§ VBE Crashkurs Schul- und Beamtenrecht Anja Piontek, Alfred Vater, Bernadette Behr und Walter Beyer
Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014
zusammengestellt von:
Anja Piontek (Lehrerin und Mitglied im HPR Stuttgart und ÖPR Biberach)
Alfred Vater (Lehrer, Mitglied im BPR Tübingen und ÖPR Albstadt)
Bernadette Behr (Rektorin und Mitglied im ÖPR Markdorf)
Walter Beyer (Rektor und Mitglied im BPR Tübingen)
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
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So nicht!
Inhalte des Nachmittags Begrüßung und Vorstellung
Warming-up
Tipps für die Prüfung
Crashkurs
P A U S E (ca. 15.30 Uhr-15-50 Uhr)
Prüfungssimulation
Abschluss (handout/Zielscheibe)
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Warming-up Recht oder Unrecht?
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Prüfungstipps
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Bewertungsmaßstab Note 4: Fakten mit Mängeln
Note 3: Fakten
Note 2: Fakten mit Beispielen/Begründung
Note 1: Fakten mit Beispielen und Begründung/Zusammenhänge/eigene Gedanken
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Crashkurs
Auf geht‘s,
zum Sprint durch das Schul- und Beamtenrecht!
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Rechtsstrukturen
ZIVILRECHT
Regelt Angelegenheiten zwischen gleichberechtigten Bürgern.
ÖFFENTLICHES RECHT
Gilt für die Tätigkeit staatlicher Organe. Z.B.
- Beamtenrecht mit Disziplinarrecht
- Strafrecht
- Schulrecht
- …
§ 38.6. SchG: Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in GG, LV und §1 SchG niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der SchülerInnen.
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Hierarchie der Rechtsnormen GG
• Grundgesetz Grundnormen die rechtlich über allem stehen, z.B. Art. 6 Ehe und Familie, Elternrechte- und pflichten,
Art. 7 Schulwesen unter Aufsicht des Staates
LV • Landesverfassung Baden-Württemberg Grundnormen die übergeordnet sind, z.B. Art. 11
Chancengleichheit, Art. 12 Erziehungsziele
SchG • Gesetze wie das Schulgesetz oder das LBG werden vom Parlament beschlossen.
VO • Rechtsverordnungen haben Gesetzescharakter im materiellen Sinne und werden von Ministerien oder der
Landesregierung erlassen. Voraussetzung: Gesetzliche Ermächtigung. Z.B. UrlaubsVO, BeihilfeVO
VV • Verwaltungsvorschriften Allgemeine dienstl. Anweisung, welche die übergeordnete den nachgeordneten
Behörden erteilt. Z. B KM. Benötigen keine parlamentarische Legitimation.
• Erlasse Einzelfallregelungen von Behörden. Weisung von höherer an niedere Behörde. Z.B. KM, RP oder SSA.
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Gesetz hat immer Vorrang!
Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“ trifft nicht immer zu! Schulrecht ist Ländersache = Kulturhoheit der Länder.
Die Aufsichtspflicht Rechtliche Grundlage: Zielrichtungen: Wer hat die Pflicht in der Schule?
-> GG Art. 6 (2): Pflege und Erziehung der Kinder sind Recht und Pflicht der Eltern.
-> Schutz der Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der SuS
-> Schulleiter: hat (gem. § 41 SchG) v. a. Organisationspflicht, also Erstellung Aufsichtsplan und dessen Sicherstellung
-> GG Art. 7 (1): Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
-> Schutz des Eigentums der SuS bzw. ihrer Eltern (z.B. Schulsachen, Kleidungsstücke)
-> Schulleiter hat auch Verkehrssicherungspflicht, d.h. er muss darauf achten, dass vom Schulgelände und Schulgebäude keine Gefahren ausgehen.
=> SchG greift in elterl. Sorgerecht ein:
-> Schutz Dritter vor schädigenden Handlungen durch SuS
-> Lehrer
-> allg. Schulpflicht (SchG § 72) -> Schutz der Einrichtungen des Schulträgers vor Beschädigung und Zerstörung
-> Achtung: Begleitpersonen bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen oder eingeteilte SuS entbinden die Lehrkraft nicht von der Verantwortung
D.h.: Die „Personensorge“ der Eltern wird an die Schule übertragen.
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Bereiche der Aufsichtspflicht
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Während des Unterrichts (z.B. Disziplin, sachgemäßer Umgang mit gefährlichen Geräten wie Schere, Nadeln, Zirkel; vorbeugende Maßnahmen bei Fächern mit erhöhter Unfallgefahr, wie Sport, Technik, Chemie)
Pausen: große Pause ->SuS sind dauernd zu beaufsichtigen; kleine Pause ->Stichproben
vor und nach dem Unterricht: ist im Aufsichtsplan geregelt
Hohlstunden: Stichproben ->SuS müssen sich beaufsichtigt fühlen (wenn SuS das Schulgelände ohne Erlaubnis verlassen, erlischt der Versicherungsschutz)
Unterrichtswege: Belehrung (mit Tagebucheintrag !) erforderlich
außerunterrichtliche Veranstaltungen: die gesamte Zeit
Maßnahmen der Aufsichtspflicht
vorher Belehrungen durchführen und diese im Tagebuch dokumentieren
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klare Verhaltensregeln aufstellen, Gebote und Verbote
auf Gefahrenquellen hinweisen
konsequente Kontrolle, Warnungen, etc.
