Workshop „Fotorecht“ - Urheberrecht, „Lichtbildwerk“ und „schlichtes Lichtbild“ un

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Workshop „Fotorecht“ RA Mag. Michael Pilz [email protected] 1080, Alserstraße 21 Tel. 01/406 05 51 www.jus.at Regionalmanagement Burgenland 17.03.2011

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Workshop„Fotorecht“

RA Mag. Michael [email protected], Alserstraße 21Tel. 01/406 05 51www.jus.at

Regionalmanagement Burgenland17.03.2011

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Die Fotografie im Urheberrecht

Das Urheberrecht regelt Ausschließlichkeitsrechte für Urheber und „Leistungsschutzberechtigte“

Urheber ist der „Schöpfer eines Werks“ Leistungsschutzberechtigter ist

Ausübender Künstler

Tonträgerhersteller, Rundfunksendeunternehmen

Lichtbildhersteller („schlichtes Lichtbild“)

Die Fotografie ist sowohl in den urheberrechtlichen als auch in den leistungsschutzrechtlichen Bestimmungen des UrhG geregelt

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„Lichtbildwerk“ und „schlichtes Lichtbild“

Lichtbildwerk:

„eigentümliche geistige Schöpfung“

Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers

Schutzdauer 70 Jahre post mortem auctoris

gesetzliche Vermutung der Urheberschaft zu Gunsten dessen, der am/im Bild in der üblichen Form als Urheber bezeichnet ist

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„Lichtbildwerk“ und „schlichtes Lichtbild“

schlichtes Lichtbild: Lichtbild ohne „visuelle Gestaltung“ durch den

Fotografen Allerdings sind auch Amateurfotos Werke

(OGH 12.9.2001 – eurobike) Herstellerbezeichnung bindet Dritte Schutzfrist: 50 Jahre nach Herstellung/nach

Veröffentlichung Gewerbsmäßig hergestellte Lichtbilder:

„automatischer“ Übergang der Herstellerrechte an den Inhaber des Unternehmens

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Die Rechte des Urhebers oder Herstellers

Urherber/Hersteller verfügt über Verwertungsrechte:

Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung

Vorführung, Aufführung, Verleihen und Vermieten

Senden

Recht des Bereithaltens zum öffentlichen Abruf

(Internet)

Bearbeitungsrecht (Verändern)

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Urheberpersönlichkeitsrechte

Unverzichtbare Urheberpersönlichkeitsrechte

Der Schutz der Urheberschaft/Herstellereigenschaft

Der Werkschutz (Schutz vor Veränderungen,

Verstümmelungen, Entstellungen)

Das Zugangsrecht

Die Urheber- oder Herstellerbezeichnung

(der „Fotocredit“)

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Der Fotocredit

Die Bezeichnung des Lichtbildes/Werkstückes mit dem Namen oder Künstlernamen des Urhebers oder Herstellers

Form: In der „üblichen Weise“ (§ 12 UrhG), bzw. „das Lichtbild“ (§ 74 UrhG)

Ausreichend sind: Fotohülle, Diarahmen, Lichtbildrückseite, verknüpfte elektronische Daten.

Nicht ausreichend sind: Herstellerbezeichnung auf dem Paket, im Begleitschreiben, nur auf dem Schmuckblatt, oder nur allgemein im Impressum

Der Fotocredit ist von jedem Nutzer zu beachten!

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Übertragung des Urheberrechtes:

Urheberrecht ist nicht übertragbar

Übertragen werden Verwertungsrechte:

Werknutzungsbewilligung (abgegrenztes Teilrecht), oder

Werknutzungsrecht (umfassendes Vollrecht)

Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte ist

unwirksam

Gesamtes Urheberrecht kann nur vererbt werden

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Einräumung von Verwertungsrechten

Sachlich, räumlich, zeitlich beschränkbar

Exklusiv oder nicht-exklusiv

Mit oder ohne Bearbeitungsrecht

Mit oder ohne Recht der Weiterlizenzierung

Werknutzungsrechte sind aber idR veräußerlich und

übertragbar

Rückrufsrecht des Urhebers, wenn Berechtigter keinen

Gebrauch vom Werknutzungsrecht macht

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Entgelthöhe für Fotorechte

Die Höhe des angemessenen Entgelts bestimmt der Markt: Angebot und Nachfrage

In Österreich und Deutschland existieren unverbindliche Richtlinien, die vA in Streitfällen (im nachhinein) zur Anwendung gelangen

„Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich“, Hrsg.: Bundesinnung der Fotografen

„Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“, Hrsg.: Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing

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Freie Werknutzung

Freie Werknutzungen begrenzen die

Ausschließlichkeitsrechte der Urheber

Sie dienen dem allgemeinen Interesse an der

Verfügbarkeit von Werken in bestimmten Situationen und

den speziellen Interessen bestimmter Nutzergruppen

Eine Vergütung für den Urheber findet nicht oder nur

pauschal über Verwertungsgesellschaften statt

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Beispiele für freie Werknutzungen

§ 41 UrhG: Verwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit und vor Gericht

§ 42: Einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch

§ 42 Abs. 3: Einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch für Pressespiegel

§ 42 Abs. 6: Vervielfältigung für Schul- und Unterrichtszwecke

§ 42 c: Berichterstattung über Tagesereignisse § 54 Abs. 1 Zif. 5: Freiheit des Straßenbildes § 55: Vervielfältigung von Bildnissen auf Bestellung

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Bildnisschutz und das „Recht auf das eigene Bild“

§ 78 UrhG: Bildnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden

Allgemeine Formulierung des Gesetzgebers, die durch die Judikatur ausgefüllt wird:

Nicht nur das Bildnis, auch der Begleittext und Kontext sind wesentlich

Verwendung zu Werbezwecken ist grundsätzlich geeignet Interessen zu beeinträchtigen

Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte Aber auch öffentlich bekannte Personen haben das Recht, in

der Privatsphäre unbeobachtet zu sein

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Rechtsdurchsetzung und Rechtsverfolgung

Gerichtsstand: Ort der Verletzungshandlung oder Ort des Beklagten

anwendbares Recht: Schutzlandprinzip Ansprüche des Verletzten

Unterlassung Beseitigung angemessenes Entgelt Schadenersatz (100 % Aufschlag!) Rechnungslegung Urteilsveröffentlichung

Haftung des Inhabers des Unternehmens!

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Verwertungsgesellschaften

Sind Einrichtungen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für Künstler und Leistungsschutzberechtigte

Private Rechtsträger, deren Tätigkeit staatlich kontrolliert ist

Bestimmte Rechte können nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, z.B. Reprographievergütung

Rechteinhaber erteilen der Verwertungsgesellschaft mittels Wahrnehmungserklärung Vertretungsrecht

Ausschüttung erfolgt individuell oder über festgelegte Schlüssel

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Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler - VBK

VBK ist Ansprechpartner für Wahrnehmungsverträge für Fotografen

Die VBK macht v.A. folgende Rechte geltend: Kabelweiterleitung Leerkassettenvergütung Trägermaterial für EDV Anwendung Schulbuchvergütung Gerätevergütung Reprographiegerätebetreibervergütung (Kopierer) Druckervergütung Bibliothekstantieme Öffentliche Wiedergabe in Schulen

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