Der erfolgreiche Betriebsausschuss Teil I · 2020. 1. 7. · (BA) § 27 I, II 9 oder mehr BRM Ja...

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Der erfolg- reiche BA I Willkommen im ifb-Seminar: Der erfolgreiche Betriebsausschuss Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

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  • Der erfolg-

    reiche BA IWillkommen im ifb-Seminar:

    Der erfolgreiche Betriebsausschuss Teil I

    Ihr Referent: Urs Peter Janetz

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Der erfolg-

    reiche BA IDer erfolgreiche Betriebsausschuss Teil I

    Kapitel 1: Rechtsstellung

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    © RA Urs Peter Janetz

    Warum (Betriebs-)Ausschüsse?

    (Betriebs)Ausschuss

    ZIEL:

    Erleichterung der

    Geschäftsführung

    des BR

    Durch Entlastung des

    BR-Gremiums

    Jeder Einzelne hat

    weniger zu tun, da

    Arbeiten an den

    Ausschuss abgegeben

    werden können.

    Ausschussmitglieder

    können schneller und

    effizienter arbeiten, da

    kleinere Runde.

    Vorteile:

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    Rechtsstellung des BA

    Betriebsausschuss

    (BA)

    ➢ Keine besondere Betriebsvertretung neben dem BR, er ist Organ des BR, das die laufende

    Geschäfte führt

    ➢ Kann nicht an die Stelle des BR treten

    ➢ BR bleibt alleiniger Träger der Aufgaben und MBRe

    ➢ BR kann aber einzelne Aufgaben – auch zur selbständigen Erledigung –

    übertragen, § 27 II 2

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    Rechtsstellung der BA-Mitglieder

    ✓ Aufgabenerfüllung im BA ist Teil der BR-Tätigkeit => keine Entgeltminderung, § 37 II

    ✓ Betriebsbedingt erforderlicher Freizeitaufwand für BA-Tätigkeit ist zu erstatten, § 37 III

    ✓ Kostenerstattung für BA-bedingte Kosten durch Arbeitgeber, § 40 I

    ✓ Verletzung der Pflichten im Rahmen der BA-Arbeit ist zugleich Verletzung der

    Pflichten aus BR-Amt und kann zum Ausschluss aus dem BR führen

    Mitglieder

    des BA

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    Kapitel 2: Bestellung des BA

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    Bestellung des BA

    Pflicht zur Bestellung…

    • …ab einer Gremiumsgröße von 9 BRM (zwingend!)

    • u.U. sogar grobe Pflichtverletzung gem. § 23 I BetrVG, wenn kein BA gebildet wird (Umstände des Einzelfalls, v.a. bei großen BR-Gremien)

    Wer kann als BA-Mitglied gewählt

    werden?

    • Mitglieder des BR

    • Nicht: Ersatzmitglie-der des Betriebsrat

    • Geschlechterquoteunerheblich

    • Auch „Fraktionen“ (Listen) unerheblich

    Zeitpunkt der Bestellung

    • Gesetzlich nicht festgelegt

    • Sinnvoll aber in konstituierender Sitzung

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    Größe des BA

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    Größe des BA

    • Gesetzlich zwingend festgelegt, § 27 Abs. 1 BetrVG

    Gesetzliche Mitglieder:

    * BR-Vorsitzender

    * Stellv. BR-Vorsitzender

    Gewählte Mitglieder:

    Je nach BR-Größe 3-11

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    Wahl des Betriebsausschusses (§ 27 BetrVG) (Verfahren)

    Bei mehreren Vorschlägen (Vorschlagslisten): Verhältniswahl

    (= Listenwahl i.d.R. nach d‘Hondt‘schem Höchstzahlensystem) (Beispiel unten)

    Bei nur einem Vorschlag (nur eine Vorschlagsliste): Mehrheitswahl

    Getrennte Wahlvorgänge für jeden Sitz:

    Gewählt ist der Bewerber mit den meisten Stimmen

    (relative Mehrheit ausreichend)

    Gemeinsamer Wahlgang für alle Sitze:

    Jedes BR-Mitglied hat maximal so viele Stimmen wie Sitze

    zu vergeben sind (gibt ein BR-Mitglied mehr Stimmen ab, ist

    die Stimmabgabe ungültig)

    Wahlverfahren, § 27 Abs. 1 S. 3-5 BetrVG:

    (Der BR kann das Verfahren im Detail aber selbst bestimmen)

    Bei Patt-Situation:

    • ggf.: Stichwahl

    • Losentscheid

    ➢Vorschlagsrecht hat

    jedes BRM

    ➢eine Form ist nicht

    vorgeschrieben

    ➢Kandidat muss

    einverstanden sein

    Vertreter für verhinderte BA-Mitglieder können aus der Mitte des BR gewählt werden

    (keine Vertretung durch Ersatzmitglieder i.S.d. § 25 BetrVG!). Die Wahl hat geheim zu

    erfolgen und richtet sich danach, wie der BA gewählt wurde (Verhältnis- / Mehrheitswahl)

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    Beispiel: d‘Hondtsches Höchstzahlverfahren

    ➢ BR mit 19 Mitgliedern

    ➢ => 5 weitere Ausschussmitglieder

    ➢ 3 Vorschläge (Listen) eingereicht

    TeilerListe A

    9 Stimmen

    Liste B

    3 Stimmen

    Liste C

    7 Stimmen

    :19

    (Anna)

    3

    (Dieter)

    7

    (Gerda)

    :24,5

    (Bert)

    1,5

    (Emma)

    3,5

    (Heike)

    :33

    (Carlo)

    1

    (Franz)

    2,3

    (Ingolf)

    Höchste

    Zahl: Sitz 12.-höchste

    Zahl: Sitz 2

    3.-höchste

    Zahl: Sitz 3 4.-höchste

    Zahl: Sitz 45.-höchste

    Zahl: Sitz 5

    Anna Gerda

    Bert Heike

    Dieter

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    Bestellung von Ersatzmitgliedern für den BA

    Bestellung von BA-Ersatzmitgliedern

    ist möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

    Geheime Wahl erfolgt aus den Mitgliedern des BR durch den BR.

    von Anfang an

    bei Verhältniswahl

    der ordentlichen BA-Mitglieder

    Ersatzmitglieder der Reihe nach

    aus der Liste, aus der das verhin-

    derte BA-Mitglied stammt. Ist diese

    erschöpft, Ersatzmitglied von der Liste, der der

    nächste Sitz zustünde.

    bei Mehrheitswahl

    der ordentlichen BA-Mitglieder

    Nachrücker nach der Liste (erreichte

    Stimmenzahl) aus der Reihe der

    nicht gewählten Kandidaten

    nachträglich

    bei Verhältniswahl

    der ordentlichen Mitglieder

    Grundsätzlich keine Nachwahl

    möglich.

    Ausnahme (BAG)Bei Erschöpfung einer Liste kann Nachwahl als Mehrheitswahl durchgeführt werden (str.)

    bei Mehrheitswahl

    der ordentlichen Mitglieder

    Gesonderte Nachwahl der

    Ersatzmitglieder nach

    Mehrheitswahl-grundsätzen ist

    möglich

    Grundsätzlich kann der BR

    Regelungen über den (vorüber-

    gehenden) Ersatz von

    verhinderten BA-Mitgliedern

    treffen.

    z.B. gesonderte Wahl von

    Ersatzmitgliedern

    z.B. Festlegung, dass bei

    Erschöpfung der Nachrücker einer Liste der gesamte

    BA nebst Ersatzmitgliedern neu zu wählen ist

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    Problematik: BR-Vorsitzender und / oder stellvertretender