Anpassung der Maßnahmen an: Alter und Reife der SuS, Einsicht und Verantwortungsbewusstsein, Klassengröße, Disziplin der Klasse, örtliche Gegebenheiten, Erstsituation
Merke
Alter, Reife, Situation
Aufsichtsführung ist durch folgende Grundprinzipien erfüllt: 1) vorausschauende Umsichtigkeit (vorausschauend Gefahrenquellen erkennen, entsprechend reagieren; klare Verhaltensregeln) 2) ununterbrochene Beständigkeit (SuS müssen sich [nach Alter, Reife, Situation] beaufsichtigt fühlen) 3) kontrollierende Nachdrücklichkeit (Kontrollen, z.B. durch nachzählen, Stichproben und Einfordern von Abmachungen)
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Rechtliche Folgen bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Bei schuldhafter Aufsichtspflichtverletzung unterscheidet man folgende Stufen:
- fahrlässig (-> gebotene und notwendige Sorgfalt bleibt außer Acht, Voraussehbarkeit, Hinwegsetzen über Vorschriften)
- grob fahrlässig (-> Sorgfaltspflicht in schwerem Maße vernachlässigt)
- vorsätzlich (-> wenn Dienstpflichten bewusst verletzt werden)
Diese können auf 3 Verfahrensebenen verfolgt werden:
1) zivilrechtlich (Schadensersatz): -> Dienstherr haftet gem. Art. 34 GG; er kann L regresspflichtig machen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 2) strafrechtlich: -> z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung 3) disziplinarrechtlich: -> Dienstvergehen; Dienstvorgesetzter (Präsident des RP): Einzelfallentscheidung, Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. Abmahnung und Akteneintrag, Gehaltskürzung, Aberkennung des Beamtenstatus Hinweis: Die Versicherung der Lehrperson erfolgt für VBE-Mitglieder im Bereich 1 durch eine VBE-Dienst- bzw. VBE-Berufshaftpflichtversicherung, in den Bereichen 2 und 3 durch die VBE-Rechtsschutzversicherung.
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Gesetzliche Schülerunfallversicherung (seit 1971)
-> gilt für alle SuS (u. a. Personen, die in Schul-, Aus- und Fortbildungsverhältnissen stehen) und ist somit beitragsfrei -> Kosten trägt Land und Gemeinde (Schadensabwicklung durch Unfallkasse Baden-Württemberg, Abk.: UKBW) -> die Unfallversicherung schützt: - den Weg zur/von der Schule, sowie alle schulischen Veranstaltungen (also Unterricht, aber auch außerunterrichtliche Veranstaltungen, wie z.B. Schullandheimaufenthalte, SMV-Veranstaltungen die von der Schulleitung als Schulveranstaltung anerkannt wurden) -> ersetzt werden nur Schäden die mit einem Körperschaden in Zusammenhang stehen -> Sachschäden und Haftpflichtfälle können von der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung abgedeckt werden (müssen am Schuljahresanfang selbst bezahlt werden)
-> Zusammenhang zum Thema Aufsicht: Leistungen werden ohne schuldhafte Pflichtverletzung als Ursache des Unfalls erbracht
-> Schülerunfälle müssen von der Schule innerhalb von 3 Tagen dem Versicherungsträger gemeldet werden (Vordruck verwenden)
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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen § 90 SchG
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Abs.1: ....dienen der Verwirklichung des Erziehungs-und Bildungsauftrags der Schule
Abs.2: ....kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen.....
Abs.3-9: schildern die einzelnen E&O
Pädagogische Maßnahmen
Pädagogische Maßnahmen auf der Grundlage der Erziehungsziele benötigen keine eigenständige gesetzliche Regelung. Sie sind immer die ersten Maßnahmen bei auftretenden Problemen.
Beispiele:
Pädagogisches Gespräch, Ermahnung, Tadel, Veränderung der Sitzordnung, zusätzliche Arbeit (Strafarbeit), Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers
§ 90 S E M I N A R H E L F E R 7 , S E I T E 3 4 B I S 3 7
* ) K A N N M I T D E R A N D R O H U N G D E S Z E I T W E I L I G E N A U S S C H L U S S E S V E R B U N D E N W E R D E N .
* * ) K A N N M I T D E R A N D R O H U N G D E S A U S S C H L U S S E S A U S D E R S C H U L E V E R B U N D E N W E R D E N .
* * * ) V O R D E M A U S S C H L U S S A U S D E R S C H U L E I S T A U F W U N S C H D E S S C H Ü L E R S B Z W . D E R E R Z I E H U N G S B E R E C H T I G T E N D I E S C H U L K O N F E R E N Z A N Z U H Ö R E N . N A C H D E M A U S S C H L U S S A U S D E R S C H U L E K A N N E I N E N E U A U F N E H M E N D E S C H U L E D I E A U F N A H M E V O N E I N E R V E R E I N B A R U N G Ü B E R V E R H A L T E N S Ä N D E R U N G E N D E S S C H Ü L E R S A B H Ä N G I G M A C H E N U N D E I N E P R O B E Z E I T B I S Z U 6 M O N A T E N F E S T S E T Z E N , Ü B E R D E R E N B E S T E H E N D E R S C H U L L E I T E R E N T S C H E I D E T .
D I E M A ß N A H M E N N R . 4 B I S N R . 1 1 S I N D N U R A N Z U W E N D E N B E I S C H W E R E M O D E R W I E D E R H O L T E M F E H L V E R H A L T E N .
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Wer ist zuständig? Für was?
Klassenlehrer 1. Nachsitzen bis zu 2 Stunden
Schulleiter 2. Nachsitzen bis zu 4 Unterrichtsstunden *) 3. Überweisung in eine Parallelklasse *) 4. Androhung des zeitweiligen Schulausschlusses 5. Ausschluss vom Unterricht bis zu 5 Unterrichtstagen
Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz bzw. Jahrgangsstufenkonferenz
7. Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Wochen **) 8. Androhung des Ausschlusses aus der Schule 9. Ausschluss aus der Schule ***)
Regierungspräsidium
10. Ausschluss aus der Schule für alle Schulen des Schulortes, des Landkreises, oder RP-Bezirks
Kultusministerium
11. Ausschluss aus der Schule für alle Schulen des Landes außer der für den Schüler geeigneten Sonderschule
Formelle Maßnahmen auf der Grundlage des § 90, SchG
Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte, da in den Rechtsstatus des Schülers eingegriffen wird! Allerdings ist Kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten!
Jede Art der körperlichen Züchtigung ist untersagt!
Beim Nachsitzen genügt die Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter/die Klassenlehrerin dem Schüler (den Erziehungsberechtigten) Gelegenheit zur Anhörung.
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Leistungsmessung und Notengebung siehe Seminarhelfer 7 (S. 23 bis 30)
1. Rechtsgrundlage für die Leistungsfeststellung:
Konferenzbeschlüsse
Fachkonferenz
Gesamtlehrerkonferenz (können weitere Regelungen im Rahmen
der Notenverordnung beschließen)
Rechtsverordnung
Versetzungsordnung
Verordnung über die Notengebung
2. Allgemein:
orientiert sich Notengebung an
Bildungsplan
Schulart
Individueller Situation des Schülers
Individuelle Situation der Klasse
Beurteilungsspielraum des Lehrers. (z.B. Anzahl der schriftl. Arbeiten, Notenskala) Päd. Freiheit ja, aber alle Noten
müssen überprüfbar sein (mit Datum dokumentiert)!
