zentrum V o rh abe nz gB u spl N . 3/14 (657) Misch- und ... · 5,0 m 5, 0 m 1 6 0a 1 5 8 a 1 5 8 1...

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5,0 m 5 , 0 m 1 6 0 a 1 58 a 1 58 1 62 862 861 876 877 247 246 242 239 237 236 240 241 467 341 243 245 342 836 257 343 344 280 386 388 250 879 249 248 908 909 878 875 278 264 863 294 293 292 279 280 281 282 265 266 896 897 268 270 937 271 949 948 950 267 947 283 273 274 21 20 282 639 283 284 287 285 276 289 288 25 451 448 995 993 1107 96 996 1175 1176 1016 1018 1009 18 17 16 19 992 1312 518 550 1063 837 278 277 276 275 288 279 274 287 270 271 272 269 268 273 468 552 553 471 469 266 315 267 467 238 882 886 488 939 958 94 959 729 499 26 24 28 9002 10 10 12 14 1 6 16 18 2 4 22 28 28 26 26 10 12 1 0 1 4 2 9 29 1 6 1 6 2 1 126 a 1 2 1 0 1 0 8 6 1 7 1 7 a 1 4 1 5 1 3 2 7 25 7 5 12 23 3 1 136 1 38 140 1 1 3 140a 4 130 130 1 32 126 128a 9 5 134 1 17 1 3 1 119 1 21 131 1 62a 1 5 6 1 31 13 1 160 1 31 124 95 7 KD 133,80 Eing. 134,90 133,99 KD 134,08 KD 133,97 KD 133,97 KD 133,98 134,09 134,08 133,53 133,89 134,15 133,87 133,59 KD 133,66 KD 133,66 KD 133,95 KD 133,92 KD 133,92 KD 134,30 KD 134,31 KD 134,70 KD 134,16 133,86 133,38 KD 133,89 133,97 134,10 134,38 134,28 134,21 134,21 134,27 134,32 134,39 134,18 134,04 134,08 134,10 133,66 133,42 134,53 134,37 134,50 Hydrant 133,57 133,95 133,95 134,50 Hydrant 134,23 134,09 134,10 133,98 134,25 134,00 133,93 133,62 134,24 134,25 134,28 134,35 134,32 134,37 134,40 134,44 134,41 133,88 133,63 133,62 133,95 133,39 133,14 134,06 134,06 134,01 KD 133,00 KD 134,59 134,20 134,11 134,12 134,08 134,07 134,05 134,13 134,20 134,16 134,18 134,13 134,11 134,19 134,12 134,05 134,05 134,09 134,00 134,00 134,08 134,09 134,12 134,12 134,01 134,12 134,05 134,12 134,10 133,98 133,99 133,94 133,90 133,89 134,03 133,89 FOK 134,15 134,11 134,19 134,23 134,17 134,14 134,09 134,04 133,79 133,12 KD 133,07 KD 132,66 132,89 132,65 132,60 132,66 132,76 132,70 132,79 132,62 132,64 132,81 133,01 132,85 132,84 132,84 132,83 132,74 132,88 132,65 132,64 OKM 133,45 OKM 133,50 OKM 133,43 FOK 132,99 KD 132,82 KD 133,10 133,71 133,83 KD 134,01 KD 133,90 133,84 133,97 133,95 133,93 133,94 133,93 133,90 133,94 133,85 133,98 133,95 134,03 133,99 133,64 133,78 KD 133,71 KD 133,74 133,84 133,85 133,95 133,74 133,89 133,90 133,71 133,63 133,63 133,67 133,81 133,83 133,70 133,89 133,97 133,96 133,94 133,93 133,74 133,57 133,64 133,53 133,56 133,59 133,65 133,62 133,96 133,79 134,00 134,02 133,92 133,94 133,95 133,88 133,95 133,83 133,76 133,55 133,61 133,70 133,74 133,54 133,59 133,52 133,52 133,53 133,51 133,50 133,52 133,64 KD 133,52 KD 133,57 134,04 133,89 133,77 Eing. 134,14 133,71 133,78 133,77 KD 133,67 KD 133,54 KD 133,53 133,83 Hydrant 133,64 KD 134,07 KD 133,84 Sohle 130,7 (Auslauf) KS 131,51 KS 131,12 135,17 134,17 134,12 135,07 134,11 135,06 133,97 R= 2597150,95 H= 5690259,48 R= 2597142,14 H= 5690280,93 133,96 R= 2597112,37 H= 5690258,60 Wes terbaue r- s traß e Nords tra ße E nne pe r Stra ße K r ef e ld e r St r a ß e A n der H ü t te Bee t B eet B e et Be e t Bee t Werbetafel B ordstein B o r d st ei n B o r d st ein B or dstei n Bords te in B ords t ein Bordst ein Bor ds t e in B ordstein W aag e Büro III Büro III To r vo r h .R W -K a n al First 145,6 AWH 142,3 AWH 147,8 FOK II.OG 143,48 FOK I.OG 138,00 FOK EG 134,74 Brücke OK 144,2 UK 141,2 Brücke OK 144,4 UK 139,0 Fledermaus- habitat F +R F+ R F+R SO 1,0 -- -- Nahversorgungs- zentrum 1 3 4 5 7 10a 17 max. 144 ü NHN GEe 1,0 -- -- 2a 3 7 10b 19 D 16 max. 152 ü NHN 13 15 GSt GSt 13 15 GSt W + GEe 1,0 -- -- 2b 3 7 19 MI 1,0 -- -- max. 152 ü NHN max. 152 ü NHN 2 3 7 D D öffentliche Grünfläche öffentliche Grünfläche private Grünfläche private Grünfläche 12 9a 11a 11a 12 8 18 14 D Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/14 (657) Misch- und Sondergebiet nördlich der Enneper Straße - Zwieback Brandt - Zeichenerklärung Festsetzungen (§ 9 Abs. 1, 2, 3 und 7 BauGB) Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches -BauGB-, §§1-11 Baunutzungsverordnung - BauNVO) SO Nahversorgungs- zentrum MI Sonstige Sondergebiete § 11 BauNVO (siehe textliche Festsetzung Nr. 1) Mischgebiete § 6 BauNVO (siehe textliche Festsetzung Nr. 2) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches -BauGB- sowie § 16 BauNVO) 1,0 Grundflächenzahl (GRZ) max. 144 ü NHN max. Gebäudehöhe in m über Normalhöhennull - NHN (siehe textliche Festsetzung Nr. 3) Bauweise - Baulinien - Baugrenzen Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie § 22 und 23 BauNVO) Die tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich unter Berücksichtigung der Vorschriften über Abstandflächen (§ 6 BauONRW). Im Einzelfall darf jedoch der bebaubare Grundstücksanteil der Baugrundstücke (die zulässige Grundfläche) entsprechend dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten werden. Baugrenze Die Art, das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise sind, soweit sie festgesetzt werden, in einer Nutzungsschablone dargestellt. z.B. Art der baul. Nutzung Zahl der Vollgesch. Grundfl. zahl Geschossfl. zahl Baumassen- zahl Bauweise MI - 1,0 - - - Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung F+R öffentliche Straßenverkehrsfläche öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Grünfläche öffentlich (siehe textliche Festsetzung Nr. 8) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Sichtschutzwand (siehe textliche Festsetzung Nr. 11a) Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz D Einzelanlagen die dem Denkmalschutz unterliegen (§ 9 Abs. 6 BauGB (siehe Kennzeichnungen)) Sonstige Festsetzungen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Grenze des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplans Gemeinschaftsstellplatzanlage Mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen (§ 9 Abs. 7 BauGB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB (siehe textliche Festsetzung Nr. 10a, 10b)) (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB (siehe textliche Festsetzung Nr. 9a, 9b)) (§ 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO) 1 siehe textliche Festsetzung Kennzeichnung Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) Bestand und sonstige Darstellungen vorhandene Gebäude Flurstücksgrenze mit Vermarkung vorhandene Topographie Geländehöhe in m über NHN Textliche Festsetzungen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und BauNVO und § 12 (3) Satz 3 BauGB Art der baulichen Nutzungen Sondergebiet Nahversorgungszentrum Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben. Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Die Bestimmung nahversorgungsrelevanter Sortimente erfolgt gemäß der Hagener Sortimentsliste (Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Hagen, 2015). Zulässig sind - ein Drogeriemarkt mit max. 600 m² Verkaufsfläche, - ein Lebensmitteldiscounter mit max. 1.200 m² Verkaufsfläche und - ein Lebensmittelsupermarkt mit max. 1.800 m² Verkaufsfläche. Innerhalb des Lebensmittel- supermarktes ist zusätzlich ein Getränkemarkt mit max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig (die Verkaufsfläche des Getränkemarktes versteht sich als zuzüglich, ist somit nicht auf die des Lebensmittelsupermarktes anzurechnen). (Hinweise: Die Hagener Sortimentsliste ist unter „Textliche Hinweise“ aufgeführt. Die Lage der Einzelhandelsbetriebe ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.) 1 Mischgebiet 2 Im Mischgebiet sind unzulässig: Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Maß der baulichen Nutzung Gebäudehöhe Die festgesetzten max. Gebäudehöhen dürfen auf Grund der Errichtung von Solar-, Photovoltaikanlagen und sonstigen technischen Aufbauten um 1,50 m überschritten werden. Bezugspunkt der max. Gebäudehöhe ist die obere Begrenzungskante der Dachflächen. 3 Baugrenze Die südliche Baugrenze der Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet darf durch Gebäudeteile und Vordächer bis zu 3 m Tiefe überschritten werden. 4 Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind im gesamten Geltungsbereich zulässig. Im Sondergebiet sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich der fest- gesetzten Gemeinschaftsstellplatzanlage untergeordnete bauliche Anlagen im Sinne der §14 Abs. 1 BauNVO als ergänzende Nutzungen, z.B. Imbisswagen, zulässig. Die Gesamt- grundfläche der Nebenanlagen im Sondergebiet darf eine Fläche von 80 m² nicht über- schreiten. Die jeweilige Anlage darf dabei eine Grundfläche von 40 m² nicht überschreiten. 5 Versorgungsleitung Die Führung von Versorgungsleitungen hat unterirdisch zu erfolgen. 7 Grünfläche Innerhalb der öffentlichen Grünflächen und somit außerhalb der überbaubaren Flächen sind bauliche Anlagen, die den Zwecken des Artenschutzes dienen, zulässig. 8 Geh- und Fahrrecht Es wird ein Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Es wird ein Fahrrecht für Fahrräder zu Gunsten der Allgemeinheit sowie ein Fahrrecht zugunsten der Wirtschaftsbetriebe Hagen festgesetzt. 9a Stellplätze Die Fläche für eine Gemeinschaftsstellplatzanlage (GSt) im Sondergebiet ist dem Sondergebiet und den Gebieten „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ und „Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe“ zugeordnet. Die Fläche für eine Gemeinschaftsstellplatzanlage (GSt) im Gebiet „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ ist den Gebieten „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ und „Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe“ zugeordnet. 10a Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Errichtung einer Sichtschutzwand, Lage siehe Planzeichnung, mit einer Höhe von mindestens 2,30 m über Terrain. Die Anlieferung der Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet ist nur zwischen zwischen 6 - 22 Uhr zulässig. Die Öffnung der Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet ist nur zwischen 6 - 21:30 Uhr zulässig. Im Baugenehmigungsverfahren ist der Nachweis zu führen, dass die dem Schallschutzgutachten zu Grunde liegenden Annahmen eingehalten werden. In der privaten Grünfläche ist der dauerhafte Aufenthalt unzulässig. 11a Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Die festgesetzten privaten Grünflächen sind flächig mit Gehölzen zu bepflanzen. Die Bepflanzung erfolgt im Dreiecksverband (Abstand 1,50 x 1,50 m). Folgende Arten sind zu verwenden: - Salweide (Salix caprea) - Ohrweide (Salix aurita) - Grauweide (Salix cinerea) - Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea) - Kornelkirsche (Cornus mas) - Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) - Schlehe (Prunus spinosa) - Berberitze (Berberis vulgaris) Für die Bepflanzung der Sträucher im Dreiecksverband muss ein Abstand von 2 Metern zum öffentlichen Weg eingehalten werden. In die Strauchpflanzung sind insgesamt 15 Laubbäume in unregelmäßigen Abständen zu integrieren (Pflanzqualität: 3x verpflanzt, mit Ballen, aus extra weitem Stand, Stammumfang 18-20cm). Neben klassischen Ufergehölzarten wie Esche (Fraxinus excelsior) und Schwarzerle (Alnus glutinosa) können auch Hainbuche (Carpinus betulus) und Stieleiche (Quercus robur) verwendet werden. Für die Bepflanzung mit Laubbäumen muss ein Abstand von 4 m parallel zum öffentlichen Fuß- und Radweg eingehalten werden (gemäß § 41 Abs. 1 Nr.1a, NachbG NRW). Die mit einem Leitungsrecht belegten Flächen sind bei der Pflanzung entsprechend zu berücksichtigen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten, ausgefallene Gehölze sind entsprechend nachzupflanzen. 12 13 Im Gebiet „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ sind 2 Gehölze und im Sondergebiet sind 8 Gehölze (3x verpflanzt, mit Ballen, aus extra weitem Stand, Stammumfang 16-18cm) zu pflanzen (Hinweis: Die Standorte sind im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt). Folgende Arten sind zu verwenden (Auswahl): - Spitzahorn "Cleveland" (Acer platanoides "Cleveland") - Feldahorn "Elsrijk" (Acer campestre "Elsrijk") - Apfeldorn (Crataegus lavallei "Carrierei") - Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia "Brouwers") 15 In den Gebieten „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ und „Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe“ und dem Sondergebiet sind kleinflächige Zierbeete mit Rosen zu begrünen. Pro Quadratmeter Pflanzfläche sind 4-5 Rosensträucher vorzusehen; es sind ungefüllte Rosenarten zu verwenden wie beispielsweise "Bienenweide rot". 16 Innerhalb des Gebietes „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ ist eine ca. 280 m² große Dachfläche des geplanten Bürogebäudes als Gründach auszuführen (Hinweis: Das Gründach ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt). Die extensive Dachbegrünung und die Pflege ist gemäß der Dachbegrünungsrichtlinie der FLL (2008) auszuführen. Innerhalb des Sondergebietes ist im Zufahrtsbereich der Enneper Straße die Errichtung eines Werbepylons zulässig (Hinweis: Der Standort ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt). 6 Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Im Sondergebiet gilt: Als nicht vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist im Rahmen der Neubauarbeiten ein Einbau von Fledermauskästen in die Gebäudefassaden vorzunehmen: - 5 Kästen Schwegler Ganzjahreseinbauquartier 1 WI - 5 Fassadenröhren 1 FR 17 Im Bereich des Ennepeufers, am nord-westlichen Rand des Geltungsbereiches, wurde ein 50 m² großes Winterquartier für Zwergfledermäuse gemäß den Ausführungen des Umwelt- berichtes errichtet. Ein Monitoring der Maßnahme ist gemäß Umweltbericht durchzuführen. 