    BR-Vorsitzender sind verhindert

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    Ersatzmitglieder für BR-Vorsitzenden / Stellvertreter

    Regelung für Vertretung im BR vorhanden

    Die durch die Regelung bestimmten Vertreter

    rücken auch an die BA-Position

    Regelung kann für die Zukunft jederzeit getroffen werden

    Keine Reglung für Vertretung im BR vorhanden

    Ergänzung aus dem Kreis der zugewählten

    BA-Mitglieder:

    * Bei Mehrheitswahl: Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmzahl

    * Bei Verhältniswahl:nach Höchstzahl

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    Überblick: Verhältnis zu anderen Ausschüssen

    Gremium Voraussetzungen Muss? Zweck

    Aufgabenüber-

    tragung zur

    selbst. Erl.?

    Betriebsausschuss

    (BA) § 27 I, II9 oder mehr BRM Ja

    Funktionsfähige

    Arbeitsweise bei

    größeren Gremien

    Ja, mit absoluter

    Mehrheit &

    schriftlich

    Ausschüsse

    § 28 I> 100 AN Nein

    Intensivierung, Straf-

    fung, Beschleunigung

    BR-Arbeit

    Ja, wenn BA

    besteht mit

    absoluter Mehrheit

    & schriftlich

    Arbeitsgruppen

    § 28a

    > 100 AN &

    Rahmenvereinbarung

    mit Arbeitgeber

    Nein

    Unmittelbare Beteiligung

    der betroffenen AN bei

    arbeitsbezogenen

    Mitwirkungsrechten

    (nur) Aufgaben im

    Zusammenhang

    mit der Tätigkeit

    der Gruppe, mit

    absoluter Mehrheit

    & schriftlich

    Gemeinsamer

    Ausschuss

    §28 II

    > 100 AN Nein

    Gemeinsame sach-

    gerechte Behandlung

    komplexer Angelegen-

    heiten von BR & AGeb

    Ja, wenn BA

    besteht mit

    absoluter Mehrheit

    & schriftlich

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    Kapitel 3: Geschäftsführung im BA

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    Geschäftsführung im BA (1)

    • BA kann sich selbst GO geben (vgl. § 36 BetrVG)

    • Gibt der BR dem BA eine GO, geht diese vorGeschäftsordnung (GO)

    • Vorsitzender der BR hat den Vorsitz im BA

    • Bei Verhinderung des Vors.: Stellv. VorsitzenderVorsitz im BA

    • Aufgaben werden in Sitzungen wahrge-nommen (kein Umlaufverfahren)

    • Regelungen wie bei BR

    • Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt

    Sitzungen

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    Geschäftsführung im BA (2)S

    itzu

    ng

    en

    des B

    A

    Sitzungszwang

    Beschlüsse des BA erfolgen in Sitzungen und dürfen nicht im Umlaufverfahren

    gefasst werden. Argument: § 33 BetrVG fordert die gleichzeitige Anwesenheit

    Ladung:

    durch BA-Vorsitzenden

    rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung

    (§ 29 II 3 BetrVG)

    alle Mitglieder des BA, sonst keine wirksame Beschlussfassung

    möglich

    bei Verhinderung: Ersatzmitglied

    JAV

    Hat der BA eine Angelegenheit zur

    selbständigen Erledigung übertragen

    bekommen, ist immer JAV-Vertreter zu laden, ggf. auch gesamte JAV,

    § 67 I S. 2 BetrVG (anteilig gekürzte

    Anzahl)

    Ist der BA nur vorbereitend tätig,

    kein TeilnahmeR der JAV (str.)