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3. Funktion:
Berechtigung-, Zuteilungs-, Selektionsfunktion
Sozialisierungsfunktion
Rückmeldefunktion
Informationsfunktion
Anreizfunktion
Noten dürfen keine
Disziplinierungsmaßnahme sein!
Hierfür: Verhaltens-/ Mitarbeitsnote.
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4. Bildung der Note:
Päd.-fachl. Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten
Leistungen.
Es kann zu Abweichungen der errechneten Note kommen, wenn ein Grund besteht,
aber das Prinzip der Gleichbehandlung muss gewahrt sein.
5. Wer?
Leistung: Fachlehrer
Verhalten / Mitarbeit: Klassenkonferenz
6. Notentransparenz:
§7 Notenverordnung
Gewichtung: Bekanntgabe zu Beginn des Unterrichts!
Allg. Kriterien (Notenskala/ Erwartungshorizont): Bekanntgabe nur auf Nachfrage!
Leistungsstand: Bekanntgabe auf Nachfrage zu jedem Zeitpunkt!
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7. Säumnis bei der Leistungsfeststellung:
Entschuldigtes Säumnis: bei Nachtermin: gleichwertige Arbeit,
vergleichbare Bedingungen, auf Ankündigung kann verzichtet werden.
Unentschuldigtes Säumnis: L. muss die Note „ungenügend" erteilen:
Schulbesuchsverordnung, Notenverordnung
8. Täuschung oder Täuschungsversuch:
Notenverordung: Möglichkeit eines abgestuften Verfahrens:
Wie üblich bewerten
Notenabzug, wenn Täuschung auf einen Teil der Arbeit beschränkt
Neuanfertigung
Schwere oder wiederholte Täuschung: Note ungenügend
Grundsatz der Verhältnismäßigkeitl
Täuschung muss nachgewiesen sein, wenn der Anschein besteht muss
der Schüler das Gegenteil beweisen.
Gruppentäuschung:
Nur die durch Täuschung verfälschte Arbeit darf sanktioniert werden!
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Bewertung von Gruppenarbeiten: keine Kollektivnote
9. Hausaufgaben:
Notenverordnung §10:
Wg. Chancengleichheit sind HA so zu stellen, dass S. sie selbständig erledigen
können.
GLK kann mit Zustimmung von Schulkonferenz Vorgaben zu HA machen
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Klassenarbeiten
Zweck:
Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und des einzelnen Schülers,
Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen;
Ansetzung:
i.d.R. nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, d.h. nach Phasen der Erarbeitung, Vertiefung,
Übung und Anwendung
Wiederholungsarbeiten
Zweck:
Aufschluss über Unterrichtserfolg der vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und
des einzelnen Schülers,
Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen,
Nachweis der erfolgreichen Bewältigung von Hausaufgaben;
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Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten
Klasse 1 / 2:
Keine Regelungen
Klasse 3 / 4:
Mindestzahl von 10 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr, davon 5 Aufsätze, im Fach Deutsch
Mindestzahl von 8 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr in Mathematik
schriftliche Übungs- und Wiederholungsarbeiten über den zuletzt behandelten Unterrichtsstoff sind
zur Sicherung der Notengebung in allen Fächern/Fächerverbünden, ausgenommen Fremdsprache,
möglich;
Im 3. Schuljahr wird in den Fächern D und M eine zentrale Diagnosearbeiten gestellt, die nicht
benotet wird.
Im 2. Schulhalbjahr der Kl. 2 und im 1. Schulhalbjahr
der Klasse 4 wird im Fächerverbund MNK eine Projektpräsentation durchgeführt.
Sonstiges:
a) Verteilung der schriftlichen Arbeiten auf das
ganze Schuljahr;
b) nur 1 schriftliche Arbeit pro Tag
Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der GS
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Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der HS
Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten
Klasse 5 – 9:
Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift
Mathematik und Englisch: Anfertigung häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftl.
Arbeiten (sollen);
übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr.
In den Klassen 5-8 werden insgesamt 2 Projektpräsentationen, darunter eine aus dem naturwiss.-
techn. Bereich durchgeführt, die je einer Klassenarbeit gleichwertig sind.
In Kl. 6 werden unbeschadet (zusätzlich) obiger Aussagen zwei Klassenarbeiten (Vergleichsarbeiten) in
2 der Fächer D, M u. E angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Bewertungsmaßstäbe
landeseinheitlich vom MKS vorgegeben sind.
Klasse 10:
Deutsch: mindestens 5 Klassenarbeiten; darunter mindestens 3 Aufsätze je Schuljahr
Mathematik, Englisch : mindestens 5 Klassenarbeiten je Schuljahr;
übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr
Sonstiges:
a) gleichmäßige Verteilung auf das ganze Schuljahr, pro Tag höchstens eine Klassenarbeit,
b) keine schriftliche Arbeit vor Rückgabe und Besprechung der vorangegangenen Arbeit,
c) keine schriftliche Arbeit im gleichen Fach am Tag der Rückgabe der vorangegangenen Arbeit
d) Klassenarbeiten werden i.d.R. angekündigt
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Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der RS
Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten
In den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten,
Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift;
in den Fächern Technik sowie Mensch und Umwelt können zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische
Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten, ersetzt werden.
In den Nicht-Kernfächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier
schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden.
zusätzlich in den Klassen 6 und 8:
zentrale Vergleichsarbeiten insgesamt 3/2 Arbeiten, vom MKS gewählt aus zwei Kernfächern und einem
Nicht-Kernfach (Auswahl kann vom MKS auf GLK delegiert werden)
„gleichwertige Leistung“ (Referat, Projekt, Freiarbeit...) kann zusätzlich in Klasse 5 bis 7 nach
Entscheidung des Fachlehrers, muss zusätzlich in Klasse 8 und 9 in einem Kernfach oder Nicht-Kernfach
nach Wahl des Schülers verlangt werden
Klasse 10, 1. Schulhalbjahr: EuroKomPrüfung (ist eine „gleichwertige Leistung“) in der ersten
Fremdsprache; sie zählt wie zwei Klassenarbeiten, ersetzt diese aber nicht. Die Prüfung muss zusätzlich
durchgeführt werden.