18 Bedingte Festsetzungen 19 Im Rahmen der im Gebiet „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ und im Gebiet „Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe“ festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Kennzeichnungen Nachrichtliche Übernahme Altlastenverdachtsfläche § 9 (5) Nr. 3 BauGB Auf Grund der industriellen Vornutzung sind innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Böden, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, vorzufinden. Das Altlastengutachten von Borchert Ingenieure GmbH & Co KG vom 08.03.2016 stellt die Bereiche dar, welche auf Grund der geplanten Vorhaben zu sanieren sind. Das Sanierungs- und Bodenmanagementkonzept des Büros Borchert Ingenieure GmbH & Co KG ist nach Genehmigung durch die Untere Bodenschutzbehörde umzusetzen. Die erforderlichen Erdarbeiten sind gutachterlich zu begleiten. Eingriffe in den Boden sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Baudenkmal Die gekennzeichneten Gebäude unterliegen dem Denkmalschutz. Bei der Realisierung des Bebauungsplanes sind die §§ 15, 16 und 19 Denkmalschutzgesetz NRW zu beachten. Textliche Hinweise Bodendenkmal Der LWL-Archäologie für Westfalen gibt den folgenden Hinweis: "Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (Kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761 / 93750; Fax: 02761 / 937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird.Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW)." Schallschutz Regelungen zu dem im „Geräusch – Immissionsschutz – Gutachten vom Ing. Büro für Akustik und Lärmimmissionsschutz Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann Beratende Ingenieure Sachverständige PartG, 22.03.2016“ getroffenen Schallschutzmaßnahmen Nr. 3, 4, 5 und 6 werden im Durchführungsvertrag geschlossen. Kampfmittelbeseitigung Das Grundstück liegt nicht in einem Bombenabwurfgebiet. Da eine Kampfmittelbelastung aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, sollte bei der Durchführung der Baumaßnahmen darauf geachtet werden, ob der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung aufweist oder verdächtige Gegenstände beobachtet werden. In diesem Fall sind die Arbeiten sofort einzustellen und das Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen der Stadt Hagen oder die Polizei zu benachrichtigen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Im Bereich des ca. 150 bis 350 m westlich der Gebäude gelegenen Hochregallagers (An der Hütte 35) wurden am 15. Juli 2016 insgesamt 20 Fledermauskästen installiert. Dabei handelt es sich um: - 10 Schwegler Fledermaus-Universal-Sommerquartiere 1FTH - 5 Schwegler Fledermaus Fassadenquartiere 1WQ - 5 Hasselfeldt Fledermaus Spaltenkästen FSPK Überflutungsschutz Entwässerungssysteme sind gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 118 der DWA auf eine Überstausicherheit nachzuweisen, die von der baulichen Nutzung im Umfeld abhängt. Hierbei wird eine bestimmte Jährlichkeit angesetzt, bei der das Abwasser nicht aus dem Entwässerungssystem austreten darf. Darüber hinaus muss aber auch eine Überflutungssicherheit für ein noch selteneres Niederschlagsereignis gewährleistet werden. Unter Überflutung wird dabei ein Ereignis verstanden, bei dem das Abwasser aus dem Entwässerungssystem entweichen oder gar nicht erst in dieses eintreten kann und auf der Oberfläche verbleibt oder in Gebäude eindringt. Die Fachwelt geht davon aus, dass ein Entwässerungssystem unmöglich auf jeden erdenklichen Niederschlag ausgelegt werden kann und der Überflutungsschutz letztendlich gemeinsam von allen Beteiligten gewährleistet werden muss. Dies bedeutet: 1. ausreichende Auslegung des öffentlichen Entwässerungssystems 2. bei Überstau Ableitung über öffentliche Straßen 3. bauliche Vorsorge seitens der Grundstückseigentümer Damit die bauliche Vorsorge auch in dem Bebauungsplangebiet gewährleistet ist, sollten alle Öffnungen im Gebäude, über die Wasser eintreten kann (insbesondere Türen und Kellerfenster) mindestens 20 cm über Gelände liegen. (Eingänge können auch entsprechend angerampt werden, z.B. bei einer gesetzlich geforderten Barrierefreiheit. 14 Im Sondergebiet sind entlang der geplanten Zufahrt fünf und entlang der Enneper Straße zwei säulenförmige Gehölze (3x verpflanzt, mit Ballen, aus extra weitem Stand, Stammumfang 16-18cm) zu pflanzen (Hinweis: Die Standorte sind im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt). Folgende Arten sind zu verwenden (Auswahl): - Spitzahorn "Olmstedt" (Acer platanoides "Olmstedt") - Spitzahorn "Columnare" (Acer platanoides "Columnare") (Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Hagen, 2015): Zentrenrelevante Sortimente (abschließend); alphabetisch - Antiquitäten, Antiquariate - Akustische Artikel (Hörgeräte und Zubehör) - Baby- / Kleinkinderartikel (ohne Kinderwagen) - Bastelbedarf - Bekleidung, Wäsche und sonstige Textilien - Bettwäsche - Bilder, Bilderrahmen - Briefmarken und vergleichbare Hobbies - Bücher - Bürobedarf - Campingartikel (ohne Campingmöbel, Großzelte, Campingmobile) - Computer und Kommunikationselektronik (einschließlich Zubehör) - Edelmetalwaren - Elektrohaushaltsgeräte (nur Kleingeräte) - Fotoartikel, Video - Sport- und Freizeitartikel (außer Campingmöbel und Sportgroßgeräte) - Speichermedien - Spielwaren - sonstiges Einrichtungszubehör - Telekommunikationsgeräte - Ton- und Bildträger - Teppiche (keine Auslegeware) - Uhren - Unterhaltungselektronik Nahversorgungsrelevante Sortimente - Nahrungs- und Genussmittel - Reformwaren - Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) - Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel - Schnittblumen, kleinere Pflanzen - Zeitungen und Zeitschriften - Tiernahrung Rechtsgrundlagen Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBI: I S. 1359), Gesetz über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), Verordnung über die Ausarbeitung und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichen- verordnung – PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 zur Förd. des Klimaschutzes bei der Entwickl. In den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils gültigen Fassung. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Kraft getreten am 20.09.2013. Für die städtebauliche Planung: Hagen, 20.09.2016 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport Dipl. Ing. Arch. Techn. Beigeordneter Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung Dipl. Ing. Arch. Ltd. Städt. Baudirektorin Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung. Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig. Hagen, 20.09.2016 / 08.03.2017 ÖFFENTLICH BESTELLTE VERMESSUNGSINGENIEURIN Dipl.-Ing. Susanne Kösters Es wird bescheinigt, dass der Rat der Stadt Hagen am 27.03.2014 nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung dieses Planes beschlossen hat. Der Beschluss wurde am 11.04.2014 ortsüblich bekannt gemacht. Hagen, 21.09.2016 STADT HAGEN Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch ist durch öffentliche Unterrichtung und Erörterung am 10.09.2014 erfolgt. Hagen, __________ STADT HAGEN Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Der Rat der Stadt Hagen hat am 22.09.2016 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch diesen Bebauungsplan - Entwurf beschlossen. Hagen, 22.09.2016 Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan - Entwurf und die Begründung haben nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch vom 10.10.2016 bis 11.11.2016 einschließlich öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 30.09.2016. Hagen, 14.11.2016 STADT HAGEN Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Der Rat der Stadt Hagen hat am ____________ nach § 10 Baugesetzbuch diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Hagen, ____________ Oberbürgermeister Schriftführer Der Beschluss gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch ist nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich am __________ bekannt gemacht worden. Hierbei wurde darauf hingewiesen, wo der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 des Baugesetzbuchs eingesehen werden können. Hagen, __________ STADT HAGEN Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 3/14 (657) Misch- und Sondergebiet nördlich der Enneper Straße - Zwieback Brandt - 1. Ausfertigung Entgegenstehende Festsetzungen Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes sind entgegenstehende Festsetzungen der für das Plangebiet bisher gültigen Satzungen unwirksam. Stand der Planunterlagen: Liegenschaftskataster: 2015 Topographie: 2015 Maßstab 1:500 Bezugspunkt: Gauß-Krüger-Koordinate Grünfläche privat (siehe textliche Festsetzung Nr. 11c, 12) F+R (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) (§ 11 BauNVO) (§ 6 BauNVO) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) (§ 14 BauNVO) (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) (§ 9 Abs. 1a BauGB) Dieser Bebauungsplan - Entwurf ersetzt - aufgrund vorgenommener Änderungen / Ergänzungen - den bislang der Beratung zugrundeliegenden Bebauungsplan - Entwurf, den der Rat am 22.09.2016 gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch beschlossen hat. Die Originalunterschriften zu vorstehenden Verfahrensvermerken befinden sich auf vorgenanntem Bebauungsplan - Entwurf. Hagen, ____________ Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung Dipl. Ing. Arch. Ltd. Städt. Baudirektorin geplante Böschung Bestandteile des Planes: - Festsetzungsplan 1 a - Vorhaben- und Erschließungsplan 2 a gez. Grothe gez. Hammerschmidt gez. Köhler gez. Schulz gez. Eckhoff gez. Köhler (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Flur 4 Flur 5 Flur 7 gez. Köhler Dieser Plan besteht aus 2 Planteilen: Planteil 1 a 9b 9a 9b 9b 10b 11b 11c 6 11b 11c 11c 15 13 15 Hagener Sortimentsliste Dieser Bebauungsplan - Entwurf und die Begründung haben nach § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch vom ____________ bis ____________ einschließlich öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am ______________. Hagen, ______________ STADT HAGEN Der Oberbürgermeister Im Auftrag: GEe Eingeschränktes Gewerbegebiet § 8 BauNVO (siehe textliche Festsetzung Nr. 2a) W + GEe Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe (siehe textliche Festsetzung Nr. 2b) Eingeschränktes Gewerbegebiet 2a Zulässig sind - nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - Geschäfts- und Bürogebäude, - Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Unzulässig sind - Tankstellen, - Einzelhandelsbetriebe, - Wohnungen und - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. (§ 8 BauNVO) Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe 2b Zulässig sind Wohnungen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe. Unzulässig sind Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB . Es sind Einzelhandelsbetriebe zulässig. Hierbei darf je 1 m² Grundstücksfläche Innerhalb des Gebietes 0,122 m² Verkaufsfläche mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten errichtet werden. Bezüglich der Baumscheiben in der Stadt Hagen gilt die folgende Ausführung. Die Größe einer offenen Baumscheibe wurde für Hagen mit einer Mindestgröße von 9 m² Grundfläche und einer Tiefe von 1,50 m festgelegt. Gibt es nicht genügend Platz für die Ausführung einer offenen und unterpflanzten Baumscheibe, darf sie für die Schaffung von Stellplätzen überbaut werden. Hierbei sind folgende Mindeststandards einzuhalten: Das Volumen einer Baumgrube beträgt mind. 12 m³ und ist 1,50 m tief. Die Baumgrube wird gefüllt mit verdichtungsfähigem Baumsubstrat nach Pflanzgrubenbauweise 2 entsprechend der FLL- Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2. Die Baumgrube kann entweder mit einem 9 m² großem Baumgitterrost, oder mit einem Verbundpflaster mit 3 cm Fugenabstand oder mit der Kombination von beiden überbaut werden. Der Stammbereich muss in einem Durchmesser von 0,70 m offen bleiben. Es muss zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, den offenen Stammbereich zu erweitern. Bei der Ausführung durch ein Verbundpflaster ist die durchgängige und dauerhafte Wasserdurchlässigkeit in den Wurzelraum sicherzustellen. Jede Baumscheibe erhält 2-4 Stck. perforierte Belüftungsstäbe (1,50m lang), die an der befestigten Oberfläche mit einem Gußdeckel abgedeckt werden. Des Weiteren erhält jede Baumscheibe ein Bewässerungsset DN 80-100 bestehend aus Oberteil 120 mm mit Endkappe, T-Stück und Drainrohr d: 80-100 mm, ringförmig auf dem Baumballen verlegt. Die Bäume sollen gegen Beschädigungen geschützt werden. Ein geeigneter Anfahrschutz können Stammgitter, Baumbügel (Höhe 0,9 m) oder Findlinge sein. Ein wirksamer Anfahrtsschutz ist vorzusehen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten, ausgefallene Gehölze sind entsprechend nachzupflanzen. Die Umsetzung des Hinweises erfolgt durch eine entsprechende Regelung im Städtebaulichen Vertrag. Baumscheiben Stand: 08.03.2017 GSt 1 5 4 Whs IV G AWH 150,1 AWH 15 1,8 First 154,6 AWH 151,8 A W H 137,3 A W H 137, 6 A W H 1 37, 8 A W H 137,3 First 145,0 AWH 142,6 First 150,5 AWH 147,9/145,7 (Straße) AWH 13 2,7 AWH 13 4,3 AW H 134,6 AWH 132,2 First 139,9 AWH 139,0 A WH 13 6,6 AWH 1 35,7 First 154,2 A WH 15 1,5 AWH 14 8, 5 OK Attika Balkon 145,8

