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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 7. Juni 2018 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung in den in- dustriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsüber- sicht vorangestellt: Inhaltsübersicht Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsplan § 5 (weggefallen) § 6 Abschlussprüfung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin § 7 Ausbildungsberufsbild § 8 Ausbildungsrahmenplan § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin § 11 Ausbildungsberufsbild § 12 Ausbildungsrahmenplan § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin § 15 Ausbildungsberufsbild § 16 Ausbildungsrahmenplan § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin § 19 Ausbildungsberufsbild § 20 Ausbildungsrahmenplan § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin § 23 Ausbildungsberufsbild § 24 Ausbildungsrahmenplan § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen § 27 Bestehensregelung Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt § 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz- qualifikation 746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Zweite Verordnungzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Vom 7. Juni 2018

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 derVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)geändert worden ist, verordnet das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Berufsausbildung in den in-dustriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. IS. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsüber-sicht vorangestellt:

„ I n h a l t s ü b e r s i c h t

Teil 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2 Ausbildungsdauer§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung§ 4 Ausbildungsplan§ 5 (weggefallen)§ 6 Abschlussprüfung

Teil 2

Vorschriften für den AusbildungsberufAnlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin

§ 7 Ausbildungsberufsbild§ 8 Ausbildungsrahmenplan§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 3

Vorschriften für den AusbildungsberufIndustriemechaniker/Industriemechanikerin

§ 11 Ausbildungsberufsbild§ 12 Ausbildungsrahmenplan§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 4

Vorschriften für den AusbildungsberufKonstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin

§ 15 Ausbildungsberufsbild§ 16 Ausbildungsrahmenplan§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 5

Vorschriften für den AusbildungsberufWerkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin

§ 19 Ausbildungsberufsbild§ 20 Ausbildungsrahmenplan§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 6

Vorschriften für den AusbildungsberufZerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

§ 23 Ausbildungsberufsbild§ 24 Ausbildungsrahmenplan§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 7

Gemeinsame Bestehensregelungen

§ 27 Bestehensregelung

Teil 8

Zusätzliche beruflicheFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28 Zusatzqualifikationen§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation

Systemintegration§ 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation

Prozessintegration§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation

Additive Fertigungsverfahren§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation

IT-gestützte Anlagenänderung§ 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz-

qualifikation

746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Teil 9

Gemeinsame Übergangsvorschriften

§ 36 Bestandsschutz§ 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse§ 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungs-

verhältnisse

Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-dung in den industriellen Metallberufen

Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-dung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenme-chanikerin

Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-dung zum Industriemechaniker/zur Industrie-mechanikerin

Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-dung zum Konstruktionsmechaniker/zur Kon-struktionsmechanikerin

Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-dung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeug-mechanikerin

Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-dung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspa-nungsmechanikerin

Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifika-tionen“.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Mo-naten haben

1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und

e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie

2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a) § 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

b) § 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

c) § 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,

d) § 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und

e) § 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.

Sie sind während der gesamten Ausbildungszeitintegriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist derNachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.“

3. § 5 wird aufgehoben.

4. § 7 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 werden jeweils wiefolgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-fügt:

„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz undInformationssicherheit,“.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden dieNummern 6 bis 18.

5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-fügt:

„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz undInformationssicherheit,“.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden dieNummern 6 bis 21.

6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-fügt:

„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz undInformationssicherheit,“.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 19 werden dieNummern 6 bis 20.

7. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-fügt:

„5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz undInformationssicherheit,“.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 18 werden dieNummern 6 bis 19.

8. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort„Umweltschutz,“ die Wörter „Digitalisierung der Ar-beit, Datenschutz und Informationssicherheit,“ ein-gefügt.

9. Die Überschrift zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:

„Teil 7

Gemeinsame Bestehensregelungen“.

10. Die §§ 28 und 29 werden durch folgende Teile 8und 9 ersetzt:

„Teil 8

Zusätzliche beruflicheFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28

Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in§ 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinauskann die Ausbildung in einer oder mehreren derfolgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1. Systemintegration,

2. Prozessintegration,

3. Additive Fertigungsverfahren und

4. IT-gestützte Anlagenänderung.

§ 29

Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation System-integration sind die in Anlage 7 Teil A genanntenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozess-integration sind die in Anlage 7 Teil B genanntenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation AdditiveFertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C ge-nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-ge-stützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil Dgenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten.

747Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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§ 30

Antrag auf Prüfungder Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag desoder der Auszubildenden geprüft, wenn der oderdie Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dassihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 derAbschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

§ 31

Anforderungen an diePrüfung der Zusatzqualifikation

Systemintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation System-integration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil Agenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-ten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zuanalysieren, Anforderungen an technische Sys-teme festzustellen sowie Lösungsvarianten zubewerten und auszuwählen,

2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen,zu installieren und zu konfigurieren und in diebestehenden Systeme zu integrieren sowie An-lagendaten und -unterlagen zu dokumentierensowie

3. Systeme in Betrieb zu nehmen.

§ 32

Anforderungen an diePrüfung der Zusatzqualifikation

Prozessintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozess-integration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil Bgenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analy-sieren sowie deren technische und organisatori-sche Schnittstellen zu klären, zu bewerten undzu dokumentieren,

2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbei-ten, zu bewerten, abzustimmen und zu doku-mentieren sowie Änderungen einzupflegen so-wie

3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdatenzu dokumentieren.

§ 33

Anforderungen an diePrüfung der ZusatzqualifikationAdditive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation AdditiveFertigungsverfahren erstreckt sich auf die in An-lage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen undanzuwenden,

2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zubetreiben sowie

3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zusichern.

§ 34

Anforderungen an diePrüfung der ZusatzqualifikationIT-gestützte Anlagenänderung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-ge-stützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die inAnlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzufüh-ren und zu dokumentieren sowie

3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zuprüfen und zu sichern.

§ 35

Durchführung und Bestehender Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jedervermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenesFachgespräch geführt.

(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezo-gene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständigim Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Auf-gabe durchzuführen. Die eigenständige Durch-führung ist von dem oder der Ausbildenden zu be-stätigen.

(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat derPrüfling einen Report zu erstellen. In dem Reporthat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, diePlanung, das Vorgehen und das Ergebnis der pra-xisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und denProzess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu re-flektieren. Der Report darf höchstens drei Seitenumfassen.

(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlageergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungenzu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchs-tens fünf Seiten umfassen.

(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit ei-ner Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe unddes Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet.Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe unddem dazu erstellten Report entwickelt der Prü-fungsausschuss das fallbezogene Fachgesprächso, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatz-qualifikation nachgewiesen werden können.

748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauerthöchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüf-ling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikationist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit min-destens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Teil 9

Gemeinsame Übergangsvorschriften

§ 36

Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verord-nung über die Berufsausbildung in den industriellenMetallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599),die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiteranzuwenden.

§ 37

Änderung bestehenderBerufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem1. August 2018 bereits bestehen, können nachden Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrech-nung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fort-gesetzt werden, wenn die Vertragsparteien diesvereinbaren und der oder die Auszubildende nochnicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

§ 38

Zusatzqualifikation fürbestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationennach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auchauf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem1. August 2018 bereits bestehen, angewendet wer-den.“

11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anla-gen 1 bis 7 ersetzt:

749Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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„Anlage 1(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

G eme i n s am e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,§ 11 Absatz 1 Nummer 1,§ 15 Absatz 1 Nummer 1,§ 19 Absatz 1 Nummer 1,§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-schluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-trag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetriebgeltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,§ 11 Absatz 1 Nummer 2,§ 15 Absatz 1 Nummer 2,§ 19 Absatz 1 Nummer 2,§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaf-fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg-schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungenund Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe desAusbildungsbetriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,§ 11 Absatz 1 Nummer 3,§ 15 Absatz 1 Nummer 3,§ 19 Absatz 1 Nummer 3,§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatzfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-schriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-nahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmenzur Brandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,§ 11 Absatz 1 Nummer 4,§ 15 Absatz 1 Nummer 4,§ 19 Absatz 1 Nummer 4,§ 23 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-weltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-nenden Entsorgung zuführen

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,§ 11 Absatz 1 Nummer 5,§ 15 Absatz 1 Nummer 5,§ 19 Absatz 1 Nummer 5,§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-nahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar-chivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen undanalysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags-planung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen-den

f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzenrecherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowieInformationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte-grität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek-tronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er-kennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-systeme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu-sammenarbeiten