    SBV (§ 178 IV SGB IX)

    Beschlüsse bei Verstoß aber nicht automatisch unwirksam

    Gewerkschaftsbeauftragte einer im BR vertretenen Gewerkschaft

    wenn ¼ der Mitglieder des BR die beschließt oder BR bzw. BA dies

    beschließt

    Arbeitgeber, sofern er Erörterung eines TO-Punktes verlangt hat oder

    eingeladen wird

    Nicht-Öffentlichkeit, vgl. § 30 S. 4

    Protokoll, vgl. § 34 I BetrVG

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    BA-Sitzung – Ergänzung der Tagesordnung

    Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt

    auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter „Sonstiges“).Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO

    beim BR geändert (Beschluss vom 22.1.2014, 7 AS 6/13), dies dürfte künftig auch beim BA gelten:

    Voraussetzungen

    für eine wirksame

    Ergänzung der

    Tagesordnung 2) Der BR ist beschlussfähig gem.

    § 33 Abs. 2 BetrVG.

    (früher: vollzählig versammelt)

    1) Alle BRM / BAM wurden

    rechtzeitig geladen

    &

    3) Die Ergänzung der TO wird

    einstimmig beschlossen

  • Entscheidet sich ein BRM trotz Verhinderung zur Sitzung zu kommen, ist dies zulässig. Das

    Stamm-Mitglied hat ein vorrangiges Teilnahmerecht vor dem Ersatzmitglied

    Überblick: Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

    Arbeits-

    unfähig-

    keit

    wegen

    Krankheit

    (+)

    Urlaub

    (+)

    Teilnahme

    an BR-

    Schulung

    (+)

    Beschäftigungsverbot b.

    Schwangerschaft

    (+) bei allg. Beschäftigungsverbot

    (-) wenn sich Beschäftigungsver-

    bot nur auf bestimmte Tätigkeit

    bezieht

    Elternzeit

    (+) außer BRM

    arbeitet (in

    Teilzeit) weiter

    Verhinderung

    aus Privat-

    sphäre BRM

    (+), z.B.

    wichtige

    Familienfeiern,

    Erkrankung

    naher Angehöri-

    ger, Gerichts-

    termin

    BRM direkt

    persönlich

    betroffen

    (+), z.B.

    Beschluss-

    fassung über

    Kündigung /

    Versetzung des

    BRM

    Berufliche Verhinderungsgründe

    (+), bei auswärti-

    ger Tätigkeit des

    BRM, bei der die

    Rückkehr zum

    Betrieb mit

    erheblichen

    Kosten verbunden

    ist (z.B. Montage

    im Ausland, u.U.

    Dienstreise)

    (+), in seltenen

    Ausnahmefällen bei wichtigen

    Terminen, wenn es dem BRM

    nicht zumutbar ist, diesen fern zu

    bleiben (Entscheidung des

    BRM!).

    i.d.R. hat der AGeb für

    Vertretung zu sorgen oder die

    Termine so einzurichten, dass

    die Sitzungsteilnahme möglich ist

  • Der erfolg-

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    ABER: Der BR kann besondere Mehrheiten bei der

    Aufgabenübertragung festlegen

    Einstimmigkeit

    Ausgangspunkt: BA mit 5 Mitgliedern

    Beschlussfähigkeit, 33 II (+), wenn an

    der Abstimmung teilnehmenden

    mindestens:

    Einfache Mehrheit (§ 33 I) erreicht,

    wenn z.B. 3 BAM an der

    Abstimmung teilnehmen und mit

    „ja“ stimmen mindestens:

    Reicht immer dann aus, wenn keine

    qualifizierte Mehrheit erforderlich ist

    NEIN JA

    Ergänzung der

    Tagesordnung

    z.B. absolute

    Mehrheit

    Egal, wie viele

    BAM an der

    Abstimmung

    teilnehmen

    z.B. ¾ - Mehrheit

    Egal, wie viele

    BAM an der

    Abstimmung

    teilnehmen

    Beschlussfähigkeit des BA - Abstimmung

  • Der erfolg-

    reiche BA I

    und

    Soweit der BA zuständig ist, binden seine Beschlüsse den BR

    BR kann einen Beschluss des BA aufheben.Voraussetzungen:

