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216 DP

Arbeiten mit Gefahrstoffen im Druck und in der Papierverarbeitung

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Vorwort

Diese Broschüre informiert über Gefahrstoffe im Druck und in der Papierverarbeitung und richtet sich an Unternehmer, Führungs- und Fachkräfte, Sicherheitsbeauftragte, aber auch an interessierte Mitarbeiter.

Es werden Grundlagen über Chemikalien und Gefahrstoffe dargestellt und wesentliche Aspekte des Gefahrstoffrechtes vermittelt. Das Ziel der Broschüre ist, Gefahrstoffe zu erkennen, Gefahren zu beseitigen sowie ggf. Schutzmaß nahmen festzulegen. Neben dem Gesundheitsschutz werden auch Brand- und Explosions schutz, Lagerung, Entsorgung und weitere in der Praxis nützliche Themen behandelt. Auf konkrete Bran-chenlösungen und praktische Handlungs hilfen zur Gefährdungsermitt-lung und -beurteilung wie Checklisten, Muster kataster und -betriebs-anweisungen wird verwiesen.

Chemikalien begegnen uns im täglichen Leben als Arbeitsstoffe und in Waren des täglichen Bedarfs. Bekannte Beispiele dafür sind Druck-farben, Wasch- und Reinigungsmittel oder Haarfärbemittel sowie auch Inhaltsstoffe von Spielzeug oder Tonern. Neben dem unbestrittenen Nutzen vieler dieser Chemikalien können von ihnen bei unsachgemäßer Handhabung verschiedene Gefahren für den Mitarbeiter im Betrieb oder den Endverbraucher ausgehen. In den Staaten der EU sind in euro-päischen Richtlinien und Verordnungen, wie z. B. der Chemikalien-verordnung REACH, Regelungen getroffen, dass durch Chemikalien her-vorgerufene negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering bleiben. In Deutschland sind diese Anforderungen u. a. im Chemikalien gesetz, der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe geregelt.

Das europäische Gefahrstoffrecht befindet sich bis zum Jahr 2018 durch die Verordnungen REACH und CLP in einer grundlegenden Umgestaltung. In dieser Broschüre werden für die Übergangszeit die noch gültigen Begriffe und Sachverhalte des bestehenden Rechtes ebenso dargestellt wie die neuen nach REACH und CLP.

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Inhalt

Europäische Chemikalienverordnung REACH > Seite 22

Einstufung und Kennzeichnung > Seite 26

1.1 Verantwortung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

1.2 Arbeitsstoff oder Gefahrstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

1.3 Gesundheitsschädigende Wirkungen von Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

• Gesundheitsschädliche Stoffe

• Ätzende und reizende Stoffe

• Sensibilisierende Stoffe

1.4 Gase, Dämpfe, Aerosole, Stäube . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 1.5 Aufnahmewege und Verstoffwechselung im menschlichen Körper. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

• Aufnahme eines Arbeitsstoffs durch Einatmen

• Aufnahme eines Arbeitsstoffs über die Haut

• Aufnahme eines Arbeitsstoffs durch Verschlucken

• Stoffwechsel im Körper

1.6 Gesundheitsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

• Erkrankungen

• Atemwegserkrankungen

• Hauterkrankungen

• Allergien

• Erkrankungen durch Lösemittel

1.7 Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

1.8 Brand- und Explosionsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

• Brennbare Flüssigkeiten

• Brennbare Stäube

3.1 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

3.2 Kennzeichnung von Gemischen nach geltendem EU-Recht bis 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

3.3 Kennzeichnung nach CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

3.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

Gefahrstoffe – grundlegende Aspekte > Seite 4

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Europäische Chemikalienverordnung REACH > Seite 22

Einstufung und Kennzeichnung > Seite 26

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen > Seite 34

4.1 Gefährdungsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

• Informationsermittlung

• Sicherheitsdatenblatt

• Gefahrstoff-/Arbeitsstoffverzeichnis

• Ermittlung und Beurteilung der Exposition

• Fazit der Gefährdungsermittlung

4.2 Schutzmaßnahmen / Schutzmaßnahmenkonzepte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

• STOP-Prinzip

• Substitution – Ersatzstoffe

• Technische Maßnahmen

• Organisatorische Maßnahmen

• Persönliche Schutzmaßnahmen

• Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

• Grenzwerte – Messung der Exposition

• Andere Ermittlungsmethoden der Exposition (standardisierte Arbeitsverfahren)

• Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK)

• Berechnungsverfahren für Isopropanol im Offsetdruck

• EGU – Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger

• Biomonitoring – Messung der inneren Belastung

4.3 Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

• Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

• Prüfung des Lagers

• Qualifizierung der Beschäftigten

• Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Arbeitsraum

• Sammeln und Lagern von gebrauchten Putztüchern

• Vorbeugender Brandschutz (baulicher, technischer und organisatorischer

Brandschutz)

• Explosionsschutz

• Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Explosionsschutzdokument

• Organisatorische Maßnahmen des Explosionsschutzes

• Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, Zoneneinteilung und

Explosions schutzdokument

4.4 Betriebsanweisung und Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

4.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

4.6 Mutter- und Jugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

Anhang 1 > Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

Anhang 2 > Gesetze, Verordnungen und andere staatliche Arbeitsschutzvorschriften . . . 74

Anhang 3 > Informationen BG ETEM, Branche Druck und Papierverarbeitung . . . . . . . . . . . . 76

Anhang 4 > Bildnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

Anhang > Seite 72

Gefahrstoffe – grundlegende Aspekte > Seite 4

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1 Gefahrstoffe – grundlegende AspekteBei jeder Anwendung von Chemikalien im Betrieb können diese freigesetzt werden und Mensch und Umwelt gefährden.

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Die Gefahrstoffverordnung ist die Grundlage für alle Tätig -keiten mit Gefahrstoffen im Betrieb. Die Gesundheit der Mitarbeiter muss unversehrt bleiben. Der Unternehmer ist entsprechend der Gefahrstoffverordnung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter verantwortlich und muss die Arbeitsplätze so gestalten, dass Gefahrstoffe die Mitarbeiter nicht gefährden können.

Der Mitarbeiter, der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführt, muss aber auch selbst aktiv zum Schutz seiner Gesundheit vor Gefahrstoffen beitragen.

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss der Unter -nehmer zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen.

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss dann eine sachkundige Gefährdungsbeurteilung nach folgendem allgemeinem Sche-ma durchgeführt werden:

• Informationen über Gefahrstoffe und Tätigkeiten beschaffen • Gefährdungen ermitteln und beurteilen • Substitution – Ersatzstoffprüfung • Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen • Wirksamkeitskontrolle • Betriebsanweisung und Unterweisung • Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren • Dokumentation aller Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Die konkrete Vorgehensweise für die Gefährdungsbeurteilung wird im Kapitel 4 ausgeführt. Im Rahmen der Verantwortung des Unternehmers ist entscheidend, dass er eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lässt, wenn er eine Gefähr-dungsbeurteilung vorgenommen hat und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

1.1 Verantwortung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Gefahrstoffe – grundlegende Aspekte

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1.2 Arbeitsstoff oder Gefahrstoff

Für den Anwender ist es häufig nicht einfach zu entscheiden, ob es sich bei dem verwendeten Arbeitsstoff in seinem Betrieb um einen Gefahrstoff handelt oder nicht. Nicht jeder Stoff, der im Betrieb verwendet oder verarbeitet wird, ist ein Gefahrstoff.

Gefahrstoffe erkennt man auf dem Etikett oder im Sicher - heits datenblatt an der Kennzeichnung mit einem oder ggf. mehreren Gefahrenklassen und -kategorien (bisher: Gefährlichkeitsmerkmale) und den Gefahrenhinweisen, den H-Sätzen (bisher R-Sätze) sowie zu den Sicherheitshin- weisen, den P-Sätzen (bisher S-Sätze).

Für Arbeitsstoffe, die nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, ist zu beachten, dass auch für Tätigkeiten mit diesen Arbeitsstoffen arbeitshygienische Mindestanforderungen, wie z. B. Ess-, Rauch- und Trinkverbote oder Hautschutz zu berücksichtigen sind.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass aus Arbeitsstoffen bei der Verwendung Gefahrstoffe entstehen können, wie z. B. Ammoniak bei der Trocknung von Dispersionslacken. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss auch der Brand- und Explosionsschutz beurteilt werden, wie dies z. B. beim Einsatz von Druckbestäubungspuder erforderlich ist.

Gefahrstoffe haben eine

Kennzeichnung mit einem oder ggf. mehreren

Gefährlichkeits- merkmalen.

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Gefahrstoffe können im menschlichen Körper gesundheits- schädigende Wirkungen entfalten. Kurzfristiger und hoch- dosierter Kontakt zu Gefahrstoffen kann akute Wirkungen bzw. Schädigungen, wie z. B. Vergiftungen und Verätzungen, hervorrufen. Langfristiger oder wiederholter Kontakt kann zu chronischen Schädigungen, z. B. Allergien, Atemwegs- und Hauterkrankungen, führen.

Folgende Gefahrenklassen weisen auf die genannten Wirkun-gen hin (bisherige Kennzeichnung siehe Kapitel 3), z. B.:

• Akute Toxizität • Ätz-/Reizwirkung auf die Haut • Schwere Augenschädigung / Augenreizung • Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut • Keimzellmutagenität (erbgutverändernd) • Karzinogenität (krebserzeugend) • Reproduktionstoxizität (fortpflanzungsgefährdend) • Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige / wiederholte Exposition) • Aspirationsgefahr

In Druckereien und papierverarbeitenden Betrieben sind insbesondere gesundheitsschädliche, reizende, ätzende und sensibilisierende Stoffe von Bedeutung. Besonders gefährliche Gefahrstoffe, die sehr giftig, giftig, krebserzeugend oder erbgutverändernd sind, werden nur in Ausnahmefällen und auch dann meist nur in kleinen Mengen verwendet. So ist es z. B. im keramischen Siebdruck immer noch erforderlich, dass bleihaltige Farben eingesetzt werden, die als fortpflan-zungsgefährdend eingestuft sind.

Gesundheitsschädliche Stoffe

Gesundheitsschädliche Stoffe sind Gefahrstoffe, die bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, aber in der Regel nicht unmittelbar zum Tode führen.

Die Gesundheitsschäden können dabei sowohl äußerlich an der Haut, dem Bindegewebe und Schleimhäuten als auch an den inneren Organen (spezifische Organtoxizität z. B. an Gehirn, Leber, Magen und Nieren) auftreten und damit Aus -löser für Berufskrankheiten sein.

Xn Achtung Gefahr

oder

Beispiele für gesundheitsschädliche Stoffe

R10 Entzündlich

R20 Gesundheits-schädlich beim Einatmen

Xn Gesundheits- schädlich

Kennzeichnung von Cyclohexanon Fp.: 43 °C , Sdp.: 156 °C

CLP-VerordnungKennzeichnung bis 06/2015

Achtung

H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar

H332 Gesundheits-schädlich beim Einatmen

Bereich Vorkommen z. B. in Gesundheits- schädliche Stoffe

Druckerei Siebdruck Cyclohexanon

Illustrationstiefdruck Toluol

Offsetdruck Wasch- und Reinigungs - mittel auf Kohlenwasser -stoff-Basis

Weiter-verarbeitung Buch binderei PUR-Klebstoffe: MDI

1.3 Gesundheitsschädigende Wirkungen von Gefahrstoffen

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Gefahrstoffe – grundlegende Aspekte

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R 34 Verursacht Verätzungen

R 37 Reizt die AtmungsorganeC

Ätzend

H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden

H335 Kann die Atemwege reizen

H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein

Beispiel: Kennzeichnung von Salzsäure, 36 %

CLP-VerordnungKennzeichnung bis 06/2015

Ätzende und reizende Stoffe

Ätzende Gefahrstoffe können lebendes Gewebe bei Berührung zerstören. Beispiele sind starke Säuren oder Laugen.

Reizende Gefahrstoffe können durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder Schleimhäuten eine Entzündung hervorrufen. Besonders gefährdet ist die Bindehaut der Augen, da jeder Spritzer zu Entzündungen beziehungsweise dauerhaften Schäden führen kann. Spritzgefahr besteht vor allem bei Umfüllarbeiten von flüssigen Gefahrstoffen.

C Achtung

Xi Achtung

Beispiel: Ätzende oder reizende Stoffe

Bereich Vorkommen z. B. in Ätzende oder reizende Stoffe

Druckerei Galvanik Salzsäure

Feuchtmittel im Offsetdruck Isopropanol

UV-Druck, Koronabehandlung Ozon

Entfernung von Ablegemarken, als Universalreiniger Aceton

Farben und Reiniger in Verpackungstief- und Flexodruck, als Universalreiniger Ethylacetat

Wellpappe Leimherstellung Natronlauge

Weiterverarbeitung Batterieladestation, Neutralisation Schwefelsäure

Vorsicht beim Umfüllen von flüssigen Gefahrstoffen

Gefahr

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Sensibilisierende Stoffe

Sensibilisierende Gefahrstoffe sind Stoffe und Gemische, die beim Einatmen oder bei Hautkontakt eine Überempfindlich-keitsreaktion hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch Krank- heitssymptome auftreten. Die Erkrankung bezeichnet man dann als Allergie.

Xn durch Einatmen

Gefahr durch Hautkontakt

Xi durch Hautkontakt

Achtung

Beispiel: Sensibilisierende Stoffe

Bereich Vorkommen z. B. in Sensibilisierende Stoffe Sensibilisierende Wirkung auf

Druckerei – allgemein

Papierstaub spezieller Papiersorten Abietinsäure/Kolophonium Haut

Bogenoffset Druckfarben Hydrochinon Haut

Druckfarbe, Antihautmittel Butylhydroxytoluol (BHT) Haut

Konservierungsmittel in Feucht-wasser, Plattengummierung

Chlormethylisothiazolinon, Benzisothiazolinon, Octylisothiazoli-non, Bronopol, Chloracetamid

Haut

UV-Druck UV-trocknende Farben und Lacke, Farbnebel (an schnell laufenden Druckmaschinen)

Acrylate Haut

Weiter- verarbeitung Papierstaub spezieller Papier sorten,

synthetische Kleber Abietinsäure/Kolophonium Haut

2-Komponenten-Folienkaschierung, 1- und 2-Komponenten-PUR-Kleber Isocyanate (MDI, HDI, IPDI) Haut und

Atemwege

Konservierungsmittel für Dispersionskleber

Chlormethylisothiazolinon, Benz-isothiazolinon, Octylisothiazolinon, Bronopol, Chloracetamid

Haut

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Beispiel: Kennzeichnung von MDI (4,4'-Diphenylmethandiisocyanat)

R20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen

R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut

R42/43 Kann beim Einatmen oder bei Hautkontakt zu Allergien führen

R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

R48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheits schäden bei längerer Exposition durch Einatmen

Xn Gesundheits-schädlich

H315 Verursacht Hautreizungen

H317 Kann allergische Hautreak tionen verursachen

H319 Verursacht schwere Augen reizungen

H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthma artige Symptome oder Atem-beschwerden verursachen

H335 Kann die Atemwege reizen

H351 Kann vermutlich Krebs beim Einatmen (in Form atembarer Aerosole) erzeugen

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition bei Einatmen

Gefahr

CLP-Verordnung > ab 1.12.2012Stoffrichtlinie > bis 1.12.2010

Benutzen von Chemikalienschutzhandschuhen zur Vermeidung des direkten Hautkontaktes

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Beim Reinigen von Klischees im Flexodruck entstehen gesundheitsgefährdende Dämpfe der Reinigungsmittel

1.4 Gase, Dämpfe, Aerosole, Stäube

Gase

Als Gase werden chemische Stoffe zusammengefasst, die bei Raumtemperatur gasförmig sind. Beispielsweise besteht unse-re natürliche Atemluft vorwiegend aus den Gasen Sauerstoff, Stickstoff, Argon und Kohlendioxid.

In Druckereien und papierverarbeitenden Betrieben kann z. B. das Reizgas Ozon an Koronaentladern oder in UV-Trocknern entstehen. Darüber hinaus werden Ammoniak oder Formalde-hyd bei bestimmten Arbeitsprozessen freigesetzt. In jedem Fall müssen Gefährdungen oder Belästigungen durch Reizgase ausgeschlossen oder auf ein Minimum begrenzt werden. Daneben kommt im Rahmen der Klimadiskussion auch der Entstehung von sogenannten »Treibhausgasen«, wie Kohlen-dioxid, bei den verschiedensten Produktionsprozessen eine wachsende Bedeutung zu.

Dämpfe

Als Dämpfe werden Ausgasungen aus flüssigen Stoffen bei Raumtemperatur bezeichnet. Dämpfe aus leicht verdunsten- den Lösemitteln spielen bei der Betrachtung der Gesundheits- gefahren im Druckbereich eine große Rolle.

Dämpfe entstehen beispielsweise im Tiefdruck durch Toluol, im Offsetdruck durch Kohlenwasserstoff-Lösemittel und durch Isopropanol (IPA), im Verpackungstief- und -flexodruck durch Ethylacetat und Ethanol sowie im Digitaldruck durch Glykoles-ter. Eine aktuelle Herausforderung für die Druckindustrie be-steht darin, leicht verdunstende Lösemittel zu ersetzen oder zu reduzieren.

Neben Lösemitteldämpfen werden in Buchbindereien insbe-sondere auch Dämpfe aus Heißschmelzklebstoffen, wie z. B. Isocyanate,freigesetzt. Es ist wichtig, durch Einsatz emissions-armer Klebstoffe, Quellabsaugungen und emissionsarmer Technik das Auftreten von Dämpfen zu beschränken.

Aerosole

Aerosole sind Sprühnebel, die dadurch entstehen, dass ein Luft- oder Gasstrom aus einer Flüssigkeit winzig kleine Tröpf-chen herausreißt und somit vernebelt. Gewollt entstehen Aero-sole beim Einsatz von Sprays, z. B. Antihautspray im Rotations-druck oder Silikonspray in der Weiterverarbeitung. Darüber hinaus können Aerosole aus Farben (Rotationsdruck) und Kleb-stoffen an schnell laufenden Walzen oder an Düsen (Inkjet-druck) als unerwünschte Nebel entstehen. Das Auftreten von Aerosolen in Arbeitsbereichen sollte weitgehend vermieden werden.

Stäube

Stäube sind feinste Teilchen von Festkörpern, welche in die Atemluft gelangen können.

In Druckereien und papierverarbeitenden Betrieben treten Stäube oft als Abfallprodukte bei Schneid- und Zerkleinerungs-arbeiten von Zellstoff und Papier auf. Des Weiteren können auch Stäube von Druckbestäubungspudern, Trockentonern, keramischen Siebdruckpigmenten und Rauche bei Laser-anwendungen von Bedeutung sein. Der Allgemeine Staub-grenzwert gilt für inerte Stäube, die keinen eigenen Grenzwert besitzen. Für Stäube wie sie z. B. im Bereich Druck und Papier-verarbeitung vorkommen gilt für den einatembaren Staub (Gesamtstaub) 10 mg/m3 und für die alveolengängige Fraktion (Alveolarstaub, Feinstaub < 10 µm) bei 1,25 mg/m3.

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Neben den gefährlichen Eigenschaften der Arbeitsstoffe müssen auch die möglichen Aufnahmewege berücksichtigt werden:

• Einatmen (inhalativ)• Aufnahme über die Haut (dermal)• Verschlucken (oral)

Aufnahme eines Arbeitsstoffes durch Einatmen Sind Gase wie Ozon, Dämpfe von Lösemitteln oder Aerosole wie Farb- und Lacknebel oder Stäube in der Atemluft vorhan-den, werden diese eingeatmet.

Gase und Dämpfe können bis in die Lunge vordringen und dort vom Blut aufgenommen werden. Stäube und Aerosole werden jedoch teilweise im Rachen oder in den oberen Atemwegen zurückgehalten. Der Aufnahmeweg Einatmen ist von besonde-rer Bedeutung für den Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Atemluft, da man sich gegen diese Belas-tungen kaum bzw. nur mit großem Aufwand schützen kann.

Einatmen Gase, Stäube, Dämpfe, Aerosole

Verschlucken Stäube, Flüssigkeiten

Hautresorption Stäube, Flüssigkeiten

Nasenraum

Luftröhre

Speiseröhre

Bronchien

Alveolen

Lunge

Aufnahmewege in den Körper

1.5 Aufnahme und Verstoffwechse-lung im menschlichen Körper

Luftstaubmessungen im Bereich Druck und Papierverarbeitung haben ergeben, dass der Grenzwert in der Regel eingehalten ist. Bei der Zellstoffverarbeitung muss die Staubentstehung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sorgfältig betrachtet werden. Staub sollte immer zuerst an der Entstehungsstelle abgesaugt werden. Eine ausreichende relative Luftfeuchtigkeit (50 – 65 %) im Arbeitsraum verringert die Staubbelastung.

Besondere, nicht vom allgemeinen Staubgrenzwert abge-deckte Gefährdungen können aufgrund der vergrößerten Oberfläche und der damit verbundenen erhöhten Reaktivität auch bei der Verarbeitung von Nanopartikeln oder der pro-duktionsbedingten Entstehung ultrafeiner Stäube auftreten.