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131

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7KD 133,80

Eing. 134,90

133,99

KD 134,08

KD 133,97

KD 133,97

KD 133,98

134,09134,08

133,53

133,89

134,15

133,87

133,59

KD 133,66KD 133,66

KD 133,95

KD 133,92KD 133,92

KD 134,30KD 134,31

KD 134,70

KD 134,16

133,86

133,38

KD 133,89

133,97

134,10

134,38

134,28

134,21

134,21

134,27

134,32134,39

134,18

134,04

134,08 134,10

133,66

133,42

134,53

134,37

134,50

Hydrant 133,57

133,95

133,95

134,50

Hydrant 134,23

134,09

134,10

133,98

134,25

134,00133,93

133,62

134,24

134,25

134,28

134,35

134,32

134,37134,40 134,44

134,41

133,88

133,63

133,62

133,95

133,39133,14

134,06

134,06

134,01

KD 133,00

KD 134,59

134,20

134,11

134,12

134,08

134,07

134,05

134,13

134,20

134,16

134,18 134,13134,11

134,19 134,12134,05

134,05

134,09

134,00

134,00134,08

134,09

134,12

134,12134,01

134,12

134,05

134,12134,10

133,98

133,99

133,94

133,90

133,89

134,03

133,89 FOK 134,15

134,11134,19

134,23

134,17

134,14134,09

134,04

133,79

133,12

KD 133,07

KD 132,66

132,89

132,65

132,60

132,66

132,76

132,70

132,79

132,62

132,64

132,81

133,01

132,85

132,84

132,84

132,83

132,74

132,88132,65

132,64

OKM 133,45

OKM 133,50

OKM 133,43

FOK 132,99

KD 132,82

KD 133,10

133,71

133,83

KD 134,01

KD 133,90

133,84

133,97

133,95

133,93

133,94 133,93

133,90133,94

133,85

133,98133,95

134,03

133,99

133,64

133,78

KD 133,71

KD 133,74

133,84

133,85

133,95

133,74 133,89

133,90

133,71133,63

133,63 133,67

133,81133,83

133,70

133,89

133,97

133,96133,94

133,93

133,74

133,57

133,64

133,53

133,56

133,59

133,65133,62

133,96

133,79

134,00

134,02

133,92133,94

133,95

133,88

133,95

133,83133,76

133,55

133,61

133,70

133,74133,54

133,59

133,52

133,52

133,53

133,51

133,50

133,52

133,64

KD 133,52

KD 133,57

134,04

133,89

133,77

Eing. 134,14

133,71133,78

133,77

KD 133,67

KD 133,54

KD 133,53

133,83

Hydrant 133,64

KD 134,07

KD 133,84

Sohle 130,7(Auslauf)

KS 131,51

KS 131,12

135,17 134,17

134,12

135,07 134,11135,06

133,97

R= 2597150,95H= 5690259,48

R= 2597142,14H= 5690280,93

133,96

R= 2597112,37H= 5690258,60

Westerbauer-

straße

Nordstraße

Enneper Straße

Krefelder Straße

An der Hütte

Beet

Beet

Beet

Beet

Beet

Werbetafel

Bordstein

Bordstein

Bordstein

Bordstein

Bordstein

Bordstein

Bordstein

Bordstein

Bordstein

Waage

Büro III

Büro III

Tor

vorh. RW-Kanal

First 145,6AWH 142,3

AWH 147,8FOK II.OG 143,48FOK I.OG 138,00FOK EG 134,74

BrückeOK 144,2UK 141,2

BrückeOK 144,4UK 139,0

Fledermaus-habitat

F+R

F+R

F+R

SO

1,0

--

--Nahversorgungs-

zentrum

1 3 4 5

7 10a 17

max. 144 ü NHN

GEe

1,0----

2a 3 7 10b

19

D

16

max. 152 ü NHN

13 15

GStGSt

13 15

GSt

W + GEe

1,0

--

--

2b 3 7

19

MI1,0

----

max. 152 ü NHNmax. 152 ü NHN

2 3 7

D

D

öffentliche Grünfläche

öffentlicheGrünfläche

private Grünfläche

private Grünfläche

12

9a

11a

11a

12

8 18

14

D

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/14 (657)Misch- und Sondergebiet nördlich der Enneper Straße- Zwieback Brandt -

ZeichenerklärungFestsetzungen(§ 9 Abs. 1, 2, 3 und 7 BauGB)

Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches -BauGB-, §§1-11 Baunutzungsverordnung - BauNVO)

SONahversorgungs-

zentrum

MI

Sonstige Sondergebiete§ 11 BauNVO (siehe textliche Festsetzung Nr. 1)

Mischgebiete§ 6 BauNVO (siehe textliche Festsetzung Nr. 2)

Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches -BauGB- sowie § 16 BauNVO)

1,0 Grundflächenzahl (GRZ)

max. 144 ü NHN max. Gebäudehöhe in m über Normalhöhennull - NHN(siehe textliche Festsetzung Nr. 3)

Bauweise - Baulinien - BaugrenzenStellung der baulichen Anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie § 22 und 23 BauNVO)

Die tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich unter Berücksichtigungder Vorschriften über Abstandflächen (§ 6 BauONRW). Im Einzelfall darf jedoch derbebaubare Grundstücksanteil der Baugrundstücke (die zulässige Grundfläche)entsprechend dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten werden.

Baugrenze

Die Art, das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise sind, soweit sie festgesetztwerden, in einer Nutzungsschablone dargestellt.

z.B.Art der baul.Nutzung

Zahl derVollgesch.

Grundfl.zahl

Geschossfl.zahl

Baumassen-zahl

Bauweise

MI

-1,0

-

-

-

Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächenbesonderer Zweckbestimmung

F+R

öffentliche Straßenverkehrsfläche

öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung:Fuß- und Radweg

Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Grünfläche öffentlich (siehe textliche Festsetzung Nr. 8)

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Sichtschutzwand (siehe textliche Festsetzung Nr. 11a)

Regelungen für die Stadterhaltung und denDenkmalschutz

D Einzelanlagen die dem Denkmalschutz unterliegen(§ 9 Abs. 6 BauGB (siehe Kennzeichnungen))

Sonstige Festsetzungen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Grenze des Geltungsbereiches des Vorhaben- undErschließungsplans

Gemeinschaftsstellplatzanlage

Mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen

(§ 9 Abs. 7 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB (siehe textliche Festsetzung Nr. 10a, 10b))

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB (siehe textliche Festsetzung Nr. 9a, 9b))

(§ 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO)

1 siehe textliche Festsetzung

KennzeichnungUmgrenzung der Flächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)

Bestand und sonstige Darstellungen

vorhandene Gebäude

Flurstücksgrenze mit Vermarkung

vorhandene Topographie Geländehöhe in m über NHN

Textliche FestsetzungenFestsetzungen gem. § 9 BauGB und BauNVO und § 12 (3) Satz 3 BauGB

Art der baulichen Nutzungen

Sondergebiet Nahversorgungszentrum

Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben. Zulässig sindEinzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Die Bestimmungnahversorgungsrelevanter Sortimente erfolgt gemäß der Hagener Sortimentsliste (Fortschreibungdes Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Hagen, 2015).

Zulässig sind- ein Drogeriemarkt mit max. 600 m² Verkaufsfläche,- ein Lebensmitteldiscounter mit max. 1.200 m² Verkaufsfläche und- ein Lebensmittelsupermarkt mit max. 1.800 m² Verkaufsfläche. Innerhalb des Lebensmittel-

supermarktes ist zusätzlich ein Getränkemarkt mit max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig (dieVerkaufsfläche des Getränkemarktes versteht sich als zuzüglich, ist somit nicht auf die desLebensmittelsupermarktes anzurechnen).

