Der erfolg-
reiche BA IWillkommen im ifb-Seminar:
Der erfolgreiche Betriebsausschuss Teil I
Ihr Referent: Urs Peter Janetz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der erfolg-
reiche BA IDer erfolgreiche Betriebsausschuss Teil I
Kapitel 1: Rechtsstellung
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Warum (Betriebs-)Ausschüsse?
(Betriebs)Ausschuss
ZIEL:
Erleichterung der
Geschäftsführung
des BR
Durch Entlastung des
BR-Gremiums
Jeder Einzelne hat
weniger zu tun, da
Arbeiten an den
Ausschuss abgegeben
werden können.
Ausschussmitglieder
können schneller und
effizienter arbeiten, da
kleinere Runde.
Vorteile:
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Rechtsstellung des BA
Betriebsausschuss
(BA)
➢ Keine besondere Betriebsvertretung neben dem BR, er ist Organ des BR, das die laufende
Geschäfte führt
➢ Kann nicht an die Stelle des BR treten
➢ BR bleibt alleiniger Träger der Aufgaben und MBRe
➢ BR kann aber einzelne Aufgaben – auch zur selbständigen Erledigung –
übertragen, § 27 II 2
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Rechtsstellung der BA-Mitglieder
✓ Aufgabenerfüllung im BA ist Teil der BR-Tätigkeit => keine Entgeltminderung, § 37 II
✓ Betriebsbedingt erforderlicher Freizeitaufwand für BA-Tätigkeit ist zu erstatten, § 37 III
✓ Kostenerstattung für BA-bedingte Kosten durch Arbeitgeber, § 40 I
✓ Verletzung der Pflichten im Rahmen der BA-Arbeit ist zugleich Verletzung der
Pflichten aus BR-Amt und kann zum Ausschluss aus dem BR führen
Mitglieder
des BA
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reiche BA IDer erfolgreiche Betriebsausschuss Teil I
Kapitel 2: Bestellung des BA
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Bestellung des BA
Pflicht zur Bestellung…
• …ab einer Gremiumsgröße von 9 BRM (zwingend!)
• u.U. sogar grobe Pflichtverletzung gem. § 23 I BetrVG, wenn kein BA gebildet wird (Umstände des Einzelfalls, v.a. bei großen BR-Gremien)
Wer kann als BA-Mitglied gewählt
werden?
• Mitglieder des BR
• Nicht: Ersatzmitglie-der des Betriebsrat
• Geschlechterquoteunerheblich
• Auch „Fraktionen“ (Listen) unerheblich
Zeitpunkt der Bestellung
• Gesetzlich nicht festgelegt
• Sinnvoll aber in konstituierender Sitzung
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Größe des BA
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Größe des BA
• Gesetzlich zwingend festgelegt, § 27 Abs. 1 BetrVG
Gesetzliche Mitglieder:
* BR-Vorsitzender
* Stellv. BR-Vorsitzender
Gewählte Mitglieder:
Je nach BR-Größe 3-11
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Wahl des Betriebsausschusses (§ 27 BetrVG) (Verfahren)
Bei mehreren Vorschlägen (Vorschlagslisten): Verhältniswahl
(= Listenwahl i.d.R. nach d‘Hondt‘schem Höchstzahlensystem) (Beispiel unten)
Bei nur einem Vorschlag (nur eine Vorschlagsliste): Mehrheitswahl
Getrennte Wahlvorgänge für jeden Sitz:
Gewählt ist der Bewerber mit den meisten Stimmen
(relative Mehrheit ausreichend)
Gemeinsamer Wahlgang für alle Sitze:
Jedes BR-Mitglied hat maximal so viele Stimmen wie Sitze
zu vergeben sind (gibt ein BR-Mitglied mehr Stimmen ab, ist
