Zuhause 2/2016

32
6/2013 1 Aktuelles Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer K 10669 F seit 1880 Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13 MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIK WARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST Internet: www.mielke- service.de medienbüro franken presse werbung internet 44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0 mobil +49.(0)172 2869490 www.medienm8.de [email protected] Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87 In diesem Heft: Rechtsanwalt Ehrhardt gewinnt beim BGH Bochumer Hausfassaden für Kunstprojekte gesucht Unzulässig: Beobachtung von Nachbarn mit Drohne Viele gute Gründe für ein notarielles Testament Der „Neue“ beantwortet Fragen zu Rauchmeldern Marco Oettinghaus Marthastraße 2 (Am Stadtpark) 44791 Bochum Ruf 0234/58 11 22 Fax 0234/58 11 60 www.oettinghaus-immobilien.de Mail [email protected]

description

Das überparteiliche Magazin für Haus- und Grundeigentümer

Transcript of Zuhause 2/2016

Page 1: Zuhause 2/2016

6/2013

1Aktuelles

Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer

K 10669 F

seit 1880

Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13

MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIKWARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST

Internet:www.mielke-

service.de

medienbürofranken

presse werbung internet

44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0

mobil +49.(0)172 2869490www.medienm8.de

[email protected]

Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87

In diesem Heft:Rechtsanwalt Ehrhardt

gewinnt beim BGH

Bochumer Hausfassadenfür Kunstprojekte gesucht

Unzulässig: Beobachtungvon Nachbarn mit Drohne

Viele gute Gründe fürein notarielles Testament

Der „Neue“ beantwortetFragen zu Rauchmeldern

Marco Oettinghaus Marthastraße 2 (Am Stadtpark)44791 Bochum Ruf 0234/58 11 22 Fax 0234/58 11 60www.oettinghaus-immobilien.de Mail [email protected]

neuanlage_layout.indd 1 23.03.2016 10:56:17

Page 2: Zuhause 2/2016

Biotonnenbestellung oder -beratung: www.usb-bochum.de oder 0800 3336288

Biologisch.Die Formel spricht für sich: Effizienz benötigt nur 1 m2 Stellfläche. Denn mit der Biotonne sparen Sie Zeit und Geld. – Genial, oder?

Unser Biotonnen-Modell „Professor Pflanz“ erörtert den Sachverhalt: „Eine Bio-tonne rechnet sich. Eindeutig findet hier die Formel ‚E=1m2’ Anwendung. Hier-bei steht ‚E’ für Effizienz, welche sich mit lediglich 1m2 Stellfläche erreichen lässt. Effizienz bezieht sich auf Zeit und Geld, denn nun kann jeglicher Bioabfall direkt vor der Haustür entsorgt (= spart Zeit) und das Restmüll-Volumen erheblich reduziert werden (= spart Geld). So einfach wie genial, eben biologisch!“

Daher: Jetzt schnell anrufen und das passende Biotonnen-Modell sichern. Gerne berechnen wir die Formel für Sie – es lohnt sich!

Restmüll

Biomüll

So viel Biomüll steckt übrigens in Ihrer Restmülltonne:

USB A4 Biogenial Einstein.indd 1 08.02.2016 10:51:38

Page 3: Zuhause 2/2016

Verehrte Mitglieder und Freunde von Haus+GrundeigentümerBochum,

3

Herausgeber:Haus+Grundeigentümer Bochum GmbH

www.hausundbochum.de hausundbochum.deChefredakteur:

Verlag:

CvD, Gestaltung & Anzeigen:

Druck:

Vorwort

Farnstraße 59 · 44789 BochumTelefon (02 34) 3 70 90 · Fax (02 34) 30 99 90

[email protected]

Inhalt

Impressum

Nachrichten aus Bochum

beim Bundesgerichtshof

Bochumer Hausfassaden für

Aktuelle Informationen

Lottogewinne müssen nicht

Wissenswertes über den

gebenen Werte meistens mit den wirk

muss. Unter dem Strich ist er daher über

rung der energetischen Anforderungen

Uwe Haumann

Page 4: Zuhause 2/2016

Mit Urteil vom 20. Januar 2016 (Aktenzeichen: VIII ZR 93/15) hat der Bundesge-richtshof (BGH) seine ständi-ge Rechtsprechung zu miet-rechtlichen Anforderungen an die jährlichen Nebenkostenab-rechnungen bei sogenannten "Vorwegabzügen" aufgege-ben.Der Senat hält an seiner bis-herigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 14.02.2007, Az. VIII ZR 1/06, NRW 2007, 1059 Rn. 10) nicht mehr fest, wonach die Angabe lediglich "bereinigter" Gesamtkosten die Unwirk-samkeit der Abrechnung aus formellen Gründen zur Folge hat.Er entscheidet nunmehr, dass es zur Erfüllung der Mindest-anforderungen einer Neben-kostenabrechnung, durch die die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ge-wahrt wird, genügt, wenn als "Gesamtkosten" bei der je-weiligen Betriebskostenart die

Summe der Kosten angegeben ist, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter der gewähl-ten Abrechnungseinheit (in der Regel sind das Gebäude) umlegt.Bislang vertrat der BGH die Ansicht, eine Nebenkosten-abrechnung sei formell feh-lerhaft und nach Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist nicht mehr korrigierbar, wenn der Vermieter einen vorge-nommenen Vorwegabzug bei einer oder mehreren Betriebs-kostenarten vor Endverteilung

auf die Mieter nicht so deut-lich in der Nebenkostenab-rechnungen offenlegt, dass er für den Mieter ohne Weiteres erkennbar ist. Der Vorsitzende des Haus +Grundeigentümer Bochum e.V., Herr Rechtsanwalt Jörg Ehrhardt, hielt dieser Auffas-sung zum Einen entgegen,

dass dies im Widerspruch zu der ständigen Senatsrechtspre-chung stehe, wonach an die formelle Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnng keine zu strengen Anforde-rungen gestellt werden dürften und es ausreiche, wenn die Abrechnung eine Zusammen-stellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erfor-derlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteiler-schlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vor-

auszahlungen enthält. Dies ist auch bei einem Vor-wegabzug der Fall, da auch bei ihm die Abrechnung Schritt für Schritt nachvollzogen wer-den kann. Ob sie materiell-rechtlich, also inhaltlich auch im Hinblick auf die von dem Vorwegabzug nicht betroffenen Betriebskos-tenarten richtig ist, bleibt einer Prüfung im Rahmen der Be-legeinsicht durch den Mieter vorbehalten. Materielle Fehler der Nebenkostenabrechnung können auch nach Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist berichtigt werden, indes nicht zum Nachteil des Mieters. Zum Anderen bedeutete die bisherige Rechtsprechung des BGH eine nicht zu recht-fertigende Benachteilung des seriösen Vermieters, der rech-nerisch richtig einen ohne Be-

legeinsicht nicht erkennbaren Vorwegabzug mit der Folge der formellen Unwirksamkeit der Abrechnung hinsichtlich der betroffenen Betriebskos-tenarten vornimmt, gegenüber dem Vermieter, der bewusst den vorzunehmenden Vor-wegabzug unterlässt und des-sen Abrechnung der BGH als nur materiell fehlerhaft und jederzeit korrigierbar angese-hen hat.Das Amtsgericht Bochum hat sich erstinstanzlich dieser Ar-gumentation nicht angenom-men, während die Berufungs-kammer des Landgerichts Bochum die Klage auf Zah-lung des Fehlbetrages zwar unter Bezugnahme auf die nun veraltete Senatsrechtspre-chung ebenfalls abwies, auf Antrag von Rechtsanwalt Jörg Ehrhardt aber die Revision zuließ, die der BGH nun zum Anlass für seine Rechtspre-chungsänderung nahm. Damit sind unzählige Neben-kostenabrechnungen "geret-tet", die vormals noch wegen formeller Unwirksamkeit kei-ne oder nur wesentlich gerin-gere Nachzahlungsansprüche begründen konnten. Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass Mieter auch nicht mehr unter Berufung auf die formelle Unwirksamkeit einer Abrechnung wegen eines nicht offengelegten Vorwegabzuges geleistete Nachzahlungen für die unverjährte Zeit von meh-reren Jahren zurückfordern können. JE

2/2016

4 Bochum

Bochum hat in den letzten Mo-naten pro Woche 150 Men-schen zugewiesen bekommen und untergebracht. Die Ver-pflichtungen, die sich aus einer Erhebung der Bezirksregie-rung Arnsberg ergaben, sind erfüllt; weitere Flüchtlinge werden bis auf weiteres nicht zugewiesen. Es besteht die Hoffnung, die Turnhallen als wichtigen Teil der kommuna-len Infrastruktur bald wieder nutzen und sie dem Vereins-

und Schulsport zur Verfügung stellen zu können. Dazu erar-beitet die Stadt ein Konzept, wie und wann welche Turnhal-len, freigezogen werden kön-nen. Wichtige Voraussetzun-gen sind, dass weitere Unter-künfte für Flüchtlinge gebaut werden und dass sich die Zahl, der Flüchtlinge, die unsere Hilfe brauchen, nicht wieder erhöht. Insgesamt leben aktu-ell etwa 5500 Flüchtlinge in Bochum. pr

Bochum bekommt keine zusätzlichen Flüchtlinge

Nebenkostenabrechnungen bei Vorwegabzug:BGH ändert Rechtsprechung zu Gunsten der Vermieter

Großer Erfolg des Vorsitzenden von Haus+Grundeigentümer Bochum eV.

Page 5: Zuhause 2/2016

2/2016

5Bochum

Komplettbäder + barrierefreies Wohnen + alternative Energien + Kernbohrtechnik + Wasseraufbereitung Zuverlässige Ausführung ++ kostenlose Vor-Ort-Beratung

In Nordrhein-Westfalen müs-sen bis zum 31. Dezember 2016 Rauchwarnmelder in Wohnungen installiert wer-den. Geregelt ist diese Ver-pflichtung in § 49 Absatz 7 BauO NRW.Da verschiedene Fragestellun-gen bezüglich dieser Regelung in unserer täglichen Rechtsbe-ratung immer wieder vorkom-men, werden in diesem Artikel die häufigsten Fragen diesbe-züglich beantwortet.

Wer muss die Rauchwarn-melder installieren?Die Eigentümer müssen die Rauchwarnmelder installie-ren. Diese müssen laut der Regelung so eingebaut oder angebracht und betrieben wer-den, dass Brandrauch frühzei-tig erkannt und gemeldet wird.

Welche Pflichten hat der Mieter?Der Mieter muss laut der Re-gelung die Betriebsbereit-schaft der Rauchwarnmelder sicherstellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Ver-pflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen. Das heißt, dass im Normalfall der Mieter die Wartung des Rauchwarnmelders überneh-men und gegebenenfalls die Batterien austauschen muss.

Wer trägt die Kosten für die Installation der Rauchwarn-melder?Der Eigentümer trägt die Kosten für die Installation. Er hat jedoch die Möglich-keit, im Rahmen der Mo-

dernisierungsmieterhöhung diese Kosten auf den Mieter umzulegen. Also insgesamt maximal 11% jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass alle formalen Anforderungen einer Moder-nisierungsmieterhöhung ein-zuhalten sind (z.B. die dreimo-natige Ankündigungsfrist vor der Maßnahme). Der effektive Mietzuschlag dürfte dann in aller Regel bei maximal 1-2 Euro monatlich liegen.

Kann der Vermieter für die Wartung ein Unternehmen beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen?Wenn dies bereits in dem Mietvertrag vereinbart wurde, ist dies möglich. Falls nicht, müsste der Vermieter sich mit dem Mieter über eine solche Vorgehensweise einigen. Ein-seitig kann der Vermieter eine solche Wartung aber nicht be-auftragen und auf den Mieter umlegen. Es ist aber erneut da-rauf hinzuweisen (s.o. zu den Pflichten des Mieters), dass die Verantwortung für die Wartung gar nicht beim Ver-mieter liegt.

Wo müssen Rauchwarnmel-der angebracht werden?In Wohnungen müssen Schlaf-räume und Kinderzimmer so-wie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ei-nen Rauchwarnmelder haben.

Werden bestimmte Arten (z.B. bestimmte Batterien

etc.) von Rauchwarnmel-dern vorgeschrieben?Eine bestimmte technische Variante der Rauchwarn-melder wird im Gesetz nicht vorgeschrieben, so dass der Mindestschutz mit batteriebe-triebenen Rauchwarnmeldern ausreichend ist.

Wer ist zuständig, wenn Rauchwarnmelder defekt sind?Für die Reparatur oder den Ersatz defekter Rauchwarn-melder ist der Eigentümer zuständig. Ferner sind Rauch-warnmelder mit fest eingebau-ten Langzeitbatterien, deren Energieversorgung gestört ist, durch den Eigentümer zu er-setzen, weil hier ein einfacher Batterieaustausch technisch gar nicht möglich ist.

Dürfen bereits installierte Rauchwarnmelder weiter-benutzt werden oder müssen diese ausgetauscht werden?Grundsätzlich dürfen bereits vorhandene Rauchwarnmelder weiter benutzt werden. Soll-te ein Mieter schon Rauch-warnmelder installiert haben, wäre es ratsam, dass sich der Vermieter von der ordnungs-gemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbe-reitschaft überzeugt und dies dokumentiert. Der Vermieter hat aber alternativ das Recht neue Rauchwarnmelder zu in-stallieren.

Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie uns gerne während unserer telefonischen

Rechtsberatung (Montag bis Freitag von 9:00 Uhr - 12:30 Uhr) unter der Telefonnum-mer 0234 – 9612799 anrufen.

Fragen und Antworten zum Thema Rauchwarnmelder:Alexander Burdiek antwortet auf häufige Fragen

Alexander Burdiek heißt der Volljurist, der seit Dezem-ber das Beratungsteam von Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. verstärkt (Bild oben).Burdiek wurde in Oldenburg (Niedersachsen) geboren und studierte Rechtswissen-schaften an den Universitä-ten von Freiburg und Müns-ter. Sein Referendariat ab-solvierte er in Dortmund.In der Freizeit treibt unser "Neuer" gern Sport und hält sich unter anderem mit Jog-gen fit. Des 32jährige inter-essiert sich für Reisen, Fuß-ball und viele kulturellen-Aktivitäten. Der hier vorlie-gende Artikel über Rauch-warnmelder ist Burdieks erster Beitrag für unser Mit-gliedermagazin "Zuhause".

Page 6: Zuhause 2/2016

2/2016

6 Bochum

Bochumer Süd: Der neue Be-bauungsplan Nr. 980 sieht vor, das bisher als Ackerland ge-nutzte circa 9.000 Quadratme-ter große Grundstück zwischen Düsterstraße und Vorm Felde für Wohnungsbau zu nutzen. Umgeben von Wohnbebauung grenzt das Areal im Westen an eine städtische Grünfläche. Geplant sind Einfamilienhäu-ser als freistehende Häuser und Doppelhäuser.Die privaten Eigentümer wol-len die Grundstücke nach dem Abschluss des Bebauungs-planverfahrens - ohne Zwi-schenverkauf an einen Bauträ-ger - direkt an Bauwillige ver-kaufen. Die unterschiedlichen Grundstückszuschnitte und Größen sollen verschiedene Zielgruppen ansprechen. Im Rahmen des Wohnbauland-konzeptes werden einige Häu-ser ausdrücklich Familien mit unterem und mittlerem Ein-kommen angeboten, wenn die Förderkriterien erfüllt werden.Bochumer Nord: Der Bebau-ungsplan Nr. 883 sieht eine lockere Wohnbebauung inner-

halb des gewachsenen Wohn-gebiets nördlich des Grünen Weges, östlich der Kornharpe-ner Straße und westlich der Straße Zu den Kämpen vor. In aufgelockerter Bauweise sol-len überwiegend freistehende Einfamilien- und Doppelhäu-ser entstehen. Die verkehrliche Anbindung erfolgt von der Kornharpener Straße aus, die Straße Zu den Kämpen soll über einen Fuß- und Radweg angebunden werden. Auf die-ser Fläche sollen attraktive Grundstücke insbesondere für Familien entwickelt werden. Der Bebauungsplan soll die geplante Nutzung planungs-rechtlich ermöglichen. Einsicht in die Planungsvor-schläge: Planauslage im Foyer des Technischen Rathauses, Hans-Böckler-Straße 19 sowie im Internet unter www.bo-chum.de/bebauungsplaene.Ferner den Plan 980: Bezirks-verwaltungsstelle Süd, Que-renburger Höhe 256, Plan 883: Bezirksverwaltungs-stelle Nord - Amtshaus Gerthe - Heinrichstraße 42.

Grundstücke für Familien in Bochum Süd und Nord geplant

2016 und 2017 werden Künst-lerinnen und Künstler aus aller Welt nach NRW kommen, um gemeinsam mit einheimischen KollegInnen große öffentliche Kunstwerke zu schaffen, die die Stadt interessanter gestal-ten und die Betrachter zum Nachdenken anregen. Thematisch geht es dabei um Nachhaltigkeitsziele, die 2015 auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung für alle Länder dieser Welt be-schlossen wurden.Die Humanitäre Cubahilfe e.V. (HCH Bochum) will sich an diesem Projekt beteiligen und sucht dafür geeignete Hausfassaden in unserer Stadt.