Als Nanopartikel bezeichnet man Objekte, die eine Größe von 1 bis 100 nm aufweisen und gezielt wegen ihrer besonderen Stoffeigenschaften hergestellt werden. Ultrafeine Stäube ent-stehen unbeabsichtigt (Motorabgase, Schweißrauche, Kerzen-licht u. a.) und weisen ebenfalls Partikelgrößen im Bereich der Nanopartikel auf. Hinsichtlich der gesundheitlichen Gefähr-dungen besteht noch Forschungsbedarf. Bis zum Vorliegen wissenschaftlicher Erkenntnisse kann ein mögliches Gefähr-dungspotenzial eines bestimmten Nanomaterials, zumindest wenn eine Exposition gegenüber dem Menschen besteht, nicht ausgeschlossen werden. Präventiv ist bei der Verwendung von Nanopartikeln oder der Entstehung ultrafeiner Stäube eine besonders detaillierte Gefährdungsermittlung und -beurtei-lung sowie eine Minimierung der Exposition durchzuführen.

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Aufnahme eines Arbeitsstoffes über die HautDer zweite wichtige Eintrittspfad von Gefahrstoffen in den menschlichen Körper ist der über die Haut. Hautdurchdringen-de (hautresorptive) Stoffe sind besonders kritisch zu betrach-ten, da diese oft unbemerkt auch über die unverletzte Haut in den Körper gelangen können.

Die meisten Lösemittel in Druckereien und papierverarbeiten-den Betrieben gehören zu den sogenannten organischen Löse-mitteln, die auch über die Haut aufgenommen werden können. Der direkte Hautkontakt mit chemischen Arbeits stoffen kann mit geeigneten Chemikalienschutzhandschuhen weitgehend vermieden werden.

Aufnahme eines Arbeitsstoffes durch VerschluckenAbgesehen von versehentlichen Vergiftungen spielt der Aufnahmeweg durch Verschlucken in der betrieblichen Praxis kaum eine Rolle. Vergiftungen sind dann möglich, wenn chemische Arbeitsstoffe in Lebensmittelgefäße, etwa Ge-tränke flaschen, umgefüllt werden.

Lebensmittel, die in Arbeitsräumen aufbewahrt werden, nehmen Schadstoffe aus der Luft auf. Daher dürfen z. B. Pausenbrote nicht im Arbeitsraum aufbewahrt werden. Allgemeine Hygienemaßnahmen, wie z. B. Hände waschen vor dem Essen, müssen eingehalten werden.

Stoffwechsel im Körper

Einmal in den Körper aufgenommen, gelangen die Gefahrstoffe in die Blutbahn und werden hierüber im Körper verteilt. Dabei findet auch eine Wandlung (Metabolismus) der körperfremden Stoffe statt, damit sie wieder aus dem Körper entfernt werden können.

Ein Großteil der aufgenommenen Stoffe wird innerhalb kurzer Zeit über die Haut und die Lungen abgeatmet, über die Leber »entgiftet« oder über die Nieren und Harnwege ausgeschieden. Andere Gefahrstoffe, wie z. B. Blei oder Chlorkohlenwasser-stoffe, können sich im Fettgewebe oder in den Knochen lang-fristig einlagern.

Aus Farben können beim Rotationsdruck gesundheitsgefährdende Aerosole entstehen, die eingeatmet werden

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• Lösemittel

• Entwickler, Säuren, Laugen

• Klebstoffe, Harze, Öle, Fette

• Schweiß, Farbe, Schmutz und Lösemittel im Innern der Schutzhandschuhe

• Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen (> 2 Stunden)

• Aggressive Reinigungsmittel

• Zu intensives und zu häufiges Händereinigen

• Mangelnde Verwendung von Schutzhandschuhen und Hautschutzmitteln, mangelnde Hautpflege

1.6 Gesundheitsgefahren

Erkrankungen

Durch Chemikalien hervorgerufene Erkrankungen können sowohl kurz nach der Einwirkung, aber auch erst nach einem langen Zeitraum auftreten. Die Symptome reichen von Unwohlsein, Übelkeit über Verätzungen der Augen oder der Haut bis hin zu Beeinträchtigungen der Lungenfunktion oder Erkrankungen innerer Organe.

Es wird zwischen akuten und chronischen Erkrankungen un- terschieden. Kurzzeitige, hohe Einwirkungen führen zu akuten Vergiftungen. Durch die wiederholte bzw. ständige Aufnahme von Chemikalien in den Körper können die verschiedensten Beschwerden oder sogar chronische Erkrankungen hervorge-rufen werden. Bei einigen Erkrankungen liegt zwischen dem Zeitpunkt der Stoffaufnahme und dem Ausbruch der Erkran-kungserscheinungen eine beschwerdefreie Zeit, die sich auf Stunden, Tage oder Jahre erstrecken kann.

Von manchen Erkrankungen kann man sich erholen (wenn man nicht mehr dem Gefahrstoff ausgesetzt ist), andere führen zu bleibenden Schäden.

Atemwegserkrankungen

Atemwegserkrankungen werden in Druckereien und papier- verarbeitenden Betrieben im Wesentlichen durch reizende und allergisierende Stoffe verursacht.

In die Atemluft können diese Stoffe durch Verdampfung (z. B. Lösemittel), Verstaubung oder durch Aerosolbildung (z. B. Farbnebel) gelangen. Insbesondere Lösemittel mit einem Flammpunkt < 60 °C können bei Raumtemperatur in gesundheitsgefährlichen Mengen verdampfen.

Hauterkrankungen

Arbeitsbedingte Hauterkrankungen nehmen seit Jahren einen Spitzenplatz bei den Berufskrankheiten ein.

Zu den häufigsten Hauterkrankungen zählen Abnutzungs-dermatosen, die durch starke Entfettung und Schädigung der oberen Hautschichten ausgelöst werden. Durch Berührung z. B. mit Lösemitteln, aber auch durch andere Belastungen, verliert die Haut ihre schützende Fettschicht und damit auch ihre Elastizität und den natürlichen Schutz gegen Fremdstoffe. Jetzt können Chemikalien, Pilze und Bakterien leichter in tiefere Hautschichten eindringen. Hauterkrankungen werden begünstigt, Hautentzündungen und Ekzeme sind die Folge. Abnutzungsdermatosen sind in der Regel jedoch heilbar.

Allergien

Eine Allergie kann gegenüber sensibilisierenden Natur- oder Arbeitsstoffen bei entsprechender individueller Veranlagung und dem Kontakt mit einem Stoff entstehen.

Bei einer Allergie sind die normalen Abwehrmechanismen des Immunsystems in verschiedener Weise gestört. Zunächst kann das Immunsystem nicht mehr zwischen unschädlichen und schädlichen Stoffen unterscheiden. Dies führt zu überflüssigen Abwehrreaktionen. Es werden mehr Antikörper gebildet als normal, die zu einer Überempfindlichkeit (Sensibilisierung) führen. Danach reichen bereits geringste Mengen dieser Stoffe aus, um eine starke Abwehrreaktion des Immunsystems her-vorzurufen.

Häufigste Belastungen der Haut

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Erkrankungen durch Lösemittel

Große Mengen Lösemittel können, einmal in den menschlichen Körper gelangt, akute Beschwerden auslösen. Dies kann sich in Schleimhautreizungen, Übelkeit und Schwindel äußern oder Rauschzustände bis hin zur Narkose bewirken.

Bei einer Langzeitbelastung durch organische Lösemittel können chronische Schädigungen auftreten. Mögliche Be-schwerden sind z. B. Müdigkeit, Kopfschmerzen und Benom-menheit. Chronische Erkrankungen können Schädigungen des Nervensystems, der Leber und der Nieren sein. Besonders häufig sind Haut erkrankungen, die durch regelmäßigen Kontakt mit Lösemitteln hervorgerufen werden. Organische Lösemittel können mitunter andere Gefahrstoffe über die Haut in den Körper einschleusen.

Bei Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und bei Unter-binden des Hautkontaktes ist der gesunde menschliche Körper im Regelfall in der Lage, die in geringen Mengen aufgenomme-nen Lösemittel ohne Nebenwirkungen wieder abzugeben.

Erscheinungsformen der Allergie sind vor allem Haut- und Atemwegserkrankungen. Symptome sind z. B. Niesanfälle, Hautreizungen, Husten, Asthma, Migräne, Nesselfieber oder auch Magen- und Darmbeschwerden.

Diese Überempfindlichkeit kann lebenslang bestehen bleiben. Während Erkrankungen durch reizende Stoffe in der Regel für den Betroffenen heilbar sind, ist bei einer Allergie nur durch die Einführung eines Ersatzstoffes oder den Wechsel des Arbeits- platzes eine Gesundung möglich.

Allergien der Haut führen zum allergischen Kontaktekzem. Diese Erkrankung wird durch Stoffe, die mit der Haut in Berüh-rung kommen und vom Immunsystem als Fremdstoffe bekämpft werden (Allergene – siehe Beispiele oben), hervorgerufen. Das allergische Kontaktekzem heilt zwar ab, solange der Kontakt mit den Allergenen fehlt, aber das Immunsystem erinnert sich an den Fremdstoff. Wenn die Haut erneut in Kontakt mit dem Auslöser kommt, kehrt die Erkrankung zurück. Das allergische Kontakt ekzem bleibt ein Leben lang erhalten.

Beim Auftreten von Hautproblemen oder bei speziellen Frage-stellungen sollte der Haut- bzw. Betriebsarzt befragt werden.

Struktur der Haut

Intakte Hautstruktur Geschädigte Hautstruktur

Hornzellen

Die Hornschicht wird durch ein Fett/Wassergemisch (interzelluläre Kittsubstanz) zusammengehalten.

Die geschädigte Haut ist durchlässig für Schadstoffe und Erreger aller Art.

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Gefahrstoffe – grundlegende Aspekte

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1.7 Berufskrankheiten

Eine Berufskrankheit kann dann vorliegen, wenn der betroffene Mitarbeiter eine den Versicherungsschutz begrün dende Tätig-keit ausgeführt hat und dabei erkrankt.

Eine Krankheit wird als Berufskrankheit (BK) bezeichnet, wenn diese durch die Bundesregierung in der Berufskrank-heiten-Verordnung als solche aufgelistet ist.

Wirbelsäule (50)

Atemwege (85) 15%

8%

4%Sonstige (20)

29 %Haut (162)

35 %Lärm (196)

10%Lösemittel (55)

Beispiele für Berufskrankheiten durch Gefahrstoffe

Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

• Metalle, z. B. Blei oder Chrom

• Lösemittel, z. B. Benzol, Toluol, Trichlorethylen und Lösemittelgemische

• Sonstige chemische Stoffe, z. B. Isocyanate, aromatische Amine

Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippen- und Bauchfells

• Silikose, Asbestose

• Erkrankungen durch organische Stäube, z. B. exogen allergische Alveolitis (Keime in Luftbefeuchtern)

• Obstruktive Atemwegserkrankungen > durch chemisch-irritative oder toxische Stoffe verursacht > durch allergisierende Stoffe verursacht

Hautkrankheiten

• Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen

Gemeldete Berufs krank heiten 2014

(Verdachtsanzeigen)

Bereich Druck und Papierverarbeitung

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Vergleich Brand – Verpuffung – Explosion

Brand Verpuffung Explosion

1.8 Brand- und Explosionsgefahren

Die Verbrennung ist eine chemische Reaktion. Der brennbare Stoff verbindet sich mit dem Sauerstoff der Luft. Bei der Verbrennung läuft diese Reaktion langsam ab, da immer wie-der neuer brennbarer Stoff mit dem Sauerstoff der Luft in Berührung kommen muss. So muss z. B. aus einem Behälter mit Lösemittel zunächst genügend Lösemittel verdampfen und sich mit dem Sauerstoff der Luft vermischen, damit dieser Dampf über der Lösemitteloberfläche brennen kann.

Bei einer Explosion dagegen läuft dieser Verbrennungsvorgang blitzschnell ab. Im Gegensatz zur Verbrennung sind hier die Dämpfe bereits in einem günstigen Verhältnis (innerhalb der Explosionsgrenzen, siehe unten) mit dem Sauerstoff der Luft vermischt. Es bedarf nur einer wirksamen Zündquelle, und die Reaktion kann umgehend erfolgen.

Befindet sich das entzündete Gemisch in einem geschlossenen Gefäß, z. B. in einem Fass, entsteht dabei ein derartig hoher Druck, dass das Gefäß platzt. In diesem Fall spricht man von einer Explosion. Findet eine solche schlagartige Verbrennung in einem offenen Gefäß statt, spricht man von einer Verpuffung.

Gase Wasserstoff, Butan, Acetylen

Flüssigkeiten Toluol, Test benzin, Heizöl

Feste Stoffe Papier, Holz, Papierstaub

Brennbare Stoffe

Damit eine Explosion überhaupt auftreten kann, müssen zunächst der Brennstoff, ein Oxidationsmittel (im Allgemeinen der Sauerstoff aus der Luft) und eine Zündquelle mit ausrei-chender Energie vorhanden sein. Dies wird im sogenannten Explosionsdreieck dargestellt.

Zusätzlich müssen der Brennstoff und das Oxidationsmittel gut miteinander vermischt sein und der Brennstoff muss in bestimmten Konzentrationen in diesem Oxidationsmittel vorhanden sein.

Die niedrigste Konzentration, bei der ein Gemisch gerade noch gezündet werden kann, wird als untere Explosionsgrenze (UEG) bezeichnet. Unterhalb dieser Konzen trationsgrenze kann keine Explosion stattfinden, da das Gemisch zu mager ist. Die Konzentration, oberhalb derer eine Explosion des Gemisches nicht mehr möglich ist, wird ent sprechend obere Explosions-grenze (OEG) genannt; hier ist das Gemisch zu fett. Der Kon zen-trationsbereich zwischen UEG und OEG wird als Explosions-bereich bezeichnet.

Diese Aussagen sind unabhängig von der Tatsache, ob es sich bei dem Brennstoff um ein Gas, eine Flüssigkeit oder einen Feststoff handelt.

Explosionsdreieck

Brennstoff

Zündquelle Sauerstoff

Vermischung Sauerstoff und

Dämpfe

Gefahrstoffe – grundlegende Aspekte

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Stoffrichtlinie: 67/548/EWG

CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Anm.: Die Bezeichnungen nach der CLP-Verordnung werden im Kapitel »Einstufung und Kennzeichnung« erläutert.

Das Beispiel Diacetonalkohol zeigt, dass manche bisher nicht als brennbare Flüssigkeit zu kennzeichnenden Stoffe nach der CLP-Verordnung als solche eingestuft und gekennzeichnet werden müssen.

Brennbare Flüssigkeiten

Die meisten in der Druckindustrie verwendeten brennbaren Flüssigkeiten sind Lösemittel und Druckfarben. Voraussetzung für einen Brand, eine Explosion oder Verpuffung ist, dass genügend entzündliche Dämpfe vorhanden sind. Das ist der Fall, wenn die Temperatur des Lösemittels in der Nähe seines Flammpunktes oder darüber liegt, so dass ausreichend Flüssigkeit verdampfen kann, oder wenn eine sehr große Ober-fläche, etwa ein Putztuch, mit dem Lösemittel benetzt ist.

Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur eines Löse-mittels, bei der so viel Lösemittel verdampft, dass dessen Gemisch mit Luft durch eine Zündquelle gezündet werden kann. Je niedriger der Flammpunkt eines Lösemittels ist, desto leichter ist die Flüssigkeit entzündbar.

Als »gefährlich« im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C gekennzeichnet. Diese müssen im Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, wenn möglich, ersetzt werden.

Einteilung brennbarer Flüssigkeiten bisher und nach CLP-Verordnung

Rechtsgrundlage Einteilungskriterien Wesentliche Kennzeichnungselemente Beispiele Branche DP

Stoffrichtlinie Fp. < 0 °C, Sdp. ≤ 35 °C Hochentzündlich, F+, R12

CLP-Verordnung Fp. < 23 °C, Sdp. ≤ 35 °C Extrem entzündbar, Kategorie 1, H224

Stoffrichtlinie Fp. < 21 °C (und nicht hochentzündlich) Leichtentzündlich, F, R11

Aceton, Ethylacetat, Toluol, Ethanol, Isopropanol

CLP-Verordnung Fp. < 23 °C, Sdp. > 35 °C Leicht entzündbar, Kategorie 2, H225

Stoffrichtlinie 21 °C ≤ Fp. ≤ 55 °C Entzündlich, R10

1-Methoxy-2-propanol, Cyclo hexanon, nach CLP: Diaceton alkohol (Fp. 58 °C)

CLP-Verordnung 23 °C ≤ Fp. ≤ 60 °C Entzündbar, Kategorie 3, H226

Fp. > 55 °C bzw. > 60 °C Keine Kennzeichnung, aber brennbare Flüssigkeit Hochsieder, Pflanzenöle

Gefahr

Gefahr

Achtung

keine bekannt

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Leichtentzündliche Lösemittel mit einem niedrigen Flamm-punkt, wie Isopropanol, können daher bereits bei Raum-temperatur verpuffen oder explodieren. Es ist eine Frage des Mischungsverhältnisses Lösemittel/Luft, wie die Reaktion nach einer Zündung abläuft (als Brand, als Verpuffung oder als Explosion).

Dass Verpuffungen oder Explosionen wesentlich seltener als Brände auftreten, hängt allein damit zusammen, dass der explosionsgefährliche Mischungsbereich für die meisten im Druckbereich verwendeten Lösemittel, also der Bereich zwischen UEG und OEG, relativ klein ist. Allein dieser Tatsache ist es zu verdanken, dass die meisten Entzündungen z. B. von Isopropanol als Brände und nicht als Verpuffungen ablaufen.

Lösemittel mit einem Flammpunkt > 60 °C sind nicht kennzeich-nungspflichtig. Das sind u. a. gering verdunstende Lösemittel auf Kohlenwasserstoffbasis und Reinigungsöle. Jedoch muss im konkreten Anwendungsfall auch für Lösemittel mit einem Flammpunkt > 60 °C geprüft werden, ob erhöhte Temperaturen, z. B. durch heiße Oberflächen, vorliegen oder ob Lösemittel in Waschanlagen mit einem Druck > 70 kPa versprüht werden und sich dabei Aerosole bilden können.

Je niedriger der Flammpunkt eines

Lösemittels ist, desto leichter ist die

Flüssigkeit entzündbar.

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Brennbare Stäube

Brennbare Stäube, wie etwa Papierstaub oder organische Druckbestäubungspuder aus Stärke, besitzen eine ganze Reihe von Kenngrößen, die die Explosions fähigkeit bestimmen.

Zur Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahren beim Umgang mit brennbaren Stäuben sowie bei der Planung und Auslegung von Schutzmaßnahmen müssen entsprechende Stoffdaten (Kennzahlen) – hier Brenn- und Explosions kenn-größen – der jeweils relevanten brennbaren Stäube bekannt sein.

Die mit Abstand wichtigste Stoffeigenschaft ist die Korngröße. Als Faustregel kann vereinfacht gesagt werden, dass nahezu jeder organische Stoff, wenn er nur fein genug (≤ 500 µm) ge-mahlen ist, staubexplosionsfähig ist.

Ein weiteres Charakteristikum von Staubexplosionen ist die Sekundärexplosion. Dabei wird durch die sogenannte Primär-explosion als Folge weiterer abgelagerter Staub aufgewirbelt, der durch die sich fortpflanzende Flammenfront der ersten Explosion nun seinerseits gezündet wird.

Derartige Sekundärexplosionen sind in ihren Auswirkungen oftmals gravierender als die Primärexplosion. Die Konzen-tration in der Luft kann sich durch Aufwirbelung oder durch Absetzen von Staub kurzzeitig stark verändern. Es ist z. B. möglich, dass durch Aufwirbelung von Staubablagerungen plötzlich eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohen-der Menge entsteht. In Gegenwart abgelagerter Stäube ist daher immer dann mit Explosionsgefahr zu rechnen, wenn sie in ausreichender Menge aufgewirbelt werden.

Beispiele für brennbare Stäube sind im Bogenoffset Druckbe-stäubungspuder und in Wellpappenbetrieben Stärkepuder für die Leimherstellung. Brennbare Stäube entstehen aber auch bei der Be- und Verarbeitung von Papier, Zellstoff und Holz durch Abrieb, Falzen, Fräsen, Schneiden, Stanzen oder durch Mahlprozesse.

Überall dort, wo Staub entstehen kann (z. B. in Falzapparaten oder in der Auslage von Bogenoffsetdruckmaschinen an der Bestäubungseinheit), muss er möglichst vollständig erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden. Dabei ist dar-auf zu achten, dass die Absaugung an jeder Erfassungsstelle ausreichend wirksam ist. Verstaubte Maschinenteile und deren Umgebung müssen regelmäßig gereinigt werden. Dazu ist ein Staubsauger zu verwenden, der für das Aufsaugen brennbarer Stäube geeignet ist (muss vom Hersteller freigegeben sein).

Durch »Abblasen« wird der Staub lediglich in der Umgebung verteilt und aufgewirbelt!

Fast jeder organische Stoff ist

staubexplosionsfähig, wenn er nur fein genug

gemahlen ist!

