Wegweiser für Lernende im Ausbildungsverbund OdA

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Wegweiser durch die Berufslehre Im Verbund gemeinsam ausbilden.

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Broschüre Ausbildungsverbund OdA

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Wegweiser durch die Berufslehre

Im Verbund gemeinsam ausbilden.

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Geschätzte Lernende

Dieser Wegweiser soll Ihnen Antworten auf ver- schiedene Fragen oder Unklarheiten geben, welche nicht im Lehrvertrag geregelt sind.

AnsprechpersonenDie Hauptverantwortung über Ihre gesamte Ausbildung obliegt dem Ausbildungsverbund OdA Gesundheit beider Basel (OdA). Ihre Ansprechperson in der OdA ist die berufsbildungsverantwortliche Person (BBV).

Im beruflichen Alltag jedoch ist in erster Linie Ihre Berufsbildnerin / Ihr Berufsbildner (BB) Ihre Ansprech-person. Sie ist zuständig für alle fachlichen Anliegen sowie die Betreuung und Begleitung von Ihnen, damit Sie Ihre Kompetenzen in der Praxis erlangen.

Wir wünschen Ihnen eine interessante, lehrreiche Zeit und viel Erfolg während Ihrer Ausbildungszeit im Ausbildungsverbund OdA Gesundheit beider Basel.

Johannes Amend Bereichsleiter Ausbildungsverbund

Telefon 061 416 20 26 johannes.amend odagbb.ch

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Inhalt

1. Arbeitszeitregelung / Feiertage / Ferien 41.1 Arbeitszeitregelung 41.2 Ferien 4

2. Betriebliche Ausbildung 52.1 Kompetenznachweise 52.2 Bildungsbericht 52.3 Lerndokumentation 5

3. Schulische Ausbildung 63.1 Ausfallende Schulstunden 63.2 Schulmaterial 64.1 Probezeitgespräch 64.2 Schriftlicher Verweis 64.3 Lehrvertragsauflösung 7

5. Entlöhnung 75.1 13. Monatslohn 75.2 Sozialabgaben 75.3 Spesen 75.4 Feiertags- und Wochenendzulagen 8

6. Absenzen 86.1 Krankheit während der überbetrieblichen Kurse (ÜK) 86.2 Krankheit während der Berufsfachschule 96.3 Arztzeugnis 96.4 Unentschuldigte Absenzen 9

7. Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) 10

8. Persönliche Daten / Adressänderung 10

9. Erwartungen an die Lernenden 10

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1. Arbeitszeitregelung / Feiertage / Ferien

1.1 ArbeitszeitregelungFür die Lernenden ist die Arbeitszeitregelung vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb gültig. Der Ausbildungsbetrieb ist zuständig für die Arbeitsplanung.

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unterstehen dem gesetzlichen Jugendschutz. Die Arbeitszeit darf für sie nicht mehr als neun Stunden pro Tag dauern. Auch der Besuch der Berufsfachschule und die überbetrieblichen Kurse (ÜK) gelten als Arbeitszeit. Sonn- und Feiertage sind ab dem vollendeten 17. Lebensjahr erlaubt.

1.2 FerienDer Ferienanspruch beträgt für alle Lernenden in jedem Aus- bildungsjahr 25 Arbeitstage. Bitte beachten Sie, dass die Ferien- tage jeweils nicht in das neue Ausbildungsjahr mitgenommen werden dürfen. Sie müssen somit bis zum Wechsel im Sommer aufgebraucht werden.

Die Ferien sind frühzeitig mit dem Ausbildungsbetrieb abzusprechen. Pro Lehrjahr müssen mindestens zwei Wochen zusammen- hängend bezogen werden. Während der Schulzeit und den überbe-trieblichen Kursen können keine Ferien bezogen werden.

«Ein erreichtes Ziel ist das Ende eines Weges und der Anfang eines anderen.»

Ernst Ferstl

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2. Betriebliche Ausbildung

2.1 KompetenznachweiseDas Qualifikationsverfahren FaGe und AGS sieht eine Erfahrungs- note in beruflicher Praxis vor. Der Bildungsplan macht hierzu die folgenden Vorgaben:

– Die Erfahrungsnote in beruflicher Praxis wird ermittelt durch Kompetenznachweise jeweils während oder am Ende des Semesters.

– Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer oder mehrerer Beobach-tungssituationen, bezogen auf die ausgewählten Kompetenzen. Die Beurteilung erfordert eine konkrete Situationsbewältigung im Berufsalltag der Lernenden, welche durch die beurteilende Person direkt beobachtet wurde.