Die Hauswände werden pro-fessionell vorbereitet und ge-staltet, so dass eine lange Halt-barkeit gewährleistet ist. Kos-ten entstehen den Hauseigen-tümern nicht.Ab Sommer 2016 werden die

Künstlerinnen und Künstler zusammenkommen und ge-meinsam mit Bewohnern und Nachbarn über ihre Ideen zu diskutieren.Vor und während der Malakti-on wird es an verschiedenen Orten der Stadt ein inhaltliches Rahmenprogramm geben; über Presse und andere Medi-en publiziert, wird das Projekt so breit vorgestellt. Abschlie-ßend werden alle Wandbilder in einem Katalog und Film dokumentiert.Bisher beteiligen sich 16 NRW-Städte an dem Projekt und es werden sicherlich noch mehr. Unterstützt wird die Kampagne vom Bundesminis-terium für wirtschaftliche Zu-sammenarbeit und Entwick-lung (BMZ), von der Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen und Mi-sereor.Kontakt: Herr Dr. Piel, 1. Vor-sitzender der HCH e.V. Bo-chum, Tel.: 0234 - 51621949 oder an [email protected]

Bochumer Hausfassaden für Kunstprojekte gesucht

Bochum, Torhaus 5, Alleestra-ße am Westpark, Juli 2000. Mit den kubanischen Künst-lern Abel Morejon Gala und Miguel Angel Salvo Reye und den Bochumer Künstlern Paul Mangen, Jürgen Chill und Henning Dahlhaus. Projektentwicklung und -rea-lisation: Dagmar Wolf

Holguin, Kuba, September 2001.Mit den KünstlerInnen aus Kuba: Julietta Del Carmen Leon Martinez, Abel Morejon; aus Deutschland: Christiane Heetmann, Lutz Kemper, Paul Mangen, Henning Dahlhaus, Barbara Tewes. Projektent-wicklung und -realisation: DagmarWolf

Page 7: Zuhause 2/2016

2/2016

7Bochum

RuhrtalBahn: Neuer Fahrplan 2016 verfügbarDer neue Fahrplan der nostal-gischen RuhrtalBahn ist ab sofort verfügbar. Wie gewohnt fährt der Museumszug mit der Dampflokomotive 38 2267 an jedem ersten Sonntag von April bis Oktober, der Schie-nenbus an allen Frei- und Sonntagen von Mai bis Mitte Oktober. Dazu kommen diver-se Sonderfahrten. Ein Down-load ist unter www.ruhrtal-bahn.de möglich, alternativ kann der Fahrplan ab sofort bei der RuhrtalBahn GmbH, Ho-nigsberger Straße 26, 45472 Mülheim mit Einsendung ei-nes mit 0,90 € frankierten Rücksendeumschlages bestellt werden. Mehr Infos und Bu-chungen unter www.ruhrtal-bahn.de oder am Infotelefon 0208 – 309 98 30 10.

Der Denkmalpfad ZOLLVER-EIN® bietet in diesem Jahr bereits ab dem 1. März 2016 ein erweitertes Führungsange-bot durch die im Originalzu-stand erhaltenen Anlagen der Zeche und Kokerei Zollverein an. Besucher können aus 30 Führungen wählen und dabei den „Weg der Kohle“ auf dem UNESCO-Welterbe Zollver-ein aus verschiedenen Blick-winkeln erkunden. Pünktlich zum Beginn der Hauptsaison gibt es eine neue Führung im Programm: „Vom Malakow

zum Doppelbock“ ist eine Rei-se in die spannende Gründer-zeit der Zeche Zollverein. Von März bis Oktober erfahren die Teilnehmer am zweiten Sonn-tag im Monat um 14.30 Uhr, wer die Zeche Zollverein ge-gründet hat und wie sie mit dem Bau der Zentralschacht-anlage XII in den 1930er Jah-ren zu einer der größten und leistungsstärksten Zechen weltweit wurde.Weitere Infor-mationen und das vollständige Führungsangebot unter: www.denkmalpfad-zollverein.de

Denkmalpfad ZOLLVEREIN® von Frühjahr bis Herbst

Es ist Zeit, im Ruhrgebiet auf Entdeckungstour zu gehen. Der Regionalverband Ruhr (RVR) hat den "Entdecker-pass" der Route Industriekul-tur aktualisiert. Ausgestattet mit der Neuauflage kann jeder zum Expeditionsleiter auf der Route Industriekultur werden - auch in Bochum. Hier kann man zum Beispiel die Jahrhun-derthalle, das Deutsche Berg-bau- oder das Eisenbahn Mu-seum erkunden.Die reich bebilderte, 100-seiti-ge Broschüre führt zu den 25 Ankerpunkten der Route der Industriekultur, beispielsweise zum Gasometer Oberhausen, zum Welterbe Zollverein in Essen, zum Landschaftspark Duisburg-Nord und zum LWL-Industriemuseum Zeche Zollern in Dortmund.Ergänzt wird der Entdecker-pass durch Informationen zu

Öffnungszeiten und ÖPNV-Verbindungen, zur Anfahrt mit dem PKW und zu Radtouren. Außerdem gibt es spezielle Hinweise für Menschen mit Handicap.Die kostenlose Broschüre liegt aus u. a. an den Ankerpunkten der Route, in den fünf RUHR.VISITORCENTERN und wei-teren touristischen Informati-onsstellen der Metropole Ruhr, in Rathäusern, Volkshoch-schulen, Radstationen, Biblio-theken, Bahnhöfen etc..Sie kann gegen Erstattung der Versandkosten im RVR-Onli-neshop unter www.shop.me-tropoleruhr.de bestellt werden. Auf www.route-industriekul-tur.de gibt es den Entdecker-pass auch als kostenlosen Download.

Weitere Informationen unter: www.route-industriekultur.de

Expedition Bochum: Route der Industriekultur mit dem RVR-Entdeckerpass

Am 1. März gab es die erste Klangprobe im Konzert- und Ver-anstaltungssaal. Techniker fuhren mit Kettenzügen den fertiggestellten Orche-ster-Schallreflektor – den so genannten Canopy - aus der Montageposition bis an die Saaldecke hoch. Dieses Schallse-gel ist eine acht Tonnen schwere Kon-struktion aus Stahl und Gipskarton. Aku-stiker Eckhard Kahle spielte Bratsche.

Meilenstein beim Bau des Musikzentrums

Erste Klangprobe erfolgt

Münchener nehmen für ihre Immobilie im Durchschnitt ei-nen Kredit von 340.000 Euro auf, um sich eine Immobilie zu leisten. Das entspricht 92 Net-to-Monatsgehältern. Die ge-wünschte Kreditsumme ist al-lein in den letzten drei Jahren um 53 Prozent gestiegen. Da-mit verschulden sich Münche-ner über den längsten Zeit-raum. Ihnen folgen Immobili-enkäufer in Hamburg, Stuttgart und Frankfurt am Main. „Niedrige Zinsen und steigen-de Immobilienpreise veranlas-sen die Menschen immer grö-ßere Darlehenssummen aufzu-

nehmen, um sich den Traum einer eigenen Immobilie erfül-len zu können“, sagt Ralf Weitz, Experte für Baufinan-zierung bei ImmobilienS-cout24. „Doch immer höhere Kreditsummen und eine höhe-re Verschuldungsbereitschaft bergen erhebliche Risiken. So können unerwartete Umstände wie Arbeitslosigkeit oder Scheidung die Finanzierung gefährden.“ Der Experte rät daher: „In jedem Fall sollte auf 30 Prozent Eigenkapital und eine anfängliche Tilgung von nicht unter 2 Prozent geachtet werden.“ immobilienscout24

Münchner Spitzenreiter

Page 8: Zuhause 2/2016

2/2016

Aktuelles

Das Konzept ist durchaus in-novativ und wird vor allem denjenigen Eigentümern hel-fen, die ihren Geldbeutel scho-nen wollen: Im RuhrCongress, auf der Messe RuhrBau, wurde das "Wärme Paket" als neues Produkt des heimischen Ener-gieversorgers erstmals vorge-stellt.

"In der sehr kurzen Zeit seit-dem haben wir schon über 50 Anfragen erhalten", freut sich Valentin Scheltow, Leiter der Gruppe Energiedienstleistun-gen bei den Stadtwerken Bo-chum. "Privatkunden können so eine moderne Heizungsan-lage von den Stadtwerken pachten und auf diese Weise Geldbeutel und Umwelt scho-nen."

Nach dem erfolgreichen Start des Solar Pakets, einem Pacht-model für Photovoltaikanla-gen, folgt jetzt das nächste Effizienzangebot der Stadt-werke Bochum. Dieses Mal hilft der Bochumer Energie-versorger bei der Modernisie-rung alter Heizungsanlagen: „Mit dem Stadtwerke Wärme Paket haben wir ein weiteres Rundum-Sorglos-Angebot für unsere Kunden geschaffen, bei

dem Hausbesitzer eine neue Heizungsanlage von uns pach-ten können“, erklärt Stadtwer-ke-Geschäftsführer Frank Thiel.

Und so funktioniert die kom-fortable Erneuerung der heimi-schen Heizungsanlage: Unter www.stadtwerke-bochum.de/waermepaket macht der Kun-de Angaben zu seiner Immo-bilie und der bereits bestehen-

den Heiztechnologie. Auf dieser Basis erstellen die Experten der Stadtwerke ein individuelles Angebot, beste-hend aus einer monatlichen Pacht und einer Dienstlei-stungspauschale für Wartung, Reparatur und Schornsteinfe-gerkosten für die Laufzeit von 12 Jahren. Nach Auftragsver-gabe installieren die Stadtwer-ke Bochum mit einem erfahre-nen Fachpartner eine moderne Gas-Brennwerttherme und kümmern sich während der gesamten Laufzeit um die Be-triebsführung, Wartung und

Instandhaltung inklusive 24 Stunden-Service. Die Installa-tion dauert in der Regel nicht länger als einen Tag. Die Kun-den tragen weder die hohen Investitionskosten noch die technischen Risiken. Alleini-ger Ansprechpartner sind die Stadtwerke, die den Kunden bei allen Fragen beratend zur Seite stehen.

„Hausbesitzer scheuen oft die

hohen Investitionen in neue Heizungsanlagen“, so Frank Thiel. „Dabei entfallen in Deutschland rund 40 Prozent des Endenergieverbrauchs und etwa ein Drittel der CO2-Emissionen auf den Wärme-markt. Ein enormes Sparpo-tenzial, bei dem unser Wärme Paket ansetzt.“

Heizungsanlagen deutscher Privathaushalte sind im Durch-schnitt 17,6 Jahre alt. 36 Pro-zent aller Heizungsanlagen wurden sogar vor dem Jahr 1995 eingebaut und sind damit

älter als zwanzig Jahre. Ein Großteil der Heizungsanlagen im Gebäudebestand ist somit nicht auf dem Stand der Tech-nik.Mit dem Wärme Paket der Stadtwerke Bochum profitie-ren die Kunden direkt von der hohen Effizienz moderner Heizungsanlagen: Der gerin-gere Gasverbrauch führt zu niedrigeren Energiekosten und schont den Geldbeutel und die Umwelt gleichermaßen.

Dass die Experten der Stadt-werke auch andere innovative Angebote im Portfolio haben, ist teilweise nur wenig be-kannt. Dies ist allerdings ver-ständlich, weil sich viele die-ser Produkte in erster Linie an die Industrie bzw. Großver-braucher richten. "Wir können z.B. auch ein LED-Paket an-bieten", sagt Valentin Scheltow, "und damit für den Kunden eine langfristige Ener-gieeinsparung realisieren." Und dass die Stadtwerke auch Blockheizkraftwerke (BHKW)mit einer Contracting-Lösung anbieten, versteht sich beinahe von selbst. "BHKWs sind in vielen Bereichen ideale Lö-sungen."

Photovoltaik oder neue Heizung mit Full-Service:Stadtwerke Bochum bieten interessantes Spar-Konzept

Sonderveröffentlichung

Moderne Gas-Brennwerttherme

mit Wartung und 24-Stunden-Service

Page 9: Zuhause 2/2016

9Sonderveröffentlichung

2/2016

Wärme Paket und Solar Paket sind ausschließlich ausgelegt auf selbst genutzte Immobili-en. Für Vermieter bietet sich ein Contracting-Modell an, das ähnlich funktioniert wie die beiden vorgenannten Pakete. "Dabei ist es z.B. möglich, dass wir bisher vorhandene Etagenheizungen auf ein Zen-tralheizungs-Modell umbau-en", erläutert Scheltow.

Dabei müsse berücksichtigt werden, dass auf die Mieter keine Kostenerhöhungen zu-kommen. "Weil jedes Haus anders ist, bieten wir - anders als bei anderen Produkten - keine Berechnungsmöglich-keit im Internet an. Das muss alles natürlich ganz individuell gerechnet werden."

Bei Vertragsabschluss gibt es zwei Preisbestandteile: Einen Grundpreis und einen Arbeits-preis. Der Grundpreis berech-net sich u.a. aus dem Investiti-onsvolumen und den War-tungskosten. Der Arbeitspreis

wird aus dem Gaspreis und dem Jahresnutzungsgrad der Anlage ermittelt und über den Wärmemengenzähler abge-rechnet. "Dabei ist es wie beim Wärme Paket", so Valentin Scheltow. "Der Einsatz des Wunschhandwerkers ist in all diesen Fällen jederzeit mög-lich."

Beim Solar Paket, das im Au-gust 2015 an den Start ging, ist es wie beim Wärme Paket. Le-diglich die Laufzeit ist länger. "Der Kunde bindet sich hier für 18 Jahre, wobei wir auch hier einen Full-Service anbie-ten." Es sei alles so ausgerich-tet, dass der Kunde seinen selbst erzeugten Strom auch

selbst verbraucht.

"Derzeit wird ins Netz einge-speister Strom mit 12,3 Cent pro kWh vergütet. Das ist im Vergleich zu den Anfangsjah-ren sehr wenig." Es lohne sich allerdings, wenn man den Strom selbst nutzt.Nach der Laufzeit kann der Kunde die Anlage für einen attraktiven Preis erwerben und die Erträge zu 100 Prozent nut-zen.

"Wir übernehmen bei unseren Paketen alle Kosten, die War-tungen und den vollen Ser-vice", bilanziert Scheltow noch einmal all diese Angebo-te der Stadtwerke Bochum. "Der Kunde hat alles aus einer Hand - und kann sich zurück-lehnen in dem sicheren Be-wusstsein und mit dem guten Gefühl, dass er nicht nur etwas für seinen Geldbeutel, sondern auch etwas Gutes für die Um-welt getan hat."

NochFragen?Die Spezialisten der Stadt-werke Bochum stehen inter-essierten Bürgern unter der Rufnummer 0234-960-3555 Rede und Antwort. Dort können auch Termine bzw. Ortsbegehungen ver-einbart werden.

www.stadtwerke-bochum.de/waermepaket

www.stadtwerke-bochum.de/solarpaket

Email:[email protected]

Im Bild rechts zeigt Valentin Scheltow in der Stadtwerke-Ausstellung ein großes Solar-modul, das 265 wP leistet. Vor ihm steht ein Wechselrichter, der gleichzeitig auch Energie speichert.Der 34jährige leitet seit dem 1. September 2015 bei den Stadt-werken Bochum die Gruppe Energiedienstleistungen.

Foto: Eberhard Franken

Page 10: Zuhause 2/2016

2/2016

10 Aktuelles

Günstiger Wohnraum, die Nähe zur Natur und eine intak-te Dorfgemeinschaft – das Le-ben auf dem Land kann durch-aus seinen Reiz haben. Das sieht die Mehrheit der Landbevölkerung so: Rund neun von zehn Befragten füh-len sich außerhalb der Stadt sehr wohl. Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Studie von immowelt.de, ei-nem der führenden Immobili-enportale Deutschlands.Insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung scheint sich auf dem Land sehr viel getan zu haben: Das Angebot für die

Betreuung des Nachwuchses bewerten 82 Prozent der Be-fragten positiv. Allerdings dürfte die Betreuungsnachfra-ge aufgrund der familiären Strukturen auch geringer sein als in der Stadt.Auch wenn das Angebot auf dem Land in einigen Berei-chen nicht so umfangreich ist wie in den Klein- und Groß-städten: Der Zufriedenheit tut dies jedenfalls offenbar keinen Abbruch.Denn auch die medizinische Versorgung (72 Prozent), die Einkaufsmöglichkeiten (68 Prozent) sowie das Angebot für die Betreuung im Alter (67 Prozent) werden von den Be-fragten überwiegend positiv beurteilt.

Nachholbedarf sehen die Landbewohner allerdings beim Nachtleben: Lediglich gut ein Viertel der Befragten (27 Prozent) ist mit den Aus-gehmöglichkeiten vor Ort zu-frieden.Auch das Freizeit- und Kultur-angebot schneidet mit einer Zufriedenheit von 49 Prozent nicht ganz so gut ab. Und etwa die Hälfte der Be-fragten ist mit dem öffentli-chen Personennahverkehr (53 Prozent) und den Bildungs-möglichkeiten (57 Prozent) zufrieden.Demnach ist es nicht verwun-derlich, dass einige Befragte mit dem Leben in der Provinz nicht zufrieden sind: Gut jeder Achte (13 Prozent) möchte sei-nen Wohnort verlassen. Dabei zieht es 48 Prozent von ihnen in die Großstadt, 52 Pro-zent wollen hingegen lieber in einer Kleinstadt leben. Sie erhoffen sich von einem Wegzug eine noch größere Auswahl an Einkaufsmöglich-keiten, kürzere Wege zur Ar-beit und mehr Mobilität ohne Auto.

Für die von Immowelt beauf-tragte, repräsentative Studie zur Urbanisierung in Deutsch-land wurden im Juni 2015 bun-desweit 1.210 Personen (Onli-ne-Nutzer) ab 18 Jahren be-fragt. 400 davon gaben nach eigener Einschätzung an, auf dem Land zu leben.

Wer einmal auf dem Land wohnt, will nicht wieder weg

Über einhundert Jahre erhellte die Glühlampe von Thomas Alva Edison Wohnungen, Bü-ros, Werkstätten und Straßen. Doch seit einiger Zeit ist die klassische Glühlampe ein Aus-laufmodell. Heute machen Ha-logen-, Energiespar- und LED-Lampen das Licht. Hier gibt es Unterschiede in Ver-brauch, Leistung und Lebens-dauer. Einige Hersteller schummeln sogar bei den An-gaben zu Energieverbrauch und Leuchtkraft.

