Information – Beratung – Vorlagepflichten Welche Ansprüche hat der Betriebsrat? Neumünster –...

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Information Beratung Vorlagepflichten Welche Ansprüche hat der Betriebsrat? Neumünster 21. Januar 2012

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Information Beratung VorlagepflichtenWelche Ansprche hat der Betriebsrat?Neumnster 21. Januar 2012Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat verlangt Auskunft ber die Menge der in einer bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht keine Aufgaben des BR berhrt und beruft sich auf Datenschutz.

Zu Recht?Eingangsfall 2:

Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage einfhren. Er unterrichtet den Betriebsrat und bert mit ihm darber. Der BR hat erhebliche Einwnde und verlangt die Unterlassung der Einfhrung. Als A sich hierum nicht kmmert, beantragt der BR gerichtlich die Untersagung der Umsetzung.

Mit Aussicht auf Erfolg?Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins Ausland. Der Betriebsrat wird hierber rechtzeitig unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen einstweilen vertraulich zu behandeln. BR-Vorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse.

Liegt ein Pflichtenversto des V vor?I. Information und Beratung in der BetriebsverfassungInformationsansprche des BetriebsratsBeratungsrechte des BetriebsratsVerschwiegenheit und GeheimnisschutzInformationstiefe und UnterlagenvorlageRechtsstreitigkeitenI. Information und Beratung in der Betriebsverfassung

InformationBeratung

personelle Einzelmanahmenechte MitbestimmungBetriebsnderungII. Informationsansprche des Betriebsrats

Allg. Informations-anspruch

Info + Beratung

105BetrVG

Allgemeiner Informationsanspruch 80 Abs. 2 BetrVG:Zur Durchfhrung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.

Aufgaben des Betriebsrats:besondere Aufgaben nach dem BetrVG und weiteren Gesetzenallgemeine Aufgaben nach 80 Abs. 1 BetrVGWichtige allgemeine Aufgaben ( 80 Abs. 1 BetrVG):wachen ber Einhaltung von zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhtungsvorschriften, Tarifvertrge und BetriebsvereinbarungFrderung von Beschftigung, lteren Arbeitnehmern, Gleichstellung, Schwerbehinderte, auslndische ArbeitnehmerWichtige allgemeine Aufgaben ( 80 Abs. 1 BetrVG):Frderung von Manahmen des betrieblichen Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und FamilieDarlegungspflicht des Betriebsrats, wozu er die konkret angeforderten Informationen bentigt, falls er abruftgewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Aufgabe reicht ausRechtzeitigkeit der Information:Zeitfaktor aus Gegenstand und Art der Beteiligungbeabsichtigte Manahme:nach Auswahl der optimalen Lsung durch AG, aber noch vor der Umsetzungseinleitungbereits umgesetzte Manahme:auch ber abgelaufene ZeitrumeUmfassende Information:in der Weise, dass der BR sich in hinreichendem Mae ein Bild von der konkreten Sachlage verschaffen kannkein taktisches Zurckhaltenkein FachchinesischNicht vorhandene, aber abrufbare Informationen:Erhebungs- und Verschaffungspflichti.d.R. keine Beschaffung von Drittenkeine Pflicht bei extremen KostenInitiative zur Unterrichtung/Information:Arbeitgeber, sofern er ManahmentrgerBetriebsrat, sofern er initiativ wirdBesondere Informationsansprcheals Voraussetzung fr Beratungsansprche, z.B. 90 Abs. 1 BetrVGim Rahmen der Durchfhrung personeller Einzelmanahmen, z.B. 102 BetrVG 105 BetrVGPersonelle Vernderungen bei leitenden AngestelltenInformationserteilung und Datenschutz:kein Datenschutz im Verhltnis zum BetriebsratBR ist Teil der datenverarbeitenden Stelle Arbeitgeberkein Einfluss auf Verschwiegenheit und GeheimnisschutzEingangsfall 1:

Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat verlangt Auskunft ber die Menge der in einer bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht keine Aufgaben des BR berhrt und beruft sich auf Datenschutz.

Zu Recht?Exkurs: Informationsbeschaffung durch den BRberechtigt, AN am Arbeitsplatz aufzusuchenberechtigt, Betriebsbegehungen durch zu fhrenHeranziehung betrieblicher AuskunftspersonenHeranziehung von SachverstndigenIII. Beratungsrechte des Betriebsrats

90BetrVG

92BetrVG

111BetrVG

96BetrVG

92 aBetrVG

Information

Beratung

Beratung:ber geplante Manahme und Auswirkungen auf die Arbeitnehmernoch im Stadium der Planungmuss genug Zeit fr Meinungsbildung lassenso rechtzeitig, dass Vorschlge und Bedenken noch bercksichtigt werden knntenBeratung:bei abschnittsweiser Planung auch abschnittsweise BeratungErrterung aller Gesichtspunktekeine UmsetzungsverpflichtungTeilnehmerkreis und Gesprchspartner? 90BetrVG

