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WIEDERHOLUNG Felix M. Horbach 10/20/2009

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WIEDERHOLUNGFelix M. Horbach

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WIED

ERHO

LUN

GAnspruchsgrundlagen

I. Vertragliche Ansprüche

II. Quasivertragliche Ansprüche

1. Culpa in Contrahendo

2. Geschäftsführung ohne Auftrag

3. Haftung für veranlasstes Vertrauen

III. Dingliche Ansprüche

IV. Deliktische Ansprüche

V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

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WIED

ERHO

LUN

GDas Schuldverhältnis

§241 BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine

Leistung zu fordern.

Das allgemeine Schuldrecht behandelt alle derartigen Schuldverhältnisse, unabhängig davon

aus welcher Quelle (oben I – V) diese stammen. Also neben Schuldverhältnissen aus

Verträgen auch solche z.B. aus Delikt (IV) oder Anfechtung (II.3). Es ist damit von zentraler

Bedeutung für alle Klausuren, in denen die Frage lautet: „Welchen Anspruch hat [Person 1]

gegen [andere Personen]“.

Dieses Schuldverhältnis ist relativ, d.h. es bindet (i.d.R.) ausschließlich die beteiligten Personen.

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WIED

ERHO

LUN

GDas Schuldverhältnis

Definiere „Gattungsschuld“

§243 BGB: Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn beide Parteien sich darauf geeinigt haben, dass der Gläubiger zwischen mehreren (wenn auch nur theoretisch möglichen) Alternativen wählen darf.

Warum ist die Unterscheidung Gattungsschuld – Stückschuld relevant ?

Sie entscheidet über die Unmöglichkeit nach §275 BGB.

Wann spricht man von einer Vorratsschuld ?

Wenn zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Schuldner zwar zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen kann, er aber nur aus einer bestimmten Menge leisten muss, so spricht man von einer Vorratsschuld.

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PRÜFUNGSREIHENFOLGE DES ZIVILRECHTLICHEN ANSPRUCHS

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PRÜFU

NG

SREIHEN

FOLG

E DES ZIVILRECH

TLICHEN

AN

SPRUCH

SDer Anspruch

I.Ist der Anspruch entstanden ?

II.Ist der Anspruch später erloschen ?

III.Ist der Anspruch derzeit durchsetzbar ?

Diese Schritte sind für jede mögliche Anspruchsgrundlage (I – V) zu durchlaufen.

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§273 UND §320 BGB

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§273 UN

D

§320 BGB

Ein- und zweiseitige Schuldverhältnisse

Einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis:

Einer der Beteilgten ist nur Gläubiger, der andere nur Schuldner

Zweiseitig verpflichtendes Schuldverhältnis:

Beide Beteiligten sind sowohl Schuldner als auch Gläubiger. Die eigene Verpflichtung wird eingegangen, um den Anspruch zu erhalten („do ut des“).

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§273 UN

D

§320 BGB

§273

1.Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner

2.Anderer Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger

3.Dieser Anspruch ist fällig und durchsetzbar

4.[Nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis -> kein synnalagmatisches Schuldverhältnis]

5.[Nicht gleichartig -> keine Aufrechnung möglich]

6.Beide aus einem „einheitlichen“ Rechtsverhältnis („Konnexität“)

Folge: Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrecht = Recht (Einrede), die eigene Leistung zu verweigern, bis der andere seinerseits geleistet hat.

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FÄLLE ZU ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT & §320 BGB

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FÄLLE ZU ZU

RÜCKBEH

ALTUN

GSRECH

T &

§320 BG

BFall 1

Der Sportladenbesitzer K bestellt am 1. Dezember 2009 bei Hersteller V, mit dem ihn eine langjährige Lieferbeziehung verbindet, eine Ladung Tennisschläger zum Kaufpreis von € 3.000. V bestätigt den Auftrag am 5. Dezember 2009. Um einen größeren Skonto zu erlangen, zahlt K noch vor Lieferung den gesamten Kaufpreis. Im Januar 2010 stellt V fest, dass ihm gegen K aus einer früheren Lieferung noch ein Anspruch auf Zahlung von € 1.500 zusteht, diese Forderung allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt ist. Als V den K zur Zahlung auffordert, beruft dieser sich auf Verjährung und verweigert die Zahlung. V erwidert daraufhin, so lange K nicht bezahle, werde er ihm die bestellten Tennisschläger nicht liefern. K besteht auf Lieferung.