Lichtstärke:Aus Watt werden LumenWie stark eine LED leuchtet, gibt der Lumen-Wert an. Je größer der Wert, desto heller die Lampe. Eine LED mit rund 700 Lumen strahlt so stark wie eine 60-Watt-Glühbirne. Die Farbtemperatur wird in Kelvin angegeben. Hier gilt: Je höher der Wert, desto kühler wirkt das Licht. Viele Men-schen wünschen sich weißes, aber warmes Licht, wie es die Glühlampen erzeugt haben. Das wird bei 2.700 bis 3.000 Kelvin erreicht. Durch verstellbare Schalter lässt sich das Licht von Halo-genlampen stufenlos in seiner Stärke regulieren, wie ehemals bei den Glühlampen. Diese Dimmbarkeit ist bei LEDs technisch schwierig. Auf der Verpackung ist daher angege-ben, ob das jeweilige Modell dimmbar ist und mit welcher Art Schalter sich die Lichtstär-ke regeln lässt.

LED und die LebensdauerWie das Licht beschaffen ist, macht die eine Seite der Qua-lität einer LED aus. Die andere ist die Lebensdauer – also wie lange sie leuchtet oder wie lange sie wie angege-ben leuchtet. Hier liegt der große Vorteil von LEDs ge-genüber herkömmlichen Glüh-lampen: Sie halten deutlich länger.Wenn man von einer durch-schnittlichen Brenndauer von 1.000 Stunden im Jahr aus-geht, versprechen die meisten Hersteller eine Lebensdauer, die deutlich über die gesetzli-che Gewährleistungsfrist von zwei Jahren hinausgeht. Üb-

lich sind Modelle, die 10.000 bis 20.000 Stunden in Betrieb sein können; aber auch bis zu 40.000 Betriebsstunden wer-den auf den Verpackungen versprochen.Wenn eine LED also schon vorher ihren Geist aufgibt, dann handelt es sich bei übli-cher Nutzung entweder um einen Fabrikationsfehler oder einen Transportschaden. Wichtig ist auch, wie schnell und wie stark das Licht seine Stärke verliert. Die meisten LEDs werden gar nicht ausfallen, sondern ausge-tauscht werden, weil sie ein-fach in ihrer Leistung nachlas-sen.

Die Herstellerangaben zu den Betriebsstunden sind daher schwierig zu überprüfen. Wäh-rend bei manchen LEDs das Erreichen der Lebensdauer nämlich bedeutet, dass die Lampen zu diesem Zeitpunkt noch 70 Prozent leisten und nur jede zehnte ausgefallen ist (L70/B10), wählen andere Hersteller die Angabe L50/B50. Da garantiert die angege-bene Stundenzahl deutlich we-niger Leistung: Die Lampen emittieren nach den angegebenen Stunden nur noch die Hälfte der Leuchtstär-ke und jede zweite ist ganz ausgefallen.Die Lebensdauer von LEDs ist aber nicht die einzige Unwäg-barkeit. Der Blick auf die Ver-packung bringt trotz Lumen und Kelvin kaum Klarheit über Helligkeit und Stromver-brauch der Lampen. Laut ARAG Experten verbrau-chen viele Lampen mehr Strom und leuchten weniger hell als auf der Verpackung angegeben. Möglich ist das durch eine Vorschrift der EU, die eine Fehlertoleranz bei der Messung einräumt. Das be-deutet, die tatsächliche Lei-stung darf variieren. Das nut-zen die Hersteller offenbar gezielt aus. Eine Sprecherin der EU-Kommission hat ange-kündigt, die Vorschriften für Lampen würden noch 2016 überarbeitet.

ARAG

LED-Lampen: Verbraucher tappen oftmals im Dunkeln

Herstellerangaben sind oftmals unzuverlässig

Bedeutung von Energiethemennimmt bei Wohnungssuche abDas Marktforschungsinstitut YouGov hat eine Umfrage im Auftrag des IT- und Energieanbieters Lichtblick durchgeführt. Danach hat die Bedeutung von Energiethemen bei der Woh-nungs- und Haussuche im Vergleich zum Vorjahr abgenom-men.Nur etwa 47 Prozent der Befragten war noch eine optimale Wärmedämmung wichtig. Im Vorjahr waren es noch 63 Pro-zent. Auch bei einer energiesparenden Heizanlage bestätigt sich der Trend: Hier waren noch 44 Prozent interessiert (Vorjahr: 60 Prozent) und für den Energieausweis interessierten sich ge-rade mal 17 Prozent, im Vorjahr waren es immerhin noch 28 Prozent.Die Lage des Objektes hat aber an Bedeutung gewonnen. Sie war für 75 Prozent wichtig. Im Vorjahr bestätigten dies noch 67 Prozent. hsg

Nur jeder Achte möchte den Wohnort verlassen

Page 11: Zuhause 2/2016

11Anzeige

2/2016

Diesem Mann ist sein Beruf quasi in die Wiege gelegt wor-den. Urgroßvater, Großvater, Vater … – Frank-Dagobert Müller lebt und liebt das Dach-deckerhandwerk in vierter Ge-neration und war als ältester Sohn über 30 Jahre im väterli-chen Betrieb in Langendreer tätig.

Tradition startet neu durch

Jetzt, da sich die Altfirma nur noch verwaltungstechnischen Aufgaben widmet, führt der Dachdeckermeister die Fami-lientradition im eigenen Unter-nehmen erfolgreich fort. Dabei kann Frank-Dagobert Müller nicht nur auf die eigenen Stär-ken, sondern auch auf die Er-fahrung des ›alten‹ Personal-stamms bauen, das gemeinsam mit ihm im neuen Betrieb noch einmal begeistert durchstartet: geballte Kompetenz rund um das Thema Bedachung – vom Kleinstauftrag bis zum Groß-projekt.

Flach-, Spitz- oder Walmdach, Solaranlagen und Photovolta-ik, Dämmung und Energie-sparmaßnahmen, aber auch Fassaden, Dachbegrünung so-wie Klempnerarbeiten.

Spezialistfür Naturschiefer

»Wir führen alle Arbeiten oberhalb der letzten Geschoss-decke durch«, erzählt der ge-prüfte Sachverständige für das Bauhandwerk. Dabei liegt ihm neben der fachlichen Kompe-tenz vor allem eines am Her-zen: »Wir halten ein, was dem Kunden versprochen wurde!« Ein besonderes Spezialgebiet ist die Ausführung von Arbei-ten mit Naturschiefer: »Aus der Erde geschlagen bis aufs Dach!Schiefer ist eine dekorative und langlebige Art der Dach- und Wandeindeckung mit jahrhundertelanger Tradition«, erläutert der Fachdozent für Schieferarbeiten an der Hand-werkskammer Dortmund.

»Manche Unternehmen bieten das gar nicht mehr an!«

SchwerpunktSchimmelbekämpfung

Eine weitere Kernkompetenz bildet die Bekämpfung von Schimmel. »Ein brisantes The-ma, für Mieter und Vermieter gleichermaßen«, weiß Frank-Dagobert Müller. »Allzu schnell heißt es da ›falsch gelüftet‹ oder ›unsach-

gemäß gedämmt‹. Wir gehen den Ursachen für Schimmel-bildung präzise auf den Grund, beispielsweise mit Langzeit-messgeräten, die den Tempe-raturverlauf in der Wohnung minutiös aufzeichnen und Aufschluss über Verursachung und Behebung geben.

Schließlich möchten wir, dass Sie sich unter Ihrem Dach ge-borgen, zu Hause und wohl fühlen.«

Frank-Dagobert Müller und Team am neuen, größeren Firmengelände am Wallbaumweg in Langendreer.

Bekannte Firma, bekannter Name, bewährte Qualität

Frank-Dagobert Müller Dach-Wand-Abdichtungs GmbH & Co KG

Page 12: Zuhause 2/2016

Finanzbuch Verlag29,99 Euro

Weltweit steigt die Lebenser-wartung. Doch jedes zusätzli-che Lebensjahr bedeutet eine höhere finanzielle Belastung im Alter. Bei sinkenden Ren-ten und Nullzinsen ein immer schwierigeres Unterfangen.Die Autorin zeigt auf, wie Sie Geld verdienen können, wenn Sie in genau die Unternehmen investieren, die von einer al-ternden Gesellschaft sowie der Digitalisierung und Vernet-zung profitieren.

dtv verlag - 14,90 Euro Richard Westermann, IT-Vor-stand verguckt sich bei der Beisetzung eines Schriftstel-lers in dessen Schreibmaschi-ne. Kurz darauf zieht das Mo-dell »Gabriele« ein in sein Leben. Als man Westermann dann einen jungen Kollegen als Vorstand »Data« vor die Nase setzt, holt er zum Gegen-schlag aus und tauscht seinen Rechner gegen »Gabriele«. Sein betriebliches Umfeld hält das für ein geniales Ablen-kungsmanöver von seinem ei-gentlichen Auftrag: der Ent-wicklung einer ausspähsiche-ren Krypto-Box. Im Nu stellen Westermann und »Gabriele« den Konzernalltag auf den Kopf.

2/2016

12 AktuellesBuch-Tipps

Verlosung / GewinnspielEin Mann kurz vor seinem 50sten Geburtstag. Zwei Freunde, die sich seit 40 Jah-ren kennen und streiten. Eine greise Saxofonspielerin mit Post aus der Vergangenheit, ein Hamster und ein Trip ans Meer.Förster ist ein Schriftsteller, dem nichts mehr einfällt. Sei-ne Freundin treibt sich auf den Äußeren Hebriden herum. Nachbar Dreffke trägt auch mit 70 noch knappe Badeho-sen, aber was er hustet, sieht nicht gut aus. Fränge und Bro-cki geht es auch nicht besser. Der eine ist drauf und dran, seine Ehe an die Wand zu fah-ren, der andere scheitert an den Herausforderungen des mo-

dernen Lebens. Und Finn ist ein wohlstandsverwahrloster Teenager. Alle müssen mal raus hier. Da erhält Försters verwirrte Nachbarin, die be-tagte Saxofonistin, einen Brief aus der Vergangenheit. Zu sechst fahren sie an die Ostsee, um dem Reunion-Konzert der Tanzkapelle Schmidt beizu-wohnen. Vor allem aber, um sich – die eigene Vergangen-heit im Gepäck – der Zukunft wie einer steifen Meeresbrise entgegenzustellen.Zwischen absurder Komik und feiner Melancholie erweist sich Frank Goosen in diesem Roman erneut als brillanter Beobachter des Zwischen-menschlichen.

Kiepenheuer & Witsch - 19,99 EuroFörster, mein Förster

Books on Demand, 9,95 EuroEine(r) geht voran Seine Erfahrungen der letzten 20 Jahre hat Carsten Kettler in diesem Buch niedergeschrie-ben, um Nachwuchsführungs-kräften Impulse zum Nach-denken zu geben. Wenn Sie evtl. bestrebt sind, Arbeitsmo-tivation durch Wertschätzung, Transparenz bei der Entschei-dungsfindung, Klarheit in der Kommunikation sowie Ver-trauen und Glaubwürdigkeit nicht als platte Attitüden zu betrachten, sondern im tägli-chen Schaffen anzuwenden, so finden Sie hier konkrete Tipps und Erfahrungsberichte. Wenn

Sie bereits so denken und han-deln, so kann die Lektüre die-ses Buches Sie in Ihrem Wir-ken bestärken. www-carsten-kettler.de

In der zweiten Ausgabe von "Zuhause in Bochum" kön-nen unsere Leser eines von drei Büchern des in Bochum geborenen und lebenden Au-tors Frank Goosen gewin-nen. Bitte schicken Sie eine Postkarte an die Adresse des Verlages (siehe Impressum) mit dem Stichwort "Förster, mein Förster" und gewinnen eins der drei zur Verfügung stehenden Exemplare. Alle bis zum 10. April 2016 bei uns eingegangenen Post-karten (Poststempel) nehmen an der Verlosung teil. Der Rechtsweg ausgeschlossen.

Verlag Medienbüro Franken14,90 Euro

In diesem Jahr wäre der Lan-gendreerer Heimathistoriker Dr. Herbert Dierkes 100 Jahre alt geworden. Vor 15 Jahren, also mit bereits 85 Jahren, ver-öffentlichte er das nebenste-hende Buch anlässlich des 100. Geburtstages des Amtshauses Langendreer, das wir hier noch einmal anbieten, weil es noch einige Exemplare gibt. Bestel-lung und Kontakt über die Ruf-nummer im Impressum.

Page 13: Zuhause 2/2016

2/2016

13Aktuelles

Länger Freude am HausHier erhalten SieLösungen für

dichte Balkone & Flachdächer und trockene Keller!

Abdichtungenfreiwillig überwachtdurch TÜV-Rheinland

Dipl.-Ing. M. Jung GmbH + Co. KGRaffaelstraße 10 · 42719 SolingenTelefon: (02 12) 31 73 39 · Fax: 31 58 [email protected]

Viele Bauherren legen beim Hausbau selbst die Hand an und sparen durch ihre Do-It-Yourself-Handwerkerleistung bares Geld. Besonders beim Innenausbau werden Deutschlands Hausbe-sitzer gerne aktiv. Eine der am häufigsten erbrachten Eigen-leistungen ist nach Erfahrung des Vereins zur Qualitäts-Con-trolle (VQC) am Bau e.V. (Göttingen) das Verlegen der Fußbodenbeläge.Moderne und preisgünstige Laminatsysteme stehen hier

besonders hoch im Kurs, da sie von nahezu Jedermann einfach zu verlegen sind. So einfach die Laminatverlegung auch zu sein scheint, so gerne werden entscheidende Fehler began-gen. Der VQC gibt folgende Tipps:Die Trockenzeit von Estrich-böden muss unbedingt einge-halten werden. Die Zeit, bis diese als belagsfertig gelten, sind sehr individuell und hän-gen vor allem von der Beschaf-fenheit, Dicke und Belüftungs-situation ab. Bis zu zehn Wo-

chen kann es dauern, bis auf dem Estrich ein Belag verlegt werden kann. Kritisch kann es zudem beim Verlegen von Bodenbelägen werden, die einen geschlosse-nen, also luftdichten Deckel darstellen. Denn selbst, wenn der Estrich als belagsfertig gilt, beinhaltet er noch immer eine Restfeuchtigkeit, die dann nicht mehr entweichen kann. Die Folge: Schimmelbildung im Fußboden, der in der Folge an den Fußleisten auftritt. Das ist nicht nur unschön, son-

dern auch gesundheitsgefähr-dend.Besonders kritisch ist dies laut VQC bei Laminatböden sowie bei PVC- und Vinylbodenbe-lägen.Um dies zu verhindern, hat der Verein einen gleichermaßen einfachen wie effektiven Rat: Verzichten Sie für mindesten 12 Monate auf das Anbringen der Fußleisten. Dann geben Sie dem Estrich trotz des diffusi-onsdichten Belags die Mög-lichkeit, nachhaltig seine Rest-feuchte zu verlieren.

Vinylbodenbeläge: Am besten ein Jahr ohne Fußleisten

Gute Ideen für den Ganzjahres-BalkonIn der Regel ist ein Balkon karg und zweckmäßig. Mit ein paar Ideen lässt er sich jedoch in eine kleine Oase verwan-deln. Gestaltet man den Bal-kon mit winterharten und im-mergrünen Pflanzen sowie witterungsbeständigen Deko-Objekten, hat man sogar das ganze Jahr Freude.

Balkon dekorierenLackiertes oder beschichtetes Metall ist äußerst witterungs-beständig. Deshalb eignen sich Metallobjekte besonders als Deko für einen Ganzjahresbal-kon. Sie können in der kalten Jahreszeit draußen bleiben. Weil besonders stimmungs-volles Ambiente durch Licht entsteht, gehören selbstver-ständlich ein paar Kerzen dazu, die in Windlichtern und Later-nen vor Wind, Regen und Schnee gut geschützt sind und das ganze Jahr für schöne Lichtstimmungen sorgen kön-nen. Große Metall-Laternen

sind im Handel allerdings sehr teuer. Wer handwerkliches Geschick besitzt, kann diese selbst gestalten. Laternen aus Metall und Glas lassen sich relativ einfach mit einem Elek-troschweißgerät selbst zusam-menschweißen. Windlichter kann man aus einem Metall-rohr gestalten, indem mit ei-nem Plasmaschneider Muster in das Rohr geschnitten wer-den, durch die das Licht nach außen dringt und schöne Schatten an die Wand wirft. Neben Metall sind auch Objek-te aus Ton und Keramik witte-rungsbeständig und für den Ganzjahresbalkon geeignet. Allerdings sind sie nicht bruch-sicher und können bei starkem Unwetter durch Hagelkörner zerbrechen. Nahe der Haus-wand aufgestellt, sind sie ge-schützter als direkt am Balkon-geländer.

