Zuhause 4/2015

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Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer K 10669 F seit 1880 MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIK WARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST Internet: www.mielke- service.de medienbüro franken presse l werbung l internet 22. Jahrgang • Nr. 4 • Juli/August 2015 44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0 mobil +49.(0)172 2869490 www.medienm8.de [email protected] Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87 In diesem Heft: Letzte Hauptversammlung: Dr. Ehrhardt nahm Abschied FI-Schalter schützen uns bei Stromunfällen Legionellengefahr: Vermieter in der Pflicht Gerichtsurteile zu Wellness in der Wohnung Eisenbahmuseum wird zum Premiumobjekt Marco Oettinghaus l Marthastraße 2 (Am Stadtpark) 44791 Bochum l Ruf 0234/58 11 22 l Fax 0234/58 11 60 www.oettinghaus-immobilien.de l Mail [email protected]

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Das überparteiliche Magazin für Haus- und Grundeigentümer

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1Aktuelles

Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer

K 10669 F

seit 1880

Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13

MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIKWARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST

Internet:www.mielke-

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22. Jahrgang • Nr. 4 • Juli/August 2015

44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0

mobil +49.(0)172 2869490www.medienm8.de

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Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87

In diesem Heft:Letzte Hauptversammlung:

Dr. Ehrhardt nahm Abschied

FI-Schalter schützen uns bei Stromunfällen

Legionellengefahr:Vermieter in der Pflicht

Gerichtsurteile zu Wellness in der Wohnung

Eisenbahmuseum wird zum Premiumobjekt

Marco Oettinghaus l Marthastraße 2 (Am Stadtpark)44791 Bochum l Ruf 0234/58 11 22 l Fax 0234/58 11 60www.oettinghaus-immobilien.de l Mail [email protected]

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Es war einmal: die Fleischtomate.

Die Fleischtomate ist ein eher possierliches Gemüse. Sie stammt aus der Familie der Nachtschattengewächse und wurde – in ihrer wilden Form – schon von den Azteken angebaut. Die zivilisierte Fleischtomate lässt sich durchaus vielseitig verwenden: Ob im Salat oder in mediterranen Fleisch-gerichten, sie fühlt sich überall zu Hause.

Wegen ihrer wilden Vorfahren können al-lerdings einzelne Exemplare aus der Art schlagen, oft hervorgerufen durch nicht-artgerechte Entsorgung. In diesem Fall sind Fleischtomaten, wie abgebildet, nur schwer berechenbar.

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Es war einmal: die Fleischtomate.

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kürzlich wurde bekannt gegeben, dass die Stadt Bochum ihre Kredite in Schweizer Franken in den kommenden vier Jahren zurückzahlen will und insoweit einen Verlust von über 70 Mio. Euro verwirk-lichen muss.

Hintergrund ist die mit der Aufhebung der Bindung des Franken an den Euro durch die schweizerische Nationalbank am 15.1.2015 einhergehende erhebliche Verschlechterung des Kurses des Euro gegenüber dem Schweizer Franken.

Dabei schien es zunächst eine gute Idee zu sein, Darlehen in Schweizer Franken aufzunehmen. Ein niedriges Zinsniveau zusammen mit einem scheinbar gesicher-ten Wechselkurs lockte so manchen Käm-merer, so auch den Finanzdezernenten Dr. Manfred Busch unserer Stadt Bochum.So verkündete Dr. Busch in der WAZ vom 22.8.2008 nicht ohne Stolz, dass mit der Aufnahme von Krediten in Schweizer Franken Anfang 2008 die Stadt Bochum einen finanziellen Erfolg von bis dahin etwa 1,1 Mio. Euro verbuchen konnte.

Wie leider so oft bei derartigen Spekula-tionen folgt nach anfänglichen Erfolgen schlussendlich ein böses Erwachen in Form eines großen finanziellen Verlustes. Verlierer ist hier am Ende nicht unser Fi-nanzdezernent, sondern wir Bürger unse-rer Stadt Bochum.

Denken Sie daran, wenn Sie künftig mit weiter steigenden Gebühren und Steuern der Stadt Bochum belastet werden.

Übrigens, die Verantwortlichen unserer Stadt hätten Anfang 2008 durchaus an-ders entscheiden können.Der Verkauf der RWE-Aktien bei einem Kurswert von über 100,-- €/Aktie hätte die damalige Schuldenlast von etwa 1,2 Mrd. Euro nahezu halbiert.Aktuell steht der RWE-Kurs noch bei etwa 20,-- €/Aktie.Wie man hieraus sieht, muss sich im Um-gang mit fremden Geldern durch die Ver-antwortlichen unserer Stadt zum Wohle ihrer Bürger einiges ändern. Aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Verehrte Mitglieder und Freunde von Haus+GrundeigentümerBochum,

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Herausgeber: Haus+Grundeigentümer Bochum GmbH Viktoriastr. 63 • 44789 Bochum Ruf: (0234) 96127-0 • Fax: (0234) 9612744www.hausundbochum.de • eMail [email protected]: Rechtsanwalt Erwin KöhlerVerlag: Medienbüro Franken • Hauptstr. 146 • 44892 Bochum Ruf: (0234) 920020 • Fax 9200219 • eMail [email protected]

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ZUHAUSE ist das informative Magazin für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Das Magazin erscheint im 22. Jahrgang und wird zweimonatlich herausgegeben. Der Verkaufspreis be-trägt 4 Euro. Der Bezugs preis ist im Mit glieds beitrag der ange-schlossenen Vereine enthalten. Ein Jahres abonnement inkl. Porto kostet 27 Euro. Bei Nichtbelieferung ohne Ver schul den des Ver-lages besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen weder Her-ausgeber noch Verlag eine Haftung. Namentlich ge kenn zeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Nachdruck – auch auszugsweise - nur mit schriftlicher Genehmi-gung des Verlages.

Titelfoto: Ruhr-Uni - Natur+Wissenschaft - Eberhard Franken

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Inhalt

Impressum

Nachrichten aus BochumDr. Ehrhardt nahm Abschied von Haus+Grundeigentümer 4Eisenbahnmuseum wird zum Premiumobjekt 7Gaspreissenkung im Herbst 7

Aktuelle Informationen

Mehrheit würde Immobilie erneut kaufen 13FI-Schalter schützen bei Stromunfällen 17Legionellen: Vermieter sind immer in der Pflicht 19Mieter müssen Einbau von Rauchwarnmelder dulden 21Wenn der Geldautomat die Kreditkarte nicht auswirft 27

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Blumen und Buchgeschenke – nicht nur von den Vorstands-kolleginnen und -kollegen - gab es bei der Jahreshauptver-sammlung von Haus+Grund-

eigentümer Bochum e.V. in der Stadtpark-Gastronomie für Dr. Jürgen Ehrhardt, der nach über zwei Jahrzehnten als Vor-sitzender am Mittwochabend

im großen Saal seine letzte Hauptversammlung leitete. Zum Auftakt der Versamm-lung zog der scheidende Vor-sitzende seine ganz persönli-che Bilanz. Er empfinde durchaus Genugtuung darüber, sagte er, „dass ich den verjüng-ten Vorstand und die Ge-schäftsführung in Bestbeset-zung hinterlasse.“ Dr. Ehrhardt verwies darauf, dass der Mit-gliederstand des Vereins eine

Höchstmarke erreicht habe. Und dies trotz laufend rück-gängiger Einwohnerzahlen un-serer Stadt.Der Vorsitzende erinnerte sich, dass es in seiner Zeit kei-ne Entlassungen gegeben habe – „lediglich zwei Mal wegen Unregelmäßigkeiten.“ Und er erinnerte daran, wie man - aus Kostengründen - aus dem Dachverband Haus und Grund Deutschland ausgeschieden

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Dr. Jürgen Ehrhardt hinterlässt nach zwei JahrzehntenHaus+Grundeigentümer Bochum e.V. „im Bestzustand“

Der Vorsitzende verlässt die Kommandobrücke des Traditionsvereins - Nachfolger ist Jörg Ehrhardt

Der neue Vorstand und der langjährige Vorsitzende (von links): Daniela Land, Urte Meermann, Dr. Jürgen Ehrhardt (scheidet aus), der neue Schriftführer Gregor Drüppel, Gabriela Schreinert und der neue Vorsitzende Jörg Ehrhardt. Fotos(4): Eberhard Franken

Seinen Jahresbericht 2014 trug Geschäftsführer Erwin Köhler persönlich vor. Er dankte auch für die vielen Genesungswünsche.

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Bochum

war. Fortan gab es das neue Mitgliedermagazin „Zuhause in Bochum“, das seit der „ers-ten Stunde“ von Geschäfts-führer Erwin Köhler und Eber-hard Franken vom Medienbü-ro Franken erstellt wird. An beide ging ein Dankeschön von Dr. Ehrhardt.Dr. Ehrhardt erinnerte an die Zeit, als noch einfache Schreib-maschinen im Einsatz waren und daran, dass „kurz vor mei-ner Wahl zum Vorsitzenden ein Telefaxgerät angeschafft wurde, welches die Arbeit enorm erleichterte.“ Inzwi-schen gibt es Emails und die Kommunikation nach innen wie nach außen ist noch einmal schneller geworden – und man ist nicht nur bei der Digitali-sierung auf dem neuesten Stand. Denn Dr. Ehrhardt war es auch, der den Abriss des nicht mehr zeitgemäßen Bürohauses an der Viktoriastraße 63 sowie den Neubau an gleicher Stelle forciert hatte. Von dem Kredit, den man für die Immobilie auf-

genommen habe, so Dr. Ehr-hardt, sei schon ein großer Teil getilgt. „In sieben Jahren“, so teilte er den anwesenden Mit-gliedern mit, „wird unser Kre-dit bis auf einen geringen An-teil abbezahlt sein.“Die Versammlung beschloss bei einer Gegenstimme eine sehr moderate Anhebung der Jahresbeiträge. Mit diesen Mehreinnahmen könne nun eine weitere, dringend benö-tigte Beratungskraft eingestellt werden. Die Beiträge steigen ab 1. Januar 2016 von 84 auf 96 Euro (Haus), von 72 auf 84 (Eigentumswohnung) - und für jedes weitere Objekt von 10 auf 18 Euro. „Dies ist die ers-te Erhöhung nach fünf Jahren“, erläuterte Dr. Ehrhardt die Steigerung. "Und davor hatten wir in der Tat zehn Jahre keine Erhöhung.“Zwischenzeitlich hatte auch Geschäftsführer Erwin Köhler, der längere Zeit krank war, seinen Bericht abgegeben. Er dankte für die zahlreichen Ge-nesungswünsche, die ihn er-

reicht hatten. Manch einer hatte nicht damit gerechnet, dass Köhler doch noch früh genug fit werden würde, um an der Jahreshaupt-versammlung teilnehmen zu können. Umso mehr freuten sich alle, dass ein genesener Mann ans Rednerpult trat.Die letzten Amtshandlungen von Dr. Ehrhardt waren schließlich seine sehr dezidier-ten Ausführungen und Infor-mationen zu den jüngsten, meist vermieterfeindlichen Entscheidungen des Bundes-gerichtshofes. „Die werfen uns Vermietern“, sagte er, „ja schon traditionell laufend Knüppel zwischen die Beine.“Manchem Anwesenden war völlig neu, dass eine Besichti-gung der vermieteten Woh-nung nur noch bei besonderem Anlass verlangt werden kann.

§ 13 des Grundgesetzes schützt die Wohnung. Interessant auch, dass der Mieter keinen Anspruch mehr auf das An-bringen einer Parabolantenne hat, sofern er über einen funk-tionierenden Internetanschluss verfügt. „Hier kann sogar ver-langt werden“, so Dr. Ehrhardt, „dass bestehende Antennen entfernt werden.“ Die Nachfolge für die Kom-mandobrücke des rund 5.000 Mitglieder starken Bochumer Traditionsvereins regelte der Vorstand noch kurz vor Er-scheinen dieses Heftes: Die Vorstandsmitglieder wählten Rechtsanwalt Jörg Ehrhardt. Der Bochumer Diplom-Öko-nom Gregor Drüppel, von der Versammlung einstimmig als neues Mitglied des Vorstands bestimmt, wurde zum Schrift-führer gewählt. ef

Blumen für den scheidenden Vorsitzenden Dr. Jürgen Ehr-hardt gab es (im linken Bild) von seiner Stellvertreterin Daniela Land (links) und Ge-schäftsführerin Dr. Stephanie Vornholz. Das Bild unten zeigt Dr. Ehrhardt bei seiner persönlichen Bilanz.

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Die Stadt Bochum lässt neuer-dings in drei Anliegerstraßen die Gehwege durch die Um-weltservice Bochum GmbH reinigen. Vorher hatten das die Anwoh-ner selbst erledigt. Die Neure-gelung und diedamit verbun-denen Kosten haben bei den Bürgern für Ärger gesorgt.Das Beispiel wirft Fragen auf, was Grundstückseigentümer in vergleichbaren Fällen un-ternehmen können. Der Bund der Steuerzahler NRW empfiehlt folgendes Vorgehen, wenn Bürger Rei-nigungsarbeiten selbst erledi-gen wollen:Zunächst einmal sollten die Anlieger in der Straßenreini-gungssatzung überprüfen, wer in ihrer Straße welche Reini-gungsleistung erbringt. Es gibt Straßen, die täglich gereinigt werden, andere nur einmal in der Woche. Auch bei den Gehwegen gibt es un-

terschiedliche Regelungen. Gerade in ruhigen Anlieger-straßen ist es üblich, dass die Reinigung auf die Anwohner übertragen wird. Eine Blick in die Reinigungs-protokolle kann helfen heraus-zufinden, wann wo gereinigt wurde.Wollen nun Bürger Reini-gungsleistungen selbst über-nehmen, sollten sich die Anwohner einer Straße vor-ab einigen und sich dann an ihre Stadt wenden. Es bietet sich das Verfahren nach § 24 Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit den entspre-chenden Regelungen in der Hauptsatzung an. Konkret sollten dann also die Bürger den Sachverhalt in ihrer Anlie-gerstraße gegenüber dem Rat dokumentieren und schildern und die Forderung aufstellen, dass beispielsweise die Geh-wegreinigung auf die Bürger übertragen wird. BStZ

Gehwege selber reinigen und Kosten sparen

Dortmund (idr). Der erste edle Tropfen aus Dortmund ist in der Flasche: Die Emscherge-nossenschaft hat den ersten seit dem Mittelalter in Dortmund angebauten Wein gekeltert und abgefüllt. "Neues Emschertal – Phoenix 2014" heißt der tro-ckene Weißwein, der im Rah-men eines Weinanbau-Experi-ments am Phoenix See entstan-den ist.Der Weinberg der Emscherge-nossenschaft entstand 2012 auf drei Flächen mit jeweils 50 Quadratmetern an den Ufern der renaturierten Emscher. An-gepflanzt wurden 99 Rebstö-cke der Sorte Phoenix. Der Testanbau sollte zeigen, wie

der Klimawandel sich aus-wirkt.Die Ergebnisse zeigen, dass der Weinanbau in der Metro-pole Ruhr tatsächlich möglich ist. Rund 90 Kilo an Trauben wurden im dritten Jahr geern-tet, rund 35 Liter Rebensaft wurden gekeltert. Der Wasser-verband erwägt nun sogar, den Weinanbau unter den Aspek-ten Urban Gardening und Grünflächengestaltung auf weitere Teile des Emscher-Laufes auszuweiten.Die Weinflaschen werden vor-aussichtlich im August im Rahmen eines Charity-Events unter das Volk gebracht.Infos unter www.eglv.de

Erster Weißwein aus dem Neuen Emschertal abgefüllt

Frank Thiel tritt zum 1. Okto-ber die Nachfolge von Bernd Wilmert als Kaufmännischer Geschäftsführer der Stadtwer-ke Bochum Holding GmbH an. Der Aufsichtsrat wählte den bisherigen Vertriebsgeschäfts-führer und Leiter der Unter-nehmensentwicklung der Stadtwerke Bochum zum Kaufmännischen Geschäfts-führer. Bernd Wilmert stand fast 23 Jahre lang an der Spit-ze des Unternehmens und ging am 30. Juni in den Ruhestand. Thiel (49) ist seit 2012 Ge-schäftsführer der Stadtwerke Bochum GmbH, der Vertriebs-gesellschaft der Stadtwerke Bochum Gruppe. Bereits seit 1997 leitete er - neben anderen Funktionen im Unternehmen - die Abteilung Unternehmens-entwicklung. In den Jahren 1985 bis 1988 absolvierte Frank Thiel eine Ausbildung

als Industriekaufmann bei den Stadtwerken Bochum und im Anschluss ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum, das er 1994 abschloss. Der ge-bürtige Herner ist verheiratet und hat zwei Kinder. In neuer Funktion als Kauf-männischer Geschäftsführer wird Frank Thiel mit Dietmar Spohn, dem Technischen Ge-schäftsführer der Stadtwerke Bochum Holding GmbH, zu-sammenarbeiten. Seine Aufga-ben als Vertriebsgeschäftsfüh-rer führt Thiel in Personaluni-on weiter. Bernd Wilmert verabschiedet sich in einen besonders ak-tiven Ruhestand: Er wird ab Herbst an der Ruhr-Uni ein Geschichtsstudium beginnen. Zeitgleich beginnt übrigens seine Tochter Hanna Sophie ihr Psychologiestudium. swef

Dietmar Spohn, Frank Thiel und Bernd Wilmert (von links) nach der Wahl. Foto: Stadtwerke Bochum

Ruheständler Wilmertstudiert jetzt Geschichte

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7Bochum

Auch in diesem Jahr haben unsere Leser wieder die Mög-lichkeit das Gutscheinbuch zum Vorteilspreis zu bekom-men. Es ist ab sofort und bis zum 28.2.2017 gültig!Unter der gebührenfreien Be-stellhotline 0800/22665600 oder online unter: www.gut-scheinbuch.de ist es zum Preis von 11,95 Euro (statt 22,95 Euro) zu bekommen. Anzugeben ist der Code GSB-Vorteil.Achtung: Die Versandkosten entfallen ab einer Bestellung von drei Büchern. Ansonsten werden 3,95 Euro in Rech-nung gestellt.