Aufnahmeverfahren auf eine auf die Grundschule aufbauende Schulart
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Eltern treffen eigenverantwortlich auf der Grundlage der unverbindlichen Grundschulempfehlung die Entscheidung über die weiterführende Schule für ihr Kind .
- Bis ….. Infoveranstaltung der GS für Erziehungsberechtigte Kl. 4 - Bis ….. Informations- und Beratungsgespräch der Lehrer mit betr. Eltern - Bis ….. Klassenkonferenzen zur Grundschulempfehlung – Entscheidung - Bis ….. Ausgabe unverb. Grundschulempfehlung mit Halbjahresinformation - Geg. bis .. Rückmeldung (Formular) Inanspruchnahme Beratungsverfahren - Am…(… Ersatztermin) Anmeldung (Formular) an weiterführender Schule Eine freiwillige Wiederholung* von Klasse 4 ist in der Regel zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. *Schriftlicher Antrag/Formular Beratung durch die Beratungslehrkraft Ergänzt die Sichtweise auf das Kind. Auf Wunsch Durchführung eines Begabungstests mit anschließendem Auswertungsgespräch. Schweigepflicht gegenüber der Schule!
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Anmeldung weiterführende Schule
Die Grundschulempfehlung muss nicht vorgelegt werden. Ausnahmen: Bilinguale Züge, Hochbegabtenzug, Privatschule
Die Grundschule gibt keine Unterlagen und Auskünfte zum Kind weiter.
Es gibt keine Garantie für die Aufnahme an der gewünschten Schule. Der Anspruch auf die Schulart ist rechtsverbindlich, eine Abweisung bei Vollbelegung ist möglich.
Hilfskriterien: Geschwisterkind, Schulweg, Nahverkehrsanbindung.
Eine schriftliche Rückmeldung der Eltern zur Schulwahl an die Grundschule ist nicht erforderlich.
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Die Grundschulempfehlung als qualifizierte Elternberatung
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Multilaterale Versetzungsordnung Die Multilaterale Versetzungsordnung regelt die Übergänge zwischen den Schularten
Grundlage Art. 11 LV: Eine der Begabung entsprechende Ausbildung und Erziehung muss gewährleistet sein = Bei Änderung der Leistung Durchlässigkeit des Schulwesens.
- Bildungsempfehlungen werden von der Klassenkonferenz unter Vorsitz des SL ausgesprochen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des SL.
- Schulen stehen in gegenseitiger Beratung.
- Eltern sind in Entscheidungen einzubeziehen.
- Pädagogische Aspekte finden Berücksichtigung.
- Besondere Situation für GMS!
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Klasse 6-8 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-9 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.
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Klasse 6-8 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-9 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.
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Klasse 6-9 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-10 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. In Klasse 10 RS nach Klasse 10 Gym
Von der RS zur HS/WRS Klasse 5 und 6
Übergang in die nächsthöhere Klasse mit Bildungsempfehlung der RS.
Klasse 5 bis 7Klasse 6-8 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.
Klasse 5-9 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.
Übergang jederzeit in entsprechende Klasse. In nächsthöhere Klasse bei Erfüllung der Bildungsanforderungen oder Prüfung.
Klasse 5 bis 8
Wird Schüler in der RS versetzt , ist Wechsel in nächsthöhere Klasse WRS mgl.
Ansonsten Wechsel in entspr. Klasse.
Übergang zum SJ-Ende in entspr. Klasse = freiw. Wdh.
Sonderregelung Klasse 9!
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Vom Gym. zur RS Klasse 5 bis 8
Versetzung nach Versetzungsordnung der RS zum HJ oder SJ
Klasse 5 und 6
Übergang in nächsthöhere Klasse mit Bildungsempfehlung Gymn.
Klasse 7 und 8
Übergang in nächsthöhere Klasse nach gem. Beratung Gym – RS
Übergang zum SJ-Ende in entspr. Klasse=freiw. Wdh.
Ist in Kl. 10 Versetzung erfüllt, ist Wechsel nach Klasse 10 mgl.
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Vom Gym. zu HS/WRS Klasse 5 bis 7
Übergang zum HJ und SJ in entspr. Klasse. In nächsthöhere Klasse nur, wenn Anforderungen er-
füllt. WRS-Prüfung mgl.
Klasse 5 und 6
Übergang in nächsthöhere Klasse mit Bildungsempfehlung Gymn.
Klasse 7
Übergang in nächsthöhere Klasse nach gem. Beratung Gym – WRS
Wird Schüler am Gym versetzt , ist Wechsel in nächsthöhere Klasse WRS mgl.
Ansonsten Wechsel in entspr. Klasse.
Übergang zum SJ-Ende in entspr. Klasse = freiw. Wdh.
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Schulpflicht-Schulbesuchsverordnung Seminarhelfer 7 (S.14 bis 15)
1. rechtl. Grundlage:
GG Art, 6 / LV Art. 14 / SchG §72 Pflichtschulen: GS, HS, BS
2. Beginn:
Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30.9.
auf Antrag kann ein Kind auch früher eingeschult oder ein Jahr zurückgestellt werden. Schulleiter entscheidet.
3. Dauer:
4 Jahre GS, 5 Jahre aufbauende Schulart, 3 Jahre Berufsschule (kann durch 1 Jahr Vollzeitschule ersetzt werden z.B. BEJ, BVJ) bis zum 18. Lebensjahr
4. Beendigung
nach 10 J. ohne Abschluss, nach 9 J. auf Antrag mit sinnvoller Förderung, BS-Pflicht endet, wenn der S 18 ist, Abschluss einer Ausbildung, Beendigung des BVJ
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Konferenzen
Welche gibt es? Was sind deren Aufgaben? Wie oft tagen sie? Wer hat den Vorsitz?
-> Übersicht, S. 12, Seminarhelfer 7
Achtung mittlerweile Änderung des Schulgesetzes hinsichtlich der Zusammensetzung der Schulkonferenz (davor entschied bei Stimmgleichheit die Stimme des Schulleiters)!
Beachte: Der Verbindungslehrer nimmt an der Schulkonferenz teil, wenn allgemeine Angelegenheiten der SMV auf der Tagesordnung stehen, aber nur mit beratender Stimme; Vertreter der SuS erst
ab Klasse 7.