Der Mini-Garten-Balkon Wer keinen Garten hat, ver-

misst meist die Nähe zur Na-tur, in der man von Pflanzen umgeben ist. Das ist auch auf einem Balkon möglich. Neben den typischen Blumenkästen, die man am Geländer einhängt, eignen sich für einen Ganzjah-res-Balkon Töpfe oder Kübel. Wie in einem Garten hat man mit einer Mischung aus Früh- und Spätblühern sowie immer-grünen Pflanzen das ganze Jahr seine Freude an der natür-lichen Dekoration.Bei der Bepflanzung des Ganz-jahres-Balkons kommt es sehr stark auf dessen Ausrichtung an. Süd- oder Nordlage? Wie viel Sonne bekommt er ab? Entsprechend muss man Pflan-zen wählen, die für sonnige oder eher schattige Standorte geeignet sind. Zwar müssen winterharte Pflanzen nicht zum Überwin-tern in den Keller. Trotzdem sollte man ihre Wurzeln vor Kälte schützen, indem man die Erde abdeckt und den Kübel

mit Vlies oder Jute umwickelt. Die Wurzeln sind in Töpfen oder Kübeln deutlich anfälli-ger für Frostschäden. Wenn es tagsüber zweistellige Minus-Temperaturen gibt, sollte man die Pflanzen außerdem zusätz-lich abdecken. homesolute.com

Mit Namensschildern aus Schiefer lässt sich die Vielfalt der Pflanzen gut kennzeichnen. Bild: tdx/dremel

Page 14: Zuhause 2/2016

2/2016

Liebe Mitglieder und Abonnenten,bitte beachten Sie, dass die Post Zeitungen grundsätzlich vom Service der Nachsendung ausnimmt. Haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass wir Ihnen nachträglich kein Exemplar zuschicken können.Darüber hinaus entstehen uns für nicht zustellbare Sen-dungen zusätzliche Kosten, die sich ohne großen Aufwand vermeiden lassen.Teilen Sie uns daher eine Adressenänderung möglichst frühzeitig mit – z.B. auf untenstehendem Vordruck.

PLZ - Ort

Adressenänderung ab dem Jahr 2016

14 Aktuelles

Preisindex fürdie Lebenshaltung im Februar 2016

-% in %

2010 = 100

geräte

Mitgliedsantrag

PLZ/Ort

-

JA

-

in %0

1000

Viele Eigenheimbesitzer über-legen, an ihrem Haus witte-rungsabhängige Sanierungs-vorhaben vorzunehmen. Beim Thema Dach solltes fol-gendes beachtet werden:

Abgefallene Dachziegel oder gar eindringende Feuchtigkeit sind dringende Anzeichen für fällige Dachausbesserungen. Sollten diese Arbeiten ohnehin anstehen, sollte man sich nicht nur den augenscheinlichen Mängeln widmen. Verbraucherzentralen und En-ergiesparexperten raten näm-lich dazu, im Zuge einer Dach-sanierung ein besonderes Au-genmerk auf die Dämmung zu legen. Denn die meiste Energie eines Hauses geht über das Dach verloren. Im Sommer macht sich eine mangelhafte Dämmung in Form von übermäßiger Erhit-zung ausgebauter Dachge-schosse bemerkbar. Im Winter bedeutet eine unzureichende Dämmung ein zugiges Raum-klima und vor allem einen er-höhten Heizbedarf. Dabei lassen sich mit der rich-tigen Dämmung bis zu 80 Pro-zent der Heizkosten einsparen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Dämmung sowohl gegen Kälte als auch Wärme isoliert. Es gibt also keine spe-

zifische Dämmung je nach Jahreszeit. Im Winter spart man also Heizkosten, im Som-mer kann man auf die Klima-anlage verzichten. Zudem schreibt die geltende Verordnung zur Energieein-sparung (EnEV) vor, dass bei größeren Reparaturen und baulichen Veränderungen an Außenbauteilen eine Mindest-Dämmqualität einzuhalten ist. Dass diese EnEV-Vorschriften eingehalten wurden, muss auch der ausführende Hand-werker in der sogenannten Fachunternehmer-Erklärung bestätigen.Die EnEV-Vorschriften wer-den laufend novelliert, zuletzt am 1. Mai 2014. Wer tiefer in die Materie einsteigen möchte, der findet unter: http://www.enev-online.com/enev_2014_volltext/index.htm die neuen Richtlinien im Detail Auch die Beratung durch einen unabhängigen Energieberater wird von der KfW mit einem Betrag bis zu 40 € gefördert. Nähere Informationen hierzu liefert auch das Bundesmini-sterium für Wirtschaft und En-ergie. http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Energie-effizienz/energieberatung-und-foerderung,did=649922.html

ins

Ein gutes Dach dämmt und schützt zu jeder Jahreszeit

Page 15: Zuhause 2/2016

2/2016

15Aktuelles

Fotos aus der Luft schießen. Aus Perspektiven, in die man sonst nie Einblick bekommen hätte - das können Flugdroh-nen. Das sind kleine, unbe-mannte Luftfahrzeuge, die sich vom Boden aus über eine Fern-steuerung navigieren lassen. Auch im privaten Bereich wer-den Flugdrohnen mit integrier-ter Kamera immer beliebter. Doch nicht selten fühlen sich Anwohner durch die surrenden Apparate gestört. Nicht zu Un-recht: Wer eine Drohne oder einen sogenannten Multikop-ter für den Privatgebrauch nut-zen will, muss sich an Spielre-geln halten. Man stelle sich vor: Es ist herr-licher Sonnenschein und die Familie sitzt mit Freunden am schön gedeckten Gartentisch ihres Hauses. Der Garten ist mit einer hohen Hecke umge-ben, die vor Blicken anderer schützt. Plötzlich hört man ein lautes Surren, eine Flugdrohne fliegt zwei Meter über den Köpfen hinweg und stört er-heblich. Erkennbar: an der Unterseite der Drohne ist eine Kamera installiert - offensicht-lich werden Fotos gemacht. Ist das erlaubt?

Grundsätzlich gilt Folgendes: Wer seine Drohne privat zu Sport- oder Freizeitzwecken aufsteigen lässt, braucht meist keine Genehmigung, wenn diese unter fünf Kilogramm wiegt, erklärt Malte Ohl, Ge-schäftsführer des Verbands Wohneigentum, Siedlerbund Schleswig-Holstein e. V. Der Pilot sei aber verpflichtet, sei-ne Drohne immer in direkter Sichtweite zu fliegen. In der Nähe von Flughäfen und Flug-landeplätzen ist der Flugbe-trieb grundsätzlich verboten.

Für den einen oder anderen Zeitgenossen ist es sicherlich interessant, was sein Nachbar in seiner Freizeit macht. Und mit der Flugdrohne mit Kame-ra ist es ein Leichtes, dieses herauszufinden. Es ist aber nicht zulässig. Niemand muss es hinnehmen, dass seine Pri-vatsphäre gestört wird. Erst recht ist eine Veröffentlichung der gemachten Bilder nur mit Zustimmung der abgelichteten Personen zulässig. Sollten Bilder ohne Genehmi-gung veröffentlicht werden,

stehen den Fotografierten zwei Wege offen: Sie haben die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen und zum Beispiel auf Schaden-ersatz oder auf Unterlassung zu klagen. Und sie sind auch durch das Strafrecht geschützt: Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders ge-schützten Raum (auch im offe-nen Raum eines Gartens) be-findet, unbefugt eine Bildauf-nahme herstellt und dadurch

den höchstpersönlichen Le-bensbereich der abgebildeten Person verletzt, dem droht nach § 201 a des Strafgesetz-buchs eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geld-strafe.Auch das Urheberrecht kann durch eine Veröffentlichung der Fotografie des Hauses ver-letzt werden. Kann, muss es aber nicht! Typisierte und viel-fach reproduzierte Häuser „von der Stange“ sind meist nicht urheberrechtlich ge-schützt. Aufwändigere Bauten

wie ein besonderes Architek-tenhaus unterliegen jedoch dem Urheberrecht des Archi-tekten. Der fotografierende Drohnenpilot kann sich hier auch nicht auf die sogenannte Panoramafreiheit berufen. Denn nach § 59 des Urheber-rechtsgesetzes ist es nur er-laubt, die leicht einsehbare äußere Ansicht von Bauwer-ken, die sich an öffentlichen Wegen oder Straßen befinden, als Bild zu veröffentlichen. Folglich gilt die Panoramafrei-heit nur für Fotografien, die von der Straße aus gemacht werden und nicht für Luftbild-aufnahmen.Als Eigentümer einer Flug-drohne sollte man sich über die geltenden Vorschriften infor-mieren. Denn wie heißt es so schön im Volksmund: „Un-wissenheit schützt nicht vor Strafe“.Außerdem ist unbedingt zu überprüfen, ob die Haftpflicht-versicherung das Fliegen von Drohnen umfasst. Denn Droh-nenpiloten haften für Schäden, die aus dem Flugbetrieb ent-stehen. Diese können beim Absturz einer Drohne nicht unerheblich sein. vwt

Flugdrohnen: Nachbarn beobachten ist unzulässig und für angerichtete Schäden haftet immer der Pilot

Verletzung des persönlichen Lebensraums ist strafbar:

Auch wer Erbe verprasst, kann Hartz IV beantragenDas Sozialgericht Düsseldorf gab einem 38-jährigen Kläger mit seiner Klage gegen das Jobcenter recht, welches gel-tend machte, er habe seine Hilfebedürftigkeit sozialwid-rig herbeigeführt.Der an einem Asperger-Syn-drom leidende Düsseldorfer verkaufte 2010 eine Eigen-tumswohnung für 136.000 Euro. 2012 stellt er beim Job-center den Leistungsantrag. Er würde nur noch über 4.000,00 Euro verfügen. Er habe 40.000,00 Euro für die Ein-richtung seiner Mietwohnung verbraucht und den Rest im Laufe der Zeit ausgegeben. Das Jobcenter bewilligte Grundsicherungsleistungen. Zugleich stellte es fest, dass der Kläger die ihm bewilligten Leistungen zu ersetzen habe. Er habe das ihm zur Verfügung

stehende Geld in übermäßiger Weise vermindert. Er sei nicht berechtigt gewesen, einen so hohen Lebensstandard zu pfle-gen.Das Sozialgericht Düsseldorf hob den Bescheid auf, der die Ersatzpflicht feststellte. Diese setze voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Hilfebe-dürftigkeit und der Zahlung von Leistungen an den Kläger bestehe. Der Kläger habe das Geld nicht deswegen ausgege-ben, um Bedürftigkeit zu erzie-len. Ein "luxuriöser Lebens-stil" erfülle diese Vorausset-zungen nicht. Grundsätzlich sei jeder berechtigt, mit seinem Vermögen nach eigenem Gut-dünken umzugehen.Bescheid vom 31.8.2015 - S 35 AS 257/15 - nicht rechtskräftig - justiz-nrw.

Viele Menschen kämpfen zum Monatsende damit, mit dem restlichen Geld über die Run-den zu kommen. Oft liegt es nicht am knappen Budget. Es fehlen nur Überblick und gute Einteilung. Die erschienene Broschüre von Geld und Haus-halt, dem Beratungsdienst der Sparkassen-Finanzgruppe „Das einfache Haushaltsbuch“ hilft, Einnahmen und Ausga-ben zu ordnen und den Geld-fluss zu kontrollieren. Das Besondere an diesem Buch ist, dass es mit wenig Text auskommt. Stattdessen gibt es klare Symbole und Farben und viel Platz für Eintragungen. Einfache Beispiele erleichtern den Einstieg in die persönliche Budgetplanung. Es unterstützt daher Menschen, die erstmals ihre Einnahmen und Ausgaben detailliert festhalten möchten.

Auch Menschen mit gerin-gen Deutschkenntnissen oder mit Schreib- und Leseschwä-che finden in der Broschüre eine passende Hilfestellung.Es kann kostenlos über www.geld-und-haushalt.de oder unter 030 204 55 818 bestellt werden.

Kostenloser Haushaltsplaner nicht nur für Einsteiger

FinanzgruppeBeratungsdienst Geld und Haushalt

Das einfache HaushaltsbuchRatgeber PLANUNGSHILFEN

Page 16: Zuhause 2/2016

Im Rahmen eines Eheschei-dungsverfahrens kommt es immer wieder vor, dass ein Immobilienvermögen bewer-tet werden muss, um eventuel-le Ansprüche des einen Part-ners gegen den anderen ein-schätzen zu können. Dafür fallen unter Umständen Gut-achterkosten an, die aber nicht automatisch steuerlich geltend gemacht werden können.(Finanzgericht Hessen, Akten-zeichen 13 K 985/13)Der Fall: Eine Ehefrau begehr-te von ihrem Ehemann im Zuge einer Scheidung Aus-kunftserteilung und Zahlung von Zugewinn. Die betroffene Immobilie wurde daraufhin im Auftrag des Ehemannes von einem Gutachter bewertet, was knapp 1.900 Euro kostete. Diesen Betrag machte der Steuerzahler anschließend als außergewöhnliche Belastung gegenüber dem Fiskus gel-tend. Das Finanzamt erklärte jedoch, derartige Aufwendun-gen für die Auseinanderset-zung des Vermögens anläss-lich einer Scheidung seien nicht absetzbar.Das Urteil: Die Richter des hessischen Finanzgerichts wiesen darauf hin, dass die

Einkommensteuer im bean-tragten Sinne nur dann ermä-ßigt werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläu-fig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen ähnli-cher Einkommensverhältnisse habe. Hier könne man nicht davon sprechen, dass die Auf-wendungen "zwangsläufig" entstanden seien. Der Kläger sei in diesem Verfahrensstadi-um nicht verpflichtet gewesen, ein Wertgutachten erstellen zu lassen, es sei zunächst nur um das Auskunftsersuchen der Ehefrau gegangen. LBS

2/2016

16 Recht

Außergewöhnliche Belastung:Die Ausgabe muss immer zwangsläufig entstanden seinDie Bundesregierung hat den

vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Ent-wurf eines Gesetzes zur Re-form des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kauf-rechtlichen Mängelhaftung be-schlossen.Bundesminister Heiko Maas: „Bauen hat im gesamtwirt-schaftlichen Zusammenhang eine immense Bedeutung, be-trifft aber insbesondere das Leben vieler Bürgerinnen und Bürger in existentieller Weise. Mit unserem Gesetzentwurf stärken wir die Rechte der Bauherren. Das betrifft den Vertragsabschluss und seine Vorbereitung, aber auch den Verlauf der Vertragserfüllung. Denn ein Hausbau ist nicht im-

mer im Detail planbar. Er er-streckt sich oft über längere Zeit, in der sich Wünsche und Bedürfnisse ändern können. Unser Gesetzentwurf ermög-licht es Bauherren und Unter-nehmern, hier zu einvernehm-lichen Lösungen zu kommen.“ Mit dem Gesetzentwurf wird das Werkvertragsrecht moder-nisiert und den Anforderungen von Bauvorhaben angepasst. Bislang ist es in erster Linie auf den kurzfristigen Aus-tausch von Leistung und Ge-genleistung ausgelegt, nicht jedoch auf die Durchführung eines komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauvorha-bens.Im Vordergrund steht bei den Neuregelungen der Verbrau-cherschutz. So sollen Bauun-ternehmer künftig verpflichtet sein, Verbrauchern vor Ver-

tragsschluss eine Baubeschrei-bung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanfor-derungen genügt. Dies ermöglicht Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung, und sie können die Angebote ver-schiedener Unternehmer bes-ser vergleichen. Mit Verbrauchern geschlosse-ne Bauverträge müssen zudem künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird. Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, ei-nen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Sie haben so die Möglichkeit, ihre – regelmä-ßig mit hohen finanziellen Be-lastungen einhergehende -

Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu über-denken.Wenn sich während der Bau-ausführung Wünsche und Be-dürfnisse des Bauherrn wan-deln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neu-regelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Un-ternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen. Weiterhin ist das Recht beider Vertragsparteien vorgesehen, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.Der Gesetzentwurf sieht dar-über hinaus Regelungen zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vor. Der Verkäufer kann danach im Rahmen der Nacherfüllung ge-genüber dem Käufer verpflich-tet sein, eine bereits in eine andere Sache eingebaute man-gelhafte Kaufsache auszubau-en und eine Ersatzsache einzu-bauen oder die Kosten für beides zu tragen. Dies entspricht für Kaufverträ-ge zwischen Unternehmern und Verbrauchern schon der derzeitigen Rechtspraxis; künftig soll es diesen An-spruch bei allen Kaufverträgen geben, also auch, wenn ein Unternehmer von einem ande-ren Unternehmer kauft. bmj

Regierung beschließt neues Bauvertragsrecht

Verbraucherschutz soll im Vordergrund stehen

25 Jahre Erfahrung!

Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dul-den, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmel-dern ausgestattet hat.In zwei Fällen hatte die Ver-mieterin beschlossen, den ei-genen Wohnungsbestand ein-heitlich mit Rauchwarnmel-dern auszustatten und diese zentral warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die be-klagten Mieter den Einbau mit dem Hinweis darauf abge-lehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die von den Vermietern beabsich-

tigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnis-se führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Da-durch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauch-warnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, werde ein hohes Maß an Si-cherheit gewährleistet. Dies führe zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Ver-gleich mit dem Zustand, der bereits durch den Einbau vom Mieter selbst ausgewählter Rauchwarnmelder erreicht sei. (BGH, Az.: VIII ZR 216/14, VIII ZR 290/14).