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,§ 11 Absatz 1 Nummer 6,§ 15 Absatz 1 Nummer 6,§ 19 Absatz 1 Nummer 6,§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-wenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezo-gene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswertenund anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situati-onsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunika-tionsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berück-sichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englischeFachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen technischenUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnissedokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,§ 11 Absatz 1 Nummer 7,§ 15 Absatz 1 Nummer 7,§ 19 Absatz 1 Nummer 7,§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgabeneinrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-dern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-folgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaft-lichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserungvon Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkei-ten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

751Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-tieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnen undHandhaben von Werk- undHilfsstoffen(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,§ 11 Absatz 1 Nummer 8,§ 15 Absatz 1 Nummer 8,§ 19 Absatz 1 Nummer 8,§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilenund Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-haben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen undentsorgen

9 Herstellen von Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,§ 11 Absatz 1 Nummer 9,§ 15 Absatz 1 Nummer 9,§ 19 Absatz 1 Nummer 9,§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlichder Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke aus-richten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-fahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Bau-gruppen fügen

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,§ 11 Absatz 1 Nummer 10,§ 15 Absatz 1 Nummer 10,§ 19 Absatz 1 Nummer 10,§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-führung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen aufmechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzenoder die Instandsetzung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

11 Steuerungstechnik(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,§ 11 Absatz 1 Nummer 11,§ 15 Absatz 1 Nummer 11,§ 19 Absatz 1 Nummer 11,§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,§ 11 Absatz 1 Nummer 12,§ 15 Absatz 1 Nummer 12,§ 19 Absatz 1 Nummer 12,§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, derenBetriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung dereinschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatzveranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Kundenorientierung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13,§ 11 Absatz 1 Nummer 13,§ 15 Absatz 1 Nummer 13,§ 19 Absatz 1 Nummer 13,§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen be-schaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiter-leiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-heitsvorschriften hinweisen

752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Anlage 2(zu § 8)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrischeDarstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lageplänesowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden

b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen

c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren

d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-lung berufsübergreifend abstimmen

e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelager-ter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzendurchführen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen und Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-wendungszweck auswählen und einsetzen

b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch tren-nen

c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen

d) Armaturen auswählen und einbauen

e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen undherstellen

f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen

g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksich-tigung der zu fördernden Medien, des Druckes und derTemperatur herstellen

h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse undDämmmaßnahmen sicherstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unterBeachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungenheften und schweißen

k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen

l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischerMontagebedingungen fügen

m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln

n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten

o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausfüh-ren

p) Anlagenteile montieren und demontieren

16 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigun-gen und Störungen feststellen und eingrenzen

b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen-teilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheits-technischer Vorschriften durchführen

753Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beach-tung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriftenaußer Betrieb setzen

e) Anlagen oder Anlagenteile warten

f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen

g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-mentieren

17 Bauteile und Einrichtungen prüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischerUnterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfenoder in Betrieb nehmen

b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-einrichtungen auf Funktion prüfen

c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Mag-netpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobeauf Dichtheit prüfen

e) Prüfprotokolle erstellen

18 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Be-reichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-ren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergebenund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zurkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-triebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-tionen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebeserläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

755Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen,sichern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-fangen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-minverfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digita-len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-zen beschaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-tät berücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen undInternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigungergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-sierungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-nen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-lichen Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

4 bis 6

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-rem Verwendungszweck auswählen und einset-zen

Z e i t r a hm e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

m) Aufgaben im Team planen und durchführen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

4 bis 6

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-rem Verwendungszweck auswählen und einset-zen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

757Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin-gerecht anfordern, prüfen, transportieren undbereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-bindungen auf mechanische Beschädigungensichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

1 bis 3

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-dament- und Lagepläne sowie Aufstellungsplänelesen und berücksichtigen

b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-tigen

c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrischskizzieren

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen 2 bis 4

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-nisch trennen

c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umfor-men

f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-stellen

h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsseund Dämmmaßnahmen sicherstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,durchführen

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durchDruckprobe auf Dichtheit prüfen

Z e i t r a hm e n 5

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

2 bis 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zuBaugruppen fügen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen undunter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-sen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-dament- und Lagepläne sowie Aufstellungsplänelesen und berücksichtigen

d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-tageplätzen durchführen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

d) Armaturen auswählen und einbauen

e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-reißen und herstellen

h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsseund Dämmmaßnahmen sicherstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-spezifischer Montagebedingungen fügen

p) Anlagenteile montieren und demontieren

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durchDruckprobe auf Dichtheit prüfen

759Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

2 bis 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-fähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

11 Steuerungstechnik(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

16 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-schädigungen und Störungen feststellen und ein-grenzen

b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-sichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-scher Vorschriften durchführen

c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-prüfen

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-scher Vorschriften außer Betrieb nehmen

e) Anlagen oder Anlagenteile warten

g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-men dokumentieren

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtungtechnischer Unterlagen und technischer Rahmen-bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowieSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

e) Prüfprotokolle erstellen

Z e i t r a hm e n 7

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) verschiedene Lerntechniken anwenden

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

13 Kundenorientierung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

d) Armaturen auswählen und einbauen

e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-reißen und herstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteileunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-dingungen heften und schweißen

l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-spezifischer Montagebedingungen fügen

3 bis 4

16 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-schädigungen und Störungen feststellen und ein-grenzen

b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung vonAnlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-und sicherheitstechnischer Vorschriften durch-führen

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-scher Vorschriften außer Betrieb nehmen

f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen

g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-men dokumentieren

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

e) Prüfprotokolle erstellen

Z e i t r a hm e n 8

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie derTerminverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-fähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

761Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Ver-wendung auswählen und handhaben

13 Kundenorientierung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- undnachgelagerter Prozessschritte festlegen undsicherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umset-zen

4 bis 6

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unterBerücksichtigung der zu fördernden Medien,des Druckes und der Temperatur herstellen

j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteileunter Beachtung schweißtechnischer Rahmen-bedingungen heften und schweißen

k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-stellen

m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehan-deln

n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten

o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-lung ausführen

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durchDruckprobe auf Dichtheit prüfen

e) Prüfprotokolle erstellen

Z e i t r a hm e n 9

11 Steuerungstechnik(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)

b) Steuerungstechnik anwenden

1 bis 2

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- undnachgelagerter Prozessschritte festlegen undsicherstellen

16 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-scher Vorschriften außer Betrieb nehmen

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtungtechnischer Unterlagen und technische Rahmen-bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowieSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 0

18 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevanteVorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere vonDokumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswertenund Vorschläge zur Optimierung von Abläufenund Prozessen erarbeiten

10 bis 12

763Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Anlage 3(zu § 12)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsver-fahren herstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht mon-tieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-zeichnen

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeitvon technischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung derSchnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeitenihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oderVerbesserung durchführen oder veranlassen

c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft si-cherstellen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durchSteuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungenund deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und derenFunktion prüfen

16 Instandhalten von technischenSystemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzenoder verbessern

b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen undderen Wirksamkeit sicherstellen

d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17 Aufbauen, Erweitern und Prüfenvon elektrotechnischenKomponenten derSteuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten anelektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwen-den

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-bauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oderKomponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, beiStörungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

18 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne undbetriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse doku-mentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-ren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergebenund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zurkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-tationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebeserläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-schreiben

765Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-besondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagenunter Zuhilfenahme von Standardsoftware er-stellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-fangen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-minverfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digita-len Netzen recherchieren und aus digitalenNetzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authenti-zität berücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-ternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigungergreifen

766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-sierungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-nen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen 6 bis 8

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

767Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-gerecht montieren

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Z e i t r a hm e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

1 bis 3

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-bindungen auf mechanische Beschädigungensichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen undlagern

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-schaft sicherstellen

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

Z e i t r a hm e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

2 bis 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen undlagern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie derTerminverfolgung anwenden

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

769Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

3 bis 5

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen undanwenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-gungsverfahren herstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-gerecht montieren

Z e i t r a hm e n 5

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11 Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

1 bis 3

770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-achtung der Schnittstellen feststellen und Fehlereingrenzen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen vonelektrotechnischenKomponenten derSteuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-gruppen oder Komponenten installieren und prü-fen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungenüberprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-ren oder einleiten

Z e i t r a h m e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie derTerminverfolgung anwenden

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

771Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-bindungen auf mechanische Beschädigungensichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

2 bis 4

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-schriften anwenden oder deren Einsatz veran-lassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-wenden