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Wellpappe Entstaubungs-

anlage

TiefdruckKreismesser

Tiefdruck Recyclingpapier,

Kreismesser

BogenoffsetdruckPuderbestäubung

ZeitungFalzapparat

Medianwert der Originalprobe (µm) 47 18 100 11 350

Medianwert der Untersuchungs probe (µm) 28 18 35 11 32

UEG (g/m³) 60 125 30 60 30

Mindestzündenergie MZE (mJ) > 30/< 100 > 500/< 1.000 > 30/< 100 n. b. n. b.

Zündtemperatur (°C) 420 400 410 400 n. b.

Glimmtemperatur (°C) 340 340 340 400 320

Brennzahl 5 3 3 3 5

Medianwert Mittlere Korngröße des Staubes (50 Gew.-% des Staubes sind gröber und 50 Gew.-% des Staubes sind feiner als der Medianwert).

UEG – untere Explosionsgrenze Untere Grenze des Konzentrationsbereiches, in dem ein Staub im Gemisch mit Luft zur Explosion gebracht werden kann.

Zündtemperatur Die unter vorgegebenen Versuchsbedingungen ermittelte niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, bei der die Entzündung eines brennbaren Staubes als Staub/Luft-Gemisch eintritt.

Glimmtemperatur Niedrigste Temperatur einer erhitzten freiliegenden Oberfläche, auf der eine 5 mm dicke Schicht eines abgelagerten Staubes zur Entzündung kommt. Sowohl mit wachsender Schichtdicke als auch mit sinkender Korngröße sinkt die Glimmtemperatur.

Brennzahl Die Brennzahl (BZ) charakterisiert das Brand-/Abbrandverhalten eines Stoffes. Die Brennzahl ist ein Kriterium für die Ausbreitung eines Brandes nach lokaler Einwirkung einer hinreichend starken Zündquelle.

Beispiele von Kennzahlen brennbarer Stäube

Entfernung von Druckbestäubungs - puder aus der Auslage einer Bogen-

off setmaschine durch Absaugen

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2 Europäische Chemikalienverordnung REACHREACH hat zum Ziel, Mensch und Umwelt vor möglichen Risiken durch Chemikalien zu schützen.

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Vorregistrierung

Registrierung

Bewertung

Vorregistrierung

Registrierung

Bewertung

Vorregistrierung

Bewertung

RegistrierungStoffe ≥ 1.000 t/aCMR Kat. 1+2 ≥ 1 t/aR 50/53 ≥ 100 t/a

Stoffe ≥ 100 t/a

Stoffe ≥ 1 t/a

S T UF E 1

S T UF E 2

S T UF E 3

Der Leitgedanke von REACH ist es, den gesamten Lebensweg eines Stoffes zu erfassen und sicher zu gestalten. Alle Unter-nehmen, die denselben Stoff oder Gemische, die diesen Stoff enthalten, verwenden, sind dadurch wie Ketten glieder mitein-ander verbunden.

Hersteller und Importeure bilden den Anfang dieser Produk-tions- oder Lieferkette. Sie brin gen Stoffe auf den EU-Markt. Alle Kunden, die Chemikalien (Stoffe und Gemische) gewerbsmäßig weiterverwenden, heißen »nachgeschaltete Anwender« (»down stream user«). Der Begriff schließt z. B. Hersteller von Reinigungsmitteln ebenso ein wie Druckereien und papierverarbeitende Betriebe.

Vielen Anwendern ist nicht bewusst, dass sie die Defi nition eines nachgeschalteten Anwenders nach REACH erfüllen und ihnen daraus eventuell Aufgaben und Rechte erwachsen. So können und müssen sie von ihren Lieferanten klare Infor-mationen zu den Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen verlan-gen und ggf. an Kunden weitergeben.

Mit REACH und der CLP-Verordnung werden derzeit eine neue europa- bzw. weltweit einheitliche Bewertung, Kennzeichnung und Einstufung von Chemikalien eingeführt. Bis 2018 werden diese neuen Anforderungen für den Bereich Arbeitsschutz in die Gefahrstoffverordnung überführt.

REACH steht für die Registrierung, Evaluierung und Autori-sierung von Chemikalien (Stoffe). Diese Richtlinie wurde von der EU im Juni 2007 in Kraft gesetzt. REACH wendet sich zunächst an Hersteller mit Sitz in der EU, an Importeure, die Chemikalien in die EU einführen, sowie an Unternehmen, die Chemikalien anwenden oder mit ihnen handeln.

Gemäß REACH ist eine Registrierung bei der europäischen Che mikalienagentur ECHA nur für Stoffe erforderlich. Gemische und Erzeugnisse selbst müssen nicht regis triert werden. Jedoch muss jeder Anwender von Gemischen und Erzeugnissen bei seinem Lieferanten prüfen, ob dieser die darin enthaltenen Stoffe und den Anwendungszweck hat registrieren lassen.

Einführung von REACH

1.12.2010 1.6.2013 1.6.2018

Jahre (ab 1.6.2007) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018

Europäische Chemikalienverordnung REACH

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Europäische Chemikalienrichtlinie REACH

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Hersteller und Importeure müssen künftig darstellen, dass ihre Produkte bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind und weder die Gesundheit der nachge-schalteten Anwender, Verbraucher oder die Umwelt gefährden.

REACH soll den Informationsfluss und einen direkten Aus-tausch in der Lieferkette sicherstellen. Anwender erhalten daher mehr Informationen von den Herstellern zu Chemikalien und zu deren Anwendung. Im Ergebnis dieses Austausches erstellt der Hersteller »erweiterte Sicherheitsdatenblätter« (eSDS) und Chemikaliensicherheitsberichte (CSR), in denen alle bestimmungsgemäßen Anwendungen und das jeweilige Expositionsszenario (ES) angegeben sind. Diese muss der Anwender für seine Gefährdungsbeurteilung und ggf. für seine Kundeninformation zu seinen Erzeugnissen verwenden. Kundeninformationen sind erforderlich, wenn der Kunde sie wünscht oder in Erzeugnissen produktionsbedingt »besonders besorgniserregende« Stoffe in einer Gesamtmenge > 1 t/Jahr enthalten sind.

In REACH sind auch die Vorgaben für Sicherheitsdatenblätter geregelt. Unter anderem wird das Recht des Anwenders auf ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache festgelegt.

REACH ist jedoch auch an Mengenschwellen gebunden und verlangt keine Registrierung von Stoffen, die unter 1 Tonne pro Jahr produziert oder eingeführt werden.

Die Registrierung gemäß REACH erfolgt in drei Stufen bis 2018 entsprechend den Mengen schwellen

• ab 1.000 t/a • ab 100 t/a• ab 1 t/a

Stoffe, von denen ernste Gefahren ausgehen oder zu er war ten sind, sollen durch REACH vom Markt entfernt oder durch eine Zulassung in der Verwendung eingeschränkt werden. Diese Stoffe werden als »besonders besorgniserregend« (SVHC – substances of very high concern) bezeichnet.

SVHC-Stoffe sind Stoffe, die

• Krebs auslösen, das Erbgut verändern oder die Fortpflan-zung stören (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch = carcinogenic, mutagenic or toxic for reproduction = CMR) und in Kategorie 1 und 2 eingestuft sind,

• keinem natürlichen Abbau unterliegen, sich in Lebe - wesen anreichern und allgemein giftig sind (persistent, bioakkumulierend, toxisch = PBT) oder

• sehr (very) persistent und sehr (very) bioakkumulierend sind (= vPvB).

R E A CHRegistrierung Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien

Stoffe mit einer Produktionsmenge bis 1 Tonne pro Jahr:

Keine Registrierung nach REACH erforderlich!

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Pflichten nachgeschalteter Anwender

SDB: Sicherheitsdatenblatt

ES: Expositionsszenario

RMM: Risikomanagementmaßnahmen = Schutzmaßnahmen

Druckereien und papierverarbeitende Betriebe als nachgeschaltete Anwender

Stoff-HerstellerImporteur

Hersteller von Rohstoff-Mischungen

Formulierer, z. B. Hersteller von

Reinigungsmitteln

Gewerbliche Verwender,

z. B. Druckereien

Einzelhandel,private Ver braucher

Graphischer Zwischenhandel

4 Wissensbewahrung

• Dokumenten-Verwaltung SDB, ES, RMM

• Dokumentation eigener Erkenntnisse

• Aktualisierung SDB, ES, RMM auf der Grundlage betriebs-interner Erkenntnisse

1 Wissensidentifikation

• Qualifizierte Daten recher-chieren und eventuell anfordern (SDB, ES, RMM)

• Betriebsinterne Infor-mationen sammeln und analysieren

2 Wissensbewertung

• Vorgegebene ES mit den ei genen Verwendungen vergleichen und soweit erforderlich vervollständigen

• Gefährliche Eigenschaften identifizieren

• RMM planen

• Defizite geplanter RMM identifizieren und modifizieren

3 Wissensverteilung

• Weitergabe SDB, ES und RMM an Kunden

• Hersteller bzw. Importeur über eigene Verwendungs-zwecke informieren

• RMM-Ziele den eigenen Mitarbeitern kommunizieren

• Einhaltung der RMM überwachen

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Europäische Chemikalienrichtlinie REACH

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3 Einstufung und KennzeichnungStoffe und Gemische müssen entsprechend der Hersteller- einstufung auf der Verpackung gekennzeichnet werden.

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3.2 Kennzeichnung von Gemischen nach geltendem EU-Recht bis 2015

Die Kennzeichnung von Stoffen, z. B. Isopropanol und Ethylacetat, muss seit dem 1.12.2010 nach CLP-Verordnung erfolgen. Gemische, wie Reinigungsmittel und Kleb - stoffe, durften noch bis 1.6.2015 nach Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet werden (Lagerbestände noch 2 Jahre länger).

Die meisten in der Druck- und papierverarbeitenden Industrie verwendeten Arbeitsstoffe sind Gefahrstoffe und müssen gekennzeichnet werden.

Bei Reinigungsmitteln kamen die Gefahrenbezeichnungen »Gesundheitsschädlich« und »Reizend« mit dem zugehörigen Symbol (Andreaskreuz) besonders häufig vor. In Verbindung mit den aufgeführten R- und S-Sätzen wies das Andreaskreuz den Anwender auf die wichtigsten Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung dieser Produkte hin. Gefährdungen bzw. Maßnahmen, die bei der Verwendung von Chemikalien immer zu berücksichtigen sind, werden auf den Etiketten oft nicht aufgeführt, etwa Hinweise auf den richtigen Hand- und Hautschutz. Diese können dem Sicherheitsdaten-blatt entnommen werden.

3.1 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

Stoffe und Gemische müssen bisher nach europäischen Richtli-nien durch den Hersteller oder Importeur hinsichtlich ihrer Gefährdungen für die Gesundheit und Umwelt sowie für ihr Brandverhalten eingestuft werden. Mit der Einführung des Global Harmonisierten Systems (GHS) werden diese Einstufungen weltweit vereinheitlicht und erweitert.

Die bisher in der EU gültigen Kriterien für die Einstufung verschieben sich zum Teil gering, so z. B. die Dosis-Grenze zur Einstufung von »gesundheitsschädlich« zu »giftig«. Auch bei den brennbaren Flüssigkeiten gibt es Veränderungen, wie im Kapitel »Brand- und Explosionsgefahren« vorgestellt.

Beim Übergang von Gefahrensymbolen zu CLP-Piktogrammen gibt es wie bei den Einstufungen Veränderungen. Beispiels -weise werden krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsschädigende Stoffe der Kategorie 1 und 2 nicht mehr mit dem »Totenkopf«, sondern mit dem gleichen Pikto-gramm wie die anderen gesundheitsschädlichen Stoffe gekennzeichnet.

Änderung von Gefahrensymbolen

CMR Kategorie 1 und 2 CMR Kategorie 3

Kategorie 1 A und 1 B

Kategorie 2

Gefahr Achtung

Kennzeichnung von Gemischen nach der Zubereitungsrichtlinie (gültig bis 1.6.2015)

• Name des Stoffes oder des Gemisches

• Bezeichnung von Bestandteilen eines Gemisches

• Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung

• Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze)

• Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

• Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers/Importeurs oder Lieferanten

Einstufung und Kennzeichnung

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Einstufung und Kennzeichnung

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Gefährlichkeitsmerksmale, Gefahrenbezeichnungen, R-Sätze *

* Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 erstmalig in Verkehr gebracht wurden (Lagerbestände), dürfen noch bis zum 30.05.2017 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) gekennzeichnet sein.

Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnung Mögliche R-Sätze (Auswahl)

E ExplosionsgefährlichR2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlichR3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders

explosionsgefährlich

O BrandförderndR7 Kann Brand verursachenR8 Feuergefahr bei Berührung mit brennenden StoffenR9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

F+ Hochentzündlich R12 Hochentzündlich

F LeichtentzündlichR11 LeichtentzündlichR15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher GaseR17 Selbstentzündlich an der Luft

– Entzündlich R10 Entzündlich

T+ Sehr giftig

R26 Sehr giftig beim EinatmenR27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R28 Sehr giftig beim VerschluckenR39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

T Giftig

R23 Giftig beim EinatmenR24 Giftig bei Berührung mit der HautR25 Giftig beim VerschluckenR39 Ernste Gefahr irreversiblen SchadensR48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

Xn Gesundheitsschädlich

R20 Gesundheitsschädlich beim EinatmenR21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der HautR22 Gesundheitsschädlich beim VerschluckenR48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer ExpositionR65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachenR68 Irreversibler Schaden möglich

C ÄtzendR34 Verursacht VerätzungenR35 Verursacht schwere Verätzungen

Xi Reizend

R36 Reizt die AugenR37 Reizt die AtmungsorganeR38 Reizt die HautR41 Gefahr ernster AugenschädenR43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

Xn Gesundheitsschädlich R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

TKrebserzeugend (Kat. 1, 2)

R45 Kann Krebs erzeugenR49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen

XnKrebserzeugend (Kat. 3)

R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

TErbgutverändernd (Kat. 1, 2)

R46 Kann vererbbare Schäden verursachen

XnErbgutverändernd (Kat. 3)

R68 Irreversibler Schaden möglich

TFortpflanzungsgefährdend (Kat. 1, 2)

R60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigenR61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen

XnFortpflanzungsgefährdend (Kat. 3)

R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigenR63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

N UmweltgefährlichR50 Sehr giftig für WasserorganismenR53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

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Das Global Harmonisierte System ist von der Europäischen Union für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung als CLP-Verordnung (Classification, Labeling and Packaging) umgesetzt worden und ist nach seinem Inkrafttreten als europäisches Recht in allen Mitgliedsstaaten ab Anfang 2009 in den entsprechenden Übergangszeiträumen direkt gültig. Während der Übergangszeit ist im Sicherheitsdatenblatt auch bei Einstufung nach CLP-Verordnung die Einstufung nach altem Recht anzugeben.

Damit soll sichergestellt werden, dass die nach altem Recht durchgeführte Gefährdungsbeurteilung weiterhin angewendet werden kann.

Die Kennzeichnung der Verpackungen kann bis zum Ende der Übergangszeit entweder mit alten oder neuen Kennzeichnungs- elementen erfolgen, die gleichzeitige Kennzeichnung ist nicht zulässig.

Mit der CLP-Verordnung werden internationale Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme harmonisiert und die bestehen-

Rechtsgrundlage zur Einstufung und Kennzeichnung

Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie67/548/EWG bzw. 1999/45/EG

CLP-Verordnung(EG) Nr. 1272/2008

Einstufungselemente • Gefährlichkeitsmerkmale

• Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze)

• Gefahrenklassen und -kategorien

• Gefahrenhinweise (H-Sätze)

Kennzeichnungselemente • Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung

• Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze)

• Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

• Besondere Kennzeichnungsvorschriften

• Gefahrenpiktogramme

• Signalwort

• Gefahrenhinweise (H-Sätze)

• Sicherheitshinweise (P-Sätze)

• Ergänzende Gefahrenmerkmale und besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze)

den unterschiedlichen Regelungen für den Transport von Gefahrgütern und für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen angeglichen.

Veränderungen bei den Kenn zeichnungs-elementen

Die bekannten Gefahrensymbole auf orangen Quadraten werden abgelöst. Ebenso entfallen die vertrauten Kennbuch-staben wie z. B. F+, F, Xn, Xi, die Gefahrenbezeichnungen wie hochentzündlich, leichtentzündlich, gesundheitsschädlich sowie die R-Sätze und die S-Sätze.

Die R-Sätze und die S-Sätze werden durch H-Sätze und P-Sätze ersetzt. Die zukünftige Darstellung der Gefahren-piktogramme ist schwarz auf weißem Grund mit einem roten Rahmen in Rautenform.

Mit der CLP-Verordnung werden den Gefahrstoffen Gefahren-klassen zugeordnet. Die Gefahrenklassen stellen die Art

R-Sätze + S-Sätze werden

H-Sätze + P-Sätze

3.3 Kennzeichnung nach CLP-Verordnung

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Einstufung und Kennzeichnung

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Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4

GHS-Piktogramm

Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Achtung

Gefahrenhinweis: z. B. oral

Lebensgefahr bei Verschlucken

Lebensgefahr bei Verschlucken

Giftig bei Verschlucken

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken

Kodierungssystem für Gefahrenhinweise

H 3 01

Steht für »Gefahrenhinweis« (Hazard Statement)

Gruppierung2 = physikalische Gefahren3 = Gesundheitsgefahren4 = Umweltgefahren

Laufende Nummer

Beispiel: H225 steht für »Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar«

Kodierungssystem für Sicherheitshinweise

P 1 02

Steht für »Sicherheitshinweis« (Precautionary Statement)

Gruppierung1 = Allgemein2 = Vorsorgemaßnahmen3 = Empfehlungen4 = Lagerhinweise5 = Entsorgung

Laufende Nummer

Beispiel: P242 steht für »Vorbeugende Maß nahmen gegen elektro statische Aufladungen treffen«

Gefahren- und Sicherheitshinweise (Vorsorgehinweise)

Beispiel für die Gefahrenklasse »Akute Toxizität«

der Gefahr dar (Gesundheitsgefahren, physikalische Gefah - ren und Umweltgefahren). Den Gefahrenklassen können max. zwei Piktogramme entsprechend der Unterteilung in bis zu vier Gefahrenkategorien zugeordnet sein.

Die Gefahrenkategorie spiegelt den Grad der Gefährlichkeit wider. Ihr ist zusätzlich zum Piktogramm noch ein Signal - wort zugeordnet. Die Gefahrenkategorie und das Signalwort geben den relativen Gefährdungsgrad von Stoffen oder Gemischen an.

Es gibt zwei Signalwörter:

Gefahr > für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien

Achtung > für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien

Auch wenn mehrere Gefahrenpiktogramme anzugeben sind, wird nur ein Signalwort, jeweils das schwerwiegendere, ange geben.

Zusätzlich neue

Piktogramme»Ausrufezeichen«

»Gasflasche«»Gesundheits -

gefahr«

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EU (bisherige Kennzeichnung) GHS (seit 1.12.2010)

F: Leichtentzündlich Xi: Reizend Gefahr

R-Sätze• Leichtentzündlich (R11)• Reizt die Augen (R36)• Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen (R67)

H-Sätze• Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar (H225)• Verursacht schwere Augenreizung (H319)• Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen (H336)

S-Sätze• Behälter dicht verschlossen halten (S7)• Von Zündquellen fernhalten – nicht rauchen (S16)• Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden (S24/25)• Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser

abspülen und Arzt konsultieren (S26)

P-Sätze• Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen

fernhalten – nicht rauchen (P210)• Behälter dicht geschlossen halten (P233)• Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen (P243)• Bei Kontakt mit den Augen:

> Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen > Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen > Weiter ausspülen (P305 + P351 + P338)

• Bei anhaltender Augenreizung: ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen (P337 + P313)

• Einatmen von Dampf/Nebel vermeiden (P261)

Alte und neue Kennzeichnung von Isopropanol

Gefahrensymbolik im Vergleich: bisher und nach GHS

Gefahrenbezeichnung Kennbuchstabe Symbol Bezeichnung Kodierung Piktogramm GHS

Explosionsgefährlich E Explodierende Bombe GHS01

Hochentzündlich F+Flamme GHS02

Leichtentzündlich F

Brandfördernd O Flamme über Kreis GHS03

Keine Entsprechung Gasflasche GHS04

Ätzend C Ätzwirkung GHS05

Sehr giftig T+Totenkopf GHS06

Giftig T

Gesundheitsschädlich XnKeine Entsprechung GHS01

Reizend Xi

Keine Entsprechung Ausrufezeichen GHS07

Keine Entsprechung Gesundheitsgefahr GHS08

Umweltgefährlich N Umwelt GHS09

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Einstufung und Kennzeichnung

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Vollständige und vereinfachte Kennzeichnung

Die Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen in der CLP-Verordnung beziehen sich lediglich auf das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen, d. h. also auf die (außerbetriebliche) Abgabe an andere. Darüber hinaus enthält die Gefahrstoffverordnung nur allgemein gehaltene Pflichten der Arbeitgeber, wie z. B. die Beschäftigten in einer Betriebsanweisung über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe zu informieren und die Identifizierbarkeit von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sicher-zustellen.