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Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014
© Seebacher VBE Südbaden 2013
Konkrete Aufgaben der Gesamtlehrerkonferenz:
Allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der
Schule
Fragen der Lehrerfortbildung sowie Maßnahmen die die
Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung
der Lehrer dienen
Erlass der Schul- Haus- und Pausenordnung
Allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben
Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und
Versetzung
Einheitliche Durchführung von Rechts- u.
Verwaltungsvorschriften
Verwendung der Haushaltsmittel
Stellungnahmen gegenüber dem Schulträger (Ausstattung,
Einrichtung, Baumaßnahmen)
Allgemeine Empfehlung zur Lehrauftragsverteilung,
Stundenplangestaltung
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung besonderer
Schulveranstaltungen
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung
außerunterrichtlicher Veranstaltungen
Wahl der Vertreter in die Schulkonferenz
Geschäftsordnungen für Lehrerkonferenzen an der Schule
Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem
Schulträger, den Kirchen, den Berufsausbildungsstätten sowie
sonstigen Institutionen
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
sonstige Angelegenheiten, die der GLK auf Grund von Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind
Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der
Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener
Curricula im Rahmen der Bildungspläne
Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014
© Seebacher VBE Südbaden 2013
Konkrete Aufgaben der Klassenkonferenz:
Zusammenwirken der Lehrer der Klasse
Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
im Rahmen der Grundsätze der GLK
Gegenseitige Information über den Leistungsstand der
Schüler
Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit die
Klassenkonferenz hierfür zuständig ist
Förderung der SMV der Klasse
Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen
Unterrichtsveranstaltungen
Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im
Rahmen der Grundsätze der GLK
Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungs-
berechtigten im Rahmen der Klassenpflegschaft
sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz auf
Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
übertragen sind
Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014
© Seebacher VBE Südbaden 2013
Konkrete Aufgaben der Fachkonferenz:
methodische und didaktische Fragen
Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im betreffenden
Fach
Vorschläge für die Fortbildung der Lehrer
fachspezifische Fragen der Notengebung
Beratung über die Verwirklichung der Lehr- und
Bildungspläne
Abstimmung der Stoffverteilungspläne im konkreten Fach
Zusammenarbeit mit sich ergänzenden Fächern
Vorschläge für die Einrichtung von
Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen
Unterrichtsangeboten
Beratung des Schulleiters und der GLK über die
Anforderung und Verteilung von Haushaltsmitteln sowie
für die Ausstattung und Einrichtung der Schule
sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz auf
Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
übertragen sind
Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014
© Seebacher VBE Südbaden 2013
Konkrete Aufgaben der Jahrgangsstufenkonferenz:
Zusammenwirken der Lehrer in der Jahrgangsstufe
Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
im Rahmen der Grundsätze der GLK
Gegenseitige Information über den Leistungsstand der
Schüler
Förderung der SMV in der Jahrgangsstufe
Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im
Rahmen der Grundsätze der GLK
Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungs-
berechtigten
sonstige Angelegenheiten, die der
Jahrgangsstufenkonferenz auf Grund von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften übertragen sind
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Für alle Lehrerkonferenzen gilt entsprechend der Konferenzordnung:
-> Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein.
-> Eine Konferenz muss innerhalb von 7 Unterrichtstagen einberufen werden, wenn 1/4 der Stimmberechtigten dies
verlangt.
-> Einladung 6 Unterrichtstage vor der Konferenz
-> Beschlüsse können gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (Teilnahmepflichtigen)
anwesend ist.
-> Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
-> In keiner Lehrerkonferenz können personale oder soziale Angelegenheiten der Lehrer erörtert werden.
-> Gefasste Beschlüsse sind für Schulleitung alle Lehrkräfte bindend. Bei schulrechtlichen Bedenken der Schulleitung, die nicht ausgeräumt werden können, ist eine Entscheidung der Schulaufsicht herbeizuführen.
-> Über die Konferenz ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das
Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen.
-> Konferenzen sind i.d.R. außerhalb der Unterrichtszeit der Schüler abzuhalten.
-> Alle Konferenzen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Aufgaben der Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken aller an der Schule Beteiligten zu fördern, bei Meinungs-verschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und ggf. zu beschließen.
Rechte der Schulkonferenz: 1) Entscheidungsrechte, z. B. bei der Vereinbarung von Schulpartnerschaften oder der Entscheidung des Unterrichts einer 5 oder 6 Tage-Woche… 2) Einverständnis erforderlich z. B. beim Erlass einer Schul- und Hausordnung, oder bei Beschlüssen zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben… 3) Anhörung erforderlich, z. B. zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz bei allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule… 4) Die Schulkonferenz darf bei der Besetzung der Schulleitungsstelle mitwirken (§ 40 SchG) …
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Schule Schulkonferenz
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Schule Schulkonferenz (aus Gründen der einfacheren Darstellung überall männl. Form, die weibliche ist dabei stets inbegriffen)
Zahl der Lehrkräfte (Schulleiter und Lehrkräfte mit mindestens ½ Lehrauftrag)
(Schulen ohne Schülerrat)
(Schulen ohne Elternbeirat)
(Schulen mit Schülerrat und
Elternbeirat)
2 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Lehrer 1 Eltern
1 Schulleiter 1 Schülersprecher 1 Lehrer 1 Schüler
1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 1 Lehrer 1 Schüler, 1 Eltern