Vermieter darf eigene Rauchmelder einsetzen

Page 17: Zuhause 2/2016

Die Mutter eines Studenten darf sich gegen den Willen an-derer Mitglieder einer Studen-ten-Wohngemeinschaft (WG) nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten. Polizeibe-amte dürfen das Hausrecht der Mitbewohner zwangsweise durchsetzen, wenn die Mutter auch nach vorheriger, polizei-licher Aufforderung die Räu-me der WG nicht freiwillig verlässt.Der seinerzeit 26 Jahre alte Sohn der im Jahre 1948 gebo-renen Klägerin aus Hagen wohnte im Jahre 2012 in einer Studenten-WG in Dortmund. Während seines Urlaubs im August 2012 bat er die Kläge-rin auf die Wohnung aufzupas-sen und seine Haustiere, er hielt dort zwei kleine Katzen und ein Meerschweinchen, zu versorgen. Dies tat die Kläge-rin, indem sie sich während der Abwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung aufhielt. Ein anderer Mitbewohner der WG, seinerzeit 29 Jahre alt, widersprach dem dauernden Aufenthalt der Klägerin in der Wohnung und forderte sie auf, diese zu verlassen. Da die Klä-gerin der Aufforderung nicht nachkam, verständigte der Mitbewohner die Polizei. Nachdem zwei Polizeibeamte vor Ort geklärt hatten, dass der Mitbewohner, nicht aber die Klägerin, in der Wohnung amtlich gemeldet war, forder-ten auch sie die Klägerin zum Verlassen der Wohnung auf. Dem kam die Klägerin nicht nach, sondern versuchte ihrem zwischenzeitlich herbeigeru-fenen Ehemann, der ebenso wie sie kein Mitglied der WG war, Zutritt zur Wohnung zu verschaffen.Dies verhinderten die Polizei-beamten, indem sie die Kläge-rin an den Armen festhielten und - so die Klägerin - gegen die Wohnungstür drückten. Erst nach diesem Tumult ver-ließ die Klägerin freiwillig die Wohnung. Die Klägerin hat den Polizeieinsatz für rechts-widrig gehalten und vom Land Nordrhein-Westfalen auf-grund einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.200

Euro verlangt. Nach ihrem Vortrag hat sie bei dem Poli-zeieinsatz schmerzhafte Prel-lungen und Hämatome am Oberkörper und ihren Armen erlitten.Das Schadensersatzverlangen der Klägerin ist erfolglos ge-blieben. Der Klägerin stehe, so das Gericht, aufgrund des Po-lizeieinsatzes kein Schadens-ersatzanspruch gegen das be-klagte Land zu. Dabei könne zu Gunsten der Klägerin unter-

stellt werden, dass sie die von ihr vorgetragenen Verletzun-gen durch den Polizeieinsatz erlitten habe. Die Verletzun-gen seien jedoch nicht Folge eines amtspflichtwidrigen Handelns der Polizeibeamten. Diese hätten vielmehr recht-mäßig gehandelt. Sie seien berechtigt gewesen, gegen die Klägerin einen Platzverweis auszusprechen und diesen so-dann mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.

Von der Klägerin sei eine Stö-rung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung ausgegan-gen. Ihr dauerhafter Aufenthalt in der Wohnung habe das Hausrecht des Mitbewohners verletzt. Dieser sei berechtigt gewesen, die Klägerin aus der Wohnung zu verweisen. Der Sohn der Klägerin habe ihr zwar die Schlüssel überlassen und das Betreten der Wohnung gestatten dürfen, damit die Klägerin die Haustiere habe versorgen können. Er habe ihr aber keinen dauerhaften, sich über mehrere Tage hinziehen-den Aufenthalt in den auch gemeinschaftlich zu nutzen-den Räumen der Wohnung erlauben können. Eine studen-tische Wohngemeinschaft sei auf das Zusammenleben regel-mäßig jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Le-benssituation ausgerichtet. Neben Räumen, die ein einzel-ner allein nutze, verfüge sie über von allen Mitbewohnern gemeinsam zu nutzende Räu-me. Der dauerhafte Aufenthalt von Angehörigen einer ande-

ren Generation in diesen Räu-men sei ihr fremd. In einer Wohngemeinschaft suchten zudem ihre Mitglieder neue Mitbewohner aus. Das lasse es nicht zu, einen Mitbewohner durch seine Mutter, und sei es auch nur über einige Tage, auszutauschen.Die hinzugerufenen Polizeibe-amten hätten das durch die Klägerin dauerhaft verletzte Hausrecht des Mitbewohners durchsetzen dürfen. In den

Abendstunden des Polizeiein-satzes habe der Mitbewohner sein Hausrecht nicht selbst kurzfristig zivilrechtlich schüt-zen können. Darüber hinaus habe das Verhalten der Kläge-rin den Tatbestand des Haus-friedensbruchs erfüllt, nach-dem sie auch nach der Auffor-derung des Mitbewohners zum Verlassen der Wohnung in derselben verblieben sei.

Nachdem die Klägerin nicht bereit gewesen sei, der recht-mäßigen Anordnung der Poli-zeibeamten zum Verlassen der Wohnung Folge zu leisten, sondern sichtlich bestrebt ge-wesen sei, die Verletzung des Hausrechts durch das Einlas-sen ihres Ehemanns in die Wohnung zu intensivieren, hätten die Polizeibeamten ihr gegenüber unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung des zuvor ausgesprochenen Platz-verweises anwenden dürfen. Dieser sei auch nicht mit un-verhältnismäßigen Mitteln ausgeübt worden. Die Kläge-rin sei - dies habe ihre Anhö-rung durch den Senat ergeben - nicht durch gezieltes Einwir-ken der Beamten, sondern in dem Tumult verletzt worden, den sie infolge des Versuchs, die Wohnungstür für ihren Ehemann zu öffnen, selbst ver-ursacht habe.

Urteil OLG Hamm , 22.01.2016 (11 U 67/15) justiz.nrw

2/2016

17Recht

Die Polizei darf das Hausrecht in einer Studenten-WG auch zwangsweise gegen Verwandte durchsetzen

Kein Schmerzensgeldanspruch gegenüber das Hausrecht durchsetzende Polizeibeamte

eickhoff-dach.de

BRINGEN SIEIHR DACH AUF DEN NEUSTEN

STAND!

0234 949 07 07

NICHT JEDES DACHIST WETTERFESTWIR SANIEREN IHR DACH NACHHALTIG FÜR DEN OPTIMALEN SCHUTZ

Page 18: Zuhause 2/2016

2/2016

18 Recht

Im vorliegenden Fall stand für Mieter eines Einfamilienhau-ses aufgrund eines Arbeits-platzwechsels ein Umzug in eine andere Stadt an. Im März 2013 baten die Mieter daher um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag, der je-doch noch bis April 2015 lief – vorheriges Kündigungsrecht ausgeschlossen.Die Vermieterin war jedoch bereit, die Mieter aus dem Mietvertrag vorab zu entlas-sen, sofern sie einen geeig-neten und zumutbaren Nach-mieter stellen. Voraussetzung war, dass dieser unter anderem Erklärungen zu den Familien-verhältnissen und seiner Boni-tät abgäbe. Die Mieter durften für die Nachmietersuche auch einen Makler beauftragen, dessen Firmenschild sollte jedoch nicht am Haus ange-bracht werden.

Im Januar 2014 fanden die Mieter einen Nachmieter. Die-ser weigerte sich allerdings, die erforderlichen Erklärun-gen abzugeben. Deshalb lehn-te es die Vermieterin ab, für einen Besichtigungstermin eine Anreise von 120 km auf sich zu nehmen. Da die Mie-ter die Anforderungen an den Nachmieter für zu hoch hiel-ten, zogen sie vor Gericht.Sowohl das Amtsgericht Mül-heim an der Ruhr als auch das Landgericht Duisburg gaben dem Mieter Recht. Die Anforderungen für die Stellung eines Nachmieters seien unangemessen und der Mieter daher von der Ver-pflichtung befreit, einen Nach-mieter zu benennen. Die Ver-mieterin habe die Suche nach einem Nachmieter gezielt über Gebühr erschwert, so dass sie nicht erfüllt werden können.

Außerdem sei es widersprüch-lich, dass die Vermieterin zwar die Stellung eines Nach-mieters akzeptiere, jedoch die Suche der Mieter boykottiert habe. Dagegen legte die Ver-mieterin Revision ein.

Mit seinem Urteil vom 07. Ok-tober 2015 (VIII ZR 247/14) entschied der BGH zu Guns-ten der Vermieterin und stellte klar:Möchte ein Mieter aufgrund besonderer Umstände vor-zeitig aus einem längerfristi-gen Mietverhältnis entlassen werden, obliegt es ihm, einen geeigneten Nachmieter zu su-chen, den Vermieter über die in Frage kommende Person aufzuklären und alle notwen-digen Informationen über Zu-verlässigkeit und wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit zu beschaffen.

Laut BGH galt dies entspre-chend im vorliegenden Fall, damit sich die Vermieterin ein Bild über den potenziellen Nachmieter und seine Bonität machen könne. Die Vermie-terin müsse sich auch nicht aktiv an der Suche beteiligen. Es sei Aufgabe der Mieter, sich um Mietinteressenten zu bemühen, Besichtigungster-mine durchzuführen sowie Unterlagen über Bonität und Zuverlässigkeit anzufordern. Auch habe sich die Vermiete-rin nicht widersprüchlich ver-halten. Eine Anreise von 120 km könne sie von einer Vor-auswahl möglicher Nachmie-ter und hierzu entsprechender Informationen abhängig ma-chen. Und Werbemaßnahmen des Maklers brauche sie auf ihrem Grundstück auch nicht hinnehmen. ins

Bei Nachmietersuche wegen vorzeitigem Austritt aus dem Mietvertrag:

Vermieter kann Informationen über Zuverlässigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erwarten

Aldo GmbHCastroper Str. 192 Tel. 0234 507590

Klaus Hoeft GmbHRottstr. 37

Tel. 0234 681194

Philipps GmbH & Co KGRombacher Hütte 2 Tel. 0234 943770

S&H Ruhe Haustechnik GmbHHermannshöhe 44

Tel. 0234 9304030

Gerhard Schiwon GmbHLiebfrauenstr. 14

Tel. 0234 351059

Albert Treitz GmbHFriederikastr. 145 Tel. 0234 313231

Michael WeddingRiemker Str. 20

Tel. 0234 53663 www.fair-play-waerme-bochum.de

Heizung und Sanitär in guten Händen - mit der Leistungsmarke des Bochumer Sanitär- und Heizungshandwerks!

Martin DemmelhuberMarkstr. 265

Tel. 0234 33385551

SIE profitieren von unserer Erfahrung, unserem Wissen und unserem Service

WIR bieten Ihnen durch unseren Zusammenschluss etablierter Handwerksbetriebe ein unschlagbares Leistungsspektrum

SIE erhalten mit uns eine kostenlose Fachberatung und Betreuung vor Ort - gerne bei Ihnen Zuhause

WIR informieren Sie unabhänig über die verschiedenen Arten der Energieversorgung, etwa Öl, Gas, Pellets und alternative Systeme

IM Rahmenabkommen mit einem Deutschen Bank- institut erstellen wir für Sie ein mögliches Finanzierungs-angebot

WIR arbeiten ausschließlich mit Produkten auf dem neuesten Stand der Technik

Unsere Fachkompetenz garantiert Ihnen eine perfekte handwerkliche Ausführung

WIR kalkulieren fair!

SIE bestimmen, welchen Handwerker Sie engagieren möchten. Der persönliche Kontakt zu Ihnen ist unsüberaus wichtig.

Page 19: Zuhause 2/2016

2/2016

19Recht

- Wir

baue

n im

Bes

tand

-

1962 - 2012

Seit über 50 Jahren stehen wir im Dienst der Kunden

44795 Bochum-WeitmarWasserstr. 415 a - 417Tel. 0234 / 43 13 45

Inh. Heinz-Jürgen BischoffMaurermeisterBetriebswirt des Handwerks

PROFESSIONELL MODERNISIERENUMBAUEN INSTANDSETZEN

www.baugeschaeft-bischoff.de [email protected]

Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile

FormularklauselEine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumö-beln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn ab-gewälzten Schönheitsrepara-turlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.LG Berlin, Beschluss vom 17.11.2015 - 67 S 359/15

UnerlaubteUntervermietungIn der Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters liegt grundsätzlich auch dann eine Pflichtverletzung, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht.Eine solche Pflichtverlet-zung ist aber regelmäßig kein Grund für eine außerordentli-che Kündigung des (Haupt-)Mietverhältnisses. In der Re-gel besteht kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Unter-Untervermietung in der Person des Unter-Unter-mieters, wenn dieser für den Vermieter als Vertragspartner eines Hauptmietvertrages in Betracht kommt.OLG Dresden, Beschluss vom 30.6.2015 - 5 U 375/15

Eigenbedarfsfähigkeiteiner GbR1. Eine Gesellschaft bürgerli-chen Rechts kann grundsätz-lich keinen Eigenbedarf zu Gunsten eines ihrer Gesell-schafter oder deren Angehöri-gen geltend machen.2. Wegen Divergenz zu den Entscheidungen des BGH vom

27.6.2007. LG München I, Ur-teil 7.10.2015 - 14 S 2969/15

Fristlose Kündigung wegen BeleidigungBeleidigungen, üble Nachre-den sowie Verleumdung sind Straftaten (§§ 185-187 StGB) und damit zugleich Vertrags-verletzungen, wenn sie ge-genüber dem Vertragspartner ausgesprochen werden. Einer Abmahnung vor Aus-spruch der fristlosen Kündi-gung bedarf es nicht, wenn die von der Mieterin gegenüber Dritten/Mitmietern in Bezug auf den Vermieter gemach-ten Anschuldigungen derart massiv waren, dass dem Ver-mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann; dies gilt jedenfalls dann, wenn we-der der Vermieter noch Dritte die Mieterin zur Tätigung der Aussagen provozierten, son-dern diese die Behauptungen ohne jeglichen Anlass auf-stellte.AG München, Urteil vom 19.3.2015 - 412 C 29251/14

Hunde- und KatzenhaltungDie Einschränkung der Be-wegungsfreiheit von Tieren auf Wohngrundstücken ist aus Gründen des Zusammen-lebens häufig anzutreffen. Selbst wenn es bei Anschaf-fung der Katze eine entspre-chende Regelung noch nicht gegeben hat, musste der Tier-haltung bei Anschaffung der Katze damit rechnen, dass de-ren freies Herumlaufen durch

eine zukünftige Änderung der Hausordnung untersagt wird.LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.7.2015 - 2-09 S 11/15

Ferienwohnung im reinen WohngebietSetzt der Bebauungsplan für ein Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein "Rei-nes Wohngebiet" fest, in dem Wohngebäude und Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal bis zur vier Bet-ten zulässig sind, erlaubt dies nicht die Nutzung eines Einfa-milienhauses als Ferienwoh-nung.OVG Mecklenburg-Vor-pommern, Beschluss vom 10.6.2015 - 3 M 85/14

Tod des MietersLeitsatz: § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB erfordert für den Eintritt in das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters lediglich, dass zuvor von dem Eintritts-willigen und dem Mieter ein auf Dauer angelegter Haushalt geführt wurde; einer exklusi-ven Haushalts- oder Lebens-gemeinschaft, die keine wei-teren Bindungen gleicher Art zulässt, bedarf es nicht (hier: Vater-Sohn-ähnliches Ver-hältnis) LG Berlin, Beschluss vom 17.12.15 - 67 S 390/15

Mieterhöhung bei falscher WohnflächenangabeLeitsätze:1. Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages ge-troffene Beschaffenheitsver-einbarung zur Wohnungs-größe ist - und zwar auch bei

Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei ei-ner späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnis-sen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrecht-sprechung, zuletzt Senatsur-teil vom 8.7.2009 - VIII ZR 205/08 - NJW 2009, 2739 Rd. 10, 13 m.w.N.). Vielmehr ist jede im Wohnraummietver-trag enthaltene, von der tat-sächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächen-angabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beur-teilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maß-geblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Miet-erhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermie-teten Wohnung.2. Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnflä-che über der bis dahin von den Mietvertragsparteien ange-nommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeit-raums geltende Ausgangsmie-te der ortsüblichen Vergleichs-miete gegenüber zu stellen ist.Anm. zu BGH, Urteil vom 18.11.2015, VIII ZR 266/14 von Dr. Dietrich Beyer, RiBGH a.D. urt

Henning Schwarze - Rechtsanwalt und NotarFachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtSchlichter und Schiedsrichter für Baustreitigkeiten (SO-Bau)

Kanzlei Schwarze, Dr. Oskamp & PartnerRechtsanwaltssozietät und NotariatHuestraße 25 - 44787 BochumTel.: 0234 – 91223-0 oder 0234 – 60777 - Fax: 0234 – [email protected] - www.schwarze-oskamp.de

Page 20: Zuhause 2/2016

Die meisten Menschen, die den Auftrag zum (Aus-)Bau einer Immobilie erteilen, sind – planerisch und bautechnisch gesehen – Laien. Sie können nicht einschätzen, welche Konsequenzen be-stimmte Entscheidungen ha-ben und wissen in der Regel auch nicht, wie die Standards in diesem Gewerbe aussehen. Deswegen sind sie auf die Beratung durch Architekten, Ingenieure und Bauleiter an-gewiesen.Immer wieder kommt es noch während der Arbeiten oder nach der Abnahme zum Streit unter Auftraggebern und Dienstleistern.Die Kunden fühlen sich schlecht informiert, manchmal sogar hereingelegt. Dann müs-sen Gerichte entscheiden, was der Bauherr eigentlich alles für das von ihm bezahlte Ho-norar erwarten durfte.

Eine nicht zu unterschätzen-de Rolle im Baugeschehen spielt das Bautagebuch. In ihm sollen alle wesentlichen Einzelheiten während des Ar-beitsverlaufs beweiskräftig festgehalten werden, um spä-ter (zum Beispiel bei Rechts-streitigkeiten) über eine ent-sprechende Dokumentation zu verfügen.Führt ein Architekt kein Bau-tagebuch, obwohl er nach dem Leistungsbild der Hono-rarordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, muss er nach einer Entscheidung des Bun-desgerichtshofs (Az: VII ZR 65/10) mit Abstrichen rech-nen. Konkret wurden ihm 0,5 Prozent des Gesamthonorars gestrichen.

Allerdings ist die Dokumen-tation im Regelfall nun auch wieder nicht so wichtig, dass ihr Fehlen gleich die ganze Abnahme eines Bauprojekts durch den Kunden verhindern würde.Wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass das fehlende Tagebuch in der Gesamtschau des Projekts nur einen unwesentlichen Mangel darstellt, dann muss sich der Bauherr nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Frank-furt/Main (Az: 16 U 135/14) trotzdem der Abnahme stellen.

Alles andere wäre unverhält-nismäßig.

Der Schallschutz spielt vor al-lem bei größeren Bauvorhaben mit mehr Wohneinheiten eine bedeutende Rolle. Haben Architekt und Bauträ-ger gemeinsam beschlossen, hier zu sparen (einschalige statt zweischalige Trennwän-de zwischen zwei Reihenhäu-sern), dann kann der Käufer später auf Schadenersatz kla-gen.