    mit absoluterMehrheit

    BA-Beschluss ist noch nicht nach außen

    wirksam geworden

    Aussetzung von Beschlüssen des BA

    Bedeutung: Durchführung des Beschlusses wird hinausgeschoben

    Möglichkeit: Mehrheit der JAV oder SBV erachtet einen Beschluss des BA als erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der durch sie

    vertretenen Arbeitnehmer => Aussetzung für 1 Woche möglich, vgl. § 35 BetrVG

    Dauer: 1 Woche ab Beschlussfassung

    Rechtswirkung: Verständigungsversuch, dann erneute Abstimmung im BA.

    Bei Bestätigung des Beschlusses: keine erneute Aussetzung.Bei erheblicher Änderung des Beschlusses: erneute Aussetzung

    möglich.

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    Bindung durch Beschlüsse des BA?

  • Der erfolg-

    reiche BA IDer erfolgreiche Betriebsausschuss Teil I

    Kapitel 4: Aufgaben des BA

  • Der erfolg-

    reiche BA I

    Führung der laufenden Geschäfte

    Nicht: Mitwirkungs- & Mitbestimmungsrechte des BR

    in eigener Zuständigkeit, BR kann aber Einzelmaßnahmen (nicht generell) an sich ziehen und

    ggf . Beschlüsse aufheben.

    © RA Urs Peter Janetz

    Aufgaben des BA

    Wahrnehmung von Mitwirkungs-& Mitbestimmungsrechten

    Kann nur vom BR mit besonderem Beschluss (absolute Mehrheit & schriftlich) übertragen

    werden

    (Details s.u.)

  • Der erfolg-

    reiche BA I

    Definition der laufenden Geschäfte

    Interne, verwaltungsmäßige & organisatorische Aufgaben, die sich

    regelmäßig wiederholen.

    Beispiele:

    * Vorbereitung von BR-Beschlüssen* Vorbereitung von BR-Sitzungen* Einholung von Auskünften & Unterlagen* Besprechung mit Gewerkschaften* Vorbesprechung mit Arbeitgeber* Erstellung von BV-Entwürfen* Durchführung von BR-Beschlüssen* Führung des Schriftwechsels nach Maßgabe

    der Beschlüsse des BR* Vorbereitung von Betriebs- & Abteilungsversammlungen* Abhaltung von Sprechstunden

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    Aufgaben des BA – laufende Geschäfte

  • Der erfolg-

    reiche BA IEinsichtsrecht in die Bruttolohnlisten, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG

    Wer? Nur Betriebsausschuss oder nach § 28 gebildeter Ausschuss (in kleineren

    Betrieben gem. BAG: BR-Vors.), nicht der BR!

    Listen welcher

    AN?

    Alle AN, inkl. AT-Angestellte (unabhängig, worauf eine etwaige Zulage beruht,

    z.B. betriebl. Einheitsregelung, Individualvertrag); nicht: Leitende Angestellte

    (§ 5 Abs. 3 BetrVG)

    Einverständnis

    AN?

    Nicht erforderlich! (Auch nicht durch Vereinbarung zw. AN & AGeb oder

    Weisung AN ausschließbar)

    Sinn & Zweck?Gewährleistung der Einhaltung der in § 75 BetrVG genannten Grundsätze

    (s.u.)

    (Leichtere) Überwachung der Durchführung kollektiver Regelungen (z.B. TV,

    BV nach § 87 I Nrn. 10, 11 BetrVG)

    Prüfung, ob Neuregelung der betrieblichen Lohngestaltung angestrebt werden

    soll (z.B. § 87 I Nrn. 10, 11 BetrVG)

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  • Der erfolg-

    reiche BA I

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    Einsichtsrecht in die Bruttolohnlisten, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG

    Was / Inhalt? • (nur) Bruttolohn (Schutz der persönlichen Verhältnisse der AN, z.B.

