WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN … · 3 Zusammenfassung 1. Im Kyoto-Protokoll, das 1997...

21
WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES 25/03 AUSARBEITUNG THEMA: Der Emissionshandel auf der Grundlage des Kyoto-Protokolls Fachbereich VIII: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Tel.: (030) 227-34613/35638 Bearbeiter: Dr. Erwin Herkommer Abschluss der Arbeit 28. Februar 2003 überarbeitete Fassung: 13. Mai 2003 Reg.-Nr.: WF VIII G – 023/2003 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag.

Transcript of WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN … · 3 Zusammenfassung 1. Im Kyoto-Protokoll, das 1997...

WISSENSCHAFTLICHEDIENSTEDESDEUTSCHENBUNDESTAGES

25/03 AUSARBEITUNG

THEMA: Der Emissionshandel auf der Grundlage desKyoto-Protokolls

Fachbereich VIII: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit,Bildung und ForschungTel.: (030) 227-34613/35638

Bearbeiter: Dr. Erwin HerkommerAbschluss der Arbeit 28. Februar 2003

überarbeitete Fassung: 13. Mai 2003Reg.-Nr.: WF VIII G – 023/2003

Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung desDeutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder.Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und derFachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des DeutschenBundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen.Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diesebedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag.

2

Inhaltsverzeichnis Seite

1. Die Kyoto-Mechanismen 5

2. Grundsätze des Emissionshandels 62.1 Prinzip des Emissionshandels 62.2 Internationale Rahmenbedingungen 62.3 Allokation (Zuweisung) von Emissionsrechten 7

3. Vorschlag der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionen 83.1 Vorschlag KOM(2001) 581 endgültig 83.2 Einzelkritiken 11

4. Position der Bundesregierung und des Bundesrates 124.1 Bundesregierung 124.2 Bundesrat 14

5. Auffassung verschiedener Institutionen 16

6. Stand der Beratungen in Brüssel 18

7. Nationale Emissionshandelssystem in der EU 19

8. Literaturverzeichnis 20

8.1 Kommissionsdokumente 20

8.2 Sonstige Literatur 20

3

Zusammenfassung

1. Im Kyoto-Protokoll, das 1997 verabschiedet wurde, sind drei flexible Mechanismenverabschiedet worden, die es den Industrieländern erlauben, nationale als auchübernationale Klimaschutzstrategien durchzuführen. Einer dieser Mechanismen ist derEmissionshandel.

2. Das Prinzip des Emissionshandels besteht darin, dass Unternehmen vom Staatgewisse „Verschmutzungsrechte“ in Form von Zertifikaten oder Lizenzen erhalten.Emittiert ein Unternehmen weniger als es darf, kann es seine nicht benötigtenZertifikate an andere Betriebe verkaufen. Da das Gut „Zertifikat“ zunehmend knapperund deshalb teurer wird, fallen für Unternehmen mit hohen Emissionen steigendeKosten an. Der Handel mit Emissionsrechten ist somit ein marktwirtschaftlichesInstrument, um den Ausstoß an klimawirksamen Gasen, insbesondere Kohlendioxid(CO2), zu reduzieren.

3. Diskussionen auf EU-Ebene, die zur Vorlage des Grünbuchs zum Handel mitTreibhausgasemissionen in der EU führten, waren der Vorläufer für den Vorschlag derEuropäischen Kommission für eine Richtlinie zur Einführung des Emissions-handels vom 31. Mai 2001. Der Vorschlag beschränkt sich auf einige wenigeIndustriesektoren und die Energiewirtschaft. Er ist noch nicht in Kraft getreten.

4. Nach den Vorstellungen der Kommission sollen die EU-Mitgliedstaaten in einer Vor-bereitungsphase (2005 bis 2007) an den 2008 weltweit beginnenden Emissionshandelherangeführt werden. Die Nutzung der beiden anderen flexiblen Mechanismen „JointImplementation (JI)“ und „Clean Development Mechanism (CDM)“ ist von derKommission im Grundsatz gewollt, jedoch noch nicht im Vorschlag enthalten.Außerdem sollen in den Handel zunächst nur die CO2-Emissionen einbezogen werden.

5. Die EU-Kommission schlägt ein Handelssystem vor, wonach die Mitgliedstaaten diezulässige Gesamtmenge an Emissionen und ihre Aufteilung auf die einzelnen Anlagenfestlegen; die Anlagenbetreiber können dann entsprechend ihrer Erstzuteilung mit denBerechtigungen handeln. Die Verteilung der Berechtigungen erfolgt auf der Basiseines nationalen Zuteilungsplans (Allokationspläne). Die Transaktionskosten und derBürokratieaufwand sollen auf ein Minimum beschränkt werden.

6. Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) befürchtet,dass die Belastung der Brennstoffe nach ihrem CO2-Gehalt zum Teil erheblicheKostenverzerrungen in der Stromerzeugung zwischen den EU-Mitgliedstaatenverursachen würde. Länder mit einem hohen Anteil von kohlenstoffhaltigenEnergieträgern würden überproportional hohe Zusatzkosten zu tragen haben.

7. Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) und das Öko-Institutsehen den Vorschlag in weiten Teilen „als geglückt“ an. Die nationalen Allokations-pläne seien aber sehr allgemein gehalten; auch könne der gegenwärtige Vorschlag zueiner Verschlechterung der Wettbewerbsposition von Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Anlagen führen.

4

8. Die Unternehmensberatung A. T. Kearney merkt an, das in der Vorbereitungsphasedie betroffenen Unternehmen Emissionsrechte zwar kostenlos zugewiesen bekämen.Der zukünftige Preis hänge aber von den politisch festgelegten Reduktionszielen undden Kosten der Vermeidung von Emissionen ab. Die Unternehmen seien einer hohenUnsicherheit ausgesetzt.

9. Die deutsche Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Einführung einesEmissionshandelssystems in Europa, weist aber auch auf die Vereinbarungen derBundesregierung mit der Wirtschaft hin. Die sich daraus ergebene Selbstverpflichtungdürfe nicht gefährdet werden. Die seit 1990 ergriffenen Maßnahmen zur Minderungder Treibhausgase müssten voll berücksichtigt werden. Emissionsrechte solltendauerhaft kostenlos zugeteilt werden.

10. Der Bundesrat begrüßt die Einführung des Emissionshandels. Für viele Problemeseien jedoch noch keine Lösungen erkennbar. Der Vorschlag sollte grundlegendüberarbeitet werden. Die Kritik bezieht sich im wesentlichen aufWettbewerbsverzerrungen, eine frühzeitige Einführung der Kyoto-Mechanismen JIund CDM, eine Einbeziehung deutscher Gesetze (Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, usw.) und die Selbstverpflichtung der Wirtschaft, sowieLockerung der behördlichen Eingriffs- und Verwaltungsdichte.

