Wesentliche Änderungen Seite 1 §§ 11, 11a, 11b Fassung vom ... II DA/FH-11---20.09... ·...

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  • Wesentliche nderungen Seite 1 11, 11a, 11b

    Fassung vom: 20.09.2012 Rz. 11.43: Redaktionelle Klarstellung Rz. 11.76 umbenannt: berbrckungsgeld nach 51

    StVollzG; einmalige Einnahme, wenn das berbrckungs-geld im Monat der Antragstellung zufliet

    Rz. 11.80: Bei der Bercksichtigung von Einkommen aus ei-ner Erbschaft ist nach Alleinerben und Erbengemeinschaften zu unterscheiden (BSG-Urteil vom 25.1.2012 B 14 AS 101/11 R)

    Rz. 11.87: Neuer Absatz; Zinseinknfte aus Schmerzens-geldzahlungen sind keine privilegierte Einnahme (BSG-Urteil vom 22.8.2012 B 14 AS 103/11 R)

    Rz. 11.100: Das Einkommen aus Vollzeitpflege ist auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Pflegebetrge aller Pflegekinder zu ermitteln (BSG-Urteil vom 23.5.2012 B 14 AS 148/11 R)

    Rz. 11.108: Zuwendungen aus dem Fonds Heimerziehung sind nicht als Einkommen zu bercksichtigen

    Anlage 1: Anpassung an die nderungen des BVG zum 01.07.2012 (neue Betrge)

    Fassung vom: 20.06.2012

    Gesetzestexte: nderung Verweise auf SGB III in 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB II; 77 SGB II gelscht, Regelung ist aus-gelaufen

    Rz. 11.43: Klarstellende nderungen zur jahresbezogenen Einkommensberechnung bei Selbstndigen

    Rz. 11.89: bergangsleistungen nach der Berufskranken-Verordnung sind nicht zweckbestimmt (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R)

    Rz. 11.103 aufgehoben: bergangsregelung zur Anrechnung von Einkommen aus Tagespflege ausgelaufen

    Rz. 11.135: Klarstellende nderung auf Grund vermehrter Rechtsprechung; es reicht aus, wenn Minderjhrige Begns-tigte aus der privaten Versicherung sind

    Rz. 11.136a: Klarstellung; Beitrge zu einer privaten Alters-vorsorge sind insbesondere auch vom Einkommen Selbstn-diger absetzbar

    Rz. 11.156 aufgehoben: bergangsregelung zur Berechnung des Freibetrags fr Erwerbsttige ausgelaufen

    Rz. 11.162: Auch auf das KuG ist ein Freibetrag fr Erwerbs-ttige zu gewhren (BSG-Urteil vom 14.03.2012, B 14 AS 18/11 R)

    Rz. 11.175 aufgehoben; die Weigerung einer zum Unterhalt verpflichteten Person, einen Unterhaltstitel wegen des Eintritts von Hilfebedrftigkeit abzundern, ist folgenlos (siehe BSG-Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R)

  • Wesentliche nderungen Seite 2 11, 11a, 11b

    Rz. 11.178 an genderte Rechtsgrundlagen im SGB III ange-passt

    Fassung vom: 20.02.2012

    Gesetzestexte: nderung Alg II-V Rz. 11.21: Aktualisierung der Werte fr Arbeitgeberverpfle-

    gung Rz. 11.23: Kostenfrei zur Verfgung gestellter Strom ist in der

    Regel nicht mehr als Sachbezugseinkommen zu bercksichti-gen

    Rz. 11.27a: Einknfte aus Tagespflege sind ab 1.1.2012 wie Einnahmen aus selbstndiger Ttigkeit zu bercksichtigen

    Rz. 11.80: Klarstellungen zur Unterscheidung zwischen Ver-mgen und Einkommen bei Erbschaften

    Rz. 11.89: bergangsleistungen nach der Berufskrankheiten-Verordnung und Hrteleistungen an Opfer extremistischer bergriffe als privilegierte Einkommen ergnzt.

    Rz. 11.110a: Klarstellung, inwieweit Geldgeschenke fr Kinder privilegiert sind

    Rz. 11.122: Streichung der Taschengeldregelung (60 ) bei Jugendfreiwilligendiensten bzw. Bundesfreiwilligendienst

    Rz. 11.127a: Neuregelung der Bercksichtigung von Ta-schengeld bei Jugendfreiwilligendiensten bzw. Bundesfreiwil-ligendienst

    Rz. 11.130: Ein Zusatzbeitrag kann wegen des Wechselrechts nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden

    Rz. 11.136a: Beitrge zur privaten Altersvorsorge; redaktionel-le Verschiebung von Rz. 11.29

    Anlage 5 angefgt: Informationen zur Anrechnung von Ein-kommen aus Tagespflege.

  • Gesetzestext Seite 1 11, 11a, 11b

    11

    Zu bercksichtigendes Einkommen

    (1) Als Einkommen zu bercksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzglich der nach 11b abzusetzenden Betrge mit Ausnahme der in 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu bercksichtigen sind auch Zuflsse aus darlehensweise gewhrten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kin-derzuschlag nach 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Ein-kommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch fr das Kindergeld fr zur Bedarfsgemeinschaft gehrende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach 28, bentigt wird. (2) Laufende Einnahmen sind fr den Monat zu bercksichtigen, in dem sie zuflieen. Zu den laufenden Einnahmen zhlen auch Ein-nahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurz-zeitigen Beschftigungsverhltnissen erzielt werden. Fr laufende Einnahmen, die in greren als monatlichen Zeitabstnden zuflie-en, gilt Absatz 3 entsprechend. (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zuflieen, zu bercksichtigen. Sofern fr den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Bercksichtigung der einmaligen Einnahme erb-racht worden sind, werden sie im Folgemonat bercksichtigt. Entfie-le der Leistungsanspruch durch die Bercksichtigung in einem Mo-nat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Mo-naten gleichmig aufzuteilen und monatlich mit einem entspre-chenden Teilbetrag zu bercksichtigen.

  • Gesetzestext Seite 2 11, 11a, 11b

    11a

    Nicht zu bercksichtigendes Einkommen

    (1) Nicht als Einkommen zu bercksichtigen sind 1. Leistungen nach diesem Buch, 2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach

    den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-desversorgungsgesetzes vorsehen,

    3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschdi-gungsgesetz fr Schaden an Leben sowie an Krper oder Ge-sundheit erbracht werden, bis zur Hhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

    (2) Entschdigungen, die wegen eines Schadens, der kein Verm-gensschaden ist, nach 253 Absatz 2 des Brgerlichen Gesetz-buchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu bercksichti-gen. (3) Leistungen, die auf Grund ffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrcklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur soweit als Einkommen zu bercksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu bercksichtigen 1. die Leistungen nach 39 des Achten Buches, die fr den erzie-

    herischen Einsatz erbracht werden, a) fr das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, b) fr das vierte und jedes weitere Pflegekind vollstndig,

    2. die Leistungen nach 23 des Achten Buches. (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Ein-kommen zu bercksichtigen, soweit sie die Lage der Empfngerin-nen und Empfnger nicht so gnstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wren. (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtli-che oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu bercksichtigen, soweit 1. ihre Bercksichtigung fr die Leistungsberechtigten grob unbillig

    wre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so gnstig beein-

    flussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht ge-rechtfertigt wren.

  • Gesetzestext Seite 3 11, 11a, 11b

    11b

    Absetzbetrge

    (1) Vom Einkommen abzusetzen sind 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeitrge zur Sozialversicherung einschlielich der Beitr-

    ge zur Arbeitsfrderung, 3. Beitrge zu ffentlichen oder privaten Versicherungen oder hn-

    lichen Einrichtungen, soweit diese Beitrge gesetzlich vorge-schrieben oder nach Grund und Hhe angemessen sind; hierzu gehren Beitrge a) zur Vorsorge fr den Fall der Krankheit und der Pflegebe-

    drftigkeit fr Personen, die in der gesetzlichen Krankenver-sicherung nicht versicherungspflichtig sind,

    b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

    soweit die Beitrge nicht nach 26 bezuschusst werden, 4. gefrderte Altersvorsorgebeitrge nach 82 des Einkommen-

    steuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht berschreiten,

    5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendi-gen Ausgaben,

    6. fr Erwerbsttige ferner ein Betrag nach Absatz 3, 7. Aufwendungen zur Erfllung gesetzlicher Unterhaltsverpflich-

    tungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,

    8. bei erwerbsfhigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsfrderungs-gesetzes oder nach den 67 oder 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsfrderung fr mindestens ein Kind bercksichtigt wird, der nach den Vorschrif-ten der Ausbildungsfrderung bercksichtigte Betrag.

    Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Betrge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. (2) Bei erwerbsfhigen Leistungsberechtigten, die erwerbsttig sind, ist anstelle der Betrge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Betrgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfhige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Betrge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro bersteigt. Erhlt eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Ttigkeit Bezge oder Einnahmen, die nach 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuerge-setzes steuerfrei sind, gelten die Stze 1 und 2 mit den Magaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. 11a Absatz 3 bleibt unbe-rhrt.

  • Gesetzestext Seite 4 11, 11a, 11b

    (3) Bei erwerbsfhigen Leistungsberechtigten, die erwerbsttig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbsttigkeit ein weite-rer Betrag abzusetzen. Dieser beluft sich 1. fr den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro ber-

    steigt und nicht mehr als 1 000 Euro betrgt, auf 20 Prozent und 2. fr den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro

    bersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro betrgt, auf 10 Pro-zent.

    Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt fr erwerbsfhige Leis-tungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjhri-gen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjhriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

  • Gesetzestext Seite 5 11, 11a, 11b

    Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtbercksichtigung von Einkommen und Vermgen

    beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V)

    vom 21.06.2011

    1

    Nicht als Einkommen zu bercksichtigende Einnahmen

    (1) Auer den in 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ge-nannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu bercksichtigen: 1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro

    nicht bersteigen, 2. Leistungen, die ausdrcklich fr die bei der Leistung nach 19

    Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu bercksichtigenden ersparten huslichen Verbrauchsausgaben erbracht werden, bis zur Hhe des Betrages nach 5a Nummer 3,

    3. (weggefallen) 4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson fr Leistun-

    gen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, 5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leis-

    tungszuschlag, 6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte berbrckungsbeihilfe ge-

    m Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ber die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreit-krften und gem Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwech-seln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 ber die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbndeten Streitkrfte und zu den bereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitneh-mer bei den alliierten Streitkrften in Berlin,

    7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermgen zu bercksichtigenden Immobilie verwendet wird,

    8. Kindergeld fr Kinder des Hilfebedrftigen, soweit es nachweis-lich an das nicht im Haushalt des Hilfebedrftigen lebende Kind weitergeleitet wird,

    9. bei Sozialgeldempfngern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbsttigkeit, soweit sie ei-nen Betrag von 100 Euro monatlich nicht bersteigen,

    10. Leistungen der Ausbildungsfrderung, soweit sie fr Fahrtkosten zur Ausbildung oder fr Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein Betrag nach 11b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der Ausbildungsver-gtung absetzbar, gilt dies nur fr den darber hinausgehenden Betrag,

  • Gesetzestext Seite 6 11, 11a, 11b

    11. Verpflegung, die auerhalb der in den 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,

    12. Geldgeschenke an Minderjhrige anlsslich der Firmung, Kom-munion, Konfirmation oder vergleichbarer religiser Feste sowie anlsslich der Jugendweihe, soweit sie den in 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ge-nannten Betrag nicht berschreiten.