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diesmal auch 28 Onlinegut-scheine namhafter Anbieter wie Bücher.de, Doc-Morris, Lampenwelt und viele mehr. Auch hier können Rabatte ge-nutzt werden.

Großer Bahnhof im Eisen-bahnmuseum Bochum: Der Bund fördert die Sammlung historischer Lokomotiven und Waggons als eines von insge-samt 21 deutschen Premium-projekten. Drei Millionen Euro fließen bis 2017 in den Stand-ort an der Ruhr. Lars-Christian Uhlig vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor-schung im Bundesamt für Bau-wesen und Raumordnung überreichte Oberbürgermeiste-rin Dr. Ottilie Scholz die „Pre-miumplakette“ für das Haus. Alle Gäste freuten sie sich über die Entwicklung, die mit der Fördersumme endlich möglich wird: Ein Eingangsgebäude mit Museumsshop und Aus-stellungsfläche soll entstehen. Davor soll sich der künftige Parkplatz erstrecken. Es gibt eine europaweite Ausschrei-bung für den Architektenwett-bewerb. Aus 21 Beiträgen soll der Siegerentwurf gekürt wer-den. „Heute ist für mich ein Ernte-Dank-Fest“, strahlte Dr. Wolfgang Fiegenbaum, Vor-stand der Stiftung Eisenbahn-Museum. Auch Ulrich Carow, Bereichsleiter Umwelt beim Regionalverband Ruhr (RVR), freute sich, „endlich ein Ver-sprechen einlösen zu können“. So stünden die Verhandlungen zum Ankauf des Museums-grundstücks mit Gleisan-schluss endlich kurz vor dem Abschluss. „Jedes Jahr hatten wir dies in den RVR-Haushalt eingebracht, verteidigt und ge-sagt, es wird schon werden“, erinnerte er an die Anstrengun-gen, die Entwicklungen des Eisenbahnmuseums aufs rich-

tige Gleis zu setzen. Wie sich der Standort zukünf-tig seinen Besuchern präsen-tieren möchte, machte Stif-tungsvorstand Dr. Wolfgang Fiegenbaum deutlich: „Mittel-fristig möchten wir über die reine Ausstellung von Loko-motiven und Wagen hinausge-hen.“ Als erstes Beispiel zeig-te er seinen Gästen den detail-getreu restaurierten Salon-schlafwagen von 1937, den Adolf Hitler für die Reichsre-gierung bauen ließ und mit dem auf späteren Dienstreisen u. a. Theodor Heuss, Walter Scheel, Königin Elisabeth II. und der Schah von Persien durch Deutschland rollten. Willy Brandt nutzte ihn als ei-ner der Letzten für seine Fahrt nach Erfurt zu den gesamtdeut-schen Gesprächen. Requisiten – original und nachgebildet – illustrieren den Reisegrund der berühmten Fahrgäste. Dieses Konzept will das Haus mittelfristig Zug um Zug umsetzen.Geschichtliche Jahreszahlen und politische Fakten haben die ehrenamtlichen Mitarbeiter des Eisenbahnmuseums auf kleinen Bannern neben techni-schen Zugdaten in unzähligen Arbeitsstunden zusammenge-tragen. „Die Frage, wie sich das Mu-seum weiterentwickeln kann, hat sich ja immer wieder ge-stellt“, blickte auch Oberbür-germeisterin Dr. Ottilie Scholz zurück. „Die Förderung als national bedeutendes Premi-umprojekt durch den Bund ist nun ein schöner Schritt nach vorne.“

Das Eisenbahnmuseumwird zum Premiumprojekt

Gutschein-Schlemmerbuch wieder zum Vorteilspreis

„Bezogen auf das schwierige Gesamtumfeld und die völlig unkoordinierte Energiewende haben die Stadtwerke Bochum das vergangene Geschäftsjahr durchaus erfolgreich gemei-stert“, erklärte Bernd Wilmert in seiner letzten Bilanzpresse-konferenz als Sprecher der Geschäftsführung der Stadt-werke Bochum. „In unserem Kerngeschäft, der Versorgung der Bürger mit Strom, Gas, Wasser und Wärme, waren wir trotz witterungsbedingter Ab-satzrückgänge erfolgreich. Auch die Finanzbeteiligungen tragen zu dem robusten Unter-nehmensergebnis bei.“Die Umsatzerlöse stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Die Stadtwerke Bochum Hol-ding GmbH erzielte im ver-gangenen Geschäftsjahr Um-satzerlöse in Höhe von knapp 93,6 Mio. Euro. Die Vertriebs-gesellschaft, die Stadtwerke Bochum GmbH, erzielte in 2014 Umsatzerlöse in Höhe von 488,1 Mio. Euro. Der Um-satz der Netzgesellschaft, der Stadtwerke Bochum Netz GmbH, belief sich auf 150,9

Mio. Euro, wobei diese Um-satzerlöse im Wesentlichen durch Betrieb und Bewirt-schaftung der Strom-, Gas- und Wassernetze erzielt wor-den sind„Unsere Gewinne bleiben in der Stadt. Wir haben die Ge-winnabführung an die Stadt Bochum nicht nur in der gefor-derten Höhe von 47 Mio. Euro geleistet, sondern sogar auf 66 Mio. Euro erhöht“, berichtete Wilmert. „Damit stellen wir den Anteilseigner von den Verlusten aus der Wertberich-tigung der RWE-Aktien frei. Die Wertberichtigung in Höhe von 57 Mio. Euro werden die Stadtwerke Bochum – verteilt auf mehrere Jahre – aus eige-ner Kraft stemmen." Neuerdings gibt es einen Live-Chat, über den Kunden direkt und unmittelbar mit den Bera-tern online in Kontakt treten können. Und zum Abschied kündigte Wilmert noch Gutes für alle Gaskunden an: Im Herbst werden die Gaspreise gesenkt. Bei Strom und Was-ser garantiert man Preisstabili-tät bis Ende Dezember 2015.

Gewinnabführung erhöht- Gaspreis sinkt im Herbst

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Ein Keller ist nicht unbedingt der Ort, an dem man sich be-sonders wohlfühlt. Gerade in den warmen Sommermonaten ist es hier oft muffig und feucht, es riecht unangenehm, und häufig bildet sich an eini-gen Stellen sogar Schimmel. Wer denkt da nicht: "Ordent-lich durchlüften!" und reißt die Fenster auf. Doch genau das

macht das Problem noch schlimmer. Warum?Warme Luft kondensiert an kühlen Körpern. Das haben Sie bestimmt auch schon erlebt: Wenn Sie beispielsweise eine Flasche Mineralwasser aus dem Kühlschrank holen, wird die Flasche mit der Zeit außen feucht. Die warme Luft schwitzt sich an der kalten Fla-

sche ab, das heißt, sie konden-siert.Grund hierfür ist, dass warme Luft weit mehr Wasser enthält als kalte: An einem richtigen Sommertag beträgt die Außen-temperatur zum Beispiel 25°C, die Luftfeuchtigkeit 80 Pro-zent. In einem einzigen Kubikmeter Luft stecken dann über 18

Gramm Wasser. Im Keller ist es jedoch kühl. Und die kalte Luft kann weit weniger Was-ser, maximal 14 Gramm, auf-nehmen. Gelangt die warme Außenluft durch das geöffnete Fenster in den Keller, kühlt sie sich ab und kann nicht mehr so viel Wasser tragen. Sie muss Feuchtigkeit abge-ben, das Wasser kondensiert an den kühlen Wänden. Die Fachleute nennen dies Sommerkondensation. Stehen die Kellerfenster wo-möglich den ganzen Tag auf, wird die Luft nicht nur einmal, sondern sogar mehrmals aus-getauscht. Die Wände nehmen das Was-ser auf, wodurch sich zusätz-lich die Wärmedämmung ver-schlechtert. Denn bei der Verdunstung des Wassers entsteht Verduns-tungskälte, die zu einer Ab-kühlung im Raum führt. Statt angenehmer frischer Sommer-luft herrscht dann im Keller feuchte Kälte – und mit der Zeit bildet sich unweigerlich Schimmel!Deshalb: Im Sommer die Kel-lerfenster schließen und nur dann lüften, wenn es außen kälter ist als innen!

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8 Aktuelles

Warme Sommerluft macht den Keller muffig und feucht

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Baut die Stadt Flüchtlingsunter-künfte an der Schlossstraße? Neben dem, auf dem, am Fried-hof? Es gab viele Stimmen ge-gen die Unterbringung der Men-schen auf diesem bisher völlig ungenutzten Areal. Dabei wurde vor allem immer wieder das Ar-gument ins Feld geführt, dass die Stadt sich mit einer solchen Maßnahme zum Gespött der ganzen Republik mache. Der Ratsbeschluss allerdings ist gefasst, also Fakt. Aber: Fried-hofsbesucher könnten sich in

ihrer Trauer durch eventuellen Lärm aus den neuen Unterkünf-ten gestört fühlen. Und: Man könne denen, die vielleicht ge-rade dem Tod entronnen seien, nicht zumuten, auf einem Fried-hof zu wohnen. Es gibt in der Tat viel Polemik im Internet, wobei zunächst nur ein einziger Leser der WAZ eine andere Meinung äußerte: Am Friedhof zu wohnen, sei doch eher gut. Wegen des Grüns und der Ruhe.Dem schloss sich inzwischen jemand an, der vorschlug, man

solle auf dem Rathausplatz einen Stadtplan auslegen, auf dem die Bürger selbst Stadt-orte für Container markieren dürfen. "Wie wird wohl die Karte am Ende aussehen?"Fakt ist allerdings, das die um-strittene Wiese niemals für Bestattungen genutzt, sondern lediglich als mögliche Erwei-terungsfläche vorgesehen war. Die (populistische) Unterstel-lung, dass die Stadtoberen mit dieser Maßnahme die Totenru-he stören, weil auf ehemaligen

Gräbern gebaut wird, ist damit unhaltbar und belegt lediglich einen Mangel an Information.Die Wiese ließe sich im Übrigen leicht vom Friedhof trennen und hätte eigenen Zugang zur Hat-tinger Straße (neben der Feuer-wehr). Diese Argumente hatten die Planer ins Feld geführt.Absuolut sicher ist nun aller-dings eines: Den weiteren Ver-lauf dieser Diskussion werden selbst politisch eher uninteres-sierte Bürger mit sehr großem Interesse verfolgen. ef

Pro und Kontra: Neben, auf dem, am Friedhof?

Es geht um die Wiese rechts im Bild. Fotos: Eberhard Franken

Blick vom Eingang aus: Links die Wiese, am rechten Weg Gräber.

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Um Pflanzen und Tieren einen adäquaten Lebens- und Rück-zugsraum zu bieten, sollte der Garten im Einklang mit der Natur gestaltet werden. Bei naturnaher Gartengestal-tung wird die natürliche Ent-wicklung mit nur wenigen lenkenden Eingriffen unter-stützt und so der Garten zum funktionierenden Ökosystem.Kurz gehaltener Rasen und wenige, möglicherweise exoti-sche Pflanzen – was uns als grüne Insel erscheint, ist aus ökologischer Sicht meist nicht empfehlenswert. Denn um hier beheimateten Pflanzen und Tieren einen adäquaten Le-bens- und Rückzugsraum zu geben, ist eine naturnahe Ge-staltung des Gartens sinnvoll. Dabei wird der Garten keines-wegs einfach sich selbst über-lassen. Tatsächlich verbirgt sich hinter diesem Gestal-tungskonzept ein durchdachtes ökologisches Bestreben: Mit der Natur gärtnern, anstatt da-gegen, lautet die Devise.Naturnah bedeutet, dass man bei der Gartengestaltung und -pflege der Natur Raum zur Entfaltung gibt und sie in ihrer Entwicklung unterstützt. Auf lenkende Eingriffe muss also nicht verzichtet werden. Diese Maßnahmen sollten je-doch stets auf den Garten, also auch auf die dortigen Pflanzen und Tiere abgestimmt sein.Elementar bei der naturnahen Gartengestaltung ist die Ver-wendung heimischer Pflanzen, die für den jeweiligen Standort geeignet sind.

Dabei kommt es nicht nur auf Standort innerhalb des Gartens an – ebenso relevant sind die Bodenqualität und das regio-nale Nährstoffvorkommen. Muss sich beispielsweise eine feuchtigkeitsliebende Art stets an trockene Bodenbedingun-gen anpassen, dann ist sie an-fälliger für Krankheiten und Parasiten. „Exotische“ Pflanzenarten sind in der Regel andere Um-

weltbedingungen gewohnt und damit tendenziell eher unge-eignet für den naturnahen Gar-ten. Was beim naturnahen Garten generell vermieden werden sollte, ist die Verwendung von chemischen Pflegeprodukten, da ihr langfristiger Einsatz nicht nur für Pflanzen, sondern ebenso für den Menschen schädlich sein kann.Für eine naturnahe Gartenge-staltung ist es zudem relevant, Pflanzen und Tiere nicht unab-hängig voneinander zu be-trachten. Der Garten kann als kleines Ökosystem gesehen werden, bei dem Wechselbeziehungen zwischen allen Pflanzen- und Tierarten bestehen – sie bilden sozusagen „Lebensgemein-schaften“. So ernähren sich beispielswei-se bestimmte Insekten von be-stimmten Pflanzen. Diese Pflanzen wiederum haben sich auf den Fraßdruck eingestellt und Kompensationsstrategien entwickelt. Von der als hartnäckiges Un-kraut bekannten Quecke bei-spielsweise leben mehr als 80 verschiedene Tierarten. Auch hier wird wieder deutlich, wes-halb heimischen Pflanzen im Garten der Vorzug gegeben werden sollte. Exoten können von den hier beheimateten Tieren oft nicht als Nahrungsquelle genutzt werden und fügen sich damit nicht oder nur unvollständig in das Ökosystem Garten ein.

