Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene · Konsensuale Entscheidungsfindung...

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Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene Maria Wilhelm, Referen/n der Stabsstelle Europa beim Landesbeau:ragten für den Datenschutz und die Informa/onsfreiheit

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ZusammenarbeitderAufsichtsbehörden

aufeuropäischerEbene

MariaWilhelm,Referen/nderStabsstelleEuropabeimLandesbeau:ragtenfürdenDatenschutz

unddieInforma/onsfreiheit

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Arbeitsergebnisse

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•  Aktuell19DSK-Kurzpapiere,d.h.19innerdeutschvereinheitlichteStandpunkte

•  16durchdenEDSAbestä/gteDokumentederAr/kel-29-Datenschutzgruppe

•  Zahlreichekonkre/sierendeLeitlinien,Orien/erungshilfenundFAQsdereinzelnenAufsichtsbehörden

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Arbeitsergebnisse

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Konkre/sierendeOrien/erungshilfendereinzelnenAufsichtsbehörden

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EbenenderKohärenz

AbstrakteVorgabenundHandlungsanweisungen(interneVerwaltungsvorschri:en)

=norma/veKohärenz

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ZusammenarbeitinförmlichenVerfahren=prozeduraleKohärenz

InformellerBehördenaustausch=opera/veKohärenz

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Datenschutzkonferenz(DSK)

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h?ps://www.datenschutzkonferenz-online.de/

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h?ps://www.datenschutzkonferenz-online.de/

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EuropäischerDatenschutzausschuss(EDSA)

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AT

KOM

EDPS

SI

SK

SE

ROPT PL NL MT LT LV LU IT IE

HU

HR

GR

GB

FR

FIESEE

DEDKCYCZBGBE ?

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h?ps://edpb.europa.eu/edpb_de

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Endorsement1/2018

1.  GLonconsent–wp259rev.012.  GLontransparency–wp260rev.013.  GLautomatedindividualdecision-makingandprofiling–

wp251rev.014.  GLpersonaldatabreach–wp250rev.015.  GLdataportability–wp242rev.016.  GLdataprotec/onimpactassessment–wp248rev.017.  GLdataprotec/onofficers–wp243rev.018.  GLleadsupervisoryauthority–wp244rev.01

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Endorsement1/20189.  PPderoga/onsfromtheobliga/ontomaintainrecords(…)

Ar/cle30(5)GDPR10.  WPCo-Opera/onApprovalofBCR–wp163rev.0111.  RDStandartApplica/onforApprovalofControllerBCR–wp

26412.  RDStandartApplica/onforApprovalofProcessorBCR–wp

26513.  WPElementsandprinciplestobefoundinBCR–wp256rev.

0114.  WPElementsandprinciplestobefoundinProcessorBCR–

wp257rev.0115.  AdequacyReferen/al–wp254rev.0116.  GLApplica/onandselngofadministra/vefines–wp253

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AustauschvonnaLonalenundEU-Gremien

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IneinandergreifenderGremienarbeitaufdeutscherundeuropäischerEbene+NutzungvonSynergieeffekten

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AustauschvonnaLonalenundEU-Gremien

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Subgroups

ArbeitsgruppenArbeitskreise

NutzungvonArbeitsergebnissen+Informa/ons-austausch

Expertgroups

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Konkre/sierendeOrien/erungshilfendereinzelnenAufsichtsbehörden

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EntscheidungsfindungimgrenzüberschreitendenVerfahren

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FederführendendeAB(FAB)

Eingangs-AB

Betr.AB

BABBAB

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EntscheidungsfindungzwischenfederführenderABundbetroffenerAB

Ø Primär:durchKonsens

- Zusammenarbeit(Art.60DS-GVO)

Ø Sekundär:überdenEDSA- Streitbeilegung(Art.65DS-GVO)

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KonsensualeEntscheidungsfindung•  FABinformiertBABüberdenFall.•  FABlegtBABeinenBeschlussentwurfzurStellungnahmevorund

berücksich/gtdabeiderenStandpunkt(Art.60Abs.3DS-GVO)

•  BeimaßgeblichemundbegründetenEinspruch(Art.4Nr.24DS-GVO)binnen4Wochen–  FABakzep/ertEinspruch,neuerBeschlussentwurfbinnen2Wochen

oder–  Dissens→Kohärenzverfahren(Art.60Abs.4DS-GVO)

•  BeiEinigung:–  FABerlässtBeschluss,MireilunganVerantwortlichen–  ABderEingabeunterrichtetEingabeführer

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Kohärenzverfahren(Art.63ff.)

•  Ziel:einheitliche,widerspruchsfreieAnwendungderDS-GVOindergesamtenEU

•  Instrumente:–  StellungnahmedesAusschusses(Art.64DS-GVO)

–  StreitbeilegungdurchverbindlichenEDSA-Beschluss(Art.65DS-GVO)–  Dringlichkeitsverfahren(Art.66DS-GVO)

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StellungnahmedesEDSA

•  vonAmtswegenvorMaßnahmeeinerABausKatalogdesArt.64Abs.1DS-GVO

•  aufAntrageinerAB,desEDSA-VorsitzesoderderKommissioninAngelegenheitenmitallgemeinerGeltungoderAuswirkungenimmehralseinemMS(Art.64Abs.2DS-GVO)

•  EDSAhatkeinErmessenbzgl.„ob“derStellungnahme.

•  EDSA-MitgliedernehmenStellungnahmebinnen8Wochen(verlängerbarum6Wochen)an.BeschlusseinerABvorFristablaufrechtswidrig(EG138)

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StellungnahmedesEDSA(2)

•  ZuständigeABteiltEDSAmit,obsieihrenBeschlussentwurfbeibehaltenwird.(Frist:2WochennachEingangderangenommenen

StellungnahmedesEDSA)

→BeiNichtbefolgungderStellungnahme:StreitbeilegungsverfahrennachArt.65Abs.1DS-GVO.

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Streitbeilegung

•  Ziel:ordnungsgemäßeu.einheitlicheAnwendungderDS-GVO

•  Fallgruppen:–  FABschließtsichmaßgeblichemundbegründetenEinsprucheinerBAB

nichtanoderbetrachtetEinspruchalsnichtmaßgeblichundbegründet.

–  MeinungsverschiedenheitüberZuständigkeitfürdieHauptniederlassung.

–  ZuständigeABholtinFällendesArt.64keineEDSA-Stellungnahmeeinoderfolgtdiesernicht.

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VerbindlicherBeschluss

Entscheiden1Monat(+1Monat)2/3Mehrheit

2terVersuch:+2WochenEinfacheMehrheit

Informieren&Veröffentlichen

ASAP

AB:Entscheidungannehmen

Max.1Monat

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VielenDankfürIhreAufmerksamkeit!

www.baden-wuerremberg.datenschutz.de/

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