    (2) Bei der 9 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu-grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwgerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedrftige Leis-tungen erbringen, sind die um die Absetzbetrge nach 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu bercksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Hhe des doppelten Betrags des nach 20 Absatz 2 Satz 1 magebenden Regelbedarfs zuzglich der anteiligen Auf-wendungen fr Unterkunft und Heizung sowie darber hinausge-hend 50 Prozent der diesen Freibetrag bersteigenden bereinigten Einnahmen nicht berschreiten. 11a des Zweiten Buches Sozial-gesetzbuch gilt entsprechend. (3) Fr Bewilligungszeitrume, die vor dem 1. Januar 2009 begon-nen haben, ist Kindergeld nicht als Einkommen zu bercksichtigen, soweit es die bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Betrge nach 66 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes und 6 Absatz 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes bersteigt. Satz 1 gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, lngstens jedoch bis zum 31. Mai 2009. (4) Nicht als Einkommen zu bercksichtigen sind Einnahmen von Schlerinnen und Schlern allgemein- oder berufsbildender Schu-len, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Er-werbsttigkeiten, die in den Schulferien fr hchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgebt werden, soweit diese einen Betrag in Hhe von 1 200 Euro kalenderjhrlich nicht berschreiten. Fr die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgebte Erwerbsttigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in 11b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht bersteigt, auer Betracht. Satz 1 gilt nicht fr Schlerinnen und Schler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergtung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unbe-rhrt. (5) Nicht als Einkommen zu bercksichtigen ist Elterngeld in Hhe von 150 Euro je Lebensmonat eines Kindes, der vor dem 1. Januar 2011 begonnen hat, soweit es auf Grund einer vor dem 1. Januar 2011 widerrufenen Verlngerungsmglichkeit ( 6 Satz 2 des Bun-deselterngeld- und Elternzeitgesetzes) nachgezahlt wird. (6) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu bercksichtigen, wenn sie auf-grund eines in Ausbung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volks-armee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlitte-nen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Hhe des nicht zu bercksichtigenden Betrages nach der Hhe der Grundrente nach 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die fr den Grad der Schdigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Min-

  • Gesetzestext Seite 7 11, 11a, 11b

    derung der Erwerbsfhigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfhigkeit um 20 Prozent betrgt der nicht zu bercksichti-gende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfhigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundes-versorgungsgesetz. (7) Bei erwerbsfhigen Leistungsberechtigten, die an einem Bun-desfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilneh-men, ist anstelle der Betrge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Taschengeld nach 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienste-gesetzes oder 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Be-trag von insgesamt 175 Euro monatlich abzusetzen. bersteigt die Summe der Betrge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Betrag von 115 Euro, gilt Satz 1 nicht. In diesem Fall ist vom Taschengeld zustzlich ein Betrag von 60 Euro monatlich nicht als Einkommen zu bercksichti-gen. Die Stze 1 bis 3 gelten nicht fr erwerbsfhige Leistungsbe-rechtigte, die erwerbsttig sind oder aus einer Ttigkeit Bezge oder Einnahmen erhalten, die nach 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.

    2

    Berechnung des Einkommens aus nichtselbstndiger Ar-beit

    (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstndiger Arbeit ( 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Brut-toeinnahmen auszugehen. (2) (weggefallen) (3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwar-ten, dass diese in unterschiedlicher Hhe zuflieen, kann als Ein-kommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde ge-legt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist fr jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu be-rcksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungs-zeitraum ergibt. Soweit ber die Gewhrung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorlufig entschieden wurde, ist das bei der vor-lufigen Entscheidung bercksichtigte monatliche Durchschnittsein-kommen bei der abschlieenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatschliche monatliche Durchschnitts-einkommen das bei der vorlufigen Entscheidung zu Grunde geleg-te monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro bersteigt. (4) (weggefallen) (5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Ar-beitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit tglich 1 Prozent des nach 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch magebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereit-

  • Gesetzestext Seite 8 11, 11a, 11b

    gestellt, entfallen auf das Frhstck ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

    (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des Regelbedarfs nach 20 des Zweiten Buches Sozialge-setzbuch bercksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert hchstens der Betrag anzusetzen, der fr diesen Teil in dem ma-gebenden Regelbedarf enthalten ist.

    (7) Das Einkommen kann nach Anhrung geschtzt werden, wenn

    1. Leistungen der Grundsicherung fr Arbeitsuchende einmalig oder fr kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur fr kurze Zeit zu bercksichtigen ist oder

    2. die Entscheidung ber die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung fr Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Auf-schub duldet.

    3

    Berechnung des Einkommens aus selbstndiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft

    (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstndiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Be-triebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbstndiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirt-schaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum ( 41 Ab-satz 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatschlich zuflieen. Wird eine Erwerbsttigkeit nach Satz 1 nur whrend ei-nes Teils des Bewilligungszeitraums ausgebt, ist das Einkommen nur fr diesen Zeitraum zu berechnen. (2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebsein-nahmen die im Bewilligungszeitraum tatschlich geleisteten not-wendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Betrge ohne Rcksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. (3) Tatschliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumstnden whrend des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung fr Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen knnen bei der Berechnung angemessen erhht wer-den, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Hhe der Ein-nahmen offensichtlich nicht den tatschlichen Einnahmen ent-spricht. Ausgaben knnen bei der Berechnung nicht abgesetzt wer-den, soweit das Verhltnis der Ausgaben zu den jeweiligen Ertrgen in einem aufflligen Missverhltnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit fr sie Darlehen oder Zuschsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch fr Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

  • Gesetzestext Seite 9 11, 11a, 11b

    (4) Fr jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu bercksichti-gen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilli-gungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeit-raum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Ein-kommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Betrge nach 11b des Zweiten Bu-ches Sozialgesetzbuch abzusetzen. (5) Ist auf Grund der Art der Erwerbsttigkeit eine jhrliche Berech-nung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Ein-kommens nach den Abstzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden, das der oder die erwerbsfhige Leis-tungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der oder die erwerbs-fhige Leistungsberechtigte darauf hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten An-tragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum bercksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum htte bercksich-tigt werden mssen. (6) Soweit ber die Gewhrung von Leistungen zum Lebensunter-halt nach 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialge-setzbuch vorlufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum fr die abschlieende Entscheidung geschtzt werden, wenn das tatschliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitrau-mes nachgewiesen wird. (7) Wird ein Kraftfahrzeug berwiegend betrieblich genutzt, sind die tatschlich geleisteten notwendigen Ausgaben fr dieses Kraftfahr-zeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Fr private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro fr jeden gefahrenen Kilometer zu ver-mindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als berwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug berwiegend privat genutzt, sind die tatschlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Fr betriebliche Fahrten knnen 0,10 Euro fr jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Ki-lometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfhige Leis-tungsberechtigte nicht hhere notwendige Ausgaben fr Kraftstoff nachweist.

    4

    Berechnung des Einkommens in sonstigen Fllen

    Fr die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die 2 und 3 fallen, ist 2 entsprechend anzuwenden. Hier-zu gehren insbesondere Einnahmen aus 1. Sozialleistungen, 2. Vermietung und Verpachtung, 3. Kapitalvermgen sowie 4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhltnissen.

  • Gesetzestext Seite 10 11, 11a, 11b

    5

    Begrenzung abzugsfhiger Ausgaben

    Ausgaben sind hchstens bis zur Hhe der Einnahmen aus dersel-ben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

    5a

    Betrge fr die Prfung der Hilfebedrftigkeit

    Bei der Prfung der Hilfebedrftigkeit ist zugrunde zu legen 1. fr die Schulausflge ( 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des

    Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich,

    2. fr die mehrtgigen Klassenfahrten ( 28 Absatz 2 Satz 1 Num-mer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Be-trag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die fr die mehrtgige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt,

    3. fr die ersparten huslichen Verbrauchsausgaben bei Inan-spruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung der in 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.

    6

    Pauschbetrge fr vom Einkommen abzusetzende Betrge

    (1) Als Pauschbetrge sind abzusetzen 1. von dem Einkommen volljhriger Leistungsberechtigter ein Be-

    trag in Hhe von 30 Euro monatlich fr die Beitrge zu privaten Versicherungen gem 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Hhe angemessen sind,

    2. von dem Einkommen Minderjhriger ein Betrag in Hhe von 30 Euro monatlich fr die Beitrge zu privaten Versicherungen nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialge-setzbuch, die nach Grund und Hhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjhrige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,

    3. von dem Einkommen Erwerbsttiger fr die Betrge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetz-buch

    a) ein Betrag in Hhe von 15,33 Euro monatlich als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht fr Einkommen nach 3,

  • Gesetzestext Seite 11 11, 11a, 11b

    b) zustzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs fr die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitssttte fr Weg-strecken zur Ausbung der Erwerbsttigkeit 0,20 Euro fr jeden Entfernungskilometer der krzesten Straen-verbindung,

    soweit der oder die erwerbsfhige Leistungsberechtigte nicht hhere notwendige Ausgaben nachweist.

    (2) Sofern die Bercksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren ffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzuset-zen. (3) Fr Mehraufwendungen fr Verpflegung ist, wenn die erwerbs-fhige leistungsberechtigte Person vorbergehend von seiner Woh-nung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbst-tigkeit entfernt erwerbsttig ist, fr jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfhige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorber-gehenden Ttigkeit von seiner Wohnung und dem Ttigkeitsmittel-punkt mindestens zwlf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Hhe von 6 Euro abzusetzen.

  • Gesetzestext Seite 12 11, 11a, 11b

    Auszug aus dem Bundesgesetz ber individuelle Frde-rung der Ausbildung (BAfG):

    12

    Bedarf fr Schler

    (1) Als monatlicher Bedarf gelten fr Schler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch

    eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 216 Euro,

    2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschu-len und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abge-schlossene Berufsausbildung voraussetzt, 391 Euro.

    (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, fr Schler 1. von weiterfhrenden allgemein bildenden Schulen und Berufs-

    fachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraus-setzt, 465 Euro,

    2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschu-len und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abge-schlossene Berufsausbildung voraussetzt, 543 Euro.

    (3) (Aufgehoben) (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird fr die Hinreise zum Aus-bildungsort sowie fr eine Rckreise ein Reisekostenzuschlag ge-leistet. Der Reisekostenzuschlag betrgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Hrtefllen knnen die notwendigen Aufwendungen fr eine weitere Hin- und Rckreise geleistet werden.

  • Gesetzestext Seite 13 11, 11a, 11b

    13

    Bedarf fr Studierende

    (1) Als monatlicher Bedarf gelten fr Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-

    ausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro, 2. Hheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro. (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhhen sich fr die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro. (2a) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhltnisse im Ausbildungsland dies er-fordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, des-sen Hhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates bestimmt.