die Stimmabgabe ungültig)
Wahlverfahren, § 27 Abs. 1 S. 3-5 BetrVG:
(Der BR kann das Verfahren im Detail aber selbst bestimmen)
Bei Patt-Situation:
• ggf.: Stichwahl
• Losentscheid
➢Vorschlagsrecht hat
jedes BRM
➢eine Form ist nicht
vorgeschrieben
➢Kandidat muss
einverstanden sein
Vertreter für verhinderte BA-Mitglieder können aus der Mitte des BR gewählt werden
(keine Vertretung durch Ersatzmitglieder i.S.d. § 25 BetrVG!). Die Wahl hat geheim zu
erfolgen und richtet sich danach, wie der BA gewählt wurde (Verhältnis- / Mehrheitswahl)
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Beispiel: d‘Hondtsches Höchstzahlverfahren
➢ BR mit 19 Mitgliedern
➢ => 5 weitere Ausschussmitglieder
➢ 3 Vorschläge (Listen) eingereicht
TeilerListe A
9 Stimmen
Liste B
3 Stimmen
Liste C
7 Stimmen
:19
(Anna)
3
(Dieter)
7
(Gerda)
:24,5
(Bert)
1,5
(Emma)
3,5
(Heike)
:33
(Carlo)
1
(Franz)
2,3
(Ingolf)
Höchste
Zahl: Sitz 12.-höchste
Zahl: Sitz 2
3.-höchste
Zahl: Sitz 3 4.-höchste
Zahl: Sitz 45.-höchste
Zahl: Sitz 5
Anna Gerda
Bert Heike
Dieter
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Bestellung von Ersatzmitgliedern für den BA
Bestellung von BA-Ersatzmitgliedern
ist möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Geheime Wahl erfolgt aus den Mitgliedern des BR durch den BR.
von Anfang an
bei Verhältniswahl
der ordentlichen BA-Mitglieder
Ersatzmitglieder der Reihe nach
aus der Liste, aus der das verhin-
derte BA-Mitglied stammt. Ist diese
erschöpft, Ersatzmitglied von der Liste, der der
nächste Sitz zustünde.
bei Mehrheitswahl
der ordentlichen BA-Mitglieder
Nachrücker nach der Liste (erreichte
Stimmenzahl) aus der Reihe der
nicht gewählten Kandidaten
nachträglich
bei Verhältniswahl
der ordentlichen Mitglieder
Grundsätzlich keine Nachwahl
möglich.
Ausnahme (BAG)Bei Erschöpfung einer Liste kann Nachwahl als Mehrheitswahl durchgeführt werden (str.)
bei Mehrheitswahl
der ordentlichen Mitglieder
Gesonderte Nachwahl der
Ersatzmitglieder nach
Mehrheitswahl-grundsätzen ist
möglich
Grundsätzlich kann der BR
Regelungen über den (vorüber-
gehenden) Ersatz von
verhinderten BA-Mitgliedern
treffen.
z.B. gesonderte Wahl von
Ersatzmitgliedern
z.B. Festlegung, dass bei
Erschöpfung der Nachrücker einer Liste der gesamte
BA nebst Ersatzmitgliedern neu zu wählen ist
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Problematik: BR-Vorsitzender und / oder stellvertretender
BR-Vorsitzender sind verhindert
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Ersatzmitglieder für BR-Vorsitzenden / Stellvertreter
Regelung für Vertretung im BR vorhanden
Die durch die Regelung bestimmten Vertreter
rücken auch an die BA-Position
Regelung kann für die Zukunft jederzeit getroffen werden
Keine Reglung für Vertretung im BR vorhanden
Ergänzung aus dem Kreis der zugewählten
BA-Mitglieder:
* Bei Mehrheitswahl: Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmzahl
* Bei Verhältniswahl:nach Höchstzahl
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Überblick: Verhältnis zu anderen Ausschüssen
Gremium Voraussetzungen Muss? Zweck
Aufgabenüber-
tragung zur
selbst. Erl.?