11. Der Rat für Nachhaltige Entwicklung befürwortet die Einführung eines Zertifikate-handels. Unternehmen, die eine glaubwürdige Selbstverpflichtung eingehen, solltenfür eine Übergangsperiode vom Zertifikatehandel befreit werden. Dafür stellvertretendsollen Verbänden oder anderen Vertretern der Unternehmen die Zertifikate zurVerfügung gestellt werden. Bei Einführung des Emissionshandels gingen dieBelastungen der Wirtschaft nicht über die von Zahlungen der Ökosteuer hinaus.

12. Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen betrachtet das Instrument derhandelbaren Emissionsrechte als besonders effizient. Kostengünstig sei der Emissions-handel nur, wenn die Kosteneinsparungen nicht durch Transaktionskosten(Einrichtung des Systems, Abwicklung und Überwachung) kompensiert würden.

13. Nach Ansicht des Wuppertal Instituts für Klima, Umwelt, Energie rechtfertigenzwei Argumente den administrativen Aufwand des Emissionshandels: Weil auf diedeutsche Wirtschaft längerfristig deutlich stärkere Minderungslasten zukämen, sei eswichtig, mit dem geringsten finanziellen Aufwand die größtmögliche Wirkung zuerzielen. Des weiteren biete der nationale Emissionshandel die Möglichkeit, in deneuropaweiten und internationalen Emissionshandel einzusteigen.

14. Am 9. Dezember 2002 konnten sich die Umweltminister der EU in Brüssel aufeinige geänderte Elemente des Emissionshandels einigen: In der Endphase 2005-2007können einzelne Anlagen oder Wirtschaftstätigkeiten vom Emissionshandelausgenommen werden. Ab 2008 können die Mitgliedstaaten einseitig weitere Bereicheund Kyoto-Gase vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission aufnehmen.Emissionsgenehmigungen werden kostenlos erteilt, ab 2008 können bis zu 10 %versteigert werden. Die Strafen bei Sanktionen werden geringfügig gesenkt.

5

1. Die Kyoto-Mechanismen

Auf der dritten Konferenz der Vertragsstaaten zum Klimarahmenübereinkommen1 in Kyotoim Dezember 1997 wurden sowohl für die nationale als auch internationaleKlimaschutzpolitik wichtige Grundsätze verabschiedet. Die so genannten „Annex-B-Staaten“2 (d.h. Industrieländer einschl. Osteuropa und ehemalige UdSSR) verpflichten sich zueiner Reduktion der Gesamtemissionen von CO2 und fünf weiteren Klimagasen bis zurBudgetperiode 2008 bis 2012 gegenüber 1990 um mindestens 5 %.

Um diese Minderungsverpflichtungen zu erfüllen, können neben nationalen Maßnahmenzumindest im Ansatz auch übernationale Minderungsstrategien eingesetzt werden. DasKyoto-Protokoll3 definiert dazu vier sog. flexible Mechanismen, die es den Industrieländernerlauben, Klimaschutzmaßnahmen in anderen Industrieländern oder in Entwicklungsländernzu finanzieren und die damit erzielten Emissionsminderungen auf ihre Reduktions-verpflichtungen anzurechnen. Von besonderer Wichtigkeit sind dabei die letzten dreiMechanismen, die häufiger als die „drei flexiblen Mechanismen“ bezeichnet werden:

(1) Joint Implementation (JI, Art. 6)

Das JI ermöglicht den im Klimarahmenübereinkommen aufgeführten Annex-I-Ländern, inanderen Annex-I-Ländern Projekte zur Emissionsreduktion und zum Senkenaufbaudurchzuführen, um damit Emissionsgutschriften zu erwerben, die sie zur Erfüllung ihrereigenen Reduktionsverpflichtungen verwenden können.

(2) Clean Development Mechanism (CDM, Art. 12)

Der CDM erlaubt es den Annex-I-Ländern, Projekte zur Emissionsminderung in Nicht-Annex-I-Ländern durchzuführen. Im Umfang der eingesparten Emissionen erwirbt dasAnnex-I-Land Emissionsgutschriften, die es auf seine Reduktionspflichten aus demKyoto-Protokoll anrechnen kann.

(3) Emission Trading (Art. 17)

Der Emissionshandel erlaubt den Ländern mit Reduktionsverpflichtungen gemäß Annex Bdes Kyoto-Protokolls den Handel von Emissionszertifikaten. Die maßgeblichenGrundsätze, Modalitäten, Regeln und Leitlinien des Emissionshandels werden im

1 Siehe Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über

Klimaänderungen vom 13. September 1993 (BGBl. II S. 1783).2 Die im Kyoto-Protokoll festgelegten Reduktionsziele sind für die einzelnen Staaten oder Staatengruppen in

Anlage B enthalten (so genannte „Annex-B-Staaten“). Diese Liste deckt sich zwar weitgehend mit der inAnlage I zum Klimarahmenübereinkommen enthaltenen Aufzählung der Industrie- undTransformationsländer (so genannte „Annex-I-Länder“), ist jedoch mit dieser nicht identisch.

3 Siehe Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen derVereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) vom 27. April 2002 (BGBl. II S. 966).

6

Protokoll offen gelassen und sollen durch spätere Konferenzen der Vertragsparteienfestgelegt werden.

Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich ausschließlich auf den Handel mitEmissionen.

2. Grundsätze des Emissionshandels

2.1 Prinzip des Emissionshandels

Das Prinzip des Emissionshandels besteht darin, dass Unternehmen vom Staat gewisse„Verschmutzungsrechte“ in Form von Zertifikaten oder Lizenzen erhalten, die in bestimmtenAbständen verringert werden. Emittiert ein Unternehmen weniger als es darf, kann es seinenicht benötigten Zertifikate an andere Betriebe verkaufen, die mehr Emissionen verursachenals sie dürfen. Da das Gut „Zertifikat“ zunehmend knapper und deshalb teurer wird, müssenUnternehmen mit hohen Emissionen mehr und mehr bezahlen. Dadurch entsteht ein Anreiz,Maßnahmen zur Emissionsreduzierung zu ergreifen – aber nur dort, wo dies auch mit dengeringsten Kosten verbunden ist: Soll ein „schmutziges“ Kraftwerk in wenigen Jahrenohnehin vom Netz, dann macht es mehr Sinn, über kurze Zeit Zertifikate hinzuzukaufen – undan anderer Stelle oder später in saubere Technologien zu investieren. Der Handel mitEmissionsrechten ist somit ein marktwirtschaftliches Instrument, das es ermöglicht, dieEmissionen, etwa von Kohlendioxid, mit den volkswirtschaftlich geringsten Kosten zusenken.4