  • Inhaltsverzeichnis Seite 1 11, 11a, 11b

    Inhaltsverzeichnis

    1. Einkommen

    1.1 Zu bercksichtigendes Einkommen

    1.2 Laufende Einnahmen

    1.3 Einmalige Einnahmen

    2. Einkommen aus nichtselbstndiger Arbeit

    2.1 Arbeitsentgelt

    2.2 Einnahmen aus Sachbezgen

    3. Einkommen aus selbstndiger Ttigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft

    3.1 Allgemeines

    3.2 Berechnung des Einkommens

    3.3 Jhrliche Berechnung des Einkommens

    3.4 Verfahren

    4. Einkommen in sonstigen Fllen

    4.1 Einkommen aus Sozialleistungen

    4.2 Einkommen aus Kapitalvermgen

    4.3 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung

    4.4 Sonstiges Einkommen

    5. Privilegiertes Einkommen

    5.1 Grundrenten

    5.2 Leistungen nach anderen Gesetzen

    5.3 Entschdigung gem. 253 BGB

    5.4 Zweckbestimmte Einnahmen

    5.5 Sonderregelung Pflegegeld nach dem SGB VIII

    5.5.1 Vollzeitpflege

    5.5.2 Tagespflege

    5.6 Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

    5.7 Zuwendungen Dritter ohne rechtliche bzw. sittliche Verpflichtung

    5.8 Weitere nicht bercksichtigungsfhige Einkommen

    5.8.1 Nicht zu bercksichtigende Einnahmen nach 1 Absatz 1 Alg II-V

  • Inhaltsverzeichnis Seite 2 11, 11a, 11b

    5.8.2 Einkommen aus Ferienjobs

    5.8.3 Einkommen aus Jugendfreiwilligendiensten und Bundesfreiwilligendienst

    5.8.4 Unentgeltliche Wohnrume

    6. Vom Einkommen abzusetzende Betrge

    6.1 Steuern

    6.2 Pflichtbeitrge

    6.3 Gesetzlich vorgeschriebene und private Versicherungen

    6.4 Beitrge zur Altersvorsorge

    6.5 Notwendige Ausgaben

    6.6 Freibetrag bei Erwerbseinkommen

    6.6.1 Grundsatz

    6.6.2 Einkommen aus Erwerbsttigkeit

    6.6.3 Einkommensstufen

    6.6.4 Berechnung des Freibetrages bei Einmalzahlungen

    6.7 Aufwendungen zur Erfllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

    6.8 Bei Ausbildungsfrderung nach dem BAfG bzw. SGB III bereits bercksichtigtes Einkommen

    Die Rangverhltnisse zwischen Unterhaltsberechtigten

    Beitrge zur Altersvorsorge (Riester-Rente)

    bersicht Riester-Beitrge

  • Hinweise Seite 1 11, 11a, 11b

    1. Einkommen

    1.1 Zu bercksichtigendes Einkommen (1) Bei der Berechnung der Einknfte in Geld oder Geldeswert, die nach 11 zum Einkommen gehren, sind grundstzlich alle Ein-nahmen ohne Rcksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur zugrun-de zu legen. Unerheblich ist, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehren und ob sie der Steuer-pflicht unterliegen. (2) Auch zuflieende Darlehensbetrge aus Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, sind als Einkommen zu bercksichti-gen. Daraus folgt, dass anderweitige darlehensweise Einnahmen nicht als Einkommen zu bercksichtigen sind. Hierzu zhlen auch ein Bildungskredit, der im Rahmen des Regierungsprogramms in Zu-sammenarbeit mit der Deutschen Ausgleichsbank und dem Bun-desverwaltungsamt gewhrt wird, sowie ein Studienkredit, der von der Kfw-Bank vergeben wird. (3) Nach den Regelungen der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung sind die unterschiedlichen Einkommensarten getrennt voneinander zu betrachten. Dies sind: Einkommen aus nichtselbstndiger Arbeit ( 2 Alg II-V) Einkommen aus selbstndiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder

    Land- und Forstwirtschaft ( 3 Alg II-V) Einkommen in sonstigen Fllen ( 4 Alg II-V) (4) Ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkommensarten ist nach 5 Alg II-V nicht zulssig. Einkommen darf nicht um Aus-gaben einer anderen Einkommensart vermindert werden:

    Beispiel: Liegen aus einer selbstndigen Arbeit ausschlielich Verluste vor (Ausgaben im Bewilligungszeitraum bersteigen die Ein-nahmen), knnen diese Verluste nicht mit Einnahmen aus der Sozialleistung Grndungszuschuss ( 57 SGB III) verrechnet werden.

    Sofern die Ausgaben aus land- und forstwirtschaftlicher Ttigkeit in einem Bewilligungszeitraum die Einnahmen bersteigen, knnen diese mit Einnahmen aus einer untergeordneten Nebenerwerbst-tigkeit verrechnet werden, die mit der Land- und Forstwirtschaft in engem wirtschaftlichem Zusammenhang steht und mit dem Ziel be-trieben wird, die Land- und Forstwirtschaft aufrecht zu erhalten.

    Beispiel: Ein Landwirt vermietet auf seinem Hof als ergnzende Einkom-mensquelle zwei Ferienwohnungen. Die Mieteinnahmen sind Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft.

    1.2 Laufende Einnahmen (1) Laufende Einnahmen, die in Abstnden von bis zu einem Monat anfallen, werden fr den Monat bercksichtigt, in dem sie tatsch-lich zuflieen. Dies gilt auch fr Einnahmen, die an einzelnen Tagen

    Begriff des Einkom-mens (11.1)

    Darlehensweise ge-whrte Sozialleistung (11.2)

    Einkommensarten getrennt betrachten (11.3)

    Verlustausgleich un-zulssig (11.4)

    Laufende Einnahmen (11.5)

  • Hinweise Seite 2 11, 11a, 11b

    eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschftigungsverhltnis-sen erzielt werden. (2) Wegen der in 37 Absatz 2 Satz 2 geregelten Antragsrckwir-kung auf den Monatsersten sind auch Einnahmen, die im Zuflussmonat vor dem Tag der Antragstellung im Antragsmonat zuflieen, zu bercksichtigen. (3) Die Beurteilung, ob es sich bei Einknften um laufende Ein-nahmen handelt, richtet sich nach der Art der Vergtung, also da-nach, ob sie blicherweise wiederkehrend geleistet wird. Deshalb ist das Arbeitsentgelt fr den letzten Monat einer Beschftigung unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosen-geld II als laufendes Einkommen und nicht als einmalige Einnahme im ersten Anspruchsmonat anzurechnen. Das Gleiche gilt fr die erste Lohnzahlung nach Aufnahme einer Beschftigung, die be-darfsdeckend ist und deshalb den Anspruch auf Arbeitslosengeld II fr mehr als einen Monat entfallen lsst.

    Beispiele: a) Antrag auf Arbeitslosengeld II am 01.03. mit sofortiger Wir-kung; das Gehalt fr Februar aus einer vorangegangenen Be-schftigung fliet am 27.02. zu: keine Anrechnung, da Zufluss noch vor dem 01.03. Alternative: Gehalt aus dieser Beschftigung wird am 10.03. ausgezahlt und fliet am 13.03. zu. Anrechnung als laufende Einnahme auf den Bedarf fr Mrz. b) Antrag auf Arbeitslosengeld II am 01.04.; Arbeitslosengeldbe-zug bis 31.03.: Im Mrz fliet die Abschlusszahlung fr 01. 31. Mrz zu und ist auf den Arbeitslosengeld IIAnspruch fr April nicht anzu-rechnen. c) Laufender Bezug von Arbeitslosengeld II; Aufnahme einer Beschftigung am 15.03.; Gehalt fr Mrz (15.03.- 31.03.) fliet am 05.04., das fr April am 27.04. zu: Da beide Einkommen im Monat April zuflieen und zur Be-streitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden knnen, ist Arbeitslosengeld II bis 31.03. in unvernderter Hhe weiter zu zahlen. Im April sind beide Einkommen anzurechnen. Es ist auch zu prfen, ob das Einkommen fr einen Monat (ab Mai) bedarfsdeckend ist; ggf. ist Arbeitslosengeld II ab 01.05. unter Anrechnung des Einkommens weiter zu leisten.

    (4) Laufende Einnahmen liegen auch vor, wenn Einnahmen auf Grund der Eigenart der Entlohnung monatlich in unterschiedlicher Hhe zuflieen (z. B. Stunden- oder Akkordlhner). Laufende Einnahmen in monatlich unterschiedlicher Hhe knnen daher fr jeden Monat separat berechnet werden. Nach 2 Absatz 3 Alg II-V ist es auch zulssig, fr den Bewilligungszeitraum ein Durchschnittseinkommen zu bercksichtigen, wenn bei der Ent-scheidung bekannt ist, dass das Einkommen in monatlich unter-schiedlicher Hhe zuflieen wird. Dabei ist als monatliches Durch-schnittseinkommen fr jeden Monat der Teil des Einkommens zu bercksichtigen, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

    Antragsrckwirkung (11.6)

    Abgrenzung zu ein-maligen Einnahmen (11.7)

    Durchschnittsbe-rechnung bei unter-schiedlicher Hhe (11.8)

  • Hinweise Seite 3 11, 11a, 11b

    (5) Sofern die monatliche Hhe der Einnahmen bei der Entschei-dung noch nicht bekannt ist, sollte vorlufig entschieden werden ( 40 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. 328 SGB III). Das Verfahren bei vorlufiger Entscheidung ist einer zunchst abschlieenden Ent-scheidung insbesondere deshalb vorzuziehen, weil es eine eigen-stndige Erstattungsregelung enthlt. Fr die Berechnung des vorlufig zu bercksichtigenden Einkom-mens ist auf das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkom-men abzustellen. Als Orientierung kann das durchschnittliche Ein-kommen des letzten Bewilligungszeitraums oder das Einkommen im ersten Monat des Bewilligungszeitraumes dienen. Ggf. ist der er-werbsfhige Leistungsberechtigte anzuhren. Bei der Festlegung der Hhe des vorlufig zu bercksichtigenden Einkommens ist sicherzustellen, dass dem erwerbsfhigen Leis-tungsberechtigten aus dem bereiten Einkommen und dem bewillig-ten Arbeitslosengeld II mindestens ein Betrag in Hhe seines Be-darfs fr den Lebensunterhalt (ohne Freibetrge) verbleibt. (6) Wird bei der berprfung der vorlufigen Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt, dass das tatschli-che Durchschnittseinkommen (Bruttoeinkommen i. S. d. 11 Absatz 1) das bei der vorlufigen Entscheidung zu Grunde gelegte Durch-schnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro bersteigt, verbleibt es bei dem als vorlufiges Einkommen angerechneten Betrag. Die Entscheidung ist in diesem Fall nur auf Antrag des erwerbsfhigen Leistungsberechtigten fr endgltig zu erklren. Sind im Bewilligungszeitraum Einmalzahlungen zu erwarten, sind diese nicht in die Durchschnittsberechnung aufzunehmen, sondern separat zu berechnen.