(Hinweise: Die Hagener Sortimentsliste ist unter „Textliche Hinweise“ aufgeführt. Die Lage derEinzelhandelsbetriebe ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.)

1

Mischgebiet2

Im Mischgebiet sind unzulässig:• Einzelhandelsbetriebe,• Gartenbaubetriebe,• Tankstellen und• Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB.

Maß der baulichen Nutzung

Gebäudehöhe

Die festgesetzten max. Gebäudehöhen dürfen auf Grund der Errichtung von Solar-,Photovoltaikanlagen und sonstigen technischen Aufbauten um 1,50 m überschritten werden.Bezugspunkt der max. Gebäudehöhe ist die obere Begrenzungskante der Dachflächen.

3

Baugrenze

Die südliche Baugrenze der Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet darf durch Gebäudeteile undVordächer bis zu 3 m Tiefe überschritten werden.

4

Nebenanlagen

Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind im gesamten Geltungsbereich zulässig.

Im Sondergebiet sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich der fest-gesetzten Gemeinschaftsstellplatzanlage untergeordnete bauliche Anlagen im Sinne der§14 Abs. 1 BauNVO als ergänzende Nutzungen, z.B. Imbisswagen, zulässig. Die Gesamt-grundfläche der Nebenanlagen im Sondergebiet darf eine Fläche von 80 m² nicht über-schreiten. Die jeweilige Anlage darf dabei eine Grundfläche von 40 m² nicht überschreiten.

5

Versorgungsleitung

Die Führung von Versorgungsleitungen hat unterirdisch zu erfolgen.

7

Grünfläche

Innerhalb der öffentlichen Grünflächen und somit außerhalb der überbaubaren Flächen sindbauliche Anlagen, die den Zwecken des Artenschutzes dienen, zulässig.

8

Geh- und Fahrrecht

Es wird ein Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt.

Es wird ein Fahrrecht für Fahrräder zu Gunsten der Allgemeinheit sowie einFahrrecht zugunsten der Wirtschaftsbetriebe Hagen festgesetzt.

9a

Stellplätze

Die Fläche für eine Gemeinschaftsstellplatzanlage (GSt) im Sondergebiet ist demSondergebiet und den Gebieten „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ und „Wohnen undnicht wesentlich störendes Gewerbe“ zugeordnet.

Die Fläche für eine Gemeinschaftsstellplatzanlage (GSt) im Gebiet „EingeschränktesGewerbegebiet“ ist den Gebieten „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ und „Wohnen undnicht wesentlich störendes Gewerbe“ zugeordnet.

10a

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Errichtung einer Sichtschutzwand, Lage siehe Planzeichnung, mit einer Höhe von mindestens2,30 m über Terrain.

Die Anlieferung der Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet ist nur zwischen zwischen 6 - 22 Uhrzulässig.Die Öffnung der Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet ist nur zwischen 6 - 21:30 Uhr zulässig.Im Baugenehmigungsverfahren ist der Nachweis zu führen, dass die dem Schallschutzgutachtenzu Grunde liegenden Annahmen eingehalten werden.

In der privaten Grünfläche ist der dauerhafte Aufenthalt unzulässig.

11a

Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungengem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB

Die festgesetzten privaten Grünflächen sind flächig mit Gehölzen zu bepflanzen.Die Bepflanzung erfolgt im Dreiecksverband (Abstand 1,50 x 1,50 m).Folgende Arten sind zu verwenden:

- Salweide (Salix caprea)- Ohrweide (Salix aurita)- Grauweide (Salix cinerea)- Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)- Kornelkirsche (Cornus mas)- Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)- Schlehe (Prunus spinosa)- Berberitze (Berberis vulgaris)

Für die Bepflanzung der Sträucher im Dreiecksverband muss ein Abstand von 2 Metern zumöffentlichen Weg eingehalten werden.In die Strauchpflanzung sind insgesamt 15 Laubbäume in unregelmäßigen Abständen zuintegrieren (Pflanzqualität: 3x verpflanzt, mit Ballen, aus extra weitem Stand, Stammumfang18-20cm). Neben klassischen Ufergehölzarten wie Esche (Fraxinus excelsior) und Schwarzerle(Alnus glutinosa) können auch Hainbuche (Carpinus betulus) und Stieleiche (Quercus robur)verwendet werden. Für die Bepflanzung mit Laubbäumen muss ein Abstand von 4 m parallelzum öffentlichen Fuß- und Radweg eingehalten werden (gemäß § 41 Abs. 1 Nr.1a, NachbG NRW).Die mit einem Leitungsrecht belegten Flächen sind bei der Pflanzung entsprechend zuberücksichtigen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten, ausgefallene Gehölze sind entsprechendnachzupflanzen.

12

13 Im Gebiet „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ sind 2 Gehölze und im Sondergebiet sind 8 Gehölze(3x verpflanzt, mit Ballen, aus extra weitem Stand, Stammumfang 16-18cm) zu pflanzen (Hinweis:Die Standorte sind im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt).

Folgende Arten sind zu verwenden (Auswahl):

- Spitzahorn "Cleveland" (Acer platanoides "Cleveland")- Feldahorn "Elsrijk" (Acer campestre "Elsrijk")- Apfeldorn (Crataegus lavallei "Carrierei")- Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia "Brouwers")

15In den Gebieten „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ und „Wohnen und nicht wesentlich störendesGewerbe“ und dem Sondergebiet sind kleinflächige Zierbeete mit Rosen zu begrünen. ProQuadratmeter Pflanzfläche sind 4-5 Rosensträucher vorzusehen; es sind ungefüllte Rosenartenzu verwenden wie beispielsweise "Bienenweide rot".

16Innerhalb des Gebietes „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ ist eine ca. 280 m² großeDachfläche des geplanten Bürogebäudes als Gründach auszuführen (Hinweis: DasGründach ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt). Die extensiveDachbegrünung und die Pflege ist gemäß der Dachbegrünungsrichtlinie der FLL (2008)auszuführen.

Innerhalb des Sondergebietes ist im Zufahrtsbereich der Enneper Straße die Errichtung einesWerbepylons zulässig (Hinweis: Der Standort ist im Vorhaben- und Erschließungsplandargestellt).

6

Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

Im Sondergebiet gilt: Als nicht vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist im Rahmen derNeubauarbeiten ein Einbau von Fledermauskästen in die Gebäudefassaden vorzunehmen:

- 5 Kästen Schwegler Ganzjahreseinbauquartier 1 WI- 5 Fassadenröhren 1 FR

17

Im Bereich des Ennepeufers, am nord-westlichen Rand des Geltungsbereiches, wurde ein50 m² großes Winterquartier für Zwergfledermäuse gemäß den Ausführungen des Umwelt-berichtes errichtet. Ein Monitoring der Maßnahme ist gemäß Umweltberichtdurchzuführen.

18

Bedingte Festsetzungen

19 Im Rahmen der im Gebiet „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ und im Gebiet „Wohnen und nichtwesentlich störendes Gewerbe“ festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig,zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag verpflichtet hat.