Dementsprechend sollten z. B. alle Lösemittelbehälter (auch Spritzflaschen etc.) im Produktionsgang entsprechend der Gefahrstoffverordnung mit dem Handelsnamen (eine betriebsinterne Bezeichnung ist auch möglich), dem/n Gefahrenpiktogramm/en, dem Signalwort, den Gefahren- und Sicherheitshinweisen (H- und P-Sätze) sowie ggf. ergänzenden Informationen gekennzeichnet werden (EU-H-Sätze). Den Be-schäftigten sollen damit ausreichende Informationen gegeben werden, aus denen die Gefahren bei der Handhabung und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen hervorgehen oder abge leitet werden können.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig (oder auch nicht möglich) ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden. Diese vereinfachte Kennzeichnung be-inhaltet zumindest den Handelsnamen des Produkts (eine betriebsinterne Bezeichnung ist auch möglich) und das entsprechende Gefahrenpiktogramm.

Vereinfachungen bei der Kennzeichnung, d. h. Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung, setzen eine entspre-chende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaß-nahmen voraus.

3.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Vereinfachte und vollständige Kennzeichnung von Gefahrstoffen im Betrieb

Kennzeichnungselemente von Gefahrstoffen

Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung

Beim Inverkehrbringen Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb

Vollständig Vereinfacht

Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten Ja Nein Nein

Nennmenge des Stoffes/Gemisches Ja Nein Nein

Produktidentifikatoren

bei Stoffen

> Stoffname Ja Ja Ja

> Identifikationsnummer Ja Nein Nein

bei Gemischen

> Handelsname oder -bezeichnung Ja Ja Ja

> Identität bestimmter Inhaltsstoffe Ja Empfohlen Empfohlen

Gefahrenpiktogramm(e) Ja Ja Ja

Signalwort Ja Ja Nein

Gefahrenhinweise Ja Ja Nein

Sicherheitshinweise Ja Ja Nein

Ergänzende Information, z. B. zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze Ja Ja Nein

Vollständige Kennzeichnungselemente beim Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sowie vollständige und vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb

Die vereinfachte Kennzeichnung setzt eine Betriebs anweisung und die Unterweisung der Beschäf-tigten voraus.

Vereinfachte Kennzeichnung

Vollständige Kennzeichnung

Superwash 2.0

Superwash 2.0

H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. P301 + P310: Bei Verschlucken: Sofort Gift informationszentrum oder Arzt anrufen. P331: Kein Er brechen herbeiführen. Enthält Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 64742-47-8)

Gefahr

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4Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit GefahrstoffenDer Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem er eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen veranlasst hat.

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem er eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen veranlasst hat. Die Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor der Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert werden. In der Dokumentation muss enthalten sein, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchzuführen sind.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über entsprechende Kenntnisse, so kann er sich fachkundig beraten lassen.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber alle davon ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen.

Folgende Aufgaben müssen dabei abgearbeitet werden:

• Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des eingesetzten Arbeitsstoffes vom Hersteller oder Lieferanten einholen

• Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische zusammenstellen (Gefahrstoffverzeichnis)

• Ermittlung und Beurteilung der Exposition: betrachten des Umfanges des Gefahrstoffeinsatzes, der Arbeits-bedingungen und -verfahren hinsichtlich des Auftretens einer Exposition der Haut und der Atemwege

• Ermittlung der Gefährdungen durch physikalisch- chemische Wirkungen

• Substitution prüfen• Technische, organisatorische und persönliche

Schutzmaßnahmen festlegen • Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und

biologischen Grenzwerte überprüfen• Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden

Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen (Messungen, Branchenvereinbarungen, Bio - monitoring u. a.)

• Schlussfolgerungen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge ziehen

1 Gefährdungs -beur teilung durch-

führen

2 Schutz-maßnahmen ver-

anlassen

3 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

aufnehmen

4 Wirksamkeit der Schutzmaß-nahmen prüfen 35

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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4.1 Gefährdungsermittlung

Informationsermittlung

Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob die verwendeten Arbeits-stoffe Gefahrstoffe sind, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen durchführen und ob Gefahrstoffe bei bestimmten Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, müssen alle verfügbaren Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des eingesetzten Arbeitsstoffes vom Hersteller oder Lieferanten eingeholt werden. Diese sind auf dem Etikett, im Sicherheitsdatenblatt oder in technischen Merkblättern enthalten. Es kann auch sinnvoll sein, sich zusätzliche Informationen aus dem Internet, z. B. aus Gefahrstoffdatenbanken, zu beschaffen.

Sicherheitsdatenblatt

Das wichtigste Hilfsmittel zur Beschaffung von Informationen über Gefahrstoffe ist das Sicherheitsdatenblatt. Der gewerbs-mäßige Verwender hat einen Anspruch darauf, das Sicherheits-datenblatt spätestens bei Lieferung des Produkts kostenlos und in deutscher Sprache vom Hersteller oder Lieferanten zu erhalten. Das gilt auch, wenn der Hersteller oder Lieferant nicht in Deutschland ansässig ist. Jeder Betrieb sollte über eine Zusammenstellung der entsprechenden aktuellen Sicherheits-datenblätter für sämtliche verwendeten Gefahrstoffe verfügen.

Die Kennzeichnung auf dem Etikett dient zur Warnung und soll in knapper, verständlicher Form auf wesentliche Gefahren sichtbar hinweisen.

Hersteller oder Lieferanten müssen auch für Arbeitsstoffe, die keine Gefahrstoffe sind und für die er keine Sicherheits- datenblätter erstellen muss, auf Nachfrage die gefährlichen Inhaltsstoffe, die möglichen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen mitteilen. Viele Hersteller erstellen daher vorsorglich auch Sicherheitsdatenblätter für Produkte, die weder als gefährlich einzustufen sind noch gefährliche Stoffe enthalten. Sie können z. B. bei der Auswahl von Ersatz-stoffen eine wertvolle Hilfe darstellen.

Das Sicherheitsdatenblatt muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.

Gewerbsmäßige Verwender haben

Anspruch auf ein Sicherheits datenblatt

in deutscher Sprache!

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1405

Seite: 1/11Sicherheitsdatenblatt

gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31Druckdatum: 10.09.2015 überarbeitet am: 12.08.2015Versionsnummer 1

41.0

ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens· 1.1 Produktidentifikator· Produktbezeichnung: FMZ – Coldset· SDB Nr. 137.773· Empfohlener Verwendungszweck: Feuchtmittelzusatz für den Offsetdruck· 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen

abgeraten wirdKeine weiteren relevanten Informationen verfügbar.

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches Feuchtmittelzusatz

· 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt· Hersteller/Lieferant:

MusterfirmaMusterweg 112345 Musterhausen

· Auskunftgebender Bereich:ProduktsicherheitContact: Dr. Thomas FreitagTelefon: 080 - 12345Fax: 080 - 12346E-mail: [email protected]

· 1.4 Notrufnummer: Während der normalen Öffnungszeiten: Abt. Produktsicherheit, DW 001 oder 002

ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren· 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs· Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

GHS07

Skin Irrit. 2 H315 Verursacht Hautreizungen.Eye Irrit. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung.Skin Sens. 1 H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

· 2.2 Kennzeichnungselemente· Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.· Gefahrenpiktogramme

GHS07

· Signalwort Achtung

· Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung:Gemisch aus: 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EG nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EGnr. 220-239-6] (3:1)

· GefahrenhinweiseH315 Verursacht Hautreizungen.

(Fortsetzung auf Seite 2)

Wesentliche Informationen für die Gefährdungsbeurteilung befinden sich in den Kapiteln 2, 3, 8, 9 und 15.

Kapitel 2: Mögliche Gefahren des Arbeitsstoffes werden beschrieben. Diese sind für die Beurteilung des Arbeitsstoffes wesentlich.

Kapitel 3: Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen Gefahren der Inhaltsstoffe sind zur Information ange-geben, müssen aber zunächst nicht bei der Gefähr-dungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Kapitel 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung Angabe der Arbeitsplatzgrenzwerte. Des Weiteren sind die erforderlichen persönlichen Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit dem Arbeitsstoff aufgeführt. Dabei muss konkret z. B. der erforderliche Filtertyp der Atemschutzmaske oder bei Schutzhandschuhen das Handschuh material, Materialdicke und die Durchdrin-gungszeit des Stoffes angegeben sein.

Kapitel 9: Physikalische und chemische Eigenschaften Hier findet man u. a. den zur Bewertung der Brandgefahr erforderlichen Flammpunkt sowie den zur Bewertung der möglichen Exposition notwendigen Dampfdruck.

Kapitel 15: Rechtsvorschriften Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umwelt-schutz / spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch.

Beispiel für ein Sicherheitsdatenblatt

1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

2. Mögliche Gefahren

3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7. Handhabung und Lagerung

8. Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung

9. Physikalische und chemische Eigenschaften

10. Stabilität und Reaktivität

11. Toxikologische Angaben

12. Umweltbezogene Angaben

13. Hinweise zur Entsorgung

14. Angaben zum Transport

15. Rechtsvorschriften

16. Sonstige Angaben

Sicherheitsdatenblätter müssen folgende Angaben enthalten:

Das Sicherheitsdatenblatt

Inhalt des Sicherheitsdatenblatts

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Das Gefahrstoffverzeichnis muss z. B. aktualisiert werden, wenn

• andere Arbeitsstoffe im Betrieb eingesetzt werden• sich die Zusammensetzung eines Arbeitsstoffes ändert• deutlich andere Mengen verwendet werden

Es wird empfohlen, das Verzeichnis mit Datum zu versehen und bei einer Änderung aufzubewahren.

Wird ein Arbeitsstoff mit neuer Kennzeichnung nach CLP-Verordnung geliefert, muss vom Lieferanten auch ein entsprechend überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt über-mittelt werden. Danach ist die Identität des neu gekenn-zeichneten Produktes bzgl. seiner Zusammensetzung zu überprüfen. Ein Abgleich zum alten Sicherheitsdatenblatt ist in allen Positionen durchzuführen.

Bei relevanten Veränderungen ist die Gefährdungsbeur - teilung zu überarbeiten, ansonsten kann die bisherige weiter genutzt werden.

Es wird empfohlen, in der Übergangsfrist im Gefahrstoff-verzeichnis sowohl die alte als auch die neue Einstufung einzutragen.

Gefahrstoff- / Arbeitsstoffverzeichnis

Das Ergebnis der Informationsermittlung ist ein Gefahrstoff- bzw. Arbeitsstoffverzeichnis, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten (Zitat GefStoffV):

1. Bezeichnung des Gefahrstoffs2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den

gefährlichen Eigenschaften3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte

dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können

Zur Erstellung eines Gefahrstoff- / Arbeitsstoffverzeichnisses kann eine einfache Tabelle verwendet werden. Im Internet sind kostenfreie Musterverzeichnisse unter www.bgetem.de abrufbar (Webcode: 11205644, Druck und Papierverarbeitung – Downloads).

1 2 3 4

Bezeichnung des Gefahrstoffs

Einstufung des Gefahr-stoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften

Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen-bereichen

Bezeichnung der Arbeits-bereiche, in denen Be-schäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können

Arbeitsstoffverzeichnis: Druckerei Mustermann

Beispiel für ein Gefahrstoff- / Arbeitsstoffverzeichnis

Kostenfreies Musterverzeichnis

herunterladen: www.bgetem.de

> Webcode: 11205644 > Druck und Papierver-

arbeitung – Downloads

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Ermittlung und Beurteilung der Exposition

Das Ermitteln der Exposition beinhaltet den Umfang des Ge-fahrstoffeinsatzes sowie der konkreten Tätigkeiten, Arbeitsbe-dingungen und -verfahren hinsichtlich der Expositionspfade Haut und Atemwege zu betrachten.

Zunächst muss anhand der im Gefahrstoffverzeichnis angegebenen Verbrauchsmengen entschieden werden, ob eine Gefährdung überhaupt möglich ist.

So geht man z. B. bei folgenden Verwendungen von einer »geringen Gefährdung« aus:

• Verwendung von Reinigungsmitteln in haushalts - üblicher Menge und Häufigkeit

• Verwendung von Klebstoff oder Korrektur-Fluid im Büro • Austausch einzelner Tonerkartuschen • In kleinem Umfang Entfernung von Ablegemarken

Im Falle von Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich, ggf. muss dargelegt werden, warum auf eine Dokumentation verzichtet wurde.

In der Gefahrstoffverordnung wird für eine geringe Gefährdung nicht zwingend ein Eintrag in das Gefahrstoffverzeichnis, eine detaillierte Dokumentation, eine Betriebsanweisung und eine Ersatzstoffprüfung gefordert.

Werden größere Mengen verwendet, muss ermittelt werden, ob es zu einem Kontakt des Beschäftigten mit dem Arbeitsstoff kommen kann. Dazu sind eine Begehung des Arbeitsplatzes und die Einbeziehung der Beschäftigten erforderlich. Es müs-sen Art, Ausmaß und Dauer der Exposition gegenüber Gefahr-stoffen durch Einatmen oder Hautkontakt ermittelt werden.

Bei Tätigkeiten mit geringer

Gefährdung ist keine detaillierte

Dokumentation erforderlich.

Es ist zu betrachten:

• ob der Arbeitsstoff in einer geschlossenen Anlage verwendet oder offen verarbeitet wird

• ob die Anwendung des Arbeitsstoffs maschinell (Reinigungsanlagen) oder von Hand erfolgt

• das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen, z. B. Raumgröße, Lüftungsverhältnisse, Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit

• der Einfluss technischer Schutzeinrichtungen auf die Exposition, wie Kapselungen, Quellabsaugungen oder raumlufttechnische Anlagen

• ob organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, wie Atemschutz, Chemikalienschutzhandschuhe und Schutzbrille, vorhanden sind

• der gesamte Betriebsablauf unter besonderer Berück-sichtigung aller Arbeitsvorgänge und Betriebszustände, insbesondere Einricht-, Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Beseitigung von Betriebsstörungen

Hinsichtlich eines möglichen Atemwegkontaktes muss geprüft werden, ob z. B. Lösemittel aus Druckfarben verdamp-fen können oder bei schnell laufenden Maschinen Aerosole entstehen, wie dies z. B. von Rotationsmaschinen, schnell laufenden Bogenoffsetmaschinen oder Folienkaschiereinrich-tungen bekannt ist.

Zur Beurteilung, ob Dämpfe oder Aerosole entstehen, kann der im Sicherheitsdatenblatt angegebene Dampfdruck/Flamm-punkt bzw. die in der technischen Information angegebene Viskosität herangezogen werden. Zu beachten sind auch Arbeitsvorgänge mit erhöhten Maschinentemperaturen, wie z. B. die Verdampfung aus heißen reaktiven PUR-Schmelz-klebstoffen.

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Gefährdungsmatrix zur Beurteilung der Hautgefährdung

= geringe Gefährdung

= mittlere Gefährdung

= hohe Gefährdung

Zur Beurteilung von Brand- und Explosionsgefahren durch Gefahrstoffe ist die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu ermitteln.

Ist das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher auszuschließen, muss die Wahrscheinlichkeit

• des Vorhandenseins von Zündquellen (offene Flamme, heiße Oberflächen u. a.) oder

• der Entstehung von Zündquellen (elektrischer oder elektrostatischer Zündfunken u. a.) geprüft werden.

Eigenschaft Kennzeichnung der Stoffe/ Gemische mit

Dauer/Ausmaß des Hautkontaktes

kurzfristig ( < 15 Minuten) längerfristig ( > 15 Minuten)

kleinflächig (z. B. Spritzer) großflächig kleinflächig

(z. B. Spritzer) großflächig

Gefährdung Gefährdung Gefährdung Gefährdung

R66

Hautreizend R38

Ätzend

pH ≤ 2 bzw. pH ≥ 11,5

R34

R35

Hautresorptiv

R21

R24

R24 (in Kombination mit R34 bzw. R35)

R27

Hautresorptiv und sonstige Eigenschaften

R40 (*), R68 (*)

R62 (*), R63 (*)

R45 (*), R46 (*), R60 (*), R61 (*)

SensibilisierendR43, (R 42/43), sensibilisierende Gefahr-stoffe nach Anlage 3 sowie nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 oder 3 in der TRGS 401)**

(*) = wenn hautresorptiv

** Abweichend liegt bei allen Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung durch Stoffe, bei denen praktische Erfahrungen zeigen, dass diese Stoffe oder Gemische eine Sensibilisierung bei einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten durch Hautkontakt hervorrufen können (z. B. unausgehärtete Epoxidharzsysteme), eine hohe Gefährdung vor.

Zur Bewertung des Hautkontaktes muss ermittelt werden, ob die Haut im gesamten Arbeitsprozess überhaupt in Kontakt mit dem Arbeitsstoff kommen kann, gelegentliche Spritzer möglich sind oder trotz geeigneter Schutzhand-schuhe durch versehentliche Kontamination Hautkontakt gegeben sein kann.

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Als Ergebnis der Beuteilung müssen ggf. Zonen explosions- gefährdeter Bereiche und daraus abzuleitende weitergehende Schutzmaßnahmen, wie z. B. Zündquellen vermeidung durch Auswahl geeigneter Gerätekategorien, festgelegt werden.

Fazit der Gefährdungsermittlung

Ergibt die Gefährdungsermittlung, dass eine Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden kann, müssen die im nachfolgenden Abschnitt beschriebenen allgemeinen Schutzmaßnahmen konkret festgelegt werden. Reichen diese ggf. nicht aus, um den Gefahrstoff sicher zu ver-wenden, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Substitution TRGS 600

Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 400

Dermale Gefährdung (Hautkontakt) TRGS 401

Inhalative Gefährdung (Einatmen) TRGS 402

Physikalisch-chemische Gefährdungen (Brand- und Ex-Gefahren) TRGS 720 ff.

Eigenschaft Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie

Kennzeich nung der Stoffe/ Gemische mit H-Satz

Dauer/Ausmaß des Hautkontaktes

kurzfristig ( < 15 Minuten) längerfristig ( > 15 Minuten)

kleinflächig (z. B. Spritzer) großflächig kleinflächig

(z. B. Spritzer) großflächig

Gefährdung Gefährdung Gefährdung Gefährdung

– EUH 66

Hautreizend Hautreiz. Kat. 2 H315

Ätzend pH ≤ 2 bzw. pH ≥ 11,5; Hautätz. Kat 1A, 1B, 1C H314

Hautresorptiv

Akut Tox. (dermal) Kat. 4 H312

Akut Tox. (dermal) Kat. 3 H311

Akut Tox. (dermal) Kat. 2 oder 1 H310

Hautresorptiv und ätzend

Akut Tox. (dermal) Kat. 3 mit zusätzlicher Einstufung Hautätz. Kat. 1A, 1B, 1C

H311 und H314

Hautresorptiv und sonstige Eigenschaften

Karz. Kat. 2Mutag. Kat. 2

H351H341

Repr. Kat. 2 H361

Karz. Kat. 1A, 1BMutag. Kat. 1A, 1BRepr. Kat. 1A, 1B

H350H340H360

STOT einmalig Kat. 2 H371

STOT einmalig Kat. 1 H370

STOT wiederholt Kat. 2 H373

STOT wiederholt Kat.1 H372

Sensibilisierend

Sens. Haut Kat. 1 H317

Sensibilisierende Gefahrstoffe nach Anlage 3 sowie nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 oder 3 in der TRGS 401

Gefährdungsmatrix zur Beurteilung der Hautgefährdung nach der CLP-Verordnung

Rechtsgrundlagen zur Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Substitution – Ersatzstoffe

Grundsätzlich ist bei Verwendung von Gefahrstoffen zu prüfen, ob die eingesetzten Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe ausgetauscht werden können. Ziel ist es, so wenig Ge-fahrstoffe wie möglich zu verwenden. Sollte dies nicht möglich sein, sind erforderliche Schutzmaßnah men zu treffen.

Als Beispiel ist die Substitution von extrem, leicht und entzündbaren Wasch- und Reinigungsmitteln durch solche mit einem Flammpunkt größer 60 °C zu nennen. Aber auch die Verwendung von staubarmen Druckbestäubungspudern, emissionsarmen PUR-Schmelzklebstoffen oder die Verwen-dung von Reinigungsanlagen mit »Backpulver« als Reinigungs-mittel sind bewährte Möglichkeiten der Substitution.

Substitution – Branchenvereinbarungen

Eine weitere Möglichkeit der Gefährdungsbeurteilung bieten Branchenvereinbarungen zwischen Herstellern von Anlagen und Arbeitsstoffen und den Anwendern. Diese werden unter Beteiligung der Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverbände von der Berufs genossenschaft moderiert. Gefahrstoffe werden gezielt substituiert und kommen nur nach dem Stand der Technik zum Einsatz. Emissionsarme Verfahren werden nach dem Stand der Technik beschrieben.

Für die Betriebe bieten branchenspezifische Regelungen wie die Brancheninitiative zur Verminderung von Lösemittel-emissio nen im Offsetdruck oder die Branchenvereinbarung für staubarme Druckbestäubungspuder eine gute Hilfestellung.

STOP-Prinzip

Erste Wahl ist immer die Suche nach weniger gefähr lichen Er-satzstoffen. Ist ein Ersatz nicht möglich, sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich. Persönliche Schutzmaßnahmen sollten hingegen erst dann gewählt wer-den, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht möglich sind.