    1.3 Einmalige Einnahmen (1) Bei einmaligen Einnahmen aus nichtselbstndiger Arbeit handelt es sich um Bezgebestandteile, die lediglich einmal gewhrt wer-den (z. B. Jubilumszuwendung, Abfindung, Leistungsprmie, ein-maliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld). (2) Wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind auch laufende Einnahmen, die in greren als monatlichen Zeitabstnden zuflie-en. Dies betrifft insbesondere jhrlich wiederkehrende Arbeitsent-gelte (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld). (3) Fhrt eine einmalige Einnahme nicht zur berwindung der Hil-febedrftigkeit, ist sie vollstndig im Zufluss- oder im Folgemonat unter Bercksichtigung der Absetzbetrge nach 11b zu berck-sichtigen ( 11 Absatz 3 Stze 1 und 2). Die Bercksichtigung im Folgemonat des Zuflusses erfolgt, wenn Leistungen fr den Monat des Zuflusses bereits ohne Bercksichtigung der einmaligen Ein-nahme erbracht wurden. (4) Soweit durch die Anrechnung in einem Monat die Hilfebedrftig-keit entfallen wrde, ist eine einmalige Einnahme gleichmig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, unabhngig davon,

    Vorlufige Entschei-dung (11.9)

    Bagatellgrenze bei endgltiger Berech-nung (11.10)

    Einmalige Einnah-men aus nichtselb-stndiger Arbeit (11.11)

    Einknfte in unre-gelmigen Abstn-den (11.12)

    Anrechnung bei wei-terer Hilfebedrftig-keit (11.13)

    Verteilung auf sechs Monate (11.14)

  • Hinweise Seite 4 11, 11a, 11b

    ob dann fr diesen Zeitraum Hilfebedrftigkeit entfllt oder nicht ( 11 Absatz 3 Satz 3). Die Aufteilung auf sechs Monate gilt auch dann, wenn die Leis-tungsberechtigung absehbar innerhalb einer krzeren Frist endet und unabhngig von der Hhe der Einnahme. Der Verteilzeitraum wird auch nicht durch das Ende eines Bewilligungsabschnitts be-grenzt. Er wird nur dann beendet, wenn fr mindestens einen Monat die Hilfebedrftigkeit ohne Bercksichtigung der einmaligen Ein-nahme entfllt. Der bis dahin noch nicht bercksichtigte Teil der einmaligen Einnahme ist somit bei einer erneuten Beantragung von SGB II-Leistungen dem Vermgen zuzuordnen (BSG-Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R).

    Beispiel: Zu bercksichtigendes Einkommen aus einer Steuererstattung in Hhe von 2.400 EUR im April. Verteilung des Einkommens auf 6 Monate: Mai bis Oktober in Hhe von 400 EUR. Wegfall der Hilfebedrftigkeit ab Juni und erneute Hilfebedrftig-keit, erneute Antragstellung am 1. September. Restbetrge aus der einmaligen Einnahme sind dem Vermgen zu zuzurechnen.

    (5) Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Betrge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen (Steuern, SV-Beitrge, Werbungskosten, Freibetrag bei Erwerbst-tigkeit). Der Grundfreibetrag nach 11b Absatz 2 ist fr einmalige Einnahmen, die verteilt werden, nicht abzusetzen; 11b Absatz 1 Satz 2 ist als Spezialnorm gegenber 11 Absatz 2 anzusehen. Die Pauschale fr angemessene private Versicherungen in Hhe von 30 EUR, die Aufwendungen fr gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Versicherung), fr die Riester-Rente so-wie ggf. Aufwendungen zur Erfllung von Unterhaltspflichten sind fr jeden Monat, in dem einmaliges Einkommen angerechnet wird, zu bercksichtigen.

    Beispiele: 1. Zufluss einer Lohnnachzahlung als Ergebnis einer Tarifrunde im Juli in Hhe von 370 Euro fr die Monate Januar bis Juni (100 Euro brutto, 61,67 Euro netto mtl.). Die nachgewiesenen Aufwendungen i. S. d. 11b Abs. 1 Satz 1 wurden bereits vom laufenden Erwerbseinkommen (1.100 Euro brutto) abgesetzt. Aufgrund des bereits monatlich zu bercksichtigenden laufenden Erwerbseinkommens wrde bei Anrechnung der einmaligen Einnahme in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen. Die Nachzahlung ist daher auf sechs Monate zu verteilen. Bereinigung und Verteilung der einmaligen Einnahme Lohnnachzahlung 370 EUR ./. Erwerbsttigenfreibetrag 40 EUR (ausgeschpft bisher EFB auf 1.100 EUR brutto; im Haushalt lebt ein Kind, daher 10 % EFB auf das Brutto bis 1.500 EUR) = 330 EUR : 6 Monate = 55 EUR 2. Zufluss von Insolvenzgeld im Dezember in Hhe von 3.363 EUR. Laut Bescheid der AA wurde das Insolvenzgeld fr 3 Mo-

    Vorwegabzug von Absetzbetrgen (11.15)

  • Hinweise Seite 5 11, 11a, 11b

    nate ausgezahlt (Juli September jeweils 1.121 EUR netto, 1.600 brutto). Es werden Fahrtkosten in Hhe von 61 EUR mtl. und eine Kfz-Versicherung von 45 EUR mtl. nachgewiesen Bereinigung nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2, 5 und 6: Insolvenzgeld 1.121 EUR ./. Fahrtkosten 61 EUR ./. Erwerbsttigenfreibetrag 200 EUR (GFB ist nicht zu bercksichtigen; 20 % auf das Brutto von 100,01 1.000 EUR = 180 EUR + 10 % auf das Brutto von 1.000,01 bis 1.200 EUR = 20 EUR; kein Kind im Haushalt)

    = 860 EUR x 3 Monate = 2.580 EUR : 6 Monate = 430 EUR

    Bereinigung nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummern 3, 4, 7 und 8: 30 EUR-Pauschale (Nr. 3) 45 EUR Kfz-Versicherung 430 EUR ./. Versicherungspauschale 30 EUR ./. Kfz-Versicherung 45 EUR = Anrechnungsbetrag mtl. 355 EUR

    2. Einkommen aus nichtselbstndiger Arbeit

    2.1 Arbeitsentgelt (1) Grundlage fr die Berechnung des Einkommens aus nicht-selbstndiger Arbeit sind die Bruttoeinnahmen gem. 14 SGB IV. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschftigung, gleichgltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschfti-gung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. (2) Auch steuerfreie Einnahmen oder Bezge knnen Einkommen aus nichtselbstndiger Arbeit sein. Unter der bungsleiterpauschale versteht man dabei eine Vergnstigung nach 3 Nr. 26 Einkom-mensteuergesetzes (EStG). Nebenberufliche Einknfte sind bis zu einer Hhe von jhrlich 2.100 Euro steuerfrei, wenn eine (nebenbe-rufliche) Ttigkeit fr eine gemeinntzige Organisation oder eine juristische Person des ffentlichen Rechts vorliegt. Als nebenberuflich gilt eine Ttigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betrgt, das heit maximal 13 Stunden pro Woche. Fr die Nebenberuflichkeit ist das Vorliegen eines Hauptberufes ohne Belang (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebenttigkeit muss sich aber vom ausgebten Hauptberuf unterscheiden. Von der bungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Ttigkei-ten als bungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichba-re Ttigkeiten. Darunter fallen auch bungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhoch-schulen und Universitten. Ebenfalls begnstigt sind knstlerische

    Grundlage Bruttoein-kommen (11.16)

    bungsleiter-pauschale 3 Nr. 26 EStG (11.17)

    http://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteuergesetzhttp://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteuergesetzhttp://de.wikipedia.org/wiki/Nebenberufhttp://de.wikipedia.org/wiki/Eurohttp://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzige_Organisationhttp://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Personhttp://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeithttp://de.wikipedia.org/wiki/Rentnerhttp://de.wikipedia.org/wiki/Studenthttp://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbungsleiterhttp://de.wikipedia.org/wiki/Ausbilderhttp://de.wikipedia.org/wiki/Erzieherhttp://de.wikipedia.org/wiki/Betreuerhttp://de.wikipedia.org/wiki/Sportvereinhttp://de.wikipedia.org/wiki/Dozenthttp://de.wikipedia.org/wiki/Volkshochschulehttp://de.wikipedia.org/wiki/Fachhochschulehttp://de.wikipedia.org/wiki/Fachhochschulehttp://de.wikipedia.org/wiki/Universit%C3%A4t

  • Hinweise Seite 6 11, 11a, 11b

    Ttigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Men-schen. Einnahmen aus solchen Ttigkeiten sind wie Erwerbseinkommen zu bercksichtigen, d. h. die Freibetrge nach 11b Absatz 3 sind ab-zusetzen. Fr die Absetzbetrge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Num-mern 3 bis 5 ist die Vorschrift des 11b Absatz 2 Satz 3 zu beach-ten (siehe auch Rz. 11.166). Vor der Berechnung des Freibetrages ist zu prfen, ob Teile des Einkommens nicht nach 11a Abs. 3 Satz 1 zu privilegieren sind, weil sie zu einem ausdrcklich genann-ten Zweck erbracht werden (s. Beispiele Rz. 11.18). (3) Nicht durch 3 Nr. 26 EStG (bungsleiter) abgedeckte ehren-amtliche nebenberufliche Ttigkeiten bei einer gemeinntzigen Einrichtung/Verein oder bei einer Krperschaft des ffentlichen Rechts sind als nebenberufliche Ttigkeit nach 3 Nr. 26a bzw. 26b EStG bis zur Hhe von 500 Euro jhrlich steuerbefreit. Zu die-sen Ttigkeiten gehren z. B. Vereinsvorstnde, Vereinskassierer, Platz- und Gertewarte. Die fr diese Ttigkeiten gezahlten Bezge sind ebenfalls wie Er-werbseinkommen zu bercksichtigen. Fr die Absetzbetrge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 5 ist die Vorschrift des 11b Absatz 2 Satz 3 zu beachten (siehe auch Rz. 11.166). (4) Auch Bezge, die nach 3 Nummer 12 EStG steuerfrei sind (aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesge-setzlicher oder landesgesetzlicher Ermchtigung beruhenden Be-stimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregie-rung als Aufwandsentschdigung festgesetzt sind und als Auf-wandsentschdigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden) sind nach 11b Absatz 2 Satz 3 privilegiert. Sie werden demzufolge ebenfalls wie Einnahmen aus Erwerbsttigkeit behandelt.

    Beispiel: Eine Bezirksabgeordnete aus X-Stadt bezieht eine steuerfreie Aufwandsentschdigung ( 3 Nr. 12 EStG). Diese setzt sich wie folgt zusammen:

    295 EUR Grundentschdigung mtl. 31 EUR Sitzungsgeld fr jede Plenarsitzung 20 EUR Sitzungsgeld fr jede Ausschusssitzung 41 EUR Fahrtkosten mtl.

    Schritt 1: Die Bestandteile fr den tatschlichen Aufwand, die nicht dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II dienen, sind nach 11b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. 11a Abs. 3 zu privilegie-ren. Dazu zhlen:

    31 EUR Sitzungsgeld fr jede Plenarsitzung 20 EUR Sitzungsgeld fr jede Ausschusssitzung 41 EUR Fahrtkosten mtl.

    Nach Abzug der privilegierten Bestandteile verbleiben 295 EUR

    nebenberufliche Ttigkeiten ( 3 Nr. 26a und b EStG) (11.18)

  • Hinweise Seite 7 11, 11a, 11b

    Schritt 2: Das nicht privilegierte Einkommen ist um die Absetzbetrge nach 11b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 zu bereinigen. 295 EUR ./. 175 EUR (Freibetrag nach 11b Abs. 2 Satz 3) ./. 39 EUR (Freibetrag nach 11b Abs.3) 81 EUR zu bercksichtigendes Einkommen

    (4a) Werden die nach 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfreien Bezge oder Einnahmen als Einmalleistung erbracht, so sind diese wie einmalige Einnahmen anzurechnen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass bei einer Verteilung auf 6 Monate der Grundfreibetrag von 175 Euro nach 11b Absatz 2 nicht abzu-setzen ist (vgl. Rz. 11.15). (5) Bezieht die leistungsberechtige Person zeitgleich mehrere Ein-kommen aus Erwerbsttigkeit, sind die jeweiligen monatlichen Brut-to- und Nettobetrge zu addieren. (6) Anrechnungsfrei ist der Arbeitgeberanteil der vermgenswirksa-men Leistungen.