Zu Recht?

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FÄLLE ZU ZU

RÜCKBEH

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§320 BG

BFall 1

Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung der Schläger gem. § 433 I 1 BGB1

K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Schläger gem. § 433 I 1 haben.

I. Entstehung des Anspruchs

Ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist durch Abschluss des Kaufvertrages i.S.d § 433 entstanden.

Hinweis: Aufgrund der Evidenz dieses Ergebnisses kann hier ausnahmsweise der Urteilsstil verwendet werden.

II. Erlöschen des Anspruchs

Für ein Erlöschen des Anspruchs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Hinweis: Aufgrund der Evidenz dieses Ergebnisses kann hier ausnahmsweise der Urteilsstil verwendet werden.

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§320 BG

BFall 1

III. Anspruch durchsetzbar?

Fraglich ist jedoch, ob der Herausgabeanspruch auch durchsetzbar ist.

Insbesondere könnte V wegen der Forderung aus der vorangegangenen Bestellung ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I zustehen. Das hätte zur Folge, dass K (wenn V sich weiterhin darauf beruft) die Lieferung der Schläger nur Zug um Zug gegen Begleichung der Forderung verlangen könnte (§ 274 I).

Ein Zurückbehaltungsrecht setzt gemäß § 273 I voraus, dass V ein fälliger Anspruch gegen K zusteht, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem die Verpflichtung zur Herausgabe beruht, folgt.

a) V hat aus der vorangegangenen Forderung einen Anspruch gem. § 433 II auf Zahlung von 1.500 €.

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§320 BG

BFall 1

Problematisch könnte allerdings sein, dass die dem V zustehende Forderung schon verjährt war, als dieser sein Zurückbehaltungsrecht geltend machte und K daher seinerseits gem. § 214 I zur Leistungsverweigerung berechtigt war.

Auch in diesem Fall besteht jedoch gem. § 215 noch ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Entstehens der Gegenforderung noch nicht verjährt war.

Hier war die Forderung des V noch nicht verjährt als am 5. Dezember die Gegenforderung entstand.

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§320 BG

BFall 1

b) Darüber hinaus ist jedoch erforderlich, dass die beiden Ansprüche auf „demselben rechtlichen Verhältnis“ beruhen (Konnexität).

Diese Voraussetzung wird allgemein weit ausgelegt, so dass regelmäßig ein „innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis“ genügt. Das bedeutet, zwischen den Ansprüchen muss ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang dahingehend bestehen, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen durchgesetzt werden könnte. Konnexität ist daher unter anderem gegeben, wenn die beiderseitigen Ansprüche aus einer dauernden Geschäftsbeziehung herrühren und zwischen den Verträgen ein enger Zusammenhang besteht.

Vorliegend ist Konnexität zu bejahen, da K und V in einer langjährigen Geschäftsbeziehung stehen. (Sehr kurz. Hier müsste argumentiert werden).

V steht damit ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I zu.

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§320 BG

BFall 1

III. Ergebnis

Der Anspruch des K ist nicht durchsetzbar, wenn V sich auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft. K kann dann die Lieferung nur Zug-um-Zug gegen Begleichung der Forderung verlangen.