2.2 Internationale Rahmenbedingungen

Das Emissionshandelsmodell gehört heute zum Standard des umweltpolitischenInstrumentariums. Die grundsätzlichen ökologischen und ökonomischen Wirkungs-mechanismen sind weitgehend bekannt.5 Das Idealmodell unterliegt in der Realität jedochnach Angaben im RWI-Papier Nr. 82 vielfältigen Restriktionen, die sich zum Teil aus den

4 Ausführlich zu Emissionszertifikaten: Linkohr, Rolf et al., Luftgeschäfte oder Wie der Handel mit

Treibhausgasen die Energiewirtschaft verändert, Essen, 2002, S. 47 f., S. 77 f. (Bibl. Sign. P 598742).5 Siehe dazu z.B. Bonus, H. Umweltzertifikate. Der steinige Weg zur Marktwirtschaft; in: Zeitschrift für

angewandte Umweltforschung 1998 (Sonderheft 9), S. 235-242.

7

spezifischen Eigenschaften des Instruments selbst, zum Teil aus den im Kyoto-Protokoll undin den auf der Weltklimakonferenz in Marrakesch im Jahre 2001 getroffenen Vereinbarungenergeben. Dazu wird in diesem Papier ausgeführt:6

„So ist nach Art. 17 des Kyoto-Protokolls der Handel mit Emissionsrechten auf die Annex-I-Staaten beschränkt und kann erst ab dem Jahr 2008 aufgenommen werden. Handelspartnersind in erster Linie Staaten, auch wenn ein Handel zwischen Firmen, Nicht-Regierungsorganisationen oder auch Einzelpersonen nicht explizit ausgeschlossen ist. ZumHandel zugelassen sind zwei Typen von Emissionszertifikaten: Zum einenEmissionsminderungen, die ihrerseits aus JI- und CDM-Projekten generiert werden, zumanderen Emissionsrechte, die als Gutschriften aus Senken entstehen oder als erlaubteEmissionen im Zieljahr festgelegt sind. Die erlaubten Emissionen ergeben sich dabei alsDifferenz aus den (Basis-)Emissionen des Landes im Jahr 1990 abzüglich der spezifischenMinderungsverpflichtung für den ersten Verpflichtungszeitraum bis Ende 2008. Deutschlandhat bei einer Emissionsmenge 1208 Mio. t CO2-Äquivalente im Jahr 1990 und einerMinderungspflicht von 21 % (bzw. 254 Mio. t CO2-Äquivalente) für den Zeitraum 2008 bis2012 einen Anspruch auf eine Menge erlaubter Emissionen in Höhe von jährlich 955 Mio. tCO2-Äquivalente. Die in der ersten Verpflichtungsperiode tatsächlich emittierten Mengenmüssen demnach durch zugeteilte Emissionsrechte, durch Gutschriften aus Senken oder durchEmissionsminderungen aus JI-und CDM-Projekten gedeckt werden. Abweichungen zwischentatsächlichen Emissionen einerseits und Emissionsrechten bzw. Minderungen andererseitskönnen allerdings nicht vollständig durch Zukauf am Lizenzmarkt, sondern müssen zum Teildurch nationale Minderungen ausgeglichen werden.“

2.3 Allokation (Zuweisung) von Emissionsrechten

Die Markteinführung von Emissionsrechten ist mit einem gravierenden Wechsel derEigentumsverhältnisse der bislang als Kollektiv genutzten Lufthülle als Speicher fürklimawirksame Spurengase verbunden. Dieser Wandel vom jedermann zugänglichen(öffentlichen Gut) zum Eigentumsrecht berührt nicht nur ökonomische, sondern vor allemrechtliche Fragen. Grundsätzlich kann die Zuweisung der Rechte, so nach Darlegung imRWI-Papier Nr. 827, nach den bisherigen Besitzständen zu einem administrierten Festpreisoder durch eine Versteigerung erfolgen. Verfassungsrechtliche Probleme des Bestands-schutzes für genehmigte Anlagen ließen sich am ehesten ausschalten, wenn dieAnfangsverteilung nach dem Besitzstandprinzip kostenlos („grandfathering“) erfolgt.Neuemittenten könnten diskriminiert werden, da diese durch den nachträglichen Erwerb vonEmissionsrechten belastet würden. Allerdings ließen sich diese Probleme durch entsprechendeMaßnahmen bei der Festlegung oder der stetigen Abwertung der Rechte auffangen.

6 Klemmer, Paul et al., Klimaschutz und Emissionshandel – Probleme und Perspektiven, Rheinisch-

Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung (RWI), RWI-Papiere, Nr. 82, September 2002, S. 5.7 RWI-Papier Nr. 82, Fn. 6, S. 7.

8

Schwieriger dürfte hingegen das Problem der sog. „early actions“ zu beheben sein. Denn beieiner kostenlosen Erstvergabe der Rechte nach Maßgabe der tatsächlichen Emissionen werdenUnternehmen, die bereits Investitionen in energie- bzw. CO2-sparenden Techniken getätigthaben, im Vergleich zu weniger fortschrittlichen schlechter gestellt. Diese Wettbewerbs-verzerrung kann nach Auffassung der Autoren des RWI-Papiers8 Nr. 82 durch Standards(„benchmarks“) abgefangen werden.

3. Vorschlag der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionen

Der Einstieg in eine breit angelegte Diskussion auf europäischer Ebene erfolgte durch dasGrünbuch zum Handel mit Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union, das dieKommission am 8. März 2000 vorgelegt hat.9 Darin plädiert sie für ein gemeinschaftsweitesSystem, das den EU-weiten Handel auf der Basis eines gemeinsamen Regelwerks ermöglicht.Das Grünbuch lieferte vor allem einen Anstoß für die Diskussion, die Lösung technischerProbleme stand nicht im Mittelpunkt. Parallel dazu hat die Kommission das EuropeanClimate Change Programme (ECCP)10 initiiert, mit dem eine EU-weite Strategie ergänzendzu den in den Mitgliedstaaten bestehenden Klimaschutzmaßnahmen entwickelt und umgesetztwerden soll.