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontierenund kennzeichnen

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen undlagern

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

16 Instandhalten vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-stand setzen oder verbessern

b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-führen und deren Wirksamkeit sicherstellen

d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

Z e i t r a hm e n 7

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikationanwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1 bis 3

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11 Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

b) Steuerungstechnik anwenden

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, dieMöglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen unddie Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-ren oder veranlassen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstech-nik anwenden

Z e i t r a hm e n 8

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-stellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

773Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 3 bis 5

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-wenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-gungsverfahren herstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-pen oder Komponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungenüberprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-ren oder einleiten

Z e i t r a hm e n 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

11 Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten1 bis 3

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-achtung der Schnittstellen feststellen und Fehlereingrenzen

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, dieMöglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen unddie Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-ren oder veranlassen

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-beiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-gruppen oder Komponenten installieren und prü-fen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungenüberprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-ren oder einleiten

Z e i t r a hm e n 1 0

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

775Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

1 bis 3

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontierenund kennzeichnen

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, dieMöglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen unddie Instandsetzung oder Verbesserung durch-führen oder veranlassen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-gruppen oder Komponenten installieren und prü-fen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungenüberprüfen, bei Störungen Maßnahmen durch-führen oder einleiten

Z e i t r a hm e n 1 1

18 Geschäftsprozesseund Qualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevanteVorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren

10 bis 12

776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere vonDokumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswertenund Vorschläge zur Optimierung von Abläufenund Prozessen erarbeiten

777Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Anlage 4(zu § 16)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen

c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

15 Trennen und Umformen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens,auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablo-nen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell undthermisch umformen und trennen

d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen undanwenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-dung einleiten

16 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswäh-len und einrichten

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungenform-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18 Einsetzen von Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- undabbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

19 Montieren und Demontieren vonMetallkonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)

a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtungihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage undDemontage prüfen und vorbereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen

c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleran-zen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfenfunktionsgerecht ausrichten und Lage sichern

d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagenmontieren

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lageund Funktionszuordnung kennzeichnen

f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

20 Prüfen von Bauteilen undBaugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswäh-len

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtech-nische Weiterbearbeitung kontrollieren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

21 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-ren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergebenund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zurkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-triebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-tationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zurOptimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebeserläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

779Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-fangen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-minverfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digita-len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-zen beschaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-tät berücksichtigen

780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-ternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigungergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-sierungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-nen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

6 bis 8

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

781Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

2 bis 4

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen undanwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-stellen

c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-wenden

782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Page 38: Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die ......Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung in den in-dustriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S.

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen 1 bis 3

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-bindungen auf mechanische Beschädigungensichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

16 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

2 bis 4

783Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Kundenorientierung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

15 Trennen und Umformen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unterBerücksichtigung des Werkstoffes und des Be-arbeitungsverfahrens, auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen undSchablonen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-nell und thermisch umformen und trennen

d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-wählen und anwenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zuihrer Vermeidung einleiten

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

Z e i t r a hm e n 5

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie derTerminverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

2 bis 4

784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-wenden

18 Einsetzen von Vor-richtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

Z e i t r a h m e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie derTerminverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

11 Steuerungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

785Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen undanwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-stellen 3 bis 5

15 Trennen und Umformen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unterBerücksichtigung des Werkstoffes und des Be-arbeitungsverfahrens, auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen undSchablonen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-nell und thermisch umformen und trennen

d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-wählen und anwenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zuihrer Vermeidung einleiten

16 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-ren auswählen und einrichten

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesseoptimieren

18 Einsetzen vonVorrichtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

20 Prüfen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-zweck auswählen

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeitsowie Maß-, Form- und Lageabweichungen undFunktion prüfen

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für dieschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-den

Z e i t r a hm e n 7

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen1 bis 3

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssigverbinden

786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 8

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie derTerminverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen undanwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-stellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen1 bis 3

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

13 Kundenorientierung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

18 Einsetzen vonVorrichtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

Z e i t r a hm e n 9

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie derTerminverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

11 Steuerungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

787Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

15 Trennen und Umformen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unterBerücksichtigung des Werkstoffes und des Be-arbeitungsverfahrens, auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen undSchablonen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-nell und thermisch umformen und trennen

16 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-ren auswählen und einrichten

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesseoptimieren

1 bis 3

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

18 Einsetzen vonVorrichtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

20 Prüfen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-zweck auswählen

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeitsowie Maß-, Form- und Lageabweichungen undFunktion prüfen