4.2 Schutzmaßnahmen / Schutzmaßnahmenkonzepte

S > Substitution / Ersatzstoffe suchen

T > Technische Maßnahmen

O > Organisatorische Maßnahmen

P > Persönliche Schutzmaßnahmen / Persönliche Schutzausrüstung

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Brancheninitiative zur Substitution von Lösemitteln im Offsetdruck

Ziel dieser Brancheninitiative ist es, die Emissionen von Lösemitteln im Offsetdruck zu vermindern. Hierzu haben sich die Beteiligten auf eine Kriterienliste für risikoarme Wasch- und Reinigungsmittel verständigt. So sollen diese Waschmittel z. B. keine Aromaten, Terpene und halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten sowie einen Flammpunkt von mindestens 60 °C haben.

Es wurden Listen mit Wasch- und Reinigungsmitteln erarbeitet, die diesen festgelegten Kriterien entsprechen. Eine Überprü-fung erfolgt hinsichtlich der gesundheitlichen Bewertung und der praktischen Anwendbarkeit. Bei Einsatz dieser geprüften Lösemittel kann der Verwender davon ausgehen, dass er einer-seits seine Emissionen nach dem Stand der Technik verringert hat und gleichzeitig dem Substitutionsgebot im Zuge der Gefährdungsbeurteilung nachgekommen ist.

Branchenvereinbarung für staubarme Druckbestäubungspuder

Bei der Anwendung von Druckbestäubungspudern, die meist aus Stärke oder Calciumcarbonat bestehen, kann Staub entstehen. Insbesondere im Bereich der Auslage können in folge hoher Maschinengeschwindigkeiten starke Verstau-bungen von Maschine und Drucksaal durch Druckbestäu-bungspuder bzw. die darin enthaltenen Feinkornanteile mit Korngrößen unter 10 μm auftreten. Feinkörniger Staub kann tief in die Lunge eindringen, er ist »alveolengängig« und kann in der Lunge abgelagert werden. Partikel mit größeren Korngrößen werden hingegen in den Bronchien abgefangen und können zu einem großen Teil wieder aus der Lunge transportiert werden. Daher ist es für den Gesundheitsschutz wichtig, dass das eingesetzte Druckbestäubungspuder möglichst wenig feine Kornanteile aufweist.

Ziel der Branchenvereinbarung für staubarme Druckbestäu-bungspuder im Bogenoffsetdruck war es, Kriterien zu ent- wickeln, nach denen Druckbestäubungspuder beurteilt werden können. Grundlage der Beurteilung ist die Festlegung auf ein Messverfahren zur Bestimmung zur reproduzierbaren und vergleich baren Klassifizierung der Puder. Durch diese Klassifi-zierung kann für jede Druckaufgabe der richtige Puder ausge-wählt und so der Puderstaub im Offsetdruck signifikant redu-ziert werden.

Beim Einsatz der aktuell gelisteten Druckbestäubungspuder kann der Verwender sicher sein, ein dem Stand der Technik ent-sprechendes Puder zu verwenden und eine Reduzierung der Staubbelastung an der Maschine und der Atemluft erreicht zu haben.

Klassifizierung von Druckbestäubungspudern

Klasse Bereich des Medianwertes MW [µm]

Fein MW < 20

Mittel 20 < MW < 40

Grob 40 < MW

Produktliste der Wasch- und

Reinigungsmittel im Offsetdruck:

www.bgetem.de > Webcode: 15779576

Produktliste der staubarmen

Druckbestäu- bungspuder

www.bgetem.de > Webcode: 15779576

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Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen zur Verringerung der Exposition sind z. B.:

• Einsatz emissionsarmer Arbeitsverfahren, z. B. geschlossene oder teilgekapselte Systeme mit

Direktabsaugung• Absaugung frei werdender Gefahrstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle• Ersatz manueller Reinigung durch in der Maschine installierte automatische Wascheinrichtungen für Gummitücher, Zylinder, Presseure usw.• Separate Waschanlagen für Rakel, Walzen und Teile

unter Einsatz von Reinigungsmitteln mit einer geringen Gefährdung, wie z. B. Backpulver oder hochsiedender Lösemittel, eventuell in Verbindung mit Ultraschalltechnik oder Nanotechnologie

Erste HilfeAuffinden einer Person

Notruf

• Wo geschah es?• Was geschah?• Wie viele Verletzte?• Welche Art von Verletzungen?• Warten auf Rückfragen!

Grundsätze

• Ruhe bewahren

• Unfallstelle sichern

• Eigene Sicherheit beachten

um Hilfe rufen

Notruf

AED* holen lassen

Atmung prüfenAtemwege freimachen,

Kopf nackenwärts beugen, Kinn anheben,

sehen/ hören/fühlen

30 x HerzdruckmassageHände in Brustmitte Drucktiefe 5 – 6 cm

Arbeitstempo 100 – 120/min

2 x Beatmung1 s lang Luft

in Mund oder Nase einblasen

im Wechsel

mit

nicht vorhanden

Bewusstsein prüfen laut ansprechen, anfassen, rütteln

vorhanden normale Atmung

Person ggf. aus dem Gefahrenbereich retten

+

Rettungsleitstelle (Notruf):

Ersthelfer:

Betriebssanitäter:

Erste-Hilfe-Material bei:

Erste-Hilfe-Raum:

Ärzte für Erste Hilfe:

Berufsgenossenschaftliche Durchgangsärzte:

Info: www.dguv.de/landesverbaende

Berufsgenossenschaftlich zugelassene Krankenhäuser:

Lerne helfen – werde ErsthelferInfo: www.dguv.de/fb-erstehilfe

Meldung zur Ausbildung bei:

Notruf

Situationsgerecht helfen

z.B. Wunde versorgen Stabile Seitenlage

Bewusstsein und Atmung überwachen

!

keine normale Atmung

* Sofern verfügbar – den Anweisungen des „Automatisierten Externen Defibrillators“ (AED) folgen.

DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ (BGI/GUV-I 510-1), Ausgabe April 2011 • Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Glinkastraße 40, 10117 Berlin, www.dguv.de

Plakat »Erste Hilfe«, DGUV Information 204-001

Zu den organisatorischen Maßnahmen gehört die Erste Hilfe. Konkrete Erste-Hilfe-Maßnahmen sind im Sicherheitsdaten - blatt angegeben und müssen in der Betriebsanweisung betriebs spezifisch für jeden Mitarbeiter und jeden Arbeits - platz ver ständlich dokumentiert sein.

Die Rettungskette mit Ersthelfern, Notarzt u. a. muss im Erste-Hilfe-Aushang festgelegt sein.

Erste-Hilfe-Maßnahmen können sein:

Hautkontakt: Installieren von Notduschen, wenn die Gefahr großflächiger Hautbenetzung mit Gefahrstoffen besteht. Entfernung der Kleidung und Spülen der betroffenen Haut mit viel Wasser; sofort Arzt aufsuchen.

Augen: Augenspülflaschen oder Augenduschen müssen bereitstehen. Augen ausgiebig spülen.

Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen. Umgehend Arzt hinzuziehen!

Einatmen: Frischluftzufuhr. Sofort Arzt aufsuchen.

Erste Hilfe

• Automatische Farbzuführungen, Farbwerkstemperierungen• Dosiereinrichtungen für Isopropanol (IPA) oder Waschmittel• Raum-Lüftungsmaßnahmen als Ergänzung zur Absaugung an

der Entstehungsstelle (Zu- und Abluft im Raum zum Aus-gleich der Luftbilanz)

• Verringerung der Atemluftbelastung im Arbeitsraum durch Absaugungen oder raumlufttechnische Anlagen

• Emissionsarme Technik bei der Verwendung von reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen, wie Düsenauftrag, gekapselte und beschichtete Auftragsbecken oder Aufschmelzverfahren mit Arbeitstemperaturen unter 100 °C

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Organisatorische Maßnahmen

Geeignete organisatorische Maßnahmen sind z. B.:

• Einsatzzeiten beim Umgang mit Gefahrstoffen so gering wie möglich halten

• Zahl der exponierten Beschäftigten gering halten• Reduzierung der Vielfalt von Reinigungsmitteln im Betrieb• Menge der eingesetzten Gefahrstoffe möglichst

gering halten (Minimierungsgebot)• Vorratsbehälter von Lösemitteln nach der

Entnahme sofort wieder dicht verschließen • Sammeln gebrauchter oder nochmals verwendbarer

Putzlappen in verschließbaren Behältern• Kontrolle der Wirksamkeit von Absaugungen

mittels Rauchröhrchen• Erstellung von Betriebsanweisungen und

Unterweisung der Mitarbeiter• Hygienische Maßnahmen (nicht essen und nicht rauchen,

keine Nahrungsmittel im Arbeitsraum aufbewahren)• Erarbeitung eines betrieblichen Hautschutzplans

Organisatorische Schutzmaßnahmen sind willens abhängige Schutzmaßnahmen und bedürfen deshalb der regelmäßigen Kontrolle.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Gefahren für die Mitarbeiter können nicht immer durch technische und organisatorische Maßnahmen auf ein akzep-tables Maß reduziert werden. In diesen Fällen müssen per sönliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden, um Rest-gefahren zu minimieren und den menschlichen Körper gegen schädigende Einflüsse zu schützen. Die notwendigen per-sönlichen Schutzausrüstungen (PSA), z. B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz und Hautschutzmittel, muss der Unternehmer bereitstellen.

Sind aufgrund der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, dürfen die Mitarbeiter diese nur ausführen, wenn sie die erforderliche Schutzausrüstung benutzen.

Da in der Praxis die Belastungen durch das Tragen von PSA oft unterschätzt werden, müssen die Mitarbeiter über die richtige Benutzung von PSA unterwiesen werden.

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Informationen über Schutzhandschuhe kann man aus dem Sicherheitsdaten blatt oder aber vom Hersteller bzw. Lieferan-ten beziehen. Ggf. können auch Online-Datenbanken, wie z. B. www.basis-bgetem.de, als Hilfestellung benutzt werden.

Entscheidend bei der Auswahl von Schutzhandschuhen sind die eingesetzten Arbeitsstoffe. So sind in der Regel im Offset-druck beim Einsatz der meisten Gummituch- und Walzen-waschmittel Nitrilkautschukhandschuhe geeignet. Werden hingegen beispielsweise Glykolether eingesetzt, schützen Handschuhe aus Nitrilkautschuk möglicherweise nicht ausrei-chend. Die Auswahl von Schutzhandschuhen muss daher immer im Einzelfall geprüft werden.

Hand- und Hautschutz: Schutzhandschuhe

Bei möglichem Hautkontakt mit Gefahrstoffen ist es un-verzichtbar, Chemikalienschutzhandschuhe zu tragen. Chemi kalienschutzhandschuhe müssen als solche deklariert und für die durchzuführenden Arbeiten geeignet sein.

Sie lassen sich leicht anhand der Kennzeichnung nach der Europanorm EN 374 erkennen:

Diese Kennzeichnung muss das Piktogramm für Chemi kalien-schutzhandschuhe beinhalten sowie die CE-Kennzeichnung und die Kennnummer der Prüfstelle, die den Handschuh geprüft hat.

Ob ein Chemikalienschutzhandschuh für den Verwendungs-zweck geeignet ist, hängt von den eingesetzten Gefahrstoffen ab. Gefahrstoffe können das Handschuhmaterial durchdringen und somit auf die Haut gelangen. Deshalb muss ein gegen die verwendeten Gefahrstoffe möglichst widerstandsfähiges Handschuhmaterial mit ausreichender Tragedauer ausgewählt werden.

Aufbewahren von Schutzhandschuhen

Arbeitsbereich Empfohlenes Handschuhmaterial

Offsetdruck Nitrilkautschuk, ggf. Sicherheitsdatenblatt oder Herstellerinformationen beachten

Flexodruck Neopren, Nitrilkautschuk

Illustrationstiefdruck Nitrilkautschuk, Polyvinylalkohol (hohe Beständigkeit gegen Toluol, jedoch unbe-ständig gegen Wasser), Butylkautschuk

Siebdruck Nitrilkautschuk, Neopren und Latex, ggf. Sicherheitsdatenblatt oder Hersteller- informationen beachten

Empfohlene Handschuhmaterialien im Druckbereich

0299

Piktogramm CE-Kenn- zeichnung

Prüfstellen- Kennnummer

Entscheidungshilfen bei der Suche

nach Schutzhandschuhen, Hautschutz-, Hautreinigungs-

und Hautpflegemitteln:

www.basis-bgetem.de

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Hand- und Hautschutz: Hautmittel

Unter Hautmittel versteht man:

• Hautschutzmittel• Hautreinigungsmittel• Hautpflegemittel

Hautschutzmittel können den Hautkontakt mit geringen Mengen von Arbeitsstoffen (z. B. Lösemittelspritzer) für kurze Zeit unterbinden oder reduzieren, die natürliche Barriere-funktion der Haut unterstützen, die Hauterweichung vermin-dern und die Hautreinigung erleichtern.

Hautschutzmittel müssen entsprechend den am Arbeitsplatz vorkommenden Arbeitsstoffen ausgewählt werden.

Aber: Hautschutzmittel sind kein Ersatz für Chemikalien-schutzhandschuhe! Wird mit ätzenden, hautresorptiven oder gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gearbeitet, sind geeignete Chemikalienschutzhandschuhe Pflicht.

Hautreinigungsmittel sollen so hautschonend wie möglich sein und möglichst keine Reibekörper oder Lösemittel enthalten, damit zusätzliche Hautbelastungen vermieden werden. Lösemittel dürfen zur Hautreinigung auf keinen Fall verwendet werden.

Mittel zur Hautpflege dienen der Regeneration der Haut. Deshalb ist die Hautpflege nach der Arbeit bzw. nach intensiver Hautreinigung oder vor längeren Arbeitspausen wichtig.

Bei Reinigungsarbeiten über Kopf (z. B. Waschen von Walzen, Zylindern und Maschinenteilen) ist es günstig, auf eine aus-reichende Länge der Schutzhandschuhe zu achten und den oberen Rand der Stulpen zur Vermeidung von Rücklauf kurz umzuschlagen.

Zur Reduzierung von Handschweiß in Schutzhandschuhen können entweder Unterziehhandschuhe aus Baumwolle oder Chemikalienschutzhandschuhe mit innenliegendem Strick-gewebe getragen werden. Die verwendeten Handschuhe sollen nach dem Gebrauch zur Trocknung aufgestülpt werden, so dass die Luft ungehindert in den Innenteil gelangen kann.

Handschuhe müssen passen und dürfen nur für die Dauer der angegebenen Durchbruchszeit getragen werden.

Nach jedem Gebrauch sollten äußere Verschmutzungen durch Lösemittel oder andere chemische Stoffe mit einem trockenen Lappen abgewischt und getrocknet werden. Grundsätzlich gilt: Bei kleinster Beschädigung ist der Hand-schuh nicht mehr gebrauchsfähig. Der Handschuh sollte nur so lange getragen werden, wie unbedingt erforderlich ist.

Gebotszeichen: Handschutz benutzen

Muster Hand- und Hautschutzplan, Bestellnummer: S003b

Erstellen eines Hand- und HautschutzplansFür die Praxis empfiehlt es sich, einen betrieblichen Hand- und Hautschutzplan zu erarbeiten. Mindestangaben im Hand- und Hautschutzplan sind:

• Arbeitsbereich / Arbeitsplatz• Tätigkeit• Arbeitsstoffe

Darauf abgestimmt müssen Angaben zu Schutzhand schuhen und Hautmitteln gemacht werden. Bei konsequenter An wendung aller genannten Maßnahmen wird die Hautgesundheit gefördert und das Risiko einer Hauterkrankung deutlich verringert.

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Atemschutz

Wenn technische Maßnahmen nicht möglich sind, Stör fälle eintreten können oder der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird, ist der Einsatz von Atemschutz bei Tätigkeiten mit be-stimmten Gefahrstoffen erforderlich. Dies kann in der Praxis auch bei Zwischenfällen, wie z. B. Verschütten oder Auslaufen von Chemikalien, der Fall sein.

Die Art der Atemschutzmaske (z. B. Einweg-, Halb- oder Voll-masken) und der Filtertyp (Staubfilter, Filter gegen Dämpfe) müssen auf den Gefahrstoff bzw. das Arbeitsverfahren abge-stimmt sein.

Einteilung der Partikel- und Gasfilter gemäß BGR 190

Partikelfilter

Abscheidungsvermögen: • P1-Filter: gering • P2-Filter: mittel • P3-Filter: hoch

GasfilterAufnahmevermögen:• Klasse 1: klein• Klasse 2: mittel• Klasse 3: hoch

Gebotszeichen: Atemschutz benutzen

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Beispiele für den Einsatz von Atemschutzgeräten

Einsatzbereich Atemschutzgerät

Verpackungstief- und Flexodruck

Reinigungsarbeiten an Druckmaschinen oder in Reinigungsräumen

Gasfiltertyp AKombinationsfilter ABE-P2

Reinigungsarbeiten mit Staubentwicklung Partikelfilter P1 / P2

Lackmischstation (Pigmentstäube) und Metallisierung Partikelfilter P2

Folienkaschierung (Betriebsstörung Coronabehandlung)

Gasfiltertyp NO-P3Kombinationsfilter ABEK Hg Co NO-P3

CO2-Löschanlagen (Raumflutung) Sauerstoffselbstretter (teilweise)

Illustrationstiefdruck

Reinigungsarbeiten Druckformvorbereitung, Druckmaschinen oder in Reinigungsräumen

Gasfiltertyp ABEKombinationsfilter A1P1

Reinigungsarbeiten mit Staubentwicklung Partikelfilter P1 – P3

Kühlanlagen (Ammoniak) Gasfiltertyp K

Toluolabscheider Gasfiltertyp A

AbwasseraufbereitungKombinationsfilter ABEK-P2Fluchthaube CO-P2

CO2-Löschanlagen (Raumflutung)Sauerstoffselbstretter (teilweise)Brandfluchthauben

BetriebsfeuerwehrKombinationsfilter ABEK Hg-P2Pressluftatmer

Siebdruck

Manuelle SiebreinigungGasfiltertyp AKombinationsfilter ABEK-P3

Siebentschichtung / Geisterbildentfernung (manuell)Partikelfilter P2Kombinationsfilter ABEK-P3

Reinigung von Siebwaschanlagen und Puffertanks Kombinationsfilter ABEK-P3

Rakelschleifen (manuell) ohne Absaugung Partikelfilter P2

Buchbinderei

Wechsel von PUR-Klebstofffässern Kombinationsfilter ABE-P2

Entstörung / Reinigung PUR-Verarbeitung Kombinationsfilter ABE-P2

Reinigungsarbeiten mit Staubentwicklung Partikelfilter P2

Reinigungsarbeiten Altpapieraufbereitung Partikelfilter P2

Hygienepapierherstellung

Reinigungsarbeiten mit Staubentwicklung (Tissueherstellung, Zellstoffmühle, Big Bags, Luftwäscher, Altpapierpressung)

Partikelfilter P1 – P3

Reinigungsarbeiten in Silofiltertürmen Partikelfiltergerät mit Gebläse

Betriebsfeuerwehr Pressluftatmer

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Weitere persönliche Schutzmaßnahmen

In einigen Anwendungsfällen, wie z. B. beim Umfüllen von Gefahrstoffen, Herstellen von Wellpappenklebstoffen u. a., können weitere persönliche Schutzausrüstungen erforderlich sein, wie z. B. Schutzbrillen und Schürzen.

Können Gefahrstoffe z. B. beim Umfüllen verspritzen, muss eine Schutzbrille getragen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schutzbrille auch seitlich und oben geschlossen ist. Auch für Brillenträger gibt es geeignete Schutzbrillen zum Tragen über der normalen Brille. Der Fachhandel bietet eine entsprechende Auswahl.

Überprüfung der Wirksamkeit der SchutzmaßnahmenZunächst ist eine Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutz-maßnahmen durchzuführen und eine mögliche Verbesserung der Expositionssituation anzustreben. Die Schutzmaßnahmen müssen durch die Beschäftigten beachtet und durch die Vorge-setzten überwacht werden. Arbeitsplatzbegehungen müssen regelmäßig anhand der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Kann die Wirksamkeit so nicht beurteilt werden, ist die Gefahr-stoffexposition nach TRGS 402 »Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition« zu beurteilen. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beur-teilungsverfahren erfolgen.

Bei Arbeitsplatzmessungen wird unmittelbar die Luftkonzen-tration des zu überwachenden Gefahrstoffes ermittelt. Gleichwertige Beurteilungsverfahren oder Nachweismethoden ermöglichen eine alternative Wirksamkeitsüberprüfung z. B. mit Hilfe von Expositionsabschätzungen über die Berechnung der Gefahrstoffkonzentration oder orientierende Messungen z. B. mit Prüfröhrchen.

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln,

ob die Arbeits platz -grenzwerte

eingehalten sind.

Schutzbrille als Spritzschutz

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Da die Anzahl der AGW und BGW nur begrenzt ist, werden im Zuge der Einführung von REACH von den Herstellern weitere Verfahrens- und Stoffspezifische Beurteilungswerte in den Sicherheitsdatenblättern festgelegt. Für die Wirksamkeits- kontrolle am Arbeitsplatz werden sogenannte Derived No Effect Level (DNEL) und für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt sogenannte Predicted No Effect Concentration (PNEC) angegeben.