Kennzeichnungen

Nachrichtliche Übernahme

Altlastenverdachtsfläche § 9 (5) Nr. 3 BauGB

Auf Grund der industriellen Vornutzung sind innerhalb des Geltungsbereichs desvorhabenbezogenen Bebauungsplans Böden, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastetsind, vorzufinden. Das Altlastengutachten von Borchert Ingenieure GmbH & Co KG vom08.03.2016 stellt die Bereiche dar, welche auf Grund der geplanten Vorhaben zu sanierensind. Das Sanierungs- und Bodenmanagementkonzept des Büros Borchert IngenieureGmbH & Co KG ist nach Genehmigung durch die Untere Bodenschutzbehörde umzusetzen.Die erforderlichen Erdarbeiten sind gutachterlich zu begleiten. Eingriffe in den Bodensind mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.

Baudenkmal

Die gekennzeichneten Gebäude unterliegen dem Denkmalschutz. Bei der Realisierung desBebauungsplanes sind die §§ 15, 16 und 19 Denkmalschutzgesetz NRW zu beachten.

Textliche HinweiseBodendenkmalDer LWL-Archäologie für Westfalen gibt den folgenden Hinweis:"Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (Kultur- und/oder naturgeschichtlicheBodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen undVerfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auchZeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdecktwerden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als UntereDenkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.:02761 / 93750; Fax: 02761 / 937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstellemindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegebenwird.Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen,auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW)."

Schallschutz

Regelungen zu dem im „Geräusch – Immissionsschutz – Gutachten vom Ing. Büro fürAkustik und Lärmimmissionsschutz Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann BeratendeIngenieure Sachverständige PartG, 22.03.2016“ getroffenen Schallschutzmaßnahmen Nr. 3,4, 5 und 6 werden im Durchführungsvertrag geschlossen.

Kampfmittelbeseitigung

Das Grundstück liegt nicht in einem Bombenabwurfgebiet. Da eine Kampfmittelbelastungaber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, sollte bei der Durchführung derBaumaßnahmen darauf geachtet werden, ob der Erdaushub eine außergewöhnlicheVerfärbung aufweist oder verdächtige Gegenstände beobachtet werden. In diesem Fall sinddie Arbeiten sofort einzustellen und das Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr undPersonenstandswesen der Stadt Hagen oder die Polizei zu benachrichtigen.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Im Bereich des ca. 150 bis 350 m westlich der Gebäude gelegenen Hochregallagers (An derHütte 35) wurden am 15. Juli 2016 insgesamt 20 Fledermauskästen installiert. Dabei handeltes sich um:

- 10 Schwegler Fledermaus-Universal-Sommerquartiere 1FTH- 5 Schwegler Fledermaus Fassadenquartiere 1WQ- 5 Hasselfeldt Fledermaus Spaltenkästen FSPK

Überflutungsschutz

Entwässerungssysteme sind gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 118 der DWA auf eineÜberstausicherheit nachzuweisen, die von der baulichen Nutzung im Umfeld abhängt.Hierbei wird eine bestimmte Jährlichkeit angesetzt, bei der das Abwasser nicht aus demEntwässerungssystem austreten darf. Darüber hinaus muss aber auch eineÜberflutungssicherheit für ein noch selteneres Niederschlagsereignis gewährleistet werden.Unter Überflutung wird dabei ein Ereignis verstanden, bei dem das Abwasser aus demEntwässerungssystem entweichen oder gar nicht erst in dieses eintreten kann und auf derOberfläche verbleibt oder in Gebäude eindringt.

Die Fachwelt geht davon aus, dass ein Entwässerungssystem unmöglich auf jedenerdenklichen Niederschlag ausgelegt werden kann und der Überflutungsschutz letztendlichgemeinsam von allen Beteiligten gewährleistet werden muss. Dies bedeutet:

1. ausreichende Auslegung des öffentlichen Entwässerungssystems2. bei Überstau Ableitung über öffentliche Straßen3. bauliche Vorsorge seitens der Grundstückseigentümer

Damit die bauliche Vorsorge auch in dem Bebauungsplangebiet gewährleistet ist, sollten alleÖffnungen im Gebäude, über die Wasser eintreten kann (insbesondere Türen undKellerfenster) mindestens 20 cm über Gelände liegen.

(Eingänge können auch entsprechend angerampt werden, z.B. bei einer gesetzlichgeforderten Barrierefreiheit.

14Im Sondergebiet sind entlang der geplanten Zufahrt fünf und entlang der Enneper Straße zweisäulenförmige Gehölze (3x verpflanzt, mit Ballen, aus extra weitem Stand, Stammumfang16-18cm) zu pflanzen (Hinweis: Die Standorte sind im Vorhaben- und Erschließungsplandargestellt).

Folgende Arten sind zu verwenden (Auswahl):- Spitzahorn "Olmstedt" (Acer platanoides "Olmstedt")- Spitzahorn "Columnare" (Acer platanoides "Columnare")

(Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept für dieStadt Hagen, 2015):

Zentrenrelevante Sortimente (abschließend); alphabetisch- Antiquitäten, Antiquariate- Akustische Artikel (Hörgeräte und Zubehör)- Baby- / Kleinkinderartikel (ohne Kinderwagen)- Bastelbedarf- Bekleidung, Wäsche und sonstige Textilien- Bettwäsche- Bilder, Bilderrahmen- Briefmarken und vergleichbare Hobbies- Bücher- Bürobedarf- Campingartikel (ohne Campingmöbel, Großzelte, Campingmobile)- Computer und Kommunikationselektronik (einschließlich Zubehör)- Edelmetalwaren- Elektrohaushaltsgeräte (nur Kleingeräte)- Fotoartikel, Video- Sport- und Freizeitartikel (außer Campingmöbel und Sportgroßgeräte)- Speichermedien- Spielwaren- sonstiges Einrichtungszubehör- Telekommunikationsgeräte- Ton- und Bildträger- Teppiche (keine Auslegeware)- Uhren- Unterhaltungselektronik

Nahversorgungsrelevante Sortimente- Nahrungs- und Genussmittel- Reformwaren- Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel)- Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel- Schnittblumen, kleinere Pflanzen- Zeitungen und Zeitschriften- Tiernahrung

RechtsgrundlagenGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekannt-machung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs anEU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004(BGBI: I S. 1359),

Gesetz über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000(GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294),

Verordnung über die Ausarbeitung und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichen-verordnung – PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durchArtikel 2 zur Förd. des Klimaschutzes bei der Entwickl. In den Städten und Gemeinden vom22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509),

in der jeweils gültigen Fassung.

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Kraft getreten am 20.09.2013.

Für die städtebauliche Planung:Hagen, 20.09.2016

Vorstandsbereich fürStadtentwicklung, Bauen und SportDipl. Ing. Arch.

Techn. Beigeordneter

Fachbereich Stadtentwicklung, -planungund BauordnungDipl. Ing. Arch.

Ltd. Städt. Baudirektorin

Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung.Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig.

Hagen, 20.09.2016 / 08.03.2017

ÖFFENTLICH BESTELLTE VERMESSUNGSINGENIEURIN

Dipl.-Ing. Susanne Kösters

Es wird bescheinigt, dass der Rat der Stadt Hagen am 27.03.2014 nach § 2 Abs. 1Baugesetzbuch die Aufstellung dieses Planes beschlossen hat. Der Beschlusswurde am 11.04.2014 ortsüblich bekannt gemacht.