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Naturnahe Gartengestaltung bietet Lebensraum für Pflanzen und Tiere

Der Garten kann als kleines Öko-system gesehen werden, bei dem Wechselbeziehungen zwischen allen Pflanzen- und Tierarten be-stehen – sie bilden sozusagen „Lebensgemeinschaften“. So er-nähren sich beispielsweise be-stimmte Insekten von bestimmten Pflanzen. Diese Pflanzen wieder-um haben sich auf den Fraßdruck eingestellt und Kompensations-strategien entwickelt. (Bild: Fotolia.com)

Blumen pflanzen, Rasen mä-hen, Beete wässern und He-cke schneiden – Gartenarbeit zählt zu den liebsten Freizeit-beschäftigungen der Deut-schen. Besonders Senioren halten sich gerne draußen auf und verbringen viel Zeit mit der Pflege ihrer Pflanzen. So eine Studie, die das Statisti-sche Bundesamt veröffent-licht hat. Danach beschäftigt sich jeder fünfte Mensch über 65 Jahren durchschnittlich über eine Stunde pro Tag mit Gartenarbeit. Je jünger die Umfrageteilnehmer sind, umso geringer ist die Zahl derer, die graben, umtopfen, jäten. Denn jüngere Men-schen haben meist aus beruf-lichen Gründen weniger Zeit, im Garten aktiv zu sein. Rund 13 Prozent der 40- bis 64-jäh-rigen verbringen danach ihre Zeit mit Gartenarbeit. Bei den unter 40-jährigen sind es nur knapp sieben Prozent.Dabei dient die Pflege des Gartens nicht allein der Optik – sie ist auch gut für die See-le. Mit eigenen Händen Blu-menbeete zu gestalten, einen Kräutergarten anzulegen oder Hecken und Sträucher in Form zu schneiden hilft vie-len, vom Alltag abzuschalten und neue Kraft zu schöpfen. Die Arbeit im Freien tut aber auch dem Körper gut, denn sie stärkt das Herz-Kreislauf-System und wirkt sich positiv auf die Atemwege aus. Rasen mähen, Umgraben, Rupfen und Zupfen ersetzt manches Fitnessgerät. homesolute

Gartenarbeit macht Spaß

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10 Aktuelles

Noch bildet das generations-übergreifende Wohnen in Deutschland die Ausnahme. Viele Senioren müssen sich zwischen Altersheim oder Al-leinsein entscheiden. Der de-mografische Wandel, die zu-nehmende Flexibilität und Mobilität im Alltagsleben zie-hen neue Wohnformen nach sich. Mehrheitlich (56 %) ste-hen sowohl die 50 Plus-Gene-ration als auch die Jüngeren einem gemeinschaftlichen Le-ben mit oft drei, nicht unbe-dingt miteinander verwandten Generationen unter einem Dach doch offen gegenüber. Jeder Zweite nennt das Gefühl im Alter auch weiterhin ge-braucht zu werden als Haupt-grund für das Mehrgeneratio-nenwohnen. Aber auch soziale Argumente sprechen für die alternative Wohnform. 49 % der Befragten schätzen

das Gefühl nicht alleine zu sein und sich gegenseitig im Haus-halt oder in Krankheitsfällen unterstützen zu können (48 %). Eine weitere Alternative zum Alleinsein im Alter sind Seni-oren-WG’s. Fast jeder Zweite (48 %) steht einem Leben mit Gleichgesinnten aufgeschlos-sen gegenüber. Senioren-WG’s bieten für viele die Möglichkeit sich gegenseitig zu unterstützen und mit der Hilfe anderer selbstständig zu bleiben. Für die aktuelle Studie befrag-te das Marktforschungsinstitut Innofact im Auftrag von Im-mobilienScout24 1.040 Perso-nen. Die Befragung wurde im Mai 2015 durchgeführt und ist repräsentativ hinsichtlich der Altersgruppe 18 bis 65 Jahren und Geschlecht der Umfrage-teilnehmer. Immoscout 24

Wir sind offen für alternative Wohnformen im Alter

STATISTIKSTATISTIKSTATISTIK

Mieter in Deutschland haben 2014 ihren Wohnsitz im Ver-gleich zum Vorjahr seltener gewechselt – das ist das Ergeb-nis einer Analyse des Energie-managers Techem von rund zwei Millionen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. So beträgt die durchschnittli-che Umzugsquote 9,4 Prozent, im Jahr 2013 lag sie noch bei 9,9 Prozent.Besonders sesshaft sind nach wie vor die Mieter in Berlin und Hamburg mit einem Wert von 7,0 beziehungsweise 7,6 Prozent. Das andere Ende der Skala führen die Mieter in Bremen an. Aber auch hier hat sich mit 11,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (14 Prozent) die Umzugsquote verringert. Ebenfalls umzugsfreudig sind Mieter aus dem Saarland (11,3 Prozent), Niedersachsen (10,8 Prozent), Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (mit je-weils 10,4 Prozent) sowie aus Nordrhein-Westfalen (9,9 Pro-zent), Mecklenburg-Vorpom-mern (9,7 Prozent), Sachsen-Anhalt (9,6 Prozent) und Bay-

ern (9,5 Prozent). Eine geringe Mobilitätsbereit-schaft zeichnet hingegen die Mieter in Thüringen (8,9 Pro-zent), Baden-Württemberg (8,6 Prozent), Brandenburg (8,5 Prozent), Hessen (8,4 Pro-zent) und Sachsen (8,3 Pro-zent) aus.Diese Zahlen sind das Ergeb-nis einer Auswertung des Energiedienstleisters Techem, der im Rahmen der Heizkos-tenabrechnung regelmäßig über Mieterwechsel informiert wird. Die Datenbasis sind knapp zwei Millionen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit Heizkostenabrechnung in Deutschland - das entspricht nahezu zehn Prozent des ge-samten Bestandes in der Bun-desrepublik. Die Analyse erfolgte in Vor-bereitung auf die Energie-kennwerte-Studie, die mit an-onymisierten Verbrauchswer-ten jährlich einen umfangrei-chen Einblick in die energeti-sche Situation des Gebäudebe-standes in Deutschland gibt.

Mieter in Deutschland ziehen seltener um als im Vorjahr

Wenn das Geld knapp wird...... muss gespart werden, und zwar beim Ausgehen. So die Stiftung für Zukunftsfragen. Mehr als ein Drittel der Bun-desbürger wären am ehesten bereit, auf Restaurant-, Knei-

pen- und Kinobesuche zu ver-zichten. Geht es um Haus oder Garten, sieht das nur jeder Achte so. Und bei Essen und Trinken sieht lediglich jeder Neunte Einsparpotenzial.

Hilfsbereitschaft unter Nachbarn wird sehr geschätztDie Unterstützung unter Nach-barn spielt bei einem harmoni-schen Miteinander in der Hausgemeinschaft, in der Stra-ße und in Wohnquartieren eine wichtige Rolle. Immerhin 80 Prozent der Be-fragen erklärten sich laut einer Studie bereit, das Haus oder die Wohnung des Nachbar zu hüten, wenn dieser mal abwe-send ist. 79 Prozent erledigen sogar Besorgungen.

Auch in Notfallsituationen sind die Menschen von neben-an bereit, zuzupacken. Zwei Drittel sind es, die sogar für ihren Nachbarn kochen wür-den. Geht es um handwerkliche Projekte, sind die Menschen in ländlichen Regionen tatkräf-tig. 66 Prozent erklärten, bei anstehenden Renovierungsar-beiten mit anpacken zu wol-len. bhw

Zinsen für Immobilienkredite leicht gestiegenSeit Jahren waren sie im freien Fall: Zinsen für Immobilien-kredite. Doch jetzt ist die Talfahrt gestoppt. Seite Mitte April haben die Zinsen für zehnjährige Immo-Finanzierungen um rd 0,4 Proeznt angezogen. Stabilisiert die EZB-Politik des billi-gen Geldes die Konjunktur in Europa nachhaltig und kurbelt die Inflation an, könnten sich die Kredite weiter verteuern.

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Der Sommer ist da und mit ihm auch die üblichen Plagegeister. Damit Wespen und Mücken einem nicht den Tag oder die Nachtruhe verderben, macht deshalb die Anbringung eines passenden Insektenschutzes Sinn. Insektenschutzsysteme für Fenster und Türen gibt es in vielen verschiedenen For-men und Preisklassen. Sie ver-hindern wirksam das Eindrin-gen von Insekten ins Haus oder in die Wohnung und erhöhen so den Wohnkomfort.

In der Anschaffung recht preiswert und sehr leicht anzu-bringen sind selbst zuzu-schneidende Insektenschutz-gitter beziehungsweise Flie-gengitter aus Kunststoff. Sie werden mit selbstklebenden Klettbändern am Fensterrah-men befestigt. Ein Nachteil dieser ansonsten wirkungsvol-len Variante ist allerdings ihre insgesamt geringe Haltbarkeit

und auch die Fenster lassen sich so nur noch unter er-schwerten Bedingungen reini-gen und warten.Besser geht es mit Insekten-schutz-Spannrahmen, die mit Fiberglasgewebe versehen sind und für fast alle Fenster-größen angefertigt werden können. Spannrahmen sind in den un-terschiedlichsten Ausfertigun-gen, Farben und Formen er-hältlich und können dank mit-gelieferter Halter kinderleicht am Fenster befestigt werden. Für Drehkipp-Fenster am bes-ten geeignet ist der einfache Spannrahmen, der vom Innen-raum aus problemlos ein- und bei Bedarf auch wieder ausge-hängt werden kann. Balkon- oder Terrassentüren versieht man am besten mit einem Drehrahmen, der sich wie eine Tür öffnen und schließen lässt. Eine besondere Form stellen Pendel- oder Schwingrahmen

für Haus- und Nebeneingangs-türen dar: Diese Insekten-schutz-Drehtür lässt sich in beide Richtungen öffnen. Das ist besonders praktisch, wenn man gerade einmal keine Hand für die Bedienung frei hat. Der besondere Clou dieses Insek-tenschutzes ist der Umstand, dass er sich nach der Öffnung selbstständig und leise wieder schließt. Hebeschiebe- und Abstelltüren können mit leicht bedienbaren Insektenschutz-Schieberahmen versehen wer-den, die sich mit geringstem Kraftaufwand auf extra mon-tierten Laufschienen bewegen lassen. Außerdem gibt es noch Systeme mit Transparentge-webe, die für einen besseren Licht- und Luftdurchlass sor-gen, mit Funktionsgewebe ge-gen lästige Pollen und mit haustiergeeignetem ‚Katzen-gewebe‘, das auch stärkeren Beanspruchungen durch Vier-beiner standhält. Wichtig ist

auch der Kellerschacht, der ebenfalls einen perfekten Zu-gang für Insekten und anderes Kleingetier darstellt. Für sei-nen Schutz kommt spezielle feinmaschige Insektengaze in Betracht, die über das Keller-gitter gezogen und fixiert wird.Eine weitere, ebenfalls effekti-ve Art des Insektenschutzes sind integrierte Insekten-schutzrollos, die mittels Klemmbefestigung oder Schraubmontage fixiert wer-den. Sie lassen sich je nach Bautyp bei Bedarf einfach von innen bedienen und können als Fenster-Rollo sowohl an den Wohnungs- beziehungsweise Dachfenstern als auch in Form von Türrollos an den Balkon- und Terrassentüren angebracht werden. Für den Neubau oder die Sa-nierung empfehlen sich außer-dem bereits in den Rollladen-kasten integrierte Insekten-schutz-Rollos. VFF/DS

Keine Macht den Plagegeistern: Mit dem passenden Insektenschutz bleiben Wespen und Mücken draußen

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12 Aktuelles

Lärm macht krank. Deshalb gehört die Planung des Schall-schutzes zu den wichtigsten Aufgaben beim Bauen. "Das ist allerdings nicht jedem Bau-herrn bewusst", beobachtet Dipl.-Ing. Klaus-Dieter Ham-mes, Bausachverständiger des Verbands Privater Bauherren (VPB). "Nach wie vor nutzen Schlüsselfertiganbieter die Unwissenheit der Bauherren aus und offerieren ihnen im Bauvertrag lediglich den Schallschutz nach DIN 4109."

Die DIN 4109 beschreibt aber nur Mindestanforderungen und ist für den Wohnungsbau nicht ausreichend. Sie ent-spricht nicht mehr den allge-mein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT). Mehrere Gerichte haben das in den vergangenen Jahren fest-gestellt und für den Woh-nungsbau besseren Schall-schutz gefordert, als ihn die DIN 4109 garantiert. Gerade in Reihen- und Dop-pelhäusern sowie Eigentums-wohnungen wünschen sich viele Bewohner besonderen Schallschutz. Dazu gibt es ver-schiedene bautechnische Mög-lichkeiten. Alle gewünschten Maßnahmen müssen aller-dings vor Vertragsabschluss geplant, vereinbart und in den Bauvertrag aufgenommen werden.Wie wird Schallschutz in der Praxis konstruiert? Grundsätzlich schützen schwe-

re Baustoffe vor Lärm. Je schwerer die Materialien sind, umso mehr Schall absorbieren sie. Experten unterscheiden dabei zwischen Luft- und Trittschall. Über die Luft werden zum Bei-spiel Gespräche oder Musik aus dem Nachbarhaus übertra-gen. Der Trittschall von oben oder nebenan stört vor allem Menschen in Etagen- und Ei-gentumswohnungen. Schallschutz ist kein Hexen-werk, muss aber vorausschau-end geplant werden. Beispiels-

weise bieten Schlüsselfertig-firmen in der Regel 18 Zenti-meter dicke Decken an. Wenn wir die Stahlbetondecke aber 20 oder 22 Zentimeter dick gießen, dann bekommen wir mit diesen zwei bis vier Zenti-metern mehr schon einen bes-seren Schallschutz. Ergänzt wird die Decke noch durch eine Trittschallmatte, die unter dem Estrich auf dem Boden verlegt wird. Auch bei den Mauern lässt sich solider Schallschutz mit han-delsüblichen Baustoffen errei-chen. Entscheidend ist die sogenann-te Rohdichte des Steins. Sie sollte zwischen 1.800 und 2.000 Kilo pro Kubikmeter (kg/m3) liegen. Das bieten praktisch alle gängigen Steine. Aber Decken und Außenwän-

de sind nur zwei Aspekte, die bedacht werden müssen. Auch Spalten unter Woh-nungs- und Zimmertüren kön-nen schallschutztechnisch pro-blematisch sein, ebenso leichte Trenn- und Innenwände, un-dichte Fenster oder die Dach-konstruktion. Auch die Innenausstattung ist für den Schallschutz von gro-ßer Bedeutung. Teppichböden beispielsweise dämmen Trittschall effektiver als Holzparkett. Bodenlange Vorhänge aus schwerem Stoff

schlucken mehr Schall als Ja-lousien. Auch das Bedürfnis nach Schallschutz ist individuell sehr unterschiedlich. Den ei-nen stört schon das Hüsteln des Nachbarn, der andere bleibt auch bei tobenden Kindern noch stoisch. Deshalb ist die Planung des Schallschutzes ein individuel-les Problem. Bauherren, die Ruhe schätzen, sollten das Thema unbedingt vor Bau und Kauf mit einem unabhängigen Experten besprechen. Er weiß, was technisch möglich und sinnvoll ist - und was die indi-viduell geplanten Schall-schutzmaßnahmen kosten.

Keinen besonderen Schall-schutznachweis benötigen üb-rigens freistehende Einfamili-

enhäuser. Bauherren von Reihen- und Doppelhäusern allerdings soll-ten immer genau hinsehen: Selbst wenn die Zwischen-wände vorschriftsmäßig ge-trennt sind, ist der Schall-schutznachweis nötig und er-höhter Schallschutz in der Regel empfehlenswert. Besondere Schallschutzmaß-nahmen sollten auch Bauher-ren in der Nähe von Flughäfen und vielbefahrenen Straßen in Betracht ziehen. Auch da macht es die Masse: Betondächer schlucken erheb-lich mehr Schall als leichte Holzkonstruktionen. Und gegen Straßenlärm schüt-zen Schallschutzfenster. Wie stark der zusätzliche Schallschutz das Budget belas-tet, hängt davon ab, welche Ansprüche die Bauherren ha-ben. In jedem Fall müssen die Bauherren den erhöhten Schallschutz ausdrücklich ver-langen und in den Vertrag ver-handeln. Außerdem sollten sie gleich zu Beginn darauf bestehen, die Schallschutznachweise, die ja im Reihen- und Doppelhaus sowie bei Eigentumswohnun-gen vorgeschrieben sind, mit-samt den Bauunterlagen aus-gehändigt zu bekommen. Andernfalls haben sie nichts in der Hand und können noch nicht einmal prüfen lassen, ob ihr Haus geltendem Recht ent-spricht.