3-6 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 2 Lehrer 2 Eltern
1 Schulleiter 1 Schülersprecher 2 Lehrer 2 Schüler
1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 1 Lehrer 1 Schüler, 1 Eltern
7-13 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 3 Lehrer 3 Eltern
1 Schulleiter 1 Schülersprecher 3 Lehrer 3 Schüler
1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 2 Lehrer 2 Schüler, 2 Eltern
14 und mehr 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 5 Lehrer 5 Eltern
1 Schulleiter 1 Schülersprecher 5 Lehrer 5 Schüler
1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 3 Lehrer 3 Schüler, 3 Eltern
Die Schülermitverantwortung - SMV
1. rechtl. Grundlage: -> Mitwirkung im Schulleben (Demokratieprinzip), -> SchG § 62-70 -> SMV ist nicht rechtsfähig 2. Aufgaben: • Interessen der Schüler vertreten 3. Rechte • Anhörungsrecht • Beschwerderecht • Vermittlungsrecht 3. Organisation Klassenschülerversammlung wählt Klassensprecher in den Schülerrat, diese wählen Schülersprecher + 2 Schüler in die Schulversammlung
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4. Verbindungslehrer
• vom Schülerrat gewählt
• nicht gegen seinen Willen wählbar
• hat mind. halben Lehrauftrag
5. Veranstaltungen der SMV
• sind Schulveranstaltungen
• Aufsichtspflicht durch Schulleitung
• Versicherungsschutz
• Schulleiter muss darüber informiert sein
Schulleitung muss bei event. Gefahren die Veranstaltung verweigern
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Die Schülerzeitung
rechtl. Grundlage:
Mitwirkung im Schulleben (Demokratieprinzip),
SchG § 89 Schulordnungen,
Schülerzeitschriftenverordnung
• erscheinen relativ regelmäßig
• sind von der Schule zu fördern
• Pressefreiheit -> keine Zensur
• Wahrheitsgebot
• Impressum
• Schulleiter erhält drei Tage vor Verkauf ein Exemplar
• kann Verkauf verbieten (mit guten Gründen)
• Vertrieb auf dem Schulgelände wenn Schulleitung sie erlaubt hat
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Schulpflicht-Schulbesuchsverordnung Seminarhelfer 7 (S.14 bis 15)
Ausnahmen:
1. Verhinderung wegen Krankheit:
Entschuldigung spätestens am zweiten Fehltag, länger als drei Tage krank ärztliches Attest
2. Befreiung (i.d.R. aus gesundheitlichen Gründen):
bis zu einer Unterrichtsstunde (Fachlehrer)
bis zu einem Vormittag (Klassenlehrer)
Befreiung vom Religionsunterricht, schriftl. Antrag nötig
3. Beurlaubung (Gründe gemäß Schulbesuchsverordnung):
bis zu zwei Tagen: Klassenlehrer
mehr als zwei Tage: Schulleitung, schriftl. Antrag nötig
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Schularten Seminarhelfer 7 (S. 8)
Grundschule –Hauptschule/Werkrealschule -Realschule –Gemeinschaftsschulen -Gymnasium -Kolleg -Berufsschule -Berufsfachschule –Berufskolleg -Berufsoberschule -Fachschule –Sonderschule
Pflichtschulen sind die Grundschule, die Hauptschule, die meisten Sonderschulen und die Berufsschulen. Sie umfassen einen klar definierten Schulbezirk der i.d.R. lokal begrenzt ist, oder im Berufsschulwesen bestimmte Berufsfelder regional abdeckt.
Wahlschulen sind Schulen ohne eigenständigen Schulbezirk.
Schulverbund mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein. Beispiele: Grund-und Hauptschule, Hauptschule mit Werkrealschule
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Schulstufen und Schultypen Seminarhelfer 7 (S. 8)
Schulstufen
Primarstufe ( Klassenstufe 1 -4 ) ;
Sekundarstufe I ( Klassenstufe 5 -10 ) ;
Sekundarstufe II ( Klassenstufe 11 -12, 11-13 )
Schultypen
Einzelne Schularten können verschiedene Schultypen umfassen. Beispiele:
Gymnasium: Gymnasium der Normalform ( Klasse 5 -12/13 ) ;Gymnasium der Aufbauform ( Klasse 11 -13, z.B. TG )
Sonderschule: Sonderschule für Lernbehinderte; Sonderschule für Erziehungshilfe; Sprachheilschule, ...
Berufsfachschule: 1-jährige gewerblich-technische BFS; 2-jährige .... BFS
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Ziele der Schularten am Beispiel der Grundschule Seminarhelfer 7 (S. 8 bis 9)
1. Grundschule Ziel: Die Grundschule vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten
Auftrag: - Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang
- Einübung von Umgangsformen/Verhaltensweisen für das Zusammenleben
- Förderung der Kreativität
Die Ziele und Aufträge der weiteren Schularten finden sich im Seminarhelfer 7, S. 8 bis 9
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21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Der Religionsunterricht rechtl. Grundlage:
GG Art. 7, Eltern können über Teilnahme am RU bestimmen / RU ist ordentliches Lehrfach
LV Art. 18, Religion ist ordentliches Unterrichtsfach, Teilnahme ist verpflichtend, Erteilung ist staatl. Aufgabe, versetzungsrelevant,
SchG§96, RU findet konfessionell getrennt statt
VwV, Konfessionslose Schüler können mit Erlaubnis der Rel. gemeinschaft am RU teilnehmen
Abmeldung: schriftlich, spätestens 2 Wochen nach Beginn des Halbjahres, aus Glaubens-und Gewissensgründen, mit 14 Jahren sind Jugendliche rel. mündig
Abmeldevorgang:
• vor 12 J.: schriftl. durch die Eltern (beide!)
• 12 und 13 J.: schriftl. Abmeldung durch Eltern, nicht gegen Willen des Schülers
• 14-18: Schüler gibt Abmeldung persönlich ab, Eltern werden eingeladen
• ab 18: schriftl. Abgabe, keine Info an Eltern
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Geschlechtserziehung rechtl. Grundlage:
Staat ist auf Grund seines Erziehungsauftrags befugt Geschlechtserziehung vorzunehmen, SchG
Es gilt:
Altersgemäßheit, keine Belehrung, Rücksichtnahme auf verschiedene Wertauffassungen
Informationsanspruch der Eltern über:
Ziele, Inhalt und Form, verwendete Lehr-und Lernmittel, Zeitpunkt der Geschlechtserziehung, die Unterrichtsinhalte dürfen nicht Grundlage von Leistungsmessung sein. Bei „praktischen Anwendungsaufgaben" dürfen Eltern bestimmen, dass ihre Kinder nicht im Klassenzimmer sind.
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Schulträger ist,…. wer die sächlichen Kosten trägt. SchG §27
Festlegung Schulbezirke bei mehreren Schulen derselben Schulart – SBW ist Verwaltungsakt mit Einspruchsrecht.
Errichtung, Benennung, Unterhalt der Schulen
Ausstattung mit U-Materialien, Einrichtungen, Gegenstände, Geräte
Personalkosten nichtlehrendes Personal
Schülerbeförderung
Beratende Mitwirkung Lehrerkonferenzen, Schulkonferenzen, Elternbeirat
Mitwirkung Schulleiterbesetzung
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Schulträger ist…. Gemeinde Land- bzw.