Betriebsausschuss
(BA) § 27 I, II9 oder mehr BRM Ja
Funktionsfähige
Arbeitsweise bei
größeren Gremien
Ja, mit absoluter
Mehrheit &
schriftlich
Ausschüsse
§ 28 I> 100 AN Nein
Intensivierung, Straf-
fung, Beschleunigung
BR-Arbeit
Ja, wenn BA
besteht mit
absoluter Mehrheit
& schriftlich
Arbeitsgruppen
§ 28a
> 100 AN &
Rahmenvereinbarung
mit Arbeitgeber
Nein
Unmittelbare Beteiligung
der betroffenen AN bei
arbeitsbezogenen
Mitwirkungsrechten
(nur) Aufgaben im
Zusammenhang
mit der Tätigkeit
der Gruppe, mit
absoluter Mehrheit
& schriftlich
Gemeinsamer
Ausschuss
§28 II
> 100 AN Nein
Gemeinsame sach-
gerechte Behandlung
komplexer Angelegen-
heiten von BR & AGeb
Ja, wenn BA
besteht mit
absoluter Mehrheit
& schriftlich
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Kapitel 3: Geschäftsführung im BA
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Geschäftsführung im BA (1)
• BA kann sich selbst GO geben (vgl. § 36 BetrVG)
• Gibt der BR dem BA eine GO, geht diese vorGeschäftsordnung (GO)
• Vorsitzender der BR hat den Vorsitz im BA
• Bei Verhinderung des Vors.: Stellv. VorsitzenderVorsitz im BA
• Aufgaben werden in Sitzungen wahrge-nommen (kein Umlaufverfahren)
• Regelungen wie bei BR
• Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt
Sitzungen
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Geschäftsführung im BA (2)S
itzu
ng
en
des B
A
Sitzungszwang
Beschlüsse des BA erfolgen in Sitzungen und dürfen nicht im Umlaufverfahren
gefasst werden. Argument: § 33 BetrVG fordert die gleichzeitige Anwesenheit
Ladung:
durch BA-Vorsitzenden
rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung
(§ 29 II 3 BetrVG)
alle Mitglieder des BA, sonst keine wirksame Beschlussfassung
möglich
bei Verhinderung: Ersatzmitglied
JAV
Hat der BA eine Angelegenheit zur
selbständigen Erledigung übertragen
bekommen, ist immer JAV-Vertreter zu laden, ggf. auch gesamte JAV,
§ 67 I S. 2 BetrVG (anteilig gekürzte
Anzahl)
Ist der BA nur vorbereitend tätig,
kein TeilnahmeR der JAV (str.)
SBV (§ 178 IV SGB IX)
Beschlüsse bei Verstoß aber nicht automatisch unwirksam
Gewerkschaftsbeauftragte einer im BR vertretenen Gewerkschaft
wenn ¼ der Mitglieder des BR die beschließt oder BR bzw. BA dies
beschließt
Arbeitgeber, sofern er Erörterung eines TO-Punktes verlangt hat oder
eingeladen wird
Nicht-Öffentlichkeit, vgl. § 30 S. 4
Protokoll, vgl. § 34 I BetrVG
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BA-Sitzung – Ergänzung der Tagesordnung
Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt
auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter „Sonstiges“).Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO
beim BR geändert (Beschluss vom 22.1.2014, 7 AS 6/13), dies dürfte künftig auch beim BA gelten:
Voraussetzungen
für eine wirksame
Ergänzung der
Tagesordnung 2) Der BR ist beschlussfähig gem.
§ 33 Abs. 2 BetrVG.
(früher: vollzählig versammelt)
1) Alle BRM / BAM wurden
rechtzeitig geladen
&
3) Die Ergänzung der TO wird
einstimmig beschlossen
Entscheidet sich ein BRM trotz Verhinderung zur Sitzung zu kommen, ist dies zulässig. Das
Stamm-Mitglied hat ein vorrangiges Teilnahmerecht vor dem Ersatzmitglied
Überblick: Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds
Arbeits-
unfähig-
keit
wegen
Krankheit
(+)
Urlaub
(+)
Teilnahme
an BR-
Schulung
(+)
Beschäftigungsverbot b.