Anschließend stritten die bei-den Beklagten darum, wer denn nun zahlen müsse. Der BGH (Az: VII ZR 209/11) entschied, dass der selbst fach-kundige und in die Probleme durchaus eingeweihte Bauträ-ger zwei Drittel der Summe begleichen müsse und der Ar-chitekt ein Drittel.

Von einem Architekten erwar-tet der Kunde nicht zuletzt, dass seine Planungen nicht jedes finanzielle Maß über-steigen.Schließlich verfügen die meis-ten Auftraggeber nur über ein bestimmtes Budget, das sie nicht überschreiten können. Bereits bei der Grundlagener-mittlung sollten beide Ver-tragspartner den wirtschaftli-chen Rahmen abstecken, an dem sich der Architekt dann auch orientieren muss. Tut er das nicht, dann ent-spricht seine Planung nach Überzeugung des BGH (Az: VII ZR 230/11) „nicht der vereinbarten Beschaffenheit“. Konkret hätten die Kosten

statt 400.000 Euro 750.000 Euro betragen, woraufhin der Auftraggeber gleich auf das ganze Projekt verzichtete.

Was hilft die schönste Pla-nung, wenn der Bauantrag anschließend nicht genehmi-gungsfähig ist? Nichts. Deswegen muss der Architekt stets im Auge haben, ob das von ihm ausgearbeitete Pro-jekt dauerhaft genehmigungs-fähig sein wird. Ein Bauherr und sein Archi-

tekt prozessierten bis vor den BGH (Az: VII ZR 8/10) ge-geneinander, weil ein bereits errichteter Anbau wieder hat-te abgerissen werden müssen. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Auftraggeber vom Architekten ganz deutlich auf Probleme im Zusammenhang mit der Genehmigungsfähig-keit hingewiesen werden müs-se.

Eine weitere Aufgabe des Architekten (wenn denn ver-traglich so vorgesehen) ist die Bauüberwachung.Gerichte erwarten von ihm, die beauftragten Unternehmen stichprobenartig zu überprü-fen und das Baugeschehen aktiv zu leiten. Das gehört nach Überzeugung des BGH (Az: VII ZR 49/13) zu den elementaren Pflichten. Das gelte besonders in Bereichen, die bekanntermaßen sehr man-gelanfällig seien. Gerade hier müsse der Architekt doppelt aufmerksam sein.

Häufig ist aber, trotz seiner

Fachkenntnisse, noch nicht einmal der Architekt der größ-te Experte am Bau. Er muss seinerseits wieder Fachplaner und Gutachter heranziehen, um sich Klarheit zu verschaf-fen. Trotzdem bleibt er der Gesamtverantwortliche für das Projekt. In einem Prozess vor dem OLG Naumburg (Az: 5 U 132/14) ging es um Risse in Putz und Mauerwerk, die u.a. wegen fehlender Dehnungs-fugen entstanden waren. Die Richter entschieden, der Ar-chitekt hätte hier prüfen müs-sen – wenigstens nach den Fähigkeiten, die man von ihm auf Grund seiner Ausbildung erwarten dürfe.

Bei komplizierten Bauprojek-ten, deren Schwierigkeit von vorneherein jeder einsehen konnte, verweigern sich die Gerichte einem Generalver-dacht gegenüber dem Archi-tekten.So war es auch im Zusammen-hang mit einem Bau an einer Steilküste, der später einstürz-te. Der BGH (Az: VII ZR 4/12) legte Wert darauf, dass man genau prüfen müsse, wie weit nicht der Auftraggeber bereits aus eigener Kenntnis um das Risiko hätte wissen müssen. Wenn er nämlich ge-gen die Pflicht verstoße, sich selbst vor Schaden zu bewah-ren, dann habe das ein Mitver-schulden zur Folge.

Kommt es zu Änderungen in der Planung, dann legt der Ar-chitekt das in der Regel dem Bauherrn zur Unterschrift vor – um deutlich zu machen, dass dieser auch in allen wichtigen Aspekten darüber informiert wurde.Gerichte messen einer sol-chen Erklärung große Bedeu-tung zu, wie ein Prozess vor dem OLG München (Az: 9 U 3704/11) zeigte. Die Juristen entschieden, dass der Bauherr durch seine Un-terschrift zu erkennen gegeben habe, mit den Planungsände-rungen auch einverstanden zu sein. Deswegen empfiehlt es sich, solche Vertragsänderun-gen vorher gründlich zu stu-dieren – nachher ist es meist zu spät. LBS

2/2016

20 Recht

Gerichtsurteile zum Verhältnis von Architekten/Bauherren

Page 21: Zuhause 2/2016

Bestimmt ein Erbvertrag be-reits vorhandene und auch künftige Kinder einer Erbin zu Nacherben, kann das Grund-buchamt bei der Umschrei-bung eines zum Nachlass ge-hörenden Grundstücks auf die mittlerweile 59 Jahre alte Er-bin auch im Hinblick auf eine künftige Schwangerschaft der Erbin noch auf der Aufnahme eines Nacherbenvermerks in das Grundbuch zu bestehen haben.Ein solcher Vermerk sichert zugunsten des Nacherben den Erwerb des Grundstücks bis zum Eintritt des Nacherbfalls. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2015 entschieden und damit den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Ibbenbüren bestätigt.Die 1956 geborene Beteiligte aus Münster ist die Tochter der 2015 im Alter von 89 Jah-ren verstorbenen Erblasserin aus Hörstel. 1959 schlossen Mutter und Tochter einen Erb-vertrag ab, mit dem die Mutter ihre Tochter zur Erbin einsetz-te.Zugleich bestimmten sie den Sohn der Beteiligten und für den Fall, dass die Tochter weitere leibliche Kinder be-kommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen zu Nacher-ben. Nach dem Tode der Mut-ter beantragte die Beteiligte die Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grund-stücks in Riesenbeck auf sie als Eigentümerin. Dabei versicherte sie, abgese-hen von ihrem Sohn, der auf

seine Eintragung als Nacherbe im Grundbuch verzichtet habe, keine weiteren Abkömmlin-ge zu haben. Im Grundbuch-verfahren erklärte sie zudem, auch zukünftig keine (künst-liche) Befruchtung zu planen. Mit dem angefochtenen Be-schluss wies das Grundbuch-amt den Antrag, die Beteiligte ohne Nacherbenvermerk als Eigentümerin des Grund-stücks ins Grundbuch einzu-tragen, zurück. Die zukünftige Geburt von Kindern könne - so das Grundbuchamt - nicht ausgeschlossen werden.

Die von der beteiligten Toch-ter gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes einge-legte Beschwerde ist erfolglos geblieben.Der 15. Zivilsenat des Ober-landesgerichts Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Beteiligte sei, so der Senat, nicht ohne Nacher-benvermerk als Grundstücks-eigentümerin einzutragen. Nach der erbvertraglichen Erbeinsetzung seien auch spä-ter geborene leibliche Kinder der Beteiligten als Nacherben zu berücksichtigen. Mit den im grundbuchrecht-lichen Antragsverfahren zu-lässigen Beweismitteln lasse sich nicht nachweisen, dass der Eintritt dieser Bedingung - die Geburt weiterer leibli-cher Kinder der Tochter - aus-geschlossen sei. Den Beweis könne die Beteiligte mit in dem Verfahren als Beweismit-tel grundsätzlich zugelassenen Urkunden nicht führen. Es sei auch nicht offenkundig,

dass die Beteiligte nicht mehr schwanger werden könne. Denkbar sei eine künstliche Befruchtung, die die Geburt eines leiblichen Kindes zur Folge haben könne. Nach den von der Reproduktionsmedi-zin geschaffenen Möglichkei-ten könnten heute Frauen auch jenseits der Menopause noch schwanger werden.

Die Angabe der Beteiligten, dass sie eine künstliche Be-fruchtung in Zukunft nicht plane, gebe insoweit lediglich ihre Motivationslage wieder und stelle keine dem Nachweis zugängliche Tatsache dar.

Rechtskräftiger Beschluss des OLG Hamm vom 15.12.2015 (15 W 514/15) justiz-nrw

2/2016

21Recht

Mit bisher über 80.000 erfolgreichen Sanierungen, in der ISOTEC-Gruppe, bieten wir Ihnen die Sicherheit für ein trockenes und gesundes Wohnen.

HANDWERKAUF HÖCHSTEM

NIVEAU

TEAM

Nasse Wände? Feuchter Keller?

Bobach

www.isotec-bobach.de

ISOTEC-Fachbetrieb BobachHattinger Straße 769, 44879 Bochum

02 34 - 2 98 40 98

OLG Hamm: Grundbuchamt darf annehmen, dass eine 59-jährige Frau noch schwanger werden könnte

Wer eine Wohnung mietet, der genießt dann auch einen großen Gestaltungsspielraum. Es versteht sich von selbst, dass der Mieter völlig eigen-ständig entscheiden darf, wie er seine Wohnung einrichtet und in welcher Farbe er Türen und Wände streicht. Doch die Grenze ist dann erreicht, wenn die "Außenseite" der Woh-nung betroffen ist. (Amtsge-richt Münster, Az: 8 C 488/14)Als der Eigentümer von den

Aktivitäten seines Mieters er-fuhr, gefiel ihm das gar nicht. Der Betroffene hatte die Ein-gangstüre der Wohnung an der Außenseite andersfarbig ge-strichen, so dass sie nicht mehr zum Gesamtbild des Hausflurs passte.Der Eigentümer forderte, dies unverzüglich rückgängig zu machen. Nachdem sich der Mieter nicht darauf einließ, landete der Fall vor dem zu-ständigen Amtsgericht.

Das Urteil: Der vertragsgemä-ße Gebrauch der Mietsache werde durch den Anstrich der Türe verletzt, entschied der Richter.Das Recht auf die Gestaltung eines gemieteten Objekts be-treffe "lediglich die Innenräu-me einer Wohnung“", hieß es im schriftlichen Urteil. Des-wegen musste der Beklagte die Türe erneut streichen - und zwar in der hausüblichen Far-be. LBS

Freiheit der Farbgestaltung endet an der Außentür

Page 22: Zuhause 2/2016

Der Bundesgerichtshof hat sich in vier Verfahren mit Ansprüchen von Darlehens-nehmern auf Rückzahlung von Abzugsbeträgen befasst, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kre-ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darle-hensverträgen in Höhe von je-weils 4 % des Darlehensnenn-betrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Abzugsbeträge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Die Klagen aller Darlehens-nehmer waren in den Tatsa-cheninstanzen erfolglos. Der XI. Zivilsenat hat die Re-visionen der Darlehensnehmer in den drei Fällen zurückge-wiesen, in denen die Darle-hensverträge vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. In dem Verfahren, dem ein nach diesem Tag abgeschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, ist das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen worden, damit fehlende tatsächliche Feststel-lungen zur Anwendung neuer Regelungen des Verbraucher-darlehensrechts nachgeholt werden können.

In dem Verfahren XI ZR 454/14 ist in den zwischen den klagenden Darlehensneh-mern und dem Kreditinstitut geschlossenen Darlehensver-trag folgende streitige Klausel über Abzugsbeträge einbezo-gen worden:"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Die-ses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfest-schreibung u. 2,0 % Bearbei-tungsgebühr."Die Darlehensnehmer halten diese Klausel für unwirksam. Die Revision der Darlehens-nehmer gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung des Abzugsbetrags war erfolg-

los. Den klagenden Darlehens-nehmern steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugs-betrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die strei-tige Klausel wirksam ist.Die streitige Klausel enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungs-gebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufge-teilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprü-fung sind.Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingeräumte Mög-lichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung

findet, jederzeit während der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgel-tung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfällig-keitsentschädigung zahlen zu müssen (Risikoprämie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese somit zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehens-nennbetrages – bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkont-rolle unterliegt.Soweit die Klausel darüber hi-naus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % vorsieht, handelt es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenab-rede. Denn mit der Bearbei-tungsgebühr wird Aufwand bepreist, der keine Sonderleis-tung betrifft, sondern der Be-schaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ord-nungsgemäßen Vertragserfül-lung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem be-klagten Kreditinstitut entstan-den ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändert an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.

Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskon-trolle stand, da sie die Darle-hensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessen-abwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glau-ben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt. Bei der Abwägung war auf die mit den Förderbedingun-gen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapital-marktes vergeben wurde, son-dern um die zweckgebundene Gewährung besonders günsti-ger Mittel zur Förderung wirt-schaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt

Teil der vorgegebenen Förder-bedingungen ist. Die Gewäh-rung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Ver-folgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Förder-maßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vor-teilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Markt-bedingungen geht bei der ge-botenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu er-hebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.

Nach diesen Grundsätzen hat der XI. Zivilsenat auch die Revisionen der Darlehensneh-mer in den weiteren Verfahren XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 zurückgewiesen, da in die dort geschlossenen Darlehensver-träge sachlich vergleichbare Klauseln einbezogen waren.

In dem Verfahren XI ZR 96/15 hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgeho-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der diesem Verfahren zu Grunde liegende

Darlehensvertrag wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucher-kreditrichtlinie am 11. Juni 2010 geschlossen. Nach dem dabei neu einge-führten § 500 Abs. 2 BGB ist ein Darlehensnehmer berech-tigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdar-lehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die von ihm im ungünstigsten Fall gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGBzu zahlende Vorfäl-ligkeitsentschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahl-ten Betrags nicht überschrei-ten und ist damit stets gerin-ger als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags. Danach würde die Klausel bei der Bepreisung des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschä-digung zu Lasten des Klägers von § 502 Abs. 1 BGB ab-weichen und unterläge gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskon-trolle.Da zudem gemäß § 511 Satz 1 BGB von den genannten gesetzlichen Regelungen bei einem Verbraucherdarlehen nicht zum Nachteil des Ver-brauchers abgewichen werden darf, würde die streitige Klau-sel den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre damit im Rahmen des im Revisionsverfahren zu unter-stellenden Verbraucherdarle-hensvertrages unwirksam.Da das Berufungsgericht aber keine tatsächlichen Feststel-lungen dazu getroffen hat, ob der vorliegende Darlehensver-trag ein Verbraucherdarlehen darstellt, kann nicht abschlie-ßend beurteilt werden, ob die § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind. Deswegen war das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen.Urteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14 - XI ZR 63/15- XI ZR 73/15- XI ZR 96/15

2/2016

22 Recht

BGH zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei (KfW-)Förderdarlehen:

Keine Abweichung zu Lasten des Verbrauchers erlaubt

Interessenabwägung muss auf den mit Förderbedingungen verfolgten Zweck abstellen

Page 23: Zuhause 2/2016

Der für das Bankrecht zustän-dige XI. Zivilsenat des Bun-desgerichtshofs hat im Febru-ar d. J. in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbrau-cherschutzverbandes entschie-den, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarle-hensverträgen erteilten Wi-derrufsinformationen in An-spruch genommen wurden.

Der Kläger hat geltend ge-macht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinfor-mationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem bean-standet, dass die Information mit Ankreuzoptionen verse-hene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch wer-de vom Inhalt der Information abgelenkt.Die Revisionen des Klägers

gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren er-folglos.Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtanga-ben zum Widerrufsrecht be-steht.Nach dem zu diesem Zeit-punkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbrau-cherkreditrichtlinie eingeführ-ten Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständ-lich sein, ohne dass damit de-ren Hervorhebung angeordnet wird.Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Ar-tikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB.Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die

Erlangung der Gesetzlich-keitsfiktion durch die freiwil-lige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschie-den, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Ge-staltung einer formularmäßi-gen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehens-

vertrag nicht entgegenstehen.Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14LG Ulm - Urteil vom 17. Juli 2013 - 10 O 33/13 KfHOLG Stuttgart - Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13undUrteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15LG Stuttgart - Urteil vom 26. Mai 2014 - 44 O 7/14 KfHOLG Stuttgart - Urteil vom 5. Februar 2015 - 2 U 81/14

2/2016

23Recht

Wenn Trinkwasser mit Legio-nellen befallen ist, dann kann das für Menschen, die damit in Kontakt kommen, zu ernst-haften gesundheitlichen Prob-lemen führen – zum Beispiel zu schweren Entzündungen der Atemwege. Wegen einer solchen Erkrankung war ein älterer Mann ins Krankenhaus gebracht worden, wo er später starb.Seine Tochter forderte als Er-bin über 20.000 Euro Scha-denersatz und Schmerzensgeld vom ehemaligen Vermieter ih-res Vaters. Er habe sich nicht ausreichend um eine Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen gekümmert, weswegen die Bakterien aufgetreten seien und der Vater überhaupt erst erkrankt. So lautete der Vor-wurf im Zivilprozess. Tatsächlich erwarten Gesetz-

geber und Rechtsprechung von den Eigentümern von Mi-etobjekten, dass sie auf Legi-onellenbefall achten. Das gilt ausdrücklich seit der entspre-chenden Änderung der Trink-wasserverordnung im Jahr

2011, war aber auch schon zu-vor im Rahmen der Verkehrs-sicherungspflicht nötig. Vor Gericht stritten Toch-ter und Vermieter darum, ob überhaupt eine Kausalität (Verursachungskette zwischen

Legionellenbefall des Lei-tungswassers und Erkrankung des Mieters) nachzuweisen sei.Der Bundesgerichtshof be-zeichnete es im konkreten Fall als „eher fernliegend“, dass der Verstorbene sich die Krankheit an einem anderen Ort als in seiner Wohnung zugezogen habe, zumal hier ein spezieller Erregertyp so-wohl beim Vater als auch in der Wasserversorgung seines Mietshauses aufgetreten sei. Mit dieser höchstrichterlichen Einschätzung im Hinblick auf Kausalität sowie die Berech-tigung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das neu ent-scheiden muss. (Bundesgerichtshof, Akten-zeichen VIII ZR 161/14) LBS

Legionellen im Trinkwasser: Erkrankung des Mieters kann Schadensersatzanspruch zur Folge haben

Verbraucherdarlehensvertrag: Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht hervorgehoben werden

Page 24: Zuhause 2/2016

2/2016

24 Recht

Schweißfachbetriebnach DIN EN 1090

SchweißkonstruktionenStahl-Anbaubalkone

Eigenhändiges oder notariel-les Testament? Der Gesetz-geber hat grundsätzlich beide Möglichkeiten eröffnet. Auf den ersten Blick erscheint die eigenhändige Errichtung ver-lockend: das Testament ist schnell verfasst und besondere Kosten sind nicht ersichtlich. Dieser Gedanke greift jedoch in vielen Fällen zu kurz. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass gute Gründe für die Errichtung eines notariellen Testaments sprechen:

Individuelle BeratungBei der Beurkundung eines notariellen Testaments ist die fachkundige Beratung inbe-griffen. Der Notar wird zu-nächst die individuellen Be-dürfnisse und Wünsche des Testierenden klären. Er wird über rechtliche Gestaltungs-möglichkeiten informieren, deren Folge- und Nebenwir-

kungen erläutern und den letz-ten Willen gesetzeskonform und rechtssicher formulieren. Dadurch ist gewährleistet, dass im Erbfall Irrtümer bei der Auslegung des Testaments vermieden werden.