Stadtkreis Land Freie Trägerschaft
bei Privatschulen
GHWRS Berufl. Gym Aufbaugymnasium mit Heim
RS Berufl. Schulen Kollegs
GMS Entspr. SoS HeimSoS
Gym Bildungszentren Schulen mit bes. päd. Prägung
SoS mgl. auch RS, Gym
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Lernmittelfreiheit SchG§ 94
An öffentlichen Schulen überlässt der Schulträger alle notwendigen Lernmittel leihweise, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden.
Ausnahmsweise wird zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweck des Lernmittels eine Leihe ausschließen.
Ausgenommen sind Gegenstände geringen Wertes.
Gegenstände, die außerhalb des Unterrichts gebraucht werden, gelten nicht als Lernmittel.
Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich. LMVO
Erstellte Kunstgegenstände gehen in Besitz des Schülers über.
Auswahl Bücher über Fachkonferenz.
Wechsel von – durchs KM zugelassene Bücher – in der Regel alle 5 Jahre.
Schulen dürfen 20% aus urheberrechtlich geschützten Werken kopieren.
Wartung ist nicht Aufgabe von Lehrkräften im Landesdienst, nur Kleinreparaturen und Sammlung.
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Schulaufsicht Gesamtes Schulwesen (auch privat) untersteht der Aufsicht des Staates. SchG §§32-37
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Staatliche Schulaufsicht umfasst… - Planung, Leitung, Ordnung, Förderung des gesamten Schulwesens
- Bestimmungsrecht über Unterrichts- und Erziehungsarbeit öffentlicher Schulen
- Fachaufsicht über schulfachliche Angelegenheiten(BP, Rechts- und Verwaltungsangel.)
- Dienstaufsicht über Lehrer und Schulleiter
- Beratung
-Aufsicht über staatliche anerkannte Privatschulen
… handout
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Schulleiter Dienstaufsicht
Dienstliches und außerdienstliches Verhalten von Personen
Fachaufsicht
Unterrichtsinhalten, Prüfungsinhalte, Einhaltung interner Richtlinien
* Fachaufsicht nicht für RU ev und kath. (Schudekan)
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Dienstliche Beurteilung Bekanntgabe durch SL. Vertraulich behandeln. Beurteilungsverordnung
Probezeitbeurteilung bei Beamten auf Probe durch die Schulleitung.
9 Monate nach Einstellung und 3 Monate vor Ende der Probezeit durch die Schulleitung.
Leistungsbeurteilung (Unterr. Fachlich, Erziehung, Zusammenarbeit, Bes. Aufgaben) + Befähigungsbeurteilung (Ausprägung Fähigkeiten u. Fachkenntisse)
Abschließendes Gesamturteil.
Anlassbeurteilung bei Bewerbungen durch SL bzw. obere Schulaufsichtsbehörden.
Leistungsbeurteilung (w.o. Text) und Befähigungsbeurteilung (w.o. Note)
Abschließendes Gesamturteil
Dienstbericht alle 5 Jahre durch die Schulleitung. Ausnahme: LAs, Lehrer auf Probe, älter als 50 J
Leistungen und päd. Wirken werden gewürdigt und/oder geg. Mglk. der Verbesserung aufgezeigt.
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Grundgesetz Artikel 33
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der
Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen
Grundsätze des Berufsbeamtentums Seminarhelfer 7 (S. 42)
Öffentlich-rechtlich:
frei von privatrechtlichen/
arbeitsrechtlichen Bestandteilen
Beamte sind keine Arbeitnehmer
Beamte können haben: Bund,
Länder, Gemeinden
Regelungen nur über den Staat ->
kein Vertrag, sondern
Verwaltungsakt
Dienstverhältnis
B. steht in einem dienenden
Verhältnis zu einem Organ des
Gemeinwesens
B. ist weisungsgebunden
B. untersteht der Weisungsbefugnis
des Vorgesetzten und der
Disziplinargewalt des Dienstherrn
Treueverhältnis
Verfassungstreue!!
Gegenseitiges Treueverhältnis
Dienstherr <-> Beamter
Treue des Dienstherrn in Form der
Fürsorgepflicht
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Dienstherr: Land Baden-Württemberg
Oberste Dienstbehörde: Ministerium für Kultus und Unterricht
Dienstvorgesetzter: wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen
Angelegenheiten zuständig ist:
SA: Abordnung, Versetzung
RP: Ernennung, Entlassung, Disziplinarverfügungen, Versetzung
Vorgesetzter: wer fachliche Anordnungen erteilen kann:
Schulleiter, Schulrat, Seminarleiter
Grundprinzipien des Beamtenrechts Seminarhelfer 7 (S. 41)
1. Formstrenge:
Starke Formalisierung; Ernennungen sind Formalakte und somit stets mit einer Urkunde verbunden
2. Treue und Fürsorge: Rechtsschutz, Ermäßigung für ältere Lehrkräfte
3. Alimentation: Beamter hat seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und erhält dafür eine ausreichende
Lebenssicherung / Kein Leistungs- und Gegenleistungsprinzip!!
4. Jede Laufbahn setzt bestimmte Vorbildung voraus: Beamter muss sich in seiner
Probezeit bewähren
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Freiheitli.
Demokr.
Gesinnung
Angehöriger
eines EU-
Landes
Höchstalter
42 Jahre
(Ausnahmen
bis ….)
Fachliche
Leistung Leistungs-
ziffer
Befähigung:
Kenntnisse
Fertigkeiten
Eignung:
Gesundheit
Charakter
Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis:
Seminarhelfer 7 (S. 43)
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21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Regelprobezeit 3 Jahre
Anrechnungen auf die
Regelprobezeit
(je nach Umfang der Verzögerung oder
Tätigkeit)
Es müssen angerechnet werden:
Wehr- bzw. Ersatzdienst sowie
Entwicklungshilfedienst, die tatsächlich zu einer
beruflichen Verzögerung führten
Zusammen können nicht mehr als zwei Jahre angerechnet werden;
die
Mindestprobezeit
beträgt also ein Jahr.