Schwangerschaft
(+) bei allg. Beschäftigungsverbot
(-) wenn sich Beschäftigungsver-
bot nur auf bestimmte Tätigkeit
bezieht
Elternzeit
(+) außer BRM
arbeitet (in
Teilzeit) weiter
Verhinderung
aus Privat-
sphäre BRM
(+), z.B.
wichtige
Familienfeiern,
Erkrankung
naher Angehöri-
ger, Gerichts-
termin
BRM direkt
persönlich
betroffen
(+), z.B.
Beschluss-
fassung über
Kündigung /
Versetzung des
BRM
Berufliche Verhinderungsgründe
(+), bei auswärti-
ger Tätigkeit des
BRM, bei der die
Rückkehr zum
Betrieb mit
erheblichen
Kosten verbunden
ist (z.B. Montage
im Ausland, u.U.
Dienstreise)
(+), in seltenen
Ausnahmefällen bei wichtigen
Terminen, wenn es dem BRM
nicht zumutbar ist, diesen fern zu
bleiben (Entscheidung des
BRM!).
i.d.R. hat der AGeb für
Vertretung zu sorgen oder die
Termine so einzurichten, dass
die Sitzungsteilnahme möglich ist
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ABER: Der BR kann besondere Mehrheiten bei der
Aufgabenübertragung festlegen
Einstimmigkeit
Ausgangspunkt: BA mit 5 Mitgliedern
Beschlussfähigkeit, 33 II (+), wenn an
der Abstimmung teilnehmenden
mindestens:
Einfache Mehrheit (§ 33 I) erreicht,
wenn z.B. 3 BAM an der
Abstimmung teilnehmen und mit
„ja“ stimmen mindestens:
Reicht immer dann aus, wenn keine
qualifizierte Mehrheit erforderlich ist
NEIN JA
Ergänzung der
Tagesordnung
z.B. absolute
Mehrheit
Egal, wie viele
BAM an der
Abstimmung
teilnehmen
z.B. ¾ - Mehrheit
Egal, wie viele
BAM an der
Abstimmung
teilnehmen
Beschlussfähigkeit des BA - Abstimmung
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und
Soweit der BA zuständig ist, binden seine Beschlüsse den BR
BR kann einen Beschluss des BA aufheben.Voraussetzungen:
mit absoluterMehrheit
BA-Beschluss ist noch nicht nach außen
wirksam geworden
Aussetzung von Beschlüssen des BA
Bedeutung: Durchführung des Beschlusses wird hinausgeschoben
Möglichkeit: Mehrheit der JAV oder SBV erachtet einen Beschluss des BA als erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der durch sie
vertretenen Arbeitnehmer => Aussetzung für 1 Woche möglich, vgl. § 35 BetrVG
Dauer: 1 Woche ab Beschlussfassung
Rechtswirkung: Verständigungsversuch, dann erneute Abstimmung im BA.
Bei Bestätigung des Beschlusses: keine erneute Aussetzung.Bei erheblicher Änderung des Beschlusses: erneute Aussetzung
möglich.
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Bindung durch Beschlüsse des BA?
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Kapitel 4: Aufgaben des BA
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Führung der laufenden Geschäfte
Nicht: Mitwirkungs- & Mitbestimmungsrechte des BR
in eigener Zuständigkeit, BR kann aber Einzelmaßnahmen (nicht generell) an sich ziehen und
ggf . Beschlüsse aufheben.
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Aufgaben des BA
Wahrnehmung von Mitwirkungs-& Mitbestimmungsrechten
Kann nur vom BR mit besonderem Beschluss (absolute Mehrheit & schriftlich) übertragen
werden
(Details s.u.)
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Definition der laufenden Geschäfte
Interne, verwaltungsmäßige & organisatorische Aufgaben, die sich
regelmäßig wiederholen.