Neu-, Um- und Erweiterungsbautentechnische AnlagenArbeitsverfahren und ArbeitsablufeArbeitspltze 92BetrVG

PersonalplanungEinsatz- und Bedarfsplanungsich hieraus ergebende Manahme der Berufsbildung und personellen Manahmennicht: personelle EinzelmanahmenVorschlagsrecht des BR 96BetrVG

BerufsbildungsbedarfErmittlungspflichtVorschlagsrecht BR 111BetrVG

Betriebsnderungenbei wesentlichen Nachteilen fr Belegschaft oder Belegschaftsteile SV-Beiziehungsrecht ab 300 ANEingangsfall 2:

Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage einfhren. Er unterrichtet den Betriebsrat und bert mit ihm darber. Der BR hat erhebliche Einwnde und verlangt die Unterlassung der Einfhrung. Als A sich hierum nicht kmmert, beantragt der BR gerichtlich die Untersagung der Umsetzung.

Mit Aussicht auf Erfolg?InformationBeratung

personelle Einzelmanahmenechte MitbestimmungIV. Verschwiegenheit und GeheimnisschutzAllgemeine arbeitsvertragliche VerschwiegenheitspflichtDatenschutzvorschriftenGeheimnisschutz 79 BetrVGPersnliche Geheimnisse 99 Abs. 1 S. 3 BetrVGGeheimnisschutz 79 BetrVGVoraussetzungen fr strafbewehrten Geheimnisschutz:Vorliegen von Betriebs- oder Geschftsgeheimnissenausdrckliche Geheimhaltungserklrung des Arbeitgebersbei Versto: 120 BetrVGGeheimnisschutz 79 BetrVGIdeale Absicherung von Betriebs-/Geschftsgeheimissen:Unterlagenbergabe gegen Quittung mit Belehrung nach 79 BetrVGPersnliche Geheimnisse 99 Abs. 1 S. 3 BetrVGStillschweigensverpflichtungbetrifft Informationen, die im Rahmen der BR-Ttigkeit zur Kenntnis gelangt sindEingangsfall 3:

Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins Ausland. Der Betriebsrat wird hierber rechtzeitig unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen einstweilen vertraulich zu behandeln. BR-Vorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse.

Liegt ein Pflichtenversto des V vor?Geplanter Personalabbau als Betriebsgeheimnis LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 20.05.2015 3 TaBV 35/14

Mitteilung eines geplanten interessenausgleichspflichtigen Personalabbaus kann nicht per se zu einem Betrieb- oder Geschftsgeheimnis erklrt werdennur Bruchstcke knnen ggf. bei sachlichem und objektiven Interesse geschtzt seinWeitergabe von Unterlagen an Fremd-Betriebsrat LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 04.03.2015 3 Sa 400/14

ohne Geheimnisbekundung keine Betriebs- oder Geschftsgeheimnisse, sondern nur sensible DatenBeschaffung und Weitergabe an Fremd-Betriebsrat nur abmahnungswrdigV. Informationstiefe und UnterlagenvorlageVorlage von Unterlagen:im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfllung, 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG

setzt Verlangen des BR vorausbei ausdrcklicher Anordnung des GesetzesVorlage von Unterlagen:kein genereller Anspruch auf Unterlagenvorlagekein allgemeiner Vertragskontrollanspruchkein generelles VerschriftlichungserfordernisWas sind Unterlagen?schriftliche AufzeichnungenFotos und SkizzenDatentrgerPDF-Dateienabhngig von konkreter SachlageVorlage von Unterlagen nach 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG:Aufgabe des BR gegeben?Diese Unterlagen erforderlich?Vorlage von Unterlagen bei gesetzlicher Pflicht, z.B.: 90 Abs. 1 BetrVG 92 Abs. 1 S. 1 BetrVGInformationstiefe und Umfang der Information:nicht zwingend auf Unterlagen bezogenteilweise durch Gesetz etwas konkretisiert(umfassend und rechtszeitig zu unterrichten)je nach Sachlage verschiedenInformationen mssen in dem Umfang erteilt werden, dass der Betriebsrat ohne weiteres in der Lage ist, sich aus den erteilen Informationen ein Bild von der betrieblichen bzw. personalen Situation zu verschaffen und hieraus geeignete eigene Manahmen abzuleiten.Exkurs: Einsicht in Bruttolohnlistenausdrcklich gesetzlich geregelt in 80 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatznur Recht zu Einblicknahmekeine Kopien, keine Voll-Mitschriftnur StichworteVI. RechtsstreitigkeitenInformations- und Beratungsansprche sind klagbareinstweiliges Verfgungsverfahren mglichkein Manahmenabbruch analog berwiegender Rechtsprechung zu 111, 112 BetrVGinsgesamt wenige Streitverfahren vor den Arbeitsgerichten