    Steuersatz, Lohnpfändungen)

    • effektiver Bruttolohn mit allen Lohnbestandteilen, also inkl.:

    - übertarifliche Zulagen

    - übertarifliche Sonderzahlungen

    - sonstige individuell ausgehandelte Zahlungen

    - freiwillig gewährte Prämien

    - auch nur gelegentlich gewährte, freiwillige Zulagen

    Aushändi-

    gung?

    • Nein, nur Vorlage (Ausdruck!) zur Einsicht; keine Befugnis zum kopieren /

    abschreiben; abfotografieren, Notizen sind aber zulässig

    • aber: Keine Kontrolle (d. AGeb / Beauftragten) bzw. Anwesenheit Dritter

    gegen den Willen der BAM

    Geheim-

    haltung? Entsprechend § 79 BetrVG

    Durchsetzung? Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, ggf. mit Zwangsvollstreckung

    (Zwangsgeld)

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    reiche BA I

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    Exkurs: Einsichtsrecht in Bruttolohnlisten und § 75 BetrVG

    Gewährleistung der Einhaltung der in § 75 BetrVG

    genannten Grundsätze für die Gleichbehandlung der

    Betriebsangehörigen

    Gleichbehandlung bedeutet dabei nicht, dass alle den

    gleichen Lohn bekommen müssen.

    Gleichbehandlung bedeutet, dass eine

    Ungleichbehandlung nicht willkürlich aus Gründen von

    Geschlecht, Rasse, Nationalität, Religion etc. erfolgen

    darf.

    Un-Gleichbehandlung ist zulässig, wenn hierfür ein

    sachlicher Grund vorliegt.

    Deshalb dürfen AN – auch entgegen einer

    anderslautenden arbeitsvertraglichen

    Vereinbarung – selbst miteinander über die Höhe

    ihres Gehalts reden, da nu so etwaige Verstöße

    festgestellt werden können (LAG Mecklenburg-

    Vorpommern).

    Übrigens:

    Auch der Arbeitgeber

    ist nicht zur

    Geheimhaltung der

    Höhe der gezahlten

    Gehälter / Zulagen

    verpflichtet!

    u.U. auch Erfüllung der

    Vorschriften des

    EntgeltTransparenzG

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    Einsichtsrecht in Personalakten etc.?

    • Nein, gefolgert aus § 83 BetrVG (nur AN) (BAG),

    • AN kann aber BR-Mitglied hinzuziehen, wenn er das will (Achtung: Verschwiegenheitspflicht BRM!)

    Einblick in Personalaktedurch BR oder BA

    • Weder nach § 80 II, noch nach § 90 I BetrVG, da Bestandteil der Personalakte (LAG Hamm)

    Einblick in einzelneArbeitsverträge

    • Ja, um Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen zu prüfen (§ 99 BetrVG) (BAG)

    • Auch Listen mit Einsatzzeiten / Einsatztagen der Fremdarbeiter

    • vgl. auch § 80 II 1 BetrVG n.F.

    Einblick in Werkverträge mit Fremdfirmen

    • Wohl ja: entschieden für Mitarbeiterbefragung des Arbeitgebers über das Verhalten der Vorgesetzten

    Einblick in Mitarbeiterbefragung

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    Aufgabenübertragung auf den BA, § 27 Abs. 2 BetrVG (1)

    Der BR kann aber bestimmte Angelegenheiten dem BA auch lediglich zur Vorberatung / Vorbereitung

    übertragen und sich selbst die endgültige Beschlussfassung vorbehalten, oder z.B. nach § 107 III die

    Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf den BA übertragen

    Auch Mitbestimmungsrechte des BR können auf den BA zur selbständigen

    Erledigung übertragen werden!