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für dieschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-ren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-den

Z e i t r a hm e n 1 0

13 Kundenorientierung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

18 Einsetzen vonVorrichtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

19 Montieren und Demontierenvon Metallkonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)

a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unterBeachtung ihrer Funktion nach technischen Un-terlagen zur Montage und Demontage prüfenund vorbereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-zen

c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung derMaßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichtenund Lage sichern

d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Un-terlagen montieren

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-zeichnen

f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-fen

2 bis 4

20 Prüfen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für dieschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-ren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-den

Z e i t r a hm e n 1 1

21 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevanteVorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

10 bis 12

789Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere vonDokumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswertenund Vorschläge zur Optimierung von Abläufenund Prozessen erarbeiten

790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Anlage 5(zu § 20)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge aus-wählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichtenund spannen

d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-sichtigen

e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-lichen Fertigungsunterlagen herstellen

f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anfor-derungen durchführen

g) Stoffeigenschaften ändern

h) Bearbeitungsverfahren auswählen

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montageprüfen

b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen,Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktions-gerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen,Lage sichern und kennzeichnen

c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustandvon Bauteilen prüfen und dokumentieren

d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen

e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbe-sondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

g) Normteile auswählen

16 Erprobung und Übergabe(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-führen

b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-triebssicherheit herstellen

d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unterBeachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkteoptimieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-haltigkeit und Funktion, prüfen

f) Bemusterungsvorgang dokumentieren

g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Si-cherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen

h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereichgewährleisten

791Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

17 Instandhaltung vonBauteilen und Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durchSichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfge-räten

b) Ist-Zustand dokumentieren

c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen unddokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-gleichen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-schen

e) Funktion prüfen und dokumentieren

f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriftendurchführen und dokumentieren

18 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträgerhandhaben

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwen-den

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimierenund sichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweckauswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgerätenprüfen

d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prü-fen

20 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren

792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergebenund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zurkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-triebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-tionen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebeserläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-beiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

793Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

4 Umweltschutz(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-fangen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-minverfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digita-len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-zen beschaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-tät berücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen undInternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigungergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-sierungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-nen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

1 bis 3

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen

Z e i t r a hm e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

795Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

5 bis 7

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischenMessgeräten prüfen

Z e i t r a hm e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen 2 bis 3

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffenund anwenden

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-rechte Montage prüfen

e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-fen

796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischenMessgeräten prüfen

Z e i t r a hm e n 4

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

1 bis 2

17 Instandhaltung vonBauteilen und Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-dere durch Sichtprüfen und mit optischen undmechanischen Prüfgeräten

c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachenfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mitden betrieblichen Vorschriften abgleichen

Z e i t r a hm e n 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren 1 bis 2

797Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffenund anwenden

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-rechte Montage prüfen

c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, denZustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

16 Erprobung und Übergabe(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalysedurchführen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischenMessgeräten prüfen

Z e i t r a hm e n 6

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

1 bis 3

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffenund anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischenMessgeräten prüfen

c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-schen, optischen, elektrischen oder pneumati-schen Messgeräten prüfen

Z e i t r a hm e n 7

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

11 Steuerungstechnik(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

13 Kundenorientierung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffenund anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

2 bis 3

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-rechte Montage prüfen

b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oderInstrumenten, funktionsgerecht nach Montage-plänen zusammenbauen, passen, Lage sichernund kennzeichnen

d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-menten, herstellen

e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-fen

Z e i t r a h m e n 8 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

799Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-werte berücksichtigen

3 bis 5

18 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowieDatenträger handhaben

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,optimieren und sichern

Z e i t r a hm e n 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-bindungen auf mechanische Beschädigungensichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-zung veranlassen

11 Steuerungstechnik(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden3 bis 5

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Kundenorientierung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

g) Stoffeigenschaften ändern

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-den, insbesondere Verschrauben, Einpressen,Kleben oder Schweißen

17 Instandhaltung vonBauteilen und Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-dere durch Sichtprüfen und mit optischen undmechanischen Prüfgeräten

b) Ist-Zustand dokumentieren

c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachenfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mitden betrieblichen Vorschriften abgleichen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleiß-teile austauschen

e) Funktion prüfen und dokumentieren

Z e i t r a hm e n 1 0

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagenherstellen

f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-scher Anforderungen durchführen 1 bis 3

