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Wie wird der Bundesgerichtshof auslegen ? - Ein Blick in die Glaskugel Dr. Matthias Zigann Vorsitzender Richter am Landgericht Landgericht München I Patentrechtliches Symposium des Bundespatentgerichts 7. April 2016

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Wie wird der Bundesgerichtshof auslegen ?

- Ein Blick in die Glaskugel

Dr. Matthias Zigann Vorsitzender Richter am Landgericht

Landgericht München I

Patentrechtliches Symposium des Bundespatentgerichts

7. April 2016

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Der Blick in die Glaskugel

Eine Glaskugel (oder Kristallkugel) ist ein traditionelles Requisit des Okkultismus, das zum Hellsehen genutzt wird. Eine Glaskugel als okkultistisches Instrument soll Verborgenes sichtbar machen. (Wikipedia) Im Patenrecht verborgen ist, wie der Bundesgerichtshof das konkrete Patent am Ende auslegen wird.

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Der Blick in die Glaskugel

Die Auslegung durch den Bundesgerichtshof ist in Deutschland (allein) maßgeblich:

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Bundesgerichtshof

Bundespatentgericht

Oberlandesgericht

DPMA / EPA

Landgericht

Verletzungsverfahren Bestandsverfahren

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Der Blick in die Glaskugel

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„Nach ständiger Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist und ob ein Patentanspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden ist . Lediglich im Bereich der Tatsachenfeststellung liegende Grundlagen tatrichterlicher Auslegung eines Patentanspruchs sind im Revisionsverfahren hinzunehmen, falls in Bezug auf das Verfahren kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben wurde .“ (BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung)

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Der Blick in die Glaskugel

Prof. Dr. Meier-Beck:

„Bei sorgfältiger Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten (und richtiger Anwendung der Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs)

kann ein richtiges Auslegungsergebnis gefunden werden.“

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Der Blick in die Glaskugel

Gleichwohl muss aber mit (vom Bundesgerichtshof) abweichenden Auslegungsergebnissen gerechnet werden, denn sie sind

• teilweise geboten und daher hinzunehmen,

• zwar nicht geboten, kommen in der Praxis aber vor.

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Abweichende Auslegungsergebnisse sind geboten und hinzunehmen …

„weil das Verletzungsgericht das Klagepatent selbstständig auszulegen hat und weder rechtlich noch tatsächlich an die Auslegung durch den Bundesgerichtshof in einem das Klagepatent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gebunden ist.“ (BGH GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge)

abweichende (bessere) rechtliche Begründung

abweichende tatsächliche Feststellungen (z.B. zu der Sicht des angesprochenen Fachmanns am Prioritätstag)

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Abweichende Auslegungsergebnisse sind nicht geboten,

kommen aber in der Praxis vor, weil…

schon die Vorgaben des Gesetzgebers Interpretationsspielraum bieten: Art. 69 Abs. 1 EPÜ: Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Art. 69 EPÜ i. V. m. Art. 1 des Auslegungsprotokolls: „Suche den Mittelweg zwischen einer Auslegung nach dem genauen Wortlaut und einer Auslegung nach dem Schutzbegehren des Patentinhabers!“ BGH GRUR 2015, 972 [Rn. 22] – Kreuzgestänge: Art. 69 EPÜ ist nicht nur bei der Auslegung des Schutzbereichs bei der Verletzungsprüfung, sondern auch bei der Auslegung des Anspruchs im Bestandverfahren heranzuziehen.

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Rechtssicherheit v. Einzelfallgerechtigkeit Rechts vor Links Deutsches Steuerrecht

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„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint.“ (BGH GRUR 2015, 875 [Rn. 16] – Rotorelemente)

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mitunter unklare Patentansprüche erteilt werden und die Gebote der Klarheit und Deutlichkeit (Art. 84 S. 2 EPÜ) dabei missachtet werden: z. B. EP 1 132 618 B1 Drehkolben-Verdrängungspumpe mit Schraubenrotoren Anspruch: „with a face overlap substantially equal to or close to unity“ angegriffen: 0,8

Patentansprüche sind eben das unvollkommene Ergebnis menschlichen Schaffens.

Abweichende Auslegungsergebnisse sind nicht geboten,

kommen aber in der Praxis vor, weil…

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sich der Verletzungsrichter aber auch nicht darauf zurückziehen darf, den Erfindungsgegenstand ganz oder teilweise nicht bestimmen zu können. (BGH GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine) EP 916 004 – Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen Anspruch: mit einem im Bereich der hinteren Stützräder angeordneten Fahrstand für einen Fahrzeugführer angegriffen: Fahrstand knapp vor den hinteren Stützrädern

Abweichende Auslegungsergebnisse sind nicht geboten,

kommen aber in der Praxis vor, weil…

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die Patentschrift ihr eigenes Lexikon sein kann, ausdrücklich oder konkludent. (BGH NJW-RR 2000, 259 – Spannschraube) z.B. ausdrücklich EP 2 578 445 A1 – Kindersitz mit Seitenaufprallschutz [0034] „Als Kindersitz im Sinne der vorliegenden Erfindung sind auch Transportvorrichtungen für Säugetiere, insbesondere für Hunde oder Katzen, oder für andere Klein- bzw. Haustiere anzusehen. Ein erfindungsgemäßer Seitenaufprallschutz kann die Sicherheit derartiger Transportvorrichtung deutlich erhöhen.“