Verband Privater Bauherren: Schallschutz-Planung gehört mit zu den wichtigsten Aufgaben beim Bauen

Schallschutznachweise sind in Eigentumswohnungen und Reihen- und Doppelhäusern vorgeschrieben

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Verlosung / GewinnspielDiogenes Verlag • 23,90 EuroCommissario Brunettis dreiundzwanzigster FallBrunetti auf der Jagd nach Raritäten: Der Commissario wird zu einem ungewöhnlichen Tatort gerufen, der altehr-würdigen Biblioteca Merula. Wertvolle Folianten liegen aufgeschlitzt da, und der amerikanische Forscher, der ein Dauergast war, ist verschwunden. In Venedig, das einst auch eine florierende Bücherstadt war, entdeckt Brunetti eine eigenartige Welt: Er spricht mit Bibliotheksangestell-ten und Besuchern, einem ehemaligen Priester, Aldo Fran-chini, der immer Tertullian liest, und der edlen Spenderin, Contessa Morosini-Albani. Als es einen Toten gibt, weiß Brunetti, dass mehr auf dem Spiel steht.

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13Aktuelles

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507083Anz_HausMarkt_130x90.qxd 08.02.2007 9:24 Uhr Seite 1

Wo Mensch und Hund zusam-menleben, kommt es immer wieder zu Schäden. Insgesamt verursachen Hunde etwa 100.000 versicherte Haft-pflichtschäden im Jahr. Die Versicherer leisten dafür rund 80 Millionen Euro. Das teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-wirtschaft (GDV) anlässlich des Tages des Hundes am 7. Juni mit.Etwa sieben Millionen Hunde leben in Deutschland. Die meiste Zeit sind sie friedlich und artig. Es gibt aber auch Ausnahmen, etwa wenn Hun-de zubeißen oder das Mobiliar von anderen zerstören. Für die Schäden, die ein Hund anrich-tet, muss der Hundebesitzer aufkommen. Über eine Hundehalterhaft-pflichtversicherung kann er das finanzielle Risiko eines solchen Schadens absichern.Die Hundehalterhaftpflicht-versicherung trägt die Kosten für alle Schäden, die der Hund

anderen zugefügt hat. Sie leis-tet bei:• Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behand-lungskosten nach einem Biss)• Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe ei-nes Gastes)• Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sach-schadens (z. B. der Verdienst-ausfall eines verletzten Tier-arztes).

Vergleichbar einer privaten Haf tp f l i ch tve r s i che rung kommt die Hunde-Police aber nicht für die eigenen Schäden auf. Das gilt, wenn etwa Fami-lienmitglieder vom eigenen Hund verletzt werden. Rechtlich gesehen gelten sie nicht als Dritte, sondern wer-den wie der Halter behandelt. Wird ein Familienmitglied vom eigenen Hund gebissen, leistet nur die private Unfall-versicherung.Von einem Hund kann poten-tiell eine Gefahr ausgehen.

Deshalb gilt hier rechtlich die Gefährdungshaftung. Das be-deutet, dass der Halter automa-tisch für die Schäden verant-wortlich ist, die sein Hund verursacht. Auch wenn er wäh-

rend der Entstehung des Scha-den gar nicht anwesend war oder sich in jeglicher Hinsicht völlig korrekt verhalten hat, muss er finanziell für die Schä-den aufkommen. gdv

Hunde verursachen 100.000 Haftpflichtschäden im Jahr

versichert.

Davon sind ca.

mit einem Schadenaufwand von rund

80 Mio. €

Sie verursachen im Schnitt

Schäden100.000

70%

Insgesamt gibt es

in Deutschland.

ca. 7 Mio. Hunde

pro Jahr.

Hunde, die bellen, beißen nicht?

Quelle: gdv.de | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)

Eine eigene Immobilie macht glücklich – das zeigt eine ak-tuelle Studie der Universität Hohenheim im Auftrag der LBS-Stiftung Bauen und Woh-nen.Den Studienergebnissen zufol-ge sind knapp zwei Drittel der Immobilienbesitzer der An-sicht, dass Wohneigentum sie glücklicher macht. Immerhin würden sich 80 Prozent der Eigentümer wieder für den Kauf eines Hauses oder einer

Wohnung entscheiden – 65 Prozent sogar für dieselbe Im-mobilie.Die Studie zeigt auch: Wer sich entschlossen hat, eine Im-mobilie zu kaufen, setzt seinen Plan schnell um. So dauert der Zeitraum zwischen den ersten Überlegungen zum Kauf und dem Erwerb bei zwei Dritteln der Befragten weniger als ein Jahr. Ausschlaggebend für die Wahl des Wohnortes sind dann in der Regel die Infrastruktur,

eine ruhige Lage und die Ver-kehrsanbindung. Ebenso spie-len berufliche Gründe und eine zentrale Wohnlage eine Rolle.Auch Mieter sehnen sich nach einem Eigenheim. Etwa jeder Dritte glaubt, mit eigenen vier Wänden wäre er glücklicher. Mehr als jeder Zweite geht da-von aus, seine Lebensqualität würde sich durch den Kauf einer Immobilie verbessern. Immerhin 40 Prozent der Mie-ter haben bereits mit dem Ge-

danken an Wohneigentum ge-spielt. Natürlich muss man sich das auch leisten können. Der Weg in die eigenen vier Wände führt oft über das Bau-sparen. Hier bildet der Sparer zunächst Eigenkapital und si-chert sich gleichzeitig die günstigen Zinsen von heute für das spätere Bauspardarlehen. Laut TNS Infratest ist der Bau-sparvertrag für über 60 Prozent der Deutschen der erste Schritt ins Eigenheim.

Eigene Immobilie - Die Mehrheit würde wieder kaufen

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Liebe Mitglieder und Abonnenten,bitte beachten Sie, dass die Post Zeitungen grundsätzlich vom Service der Nachsendung ausnimmt. Ha ben Sie bitte auch Ver ständnis dafür, dass wir Ihnen nachträglich kein Exemplar zuschicken können.Darüber hinaus entstehen uns für nicht zustellbare Sen-dungen zusätzliche Kosten, die sich ohne großen Aufwand vermeiden lassen.Teilen Sie uns daher eine Adressenänderung möglichst frühzeitig mit – z. B. auf untenstehendem Vordruck.

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Straße PLZ - Ort

Adressenänderung ab dem Jahr 2015 Meine/unsere neue Adresse lautet wie folgt

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Preisindex fürdie Lebenshaltung im Juni 2015

Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. • Viktoriastr. 63, 44789 Bochum

Hausbesitzer werden Mitglied beim Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. - Natürlich!

Gesamtindex der

AbteilungenJahr/Monat

Veränderung gegenüberVorjahres-

zeitraum in %

Veränderung gegenüber Vormonat

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Index: 2010=

100

Gesamtindexim Juni 2015

Nahrungsmittel u.alkoholfreie Ge tränke

Wohnung, Wasser,Strom, Gas usw.

Einrichtungsgegen -stän de, Haushalts -g e rä te

Andere Waren und Dienst leistungen

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Ich interessiere mich für eine Mitgliedschaft beim Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. Bitte senden Sie mir unverbindliche Informationen.

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PLZ/Ort

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JA

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Wie man Batterienumweltgerecht entsorgtOhne Batterien und Akkus würde bei uns vieles stillste-hen. Sie machen es möglich, dass wir unterwegs und unab-hängig vom Stromnetz Handy, Rasierer, Funkmouse oder vie-le Spielsachen nutzen können. Doch Batterien und Akkus ent-halten einerseits Wertstoffe, die andererseits aber auch ge-

sundheits- und umweltschädi-gend sein können. Von daher dürfen sie auf keinen Fall in den Hausmüll gegeben oder einfach in der Natur wegge-schmissen werden. Alte Batte-rien und Akkus gelten als Son-dermüll und können zum Bei-

spiel in entsprechende Sonder-müllcontainer geworfen oder bei Sammelstellen der Händler abgegeben werden. Teilweise nehmen auch Recycling- oder Wertstoffhöfe Altbatterien und Altakkus zurück. Am bes-ten informiert man sich bei der Kommune oder Gemeinde.Wenn Batterien oder Akkus in einem elektrischen Gerät oder gar in einer Schublade ausge-laufen sind, ist Vorsicht gebo-ten. Bei dem ausgelaufenen Stoff handelt es sich in der Regel um einen Elektrolyt, das sind Laugen oder Säuren, die auskristallisieren und gut was-serlöslich sind. Daher fasst man die ausgelaufenen Batte-rien und Akkus möglichst nicht mit der bloßen Hand an. Kommt man mit dem ausge-laufenen Stoff in Berührung, ist sofortiges Händewaschen angesagt. Die Elektrolyte bzw. deren Reste wischt man am besten feucht auf. Ist Kleidung mit dem Elektrolyten in Kon-takt gekommen, sollte auch diese gleich gewaschen wer-den. Häufig entstehen aller-dings an den betroffenen Stel-len Löcher oder schadhafte Veränderungen.Quelle: http://www.umwelt-bundesamt.de grundvers.

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Darf man über alles lachen?riva Verlag 14,99 Euro"Darf man über alles lachen? Und wird man es morgen auch noch tun dürfen?" Diese Fra-gen stellte sich der Karikatu-rist CABU, als er die Cartoons für sein wundervolles Buch

schuf. Er fragte sich, ob man noch über Silvio Berlusconi, Carla Bruni oder auch religi-öse Fundamentalisten lachen darf. Denn neben Menschen, die das alles einfach nicht lus-tig finden, gibt es auch jene, die mit Gewalt gegen die an-geblich Lügen verbreitenden Medien vorgehen. In diesem

Buch sind über 90 kluge und pointierte Karikaturen zu ver-schiedensten Themen von Po-litik bis Religion versammelt. Sie wurden zu einem Ver-mächtnis, das uns an einen mutigen Künstler erinnert, der für die Freiheit der Kunst ein-trat und mit seinem Leben dafür bezahlen musste.

Weiße Magie dtv 9,95 EuroAlanis McLachlan seltsames Erbe ihrer Mutter: ein kleiner Laden für okkulten Bedarf in Arizona. Nicht gut - denn Alanis' Mutter war eine Trick-betrügerin mit zweifelhafter Karriere mit der Masche des Tarotkartenlegens. Wurde sie von einem betrogenen Kun-den umgebracht? Alanis be-schließt, ihr Erbe anzutreten, und übernimmt mit Hilfe eines Tarot-Handbuchs das Karten-legen selbst. In der Hoffnung, dass der Mörder an den Schau-platz seiner Tat zurückkehrt ...

Mein Ditmar Jakobsweg Verlag Die Werkstatt 14,90 €Pilgern erfüllt Wünsche. Hofft HSV-Fan Volker Keidel und wandert von München nach Hamburg. Zum ersten Heim-spiel der Saison will er seiner Mannschaft eine kleine Meis-terschale ins Stadion tragen. Als Gegenleistung erwartet er einen Titel zu Lebzeiten ... Im August 2014 ist er fast 900 km bis zum Volksparkstadion ge-laufen. Das unterhaltsame Rei-sejournal nimmt die Leser mit auf eine spannende Tour quer durch Deutschland.

Il Bastardo Droemer Knaur 9,99 €In der Nähe von Palermo wird der Sohn des italienischen Umweltministers, erschossen. Mit ihm drei Männer und ein kleines Mädchen, das verse-hentlich in die Schusslinie ge-raten ist. Für den Mafiajäger der italienischen Spezialein-heit, steht fest, dass hier ein eiskalter Profikiller am Werk war. Das Motiv liegt völlig im Dunkeln. Erst nach und nach findet er heraus, dass es um Erpressung und die illegale Beseitigung von hoch toxi-schem Müll geht …

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15AktuellesBuch-Tipps

Die Macht des Guten Droemer/Knaur 19,99 EuroViele große Weisheitsleh-rer sehen die Menschheit am Scheideweg. Auch der Dalai Lama sorgt sich um unsere Zukunft und nimmt seinen 80. Geburtstag zum Anlass, eine ganz persönliche Botschaft in die Welt zu senden. Die ent-scheidenden Schritte zur Ver-änderung unseres Bewusst-seins und unserer Lebensweise hat Daniel Goleman hier auf den Punkt gebracht. Jeder kann auf seine Weise dazu beitragen, dass sie auch wirk-lich gegangen werden.

Gedichte für Reisende dtv 8,90 EuroOb zu Lande, zu Wasser oder in der Luft - in dieser heiter-amüsanten Anthologie dreht sich alles ums Reisen. Doch hier kommen nicht nur die klassischen Dichter zu Wort, sondern auch viele zeitgenös-sische Poeten. Sie erzählen vom Unterwegssein, von Auf-bruch und Ankommen, un-wiederbringlichen Eindrücken und auch von unliebsamen Überraschungen. Sogar Reise-muffel werden sich an diesem Geschenkbuch erfreuen.

Mona Kiwi-Verlag 16,99 Euro»Mind Surf« ermöglicht es, allein mit Gedankenkraft im Web zu surfen. Hanna, die Frau des Erfinders, probiert das revolutionäre System aus und fällt ins lebensbedrohliche Koma. Derweil verbreitet sich Mona, ein aggressiver Compu-tervirus, im israelischen Ban-kensystem. Besteht ein Zu-sammenhang zwischen beiden Ereignissen? In Stockholm findet der mysteriöse Virus sein erstes Opfer, Hannas Zu-stand verschlechtert sich...

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Zimmerpflanzen sind mehr als Dekoration. Sie tragen vor al-lem energiesparend, preiswert und effektiv zu unserem Wohl-befinden in Wohn- und Ar-beitsräumen bei. Pflanzen filtern die Schadstof-fe aus der Luft und geben fast 100 Prozent des Gießwassers durch die Verdunstung wieder ab. Dadurch erhöhen sie auf ganz natürliche Weise die Luft-feuchtigkeit um 10 bis 15 Pro-zent. Besonders gut geeignet sind Pflanzen mit „großem Durst“ wie z. B. Zimmerlinden, Phi-lodendron, Zyperngras oder Farne. Und was Bäume in der Natur als CO2- Filter leisten, schaf-

fen Zimmerpflanzen in Haus und Büro. Durch ihren Stoff-wechsel entziehen sie der Luft Kohlendioxid und geben Sau-erstoff ab. Dazu bauen sie Schadstoffe ab. So absorbieren „Zimmer-Klassiker“ wie Ficus Benjami-ni, Drachenbaum, Einblatt, Efeu, Bogenhanf, Kolbenfa-den und Graslilie beispielswei-se Benzol – Stoff, der häufig in Wandfarben, Plastik und Gummi enthalten ist und sich nachteilig auf die Gesundheit auswirken kann.Formaldehyde, die in Teppich-böden, Fußbodenversiegelun-gen, Pressholzprodukten, Iso-lierungen oder Sofas vorkom-men, werden durch Chrysan-themen, Philodendron, Dra-

chenbaum, Grünlilie und Bit-terschopf neutralisiert. Und wer mit Druckfarben, La-cken und chemischen Reini-gungsmitteln in Berührung kommt, ist gut beraten, seine Räume mit Ficus Benjamini,

Einblatt, Efeu und Bergpalme auszustatten. Dazu helfen stachelige Säulen-kakteen in direkter Nachbar-schaft zum Computer Elektro-smog aufzunehmen.

grundvers.

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16 Aktuelles

Dank Nutzungsgraden von bis zu 98 Prozent bewegen sich Brennwertheizungen bereits heute am Limit des technisch und physikalisch Machbaren. Dennoch setzen die Heizge-rätehersteller darauf, ihre Pro-dukte weiter zu verbessern. Die aktuellen Entwicklungen betreffen vor allem das De-sign, die Kommunikationsfä-higkeit und die Kombination verschiedener Energiequellen. Rund 5,6 Millionen Ölheizun-gen gibt es in Deutschland. Doch etwa 40 Prozent davon haben ein Alter erreicht, in dem es sich für Hausbesitzer lohnt, über die Anschaffung eines neuen Geräts nachzuden-ken. Dank effizienter Öl-Brenn-werttechnik rechnet sich eine solche Investition vergleichs-weise schnell. Denn aufgrund der hohen Nutzungsgrade die-ser Kessel kann der Bedarf an Heizöl nach Angaben des Ins-tituts für Wärme und Oeltech-nik (IWO) um bis zu 30 Pro-zent gesenkt werden. Öl-Brennwertgeräte stellen damit den Stand der Technik dar. Der Fortschritt macht den-noch nicht halt. Das zeigt sich etwa anhand der Gestaltung: Kompakte Bauformen, werti-ge Oberflächen und reduzierte

Bedienelemente belegen, dass die Heizungstechnik auch durch modernes Design über-zeugen kann. Davon profitie-ren Verbraucher vor allem, wenn das Gerät nicht im Kel-ler, sondern im Hauswirt-schaftsraum steht.