18 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-rung anwenden

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,optimieren und sichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufeunter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-passen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenenVerfahren prüfen

Z e i t r a hm e n 1 1

11 Steuerungstechnik(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

1 bis 2

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

h) Bearbeitungsverfahren auswählen

18 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufeunter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-passen

801Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie derTerminverfolgung anwenden

13 Kundenorientierung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

g) Normteile auswählen

16 Erprobung und Übergabe(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalysedurchführen

b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c) mechanische oder pneumatische Komponentenprüfen, Betriebssicherheit herstellen

d) Erprobung durchführen oder veranlassen undProzess unter Beachtung qualitativer und wirt-schaftlicher Gesichtspunkte optimieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen

f) Bemusterungsvorgang dokumentieren

g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-portmittel einsetzen

h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-beitsbereich gewährleisten

1 bis 2

17 Instandhaltung vonBauteilen und Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichenVorschriften durchführen und dokumentieren

Z e i t r a hm e n 1 3

20 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevanteVorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere vonDokumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswertenund Vorschläge zur Optimierung von Abläufenund Prozessen erarbeiten

10 bis 12

803Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Anlage 6(zu § 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Planen des Fertigungsprozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän-digkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz-barkeit beurteilen

c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15 Programmieren von numerischgesteuerten Werkzeugmaschinenoder Fertigungssystemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten-träger handhaben

b) Programme erstellen

c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-mungen durchführen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oderFertigungssystemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-prüfen

g) Testlauf durchführen

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-stoffeigenschaften ausrichten und spannen

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe-benden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagenfertigen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung derstofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandesund des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-schriften durchführen

e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti-gen

18 Überwachen und Optimierenvon Fertigungsabläufen(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-chen ermitteln und beheben

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigungveranlassen

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktionsicherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara-meter lenken

804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

19 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergebenund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zurkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-tionen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebeserläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

805Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-fangen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-minverfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digita-len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-zen beschaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-tät berücksichtigen

806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-netseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigungergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-sierungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-nen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

4 bis 6

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-fähigkeit überprüfen

807Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-dung auswählen und handhaben

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

3 bis 5

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

14 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-fähigkeit überprüfen

Z e i t r a hm e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen 1 bis 2

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-fen, zu Baugruppen fügen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren undausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeugespannen

808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

1 bis 2

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-bindungen auf mechanische Beschädigungensichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-bereiten

Z e i t r a hm e n 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Kundenorientierung(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

14 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und aufVollständigkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-gen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderungauswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtungder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitendenWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und derWerkstückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstofffestlegen

4 bis 5

809Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form undder Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-nen

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mitspanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-nischen Unterlagen fertigen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-handlungszustandes beurteilen

Z e i t r a hm e n 6

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1 bis 2

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-bindungen auf mechanische Beschädigungensichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

18 Überwachen undOptimieren vonFertigungsabläufen(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-seitigung veranlassen

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und derenFunktion sicherstellen

Z e i t r a h m e n 7 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

2 bis 3

11 Steuerungstechnik(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

18 Überwachen undOptimieren vonFertigungsabläufen(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-sieren, Ursache ermitteln und beheben

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-seitigung veranlassen

810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 8

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschineneinschließlich der Werkzeuge sicherstellen

14 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und aufVollständigkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderungauswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtungder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitendenWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und derWerkstückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstofffestlegen

15 Programmieren vonnumerisch gesteuertenWerkzeugmaschinenoder Fertigungssystemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegerätesowie Datenträger handhaben

b) Programme erstellen

c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-mieren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-licher Bestimmungen durchführen

3 bis 4

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren undausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeugespannen

c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-chern

d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-reiten

g) Testlauf durchführen

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-handlungszustandes beurteilen

Z e i t r a hm e n 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und imTeam situationsgerecht und zielorientiert auchmit digitalen Kommunikationsmitteln führen unddabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

811Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie derTerminverfolgung anwenden

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichenVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

13 Kundenorientierung(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und aufVollständigkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-gen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderungauswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtungder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitendenWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und derWerkstückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstofffestlegen

1 bis 3

15 Programmieren vonnumerisch gesteuertenWerkzeugmaschinenoder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegerätesowie Datenträger handhaben

b) Programme erstellen

c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-mieren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-licher Bestimmungen durchführen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren undausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeugespannen

c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-chern

d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-reiten

g) Testlauf durchführen

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form undder Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-nen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-handlungszustandes beurteilen

812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 0

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mitspanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-nischen Unterlagen fertigen

d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-heitsvorschriften durchführen

e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicherFaktoren fertigen

4 bis 6

18 Überwachen undOptimierenvon Fertigungsabläufen(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-sieren, Ursachen ermitteln und beheben

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-seitigung veranlassen

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und derenFunktion sicherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-zessparameter lenken

Z e i t r a hm e n 1 1

19 Geschäftsprozesseund Qualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevanteVorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

10 bis 12

813Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere vonDokumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswertenund Vorschläge zur Optimierung von Abläufenund Prozessen erarbeiten

814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

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Anlage 7(zu § 29)

Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

T e i l A : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n S y s t em i n t e g r a t i o n

Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Analysieren vontechnischen Aufträgen undEntwickeln von Lösungen

a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemenanalysieren und auswerten und Systemschnitt-stellen identifizieren

b) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-gen analysieren und Soll-Zustand festlegen

c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbei-ten, bewerten und abstimmen und dabei sowohlSpezifikationen berücksichtigen als auch techni-sche Bestimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinien einhalten

d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-tionen und Systemerprobungen festlegen

82 Installieren und

Inbetriebnehmen voncyberphysischen Systemen

a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekompo-nenten installieren und Softwarekomponentenkonfigurieren

b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-schen System vernetzen

c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten inBetrieb nehmen

d) Störungen analysieren und systematische Fehler-suche in Systemen durchführen und dokumen-tieren

e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-läufe dokumentieren

T e i l B : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n P r o z e s s i n t e g r a t i o n

Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Analysieren und Planenvon digital vernetztenProduktionsprozessen

a) Produktionsprozesse analysieren

b) Anpassung der Produktion sowie der Handha-bungs-, Transport- oder Identifikationssystemeplanen

c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie dieZuständigkeiten im Team abstimmen

d) Spezifikationen, technische Bestimmungen undbetriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungenbeachten

2 Anpassen und Ändernvon digital vernetztenProduktionsanlagen

a) geplante Prozessabläufe simulieren

b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen unddie datentechnische Vernetzung im Team durch-führen

c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testenund optimieren

8

815Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

3 Erproben vonProduktionsprozessen

a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben

b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen undprotokollieren und prozessbegleitende Maßnah-men der Qualitätssicherung durchführen

c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-wie Maßnahmen dokumentieren

d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-gements pflegen und technische Dokumentatio-nen sichern

e) Prozessvorschriften erstellen

T e i l C : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n A d d i t i v e F e r t i g u n g s v e r f a h r e n

Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computerge-stützten Konstruieren (CAD) erstellen

b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätzeentwickeln

c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

8

2 Vorbereiten von additiverFertigung

a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen

b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfah-ren anpassen

c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen

d) Maschine zur Herstellung einrichten

3 Additives Fertigen vonProdukten

a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-bebauteile erstellen und bewerten

b) Prozessparameter anpassen und optimieren

c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherungdurchführen

d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-wie Maßnahmen dokumentieren

e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-gements pflegen und technische Dokumentatio-nen sichern

f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-sicherheit und zum Umweltschutz einhalten

816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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T e i l D : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n I T - g e s t ü t z t e A n l a g e n ä n d e r u n g

Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Planen von Änderungenan Anlagen

a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Pro-filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionenerstellen

b) branchenübliche Software zum Erstellen vonAufmaßen, auch auf Basis von Daten zumcomputergestützten Konstruieren (CAD-Daten),anwenden

c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Model-len planen

8

2 Herstellen und digitalesNachbereiten vonRohrleitungen, Profilen,Anlagenteilen oderBlechkonstruktionen

a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Pro-filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionenauswählen

b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen,Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Da-tensätze konvertieren

c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-schinen übertragen

d) Prozessparameter anpassen und optimieren

e) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-kollieren und Maßnahmen der Qualitätssiche-rung durchführen

f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren unddokumentieren

“.

Artikel 2

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut derVerordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen inder ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Berlin, den 7. Juni 2018

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e

In VertretungN u s s b a um

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