Abweichende Auslegungsergebnisse sind nicht geboten,

kommen aber in der Praxis vor, weil…

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die Patentschrift ihr eigenes Lexikon sein kann, ausdrücklich oder konkludent. (BGH GRUR 2015, 875 - Rotorelemente) z.B. konkludent EP 1 275 192 – Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines

Rotorelements 1. Vorrichtung 1.4 wobei jedes Element Grundkörper und Polabschnitte aufweist, die integral ausgebildet sind, 2.wobei die Maschine eine Stanzanordnung aufweist,

2.1 die mit einem ersten Stanzelement versehen ist, zum Bereitstellen durch Ausstanzen zumindest von Teilen der Grundkörperabschnitte eines jeden Elements,

2.2 und ein zweites Stanzelement zum Bereitstellen durch Ausstanzen der Polabschnitte eines jeden Elements und dadurch gekennzeichnet, ...

Abweichende Auslegungsergebnisse sind nicht geboten,

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die Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs einen Spannungsbogen bilden z.B. eigenes Lexikon v. Primat der Patentansprüche

„Die Patentschrift kann ihr eigenes Lexikon sein.“

(BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube)

„Bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.“ (BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung)

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die Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs einen Spannungsbogen bilden z.B. Erfassung der Ausführungsbeispiele v. Ausschluss von Ausführungsbeispielen

„Werden in der Beschreibung eines Patents mehrere Ausführungsbeispiele als

erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Beispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden. “ (BGH GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge) (BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung)

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die Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs einen Spannungsbogen bilden z.B. funktionsorientiert v. räumlich-gegenständlich

„Denn für das Verständnis entscheidend ist zumindest im Zweifel die Funktion, die das

einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat.“ (BGH GRUR 2012, 1124 [Rn. 27] - Polymerschaum) …

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die Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs einen Spannungsbogen bilden z.B. funktionsorientiert v. räumlich-gegenständlich

„Der Schutzgegenstand darf aber auch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im

Anspruch angegebener Lösungsmittel erweitert werden.“ (BGH GRUR 2011, 701 [Rn. 23] - Okklusionsvorrichtung)

„Die funktionsorientierte Auslegung darf allerdings bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht das Ergebnis haben, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne verstanden wird, der mit seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung nicht mehr übereinstimmt.“ (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 184, 188 re.Sp. – WC-Sitzgelenk; Meier-Beck GRUR 2003, 905, 907; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rdn. 42)

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die Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs einen Spannungsbogen bilden z.B. wohlwollender Reparaturbetrieb v. Primat der Patentansprüche

„Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist auch ein für sich

genommen eindeutiger Wortlaut nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Patentansprüche ergibt, dass zwei im Patentanspruch verwendete Begriffe gegeneinander auszutauschen sind.“ (BGH GRUR 2015, 875 - Rotorelemente )

„Bei Widersprüchen zwischen Patentansprüchen und Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf somit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.“ (BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung)

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• Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ganz fehlen, nicht klar sind oder unzutreffend verallgemeinert werden. z.B. Okklusionsvorrichtung (2011) - Rotorelemente (2015)

• unterschiedliche Rechtsanwender im In- und Ausland mit unterschiedlichem Hintergrund dieselben Europäischen Patente auszulegen haben. z.B. Techniker v. Jurist

• keine hinreichenden sachlichen und/oder zeitlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.

• zusätzlich Zeitdruck besteht wegen zeitlicher Beschränkung des Patentschutzes und dem Wunsch und der Notwendigkeit für die Wirtschaftsteilnehmer, Planungssicherheit zu haben.

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• es sich um eine komplexe Materie handelt,

• die vor Gericht zum Teil auch noch verwirrend vorgetragen wird (Nebelkerzen).

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Was kann man tun?

1. klarere Patente 2. mehr und schnellere Urteile des Bundesgerichtshofs z.B. mehr Revisionen oder Nichtzulassungsbeschwerden zulassen 3. Umverteilung der Gewichtungen und Befugnisse in der Rechtsprechung z.B. Einbindung höherrangiger Richter in die Rechtsprechung der unteren Instanzen 4. mehr Ressourcen für die Gerichte 5. mehr/andere Ressourcen für die außergerichtlichen Rechtsanwender, vor allem bei FTO 6. Änderung der Rechtsprechung? z.B. wohlwollender Reparaturbetrieb v. Primat der Patentansprüche; z.B. Berücksichtigung des Erteilungsverfahrens; zur Berücksichtigung der Anspruchsgeschichte vgl. BGH GRUR 2015, 875 [Rn. 17] – Rotorelemente

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Was kann man tun?

7. Änderungen bei den Rechtsfolgen? z.B. Kindersitze im Sinne dieses Patentes sind auch Transportvorrichtungen für Kleintiere; z.B. Rotorelemente 8. zukünftig: UPC-Berufungsgericht in Luxemburg 9. bis dahin: informelle Harmonisierung z.B. durch ein Symposium wie dieses hier

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sind das unvollkommene

Ergebnis menschlichen Schaffens.

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Patentansprüche

und die Auslegung von Patentansprüchen