YOUR GLOBAL NETWORK OF LEADING TAX ADVISORS Hon.-Prof. Dr. Bernhard Vanas Wohlverhalten im Ausland...
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YOUR GLOBAL NETWORK OF LEADING TAX ADVISORS
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Hon.-Prof. Dr. Bernhard Vanas
Wohlverhalten im Ausland / Compliance
Wirtschaftskammer WienLandesgremium des Außenhandels
Wien, 22. Mai 2012
1. DAS PROBLEM
• die „klassische Situation“ im Außenhandel
• Definition Compliance
• Interne Kontrollsysteme, Präventivmaßnahmen
• zur Sicherstellung der Einhaltung• gesetzlicher Vorschriften
• anderer verbindlicher Standards (zB Gesellschaftsvertrag, Betriebsvereinbarungen)
• freiwilliger Regeln (zB firmeninterner Wohlverhaltenskodex)
• durch die Mitarbeiter eines Unternehmens
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2. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT („BETRIEBSAUSGABE“)
- durch den Betrieb veranlasst
- Notwendigkeit/Angemessenheit
- „Was war meine Leistung?“
- Schriftlicher Vertrag
- Beweislast
- Offizialmaxime vs. Mitwirkungspflicht
- Glaubhaftmachung
- Ordnungsgemäße Buchführung
- Aufforderung zur Empfängerbenennung
- Befragung anderer Personen
- Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug
- Freie Beweiswürdigung
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3. EMPFÄNGERBENENNUNG (§ 162 BAO)
- dahinter stehender Grundsatz
- tatsächliche Versteuerung durch den Empfänger?
- Amtshilfe
- Ermessen der Finanzbehörde
- Förmlichkeit der Aufforderung
- Freie Beweiswürdigung
- tatsächlicher Empfänger, Briefkastenfirmen
- Identitätsfeststellung
- 25 %-iger Zuschlag bei Kapitalgesellschaften
- weitere Konsequenzen bei Verweigerung?
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
- Rechtslage bis 1999: Auslandsgeschäfte ausgenommen
- Rechtslage seit 1999
- „mit gerichtlicher Strafe bedroht“
- Reflexwirkung des allgemeinen Strafrechts
- Erleichterung Rz 4844 EStR
ohne Rechtsanspruch
- Korruption im öffentlichen Bereich
- Korruption im privaten Bereich
- Entwurf des KorrStrÄG 2012
- GRECO-Evaluierungsbericht 2011
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
Korruption im privaten Sektor dzt Korruption im privaten Sektor künftig
§ 168 d StGB § 309 StGB
aktive Bestechung aktive Bestechung
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung
nicht bloß geringfügiger Vorteil jeder Vorteil
Privatanklagedelikt Offizialdelikt
Strafrahmen2 Jahre
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
Korruption im privaten Sektor dzt Korruption im privaten Sektor künftig
§ 168 c StGB § 309 StGB
passive Bestechung (Nehmer) passive Bestechung (Nehmer)
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung
jeder Vorteil jeder Vorteil
Privatanklagedelikt Offizialdelikt
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahre
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
unabhängig: Untreue (§ 153 StGB) unabhängig: Untreue (§ 153 StGB)
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig
§ 305 StGB Vorteilsannahme § 305 StGB Vorteilsannahme
passive Bestechung (Nehmer) passive Bestechung (Nehmer)
Amtsträger Amtsträger
pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
dienstrechtswidriger Vorteil nicht gebührender Vorteil• ausdrücklich erlaubt• ortsübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts
jedenfalls• geringfügige Vorteile, wenn nicht ausdrücklich
verboten
Offizialdelikt Offizialdelikt
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig
§ 306 StGB Vorbereitung der Bestechlichkeit bzw Vorteilsannahme
§ 306 StGB Vorsorgliche Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme
passive Bestechung (Nehmer) passive Bestechung (Nehmer)
Amtsträger Amtsträger
Vorsatz zur Anbahnung pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
Vorsatz zur Anbahnung pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
jeder Vorteil• ausgenommen dienstrechtlich ausdrücklich
erlaubt
nicht bloß geringfügiger Vorteil• ausgenommen dienstrechtlich erlaubte Vorteile
Offizialdelikt Offizialdelikt
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig
§ 306 StGB Vorbereitung der Bestechlichkeit bzw Vorteilsannahme
§ 306 StGB Vorsorgliche Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme
passive Bestechung (Nehmer) passive Bestechung (Nehmer)
Amtsträger Amtsträger
Vorsatz zur Anbahnung pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
Vorsatz zur Anbahnung pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
jeder Vorteil nicht bloß geringfügiger Vorteil
Offizialdelikt Offizialdelikt
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig
§ 307 StGB Bestechung § 307 StGB Bestechung
aktive Bestechung aktive Bestechung
Amtsträger Amtsträger
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
jeder Vorteil jeder Vorteil
Offizialdelikt Offizialdelikt
Strafrahmenbis EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 3.000: 5 Jahreab EUR 50.000: 10 Jahre
Strafrahmenbis EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 3.000: 5 Jahreab EUR 50.000: 10 Jahre
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig
§ 307a StGB Vorteilszuwendung § 307a StGB Vorteilszuwendung
aktive Bestechung aktive Bestechung
Amtsträger Amtsträger
pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
dienstrechtswidriger Vorteil nicht gebührender Vorteil
Offizialdelikt Offizialdelikt
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig
§ 307b StGB Vorbereitung der Bestechung
§ 307b StGB Vorsorgliche Bestechung („Anfüttern“)
aktive Bestechung aktive Bestechung
Amtsträger Amtsträger
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines (konkreten künftigen) Amtsgeschäfts
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines möglichen Amtsgeschäfts
jeder Vorteil nicht bloß geringfügiger Vorteil
Offizialdelikt Offizialdelikt
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER
Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig
§ 308 StGB Verbotene Intervention § 308 StGB Verbotene Intervention
Lobbyist, Auftraggeber des Lobbyisten Lobbyist, Auftraggeber des Lobbyisten
Amtsträger Amtsträger
wissentliche Einflussnahme auf eine pflichtwidrige Dienstverrichtung
ungebührlicher Einfluss auf die Entscheidungsfindung• pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines
Amtsgeschäfts• nicht gebührender Vorteil an Amtsträger
jeder Vorteil jeder Vorteil
Offizialdelikt Offizialdelikt
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre
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5. ERHÖHTE MITWIRKUNGSPFLICHT BEI AUSLANDSSACHVERHALTEN
- Was bedeutet „erhöhte Mitwirkungspflicht“?