3.1 Vorschlag KOM(2001) 581 endgültig

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission am 31. Mai 2001 einen Vorschlagfür eine Richtlinie zur Einführung eines Emissionshandels erarbeitet.11 Der Vorschlagbeschränkt sich auf einige wenige Industriesektoren (Eisenmetallerzeugung und-verarbeitung, Mineralverarbeitende Industrie, Zement, Glas, Keramik, Zellstoff aus Holz,Papier) und die Energiewirtschaft. Anlagen unter dem Schwellenwert von 20 MW sind jedoch

8 RWI-Papier Nr. 82, Fn. 6, S. 7.9 GRÜNBUCH zum Handel mit Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union; Kommission der

Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, KOM(2000)87 endgültig, 8. März 2000.10 Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament, Politische Konzepte und

Maßnahmen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen: zu einem Europäischen Programm zurKlimaänderung (ECCP); KOM(2000)88 endgültig, 8. März 2000.

11 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handelmit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EGdes Rates; KOM(2001)581 endgültig, 23. Oktober 2001, Ratsdok. 14394/01, ABl. EG C 75 vom 26. März2002. S. 33-44.

9

ausgenommen. Damit wird die Reichweite der Richtlinie auf einen ausgewähltenenergieintensiven Kernsektor beschränkt. Dieser ist für ca. 45 % der erwarteten CO2-Emissionen der EU im Jahre 2010 verantwortlich und betrifft 4.000 bis 5.000 Anlagen inEuropa.12

Für den Emissionshandel sieht die Kommission ein zweigeteiltes Konzept vor.13 Es gehtdabei:

1. um „Genehmigungen“ für die Emissionen von Treibhausgasen14, die alle Anlagen, dieunter die Regelung fallen, benötigen und

2. um „Berechtigungen“ (oder Emissionsrechte), ausgedrückt in metrischen TonnenKohlendioxidäquivalent, die den Inhaber zum Ausstoß einer entsprechenden Menge vonTreibhausgasemissionen berechtigen.

Die Berechtigungen werden von den Mitgliedstaaten ausgestellt und sind übertragbar, alsozum Handel bestimmt. Hingegen sind die Genehmigungen an eine bestimmte Anlage odereinen bestimmten Standort gebunden. Der Betreiber einer Anlage muss zu einem bestimmtenZeitpunkt Berechtigungen in der Höhe der tatsächlichen Emissionen nachweisen können.Außerdem muss er Emissionen angemessen überwachen und eine entsprechendeBerichterstattung einführen. Die Berechtigungen sollen in einem nationalen elektronischenRegister geführt werden.

Nach den Vorstellungen der Kommission sollen die Mitgliedstaaten der EU in einerVorbereitungsphase, die von 2005 bis 2007 geht, an den 2008 weltweit beginnendenEmissionshandel herangeführt werden. Berechtigungen können im ersten Dreijahreszeitraum(2005 bis 2007) sowie in dem anschließenden Fünfjahreszeitraum gesammelt werden, so dasseine Reserve gebildet werden kann. Die Entscheidung über eine weitere Übertragung soll denMitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Nutzung von Projektchancen im Ausland durch JIund CDM ist von der Europäischen Kommission im Grundsatz gewollt, jedoch beinhaltet derderzeitige Vorschlag noch keine Einbeziehung dieser Mechanismen.

12 Vgl. Linkohr, Rolf et al., Fn. 4, S. 82.13 Kommissionsvorschlag (2001) 581, Fn. 9, S. 3.14 Diese Genehmigungsverfahren sollen mit den Verfahren der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) vollständig koordiniert werden, umunnötigen behördlichen Aufwand zu vermeiden.

10

Die Kommission möchte zunächst nur CO2-Emissionen in den Handel einbeziehen, dieübrigen fünf Kyotogase sollen zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden, wennbessere Messverfahren verfügbar sind. Diese Entscheidung begründete die Kommissiondamit, dass CO2 einen Anteil von 80 % an den gesamten Treibhausgasemissionen hält.Außerdem besteht bei diffusen Emissionsquellen die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung, dadiese aus technischen Gründen nur mit begrenzter Genauigkeit gemessen werden können.Deshalb möchte die Kommission bei den übrigen Treibhausgasen ein weltweit harmonisiertesSystem abwarten.

Die Kommission schlägt ein Handelssystem vor, dem das Prinzip des „cap and trade“ zuGrunde liegt: Die Mitgliedstaaten legen die zulässige Gesamtmenge an Emissionen und ihreAufteilung auf die einzelnen Anlagen fest und die Anlagenbetreiber können dannentsprechend ihrer Erstzuteilung mit den Berechtigungen handeln. Daraus soll sich langsamein europäischer Markt für Berechtigungen entwickeln. Die Verteilung der Berechtigungen andie Anlagenbetreiber erfolgt auf der Basis eines nationalen Zuteilungsplan(Allokationsplans) nach Art. 9. Bei der Ausgestaltung soll nach den Vorstellungen derKommission darauf geachtet werden, dass die Transaktionskosten und der Bürokratieaufwandauf ein Minimum beschränkt werden.

Besonderen Wert legt die Kommission auf die Erfüllungskontrolle sowie das Monitoringund die Berichterstattung. Sie sollen wesentlich zur Glaubwürdigkeit des EU-internenEmissionshandelssystems beitragen. Das Kontrollsystem ist an das in den USA gültigeKontrollsystem für den Handel mit Schwefelemissionen angelehnt. Darüber hinaus stimmt dieBerichterstattung und das Monitoring mit dem international vorgesehenen „compliance“-System im Rahmen des Kyoto-Protokolls überein.15

Für den Fall, dass ein Unternehmen nicht genügend Berechtigungen zur Abdeckung seinerEmissionen nachweisen kann, ist eine Sanktion vorgesehen (Art. 16). Die Strafe beträgt in derersten Phase 50 Euro, anschließend werden 100 Euro je nicht gedeckter Tonne erhoben bzw.das Doppelte des durchschnittlichen Marktpreises eines zuvor festgesetzten Zeitraums, wobeider jeweils höhere Betrag zu zahlen ist.

15 Vgl. Linkohr et al., Fn. 4, S. 83.

11

Maßnahmen zur Klimavorsorge und damit auch der geplante EU-interne Emissionshandelfallen unter Art. 174 EG-Vertrag, der die umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft nennt.Nach Art. 175 Abs. 1 EG-Vertrag sind Europäisches Parlament und Rat im sogenanntenMitbestimmungsverfahren gleichberechtigte Gesetzgebungsorgane. Mit dieser Festlegung aufArt. 175 Abs. 1 als Rechtsgrundlage ist es keinem Mitgliedstaat mehr möglich, durch seinVeto im Rat den geplanten Emissionshandel scheitern zu lassen.