    2.2 Einnahmen aus Sachbezgen (1) Vom Arbeitgeber bereitgestellte Vollverpflegung ist pro Arbeits-tag pauschal in Hhe von 1 Prozent des nach 20 magebenden monatlichen Regelbedarfs als Einkommen zu bercksichtigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frhstck ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent ( 2 Abs. 5 Alg II-V). Bei Arbeitstagen (AT) ergibt dies folgende Anrechnungsbetrge:

    Regelbedarf: 374,00 EUR 337,00 EUR 299,00 EUR 287,00 EUR

    19 AT 71,06 EUR 64,03 EUR 56,81 EUR 54,53 EUR

    20 AT 74,80 EUR 67,40 EUR 59,80 EUR 57,40 EUR

    21 AT 78,54 EUR 70,77 EUR 62,79 EUR 60,27 EUR

    22 AT 82,28 EUR 74,14 EUR 65,78 EUR 63,14 EUR

    23 AT 86,02 EUR 77,51 EUR 68,77 EUR 66,01 EUR

    Fr die Bercksichtigung als Einkommen ist die Bereitstellung der Verpflegung ausreichend. Es kommt nicht darauf an, ob die bereit-gestellte Verpflegung auch tatschlich in Anspruch genommen wird. (2) Sonstige Sachbezge, die unentgeltlich zur Verfgung gestellt werden, sind mit dem um bliche Preisnachlsse geminderten bli-chen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

    Beispiel: Ein Arbeitgeber hndigt jeweils zum Monatsersten ein Monatsti-cket fr den PNV aus. Es ist der Wert des Tickets als Einkom-men zu bercksichtigen.

    Steuerfreie Ein-nahmen als Einmal-leistung (11.18a)

    mehrere Einkommen (11.19)

    Vermgenswirksame Leistungen (11.20)

    Bereitgestellte Ver-pflegung (11.21)

    Sonstige Sachbez-ge (11.22)

  • Hinweise Seite 8 11, 11a, 11b

    (3) Wird Strom kostenfrei zur Verfgung gestellt und ist der Geldes-wert nicht feststellbar, erfolgt grundstzlich keine Bercksichtigung.

    3. Einkommen aus selbstndiger Ttigkeit, Gewerbebe-trieb sowie Land- und Forstwirtschaft

    3.1 Allgemeines (1) Ausgangspunkt fr die Berechnung des Einkommens aus selb-stndiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (selbstndige Erwerbsttigkeit) sind die Betriebseinnahmen. Das Arbeitslosengeld II wird fr Bewilligungszeitrume von in der Regel sechs Monaten berechnet. Daher ist dieser Zeitraum fr die Be-rechnung des Einkommens mageblich. (2) Betriebseinnahmen sind alle aus selbstndiger Arbeit, Gewerbe-betrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatschlich zuflieen. Steuerrechtliche Rege-lungen finden keine Anwendung mehr. (3) Wird die selbstndige Erwerbsttigkeit nur in einem Teil des Bewilligungszeitraumes ausgebt, z. B. weil die Ttigkeit beendet oder erst im Laufe des Bewilligungszeitraumes aufgenommen wird, wird das Einkommen aus dieser Ttigkeit nur fr diesen Zeitraum berechnet und bercksichtigt. (4) Da das Einkommen im Bewilligungszeitraum zu Grunde zu legen ist, wird die Entscheidung ber die Erbringung der Leistungen zum Lebensunterhalt in aller Regel vorlufig nach 40 Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. 328 SGB III zu treffen sein. (5) Ab 1. Januar 2012 sind die Leistungen nach 23 SGB VIII als Einkommen aus selbstndiger Ttigkeit zu bercksichtigen. Die nachfolgenden Ausfhrungen gelten grundstzlich auch fr die Er-mittlung von Einkommen bei Tagesmttern. Weitere Informationen zur Bercksichtigung von Einkommen aus der Tagespflege sind der Anlage 5 zu entnehmen.

    3.2 Berechnung des Einkommens (1) Die Berechnung des Einkommens ist sowohl bei vorlufiger Ent-scheidung als auch bei abschlieender Entscheidung wie folgt vor-zunehmen. (2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebsein-nahmen die im Bewilligungszeitraum tatschlich geleisteten not-wendigen Ausgaben ohne Rcksicht auf steuerrechtliche Vorschrif-ten abzusetzen. Bei der Berechnung des Einkommens sind insbe-sondere folgende Ausgaben nicht abzusetzen, weil diese spter bei der Bereinigung des Einkommens nach 11b Absatz 1 abgesetzt werden: Auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1) Pflichtbeitrge zur Sozialversicherung einschlielich Beitrge

    zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III (Nr. 2)

    Kostenfrei zur Verf-gung gestellter Strom (11.23)

    Einkommen aus selbstndiger Ttig-keit (11.24)

    Betriebseinnahmen im BWZ (11.25)

    Einnahmen nur in Teil des BWZ (11.26)

    Vorlufige Entschei-dung als Regelfall (11.27)

    Tagesmtter (11.27a)

    Berechnung des Ein-kommens (11.28)

    Aufwendungen nach 11 Abs. 2 keine Be-triebseinnahmen (11.29)

  • Hinweise Seite 9 11, 11a, 11b

    Private Versicherungen, die nach Grund und Hhe angemessen sind (Nr. 3)

    Kfz-Haftpflichtversicherung fr ein privates Kraftfahrzeug als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung (Nr. 3); dies gilt nicht, wenn es sich um ein betriebliches Kfz handelt (s. Rz. 11.31),

    Gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Nr. 3) Beitrge zur Krankheits- und Altersvorsorge (Nr. 3), Beitrge zur Riester-Rente (Nr. 4) Fahrkosten fr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitssttte

    (Nr. 5) Verpflegung bei lngerer vorbergehender Abwesenheit vom

    Wohn- und Arbeitsort (Nr. 5) (3) Grundstzlich sind die nachgewiesenen tatschlichen Ausgaben von den Bruttoeinnahmen abzusetzen. (3a) Betriebliche Darlehen sind nicht als Betriebseinnahme zu wer-ten ( 11 Abs. 1 Satz 2). Die mit dem Darlehen gettigten allgemei-nen Betriebsausgaben oder Investitionen sind demgegenber bis zur Hhe des gewhrten Darlehens nicht als Betriebsausgabe an-zuerkennen ( 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V). Gleiches gilt, wenn betrieb-liche Ausgaben oder Investitionen mit anderen als betrieblichen Darlehen (von Verwandten oder Privatdarlehen) finanziert werden und das Darlehen keine ausdrckliche Zweckbestimmung hat. Die Zins- und Tilgungsbetrge sind in voller Hhe als Betriebsausgabe zu bercksichtigen, es sein denn, die Ausgaben fr die mit dem Darlehen gettigten Anschaffungen waren wegen fehlender Not-wendigkeit nicht anzuerkennen. (4) Die Kosten fr Betriebs-Kfz (Versicherung, Steuer, Betriebsstof-fe) sind in tatschlicher Hhe als Ausgabe abzusetzen. Fr private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 EUR je gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als berwiegend betrieblich genutzt, wenn der betriebliche Nutzungsanteil bei mindestens 50% liegt. Dabei sind die Fahrten von der Wohnung zur Betriebssttte und zurck dem privaten Bereich zuzuordnen. (5) Wird ein privates Kraftfahrzeug fr ausschlielich betriebliche Fahrten benutzt, knnen diese Kosten mit 0,10 Euro fr jeden ge-fahrenen Kilometer pauschaliert abgesetzt werden. Hhere Kosten knnen abgesetzt werden, wenn die leistungsberechtigte Person dies nachweist. (6) Ausgaben werden nicht abgesetzt, soweit diese ganz oder teil-weise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumstn-den whrend des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung fr Arbeitsuchende entsprechen. Die leistungsberechtigte Person muss ihre Hilfebedrftigkeit auch durch die Mglichkeit der Kostenvermei-dung und optimierung bei ihrer Ttigkeit vermindern. Damit wird Leistungsmissbrauch vermieden, der entstehen kann, wenn betrieb-liche Ausgaben fr berteuerte oder Luxusartikel ungeprft als Aus-gaben abgesetzt werden.

    Beispiel: Ein Selbstndiger bentigt einen PC lediglich fr das Schreiben einfacher Angebote und Rechnungen. Ein Hochleistungscompu-

    Nachgewiesene tat-schliche Aufwen-dungen (11.30)

    Betriebliche Darlehen (11.30a)

    Betriebs-Kfz (11.31)

    Privat-Kfz (11.32)

    Nicht bercksichti-gungsfhige Auf-wendungen (11.33)

  • Hinweise Seite 10 11, 11a, 11b

    ter ist hierfr nicht erforderlich, ein einfaches Modell zu einem gnstigen Preis ist ausreichend. Wurde der PC aber nachweislich vor dem Zeitpunkt erworben, zu dem mit dem Eintritt von Hilfebedrftigkeit zu rechnen war, sind Ratenzahlungen, die die leistungsberechtigte Person nicht vermeiden kann, abzusetzen.

    (6a) Ausgaben werden ferner nicht abgesetzt, soweit fr sie Darle-hen oder Zuschsse nach 16c SGB II erbracht worden sind. Dies folgt daraus, dass die Einnahmen als SGB II-Leistungen bereits nicht bercksichtigt werden. (7) Nicht zu bercksichtigen sind auch Verluste aus einer zweiten selbstndigen Ttigkeit, wenn aus der ersten Gewinne erwirtschaf-tet werden. Einer leistungsberechtigten Person ist zuzumuten, die zweite unwirtschaftliche selbstndige Ttigkeit aufzugeben; ein Verlustausgleich aus mehreren selbstndigen Ttigkeiten ist somit nicht mglich.

    Beispiel: Ein Selbstndiger betreibt zwei, nicht artverwandte Gewerbe: 1) Kurierfahrten von 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr 2) Eine Saftbar, ffnungszeiten von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Mit den Kurierfahrten wird ein bedarfsdeckender Gewinn erwirt-schaftet, die Saftbar ist defizitr. Die Verluste aus der Saftbar knnen nicht mit dem Gewinn aus der Kurierttigkeit verrechnet werden.

    (8) Nachgewiesene Einnahmen knnen bei der abschlieenden Entscheidung angemessen erhht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Hhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatschlichen Einnahmen entspricht. Allerdings ist zu berck-sichtigen, dass die erwerbsfhige leistungsberechtigte Person mg-licherweise aufgrund der vorlufigen Entscheidung eine beabsichtig-te Ausgabe tatschlich realisiert hat und deshalb in diesem Umfang hilfebedrftig geworden ist. Daher ist bereits bei der vorlufigen Entscheidung darauf zu achten, welche Ausgaben im Bewilligungs-zeitraum beabsichtigt sind. Ausgaben knnen bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhltnis der Ausgaben zu den jeweiligen Ertrgen in einem aufflligen Missverhltnis steht. Dies kann dann der Fall sein, wenn Einnahmen nicht erzielt oder offensichtlich nicht angegeben werden oder zu hohe Ausgaben ent-stehen, weil die selbstndige Person Teile ihres Warenbestandes fr sich selbst oder die Personen, die mit ihr in einer Bedarfsge-meinschaft leben, entnommen hat. Dies kann zum Beispiel in der Gastronomie oder im Einzelhandel der Fall sein. In diesen Fllen sollen die Einnahmen oder Ausgaben auf das Ma erhht oder re-duziert werden, das realistischerweise zu vermuten ist.