Immer wichtiger wird auch im Bereich der Heizung die Digi-talisierung. Auf der ISH Frankfurt, der Weltleitmesse für Gebäude- und Energietech-nik, haben im Frühjahr dem-entsprechend fast alle Heizge-rätehersteller die Einbindung der Heizungsanlage ins soge-nannte „Smart Home“ (Intelli-

gentes Heim) und die techni-sche Kommunikationsfähig-keitder Anlagen präsentiert. Dazu gehören beispielsweise internetbasierte Funkregler, die von mobilen Geräten wie einem Smartphone oder einem Tablet aus steuerbar sind und

sich in bestehende Anlagen wie moderne Öl-Brennwert-heizungen integrieren lassen. So können Hausbesitzer ihre Heizung auch dann steuern, wenn sie nicht daheim sind und schon von unterwegs da-für sorgen, dass die Wohnräu-me bei der Rückkehr nach Hause die gewünschte Tempe-

ratur aufweisen.Ein weiteres großes Thema sind hybride Heizsysteme, die verschiedene Wärmequellen nutzen und erneuerbare Ener-gien einkoppeln. Viele Her-steller bewerben derzeit Kom-binationen aus Öl-Brennwert-technik und Wärmepumpen. Eine Hürde dürften für viele Modernisierer hierbei aller-dings die vergleichsweise ho-hen Investitionskosten sein. Gewissermaßen ein Klassiker unter den Hybridheizungen ist dagegen heute schon die Kom-bination einer Öl-Brennwert-heizung mit einer thermischen Solaranlage. Wichtiger Tipp: Wer in eine neue Ölheizung investieren möchte, sollte prüfen, inwie-weit dafür Fördergelder in An-spruch genommen werden können. So haben Hausbesit-zer im Rahmen der Aktion „Deutschland macht Plus!“ derzeit die Möglichkeit, durch die Kombination verschiede-ner Zuschüsse rund 1.200 Euro zu kassieren. Für Hybridsyste-me können noch höhere Sum-men abgerufen werden. Mehr Infos dazu sowie eine Pro-duktschau aktueller Öl-Brenn-wertgeräte unter www.deutschland-macht-plus.de. IWO

Das sind die Trends der neuen Ölheizungen:Schickes Design, Internetanschluss und Hybrid-Technik

Moderne Heizkessel vereinfachen die Bedienung: Für den Fachmann genauso wie für den Betreiber. Foto: IWO

Zimmerpflanzen - gut für unser Wohlbefinden

Page 17: Zuhause 4/2015

Das Arbeits- und Vertiefungs-buch zum Bestseller Der Akti-en- und Börsenführerschein. Wer das Einmaleins der Börse beherrscht, sucht anschließend nach klaren Strategien, um am Markt erfolgreich zu sein. Das

Wie, Wann und Wo des Inves-tierens steht im Mittelpunkt dieses Buchs. Beate Sander bietet mit Neue Aktienstrate-gien für Privatanleger viele Tipps und Handlungsanwei-sungen, um Geld langfristig und nachhaltig erfolgreich an-zulegen.Egal ob ETFs, Dividenden-, Value- oder Growth-Aktien, zyklisches oder antizyklisches Investieren, Day-Trading oder Nebenwerteanlagen mit Mid Caps, Small Caps und Micro Caps oder Penny Stocks, Bea-te Sander führt den Leser schrittweise zum Erfolg, wo-bei die Schwerpunkte auf dem Gesundheitsbereich, auf Bör-senpsychologie und auf der Hoch/Tief-Mutstrategie lie-gen.Finanzbuchverlag - 24,99 €

Sommerzeit ist Gartenzeit, und es gibt viel zu tun: Sei es, dass die alte Beleuchtung für den Gartenweg gegen eine neue ersetzt wird, ein elektri-scher Rasenmäher oder eine Heckenschere im Einsatz ist. Wo immer Strom im Garten genutzt wird, sollte ein Fehler-stromschutzschalter – oder auch bekannt als FI-Schalter – installiert sein. „FI“ setzt sich übrigens zusammen aus „F“ für das Wort Fehler und „I“ für das Formelzeichen des elektri-schen Stroms.Der FI-Schalter schützt wirk-samer als eine herkömmliche Haushaltssicherung vor einem elektrischen Schlag. Darauf weist die Aktion DAS SICHE-RE HAUS, Hamburg, hin. Seit 1985 sind Außenanlagen mit einem Fehlerstromschutz abzusichern. Hierfür wird ein FI-Schalter in den Verteiler-kasten eingebaut. Bei älteren Gärten, bei denen der Strom-kreis noch nicht über einen FI-Schutzschalter geschützt ist, sollte dieser dringend nachge-rüstet werden. Grundsätzlich sollte man regelmäßig die elektrischen Einrichtungen überprüfen lassen. FI-Schutz-schalter sind Lebensretter für

den Fall, dass beim Mähen mit dem Elektromäher das Kabel durchtrennt und die Außen- und Innenisolierung derart be-schädigt wird, dass die strom-führende Phase offen liegt. So funktioniert ein FI-Schal-ter: Im Normalfall fließt der benötigte Strom über das Ka-bel zum Gerät hin und in glei-cher Stärke wieder zurück. Berührt man jedoch ein unge-nügend isoliertes Gerät, fließt durch unseren Körper ein mehr oder weniger starker Strom (= Fehlerstrom) zur Erde. Es entsteht eine Differenz zwi-schen zu- und abfließendem Strom. Der FI-Schutzschalter misst deshalb ständig den Strom und bemerkt die kleins-te Differenz bereits im Milli-ampere-Bereich. Ein Relais schaltet den überwachten Stromkreis und damit das Ge-rät sofort ab.

Mehr Informatioen hierzu fin-den Sie unter www.das-siche-re-haus.de/broschueren/frei-zeit. Hier können Sie auch die kostenfreie Broschüre "Den Garten genießen. Sicher gärt-nern" der Aktion DAS SICHE-RE HAUS bestellen.

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17Aktuelles

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Wer nicht mehr in seine Woh-nung kommt und deshalb den Schlüsseldienst ruft, ahnt: Das wird teuer. Darf es auch. Zu-mindest bis zu einer bestimm-ten Grenze. Darüber beginnt der Wucher. Schlüsseldienste dürfen nicht jeden beliebig ho-hen Preis von ihren Kunden einfordern. „Solange am Tele-fon kein Festpreis vereinbart worden wird, gilt automatisch der ortsübliche Preis als ver-einbart und angemessen“, sagt Rechtsanwalt Harald Rotter, Experte der Deutschen An-waltauskunft. Was ortsüblich sei, könne z. B. bei der Handwerkskammer er-fragt werden. Er rate aber auch, selbst die Preise verschiedener Schlüsseldienste zu verglei-chen. Übersteigen die Preise das ortsübliche Maß deutlich, könnte es sich um Wucher han-deln. In einem solchen Fall wäre der Vertrag mit dem

Schlüsseldienst unwirksam. Die Rechnung müsste dann nicht bezahlt werden, bzw. al-lenfalls in Höhe des berechtig-ten Rechnungsbetrages. Wucher ist vor Gericht aller-dings wahnsinnig schwer nachzuweisen. Überhaupt sei es schwierig, einen bereits be-glichenen Betrag zurückzufor-dern. Erst recht, wenn man bereits während der Arbeit des Monteurs ahnte, dass dessen Preis zu hoch angesetzt ist. Vor Gericht stünden die Chancen schlecht, sagt er, denn eine un-gerechtfertigte Bereicherung kann man nicht zurückfordern, wenn man darum wusste. Er rät deshalb, das auf der Rech-nung des Schlüsseldienstes zu notieren: Zahlung unter Vor-behalt der Rückforderung. Das könnte vor Gericht von gro-ßem Wert sein. Sicherheitshal-ber sollte man außerdem, wenn irgend möglich, einen Zeugen hinzuziehen.“ Anwaltsverein.de

Wucher beim Schlüsseldienst:Nicht jeder Preis muss hingenommen werden

FI-Schalter schützen vor Stromunfällen im Garten

Der Finanzbuch-Tipp

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Sie sehen schön aus, geben eine wohlige Wärme ab und geben uns ein Gefühl von Wohlbehagen. In einigen Haushalten sind schon seit lan-gem Kaminöfen im Einsatz. Doch wie in vielen anderen Bereichen gibt es auch hierzu immer wieder Änderungen in den gesetzlichen Vorschriften, die natürlich vom Nutzer und auch vom Schornsteinfeger zu beachten sind.Hier einige Informationen:

Schon seit dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feu-erungsanlagen, die unter an-derem verschärfte Emissions-grenzwerte vorsieht. Betroffen davon ist auch der klassische Kaminofen im Wohnzimmer. Der Bundes-verband des Schornsteinfeger-handwerks – Zentralinnungs-verband (ZIV) – empfiehlt den Verbrauchern ein Infor-mationsgespräch mit ihrem Schornsteinfeger.

Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 1. Januar 1975 errich-tet wurden oder deren Baujahr nicht mehr feststellbar ist, dür-fen ab 2015 nur weiter genutzt werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte einhalten. Aus-nahmeregelungen gibt es un-ter anderem für Kochherde, offene Kamine, historische Öfen und Grundöfen. Bereits Ende2014 endete die Schon-frist für Bestandsöfen, die älter als 40 Jahre alt sind und deren Emissionen die geforderten Grenzwerte überschreiten. Immer mehr Menschen hei-

zen mit Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Holzpellets oder Hackschnitzel. Das spart teu-ere Heizenergie und schont die Ressourcen. Bei der Ver-brennung von Holz entsteht allerdings Feinstaub, der als gesundheitsgefährdend einge-

stuft wird. Als eine der Haupt-quellen von Feinstaub gelten veraltete Heizöfen, häufig in Kombination mit falschem Heizverhalten. Im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die Feinstaubreduzierung zu ei-nem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert. Die Novelle der Ersten Ver-ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (1. BImSchV) sieht künftig strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungs-anlagen vor, die mit festen

Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden. Diese sollen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Sie enthält außerdem eine Liste mit Brennstoffen, die in diesen Feuerungsanla-gen verbrannt werden dürfen.

Was ändert sich?

Nach Auskunft des Bundes-umweltministeriums sind vor allem Holz-und Kohleöfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Daher sah die Bundesregierung auch in diesem Bereich Nachbesse-rungsbedarf. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für solche Einzelraumfeuerungs-anlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenz-werte fest. Gemeint sind Feu-erungsanlagen, die vorrangig für die Beheizung des Auf-stellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen. Bisher wur-den diese von der Immissions-schutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umwelt-schutzmaßnahmen nur allge-mein erfasst.

Neue Anforderungen

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Aus-nahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch

eine Typprüfung des Herstel-lers die Einhaltung vorgegebe-ner Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich ge-nutzt werden. Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtun-gen zur Staubminderung aus-zustatten. Für bestehende Ein-zelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Über-gangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.

Tipp: Beim Kauf zum Bei-spiel von Kaminöfen sollten Verbraucher von Anfang an auf die relevante Prüfbeschei-nigung des Herstellers achten. Entspricht sie den gesetzli-chen Anforderungen der no-vellierten 1. BImSchV?

Kaminöfen: Nur wenige sind so alt

Wie der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks mitteilt, waren von der ers-ten Ofen-Austauschwelle bis zum 1. Januar 2015 zunächst wenige Kaminöfen betroffen. Deutschlandweit finden sich eher selten über 40 Jahre alte Kaminöfen in Wohnräumen oder Kellern, die noch genutzt werden. Historische Öfen, offene Ka-mine und Kochherde sind von dieser Pflicht ohnehin ausge-nommen. Die nächsten Fristen für die Einhaltung der verschärften Staub-/CO-Grenzwerte laufen wie folgt ab:

2017 (Baujahr 1975 bis 1984), 2020 (Baujahr 1985 bis 1994) 2024 (Baujahr 1995 bis 31.3.2010). Bis zum nächsten Austausch-termin 31.12.2017 haben also Besitzer von Öfen der Baurei-he 1975-1984) Zeit, die Feu-erstätte durch ein modernes, energieeffizienteres Modell auszutauschen oder nachzu-rüsten, sollte sie die Emissi-onsgrenzwerte von 0,15 g/m3 Staub und 4 g/m3 CO über-schreiten.

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18 Recht

Neue Anforderungen an Kaminöfen:Informationen zum Austausch von Altanlagen

Foto: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

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19Recht

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter befasst, die da-rauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in seiner Mietwohnung erkrankt sei.Die Klägerin begehrt - als Al-leinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 € nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Be-klagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionel-len hervorgerufenen Lungen-entzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Woh-nung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshau-ses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klä-gerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Va-

ters hierauf zurück.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen ge-richtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die vom Senat zugelassene Revision führte zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landge-richt.Der BGH hat entschieden, dass eine - vom Landgericht unterstellte - Pflichtverlet-zung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs-sicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Unter-suchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Ur-teil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellener-krankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit

auf das kontaminierte Trink-wasser zurückführen, auf ei-ner lückenhaften Beweiswür-digung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erfor-derliche richterliche Gewiss-

heit angelegt hat.Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14AG Charlottenburg - Urteil vom 9.8.2013 - 207 C 135/11LG Berlin - Urteil vom 12. Mai 2014 - 18 S 327/13

Legionellen im Trinkwasser: Der Vermieter ist in der Pflicht Abhilfe zu schaffen

BeilagenhinweisIn dieser Ausgabe von "Zuhause" finden Sie eine Beilage zum Thema "Untersuchung von

Warm- und Kaltwassersystemen auf Legionellen" der Ruhruniversität Bochum und eine Beilage der

Firma Hydrochemie aus Oer-Erkenschwick.

Verkehrssicherungspflicht der Kommunen:Wann das Sichten von Bäumen allein nicht ausreichtEine Stadt schuldet dem Halter eines Autos, das durch einen herabstürzenden Ast beschä-digt wurde, Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Bau-mes versäumt hat. So am 31.10.2014 entschie-den vom Oberlandesgericht in Hamm.Ein Autofahrer hatte seinen Wagen in einer Parkbucht in einer Straße in Dortmund ge-parkt. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Stra-

ßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des Autos. Der PKW-Halter klagte auf Schadensersatz in Höhe von 4.700 Euro. Er meinte, die

Stadt bei die Verkehrssiche-rungspflicht verletzt, wenn sie den Baum nicht ausreichend kontrolliert habe. Seine Kla-ge hatte Erfolg. Die Argu-

mentation des Gerichts macht deutlich, wann Sichtkontrol-len, also die in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtung von Bäumen durch die Städte und Gemein-

den, nicht ausreichend ist. Das Gericht führte aus, dass eingehende fachmännische Untersuchungen, die intensi-ver und kostenaufwendiger

sind und die auch durch Ein-satz eines Hubwagens erfol-gen müssen, vor allem dann angezeigt sind, wenn sich im und um den Baum überdurch-schnittliche Mengen an Tot-holz feststellen lassen. Auch den Begriff des Tot-holzes definiert das Oberlan-desgericht Hamm, so dass die Entscheidung nicht nur für klagende Bürger, sondern auch für Kommunen einen wichtigen Anhaltspunkt bietet. (AZ: 11 U 57/13) BStZ

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Totholz im und am Baum sind ein Indiz für aufwendigen Kontrollbedarf

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4/2015

20 Recht

Sauna, Whirlpool, Schwimm-becken – viele Menschen wol-len Wellness nicht mehr nur wenige Wochen im Jahr wäh-rend ihres Urlaubs genießen, sondern auch im Alltag bei sich zu Hause. Natürlich ist das nicht alles in einer kleinen Mietwohnung möglich. Für manch einen privaten Luxus benötigt man eine Immobilie mit Gartengrundstück. Eine frei stehende Wanne ist aller-dings schon in etwas größeren Bädern einzubauen.Im folgenden werden acht Ur-teile deutscher Gerichte vor-gestellt, in denen es um diese Thematik geht – bis hin zur Frage, was man denn eigent-lich unter einem "modernen" Bad verstehen muss.

Ein Wohnungseigentümer leistete sich etwas, was man sonst nur aus Spa- und Hotel-anlagen kennt: einen Whirl-pool mit 1.200 Litern Was-ser, in dem sich bis zu fünf Personen aufhalten konnten. Das Gerät stellte er auf sei-ner Terrasse auf. Doch dann beschwerten sich die darunter wohnenden Nachbarn über die Vibrationen. Auch eine Dämmmatte half nicht, diese Störung vollständig zu beseiti-gen. Das AG Reutlingen (Az: 9 C 1190/12) entschied, der Whirlpool müsse abgeschaltet bleiben. Das Wohl der Mitei-gentümer sei wichtiger als das Interesse des Poolbesitzers.