Beispiele:
* Vorbereitung von BR-Beschlüssen* Vorbereitung von BR-Sitzungen* Einholung von Auskünften & Unterlagen* Besprechung mit Gewerkschaften* Vorbesprechung mit Arbeitgeber* Erstellung von BV-Entwürfen* Durchführung von BR-Beschlüssen* Führung des Schriftwechsels nach Maßgabe
der Beschlüsse des BR* Vorbereitung von Betriebs- & Abteilungsversammlungen* Abhaltung von Sprechstunden
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Aufgaben des BA – laufende Geschäfte
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reiche BA IEinsichtsrecht in die Bruttolohnlisten, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG
Wer? Nur Betriebsausschuss oder nach § 28 gebildeter Ausschuss (in kleineren
Betrieben gem. BAG: BR-Vors.), nicht der BR!
Listen welcher
AN?
Alle AN, inkl. AT-Angestellte (unabhängig, worauf eine etwaige Zulage beruht,
z.B. betriebl. Einheitsregelung, Individualvertrag); nicht: Leitende Angestellte
(§ 5 Abs. 3 BetrVG)
Einverständnis
AN?
Nicht erforderlich! (Auch nicht durch Vereinbarung zw. AN & AGeb oder
Weisung AN ausschließbar)
Sinn & Zweck?Gewährleistung der Einhaltung der in § 75 BetrVG genannten Grundsätze
(s.u.)
(Leichtere) Überwachung der Durchführung kollektiver Regelungen (z.B. TV,
BV nach § 87 I Nrn. 10, 11 BetrVG)
Prüfung, ob Neuregelung der betrieblichen Lohngestaltung angestrebt werden
soll (z.B. § 87 I Nrn. 10, 11 BetrVG)
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Einsichtsrecht in die Bruttolohnlisten, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG
Was / Inhalt? • (nur) Bruttolohn (Schutz der persönlichen Verhältnisse der AN, z.B.
Steuersatz, Lohnpfändungen)
• effektiver Bruttolohn mit allen Lohnbestandteilen, also inkl.:
- übertarifliche Zulagen
- übertarifliche Sonderzahlungen
- sonstige individuell ausgehandelte Zahlungen
- freiwillig gewährte Prämien
- auch nur gelegentlich gewährte, freiwillige Zulagen
Aushändi-
gung?
• Nein, nur Vorlage (Ausdruck!) zur Einsicht; keine Befugnis zum kopieren /
abschreiben; abfotografieren, Notizen sind aber zulässig
• aber: Keine Kontrolle (d. AGeb / Beauftragten) bzw. Anwesenheit Dritter
gegen den Willen der BAM
Geheim-
haltung? Entsprechend § 79 BetrVG
Durchsetzung? Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, ggf. mit Zwangsvollstreckung
(Zwangsgeld)
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Exkurs: Einsichtsrecht in Bruttolohnlisten und § 75 BetrVG
Gewährleistung der Einhaltung der in § 75 BetrVG
genannten Grundsätze für die Gleichbehandlung der
Betriebsangehörigen
Gleichbehandlung bedeutet dabei nicht, dass alle den
gleichen Lohn bekommen müssen.
Gleichbehandlung bedeutet, dass eine
Ungleichbehandlung nicht willkürlich aus Gründen von
Geschlecht, Rasse, Nationalität, Religion etc. erfolgen
darf.
Un-Gleichbehandlung ist zulässig, wenn hierfür ein
sachlicher Grund vorliegt.
Deshalb dürfen AN – auch entgegen einer
anderslautenden arbeitsvertraglichen
Vereinbarung – selbst miteinander über die Höhe
ihres Gehalts reden, da nu so etwaige Verstöße
festgestellt werden können (LAG Mecklenburg-
Vorpommern).
Übrigens:
Auch der Arbeitgeber
ist nicht zur
Geheimhaltung der
Höhe der gezahlten
Gehälter / Zulagen
verpflichtet!
u.U. auch Erfüllung der
Vorschriften des
EntgeltTransparenzG
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Einsichtsrecht in Personalakten etc.?
• Nein, gefolgert aus § 83 BetrVG (nur AN) (BAG),
• AN kann aber BR-Mitglied hinzuziehen, wenn er das will (Achtung: Verschwiegenheitspflicht BRM!)