2.2 BildungsberichtNebst dem Kompetenznachweis nach jedem Semester wird auch immer ein Bildungsbericht erstellt. In diesem bewertet und beurteilt Ihre Berufsbildnerin / Ihr Berufsbildner nach vorgegebenen Ge-sichtspunkten die Leistung und das Verhalten am Arbeitsplatz. Die Bewertung wird mit den Lernenden gemeinsam besprochen und neue Massnahmen und Zielvereinbarungen für das nächste Semester getroffen. Ende jedes Semesters wird die berufsbildungsverant- wortliche Person die Lernenden ebenfalls für ein Semestergespräch einladen, bei dem der Kompetenznachweis, der Bildungsbericht sowie das Zeugnis der Berufsfachschule besprochen werden. Alle Originaldokumente mit den Unterschriften werden der BBV ab- gegeben.

Alle Zeugnisse und Ausbildungsberichte sind aufzubewahren, damit sie bei späteren Stellenbewerbungen beigelegt werden können.

2.3 LerndokumentationGesetzlich ist vorgegeben, dass die Lernenden eine Lerndokumen-tation führen, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und die Erfahrungen im Ausbildungsbe-trieb festhalten. Ihre Berufsbildnerin / Ihr Berufsbildner definiert die Anzahl der Lerndokumentationen, bespricht und kontrolliert diese in regelmässigen Abständen.

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3. Schulische AusbildungDer Besuch der Berufsfachschule sowie die überbetrieblichen Kurse sind obligatorisch

3.1 Ausfallende SchulstundenSollten zum Beispiel aufgrund von Klausuren seitens der Lehr- personen die Schulstunden ausfallen, sind die Lernenden verpflichtet an diesem Tag den Ausbildungsbetrieb aufzusuchen.

3.2 SchulmaterialDer Ausbildungsverbund übernimmt die Kosten der obligatorischen Lehrmittel.

4. Allgemeine Informationen zum Lehrvertrag

4.1 ProbezeitgesprächIm 3. Monat nach Ausbildungsbeginn findet ein Gespräch zwischen den Auszubildenden und den Berufsbildenden statt. Ziel ist ein Rückblick auf die vergangenen drei Monate und Ausblick auf den weiteren Lehrverlauf. Bei Möglichkeit ist die berufsbildungs- verantwortliche Person ebenfalls bei diesem Probezeitgespräch mit dabei. Eine Verlängerung der Probezeit um drei Monate ist in Ausnahmefällen gemäss Obligationenrecht möglich.

4.2 Schriftlicher VerweisTreten Schwierigkeiten im Verlauf der Lehrzeit auf, die den Erfolg der Ausbildung gefährden, so werden zusammen mit den Lernenden Ziele und Massnahmen gesetzt. Wenn trotz den geplanten Mass- nahmen wie Gespräche und Ermahnungen keine Verbesserung sichtbar ist, kann ein schriftlicher Verweis erfolgen. Dieser wird, nach Absprache mit den drei Lernorten Berufsschule, Betrieb und Bil- dungszentrum ÜK, von der BBV erstellt und mit den Auszubildenden besprochen. Je nach Fall werden ausserdem die gesetzlichen Vertreter mit einbezogen.

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4.3 LehrvertragsauflösungDas Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es endet somit am letzten Tag des im Lehrvertrag vereinbarten Datums.

Beide Parteien können während der ganzen Dauer der beruflichen Grundbildung den Vertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auflösen. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages bedingt eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Berufsbildung. In jedem Fall werden gemeinsame Gespräche geführt bevor eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages tatsächlich nötig ist.

5. Entlöhnung Der Monatslohn entspricht dem im Lehrvertrag vereinbarten Betrag. Die Auszahlung erfolgt jeweils am 25. jeden Monats durch die Überweisung auf das Bank- oder Postkonto der Lernenden.

5.1 13. MonatslohnAlle Lernenden haben Anrecht auf einen 13. Monatslohn. Die Aus- zahlung erfolgt jeweils im November durch Überweisung.

5.2 Sozialabgaben Ab dem 1. Januar des Kalenderjahres in dem die Lernenden das 18. Lebensjahr vollenden, müssen sie Beiträge für die AHV, IV, EO und ALV entrichten. Diese werden monatlich direkt vom Lohn abgezogen.

5.3 SpesenSollten die Lernenden mit der Berufsfachschule einen Ausflug oder eine externe Veranstaltung besuchen und es fallen Kosten an, so entscheidet der Ausbildungsverbund OdA Gesundheit beider Basel individuell, ob die Kosten übernommen werden. Fragen Sie bitte nach.