Die Ermittlungen und Beurteilungen zur inhalativen Exposition müssen für alle in der Arbeitsplatzluft auftretenden Gefahr-stoffe vorgenommen werden. In manchen Fällen lassen sich Exposi tionen auf einfache Weise abschätzen, z. B. aus der Menge eingesetzter Stoffe und dem Luftvolumen am Arbeits-platz. Insbesondere bei geringen Stoffmengen und großem Luftdurchsatz sind dann häufig keine weitergehenden Ermitt-lungen erforderlich.

Auch anspruchsvollere Berechnungs ansätze oder die Übertra-gung der Ermittlungsergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze (VSK, EGU bzw. bisherige BG / BGIA-Empfeh lungen) können helfen, den Ermittlungsaufwand zu verringern. Bei verbleiben-der Unsicherheit über das Ermittlungsergebnis und seiner Bewertung sind Arbeitsplatzmessungen erforderlich. Zu emp-fehlen sind Ermittlungen unter Worst-Case-Bedingungen, da diese eine größere Sicherheit bieten, dass unter den üblichen Bedingungen Arbeitsplatzgrenzwerte oder andere Beurtei-lungsmaßstäbe eingehalten sind.

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die kein Arbeitsplatz-grenzwert aufgestellt wurde, kann die Wirksamkeit der getrof-fenen Schutzmaßnahmen durch Vorher-/Nachher-Messungen überprüft werden. Damit kann gezeigt werden, ob durch die Schutzmaßnahme eine Verbesserung der Expositionssituation erreicht wird. Es kann jedoch damit nicht abschließend auf eine Beseitigung der Gefährdung geschlossen werden.

Zusätzlich zur messtechnischen Überprüfung sind ergänzende Verfahren zur Wirksamkeitsüberprüfung geeignet, wie die Festlegung täglicher oder regelmäßiger Funktionskontrollen (z. B. Sichtkontrollen von Be- und Entlüftungsanlagen, Absaug-einrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen).

Ein Ausfall von Lüftungseinrichtungen während des Betriebes muss für die Beschäftigten erkennbar sein. Bei einer Punkt-absaugung ist die Überprüfung z. B. mit Rauchröhrchen mög-lich. Von erheblicher Bedeutung für die Wirksamkeit ist die Einhaltung der festgelegten Wartungsintervalle und Funktions-tests.

Grenzwerte – Messung der Exposition

Zur praktischen Überprüfung der Wirksamkeit von Schutz- maßnahmen sind die für die Luft am Arbeitsplatz in der TRGS 900 veröffentlichten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) heranzuziehen. Für das Biomonitoring zur Ermittlung der inneren Belastung der Beschäftigten stehen in der TRGS 903 biologische Grenzwerte (BGW) zur Verfügung. Die aktuellen Fassungen der TRGS 900 und der TRGS 903 sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin (BAuA) unter www.baua.de zu finden.

Darüber hinaus bietet die BAuA ein Biomonitoring-Auskunfts-system an, das die Recherche nach Werten zur Beurteilung der Messergebnisse erleichtern soll.

Messung von Isocyanaten direkt am Leimbecken

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Andere Ermittlungsmethoden der Exposition (standardisierte Arbeitsverfahren)Die Ermittlung der Exposition kann neben Arbeitsplatz- messungen auch durch andere Ermittlungsmethoden erfolgen. Geeignete Ermittlungsmethoden werden auch als standardi-sierte Arbeitsverfahren bezeichnet. Dies sind vom Hersteller mitgelieferte Gefährdungsbeurteilungen, Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420 und konkrete branchen- oder tätigkeitsspezifische Maßnahmen oder Verfahren, wie Berechnungsverfahren oder Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU). Sie enthalten auch Aussagen, wie die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen überprüft werden kann.

Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Verfahrens- und Stoff- spezifischen Kriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.

Die Ermittlung der inhalativen Exposition gliedert sich in folgende Schritte:

1. Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereiches, für den die Beurteilung der inhalativen Exposition gelten soll

2. Erfassung der Gefahrstoffe3. Ermittlung der Exposition

Danach wird ein Befund erhoben, der Aussagen zur Wirksam-keit der vorhandenen Schutzmaßnahmen sowie Festlegungen über ggf. weitere zu treffende Maßnahmen einschließlich der Überprüfung ihrer Wirksamkeit enthält. Ergibt eine Messung, dass der Arbeitsplatzgrenzwert oder ein anderer Beurteilungs-maßstab eingehalten wird, sind die Schutzmaßnahmen ausreichend. Werden die Grenzwerte nicht eingehalten, sind die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam und die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 402 muss wiederholt werden.

Hinsichtlich des Expositionspfades Haut hat der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Umsetzung der getroffenen Schutzmaß-nahmen und die sachgerechte Anwendung von Schutzhand-schuhen, Hautschutzmitteln sowie die Hautreinigung zu überwachen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese auch zu verwenden.

Die Wirksamkeit der durchgeführten Schutzmaßnahmen ist regelmäßig sowie bei einer Veränderung des Arbeitsverfah-rens zu überprüfen. Technische Schutzmaßnahmen müssen jedoch mindestens jedes dritte Jahr überprüft werden. Dies sollte insbesondere durch Prüfung der Funktionsfähigkeit technischer Schutz einrichtungen erfolgen.

Hilfreiche Hinweise können sich auch aus der Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben.

Trockenhorde mit Absaugung – Reduzierung der Exposition durch technische Maßnahmen

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Berechnungsverfahren für Isopropanol im OffsetdruckDie Isopropanol-Konzentration in der Atemluft kann durch aufwendige und kostspielige Messungen oder durch ein ein faches Berechnungsmodell ermittelt werden. Mit dieser Software kann der Betrieb selbst ermitteln, wie hoch die maximale Isopropanol-Konzentration im Arbeitsraum ist, und eine Beurteilung durch Vergleich mit dem Arbeitsplatz-grenzwert durchführen.

Für die überschlägige Ermittlung werden folgende Parameter benötigt:

• Isopropanol-Verbrauch pro Tag• Abmessungen des Drucksaales mit Einbauten• Produktionszeiten• Daten einer eventuell vorhandenen RLT-Anlage

Im Ergebnis kann anhand der ermittelten Konzentration ent-schieden werden, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ausreichend ist. Nur in Zweifelsfällen sind Messungen zur Überprüfung der Isopropanol-Konzentration erforderlich. Die Software ist als Onlinetool auf der Homepage der BG ETEM zugänglich.

Trockenhorde mit Absaugung – Reduzierung der Exposition durch technische Maßnahmen

Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien

VSK können für solche Tätigkeiten aufgestellt werden, bei denen die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind, oder für Tätigkeiten mit Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwerte, für die geeignete Beurteilungsmaßstäbe vorliegen.

Die Verfahrens- und Stoffspezifischen Kriterien umfassen:

Anforderungen an die Gefahrstoffe • AGW wird eingehalten

Tätigkeiten und Verfahren• Art der Exposition• Räumliche Gegebenheiten• Art, Anzahl und Lage der Arbeitsplätze sowie

benachbarter Arbeitsplätze• Art und Ort der technischen Lüftung• Anzahl der Beschäftigten inkl. deren Expositionsdauer • Art der persönlichen Schutzausrüstung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüft der Arbeitgeber, ob er die in den VSK beschriebenen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchführt und ob die festgelegten Verfahrens- und Stoffspezifischen Bedingungen für diese Tätigkeiten beachtet und eingehalten werden. Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Voraussetzungen der VSK erfüllt sind, kann er das Ergebnis für seine Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Weitere Arbeitsplatzmessungen sind nicht erforderlich.

Der Anwender von VSK muss in mindestens jährlichem Ab stand überprüfen, ob die Voraussetzungen für seinen Arbeitsbereich unverändert gültig sind, und das Ergebnis dokumentieren. Zu der Überprüfung zählen auch Erkundigungen darüber, ob die VSK unverändert gültig sind.

Für den Siebdruck ist auf der Homepage der BG ETEM (www.bgetem.de, Webcode: 11205644, Druck und Papier ver-arbeitung – Gewerbezweige – Digital- und Siebdruck) die VSK LV 24 »Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck« verfügbar.

VSK LV 24 »Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck«

VSK-Anwender müssen mindestens

1 x im Jahr prüfen, ob die Voraussetzungen für den Arbeitsbereich

unverändert gültig sind, und das Ergebnis dokumentieren.

Onlinetool zur Beurteilung

der IPA-Exposition im Offsetdruck

www.bgetem.de > Webcode: 13196319

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EGU – Empfehlungen zur Gefährdungs-ermittlung der Unfallversicherungsträger (bisher BG / BGIA-Empfehlungen)

EGU sind dem Stand der Technik entsprechende Expositions-beschreibungen für Verfahren und Tätigkeiten mit Gefahr-stoffen. Sie geben dem Unternehmer praxisgerechte Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, enthalten eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Hinweise zur Kontrolle ihrer Wirksamkeit.

Der Unternehmer kann die EGU nach einer Prüfung der Über-tragbarkeit auf seine betriebliche Situation übernehmen und damit seinen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren. Dies ist insbesondere bei messtechnischen Ermittlungen von Bedeutung, die im Einzelfall sogar ganz entfallen können.

Darüber hinaus enthalten EGU weitere Hinweise zur Gefähr-dungsbeurteilung, z. B. Infor mationen über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren, über technische Minimierungsmaßnahmen und über andere Maßnahmen des auf Gefahrstoffe bezogenen Arbeitsschutzes. Grundsätzlich entsprechen sie den Anforde-rungen an Ver fahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK).

EGU sind verfügbar für:

• Verwendung von reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen DGUV Information 213 – 715

• Tätigkeiten mit Toluol im Illustrationstiefdruck DGUV Information 213 – 717

• Verpackungstief- und Flexodruck mit Lösemittelfarben DGUV Information 213 – 718

Biomonitoring – Messung der inneren BelastungZur Wirksamkeitskontrolle kann neben der Überprüfung der Exposition gegenüber Gefahrstoffen auch die innere Belastung der exponierten Mitarbeiter durch ein sogenanntes Bio-monitoring herangezogen werden.

Der Vorteil des Biomonitorings gegenüber der Erfassung einer rein inhalativen Exposition besteht darin, dass mit einer einzigen Messung die gesamte individuelle Aufnahme von Gefahrstoffen beurteilt werden kann. Neben der inhalativen Exposition wird auch die dermale Exposition berücksichtigt. Das Messergebnis zeigt an, in welchem Umfang Fremdstoffe vom Körper aufgenommen wurden. Das Biomonitoring ist gut geeignet für die Prävention besonders exponierter Mitarbeiter und spiegelt deren individuelle Belastung wieder.

Für das Biomonitoring können für spezielle Stoffe und Stoff-gruppen die Untersuchungsmethoden entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen genutzt werden. Die Gefahrstoffe und ihre Stoffwandlungsprodukte (Meta-boliten) können in Körperflüssigkeiten, wie Blut und Urin, bestimmt werden. Diese körperfremden Stoffe müssen unter-halb der biologischen Grenzwerte liegen. Da es nur für wenige Gefahrstoffe biologische Grenzwerte gibt, ist allein ihre Feststellung im biologischen Material als eine Belastung zu bewerten. Ist dies der Fall, müssen zusätzliche Schutzmaß-nahmen getroffen werden.

Nur für wenige Gefahr stoffe existieren

biologische Grenzwerte.

Ist ein Gefahrstoff im menschlichen Körper

nach weisbar, ist dies als eine Belastung

zu bewerten.

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Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten unterliegt einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen wie z. B. dem Chemikalien-gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz, der Arbeitsstättenver-ordnung, der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahr-stoffverordnung. Darüber hinaus existieren einige Technische Regeln für Arbeitsstätten (z. B. ASR A3.6 Lüftung), für Betriebs-sicherheit (z. B. TRGS 720 Gefährliche explosions fähige Atmosphäre) und für Gefahrstoffe (z. B. TRGS 400 Gefähr-dungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern), die Hilfestellungen bei der Interpretation der gesetzlichen Anforderungen und deren Umsetzung in der Praxis bieten.

Von besonderem Interesse für Druckereien und papierver-arbeitende Betriebe, in denen regelmäßig mit entzündbaren Flüssigkeiten umgegangen wird, wie z. B. Wasch- und Reini-gungsmittel, Isopropanol, brennbare Farben, Lösemittel wie Toluol und Ethylacetat, Verdünner für Farben, ist die TRGS 510. Diese Regel ist gültig für die passive Lagerung von orts-beweglichen Behältern, d. h. für das Ein- und Auslagern und den Transport von Gefahrstoffen innerhalb des Lagers sowie für das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Zu den ortsbeweglichen Behältern im Sinne dieser TRGS gehören Verpackungen wie Fässer, Kanister, Flaschen oder vergleichbare Gefäße, Großpackmittel (IBC), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Druckgasbehälter.

Die Gefährdungen, die bei einer aktiven Lagerung zusätzlich entstehen können, z. B. das Umfüllen und Entnehmen von Gefahrstoffen, werden von der TRGS nicht erfasst. Sie gilt auch nicht für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden. Diese Gefährdungen müssen nach der TRGS 400 »Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen« gesondert beurteilt werden.

4.3 Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

In der TRGS 510 werden Mengenschwellen definiert, ab denen die jeweiligen Schutzmaßnahmenpakete zu berücksichtigen sind. Unterhalb der Mengenschwellen ist die TRGS in Abhängig keit von der Gefährdungsbeurteilung anzuwenden.

Brennbare Flüssigkeiten sind in Lagern im Sinne der TRGS 510 aufzubewahren, wenn die folgenden Mengenschwellen über-schritten werden:

• 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten

• 100 kg entzündbare Flüssigkeiten• 1.000 kg brennbare Flüssigkeiten

Die Lagerung in einem Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minu-ten erfüllt ebenfalls die sicherheitstechnischen Anforderun-gen.

Lager, in denen mehr als 10.000 Liter extrem entzündbare, leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225, H226) bzw. hoch-, leichtentzündliche oder entzündliche Flüssigkeiten (R12, R11, R10) gelagert oder abgefüllt werden, sind im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung über-wachungsbedürftige Anlagen, für die eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen ist.

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind abhängig vom Flammpunkt, der Lüftungssituation und der Tätigkeiten (aktiv/passiv) ggf. Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes erforderlich (Zoneneinteilung, Zündquellenvermeidung etc.).

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

ist durch Gesetze und Verordnungen geregelt.

Für Druckereien und papier-verarbeitende Betriebe ist insbesondere die TRGS 510

maßgeblich.

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Anforderungen an Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

• Brennbare Flüssigkeiten dürfen ausschließlich in entsprechenden Lägern aufbewahrt werden. Sie müssen gekennzeichnet sein und dür-fen nur von befugten Personen betreten werden. Das Lagern anderer Gegenstände, insbesondere anderer brandgefährlicher Stoffe (Papier, Putz lappen, Paletten u. a.) ist unzulässig.

• Die Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtet sein und dürfen keine Bodenabläufe haben.

• Wände, Decken, Türen, Regale und sonstige Einrichtungen in Lager - räumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und eine Brandüber tragung verhindern. Lagerräume mit einer Lagermenge bis 1.000 kg müssen von angrenzenden Räumen feuerhemmend (Feuer-widerstands dauer mindestens 30 Minuten) abgetrennt sein, bei mehr als 1.000 kg müssen die Abtrennungen feuerbeständig (Feuerwider-standsdauer mindestens 90 Minuten) sein. Das Brandschutzkonzept ist mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

• Entleerte Behältnisse müssen aus dem Arbeitsraum entfernt und im Lager aufbewahrt werden.

• Elektrische Anlagen (Leuchten, Ventilatoren u. a.) in Lagern sind in Abhängigkeit von den festgelegten Zonen zu installieren und zu betrei-ben. In der Regel müssen sie explosionsgeschützt ausgeführt sein.

Kennzeichnung von Lagern für brennbare Flüssigkeiten

Warnung vor explosions- fähiger Atmosphäre

keine offene Flamme, Feuer

Zutritt für Unbefugte verboten

Warnung vor feuergefährlichen Stoffen

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Prüfung des Lagers

Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit überprüft werden.

Zu prüfende Einrichtungen sind z. B.:

1. Lagereinrichtungen für Gefahrstoffe, z. B. Einhaltung von Fach- und Feldlasten von Regalen mit Gefahrstoffge-binden oder die Unversehrtheit von Regalteilen

2. Auffangeinrichtungen, z. B. Dichtheit von Wannen3. Entsorgungseinrichtungen, z. B. Dichtheit und Korrosions-

freiheit von Lösemittelabfallcontainern4. Lüftungseinrichtungen, z. B. Unversehrtheit von Lüftungs-

kanälen und Erfassungseinrichtungen5. Augen- und Körperduschen

Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren.

Qualifizierung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur unterwiesenen Beschäftigten übertragen, die mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind.

Der Arbeitgeber hat eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß TRGS 555 »Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten« zu erstellen und die Beschäftigten ent-sprechend zu unterweisen.

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im ArbeitsraumGefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Sie hat in besonderen Einrichtungen wie z. B. Sicherheits-schränken zu erfolgen, falls dies gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Nur unterwiesene Mitarbeiter dürfen

Tätigkeiten der Lagerung von Gefahr-

stoffen ausüben.

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Sicherheitsschrank

An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist (Schichtbedarf). Die Löse-mittel dürfen am Arbeitsplatz nur in beständigen, dicht ge-schlossenen Behältern bereitgehalten werden. Die Behälter müssen standsicher in eine Auffangeinrichtung gestellt werden, die das gesamte Flüssigkeitsvolumen aufnehmen kann.

Ist in einem Unternehmen die Lagerung brennbarer Flüssig-keiten in einem Lagerraum nicht möglich, ist eine sichere Lage-rung entsprechend der nachfolgenden Tabelle erforderlich.

Dabei ist zu beachten, dass entzündbare Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224, H225, H226 bzw. R12, R11, R10) außerhalb von Lagern in • zerbrechlichen Behältern bis maximal 2,5 l Fassungs-

vermögen je Behälter• in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 l

Fassungsvermögen je Behälter

gelagert werden können, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt.

Es wird empfohlen, die brennbaren Flüssigkeiten auch bei diesen Mengen in Sicherheitsschränken gemäß der DIN EN 14470-1 zu lagern.

An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen

dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in einer Menge

gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit

erforderlich ist!

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Flüssigkeit Mengenschwelle Anforderung

Extrem, leicht entzündbar (H224, H225)Bis 20 kg (davon max. 10 kg extrem entzündbar), bzw. falls es die Gefähr-dungsbeurteilung ergibt: bis zu 200 kg

Empfehlenswert: Sicherheits schrank nach DIN EN 14470-1 mit FWF 1) mind. 90 min

Extrem, leicht entzündbar (H224, H225) Ab 200 kgErforderlich: Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 mit FWF1) mind. 90 min

Entzündbar (H226) Bis 100 kg, bzw. falls es die Gefährdungs-beurteilung ergibt: bis zu 1.000 kg

Empfehlenswert: Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 mit FWF1) mind. 90 min

Entzündbar (H226) Ab 1.000 kgErforderlich: Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 mit FWF1) mind. 90 min

Brennbare Gefahrstoffe2), 4) Bis 200 kgEmpfehlenswert: Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 mit FWF1) mind. 90 min

Brennbare Gefahrstoffe2), 4) Ab 200 kgErforderlich: Ergänzende Brand-schutzmaßnahmen nach Nr. 6 der TRGS 510

Brennbare Flüssigkeiten ohne Kennzeichnung3), 4) Bis 1.000 kgEmpfehlenswert: Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 mit FWF1) mind. 90 min

Brennbare Flüssigkeiten ohne Kennzeichnung3), 4) Ab 1.000 kgErforderlich: Ergänzende Brand-schutzmaßnahmen nach Nr. 6 der TRGS 510

Mengenschwellen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Arbeitsraum

1) FWF: Feuerwiderstandsfähigkeit

2) Brennbare Gefahrstoffe im Sinne der obigen Tabelle besitzen einen Flammpunkt über 60 °C und sind mindestens mit einem Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet.

3) Brennbare Flüssigkeiten ohne Kennzeichnung im Sinne der obigen Tabelle besitzen einen Flammpunkt über 60 °C und keine sonstige Kennzeichnung.

4) Werden brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten von 60 °C bis 100 °C zusammen mit entzündbaren Flüssigkeiten gelagert, so sind diese Mengen mit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Um hier die erlaubte Gesamtmengenschwelle zu erhalten, wird die Menge an brennbaren Flüssigkeiten durch 5 geteilt und zu der Menge der vorhandenen entzündbaren Flüssigkeiten addiert.

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Maßnahmen beim Aufbewahren von gebrauchten Putztüchern

Sammeln und Lagern von gebrauchten PutztüchernAufgrund der Dochtwirkung von Putztüchern ist auch bei Ver-wendung von schwer entzündlichen Lösemitteln eine leichte Entzündbarkeit gegeben. Bei Verwendung von Reinigungsölen (Pflanzenölestern) besteht bei ungünstigen Bedingungen die Gefahr der Selbstentzündung der gebrauchten Putztücher.

Zum Sammeln der Putztücher an der Druckmaschine sollten kleinere geeignete Sicherheitsbehälter benutzt werden.