Wenn ein Eigentümer in seine vermietete Wohnung eine frei stehende Designerbadewan-ne einbauen lässt, dann mag das zwar einen guten opti-schen Eindruck machen und vielleicht auch ein originelles Badevergnügen ermöglichen, aber eine Wohnwerterhöhung in rechtlichem Sinne entsteht dadurch nicht. Deswegen ist nach Ansicht des Amtsge-richts Berlin-Schöneberg (Az: 107 C 277/12) eine Mieterhö-hung mit dieser Begründung nicht möglich. Es komme grundsätzlich darauf an, ob eine Badewanne vorhanden ist – nicht darauf, ob es sich um ein besonders ausgefallenes Modell handelt.

Was macht überhaupt ein mo-dernes, zeitgemäßes Bad aus? Bei dieser Frage wird wohl jeder etwas andere Vorstel-lungen haben. Doch eine allzu üppige Ausstattung erwarten die Gerichte nicht. Das Amts-gericht Berlin-Tiergarten (Az: 4 C 347/10) kam zu dem Er-gebnis, auch ein 20 Jahre al-

tes Bad könne "modern" sein, wenn Einbaubadewanne oder Einbaudusche, Stand-WC, Bodenfliesen und mindes-tens türhoch verflieste Wände vorhanden seien und das alles neuzeitlichem Standard ent-spreche.

Es ist für viele Grundstücks-besitzer durchaus reizvoll, im eigenen Garten über eine Sau-na zu verfügen. Doch wer so etwas plant, der sollte aufpas-sen, dass er den erforderlichen Grenzabstand zum Nachbarn nicht unterschreitet. Diesen Fehler beging ein Immobilie-neigentümer, der eine Sauna mit Holzofen 2,50 Meter von

der Grundstücksgrenze ent-fernt errichtete. Die Nachbarn beschwerten sich. Das Verwal-tungsgericht Neustadt (Az:4 K 788/08) entschied, es müssten mindestens drei Meter sein. Wegen der Rauchbelästigung sei hier auch keine Ausnahme-genehmigung möglich.

Wer im Sommer mal schnell ein kleines Plastikschwimm-becken aufbläst und darin planscht, der bekommt in der Regel keine Probleme. Wer jedoch ein 90 Zentimeter ho-hes mobiles Becken mit einem Durchmesser von 3,50 Metern aufstellt, der sollte in einer Ei-gentümergemeinschaft lieber vorher die Nachbarn fragen. Ein Badefreund hatte das nicht getan und musste sich prompt vor dem Kammergericht Ber-lin (Az: 24 W 5/07) dafür rechtfertigen. Die Juristen gaben einem Miteigentümer Recht, der anführte, dieses Becken auf dem Sondereigen-tum im Garten zerstöre den

optischen Gesamteindruck des Anwesens.

Wenn beim Duschen die Was-sertemperaturen erheblich schwanken, dann kann von Wellness keine Rede mehr sein. Das musste ein Woh-nungsmieter erfahren. Aus der Maximaltemperatur von 47 bis 48 Grad konnten auch schon mal überraschend 60 bis 61 Grad werden, wenn gleichzei-tig ein Nachbar den Wasser-hahn aufdrehte. Das sei "ein erheblicher Mangel", stellte das Amtsgericht Berlin-Char-lottenburg (Az:204 C 349/02) fest. Dass ihn der Eigentümer auf die ebenfalls vorhandene Badewanne verwies, in der man heißes und kaltes Wasser besser mischen könne, wurde nicht als Argument anerkannt. Die Miete durfte um 13 Pro-zent gemindert werden.

Eine private Schwimmhalle im Garten ist der Höhepunkt vieler Wellness-Träume. Wird sie jedoch in einem Wohnge-biet errichtet, muss man sie rechtlich als Nebenanlage be-trachten. Das Bundesverwal-tungsgericht (Aktenzeichen 4 C 10.03) wies darauf hin, dass solch eine Nebenanlage funktionell und räumlich eine untergeordnete Rolle auf dem Grundstück einnehmen müs-se. Wenn das nicht der Fall sei, könnten die Nachbarn sich erfolgreich dagegen wehren.

Manchmal sind sich Eigentü-mer einer Wohnanlage darin einig, dass sie sich ein gemein-sames Schwimmbad leisten wollen. Ein solches "Privat-bad" umfasste Schwimmbe-cken, Solarium, Sauna und Dusche. Eines Tages wand-te sich das Gesundheitsamt an die Betreiber und forder-te künftig eine monatliche Untersuchung des Wassers durch ein Fachlabor. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Akten-zeichen 13 A 2489/06) korri-gierte das. Wenn eine solche Einrichtung ausschließlich privat betrieben werde, dann seien solch strenge Kontrollen nicht erforderlich.

Sauna, Whirlpool, Schwimmbecken in der Wohnung:Was deutsche Gerichte alles erlauben und was nicht

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21Recht

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Ein Bauherr muss schon trifti-ge Gründe benennen können, wenn er aus einem bestehen-den Vertrag mit einer von ihm beauftragten Baufirma aussteigen will. Negative Er-fahrungsberichte anderer Bau-herrn reichen nach Informati-on der LBS nicht aus. (OLG Hamburg, Aktenzei-chen 11 U 150/11)Der Fall: Es ging um die Er-richtung eines Fertighauses. Die Stimmung zwischen Auf-traggeber und Auftragnehmer entwickelte sich aber nach Vertragsabschluss denkbar schlecht, denn die Beteiligten stritten über eine ganze Reihe von Sachfragen. Schließlich kündigte der Bauherr der Fir-

ma fristlos. Das Unternehmen forderte im Gegenzug mehr als 100.000 Euro, weil die

genannten Gründe eine Kün-digung nicht rechtfertigten. Unter anderem hatte sich der

Auftraggeber darauf berufen, dass schlechte Erfahrungsbe-richte anderer Bauherren sein Vertrauen erschüttert hätten.Das Urteil: Die Argumenta-tion mit den negativen Be-richten der anderen genügtem einem Zivilsenat des Oberlan-desgerichts nicht als Begrün-dung aus. Die Juristen stellten fest: "Diese Berichte mögen das Vertrauen der Beklagten erschüttert haben, sie können den Beklagten als Auftragge-bern aber jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen Kün-digung geben, als nicht deut-lich wird, dass die angebotene Werkleistung einen strukturel-len, nicht behebbaren Mangel hat."

Für die Kündigung des Vertrages mit der beauftragten Baufirma müssen triftige Gründe vorliegen

Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile des Landgerichts Halle bestätigt, in denen es um die Frage ging, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarn-meldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewähl-ten Rauchwarnmeldern ausge-stattet hat.In beiden Fällen hatte die Vermieterin - in einem Fall eine Wohnungsbaugesell-schaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft - beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszu-

statten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauch-warnmelder angebracht hät-ten.Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Verän-derungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhält-nisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu

dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere War-tung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleis-tet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Ver-gleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausge-wählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklag-ten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung

(§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auf-erlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzufüh-ren ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14LG Halle - Urteil vom 30. Juni 2014 (3 S 11/14)AG Halle (Saale) - Urteil vom 28.1.2014 (97 C 2551/13)undUrteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 290/14LG Halle - Urteil vom 22. September 2014 (3 S 25/14)AG Zeitz - Urteil vom 25. März 2014 (4 C 419/13)

Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern auch dann dulden, wenn eine Selbstausstattung vorliegt

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22 Recht

Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Ur-teile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile

Eigentümerversammung - VollmachtJeder Eigentümer hat das Recht auf Einsicht in die Voll-machten anderer Versamm-lungsteilnehmer. Wird die Einsicht verweigert, leiden die in der Versamm-lung gefassten Beschlüsse an einem Anfechtungsgrund.LG Frankfurt/Main, Urteil vom 8.4.2015 - 2-13 S 35/13

Eigenbedarf1. Die Gerichte haben grund-sätzlich zu respektieren, wel-chen Wohnbedarf der Ver-mieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht be-rechtigt, ihre Vorstellungen

von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermie-ters oder seiner Angehörigen zu setzen.2. Der vom Vermieter gel-tend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmiss-brauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohn-bedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Ge-richte unter Abwägung der beidenseitigen Interessen an-hand objektiver Kriterien un-ter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen.

3. Es lassen sich keine Richt-werte (etwa Wohnfläche) auf-stellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohn-bedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in An-spruch genommenen Wohn-fläche oder der Anzahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Ein-zelfalls.4. Macht sich der Vermieter den ernsthaften Wunsch ei-nes alleinstehenden volljähri-gen Familienangehörigen zu eigen, einen eigenen Haus-stand zu gründen und mit ei-nem langjährigen Freund eine Wohngemeinschaft (keine

Lebensgemeinschaft) zu bil-den, und bemisst er auf die-ser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohn-bedarf, ist diese Entscheidung von den Gerichten grundsätz-lich anzuerkennen.BGH, Urteil vom 4.3.2015 - VIII ZR 166/14

HundehaltungDie Haltung von mehr als ei-nem Hund in der Mietwoh-nung entspricht in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch und kann den Mietern untersagt werden. In dem entschiedenen Fall hielt ein Ehepaar fünf Hunde in der Wohnung.AG München, 424 C 28654/13.

Wasserschaden durch alleingelassenen HundIn Hannover ließ ein Mieter seinen Hund allein in der Woh-nung und sperrte ihn, damit das Tier in der Zeit des Allein-seins keinen Schaden anrich-tet, im Bad ein. Der Mieter hat sein Tier und dessen Beschäf-tigungsdrang allerdings un-terschätzt: der Hund zerfetzte nicht nur das Toilettenpapier, das den Abfluss verstopfte, sondern es öffnete auch noch den Wasserhahn. In der darunter liegenden Wohnung entstand ein hoher Wasserschaden und die Ver-sicherung weigerte sich, dafür aufzukommen. Das Berufungsgericht gab aber weder dem Mieter noch dem Hund die Schuld. Eine Verkettung unglücklicher Umstände sei die Ursache für den Schaden gewesen. AZ: V 19 S 1968/99

Anspruch auf warmes BadewasserDie neu eingebaute Therme in einer Mietwohnung war so eingestellt, dass es mehr als 40 Minuten dauerte, bis das Badewasser eingelaufen war. Mit der Folge, dass es dann schon erheblich abgekühlt

war. Der Vermieter meinte, 38 Grad Badewannentemperatur würden ausreichen, ansonsten würde der Körper (Kreislauf und Haut) auch zu sehr belas-tet. Das Gericht widersprach dem aber und ordnete eine Tempe-raturmöglichkeit von mindes-tens 41 Grad an. AZ: 464 C 4744/11

GeruchsbelästigungEin 83-jähriger Mieter quäl-te sich mit Gelenkproblemen und hatte seine eigene Thera-pie gefunden: Er cremte sich regelmäßig mit Putzmitteln, Schuhcreme und Pferdesal-be ein. Das gesamte Haus stank irgendwann penetrant nach diesen Mitteln. Die da-mals 89-jährige Vermieterin beklagte durch den Geruch entstehende dauerhafte Kopf-schmerzen und Schlafstörun-gen. Ein Gutachter bestätigte das auch und so konnte sie dem Mieter kündigen, obwohl er schon über 50 Jahre in dem Haus gelebt hatte.AG Bonn, AZ: 201 C334/13

EigenbedarfDer Vermieter einer Woh-nung machte Eigenbedarf gel-tend mit der Begründung, er

schnarche, der Schlaf seiner Frau werde dadurch gestört und er benötige deshalb die zweite Wohnung. Das Amtsgericht Sinzig wurde mit dem Fall befasst und stell-te fest, dass der Vermieter al-les Mögliche versucht hat, um das Schnarchen in den Griff zu bekommen. Leider hatte er keinen Erfolg damit, so dass ihm nur noch die Möglich-keit des Übernachtens in der zweiten Wohnung übrig blieb. Da er zum Zeitpunkt des Ab-schlusses des Mietvertrages noch davon ausgegangen war, dass er das Problem anders lö-sen kann, war die Kündigung rechtmäßig. AZ: 4 C 1096/97

IgelhaltungEine Mieterin in Berlin zeig-te ein großes Herz für den Braunbrustigel, der in Mittel-europa heimisch ist. Sie richtete in ihrer Wohnung eine Pflegestation für kranke und geschwächte Igel ein. Die Nachbarn beschwerten sich über den Geruch der Tie-re und der Vermieter erteilte ihr zunächst eine Abmahnung, die die Mieterin allerdings ig-norierte. Das Amtsgericht Berlin hatte

kein Mitleid mit den Tieren. Nach Ansicht des Gerichts seien Braunbrustigel keine Haustiere und so seien die Re-geln der Kleintierhaltung in diesem Fall auch nicht gültig, argumentiere das Gericht in seiner Entscheidung. AZ: 12 C 133/14

Zeitplan für RaucherMittlerweile gibt es viele Ur-teile zu Streitigkeiten, die we-gen des Rauchverhaltens in Miethäusern vor Gericht aus-gefochten wurden.Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren sogar einen "Rauchzeitplan" aufgestellt.Mieter aus Brandenburg hat-ten sich über die vom Balkon eines Nachbarn aufsteigen-denden Nikotinwolken be-schwert. Es lag eine wesentlichen Be-einträchtigung vor. Der rau-chende Mieter muss nun Ein-schränkungen hinnehmen. Er darf jetzt noch von sieben bis acht Uhr morgens, von zehn bis elf Uhr am Vormit-tag, von 13 bis 15 Uhr mittags und von 17 bis 19 Uhr am Nachmittag und dann noch einmal von 20 bis 23 Uhr auf seinem Balkon rauchen. AZ: V ZR 110/14

Kuriose Mietrechtsurteile - zum Schmunzeln und Wundern

Page 23: Zuhause 4/2015

Der BGH hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.7.2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer un-gerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleis-tung mangelhaft ist.

Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Aus-führung von Dachausbauar-beiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € we-gen Mängeln der Werkleis-tung.Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der BGH hat die Entschei-dung des OLG abgeändert und die Klage abgewiesen.Der Beklagte hat bewusst ge-gen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz-ArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart, dass für den

Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.Der BGH hat bereits entschie-den, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsan-sprüche des Werkunterneh-mers bestehen (BGH, Urteile vom 1.8.2013 – VII ZR 6/13 und vom 10.4.2014 – VII ZR 241/13).Dem Kläger (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Aus-gleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werk-leistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Ver-trags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grund-sätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies

gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Be-steller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämp-fungsgesetzes, die Schwarz-arbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Ver-einbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, son-dern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgen-de Leistung, somit auch die Zahlung.Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grund-sätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durch-setzung der vom Gesetzgeber

mit dem Schwarzarbeitsbe-kämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit ef-fektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsan-spruch nach einer Schwarzar-beiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war.

BGH, Urteil vom 31.5.1990 – VII ZR 336/89LG Verden – Urteil vom 14.3.2014 – 8 O 3/11OLG Celle – Urteil vom 28.8.2014 – 6 U 49/14

4/2015

23Recht

Henning Schwarze - Rechtsanwalt und Notarn Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtn Fachanwalt für Bau- und Architektenrechtn Schlichter und Schiedsrichter für Baustreitigkeiten (SO-Bau)

Kanzlei Schwarze, Dr. Oskamp & Partner Rechtsanwaltssozietät und NotariatHuestraße 25 - 44787 BochumTel.: 0234 – 91223-0 oder 0234 – 60777 - Fax: 0234 – [email protected] - www.schwarze-oskamp.de

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Aktuelles BGH-Urteil: Entgelt für Schwarzarbeit muss auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt werden

Es ist natürlich auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks, wie viel Geld man beim Ver-kauf einer Immobilie erzielen kann. Und manchmal liegt die Summe wohl auch über dem, was dem eigentlichen Markt-wert des Objekts entspricht. Doch es gibt eine Grenze: Wenn der Verkaufspreis und der Wert der Immobilie dras-tisch voneinander abweichen, dann betrachtet die Justiz das Geschäft als sittenwidrig und kann auf eine Klage hin des-sen Rückabwicklung anord-

nen. So war es nach Informati-on des Infodienstes Recht und Steuern der LBS beim Erwerb einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain. Die Käuferin hatte mehr als 76.000 Euro bezahlt, obwohl ein Sachverständiger nur auf einen Wohnungswert von 29.000 Euro kam. Das lag un-ter anderem daran, dass eine noch nicht errichtete Terrasse in die Quadratmeterzahl der Wohnung eingerechnet wor-den war. Ein Zivilsenat ent-schied daher, die Kaufsumme

sei zurückzuerstatten – aller-dings abzüglich einer Summe von rund 11.000 Euro, die zwischenzeitlich an Miete für dieses Objekt eingenommen worden war. Auf dem Instan-

zenweg hatte das Landgericht sogar von einer „verwerfli-chen Gesinnung“ des Verkäu-fers gesprochen.(Kammergericht Berlin, 11 U 18/11)

War der Kaufpreis für die Immobilie überhöht, kann rückabgewickelt werden

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Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 17.6.2015 – VIII ZR 19/14Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung zum einen mit der Frage be-schäftigt, ob der Vermieter in der Verbraucherinsolvenz des Mieters eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungs-verzugs nach der "Freigabe" des Mietverhältnisses seitens des Insolvenzverwalters/Treu-händers (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) auf Mietrückstände stüt-zen kann, die bereits vor der Insolvenzantragstellung ent-standen sind.Außerdem hat sich der BGH dazu geäußert, in welchem Umfang ein Mieter neben der berechtigten Mietminderung zusätzlich Teile der Miete gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu-rückhalten darf, solange der Vermieter Mängel der Miet-wohnung nicht beseitigt.

