmt

Gruppenhaltung :

Entsprechende Größe und Anzahl von Hundehütten und Liegeplätze zur Vermeidung von Konflikten

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Natürliches Tageslicht

Öffnungen für Tageslicht 12,5% der Bodenfläche (Ausnahme: bei Auslauf)

Zusatzbeleuchtung bei ger. Tageslichteinfall (Tag-/ Nachtrhythmus)

Ausr. Frischluft

Nutzbare Bodenfläche ≥ Zwingergröße (15m²)

In nicht beheizbaren Räumen

Schutzhütte oder

trockener Liegeplatz mit ausr. Schutz vor Zugluft u. Kälte

…welche nach ihrer Zweckbestimmung nicht für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind

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Dauernde Zwingerhaltung verboten

Mind. 1 x tägl. Bewegung außerhalb d. Zwingers

Nutzbare Zwingerfläche: 15 m2

Excl. Hundehütte

Zusätzlich 5 m² für jeden weiteren Hund sowie Hündin mit Welpen bis zur 8.LW

Hundehütte und Liegefläche

Sichtkontakt mehrerer einzeln gehaltener Hunde (Ausnahme: Unverträglichkeit)

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Einfriedung des Zwingers:

Mind. 1,8 m hoch

Ausr. tief im Boden verankert

Aus starkem Material

Keine Verletzungsgefahr

An Hauptwetterseite geschlossen

Freie Sicht nach außen an mind.

1 Seite d. Zwingers

Zwingertüren:

Drehknauf an der Innenseite

Aufschwingen nach innen

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Boden und Zwingereinrichtungen

Keine Gesundheitsbeeinträchtigung oder

Verletzungsgefahr

Trennvorrichtungen

Keine Verletzung durch andere Hunde!

Boden: Abfließen von Flüssigkeiten

Innere: sauber, ungezieferfrei und trocken

Keine stromführenden Vorrichtungen in Reichweite des

Tieres

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Ausreichend natürliche Beleuchtung

Jederzeit schattige Plätze

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(1) Wer ein Tier - roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, - aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, od. - mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes

Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im

Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

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div. Gemeinde-Verordnungen

Hausordnungen in Wohnanlagen

Mietverträge

...

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VO Ermächtigung für Gemeinden Meldepflicht für mehr als > 3 Mon. alte Hunde, binnen 4 Wo 60 € - Wachhunde, Nutzhunde, Jagdhunde die Hälfte - Gestaffelte Abgaben für 2., 3.,... Hund -Abgabenbefreiung (Diensthunde, Behindertenhunde, in Tierheimen) Abgabenbegünstigung - Für rassereine Zuchthunde, mind. 2 einer Rasse, ÖKV- Mitglied, Zu- Abgangsmeldungen -BGH I, II die Hälfte

Abgabenerhöhung -Doppelte Abgabe, wenn kein Hundekundenachweis oder BGH bei

Meldung

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Geschichte der Hundeerziehung

• Xenophon

• Rittmeister von

Stephanitz

• Konrad Lorenz

• Scott und Fuller

Xenophon (links) im Disput mit Sokrates:

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56. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (BGBl. II Nr. 56/2012)

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In-Kraft-Treten 1.4.2012

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Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin/Hundetrainer:

Allgemeine Anforderungen

Absolvierte Prüfung

Vergabe eines Gütesiegels, „Tierschutzqualifiziert“

Anforderungen Aus- und Fortbildung:

Mindestens 2 Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit Hunden

Kommissionelle Prüfung (theoretisch und praktisch, praktisch: 4 unterschiedliche Trainingssituationen)

Verpflichtende Fortbildung von zumindest 40 Stunden innerhalb von 2 Kalenderjahren

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Lernen/ Ausbildung

Veränderungen des individuellen Verhaltens

unter dem Einfluss von Erfahrungen

Maßnahme zur Veränderung des Verhaltens eines Tieres

(Vorbereitungsmaßnahme für die Ausübung

der Jagd)

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(Jagd)hundeausbildung und

Tierschutz

Lernen in „sensiblen Phasen“ (Deprivationsschäden)

Soziale Anregung und Nachahmung

Lernen durch Bestätigung der sozialen Bindung

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Übermäßige Härte

Strafschüsse

Verwendung von Stachel-, Korallenhalsbändern

Strafreiz über die Wurfkette

Verprügeln

Zu frühe, nicht altersangepasste Dressur

Elektrisierende und chemische Dressurgeräte (Bellstoppgeräte)

Geräte, die akustische Signale aussenden

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KORALLENHALSBAND: TELETAKTGERÄT:

In-Verkehr – Bringen, Erwerb, Besitz verboten

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Übermäßige Einwirkungen dann, wenn:

Ausmaß nicht in Bezug zur Situation und/ oder Empfindlichkeit des Hundes

Kein direkter Zusammenhang mit zu korrigierendem Fehlverhalten

In Situationen, die keiner Korrektur bedürfen

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Ausbildung von Dachshunden mittels Kunstdachsbau widerspricht dem Tierschutzgesetz (§ 5 Abs. 2 Z4)

Verbot, ein Tier auf ein anderes zu hetzen oder an einem anderen Tier auf Schärfe abzurichten

Alternative Ausbildungsmethoden/ Tradieren

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UVS 30.10-24/2011-21 (Hetzen von Rotwild in einem

landwirtschaftl. Wildgehege durch 2 Hunde)

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Masterarbeit., Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft, abgeschlossen 2012

Vergleich des Ausbildungserfolges- 19 Hunde, 2 Versuchsgruppen, 1 Versuchsgruppe – frisch tote Ente (VGa), 1 Versuchsgruppe – lebende, vorübergehend flugunfähige Ente (VGk)

10 Hunde bestanden Prüfung, 6 Hunde fielen durch, insgesamt 16 Enten, von den lebend eingesetzten überlebten 8

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Statistische Auswertung:

Kein signifikanter Unterschied zw. den Versuchsgruppen im Fach 19 „Arbeit hinter der eingesetzten Ente“

Methode „frisch tote Ente“ nicht adäquate Alternative zur lebenden, vorübergehend flugunfähigen Ente (fehlender Ausbildungserfolg, VGa entspricht weniger den Anforderungen des Jagdbetriebs

Minimierung des Tierleids durch Alternativmethode?

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Längere Arbeitsdauer der VGa auf der Schwimmspur im Vergleich zu VGk

Zusätzliche Belastung für die eingesetzten Enten – tierethisch nicht vertretbar

Wünschenswert:

Weitere Forschungsarbeit, größere

Versuchsgruppen???

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Dummy

Tradierung

Tote Enten

Lebende, flugfähige Ente (ist keine Alternativmethode, aber geringfügig tierfreundlichere Variante) - Schleswig-Holstein und Hessen, Erlegung der Ente in Schleswig-Holstein

Verbot in Irland, Dänemark, NL, Schweiz, Frankreich, Luxemburg

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Ziel – wesensfester, gesunder, gesellschaftsver-träglicher Gebrauchshund

Gesellschaftsverträglich – Einfügen in Gesellschaft, keine Aggressivität gegenüber Artgenossen

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Gut ausgebildeter Jagdhund für weidgerechte Ausübung der Jagd unerlässlich – Abkürzung von Leiden, Auffinden von verendetem Wild

Tierschutzkonforme Ausbildung auf Grundlage von verhaltensbiologischen Erkenntnissen

Tierschutzethik

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Es gibt keine Treue, die nicht schon

gebrochen wurde, ausgenommen die eines wahrhaft treuen Hundes. (Konrad Lorenz)

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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