    Beispiel: Ein Kioskbesitzer erzielt monatlich aus dem Verkauf von Zigaret-ten Einnahmen von durchschnittlich von 4.000 EUR; er ver-zeichnet aber regelmig einen Wareneingang an Zigaretten, der weit ber seinen Umstzen liegt. Dies deutet in Ermange-lung einer anderen plausiblen Erklrung darauf hin, dass ein groer Teil seines Warenbestandes an Zigaretten fr den Ei-genverbrauch angelegt ist.

    Mehrere selbstndige Ttigkeiten mit Ge-winn und Verlust (11.34)

    Erhhung der Ein-nahmen (11.35)

  • Hinweise Seite 11 11, 11a, 11b

    (9) Leistungen drfen nicht erbracht werden, soweit die Hilfebedrf-tigkeit anderweitig beseitigt werden kann. Daher kann die erwerbs-fhige leistungsberechtigte Person zur Beseitigung oder Verringe-rung von Hilfebedrftigkeit in der Eingliederungsvereinbarung zur Senkung oder zum Aufschub von nicht sofort erforderlichen Ausga-ben (zum Beispiel durch Vereinbarung einer Umschuldung oder der Reduzierung von Tilgungsraten) aufgefordert werden. Folgt die leis-tungsberechtigte Person solchen Aufforderungen nicht, knnen die tatschlichen Ausgaben (teilweise) vermeidbar und insoweit zu vermindern sein, da in dieser Hhe Hilfebedrftigkeit vermeidbar wre. Auf diese Mglichkeit ist der erwerbsfhige Leistungsberech-tigte hinzuweisen.

    Beispiel: Ein Handelsvertreter oder ein sonstiger im Auendienst agie-render Selbstndiger plant Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, das auch Reprsentationszwecken dienen soll. Zu diesen Zwe-cken gibt es auch preiswerte Marken oder aber auch gebrauchte Fahrzeuge. Wichtiger als Reprsentation ist Mobilitt.

    (10) Fr jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu bercksichti-gen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilli-gungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeit-raum ergibt. Das Ergebnis ist das "monatliche Bruttoeinkommen" der selbstndigen Person, von dem u. a. die Freibetrge bei Er-werbsttigkeit nach 11b Absatz 3 und sonstige in 11b Absatz 1 genannte Absetzbetrge abzuziehen sind. Wird die selbstndige Ttigkeit im Laufe eines Monats aufgenommen oder der Antrag auf Arbeitslosengeld II erst im Laufe eines Monats gestellt, so ist auch der Teilmonat als voller Monat zu bercksichtigen, wenn in ihm Be-triebseinnahmen oder ausgaben angefallen sind. (11) Wird die selbstndige Erwerbsttigkeit nur whrend eines Teils des Bewilligungszeitraumes ausgebt, gilt als monatliches Einkom-men derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den Be-willigungszeitraum fallenden Monate der Ttigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn die Ttigkeit whrend des Bewilligungszeitraumes aufgenommen oder beendet wird.

    3.3 Jhrliche Berechnung des Einkommens (1) Bei Betrieben oder Ttigkeiten, deren Eigenart eine jahresbezo-gene Betrachtung erfordert, soll auch solches Einkommen ergn-zend bercksichtigt werden, das in der Saisonzeit oberhalb der Be-darfsgrenze zur Verfgung stand, also bei jhrlicher Berechnung zu bercksichtigen gewesen wre. Damit wird eine "Leistungsoptimie-rung" durch gezielte Antragstellung nach Ende einer Saison vermie-den. (2) Betriebe, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung des Einkommens erfordert, sind Betriebe, bei denen blicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen sind; z. B. typische Saisonbetriebe, wie Strandkorbvermietung, Eis-dielen, Skilifte, Kioske an Sommer- oder Winterausflugzielen. Die Regelung findet auch bei nicht blicherweise saisonabhngigen Ttigkeiten Anwendung (Beispiel: Knstler mit unregelmigem Verkauf von Kunstwerken), wenn typischerweise unregelmig Ein-

    Hinwirkung auf Aus-gabensenkung (11.36)

    Aufteilung des Ein-kommens (11.37)

    Aufnahme bzw. Be-endigung der Selb-stndigkeit whrend des BWZ (11.38)

    Jhrliche Berech-nung (11.39)

    Betriebe mit bli-cherweise schwan-kenden Einnahmen (11.40)

  • Hinweise Seite 12 11, 11a, 11b

    kommen in einer Hhe erzielt wird, dass es fr mehrere Monate bedarfsdeckend wre.

    Beispiel: Eine Eisdiele hat jedes Jahr lediglich von April bis Oktober ge-ffnet. Von November bis Mrz werden keine Einnahmen erzielt. Variante: Die Eisdiele hat zwar auch von November bis Mrz geffnet, aber in diesem Zeitraum werden naturgem deutlich geringere Umstze erzielt.

    (3) Ist eine jhrliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens auch Einkommen einbezogen werden, das die leistungsberechtigte Person innerhalb eines Zeit-raums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat. Voraussetzung fr die Einbeziehung der vorangegangenen sechs Monate in die jhrliche Berechnung des Einkommens ist, dass die leistungsberechtigte Person vorher darauf hingewiesen worden ist, dass auch vor dem wiederholten Antrag erzieltes Ein-kommen auf den folgenden Bewilligungszeitraum angerechnet wer-den kann.

    Beispiel: Der Besitzer einer Eisdiele schliet seinen Betrieb zum 1. No-vember und beantragt Leistungen, nachdem er bereits vom 1. November bis zum 30. April Alg II erhalten hat und in dieser Zeit auf die Regelungen zur Bercksichtigung von Einkommen aus einem vergangenen Zeitraum bei der Einkommensanrech-nung hingewiesen worden ist. Im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober erzielte er ein Einkommen von durchschnittlich monat-lich 2.000 Euro. Bei einem monatlichen Bedarf von 650 Euro lag Einkommen in Hhe von 1.350 Euro oberhalb des Bedarfs vor. Der Antrag vom 1. November ist abzulehnen.

    (4) Bei Erstantragstellung kann das Einkommen aus den der An-tragstellung vorangegangenen sechs Monaten nicht bercksichtigt werden, weil die leistungsberechtigte Person vor erstmaliger An-tragstellung nicht wissen konnte, dass sie Rcklagen fr einen Fol-gezeitraum mit geringeren Einnahmen bilden muss. Die leistungs-berechtigte Person ist daher in Fllen, in denen eine jhrliche Be-rechnung des Einkommens angezeigt ist, schriftlich darauf hinzu-weisen, dass bei folgenden Antrgen auch Einkommen bercksich-tigt werden kann, das in den der erneuten Antragstellung vorange-gangenen sechs Monaten erzielt wurde. Die leistungsberechtigte Person ist aufzufordern, in Zeiten mit hohen Einnahmen Rcklagen fr Zeiten zu bilden, in denen sie typischerweise mit geringeren Ein-nahmen zu rechnen hat. (5) Einkommen, das in den letzten sechs Monaten vor der wieder-holten Antragstellung erzielt wurde, darf nur fr den Bewilligungs-zeitraum bercksichtigt werden, soweit es in dieser Zeit den Bedarf nach dem SGB II berstiegen hat. Der Selbstndige musste mit diesem Einkommen bereits in der Vergangenheit seinen Lebensun-terhalt und ggf. den der Mitglieder der BG - sichern. Daher ist rckwirkend der fiktive SGB II-Bedarf zu ermitteln und von dem be-reinigten, nach 3 Alg II-V berechneten, monatlichen Einkommen in Abzug zu bringen. Zeitrume der vergangenen sechs Monate fr die rechnerisch Hilfebedrftigkeit i. S. d. 9 bestanden hat mit oder ohne Leistungsbezug fhren nicht zu Einkommensberhngen; sie bleiben auen vor.

    Bercksichtigung bersteigenden Ein-kommens aus Zeit vor Anspruchsbe-ginn (11.41)

    Schriftlicher Hinweis auf Sonderregelung (11.42)

    Keine Doppelberck-sichtigung von Ein-kommen (11.43)

  • Hinweise Seite 13 11, 11a, 11b

    Beispiele: 1. Wiederholte Antragstellung mit vorheriger Belehrung am 1. Juli, voraussichtliches Einkommen 200 Euro monatlich, Bedarf 650 Euro monatlich, bereinigtes Einkommen von Januar bis Juni monatlich 800 Euro. Im Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember ist zu-stzliches Einkommen in Hhe von 800 - 650 = 150 Euro monat-lich neben dem zu erwartenden Einkommen von 200 Euro, ins-gesamt also 350 Euro monatlich zu bercksichtigen. 2. Erstantrag fr die Zeit ab 1. Januar, voraussichtliches Ein-kommen 500 Euro monatlich, Bedarf 650 Euro monatlich. Wei-terbewilligungsantrag am 1. Juli, tatschliches bereinigtes Ein-kommen im Zeitraum Januar bis Juni betrug 500 Euro. Fr die Zeit ab Juli zu erwartendes Einkommen 600 Euro monatlich. Es bestand durchgehend Hilfebedrftigkeit, eine jahresbezogene Berechnung ist nicht vorzunehmen.

    Das aus dem Einkommensberhang der vergangenen sechs Mona-te zustzlich im BWZ bercksichtigte Einkommen ist in die Berech-nung der Frei- und Absetzbetrge nach 11b einzubeziehen. Bei der Ermittlung des monatlich zu bercksichtigenden und zu bereini-genden Einkommens ist von der Summe aus Einkommensberhang und Gewinn im BWZ auszugehen. (6) Bei der Regelung zur zustzlichen Bercksichtigung des Ein-kommens der letzten sechs Monate vor der wiederholten Antrag-stellung handelt es sich um eine "Soll-Regelung". Danach kann in atypischen Einzelfllen von der zustzlichen Bercksichtigung des Einkommens abgesehen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist, um den Lebensunterhalt (Regelbedarf, KdU, ggf. Mehrbedarf) im kommenden Bewilligungszeitraum sicherzustellen.

    Beispiel: Trotz Belehrung wurden keine Rcklagen gebildet, weil der Selbstndige nach einem Jahr ohne Leistungsbezug davon aus-gehen konnte, dass er weiterhin bedarfsdeckende Einnahmen erzielt.