Der Beklagte ist seit 1988 Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 530,90 €.Auf seinen Antrag wurde am 17.6.2010 das Verbraucherin-solvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Treu-händerin erklärte am 1.7.2010 die "Freigabe" des Mietver-hältnisses nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO.Der Beklagte zahlte in den Monaten März 2009 bis Okto-ber 2012 keine oder nur einen Teil der Miete. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis im Oktober 2012 unter Be-rufung auf seit März 2009 aufgelaufene Mietrückstände i.H.v. insgesamt 14.806,36 €

fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB. Das Amtsgericht hat der Räu-mungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewie-sen. Die vom Landgericht zu-gelassene Revision der Kläge-rin hatte Erfolg.Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kündi-gungssperre des § 112 Nr. 1 InsO mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt und eine außerordent-liche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt wer-den kann, die vor der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.

Die Enthaftungserklärung be-wirkt, dass das Mietverhältnis nicht mehr massebefangen ist, sondern in die Verfügungsbe-fugnis der Vertragsparteien zurückfällt, so dass eine Kün-digung grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der in § 112 Nr. 1 InsO geregelten Kündi-gungssperre stehen dem nicht entgegen, denn die Norm dient dem Schutz der Insolvenz-masse und einer möglichen Fortführung des Schuldnerun-ternehmens und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragsstellung im Zahlungsverzug befindli-chen Mieters/Schuldners vor dem Verlust der Wohnung. Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO soll lediglich verhindern, dass der Mieter ein Verbraucherin-solvenzverfahren nur um den

Preis des Verlusts der Woh-nung durch die Kündigung seitens des Treuhänders ein-leiten kann. Der soziale Mieterschutz wird auch im Insolvenzfall dadurch gewährleistet, dass der Mieter die Kündigungsfolgen durch Zahlung der Mietrückstände gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aus seinem pfändungs-freien Vermögen abwenden kann; auch ist eine Befriedi-gung der Mietschulden von dritter Seite, insbesondere öf-fentlicher Stellen trotz des lau-fenden Insolvenzverfahrens möglich.Das Gleiche gilt auch während des Restschuldbefreiungsver-fahrens (§§ 286 ff. InsO).

Soweit das Landgericht dem Beklagten - neben der Minde-rung der Bruttomiete in Höhe von 20Prozent - monatlich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des vierfachen Minde-rungsbetrages, mithin in Höhe von 80 Prozent zugestanden und daher einen Zahlungsver-zug insgesamt verneint hat, hat es das tatrichterliche Be-urteilungsermessen durch die schematische Bemessung und zeitlich unbegrenzte Zubilli-gung des Zurückbehaltungs-rechts überschritten.Es hat die Besonderheiten des auf dauernden Leistungs-austausch gerichteten Wohn-raummietverhältnisses außer Acht gelassen und ist darüber hinaus weder dem Zweck des Zurückbehaltungsrechts noch dem Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit gerecht geworden.

Das Leistungsverweigerungs-recht des § 320 BGB dient im Rahmen eines Mietverhält-nisses dazu, auf den Vermie-ter – vorübergehend – Druck auszuüben, damit dieser – al-lerdings der Natur der Sache nach nur für die Zukunft – wieder eine mangelfreie Woh-nung bereitstellt. Für die Zeit vor der Mängelbeseitigung wird das Äquivalenzverhältnis zwischen der (mangelhaften) Wohnung und der Miete durch die Minderung gewahrt.Unter Berücksichtigung des-sen ist es verfehlt, das Leis-tungsverweigerungsrecht des Wohnraummieters aus § 320 BGB ohne zeitliche Begren-zung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Min-derung oder der Mangelbesei-tigungskosten zu bemessen. Vielmehr kann es redlicher-weise nur so lange ausgeübt werden, als es noch seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Auch muss der insgesamt ein-behaltene Betrag in einer an-gemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels ste-hen. Der Mieter ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, denn unbe-schadet des Minderungsrechts kann er u.a. auf Mangelbesei-tigung klagen oder in geeigne-ten Fällen den Mangel – ggf. nach Geltendmachung eines Vorschussanspruchs – selbst beseitigen.

AG Kassel - Urteil vom 31. Januar 2013 – 454 C 4666/09LG Kassel - Urteil vom 12. Dezember 2013 – 1 S 73/13

Verbraucherinsolvenz des Mieters: Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückstände möglich

4/2015

24 Recht

Gilt auch für Rückstände, die schon vor Insolvenzeröffnung entstanden sind

Eine Grunddienstbarkeit wird aufgrund einer notariellenVer-einbarung, der sogenannten Bewilligung, im Grundbuch eingetragen. Dies kann durchaus auch erst 45 Jahre nach Beurkundung erfolgen.

Im vorliegenden Fall wand-ten sich die Eigentümer des belasteten Grundstücks gegen die Eintragung eines im Jahr 1969 bewilligten Geh- und Fahrrechts. Ihrer Ansicht nach könne die Eintragung nicht mehr auf die gamlige Bewilli-

gung gestützt werden und sei zudem jederzeit widerruflich. Der Senat sah das anders: Der Antrag auf Eintragung war automatisch mit Eingang der Urkunde beim Grundbuchamt 1969 gestellt, so dass es auf ei-nen späteren, wiederholenden

Antrag nicht ankomme. Die Bewilligung ist damit bin-dend und unwiderruflich, ohne dass der Zeitablauf von fast 46 Jahren entgegenstehe.So das Oberlandesgericht Münster, Beschluss vom 30.4.2015, AZ: 34 Wx 86/15

Auch 45 Jahre nach Bewilligung besteht noch ein Anspruch auf Eintragung von Grunddienstbarkeiten

Page 25: Zuhause 4/2015

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4/2015

25Recht

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, un-ter welchen Voraussetzungen Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer unter-einander wegen einer zweck-widrigen Nutzung des Son-dereigentums als verjährt oder als verwirkt anzusehen sind.Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren bilden eine Wohnungseigentümerge-meinschaft. Dem Beklagten gehören die Einheiten Nr. 1 im Souterrain und Nr. 2 im Erdgeschoss. Der Klägerin steht seit dem Jahr 2007 das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 im Ober- und Dachge-schoss zu. Die Einheit Nr. 1 ist in der Teilungserklärung ausgewie-sen als "Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskel-ler, Flur und einem weiteren Kellerraum". Der Beklagte vermietet diese als Wohnraum und hat nach dem Jahr 2007 zwei Neuvermietungen vor-

genommen. Die Klägerin will erreichen, dass es der Beklagte unterlassen muss, die Einheit Nr. 1 als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen. Dieser beruft sich auf die Verjährung und Verwirkung des Anspruchs. Die Souter-rainräume würden bereits seit 1980 als Wohnraum genutzt, zunächst durch ihn selbst und seit dem Jahr 1986 durch Mie-ter. Die Voreigentümer der Klägerin seien hiermit einver-standen gewesen. Weil die Nutzung als Wohn-raum bei der ersten Bean-standung durch die Klägerin im Jahr 2008 seit 28 Jahren angedauert habe, habe er auf die dauerhafte Erzielung der Mieteinnahmen vertrauen dürfen. Das angerufene Amts-gericht hat den Beklagten an-tragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht hat seine darauf eingelegte Beru-fung zurückgewiesen.Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und sich dabei von

folgenden Überlegungen lei-ten lassen:Im Ausgangspunkt ist der gel-tend gemachte Unterlassungs-anspruch gegeben, weil die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehen-den Wohnzwecken jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn sie - wie hier - die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert. Der Anspruch ist nicht verjährt. Solange die Nutzung anhält, tritt die Verjährung nicht ein, weil der Schwerpunkt der Stö-rung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern auch darin liegt, dass diese aufrechter-halten wird. Dabei ist uner-heblich, ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sonderei-gentümer selbst oder durch dessen Mieter erfolgt.Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der un-zulässigen Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB in Gestalt der sogenannten Ver-wirkung entgegen. Vorausset-

zung hierfür ist unter anderem eine ununterbrochene, dauer-hafte Einwirkung. An einer solchen fehlt es jedenfalls deshalb, weil noch in jüngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden haben. Eine sol-che Neuvermietung stellt in der Regel aus Sicht aller Be-teiligten eine Zäsur und damit eine neue Störung im Sinne von § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG dar. Der vermietende Wohnungseigentümer setzt eine neue Willensentschei-dung hinsichtlich einer zweck-widrigen Nutzung um. Die übrigen Wohnungseigen-tümer haben Anlass, für die Zukunft eine der Teilungser-klärung entsprechende Nut-zung einzufordern, auch wenn sie hiervon zuvor – etwa aus Rücksicht auf das bestehende Mietverhältnis – Abstand ge-nommen haben.Urteil 8.5.2015 - V ZR 178/14AG Wiesbaden – Urteil vom 7.12.2012 – 92 C 7239/10-81LG Frankfurt/Main – Urteil vom 25.6.2014 – 2-13 S 18/13

Anderweitige Verwendung einer als Hobbyraum bestimmten WEG-Einheit muss nicht akzeptiert werden

Page 26: Zuhause 4/2015

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Be-seitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung überhaupt ver-langen kann.

Die Kläger sind seit 1990 Be-wohner und seit 1994 Eigentü-mer eines in Nordrhein-West-falen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden aus-gerichteten Reihenhausbunga-low bebaut ist. Ihr 10 mal 10 m großer Gar-ten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger verlangen die Beseitigung dieser Bäume mit der Begrün-dung, ihr Garten werde voll-ständig verschattet. Er eigne sich infolgedessen weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihnen angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Wachstum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden aus-gerichteten Bungalow-Sied-lung unvereinbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurück-gewiesen.

Der für das Nachbarrecht zu-ständige V. Zivilsenat hat die-ses Urteil so auch bestätigt. Ein Beseitigungsanspruch ge-mäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird. Daran fehlt es, so der Bundes-gerichtshof.Eine Benutzung des Grund-stücks in dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück der Beklag-ten wachsenden Bäume – ist im Zweifel von dem Eigen-tumsrecht des Nachbarn ge-deckt. Zwar können nach dem in §

906 Abs. 2 Satz 1 BGB ent-haltenen Maßstab bestimmte Einwirkungen auf das benach-barte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-chung, die bereits das Reichs-gericht begründet hat, der Entzug von Luft und Licht als sogenannte "negative" Einwir-kung nicht. Dies hat der Senat im Hinblick auf Anpflanzungen erneut be-stätigt.

Allerdings wird das Eigen-tum des angrenzenden Nach-barn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen im Sinne von § 1004 BGB be-einträchtigt, wenn die in den Landesnachbargesetzen ent-haltenen Abstandsvorschrif-ten nicht eingehalten werden sollten. Dies ist hier nicht der Fall, weil der nach dem maßgebli-chen nordrhein-westfälischen Landesrecht für stark wach-sende Bäume vorgeschriebene

Abstand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NRW) ge-wahrt ist. Ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis her-geleiteter Beseitigungsan-spruch kommt mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Aus-nahmefällen in Betracht. Er setzt voraus, dass die Klä-ger wegen der Höhe der Bäu-me ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmen-den Nachteilen ausgesetzt

werden. Daran fehlt es, selbst wenn insoweit – was der Senat of-fengelassen hat – nicht auf die Verschattung des gesamten Grundstücks, sondern nur auf die der Gartenfläche abzustel-len wäre. Denn das Oberlan-desgericht ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bepflanzung den Klä-gern noch zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen voll-ständigen Verschattung der Gartenfläche fehle.

Zudem ist bei der erforderli-chen Abwägung auch zu be-rücksichtigen, dass der vorge-schriebene Abstand um mehr als das Doppelte überschritten wird. Umso mehr tritt in den Vor-dergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaf-fung von Naherholungsräu-men und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäu-me enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen priva-ten Grundstücken kein Raum ist. Die damit einhergehende Ver-schattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.

Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14

LG Bielefeld – Urteil vom 26. November 2013 – 1 O 307/12

OLG Hamm – Urteil vom 1. September 2014 – I-5 U 229/13

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26 Recht

BGH: Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn gilt nicht als negative Einwirkung

Voraussetzung: Abstandsvorschriften zum Nachbargrundstück müssen eingehalten werden

Hiermit ermächtige ich Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. widerruflich ab dem die Beiträge von nachstehendem Konto abzubuchen:

BLZKonto-Nr.

Name des Kreditinstituts

Ort des KreditinstitutsPLZ Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht ausweist, besteht seitens deskontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Einen eventuell bestehenden Dauerauftrag zur Überweisung der Beiträge habe ich löschen lassen.

__________________________________________ __________________________Name des Mitglieds Mitglieds-Nr.______________________________________________________________________ Anschrift __________________________________________ _________________________Ort/Datum Unterschrift

Einzugsermächtigung

IBAN: DEBIC:

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4/2015

27 Steuern und Finanzen

Auf die Frage bei einer reprä-sentative Allensbach-Umfrage für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-wirtschaft (GDV), ob sie ihr voraussichtliches monatliches Einkommen im Alter „un-gefähr einschätzen“ können, antworteten nur 29 % mit Ja, 62 % mit Nein. Weitere neun Prozent beantworteten die Frage nicht.„Um den Bürgern mehr als nur ein Gefühl für ihre Ein-kommenssituation im Alter zu geben, brauchen sie ver-ständliche und umfassende

Informationen. Sinnvoll wäre der Aufbau einer Online-Platt-form, auf der jeder via PC, Tablet oder Smartphone den aktuellen Stand seines Alters-vorsorgekontos ablesen kann – aufgeschlüsselt nach ge-setzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersvorsorge“, betont GDV-Präsident Alex-ander Erdland.Weil viele Menschen ihr vo-raussichtliches Einkommen im Alter nicht kennen, wissen sie auch nicht, wie groß ihre Versorgungslücke ist und wie viel Geld sie daher zusätzlich

privat ansparen müssten: Für knapp 60 % ist die Frage nach der erforderlichen monatli-chen Sparsumme unmöglich zu beantworten.Zudem zeigen die Ergebnis-se, dass die Bürger zumindest in der Tendenz weniger an-sparen, als nach eigener Ein-schätzung notwendig wäre. So legen beispielsweise 14 % der Befragten monatlich weniger als 100 Euro für die Altersvor-sorge zurück, obwohl nur drei Prozent glauben, dass diese Summe ausreichend ist. Er-schreckend ist, dass immerhin

15 % zumindest derzeit nicht finanziell für ihr Alter vorsor-gen können.Angesichts der wachsenden Rentenlücke geradezu alar-mierend ist der Befund, dass sich eine große Bevölkerungs-gruppe offenbar gar nicht mit dem Thema Altersvorsorge befasst. Diese Schlussfolge-rung drängt sich jedenfalls für die fast 40 % der Befragten auf, die ihre laufenden monat-lichen Ausgaben für die pri-vate Altersvorsorge gar nicht kennen. GVD

Knapp zwei Drittel kennen ihr Alterseinkommen nicht

Allein in Deutschland kön-nen sich Bankkunden an über 60.000 Geldautomaten mit Bargeld versorgen. In der Re-gel läuft dabei alles nach Plan - aber natürlich kann auch am Geldautomaten mal etwas au-ßer der Reihe passieren. Zum Beispiel, dass die Karte plötz-lich eingezogen wird, was sollte der Kunde dann tun?