Einblick in Personalaktedurch BR oder BA
• Weder nach § 80 II, noch nach § 90 I BetrVG, da Bestandteil der Personalakte (LAG Hamm)
Einblick in einzelneArbeitsverträge
• Ja, um Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen zu prüfen (§ 99 BetrVG) (BAG)
• Auch Listen mit Einsatzzeiten / Einsatztagen der Fremdarbeiter
• vgl. auch § 80 II 1 BetrVG n.F.
Einblick in Werkverträge mit Fremdfirmen
• Wohl ja: entschieden für Mitarbeiterbefragung des Arbeitgebers über das Verhalten der Vorgesetzten
Einblick in Mitarbeiterbefragung
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Aufgabenübertragung auf den BA, § 27 Abs. 2 BetrVG (1)
Der BR kann aber bestimmte Angelegenheiten dem BA auch lediglich zur Vorberatung / Vorbereitung
übertragen und sich selbst die endgültige Beschlussfassung vorbehalten, oder z.B. nach § 107 III die
Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf den BA übertragen
Auch Mitbestimmungsrechte des BR können auf den BA zur selbständigen
Erledigung übertragen werden!
Jedoch muss dem BR der Kernbereich der Mitbestimmung verbleiben (Der BR darf
nicht faktisch „abdanken“)
Nicht auf den BA übertragen werden kann:
Abschluss
von
Betriebs-
verein-
barungen
(§ 27 Abs. 2
S. 2
BetrVG)
Organisatorische
Entscheidungen des
BR
(z.B. Bestellung BR-
Vorsitzender, Bestellung
von Ausschuss-
mitgliedern, Bildung von
(Unter-) Ausschüssen
oder Arbeitsgruppen
nach § 28a BetrVG)
Anrufung der
Einigungsstelle
(wenn die Anrufung
zum Abschluss einer
Betriebsvereinbarung
führt)
LAG München,
Beschluss v.
29.10.2009, 4 TaBV
62/09
Zustimmung
zu außer-
ordentlichen
Kündigungen
nach
§ 103 BetrVG
(str. a.A. wohl
BAG)
Angelegen-
heiten, in denen
der BR seinen
Beschluss mit
absoluter
Mehrheit fällen
muss
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Aufgabenübertragung auf den BA, § 27 Abs. 2 BetrVG (2)
Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung bedarf folgender Voraussetzungen:
Der Übertragungsbeschluss bedarf der Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder des BR (absolute
Mehrheit), vgl. § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG (sofern überwiegend die von der JAV vertretenen AN betroffen
sind, ist bei der Übertragung die JAV entsprechend zu
beteiligen)
Die Übertragung muss schriftlich erfolgen vgl.
§ 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG (z.B. in der
Geschäftsordnung des BR oder im Protokoll
sofern der BR-Vorsitzende unterschrieben hat).
Es ist dabei eine genaue Umschreibung der
übertragenen Angelegenheiten erforderlich
Der BR kann bei der Übertragung dem BA bestimmte Weisungen erteilen!
(z.B. Pflicht zur Abstimmung mit qualifizierten Mehrheiten und Vorlage an den BR, wenn die
Mehrheiten nicht erreicht werden)
Nochmal: Dem BR muss der Kernbereich der Mitbestimmung verbleiben
(Der BR darf nicht faktisch „abdanken“)
Mitteilung an Arbeitgeber nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. Im Zweifelsfall
(ob und ob wirksam übertragen wurde) kann der AGeb den BR beteiligen.
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Beispiel: Übertragung von Aufgaben auf den BA (in einem Protokoll)
Sitzungsniederschrift
(...)
Tagesordnungspunkt 1
In seiner Sitzung vom (...), an der alle BR-Mitglieder teilnahmen, hat der Betriebsrat mit sechs Ja-
Stimmen, zwei Nein-Stimmen und einer Enthaltung – und damit mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder – beschlossen, dem Betriebsausschuss, der bisher lediglich mit der Führung der laufenden
Geschäfte des Betriebsrats betraut war, weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.