3.2 Einzelkritiken

Da sich der Handel zumindest in Phase I allein auf CO2 bezieht, werden nach Ansicht derAutoren des RWI-Papiers Nr. 8216 über den Preis für CO2-Emissionsrechte die einzelnenBrennstoffe nach ihrem Kohlenstoffgehalt unterschiedlich stark belastet. Besonders betroffenseien die in der reinen Strom- und Wärmeerzeugung und in der Kraft-Wärme-Kopplung(KWK) eingesetzten Energieträger Stein- und Braunkohle. Die Belastung der Brennstoffenach ihrem CO2-Gehalt würde zum Teil erhebliche Kostenverzerrungen in derStromerzeugung zwischen den EU-Mitgliedstaaten induzieren.

Trotz der deutlichen Strukturveränderungen im Kraftwerkspark könnten die Zusatzkosteneinschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Emissionsminderungen in der Stromerzeugungnicht vollständig neutralisiert werden – der überwiegende Teil werde kosten- undpreiswirksam. Dabei hänge der Kostenimpuls naturgemäß von der Höhe der CO2-Lizenzpreise, vor allem aber von der Struktur des Brennstoffeinsatzes in den einzelnenMitgliedstaaten ab. Länder mit einem hohen Anteil von kohlenstoffhaltigen Energieträgernwürden überproportional hohe Zusatzkosten zu tragen haben, solche mit einem relativ hohenAnteil an Atomstrom oder regenerativen Energiequellen nur marginal belastet.

Der EU-Vorschlag strebt nach Auffassung des Zentrums für EuropäischeWirtschaftsforschung (ZEW) und des Öko-Instituts17 einen Kompromiss zwischen denvier – zum Teil konkurrierenden – Kriterien Einfachheit, Effektivität, Subsidiarität undTransparenz an. Aufgrund des sich erst langsam abzeichnenden internationalen Rahmens undder Vielfalt unterschiedlichster involvierter Interessen eine erhebliche Aufgabe, derenBewältigung in weiten Teilen als geglückt angesehen werden kann. Wesentliche Punkte ausder Debatte um das Grünbuch hätten Eingang in den Entwurf gefunden. Beispielhaft seien diefolgenden zwei Punkte genannt: 16 RWI-Papier Nr. 82, Fn. 6, S. 27.17 Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW)/Öko-Institut, Endbericht für die wissenschaftliche

Vorbereitung einer Stellungnahme zum Entwurf einer Direktive zur Implementierung eines EU-weitenEmissionshandels COM(2001) 581, Mannheim/Berlin, 1. März 2002.

12

- Bei der Auswahl der einzubeziehenden Sektoren finden nur Feuerungsanlagen miteiner Leistung von mehr als 20 MW Berücksichtigung;

- Im Abstimmungsprozess zwischen EU und den Mitgliedstaaten bleibt die konkreteFestlegung der Reduktionsziele den Mitgliedstaaten überlassen. Allerdings werdenRahmenbedingungen für deren Ausgestaltung vorgegeben. Zur Koordinierung desVerfahrens ist ein Abstimmungsprozess vorgesehen, wobei die nationalenZuteilungspläne durch den Ausschuss (Art. 23) geprüft werden und bei negativemEntscheid zurückgewiesen werden können.

Es werden jedoch auch wesentliche Ergänzungsvorschläge angeregt:

- Die Kriterien für die nationalen Allokationspläne sind sehr allgemein gehalten. DieEinbeziehung von Neuemittenten wurde ebenfalls weitestgehend offen gelassen.

- Der gegenwärtige Richtlinienentwurf kann zu einer Verschlechterung derWettbewerbsposition von KWK-Anlagen auf dem Wärmemarkt führen, da sie dortmöglicherweise mit Angeboten konkurrieren, die nicht vom Emissions-handelssystem erfasst werden (z.B. gasbefeuerte Brennwertkessel).

Teilnehmende Unternehmen müssen gemäß Richtlinienvorschlag Emissionsrechte für dieabsoluten CO2-Emissionen ihrer Anlagen im Zeitraum 2005 bis 2007 nachweisen. Diesebekommen die Unternehmen, so die Autoren Hauff/Hannes,18 in der dreijährigen Testphasezwar kostenlos zugewiesen, allmählich würden jedoch Emissionsreduktionen über eineVerknappung der Anzahl im Umlauf befindlicher Emissionsrechte umgesetzt. Der Preis, zuwelchem Unternehmen in Zukunft zusätzliche Emissionsrechte einkaufen könnten, hängedann von den politisch festgelegten Reduktionszielen und den Kosten der Vermeidung vonEmissionen ab. Erste Marktpreise in bereits bestehenden CO2-Emissionsrechtemärkten sowieModellierungen über erwartete zukünftige Preisentwicklungen illustrierten die hoheUnsicherheit, der die Unternehmen ausgesetzt sein würden.

4. Position der Bundesregierung und des Bundesrates

4.1 Bundesregierung

Die Bundesregierung hat im Jahr 2000 mit fünf Spitzenverbänden der deutschen Wirtschafteine Vereinbarung19 getroffen, nach der sich die beteiligten Branchen dazu verpflichten,gegenüber 1990 ihre CO2-Emissionen bis 2005 um 28 % und die Emissionen der sechs im

18 Hauff, Jochen/Hannes, Berthold (A.T. Kearney GmbH, Berlin/Düsseldorf), EU Emissionshandel – jüngste

Entwicklungen und unternehmerische Herausforderungen; in Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 2002, 10,S. 697-700 (698).

19 Vgl. Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zurKlimavorsorge; abgedruckt in: Umwelt Nr. 12/2000, S. 632-635.

13

Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgase bis zur Periode 2008/2012 um 35 % zu reduzieren.Im Gegenzug hat sich die Bundesregierung bereit erklärt, auf eine Durchsetzung vonEmissionsminderungen mittels ordnungspolitischer Maßnahmen zu verzichten. Außerdemwerden die Anstrengungen der Wirtschaft bei der Ökosteuer berücksichtigt. Von díeserZusage unberührt bleibt die Umsetzung von EU-Recht.

Seitdem bekannt wurde, dass die Kommission einen Richtlinienvorschlag für einen EU-weiten Emissionshandel vorbereitet, ist eine kontroverse Diskussion darüber entbrannt, obdieser mit der Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Wirtschaft kompatibel ist. Auf denersten Blick erscheinen Selbstverpflichtung und Emissionshandel unvereinbar. Denn dieSelbstverpflichtung bildet sich auf einer Branche ab, der Kommissionsvorschlag setzthingegen bei einzelnen Anlagen an. In den Augen der Kommission ist die deutscheSelbstverpflichtung der Wirtschaft mit dem Richtlinienvorschlag verträglich.20 Die beteiligtenUnternehmen könnten sich in Branchen „poolen“ und gemeinsam am Handel mitEmissionsrechten teilnehmen.