Grundsätzlich zieht ein Auto-mat eine Karte nur dann ein, wenn die Karte gesperrt ist. Hauptsächlich ist dies der Fall, wenn der Kunde die Karte selbst hat sperren lassen – z. B., weil er sie verloren hat. Es kann aber auch sein, dass die Karte abgelaufen ist, weil bereits neue Karten ausgege-ben wurden. Wenn die Karte eingezogen wird, sollte man auf jeden Fall sofort die kar-tenausgebende Bank kontak-tieren. Dort kann man sich auch eine neue Karte bestellen. Wie lange es dauert, bis man eine neue Karte bekommt kann von Bank zu Bank un-terschiedlich sein. Je nach Kreditinstitut und Postlaufzeit kann dies einige Tage dau-ern, teilweise aber auch sehr schnell gehen. Im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. in den jeweiligen Nutzungsbe-dingungen für die Karten ist geregelt, welche Kosten für die neue Karte anfallen.Damit Geldabheben am Geld-automaten - gerade auch im

Urlaub - bequem und sicher ist, sollte man die wichtigsten Verhaltenstipps beachten:

• PIN geheimhalten: Überlas-sen Sie die Karte nie einem Dritten. Behalten Sie die Karte beim Bezahlen im Auge und prüfen Sie regelmäßig, ob Sie noch im Besitz aller Karten sind. Schreiben Sie Ihre PIN nirgendwo auf. Geben Sie die-

se an niemanden weiter, auch nicht an Familienmitglieder, Bankmitarbeiter oder Polizis-ten. Die PIN Ihrer Bankkarte sollte nicht als Zugangscode/Passwort für andere Systeme verwendet werden.• PIN nur verdeckt eingeben und auf Auffälligkeiten ach-ten: Verdecken Sie bei der PIN-Eingabe das Tastenfeld zum Beispiel mit der freien Hand oder mit der Geldbörse. Lassen Sie sich bei der Einga-be am Geldautomaten oder an einer Kasse im Handel nicht über die Schulter schauen.

Kommt Ihnen etwas an dem Gerät oder dessen Umgebung ungewöhnlich oder verdäch-tig vor – beispielsweise zu-sätzliche oder lose montierte Komponenten - benutzen Sie es nicht bzw. brechen Sie den Vorgang ab. Informieren Sie die Bank. Lassen Sie die Karte sofort sperren, wenn Sie diese bereits benutzt haben, auch wenn Sie erst „nur“ die PIN

eingegeben haben.• Abstand halten und sich nicht ablenken lassen: Respektieren Sie den Diskretionsabstand und fordern Sie ihn ggf. ein. Fühlen Sie sich dennoch be-drängt, brechen Sie den Vor-gang ab und wählen Sie einen anderen Automaten. Lassen Sie sich beim Einsatz von Bankkarte und PIN weder ablenken oder in Gespräche verwickeln noch von anderen „helfen“. Betrüger versuchen so, Ihre Daten auszuspähen oder Ihr Geld zu entwenden. Erscheint Ihnen etwas merk-

würdig, brechen Sie den Vor-gang unbedingt ab.• Bei Verlust Bankkarte so-fort sperren lassen: Führen Sie die Telefonnummer zur Kartensperre immer mit sich –beispielsweise im Handy ge-speichert. Besitzer von iPho-nes oder iPads bzw. Android-Smartphones oder Tablets können sich auch kostenlos die App "Reise + Geld" des Ban-kenverbandes herunterladen, die einen Click-to-Call-Notruf zu den verschiedenen Sperr-Nummern bietet. Bankkarten können direkt über die Bank, den einheitlichen Sperrnotruf +49 1805 021 021 oder 116 116 sperren – rund um die Uhr und auch am Wochenende.Wichtig ist es auch, stets einen Überblick über den aktuellen Kontostand zu haben. Deshalb sollte man unbedingt regel-mäßig und in kurzen Abstän-den die Kontoauszüge sowie Kreditkartenabrechnungen zu kontrollieren. Zeitnah ist dies per Online Banking bzw. bei vielen Ins-tituten per App möglich. Un-klare Umsätze sollte man un-verzüglich der Bank mitteilen. Unberechtigten Lastschriftab-buchungen kann der Konto-inhaber widersprechen. Diese werden dann zurückgebucht. Bei Kreditkartenabrechnun-gen muss man diese bei der kartenausgebenden Bank re-klamieren. Bankenverband

Tipps zum sicheren Geldabheben:Wenn der Geldautomat die Karte nicht wieder auswirft

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28 Steuern/Finanzen

Wer auf eigenem Grund und Boden Energie produziert, der liegt damit sicher voll im Trend. Denn so macht er sich unabhängiger von den öffent-lichen Netzen und kann bei Überschüssen sogar Strom in diese einspeisen und vielleicht einen Gewinn erzielen. Eine höchstrichterliche Ent-scheidung kommt nach Aus-kunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Selbsterzeugern entgegen.(Bundesfinanzhof, Aktenzei-chen XI R 3/10)Der Fall: Ein privater Strom-

erzeuger betrieb im Keller seines Einfamilienhauses ein Blockheizkraftwerk und gab von der selbst produzierten Energie immer wieder gegen Entgelt an das Netz ab. Insofern war er umsatzsteu-errechtlich als Unternehmer zu betrachten, denn er mach-te die Mehrwertsteuer für die Anschaffungskosten des Heiz-kraftwerkes geltend. Er belieferte gleichzeitig aber in Form des Eigenbedarfs (Entnahme von Strom und Wärme) auch sich selbst. Deswegen stellte sich die Fra-

ge, auf welcher Basis die Um-satzsteuer für den Eigenbedarf zu berechnen sei. Das Urteil: Der Bundesfinanz-hof als oberste zuständige Ge-richtsinstanz entschied, dass nicht die relativ hohen Selbst-kosten für die Berechnung der Umsatzsteuer ausschlagge-bend sein sollen, sondern ein fiktiver, den Marktverhältnis-sen angepasster Einkaufspreis. Das gelte zumindest dann, so führte das Gericht weiter aus, wenn man in der Lage sei, diesen Einkaufspreis auch tat-sächlich zu ermitteln.

Wird das Kraftwerk im Keller auch für den Eigenbedarf genutzt: Umsatzsteuer richtet sich nach marktüblichen Einkaufspreisen

Der IX. Senat des Bundes-finanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 10. Februar 2015 (Aktenzeichen: IX R 23/14) entschieden, dass neben dem Schuldner auch der bestell-te Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks re-sultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss. Er hat insoweit als Vermö-gensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 der Abgaben-ordnung). Daran ändert sich nichts, wenn während fortbe-stehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

Geklagt hatte ein Insolvenz-verwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuld-ners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, so-weit sich die Einkommensteu-er aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ange-ordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstü-cken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Deshalb müsse er die daraus resultierende Einkommensteu-

er nicht entrichten. Dem ist der Bundesfinanzhof nun gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Bei der Zwangsverwaltung als Form der Einzelzwangsvoll-streckung wird das Grundstück zugunsten des Gläubigers in der Weise „beschlagnahmt“, dass die Nutzungsbefugnis auf den Zwangsverwalter über-geht. Dieser setzt in der Regel die

bestehenden Mietverträge fort und vereinnahmt fortan die Mieten für die Gläubiger. Da-neben hat er die öffentlichen Lasten aus dem Grundstück zu entrichten. Bisher nahm man an, dass die persönlichen Steuern wie die Einkommensteuer nicht dar-unter fielen. Diese war (nur) vom Schuldner persönlich zu entrichten.Diese Annahme hat der BFH nun korrigiert. Neben dem Schuldner hat danach auch der Zwangsver-walter insoweit als Vermö-gensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 der Abgabenord-nung) und die aus der Vermie-

tung des zwangsverwalteten Grundstücks resultierende an-teilige Einkommensteuer aus den von ihm vereinnahmten laufenden Erträgen (vorab) an das Finanzamt zu entrichten. Der an die Gläubiger auszu-schüttende Betrag verringert sich dadurch.An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert nichts, wenn später das Insol-venzverfahren eröffnet wird. Zwar muss auch der Insol-venzverwalter anteilig die Ein-kommensteuer des Schuldners entrichten, zum Beispiel wenn er den Betrieb des Schuldners fortführt. Eine vor Eröffnung des Insol-venzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung bleibt je-doch von Gesetzes wegen zu-nächst bestehen. Der Insolvenzverwalter kann deshalb nicht unmittelbar auf die Fortsetzung oder Been-digung der Mietverhältnisse einwirken. Aus diesem Grund verbleibt es im Grundsatz bei der an das jeweilige Verwal-tungsvermögen anknüpfen-den Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters.Die Entscheidung bedeutet für Zwangsverwalter eine erhebli-che Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzver-walter, wie der Kläger, werden hingegen entlastet.

Auch bei Zwangsverwaltung: Einkommensteuer muss gezahlt werden

Zwangsverwalter sind ebenso in der Pflichtwie der Schuldner

Der Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

Auch ein Kellerraum kann als häusliches Arbeitszim-mer anerkannt werden und die hierdurch anfallenden Aufwendungen ganz oder teilweise steuerlich geltend gemacht werden. Maximal ist dies aber auf 1.250 Euro im Jahr beschränkt.Im Verfahren vor dem Bun-desfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 3/12) erging am 11. November 2014 ein Urteil, wonach die gesamten durch das Arbeitszimmer anfal-lenden Kosten berücksichti-gungsfähig waren, weil das Arbeitszimmer den Mittel-punkt der gesamten betrieb-lichen und beruflichen Betä-tigung bildete. Der Kellerraum war als Ar-beitszimmer anzuerkennen, weil er nach Funktion, bau-licher Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Stan-dard eines Wohnraums ent-sprach. Der Anteil der auf dieses Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten war nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur ge-samten Wohnfläche zuzüg-lich des Arbeitszimmers zu ermitteln. Die Fläche der übrigen im Keller belegenen Räume blieb bei der Kostenauftei-lung unberücksichtigt.

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Anzeigenschluss für die nächste Ausgabe ist am 10. September 2015

Der II. Senat des Bundesfi-nanzhofs (BFH) hatte im Ur-teil vom 3. März 2015 II R 9/14 darüber zu entscheiden, welche Kosten beim Kauf ei-nes unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzu-beziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zu-sätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Bau-kosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grund-stückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind.

Nach ständiger Rechtspre-chung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags

tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die an-schließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzu-beziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zu-stand erhält. Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusam-menhang stehen. Dies ist ins-besondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Ab-schluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder ei-nen vom Grundstücksverkäu-

fer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abge-schlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemes-sungsgrundlage der Grunder-werbsteuer führen.Im Urteilsfall war nicht strei-tig, dass die Kosten des Roh-baus in die Bemessungsgrund-lage der Steuer einzubeziehen sind. Ob dies auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach dem Urteil davon ab, ob die später mit dem Ausbau be-auftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder

gesellschaftsrechtlich eng ver-bunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbei-teten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leis-tungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwen-denden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstücks-kaufvertrags konkret angebo-ten hatten. Da das Finanzgericht (FG) dazu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat-te, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zu-rück. Urteil vom 03.03.15 II R 9/14

Grunderwerbsteuer: Baukosten können in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezogen werden

Mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. 11 K 829/14 E) hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Aufwendungen für die Moder-nisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-zimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses er-höhen.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als selbstständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuerberater-tätigkeit nutzte der Kläger aus-schließlich ein häusliches Ar-beitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfie-len rund 8 Prozent der gesam-ten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Klä-ger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behinderten-

gerecht um. Hierbei wurde u. a. die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durch-bruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite ver-legt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erschei-nungsbild der Räume zu erhal-ten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten i. H. v. insgesamt rund 38.000 EUR machten die Kläger einen Anteil von 8 Prozent für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit ge-mäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b) Satz 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steu-

erliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungs-kosten ab.Der 11. Senat des Finanzge-richts Münster gab der hierge-gen erhobenen Klage statt. Die Renovierungs- bzw. Moderni-sierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klä-gers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhau-ses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausga-benabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Ar-beitszimmer sei Teil des Be-triebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 Pro-zent des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert

angesetzt. Die aktuell vorge-nommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauer-haft den Gebäudewert und da-mit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungs-widersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Her-stellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden. Hätten die Kläger die Modernisie-rungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhau-ses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Ar-beitszimmers zu berücksichti-gen gewesen.Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. justiz-nrw

Aufwendungen für Badezimmer-Modernisierung sind anteilige Kosten des häuslichen Arbeitszimmers

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Laut einer repräsentativen Umfrage von Ipsos im Auf-trag der ING-DiBa ( Befrag-te: Finanzielle Entscheider ab 18 Jahren. International N = 14.829, Deutschland N = 1.029) nutzen 47 % der Be-sitzer eines mobilen Geräts dieses für die Verwaltung ih-rer Finanzen, 17 % planen es für die kommenden Monate. Ein Drittel der Befragten (36 %) lehnt die Nutzung bis auf weiteres ab. Durch die Nutzung von Mobi-le Banking haben 43 % mehr Kontrolle über ihre Finanzen, 23 % verpassen keine Zahlun-gen auf ihrer Kontoübersicht und 20 % zahlen ihre Rech-nungen pünktlicher. Einige Bankkunden gaben an, mehr zu sparen und weniger häufig ihr Girokonto zu überziehen

(Mehrfachnennungen waren möglich). Lediglich 23 % stellten keinerlei Verhaltens-änderungen durch das mobile Banking-Angebot fest.Mangelndes Vertrauen in die Sicherheit ist der Hauptgrund auf Mobile Banking zu ver-zichten (70%), gefolgt von einem von den Kunden nicht gesehenen Mehrwert der mo-bilen Applikation (17%). Acht % der "Verweigerer" halten es schlichtweg für zu kompli-ziert. Die in 14 weiteren Län-dern durchgeführte Umfrage zeigt, dass die Sicherheits-bedenken bei Nicht-Nutzern in keinem anderen Land so stark ausgeprägt sind wie in Deutschland. Die Mobile Banking-Nutzungsrate liegt mit 47 % im internationalen Mittelfeld. ing-diba

Mobile Banking spaltet Kunden in Deutschland

Ab 1. Juli haben Schuldner, die ihr Girokonto in ein Pfän-dungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt haben, monat-lich etwas mehr Geld zur eige-nen Verfügung. Dann werden die Freigrenzen um gut 2,7 Prozent erhöht.Derzeit ist ein Grundfreibe-trag von monatlich 1045,08 Euro (ab 1. Juli 1073,88 Euro) vor einer Pfändung geschützt. Dieser Betrag gilt für eine Person. Für den, der eine Fa-milie zu versorgen hat, gelten höhere Freibeträge: monatlich zusätzlich 404,16 Euro für die erste sowie weitere 225,17 Euro jeweils für die zweite bis fünfte Person. Über die An-zahl der Personen im Haushalt muss der Schuldner eine Be-scheinigung bei seiner Bank vorlegen. Die Nachweise hier-über gibt es vom Arbeitgeber, beim Sozialleistungsträger, bei Anwälten oder Schuldner-beratungsstellen. Zusätzlich kann der P-Kontoinhaber das Kindergeld, Leistungen zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden sowie bestimmte einmalige Sozial-leistungen, z. B. Schulerstaus-stattung und Unterstützung für

Klassenfahrten vor der Pfän-dung schützen lassen.Die Anhebung der neuen Freibeträge beachten Ban-ken ab Juli in der Regel au-tomatisch. Ausnahme: Wenn der unpfändbare Betrag von einem Gericht oder durch ei-nen vollstreckenden öffent-lichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, muss der Schuldner möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht bzw. Gläubiger beantragen, dass der Beschluss abgeändert und die Freigrenzen angeho-ben werden. Sonst gelten die alten Beschlüsse und Beschei-de so lange, bis dem Kredit-institut eine anders lautende Entscheidung zugeht.Ein Girokonto kann innerhalb weniger Tage in ein P-Konto umgewandelt werden. Danach kann der Schuldner über das Guthaben in Höhe des monat-lichen Freibetrags verfügen: Überweisungen tätigen, Last-schriften einlösen und Bargeld abheben. Die Umwandlung ei-nes Girokontos in ein P-Konto ist gebührenfrei. Nur für die Kontoführung fallen dagegen in aller Regel Kosten an.

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P-Konto – ab Juli gelten höhere Pfändungsfreigrenzen

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