    3.4 Verfahren (1) Nach Antragstellung ist zunchst das voraussichtliche EK im BWZ festzustellen. Dazu ist vom Antragsteller die "Erklrung ber das Einkommen im BWZ" (Vordruck EKS) abzufordern. Die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers ber das voraussichtliche Einkommen sind soweit wie mglich zu plausibili-sieren. Mgliche Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung des Ein-kommens herangezogen werden knnen, sind: Berechnung des Einkommens im Rahmen der Arbeitslosen-

    geld II-Berechnung fr den vorangegangenen Bewilligungszeit-raum

    Nachweise ber Einnahmen und Ausgaben der vorangegange-nen sechs Monate

    Einnahme-/ berschuss-Rechnung fr das vorangegangene Kalenderjahr

    Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen

    Abweichung bei Sicherung des Lebensunterhalts (11.44)

    Feststellung des vo-raussichtlichen Ein-kommens (11.45)

  • Hinweise Seite 14 11, 11a, 11b

    (2) Wurden unter Bercksichtigung eines voraussichtlichen Ein-kommens im Bewilligungszeitraum Leistungen vorlufig bewilligt, sollte nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mglichst zgig ab-schlieend ber den Leistungsanspruch entschieden werden. Hier-zu ist von der leistungsberechtigten Person erneut der Vordruck EKS abzufordern. Die leistungsberechtigte Person hat ihre Angaben im Vordruck EKS fr den abgelaufenen Bewilligungszeitraum nach-zuweisen. (3) Weist die leistungsberechtigte Person ihr Einkommen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nicht nach, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum fr die ab-schlieende Entscheidung geschtzt werden. An Hand der Scht-zung ist eine abschlieende Entscheidung mglich. (4) Die leistungsberechtigte Person ist ber diese Regelung, insbe-sondere ber die 2-Monatsfrist, zu belehren. Aus Vereinfachungs-grnden sollte vor einer Schtzung des Einkommens eine erneute Anhrung erfolgen. Werden erst nach der Bestandskraft eines auf Grund einer Scht-zung erteilten endgltigen Bescheides Nachweise ber Betriebsein-nahmen und ausgaben vorgelegt, ist keine Neuberechnung vorzu-nehmen; die 44, 45 und 48 SGB X finden hier keine Anwendung, da der Grundsicherungstrger gem. 3 Absatz 6 Alg II-V zur Scht-zung berechtigt war.

    4. Einkommen in sonstigen Fllen (1) Fr die Berechnung des Einkommens in sonstigen Fllen gelten die Hinweise zur Berechnung des Einkommens aus nichtselbstn-diger Arbeit entsprechend. Dies sind Einkommen aus: Sozialleistungen, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermgen, Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhltnissen und sonstiges Einkommen. Soweit Einkommen in sonstigen Fllen als einmaliges Einkommen zu bercksichtigen ist, erfolgt die Aufteilung der Einnahmen wie bei Einkommen aus nichtselbstndiger Arbeit.

    4.1 Einkommen aus Sozialleistungen (1) Kindergeld (sowohl nach dem BKGG als auch nach dem EStG) fr zur Bedarfsgemeinschaft gehrende Kinder ist dem Kind als Einkommen zuzuordnen, soweit es fr die Sicherung des Lebensun-terhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach 28, bentigt wird. Das Kindergeld ist in der tatschlich gezahlten Hhe dem jeweiligen Kind zuzuordnen. Ein den Bedarf des Kindes (ohne Bedarfe fr Bil-dung und Teilhabe) bersteigender Betrag (z. B. durch das Zusam-mentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzu-ordnen.

    Unterlagen zur ab-schlieenden Ent-scheidung (11.46)

    Schtzung des Ein-kommens (11.47)

    Nachtrgliche Vorla-gen von Einkom-mensnachweisen (11.48)

    Einkommen in sons-tigen Fllen (11.49)

    Kindergeld (11.50)

  • Hinweise Seite 15 11, 11a, 11b

    (2) Wird bei mehr als zwei Kindern Kindergeld fr ein auerhalb des Haushalts lebendes Kind abgezweigt, erfolgt gem. 74 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. 76 Satz 2 Nummer 1 EStG eine anteilmige Berechnung des Kindergeldes. Damit stehen den im Haushalt le-benden Kindern faktisch nicht mehr die vollen Kindergeldbetrge zur Verfgung. In diesen Fllen ist das Kindergeld auf die sich im Haushalt befindenden Kinder anteilig aufzuteilen.

    Beispiel: Bedarfsgemeinschaft mit 3 Kindern, das lteste Kind (K1) lebt nicht mehr im Haushalt. Fr dieses Kind werden 193,25 EUR abgezweigt: K1 K2 K3 K4 ------------------------------------------------------------------------------------ 184,00 184,00 190,00 215,00 insg. 773,00 Das Kindergeld fr die im Haushalt verbleibenden Kinder ist wie folgt anzurechnen: K2 K3 K4 ----------------------------------------------------------------------------------- 193,25 193,25 193,25 insg. 579,75 Variante: Das jngste Kind (K4) lebt nicht mehr im Haushalt und es wer-den hierfr 193,25 EUR abgezweigt: Auch hier ist das gesamte Kindergeld, und nicht nur der Mehrbe-trag von 21,75 EUR (215 EUR ./. 193,25 EUR) gleichmig auf die im Haushalt verbleibenden Kinder aufzuteilen: K1 K2 K3 ------------------------------------------------------------------------------------ 193,25 193,25 193,25 insg. 579,75

    (3) Kindergeld fr ein minderjhriges Kind, welches im Wechsel bei beiden getrennt lebenden/geschiedenen Elternteilen lebt, ist nur in der BG als Einkommen zu bercksichtigen, in der auch die kinder-geldberechtigte Person lebt. In der Regel ist dies nicht die zeitweise (krzere) BG, so dass dort eine Anrechnung von Kindergeld nicht erfolgt. Der Teil des Kindergeldes, der auf die Aufenthalte des Kindes in der zeitweisen BG entfllt, bleibt Einkommen der kindergeldberechtigten Person, weil in dieser Zeit kein Kindergeld zur Sicherung des Le-bensunterhalts des Kindes bentigt wird. Eigenes Einkommen des Kindes ist in beiden BG-Zugehrigkeiten zu bercksichtigen. (4) Kindergeld fr Kinder, die nicht (mehr) der BG angehren, ist grundstzlich als Einkommen der kindergeldberechtigten Person zuzuordnen. Dies gilt nicht, wenn das Kind auerhalb des Haus-halts lebt und das Kindergeld nachweislich an es weitergeleitet wird. Der Nachweis kann in einfachster Form (z. B. berweisungs-beleg, Kopie eines Dauerauftrages, Erklrung des Kindes, Abzwei-gung durch Familienkasse) erbracht werden (siehe auch FH zu 12a).

    Abzweigung von Kindergeld fr ein auerhalb des Haus-halts lebendes Kind (11.51)

    Temporre BG (11.52)

    Kind nicht (mehr) in der BG (11.53)

  • Hinweise Seite 16 11, 11a, 11b

    (5) Kinderzuschlag kann nach 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) fr Kinder gezahlt werden, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und deren Eltern mit ihrem Ein-kommen den eigenen Bedarf decken knnen. Der Kinderzuschlag wird jedoch nur geleistet, wenn dadurch Hilfe-bedrftigkeit nach 9 vermieden wird. Da ein zeitgleicher Bezug von SGB IILeistungen und Kinderzuschlag nicht mglich ist, ist der Kinderzuschlag nur bei der Prfung, ob durch den Bezug von Kin-derzuschlag Hilfebedrftigkeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld nach dem SGB II vermieden wird, zu berck-sichtigen. Da das BKGG im Bereich Bildung und Teilhabe fr Kin-derzuschlagsberechtigte analoge Leistungen vorsieht, ist bei einem Anspruch auf Kinderzuschlag der Bedarf im Bereich Bildung und Teilhabe gedeckt. (6) Ein Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres, das einen An-spruch auf Unterhalt hat, der von dem Unterhaltsverpflichteten nicht oder nur teilweise erfllt wird, kann Anspruch auf einen Unterhalts-vorschuss (Unterhaltsvorschusskasse des zustndigen Jugendam-tes) haben. Dieser Betrag mindert als Einkommen ausschlielich den Bedarf des Kindes. (7) Leistungsberechtigte Personen von Alg II, Sozialgeld oder eines Zuschusses nach 27 Abs. 3 sind grundstzlich vom Wohngeldbe-zug nach dem WoGG ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht nicht, wenn SGB II-Leistungen als Darlehen erbracht werden oder der SGB II-Trger als gegenber dem Wohngeld nachrangig ver-pflichteter Leistungstrger i. S. d. 104 SGB X Leistungen erbringt (siehe auch FH zu 12a). Wohngeld kann einer leistungsberechtigten Person innerhalb der Bedarfszeit zugeflossen sein. In diesem Fall ist ein Erstattungsan-spruch der Wohngeldbehrde zu prfen.

    Beispiel: Beschftigungsverhltnis bis zum 15.10. Am 20.10. werden Leistungen nach dem SGB II beantragt. Entscheidung: Der Wohngeldbescheid wird ab dem Monat der Arbeitslosengeld II-Antragstellung (Oktober) nach 28 Absatz 3 WoGG unwirk-sam. Wohngeld wird gem. 26 WoGG grundstzlich im Voraus gezahlt, es ist somit bereits zugeflossen (vgl. Rz. 9.4). Der Wohngeldanspruch entfllt durch die rckwirkende Alg II-Bewilligung ab 1.Oktober. Das Wohngeld ist auf Grund des tat-schlichen Zuflusses innerhalb der Bedarfszeit dennoch als Ein-kommen im Oktober zu bercksichtigen. Bei der Wohngeldbe-hrde ist der zu erstattende Betrag abzufragen.

    (8) Wohngeld, das nach 40 WoGG bei dem wohngeldberechtigten Elternteil anrechnungsfrei ist, aber fr Kinder in einer Bedarfsge-meinschaft erbracht wird (sog. Kinderwohngeld), wird nach 9 Abs. 2 Satz 2 nur beim Kind als Einkommen bercksichtigt. Ab dem 1. April 2011 sind leistungsberechtigte Personen nicht mehr verpflichtet, Kinderwohngeld in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedrftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemein-schaft fr einen zusammenhngenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wrde (vgl. Rz 12a.6a zu 12a).

    Kinderzuschlag (11.54)

    Unterhaltsvorschuss (11.55)

    Wohngeld (11.56)

    Kinderwohngeld (11.57)

  • Hinweise Seite 17 11, 11a, 11b

    Soweit das Kinderwohngeld jedoch in Anspruch genommen wird, ist dies als Einkommen beim Kind zu bercksichtigen. (9) Durch das Elterngeld wird das durch die Aufgabe bzw. Ein-schrnkung der Berufsttigkeit weggefallene Einkommen zu min-destens 65 Prozent bzw. 67 Prozent, bei Geringverdienenden bis zu 100 Prozent, ersetzt. Es wird mindestens in Hhe von 300 EUR gewhrt. Mutterschaftsleistungen und Entgeltersatzleistungen, die ganz oder teilweise das durch Elterngeld ersetzte Einkommen aus Erwerbsttigkeit ersetzen, werden auf das Elterngeld angerechnet ( 3 Abs. 1 und 2 BEEG). (10) Gem. 10 Absatz 5 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Eltern-zeitgesetzes (BEEG), werden das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Lnder sowie die nach 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen grundstzlich bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang bercksichtigt. (11) Nach 10 Absatz 5 Satz 2 BEEG bleibt jedoch bei der Bemes-sung der Leistungen nach dem SGB II das Elterngeld in Hhe des vor der Geburt durchschnittlich monatlich erzielten Einkommens der letzten zwlf Kalendermonate ( 2 Absatz 1 BEEG) bis zu einem Betrag von 300 EUR monatlich als Einkommen unbercksichtigt. Auf Grund des Wortlautes des 10 Absatz 5 BEEG erfolgt bei Mehrlingsgeburten keine Vervielfachung des Freibetrags nach 10 Absatz 4 BEEG. (12) Wird Elterngeld aufgrund der Verlngerungsoption ( 6 BEEG) fr die doppelte Zeit in halber Hhe bezogen, gilt fr den Elterngeld-freibetrag eine Obergrenze von monatlich 150 EUR je Elterngeldan-spruch ( 10 Absatz 5 Satz 3). (13) Soweit das Elterngeld den ermittelten Elterngeldfreibetrag bersteigt, ist es in der bersteigenden Hhe auf das Arbeitslosen-geld II anzurechnen.