Der Position der Bundesregierung wurde noch in der letzten Plenarsitzung der 14. Wahl-periode am 5. Juli 2002 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.21 Neben einergrundsätzlichen Zustimmung zum Mechanismus des Emissionshandels enthält dieEntschließung eine lange Liste von Verbesserungsvorschlägen, die in den Diskussionen imEuropäischen Parlament sowie im Rat durchgesetzt werden sollen.

Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sind die Eckpunkte der deutschenPosition zu einem EU-weiten Emissionshandel wie folgt zusammengefasst:22

„Die Bundesregierung unterstützt die Einführung eines Emissionshandelssystems in Europa;(...) Die im Rahmen der europäischen Lastenverteilung für den Zeitraum von 2008 bis 2012übernommene Verpflichtung ist nahezu erfüllt. Dazu leisten vor allem die Vereinbarungen derBundesregierung mit der Wirtschaft einen wesentlichen Beitrag. Deshalb legen wir Wertdarauf, dass eine europäische Richtlinie über den Emissionshandel die Selbstverpflichtungen

20 Zitiert bei: Linkohr et al., Fn. 12, S. 93.21 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des

Deutschen Bundestages, BT-Drs. 14/9658 vom 02. 07. 2002; vom Deutschen Bundestag auf seiner 249.Sitzung am 5. Juli 2002 angenommen, Plenarprotokoll 14/249.

22 Erneuerung – Gerechtigkeit – Nachhaltigkeit; Für ein wirtschaftlich starkes, soziales und ökologischesDeutschland. Für eine lebendige Demokratie; Koalitionsvertrag 2002 zwischen SPD und dem Bündnis90/Die Grünen, 16. Oktober 2002, S. 37.

14

nicht gefährdet. Vor diesem Hintergrund muss eine europäische Richtlinie folgendewesentliche Anliegen berücksichtigen:

- Die seit 1990 ergriffenen Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgase müssen bei derZuteilung der Emissionsrechte voll berücksichtigt werden.

- Die Emissionsrechte sollen dauerhaft kostenlos zugeteilt werden.

- Der Emissionshandel soll mit den flexiblen Instrumenten des Kyoto-Protokollskompatibel sein.

- Zur Einbeziehung der Selbstverpflichtungen zu entwickelnde Lösungen – z. B. gesetzlichgeregelte Pool-Lösungen – müssen praktikabel sein.“

4.2 Bundesrat

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 26. April 2002 eine umfangreiche Stellungnahmezum EU-Richtlinienvorschlag über den Emissionshandel mit Treibhausgasen beschlossen23,die nachfolgend verkürzt wiedergegeben wird:

- Der Bundesrat begrüßt das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, den Handel mitTreibhausgasemissionen zur Erreichung der im Kyoto-Protokoll vereinbartenKlimaschutzziele zu etablieren.

- Der Bundesrat bedauert, dass die Kommission bereits jetzt einen Richtlinienentwurfvorgelegt hat, obgleich für viele Probleme noch keine Lösungen erkennbar sind.

- Der Bundesrat stellt fest, dass trotz der durch die Vorlage des Grünbuchs intensiviertenDiskussion kaum Fortschritte bei der Klärung wesentlicher Problembereiche erzieltwerden konnten.

- Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in Brüssel darauf zu drängen, dass dieKommission ihren Vorschlag grundlegend überarbeitet. Der Richtlinienvorschlag mussLösungen für die wesentlichen Problembereiche und eine geringere behördliche Eingriffs-und Verwaltungsdichte enthalten.

- Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung darin, für die Einführungsphase von 2005bis 2007 eine größere Flexibilität vorzusehen und dafür die Aufnahme einer zeitlichbefristeten und konditionierten „Opt-in/Opt-out“-Klausel mit Prüfvorbehalt anzustreben.

- Der Richtlinienvorschlag beschränkt den Emissionshandel gegenwärtig auf die in Annex-Igenannten Großproduzenten bestimmter Branchen. Dadurch besteht die Gefahr einerWettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).Die Bundesregierung wird daher gebeten, darauf hinzuwirken, dass im Rahmen derProbephase 2005 bis 2007 auch Ansätze wie Pool- bzw. Fonds-Modelle erprobt werden.

23 Beschluss des Bundesrates, BR-Drs. 314/02 (Beschluss), 26.04.2002.

15

- Der Vorschlag der Kommission, die Einführung des Emissionshandels verbindlich zubeschließen, ohne über die Zuteilungsmethode nähere Festlegungen zu treffen, ist nichtakzeptabel.

- Der Bundesrat hält die Entwicklung, Festschreibung und Umsetzung eines einheitlichenVerfahrens zur Erstverteilung der Emissionsrechte für eine zentrale Voraussetzung zurEinführung eines Emissionsrechtehandels. Regeln für die Erstzuteilung derEmissionsrechte müssen bereits für die Einführungsphase 2005 bis 2007 so harmonisiertwerden, dass keine Wettbewerbsverzerrungen hervorgerufen werden.

- Der Bundesrat hält die frühzeitige Einführung der projektbezogenen Kyoto-MechanismenJI und CDM in den europäischen Emissionsrechtehandel für erforderlich.

- Mit der Einführung des Emissionsrechtehandels ist es aus Sicht des Bundesratesunabdingbar, eine Klärung des Verhältnisses und der Vereinbarkeit von EEG24, KWK-Gesetz25, ökologischer Steuerreform und der Erklärung der Regierung derBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge mit demEmissionsrechtehandel vorzunehmen.

- Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass die bishererreichten europäischen und nationalen Umweltstandards durch die Einführung derEmissionshandelsrichtlinie nicht eingeschränkt werden.

- Dass der EG-weite für eine Pilotphase 2005 bis 2007 geplante Emissionshandel diePotenziale für effektiven und effizienten Klimaschutz tatsächlich realisiert, sollte zunächstunter Beweis gestellt werden; ein entsprechendes Monitoring und eine Evaluation durchdie Kommission sollte erfolgen.

- Die vorliegende Richtlinie enthält keine Vorgaben, ob und welche Behörden dieVollzugsaufgaben wahrzunehmen haben. Der Bundesrat geht davon aus, dass dieUmsetzung der Richtlinie soweit sinnvoll privatrechtlich organisiert wird und auchSelbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft oder von ihnen eingeschaltete anerkannteSachverständige mit entsprechenden Aufgaben betraut werden können.

- Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass das Emissionshandelssystem einen nichtunbeträchtlichen Verwaltungsaufwand erfordert und die EG zahlreiche Berichts- undÜberwachungsvorgaben in dem Entwurf verankert hat. Diese in dem Richtlinienvorschlagangelegte behördliche Eingriffs- und Verwaltungsdichte muss deutlich gelockert werden.

24 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung

des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305).25 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-

Kopplungs-Gesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092).

16

5. Auffassung verschiedener Institutionen

Der Rat für Nachhaltige Entwicklung ist, wegen einer Reihe ernst zu nehmender Bedenken,für ein bedachtsames Vorgehen bei der Einführung eines Zertifkatehandels.26 Vorausgesetzt,die EU entscheide sich grundsätzlich für die Einführung eines Emissionszertifikatesystems –was der Rat befürworte und sich abzeichne -, empfiehlt der Rat die Einführung einesEmissionshandels auf nationaler Ebene möglichst ab 2005. Er fährt fort:

„Mindestens für eine Übergangsperiode ist zu erwägen, ob Unternehmen aus denjenigenSektoren, die eine glaubwürdige Selbstverpflichtung eingehen, insoweit vomZertifikatehandel befreit sind, als die Zertifikate den Verbänden oder anderen Vertretern derUnternehmen, die die Selbstverpflichtung eingehen, zur Verfügung gestellt werden. Es istintensiv zu prüfen, wie Verbände, Industrie- und Handelskammer (IHK) oder neu zugründende Zertifikationshandelsgesellschaften diese Stellvertreterfunktion rechtlichwahrnehmen können. (...)

Der Zertifikatehandel wird wegen der Berücksichtigung des Preismechanismus als daskosteneffizienteste Mittel zur zielgenauen Reduzierung von Emissionen angesehen. Daherwird erwartet, dass die Belastungen der Wirtschaft nicht über die von Zahlungen derÖkosteuer hinaus gehen – insbesondere, wenn eine Erstausgabe von Zertifikaten kostenloserfolgt.“

Nach Auffassung des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen27 gilt das Instrumentder handelbaren Emissionsrechte als besonders effizient, weil es ermöglicht, dass Emissionen,die reduziert werden müssen, dort reduziert werden, wo die Grenzvermeidungskosten amgeringsten sind, die Reduktion also am kostengünstigsten ist. Darin unterscheide es sich vonordnungsrechtlichen Emissionsbegrenzungen. Ein weiterer Vorteil liege darin, dass sichvorgegebene Emissionsminderungsziele mit diesem Instrument sicher erreichen lassen; diesewerde durch die zugrunde liegende absolute Emissionsbegrenzung gewährleistet. Darin liegeein Vorzug des Emissionshandelssystems vor allem gegenüber steuerlichen Lösungen. Einkostengünstiges Instrument sei der Emissionshandel außerdem nur, wenn dieKosteneinsparungen, die es bei der Emissionsminderung ermögliche, nicht durchTransaktionskosten im weitesten Sinne – Kosten für die Einrichtung des Systems, dieAbwicklung der Handelstransaktionen und die Überwachung der Durchsetzung – kompensiertoder sogar überkompensiert würden.

26 Marktwirtschaftliche Instrumente für nachhaltigen Klimaschutz (MINK), Der Rat für Nachhaltige

Entwicklung, Berlin, 2002.27 Umweltgutachten 2002 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, BT-Drs. 14/8792, 15.04.2002,

S. 231 ff.

17

Bei der Vorstellung einer Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts fürWirtschaftsforschung (RWI) und der Universität Münster mit dem Titel „Emissionshandel aufdem Prüfstand“ erklärte der Vorsitzende der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,Energie (IG-BCE), Hubertus Schmoldt, klimapolitisch wäre nichts gewonnen, falls dieRichtlinie zum Emissions-Trading in der vorliegenden Form beschlossen würde. Der Handelmit Zertifikaten allein reduziere in keiner Weise den CO2-Ausstoß. Vielmehr sollten CO2-Minderungen vorrangig über Investitionen zur Energieeinsparung und zur Effizienzsteigerungerreicht werden.

Der Emissionshandel ist nach Ansicht des Wuppertal Instituts für Klima, Umwelt, EnergieGmbH28 „ein anspruchsvolles Instrument“. Vor allem zwei Argumente rechtfertigten denentsprechenden politischen und administrativen Aufwand. Zum einen die Kosten. DerEmissionshandel sei ein Instrument, das sehr kosteneffizient und flexibel für die Reduktionder Treibhausgase sorgen könne. Weil auf die deutsche Wirtschaft langfristig deutlichstärkere Minderungslasten zukämen, sei es wichtig, mit dem geringsten finanziellen Aufwanddie größtmögliche Wirkung im Sinne des Klimaschutzes zu erzielen. Zweitens biete einnationaler Emissionshandel die Möglichkeit, in den europaweiten Emissionshandel und inweiterer Zukunft in den internationalen Emissionshandel (z.B. mit Japan) einzusteigen.

In einem Positionspapier der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen29 wird derRichtlinienentwurf der EU ausdrücklich begrüßt. Abschließend heißt es:

„Wir wollen, dass mit dem Emissionshandel auf Unternehmensebene ein weiteres Instrumentfür den nationalen Klimaschutz nutzbar gemacht wird. Unternehmen oder Branchen erhaltenein staatlich vorgegebenes Reduktionsziel in Form einer absoluten Emissionsgrenze. Wiedieses Ziel erreicht wird, bleibt den Unternehmen überlassen – der Staat kümmert sichlediglich um die Schaffung der Rahmenbedingungen: d.h. Monitoring, Berichterstattung,Verifizierung und Sanktionen.“

28 Ott, Hermann E./Langrock, Thomas (Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH), Der

Emissionshandel im Kontext des bestehenden umweltpolitischen und umweltrechtlichen Instrumentariums;2002.

29 Positionspapier der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Handeln für den Klimaschutz –Emissionshandel in Deutschland vorantreiben; Beschluss vom 26. November 2001.

18

6. Stand der Beratungen in Brüssel

Am 27. November 2002 legte die Europäische Kommission einen geänderten VorschlagKOM(2002) 68030 zum Richtlinienvorschlag KOM(2001) 581 vor. In einer darin enthaltenenStellungnahme der Kommission wurde ausführlich auf die Änderungswünsche desEuropäischen Parlaments zum Richtlinienvorschlag KOM(2001) 581 eingegangen. Vonden über 100 Änderungsanträgen wurden 17 ganz oder teilweise akzeptiert.