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§320 BG

BFall 2

Nach dem Ärger mit V beschließt K im März 2010, seinen erneuten Bedarf an Tennisschlägern bei Lieferant G zu decken und bestellt bei diesem Schläger im Wert von 1.000 €. Diese werden vereinbarungsgemäß im April geliefert. Zu seinem Schrecken muss K jedoch bei der Anlieferung feststellen, dass die Bespannung der Schläger mangelhaft ist. K erklärt V gegenüber daraufhin, er werde den Kaufpreis erst begleichen, wenn V die Schläger ordnungsgemäß bespannt habe, was etwa € 400 kostet.

Kann V die sofortige Bezahlung verlangen?

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§320 BG

BFall 2

Nach dem Ärger mit V beschließt K im März 2010, seinen erneuten Bedarf an Tennisschlägern bei Lieferant G zu decken und bestellt bei diesem Schläger im Wert von 1.000 €. Diese werden vereinbarungsgemäß im April geliefert. Zu seinem Schrecken muss K jedoch bei der Anlieferung feststellen, dass die Bespannung der Schläger mangelhaft ist. K erklärt V gegenüber daraufhin, er werde den Kaufpreis erst begleichen, wenn V die Schläger ordnungsgemäß bespannt habe, was etwa € 400 kostet.

Kann V die sofortige Bezahlung verlangen?

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§320 BG

BFall 2

Anspruch des G gegen K auf Zahlung von 1.000 € gem. § 433 II

G könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € gem. § 433 II haben.

I. Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf Zahlung ist durch Abschluss des Kaufvertrages iSd § 433 BGB entstanden.

II. Erlöschen des Anspruchs

keine Anhaltspunkte

III. Anspruch durchsetzbar?

Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch auch durchsetzbar ist.

K könnte ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Ein solches ergibt sich bei gegenseitigen Verträgen grundsätzlich aus § 320 I 1 (Einrede des nicht erfüllten Vertrags).

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§320 BG

BFall 2

Danach kann der Schuldner die Leistung so lange verweigern, wie die Gegenleistung (also die Leistung des Gläubigers) nicht erbracht ist, sofern keine Vorleistungspflicht des Schuldners besteht.

1. Dazu müsste der Kaufvertrag zunächst ein gegenseitiger Vertrag sein.

Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn die Verpflichtungen der Parteien in einem synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, d.h. jede Partei ihre Leistung nur um der (Gegen-)Leistung der jeweils anderen Partei wegen erbringt.

So liegt es hier, da der Verkäufer die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der Sache gem. § 433 Abs. 1 S. 1 nur eingeht, um gem. § 433 Abs. 2 den Kaufpreis zu erhalten und der Käufer den Kaufpreis nur zu entrichten bereit ist, um die Kaufsache zu erhalten.

2. Das Bestehen einer Vorleistungspflicht einer Partei ist hier nicht ersichtlich.

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§320 BG

BFall 2

3. Weiterhin dürfte G die von ihm geschuldete Leistung nicht bereits erfüllt haben. Fraglich ist, ob G mit Übergabe der Schläger bereits vollständig erfüllt hat.

Die dem Verkäufer obliegende Leistung besteht gem. § 433 I 1 in der Übergabe und Übereignung der Schläger.

Diese haben gem. § 433 I 2 jedoch zusätzlich frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein. Ist dies nicht der Fall, d.h. ist die Kaufsache - wie hier - mangelhaft, liegt lediglich eine Teilleistung des Verkäufers vor.

Bei einer Teilleistung darf gem. § 320 II allerdings die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Fraglich ist daher, ob K den gesamten Kaufpreis einbehalten darf, obwohl die Kosten der Mängelbeseitigung nur 400 € betragen.

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§320 BG

BFall 2

In Anlehnung an die für den Werkvertrag geltende Regelung des § 641 III darf der Käufer, der als Nacherfüllung gem. § 439 die Beseitigung des Mangels verlangt, i.d.R das Dreifache des Beseitigungsaufwandes einbehalten. K darf daher den gesamten Kaufpreis bis zur Mängelbeseitigung einbehalten.

IV. Ergebnis

G kann daher erst nach Mängelbeseitigung die Zahlung verlangen.

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