- Beweisvorsorgepflicht
- Beweismittelbeschaffungspflicht
- Verweis auf Amtshilfe?
- EuGH 27.1.2009, C-318/07, Hein Persche/FA Lüdenscheid
- Auslandsprovisionen
- Rz 1125 EStR – erlassmäßige Erleichterung
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VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032
- kein schriftlicher Provisionsvertrag
- abstrakte Leistungen: Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Bemühungen, Informationen
besonders exakte Leistungsbeschreibung erforderlich
- weder mündliche noch schriftliche Stellungnahme des Provisionsempfängers
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G-AGSchweiz
Elektroinstallationen GmbH
Österreich
Großauftrag
Schweiz
15 % Provision
VwGH 23.11.2011, 2007/13/0148
- Provisionsgutschriften werden vom österreichischen Unternehmen selbst ausgestellt
- griechischer Kunde erhielt Subvention für den Kaufpreis
- zypriotischer Vermittler hat „Notwendigkeitsstudien“ im Auftrag des österr. Unternehmens erstellt, die aber nicht vorgelegt werden konnten
- zypriotische Gesellschaften waren Domizilgesellschaften (Briefkastenfirmen)
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griechischer Kundeösterreichisches
UnternehmenVermittler Zypern
130 30
überhöhte Rechnung
Provisions-gutschrift
UFS Wien 24.2.2011, RV/032-W/08
• Österreichische Spedition übergibt durch Lkw-Fahrer Geldkuverts an Disponenten im Unternehmen diverser italienischer Kunden
• Keine Empfangsbestätigung des Disponenten
• Keine Übernahmebestätigung durch den Lkw-Fahrer
• Kein Nachweis über die Höhe des Geldbetrages
• Zahlungsgrund ?
• Provisionen
• BP: Schmiergeldzahlungen, keine Provisionen
• „facilitation payments“ für „wohlwollendes“ Verhalten
• Rz 1125 EStR: UFS ist nicht daran gebunden
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UFS Feldkirch 5.1.2012, RV/0441-F/09
• Österreichischer Handelsvertreter: Gebietsvertreter für die westlichen Bundesländer
• Betreuungsvertrag mit einer liechtensteinischen Anstalt für dieses Gebiet (Kundenpflege, Neukundengewinnung, Personalschulung, Produktpräsentation, Messe- und Eventorganisation)
• „Briefkastenfirma“:• bei Treuhandunternehmen eingemietet
• Repräsentant ist Treuhänder oder Rechtsanwalt
• steuerbefreites Sitzunternehmen iSd liechtensteinischen Steuerrechts
• Keine eigene Telefonnummer
• Keine Internetadresse
• keine Korrespondenz aufbewahrt
• Aufforderung zur Empfängerbenennung (§ 162 BAO)
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6. ÜBERLEGUNGEN ZU GRÖSSERER RECHTSSICHERHEIT
a) Verhaltenskodex
- „OECD – Leitsätze für Multinationale Unternehmen“ (2011)
- Homepage des BMWFJ
- Nationaler Kontaktpunkt = SC Mag. Bernadette Gierlinger (BMWFJ)
- Vortrag von MR Dr. Manfred Schekulin (BMWFJ) am 22. Mai in Wien
- Wunschvorstellung: daraus abgeleitete „Wohlverhaltensregeln“
- Steuerliche Absetzbarkeit gesichert (BMF)
b) Auskunftsbescheide (advance ruling)
- § 118 BAO Anwendungsbereich:
- Umgründungen
- Gruppenbesteuerung
- (internat.) Verrechnungspreise
- Ausdehnung per Gesetz?
20
Danke für Ihre
Aufmerksamkeit!
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KONTAKT22
Hon.-Prof.Dr. Bernhard VanasManaging Partner
Taxand AustriaSteuerberatungsgesellschaft mbHTeinfaltstraße 9/71010 WienE. [email protected]. 0043 664 815 36 42D. 0043 1533 86 33
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