    Jedoch muss dem BR der Kernbereich der Mitbestimmung verbleiben (Der BR darf

    nicht faktisch „abdanken“)

    Nicht auf den BA übertragen werden kann:

    Abschluss

    von

    Betriebs-

    verein-

    barungen

    (§ 27 Abs. 2

    S. 2

    BetrVG)

    Organisatorische

    Entscheidungen des

    BR

    (z.B. Bestellung BR-

    Vorsitzender, Bestellung

    von Ausschuss-

    mitgliedern, Bildung von

    (Unter-) Ausschüssen

    oder Arbeitsgruppen

    nach § 28a BetrVG)

    Anrufung der

    Einigungsstelle

    (wenn die Anrufung

    zum Abschluss einer

    Betriebsvereinbarung

    führt)

    LAG München,

    Beschluss v.

    29.10.2009, 4 TaBV

    62/09

    Zustimmung

    zu außer-

    ordentlichen

    Kündigungen

    nach

    § 103 BetrVG

    (str. a.A. wohl

    BAG)

    Angelegen-

    heiten, in denen

    der BR seinen

    Beschluss mit

    absoluter

    Mehrheit fällen

    muss

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    Aufgabenübertragung auf den BA, § 27 Abs. 2 BetrVG (2)

    Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung bedarf folgender Voraussetzungen:

    Der Übertragungsbeschluss bedarf der Mehrheit

    der Stimmen der Mitglieder des BR (absolute

    Mehrheit), vgl. § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG (sofern überwiegend die von der JAV vertretenen AN betroffen

    sind, ist bei der Übertragung die JAV entsprechend zu

    beteiligen)

    Die Übertragung muss schriftlich erfolgen vgl.

    § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG (z.B. in der

    Geschäftsordnung des BR oder im Protokoll

    sofern der BR-Vorsitzende unterschrieben hat).

    Es ist dabei eine genaue Umschreibung der

    übertragenen Angelegenheiten erforderlich

    Der BR kann bei der Übertragung dem BA bestimmte Weisungen erteilen!

    (z.B. Pflicht zur Abstimmung mit qualifizierten Mehrheiten und Vorlage an den BR, wenn die

    Mehrheiten nicht erreicht werden)

    Nochmal: Dem BR muss der Kernbereich der Mitbestimmung verbleiben

    (Der BR darf nicht faktisch „abdanken“)

    Mitteilung an Arbeitgeber nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. Im Zweifelsfall

    (ob und ob wirksam übertragen wurde) kann der AGeb den BR beteiligen.

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    Beispiel: Übertragung von Aufgaben auf den BA (in einem Protokoll)

    Sitzungsniederschrift

    (...)

    Tagesordnungspunkt 1

    In seiner Sitzung vom (...), an der alle BR-Mitglieder teilnahmen, hat der Betriebsrat mit sechs Ja-

    Stimmen, zwei Nein-Stimmen und einer Enthaltung – und damit mit der Mehrheit der Stimmen seiner

    Mitglieder – beschlossen, dem Betriebsausschuss, der bisher lediglich mit der Führung der laufenden

    Geschäfte des Betriebsrats betraut war, weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

    Diese weiteren Aufgaben sind die Mitbestimmungsrechte, einschließlich der (Widerspruchs-)Rechte, die

    sich aus den §§ 99, 100, 102 BetrVG ergeben.

    Damit hat der Betriebsausschuss das Recht, anstelle des Betriebsrats die Mitbestimmungs-, Beratungs-

    und Anhörungsrechte in den personellen Einzelmaßnahmen und vorläufigen personellen Maßnahmen,

    wie Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen und ordentlichen Kündigungen

    wahrzunehmen. Nicht hiervon erfasst sind die Beteiligungsrechte hinsichtlich außerordentlicher

    Kündigungen und des § 103 BetrVG.

    Beschlüsse des Betriebsausschusses sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Sofern diese nicht erreicht

    wird, geht die Entscheidungshoheit im jeweiligen Einzelfall an den Betriebsrat zurück.