    Beispiel: Eine Leistungsberechtigte entbindet im Monat Februar 2011. Sie hat ein Elterngeld in Hhe von 300 EUR monatlich zu beanspru-chen. In den letzten zwlf Monaten vor der Geburt wurde ein Erwerbs-einkommen von insgesamt 3.000 EUR erzielt. Das durchschnitt-liche monatliche Erwerbseinkommen betrgt somit 250 Euro (3.000 EUR: 12 = 250 EUR). Von dem Elterngeld in Hhe von 300 EUR bleiben demnach 250 EUR anrechnungsfrei. Die verbleibenden 50 EUR sind als Ein-kommen zu bercksichtigen.

    Die Absetzbetrge nach 11b Absatz 1, insbesondere die Pau-schale fr angemessene private Versicherungen in Hhe von 30 EUR, sind von dem zu bercksichtigenden Einkommen abzuziehen. Beziehen beide Elternteile zeitgleich Elterngeld, errechnet sich der Elterngeldfreibetrag aus dem jeweiligen fr die Elterngeldberech-nung mageblichen durchschnittlichen Monatseinkommen vor der Geburt. (14) Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzu-schuss) werden in voller Hhe auf das Elterngeld lebensmonatsbe-zogen und taggenau angerechnet ( 3 Abs. 1 BEEG). Dies kann zur

    Elterngeld (11.58)

    Grds. keine Privile-gierung des Eltern-geldes (11.59)

    Elterngeldfreibetrag bei vorheriger Er-werbsttigkeit (11.60)

    Verlngerungsoption Elterngeld (11.61)

    Anrechnungsbetrag aus Elterngeld (11.62)

    Anrechnung bei Mutterschaftsgeld (11.63)

  • Hinweise Seite 18 11, 11a, 11b

    Folge haben, dass whrend des Bezuges von Mutterschaftsleistun-gen der Anspruch auf Elterngeld in geringerer Hhe oder ggf. gar nicht besteht. In diesen Fllen sind die Mutterschaftsleistungen zu-sammen mit einem ggf. vorhandenen Elterngeldanspruch in Hhe des nach 10 Absatz 5 Satz 2 und 3 BEEG ermittelten Betrages (max. bis zu 300 EUR) anrechnungsfrei.

    Beispiel 1: Eine Mutter htte nach der Geburt ihres Kindes dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld in Hhe von 300 EUR. Sie erhlt jedoch 390 EUR Mutterschaftsgeld, das auf das Elterngeld in voller Hhe anzurechnen ist. Whrend des Bezuges von Mutter-schaftsgeld erhlt die Mutter daher kein Elterngeld. Der nach 10 Absatz 5 BEEG ermittelte Freibetrag betrgt 250 EUR (Beispiel wie unter Absatz 13). Das auf das Elterngeld angerechnete Mutterschaftsgeld bleibt somit in Hhe von 250 EUR anrechnungsfrei. Auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist daher ein Betrag von 140 EUR, abzg-lich der nach 11b Absatz 1 abzusetzenden Freibetrge, anzu-rechnen. Im Falle einer Verlngerungsoption kann in den Monaten, in de-nen eine Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld erfolgt, maximal ein Freibetrag von 150 EUR bercksichtigt wer-den. Beispiel 2: Geburt des Kindes am 17.04.2011, Mutterschaftsgeld bis 11.06.2011 Die Mutter hat einen Anspruch auf Elterngeld in Hhe von 500 Euro im Monat. Elterngeld ab dem ersten Lebensmonat (vgl. auch Fiktion des 4 Absatz 3 Satz 2 BEEG). Die Mutter nimmt die Verlngerungsoption in Anspruch, so dass das Elterngeld in halber Hhe ausgezahlt wird. a) Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld: Das Mutterschaftsgeld wird lebensmonatsbezogen auf den vol-len Elterngeldanspruch nach 3 BEEG angerechnet. Die Be-rechnung wird von den Elterngeldstellen vorgenommen und soll-te dem Elterngeldbescheid entnommen werden. Im Beispiel ergeben sich folgende Betrge: April: 110 EUR Elterngeld fr den 1. Lebensmonat (500 Euro Elterngeld 30 KT x 13 EUR Mutterschaftsgeld) Mai: 175 EUR Elterngeld fr den 2. Lebensmonat

    (500 EUR Elterngeld (14+11) KT x 13 EUR Mutter-schaftsgeld) Juni: 500 EUR Elterngeld fr den 3. Lebensmonat

    (keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld im 3. Lebensmonat, da die Mutterschaftsgeld-Zahlungen im 2. Lebensmonat en-den)

    b) Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II: Nach 10 Absatz 5 Satz 3 BEEG ist bei Ausbung der Verln-gerungsoption ein Freibetrag von 150 EUR (maximal) zu be-rcksichtigen.

  • Hinweise Seite 19 11, 11a, 11b

    aa) Ermittlung der zugeflossenen Leistungen: April: 182 EUR Mutterschaftsgeld (14 KT x 13 EUR),

    55 EUR im April ausgezahltes halbiertes Elterngeld fr den 1. Lebensmonat

    Mai: 403 EUR Mutterschaftsgeld (31 KT x 13 EUR), 87,50 EUR im Mai ausgezahltes halbiertes Elterngeld fr den 2. Lebensmonat

    Juni: 143 EUR Mutterschaftsgeld (11 KT x 13 EUR) 250 EUR im Juni ausgezahltes halbiertes Elterngeld fr den 3. Lebensmonat

    bb) Anrechnungsfreie Betrge Von den Leistungen bleiben somit folgende Betrge beim Alg II/Sozialgeld anrechnungsfrei: April: 150 EUR Mai: 150 EUR Juni: 143 EUR vom Mutterschaftsgeld und

    7 Euro vom Elterngeld cc) Anrechnungsbetrge Von den Leistungen sind somit auf das Alg II anzurechnen: April: 87 EUR (32 EUR Mutterschaftsgeld und 55 EUR im April

    ausgezahltes halbiertes Elterngeld) Mai: 340,50 EUR (253 EUR Mutterschaftsgeld und 87,50

    EUR im Mai ausgezahltes halbiertes Elterngeld) Juni: 243 EUR im Juni ausgezahltes halbiertes Elterngeld

    (15) Sollte Elterngeld durch die leistungsberechtigte Person nicht beantragt worden sein, ist die leistungsberechtigte Person unter Hinweis auf 12a (vorrangige Leistungen) aufzufordern, das El-terngeld zu beantragen. (16) Bei dem Landeserziehungsgeld handelt es sich nicht um eine mit dem Bundeselterngeld vergleichbare Leistung, es ist vielmehr mit dem frheren Bundeserziehungsgeld vergleichbar. Fr diese Leistungen ist nach 27 Absatz 4 BEEG die Vorschrift des 8 Ab-satz 1 BErzGG weiter anzuwenden. Dementsprechend bleibt das Landeserziehungsgeld bei den Leistungen nach dem SGB II an-rechnungsfrei. (17) Nach 337 Abs. 2 SGB III werden laufende Geldleistungen monatlich nachtrglich gezahlt. Nach der Auszahlungspraxis der BA wird der Anspruch auf laufende Geldleistungen (z. B. Arbeitslosen-geld) grundstzlich zum Ende des Anspruchsmonats dem Leis-tungsempfnger gutgeschrieben. Da die Bedarfszeit mit der wirk-samen Antragstellung auf den Ersten des Antragsmonats zurck-wirkt, ist das Arbeitslosengeld fr den letzten Teilmonat auf das Ar-beitslosengeld II anzurechnen, wenn es im Antragsmonat zufliet.

    Beispiel: Arbeitslosengeldanspruch am 15.2. erschpft. Das Arbeitslo-sengeld fr den Zeitraum 1.2. 15.2 fliet am 18.2. zu.

    Fehlende Inan-spruchnahme Elterngeld (11.64)

    Landeserziehungs-geld (11.65)

    Arbeitslosengeld (11.66)

  • Hinweise Seite 20 11, 11a, 11b

    Am 20.2. wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats, also den 1.2. zurck. Das Arbeitslosengeld ist anzurechnen, weil es whrend der Be-darfszeit (1.2. 28.2.), zugeflossen ist. Es mindert den fr den ganzen Februar anzuerkennenden Bedarf.

    (18) Arbeitslosengeld ist auf den Bedarf anzurechnen. Bezieht die leistungsberechtigte Person neben dem Arbeitslosengeld noch Ein-kommen aus Erwerbsttigkeit, das nach 155 SGB III als Neben-einkommen das Arbeitslosengeld mindert, ist sowohl das geminder-te Arbeitslosengeld als auch das um die Absetzbetrge nach 11b bereinigte Nebeneinkommen auf den Bedarf anzurechnen.

    Beispiel: Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfhigen Leistungsbe-rechtigten Bedarf: 364 EUR Regelbedarf 486 EUR Miete einschlielich Nebenkosten und Heizung 850 EUR Gesamtbedarf. Er bezieht lfd. Arbeitslosengeld in Hhe von tglich 17,20 EUR und Nebeneinkommen aus abhngiger Erwerbsttigkeit monat-lich i. H. v. 250 EUR netto (pro Monat 10 Arbeitstage, einfache Fahrtstrecke 15 km) 1. Arbeitslosengeld-Anspruch: Monatliches Arbeitslosengeld: 516 EUR (17,20 x 30 Tage) 141 SGB III: 250 EUR (Erwerbseinkommen) ./. 45 EUR (Fahrkosten 0,30 /km) ./.165 EUR (Freibetrag nach 141 SGB III)

    40 EUR Anrechnungsbetrag Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld-Anspruch somit: 476 EUR .

    Auf Arbeitslosengeld II anzurechnendes Arbeitslosengeld: 476 EUR.

    2. Anrechnung Erwerbseinkommen auf Arbeitslosengeld II: 250 EUR ./. 100 EUR (Grundfreibetrag) ./. 30 EUR (weiterer Freibetrag 20% von 150 EUR) 120 EUR Anrechnungsbetrag auf Arbeitslosengeld II 3. Bedarf unter Bercksichtigung der beiden Einkommen: 850 EUR Gesamtbedarf ./. 476 EUR Arbeitslosengeld ./. 120 EUR Anrechnung des Erwerbseinkommen 254 EUR (Rest-)Bedarf Arbeitslosengeld II

    (19) Das sogenannte Meister-BAfG wird nach den Vorschriften des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) gezahlt. Es setzt sich aus einem Manahme- und einem Unterhaltsbeitrag zusammen. Der Manahmebeitrag (Lehrgangs- und Prfungsgebhren) wird in voller Hhe, der Unterhaltsbeitrag teilweise als Darlehen gezahlt. Alleinerziehende knnen darber hinaus einen monatlichen Zu-schuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung erhalten. Der Manahmebeitrag und der Zuschuss zu den Kosten der Kin-derbetreuung sind zweckbestimmt. Die Zahlung von Arbeitslosen-geld II ist daneben gerechtfertigt; eine Bercksichtigung als Ein-kommen scheidet nach