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5.4 Feiertags- und WochenendzulagenEs liegt in der Verantwortung der Lernenden, dass sie die Monatsab-rechnung oder den Arbeitsplan der berufsbildungsverantwort- lichen Person zukommen lassen, damit die Inkonvenienzen mit dem Monatslohn überwiesen werden.

6. AbsenzenAbsenzen bei der Arbeit müssen unverzüglich dem Ausbildungs- betrieb telefonisch gemeldet werden. Eine Mitteilung an die berufs-bildungsverantwortliche Person ist in diesem Fall nicht notwendig. Bei mehrmaligem Fehlen im Ausbildungsbetrieb wird dies an die BBV weitergeleitet. Als weitere Massnahme kann ein gemein-sames Gespräch mit der Berufsbildnerin / dem Berufsbildner, der Lernenden /dem Lernenden und der berufsbildungsverantwort- lichen Person einberufen werden.

Absenzen in der Schule sind, wenn immer möglich, zu vermeiden. Die Absenzen in der Berufsfachschule werden mittels einem Webtool von der Klassenlehrperson wöchentlich eingetragen. Bei drei oder mehr verpassten Unterrichtslektionen wird automa- tisch eine Informationsmail an die berufsbildungsverantwortliche Person versendet. Sollten sich Absenzen in der Berufsfach- schule häufen, so werden Sie von der Klassenlehrperson zu einem Gespräch gebeten mit Information an die BBV.

6.1 Krankheit während der überbetrieblichen Kurse (ÜK)Diese Absenzen sind spätestens bis 8 Uhr an folgende Stelle zu melden:

OdA Gesundheit beider Basel, Telefon 061 416 20 20

Die ÜK-Absenz wird elektronisch festgehalten. Die Mitteilung der Absenz erfolgt am selben Tag an die berufsbildungsverantwortliche Person. Das Nachholen des ÜKs ist nur in bestimmten Fällen möglich. Fragen Sie bitte nach.

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6.2 Krankheit während der BerufsfachschuleDiese Absenzen sind spätestens bis 8 Uhr an folgende Stelle zu melden:

Berufsfachschule Münchenstein, Telefon 061 552 65 50

Die Absenz in der Berufsfachschule wird durch die Klassenlehr- person mittels einem Webtool eingetragen.

6.3 ArztzeugnisAb dem dritten Absenztag ist der BBV unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen. Ebenfalls muss eine Kopie des Arztzeugnisses der Berufsbildnerin / dem Berufsbildner abgegeben werden. Bei sich häufenden Krankheitsabsenzen kann bereits ab dem ersten Krank-heitstag ein Arztzeugnis eingefordert werden.

6.4 Unentschuldigte AbsenzenUnabhängig davon, ob am Arbeitsplatz, in der Berufsschule oder im ÜK ein unentschuldigtes Fernbleiben wird nicht akzeptiert.

«Wenn wir ein Ziel vor Augen haben, stellt auch ein steiler oder steiniger Weg kein Hindernis dar.»

Ernst Ferstl

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7. Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU)Alle Lernenden sind im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheiten versichert. Die Prämien für Berufs- und Nichtbe-rufsunfall werden vollumfänglich vom Ausbildungsverbund über-nommen. Bei einem Berufsunfall ist die berufsbildungsverantwort- liche Person unverzüglich zu informieren, damit eine Unfallmeldung vorgenommen werden kann.

Bei einem Nichtberufsunfall ist die BBV bis spätestens am folgen-den Werktag zu informieren, damit die Unfallmeldung veranlasst werden kann.

8. Persönliche Daten / AdressänderungJegliche Änderungen der persönlichen Daten wie Name, Adresse, Zivilstand usw. der Auszubildenden oder deren gesetzlichen Ver- tretung sind schriftlich der berufsbildungsverantwortlichen Person, dem Ausbildungsbetrieb sowie dem Sekretariat der Berufsfach-schule frühzeitig mitzuteilen.

9. Erwartungen an die LernendenWir setzen uns für eine gute Ausbildung ein. Dazu fördern und fordern wir die Lernenden. Im Gegenzug erwarten wir, dass Abmachungen und Termine verbindlich eingehalten werden und von Ihnen ein Bei- trag zum Lernerfolg geleistet wird.

Wir freuen uns, Sie auf dem Weg zur Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit oder zur Assistentin Gesundheit und Soziales / Assistent Gesundheit und Soziales zu begleiten und wünschen Ihnen eine lehrreiche und spannende Zeit!

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OdA Gesundheit beider BaselGeschäftsstelleEmil Frey-Strasse 1004142 MünchensteinTelefon 061 416 20 [email protected]

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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI leistet finanzielle Unterstützung für den Aufbau des Verbundes.

Der Ausbildungsverbund OdA ist Euregio-zertifiziert.