    Der Betriebsausschuss hat in der jeweils nächsten Betriebsratssitzung zu berichten.

    Die Einleitung gerichtlicher Schritte obliegt weiterhin dem Betriebsrat.

    (...)

    (Ort, Datum)

    BR-Vorsitzende Schriftführer

    Valentina Vorsitz Paul Protokoll

  • Der erfolg-

    reiche BA I

    © RA Urs Peter Janetz

    Rechtsfolgen & Dauer der Aufgabenübertragung auf den BA

    Der BA tritt sowohl

    • in der Willensbildung

    als auch

    • in der Willensäußerung

    an die Stelle des BR,

    d.h. der Beschluss des BA ersetzt den

    Beschluss des BR

    Der BR kann Beschlüsse des BA nur

    aufheben

    • mit absoluter Mehrheit der Stimmen des

    BR

    & wenn

    • der Beschluss des BA nach außen hin

    noch nicht wirksam geworden ist

    • Der Übertragungsbeschluss gilt längstens für die

    Dauer der Amtszeit des BR

    • Widerruf ist schriftlich mit Beschluss (absolute

    Mehrheit) jederzeit möglich, § 27 Abs. 2 S. 4 BetrVG

  • Der erfolg-

    reiche BA I

    © RA Urs Peter Janetz

    Informationsfluss zwischen BA und BR

    Der BR muss dafür sorgen, dass der Informationsfluss

    zwischen den Gremien

    sichergestellt ist

    BR-Mitglieder haben jederzeit das Recht,

    die Unterlagen(auch) des BA einzusehen

    (§34 III BetrVG)

    BR kann dem BA Berichtspflichten

    auferlegen

    BR kann sich gewisse Dinge

    vorbehalten (z.B. Anrufung des

    Arbeitsgerichts)

  • Der erfolg-

    reiche BA IDer erfolgreiche Betriebsausschuss Teil I

    Kapitel 5: Amtsniederlegung und

    Abberufung

  • Der erfolg-

    reiche BA I

    © RA Urs Peter Janetz

    „Ende“ des BA

    Ende der Aufgabenübertragung

    durch BR

    Widerruf der Übertragung durch BR mit absoluter Mehrheit & schriftlich

    Ende der Amtszeit des BR

    Ende der Amtszeit des BA Mit Ende der Amtszeit des BR

  • Der erfolg-

    reiche BA I

    © RA Urs Peter Janetz

    „Ende“ des BA-Amtes

    Ende des Amtes als BA-Mitglied

    Amtsniederlegung: Die weiteren BA-Mitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen. BR-Vors. & Stellvertreter können dies nur unter gleichzeitiger

    Niederlegung ihres Amtes als Vorsitzender / Stellvertreter

    Ausscheiden aus dem BR (z.B. durch Rücktritt, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Ausschluss aus dem BR nach § 23 Abs. 1 BetrVG)

    Abberufung durch den BR (betroffenes BA-Mitglied ist stimmberechtigt!):

    * bei Verhältniswahl: Geheim mit 3/4-Mehrheit (BAG v. 29.4.92)

    * Bei Mehrheitswahl: Einfache Stimmenmehrheit (offene Abstimmung)

    * BR-Vorsitzender & Stellvertreter können nur bei gleichzeitiger Beendigung ihresAmtes als Vorsitzender / Stellvertreter abberufen werden

  • Der erfolg-

    reiche BA I

    © RA Urs Peter Janetz

    Grobe Pflichtverletzung

    Hat ein BA-Mitglied

    • in grober Art & Weise

    • seine gesetzlichen Pflichten (als BR-Mitglied oder BA-

    Mitglied)

    • verletzt,

    kann es durch das Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat

    ausgeschlossen werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

    Damit endet dann auch das Amt als BA-Mitglied.

  • Der erfolg-

    reiche BA I

    Sie haben Ihr Ziel erreicht!

    Danke!