Feststellung der Testier- und GeschäftsfähigkeitDer Notar ist verpflichtet, sei-ne Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblas-sers in der Niederschrift zu vermerken. Gerade bei hoch-betagten Erblassern hilft dies, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Testaments zu vermeiden

Amtliche Registrierung Das notarielle Testament ist beim Zentralen Testaments-register zu registrieren und unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung zu ver-

bringen. Dadurch ist sicherge-stellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.

Mehr GestaltungsspielraumStatt des Testaments kann vor dem Notar ein Erbvertrag geschlossen werden. Ein we-sentlicher Unterschied zum gemeinschaftlichen Testa-ment besteht darin, dass der Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden kann, sondern auch die Einbindung weiterer Personen ermöglicht (z. B. den Partner einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft, die Kinder). Der Erbvertrag erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit an-deren vertraglichen Abreden (z. B. Ehevertrag, Unterhalt, Verpflegung des Erblassers) und eröffnet so einen größeren Gestaltungsspielraum.

Ersparnis von FolgekostenWer sein Testament hand-schriftlich verfasst, spart zwar die Notargebühren. In der Re-gel werden die Kosten aber nur auf die Erben verlagert. Diese sind bei einem handschriftli-chen Testament gezwungen, einen gebührenpflichtigen Erbschein zu beantragen. Das notarielle Testament macht die Erteilung eines Erbscheins in der Regel entbehrlich. Zur Berichtigung des Grund-buchs oder als Legitimati-onsnachweis gegenüber einer Bank genügt üblicherweise die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungs-niederschrift. Insbesondere dann, wenn der Nachlass das Vermögen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über-steigt, fährt man mit einem notariellen Testament unterm Strich sogar günstiger. BNotK

Gute Gründe für ein notariell beurkundetes Testament

Die Ausstellung eines Spar-briefs auf die Lebensgefähr-tin ist eine sog. unbenannte Zuwendung und keine Schen-kung, wenn sie der Ausgestal-tung und Erhaltung der nichte-helichen Lebensgemeinschaft dienen soll. In dem vom Bun-desgerichtshof entschiedenen Fall lebten der Kläger und die inzwischen verstorbene Be-klagte seit 2003 zusammen. Kurz vor einer geplanten Eu-ropareise im Mai 2007 teilte der Kläger einen auf ihn lau-tenden Sparbrief über 50.000 Euro hälftig auf und ließ eines der neuen Papiere über 25.000 Euro auf die Beklagte ausstel-len. Im Oktober 2008 trennten sich die Parteien. Der Kläger

verlangt nun von der Nach-lasspflegerin der Beklagten Rückzahlung der inzwischen auf dem Konto der Beklag-ten gutgeschriebenen 25.000 Euro. Mit Erfolg: Gegen eine unbenannte Zuwendung spre-che nicht, dass der Sparbrief die Beklagte für den Fall des Todes des Klägers absichern sollte. Denn der Kläger habe mit der Zuwendung die Soli-darität der Parteien auch über seinen Tod hinaus bekräftigen wollen. Mit dem Auszug der Beklagten aus der gemeinsa-men Wohnung sei die Grund-lage der Zuwendung entfallen. Der Kläger habe darum einen Anspruch auf Rückzahlung (Az.: X ZR 135/11).

Lebensgefährte kann Sparbrief zurückfordern

Versicherungen haften bei mangelhafter BeratungDas OLG Hamm hat entschie-den, dass Versicherungsver-treter verpflichtet sind, gerade ältere Versicherungsnehmer über die langfristigen und evtl. auch nachteiligen Folgen eines Wechsels von der ge-setzlichen zur privaten Kran-kenversicherung aufzuklären. Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers kön-nen ausgelöst werden. In dem vorliegenden Fall verurteilte das Gericht einen Versiche-rungsvertreter und seine Ver-sicherungsgesellschaft, einen Selbstständigen wirtschaftlich so zu stellen, als sei er nicht in die private Krankenversiche-rung gewechselt.Ein Wechsel von der gesetz-lichen in die private Kranken-versicherung kann eine gute Entscheidung sein. Anders im vorliegenden Fall eines Selbstständigen. Er ließ sich von einem Versicherungsver-treter beraten, war damals 56 Jahre alt und immer gesetz-lich krankenversichert. Aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung erwartete er nur eine recht niedrige Rente. Nen-nenswerte Altersrückstellun-gen konnte er mit seinen 56

Jahren zukünftig nicht mehr aufbauen und damit bestand die Gefahr von erheblichen Prämiensteigerungen.In der gesetzlichen KV hät-te er aufgrund der niedrigen Rentenbezüge auch niedrigere Beiträge zahlen müssen. Bei der voraussichtlichen Ein-kommenssituation wären das ungefähr 90 Euro monatlich gewesen - die private Kran-kenversicherung hingegen hätte voraussichtlich mehrere 100 Euro mehr gekostet. Im Verfahren konnte der Be-klagte nicht belegen, seinen Kunden über diese Aspekte zutreffend aufgeklärt zu ha-ben.Der Vertragsabschluss hätte sich für den Kläger wirtschaft-lich nachteilig ausgewirkt, so das OLG Hamm. Der Versi-cherungsvertreter und die Ge-sellschaft wurden verpflichtet, Schadensersatz zu leisten und zwar in der Form, dass der Kläger wirtschaftlich durch den Wechsel in die private Krankenversicherung nicht schlechter gestellt sein wird, als wäre er in der gesetzlichen Krankenversicherung verblie-ben. BStZ

Page 25: Zuhause 2/2016

...aber für den Rest gibt es uns:

von Häusern und Grundstücken

eigentum nach den Grundsätzen des Wohnungseigentumsrechts

Wohnungen und Grundstücken

Abwicklung von Haus-, Wohnungs- und Grundstücksverkäufen

Hausverwaltung/Immobilien:96127-23 (Frau Wiese)96127-26 (Frau Hiller) Wohnungseigentumsverwaltung:

96127-21 (Frau Schneider)96127-25 (Herr Reit)96127-27 (Frau Reusch)

Haus+Grundeigentümer

Bochum GmbH

...ein starker Partner an Ihrer Seite

Es gibt Häuser und Grundstücke, die kann man nicht verkaufen und nicht verwalten...

2/2016

25Recht

Es ist schon sehr verlockend: Auf einem Zettel ein paar Zah-len ankreuzen, einen kleinen Einsatz zahlen und Millionen Euro gewinnen. Wer aus Zufall oder Glück Geld gewinnt – wie es beim Lotto der Fall ist –, muss den Gewinn nicht versteuern. Da-rüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.Spielgewinne sind steuerfrei, so die Information der Ar-beitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zu den Spielgewin-nen zählten Wettgewinne und Gewinne aus Lotterien. Voraussetzung dafür ist, dass kein Leistungs- und Gegen-leistungsverhältnis zwischen dem Spieler und demjenigen besteht, der das Geld zahlt.Wann die Gewinne steuerfrei sind, wird besonders dann deutlich, wenn man solche (Ausnahme-)Fälle betrach-tet, in denen Spielgewinne doch versteuert werden müs-sen. In einem dieser seltenen Fälle hat am 16.9.2015 der Bundesfinanzhof (BFH) ent-

schieden (AZ: X R 43/12). Es ging darum, ob und wie die Einnahmen aus einem Turnierpokerspiel versteuert werden müssen. Die Richter entschieden im zu beurteilen-den Fall, dass die Preisgelder aus dem Turnier nicht als reine Gewinnspielgewinne gezählt werden konnten, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern waren. Denn bei einem Pokerturnier in den Va-rianten „Texas Hold´em“ und „Omaha“ geht es den Richtern zufolge keineswegs nur um Zufall und Glück, es spielen auch Geschicklichkeit und Er-fahrung eine Rolle.Wichtig ist allerdings: Wer das gewonnene Geld anlegt – egal, ob man es durch eigene Leistung oder als Lottogewinn erhalten hat – muss im Rah-men der Geldanlage mögli-cherweise Steuern zahlen. Investiert man seinen Gewinn zum Beispiel in ein Mehrfa-milienhaus, Aktien oder ein Unternehmen, müssen die Einkünfte daraus natürlich versteuert werden.

Lottogewinne müssen nicht versteuert werdenIn Deutschland nimmt die

Zahl gemeinnütziger Stiftun-gen zu. Damit soll nicht nur zu Lebzeiten, sondern über den Tod hinaus Gutes getan werden, denn eine Stiftung ist „auf ewig“ angelegt. Damit sie ihren Zweck verwirklichen kann, muss sie über ausrei-chendes Vermögen verfügen. Nach deutschem Recht dür-fen grundsätzlich nur die Er-träge aus dem Vermögen für den Stiftungszweck verwen-det werden. Hier beginnt das Problem: Historisch niedrige Zinsen führen zu wegbrechen-den Erträgen. Anlagen wie deutsche Staatsanleihen oder Pfandbriefe brachten früher Zinsen von 5 oder 6 % und mehr. Heute liegt die Rendite zehnjähriger Bundesanleihen bei etwa 0,3 %, kürzerlaufen-de Staatspapiere kommen so-gar auf eine Negativrendite! Mit solchen Anleihen können Stiftungen also keine Erträge mehr erzielen. Spekulative Anlagen sind verwehrt, da das Kapital sicher angelegt wer-den muss. Um den Ansprü-chen von Stiftungen nachzu-kommen, bieten immer mehr

Fondsgesellschaften auf die Bedürfnisse von Stiftungen zugeschnittene Investment-fonds an. Im Prinzip handelt es sich dabei um Mischfonds, die einen Teil Aktien beimi-schen, da Aktien auf Dauer die höchsten Renditen bieten und durch ihre Dividenden-zahlungen regelmäßig Erträ-ge ausschütten können. Diese „Stiftungsfonds“ streben nach einem Kompromiss zwischen Kapitalsicherheit und attrak-tiven regelmäßigen Ausschüt-tungen. Bisher durchaus mit Erfolg.Private Anleger können Antei-le an diesen „Stiftungsfonds“ als ganz normale Geldanlage bei div. Fondsgesellschaf-ten erwerben. Wie Anteile an Mischfonds oder Aktienfonds können sie jederzeit verkauft werden, manche gelten auch als mündelsicher. In Zeiten extrem magerer Zinsen kön-nen die meisten Stiftungsfonds für langfristig auf Sicherheit und regelmäßige Erträge aus-gerichtete Sparer und Anleger interessant sein. Wichtig: Auf Kosten achten, die ausgewie-sen werden müssen. BVDB

Geldanlage Stiftungsfonds

Page 26: Zuhause 2/2016

Bei der Erbschaftsteuer wir-ken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich fest-gesetzt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Ok-tober 2015 II R 46/13 unter Aufgabe früherer Rechtspre-chung entschieden.

Im Streitfall hatte eine Erb-lasserin Zinsen aus in Luxem-burg angelegtem Kapitalver-mögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuer-hinterziehung gegenüber dem Finanzamt (FA) auf. Das FA setzte die Einkom-mensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechts-nachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zu-grunde.Dies führte im Ergebnis zu ei-ner zu niedrigen Einkommen-steuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, son-dern die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteu-ersteuerschuld als Nachlass-verbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nach-lassverbindlichkeit an. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des Klägers.Demgegenüber hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.Nach dem Urteil des BFH mindert sich der steuerpflich-tige Erwerb des Erben ent-sprechend dem sog. Berei-cherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schul-den (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erb-schaftsteuer- und Schenkung-steuergesetzes).Dies erfordert eine wirtschaft-liche Belastung des Erben. Bei Steuerschulden des Erblassers ist diese im Allgemeinen ge-geben, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueran-sprüche grundsätzlich auch

festsetzen. Anders ist es aber, wenn wie bei einer Steuerhin-terziehung davon auszugehen ist, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nach dem Urteil des BFH jetzt nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinter-zogene Steuer später auch tat-sächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprin-zip sei es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinter-ziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindernd zu berück-sichtigen.Demgegenüber ist der BFH früher davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Be-lastung im Hinterziehungs-fall auch gegeben sei, wenn der Erbe das zuständige FA zeitnah über die Steuerange-legenheit unterrichtet (BFH-Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97). Hieran hält der BFH jetzt nicht mehr fest.

Bund, Länder und Kommunen wollen in diesem Jahr insge-samt weniger Schulden ma-chen. Der Bund plant sogar, das dritte Jahr in Folge ohne Neu-verschuldung auszukommen. Dies ist vor dem Hintergrund historisch hoher Steuereinnah-men auch geboten, betont der Bund der Steuerzahler.Mit Blick auf die in den Kern-haushalten kalkulierten Netto-kreditaufnahmen kritisiert der Verband diejenigen Bundes-länder, die weiter mit neuen Schulden planen. Zudem wird bei den Kommunen seit Jah-ren ein Schuldenzuwachs vor allem über Kassenkredite und in den Schattenhaushalten re-gistriert.Im Einzelnen:Nach BdSt-Berechnungen planen die Länder eine Netto-kreditaufnahme in Höhe von insgesamt 4,4 Milliarden Euro

in diesem Jahr. Da aber vier Bundesländer insgesamt 803 Millionen Euro tilgen, bleibt eine Neuverschuldung in Höhe von 3,6 Milliarden Euro für die Berechnung der BdSt-Schul-denuhr. Das entspricht einem rechnerischen Zuwachs von 115 Euro pro Sekunde – aller-dings statt zuvor 165 Euro. Noch im Vorjahr hatten die Länder mit neuen Krediten von 5,1 Milliarden Euro ge-rechnet, die in diesem Um-fang voraussichtlich nicht in Anspruch genommen werden mussten. Aktuell beträgt der gesamte Schuldenberg von Bund, Ländern und Kommu-nen mehr als 2.000 Milliarden Euro. Jetzt müssen sich die Defizitländer anstrengen, da-mit ihnen schnellstmöglich die Nullverschuldung gelingt, die laut Schuldenbremse ab 2020 vorgeschrieben ist.

2/2016

26 Finanzen

Hiermit ermächtige ich Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. widerruflich ab dem die Beiträge von nachstehendem Konto abzubuchen:

Name des Kreditinstituts

Ort des KreditinstitutsPLZ

Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht ausweist, besteht seitens deskontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Einen eventuell bestehenden Dauerauftrag zur Überweisung der Beiträge habe ich löschen lassen.

__________________________________________ __________________________Name des Mitglieds Mitglieds-Nr.______________________________________________________________________ Anschrift__________________________________________ _________________________Ort/Datum Unterschrift

Einzugsermächtigung

IBAN: DE

BIC:

Bund der Steuerzahler - Schuldenuhr tickt langsamer

Hat der Erblasser Steuern hinterzogen:

Steuerschulden werden nureingeschränkt berücksichtigt

Page 27: Zuhause 2/2016

2/2016

27Finanzen

Eine Bausparkasse kann ei-nen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag ver-einbarten Zinsen entgehen. Das hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.12.2015 beschlossen und damit das erstinstanzliche Ur-teil des LG Münster bestätigt.Der Kläger hatte bei der be-klagten Bausparkasse aus Münster im Jahre 1991 einen Bausparvertrag mit einer Bau-sparsumme von 44.000 DM (22.496,42 Euro) abgeschlos-sen. Nach den Vertragsbedin-gungen der Bausparkasse war das vom Kläger angesparte Bausparguthaben jährlich mit 3 % zu verzinsen. Die Bedin-gungen sahen weiter vor, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen durfte, solange der Bausparer seine vertrag-lichen Pflichten erfüllt. Ende des Jahre 1997 lagen die im Vertrag vereinbarten Zutei-lungsvoraussetzungen vor.

In der Folgezeit nahm der Kläger kein Bauspardarlehen in Anspruch. Ende des Jahres 2014 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 30.06.2015 unter Hinweis auf § 489 BGB. Diese zwingende gesetzliche Vorschrift sieht vor, dass ein Darlehensnehmer einen Dar-lehensvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren seit dem vollständigen Empfang des

Darlehens mit sechsmonati-ger Frist kündigen kann. Nach dem Ausspruch der Kündi-gung haben die Parteien über deren Wirksamkeit gestritten. Der Kläger hat Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung der Beklagten den Bauspar-vertrag nicht beendet hat.Die Feststellungsklage ist er-folglos geblieben. Das Ober-landesgericht Hamm hat ent-schieden, dass die Beklagte den Bausparvertrag der Partei-en zum 30.06.2015 wirksam gekündigt hat.