-> Laufbahnverordnung (KM) § 8 Abs. 1
Es können angerechnet werden: Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Elternzeit,
Zeiten im öffentlichen Dienst bzw. Tätigkeiten, die
der Lehramtsausbildung entsprechen (z.B. als
Krankheitsvertretung, an anerkannten Ersatzschulen
usw.)
Verkürzung der
Regelprobezeit
(um maximal je ein Jahr;
Kann-Regelung)
Weit überdurchschnittliche Bewährung in der bisher
zurückgelegten Probezeit (Mindestnote 1,5 in der
dienstl. Beurteilung)
– Laufbahnverordnung (KM) § 8 Abs. 2
Hervorragendes Ergebnis (Mindestnote 1,4) in der
zweiten Staatsprüfung
– Laufbahnverordnung-KM § 8 Abs. 3
Verlängerung der
Regelprobezeit
(auf maximal fünf Jahre;
Kann-Regelung)
Voraussetzung: Die Bewährung konnte in der bisher zurückgelegten Probezeit z.B. wegen Leistungsmängeln,
behebbaren Gesundheitsproblemen, Mutterschutzfrist, Krankheit - noch nicht festgestellt werden (– – Beamtengesetz §
19 1 Abs. 6); der Bezirkspersonal wirkt bei der Verlängerung der Probezeit mit (– Personalvertretungsgesetz § 80 Abs. 1
Nr. 3).
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Durch Tod Entfernung nach
disziplinarischen
Vorschriften
Beamter auf Probe
bei Dienstvergehen
Verluste der
Beamtenrechte
aufgrund Verurteilung von
mindestens 1 Jahr wegen
vorsätzlicher Straftat
Eintritt in den Ruhestand
- mit Ablauf des Schuljahres, in dem
das 64 Lebensjahr erreicht wird
- auf Antrag mit 63 Jahren (Versorgungsabschlag)
Entlassung, wenn Voraussetzungen nicht
erfüllt sind:
- Dienstunfähigkeit (noch keine 5 Jahre Dienstzeit)
- auf Antrag
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
1. Dienstleistungspflichten: Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf kein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst
Gehorsams-, Beratungs- und Unterstützungspflicht
Pflicht zur rechtmäßigen Amtsführung
Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten z.B. Mitwirkung in Prüfungsausschüssen
Residenzpflicht
2. Treuepflichten: Verfassungstreuepflicht
Streikverbot
Pflicht zur Gemeinwohlorientierung Pflicht zur Leistung des Diensteides Loyalitätspflicht /
Remonstrationspflicht.
3. Verhaltenspflichten: Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
Pflicht zur Uneigennützigkeit
Pflicht zur Unparteilichkeit
Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
Pflicht zum Datenschutz
Pflichten des Beamten Seminarhelfer 7 (S. 43 bis 44)
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Rechte des Beamten
1. Vermögenswerte Rechte Besoldung
Altersversorgung
Beihilfe
Dienstunfallfürsorge, Sachschadenersatz
Reise- und Umzugskosten
2. Fürsorgerechte allgemein:
- Ermäßigung des Regelstundenmaßes
- Urlaub
Amtsbezeichnung Frauenförderung
3. Schutzrechte Grundrechte
Personalaktenführung
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
Beschwerderecht
Klagerecht
Beteiligungsrechte
Personalvertretung
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Folgen von Pflichtverletzungen
Dienstvergehen: vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung
Disziplinarische Folgen:
Vorermittlung
eingeleitet vom Präsidenten des RP
Vernehmung von Zeugen, Einsicht von Klassentagebüchern,
Anhörung von Betroffenen
1. Erlass einer Disziplinarverfügung
durch Dienstvorgesetzten (Oberschulamt)
Verweis, Geldbuße 1/2 der rnonatl. Besoldung (OS), bis 1 monatl.
Besoldung (MKS)
Beschwerdemöglichkeiten (innerhalb 2 Wochen):
1. bei MKS
2. bei Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts
2. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
durch RP oder Kultusministerium
Untersuchungsverfahren (Bericht des Untersuchungsführers an einleitende Behörde = RP oder MKS)
Anschuldigungsschrift an Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts
> hier Hauptverhandlung
Disziplinarstrafe: Gehaltskürzung, Degradierung, Entfernung aus dem
Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof durch Beschuldigten oder
Einleitungsbehörde innerhalb 2 Wochen
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Vermögensrechtliche Folgen:
Amtshaftung > Dienstherr muss einem Dritten (Schüler) entstandenen Schaden ersetzen
Dienstherr kann Beamten in Regress nehmen > Beamte muss Schadensersatz leisten (bei grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung); Schulträger kann Lehrer nicht unmittelbar in Regress
nehmen; Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung hat unmittelbaren Rückgriffsanspruch
Strafrechtliche Folgen:
Verletzung einer Beamtenpflicht kann gleichzeitig gegen ein Strafgesetz verstoßen
( Bestechlichkeit; Körperverletzung im Amt; Bruch der Amtsverschwiegenheit)
Pause
Brauchen Sie:
- einen Seminarhelfer?
- ein Lehrerhandbuch?
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Prüfungssimulation
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Folie 1 Schulrecht
Vor den Sommerferien beantragen die Eltern eines Schülers beim Klassenlehrer eine Beurlaubung im Umfang einer Woche vor Beginn der Sommerferien, weil für die geplante Urlaubsreise kein anderer Flug mehr zu bekommen sei. Genehmigen Sie das bzw. wie setzen Sie das ggf. durch?
Erläutern Sie den Fall und zeigen Sie die schulrechtlichen Konsequenzen auf.
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21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Folie 2 Schulrecht
SMV
Aufsichtspflicht
Remonstration
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21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Folie 3 Beamtenrecht
1. Möchten Sie gerne Beamtin werden?
2. Welche Voraussetzungen müssen Sie dafür erfüllen?
3. Wie können Sie die angesprochene Probezeit verkürzen?
4. Können Sie auch Bundeskanzlerin werden?
5. Warum sind Sie Beamtin?
6. Weshalb müssen Sie als Lehrerin Beamtin sein?
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Folie 4 Beamtenrecht
Ihr Schulleiter sagt, morgen sind 2 Lehrer krank, ihr Seminarbesuch ist nicht so wichtig. Sie müssen morgen 2 Stunden in der Schule vertreten. Ist das rechtens?
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und
V I E L E R F O L G
I N D E R P R Ü F U N G HANDOUT ZIELSCHEIBE
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