Nach einer Presseerklärung des für Umwelt zuständigen EU-Kommissionsmitglieds MargotWallström konnten sich die Umweltminister der Europäischen Union am 9. Dezember 2002in Brüssel über folgende Elemente des Emissionshandels einigen:31

Aussteigen: Auch wenn der Handel 2005 aufgenommen wird, können einzelne Anlagen oderWirtschaftstätigkeiten in der Endphase 2005-2007 vom Emissionshandel ausgenommenwerden. Aussteiger sind jedoch von der mit strengen Auflagen verbundenen Genehmigungder Kommission abhängig. Hierzu gehört vor allem die Verpflichtung, die gleichenEmissionsminderungsauflagen zu erfüllen wie Unternehmen und Anlagen, die an dem Systemteilnehmen.

Einsteigen: Mitgliedstaaten können ab 2008 einseitig weitere Bereiche und Gasevorbehaltlich der Zustimmung der Kommission aufnehmen.

Zusammenlegen („Poolen“): Die Vereinbarung ermöglicht es Unternehmen, ihreEmissionsberechtigungen bis 2012 zusammenzulegen.

Erteilung von Emissionsgenehmigungen: Emissionsgenehmigungen werden kostenloserteilt, die Mitgliedstaaten können jedoch ab 2008 bis zu 10 % der Berechtigungenversteigern.

Sanktionen: Die für den Zeitraum 2005-2007 geplante Strafe wurde von 50 Euro je Tonneemittiertes Kohlendioxidäquivalent, die die Berechtigung übersteigt, auf 40 Euro leichtherabgesetzt. Danach beträgt die Strafe 100 Euro.

30 Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für

den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung derRichtlinie 96/61/EG des Rates; KOM(2002) 680 endgültig, Brüssel, 27. November 2002

31 Vgl. Emissionshandel – Das für Umwelt zuständige Kommissionsmitglied Margot Wallström begrüßt dieEinigung im Rat als Durchbruch für den Klimaschutz, Brüssel, 10. Dezember 2002, IP/02/1832 Siehe auch:Startschuss für den eurapaweiten Emissionshandel, in: Umwelt 2/2003, S. 96- 99.

19

Dies sei, so Margot Wallström, das weltweit erste grenzüberschreitende Emissions-handelssystem, das sich mit Beteiligung der EWR-Länder und mit Blick auf die anstehendeEU-Erweiterung bis zum Jahr 2012 auf bis zu 30 Länder erstrecken werde.

Zur Zeit finden weitere Beratungen im Europäischen Parlament zum geändertenRichtlinienvorschlag statt. Von den 73 in erster Lesung am 25. März 2003 vorgeschlagenenÄnderungen des Parlaments konnten 23 ganz oder teilweise übernommen werden. Der Rat istder Meinung, dass dadurch die angestrebten Ziele des ursprünglichen Vorschlags derKommission nicht verändert werden. Mit einer endgültigen Verabschiedung der Richtliniewird Ende Juni 2003 gerechnet.

7. Nationale Emissionshandelssystem in der EU

Dänemark hat mit Beginn des Jahres 2001 ein nationales CO2-Emissionshandelssystem fürden Elektrosektor eingeführt.32 Daran beteiligen sich acht Energieversorgungsunternehmen,die im Rahmen ihrer Elektrizitätserzeugung jährlich jeweils mehr als 100.000 t CO2

ausstoßen. Obwohl der dänische Markt relativ klein ist, umfasst das Handelssystem nachAngaben von Linkohr et al.33 90 % der energiebezogenen CO2-Emissioonen.

Im April 2002 ist in Großbritannien ein freiwilliges Emissionshandelssystem für alle sechsim Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgase eingeführt worden. Das Handelssystem warzuvor von der UK Emissions Trading Group34, einem Zusammenschluss aus Unternehmen,Verbänden und der Regierung, ausgearbeitet worden. Grundsätzlich steht es allenUnternehmen offen. Eine Teilnahme ist auf mehreren Wegen möglich.

32 Vgl. www.ens.dk/uk/energy-reform/emissions-trading/index.htm.33 S. Linkohr et al., Fn. 4, S. 70.34 Vgl. www.uketg.com/. S. dazu auch: Lübbe-Wolff, Gertrude, Der britische Emissionshandel –Vorbild für

Deutschland?, in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 2001, 6, S. 342-345.

20

8. Literaturverzeichnis

8.1 Kommissionsdokumente

- GRÜNBUCH zum Handel mit Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union;Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, KOM(2000)87 endgültig,8. März 2000.

- Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament, PolitischeKonzepte und Maßnahmen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen: zueinem Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP); KOM(2000)88 endgültig,8. März 2000.

- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einSystem für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaftund zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates; KOM(2001)581 endgültig,23. Oktober 2001, Ratsdok. 14394/01, ABl. EG C 75 vom 26. März 2002. S. 33-44.

8.2 Sonstige Literatur

- Bonus, H. Umweltzertifikate. Der steinige Weg zur Marktwirtschaft; in: Zeitschrift fürangewandte Umweltforschung 1998 (Sonderheft 9), S. 235-242.

- Hauff, Jochen/Hannes, Berthold (A.T. Kearney GmbH, Berlin/Düsseldorf), EUEmissionshandel – jüngste Entwicklungen und unternehmerische Herausforderungen; inEnergiewirtschaftliche Tagesfragen, 2002, 10, S. 697-700 (698).

- Klemmer, Paul et al., Klimaschutz und Emissionshandel – Probleme und Perspektiven,Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung (RWI), RWI-Papiere, Nr. 82,September 2002, S. 5.

- Linkohr, Rolf et al., Luftgeschäfte oder Wie der Handel mit Treibhausgasen dieEnergiewirtschaft verändert, Essen, 2002, S. 47 f., S. 77 f. (Bibl. Sign. P 598742).

- Lübbe-Wolff, Gertrude, Der britische Emissionshandel –Vorbild für Deutschland?, in:Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 2001, 6, S. 342-345.

- Ott, Hermann E./Langrock, Thomas (Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, EnergieGmbH), Der Emissionshandel im Kontext des bestehenden umweltpolitischen undumweltrechtlichen Instrumentariums; 2002.

21

- Der Rat für Nachhaltige Entwicklung, Marktwirtschaftliche Instrumente fürnachhaltigen Klimaschutz (MINK), , Berlin, 2002.

- Umweltgutachten 2002 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, BT-Drs.14/8792, 15.04.2002, S. 231 ff.

- Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW)/Öko-Institut, Endbericht fürdie wissenschaftliche Vorbereitung einer Stellungnahme zum Entwurf einer Direktive zurImplementierung eines EU-weiten Emissionshandels COM(2001) 581, Mannheim/Berlin,1. März 2002.