Um Brände von gebrauchten Putztüchern auszuschließen, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

• Nach vollständigem Befüllen des Behäl-ters muss dieser aus dem Arbeitsbereich entfernt und im Lager, aber nicht im Lager für brennbare Flüssigkeiten, oder unter Verschluss außerhalb des Gebäudes gelagert werden.

• Bei Waschmitteln mit einem Flamm-punkt ≤ 60 °C muss um die Putztuch-container ein explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2 von 1 m einge - richtet werden.

max.

• Für den Transport und das Aufbewahren von lösemittelhaltigem Putzmaterial müssen dicht schließende Behälter aus widerstandsfähigem Material (z. B. Be-hälter aus Metall oder Niederdruck-PE) zur Verfügung stehen.

• Lösemittelreste nicht in Putztuch- behälter geben.

• Sammelbehälter für gebrauchte Putztü-cher müssen ständig geschlossen sein.

• Nach Schichtende müssen die Putztuch-behälter fest verschlossen werden.

• Die Putztuchbehälter dürfen nur so weit befüllt werden, dass eine Schließung des Deckels ohne Spannung möglich ist.

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Vorbeugender Brandschutz (baulicher, technischer und organisatorischer Brandschutz)

Für die Brandschutzanforderungen hinsichtlich des vorbeu-genden Brandschutzes im Rahmen von Baugenehmigungen sind landesrechtliche Vorschriften zu beachten.

Baulicher Brandschutz

Bauliche Brandschutzmaßnahmen müssen folgende Aspekte berücksichtigen:

• Aufteilung der Gebäude in Brandabschnitte durch Brandwände und Brandschutztüren

• Brandschutztüren stehen im Normalzustand offen und schließen sich im Brandfall selbsttätig. Der Schließbereich dieser Türen darf nicht durch Gegenstände verstellt werden. Falls die Türen keine Feststelleinrichtung mit Rauchaus-lösung haben, sind sie stets geschlossen zu halten. Die Türen dürfen nicht verkeilt oder auf andere Weise fest-gestellt werden.

• Feuerwiderstand zwischen den Gebäudeteilen (F90) • Brandverhalten von Baustoffen • Fluchtwegplanung • Aktive Brandbekämpfung durch Sprinkleranlagen

Technischer Brandschutz

Technische Brandschutzeinrichtungen sind neben den Anlagen zur Bevorratung und Versorgung mit Löschwasser auch Brandmeldeanlagen sowie automatische Feuerlösch-anlagen (z. B. in Form von Sprinkleranlagen und Funkenlösch-anlagen) ein schließlich der örtlichen Vorhaltung der zuge-hörigen Löschmittel.

Zu den typischen, dem Brandschutz dienenden gebäude-technischen Anlagen zählen unter anderem:

• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) • Optische und akustische Alarmierungsanlagen, separat

oder als Teil der Brandmeldeanlage • Feststellanlagen für Rauchschutztüren in Flucht-

und Rettungswegen • Flucht- und Rettungswegbeleuchtung als Teil der Notbeleuchtung• Handfeuerlöscher• Wandhydranten mit entsprechenden Schlauchanschlüssen • Schottungen für die Durchdringung von Bauteilen mit

Anforderungen an den Feuerwiderstand (Brandschotts bzw. Brandschutzklappen)

Bei Nutzungsänderungen, Umbauten oder Erweiterungen von Bestandsgebäuden (Aufhebung des Bestandsschutzes), aber auch bei Neubauten gewinnen die Anlagen des gebäudetech-nischen Brandschutzes zunehmend an Bedeutung.

»Notausgang«

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Kriterien zur Beurteilung der Brandgefährdung

Neben dem Alarmplan, der Brandschutzordnung und dem Brandschutzplan muss ein betrieblicher Flucht- und Rettungs-plan erarbeitet werden, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Hierbei kann auch die örtliche Feuerwehr einbezogen werden. Gleichfalls sollte das Gefahrstoffkataster für den Notfall bereitgehalten werden.

Darüber hinaus empfiehlt der Verein zur Förderung des Brand-schutzes die Bestellung von Brandschutzbeauftragten. Alle Mitarbeiter sollen über den Umgang mit brennbaren Stoffen, die Vermeidung von Zündquellen und das Verhalten nach Aus-bruch eines Brandes unterwiesen sein.

Für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscher hat der Betrieb zu sorgen. Die Beschäftigten müs-sen über den Standort der Feuerlöscher und ihre Handhabung unterwiesen sein.

Eine Reihe von Reparaturarbeiten ist mit erhöhter Brandgefahr verbunden und ist nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu zählen z. B. Schweißen, Trennschleifen u. Ä. Werden Fremdfirmen hiermit beauftragt, müssen die erfor-derlichen Vorsichtsmaßnahmen vorab genau abgestimmt werden. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn leichtent-zündliche Stoffe oder aufwirbelbare Stäube vorhanden sind.

In feuergefährdeten Bereichen in Druckereien und Folien- und Papierverarbeitenden Betrieben besteht Rauchverbot und das Verbot für den Umgang mit offenem Feuer. Grundsätzlich sind feuergefährdete Bereiche solche, in denen ein besonderes Brandrisiko besteht. Dieses besteht beim Vorhandensein eines leichtentzündlichen Stoffes, wie z. B. brennbaren Flüssig keiten, Papierstaub, Druckbestäubungspuder oder auch losen Papier-stapeln.

Organisatorischer Brandschutz

Wesentlicher Bestandteil des organisatorischen Brandschut-zes ist eine ganzheitliche, brandschutztechnische Gefähr-dungsbeurteilung gemäß TRGS 8oo, die alle für die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung eines Brandes bedeutsamen Faktoren einschließt. Im Ergebnis muss die Höhe der Brand-gefährdung ermittelt werden.

• Vorhandene Stoffe

• Arbeits- und Verfahrensbedingungen

• Betrieb von Anlagen

• Eingesetzte Arbeitsmittel

• Bauliche Gegebenheiten

• Arbeitsumgebung

• Mögliche Wechselwirkungen untereinander

• Zusammenlagerungsverbote

• Arbeitsfreigaben, Aufsicht

• Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht

• Zutrittsverbote

• Löschübungen, Räumungsübungen

• Hinweise für die rechtzeitige und gefahrlose Beseitigung von Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen

• Übertragung von Tätigkeiten nur an unterwiesene Beschäftigte

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Brandschutzplan

Brandschutzordnung und Kennzeichnungen

Feuerlöscher

Wandhydrant

Notausgang

Brandschutz- ordnungBrände verhüten!

Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

Verhalten im Brandfall:Ruhe bewahren

Brand melden

In Sicherheit bringen

Löschversuche unternehmen

Notruf 112oder roten Druckknopf melder betätigen

Gefährdete Personen durch Ruf »Feuer« warnen

Hilflose mitnehmen

Türen und Fenster schließen

Gekennzeichneten Flucht­wegen folgen

Sammelplatz aufsuchen: Hinterer Teil des Parkdecks

Aufzug nicht benutzen

Auf Anweisung achten

Feuerlöscher benutzen

Wandhydrant benutzen

Löschmitteleinheiten abhängig von Raumgröße und Gefährdung

50 100 200 300 400 500 600 700 800 900

120

100

80

60

40

20

0

Lösc

hmit

tele

inhe

iten

Grundfläche in m2

geringe Brandgefährdung

mittlere Brandgefährdung

hohe Brandgefährdung

Brandklasse Typ/Löschmitteleinheiten

fest A

flüssig B

Gas C

Pulverlöscher 6 kg 10 15 Ja

Pulverlöscher 9 kgPulverlöscher 12 kgWasserlöscher 6 Liter

12154

1515

Nein

JaJa

Nein

Wasserlöscher 9 Liter 6 Nein Nein

Schaumlöscher 6 LiterSchaumlöscher 9 LiterKohlendioxidlöscher 2 kg

910

Nein

9123

NeinNeinNein

Kohlendioxidlöscher 5 kg Nein 5 Nein

Löschmitteleinheiten von Feuerlöschern

Temperaturmelder mit Angabe der Meldergruppe und -nummer

Rauchmelder mit Angabe der Meldergruppe und -nummer

Brandmelder mit Meldernummer

Auslösestelle für Brandrauchentlüftungsanlage

Fluchtweg, Notausgang

Hauptzugang für die Feuerwehr

Wichtiger Feuerwehrzugang

Treppenhaus vom KG bis in den 3. Stock

Elektroverteiler

Aufzug im Brandfall nicht benutzen

Feuerlöscher

Brandrauchentlüftungsanlage

Brandhemmende Tür

Rauchabschlusstür

Brandmeldezentrale

Feuerwehrbedienfeld

Schlüssel für Zugang

BrandabschnittsverlaufFluchtrichtungBrandbrücke – Ausbreitung des Feuers möglich

Erhöhte BrandgefahrGefahr durch Chemikalien

Hauptabsperrvorrichtung für Wasser

Drucksaal Digitaldruck

Büro 1 Büro 2 Büro 3

WC

WC

Büro 4

Empfangsbereich

Lager

Büro 1

Lager

Lüftung

Vorraum

Lager

Heizraum Technikr.Kühlung WC

WC

WC

WC

WC

Waschraum

WaschraumWerkstatt

KG-EG

WCAR

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Explosionsschutz

Folgende gleichzeitig autretende Bedingungen sind Voraus-setzung für Explosionen:

• Große Oberfläche der brennbaren Stoffe • Konzentration der brennbaren Stoffe in Luft innerhalb ihrer Explosionsgrenzen • Vorhandensein einer wirksamen Zündquelle

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob und in welchem Bereich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Sodann ist zu prüfen, ob diese sich entzünden kann, d. h. das Vorhandensein und Wirksamwerden von Zündquellen wird beurteilt. Abschließend ist das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkung von Explosionen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Anlage, Räumlichkeiten) zu ermitteln.

Die Beurteilung ist für jeden Arbeits- bzw. Produktionsprozess sowie für jeden Betriebszustand einer Anlage durchzuführen. Insbesondere schließt dies die normalen Betriebsbedingungen und Instandhaltungsarbeiten ein, aber auch Betriebs störungen und den vorhersehbaren Fehlgebrauch.

Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Explosionsschutzdokument Ist die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre möglich, so sind Explosionsschutzmaßnahmen notwendig.

Unter Explosionsschutzmaßnahmen werden alle Maßnahmen verstanden, die

• die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, • die Zündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermeiden oder • die Auswirkungen von Explosionen so weit reduzieren,

dass Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sowie die Anlagensicherheit gewährleistet sind.

Vorrangig sollte versucht werden, das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu vermeiden (»primärer Explosionsschutz«).

Maßnahmen des primären Explosionsschutzes sind z. B.:

• Substitution (Ersatz des brennbaren Stoffes durch einen nicht brennbaren Stoff bzw. Verwendung von Stoffen mit einem Fp. > 60 °C)

• Inertisierung (Reduzierung von Luftsauerstoff durch Stickstoff, Edelgase usw.)

• Konzentrationsbegrenzung (Konzentrationen unterhalb der UEG)

• Vermeidung von Staubablagerungen durch direkte Absaugung oder Reinigung (Staub sofort absaugen, regelmäßige Reinigung)

Kann die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher vermieden werden, müssen wirksame Zündquellen ausgeschlossen werden (»sekundärer Explo-sionsschutz«).

Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung Kunststoffbehälter mit dem

Prüfzeichen »ExEL Stat« verwenden

Gefährliche explosions - fähige Atmosphäre:

1. Die Entstehung verhindern 2. Die Zündung vermeiden

3. Die Auswirkungen so weit wie möglich reduzieren

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Zu den Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes zur Vermeidung wirksamer Zündquellen gehören z. B.:

• Vermeidung von offenem Feuer, Rauchen, Schweißen• Einsatz von explosionsgeschützten elektrischen und

nicht elektrischen Betriebsmitteln• Benutzung von funkenarmen Werkzeugen (z. B. aus Bronze, Messing)• Vermeidung elektrostatischer Aufladung durch Erdung, leitfähige Geräte, leitfähige Kleidung

Reichen die Maßnahmen des primären und sekundären Explosionsschutzes nicht aus, muss die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt werden (tertiärer Explosionsschutz).

Wirksame Zündquellen

Feuer, offene Flammen, Glimmnester

Statische Elektrizität, Büschelentladung

Heiße Oberflächen Elektrisch erzeugte Funken

Funkenentladung

Mechanisch erzeugte Funken

Wirksame Zündquellen sind z. B.:

• Elektrostatische Aufladung Die Gefahr der Bildung elektrostatischer Aufladung besteht in Druckereien z. B. durch Reibung mit ungeeigneten Putz tüchern, aber auch durch das Ausschütten oder Umfüllen von hoch-, leicht- oder entzündlichen Lösemitteln in nicht elektrisch leitende Flüssigkeiten. Kunststoffbehälter sind dann zulässig, wenn sie elektrisch leitfähig sind und ein entsprechendes Prüfzeichen ExEl Stat tragen.

• Funkenbildung durch elektrischen Strom Bei jedem Schaltvorgang entsteht ein elektrischer Funken: beim Einschalten des Maschinenantriebs, beim Tippbetrieb usw. Bei vielen Reinigungsarbeiten sind Maschinenbewegungen mit Hilfe eines elektrischen Antriebs erforderlich. Auch aus die-sem Grunde sollten nur Wasch- und Reinigungmittel mit einem Flammpunkt oberhalb 60 °C verwendet werden.

• Heiße Oberflächen von Beleuchtungen Bei der Beleuchtung muss durch sachgerechte Installation sichergestellt sein, dass es zu keiner Überhitzung der angrenzen-den Materialien durch Leuchten kommt. Nicht zu unterschätzende Brandgefahren können von Halogen-Leuchten, durch falsche Montage von Niedervolt-Leuchten bzw. leistungsstarken Decken-flutern ausgehen.

Maßnahmen des tertiären Explosionsschutzes sind z. B.:

• Explosionsfeste Bauweise• Explosionsdruckentlastung• Explosionsunterdrückung• Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung

Diese Maßnahmen betreffen in der Regel die Begrenzungen gefährlicher Auswirkungen von Explosionen, die vom Inneren geschlossener Anlagen (z. B. Inneres von Lösemitteltrocknern und Entstaubungsanlagen) ausgehen.

Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrich-tungen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen den Anfor-derungen der Explosionsschutzverordnung (11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) entsprechen.

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Organisatorische Maßnahmen des ExplosionsschutzesExplosionsschutzmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die Beschäftigten ihre Aufgaben ausführen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.

Mit Hilfe von organisatorischen Maßnahmen werden Arbeits-abläufe so gestaltet, dass weder die Beschäftigten noch Sach-werte durch Explosionen geschädigt werden können. Auch um die Wirksamkeit technischer Explosionsschutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, bedarf es organisatorischer Maßnahmen.

Alle organisatorischen Maßnahmen müssen vorab festgelegt und laufend überwacht werden.

Erforderliche organisatorische Maßnahmen sind z. B.:

• Festlegung von Verhaltensregeln in Betriebsanweisungen, auch für Wartung / Außerbetriebnahme / Reparatur / Inbetriebnahme• Kennzeichnungen durch Warn- und Verbotszeichen (Symbolschilder) in Zugangsbereichen: Rauchverbot / Verbot des Umgangs mit Feuer, offenem Licht / Betreten durch Unbefugte verboten• Erstellen von betriebsspezifischen Betriebsanweisungen, die für die jeweiligen Zonen Informationen zu den Explosionsgefahren und deren Abwendung enthalten• Festlegung des Umfangs und der Intervalle von Reinigungsmaßnahmen• Art der eingesetzten Betriebsmittel• Einhalten der Prüffristen für Betriebsmittel• Verhaltensregeln bei Wartung / Außerbetriebnahme / Reparatur / Inbetriebnahme

Inhalte des Explosionsschutzdokumentes

• Ermittelte Explosionsgefahren und deren Bewertung

• Zonenplan mit der räumlichen Ausdehnung der Ex-Zonen im Arbeitsraum

• Zündquellenanalyse (elektrische und nicht elektrische Zündquellen)

• Erforderliche / getroffene Schutzmaßnahmen des primären, sekundären und / oder tertiären Explosionsschutzes

• Organisatorische Maßnahmen (Unterweisung, Arbeits- freigaben, Aufsicht, Kennzeichnung und Verbote)

• Weiterführende Schutzmaßnahmen (explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, funkenarme Werkzeuge usw.)

• Ggf. weiterführende Dokumentationen (Sicherheitsanalyse des Anlagenherstellers, Gefahrstoffverzeichnis)

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, Zoneneinteilung und Explosionsschutz-dokumentErgibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, müssen Zonen festgelegt und ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Die Anzahl der Beschäftigten spielt dabei keine Rolle. Aus der Zündquellenanalyse muss hervorgehen, welche elektrischen bzw. nicht elektrischen Zündquellen vorhanden sind und welche technischen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, um eine Zündung sicher zu verhindern. Das kann z. B. auch eine Herstellerbescheinigung sein.

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Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz – Vorgehensweise am Beispiel Staub

Sind brennbare Stoffe vorhanden?(z. B. Papierstaub; Druckbestäubungspuder aus Stärke oder Zucker; Zellulose)

Kann explosionsfähiges Gemisch entstehen?(z. B. örtliches Überschreiten der UEG durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes)

Ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre möglich?(wenn mehr als etwa 10 l explosionsfähiges Gemisch vorhanden sind)

keine Explosionsschutz- maßnahmen erforderlich

keine Explosionsschutz- maßnahmen erforderlich

keine Explosionsschutz- maßnahmen erforderlich

NEIN

NEIN

NEIN

JA

Explosionsschutzdokument erstellen!Maßnahmen: z. B. Zoneneinteilung, Zündquellenvermeidung etc.

JA

JA

Beispiel für ein Explosionsschutzdokument: Bogenoffsetdruckmaschine

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Inhalt der Betriebsanweisung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für das Arbeiten mit Gefahr-stoffen eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu er stellen. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten, die bei der Arbeit mit Gefahrstoffen umgehen, anhand dieser Betriebs anweisung über die möglichen Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Der Inhalt der Betriebsanweisung ist in der Gefahrstoffver- ordnung festgelegt, soll jedoch auf die betriebsspezifischen Belange und die Verständlichkeit für die Mitarbeiter zuge- schnitten sein.

Firma:

Arbeitsbereich: Wellpappenerzeugung

Verantwortlich: Unterschrift

Betriebsanweisung GEM. § 14 GefStoffV Arbeitsplatz: Leimküche Tätigkeit: Leimvorbereitung

Stand:

B 163 Gefahrstoffbezeichnung

Borax (flüssig)

Gefährdungen für Mensch und Umwelt

Gefahr reizende Wirkung durch verwendete Reinigungs-/Desinfektionsmittel

Reproduktionstoxischer Stoff. Kann die Fruchtbarkeit bei Männern und Frauen beeinträchtigen; Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Reizwirkung auf Schleimhäute.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Der Arbeitsraum muss (z. B. durch Fensterlüftung oder durch eine Lüftungsanlage) gut belüftet sein. • Gefäße dicht schließen. • Verschütten vermeiden. • Bei Spritzgefahr dichtschließende Schutzbrille verwenden. • Handschuhe aus Nitrilkautschuk (Farbe:

) verwenden. • Hautschutzmittel (

) vor Arbeitsbeginn sowie nach dem Händewaschen und der Pause verwenden. • Hautpflegemittel (

) nach Händewaschen verwenden. • Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen.

Verhalten im Gefahrfall

Beim Eindringen großer Mengen in Gewässer den Vorgesetzten/Betriebsleitung (Tel.

) informieren, ggf. Notruf tätigen. Notruf: 112

Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe

• Augenkontakt: unter Schutz des unverletzten Auges unter fließendem Wasser spülen (ca. 10–15 Min.), ggf. Kontaktlinsen vorher entfernen. Arzt konsultieren. • Hautkontakt: Betroffene Stellen unter fließendem Wasser mit Seife reinigen. • Verschlucken: Mund ausspülen. Sofort – bei erhaltenem Bewusstsein – reichlich Wasser trinken lassen (mind. 500 ml). Erbrechen anregen. Arzt konsultieren. • Einatmen: Für Frischluftzufuhr sorgen. Arzt hinzuziehen. • Kleiderkontakt: Benetzte Kleidung oder Schuhe wechseln und vor Wiederbenutzung gründlich reinigen. Notruf: 112 Ersthelfer:

, Zimmer:

Tel.:

Sachgerechte Entsorgung Evtl. vorhandene Kleinmengen in Sammelbehälter (Farbe:

, Raum:

mit „Borax“ beschriftet) geben. Abfallbehälter und entleerte Behälter vom Dienstleister abholen lassen.

• Gefahrstoffbezeichnung: ggf. weitere Erläuterungen zum Gefahrstoff

• Gefahren für Mensch und Umwelt: Informationen über Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit

• Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln: Hygienevor-schriften, Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung usw.