Hagen, 21.09.2016

STADT HAGENDer Oberbürgermeister

Im Auftrag:

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch ist durchöffentliche Unterrichtung und Erörterung am 10.09.2014 erfolgt.

Hagen, __________

STADT HAGENDer Oberbürgermeister

Im Auftrag:

Der Rat der Stadt Hagen hat am 22.09.2016 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch diesenBebauungsplan - Entwurf beschlossen.

Hagen, 22.09.2016

Oberbürgermeister Schriftführer

Dieser Bebauungsplan - Entwurf und die Begründung haben nach § 3 Abs. 2Baugesetzbuch vom 10.10.2016 bis 11.11.2016 einschließlich öffentlichausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 30.09.2016.

Hagen, 14.11.2016

STADT HAGENDer Oberbürgermeister

Im Auftrag:

Der Rat der Stadt Hagen hat am ____________ nach § 10 Baugesetzbuch diesenBebauungsplan als Satzung beschlossen.

Hagen, ____________

Oberbürgermeister Schriftführer

Der Beschluss gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch ist nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuchortsüblich am __________ bekannt gemacht worden.Hierbei wurde darauf hingewiesen, wo der Bebauungsplan, die Begründung und diezusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 des Baugesetzbuchs eingesehenwerden können.

Hagen, __________

STADT HAGENDer Oberbürgermeister

Im Auftrag:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 3/14 (657)Misch- und Sondergebiet nördlich der Enneper Straße- Zwieback Brandt -

1. Ausfertigung

Entgegenstehende FestsetzungenMit der Rechtskraft des Bebauungsplanes sind entgegenstehendeFestsetzungen der für das Plangebiet bisher gültigen Satzungenunwirksam.

Stand der Planunterlagen:Liegenschaftskataster: 2015Topographie: 2015

Maßstab 1:500

Bezugspunkt: Gauß-Krüger-Koordinate

Grünfläche privat (siehe textliche Festsetzung Nr. 11c, 12)

F+R

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

(§ 11 BauNVO)

(§ 6 BauNVO)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)

(§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)

(§ 14 BauNVO)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

(§ 9 Abs. 1a BauGB)

Dieser Bebauungsplan - Entwurf ersetzt - aufgrund vorgenommener Änderungen /Ergänzungen - den bislang der Beratung zugrundeliegenden Bebauungsplan - Entwurf,den der Rat am 22.09.2016 gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch beschlossen hat.Die Originalunterschriften zu vorstehenden Verfahrensvermerken befinden sich aufvorgenanntem Bebauungsplan - Entwurf.

Hagen, ____________

Fachbereich Stadtentwicklung, -planungund Bauordnung

Dipl. Ing. Arch.

Ltd. Städt. Baudirektorin

geplante Böschung

Bestandteile des Planes:- Festsetzungsplan 1 a- Vorhaben- und Erschließungsplan 2 a

gez. Grothe gez. Hammerschmidt

gez. Köhler

gez. Schulz gez. Eckhoff

gez. Köhler

(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

Flur 4Flur 5

Flur 7

gez. Köhler

Dieser Plan besteht aus 2 Planteilen: Planteil 1 a

9b

9a

9b

9b

10b

11b

11c

6

11b

11c

11c

1513 15

Hagener Sortimentsliste

Dieser Bebauungsplan - Entwurf und die Begründung haben nach § 4a Abs. 3Baugesetzbuch vom ____________ bis ____________ einschließlich öffentlichausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am ______________.

Hagen, ______________

STADT HAGENDer Oberbürgermeister

Im Auftrag:

GEe Eingeschränktes Gewerbegebiet§ 8 BauNVO (siehe textliche Festsetzung Nr. 2a)

W + GEe Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe(siehe textliche Festsetzung Nr. 2b)

Eingeschränktes Gewerbegebiet2a

Zulässig sind- nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,- Geschäfts- und Bürogebäude,- Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,

gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Unzulässig sind- Tankstellen,- Einzelhandelsbetriebe,- Wohnungen und- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB.

(§ 8 BauNVO)

Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe2b

Zulässig sind Wohnungen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe.

Unzulässig sind• Tankstellen,• Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB.

Es sind Einzelhandelsbetriebe zulässig. Hierbei darf je 1 m² GrundstücksflächeInnerhalb des Gebietes 0,122 m² Verkaufsfläche mit nahversorgungs- undzentrenrelevanten Sortimenten errichtet werden.

Bezüglich der Baumscheiben in der Stadt Hagen gilt die folgende Ausführung. Die Größeeiner offenen Baumscheibe wurde für Hagen mit einer Mindestgröße von 9 m² Grundfläche undeiner Tiefe von 1,50 m festgelegt. Gibt es nicht genügend Platz für die Ausführung einer offenenund unterpflanzten Baumscheibe, darf sie für die Schaffung von Stellplätzen überbaut werden.Hierbei sind folgende Mindeststandards einzuhalten: Das Volumen einer Baumgrube beträgtmind. 12 m³ und ist 1,50 m tief. Die Baumgrube wird gefüllt mit verdichtungsfähigemBaumsubstrat nach Pflanzgrubenbauweise 2 entsprechend der FLL- Empfehlungen fürBaumpflanzungen Teil 2. Die Baumgrube kann entweder mit einem 9 m² großem Baumgitterrost,oder mit einem Verbundpflaster mit 3 cm Fugenabstand oder mit der Kombination von beidenüberbaut werden. Der Stammbereich muss in einem Durchmesser von 0,70 m offen bleiben.Es muss zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, den offenenStammbereich zu erweitern. Bei der Ausführung durch ein Verbundpflaster ist die durchgängigeund dauerhafte Wasserdurchlässigkeit in den Wurzelraum sicherzustellen. Jede Baumscheibeerhält 2-4 Stck. perforierte Belüftungsstäbe (1,50m lang), die an der befestigten Oberfläche miteinem Gußdeckel abgedeckt werden. Des Weiteren erhält jede Baumscheibe ein BewässerungssetDN 80-100 bestehend aus Oberteil 120 mm mit Endkappe, T-Stück und Drainrohr d: 80-100 mm,ringförmig auf dem Baumballen verlegt. Die Bäume sollen gegen Beschädigungen geschütztwerden. Ein geeigneter Anfahrschutz können Stammgitter, Baumbügel (Höhe 0,9 m) oderFindlinge sein. Ein wirksamer Anfahrtsschutz ist vorzusehen. Die Gehölze sind dauerhaft zuerhalten, ausgefallene Gehölze sind entsprechend nachzupflanzen.

Die Umsetzung des Hinweises erfolgt durch eine entsprechende Regelung im StädtebaulichenVertrag.

Baumscheiben

Stan

d:08

.03.20

17

GSt

154Whs IV G

AWH 150,1

AWH 151,8

First 154,6AWH 151,8

AWH 137,3AWH 137,6

AWH137,8

AWH 137,3

First 145,0AWH 142,6

First 150,5AWH 147,9/145,7 (Straße)

AWH 132,7

AWH 134,3

AWH 134,6AWH 132,2

First 139,9AWH 139,0

AWH 136,6 AWH 135,7

First 154,2

AWH 151,5

AWH 148,5

OK Attika Balkon 145,8