Diese weiteren Aufgaben sind die Mitbestimmungsrechte, einschließlich der (Widerspruchs-)Rechte, die
sich aus den §§ 99, 100, 102 BetrVG ergeben.
Damit hat der Betriebsausschuss das Recht, anstelle des Betriebsrats die Mitbestimmungs-, Beratungs-
und Anhörungsrechte in den personellen Einzelmaßnahmen und vorläufigen personellen Maßnahmen,
wie Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen und ordentlichen Kündigungen
wahrzunehmen. Nicht hiervon erfasst sind die Beteiligungsrechte hinsichtlich außerordentlicher
Kündigungen und des § 103 BetrVG.
Beschlüsse des Betriebsausschusses sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Sofern diese nicht erreicht
wird, geht die Entscheidungshoheit im jeweiligen Einzelfall an den Betriebsrat zurück.
Der Betriebsausschuss hat in der jeweils nächsten Betriebsratssitzung zu berichten.
Die Einleitung gerichtlicher Schritte obliegt weiterhin dem Betriebsrat.
(...)
(Ort, Datum)
BR-Vorsitzende Schriftführer
Valentina Vorsitz Paul Protokoll
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Rechtsfolgen & Dauer der Aufgabenübertragung auf den BA
Der BA tritt sowohl
• in der Willensbildung
als auch
• in der Willensäußerung
an die Stelle des BR,
d.h. der Beschluss des BA ersetzt den
Beschluss des BR
Der BR kann Beschlüsse des BA nur
aufheben
• mit absoluter Mehrheit der Stimmen des
BR
& wenn
• der Beschluss des BA nach außen hin
noch nicht wirksam geworden ist
• Der Übertragungsbeschluss gilt längstens für die
Dauer der Amtszeit des BR
• Widerruf ist schriftlich mit Beschluss (absolute
Mehrheit) jederzeit möglich, § 27 Abs. 2 S. 4 BetrVG
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Informationsfluss zwischen BA und BR
Der BR muss dafür sorgen, dass der Informationsfluss
zwischen den Gremien
sichergestellt ist
BR-Mitglieder haben jederzeit das Recht,
die Unterlagen(auch) des BA einzusehen
(§34 III BetrVG)
BR kann dem BA Berichtspflichten
auferlegen
BR kann sich gewisse Dinge
vorbehalten (z.B. Anrufung des
Arbeitsgerichts)
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Kapitel 5: Amtsniederlegung und
Abberufung
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„Ende“ des BA
Ende der Aufgabenübertragung
durch BR
Widerruf der Übertragung durch BR mit absoluter Mehrheit & schriftlich
Ende der Amtszeit des BR
Ende der Amtszeit des BA Mit Ende der Amtszeit des BR
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„Ende“ des BA-Amtes
Ende des Amtes als BA-Mitglied
Amtsniederlegung: Die weiteren BA-Mitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen. BR-Vors. & Stellvertreter können dies nur unter gleichzeitiger
Niederlegung ihres Amtes als Vorsitzender / Stellvertreter
Ausscheiden aus dem BR (z.B. durch Rücktritt, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Ausschluss aus dem BR nach § 23 Abs. 1 BetrVG)
Abberufung durch den BR (betroffenes BA-Mitglied ist stimmberechtigt!):
* bei Verhältniswahl: Geheim mit 3/4-Mehrheit (BAG v. 29.4.92)
* Bei Mehrheitswahl: Einfache Stimmenmehrheit (offene Abstimmung)
* BR-Vorsitzender & Stellvertreter können nur bei gleichzeitiger Beendigung ihresAmtes als Vorsitzender / Stellvertreter abberufen werden
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Grobe Pflichtverletzung
Hat ein BA-Mitglied
• in grober Art & Weise
• seine gesetzlichen Pflichten (als BR-Mitglied oder BA-
Mitglied)
• verletzt,
kann es durch das Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat
ausgeschlossen werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Damit endet dann auch das Amt als BA-Mitglied.
Der erfolg-
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Sie haben Ihr Ziel erreicht!
Danke!
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