• Verhalten im Gefahrfall: Informationen über Maßnahmen, die im Falle von Betriebsstörungen, Notfällen oder Unfällen durchzuführen sind

• Erste Hilfe: Maßnahmen bei Unfällen oder sonstigem Gefahrstoffkontakt

• Sachgerechte Entsorgung: Beseitigung von Abfällen im Betrieb

Musterbetriebsanweisung

Musterbetriebsanweisungen können auf den Internetseiten der BG ETEM eingesehen und heruntergeladen werden.

www.bgetem Webcode: 11205644 Druck und Papierverarbeitung – Downloads

4.4 Betriebsanweisung und Unterweisung

Muster - betriebs anweisungen

herunterladen:

www.bgetem.deWebcode: 11205644

> Druck und Papier ver - arbeitung

> Downloads

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Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung und danach, mindestens einmal jährlich (Jugendliche halbjährlich), mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Teil dieser Unter-weisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxiko-logische Beratung. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von dem Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Eine Anpassung oder Umstellung der Betriebsanweisungen auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung sollte dann erfolgen, wenn ein Produkt mit neuer Kennzeichnung geliefert wird, jedoch spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 1.6.2015. Möglich ist z. B. die Betriebsanweisung mit alten und / oder neuen Kennzeichnungselementen (Hinweis auf evtl. abweichende Kennzeichnungen auf den Gebinden). Des Weiteren kann auch die Ausfertigung von zwei parallel an-zuwendenden Betriebsanweisungen mit alten und neuen Kennzeichnungselementen erfolgen.

Kopiervorlage »Durchgeführte Unterweisung«

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4.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorgen ist die Früherkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufs-krankheiten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll durch einen Arbeitsmediziner, in der Regel durch den Betriebsarzt, durchgeführt werden und umfasst die allgemeine und die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss im Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung festgelegt werden.

Im Rahmen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorge soll der Betriebsarzt die Gesundheitsgefahren direkt am Arbeitsplatz beurteilen und Schutzmaßnahmen empfehlen:

• Arbeitsplatzbegehung (Arbeitgeber muss Informationen bereitstellen)

• Beratung des Arbeitgebers und der Beschäftigten über Gesundheitsgefahren

• Mitarbeit des Betriebsarztes an Gefährdungsbeurteilung• Mitwirkung des Betriebsarztes im Rahmen der

Unterweisung zu arbeitsmedizinisch-toxikologischen Fragestellungen

Bei den speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge - untersuchungen sind zu unterscheiden:

• Pflichtvorsorge • Angebotsvorsorge• Wunschvorsorge (auf Wunsch des Arbeitnehmers)

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Sowohl Pflicht- als auch Angebotsvorsorge muss in regelmä-ßigen, festgelegten Abständen veranlasst bzw. angeboten werden.

Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei be-stimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss. Diese muss erstmalig vor Aufnahme der gefähr-denden Tätigkeit durchgeführt werden.

Der Arzt berät den Beschäftigten zum Ergebnis, stellt ihm auf seinen Wunsch das Ergebnis zur Verfügung und stellt ihm und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung aus. Diese ent-

hält Angaben über den Untersuchungsanlass, den Tag der Untersuchung sowie wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Über Pflichtvor- sorge hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass und Tag jeder Untersuchung zu führen.

Beispiele im Bereich Druck und Papierverarbeitung:

• Toluol, wenn AGW nicht eingehalten• Bleiverbindungen im keramischen Siebdruck• PUR-Klebstoffe in der Weiterverarbeitung, wenn AGW nicht

eingehalten oder regelmäßiger Hautkontakt besteht

Angebotsvorsorge muß vom Unternehmer dem Mitarbeiter aktiv angeboten werden. Der Mitarbeiter kann die Angebotsun-tersuchung auf freiwilliger Basis akzeptieren. Der Arzt berät den Beschäftigten zum Ergebnis, stellt ihm auf seinen Wunsch das Ergebnis zur Verfügung und stellt ihm und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung aus. Diese enthält Angaben über den Untersuchungsanlass, den Tag der Untersuchung sowie wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Die Ergebnisse der Untersuchung sollen jedoch in die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge einfließen.

Der Arbeitgeber muss arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn eine Exposi tion besteht sowie bei Erkrankungen, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückgeführt werden können.

Beispiele in Druck und Papierverarbeitung:

• Tätigkeiten mit n-Hexan-, n-Heptan-, 2-Butanon- oder Ethanol-haltigen Gemischen

• Feuchtarbeiten (auch das Tragen von Schutzhandschuhen) von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag

Wunschvorsorge muss der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin anbieten, es sei denn, dass aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nicht mit einer gesundheitlichen Be-einträchtigung zu rechnen ist. Mit der Durchführung von Wunschvorsorge besteht die Möglichkeit, flexibel auf Gesund-heitsprobleme der Mitarbeiter durch Gefahrstoffe zu reagieren.

Untersuchung vom Betriebsarzt

Der Arbeitgeber muss bei Tätigkeiten

mit Gefahrstoffen arbeitsmedizinische

Vorsorge anbieten.

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4.6 Mutter- und Jugendschutz

Das Mutterschutzgesetz, die Mutterschutzarbeitsplatzver-ordnung und die Mutterschutzrichtlinienverordnung bilden die Grundlage für den Schutz von werdenden und stillenden Müttern vor Gefahren auch durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz.

Werdende Mütter sollen zu ihrem eigenen Schutz und dem des ungeborenen Lebens dem Arbeitgeber ihre Schwanger-schaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist. Der Arbeitgeber hat die Auf-sichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.

Werdende und stillende Mütter dürfen u. a. nicht mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:

• Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen und Staub ausgesetzt sind

• Arbeiten, bei denen sie der Gefahr ausgesetzt sind, an einer Berufskrankheit zu erkranken, oder bei denen eine erhöhte Gefährdung infolge einer Berufskrankheit für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht

• schweren körperlichen Arbeiten und Arbeiten mit Erschütterungen oder Lärm

Die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, insbesondere Auszubildenden, ist im Jugendarbeits-schutzgesetz geregelt. Jugendliche dürfen nur unter Aufsicht durch fachkundige erwachsene Personen mit Gefahrstoffen arbeiten. Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung über Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Schutzmaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.

Verbotene Arbeiten sind u. a.

• Arbeiten, bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen von reizenden, ätzenden, gesundheitsschädlichen oder giftigen Stoffen ausgesetzt sind und

• Arbeiten mit Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen oder Strahlen.

Eine schädliche Einwirkung von Gefahrstoffen im Sinne von Mutter- und Jugendschutz ist anzunehmen, wenn das Risiko einer akuten oder chronischen Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden kann. Gefahren bestehen immer dann, wenn beim Umgang mit Gefahrstoffen die geltenden Sicherheitsbestimmungen, wie z. B. die technischen Regel-werke für Gefahrstoffe – TRGS –, nicht beachtet oder einge-halten werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn die AGW und/oder die biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte – BAT-Wert – nicht eingehalten werden oder bei hautresorbie - r enden Stoffen Hautkontakt gegeben ist.

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Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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1Glossar

Arbeitsplatzgrenzwert AGW

Der Arbeitsplatzgrenzwert AGW ist der Grenzwert für die zeit-lich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf eine Arbeitsschicht bzw. in Bezug auf zeitlich begrenzte, kurzzeitig auftretende Spitzenkonzentrationen.

Das Einhalten der Arbeitsplatzgrenzwerte dient dem Schutz der Gesundheit vor einer Gefährdung durch das Einatmen von Stoffen. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Ge-sundheit über ein Arbeitsleben hinweg im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Arbeitsplatzgrenzwerte sind in der TRGS 900 festgelegt. Als Hilfe zur Wirksamkeitskontrolle bei der Gefährdungsbeur-teilung können neben den AGW im Sicherheitsdatenblatt auch Herstellergrenzwerte – DNEL – »Derived No Effect Level« angegeben werden.

Biologischer Grenzwert BGW

Der biologische Grenzwert BGW ist die toxikologisch- arbeits medizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten (Stoffwechselprodukt) oder eines Beanspruchungs indikators in biologischen Materialien, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten für max. 8 h täglich und 40 h wöchentlich nicht beeinträch - tigt wird.

Biologische Grenzwerte sind als Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen in der Regel für Blut und/oder Urin in der TRGS 903 festgelegt. BGW dienen im Rahmen der speziellen arbeits medizinischen Vorsorge oder des Biomonitorings zur Kontrolle der Belastung der Mitarbeiter mit Gefahrstoffen.

Biomonitoring

Mit Biomonitoring wird im Unterschied zur äußeren Belastung durch Gefahrstoffe im Arbeitsraum die individuelle innere Beanspruchung des Menschen durch Gefahrstoffe erfasst. Dabei werden unter anderem Blut und/oder Urin auf Gefahr- stoffe oder deren Abbauprodukte untersucht.

Chemikalien

Der Begriff der Chemikalien umfasst alle chemischen Stoffe und Gemische, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind. Im gewerblichen Bereich werden Chemikalien auch als chemische Arbeitsstoffe bezeichnet.

Chemische Arbeitsstoffe

Chemische Arbeitsstoffe beinhalten Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung und schließen weitere, im Betrieb verwendete chemische Stoffe, die keine Gefahrstoffe sind, wie Druckbestäubungspuder u. a., mit ein.

Erzeugnis

Ein Erzeugnis wird mehr durch Form und Zweck bestimmt und weniger durch seine chemische Zusammensetzung. Erzeugnis-se sind z. B. Zwischen- und Endprodukte wie Papier, Kalender, Zeitungen und Bücher.

Exposition über die Atemwege

Eine Exposition über die Atemwege (inhalative Exposition) liegt vor, wenn Stoffe in der Luft im Atembereich vorhanden sind. Das Ausmaß der Exposition wird beschrieben durch Konzentra-tion und Dauer des Auftretens der Stoffe. Die Exposition ober-halb des Arbeitsplatzgrenzwertes kann zu einer Schädigung der Atemwege und/oder einer Aufnahme in den Körper führen.

Exposition über die Haut – Hautkontakt

Hautkontakt ist der direkte Kontakt der Haut (dermale Expo- sition) mit Flüssigkeiten, Pasten und Feststoffen. Eingeschlos-sen sind auch die Benetzung der Haut mit Spritzern oder der Kontakt mit verunreinigter Arbeitskleidung sowie der Kontakt von Aerosolen, Gasen und Dämpfen mit der Haut. Eine Expo- sition über die Haut kann zu einer Schädigung der Haut und/oder einer Aufnahme in den Körper führen.

Anhang

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Gefahrstoffe

Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe und Gemische:• mit chronisch schädigenden Eigenschaften

(gesundheitsgefährliche, brandgefährliche und umweltgefährliche Eigenschaften)

• die explosionsfähig sind (auch Erzeugnisse)• oder aus denen bei der Herstellung bzw. ihrer Verwendung

gefährliche oder explosionsfähige Stoffe entstehen können (auch Erzeugnisse), z. B. Knallgas bei der Batterieladung

• Stoffe und Gemische, die aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet wer-den, eine Gefährdung darstellen können, z. B. Nano partikel

• alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist Mit der CLP-Verordnung kommen künftig auch metallkorrosive Eigenschaften hinzu.

Gemische (bisher: Zubereitungen)

Gemische werden benötigt, weil für viele Anwendungenoft mehrere Eigenschaften erforderlich sind. Sie sind bewusst hergestellte Mischungen aus zwei oder mehr Stoffen. Typische Beispiele sind Farben, Lacke, Klebstoffe und Reinigungsmittel.

Geringe Gefährdung

Die Gefährdungsermittlung kann beim Einsatz geringer Stoff-mengen und bei einer geringen Exposition aufgrund einer kurzen und niedrigen Einwirkung eine geringe Gefährdung ergeben, wie z. B. die Anwendung von Geschirrspültabs, Korrektur-Fluid oder Klebestiften. In der Gefahrstoffverordnung wird für eine geringe Gefährdung nicht zwingend ein Eintrag in das Gefahrstoffverzeichnis, eine detaillierte Dokumentation, eine Betriebsanweisung und eine Ersatzstoffprüfung gefordert. Eine geringe Gefährdung wird in konkreten Regelungen z. B. für die Lagerung von Gefahrstoffen in der TRGS 510 oder für den Hautkontakt in der TRGS 401 definiert.

Lagern von Gefahrstoffen

Ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung und schließt das Bereitstellen zum Transport, wenn dieser nicht innerhalb von 24 Stunden erfolgt, mit ein. Für das Lagern von Gefahr-stoffen in ortsbeweglichen Behältern gelten die besonderen Anforderungen nach der TRGS 510.

Nachgeschalteter Anwender

Ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff oder ein Gemisch verwendet.

Stand der Technik

Der Stand der Technik orientiert sich an in der Praxis mit Erfolg erprobten Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und der Arbeits-hygiene.

Stoffe

Unter Stoffen versteht man reine Chemikalien. Dabei handelt es sich um natürliche Elemente wie Metalle und natürlich oder chemisch hergestellte Moleküle wie Wasser und Isopropanol. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass auch sie herstellungs-bedingt geringe Anteile Verunreinigungen enthalten können.

Stoffe können als Arbeitsstoffe direkt im Betrieb eingesetzt werden oder dort bei der Anwendung entstehen, wie z. B. Ozon bei der UV-Trocknung.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen ist jede Tätigkeit, bei der gefährliche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Betrieb ver-wendet werden. Dazu gehören die aktive und passive Lage-rung, der innerbetriebliche Transport, die eigentliche Verarbei-tung sowie ggf. die sachgerechte Entsorgung. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umfassen auch Tätigkeiten, bei denen Gefahr-stoffe erst entstehen.

Verwendung

Ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.

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Glossar

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Gesetze, Verordnungen und andere staatliche Arbeitsschutzvorschriften

Verordnungen und Gesetze

Eine vollständige Übersicht über die Verordnungen und Gesetze befindet sich auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter »www.baua.de« bzw. des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter »www.bmfsfj.de«.

› REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (EG) Nr. 1907/2006

› CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008

› Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen – Chemikaliengesetz (ChemG)

› Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen – Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

› Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und Verordnungen (ProdSV)

› 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) – Explosionsschutzverordnung

› Mutterschutzgesetz und Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchG, MuSchRiV)

› Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

2Anhang

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Wichtige Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen

TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition

TRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege

TRGS 420 Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung

TRGS 500 Schutzmaßnahmen

TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

TRGS 600 Substitution

TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen

TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

TRGS 903 Biologische Grenzwerte

TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe

TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen

Bekanntmachung 220 Sicherheitsdatenblatt

Bekanntmachung 408 Anwendung der GefStoffV und TRGS mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung

Bekanntmachung 409 Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz

75

Anhang 2 – Gesetze, Verordnungen und andere staatliche Arbeitsschutzvorschriften

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Informationen BG ETEM, Branche Druck und Papierverarbeitung 3

Best.-Nr.

202 DP Arbeiten im Offsetdruck

MB 034 UV-Trocknung

218 DP Sicheres Arbeiten im Siebdruck

230.19 DP Gefährdungsbeurteilung Explosionsrisiken

232 DP Sicheres Arbeiten in Druckverarbeitung und Buchbinderei

233-1 Leitfaden für die betriebliche Unterweisung

MB 003 Gesunde Haut am Arbeitsplatz

DGUV Information 203 – 022 Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen (alt: BGI 801)

DGUV Information 203 – 025 Gestaltungsregeln für Siebdruckmaschinen (alt: BGI 837)

DGUV Information 213 – 715 Verwendung von reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen bei der Verarbeitung (alt: BGI 790-015) von Holz, Papier und Leder

DGUV Information 213 – 717 Tätigkeiten mit Toluol im Illustrationstiefdruck (alt: BGI 790-017)

DGUV Information 213 – 718 Verpackungstief- und Flexodruck mit Lösemittelfarben (alt: BGI 790-018)

Weitere Informationen über unser Internetportal

Viele weitere Informationen für die Branche Druck und Papierverarbeitung finden Sie unter: BG ETEM, Fachgebiet Druck und Papierverarbeitung www.bgetem.de, Webcode 13335297

BASIS Modul Hand- und Hautschutz www.basis-bgetem.de

Datenbank Emissionsarme Produkte www.bgetem.de, Webcode: 15779576

Überschlägiges Berechnungsverfahren zur Beurteilung der IPA-Exposition im Offsetdruck www.bgetem.de, Webcode: 13196319

Nachfolgend sind wesentliche Informationsquellen der Berufsgenossenschaft ETEM zu Gefahrstoffen in der Branche Druck und Papierverarbeitung aufgelistet.

Die aktuellen Medien befinden sich unter www.bgetem.de, Webcode: 11205644

Anhang

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Downloadbereich der Branche Druck und Papierverarbeitung

http://dp.bgetem.de/pages/medien/downloads.htm

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Berechnung personenbezogener Lärmexpositionspegel Excel-Datei zum Download

Betriebsanweisungen

Vordruck »Flurförderzeuge« Word-Datei zum Download

RLT-Anlagen/Luftbefeuchter

• Hygienekontrolle – Sichtprüfung sowie orientierende Word-Datei zum Download mikrobiologische Prüfung

• Reinigung Word-Datei zum Download

• Filterwechsel Word-Datei zum Download

• Reinigung von Nassbereichen – Universal Entkalker (enthält Säure) Word-Datei zum Download

Anleitung zu Betriebsanweisungen Word-Datei zum Download

P-Sätze PDF-Datei zum Download

H-Sätze PDF-Datei zum Download

Formulare, Vordrucke Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe – Gefahrstoffverzeichnis Excel-Datei inkl. Betriebs anweisungen im Offsetdruck

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe – Gefahrstoffverzeichnis Excel-Datei inkl. Betriebsan weisungen im Verpackungsdruck

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe – Gefahrstoffverzeichnis Excel-Datei inkl. Betriebsan weisungen im Etikettendruck

Muster Explosionsschutzdokumente

• Bogenoffset Excel-Datei zum Download

• Coldset Excel-Datei zum Download

• Heatset Excel-Datei zum Download

• Verpackungstief- und Flexodruck mit Lösemittelfarben Excel-Datei zum Download

Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Flüssigkeiten + Stäube Excel-Datei zum Download – Musterdatei –

Gefahrensymbole und Sicherheitszeichen

GHS-Gefahren-Piktogramme ZIP-Datei mit JPGs zum Download

Gefahrensymbole ZIP-Datei mit JPGs zum Download

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Anhang 3 – Informationen BG ETEM, Fachbereich Druck und Papierverarbeitung

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4Bildnachweis

3M Deutschland GmbH S. 45 oben

S. 48

asecos® GmbH S. 58

BG ETEM Titel

Fotografen: S. 1 oben und Mitte

Brunk, Frey, Zapf S. 4 –8

S. 10 – 13

S. 19 oben

S. 21

S. 26 – 36

S. 43 – 44

S. 45 Mitte

S. 46

S. 50 – 51

S. 53

S. 56 – 57

S. 60

S. 62

64 unten

S. 66 – 69

Fotolia S. 1 unten, S. 9 #33984453 © Moreno Soppelsa

S. 17 oben #50315255 © von Lieres

S. 19 unten #44888901 © dreamer82

S. 22 #43574830 © jorisvo

S. 39 rechts #36283923 © PRILL Mediendesign

S. 45 unten #54735612 © PhotoSG

S. 54 #25148814 © Klaus Eppele

S. 61 oben #32314398 © m-buehner

S. 64 oben #45333655 © gebphotography

S. 70 #23923281 © Tatjana Balzer

S. 71 #12545786 © Hannes Eichinger

istockphoto S. 14 #14941619 © chaoss

S. 39 links #3966097 © Remmzo

Lindner & Steffen GmbH S. 20

Maschinenbau S. 52

Bochonow GmbH

Wikipedia S. 61 rechts © Flor!an

Anhang

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Ihre Notizen

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Jedes Unternehmen wird entsprechend seinem Gewerbszweig von der zuständigen Berufsgenossen schaft betreut. An der Spitze der Berufs genossenschaft stehen Vertreter versammlung und Vorstand, die sich jeweils zu gleichen Anteilen aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammensetzen.

Die Aufgaben der Berufsgenossenschaften sind: 1. Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs krankhei ten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren 2. Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten 3. Entschädigung durch Geld leistungen

Die Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der im Beruf stehenden Menschen ist oberstes Gebot für die Berufs genossen-schaften. Deshalb hat der Gesetzgeber den Unfall versiche rungs- trägern die Verhütung von Un fäl len als erste und wichtigste Aufgabe zugewiesen. Durch den Technischen Aufsichtsdienst überwachen die Berufsgenossen schaften die Durch führung der Unfallverhütung und beraten die Betriebe und die Mitarbeiter in allen Fragen der Arbeitssicherheit.

Neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist die zweite wichtige Aufgabe die gesund -heitliche Wieder herstel lung der Unfallverletzten. Die Berufs- genos sen schaften unterhalten zu diesem Zweck eigene Unfall - krankenhäuser. Berufshelfer sorgen dafür, dass möglichst alle Ver letzten wieder in das Berufsleben eingegliedert werden.

Während der Arbeitsunfähigkeit sichert die Berufsgenossenschaft den Lebensunterhalt ab. Bleiben gravierende Gesundheitsschäden zurück, wird eine Rente gezahlt. Dadurch soll verhindert werden, dass jemand wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufs krank-heit einen finanziellen Scha den erleiden muss.

Wenn Sie eine Frage zur Arbeitssicherheit haben, wenden Sie sich an Ihre Berufs genossen schaft.

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse – Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

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Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse

Fachgebiet Druck und Papierverarbeitung Rheinstraße 6 – 8 65185 WiesbadenTelefon: 0611 131 - 8208 Telefax: 0611 131 - 8222 E-Mail: [email protected]

Bestell-Nr. 216 DP

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