Der Beklagten habe, so der Senat, das in § 489 BGB ge-regelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers zugestan-den. Der Bausparvertrag sei ein Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass die Bau-sparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des BausparDarlehens ihre jewei-ligen Rollen als Darlehens-geber und Darlehensnehmer tauschten. In der Ansparpha-

se sei daher die Bausparkasse Darlehensnehmerin. Die Vor-aussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gegeben. Der Bausparvertrag der Par-teien habe einen gebundenen Sollzins vorgesehen und sei unter Einhaltung der gesetz-lichen Frist gekündigt wor-den. Der von der Vorschrift vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehensvaluta stehe in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleich. Die Norm wolle einen Interessenausgleich schaffen und den Darlehensnehmer vor

überlangen Bindungen an fest-gelegte Zinssätze schützen. Sie gelte auch für Bauspar-kassen in der Ansparphase. Das sei interessengerecht. Bei Bausparverträgen sei auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abzustellen, weil - mangels Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Bauspar-Dar-lehens - die Höhe des von der Bausparkasse in der Anspar-phase entgegenzunehmenden Darlehensbetrages nicht fest-gelegt sei. Mit dem Eintritt der Zutei-lungsreife liege es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehen kündige und die Vo-raussetzungen für die Valutie-rung seines BausparDarlehens schaffe.Die Bausparbedingungen der Beklagten könnten das gesetz-liche Kündigungsrecht nicht ausschließen, weil die gesetz-liche Bestimmung zwingen-des Recht sei. Beschluss OLG Hamm vom 30.12.2015 (31 U 191/15)

justiz-nrw

Bausparkasse kann zuteilungsreifen Bausparvertrag wegen Zinsersparnis mit sechsmonatiger Frist kündigen

Vollständiger Empfang der Darlehensvaluta steht im Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleich

Steuerzahlerbund fordert Anpassung der FreibeträgeLeise, still und heimlich kom-men auch 2016 Mehrbelastun-gen auf die Steuerzahler zu. Die Politik muss dafür keine Steuererhöhungen beschließen, sondern sie tut einfach nichts und kassiert. In der Einkommensteuer sor-gen verschiedene Pauschalen und Freibeträge dazu, dass die Bemessungsgrundlage, also das "zu versteuernde Einkom-men" vermindert und dadurch die Steuerlast reduziert wird. Zum Beispiel durch Arbeit-nehmer-Pauschbeträge, Entfer-nungspauschalen oder durch den Sparer-Pauschbetrag.

Um den schleichenden Anstieg der Steuerbelastungen zu ver-hindern, müssten diese Beträge jedoch stets auf den aktuellen Stand gebracht werden. Ge-schieht dies nicht, werden die Pauschalen und Freibeträge Jahr für Jahr durch die Inflation entwertet.In den letzten Jahren wurden allerdings nur wenige Pau-schalen und Freibeträge auf ein angemessenes Niveau an-gehoben. Beim Grund- und Kinderfreibetrag ist eine re-gelmäßige Fortschreibung ver-fassungsrechtlich geboten, bei den meisten anderen Steuer-

beträgen kann die Politik aber frei entscheiden. Leider bleibt sie meist untätig oder spielt auf Zeit.Der 2004 eingeführte Entlas-tungsbetrag für Alleinziehen-de blieb 11 Jahre unverändert, bevor endlich eine Erhöhung beschlossen wurde. Leider kei-ne Seltenheit. Die letzte An-passung für die Pauschalen für das häusliche Arbeitszimmer (1.250,- Euro) geschah z.B. 1996, die Entfernungspauscha-le (0,30 Euro) 2004, der Behin-dertenpauschbetrag (310-3.700 Euro) erfuhr seine letzte An-passung im Jahre 1975! Und

die Werbungskostenpauschale für sonstige Einkünfte (z. B. Renten) wurden 1955 letzt-malig auf 102 Euro angepasst. Hätte die Politik lediglich die aufgelaufene Inflation ausge-glichen, stünden ganz andere Beträge zur Debatte bzw. zum Abzug. Der Bund der Steuerzahler fordert von der Politik, dass in 2016 sämtliche Pauschalen und Freibeträge auf den Prüfstand kommen und auf ein zeitge-mäßes Niveau angehoben und dann stetig an die Inflationsrate angepasst werden. BStZ

Page 28: Zuhause 2/2016

2/2016

28 Steuern/Finanzen

Das Sparbuch ist immer noch der Klassiker bei Sparern. Auch Gerichte beschäftigen sich mit dem Thema:

Legt ein Bankkunde ein Spar-buch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, so muss die Bank das Guthaben auszah-len oder beweisen, dass sie dies in der Vergangenheit bereits getan hat. Ein Bausparer hat-te im Jahr 1971 ein Sparbuch eröffnet und zur Sicherheit für einen Kredit an seine Bauspar-kasse übergeben. Obgleich das Darlehen schon 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst im Jahre 2005 zurück. Der ver-langte nun die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rd. 8.000 Euro. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufge-löst und das Guthaben erhalten. Dies ergebe sich aus internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in unvollständiger Form vorlegen konnte.

Das Landgericht wies die Kla-ge in erster Instanz ab, weil es dem Geldinstitut nach so vie-len Jahren praktisch unmöglich sei, den Nachweis einer Aus-zahlung des Guthabens zu füh-ren. Stattdessen hätte der Klä-ger beweisen sollen, dass er das Geld noch nicht erhalten hatte. Die Berufung des Bankkun-den war allerdings erfolgreich. Die Richter betonen im Urteil, dass das Sparbuch im Rechts-verkehr grundsätzlich den vol-len Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringt. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Da die Bank nicht beweisen konnte, dass das Guthaben ohne Vorla-ge eines Sparbuchs oder unter Vorlage eines Ersatzsparbuchs ausgezahlt wurde, wurde die Bank zur Zahlung des ausge-wiesenen Guthabens verurteilt (OLG Celle, Az.: 3 U 39/08).

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Wer eine neue Woh-nung mietet, ärgert sich häufig

über die zu entrichtende Miet-kaution. Selbstverständlich ist diese als Sicherheit für den Ver-mieter notwendig und somit auch gerechtfertigt. Allerdings sollten Mieter darauf achten, dass ihre Kaution auf einem ausgewiesenen Sonderkonto angelegt wird. Geschieht dies nämlich nicht und das Geld ist entweder bar übergeben wor-den oder direkt auf das Konto des Vermieters eingegangen, ist es im Falle der Vermieterin-solvenz futsch, entschied der BGH. Neben dem Sonderkonto kann auch eine Bankbürgschaft oder ein selbst angelegtes und an den Vermieter verpfändetes Sparbuch als Mietsicherheit dienen, wenn der Vermieter damit einverstanden ist (BGH, Az.: IX ZR 132/06).

Bescheidenheit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr! Der Satz hat bis heute nichts von seiner Gültigkeit eingebüßt. Das lernte auch der Lieblingsneffe und Erbe einer recht betuchten verstorbenen Dame. Sie hatte ihm per „Ver-

fügung für den Todesfall“ alle Rechte aus ihren Sparbüchern bei einer Sparkasse übertragen. Darüber hinaus schrieb sie ih-rem Neffen auf, wer aus der Familie wie viel von den ins-gesamt 120.000 Euro Erspar-nissen erhalten sollte, ließ aber eine Nichte und einen anderen Neffen unberücksichtigt. Der bescheidene Lieblingsneffe verteilte das geerbte Geld und bedachte auch die beiden nicht benannten Verwandten. So viel Uneigennützigkeit war dem Finanzamt wohl bisher noch nicht untergekommen. Die Beamten forderten vom Lieb-lingsneffen die gesamte Erb-schaftssteuer, also ca. 17.000 Euro. Da sein eigener Anteil aber nur 13.500 Euro betrug, hatte der Bundesfinanzhof ein Einsehen. Er muss nur versteu-ern, was er auch bekommen hat. Letztendlich glaubten die Richter ihm, dass die Tante vor ihrem seligen Dahinschei-den die Verteilung der Gelder an die übrigen Verwandten gewollt hatte (BFH, Az.: II R 8/07).

ARAG

Wissenswertes rund um den Klassiker "Sparbuch"

Abgabe von Steuererklärungen: Fristen beachtenDen 31. Mai 2016 sollten sich Steuerzahler im Kalender markieren: An diesem letzten Dienstag im Mai endet die re-guläre Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015. Das geht aus einem Verwal-tungsschreiben des Bundesfi-nanzministeriums hervor. Für die meisten Bürger wird an diesem Tag also die Steuerer-klärung fällig. Wird eine Ein-kommensteuererklärung nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt Verspätungszu-schläge verlangen. Grund genug, rechtzeitig mit den Vorarbeiten wie dem Sor-tieren der Belege, zu beginnen. Wir sagen, wer jetzt aktiv wer-den sollte:

Der Abga-betermin 31. Mai gilt bei Ar-

beitnehmern nur, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkom-mensteuererklärung abzuge-ben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei mehreren Arbeitge-bern gleichzeitig gearbeitet wurde, ein Freibetrag bewilligt wurde, zum Beispiel für einen langen Fahrweg zur Arbeit, Lohnersatzleistungen, wie bei-spielsweise das Elterngeld oder Krankengeld bezogen wurden oder bei einem Ehepartner der Arbeitslohn mit Steuerklasse V, VI oder dem Faktorverfah-ren besteuert wurde. Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, können Arbeitneh-mer freiwillig eine Steuererklä-rung abgeben. Dies lohnt sich vor allem, wenn eine Steuer-rückerstattung winkt.

Für diese so genannte Antrags-veranlagung gilt allerdings eine vierjährige Abgabefrist, so dass die Einkommensteuer-erklärung 2015 in diesem Fall noch bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden kann.

Selbstständige sind grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklä-rung beim Finanzamt einzurei-chen. Auch für sie gilt der 31. Mai als Stichtag.

Auch viele Renten-empfänger sind inzwischen verpflichtet, eine Einkommen-steuererklärung einzureichen. Ob eine Abgabepflicht besteht, hängt von der Höhe der Brutto-rente und dem Jahr des Renten-beginns ab. Die Faustformel: Je früher der Rentenbeginn, desto mehr Ren-te kann steuerfrei vereinnahmt

werden. Für Rentenempfänger gilt ebenfalls die Abgabefrist 31. Mai. Senioren sollten daher rechtzeitig prüfen, ob sie eine Steuererklärung einreichen müssen.

Steuer-zahler, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuerer-klärung abzugeben aber den Abgabetermin nicht einhal-ten können, sollten bei ihrem Finanzamt rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen – schriftlich. Wird die Einkom-mensteuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuer-hilfeverein erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Dezember 2016. Da dies aber ein Samstag ist, muss die Erklärung frühestens am Mon-tag, 2. Januar 2017, beim Fi-nanzamt eingehen. BStZ

Möchten auch Sie mit Ihrer Anzeige oder einer Beilage unsere Leser erreichen: Wir helfen gerne weiter.

Medienbüro Franken 0234 - 920020

Beilagenhinweis:Dieser Ausgabe ist eine

Werbung der Firma Hydro Chemie INT GmbH

aus Oer-Erkenschwick beigefügt

Page 29: Zuhause 2/2016

2/2016

29Steuern/Finanzen

Der für das Bankrecht zustän-dige XI. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 gelten-den Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberech-nung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensge-ber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzei-tig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Gel-tendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses ver-langten Vorfälligkeitsentschä-digung aus.Die beklagte Kreissparkas-se gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natür-lichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdar-lehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grund-schuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darle-hensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bür-gerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kün-digte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zah-lungsverzugs der Darlehens-nehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und be-gehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangs-vollstreckung in das Grund-stück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse - ohne Anweisung der Darlehensneh-mer - die verlangte Vorfällig-keitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich aber deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.Die u.a. auf Rückzahlung die-ses Betrags nebst Zinsen ge-richtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils zur Zah-lung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei

waren im Wesentlichen folgen-de Überlegungen maßgeblich:Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Fra-ge, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbrau-cherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darle-hensnehmers anstelle des Ver-zögerungsschadens eine Vor-fälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungs-schadens verlangen kann, wird

vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10. Juni 2010 gelten-den Fassung nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit sei-ner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschulde-ten Betrag mit dem dort festge-legten Verzugszinssatz zu ver-zinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine ande-re Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht ent-nehmen. Dafür sprechen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Nach der Gesetzes-begründung sollte "der Ver-zugszins nach Schadensersatz-gesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Ver-tragszins grundsätzlich ausge-schlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgänger-norm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmög-lichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zu-führen. Zugleich sollte mit der Festle-gung der Höhe des Verzugs-zinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wer-den, die Höhe der Mehraufwen-dungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung wür-de indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsbe-rechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündi-gung bestehenden Zahlungs-

rückstände eine Vorfälligkeits-entschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfällig-keitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Ver-tragszins beruht, das vornehm-liche Ziel des Gesetzgebers verfehlt, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Scha-densberechnung nach Wirk-samwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen.

Soweit damit - was bereits ge-gen die Vorgängerregelung ein-gewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucherdar-lehensgeschäfts eine Besser-stellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein soll-te, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürger-liche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungs-

gesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass ge-sehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungs-bereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardar-lehensverträge ausgedehnt hat.

Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15LG Stuttgart - Urteil vom 12. August 2014 - 21 O 830/13OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Februar 2015 - 9 U 153/14

* § 497 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensver-träge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen hö-heren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nach-weisen.

Vorzeitige Kündigung des Verbraucherdarlehens bei Zahlungsverzug:

Bundesgerichtshof verneint Vorfälligkeitsentschädigung

Die Zinsberechnung muss einfach und praktikabel für den Darlehensnehmer sein

S c h ö n e n e u e

F e n s t e r w e l tDer Mensch hat Recht auf Ruhe und Geborgenheit. Unsere Qualitäts-Fenster schirmen Sie sicher gegen Störungen von außen, Lärm und Kälte ab – und schenken Ihnen ein echtes Wohlfühl-Zuhause.

Pauly Fenster + Türen GmbHRuhrallee 16 · 45525 HattingenTel. 02324 68691-0www.pauly-fenster.de

Besuchen Sie unsere Ausstellung

Page 30: Zuhause 2/2016

2/2016

30 Steuern/Finanzen

Hausanschrift Viktoriastr. 63, 44787 BochumPostanschrift Postfach 101104, 44711 BochumAnmeldung/Terminvereinbarung 0234 / 96127-10Fax 0234 / 96127-44e-mail [email protected] www.hausundbochum.de

Mo -Do 8.00 - 13.00 und 14.00 - 16.00 UhrFr 8.00 - 12.30 Uhr

Mo - Fr 10.00 - 12.00 UhrMo - Do 14.00 - 16.00 Uhr

Mo - Fr 9.00 bis 12.30 Uhr 0234 / 96127-99

Neue Mitgliedschaften / Änderung vonMitgliedsdaten / BeitragsangelegenheitenFrau Suhsek 96127-10Frau Spillmann 96127-10

Terminvereinbarung Rechtsberatung 96127-10

Betriebskostenabrechnungen/KostenmietberechnungenHerr Rohrbeck 96127-33Frau Buderus 96127-14

Terminvereinbarung Steuern 96127-18

Hausanschrift Viktoriastr. 63, 44787 Bochum Postanschrift Postfach 101104, 44711 BochumTelefonvermittlung 96127-0Fax 96127-44

Rechnungswesen / Mietenbuchhaltung / BetriebskostenabrechnungenFrau Wiese 96127-23Frau Hiller 96127-26

VermietungenHerr Melamuds 96127-22

Technik / Instandhaltung / ReparaturannahmeHerr Heimann 96127-24oder per eMail: [email protected]

Immobilienvermittlungdiv. Sachbearbeiter 96127-21

Wirtschaftspläne / Abrechnungen / Kontoführung /Korrespondenz / InstandsetzungFrau Schneider 96127-21Herr Reit 96127-25Frau Reusch 96127-27oder per eMail: [email protected]

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder na-hezu ausschließlich für betrieb-liche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hier-für insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. So der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27. Juli 2015 - GrS 1/14).Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahres-steuergesetz 1996 eingeführ-te Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betrieb-liche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mit-telpunkt der gesamten betrieb-lichen oder beruflichen Betäti-gung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG-).In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde lie-genden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohn-raum, der zu 60 % zur Erzie-lung von Einnahmen aus Ver-mietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Ver-mietung und Verpachtung ab-ziehbar sind.Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzge-bungsmotive ausdrücklich an den Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahe-zu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Diese Auslegung dient nach Auffassung des BFH dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwal-tungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind die-se Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Woh-nung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die dar-in enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinaus-gehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstä-ben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nut-zungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Le-bensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht ge-währleistet.Die vom BFH abgelehnte Auf-teilung steht in Übereinstim-mung mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672. Danach sind Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/betriebli-chen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeit-anteile der Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeutung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine allgemeinen Grund-sätzen vorgehende Spezialre-gelung ist.Offenlassen konnte der Große Senat daher die vom X. Senat des BFH aufgeworfene Fra-ge, ob es sich bei derartigen Aufwendungen mangels ob-jektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.Geklärt ist dagegen, dass Auf-wendungen für eine sog. „Ar-beitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen möglich

Page 31: Zuhause 2/2016

HIER HILFTMAN SICH.

BochumFritz Ziesak GmbH & Co. KG

Wallbaumweg 53 - 75Tel. 02 34/92 66-0

OberhausenF. W. Ziesak GmbH & Co. KG

Mülheimer Straße 25Tel. 02 08/43 77-0

www.ziesak.de

Page 32: Zuhause 2/2016

sparkasse-bochum.de

Wohlfühlenist einfach.

von11-16 Uhrgeöffnet!

23.+24. AprilImmobilia 2016

Die größte Präsentation des lokalen Immobilienmarktes auf dem Dr.-Ruer-Platz.

Wenn Sie auf die indivi-

duelle Beratung von allen

Experten rund um‘s

Wohnen bauen können.

Immo 210x297+.pdf 1 16.03.16 09:28